SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 1. Juli 2021 ( 1 )
Rechtssache C‑638/19 P
Europäische Kommission
gegen
European Food SA,
Starmill SRL,
Multipack SRL,
Scandic Distilleries SA,
Ioan Micula,
Viorel Micula,
European Drinks SA,
Rieni Drinks SA,
Transilvania General Import-Export SRL,
West Leasing SRL, vormals West Leasing International SRL
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfe – Schiedsgerichtsbarkeit – Beihilfe infolge der Zahlung von Schadensersatz, den ein Schiedsgericht bestimmten Wirtschaftsteilnehmern zuerkannt hat – Bilaterales Investitionsschutzabkommen – Anwendung des Unionsrechts“
I. Einleitung
1. |
Der heftige Zusammenprall zwischen dem Unionsrecht und dem Recht der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit hat zahlreiche Fragen aufgeworfen, die das Urteil Achmea ( 2 ) nicht ausreichend hat beantworten können. Die vorliegende Rechtssache, die für dieses Spannungsverhältnis bezeichnend ist, bietet dem Gerichtshof daher eine willkommene Gelegenheit, unter Hinweis auf die diesem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen die Grundsätze weiter zu präzisieren, die für die Frage der Vereinbarkeit auf bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten beruhender Schiedsverfahren mit dem Unionsrecht gelten, und zwar im besonderen Kontext eines Schiedsverfahrens, das auf der Grundlage eines bilateralen Investitionsschutzabkommens eingeleitet wurde, das zwischen zwei Mitgliedstaaten vor dem Beitritt des am Schiedsverfahren beteiligten Staates zur Europäischen Union geschlossen worden war. |
2. |
An der Schnittstelle zwischen der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und dem Recht der staatlichen Beihilfen bietet dieser Fall zugleich die Gelegenheit, den Umfang der Zuständigkeit der Europäischen Kommission nach den Art. 107 und 108 AEUV in einem solchen Kontext zu untersuchen. |
3. |
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food SA u. a./Kommission (T‑624/15, T‑694/15 und T‑704/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:423), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) – Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. ICSID-Übereinkommen
4. |
Das am 18. März 1965 geschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden: ICSID-Übereinkommen), das für Rumänien am 12. Oktober 1975 in Kraft trat, sieht in Art. 53 Abs. 1 vor: „Der Schiedsspruch ist für die Partei bindend und unterliegt keiner Berufung und auch keinen anderen Rechtsmitteln als denen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Jede Partei hat den Schiedsspruch genau zu befolgen …“ |
5. |
Art. 54 Abs. 1 des ICSID-Übereinkommens bestimmt: „Jeder Vertragsstaat erkennt jeden im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Schiedsspruch als bindend an und sorgt für die Vollstreckung der darin auferlegten finanziellen Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet, als handle es sich um ein rechtskräftiges Urteil eines seiner innerstaatlichen Gerichte. …“ |
B. Abkommen von 1995
6. |
Das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits ( 3 ) (im Folgenden: Abkommen von 1995) sah in Art. 64 Abs. 1 und 2 vor: „(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Rumänien beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar …
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln [101, 102 und 107 AEUV] ergeben.“ |
7. |
Die Art. 69 und 71 des Abkommens von 1995 verpflichteten Rumänien, seine nationalen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen. |
C. BIT
8. |
Das am 29. Mai 2002 zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der rumänischen Regierung geschlossene und am 1. Juli 2003 in Kraft getretene bilaterale Investitionsschutzabkommen zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Investitionen (im Folgenden: BIT) sieht in Art. 2 Abs. 3 vor: „Jede Vertragspartei gewährleistet jederzeit eine faire und gerechte Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und behindert die Verwaltung, Leitung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung der genannten Investitionen durch diese Investoren nicht durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen.“ |
9. |
Art. 7 des BIT sieht vor, dass Streitigkeiten zwischen den Investoren und den Unterzeichnerländern u. a. durch ein Schiedsgericht unter Federführung des ICSID beigelegt werden. |
D. Beitrittsvertrag und Beitrittsakte
10. |
Gemäß dem am 25. April 2005 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ( 4 ) trat Rumänien der Union am 1. Januar 2007 bei. |
11. |
Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht ( 5 ) (im Folgenden: Beitrittsakte) bestimmt: „Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe … für … Rumänien verbindlich und gelten in [diesem Staat] nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“ |
12. |
Anhang V Kapitel 2 („Wettbewerbspolitik“) der Beitrittsakte enthält die folgenden Bestimmungen:
…
|
III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
13. |
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 42 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen. |
14. |
Am 2. Oktober 1998 erließen die rumänischen Behörden die Dringlichkeitsverordnung Nr. 24/1998 (im Folgenden: EGO 24), mit der bestimmten Investoren in benachteiligten Gebieten, die eine Dauerinvestor-Bescheinigung erhalten hatten, eine Reihe von Investitionsanreizen gewährt wurden, u. a. Vergünstigungen wie die Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer auf Maschinen, die Erstattung von Zöllen auf Rohstoffe und die Freistellung von der Körperschaftsteuer für den Zeitraum, in dem das betreffende Gebiet als benachteiligtes Gebiet bezeichnet wurde. |
15. |
Mit Entscheidung vom 25. März 1999 erklärte die rumänische Regierung das Bergbaurevier Ștei-Nucet, Kreis Bihor, ab 1. April 1999 für zehn Jahre zum benachteiligten Gebiet. |
16. |
Um seine im Abkommen von 1995 vorgesehene Angleichungspflicht zu erfüllen, verabschiedete Rumänien 1999 das Gesetz Nr. 143/1999 über staatliche Beihilfen, das am 1. Januar 2000 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz, das die in Art. 64 des Abkommens von 1995 und im derzeitigen Art. 107 AEUV enthaltene Definition staatlicher Beihilfen übernahm, wurde der Consiliul Concurenţei (Wettbewerbsrat, Rumänien) als die für die Überwachung der staatlichen Beihilfen zuständige nationale Behörde eingesetzt, die dafür zuständig war, die Vereinbarkeit der von Rumänien an Unternehmen vergebenen staatlichen Beihilfen zu prüfen. |
17. |
Am 15. Mai 2000 erließ der Wettbewerbsrat die Entscheidung Nr. 244/2000, in der er feststellte, dass mehrere durch die EGO 24 gewährte Anreize als staatliche Beihilfen anzusehen und aufzuheben sind. |
18. |
Am 1. Juli 2000 wurde die EGO 24 durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 75/2000 geändert (im Folgenden zusammen: EGO). |
19. |
Der Wettbewerbsrat beanstandete vor der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dass seine Entscheidung Nr. 244/2000 trotz der Verabschiedung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 75/2000 nicht umgesetzt worden sei. Dieser Rechtsbehelf wurde am 26. Januar 2001 zurückgewiesen, und die Înalta Curte de Casație şi Justiție (Oberster Gerichts- und Kassationshof, Rumänien) bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Februar 2002. |
20. |
Ioan Micula und Viorel Micula, Kläger im ersten Rechtszug, sind schwedische Staatsbürger mit Wohnsitz in Rumänien und Mehrheitsaktionäre der Gesellschaft European Food and Drinks Group, die sich mit der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken in der Region Ştei-Nucet, Kreis Bihor (Rumänien), befasst. Die European Food SA, die Starmill SRL, die Multipack SRL, die Scandic Distilleries SA, die European Drinks SA, die Rieni Drinks SA, die Transilvania General Import-Export SRL und die West Leasing SRL (vormals West Leasing International SRL), die ebenfalls Klägerinnen im ersten Rechtszug sind, gehören zur European Food and Drinks Group. |
21. |
Auf der Grundlage von Dauerinvestor-Bescheinigungen, die European Food am 1. Juni 2000 und Starmill und Multipack am 17. Mai 2002 erhalten hatten, tätigten diese Unternehmen Investitionen im Bergbaurevier Ștei-Nucet. |
22. |
Im Februar 2000 nahm Rumänien Beitrittsgespräche mit der Union auf. In deren Rahmen wurde im Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union vom 21. November 2001 festgestellt, dass „es eine Reihe alter wie auch neuer unvereinbarer Beihilferegelungen gibt, die nicht an den Besitzstand angepasst worden sind“, darunter auch „nach der [EGO] gewährte Vergünstigungen“. |
23. |
Am 26. August 2004 hob Rumänien alle nach der EGO gewährten Anreize bis auf die Körperschaftsteuervergünstigung auf und erläuterte dazu: „Um die Kriterien im Beihilferecht der Gemeinschaft zu erfüllen, und auch um die Verhandlungen im Rahmen von Kapitel 6 (Wettbewerbspolitik) abzuschließen, sind alle Formen staatlicher Beihilfen im nationalen Recht, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich unvereinbar sind, zu beseitigen.“ Diese Aufhebung trat am 22. Februar 2005 in Kraft. |
24. |
Am 1. Januar 2007 trat Rumänien der Union bei. |
25. |
Am 28. Juli 2005 beantragten fünf der Kläger im ersten Rechtszug, nämlich Ioan Micula, Viorel Micula, European Food, Starmill und Multipack (im Folgenden: Schiedskläger), die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß Art. 7 des BIT, um Ersatz für die Schäden zu erhalten, die ihnen durch die Aufhebung der in der EGO vorgesehenen Anreize entstanden waren. |
26. |
Mit Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) gelangte das Schiedsgericht zu dem Ergebnis, dass Rumänien durch die Abschaffung der in der EGO vorgesehenen Anreize keine faire und gleiche Behandlung der Investitionen sichergestellt habe, und sprach den Schiedsklägern von Rumänien zu leistenden Schadensersatz in Höhe von 791882452 rumänischen Lei (RON) (etwa 178 Mio. Euro) zu. |
27. |
Am 31. Januar 2014 teilten die Kommissionsdienststellen den rumänischen Behörden mit, dass jegliche Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine neue staatliche Beihilfe darstellen würde und bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müsse. |
28. |
