SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 2. April 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑343/19

Verein für Konsumenteninformation

gegen

Volkswagen AG

(Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt [Österreich])

„Vorabentscheidungsverfahren – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit bei Haftung für unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Manipulation der Abgaswerte von Kraftfahrzeugmotoren“

1.

Im Jahr 1976 sah sich der Gerichtshof zum ersten Mal mit einer Frage konfrontiert, die der Gesetzgeber in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens ( 2 ) offengelassen hatte. Der Gerichtshof musste entscheiden, ob für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, als der Ort anzusehen ist, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, oder der Ort, an dem sich das hierfür ursächliche Geschehen ereignet hat ( 3 ).

2.

Im Sinne einer zweckdienlichen Auslegung des Systems der Verteilung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten behielt der Gerichtshof die Möglichkeit, beide Anknüpfungspunkte in Anspruch zu nehmen, bei. Die Entscheidung (die für jene Rechtssache die vernünftigste war) wurde zu einem Paradigma. Rein theoretisch gesehen ergibt sie auch Sinn, da jede außervertragliche Haftung ein Ereignis, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang voraussetzt.

3.

In der Praxis ist dies jedoch nicht mehr so eindeutig, es sei denn, es handelt sich um einen so einfachen Fall wie im Urteil Bier. Eindeutig ist die Entscheidung insbesondere dann nicht, wenn der Schaden aufgrund der Schadensart keine physisch greifbaren Auswirkungen hat: Dies ist der Fall bei Verletzungen, die nicht die körperliche Unversehrtheit einer bestimmten Person oder die Intaktheit einer bestimmten Sache, sondern allgemein das Vermögen betreffen.

4.

Der Gerichtshof, der sich bei verschiedenen Gelegenheiten und aus verschiedenen Blickwinkeln mit diesen Problemen befasst hat ( 4 ), hat nun die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 5 ) weiter auszudifferenzieren.

I. Rechtlicher Rahmen. Verordnung Nr. 1215/2012

5.

Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es:

„Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“

6.

Kapitel II („Zuständigkeit“) enthält einen Abschnitt mit der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ (Art. 4, 5 und 6) und einen Abschnitt mit der Überschrift „Besondere Zuständigkeiten“ (Art. 7, 8 und 9).

7.

Art. 4 bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

…“

8.

Art. 7 sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

2.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9.

Der Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) ist eine Verbraucherorganisation mit Sitz in Österreich. Ihr satzungsmäßiger Zweck umfasst u. a. die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen von Verbrauchern, die ihr hierzu abgetreten werden.

10.

Am 6. September 2018 erhob der VKI beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Volkswagen AG, eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland, die in Deutschland Kraftfahrzeuge herstellt.

11.

Der VKI macht an ihn abgetretene Schadenersatzansprüche von 574 Käufern von Kraftfahrzeugen und die Feststellung der Haftung von Volkswagen für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden geltend. Beide Ansprüche stehen im Zusammenhang mit dem Einbau einer Abschalteinrichtung (einer Manipulationssoftware) in die gekauften Fahrzeuge, die entgegen den Vorschriften des Unionsrechts auf dem Prüfstand die tatsächlichen Werte der Abgasemissionen verfälschte ( 6 ).

12.

Der VKI bringt vor, alle Verbraucher, die ihre Rechte an den Verein abgetreten hätten, hätten in Österreich entweder von einem gewerblichen Fahrzeughändler oder von einem privaten Verkäufer Fahrzeuge gekauft, die jeweils mit einem von Volkswagen entwickelten Motor ausgestattet seien. Diese Käufe seien vor dem – am 18. September 2015 erfolgten – öffentlichen Bekanntwerden der VW-Abgasmanipulationen getätigt worden.

13.

Nach Ansicht des VKI besteht der Schaden der Fahrzeughalter darin, dass sie die Fahrzeuge bei Kenntnis der geltend gemachten Manipulation entweder gar nicht oder zumindest für einen geringeren Kaufpreis erworben hätten. Der Differenzbetrag zwischen dem Preis eines manipulierten Fahrzeugs und dem tatsächlich gezahlten Preis stelle einen ersatzfähigen Vertrauensschaden dar. Hilfsweise stützt der VKI sein Begehren darauf, dass der Wert eines manipulierten Fahrzeugs am Neuwagen- und am Gebrauchtwagenmarkt im Vergleich zu einem nicht manipulierten Fahrzeug stark gemindert sei.

14.

Der VKI macht außerdem geltend, dass sich der Schaden bei den Käufern durch erhöhten Treibstoffverbrauch, schlechtere Leistung der Fahrzeuge oder höheren Verschleiß noch vergrößert habe. Außerdem sei mit einer weiteren Minderung des Marktwerts der betroffenen Fahrzeuge zu rechnen, für die andere Nachteile drohten, etwa Fahrverbote oder der Entzug der Zulassung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien einige der Schäden noch nicht bezifferbar oder noch nicht eingetreten, so dass der entsprechende Anspruch des VKI nur Feststellungscharakter habe.

15.

Zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt sich der VKI auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung.

16.

Volkswagen beantragt die Abweisung der Klage des VKI und bestreitet die internationale Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.

17.

Vor diesem Hintergrund legt das Landesgericht Klagenfurt (Österreich) die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat?

III. Würdigung

A. Einleitung

18.

Die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung, der dem Kläger einen alternativen Gerichtsstand zum allgemeinen Gerichtsstand (d. h. dem in Art. 4 Abs. 1 verankerten Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten in einem Mitgliedstaat) bietet, war schon immer eine Herausforderung ( 7 ).

19.

Aufgrund der Vielfältigkeit und der Verschiedenartigkeit der Situationen, die zu einem Anspruch aus einer „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, führen können, hat sich der Gerichtshof mit der Auslegung der Bestimmung in Zusammenhängen befassen müssen, die sehr unterschiedlich waren und im Laufe der Zeit von denen, die bei Abfassung der Bestimmung vorstellbar waren, abgewichen sind ( 8 ). Aus Anlass von Vorabentscheidungsersuchen, die aus den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, musste der Gerichtshof seine Rechtsprechung anpassen und erweitern ( 9 ).

