URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. April 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Effektivitätsgrundsatz – Äquivalenzgrundsatz – Gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – Befugnis des nationalen Gerichts zur Prüfung von Amts wegen – Nationales Kostenfestsetzungsverfahren – Erstattungsfähige Kosten für Anwaltshonorare“

In der Rechtssache C‑385/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 49 Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 7. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2020, in dem Verfahren

EL,

TP

gegen

Caixabank SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von EL und TP, vertreten durch P. Gabeiras Vázquez, Abogada,

der Caixabank SA, vertreten durch J. Gutiérrez de Cabiedes Hidalgo de Caviedes, Abogado,

der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez de la Rúa Puig und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen EL und TP auf der einen und der Caixabank SA auf der anderen Seite wegen im Anschluss an ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel geschuldeter erstattungsfähiger Kosten für Anwaltshonorare.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten … über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4

Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

5

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

6

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

7

Art. 8 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

Spanisches Recht

8

Art. 243 Abs. 1 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575, im Folgenden: LEC) bestimmt, dass die Kosten u. a. durch den Beamten der Geschäftsstelle des für die Vollstreckung des Urteils zuständigen Gerichts berechnet werden. Dieser ist verpflichtet, den Betrag der geltend gemachten Honorarkosten von Rechtsanwälten und anderen freiberuflich Tätigen, die keinen besonderen Gebühren oder Honoraren unterliegen, herabzusetzen, wenn diese Gebühren oder Honorare die in Art. 394 Abs. 3 genannten Beträge überschreiten.

9

Art. 251 Nrn. 1 und 8 LEC sieht vor:

„Der Streitwert wird nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klage festgesetzt, das nach den folgenden Regeln berechnet wird:

1.   Wird ein bestimmter Geldbetrag gefordert, so entspricht der Streitwert diesem Betrag, und ist der Betrag nicht, d. h. auch nicht ungefähr, bestimmt, so wird für die Klage von einem unbezifferten Streitwert ausgegangen.

8.   Bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, die Gültigkeit oder die Wirksamkeit eines Schuldtitels wird der Wert, auch wenn dieser in Raten zahlbar ist, anhand des geschuldeten Gesamtbetrags berechnet. Dieses Bewertungskriterium kommt in Verfahren zur Anwendung, deren Gegenstand die Errichtung, die Änderung oder das Erlöschen eines Schuldtitels oder eines persönlichen Rechts ist, vorausgesetzt, dass keine andere Bestimmung des vorliegenden Artikels anwendbar ist.“

10

Art. 253 LEC bestimmt:

„(1)   Der Kläger benennt den Streitwert und begründet ihn in der Klageschrift. Dieser Wert wird in jedem Fall nach den in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Regeln berechnet.

Eine nach der Klageerhebung eingetretene Änderung des Wertes des Streitgegenstandes führt nicht zu einer Änderung der Höhe des Streitwerts oder der Art des Verfahrens.

(2)   Der Streitwert ist klar und genau anzugeben. Er kann jedoch ungefähr angegeben werden, wenn der Kläger ordnungsgemäß nachweist, dass das wirtschaftliche Interesse am Rechtsstreit mindestens dem Mindestbetrag für ein ordentliches Verfahren entspricht oder den Höchstbetrag, der für das summarische Verfahren (juicio verbal) festgelegt wurde, nicht übersteigt. Der Kläger darf sich keinesfalls darauf beschränken, die Art des zu befolgenden Verfahrens anzugeben oder die Festsetzung des Streitwerts dem Beklagten aufzubürden.