Am 20. Februar 2014 teilten die rumänischen Behörden den Kommissionsdienststellen mit, dass sie einen Teil des den Schiedsklägern vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatzes durch Verrechnung mit den Abgaben und Steuern gezahlt hätten, die European Food den rumänischen Behörden geschuldet habe. |
29. |
Am 26. Mai 2014 erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 3192, mit dem Rumänien verpflichtet wurde, gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sofort alle Maßnahmen auszusetzen, die zur Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führen könnten, weil dies eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen würde, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt gefasst habe. |
30. |
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 setzte die Kommission Rumänien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die Anfang 2014 erfolgte teilweise Vollstreckung des Schiedsspruchs durch Rumänien sowie in Bezug auf jede weitere Umsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. |
31. |
Nach Angaben der rumänischen Behörden ist der Schiedsspruch vollständig umgesetzt worden. |
32. |
Am 30. März 2015 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, in dem sie die Auffassung vertrat, dass die Zahlung der Entschädigung, die das Schiedsgericht der wirtschaftlichen Einheit bestehend aus Ioan Micula, Viorel Micula, European Food, Starmill, Multipack, Scandic Distilleries, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing zugesprochen habe, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, die zurückgefordert werden müsse. |
IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
33. |
Mit Klageschriften, die am 6., 30. bzw. 28. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben European Food, Starmill, Multipack und Scandic Distilleries in der Rechtssache T‑624/15, Ioan Micula in der Rechtssache T‑694/15 und Viorel Micula, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing in der Rechtssache T‑704/15 jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Das Gericht ließ das Königreich Spanien sowie Ungarn als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu. Gemäß Art. 68 seiner Verfahrensordnung verband das Gericht diese drei Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung. |
34. |
Die Kläger stützten ihre Klagen jeweils auf acht Klagegründe, von denen einige in mehrere Teile untergliedert waren. |
35. |
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht zum einen dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 und dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 statt, mit denen die Unzuständigkeit der Kommission und die Unanwendbarkeit des Unionsrechts auf einen Sachverhalt vor dem Beitritt Rumäniens zur Union geltend gemacht wurden. Hierzu stellte das Gericht in den Rn. 59 bis 93 dieses Urteils fest, dass die Kommission durch den Erlass des streitigen Beschlusses die ihr nach Art. 108 AEUV und der Verordnung Nr. 659/1999 zustehenden Befugnisse rückwirkend auf einen Sachverhalt angewandt habe, der dem Beitritt vorausgegangen sei, und dass die Kommission die in Rede stehende Maßnahme daher nicht als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV habe einstufen können. |
36. |
Zum anderen gab das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 statt, mit denen die fehlerhafte Einstufung des Schiedsspruchs als „Vorteil“ und „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV gerügt wurde. Hierzu stellte das Gericht in den Rn. 94 bis 111 des angefochtenen Urteils fest, dass der streitige Beschluss rechtswidrig sei, soweit er den vom Schiedsgericht zugesprochenen Schadensersatz, mit dem die durch die Rücknahme der steuerlichen Anreizmaßnahmen entstandenen Schäden kompensiert werden sollten, als „Vorteil“ und „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft habe, zumindest im Hinblick auf den Zeitraum, der dem Inkrafttreten des Unionsrechts in Rumänien vorausgegangen sei. |
37. |
Folglich erklärte das Gericht den streitigen Beschluss insgesamt für nichtig, ohne die anderen Teile dieser Klagegründe oder die weiteren Klagegründe zu prüfen. |
V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
38. |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, unterstützt durch die Republik Polen,
|
39. |
Das Königreich Spanien beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung,
|
40. |
European Food, Starmill, Multipack, Scandic Distilleries und Ioan Micula (im Folgenden: European Food u. a.) beantragen,
|
41. |
Viorel Micula, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing (im Folgenden: Viorel Micula u. a.) beantragen,
|
42. |
Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Königreich Spanien, unterstützt durch die Republik Polen,
|
43. |
Die Kommission beantragt, dem Anschlussrechtsmittel stattzugeben. |
44. |
European Food u. a. und Viorel Micula u. a. beantragen, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen, dem Königreich Spanien, der Kommission und den Streithelfern ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel aufzuerlegen und dem Königreich Spanien die Kosten von European Food u. a. und Viorel Micula u. a. im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel aufzuerlegen. |
45. |
Die Kommission, das Königreich Spanien, die Republik Polen, European Food u. a. sowie Viorel Micula u. a. haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen zum Rechtsmittel und zum Anschlussrechtsmittel eingereicht. |
46. |
In der Sitzung vom 20. April 2021 sind mündliche Erklärungen im Namen der Kommission, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Republik Lettland, der Republik Polen, von European Food u. a. sowie von Viorel Micula u. a. abgegeben worden. |
VI. Würdigung
47. |
Ich werde meine Würdigung mit der Prüfung des Anschlussrechtsmittels beginnen, das die Vereinbarkeit auf EU-interne bilaterale Investitionsschutzabkommen gestützter Schiedsverfahren mit dem Unionsrecht betrifft und das, sollte ihm stattgegeben werden, zur Unzulässigkeit der Klage führen würde. Da ich der Auffassung bin, dass die zur Stützung des Anschlussrechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind, werde ich sodann zur Prüfung des Rechtsmittels übergehen, das die Frage der beihilferechtlichen Zuständigkeit der Kommission im Kontext des Beitritts eines Staates zur Union betrifft. |
A. Zum Anschlussrechtsmittel
48. |
Mit seinem Anschlussrechtsmittel macht das Königreich Spanien – insoweit durch die Kommission und die Republik Polen in ihren schriftlichen Erklärungen unterstützt – geltend, nach den vom Gerichtshof im Urteil Achmea aufgestellten Grundsätzen verstießen das in Rede stehende Schiedsverfahren und der anschließende Schiedsspruch gegen den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und die Autonomie des Unionsrechts. Daraus folge, dass die Kläger kein legitimes Rechtsschutzinteresse hätten, weil sie die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses begehrten, um die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu erreichen, der gegen Art. 19 EUV und die Art. 267 und 344 AEUV verstoße. |
1. Zur Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels
49. |
European Food u. a. und Viorel Micula u. a. halten das Anschlussrechtsmittel des Königreichs Spanien für unzulässig. |
50. |
Erstens sei das Königreich Spanien nicht befugt, sich als Rechtsmittelgegner im Sinne von Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs am Verfahren zu beteiligen, und könne sich daher nicht als Rechtsmittelführer am Anschlussrechtsmittel beteiligen. |
51. |
Hierzu weise ich darauf hin, dass European Food u. a. und Viorel Micula u. a. bereits mit Schreiben vom 17. März 2020 beantragt haben, das Königreich Spanien vom vorliegenden Verfahren als Partei auszuschließen, weil dieser Mitgliedstaat kein Interesse an der Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels im Sinne von Art. 172 der Verfahrensordnung dargetan habe. Mit Schreiben vom 29. März 2020 hat die Kanzlei des Gerichtshofs diesen Parteien im Anschluss an die vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts getroffene Entscheidung mitgeteilt, ihr Antrag sei im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das Königreich Spanien nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs als Mitgliedstaat berechtigt gewesen sei, dem Verfahren im ersten Rechtszug beizutreten, und daher automatisch ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels habe. |
52. |
Zum einen geht nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für den Nachweis eines Interesses an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels genügt, dass das Gericht die bei ihm gestellten Anträge der betreffenden Partei abgewiesen hat ( 8 ). Da das Königreich Spanien vor dem Gericht beantragt hatte, die Klagen abzuweisen, hat dieser Mitgliedstaat zwangsläufig ein Interesse an der Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels im Sinne von Art. 172 der Verfahrensordnung. |
53. |
Zum anderen verleihen Art. 40 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten jedenfalls den Status „privilegierter Rechtsmittelführer“, der sie von dem Erfordernis befreit, ein Interesse an der Einlegung eines Rechtsmittels – und damit erst recht eines Anschlussrechtsmittels – bei den Gerichten der Union darzutun ( 9 ). |
54. |
Zweitens sei das Anschlussrechtsmittel nach Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung unzulässig, weil es zum einen nur dieselben Argumente, die das Königreich Spanien in seiner Rechtsmittelbeantwortung vorgetragen habe, wiederhole oder auf darin vorgebrachte Ausführungen verweise, und zum anderen zugleich auf eine Erweiterung des Streitgegenstands gerichtet sei. |
55. |
Es trifft zwar zu, dass die von diesem Mitgliedstaat im Anschlussrechtsmittel und in der Rechtsmittelbeantwortung vorgetragenen Argumente einander ähnlich sind. Ich muss jedoch darauf hinweisen, dass das Königreich Spanien mit dem Anschlussrechtsmittel die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Klage in Frage stellt. Der Gerichtshof ist nach seiner Rechtsprechung verpflichtet, gegebenenfalls von Amts wegen über Rechtsmittelgründe zu entscheiden, mit denen die Unzulässigkeit der Klage gerügt wird ( 10 ). |
56. |