20.

Es sind jedoch mehrere unveränderliche Muster bei der Auslegung der Bestimmung zu erkennen: die zentrale Stellung der ihr zugrunde liegenden Prinzipien, d. h. die Vorhersehbarkeit der Regeln (für die Parteien) und die Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Rechtsstreit, der Versuch, die Verwendbarkeit der besonderen Zuständigkeitsregel im Rahmen des Systems der Zuständigkeitsabgrenzung aufrechtzuerhalten, ohne jedoch eine weite Auslegung zuzulassen ( 10 ), sowie die Neutralität dieser Regel gegenüber den Parteien. Die Auslegung erfolgt auf jeden Fall autonom und unabhängig sowohl von der Definition für „ursächliches Geschehen“ und „Schaden“ in den nationalen Vorschriften als auch von der für die zivilrechtliche Haftung geltenden materiell-rechtlichen Regelung ( 11 ).

21.

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung setzt eine besonders enge Verbindung zwischen dem Gericht und dem Rechtsstreit voraus. Diese Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass eine Person vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Sie fördert darüber hinaus die geordnete Rechtspflege und eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses ( 12 ).

22.

Sind die unerlaubte Handlung und ihre Folgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verorten, erweitert sich das Kriterium der gerichtlichen Zuständigkeit, da davon ausgegangen wird, dass bei der außervertraglichen Haftung beide Orte eine enge Beziehung zu der Streitigkeit aufweisen. In einer solchen Situation kann der Kläger bei Klageerhebung zwischen zwei Gerichtsständen wählen.

23.

Das in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung verankerte Kriterium behält somit seine praktische Wirksamkeit, die verloren ginge, wenn der in der Bestimmung verwendete Begriff nur als Ort des ursächlichen Geschehens ausgelegt würde, da Letzterer in der Regel mit dem Wohnsitz des Beklagten zusammenfällt ( 13 ). Diese Verdoppelung der Gerichtsstände wurde in keinem Fall aufgegeben ( 14 ).

24.

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung ist nicht als Gerichtsstand zum Schutz des Klägers konzipiert. Zwar könnte die Bestimmung aus einer systematischen Perspektive als Gegengewicht für die Regel actor sequitor forum rei ( 15 ) angesehen werden, jedoch bedeutet dies nicht, dass systematisch die Gerichte des Wohnsitzes des Geschädigten (forum actoris) präferiert werden ( 16 ). Dies wurde nur dann anerkannt, wenn (und weil) der Ort des Wohnsitzes des Geschädigten zugleich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs war ( 17 ).

25.

Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte, die er miteinander kombiniert, hat der Gerichtshof Kriterien für die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung in Bezug auf den „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ entwickelt, wobei dies in einigen Fällen mit Anspruch auf Allgemeingültigkeit und in einigen Fällen nur für bestimmte Bereiche erfolgt:

Allgemein und, soweit hier von Interesse, hat der Gerichtshof irrelevante Schadenskategorien ausgeschlossen: Im Sinne der Bestimmung ist nur der Erstschaden und nicht der Folgeschaden ( 18 ) und nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten und nicht der Schaden, den ein anderer mittelbar erleidet ( 19 ), von Bedeutung.

Für bestimmte spezifische Bereiche (z. B. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet) hat der Gerichtshof das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen des Geschädigten anerkannt ( 20 ). Dies ist der Versuch, angesichts der Globalität des Internets einen Ausgleich zugunsten des Rechteinhabers zu finden ( 21 ).

26.

Für den Fall, dass es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen reinen Vermögensschaden handelt, hat der Gerichtshof Kriterien festgelegt, auf die ich später eingehen werde.

B. Beantwortung der Vorlagefrage

27.

Um die Frage des vorlegenden Gerichts, die der Vorlagefrage im Urteil Universal ähnelt, zu beantworten, ist zunächst die Art des geltend gemachten Schadens zu klären: Handelt es sich um einen Erstschaden oder um einen Folgeschaden, um einen Sachschaden oder um einen reinen Vermögensschaden ( 22 )? Weiterhin ist zu prüfen, ob die Personen, die als Inhaber des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ihre Rechte an den VKI abgetreten haben, unmittelbar oder mittelbar geschädigt sind.

28.

Anschließend muss ausgehend von der Einstufung des Schadens der für die Bestimmung des Gerichtsstands relevante Ort festgelegt werden.

29.

Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob das im vorherigen Schritt erzielte Ergebnis aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Nähe korrigiert werden kann. Falls diese Frage bejaht wird, möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass dies eine wesentliche Änderung der bisher vorherrschenden Auslegung und Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung darstellen würde.

30.

In ihren Erklärungen haben die Beteiligten weitere Zweifel an der Auslegung der Vorschrift vorgetragen, zu denen ich mich jedoch, da sie nicht aus dem Vorlagebeschluss hervorgehen, nicht äußern werde ( 23 ).

1.   Art des Schadens: Erstschaden oder Folgeschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden. Unmittelbar oder mittelbar Geschädigte

31.

Das vorlegende Gericht bemisst den Schaden anhand der Software selbst, die in das Fahrzeug eingebaut wurde und einen Mangel des Fahrzeugs darstellt. Es bezeichnet dies als Erstschaden und die Verringerung des Vermögens der Käufer als reinen Folgeschaden ( 24 ).

32.

Ferner bezieht sich das vorlegende Gericht darauf, wer den Schaden erlitten hat: die Verbraucher, an deren Stelle der VKI getreten ist, oder alle Käufer der Fahrzeuge, also auch die Händler und Importeure. In diesem zweiten Fall wären die Personen, in deren Rechte der VKI eingetreten ist und die das letzte Glied in der Kette bilden, nicht unmittelbar geschädigt.

33.

Bei der Frage nach der Art des Schadens ist es angebracht, zwischen dem Bereich der schadenverursachenden Ereignisse und dem Bereich der von ihnen ausgelösten Folge(schäde)n zu unterscheiden:

Die Herstellung eines Gegenstands, mit oder ohne Mängel, ist dem ersten Bereich zuzuordnen. Diese Ansicht vertritt der Gerichtshof im Urteil Zuid-Chemie in Bezug auf die Haftung für durch mangelhafte Erzeugnisse verursachte Schäden ( 25 ).