(3)   Kann der Kläger den Streitwert nicht, d. h. auch nicht ungefähr, bestimmen, weil der Gegenstand kein wirtschaftliches Interesse aufweist, weil das wirtschaftliche Interesse nach keiner der gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des Streitwerts berechnet werden kann oder weil zwar eine anwendbare Berechnungsregel existiert, diese jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestimmt werden kann, wird das Verfahren nach den Bestimmungen für das ordentliche Verfahren durchgeführt.“

11

Art. 394 Abs. 3 LEC lautet:

„Werden in Anwendung von Abs. 1 dieses Artikels der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt, so ist sie hinsichtlich des Anteils, der auf Rechtsanwälte oder andere freiberuflich Tätige, die keiner Gebühren- oder Honorarordnung unterliegen, entfällt, nur verpflichtet, für jede Partei, der die Kosten zugesprochen wurden, einen Gesamtbetrag zu zahlen, der über ein Drittel des Streitgegenstands nicht hinausgeht; insoweit wird der Wert von nicht schätzbaren Forderungen, sofern das Gericht nicht aufgrund der Komplexität der Rechtssache etwas anderes entscheidet, auf 18000 Euro festgesetzt.“

12

Art. 411 LEC hat folgenden Wortlaut:

„Änderungen, die sich nach der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich des Wohnsitzes der Parteien, hinsichtlich der Lage der Streitsache und hinsichtlich des Streitgegenstands ergeben, führen zu keinen Änderungen der Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit; diese richten sich nach dem Stand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechtshängigkeit.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Am 25. April 2008 schlossen die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Caixabank einen hypothekarisch gesicherten Darlehensvertrag über einen auf eine Fremdwährung lautenden Betrag in Höhe von 159000 Euro.

14

2016 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht Klage auf Feststellung der teilweisen Nichtigkeit dieses Vertrags und machten geltend, dass die Klauseln betreffend die Rückzahlung in Fremdwährung missbräuchlich seien.

15

In dieser Klage trugen die Kläger des Ausgangsverfahrens vor, dass, auch wenn sich der noch geschuldete Restbetrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf 127269,15 Euro belaufen habe, der Klagebetrag als unbestimmt zu betrachten sei. Da der in Rede stehende Antrag nämlich auf die Nichtigerklärung der Klauseln betreffend die Rückzahlung des Darlehens gerichtet sei, könne dessen tatsächliche Höhe erst in der Phase der Vollstreckung der etwaigen Entscheidung, mit der dieser Klage stattgegeben werde, berechnet werden.

16

Mit Urteil vom 29. November 2018 gab das vorlegende Gericht dem Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens statt, stellte die Nichtigkeit der Vertragsklauseln betreffend die Rückzahlung in Fremdwährung fest und ordnete die Neuberechnung des geschuldeten Restbetrags unter Berücksichtigung des von den Klägern des Ausgangsverfahrens bereits zurückgezahlten Betrags an, wenn die bereits gezahlten Monatsraten in Euro und nicht in Fremdwährung gezahlt worden wären. Da die Caixabank unterlegen war, wurden ihr die Kosten auferlegt.

17

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 setzte der Beamte der Geschäftsstelle den Streitwert hinsichtlich der Kosten für die Berechnung der Anwaltshonorare gemäß dem Kriterium 15 der Leitkriterien der Anwaltskammer von Barcelona (Spanien) auf 30000 Euro und für die Berechnung der Gebühren der Prozessbevollmächtigten gemäß Art. 394 Abs. 3 LEC auf 18000 Euro fest. Zudem darf nach der letztgenannten Bestimmung der Gesamtbetrag der Anwaltshonorare, der der zur Kostentragung verurteilten Partei auferlegt werden kann, ein Drittel des Betrags, auf den sich der Rechtsstreit bezieht, d. h. im vorliegenden Fall 10000 Euro, nicht überschreiten, wobei für die Prozessbevollmächtigten eine besondere Gebühr gilt.

18

Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben gegen den Beschluss des Beamten der Geschäftsstelle vom 1. Oktober 2019 Beschwerde eingelegt, in deren Rahmen das vorlegende Gericht das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, da es Zweifel an der Vereinbarkeit der spanischen Regelung über die Kostenberechnung mit der Richtlinie 93/13 hegt.

19

Das vorlegende Gericht führt ein Urteil der Audiencia Provincial de Barcelona (Provinzgericht Barcelona, Spanien) vom 15. Februar 2011 (ES:APB:2011:1791) an, in dem auf die einschlägige Rechtsprechung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) und des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) verwiesen wird.