Selbst wenn sich die Rechtsmittelbeantwortung des Königreichs Spanien und das Anschlussrechtsmittel überschneiden sollten, wäre der Gerichtshof daher verpflichtet, die Frage der Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen, weil diese Frage zur Erörterung stünde, wenn dem Vorbringen dieses Mitgliedstaats, der insoweit von der Kommission, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Lettland und der Republik Polen unterstützt wird, zu folgen wäre. |
57. |
Unter diesen Umständen halte ich es jedenfalls für angebracht, die verschiedenen im Rahmen des Anschlussrechtsmittels vorgebrachten Argumente zu prüfen, mit denen das Königreich Spanien die Unzulässigkeit der Klage dartun will. |
2. Zur Begründetheit des Anschlussrechtsmittels
58. |
Das Königreich Spanien stützt seinen Rechtsmittelgrund hinsichtlich der Unvereinbarkeit des in Rede stehenden Schiedsverfahrens mit dem Unionsrecht, die zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht führen soll, auf drei Argumente. |
59. |
Ich räume ein, gewisse Zweifel zu hegen, was die Auswirkungen der Unvereinbarkeit des in Rede stehenden Schiedsverfahrens auf das Rechtsschutzinteresse von European Food u. a. und Viorel Micula u. a. sowie auf die Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht angeht ( 11 ). Wie ich jedoch darlegen werde, ist das auf die Unvereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht gestützte Vorbringen zurückzuweisen, so dass die Frage ihrer Auswirkung auf die Situation der Kläger nicht geprüft zu werden braucht. |
60. |
Ich werde meine Analyse des Anschlussrechtsmittels mit der Prüfung der ersten beiden Argumente des Königreichs Spanien beginnen, die im Wesentlichen befürworten, die vom Gerichtshof im Urteil Achmea aufgestellten Grundsätze auf das in Rede stehende Schiedsverfahren anzuwenden, was durch den Beitritt Rumäniens zur Union ermöglicht worden sei. |
61. |
Ich werde diese Analyse mit der Prüfung des letzten Arguments des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes fortsetzen, das von der Problematik der EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen abweicht und die Frage der Vereinbarkeit eines Streitbeilegungsmechanismus zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit der Rechtsordnung der Union betrifft. |
a) Die Tragweite des Urteils Achmea im Hinblick auf ein Schiedsverfahren, das auf der Grundlage eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vor dem Beitritt des am Schiedsverfahren beteiligten Staates zur Union geschlossenen Investitionsschutzabkommens eingeleitet wurde und zum Zeitpunkt dieses Beitritts anhängig war
62. |
Das Königreich Spanien, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Lettland und die Republik Polen machen geltend, dass das in Rede stehende Schiedsverfahren in Anbetracht der vom Gerichtshof im Urteil Achmea aufgestellten Grundsätze mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. |
63. |
Erstens machen diese Parteien geltend, das in Rede stehende Schiedsverfahren müsse ab dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union als ein „EU-internes“ Schiedsverfahren angesehen werden. |
64. |
Zweitens sei das auf der Grundlage des BIT zwischen dem Königreich Schweden und Rumänien gebildete Schiedsgericht gehalten gewesen, das Unionsrecht, insbesondere das Abkommen von 1995, auszulegen oder anzuwenden. Aus dem Urteil Achmea gehe jedoch hervor, dass das Unionsrecht einem Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten entgegenstehe, der in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommen vereinbart sei und vorsehe, dass ein Schiedsgericht, das außerhalb des Rechtssystems der Union stehe und nicht der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliege, das Unionsrecht auslegen oder anwenden könne. |
65. |
Das in Rede stehende Schiedsverfahren verstoße daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union gegen die Art. 267 und 344 AEUV. |
1) Zeitliche Anwendbarkeit des Urteils Achmea
66. |
Ich stimme ohne Weiteres dem Standpunkt des Königreichs Spanien und der Kommission zu, wonach das Unionsrecht und damit die Rechtsprechung, die auf das Urteil Achmea zurückgeht, in Rumänien ab dem Tag des Beitritts gilt ( 12 ). |
i) Anwendung des Unionsrechts ab dem Tag des Beitritts
67. |
Diese Anwendung des Unionsrechts ab dem Tag des Beitritts Rumäniens zur Union zieht meines Erachtens eine eindeutige Folge nach sich. Alle Schiedsverfahren, die auf der Grundlage eines Investitionsschutzabkommens zwischen Rumänien und einem anderen Mitgliedstaat nach dem Beitritt Rumäniens zur Union eingeleitet werden, sind mit dem Unionsrecht unvereinbar. Aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts folgt, dass ab dem Tag des Beitritts die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, das auf der Grundlage eines zwischen Rumänien und einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Investitionsschutzabkommens errichtet wurde, nicht mehr in Betracht kommt und auf der Grundlage eines EU-internen Investitionsschutzabkommens kein Schiedsverfahren mehr eingeleitet werden darf ( 13 ). |
68. |
Eine solche Lösung erscheint mir allerdings fragwürdig, soweit es um Schiedsverfahren geht, die vor dem Beitritt Rumäniens zur Union eingeleitet wurden und zum Zeitpunkt dieses Beitritts noch anhängig waren, so dass zu prüfen ist, inwieweit die sich aus dem Urteil Achmea ergebenden Grundsätze auf derartige Fälle anwendbar sind. |
ii) Unmittelbare Anwendbarkeit der Grundsätze des Urteils Achmea auf die künftigen Auswirkungen eines vor dem Beitritt zur Union entstandenen Sachverhalts
69. |
Um die Anwendung der auf das Urteil Achmea zurückgehenden Rechtsprechung zu rechtfertigen, berufen sich das Königreich Spanien und die Kommission auf den Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts auf die künftigen Auswirkungen eines vor dem Beitritt zur Union entstandenen Sachverhalts ( 14 ). |
70. |
Dieser Grundsatz kann nicht in Frage gestellt werden ( 15 ). Aus der Rechtsprechung geht ganz klar hervor, dass „nach einem allgemein anerkannten Grundsatz … Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte anwendbar [sind]“ ( 16 ), woraus auch folgt, dass das Unionsrecht „sofort anwendbar und für [den Mitgliedstaat] vom Zeitpunkt [seines] Beitritts an verbindlich [ist], so dass [es] für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedstaats … entstandener Sachverhalte gilt“ ( 17 ). |
71. |
Außerdem trifft es zu, dass der Gerichtshof den Begriff „künftige Wirkungen eines unter der Geltung eines früheren Gesetzes entstandenen Sachverhalts“ weit auslegt ( 18 ). Er hat mehrfach auf „vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden[e], in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen[e Sachlagen]“ Bezug genommen ( 19 ) und damit ein nicht restriktives Verständnis der Bedeutung des Begriffs „künftige Auswirkungen“ aufgezeigt. Zudem hat der Gerichtshof eindeutig anerkannt, dass das Unionsrecht unmittelbare Anwendung auf die Frage findet, ob die Entschädigung für einen vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union verursachten Schaden, die nach diesem Beitritt gezahlt wird und dazu bestimmt ist, die Folgen des Schadens für den Rest des Lebens des Geschädigten auszugleichen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist ( 20 ). |
72. |
Im Licht dieser Rechtsprechung und entgegen dem von European Food u. a. und Viorel Micula u. a. vertretenen Standpunkt reicht der Umstand, dass das in Rede stehende und im Anschluss an einen vor dem Beitritt erlassenen streitigen Rechtsakt Rumäniens eingeleitete Schiedsverfahren nach dem Beitritt fortgesetzt wurde, meines Erachtens für die Feststellung aus, dass es sich um die künftigen Auswirkungen eines vor dem Beitritt entstandenen Sachverhalts handelt ( 21 ). |
73. |
Ich bin daher der Auffassung, dass das Unionsrecht und folglich auch die auf das Urteil Achmea zurückgehende Rechtsprechung auf das in Rede stehende Schiedsverfahren, das vor dem Beitritt auf der Grundlage eines Investitionsschutzabkommens zwischen Rumänien und einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet wurde und zum Zeitpunkt des Beitritts noch anhängig war, in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind. |
74. |
Der Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts auf die künftigen Auswirkungen eines vor dem Beitritt entstandenen Sachverhalts kann jedoch meines Erachtens für sich genommen keine Antwort auf die Frage bieten, ob ein Schiedsverfahren, das auf der Grundlage eines EU-internen Investitionsschutzabkommens vor dem Beitritt des am Schiedsverfahren beteiligten Staates zur Union eingeleitet wurde, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. |
75. |
Manchmal trügt nämlich der Schein, und der Schluss, dass die sich aus dem Urteil Achmea ergebenden Grundsätze auf solche Fälle anwendbar seien, kann nicht allein auf dieser Grundlage gezogen werden, ohne zuvor die Logik untersucht zu haben, die den Erwägungen in diesem Urteil zugrunde liegt. |
2) Sachliche Anwendung der auf das Urteil Achmea zurückgehenden Rechtsprechung
76. |
Die mit dem Beitritt beginnende Anwendung des Unionsrechts auf ein Schiedsverfahren, das auf der Grundlage eines EU-internen Investitionsschutzabkommens vor dem Beitritt des am Schiedsverfahren beteiligten Staates zur Union eingeleitet wurde, kann die besonderen Merkmale dieses seinerzeit wirksam eingeleiteten Verfahrens, das eine Streitigkeit vor dem Beitritt betrifft, nicht beseitigen. |
77. |
Meines Erachtens haben diese Merkmale zwar nicht in zeitlicher, wohl aber in sachlicher Hinsicht eine gewisse Auswirkung auf die Möglichkeit, die auf das Urteil Achmea zurückgehende Rechtsprechung auf ein Schiedsverfahren wie das hier in Rede stehende anzuwenden. Mit anderen Worten: Während diese Rechtsprechung, wie das Unionsrecht insgesamt, in rein zeitlicher Hinsicht auf das betreffende Schiedsverfahren anwendbar ist, stellt sich die Situation unter sachlichem Gesichtspunkt in mehrfacher Hinsicht anders dar. |
i) Kein Verstoß gegen die Autonomie des Unionsrechts
78. |
Die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil Achmea gelangt ist, beruht darauf, dass der Rückgriff auf ein in einem EU-internen Investitionsschutzabkommen vorgesehenes Schiedsverfahren, in dem das Unionsrecht ausgelegt oder angewandt werden kann, eine Verletzung der Autonomie des Unionsrechts darstellt. |
– Der Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts
79. |