Schäden (oder besser gesagt Verluste) sind die negativen Folgen der Ereignisse im Bereich der geschützten rechtlichen Interessen eines Klägers ( 26 ).

34.

Hiervon ausgehend würde in der vorliegenden Rechtssache das ursächliche Geschehen im Einbau der die Abgaswerte verändernden Software während der Herstellung des Fahrzeugs bestehen.

35.

Meiner Überzeugung nach handelt es sich bei dem Schaden, der sich aus diesem Ereignis ergibt, um einen Erstschaden und um einen Vermögensschaden.

36.

Unter normalen Umständen (d. h., wenn keine Mängel vorliegen) wird bei Erwerb eines Gegenstands dem Vermögen, in das der Gegenstand aufgenommen wird, ein Wert hinzugefügt, der mindestens dem Wert desjenigen, was aus dem Vermögen entnommen wird (im Fall eines Kaufes der für den Gegenstand gezahlte Preis), entspricht.

37.

Wenn der Wert des Fahrzeugs bereits zum Kaufzeitpunkt niedriger ist als der gezahlte Preis, weil das Fahrzeug mit einem anfänglichen Mangel gekauft wurde, entspricht der gezahlte Preis nicht dem erhaltenen Wert. Die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Wert der als Gegenleistung erhaltenen Sache erzeugt zeitgleich mit dem Erwerb des Fahrzeugs einen Vermögensschaden (der jedoch erst später entdeckt wird).

38.

Schließt die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen körperlichen Gegenstand handelt, aus, dass der Schaden als Vermögensschaden eingestuft werden kann? Meiner Meinung nach ist dies nicht der Fall. Als die tatsächlichen Eigenschaften des Fahrzeugs bekannt wurden, stellten die Käufer nicht fest, dass sie ein schlechteres Fahrzeug oder ein anderes Fahrzeug besaßen, sondern ein Fahrzeug mit einem geringeren Wert, d. h. ein geringeres Vermögen. Das Fahrzeug als körperlicher Gegenstand repräsentiert den Vermögensverlust und ermöglicht es, den Ursprung dieses Schadens zu identifizieren. Es ändert jedoch in diesem Fall nicht das unkörperliche Gepräge des Schadens, den die Manipulationssoftware den Käufern zugefügt hat.

39.

Bei dem Vermögensschaden handelt es sich, wie ich noch einmal betonen möchte, um einen Erstschaden und nicht um einen Folgeschaden: Er ergibt sich unmittelbar aus dem ursächlichen Geschehen (der Manipulation des Motors) und nicht aus einem vorherigen Schaden des Klägers, der durch dasselbe Ereignis verursacht wurde.

40.

Hinsichtlich der Geschädigteneigenschaft gehe ich davon aus, dass diejenigen, die die Fahrzeuge erworben haben (und ihre Rechte zwecks Geltendmachung vor Gericht an den VKI abgetreten haben), die unmittelbar Geschädigten im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung sind. Der von ihnen geltend gemachte Schaden ist nicht die Folge eines früheren Schadens, den andere Personen vor ihnen erlitten hätten.

41.

Der geringere Wert der Fahrzeuge trat erst zutage, als die Manipulation an den Motoren bekannt wurde. Bei den Klägern kann es sich in einigen Fällen um Endnutzer handeln, die das Fahrzeug von einem früheren Käufer erhalten haben: Jedoch hat dieser frühere Käufer keinen Schaden erlitten, da der zu jenem Zeitpunkt latente Schaden erst später festgestellt wurde und den derzeitigen Eigentümer trifft. Daher kann man nicht sagen, dass die ersten Käufer ihren Schaden an die nachfolgenden Käufer weitergereicht hätten.

2.   Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens

42.

Das vorlegende Gericht fragt nur nach dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs („Erfolgsort“), nicht jedoch nach dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens („Handlungsort“). Im Vorlagebeschluss stellt es eindeutig fest, dass seiner Auffassung nach das den Schaden verursachende Ereignis (ursächliches Geschehen) dort eingetreten ist, wo die Fahrzeuge hergestellt wurden, d. h. in Deutschland.

43.

Da der Hersteller der Fahrzeuge in Deutschland ansässig ist, wären nach der allgemeinen Regel daher die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Da der Anspruch jedoch auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, beruht, besteht außerdem die Möglichkeit, dass diese Person in einem anderen Mitgliedstaat, und zwar bei den Gerichten des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs, verklagt wird.

3.   Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs

a)   Allgemeiner Ansatz

1) Verortung eines reinen Vermögensschadens in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

44.

Der Anspruch des VKI beruht, wie bereits erläutert, nicht auf der Schädigung einer Person oder Sache, sondern auf einem reinen Vermögensschaden.

45.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort, an dem sich die nachteiligen Folgen eines Ereignisses konkret zeigen ( 27 ).

46.

Das Fehlen einer körperlich sich auswirkenden Verletzungshandlung erschwert die Festlegung dieses Ortes und schafft schon zu Beginn des Verfahrens Unsicherheit. Gleichzeitig wirft gerade dieses Fehlen Zweifel auf, ob es angemessen ist, diesen Ort als Gerichtsstand im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung anzusehen. Es ist nicht überraschend, dass dem Gerichtshof im Rahmen von früheren Vorabentscheidungsverfahren vorgeschlagen wurde, bei reinen Vermögensschäden die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs aufzugeben ( 28 ).

47.

Es gibt in der Tat Argumente, die für diesen Vorschlag sprechen. Bei der Anwendung der Vorschrift ist eine Verdoppelung des Gerichtsstands nicht zwingend erforderlich; sie ist gerechtfertigt, weil und wenn hierfür „unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung [ein] Bedürfnis“ besteht ( 29 ). Mit der im Urteil Bier verankerten Auslegung wurde keine Summierung von Gerichtsständen für außervertragliche Haftungsansprüche beabsichtigt, vielmehr sollten bei der Analyse der wesentlichen Elemente – Ereignis und Schaden -relevante Anknüpfungspunkte nicht ausgeschlossen werden.