20

Diesem Urteil zufolge geht zum einen aus der ständigen Rechtsprechung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) hervor, dass der Streitwert, wie er in der Klage festgelegt worden sei, später nicht, und zwar auch nicht in den nachfolgenden Gerichtsinstanzen, geändert werden dürfe.

21

Zum anderen ergibt sich nach demselben Urteil aus der ständigen Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), dass der Streitwert, soweit zwischen den Parteien unstreitig, in der Klageschrift und der Klageerwiderung endgültig festgelegt werde, so dass die Parteien diesen Wert im Fall eines Rechtsmittels oder wenn sie die Kostenberechnung anfochten, nicht mehr ändern könnten.

22

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wurde im Beschluss des Beamten der Geschäftsstelle vom 1. Oktober 2019 diese ständige Rechtsprechung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) und des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) angewandt.

23

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass es eine andere Tendenz in der nationalen Rechtsprechung gebe, nach der die Anwaltshonorare unabhängig vom Streitwert anhand ihres tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes und der von dem betreffenden Anwalt geleisteten Arbeit zu berechnen seien. In diesem Zusammenhang führt es ein Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 5. Oktober 2001 (ES:TS:2001:7567) an.

24

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia no 49 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 49 Barcelona, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht die im Beschluss vom 1. Oktober 2019 erfolgte Auslegung der Art. 251, 394 Abs. 3 und 411 LEC durch das Gericht, wonach der Streitwert mit dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsstreits gleichgestellt wird und es folglich zu einer Herabsetzung der vom Verbraucher an seinen Rechtsanwalt gezahlten Gebühren auf der Grundlage eines Pauschalbetrags (18000 Euro) kommt, der im Gesetz nur für nicht schätzbare Streitwerte, nicht jedoch für unbezifferte Streitwerte festgesetzt ist, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entgegen, da so die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, nicht wiederhergestellt werden kann, obwohl ein Gericht zu seinen Gunsten die Missbräuchlichkeit der Klausel festgestellt hat, und da ein unangemessenes, zu einer Kostenbeschränkung führendes Verfahrenserfordernis nicht aufgehoben wird, obwohl eine solche Aufhebung dem Verbraucher geeignetere und wirksamere Mittel zur rechtmäßigen Ausübung seiner Rechte garantieren würde?

2.

Steht Art. 394 Abs. 3 LEC für sich genommen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entgegen, indem er die gerichtliche Geltendmachung der Rechte, die diese Richtlinie den Verbrauchern gewährt, unmöglich macht bzw. übermäßig erschwert, da der Verbraucher aufgrund der in diesem Artikel festgesetzten Begrenzung einen Teil seiner eigenen Verfahrenskosten tragen muss und folglich die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, nicht wiederhergestellt werden kann, obwohl ein Gericht zu seinen Gunsten die Missbräuchlichkeit der Klausel festgestellt hat, und da ein unangemessenes, zu einer Kostenbeschränkung führendes Verfahrenserfordernis nicht aufgehoben wird, obwohl eine solche Aufhebung dem Verbraucher geeignetere und wirksamere Mittel zur rechtmäßigen Ausübung seiner Rechte garantieren würde?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

25

Die Caixabank und die spanische Regierung bestreiten die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die beiden Vorlagefragen. Sie sind nämlich im Wesentlichen der Ansicht, dass die Richtlinie 93/13 nicht anwendbar sei, da das Verfahren zur Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklausel bereits mit einem Urteil abgeschlossen worden sei, mit dem die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt worden sei, und das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines akzessorischen Verfahrens der Festsetzung der Kosten erfolge, deren Berechnung allein den nationalen Rechtsvorschriften unterliege.

26

Es trifft zu, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kostenfestsetzungsregelung ein besonderes Verfahren vor den nationalen Gerichten darstellt und daher grundsätzlich dem spanischen Verfahrensrecht unterliegt.