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Autonomie des Unionsrechts dadurch sichergestellt wird, dass die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen haben, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient ( 22 ). Das Schlüsselelement dieses Systems besteht im Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll ( 23 ). |
80. |
Der Rückgriff auf ein Schiedsverfahren, das auf der Grundlage eines zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommens eingeleitet wird, ist geeignet, dem Gerichtssystem die Beilegung eines Rechtsstreits zu entziehen, der die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts betreffen kann, und verstößt daher gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts, wie er in den Art. 267 und 344 AEUV zum Ausdruck kommt. |
81. |
Die im Urteil Achmea gefundene Lösung beruht mit anderen Worten insbesondere darauf, dass der Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts es nicht zulässt, den Gerichten der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie dem Gerichtshof seine Zuständigkeit, auf die von diesen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu antworten, zu nehmen ( 24 ). |
82. |
Ich bin jedoch der Auffassung, dass ein Schiedsverfahren, das auf der Grundlage eines zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommens vor dem Beitritt des am Schiedsverfahren beteiligten Staates zur Union eingeleitet wurde, dem Gerichtssystem der Union keinen Rechtsstreit entzieht, der die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen kann. |
83. |
Insoweit ist klarzustellen, dass es unter diesem Gesichtspunkt nicht darauf ankommt, ob ein solcher Rechtsstreit mit Sicherheit die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Schiedsgericht impliziert. Meines Erachtens reicht die bloße Gefahr, dass dies der Fall sein könnte, für die Einstufung als Verstoß gegen die Autonomie des Unionsrechts aus, sofern der Rechtsstreit, in dem eine solche Gefahr besteht, tatsächlich in die Zuständigkeit des Gerichtssystems der Union fällt ( 25 ). Ich weise außerdem darauf hin, dass diese Gefahr offenbar bei sämtlichen EU-internen Investitionsschutzabkommen besteht. Ich halte es daher im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, zu prüfen, ob das Schiedsgericht das Unionsrecht tatsächlich ausgelegt oder angewandt hat oder dies hätte tun können. Ich verstehe das Urteil Achmea nämlich dahin, dass der Gerichtshof als Kriterium für die Vereinbarkeit eines auf ein EU-internes Investitionsschutzabkommen gestützten Schiedsverfahrens mit dem Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts darauf abgestellt hat, ob ein solches Verfahren bewirkt, den nationalen Gerichten ihre Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts und dem Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Beantwortung ihrer Fragen im Wege der Vorabentscheidung zu entziehen. |
– Zur Befugnis der rumänischen Gerichte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen
84. |
Eine Rechtsstreitigkeit, die auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung eines bilateralen Investitionsschutzabkommens zurückgeht, den ein Staat vor seinem Beitritt zur Union begangen haben soll, und deren Streitbeilegungsverfahren vor diesem Beitritt eingeleitet wurde, fällt nicht zwangsläufig in die Zuständigkeit des Gerichtssystems der Union. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits durch ein Schiedsgericht, das auf der Grundlage eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vor dem Beitritt des am Schiedsverfahren beteiligten Staates zur Union geschlossenen Investitionsschutzabkommens gebildet wurde, ist nicht geeignet, den Gerichten der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie dem Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Beantwortung der von diesen Gerichten vorgelegten Fragen zur Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung zu entziehen. |
85. |
Ich schlage dem Gerichtshof vor, den Fall in Betracht zu ziehen, in dem anstelle eines Schiedsgerichts ein rumänisches Gericht mit dem Rechtsstreit befasst worden wäre, in dem ein Verstoß dieses Staats gegen die Bestimmungen des Investitionsschutzabkommens geltend gemacht wird. Meines Erachtens hätte dieses Gericht, wenn eine Frage der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts zu klären gewesen wäre, den Gerichtshof nicht im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befragen können. |
86. |
Erstens hätte nämlich ein rumänisches Gericht, das mit einem möglichen Verstoß Rumäniens gegen die Bestimmungen des BIT befasst wäre, dem Gerichtshof vor dem Beitritt Rumäniens zur Union offenkundig keine Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können, weil dieses Gericht zu diesem Zeitpunkt kein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV war. Auch das Abkommen von 1995 sah für die rumänischen Gerichte keine Möglichkeit vor, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen. |
87. |
Zweitens muss dasselbe Ergebnis gelten, soweit es um die Frage geht, ob das vor dem Beitritt Rumäniens zur Union angerufene rumänische Gericht dem Gerichtshof nach diesem Beitritt Fragen zur Vorabentscheidung hätte vorlegen können. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich klar hervor, dass er nicht zuständig ist, sich zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen eines Rechtsstreits zu äußern, der einen vor dem Beitritt abgeschlossenen Sachverhalt betrifft ( 26 ). |
88. |
Genau dies war bei der Rechtsstreitigkeit, die zu dem in Rede stehenden Schiedsverfahren geführt hat, der Fall. Der behauptete Verstoß Rumäniens gegen das BIT, der Gegenstand des Rechtsstreits war, ging dem Beitritt Rumäniens zur Union voraus, und das in Rede stehende Schiedsverfahren wurde vor dem Beitritt eingeleitet. Sämtliche insoweit relevanten Tatsachen hatten sich mithin vor diesem Beitritt ereignet und alle ihre Wirkungen entfaltet. Ein mit einem solchen Rechtsstreit befasstes rumänisches Gericht hätte den Gerichtshof im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht nach der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts befragen können. |
89. |
Eine solche Lösung wird weder durch den Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts auf die künftigen Auswirkungen eines vor dem Beitritt entstandenen Sachverhalts noch durch die von der Kommission angeführte Rechtsprechung in Frage gestellt, die auf das Urteil Kremikovtzi ( 27 ) zurückgeht, in dem sich der Gerichtshof für zuständig erklärt hat, die Bestimmungen des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits ( 28 ) im Rahmen eines Rechtsstreits auszulegen, der einen vor dem Beitritt Bulgariens zur Union entstandenen Sachverhalt betraf. |
90. |
Zum Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts auf die künftigen Auswirkungen eines vor dem Beitritt entstandenen Sachverhalts ist festzustellen, dass dieser Grundsatz auf den Rechtsstreit über den behaupteten Verstoß Rumäniens gegen die Bestimmungen des BIT keine Anwendung findet. Wie in Nr. 86 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, hätte dem Rechtsstreit, mit dem das rumänische Gericht befasst worden wäre, der Sachverhalt zugrunde gelegen, der in der Aufhebung der EGO-Regelung durch Rumänien bestand und möglicherweise eine Verletzung der sich aus dem BIT ergebenden Verpflichtungen Rumäniens darstellte. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wäre somit vor dem Beitritt abgeschlossen gewesen und eindeutig der Vergangenheit zuzuordnen ( 29 ). |
91. |
Aus den gleichen Gründen ist meines Erachtens auch das Urteil Kremikovtzi ( 30 ) nicht geeignet, die Feststellung der Unzuständigkeit des Gerichtshofs in Frage zu stellen. Der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, der diesem Urteil zugrunde lag, hatte seinen Ursprung zwar in vor dem Beitritt gezahlten Beihilfen, aber der Streitgegenstand betraf das Verfahren der Rückforderung dieser Beihilfen und insbesondere die Rechtsgrundlage, auf die ein solches – deutlich nach dem Tag des Beitritts eingeleitetes – Verfahren zu stützen war. Die Vorlagefragen betrafen mit anderen Worten in der Tat die Auswirkungen einer Beihilfe, die im Erlass eines Rechtsakts und in einem konkreten Ereignis nach dem Beitritt eines Mitgliedstaats zum Ausdruck kamen, was die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen begründete. |
92. |
Im Gegensatz dazu hätte der Rechtsstreit, mit dem im vorliegenden Fall ein rumänisches Gericht hätte befasst werden können, einen vor dem Beitritt endgültig abgeschlossenen Sachverhalt betroffen, nämlich die behauptete Verletzung des BIT durch Rumänien. Gegenstand des Rechtsstreits, mit dem das Schiedsgericht befasst wurde, waren somit – anders als in der Rechtssache Kremikovtzi – keine nach dem Beitritt entstandenen Tatsachen oder Rechtsakte ( 31 ). |
93. |
Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Rechtsstreitigkeit weder vor noch nach dem Beitritt Rumäniens zur Union unter die Rechtsordnung der Union fallen konnte, weil der Gerichtshof, wäre ein rumänisches Gericht mit diesem Rechtsstreit befasst worden, für die Beantwortung einer von diesem Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage nicht zuständig gewesen wäre. |
94. |
Daraus folgt, dass ein Schiedsverfahren wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende, das auf der Grundlage eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vor dem Beitritt des am Schiedsverfahren beteiligten Staates zur Union geschlossenen Investitionsschutzabkommens eingeleitet wurde, meines Erachtens auch nach diesem Beitritt nicht geeignet ist, die Autonomie des Unionsrechts zu beeinträchtigen, so dass im Gegensatz zu dem Schiedsverfahren, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Achmea ergangen ist, kein Verstoß gegen die Art. 267 und 344 AEUV festgestellt werden kann. |
95. |
Weitere Gesichtspunkte sprechen für die Vereinbarkeit des in Rede stehenden Schiedsverfahrens mit dem Unionsrecht im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der meines Erachtens nicht verletzt worden ist. |
ii) Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vorliegt
96. |
Das Königreich Spanien macht geltend, das hier in Rede stehende Schiedsgericht hätte sich ab dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union zugunsten der rumänischen Gerichte für unzuständig erklären müssen, die sodann den Schutz der Rechte der Investoren hätten gewährleisten können. |
