SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 22. April 2021 ( 1 )
Rechtssache C‑30/20
RH
gegen
AB Volvo,
Volvo Group Trucks Central Europe GmbH,
Volvo Lastvagnar AB,
Volvo Group España SA
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid [Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid, Spanien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 7 Nr. 2 – Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Klage auf Ersatz des Schadens, der durch ein für mit Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unvereinbar erklärtes Kartell verursacht wurde – Unmittelbare Bestimmung des zuständigen Gerichts – Ort des Erwerbs der Gegenstände – Ort des Sitzes – Befugnis der Mitgliedstaaten zur Begründung einer Zuständigkeitskonzentration“
I. Einleitung
1. |
Das Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid, Spanien) betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ). |
2. |
Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist in einem Verfahren eingereicht worden, in dem RH mit Sitz in Cordoba (Spanien) vier Unternehmen der Volvo-Gruppe, von denen drei ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Spanien haben, auf Schadensersatz wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ( 3 ) verklagt hatte. |
3. |
Der Gerichtshof wird um Klärung der Frage ersucht, ob Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das zuständige Gericht unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten bestimmt. |
4. |
Auch wenn sich die Antwort auf diese Frage aus bestimmten Entscheidungen des Gerichtshofs zu ergeben scheint, genauer gesagt aus den kürzlich ergangenen Entscheidungen in Rechtssachen, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten, ist es insbesondere angesichts der vom vorlegenden Gericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel offensichtlich erforderlich, diese Antwort um drei weitere eng zusammenhängende Punkte zu ergänzen. |
5. |
Die Ziele der Rechtssicherheit und der wirksamen Beilegung von komplexen Streitigkeiten über den Ersatz von durch wettbewerbswidrige Praktiken verursachten Schäden rechtfertigen es nämlich, den nationalen Gerichten sachdienliche Hinweise zu der Bestimmung der örtlich zuständigen Gerichte und zu dem Nebeneinanderbestehen mehrerer vom Gerichtshof in seinen Entscheidungen gewählter Anknüpfungspunkte zu geben. Bei dieser Gelegenheit wird auch die von einigen Mitgliedstaaten in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob es den Mitgliedstaaten freisteht, die Behandlung dieser Rechtsstreitigkeiten bei spezialisierten Gerichten zu konzentrieren. |
6. |
Im Folgenden werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich zu der Auffassung gekommen bin,
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II. Die Verordnung Nr. 1215/2012
7. |
Die Erwägungsgründe 15, 16 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:
…
|
8. |
Art. 1 Abs. 1 in Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt …“ |
9. |
Das Kapitel II dieser Verordnung („Zuständigkeit“) enthält in Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) die Art. 4 bis 6. |
10. |
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung lautet: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“ |
11. |
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 lautet: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“ |
12. |
Abschnitt 2 dieses Kapitels („Besondere Zuständigkeiten“) enthält die Art. 7 bis 9. |
13. |
In Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: …
|
14. |
Art. 26 dieser Verordnung, der zu Kapitel II Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) gehört, bestimmt in Abs. 1: „Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.“ |
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorabentscheidungsfrage
15. |
Ausweislich der dem Gerichtshof vorliegenden Akten erwarb die in Cordoba ansässige Firma RH für den von ihr betriebenen Güterkraftverkehr zwischen 2004 und 2009 fünf Lastkraftwagen von einem Vertragshändler der Volvo Group España, SA. Einer davon wurde RH 2008 übereignet, nachdem er zuvor Gegenstand eines Leasingvertrags gewesen war. |
16. |
Am 19. Juli 2016 erließ die Europäische Kommission unter dem Aktenzeichen C(2016) 4673 final einen Beschluss in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw); eine Zusammenfassung dieses Beschlusses ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. April 2017 veröffentlicht worden ( 7 ). |
17. |
In diesem Beschluss stellte die Kommission das Vorliegen einer zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 von 15 Lkw-Herstellern, darunter AB Volvo, Volvo Lastvagnar AB und Volvo Group Trucks Central Europe GmbH, getroffenen Kartellabsprache fest. Betroffen waren zwei Arten von Produkten, nämlich Lastkraftwagen zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) sowie Lastkraftwagen über 16 Tonnen (schwere Lkw), bei denen es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelte. |
18. |
Diesem Beschluss zufolge ( 8 )„[bestand d]ie Zuwiderhandlung … in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw im [Europäischen Wirtschaftsraum] sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittlere und schwere Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 direkt an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung von neuen Emissionsnormen beteiligt. Spätestens ab August 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften, die – jeweils in unterschiedlichem Maße – an ihre Hauptverwaltungen berichteten. Der Austausch fand sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene statt. … Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zu Preisen und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie zum Zeitplan und zur Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. … Die Zuwiderhandlung erstreckte sich über den gesamten EWR und bestand vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011.“ |
19. |
Daraufhin verhängte die Kommission Geldbußen gegen alle beteiligten Unternehmen, darunter Volvo, Volvo Lastvagnar und Volvo Group Trucks Central Europe, mit Ausnahme eines Unternehmens, dem die Geldbuße erlassen wurde ( 9 ). |
20. |
RH verklagte Volvo, Volvo Lastvagnar und Volvo Group Trucks Central Europe sowie Volvo Group España, die spanische Tochtergesellschaft dieser Muttergesellschaften (im Folgenden: die Volvo-Gesellschaften). |
21. |
Diese bestritten lediglich die internationale Zuständigkeit ( 10 ) des vorlegenden Gerichts. Sie beriefen sich auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das dort genannte Zuständigkeitskriterium, nämlich der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, ein unionsrechtlicher Begriff sei und es sich um den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens handele, hier also um den Ort, an dem die Lkw-Kartellabsprache getroffen worden sei. Dieser könne nicht mit dem Ort des Sitzes der Klägerin gleichgestellt werden, und er liege außerhalb Spaniens in anderen Mitgliedstaaten. |
22. |
Das vorlegende Gericht führt aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs könne die internationale Zuständigkeit eines spanischen Gerichts gerechtfertigt sein, wenn auf den Ort abgestellt werde, an dem der Schaden eingetreten sei. Nach dem Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide ( 11 ), sei dies der Ort, an dem der Geschädigte seinen Sitz habe. Ferner habe der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor‑Trans ( 12 ), das aufgrund einer in Ungarn erhobenen Klage gegen ein anderes Mitglied desselben Kartells mit demselben Gegenstand wie die Klage der Firma RH ergangen sei, dargelegt: „Wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Mitgliedstaat“ ( 13 ). |
23. |
Das vorlegende Gericht äußert Zweifel, ob sich diese Rechtsprechung auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bezieht, in dem der Schaden eingetreten ist, oder ob sie auch unmittelbar die örtliche Zuständigkeit innerhalb dieses Mitgliedstaats bestimmt. |
24. |
Es weist darauf hin, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nach ständiger Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ( 14 ) nicht für die örtliche Zuständigkeit innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats gelte. Deshalb seien dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts für privatrechtliche Klagen in Wettbewerbssachen in keiner besonderen nationalen Vorschrift geregelt sei, die maßgeblichen Zuständigkeitsregeln diejenigen, die gemäß Art. 52 Abs. 1 Nr. 12 der Zivilprozessordnung 1/2000 bei unlauterem Wettbewerb angewandt würden. Zuständig sei somit das Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, also das des Ortes des Erwerbs des Fahrzeugs oder das des Ortes der Unterzeichnung des Leasingvertrags. |
25. |
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ebenso ausgelegt werden, wie der Gerichtshof dies in seinen Urteilen über die gerichtliche Zuständigkeit in Rechtssachen getan habe, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten. In den Urteilen vom 3. Mai 2007, Color Drack ( 15 ), und vom 9. Juli 2009, Rehder, ( 16 ) habe er entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten bestimme. In diesem Fall wäre das Gericht des Sitzes des durch das Kartell Geschädigten zuständig. |
26. |
Deshalb hat das Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, der bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, und zwar, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, dahin auszulegen, dass er ausschließlich die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bestimmt, in dem sich dieser Ort befindet, so dass für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dieses Mitgliedstaats auf die nationalen Zuständigkeitsvorschriften verwiesen wird, oder ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass es sich dabei um eine gemischte Norm handelt, die sowohl die internationale als auch die nationale örtliche Zuständigkeit unmittelbar festlegt, ohne dass auf die nationalen Regelungen zurückgegriffen werden muss? |
27. |
Die Volvo-Gesellschaften, die spanische, die französische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. |
28. |
Die ursprünglich auf den 17. Dezember 2020 anberaumte mündliche Verhandlung ist wegen der Gesundheitskrise aufgehoben worden, und die zur mündlichen Beantwortung gestellte Frage ist in eine Frage zur schriftlichen Beantwortung umgewandelt und um weitere Fragen ergänzt worden. Die Volvo-Gesellschaften sowie die spanische Regierung und die Kommission haben diese Fragen fristgemäß beantwortet. |
IV. Würdigung
A. Zur Zulässigkeit
29. |
Die Volvo-Gesellschaften halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts klar sei. |
30. |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es erstens im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Zweitens spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, es sei denn, dass sie in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stehen ( 17 ). |
31. |
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht die Gründe für seine Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit genau dargelegt, die sein Ersuchen um Vorabentscheidung rechtfertigen. Diese beruhen darauf, dass der Gerichtshof für Rechtsstreitigkeiten, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, keine ausdrückliche Entscheidung über die Tragweite von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 getroffen habe, und darauf, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass diese Vorschrift die Anwendung der innerstaatlichen Zuständigkeitsregeln nicht ausschließe. |
32. |
Demnach ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage meines Erachtens zulässig. |
B. Zur materiellen Rechtslage
33. |
Die Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 so auszulegen ist, dass er in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich das in dieser Vorschrift bezeichnete Anknüpfungskriterium befindet, sondern auch die örtliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates bestimmt. |
1. Vorbemerkungen
34. |
In der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens hat das vorlegende Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof für einen Sachverhalt, der dem des Ausgangsverfahrens identisch ist, nämlich für das Lkw‑Kartell, im Urteil Tibor-Trans zu der Frage der Zuständigkeit desjenigen Gerichts Stellung genommen hat, bei dem eine Klage auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens erhoben worden war. Das vorlegende Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in seiner Antwort in diesem Urteil nicht ausdrücklich auf den „gemischten“ Charakter der in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Zuständigkeitsregel eingegangen sei, anders als in seinen Entscheidungen zu Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten, nämlich in den Urteilen vom 3. Mai 2007, Color Drack ( 18 ), und vom 9. Juli 2009, Rehder ( 19 ). |