27

Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass das Kostenfestsetzungsverfahren, in dessen Rahmen das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gestellt wurde, untrennbar mit dem Gerichtsverfahren, das zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel geführt hat, verbunden und akzessorisch ist. Die Caixabank und die spanische Regierung können sich daher nicht auf die Unanwendbarkeit der Richtlinie 93/13 berufen, da geprüft werden muss, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kostenfestsetzungsregelung nicht etwa geeignet ist, die Verbraucher wegen der Kosten, die ihnen eine Klage verursachen würde, von der Ausübung des in Art. 7 dieser Richtlinie festgelegten Rechts auf einen wirksamen Schutz vor missbräuchlichen Vertragsklauseln abzuhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 44 und 45).

28

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, über das Vorabentscheidungsersuchen zu befinden.

Zur Zulässigkeit

29

Die Caixabank und die spanische Regierung machen außerdem geltend, dass die Vorlagefragen unzulässig seien.

30

Erstens machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorlageentscheidung enthalte nicht die sachlichen oder rechtlichen Angaben, die der Gerichtshof für eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefragen benötige. Ferner sei in der Vorlageentscheidung weder angegeben, welches Honorar von den Klägern des Ausgangsverfahrens verlangt worden sei, noch der von ihnen dafür tatsächlich gezahlte Betrag. Da die Caixabank akzeptiert habe, 7018 Euro zu zahlen, d. h. einen Betrag, der über dem in der Honorarvereinbarung vorgesehenen fixen Betrag von 1200 Euro liege, müsse davon ausgegangen werden, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens ihre Gebühren vollständig erstattet bekämen und die Vorlagefragen hypothetisch seien.

31

Zweitens machen die Caixabank und die spanische Regierung geltend, dass es einen Widerspruch in Bezug auf den als Grundlage für die Berechnung der Anwaltshonorare dienenden Betrag gäbe, den die Kläger des Ausgangsverfahrens erstattet bekommen könnten. Insoweit bestehe ein Unterschied zwischen dem Wortlaut der ersten Frage und dem Inhalt der Vorlageentscheidung.

32

Drittens macht die spanische Regierung geltend, die erste Frage sei unzulässig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 411 LEC beziehe.

33

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Wegen der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C‑579/18, EU:C:2019:875, Rn. 21).

36

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen von einem Sachverhalt ausgegangen ist, in dem die Kläger des Ausgangsverfahrens den Teil der von ihrem Anwalt geforderten Honorare tragen müssen, der den von der Caixabank erstatteten Honorarbetrag übersteigt. Daher erscheinen die Vorlagefragen nicht als hypothetisch.

37

Zudem hat das vorlegende Gericht zwar nicht alle Gesichtspunkte angegeben, auf die sich die Caixabank bezieht, doch reicht die Sachverhaltsdarstellung in der Vorlageentscheidung aus, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefragen zu ermöglichen. So hat dieses Gericht u. a. den finanziellen Schaden konkretisiert, den die Kläger des Ausgangsverfahrens durch die Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kostenfestsetzungsregelung erleiden.

38

Des Weiteren hat der Gerichtshof, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten den tatsächlichen und rechtlichen Kontext der Vorlagefragen, wie er in der Vorlageentscheidung festgelegt ist, zu berücksichtigen. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist daher auf der Grundlage der Tatsachenwürdigung des vorlegenden Gerichts zu prüfen, und zwar unabhängig davon, welche Kritik die Caixabank und die spanische Regierung daran üben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C‑2/19, EU:C:2020:237, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Selbst wenn es zweitens einen Widerspruch in Bezug auf den als Grundlage für die Berechnung der Anwaltshonorare dienenden Betrag, den die Kläger des Ausgangsverfahrens erstattet bekommen könnten, gäbe, ist dieser Betrag für die Beantwortung der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kostenfestsetzungsregelung entgegenstehen, nicht entscheidend.