48.

In diesem Sinne sollte in folgenden Fällen die Wahlmöglichkeit des „Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ eventuell aufgehoben werden ( 30 ): a) wenn es aufgrund der Art des Schadens nicht möglich ist, mit einer einfachen Prüfung den Ort des Schadenseintritts zu ermitteln ( 31 ), b) wenn für die Bestimmung des Ortes auf Fiktionen zurückgegriffen werden muss ( 32 ) und c) wenn die Prüfung zu einer zufälligen oder vom Kläger beeinflussbaren Festlegung des Ortes führt ( 33 ).

49.

Insoweit möchte ich daran erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache Besix die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens (jetzt Art. 7 Nr. 1 der Verordnung) in Bezug auf eine Verpflichtung, die „weder an einem bestimmten Ort lokalisiert noch einem bestimmten Gericht zugeordnet werden [kann], das zur Entscheidung eines Rechtsstreits über diese Verpflichtung besonders geeignet wäre“, ausgeschlossen hat ( 34 ).

50.

Da Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Verordnung die gleichen Ziele der Nähe und Vorhersehbarkeit verfolgt, könnte die Lösung, die für Nr. 1 gilt, auch für Nr. 2 gelten.

51.

Der Gerichtshof hat für den Fall eines reinen Vermögensschadens die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht ausgeschlossen ( 35 ). Obwohl er die Beibehaltung dieser Option nicht gänzlich ablehnt, kommt er dem mit seiner Lösung in bestimmten Fällen doch sehr nahe. Die Argumentation ist nicht einheitlich, wie sich bei einem Vergleich der Rechtssachen, in denen der Vermögensverlust durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verursacht wird ( 36 ), mit solchen, in denen er auf einer fehlgeschlagenen Investition beruht, zeigt.

52.

In einigen Fällen hat der Gerichtshof den Schaden mit einer Unterlassung oder einer Handlung in Verbindung gesetzt, die durch eine Tätigkeit des Beklagten hervorgerufen wurde, die unmittelbar und logischerweise vor dem Schaden lag und die, wenn auch nicht uneingeschränkt, so doch irgendwie wahrnehmbar war, wie z. B., wenn der Schaden durch Unterlassen verursacht wird.

Dies war im Urteil vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache Concurrence im Zusammenhang mit einem selektiven Vertriebsnetz der Fall: Der Schaden, den der Händler geltend machen konnte, bestand im Rückgang seines Absatzvolumens und den ihm dadurch entgangenen Gewinn ( 37 ).

Im Urteil vom 5. Juli 2018 in der Rechtssache AB flyLAL-Lithuanian Airlines prüfte der Gerichtshof finanzielle Einbußen in Verbindung mit dem Rückgang des Absatzvolumens des Unternehmens ( 38 ).

Im Urteil vom 29. Juli 2019 in der Rechtssache Tibor-Trans wurden als Schaden die Mehrkosten angesehen, die wegen künstlich überhöhter Preise für Lastkraftwagen gezahlt wurden: Der Gerichtshof hat sich nicht auf die Frage konzentriert, wo die Mehrkosten gezahlt wurden, sondern auf den Erwerb der Lastkraftwagen auf einem von Kartellpraktiken betroffenen Markt ( 39 ).

53.

Die Festlegung eines Vermögensschadens durch Bezugnahme auf eine wahrnehmbare Tätigkeit oder Handlung hilft, den Schaden physisch in einem Gebiet zu verorten bzw. unmittelbar zu vermeiden, dies zu tun. Ich sehe keinen Grund, warum diese Methode nicht verallgemeinert werden könnte ( 40 ), obwohl ich auch vor ihren Risiken warnen möchte: Die Verlagerung des Vermögensschadens auf die unmittelbar vorhergehende tatsächliche Handlung kann zu ausufernden Diskussionen über die Kategorien der „Erstschäden“ und der „Folgeschäden“ führen ( 41 ).

54.

In anderen Urteilen, in denen der Gerichtshof anerkannt hat, dass sich der Schadenserfolg auf dem Konto verwirklicht, auf dem der finanzielle Verlust verbucht wird, ist der Vermögensschaden selbst in den Vordergrund gerückt. Dies ist regelmäßig bei Investitionen der Fall ( 42 ).

55.

In diesen Fällen ist jedoch aus Gründen der Nähe zwischen dem Rechtsstreit und dem Gerichtsstand bzw. der Vorhersehbarkeit durch die Parteien erforderlich, dass andere fallspezifische Gegebenheiten als der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs bei einer Gesamtbeurteilung die Eignung dieses Ortes, die Zuständigkeit zu begründen, bestätigen. Wenn diese Elemente eingetreten sind bzw. vorliegen, kann dieser Ort als Ort des Vermögensschadens bestätigt (oder andernfalls verworfen) werden.

56.

In dieser (jüngeren) Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich bisher auf drei Urteile beschränkt ( 43 ), verläuft die Argumentation im Rahmen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung in zwei Stufen: Die Festlegung, wo sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, ist eine davon. Dieser Ort ist, wenn er einmal festgelegt ist, nicht automatisch repräsentativ für die erforderliche Nähe und Vorhersehbarkeit, sondern es handelt sich um einen Ausgangspunkt, der im Rahmen einer Gesamtbeurteilung durch die anderen spezifischen Gegebenheiten des Rechtsstreits bestätigt werden muss ( 44 ).

57.

Obwohl diese Argumentation komplex ist und sich von den bei anderen Schadensarten herangezogenen Überlegungen unterscheidet, bin ich nicht der Auffassung, dass sich der Standpunkt des Gerichtshofs wesentlich geändert hat. Die Würdigung rückt weder die Nähe oder Vorhersehbarkeit in den Vordergrund noch ermächtigt sie dazu, die Gegebenheiten des Falles einfach gegeneinander abzuwägen, um den im Licht dieser Parameter geeignetsten Gerichtsstand zu ermitteln. Dieser Aspekt hat beim vorlegenden Gericht Zweifel hervorgerufen ( 45 ), weshalb ich im Anschluss näher darauf eingehen werde.