35. |
Ich stelle zum einen fest, dass diese noch ungeklärte Frage nicht nur hier gestellt wurde ( 20 ). Somit scheint es, dass die nationalen Gerichte eine genauere Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 erwarten. Zum anderen ist meines Erachtens zu erwägen, dem vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung des Urteils Verein für Konsumenteninformation und des Urteils vom 24. November 2020, Wikingerhof ( 21 ) zu antworten, die nach dem Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens verkündet worden sind. |
36. |
Deshalb werde ich zuerst die Frage nach der Tragweite der in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Zuständigkeitsregel untersuchen. Sodann werde ich Überlegungen zur Klärung der Kriterien für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts anstellen. Schließlich werde ich auf die Anregung der französischen Regierung und der Kommission eingehen und die Befugnis der Mitgliedstaaten untersuchen, eine an Sachgebieten orientierte Gerichtsorganisation einzuführen, bei der die Behandlung bestimmter Rechtsstreitigkeiten bei spezialisierten Gerichten konzentriert wird. |
37. |
Für die Untersuchung all dieser Aspekte erinnere ich daran, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, seine Auslegung der Bestimmungen dieser beiden Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, wenn die fraglichen Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können ( 22 ). Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und bei Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall ( 23 ). |
2. Zur Bestimmung sowohl der internationalen als auch der innerstaatlichen gerichtlichen Zuständigkeit
38. |
Die den Gegenstand des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 betreffenden Zweifel des vorlegenden Gerichts können meines Erachtens seit der Verkündung des Urteils Wikingerhof mühelos ausgeräumt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass „[d]as nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständige Gericht – [nämlich] das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird – … am besten in der Lage [ist] … zu entscheiden“ ( 24 ). |
39. |
Deshalb bin ich ebenso wie alle Parteien und Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und ebenso wie die Generalanwälte, die in früheren Rechtssachen beiläufig zu dieser Frage Stellung genommen haben ( 25 ), der Auffassung, dass ausdrücklich klargestellt werden kann, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat, die Zuständigkeit der Gerichte nicht nur auf der Ebene der Mitgliedstaaten, sondern auch auf der innerstaatlichen Ebene zu regeln, während die übrigen Verfahrensfragen dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat ( 26 ). |
40. |
Somit könnte es zum einen genügen, mit dem Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder ( 27 ), das im Zusammenhang mit einer vertraglichen Streitigkeit und in Bezug auf die Verordnung Nr. 44/2001 erlassen wurde, festzustellen, dass die gleichen Erwägungen, auf die sich der Gerichtshof gestützt hat, um zu der im Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack ( 28 ), dargelegten Auslegung zu gelangen, auch für die gleichwertigen besonderen Zuständigkeitsregeln in der Verordnung Nr. 1215/2012 in Anbetracht von der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften, ihrem Ziel und ihrer systematischen Stellung im Regelwerk dieser Verordnung gelten. Diese Gründe haben den Gerichtshof zum anderen veranlasst, die Zuständigkeitsregeln in Unterhaltssachen in dem gleichen Sinne auszulegen. |
41. |
Für ein besseres Verständnis des zwischen den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 bestehenden Zusammenhangs erscheint es mir allerdings zweckmäßig, die für die Auslegung des Art. 7 Nr. 2 relevanten Gesichtspunkte unter Berücksichtigung nicht nur seines Wortlauts, sondern auch der Systematik und der Ziele dieser Verordnung im Einzelnen darzulegen ( 29 ). |
42. |
Erstens lassen sich aus einem Vergleich des Wortlauts von Art. 7 Nr. 2 mit dem von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmte Erkenntnisse gewinnen. Art. 4 Nr. 1 spricht von „den Gerichten“ des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Beklagten ihren Wohnsitz haben. Dieser allgemeine Ausdruck erklärt die Gerichte eines Mitgliedstaats in ihrer Gesamtheit für zuständig ( 30 ). Welches Gericht örtlich zuständig ist, wird somit durch innerstaatliche Vorschriften geregelt. |
43. |
In Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 – außer in Nr. 6 – hat der Unionsgesetzgeber dagegen die Wendung „vor dem Gericht des Ortes“ ( 31 ) oder, sofern es sich um eine Wahlmöglichkeit des Klägers handelt, „vor dem Gericht“ gebraucht, wobei er abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregel ( 32 ) je nach dem Gegenstand der Klage einen konkreten Ort ins Auge gefasst hat. So ist in Rechtssachen, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, das in Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung aufgestellte Kriterium „de[r] Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. Desgleichen kann der Beklagte nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung „vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ verklagt werden. |
44. |
Zweitens ist auf den Ausnahmecharakter des durch die Verordnung Nr. 1215/2012 eingeführten Systems hinzuweisen, das dem Kläger die Möglichkeit einräumt, sich auf eine der in der Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln zu berufen ( 33 ), denn es betrifft nur bestimmte Rechtsgebiete oder bezweckt, eine schwache Partei zu schützen. |
45. |
Drittens rechtfertigt sich die Formulierung dieser besonderen Zuständigkeitsregeln, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, mit dem Ziel des Gesetzgebers, es zu gestatten, den Gerichtsstand in einem Mitgliedstaat nach demjenigen Ort zu wählen, mit dem der Rechtsstreit eine besonders enge Verbindung aufweist, und mit seinem Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern ( 34 ). Von diesen Grundsätzen hat sich der Gerichtshof bei der Auslegung der besonderen Zuständigkeitsregeln stets mit dem Ziel leiten lassen, die geeigneten Anknüpfungspunkte zu ermitteln, um die Vorschriften über konkurrierende Gerichtsstände zu vereinheitlichen ( 35 ) und dasjenige Gericht zu bestimmen, das am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden. |
46. |
Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Bericht von P. Jenard über das Brüsseler Übereinkommen ( 36 ) stützen, dessen Analyse im Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Beitritt zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof bestätigt wird ( 37 ). |
47. |
Somit besteht, wie schon aus der Begründung früherer Urteile des Gerichtshofs sowohl zu vertraglichen Streitigkeiten ( 38 ) als auch zu Unterhaltssachen ( 39 ) hergeleitet werden konnte, kein Zweifel daran, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 unter Berücksichtigung von deren Zielsetzungen den Gerichtsstand unmittelbar bestimmt ( 40 ). |
48. |
Dieses Ergebnis, das ein gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 angerufenes Gericht eines Mitgliedstaats verpflichtet, die innerstaatlichen Regeln über die örtliche Zuständigkeit unangewendet zu lassen, sollte meines Erachtens besonders in Anbetracht der Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht sachdienlich durch nähere Angaben zum Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs ( 41 ) und zur konkreten Bestimmung des aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregel zuständigen Gerichts ergänzt werden. |
3. Zur Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs und zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
49. |
Das vorlegende Gericht hat in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens auf die Urteile CDC Hydrogen Peroxide ( 42 ) und Tibor-Trans in Bezug auf die Bestimmung des Gerichts verwiesen, das für Klagen auf Ersatz der Schäden zuständig ist, die durch von der Kommission mit Sanktionen belegte Kartelle verursacht werden ( 43 ). Dabei hat es keine Unterscheidung zwischen diesen Urteilen getroffen, obwohl der Gerichtshof von zwei verschiedenen Schadensorten ausgegangen ist und der Sachverhalt des vorliegenden Ausgangsverfahrens offenkundig eine Parallele zu dem zweitgenannten Urteil aufweist. |
50. |
Somit erhält der Gerichtshof meines Erachtens nunmehr die Gelegenheit, im Licht der Urteile Verein für Konsumenteninformation und Wikingerhof, die er nach dem Eingang des hier in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchens erlassen hat, die Tragweite des Urteils Tibor-Trans für die nationalen Gerichte sachgerecht klarzustellen. Der Gerichtshof sollte dabei auch deutlich machen, ob mehrere Zuständigkeitskriterien zugrunde gelegt werden können, um das sie rechtfertigende Ziel, nämlich das der Betonung der räumlichen Nähebeziehung zum Rechtsstreit, zu erreichen. |
a) Das Urteil Tibor-Trans
51. |
Es lohnt, das Urteil Tibor-Trans, auch wenn es in einem Kontext ergangen ist, der mit dem des Ausgangsrechtsstreits weitgehend übereinstimmt, unter verschiedenen Gesichtspunkten im Einzelnen zu untersuchen. |
52. |
Erstens wurde vor dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache Tibor-Trans ebenso wie im Ausgangsverfahren Klage auf Ersatz von Schäden erhoben, die in Mehrkosten bestanden, die wegen künstlich überhöhter Preise für Lastkraftwagen gezahlt worden waren, die auf denselben wettbewerbswidrigen Praktiken beruhten. |
53. |
Während die klagende Gesellschaft in der Rechtssache Tibor‑Trans ihre Klage gegen einen einzigen an dem Kartell Beteiligten gerichtet hatte, bei dem sie ihren Bedarf nicht gedeckt hatte ( 44 ), hat RH im vorliegenden Fall neben anderen für das fragliche Kartell verantwortlichen Gesellschaften auch solche verklagt, die nicht in Spanien ansässig sind und bei denen die von ihnen hergestellten Lastkraftwagen nicht unmittelbar erworben worden waren. Ferner hat RH die spanische Tochtergesellschaft dieser Gesellschaften verklagt ( 45 ), zu der, wie aus dem Akteninhalt geschlossen werden kann, derjenige spanische Automobilvertragshändler in einer Abhängigkeitsbeziehung steht, bei dem RH ihren Bedarf gedeckt hat ( 46 ). |
54. |
Zweitens hatte das vorlegende Gericht der Rechtssache Tibor‑Trans – in Ermangelung einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien und in Anbetracht dessen, dass keine Regel aufgestellt werden dürfe, die einen Klägergerichtsstand begünstige – Zweifel, ob das Urteil CDC Hydrogen Peroxide entsprechend herangezogen werden könne, in dem der Gerichtshof das Gericht des Sitzes der klagenden Gesellschaft für zuständig erachtet hatte ( 47 ). |
55. |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass „Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass der ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘, bei einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verursacht wurde, die u. a. in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen bestand, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Ort des durch diese Zuwiderhandlung beeinträchtigten Marktes bezeichnet, d. h. den Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage dieser Schaden entstanden ist, und zwar auch dann, wenn sich die Klage gegen einen an dem betreffenden Kartell Beteiligten richtet, mit dem der Geschädigte keine vertraglichen Beziehungen eingegangen war“ ( 48 ). |
56. |
Zur Charakterisierung des Schadens hat der Gerichtshof ausgeführt: „Der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Schaden ergibt sich … im Wesentlichen aus den Mehrkosten, die wegen der künstlich überhöhten Preise gezahlt wurden; infolgedessen stellt er sich als unmittelbare Folge der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV dar und ist somit ein unmittelbarer Schaden, der grundsätzlich die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats begründen kann, in dessen Hoheitsgebiet sich der Schadenserfolg verwirklicht hat“ ( 49 ). |
57. |
Zur Bestimmung des Ortes des unmittelbar erlittenen Schadens hat der Gerichtshof entschieden: „Wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Mitgliedstaat“ ( 50 ). |
58. |
Zur Stützung dieser Entscheidung hat der Gerichtshof auf Rn. 40 des Urteils flyLAL-Lithuanian Airlines verwiesen. Er hat also zum einen auf einen Rechtsstreit über ein gleichartiges Preiskartell, das unter den gleichen Umständen mit Sanktionen belegt worden war wie dasjenige, auf das die Schadensersatzklage in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide ( 51 ) zurückging, denjenigen Lösungsansatz erstreckt, den er in einer Rechtssache zugrunde gelegt hatte, in der ein staatlicher Wettbewerbsrat den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt hatte und in der das Bestehen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung behauptet wurde ( 52 ). Zum anderen stützt sich dieser Lösungsansatz darauf, dass zwei Anhaltspunkte, nämlich der Ort des betroffenen Marktes und derjenige des Eintritts des behaupteten Schadens, übereinstimmen ( 53 ). |