40

Was drittens das Vorbringen der spanischen Regierung zur Begründung der Unzulässigkeit der ersten Frage, soweit sie Art. 411 LEC betrifft, angeht, ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen, wie der Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge festgestellt hat, zur Begründetheit und nicht zur Zulässigkeit gehört.

41

Nach alledem ist daher festzustellen, dass die Vorlagefragen zulässig sind.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

42

Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit einer Klage wegen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eine Obergrenze für die Anwaltshonorare vorsieht, für die der in der Sache obsiegende Verbraucher von dem zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden Erstattung verlangen kann.

43

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass der Verbraucher in die rechtliche und tatsächliche Situation zurückversetzt wird, in der er sich ohne diese missbräuchliche Klausel befunden hätte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

44

Im Ausgangsverfahren wurde die Vertragsklausel über die Rückzahlung des Darlehens in Fremdwährung, deren Nichtigerklärung die betroffenen Verbraucher beantragt hatten, für missbräuchlich erklärt und das betreffende Bankinstitut dazu verurteilt, den geschuldeten Restbetrag unter Berücksichtigung des Betrags neu zu berechnen, den die Verbraucher schon zurückgezahlt hätten, wenn die bereits gezahlten Monatsraten in Euro und nicht in Fremdwährung gezahlt worden wären. Daher kann im Hinblick auf das von den betroffenen Verbrauchern abgeschlossene Darlehen davon ausgegangen werden, dass diese Verbraucher im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs in die rechtliche und tatsächliche Situation zurückversetzt worden sind, in der sie sich ohne die für missbräuchlich erklärte Klausel befunden hätten.

45

Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht jedoch im Hinblick auf die Kostenfestsetzung, die Gegenstand eines akzessorischen Verfahrens ist, ob die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar sind.

46

Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellen die Vorschriften, die die Kostenfestsetzung in zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffen, Verfahrensvorschriften dar, die, was die Kosten eines Verfahrens zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel anbelangt, von der Richtlinie 93/13 nicht erfasst werden.

47

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass mangels spezifischer Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich die Modalitäten der Umsetzung des in den Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbraucherschutzes nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen ist. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Daraus folgt, dass die Teilung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vor den nationalen Gerichten – vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 83 und 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, der in der vorliegenden Rechtssache allein in Rede steht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Im vorliegenden Fall gibt die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher das Recht, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass, würde man die Entscheidung über die Teilung der Kosten eines solchen Verfahrens allein von den rechtsgrundlos gezahlten Beträgen, deren Erstattung angeordnet wird, abhängig machen, der Verbraucher aber wegen der durch ein gerichtliches Verfahren verursachten Kosten davon abgehalten werden könnte, dieses Recht auszuüben. Er hat daraus abgeleitet, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher einen Teil der Verfahrenskosten entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, aufzuerlegen, da eine solche Regelung ein erhebliches Hindernis schafft, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, das von dieser Richtlinie gewährte Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Diese Rechtslage ist jedoch von derjenigen zu unterscheiden, in der – wie im Ausgangsverfahren – die Kosten ausschließlich dem Gewerbetreibenden, der mit dem Verbraucher, der die Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel erwirkt hat, einen Vertrag geschlossen hat, auferlegt werden, aber mit einer durch den Streitwert bestimmten Begrenzung des Höchstbetrags der Kosten, die dieser Verbraucher von seinem Vertragspartner erstattet bekommen kann.

51

Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, schließt der Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nicht aus, dass einem Verbraucher bestimmte Prozesskosten entstehen, wenn er eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erhebt. Es ist zudem unbestreitbar, dass Anwaltshonorare im Allgemeinen einen erheblichen Teil der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens dem Verbraucher anfallenden Kosten ausmachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 22).

52

Daraus folgt, dass es grundsätzlich nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, wenn dem obsiegenden Verbraucher von der unterlegenen Partei nicht die gesamten von ihm gezahlten Anwaltshonorare erstattet werden.