97. |
Die vom Gerichtshof im Urteil Achmea entwickelte Lösung beruht in der Tat auf der Verletzung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, die darin bestehen kann, dass im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit, die die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen kann, auf ein auf der Grundlage eines EU-internen Investitionsschutzabkommens eingeleitetes Schiedsverfahren zurückgegriffen wird. |
98. |
Der Gerichtshof hat im Urteil Achmea ( 32 ) darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt, auf die sich die Union gründet, und anerkennt, dass die anderen Mitgliedstaaten diese Werte mit ihm teilen. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden ( 33 ). |
99. |
Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Komstroy ( 34 ) dargelegt habe, sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten der Union das Unionsrecht einschließlich der Grundrechte, insbesondere des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht, beachten. Die besondere Rolle der Unionsorgane, die die Wahrung dieser Werte zu gewährleisten haben und unter denen die Kommission an erster Stelle steht, unterstreicht die Bedeutung dieser Werte ( 35 ). |
100. |
Zudem rechtfertigt gerade der Umstand, dass die Beziehungen, die die Union zu Drittstaaten aufnimmt, nicht auf dem gegenseitigen Vertrauen beruhen, das innerhalb der Union besteht, dass die Vertragsparteien eines internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat beschließen, sich über einen neutralen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zu verständigen, weil nicht jede der Vertragsparteien notwendigerweise voll darauf vertraut, dass das Gerichtssystem der anderen Partei die Beachtung der Vorschriften des Abkommens sicherstellen wird ( 36 ). |
101. |
In dieser Hinsicht weise ich darauf hin, dass die Kommission Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den mittel- und osteuropäischen Staaten als notwendige Vorbereitungsinstrumente für deren Beitritt angesehen und zu ihrem Abschluss ermuntert hat ( 37 ). Art. 74 („Investitionsförderung und Investitionsschutz“) des Abkommens von 1995 befürwortet zudem den Abschluss von Investitionsschutz- und Investitionsförderungsabkommen durch die Mitgliedstaaten und Rumänien. Somit sind das Königreich Schweden und Rumänien dieser Empfehlung mit dem Abschluss des in Rede stehenden Investitionsschutzabkommens gefolgt. |
102. |
In diesem besonderen Kontext sollte die im BIT enthaltene Streitbeilegungsklausel als Korrektiv für das Fehlen gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Königreich Schweden und Rumänien verstanden werden. Es ging somit darum, den Schutz der Investoren aus den Mitgliedstaaten in Rumänien u. a. dadurch zu gewährleisten, dass ihnen – in Ermangelung eines ausreichenden Vertrauens in die Beachtung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf – garantiert wurde, ein außerhalb des Gerichtssystems dieses Staates liegendes System zur Beilegung von Streitigkeiten in Anspruch nehmen zu können ( 38 ). |
103. |
Unter diesen Umständen halte ich es für legitim, dass sich die Schiedsrichter, die auf der Grundlage eines Investitionsschutzabkommens – zu dessen Abschluss die Union selbst den Mitgliedstaat und den am Schiedsverfahren beteiligten Staat vor dessen Beitritt ermuntert hatte – rechtswirksam angerufen worden waren, zum Zeitpunkt des Beitritts nicht für unzuständig erklären, weil das Schiedsverfahren es vor dem Beitritt ermöglichte, den Schutz der Rechte der Investoren in gleicher Weise sicherzustellen wie der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. |
104. |
Folglich bin ich daher der Auffassung, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens – im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der Rechtssache zugrunde lag, in der das Urteil Achmea ergangen ist – keine Unterbrechung des in Rede stehenden Schiedsverfahrens rechtfertigen kann, das es ursprünglich ermöglichte, das mangelnde Vertrauen in die Einhaltung der Anforderungen an den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch Rumänien vor seinem Beitritt zur Union auszugleichen. |
105. |
In der mündlichen Verhandlung haben European Food u. a. und Viorel Micula u. a. ferner geltend gemacht, der Beitritt Rumäniens zur Union habe kein gegenseitiges Vertrauen zwischen diesem Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten schaffen können, weil dieser Beitritt von der Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption ( 39 ) abhängig gemacht worden sei. |
106. |
Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die VZÜ-Entscheidung bedeutet als solche nicht, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in den Beziehungen zwischen Rumänien und den anderen Mitgliedstaaten keine Anwendung findet. In der Rechtsordnung der Union ist kein Raum für ein generelles Misstrauen gegenüber einem Mitgliedstaat, das allein auf der Einrichtung eines Verfahrens beruht, wie es in der VZÜ-Entscheidung vorgesehen ist. Das Vertrauen in die rumänischen Gerichte kann nur auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems in diesem Mitgliedstaat eingeschränkt werden ( 40 ). |
3) Ergebnis zur Anwendung des Urteils Achmea
107. |
Aus alledem folgt meines Erachtens, dass sich die Grundsätze, die sich aus dem Urteil Achmea ergeben, nicht auf ein Schiedsverfahren wie das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende anwenden lassen, das auf der Grundlage eines Investitionsschutzabkommens zwischen zwei Mitgliedstaaten vor dem Beitritt des am Schiedsverfahren beteiligten Staates zur Union eingeleitet wurde und zum Zeitpunkt dieses Beitritts noch anhängig war ( 41 ). |
108. |
Meines Erachtens lässt sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie des Unionsrechts und des gegenseitigen Vertrauens und gegen die Art. 267 und 344 AEUV nicht feststellen. |
b) Die Vereinbarkeit des BIT mit dem Unionsrecht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens
109. |
Das Königreich Spanien macht – insoweit durch die Kommission unterstützt – geltend, das BIT habe von Anfang an gegen das Unionsrecht verstoßen, weil die Gefahr bestehe, dass das auf seiner Grundlage gebildete Schiedsgericht den demokratischen Entscheidungsprozess in den Vertragsstaaten beeinträchtige, indem es einem rumänischen Gesetz die angestrebte wirtschaftliche Wirkung nehme, die wirksame Anwendung der in Schweden und Rumänien geltenden Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen unterlaufe und dieses Abkommen somit das ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen entsprechende Funktionieren der Unionsorgane beeinträchtige. |
110. |
Zum einen und ganz allgemein halte ich die Beweiskraft eines solchen Arguments im Licht des Kontexts des Abschlusses der Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Rumänien, zu dem die Union diese Staaten durch das Abkommen von 1995 ermuntert hatte, für zweifelhaft. Eine solche Lösung liefe zudem darauf hinaus, die Unvereinbarkeit eines von einem Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossenen Investitionsschutzabkommens rückwirkend anzuerkennen und ganz allgemein – ohne jegliche weitere Prüfung und abstrakt – die Vereinbarkeit sämtlicher zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen Investitionsschutzabkommen in Frage zu stellen. |
111. |
Was zum anderen konkret das in Rede stehende Schiedsverfahren betrifft, bin ich der Auffassung, dass dieses Verfahren jedenfalls nicht dazu führt, den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen die Wirksamkeit zu nehmen, und folglich auch nicht einem rumänischen Gesetz die angestrebte wirtschaftliche Wirkung nimmt, weil ich aus den Gründen, die ich im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels darlegen werde, zu dem Ergebnis gelange, dass die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen in der vorliegenden Rechtssache Anwendung finden. |
112. |
Unter diesen Umständen kann das BIT nicht als vom Zeitpunkt seines Abschlusses an mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden. |
3. Ergebnis zum Anschlussrechtsmittel
113. |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels zurückzuweisen ist. Da der zweite Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels davon abhängig ist, dass seinem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben wird, bin ich der Auffassung, dass das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. |
B. Zum Rechtsmittel
114. |
Die Kommission, insoweit unterstützt durch das Königreich Spanien, stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Sie rügt, das Gericht habe erstens einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt, indem es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Kommission für den Erlass des vor ihm angefochtenen Beschlusses nicht zuständig gewesen sei, zweitens rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Unionsrecht auf die zuerkannte Entschädigung nicht anwendbar sei, und drittens rechtsfehlerhaft befunden, dass der vor ihm angefochtene Beschluss die vom Schiedsgericht zuerkannte Entschädigung fälschlich als einen Vorteil eingestuft habe. |
115. |
Ich werde meine Analyse mit der Prüfung der ersten beiden Rechtsmittelgründe beginnen, die darauf abzielen, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die staatliche Beihilfe als vom Mitgliedstaat gewährt anzusehen ist, um feststellen zu können, ob das Beihilferecht zu diesem Zeitpunkt anwendbar und die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses zuständig war. |
1. Erster und zweiter Rechtsmittelgrund: Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung einer Beihilfe
116. |
Das Gericht hat in den Rn. 66 ff. des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht in Rumänien erst ab dessen Beitritt zur Union anwendbar geworden sei und daraus folge, dass die Kommission erst an diesem Tag die Zuständigkeit erlangt habe, die es ihr gestatte, die Maßnahme Rumäniens nach Art. 108 AEUV zu überprüfen. Es hat daraus zu Recht abgeleitet, dass zur Feststellung der Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses der Zeitpunkt zu bestimmen ist, zu dem die angebliche Beihilfe gewährt wurde. |
117. |