59. |
Allgemeiner gesagt, zeigen die zahlreichen weiteren Verweise auf das Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines im Urteil Tibor-Trans die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Anknüpfungspunkte zum Ort des unmittelbar erlittenen Schadens – unabhängig davon, ob dieser in bei Käufen gezahlten Mehrkosten ( 54 ) oder in entgangenen Einnahmen ( 55 ) besteht –, in Einklang zu bringen, ohne danach zu unterscheiden, ob die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zuvor durch eine behördliche Entscheidung festgestellt wurden ( 56 ). |
60. |
Diese Tendenz der Rechtsprechung, auf den Markt abzustellen, der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beeinträchtigt wird, für die vor Gericht Schadensersatz begehrt wird, wurde erst kürzlich im Urteil Wikingerhof bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat ( 57 ). |
61. |
Der Gerichtshof hat entschieden, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens sei „[d]as nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständige Gericht, [nämlich] das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird, … am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der entsprechenden Beweise“ ( 58 ). |
62. |
Auffallend ist meiner Ansicht nach zum einen, dass der Gerichtshof im Urteil Wikingerhof dieser genauen Angabe des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, besondere Bedeutung beigemessen hat, da er nach der Anwendbarkeit des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ansehung der Qualifizierung der Ansprüche des Klägers ( 59 ) gefragt wurde, nicht dagegen danach, eines der in dieser Vorschrift aufgestellten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen ( 60 ). |
63. |
Lehren sind meines Erachtens zum anderen auch daraus zu ziehen, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Wikingerhof auf die Urteile Tibor‑Trans und Verein für Konsumenteninformation verwiesen hat, um seine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit im Wege der Analogie zu begründen. |
b) Die Gründe für das Abstellen auf den Ort des betroffenen Marktes zum Zweck der Bestimmung des Ortes des Schadens
64. |
In der im Urteil Wikingerhof zitierten Rn. 34 des Urteils Tibor‑Trans, die im Zusammenhang mit den Rn. 33 und 35 dieses Urteils zu lesen ist ( 61 ), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich das Abstellen auf den Ort, an dem sich der betroffene Markt befindet, auf dem der Geschädigte behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, aus der Notwendigkeit ergibt, dasjenige Gericht zu ermitteln, das am besten in der Lage ist, Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten zu prüfen, die Vorhersehbarkeit dieser Regel für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen und den Anforderungen der Kohärenz mit dem auf solche Schadensersatzklagen anwendbaren Recht zu genügen ( 62 ). |
65. |
In Rn. 38 des Urteils Verein für Konsumenteninformation, auf die im Urteil Wikingerhof ebenfalls verwiesen wird ( 63 ), hat der Gerichtshof zur Begründung seiner Auslegung, wonach der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ist ( 64 ), ausgeführt, dass diese Auslegung „auch im Einklang mit den im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Zielen der räumlichen Nähe und einer geordneten Rechtspflege [steht], da sich das nationale Gericht bei der Bestimmung der Höhe des entstandenen Schadens veranlasst sehen kann, die Marktbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrzeug erworben wurde, zu bewerten“, und weiter ausgeführt: „Die Gerichte dieses Mitgliedstaats dürften den leichtesten Zugang zu den zur Durchführung dieser Bewertungen erforderlichen Beweismitteln haben“ ( 65 ). |
66. |
Die Weiterentwicklung der Rechtfertigung des vom Gerichtshof gewählten Anknüpfungspunkts in diesen drei Urteilen zeigt meines Erachtens die konkrete Berücksichtigung der Besonderheit von Rechtsstreitigkeiten in Wettbewerbssachen. Denn bei rechtswidrigen Verhaltensweisen, die einen Wirtschaftsmarkt beeinträchtigen, trägt der leichte Zugang zu den für die Bewertung der dort herrschenden Marktbedingungen und der Konsequenzen dieser Verhaltensweisen erforderlichen Beweismittel zu einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses ( 66 ) bei. Es handelt sich also um ein entscheidendes Kriterium für die Wahl des Gerichts, das am ehesten die Einhaltung der Regeln für einen gesunden Wettbewerb gewährleisten kann, was voraussetzt, dass jede Beeinträchtigung dieses Wettbewerbs mit Sanktionen belegt und die effektive Durchsetzung des Anspruchs des Geschädigten auf Schutz gewährleistet wird. |
67. |
Somit ist die aufgrund dieser pragmatischen, die Beweiserhebung betreffenden Erwägungen erneut bekräftigte Rechtsprechung des Gerichtshofs in einem Kontext zu sehen, dessen Bedeutung erst vor sehr kurzer Zeit hervorgehoben worden ist ( 67 ), denn sie trägt mit ihrem Konzept dadurch zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, insbesondere der privatrechtlichen Dimension der Anwendung des Art. 101 AEUV ( 68 ), bei, dass sie die Entwicklung und die Konsolidierung der vor den nationalen Gerichten erhobenen Schadensersatzklagen begünstigt ( 69 ). Hierbei ist zu betonen, dass es nach Auffassung des Gerichtshofs diesen Gerichten obliegt, den Schadensersatzanspruch, der die Durchsetzungskraft der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln erhöht, zu schützen ( 70 ). Ferner hat er dargelegt, dass vor den nationalen Gerichten erhobene Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union ein integraler Bestandteil des Systems zur Durchsetzung dieser Regeln sind, das darauf abzielt, wettbewerbswidriges Verhalten der Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung an solchem Verhalten abzuhalten ( 71 ). |
68. |
Schließlich wurde die einander ergänzende Tätigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der nationalen Gerichte durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln ( 72 ) bestätigt. Außerdem hat die Richtlinie 2014/104 zur Regelung der nach innerstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union erhobenen Schadensersatzklagen neue Verfahrens- und materielle Vorschriften eingeführt, die bis spätestens am 27. Dezember 2016 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden mussten ( 73 ). |
69. |
Zwar bezwecken diese Vorschriften, den geschädigten Unternehmen dadurch zu einer vollständigen Entschädigung zu verhelfen, dass sie u. a. Beweisregeln vorsehen, durch die die erheblichen Schwierigkeiten überwunden werden sollen, die sich aus den Bedingungen für die Geltendmachung der Haftung in wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzprozessen ergeben; sie enthalten jedoch keine besonderen Zuständigkeitsregeln. |
70. |
Die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Tibor-Trans, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des durch die Zuwiderhandlung beeinträchtigten Marktes ist, d. h. der Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage ein Schaden entstanden ist ( 74 ), entspricht also zwar grundsätzlich dem Kontext, an den ich im Rahmen der Bestimmung des international zuständigen Gerichts erinnert habe ( 75 ). Für die Bestimmung des Gerichts, das innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats örtlich zuständig ist, erscheint mir diese Ortsbestimmung jedoch nicht genau genug ( 76 ), was meines Erachtens angesichts anderer Urteile des Gerichtshofs zu Rechtsunsicherheit bei der dem Kläger durch Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eingeräumten Möglichkeit der Wahl des zuständigen Gerichts führt ( 77 ). |
71. |
Deshalb würde ich es für sachdienlich halten, die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts, die sich aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens eng an das Urteil Tibor-Trans anlehnen sollte, in diesem Punkt zu ergänzen, damit den nationalen Gerichten eine Antwort erteilt wird, die über den engen Rahmen des dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Rechtsstreits hinausgeht. Dabei ist auch die Zahl der Verfahren zu berücksichtigen, die aufgrund des Umfangs des in Rede stehenden Kartells eingeleitet werden könnten. |
c) Die genaue Bestimmung des Ortes des behaupteten Schadens innerhalb des betroffenen Marktes zum Zweck der Bestimmung des zuständigen Gerichts
72. |
Im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, das die Grundlage für das Urteil Tibor-Trans bildet, hat der Gerichtshof entschieden, dass „im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d. h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet“ ( 78 ). |
73. |
Die genaue Bestimmung des Ortes des behaupteten Schadens konnte aus dieser Auslegung mühelos hergeleitet werden. Denn der Rechtsstreit beruhte auf dem wettbewerbswidrigen Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers auf dem Markt, auf dem die dadurch geschädigte Fluggesellschaft ihrer Tätigkeit, nämlich der Organisation von Flügen von und nach Vilnius (Litauen), der Hauptstadt des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hatte, im Wesentlichen nachging. Der Gerichtshof hat diesen Markt als den „hauptsächlich betroffenen Markt“ angesehen ( 79 ). |
74. |
In Rn. 40 des Urteils flyLAL-Lithuanian Airlines heißt es weiter, dass dieses Ergebnis auf die Übereinstimmung zwischen zwei Anhaltspunkten gestützt ist, nämlich zwischen dem Ort des Marktes, der von den den Wettbewerb verfälschenden Verhaltensweisen betroffen ist, und dem Ort des Eintritts des angeblich durch diese verursachten Schadens. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zuständigkeit auf den im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats erlittenen Schaden begrenzt wird und dass zwischen der Beeinträchtigung des Gemeinwohls und der Beeinträchtigung der Interessen des Unternehmens, oder allgemeiner von Privatinteressen, ein Zusammenhang besteht. |
75. |
Allerdings war die Bedingung der Übereinstimmung in diesem Fall, in dem der betroffene Markt derjenige Markt war, auf dem die geschädigte Gesellschaft ihre Tätigkeit des Verkaufs von Flugreisen im Wesentlichen verrichtete und auf dem sie einen entgangenen Gewinn zu verzeichnen hatte ( 80 ), notwendigerweise erfüllt ( 81 ), was konkret dazu führte, dass aufgrund der Art des behaupteten Schadens das Gericht des Ortes, an dem das durch die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen geschädigte Unternehmen seinen Sitz hatte ( 82 ), als das örtlich zuständige Gericht bestimmt wurde. |
76. |
Im Urteil Tibor-Trans hat der Gerichtshof ähnliche Überlegungen angestellt wie im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines. Er konnte die Verbindung zwischen dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt und dem Markt, auf dem die geschädigte Firma nach ihrem Vorbringen Mehrkosten zu tragen hatte, deshalb feststellen, weil wie im vorliegenden Ausgangsverfahren der von dem Lastkraftwagen‑Preiskartell betroffene Markt der Markt desjenigen Mitgliedstaats war, auf dem die durch das Kartell geschädigte Firma Fahrzeuge durch die Vermittlung eines Vertragshändlers gekauft hatte, der in dem Staat ansässig war, in dem sie ihre Beförderungstätigkeit verrichtete ( 83 ). |
77. |
So bezeichnete der Gerichtshof im Urteil Tibor-Trans als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs „den Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage [ein] Schaden entstanden ist“ ( 84 ), nicht dagegen den Ort, an dem die Mehrkosten gezahlt wurden ( 85 ), auf den er bei einer direkten Übernahme der Rn. 43 des Urteils flyLAL-Lithuanian Airlines ( 86 ) hätte abstellen können, ohne jedoch ausdrücklich anzugeben, dass es sich um den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs handele ( 87 ). |
78. |
Zum einen ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, welches Gericht in dem so bestimmten Mitgliedstaat örtlich zuständig ist, anders als in der Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide in dem ähnlich gelagerten Fall einer von der Kommission mit Sanktionen belegten Zuwiderhandlung gelangt ist, in der er als Anknüpfungspunkt den Ort angesehen hat, an dem der Geschädigte seinen Sitz hatte. |
79. |
Zum anderen muss, will man über die tatsächlichen Umstände, unter denen der Gerichtshof befragt wird, hinausgehen, der Vielzahl der Fallgestaltungen Rechnung getragen werden, bei denen Schäden durch Preiskartelle verursacht werden können, die einen großen Unterschied zu Fällen der Beeinträchtigung einer wirtschaftlichen Tätigkeit aufweisen. Besonders im Sektor des Verkaufs von Fahrzeugen und im Beförderungsbereich stimmt der Ort des Marktes, der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die zu Mehrkosten führen, beeinträchtigt wird, nicht notwendigerweise mit dem Ort überein, an dem die fraglichen Gegenstände erworben wurden oder an dem der Letzterwerber, im Unterschied zum unmittelbaren Erwerber, seine Tätigkeit verrichtet. |