53

Da der Verbraucher den Anwalt, den er mit seiner Verteidigung betraut hat, ausgewählt und mit diesem die ihm zustehenden Honorare vereinbart hat, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Prozesskosten aufgrund ungewöhnlich hoher Honorare, die zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Anwalt vereinbart wurden, als überhöht erweisen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung der Anwaltshonorare vorsieht, grundsätzlich gerechtfertigt sein könnte, sofern damit die Zumutbarkeit der zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Streitgegenstand, dem Streitwert oder dem Arbeitsaufwand für die Verteidigung des betreffenden Rechts gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C‑57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25).

54

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Verfahrensmodalitäten, die zu hohe Kosten für den Verbraucher nach sich ziehen, zur Folge haben könnten, dass dieser im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten wird, einen Prozess zu führen oder seine Rechte sachgerecht vor dem von dem Gewerbetreibenden angerufenen Gericht zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 69, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 54).

55

Die Prozesskosten, die der obsiegende Verbraucher von der unterlegenen Partei erstattet bekommen kann, müssen daher im Verhältnis zu den Gesamtkosten des gerichtlichen Verfahrens so hoch sein, dass der Verbraucher nicht dadurch von der Inanspruchnahme seines ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Rechtsschutzes abgeschreckt wird.

56

Es obliegt daher den Mitgliedstaaten, wenn sie im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie eine Regelung über die Erstattung von Anwaltshonoraren vorsehen, die eine Begrenzung des Betrags enthält, den der zur Kostentragung verurteilte Gewerbetreibende zu zahlen hat, eine Grenze festzulegen, die es dem Verbraucher ermöglicht, die ihm entstandenen Kosten bis zu einem Betrag erstattet zu bekommen, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten eines Gerichtsverfahrens über die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ist.

57

Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

58

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit einer Klage wegen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eine Obergrenze für die Anwaltshonorare vorsieht, für die der in der Sache obsiegende Verbraucher von dem zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden Erstattung verlangen kann, sofern diese Obergrenze es dem Verbraucher ermöglicht, insoweit die Erstattung eines Betrags zu erhalten, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste.

Zur ersten Frage

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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Streitwert, der die Grundlage für die Berechnung der dem im Rahmen einer Klage wegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel obsiegenden Verbraucher zu erstattenden Kosten bildet, in der Klageschrift festgelegt werden muss, oder, wenn dies nicht der Fall ist, durch diese Regelung festgelegt wird, ohne dass dieser Wert später geändert werden könnte.

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Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zufolge die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vorsieht, dass der von der Partei, der die Kosten auferlegt wurden, insbesondere als Anwaltsvergütung zu erstattende Betrag ein Drittel des Streitwerts nicht überschreiten darf. Der Streitwert ist gemäß Art. 253 LEC in der Klageschrift anzugeben. Zudem ergibt sich aus Art. 251 LEC, dass dann, wenn ein Geldbetrag gefordert wird und dieser nicht bestimmt ist, für die Klage von einem unbezifferten Streitwert ausgegangen wird. Schließlich sieht Art. 394 Abs. 3 LEC vor, dass für die Berechnung des Betrags, den die zur Kostentragung verurteilte Partei nur verpflichtet ist, als Anwaltsvergütung zu zahlen, der Wert von nicht schätzbaren Forderungen auf 18000 Euro festgesetzt wird, sofern das Gericht nicht aufgrund der Komplexität der Rechtssache etwas anderes entscheidet.

61

Zur letztgenannten Bestimmung ist daher festzustellen, dass der Streitwert nicht statisch zu sein scheint, da der Beamte der Geschäftsstelle des für die Kostenfestsetzung zuständigen Gerichts und der letztlich dafür zuständige Richter ihn aufgrund der Komplexität der betreffenden Rechtssache ändern können. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Angaben in der Vorlageentscheidung, dass der Streitwert, obwohl die Kläger des Ausgangsverfahrens ihn in ihrer Klageschrift nicht festgelegt hatten, später im akzessorischen Kostenfestsetzungsverfahren auf einen Betrag von 30000 Euro festgesetzt wurde.