2) Umfang des Kriteriums der „spezifischen Gegebenheiten“

58.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof die „spezifischen Gegebenheiten“ des Falles zur Konkretisierung des Gerichtsstands des „Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ herangezogen.

59.

Wie ich bereits erläutert habe, ist hierfür zu prüfen, ob Gegebenheiten vorliegen, die sicherstellen, dass der als „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ festgelegte Ort im Sinne der Verordnung nah und vorhersehbar ist. Dies erfüllt die Erfordernisse des Rechtsschutzes beider Parteien und die Anforderung an die Prozessgestaltung. Eine solche Prüfung ist nicht allgemein, d. h. für alle Arten von Schäden, erforderlich. Eine Erforderlichkeit besteht bei reinen Vermögensschäden bzw. kann in solchen Fällen bestehen.

60.

Ebenso wenig ist das Kriterium so zu verstehen, dass das Gericht, bei dem die Klage erhoben wurde, den „Ort des ursächlichen Geschehens“ mit dem „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ vergleichen und unter beiden den geeignetsten auswählen soll.

61.

Ich bestreite nicht, dass die mit dem Urteil Bier begründete Gleichwertigkeit hinsichtlich Nähe und Vorhersehbarkeit zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs theoretisch ist bzw. den Idealfall widerspiegelt. In diesem Urteil wird auch darauf hingewiesen, dass es nicht angebracht erscheint, sich nur für einen der Anknüpfungspunkte zu entscheiden und den anderen auszuschließen, da jeder von beiden „je nach Lage des Falles“ ( 46 ) für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses in eine sachgerechte Richtung weisen kann.

62.

Die Besonderheit des Falles ist jedoch kein gültiges Kriterium (und der Gerichtshof ist auch nicht hiervon ausgegangen), um zwischen der Zuständigkeit des Gerichts des Ortes des ursächlichen Geschehens und der des Gerichts des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu entscheiden. Diese Wahl wurde bewusst dem Kläger überlassen, und somit muss akzeptiert werden, dass dieser in erster Linie nach seinem Gutdünken entscheiden wird.

63.

Bei dem zueinander in Relation stehenden Charakter des Zieles der Nähe und des der Rechtssicherheit handelt es sich im Übrigen um ein strukturelles Merkmal des in der Verordnung verankerten Systems der Zuständigkeitsverteilung. Jeder der in Art. 7 vorgesehenen Gerichtsstände zeigt eine abstrakte Ex‑ante-Abwägung durch den Gesetzgeber zwischen dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und dem Erfordernis der Nähe.

64.

Das Ergebnis dieser Abwägung ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen beiden Ansätzen, das auch bei der Anwendung der Regelung gewahrt werden sollte. Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass das Ergebnis, zu dem die Anwendung des in Art. 7 der Verordnung formell festgelegten Kriteriums führt, selbst dann nicht ausgehebelt werden kann, wenn es im konkreten Fall auf ein Gericht verweist, das keine Verbindung zu dem Rechtsstreit aufweist. Der Beklagte kann auch dann vor dem Gericht des von der Vorschrift vorgesehenen Ortes verklagt werden, wenn es sich bei dem auf diese Weise bestimmten Gerichtsstand nicht um denjenigen handelt, der die engste Verbindung zum Rechtsstreit aufweist ( 47 ).

65.

Mit dem wörtlichen Hinweis auf das Gericht, „das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen“ ( 48 ), ist nicht gemeint, auf der Suche nach dem im Einzelfall methodisch oder vom Ergebnis her passendsten Gerichtsstand zwischen verschiedenen Gerichten, die aufgrund des Gerichtsstands des Ortes des ursächlichen Geschehens bzw. aufgrund des Gerichtsstands des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zuständig sein könnten, einen Vergleich anzustellen.

66.

Diese Wendung spiegelt eine Abwägung zwischen der Rechtssicherheit und der Nähe zum Rechtsstreit wider, die sich in dem in der Vorschrift verankerten Zuständigkeitskriterium niederschlägt. In anderen Urteilen verwendet der Gerichtshof andere Ausdrücke, wie z. B. „eine besonders enge Beziehung“ ( 49 ), die den Gedanken eines Vergleichs nicht beinhalten. Soweit diese anderen Ausdrücke hinsichtlich der Aufgabe der die Vorschrift anwendenden Stelle nicht irreführend sind, halte ich sie für angemessener.

3) Präzisierungen zu den „anderen spezifischen Gegebenheiten“

67.

Welche „anderen spezifischen Gegebenheiten“ für die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs sprechen, wenn es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, hängt natürlich vom jeweiligen Rechtsstreit ab. Der Ausdruck ist ergebnisoffen und verweist auf den Einzelfall. Meiner Ansicht nach kommen jedoch allgemein folgende Aspekte für solche „Gegebenheiten“ in Betracht:

Aspekte, die für die geordnete Rechtspflege und die sachgerechte Prozessgestaltung von Bedeutung sind, und

Aspekte, die den Parteien zur Entscheidungsfindung darüber gedient haben, wo sie ihre Klage erheben oder wo sie als Folge ihrer Handlungen verklagt werden können ( 50 ).

68.

Dies erklärt die Angaben, die der Gerichtshof im Urteil Löber ( 51 ) aufführt, das beispielhaft für diese neue Vorgehensweise steht. Zu diesen Angaben gehören der Ursprung der Zahlungen (Ort des persönlichen Bankkontos und der Verrechnungskonten), der Markt für die Verbreitung des Prospekts und für die Vermarktung und den Erwerb der Zertifikate, der Standort der direkten Ansprechpartner der Anlegerin sowie ihr Wohnsitz.

69.