80. |
Deshalb bedürfen die Kriterien für die Bestimmung des Gerichts, das der Kläger anrufen kann, der Klärung, wobei der Grundsatz, dass der Begriff des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ eng auszulegen ist ( 88 ), beachtet werden muss. |
81. |
Insoweit rege ich mit den Volvo-Gesellschaften, der spanischen Regierung und der Kommission an, deswegen eine Parallele zu dem Urteil Verein für Konsumenteninformation zu ziehen, weil dieses Urteil in einer Rechtssache ergangen ist, die ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil Tibor-Trans erlassen wurde, dessen Begründung es weiterführt, mit dem hiesigen Ausgangsverfahren mehrere Punkte gemeinsam hat ( 89 ). Die im Urteil Verein für Konsumenteninformation erhobene Klage war nämlich auf Ersatz des Schadens gerichtet, der auf dem bei einem Dritten getätigten Erwerb von Fahrzeugen zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag ( 90 ), beruhte, was auf ein rechtswidriges Verhalten ihrer Hersteller zurückzuführen war ( 91 ). |
82. |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Schaden des Letzterwerbers, der weder ein mittelbarer Schaden noch ein reiner Vermögensschaden ist, beim Erwerb des fraglichen Fahrzeugs von einem Dritten eintritt ( 92 ). Dieses Kriterium ist der einzige relevante Anknüpfungspunkt, denn es weist einen Bezug zu Sachgütern auf, der es rechtfertigt, keine weiteren besonderen Umstände zu suchen wie in den Rechtssachen, in denen finanzielle Investitionen zu einer Verringerung des Vermögens der betreffenden Personen führten ( 93 ). |
83. |
So wird nunmehr erstens klargestellt, dass im Fall eines materiellen Schadens, der sich aus dem Wertverlust eines Gegenstands ergibt ( 94 ), der also kein reiner Vermögensschaden ist, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des Erwerbs dieses Gegenstands ist ( 95 ). |
84. |
Ferner ergibt sich der materielle Schaden aus dem Umstand, dass die Gegenleistung der für den Erwerb des fraglichen Gegenstands geleisteten Zahlung im Zuge der Aufdeckung des rechtswidrigen Verhaltens seines Herstellers einen Gegenstand betrifft, der einen geringeren Wert hat ( 96 ). |
85. |
Zweitens kann man sich aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zu Recht Fragen nach der Bedeutung des Begriffs „Erwerb“ stellen, denn RH hatte Leasingverträge abgeschlossen, in deren Rahmen sie Eigentümerin der Lastkraftwagen wurde. |
86. |
Der Umstand, dass die Schadensersatzklage auf das Wettbewerbsrecht gestützt wurde, rechtfertigt es meines Erachtens, den Begriff „Erwerb“ im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ( 97 ), denn der Erwerb hat zur Folge, dass der Gegenstand eines Leasingvertrags als Vermögenswert bilanziert wird. |
87. |
Deshalb teile ich die Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona, dass „[r]ichtiger Anknüpfungspunkt … die Handlung [ist], durch die der Gegenstand Teil des Vermögens des Betroffenen wurde und die den Verlust verursacht hat. Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde“ ( 98 ). |
88. |
Der für das Geschäft maßgebliche Ort könnte somit im weiten Sinne als der Ort verstanden werden, an dem die Einigung über den Gegenstand und den Preis erfolgt ist ( 99 ), nicht dagegen als der Ort der Zahlung des Preises ( 100 ) oder derjenige der Übergabe des Gegenstands, die zeitlich nach dieser Einigung an anderen Orten erfolgen können ( 101 ). |
89. |
Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit ( 102 ) für den Beklagten wird meiner Ansicht nach beachtet, da aus dessen Sicht auf den Ort der Vermarktung des Gegenstands, im vorliegenden Fall durch einen Automobilvertragshändler oder jeden anderen mit dem Verkauf betrauten Vermittler, unabhängig von einer Eigentumsübertragung im Rechtssinn abgestellt wird. |
90. |
Auch dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege ist Genüge getan aufgrund des erheblichen Interesses, das sich daraus ergeben kann, dass das Gericht dann auch für die Prüfung von auf dieselbe Grundlage gestützten etwaigen Klagen des mit dem Rechtsgeschäft betrauten Vermittlers oder für die Frage der eventuellen Abwälzung der Mehrkosten durch den Vermittler auf den nachgeordneten Käufer zuständig wäre, was ein häufiges Verteidigungsmittel darstellt ( 103 ). |
91. |
Auch die vom Gerichtshof in den erst kürzlich ergangenen Urteilen klargestellten Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 betreffend die Beweisanforderungen in den fraglichen Rechtsstreitigkeiten, denen unter den bestmöglichen Voraussetzungen entsprochen werden muss ( 104 ), werden meines Erachtens erreicht, wenn als Ort der Verwirklichung des schädigenden Ereignisses der Ort des Rechtsgeschäfts bestimmt wird, ohne dass im Fall der fehlenden Eigentumsübertragung weitere besondere Umstände vorliegen müssen. |
92. |
Denn anders als bei Rechtsstreitigkeiten, in denen ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, so dass das Fehlen eines Bezugs zu einem Sachgut durch das Vorliegen mehrerer konkreter Umstände aufgewogen werden muss, genügt die Anknüpfung an den Ort des Rechtsgeschäfts grundsätzlich für die Bestimmung des Gerichts, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen ( 105 ). |
93. |
Wird als zuständiges Gericht auf das Gericht des Ortes des Erwerbs der Lastkraftwagen zu einem künstlich überhöhten Preis abgestellt, wird demnach den beweismäßigen Anforderungen für den Rechtsstreit entsprochen, denn der Geschädigte behauptet aus den gleichen Gründen wie den in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation ( 106 ) angeführten, einen Schaden aufgrund der Mehrkosten der Lastkraftwagen an einem Ort auf dem betroffenen Markt, auf dem er seine Tätigkeit ausübt, erlitten zu haben. Vorliegend ist dies bei RH der Fall. |
94. |
Aufgrund dieses ersten Teils meiner Untersuchung, der die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb des von wettbewerbswidrigen Praktiken betroffenen Marktes betrifft, schlage ich dem Gerichtshof somit vor, die Auffassung zu vertreten, dass das für Klagen auf Ersatz der Schäden, die durch Mehrkosten entstanden sind, die der durch ein Preiskartell Geschädigte gezahlt hat, zuständige Gericht grundsätzlich das Gericht des Ortes des Erwerbs der fraglichen Gegenstände ist. |
95. |
Wie schon angedeutet ( 107 ), muss jedoch meiner Meinung nach ein Vorbehalt für den Fall gemacht werden, dass der Ort des Eintritts des behaupteten Schadens nicht mit dem Ort übereinstimmt, an dem der durch die Praktiken, die die Preise verfälscht haben, Geschädigte seine Tätigkeit ausübt ( 108 ), wie etwa beim Kauf von Fahrzeugen in mehreren Mitgliedstaaten oder bei mehreren Vertriebsstellen in demselben Mitgliedstaat oder bei einem außerhalb des betroffenen Marktes ansässigen Verkäufer ( 109 ). |
96. |
Zwar sind am Ort jedes dieser Rechtsgeschäfte innerhalb des betroffenen Marktes oder der betroffenen Märkte die Voraussetzungen für die Untersuchung dieses Marktes oder dieser Märkte identisch, doch gilt dies nicht für die Bewertung des Schadens des unmittelbar geschädigten Klägers ( 110 ). Die Prüfung wäre naturgemäß erschwert, wenn das zuständige Gericht nicht dasjenige wäre, in dessen Bezirk der Geschädigte seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese Bewertung ist jedoch, wie der Gerichtshof bereits dargelegt hat, im Fall eines verbindlich festgestellten rechtswidrigen Kartells die wesentliche Aufgabe des Gerichts, bei dem Klage auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens erhoben wird ( 111 ). |
97. |
Demnach bin ich der Auffassung, dass es sich lohnt, der Frage nachzugehen, ob es noch sachdienlich sein kann, für die Anknüpfung, wie der Gerichtshof dies in einem besonderen Fall getan hat ( 112 ), auf den Ort des Sitzes des geschädigten Unternehmens abzustellen. |
d) Die Verortung des Schadens am Sitz des Geschädigten
98. |
Meines Erachtens gibt es Umstände, die es im Hinblick auf das in der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegte Ziel der räumlichen Nähe ( 113 ) rechtfertigen, den Ort des Sitzes des durch wettbewerbswidrige Praktiken Geschädigten noch als Anknüpfungspunkt für relevant zu halten, um die wirksame Behandlung dieser Schadensersatzklagen sicherzustellen, die aufgrund ihrer Art ( 114 ) und im Fall von räumlich sehr weit verstreuten Beeinträchtigungen ( 115 ) aufgrund ihres Gegenstands komplex sind. |
99. |
Ich sehe nämlich nicht, wie es sich mit dem Ziel der räumlichen Nähe, auf das der Gerichtshof nunmehr sehr konkret abstellt ( 116 ), vereinbaren ließe, einen Anknüpfungspunkt zu wählen, der ein Unternehmen, das mehrere Lastkraftwagen in verschiedenen Mitgliedstaaten gekauft hat, zwänge, das Gericht anzurufen, in dessen Bezirk ein jeder dieser Erwerbsorte liegt und wo das geschädigte Unternehmen darüber hinaus nicht einmal tätig ist ( 117 ). Auch bieten die Konnexitätsbestimmungen, die Art. 30 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorsieht, aufgrund der in Abs. 2 dieser Vorschrift aufgestellten Bedingung keine befriedigende Lösung, da das Gericht nur über den Schaden entscheiden kann, der in seinem Bezirk entstanden ist ( 118 ). |
100. |
Unter diesen Umständen verdient die Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide gekommen ist, erneute Aufmerksamkeit. In dieser Rechtssache ging es um Klagen auf Ersatz aller Schäden, die durch ein Wasserstoffperioxid‑Preiskartell in mehreren Mitgliedstaaten zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten verursacht worden waren ( 119 ); dieses Kartell war von der Kommission festgestellt worden ( 120 ). Bei den Geschädigten handelte es sich um Zellstoff und Papier verarbeitende Industrieunternehmen, die in den Jahren 1994 bis 2006 erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR bezogen hatten, wobei bei einigen von ihnen überdies Werke in mehreren Mitgliedstaaten beliefert worden waren ( 121 ). |
101. |
Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet war, dass die Käufe an zahlreichen Orten auf verschiedenen von dem fraglichen Kartell betroffenen Märkten getätigt worden waren, hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht des Ortes, an dem das klagende Unternehmen seinen Sitz hat, bei einer Klage gegen einen oder mehrere Urheber des betreffenden Kartells für die Entscheidung über den gesamten Schaden zuständig ist, der dem mutmaßlich geschädigten Unternehmen aufgrund der Mehrkosten für den Bezug der von dem Kartell betroffenen Produkte entstanden ist ( 122 ). In Rn. 52 dieses Urteils hatte der Gerichtshof ausgeführt, dass der Ort, an dem sich der Schaden konkret zeigt, da es sich um einen Schaden handelt, der in diesen Mehrkosten besteht, „grundsätzlich“ am Sitz des Geschädigten liegt. |
102. |
Folglich lässt sich erstens die im Urteil CDC Hydrogen Peroxide vorgenommene Auslegung meines Erachtens mit derjenigen in den nachfolgenden Urteilen, nämlich mit den Urteilen flyLAL-Lithuanian Airlines und Tibor-Trans, vereinbaren, bei denen der Ort des von der Wettbewerbsverzerrung betroffenen Marktes mit dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Mehrkosten oder Absatzeinbußen übereinstimmte, denn in der Rechtssache Tibor-Trans waren die Fahrzeuge in einem einzigen Mitgliedstaat erworben worden, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seiner Tätigkeit nachging ( 123 ). Anders ausgedrückt: Wenn das Erfordernis der räumlichen Nähe es rechtfertigt, dem Klägergerichtsstand einen Vorrang einzuräumen, dürfte es nach meinem Dafürhalten keine Schwierigkeiten geben ( 124 ). |
103. |
Was zweitens den Ort des Sitzes oder der Hauptniederlassung im Sinne der Definition in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, so muss dieser Ort eine enge Verbindung mit dem Ort des Schadens aufweisen ( 125 ). Genauer gesagt müsste die an diesem Ort im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit ausgeübte Tätigkeit dem Rechtsgeschäft zugrunde liegen, aufgrund dessen die Schadensersatzklage erhoben wird. Meiner Meinung nach ist auch der Ort entscheidend, an dem die Tätigkeit des Unternehmens beeinträchtigt wird, oder der Ort, von dem aus die Tätigkeit organisiert wird. |
104. |
Drittens sprechen die die wettbewerbswidrigen Aktivitäten im Binnenmarkt kennzeichnende Dimension der Orte, an denen Schäden eintreten können ( 126 ), sowie die Entwicklung der im Internet abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ( 127 ) dafür, die Verwirklichung des Schadenserfolgs am Sitz zu verorten. Insofern halte ich es für denkbar, eine gewisse Kohärenz mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzustreben, die dem Umfang der im Internet begangenen Rechtsverletzungen Rechnung trägt ( 128 ). Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass diese der Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, eröffnete Möglichkeit, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Klage auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens zu erheben, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum besonderen Schutz des Klägers gerechtfertigt ist ( 129 ). |