62

Zweitens ist, wie bereits in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Rechte, die der Verbraucher aus der Richtlinie 93/13 ableitet, im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz beurteilt wird, dessen Beachtung durch die Mitgliedstaaten insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geprüft wird.

63

Die Bestimmung des Streitwerts ab Einreichung der Klageschrift steht wohl im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine solche Bestimmung es den Beteiligten des Verfahrens ermöglicht, bereits bei dessen Einleitung die möglichen wirtschaftlichen Kosten des Rechtsstreits zu kennen.

64

Was ferner die Höhe der Kosten betrifft, deren Erstattung der Verbraucher von der unterlegenen Partei als angefallene Anwaltshonorare verlangen kann, verstößt es wohl nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, wenn die nationale Regelung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit vorsieht, dass der Streitwert im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht geändert werden kann, da am Ende des Verfahrens die tatsächliche Erstattung der dem Verbraucher entstandenen Kosten sichergestellt werden muss, indem die Höhe der Honorare berücksichtigt wird, deren Erstattung er von dem zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden unter Beachtung des Streitwerts verlangen kann.

65

In diesem Zusammenhang wurde bereits in den Rn. 62 und 64 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes dadurch gewährleistet werden muss, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass sie die ihnen entstandenen Kosten bis zu einem Betrag erstattet bekommen, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten der Anwaltshonorare in einem gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ist. Es ist daher Sache des letztlich für die Kostenfestsetzung zuständigen nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften dem Verbraucher die Ausübung der ihm nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

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Im vorliegenden Fall deutet die Festsetzung des Streitwerts bei der Kostenfestsetzung auf 30000 Euro darauf hin, dass der Beamte der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts unter der Kontrolle des letztlich zuständigen Richters über den Entscheidungsspielraum verfügt, der erforderlich ist, um den betreffenden Streitwert unter Berücksichtigung der gesetzlichen Obergrenze für erstattungsfähige Kosten von einem Drittel dieses Wertes zu ermitteln. Es ist Sache des letztlich für die Kostenfestsetzung zuständigen nationalen Gerichts, sich bei seinen Berechnungen zu vergewissern, dass die unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Obergrenze tatsächlich zu erstattenden Kosten einem Betrag entsprechen, der angemessen und verhältnismäßig zu den Anwaltskosten ist, die der Verbraucher objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste.

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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der der Streitwert, der die Grundlage für die Berechnung der dem im Rahmen einer Klage wegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel obsiegenden Verbraucher zu erstattenden Kosten bildet, in der Klageschrift festgelegt werden muss, oder, wenn dies nicht der Fall ist, durch diese Regelung festgelegt wird, ohne dass dieser Wert später geändert werden könnte, sofern es dem mit der Kostenfestsetzung letztlich betrauten Gericht freisteht, den tatsächlichen Streitwert für den Verbraucher zu bestimmen und dabei sicherzustellen, dass der Verbraucher Anspruch auf Erstattung eines Betrags hat, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste.

Kosten

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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung im Zusammenhang mit einer Klage wegen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eine Obergrenze für die Anwaltshonorare vorsieht, für die der in der Sache obsiegende Verbraucher von dem zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden Erstattung verlangen kann, sofern diese Obergrenze es dem Verbraucher ermöglicht, insoweit die Erstattung eines Betrags zu erhalten, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste.

 

2.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der der Streitwert, der die Grundlage für die Berechnung der dem im Rahmen einer Klage wegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel obsiegenden Verbraucher zu erstattenden Kosten bildet, in der Klageschrift festgelegt werden muss, oder, wenn dies nicht der Fall ist, durch diese Regelung festgelegt wird, ohne dass dieser Wert später geändert werden könnte, sofern es dem mit der Kostenfestsetzung letztlich betrauten Gericht freisteht, den tatsächlichen Streitwert für den Verbraucher zu bestimmen und dabei sicherzustellen, dass der Verbraucher Anspruch auf Erstattung eines Betrags hat, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.