Nach Auffassung des Gerichts ist „der Rechtsanspruch der Kläger auf die in Rede stehende Entschädigung zu dem Zeitpunkt entstanden … und [hat] Wirkungen zu entfalten beg[onnen], zu dem Rumänien die EGO 24 aufhob, d. h. vor dem Beitritt Rumäniens zur Union, [so dass] der Zeitpunkt, zu dem die Kläger diesen Anspruch … erworben haben, dem Beitritt vorausging“ ( 42 ). |
118. |
Die Kommission macht geltend, European Food u. a. und Viorel Micula u. a. hätten einen Anspruch auf die zugesprochene Entschädigung erst erlangt, als der Schiedsspruch in einen nach nationalem Recht vollstreckbaren Titel umgewandelt worden sei, weil der Entschädigungsanspruch zuvor unsicher gewesen sei. Die Maßnahme, mit der die mutmaßliche Beihilfe gewährt worden sei, sei daher nicht die Aufhebung der EGO durch Rumänien gewesen, sondern die Umsetzung des Schiedsspruchs durch diesen Mitgliedstaat. Da diese Maßnahme nach dem Beitritt Rumäniens zur Union erlassen worden sei, sei das Unionsrecht anwendbar und die Kommission dafür zuständig gewesen, sie im Licht der Art. 107 und 108 AEUV zu prüfen, so dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Maßnahme vor dem Beitritt gewährt worden und die Kommission nicht zuständig gewesen sei, einen Rechtsfehler begangen habe. |
119. |
Hierzu weise ich kurz darauf hin, dass die Frage des Zeitpunkts, zu dem eine Beihilfe gewährt wurde, entgegen dem Vorbringen von European Food u. a. und Viorel Micula u. a. sehr wohl eine Rechtsfrage ist, die mit einem Rechtsmittel überprüft werden kann, soweit es um die Feststellung geht, ob eine Entschädigung, die durch einen Schiedsspruch zugesprochen wurde, weil der Staat eine Regelung über steuerliche Anreize aufgehoben hat, als zum Zeitpunkt dieser Aufhebung und somit vor dem Beitritt gewährt anzusehen ist, oder vielmehr zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Entschädigung in Vollstreckung des Schiedsspruchs und somit nach dem Beitritt. |
120. |
Darüber hinaus kann dem Vorbringen von European Food u. a. und Viorel Micula u. a., dass die Kommission den streitigen Beschluss habe abändern wollen, indem sie geltend gemacht habe, die fragliche Beihilfe ergebe sich nicht aus der Zahlung der Entschädigung, sondern aus dem Erlass des Schiedsspruchs, nicht gefolgt werden, weil sich die Gründe, die die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift vorbringt, aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und dessen Begründetheit in Frage stellen sollen ( 43 ). |
121. |
Wie das Gericht ausgeführt hat, hat der Gerichtshof im Urteil Magdeburger Mühlenwerke ( 44 ) festgestellt, dass „als Zeitpunkt der Gewährung von Beihilfen der Zeitpunkt gilt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt“. |
122. |
Eine solche Formulierung dürfte darauf hindeuten, wie European Food u. a. und Viorel Micula u. a. geltend machen, dass der Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfemaßnahme nicht zwangsläufig mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Beihilfe zusammenfällt. |
123. |
Auch wenn dies häufig der Fall sein wird, kann eine Beihilfe entgegen dem Vorbringen der Kommission gleichwohl auch dann als gewährt angesehen werden, wenn sie tatsächlich nicht ausgezahlt wurde ( 45 ). Ebenso ist in Bezug auf eine Beihilfe, die aufgrund einer Beihilferegelung gezahlt wird, entschieden worden, dass sie erst dann als gewährt anzusehen ist, wenn sie tatsächlich erbracht wurde, selbst wenn die Beihilferegelung schon zuvor bestand ( 46 ). |
124. |
Mit anderen Worten ist die tatsächliche Auszahlung der Beihilfe meines Erachtens nicht das Kriterium, anhand dessen der Zeitpunkt bestimmt werden kann, zu dem die Maßnahme als gewährt anzusehen ist. Die bloße Tatsache, dass die in Rede stehende Entschädigung nach dem Beitritt gezahlt wurde, kann daher nicht für die Feststellung ausreichen, dass sie tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt gewährt worden sei, so dass das Unionsrecht anwendbar und die Kommission zuständig gewesen wäre. |
125. |
Meines Erachtens geht aus dem im Urteil Magdeburger Mühlenwerke ( 47 ) aufgestellten Grundsatz eindeutig hervor, dass das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung einer mutmaßlichen Beihilfe der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs des Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Staates zur Gewährung der Maßnahme ist. Im Hinblick auf das Ziel des Beihilferechts, das darin besteht, staatliches Handeln zu erfassen, erscheint ein solches Kriterium folgerichtig, weil die bloße Verpflichtung des Staates, zur Unterstützung eines begünstigten Unternehmens tätig zu werden, bereits als solche eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt mit sich bringen kann, noch bevor die Unterstützung tatsächlich geleistet wird. |
126. |
Nach Auffassung des Gerichts war der Anspruch von European Food u. a. und Viorel Micula u. a. auf die mutmaßliche Beihilfe in Gestalt der durch den Schiedsspruch zugesprochenen Entschädigung zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem Rumänien gegen die Bestimmungen des BIT verstieß. Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschließen. |
127. |
Es liegt auf der Hand, dass die vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung, bei der es sich um eine Beihilfe handeln soll, ihren Ursprung in diesem Verstoß hat. Außerdem trifft es zu, wie das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Schiedsspruch und die von Rumänien geleisteten Zahlungen nach der Logik des Haftungsrechts für European Food u. a. und Viorel Micula u. a. nur die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des von Rumänien verursachten Schadens bzw. die Vollstreckung dieser Forderung darstellen. In diesem Sinne stellen der Schiedsspruch und seine Vollstreckung lediglich rückwirkend das Bestehen eines bereits zuvor entstandenen Rechts fest ( 48 ). |
128. |
Auch wenn im Haftungsrecht der Anspruch auf Schadensersatz als an dem Tag entstanden gilt, an dem der Schaden eingetreten ist, kann dieses Verständnis jedoch nicht bedeuten, dass im Beihilferecht der Anspruch auf die Beihilfe ebenfalls zu diesem Zeitpunkt entsteht. Der Schiedsspruch stellt das Bestehen eines Anspruchs auf Entschädigung nämlich gerade deshalb rückwirkend fest, weil vor diesem Schiedsspruch ein solcher Anspruch auf Entschädigung nicht mit Sicherheit bestand. |
129. |
Im Lauf des Schiedsverfahrens war streitig, ob Rumänien gegen die Bestimmungen des BIT verstoßen hatte und European Food u. a. und Viorel Micula u. a. somit einen Schaden erlitten hatten, wobei Rumänien in Abrede stellte, überhaupt schadensersatzpflichtig zu sein. Beihilferechtlich und im Sinne der zuvor genannten Rechtsprechung waren die Verpflichtung Rumäniens, die in Rede stehende Entschädigung zu leisten, und der Anspruch von European Food u. a. und Viorel Micula u. a. auf diese Entschädigung erst mit der Entscheidung des Rechtsstreits entstanden. Insoweit ist es unerheblich, dass der Schiedsspruch das Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz aus haftungsrechtlicher Sicht für die Vergangenheit festgestellt hat. |
130. |
Da das Recht der staatlichen Beihilfen das Verhalten der Mitgliedstaaten und ihre Verpflichtung zum Erlass bestimmter Maßnahmen betrifft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rumänien schon zu einem Zeitpunkt gehalten war, European Food u. a. und Viorel Micula u. a. Schadensersatz zu leisten, zu dem es eine solche Verpflichtung gerade bestritt. |
131. |
Eine solche Auslegung weist eine gewisse Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Gewährung einer Beihilfe durch eine Entscheidung eines nationalen Gerichts auf, die sich meines Erachtens auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache entsprechend anwenden lässt. So ist entschieden worden, dass sich eine Beihilfe aus einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ergibt, wenn es diese Entscheidung ist, die den Anspruch des Begünstigten auf die Beihilfe anerkennt und deren endgültige Höhe festsetzt ( 49 ). Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die einstweilige Anordnung eines für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Gerichts, mit der eine Beihilfemaßnahme im Anschluss an die Feststellung, sie sei unter Verstoß gegen einen Vertrag aufgehoben worden, wiederhergestellt wird, selbst als Gewährung einer neuen Beihilfe anzusehen ist ( 50 ). |
132. |
Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft beurteilt hat, als es feststellte, dass die in Rede stehende Beihilfe zu dem Zeitpunkt gewährt worden sei, zu dem Rumänien gegen das BIT verstoßen habe. |
133. |
Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall der von European Food u. a. und Viorel Micula u. a. erlittene Schaden darauf zurückzuführen ist, dass Rumänien die EGO aufgehoben hatte, um die Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen einzuhalten. Nach Auffassung des Gerichts soll mit anderen Worten die Aufhebung einer Maßnahme, bei der es sich nach der Feststellung des Wettbewerbsrates um eine Beihilfemaßnahme im Sinne des Abkommens von 1995 handelte, das auf Art. 107 AEUV verweist, selbst eine Beihilfemaßnahme darstellen. Nach dieser Logik hätte der zum Zeitpunkt der Aufhebung zuständige Wettbewerbsrat daher, als er Rumänien aufforderte, die EGO aufzuheben, zugleich die Auffassung vertreten müssen, dass eine solche Aufhebung ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstelle, und diese Maßnahme erneut anhand der Bestimmungen des Abkommens von 1995 über staatliche Beihilfen prüfen müssen. |
134. |
Ganz allgemein liefe die Lösung des Gerichts, wie die Kommission ausführt, darauf hinaus, es für möglich zu halten, dass durch die Abschaffung einer staatlichen Beihilfe automatisch eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Dieser Umstand zeigt meines Erachtens, dass die im angefochtenen Urteil gewählte Lösung einen Mangel an Kohärenz aufweist. |
135. |
Ich bin daher der Auffassung, dass die mutmaßliche Beihilfemaßnahme nicht zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen das BIT gewährt wurde, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch von European Food u. a. und Viorel Micula u. a. auf Entschädigung anerkannt und Rumänien dementsprechend verpflichtet wurde, diese Entschädigung zu zahlen, d. h. nach dem Erlass des Schiedsspruchs, als dieser von Rumänien umgesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt lag jedoch nach dem Beitritt Rumäniens zur Union. Daraus folgt, dass das Unionsrecht auf diese Maßnahme sehr wohl anwendbar und die Kommission nach Art. 108 AEUV zuständig war, die in Rede stehende Entschädigung anhand des Beihilferechts zu prüfen. |