105. |
Viertens scheint mir das Risiko, dass gegen Wettbewerbspraktiken verstärkt missbräuchliche Verfahren in der Annahme eingeleitet werden, dass dies am Ort des Sitzes (oder Wohnsitzes) des Geschädigten einfacher sei – ein Risiko, das die Entscheidung, dem Ort des Wohnsitzes des Beklagten den Vorrang zu geben, teilweise rechtfertigt ( 130 ) – kein unumstößliches Hindernis darzustellen, denn es ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzklagen in den meisten Fällen auf die vorherige Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gestützt werden ( 131 ). |
106. |
Außerdem sind meines Erachtens die Stimmen im Schrifttum zu beachten, die für die Möglichkeit plädieren, das Gericht des Ortes anzurufen, an dem der Kläger seinen Sitz hat, soweit sie auf die Vielzahl der betroffenen Märkte ( 132 ) hinweisen oder auf das Risiko der Anrufung des Gerichts eines von einem internationalen Kartell betroffenen Mitgliedstaats, in dem keine der Prozessparteien ansässig ist ( 133 ), oder auch auf die Relativierung des Ziels, ein und dasselbe Anknüpfungskriterium für Kollisionsnormen und Zuständigkeit, nämlich das des betroffenen Marktes, herauszuarbeiten ( 134 ). |
107. |
Auf allgemeinerer Ebene finde ich auch den Vorschlag sehr interessant, sich bei der Bestimmung der zuständigen Gerichte von der Idee leiten zu lassen, die zufriedenstellende Entschädigung für rechtswidrige Handlungen oder Verstöße gegen grundlegende Prinzipien zu erleichtern ( 135 ). Dieser Vorschlag verleiht nämlich dem Gedanken Ausdruck, dass die Stärkung der tatsächlichen Ausübung der Rechte auf diesen besonderen Rechtsgebieten zur Durchführung der allgemeinen Präventionspolitiken beiträgt. |
108. |
Aufgrund all dieser Überlegungen komme ich zu dem Ergebnis, dass bei Schadensersatzklagen wegen wettbewerbswidriger Praktiken in Anbetracht des anzustrebenden Ziels der räumlichen Nähe und speziell der Erleichterung des Zugangs zu den Beweismitteln zwei Kriterien für die Verortung des Schadens zum Zweck der Bestimmung des Gerichtsstands nebeneinander bestehen können. Dieses Ergebnis gewährleistet die Kohärenz mit den Zielen der Richtlinie 2014/104, die wegen der Schwierigkeit, Buchhaltungs- und Finanzdaten über die fraglichen Unternehmen und die betroffenen Märkte zusammenzutragen, zahlreiche Beweisregeln enthält ( 136 ), und trägt zur effizienteren Regelung von Rechtsstreitigkeiten bei, deren komplexe Natur sich aus Dokumenten ergibt, die die Kommission als praktische Hilfsmittel für die nationalen Gerichte erarbeitet hat ( 137 ). |
109. |
Deshalb trägt diese Auslegung der Zuständigkeitsregeln nach meiner Auffassung dazu bei, einen wirksamen gerichtlichen Schutz des Wettbewerbsrechts der Union sicherzustellen ( 138 ). |
110. |
Infolge meiner umfassenden Prüfung der Frage der Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs und der Bestimmung des zuständigen Gerichts im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem dieser Ort liegt, schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass bei einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verursacht wurde, die u. a. in Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für bestimmte Gegenstände bestand, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem Mitgliedstaat des durch diese Zuwiderhandlung betroffenen Marktes liegt, in dem Mehrpreise gezahlt wurden. Das örtlich zuständige Gericht ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk sich der Ort des Erwerbs dieser Gegenstände durch ein Unternehmen, das seine Tätigkeit in demselben Staat ausübt, befindet; der Erwerb ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen. Stimmt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht mit dem Ort der Tätigkeit des Geschädigten überein, kann die Klage bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Geschädigte seinen Sitz hat. |
111. |
Ich werde nunmehr die Gründe erläutern, derentwegen ich dem Gerichtshof vorschlage, klarzustellen, dass die konkrete Ermittlung des gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmten Gerichts den innerstaatlichen Regeln über die Gerichtsorganisation unterliegt, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten eine Spezialisierung vorsehen können. |
4. Zur Zuständigkeitskonzentration
112. |
Die französische Regierung und die Kommission haben in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 die internationale und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte bestimme, die für Entscheidung in grenzüberschreitenden Streitigkeiten über eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten, zuständig seien, es indessen allein den Mitgliedstaaten obliege, im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation den Bezirk der zuständigen Gerichte und namentlich spezialisierte Gerichte für Schadensersatzklagen bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen. Die spanische Regierung hat diesem Ansatz in ihrer Antwort auf die diesbezügliche schriftliche Frage des Gerichtshofs beigepflichtet. |
113. |
In Ansehung des durch die Verordnung Nr. 1215/2012 eingeführten Systems und der Besonderheit der Klagen auf Ersatz der durch wettbewerbswidrige Praktiken verursachten Schäden teile ich diese Auffassung ( 139 ). |
a) Systematische Prüfung
114. |
In Bezug auf bestimmte Gesichtspunkte können nach meinem Dafürhalten die Überlegungen des Gerichtshofs im Urteil Sanders und Huber ( 140 ) entsprechend angewandt werden; in geringerem Maße gilt dies auch für seine Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2015, RG ( 141 ). |
115. |
Im Urteil Sanders und Huber wurden dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei einem erstinstanzlichen Gericht am Sitz des Rechtsmittelgerichts betrafen ( 142 ). |
116. |
Der Gerichtshof hat Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 143 ) ausgelegt. Zuständig für Entscheidungen in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen ist nach dieser Bestimmung das Gericht „des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat“. |
117. |
Es handelt sich um eine der Zuständigkeitsregeln, die an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 getreten sind, die in der Nachfolge des Brüsseler Übereinkommens steht ( 144 ). Der Gerichtshof hat entschieden, dass „[d]iese Bestimmung, die sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit festlegt, bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Color Drack, C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30)“ ( 145 ). |
118. |
Im Urteil Sanders und Huber hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die konkrete Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Vorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit ( 146 ). |
119. |
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Verwirklichung der Ziele der Nähe und der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht impliziert, dass die Mitgliedstaaten an jedem Ort ein zuständiges Gericht errichten müssen ( 147 ); wichtig ist, dass das Gericht zuständig ist, das eine besonders enge Verbindung mit dem Ort aufweist, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 bezeichneten gewöhnlichen Aufenthalt hat ( 148 ). |
120. |
Insoweit hat der Gerichtshof die Zuständigkeitskonzentration positiv bewertet, da die so für Unterhaltssachen geschaffene Organisation zur Entwicklung einer besonderen Sachkunde beitragen kann, die einem Teil der von der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgten Ziele entspricht und eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet ( 149 ). |
121. |
Aus denselben Gründen genügt es meines Erachtens, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ansehung dessen bejaht, dass der relevante Anknüpfungspunkt in seinem Bezirk liegt ( 150 ), d. h. in dem Teil des nationalen Hoheitsgebiets, auf dessen Fläche es seine Zuständigkeit ausübt ( 151 ). Auch sollte das geografische Kriterium nicht zu einem Anknüpfungspunkt im engen Sinne gemacht werden, der der räumlichen Nähe den Vorrang vor der ordnungsgemäßen Rechtspflege gibt ( 152 ). |
122. |
Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sanders und Huber darauf hingewiesen, dass bei Bestehen einer Zuständigkeitskonzentration eine konkrete Prüfung der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften der auf den Rechtsstreit anwendbaren Verordnung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen ( 153 ). |
123. |
Dieser Vorbehalt ist erneut im Urteil vom 9. Januar 2015, RG ( 154 ), zum Ausdruck gekommen. Dort ging es um die Übertragung der Zuständigkeit für die Prüfung von Fragen der Rückgabe des Kindes oder der des Sorgerechts an ein spezialisiertes Gericht, selbst wenn bereits ein Gerichtshof oder ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde ( 155 ), anlässlich der Prüfung von Vorschriften über die Bestimmung des zuständigen nationalen Gerichts, die den Mitgliedstaaten obliegt. Bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof in diesem Fall das in der Verordnung Nr. 2201/2003 bezeichnete Ziel der Beschleunigung der Verfahren betont hat ( 156 ). |
124. |
Bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht ist der rechtliche Rahmen, in dem die Zuständigkeitskonzentration in einem Mitgliedstaat vorgenommen wird ( 157 ), jedoch ein ganz anderer. So gibt es bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, meines Erachtens keine Grenzen wie die, die sich aus dem spezifischen Ziel namentlich der Verordnung Nr. 4/2009 ergeben ( 158 ), und was die Rechtssache Sanders und Huber angeht, sind die Besonderheiten der fraglichen nationalen Vorschriften im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung zu betonen ( 159 ). |
125. |
Deshalb teile ich die schon von anderen Generalanwälten zur Autonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konzentration der örtlichen Zuständigkeiten geäußerten Ansichten, ob diese nun auf einer Aufteilung der sachlichen Zuständigkeiten beruht oder nicht. Diese Autonomie ist dadurch begrenzt, dass sie nicht zu einer Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 führen darf und der Grundsatz der Äquivalenz beachtet werden muss ( 160 ). |
126. |
Da der Gegenstand der in Rede stehenden Klagen einen bedeutenden Raum in der Prüfung des Gerichtshofs einnimmt ( 161 ), ist auf die besonderen Merkmale der Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatz bei wettbewerbswidrigen Praktiken einzugehen. |
b) Die Besonderheit der Schadensersatzklagen bei wettbewerbswidrigen Praktiken
127. |
Erstens ist an das Fehlen einer Regelung der Verfahrensvoraussetzungen für Klagen in Wettbewerbssachen zu erinnern, das die Rechtfertigung dafür bildet, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation und vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz ( 162 ) und der Effektivität ( 163 ) das sachlich zuständige Gericht bestimmen und die Größe seines Gerichtsbezirks festlegen. |
128. |
Zweitens bin ich mit der Kommission der Meinung, dass dem Inkrafttreten und der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 ( 164 ) und der technischen Komplexität der für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsvorschriften geltenden Regeln Rechnung getragen werden muss ( 165 ). |
129. |
Deshalb halte ich es für unerlässlich, dass sich der Gerichtshof bei seiner Antwort an das vorlegende Gericht von den Urteilen vom 16. Mai 2013, Melzer ( 166 ), oder CDC Hydrogen Peroxide leiten lässt, in denen es um die Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen ging und in denen die Wendung „das Gericht, in dessen Bezirk …“ benutzt wurde. |
130. |
In Anbetracht aller dieser Überlegungen über die gerichtliche Zuständigkeitskonzentration schlage ich dem Gerichtshof vor, Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass, wenn diese Vorschrift für die Entscheidung über grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten sowohl auf der internationalen als auch auf der innerstaatlichen Ebene regelt, die Mitgliedstaaten gleichwohl befugt sind, die Behandlung dieser Rechtsstreitigkeiten vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität im Rahmen ihrer Gerichtsorganisation bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren. Sie müssen insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts darauf achten, dass die Regeln, die sie aufstellen oder anwenden, die effektive Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nicht beeinträchtigen. |
V. Ergebnis
131. |
Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Handels- und Konkursgericht Nr. 2 Madrid, Spanien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist wie folgt auszulegen:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2012, L 351, S. 1.