Diese Elemente werden vermutlich zum Beweis der unerlaubten Handlung, des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen beiden führen. Außerdem wird bei diesen Gegebenheiten die Perspektive der Parteien des Rechtsstreits berücksichtigt: Aus der Sicht von Frau Löber – der Klägerin – wiesen die Gegebenheiten darauf hin, dass ihre Investition keinen grenzüberschreitenden Charakter hatte ( 52 ); Barclays Bank – die Beklagte – hingegen hätte sich auf die Möglichkeit einstellen müssen, dass unzureichend informierte Privatpersonen in bestimmten Mitgliedstaaten Investitionen tätigen und dadurch Schäden erleiden.

b)   In der vorliegenden Rechtssache

1) Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs

70.

Vor diesem Hintergrund ist Vorsicht geboten, wenn auf alle Ansprüche aus reinen Vermögensschäden eine Vorgehensweise erstreckt werden soll, bei der im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zunächst der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs festgestellt und anschließend im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der spezifischen Gegebenheiten des Falles geprüft wird, ob er sich als Kriterium für die gerichtliche Zuständigkeit eignet.

71.

Was den vorliegenden Rechtsstreit betrifft, gibt es meiner Ansicht nach Parallelen zu den Urteilen Kolassa, Universal und Löber. Ich bin des Weiteren der Überzeugung, dass es sich bei dem Ansatzpunkt, der die Anwendung dieser Methode rechtfertigen könnte, nicht um das Fahrzeug handelt.

72.

Wenn sich der Vermögensverlust in einem bestimmten körperlichen Gegenstand niederschlägt, könnte die Auffassung vertreten werden, dass dieser Gegenstand und seine Belegenheit als Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung dienen könnten ( 53 ). Die körperliche Belegenheit (der Standort) des Gegenstands zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ( 54 ) ist jedoch, wie im Fall des Bankkontos, unzureichend, insbesondere wenn es sich um einen beweglichen Gegenstand handelt.

73.

Der Standort des Fahrzeugs ist für den Beklagten nicht vorhersehbar. Was die Nähe zwischen dem Gericht und dem Rechtsstreit anbetrifft, ist das Fahrzeug weniger wichtig als der Eigentumsnachweis und der Zeitpunkt, zu dem es gekauft wurde, insbesondere wenn, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, für die Beurteilung des Schadens keine Untersuchung jedes einzelnen Fahrzeugs erforderlich ist (da für alle Betroffenen der gleiche Prozentsatz des Preises festgelegt wurde) ( 55 ).

74.

Richtiger Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Handlung, durch die der Gegenstand Teil des Vermögens des Betroffenen wurde und die den Verlust verursacht hat. Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Die Gerichte dieses Ortes sind (international und örtlich) zuständig, wenn die sonstigen spezifischen Gegebenheiten des Falles ebenfalls für die Zuständigkeit sprechen.

75.

Diese Gegebenheiten, die vom vorlegenden Gericht ermittelt und abgewogen werden müssen, sollten nicht nur die Verhältnisse des Geschädigten ( 56 ) umfassen, sondern auch solche, die sich darauf beziehen, dass der Beklagte die Absicht hatte, seine Fahrzeuge in dem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit in Frage steht ( 57 ), (und, soweit möglich, in bestimmten Bezirken innerhalb dieses Staates ( 58 )) zu verkaufen.

2) „Andere spezifische Gegebenheiten“ und die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte

76.

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass eine abstrakte Festlegung, welche Gegebenheiten für den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs sprechen bzw. welche Leitlinien bei der Würdigung der Gesamtumstände zu beachten sind, nicht einfach ist. Die mangelnde Klarheit in diesen Punkten birgt jedoch die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung und führt sogar zu Verwirrung hinsichtlich der Vorgehensweise. Dies zeigen die Ausführungen am Ende des Vorlagebeschlusses.

77.

Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, ob der Kauf und die Übergabe der Fahrzeuge in Österreich ausreichen, um die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zu begründen. Es vertritt den Standpunkt, andere, zum Sachverhalt zählende Angaben sprächen für eine Zuständigkeit der Gerichte des Ortes des ursächlichen Geschehens (d. h. für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte). Die deutschen Gerichte seien „[a]us Gesichtspunkten einer sachgerechten Prozessgestaltung, insbesondere der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme … objektiv besser geeignet, die Verantwortung für die behaupteten Schäden zu klären“ ( 59 ).

78.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu reinen Vermögensschäden, wonach gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung der Zusammenhang und die spezifischen Gegebenheiten des Falles zu berücksichtigen seien, ermögliche es ihm, sich für eine Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats (Deutschland) auszusprechen. Die Anknüpfung an den Ort des Erwerbs und der Übergabe der Fahrzeuge gefährde die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands für den Beklagten, zumal in diesem Fall einige Autos aus zweiter Hand erworben worden seien.

79.

Ich teile die Ansicht des Landesgerichts Klagenfurt, dass es im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung nicht ausreichen würde, wenn die Fahrzeuge in Österreich erworben und übergeben wurden, solange Volkswagen nicht vernünftigerweise vermuten konnte, dass in diesem Mitgliedstaat ein solcher Erwerb stattfinden könnte.

80.

Ich stimme hingegen nicht mit seiner Herangehensweise an die „spezifischen Gegebenheiten“ der Rechtssache überein:

Zum einen kann ein Fahrzeughersteller wie Volkswagen mit Leichtigkeit voraussehen, dass seine Fahrzeuge in Österreich verkauft werden ( 60 ).

Zum anderen kann der einzige Zweck der Beurteilung dieser Gegebenheiten nur darin bestehen, die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der in der von mir bereits erläuterten Weise bestimmt wurde, zu bestätigen (oder zu widerlegen). Diese Prüfung darf jedoch nicht dazu genutzt werden, auszuwählen, welches Gericht (das vorlegende Gericht oder die Gerichte am Ort des ursächlichen Geschehens) aufgrund seiner Nähe und Vorhersehbarkeit über die Hauptsache zu entscheiden hat.

IV. Ergebnis

81.

Nach alledem schlage ich vor, dem Landesgericht Klagenfurt (Österreich) wie folgt zu antworten:

1.