136. |
Aus Gründen der Kohärenz muss ich insoweit klarstellen, dass die Frage der Zuständigkeit der Kommission für die beihilferechtliche Prüfung einer Maßnahme, die sich aus einer durch einen Schiedsspruch gewährten Entschädigung ergibt, eine andere Frage ist als die der Befugnis der rumänischen Gerichte, im Rahmen des Rechtsstreits, der zur Gewährung einer Entschädigung geführt hat, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen. Der Umstand, dass die rumänischen Gerichte hierzu nicht befugt waren, lässt daher die Zuständigkeit der Kommission, die nach dem Beitritt gewährte Entschädigung anhand des Beihilferechts zu beurteilen, in jeder Hinsicht unberührt. Wie die Kommission zu Recht ausführt, hängt diese Zuständigkeit allein vom beihilfebegründenden Tatbestand ab, der zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem der Anspruch auf Entschädigung endgültig anerkannt wird. |
137. |
Daher ist den ersten beiden Rechtsmittelgründen meines Erachtens stattzugeben ( 51 ). |
138. |
Da sich anhand der vorliegenden Analyse feststellen lässt, dass die Kommission für die Prüfung der in Rede stehenden Entschädigung nach Art. 108 AEUV zuständig war, sind folglich der erste Teil des mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑704/15 geltend gemachten ersten Klagegrundes und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 zurückzuweisen. |
2. Dritter Rechtsmittelgrund: das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 AEUV
139. |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff des Vorteils falsch ausgelegt habe und nicht auf alle Argumente eingegangen sei, die im angefochtenen Beschluss zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Vorteils vorgetragen worden seien. |
140. |
Das Gericht hat in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nach der Rechtsprechung, die auf das Urteil Asteris u. a. ( 52 ) zurückgehe, könne die Entschädigung für einen Schaden nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV angesehen werden, wenn sie zu einer Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe führe ( 53 ). Dies war nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. |
141. |
Zum einen hat das Gericht in den Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils entschieden, die in Rede stehende Entschädigung könne nicht als Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe angesehen werden, weil sich aus der Prüfung des ersten Nichtigkeitsgrundes ergebe, dass das Unionsrecht auf diese Entschädigung nicht anwendbar und die Kommission für ihre Prüfung nicht zuständig gewesen sei. |
142. |
Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 106 bis 108 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die fragliche Entschädigung einen vor dem Beitritt liegenden Zeitraum umfasse, in dem das Unionsrecht nicht anwendbar gewesen sei, so dass sich die Kläger für diesen Zeitraum auf die Rechtsprechung berufen könnten, die auf das Urteil Asteris u. a. ( 54 ) zurückgehe. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission aber nicht zwischen den Zeiträumen vor und nach dem Beitritt unterschieden. Daraus folge, dass der streitige Beschluss rechtswidrig sei, soweit der zugesprochene Schadensersatz darin als „Vorteil“ eingestuft worden sei, zumindest im Hinblick auf den Zeitraum vor dem Beitritt. |
143. |
Insoweit weise ich auf einen gewissen Widerspruch in den Gründen des angefochtenen Urteils hin, soweit es um die Frage geht, ob die Kommission das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 AEUV für European Food u. a. und Viorel Micula u. a. zutreffend festgestellt hat. Das Gericht hat nämlich einerseits festgestellt, dass wegen der Unanwendbarkeit des Unionsrechts auf die in Rede stehende Entschädigung kein Vorteil vorliege, andererseits aber eingeräumt, dass das Unionsrecht tatsächlich anwendbar sei, soweit die Entschädigung für die Rücknahme der EGO auf die Zeit nach dem Beitritt entfalle. Ich vermag daher die Grundlagen der Erwägungen, die das Gericht veranlasst haben, diesem Klagegrund stattzugeben, nicht klar zu erkennen. |
144. |
Außerdem scheinen mir diese beiden Begründungen rechtsfehlerhaft zu sein. |
145. |
Erstens ist festzustellen, dass die Entscheidung des Gerichts, die Kommission habe nicht rechtswirksam auf das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 AEUV schließen können, weil sie für die beihilferechtliche Prüfung der Entschädigung nicht zuständig gewesen sei, ausschließlich auf einer fehlerhaften Prämisse beruht. Wie ich im Rahmen der Prüfung der ersten beiden Rechtsmittelgründe dargelegt habe, war das Unionsrecht anwendbar und die Kommission für die Beurteilung der in Rede stehenden Entschädigung zuständig, weil diese nach dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt wurde. |
146. |
Auf dieser Grundlage allein konnte das Gericht daher nicht rechtsfehlerfrei feststellen, dass die in Rede stehende Entschädigung nicht als Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe angesehen werden könne. |
147. |
Was zweitens das Argument anbelangt, dass die auf das Urteil Asteris u. a. ( 55 ) zurückgehende Rechtsprechung auf den Teil der Entschädigung anzuwenden sei, der auf den Zeitraum vor dem Beitritt entfalle, scheint mir ein solcher Gesichtspunkt für die Prüfung, ob ein Vorteil vorliegt, in der Tat relevant zu sein. Ich verstehe die Argumentation des Gerichts dahin, dass die in Rede stehende Entschädigung nicht als Wiederherstellung einer rechtswidrigen Beihilfe angesehen werden könne, weil das Unionsrecht vor dem Beitritt noch nicht anwendbar gewesen sei und daher das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV nicht habe festgestellt werden können. |
148. |
Zwar ist klar, dass im Stadium der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV für die Bestimmung des Zeitpunkts ihrer Gewährung allein der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Anspruch auf die Entschädigung gewährt wurde, aber die besondere Art dieser Maßnahme, die in der von Rumänien im Anschluss an einen Schiedsspruch gezahlten Entschädigung besteht, kann durchaus Auswirkungen haben, insbesondere was die Anwendung der Rechtsprechung betrifft, die auf das Urteil Asteris u. a. ( 56 ) zurückgeht. |
149. |
Wie die Kommission geltend macht, hängt die Anwendung dieser Rechtsprechung unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht allein davon ab, ob die Entschädigung zur Wiederherstellung einer Maßnahme führt, die vor dem Beitritt als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV eingestuft werden konnte. Im streitigen Beschluss hat die Kommission es nämlich ausgeschlossen, dass diese Rechtsprechung außerhalb der innerstaatlichen allgemeinen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung auf ein Schiedsverfahren angewandt werden könne ( 57 ), und sich ferner darauf berufen, dass die nach der EGO gewährten Anreize vom Wettbewerbsrat auf der Grundlage der Vereinbarung von 1995 als „Beihilfen“ eingestuft worden seien ( 58 ). |
150. |
Unabhängig von der Frage, ob diese beiden Gesichtspunkte stichhaltig waren, weise ich jedoch darauf hin, dass das Gericht nur einen der Gründe, die die Kommission veranlasst haben, von der Anwendung der auf das Urteil Asteris u. a. ( 59 ) zurückgehenden Rechtsprechung abzusehen, auf seine Rechtmäßigkeit überprüft hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese Rechtsprechung doch anwendbar sei. |
151. |
Auf diese Weise konnte das Gericht meines Erachtens nicht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beschluss der Kommission hinsichtlich der Einstufung als Vorteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, ohne zugleich zu prüfen, ob die Kommission die Anwendung der auf das Urteil Asteris u. a. ( 60 ) zurückgehenden Rechtsprechung zu Unrecht ausgeschlossen hat, nämlich zum einen wegen der Grundlage für die Gewährung der Entschädigung und zum anderen, weil der Wettbewerbsrat die EGO auf der Grundlage des Abkommens von 1995 als staatliche Beihilfe eingestuft hatte. |
152. |
Aus alledem folgt meines Erachtens, dass dem dritten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels stattzugeben ist. |
153. |
In Anbetracht all dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass das angefochtene Urteil aufzuheben, der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T‑704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T‑624/15 und T‑694/15 zurückzuweisen und die verbundenen Rechtssachen T‑624/15, T‑694/15, und T‑704/15 zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen sind. |
VII. Ergebnis
154. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
|
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Urteil vom 6. März 2018 (C‑284/16, im Folgenden: Urteil Achmea, EU:C:2018:158).
( 3 ) ABl. 1994, L 357, S. 2.
( 4 ) Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. 2005, L 157, S. 11).
( 5 ) ABl. 2005, L 157, S. 203.
( 6 ) Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1).
( 7 ) Verordnung der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. 2004, L 140, S. 1).
( 8 ) Vgl. Urteil vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat (C‑458/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:441, Rn. 32).
( 9 ) Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 45). Vgl. auch Wathelet, M., Wildemeersch, J., Contentieux européen, Larcier, 2014, S. 488.
( 10 ) Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission (C‑654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 44).
( 11 ) Insbesondere geht aus dem streitigen Beschluss und dem angefochtenen Urteil hervor, dass der Schiedsspruch vollstreckt wurde und die Maßnahme, auf die sich der streitige Beschluss bezieht, zur Zahlung an European Food u. a. und Viorel Micula u. a. geführt hat. Da die Unvereinbarkeit des bereits vollstreckten Schiedsspruchs meines Erachtens für sich genommen keine Verpflichtung der Kläger zur Rückzahlung der Entschädigung zur Folge hat, würde sich die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses notwendigerweise auf die Situation der Kläger auswirken, weil dieser Beschluss darüber entscheidet, ob sie die von Rumänien geleisteten Zahlungen behalten dürfen.