( 3 ) ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen.
( 4 ) ABl. 1972, L 299, S. 32.
( 5 ) Im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen.
( 6 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.
( 7 ) ABl. 2017, C 108, S. 6, im Folgenden: Beschluss über das Lkw-Kartell.
( 8 ) Ziff. 9 bis 11.
( 9 ) Vgl. Ziff. 15 des Beschlusses über das Lkw-Kartell. Nach den Angaben der Kommission von 2019 (https://ec.europa.eu/competition/cartels/statistics/statistics.pdf, S. 3) war der Gesamtbetrag dieser Geldbußen der höchste aller seit 1969 festgesetzten Geldbußen.
( 10 ) Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Beklagten seine örtliche Zuständigkeit nicht bestritten hätten, so dass davon auszugehen sei, dass sie diese gemäß Art. 56 der Ley de Enjuiciamiento Civil 1/2000 (Zivilprozessordnung 1/2000) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) stillschweigend anerkannt hätten.
( 11 ) C‑352/13, im Folgenden: Urteil CDC Hydrogen Peroxide; EU:C:2015:335, Rn. 52 und 53.
( 12 ) C‑451/18, im Folgenden: Urteil Tibor-Trans, EU:C:2019:635.
( 13 ) Urteil Tibor-Trans (Rn. 33).
( 14 ) Das vorlegende Gericht verweist auf den Beschluss des Tribunal Supremo, Sala de lo Civil (Oberster Gerichtshof, Kammer für Zivilsachen, Spanien) Nr. 262/2018 vom 26. Februar 2019 und auf kürzlich ergangene identische Entscheidungen, namentlich die Entscheidungen vom 8. und 15. Oktober 2019. Die spanische Regierung verweist ebenfalls auf die Entscheidung Nr. 262/2018, aber auch auf andere Entscheidungen desselben Gerichts, nämlich die Entscheidungen Nr. 16/2019 vom 7. Mai 2019, Nr. 100/2019 vom 9. Juli 2019 und Nr. 266/2019 vom 4. Februar 2020.
( 15 ) C‑386/05, EU:C:2007:262.
( 16 ) C‑204/08, EU:C:2009:439.
( 17 ) Vgl. namentlich Urteile vom 14. Februar 2019, Milivojević (C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 47 und 48), und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C‑343/19, im Folgenden: Urteil Verein für Konsumenteninformation, EU:C:2020:534, Rn. 19).
( 18 ) C‑386/05, EU:C:2007:262.
( 19 ) C‑204/08, EU:C:2009:439.
( 20 ) Siehe u. a. die derzeit beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Allianz Elementar Versicherung (C‑652/20).
( 21 ) C‑59/19, im Folgenden: Urteil Wikingerhof, EU:C:2020:950.
( 22 ) Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 23 ) Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist klarzustellen, dass die Art. 4 und Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Art. 2 und Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechen.
( 24 ) Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier. Hinzuweisen ist auf die unterschiedliche Formulierung gegenüber dem Urteil Tibor-Trans, auf das das vorlegende Gericht Bezug genommen hat: Dort finden sich in Rn. 34 die Wendungen „die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der betroffene Markt befindet“ und „vor den Gerichten des Ortes …, an dem [die] Verhaltensweisen [eines Wirtschaftsteilnehmers] die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben“, die aus dem dort zitierten Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑27/17, im Folgenden: Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, EU:C:2018:533, Rn. 40), übernommen wurden.
( 25 ) Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Melzer (C‑228/11, EU:C:2012:766, Nr. 34) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C‑343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74) und in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C‑709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 18).
( 26 ) So auch Thode, R., „Art. 7 [Besondere Gerichtsstände]“, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Brüssel Ia-VO, C.H. Beck, München, 2020, Nr. 6.
( 27 ) C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 36.
( 28 ) C‑386/05, EU:C:2007:262.
( 29 ) Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 25, erster Satz und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 30 ) Zu den ausschließlichen Zuständigkeiten vgl. auch Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 48 und 50). Dort hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001, der Art. 24 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht und der eine zwingende und abschließende Liste der ausschließlichen internationalen gerichtlichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten enthält, nur den Mitgliedstaat bestimmt, dessen Gerichte sachlich zuständig sind, ohne aber eine Zuständigkeitszuweisung innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats vorzusehen, und dass es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, ihre jeweilige Gerichtsorganisation festzulegen. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die in Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Regel des forum rei sitae die internationale gerichtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und nicht den Gerichtsstand innerhalb dieser Staaten betrifft.
( 31 ) Hervorhebung nur hier.
( 32 ) Vgl. dazu Gaudemet-Tallon, H., und Ancel, M.-E., Compétence et exécution des jugements en Europe, Règlements 44/2001 et 1215/2012, Conventions de Bruxelles (1968) et de Lugano (1998 et 2007), 6. Aufl., Librairie générale de droit et de jurisprudence, collection « Droit des affaires », Paris, 2018, Nr. 180, S. 246 f. Siehe zum Vergleich andere Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012, die auf das Gericht eines Ortes abstellen, nämlich Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 12 für Versicherungssachen, Art. 18 Abs. 1 betreffend von Verbrauchern geschlossene Verträge und Art. 21 Abs. 1 Buchst. b betreffend individuelle Arbeitsverträge.
( 33 ) Vgl. Urteile vom 14. Februar 2019, Milivojević (C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 81), und Wikingerhof (Rn. 26 und 27).
( 34 ) Für die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit in Rechtssachen, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vgl. die Urteile Verein für Konsumenteninformation (Rn. 38) und Wikingerhof (Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 35 ) Vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30).
( 36 ) Bericht zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1), insbesondere S. 22.
( 37 ) ABl. 1979, C 59, S. 71, insbesondere S. 98, Rn. 81 bb.
( 38 ) Vgl. zu Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda (C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 46).
( 39 ) Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014 (C‑400/13 und C‑408/13, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber, EU:C:2014:2461, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 40 ) Vgl. dazu die Klarstellungen im Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 55).
( 41 ) Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ ausgeführt, dass dieser sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies setzt voraus, dass es sich dabei nicht um ein und denselben Ort handelt (vgl. namentlich Urteil vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25).
( 42 ) Vgl. die ausführliche Darstellung dieser Rechtssache in den Nrn. 100 und 101 der vorliegen Schlussanträge.
( 43 ) Vgl. Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge.
( 44 ) Vgl. Urteil Tibor-Trans (Rn. 36).
( 45 ) Ich betone, dass sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts nicht darauf beziehen, dass die Klage gegen die spanische Tochtergesellschaft erhoben wurde. Insofern weise ich mit der spanischen Regierung darauf hin, dass der Gerichtshof demnächst (in der Rechtssache Sumal, C‑882/19) über die Frage zu befinden haben wird, ob der Geschädigte auf der Grundlage der Theorie von der wirtschaftlichen Einheit im Wettbewerbsrecht im Wege privatrechtlicher Klagen den Ersatz des Schadens, der ihm durch ein von der Kommission (hier im Beschluss über das Lkw-Kartell) festgestelltes wettbewerbswidriges Verhaltens entstanden ist, nicht von der in dem Beschluss der Kommission spezifisch genannten Muttergesellschaft, sondern von den zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Tochtergesellschaften verlangen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:293).
( 46 ) Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die spanischen Vertragshändler wie in der Rechtssache, in der das Urteil Tibor-Trans ergangen ist (siehe Rn. 30), die Erhöhung der Preise auf die Letzterwerber abgewälzt haben. Der Umstand, dass von den unmittelbaren Käufern oder gegen sie kein Verfahren eingeleitet wurde, spricht für eine Vereinheitlichung der Praktiken.
( 47 ) Vgl. Urteil Tibor-Trans (Rn. 19).
( 48 ) Urteil Tibor-Trans (Rn. 37).
( 49 ) Urteil Tibor-Trans (Rn. 31).
( 50 ) Urteil Tibor-Trans (Rn. 33).
( 51 ) Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 10).
( 52 ) Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 20 und 34).
( 53 ) Vgl. zu der Wirkung der fehlenden Übereinstimmung Nr. 95 der vorliegenden Schlussanträge.
( 54 ) Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 52) und Tibor-Trans (Rn. 26).
( 55 ) Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 36).
( 56 ) Zu dem unabhängig von der vorherigen Feststellung einer Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde bestehenden Schadensersatzanspruch jeder Person, die sich durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften verletzt fühlt, siehe Nr. 67 und Fn. 68 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. auch die Erwägungsgründe 3, 12 und 13 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).
( 57 ) Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 36 und 38).
( 58 ) Urteil Wikingerhof (Rn. 37). Hervorhebung nur hier.
( 59 ) Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 33 bis 35).
( 60 ) Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C‑59/19, EU:C:2020:688, Fn. 20).
( 61 ) In Rn. 34 des Urteils Tibor-Trans wird Rn. 40 des Urteils flyLAL-Lithuanian Airlines teilweise übernommen.
( 62 ) In Rn. 35 des Urteils Tibor-Trans nimmt der Gerichtshof Bezug auf den siebten Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40). Dieser Artikel, der seit dem 11. Januar 2009 anwendbar ist, bestimmt, dass auf Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.
( 63 ) In dieser Randnummer wurde auf Rn. 34 des Urteils Tibor-Trans verwiesen.
( 64 ) Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 35).
( 65 ) Hervorhebung nur hier.
( 66 ) Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53) und flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung zur Haftung aus unerlaubter Handlung).
( 67 ) Vgl. den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 [SWD(2020) 338 final], verfügbar unter folgender Internetadresse: https://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/report_on_damages_directive_implementation_en.pdf, sowie die Vorstellung dieses Berichts von Ronzano, A., „Dommages: La Commission européenne publie un rapport transitoire sur l’évaluation de la directive ‚dommages‘ et de sa transposition par les États membres (directive 2014/104/EU)“, Concurrences, Institut de droit de la concurrence, Paris, 2021, Nr. 1, und die Pressemitteilung der Kommission: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/fr/ip_20_2413.