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einer in einem Mitgliedstaat begangenen unerlaubten Handlung in Form der heimlichen Manipulation eines Produkts, die erst sichtbar wird, nachdem das Produkt in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Preis erworben wurde, der über seinem tatsächlichen Wert liegt,

der Käufer dieses Produkts, zu dessen Vermögen es bei Bekanntwerden des Mangels gehört, unmittelbar geschädigt ist,

der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort ist, an dem das Ereignis, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat, stattgefunden hat, und

sich der Schadenserfolg an dem in einem Mitgliedstaat gelegenen Ort verwirklicht, an dem der Geschädigte das Produkt von einem Dritten erworben hat, sofern die sonstigen Gegebenheiten die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates bestätigen. Hierzu müssen auf jeden Fall eine oder mehrere Gegebenheiten zählen, anhand deren der Beklagte vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass die zukünftigen Käufer, die das Produkt an diesem Ort erwerben, eine zivilrechtliche Haftungsklage gegen ihn erheben könnten.

2.

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht befugt ist, anhand einer Abwägung der sonstigen Gegebenheiten des Falles zu ermitteln, ob dieses Gericht oder das Gericht des Ortes des ursächlichen Geschehens aufgrund seiner Nähe und Vorhersehbarkeit besser zur Entscheidung über den Rechtsstreit in der Lage ist, und auf dieser Grundlage seine Zuständigkeit festzustellen oder zu verneinen.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).

( 3 ) Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, EU:C:1976:166, im Folgenden: Urteil Bier).

( 4 ) U. a: die Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C‑220/88, EU:C:1990:8, im Folgenden: Urteil Dumez), vom 19. September 1995, Marinari (C‑364/93, EU:C:1995:289, im Folgenden: Urteil Marinari), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, im Folgenden: Urteil Kronhofer). In jüngerer Zeit die Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335, im Folgenden: Urteil CDC), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, im Folgenden: Urteil Kolassa), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, im Folgenden: Urteil Universal), vom 12. September 2018, Löber (C‑304/17, EU:C:2018:701, im Folgenden: Urteil Löber).

( 5 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

( 6 ) Der VKI macht geltend, diese Motoren seien mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1) ausgestattet, die bewirkt habe, dass am Prüfstand „saubere Abgase“, d. h. die den vorgeschriebenen Grenzwerten entsprechenden Abgase, ausgestoßen worden seien. Im Echtbetrieb der Fahrzeuge, also auf der Straße, hingegen hätten die Schadstoffe weit über diesen Grenzwerten gelegen.

( 7 ) Eine Herausforderung stellt bzw. stellte seine Auslegung nicht nur in dieser Verordnung, sondern auch im Brüsseler Übereinkommen von 1968 und der diesem nachfolgenden Vorschrift, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2000, L 12, S. 1), dar. Was das Verhältnis zwischen diesen Vorschriften betrifft, wird im 34. Erwägungsgrund der Verordnung auf die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Auslegung hingewiesen, so dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der Verordnung Nr. 44/2001 als allgemeine Regel auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung übertragen werden kann.

( 8 ) Der Jenard-Bericht zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) erläutert (S. 26), dass zu jenem Zeitpunkt Verkehrsunfälle als Paradebeispiel dienten. Damals war der virtuelle Raum als Rahmen für die Begehung der unerlaubten Handlung oder als Ort, an dem das schädigende Ereignis eintritt, noch nicht vorstellbar.

( 9 ) Seit dem Erlass der Bestimmung wurde ihr Wortlaut nur insoweit geändert, als ein ausdrücklicher Verweis auf den Ort, an dem das schädigende Ereignis „einzutreten droht“, aufgenommen und somit ihre Anwendbarkeit auf Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz verdeutlicht wurde.

( 10 ) Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C‑360/12, EU:C:2014:1318, im Folgenden: Coty Germany, Rn. 45), Urteil Universal (Rn. 25). Die Regel ist nicht restriktiv, sondern eng auszulegen.

( 11 ) So bereits im Urteil Marinari (Rn. 19); später u. a. im Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C‑51/97, EU:C:1998:509, Rn. 15), und im Urteil Coty Germany (Rn. 43).

( 12 ) Urteil Bier (Rn. 11 und 17), Urteil vom 22. Januar 2015, Hejduk (C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 19), und Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26).

( 13 ) Urteil Bier (Rn. 20 und 23), und Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie (C‑189/08, EU:C:2009:475; im Folgenden: Urteil Zuid-Chemie, Rn. 31).

( 14 ) Auch nicht im Bereich der reinen Vermögensschäden. Siehe unten, Fn. 28.

( 15 ) Die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ihren Ausdruck findet.

( 16 ) Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, EU:C:2012:664, Rn 46), und vom 16. Januar 2014, Kainz (C‑45/13, EU:C:2014:7, Rn. 31).

( 17 ) Urteil Kolassa (Rn. 50). Im Urteil Löber (Rn. 32) wurde auf den Wohnsitz des Inhabers des Bankkontos (auf dem es zu dem Vermögensschaden gekommen war) in Österreich abgestellt, um die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aufgrund des Gerichtsstands des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, zu begründen, und als weiteres Element zur Bestätigung dieser Zuständigkeit angesehen.

( 18 ) Urteil Marinari (Rn. 14 und 15). Tatsächlich gibt es zwei Arten von „Folgeschäden“: a) Ein Schaden ist die Folge eines anderen, früheren Schadens (das Ereignis hat zu einem Schaden geführt, der tatsächlich an einem anderen Ort eingetreten ist: Urteil Marinari (Rn. 14 und 15); ein Schaden, „der sich von einem Erstschaden ableitet, der unmittelbar einem anderen Geschädigten … entstanden ist“, mit den Worten von Generalanwalt Léger, Schlussanträge vom 14. Januar 2004, Kronhofer, C‑168/02, EU:C:2004:24, Nr. 45), und b) ein Schaden, den ein Geschädigter als Folge, d. h. mittelbar, erleidet (Urteil Dumez, Rn. 14 und 22). In diesen Schlussanträgen verwende ich den Begriff im erstgenannten Sinne.