( 12 ) Art. 2 der Beitrittsakte. Vgl. hierzu auch Malferrari, L., „Protection des investissements intra-UE post Achmea et post avis CETA: entre (faux) mythes et (dures) réalités“, in: Berramdane, A., und Trochu, M., Union européenne et protection des investissements, Bruylant, 2021, S. 63.
( 13 ) Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Komstroy (C‑741/19, EU:C:2021:164, Nr. 69).
( 14 ) Vgl. hierzu Kaleda, S. L., Przejęcie prawa wspólnotowego przez nowe państwo członkowskie. Zagadnienia przejściowe i międzyczasowe, Warschau, 2003, S. 127 bis 192.
( 15 ) Vgl. zur Bedeutung des Grundsatzes der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts in der Auslegung durch den Gerichtshof Blatière, L., L’applicabilité temporelle du droit de l’Union européenne, CREAM, 2018, S. 152 bis 167.
( 16 ) Urteile vom 15. Februar 1978, Bauche und Delquignies (96/77, EU:C:1978:26, Rn. 48), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C‑28/00, EU:C:2002:82, Rn. 20). Vgl. auch Urteil vom 26. März 2020, Hungeod u. a. (C‑496/18 und C‑497/18, EU:C:2020:240, Rn. 94).
( 17 ) Urteil vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS (C‑122/96, EU:C:1997:458, Rn. 14).
( 18 ) Für eine ausführliche Untersuchung des weiten Verständnisses andauernder Sachverhalte durch den Gerichtshof vgl. Blatière, L., a. a. O., S. 148 bis 152.
( 19 ) Urteile vom 17. Juli 1997, Affish (C‑183/95, EU:C:1997:373, Rn. 57), und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 148).
( 20 ) Urteil vom 3. September 2014, X (C‑318/13, EU:C:2014:2133, Rn. 21 bis 24). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Juni 2007, Telefónica O2 Czech Republic (C‑64/06, EU:C:2007:348, Rn. 21).
( 21 ) Vgl. hierzu Kaleda, S. L., a. a. O., S. 183: „Die Bestimmungen [des Unionsrechts], die die Wirkungen bestimmter Rechtsakte regeln, sind zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unmittelbar auf noch andauernde Wirkungen anwendbar – sie gelten z. B. für Zuwiderhandlungen, die zwar auf vergangene Ereignisse zurückgehen, aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch andauern“. (Polnische Originalfassung: „przepisy [prawa Unii] regulujące skutki pewnych czynności są natychmiast stosowane w stosunku do skutków trwających w momencie ich wejścia w życie – np. przechwytują naruszenie nadal trwające w dniu wejścia w życie, chociaż wynikające ze zdarzeń dawnych“.)
( 22 ) Vgl. Urteil Achmea, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch Malferrari, L., a. a. O., S. 48 und 50.
( 23 ) Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 176).
( 24 ) Gutachten 1/09 vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 89).
( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Achmea, Rn. 39 und 56.
( 26 ) Urteile vom 10. Januar 2006, Ynos (C‑302/04, EU:C:2006:9, Rn. 36 und 37), vom 30. April 2020, EUROVIA (C‑258/19, EU:C:2020:345, Rn. 42 und 43), und Beschluss vom 1. Oktober 2020, Slovenský plynárenský priemysel (C‑113/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:772, Rn. 28 und 31). Für eine kritische Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu seiner Zuständigkeit für die Beantwortung von Vorlagefragen im Zusammenhang mit dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union vgl. Półtorak, N., „Ratione Temporis Application of the Preliminary Rulings Procedure“, Common Market Law Review, Nr. 45, 2008, S. 1357 bis 1381.
( 27 ) Urteil vom 29. November 2012 (C‑262/11, EU:C:2012:760).
( 28 ) Abkommen im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/908/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. 1994, L 358, S. 1).
( 29 ) Eine solche Situation unterscheidet sich von derjenigen, die dem Urteil vom 3. September 2014, X (C‑318/13, EU:C:2014:2133), zugrunde lag, in dem sich der Gerichtshof wegen des Grundsatzes der unmittelbaren Anwendbarkeit des Unionsrechts auf die künftigen Auswirkungen eines vor dem Beitritt entstandenen Sachverhalts für zuständig erklärt hat. In der Rechtssache X war das vorlegende Gericht nach dem Beitritt Finnlands zur Union mit einem Rechtsstreit über die Höhe einer Entschädigung befasst worden, die ebenfalls nach dem Beitritt für einen vor dem Beitritt erlittenen Schaden zugesprochen worden war. Der Streitgegenstand betraf daher sehr wohl nach dem Beitritt eingetretene Tatsachen, auch wenn es sich bei ihnen um die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts handelte, der vor dem Beitritt entstanden war, und durch den Rechtsstreit sollte eine Situation für die Zukunft geregelt werden. In dem Rechtsstreit, mit dem das Schiedsgericht in der vorliegenden Rechtssache befasst war, ging es hingegen nicht um die Höhe der zuerkannten Entschädigung, sondern um die Frage, ob überhaupt ein Verstoß Rumäniens gegen das BIT vorlag, und somit um einen vor dem Beitritt entstandenen Sachverhalt.
( 30 ) Urteil vom 29. November 2012 (C‑262/11, EU:C:2012:760).
( 31 ) Der Vollständigkeit und der dogmatischen Neugier halber weise ich darauf hin, dass ein rumänisches Gericht den Gerichtshof auch nicht zu den künftigen Auswirkungen seiner Entscheidung über einen Verstoß Rumäniens gegen das BIT im Hinblick auf die Regeln des Beihilferechts hätte befragen können. Eine solche Frage wäre zum einen rein hypothetisch gewesen, weil es während des laufenden Verfahrens unmöglich gewesen wäre, dessen Ausgang mit Sicherheit vorauszusagen. Zum anderen wäre sie streng genommen nicht vom Gegenstand des Rechtsstreits umfasst gewesen, mit dem das staatliche Gericht hätte befasst werden können, weil dieser Rechtsstreit nur die Frage betraf, ob Rumänien seine Verpflichtungen aus dem BIT verletzt hatte oder nicht, so dass die Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich gewesen wäre.
( 32 ) Rn. 34.
( 33 ) Urteil Achmea, Rn. 34. Vgl. auch Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 168 und 173 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
( 34 ) C‑741/19, EU:C:2021:164, Nr. 64.
( 35 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Komstroy (C‑741/19, EU:C:2021:164, Nr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 36 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot im Gutachtenverfahren 1/17 (CETA EU-Kanada, EU:C:2019:72, Nr. 82).
( 37 ) Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Achmea (C‑284/16, EU:C:2017:699, Nr. 40). Vgl. auch Kochenov, D., Lavranos, N., „Achmea Versus the Rule of Law: CJEU’s Dogmatic Dismissal of Investors’ Rights in Backsliding Member States of the European Union“, Hague Journal on the Rule of Law, 2021.
( 38 ) Zum Beitrag der Schiedsgerichte im Investitionsrecht zur Beachtung der Rechtsstaatlichkeit vgl. Sadowski, W., „Protection of the Rule of Law in the European Union through Investment Treaty Arbitration: Is Judicial Monopolism the Right Response to Illiberal Tendencies in Europe?“, Common Market Law Review, Nr. 55, 2018, S. 1025 bis 1060, und Kochenov, D., Lavranos, N., a. a. O.
( 39 ) Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56, im Folgenden: VZÜ-Entscheidung).
( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 61).
( 41 ) Außerdem weise ich darauf hin, dass eine solche Lösung den Vorteil hat, eine gewisse Übereinstimmung mit der Praxis der Schiedsgerichte in Bezug auf ihre zeitliche Zuständigkeit aufzuweisen. Vgl. hierzu Matringe, J., „La compétence ratione temporis et l’applicabilité du traité dans le temps“, in: Leben, C. (Hrsg.), La procédure arbitrale relative aux investissements internationaux, L.G.D.J., 2010, S. 78 und 79.
( 42 ) Rn. 78 des angefochtenen Urteils.
( 43 ) Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C‑176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17).
( 44 ) Urteil vom 21. März 2013 (C‑129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40).
( 45 ) Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 37 und 41).
( 46 ) Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 88), und Beschluss vom 7. Dezember 2017, Irland/Kommission (C‑369/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:955, Rn. 29).
( 47 ) Urteil vom 21. März 2013 (C‑129/12, EU:C:2013:200).
( 48 ) Rn. 84 des angefochtenen Urteils.
( 49 ) Urteil vom 29. November 2018, ARFEA/Kommission (T‑720/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:853, Rn. 185).
( 50 ) Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C‑590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 59).
( 51 ) Die im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragene Argumentation der Kommission beruht im Wesentlichen auf der Prämisse, dass das Unionsrecht selbst dann anwendbar wäre, wenn die Maßnahme als vor dem Beitritt gewährt angesehen werden müsste, weil es sich bei der Zahlung der Entschädigung um die künftige Auswirkung eines zuvor entstandenen Sachverhalts gehandelt habe. Nach meiner Auffassung hat das Gericht den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe fälschlicherweise als dem Beitritt vorausgehend bestimmt, weil diese Beihilfe in Wirklichkeit erst mit dem Erlass des Schiedsspruchs und seiner Umsetzung durch Rumänien gewährt wurde. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Entscheidung des Gerichts, dass die Zahlung der Entschädigung keine künftige Auswirkung eines früher entstandenen Sachverhalts darstelle und das Unionsrecht daher nicht anwendbar sei, rechtsfehlerhaft ist.
( 52 ) Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
( 53 ) Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Atzeni u. a. (C‑346/03 und C‑529/03, EU:C:2005:256, Nr. 198).
( 54 ) Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
( 55 ) Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
( 56 ) Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
( 57 ) Erwägungsgründe 101 und 102 des streitigen Beschlusses.
( 58 ) Erwägungsgründe 105 bis 107 des streitigen Beschlusses.
( 59 ) Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).
( 60 ) Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).