( 68 ) Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in Art. 101 Abs. 1 ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt wären, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26), sofern zwischen dem erlittenen Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 69 ) Vgl. den in Fn. 67 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Bericht der Kommission, in dem diese feststellt, dass die Zahl der privaten Schadensersatzklagen vor einzelstaatlichen Gerichten wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen nach der Annahme des Richtlinienvorschlags 2014/104 von etwa 50 zu Beginn des Jahres 2014 im Jahr 2019 auf 239 angestiegen ist. Vgl. auch Wurmnest, W., „Forum Shopping bei Kartellschadensersatzklagen und die Kartellschadensersatzrichtlinie“, Neue Zeitschrift für Kartellrecht, C.H. Beck, München, 2017, Nr. 2, III 2 c und Fn. 64.
( 70 ) Vgl. Urteile vom 30. Januar 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs (127/73, EU:C:1974:6, Rn. 15 und 16), und vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 25).
( 71 ) Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 45), und, entsprechend, vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 56).
( 72 ) ABl. 2003, L 1, S. 1. Vgl. den siebten Erwägungsgrund und Art. 6 dieser Verordnung. Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Whiteland Import Export (C‑308/19, EU:C:2020:639, Nr. 50) zu der mit der Verordnung Nr. 1/2003 durchgeführten Modernisierung der Regeln und Verfahren zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV.
( 73 ) Vgl. den in Fn. 67 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Bericht der Kommission, in dem diese feststellt, dass die Richtlinie 2014/104 in 21 Mitgliedstaaten verspätet umgesetzt worden sei und dass auch nach ihrer Umsetzung noch nicht hinreichend viele einzelstaatliche Gerichte sie angewandt hätten. Die Kommission hebt hervor, dass im Durchschnitt 13 Jahre zwischen dem Beginn eines wettbewerbswidrigen Verhaltens und der Gewährung von Schadensersatz durch gerichtliche Entscheidung vergingen. Siehe auch Nr. 108 der vorliegenden Schlussanträge.
( 74 ) Vgl. Rn. 33 und 37 dieses Urteils.
( 75 ) Vgl. Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge.
( 76 ) Die Kommission teilt diese Auffassung in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs. Vgl. allgemeiner zu der Schwierigkeit, den Ort der fraglichen Beeinträchtigung zu bestimmen, Ancel, M.-E., „Un an de droit international privé du commerce électronique“, Communication Commerce électronique, LexisNexis, Paris, 2021, Nr. 1, Ziff. 4.
( 77 ) Vgl. dazu Heuzé, V., Mayer, P., und Remy, B., Droit international privé, 12. Aufl., Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris, 2019, Nr. 296, S. 203 und 204. Vgl. auch zu der vom Gerichtshof angewandten rechtswissenschaftlichen Methode Thode, R., ebd., Nrn. 93 und 95a.
( 78 ) Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 43).
( 79 ) Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 38 und 39).
( 80 ) Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 39).
( 81 ) Zu der Koinzidenz des auf einem Markt erlittenen Schadens mit dem Umstand, dass ein Schaden dem Markt zugefügt wird, vgl. die Untersuchung von Farnoux, E., Les considérations substantielles dans le règlement de la compétence internationale des juridictions: réflexions autour de la matière délictuelle, Bd. I, am 20. Oktober 2017 verteidigte Dissertation, Nr. 303. Der Autor führt, meines Erachtens zu Recht, aus: „Man könnte die These sogar umkehren: Da der Markt aus Beziehungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern besteht, ist der Markt beeinträchtigt, weil diese Beziehungen beeinträchtigt werden (bestimmte Wirtschaftsteilnehmer dort einen Schaden erleiden). Letztlich kann die Auswirkung auf den Markt verstanden werden als der den (unbestimmten) Geschädigten zugefügte Schaden, wobei klar ist, dass es sich bei dem (bestimmten) Geschädigten, der Schadensersatz begehrt, zwangsläufig um einen der (unbestimmten) Geschädigten handelt“.
( 82 ) Vgl. in demselben Sinne zur Bedeutung des Urteils Wikingerhof namentlich Ronzano, A., der aus diesem Urteil herleitet, dass „ein Hotel, das die Plattform Booking.com benutzt, diese grundsätzlich vor einem Gericht des Mitgliedstaats verklagen kann, in dem dieses Hotel ansässig ist, damit ein eventueller Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abgestellt wird, und dies selbst dann, wenn das beanstandete Verhalten im Rahmen einer Vertragsbeziehung an den Tag gelegt wird“ („Compétence: la Cour de justice de l’Union européenne dit pour droit qu’une action en responsabilité fondée sur l’obligation légale de s’abstenir de tout abus de position dominante relève de la matière délictuelle au sens du règlement Bruxelles I bis [Wikingerhof/Booking]“, Concurrences, Institut de droit de la concurrence, Paris, 2021, Nr. 1).
( 83 ) Vgl. Urteil Tibor-Trans (Rn. 12, 30 und 33).
( 84 ) Urteil Tibor-Trans (Rn. 37).
( 85 ) Ebenso Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C‑343/19, EU:C:2020:253, Nr. 52). Vgl. das Urteil Tibor-Trans (Rn. 31 und 33), in dem es heißt, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich der von der fraglichen Zuwiderhandlung betroffene Markt befindet und in dessen Hoheitsgebiet der Schaden, der sich aus den gezahlten Mehrkosten ergibt, eingetreten ist.
( 86 ) Vgl. Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge.
( 87 ) Ähnlich auch Rn. 55 des Urteils CDC Hydrogen Peroxide und Rn. 40 des Urteils Verein für Konsumenteninformation.
( 88 ) Vgl. Urteile flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 26) und Verein für Konsumenteninformation (Rn. 26).
( 89 ) Vgl. Rn. 38 und 39 des Urteils Verein für Konsumenteninformation; deren Verweise auf die Rn. 34 und 35 des Urteils Tibor-Trans tragen zu ihrer Verdeutlichung bei.
( 90 ) Vgl. Verein für Konsumenteninformation (Rn. 30).
( 91 ) Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 29, 34 und 37).
( 92 ) Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 35 und 37 bis 39).
( 93 ) Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 33).
( 94 ) Dieser weit verstandene Ausdruck erfasst auch die Fälle von künstlich überhöhten Preisen.
( 95 ) Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 35). Folglich ist davon auszugehen, dass die in dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation zur Sprache gebrachten (in Rn. 10 und 12 des Urteils wiedergegebenen) Kriterien wie der Ort des Abschlusses des Vertrags oder der Ort der Lieferung des Gegenstands ausgeschlossen worden sind. Für eine Untersuchung dieser Kriterien vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C‑343/19, EU:C:2020:253, Fn. 31 betreffend den Ort, an dem die Verpflichtung eingegangen worden ist, und Nrn. 78 und 79 betreffend den Ort der Lieferung). Zu diesem letzteren Punkt vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C‑51/97, EU:C:1998:509, Rn. 33 und 34). In diesem Urteil hat der Gerichtshof den Ort der abschließenden Auslieferung ausgeschlossen. Zum Ort der Durchführung des Vertrags vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 50).
( 96 ) Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 34).
( 97 ) Vgl. in Bezug auf die besondere Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten für die Bestimmung des Ortes der Hauptlieferung nach wirtschaftlichen Kriterien, insoweit Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 40 und 45). Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C‑343/19, EU:C:2020:253, Nr. 36), wo dieser ausgeführt hat, dass „bei Erwerb eines Gegenstands dem Vermögen, in das der Gegenstand aufgenommen wird, ein Wert hinzugefügt [wird], der mindestens dem Wert desjenigen, was aus dem Vermögen entnommen wird (im Fall eines Kaufes der für den Gegenstand gezahlte Preis) entspricht“.
( 98 ) Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C‑343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74). Zu dem Begriff „Geschäft“ siehe Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV.
( 99 ) Auch die im Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 30 bzw. 31), verwendeten Wendungen „Ort, an dem die vertragliche Verpflichtung entstanden ist“ oder „Ort, an dem der Kaufpreis festgelegt wurde“ könnten gebraucht werden.
( 100 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 32 und 39). Siehe auch Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 39).
( 101 ) Vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 38).
( 102 ) Zu der Beachtung dieses Erfordernisses, die relativiert werden müsste, und der Berücksichtigung der Feststellung des rechtswidrigen Verhaltens vgl. Racine, J.-B., „Le forum actoris en droit international privé“, Droit international privé, années 2016-2018, éditions Pedone, collection „Travaux du Comité français de droit international privé“, Paris, 2019, Nr. 79, S. 68 und Nr. 57, S. 57.
( 103 ) Vgl. Amaro, R., und Laborde, J.-F., La réparation des préjudices causés par les pratiques anticoncurrentielles, recueil de décisions commentées, 2. Aufl., Institut de droit de la concurrence, Paris, 2020, Nr. 245, S. 147. Zur Bedeutung dieser Frage, auf die auch die Arbeiten der Kommission hinweisen, vgl. Fn. 67 der vorliegenden Schlussanträge.
( 104 ) Vgl. Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge. Siehe auch Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 105 ) Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 106 ) Vgl. Rn. 38 dieses Urteils.
( 107 ) Vgl. Nr. 79 der vorliegenden Schlussanträge.
( 108 ) So auch die spanische Regierung in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs.
( 109 ) Vgl. allgemeiner und zu der Besonderheit der Schadensersatzklagen wegen verschiedene Mitgliedstaaten betreffender Zuwiderhandlungen gegen die europäischen Wettbewerbsvorschriften Gaudemet-Tallon, H., und Ancel, M.‑E., ebd., Nr. 235, S. 357. Zu dem Fall einer möglicherweise mit der Übernahme von Unternehmen zusammenhängenden Vielzahl von Erwerbsorten vgl. z. B. den in Rn. 14 des Urteils Tibor-Trans geschilderten Sachverhalt.
( 110 ) Zu dem Schaden eines mittelbar Geschädigten, der an einem anderen Ort als der Schaden des unmittelbar Geschädigten, der ursprünglich einen Schaden erlitten hat, eingetreten ist und der die gerichtliche Zuständigkeit nicht begründen könnte, vgl. u. a. Urteile Tibor-Trans (Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Verein für Konsumenteninformation (Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 111 ) Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53 und 54).
( 112 ) Vgl. Nrn. 100 und 101 der vorliegenden Schlussanträge.
( 113 ) Meines Erachtens bereitet die Beachtung des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit keine Schwierigkeiten, denn den die Mitglieder des Kartells bildenden Beklagten sind angesichts der in Rede stehenden Produkte die von dem Kartell betroffenen Märkte ebenso bekannt wie die Orte, an denen die unmittelbaren und mittelbaren Käufer ihre Tätigkeit ausüben. Ferner teile ich Überzeugung von Racine, J.-B., ebd., Nr. 79, S. 68, dass dieses Erfordernis nicht dazu führen darf, den Urheber unerlaubter Handlungen zu begünstigen. Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Verein für Konsumenteninformation dem Ziel der räumlichen Nähe den Vorrang eingeräumt (siehe zum Vergleich Nrn. 78 und 79 der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in dieser Rechtssache, C-343/19, EU:C:2020:253).
( 114 ) Vgl. Nr. 108 und Fn. 118 der vorliegenden Schlussanträge. Siehe auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 51 sowie entsprechend Rn. 52, 53 und 65).
( 115 ) Vgl. dazu den Diskussionsbeitrag des Generalanwalts Jääskinen in den Schlussanträgen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 47 und 50).
( 116 ) Vgl. Nrn. 66 und 67 der vorliegenden Schlussanträge. Meines Erachtens ist die räumliche Nähe notwendigerweise relativ. Siehe dazu Farnoux, E., ebd., Nrn. 163 und 164.
( 117 ) Vgl. zu dem Fall, dass die zu bewertenden Schäden des Geschädigten mit dessen Tätigkeit und der Aktivität des Marktes, auf dem er operiert, zusammenhängen, Amaro, R., und Laborde, J.‑F., ebd., Nr. 289, S. 167, nebst Beispiel in Nr. 460, S. 248 f. Vgl. auch die Fragen nach der Bestimmung des Umfangs der Käufe (Nr. 442, S. 239) und der Abwälzung der Mehrkosten (Nr. 457, S. 246).
( 118 ) Vgl. Gaudemet-Tallon, H., und Ancel, M.‑E., ebd., Nrn. 236 und 237, S. 358 ff. Siehe dazu Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 33). Vgl. allerdings Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 54), wo der Gerichtshof entschieden hat, dass das Gericht am Ort des Sitzes bei einer Klage gegen einen oder mehrere Urheber des betreffenden Kartells für die Entscheidung „über den gesamten Schaden“ zuständig ist, „der … aufgrund der Mehrkosten … entstanden ist“. Zu dieser Vereinfachung, der R. Amaro zustimmt, siehe „Actions privées en matière de pratiques anticoncurrentielles – Aspects internationaux: juridiction compétente, loi applicable (droit international privé européen)“, JurisClasseur Concurrence – Consommation, LexisNexis, Paris, 2015, Nachlieferung 318 vom 14. September 2015, Nr. 26. Zur Verschiedenartigkeit der schadensstiftenden Folgen siehe Amaro, R., und Laborde, J.‑F., ebd., Nr. 90, S. 59 f.
( 119 ) Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 56).
( 120 ) Entscheidung 2006/903/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (ABl. 2006, L 353, S. 54). Die Kommission hat festgestellt, dass, was Wasserstoffperoxid und Natriumperborat betreffe, die Beklagten des Ausgangsverfahrens und andere Unternehmen sich an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt und dadurch gegen das in Art. 81 EG [nunmehr Art. 101 AEUV] und in Art. 53 EWR-Abkommen ausgesprochene Kartellverbot verstoßen hätten.
( 121 ) Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 11).
( 122 ) Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 53 und 54).
( 123 ) Vgl. Nr. 76 der vorliegenden Schlussanträge.
( 124 ) Vgl. in diesem Sinne Racine, J.‑B., ebd., Nrn. 62 bis 64, S. 59 f. Vgl. auch Heuzé, V., Mayer, P., und Remy, B., ebd., Nr. 297, S. 204 f.
( 125 ) Ähnlich Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 39).
( 126 ) Zu den Auswirkungen der Globalisierung vgl. den Sonderbericht 24/2020 des Europäischen Rechnungshofs mit der Überschrift „Die EU-Fusionskontroll- und Kartellrechtsverfahren der Kommission: Marktaufsicht sollte verstärkt werden“, verfügbar unter der Internetadresse https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR20_24/SR_Competition_policy_DE.pdf und Pressemitteilung https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/INSR20_24/INSR_Competition_policy_DE.pdf.
( 127 ) Die Kommission hat in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs auf derartige Fälle hingewiesen.
( 128 ) Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 47 bis 50), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 32). Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden seien, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit haben muss, eine Haftungsklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, von dem der Urheber des fraglichen Inhalts zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet Kenntnis haben kann. Vgl. zur Untersuchung des Falles, dass zumindest ein Teil des Rechtsstreits immaterielle Züge annimmt, Farnoux, E., ebd., Nr. 291.
( 129 ) Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 38).
( 130 ) Vgl. Racine, J.‑B., ebd., Nr. 72, S. 64 f. Siehe die Ausführungen von Amaro, R., und Laborde, J.‑F., ebd., zum Beweis der Rechtsverletzung in Nr. 249, S. 148.
( 131 ) Vgl. Laborde, J.‑F., „Cartel damages actions in Europe: How courts have assessed cartel overcharges (2019 ed.)“, Concurrences, Institut de droit de la concurrence, Paris, 2019, Nr. 4, insbesondere S. 4: Im Jahr 2019 gingen von 239 Verfahren aus 13 Mitgliedstaaten 57 % auf eine Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, zurück, 40 % auf eine Entscheidung der Kommission, und nur 2 % entfielen auf isoliert erhobene Klagen (bei den meisten davon handelte es sich um Adhäsionsklagen vor französischen Strafgerichten). Die Gerichte entschieden über Kartellabsprachen betreffende Schadensersatzklagen, die auf mindestens 63 Entscheidungen über Zuwiderhandlungen zurückgingen (bisweilen sanktioniert eine solche Entscheidung mehrere Kartelle; die Zahl der Fälle von Kartellabsprachen, die zumindest zu einem Verfahren geführt haben, ist mithin etwas höher).
( 132 ) Vgl. Idot, L., „Le contentieux international des actions en réparation pour violation du droit de la concurrence: l’arrêt CDC revisité“, Revue critique de droit international privé, Dalloz, Paris, 2019, Nr. 3, S. 786 bis 815, insbesondere Nr. 22.
( 133 ) Vgl. Idot, L., „Contentieux en réparation pour violation du droit de la concurrence: de nouvelles précisions sur le lieu de matérialisation du dommage“, Revue critique de droit international privé, Dalloz, Paris, 2020, Nr. 1, S. 129 bis 138, insbesondere Nr. 8.
( 134 ) Vgl. Amaro, R., und Thomas, B., „Le contentieux de la réparation des pratiques anticoncurrentielles (juin 2019 – nov. 2019)“, Concurrences, Institut de droit de la concurrence, Paris, 2020, Nr. 1, Punkt 35 „deuxième série de questions“.
( 135 ) Vgl. Racine, J.‑B., ebd., Nr. 57, S. 57, und Nr. 70, S. 64.
( 136 ) Vgl. Amaro, R., und Laborde, J.‑F., ebd., Nrn. 144 und 145, S. 85 f. Siehe auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 51).
( 137 ) Vgl. den Praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV (SWD[2013] 205), auf den in der Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 [AEUV] (ABl. 2013, C 167, S. 19) verwiesen wird, die im Wesentlichen den Preisaufschlag betrifft, während die Abwälzung des Preisaufschlags in der Mitteilung der Kommission mit der Überschrift „Leitlinien für die nationalen Gerichte zur Schätzung des Teils des auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzten Preisaufschlags“ (ABl. 2019, C 267, S. 4) behandelt wird.
( 138 ) Dazu weise ich auf die Vorbemerkungen von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 26, 27 und 32) hin. Vgl. in demselben Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 53).
( 139 ) Vgl. Nr. 108 der vorliegenden Schlussanträge.
( 140 ) Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez‑Bordona in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C‑709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 94).
( 141 ) C‑498/14 PPU, EU:C:2015:3.
( 142 ) Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 22 und 38). Konkret war das zuständige Gericht nach der anwendbaren nationalen Vorschrift das am Sitz des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts (Deutschland), vor dem der Berechtigte gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erscheinen müsste, errichtete Amtsgericht (Deutschland).
( 143 ) ABl. 2009, L 7, S. 1.
( 144 ) Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 23). Der Wortlaut des Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 ähnelt dem der Vorschriften über „[b]esondere Zuständigkeiten“ bei Unterhaltssachen in Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 5 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001.
( 145 ) Urteil Sanders und Huber (Rn. 30).
( 146 ) Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe auch Rn. 22 dieses Urteils betreffend das anwendbare nationale Recht. Dieses teilte die örtliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen danach auf, ob ein Auslandsbezug vorlag oder nicht. Für grenzüberschreitende Situationen wurde ein anderes erstinstanzliches Gericht für zuständig erklärt als dasjenige, das für den Betroffenen in Anbetracht seines Wohnsitzes grundsätzlich zuständig war.
( 147 ) Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 35).
( 148 ) Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 36).
( 149 ) Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 44 und 45).
( 150 ) Vgl. Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 28). Vgl. für vertragliche Streitigkeiten Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C‑386/05, EU:C:2007:262, Rn. 37 und 44).
( 151 ) Ein Gerichtsbezirk umfasst mehrere im Hoheitsgebiet verteilte Örtlichkeiten oder Verwaltungseinheiten. Siehe dazu Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 55 und 56).
( 152 ) In Rn. 29 des Urteils Sanders und Huber hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „das Ziel einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation zu verstehen ist, sondern auch … im Hinblick auf das Interesse der Parteien – unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt –, denen es möglich sein muss, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen“.
( 153 ) Vgl. Rn. 32 und 46 dieses Urteils. Ein Beispiel für eine Prüfung der Beachtung des Effektivitätsprinzips im Fall der Konzentration der Rechtsstreitigkeiten über Agrarbeihilfefragen bei einem spezialisierten Gericht findet sich im Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04 (C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 50 bis 58).
( 154 ) C‑498/14 PPU, EU:C:2015:3, Rn. 41 und 51.
( 155 ) Der Gerichtshof hat Art. 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) ausgelegt.
( 156 ) Vgl. Urteil vom 9. Januar 2015, RG (C‑498/14 PPU, EU:C:2015:3, Rn. 52).
( 157 ) In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen mitgeteilt, dass nach ihren Informationen Schadensersatzklagen in Belgien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Schweden und der Slowakei von spezialisierten Spruchkörpern auf der Ebene der ordentlichen Gerichte entschieden werden, während in Dänemark, Litauen, Lettland, Rumänien und im Vereinigten Königreich darüber spezialisierte Gerichte befinden. Zu Einzelheiten betreffend Frankreich, Italien und Irland siehe Riffault-Silk, J., „Les actions privées en droit de la concurrence: obstacles de procédure et de fond“, Revue Lamy de la concurrence, Januar/März 2006, Nr. 6, S. 84 bis 90, insbesondere S. 87. Weiter heißt es dort, dass die Mitgliedstaaten eine Konzentration der materiellen Zuständigkeiten der Gerichte auf anderen Rechtsgebieten vorgenommen haben können, u. a. für das geistige Eigentum. Für das Seerecht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2171, Fn. 72).
( 158 ) Diese Verordnung beruhte auf dem Willen, ein spezifisches Rechtsinstrument zu entwickeln, das sich von der Verordnung 44/2001 unterschied, um den Schutz der Unterhaltsberechtigten zu verstärken, die namentlich im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung der auf diesem Gebiet erlassenen Entscheidungen als die schwächere Partei angesehen wurden. Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 41) und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 38 und 40).
( 159 ) Vgl. Fn. 146 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil Sanders und Huber (Rn. 46).
( 160 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2014:2443, Fn. 74) und zu verschiedenen anwendbaren Rechtsinstrumenten Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Guaitoli u. a. (C‑213/18, EU:C:2019:524, Nr. 74 sowie Fn. 67 und 68).
( 161 ) Vgl. Nrn. 122 und 123 der vorliegenden Schlussanträge.
( 162 ) Nach diesem Grundsatz dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen. Vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04 (C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 36). Im Fall wettbewerbswidriger Praktiken könnte es sich um Klagen handeln, die aufgrund von Entscheidungen nationaler Behörden erhoben werden. Vgl. Blumann, C., und Dubouis, L., Droit matériel de l’Union européenne, 8. Aufl., Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris, 2019, Nr. 938, S. 665.
( 163 ) Vgl. zur Erinnerung an diese allgemeinen Grundsätze, die den Schutz der den Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Wettbewerbsrechts erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 46).
( 164 ) Vgl. Nr. 68 der vorliegenden Schlussanträge.
( 165 ) Vgl. Fn. 137 der vorliegenden Schlussanträge.
( 166 ) C‑228/11, EU:C:2013:305.