( 19 ) Urteil Dumez (Rn. 14 und 22). Der Ausdruck „mittelbar“ erscheint gelegentlich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, um zwischen der Person zu unterscheiden, die Anspruch auf Entschädigung für den von ihr persönlich erlittenen Schaden hat, und einer anderen Person als der unmittelbar geschädigten Person, die „Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr mittelbar durch den Schaden, den die direkt geschädigte Person erlitten hat, entstanden ist“. So im Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar (C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 27).

( 20 ) Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martínez (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, im Folgenden: Urteil eDate).

( 21 ) Urteil eDate (Rn. 47).

( 22 ) Die Vorlagefrage ist so formuliert, als würde das österreichische Gericht diesen Aspekt nicht in Zweifel ziehen. Aus dem Inhalt des Vorlagebeschlusses scheint jedoch das Gegenteil hervorzugehen.

( 23 ) Sie befassen sich mit dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens und der Wahl zwischen diesem Ort und dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, wenn die Kläger nicht die Geschädigten selbst sind, sondern eine Vereinigung, an die diese ihre Rechte abgetreten haben.

( 24 ) Die Zweifel des österreichischen Gerichts betreffen nicht die Feststellung der Haftung für Schäden, die in Zukunft noch eintreten werden oder noch nicht bezifferbar sind und die der VKI einem Software-Update nach dem Datum, an dem die anfängliche Manipulation der Motoren bekannt wurde, zuschreibt. Da die Vorlagefrage dies nicht aufgreift, werde ich auch nicht darauf eingehen. Ich weise jedoch darauf hin, dass die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aufgrund des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf der Grundlage von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung aus verschiedenen Gründen zweifelhaft ist.

( 25 ) Urteil Zuid-Chemie (Rn. 27): „Jedoch ist der Ort des Schadenseintritts nicht mit dem Ort zu verwechseln, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Erzeugnis selbst geführt hat, denn dies ist der Ort des ursächlichen Geschehens.“

( 26 ) In Deutschland wurde intensiv darüber diskutiert, ob die Eigentümer von Fahrzeugen mit manipulierten Motoren einen außervertraglichen Anspruch gegen den Hersteller geltend machen können (d. h., ob sie ein in dieser Form geschütztes rechtliches Interesse besitzen). Dies zeigt sich in Gerichtsentscheidungen unterschiedlichster Art: Die Frage wird bejaht in den Urteilen vom Landgericht Stuttgart (Deutschland) vom 17. Januar 2019 (23 O 180/18), vom Landgericht Frankfurt (Deutschland) vom 29. April 2019 (2‑07 O 350/18) und vom Oberlandesgericht Koblenz (Deutschland) vom 12. Juni 2019 (5 U 1318/18), gegen das gegenwärtig die Revision beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Verneint wird die Frage im Urteil des Landgerichts Braunschweig (Deutschland) vom 29. Dezember 2016 (1 O 2084/15).

( 27 ) U. a. Urteil Zuid-Chemie (Rn. 27) und Urteil CDC (Rn. 52).

( 28 ) Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:161, Nr. 38): „In bestimmten Fallkonstellationen lassen sich die Begriffe ‚Handlungsort‘ und ‚Erfolgsort‘ nicht voneinander unterscheiden.“ Diese Ansicht wird auch im Schrifttum unterstützt: Hartley, T. H. C., „Jurisdiction in Tort Claims for Non-Physical Harm under Brussels 2012, Article 7(2)“, ICLQ, Bd. 67, S. 987 bis 1003, und Oberhammer, P., „Deliktsgerichtsstand am Erfolgsort reiner Vermögensschäden“, JBl 2018, S. 750 bis 768.

( 29 ) Urteil Kronhofer (Rn. 18).

( 30 ) In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache CDC (C‑352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 47) stellte Generalanwalt Jääskinen fest, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht angewandt werden solle, wenn die Opfer der geltend gemachten Schäden auf eine Vielzahl von Mitgliedstaaten verstreut seien, weil dies zu einer Vervielfachung von Parallelverfahren und dem Risiko widersprüchlicher Entscheidungen führe, was dem allgemeinen Ziel der Verordnung zuwiderlaufe. Der Gerichtshof folgte diesem Vorschlag (der auch für die vorliegende Rechtssache von Interesse gewesen wäre) aufgrund der Anzahl der betroffenen Personen, aufgrund des Umstands, dass die Abtretung der Rechte die gerichtliche Zuständigkeit nicht ändert, und weil Art. 7 Nr. 2 der Verordnung neben der internationalen Zuständigkeit auch die öffentliche Zuständigkeit festlegt, nicht. Das Argument, dass Parallelverfahren zu vermeiden sind, darf nicht dazu führen, dass die Bestimmung nicht angewandt wird und dass Gerichte, die in der Nähe des Rechtsstreits liegen, die für die Parteien vorhersehbar sind und denen durch die Bestimmung selbst die Zuständigkeit zugewiesen wurde, präventiv ausgeschlossen werden. Bei mehreren gleichzeitigen Verfahren muss eine Korrektur über die ebenfalls in der Verordnung vorgesehenen Mechanismen der Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehender Verfahren erfolgen (bzw. über nationale Mechanismen bei mehreren Verfahren in einem Mitgliedstaat).

( 31 ) Im Urteil Universal folgte der Gerichtshof dem Argument, dass der Schaden grundsätzlich dort eingetreten ist, wo der Kläger die Verpflichtung eingegangen ist, die sein Vermögen unwiderruflich belastet hat (Rn. 31 und 32). Meiner Meinung nach hilft der Rückgriff auf den „Ort, an dem die Verpflichtung eingegangen wird,“ nicht wirklich bei der Verortung des Schadens, da davon auszugehen ist, dass diese Frage mit Hilfe der jeweils anwendbaren Vorschriften geklärt werden muss. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) stellt theoretisch sicher, dass die Antwort auf diese Frage in allen Mitgliedstaaten gleich ausfällt, jedoch können Abweichungen nicht ausgeschlossen werden, sei es nur wegen der unterschiedlichen Herangehensweise an den Beweis ausländischen Rechts in jedem Staat und der subsidiären Entscheidung bei Nichtvorliegen dieses Beweises. Diese Schwierigkeiten sind jedoch bekannt, und ihnen wurde bei der Anwendung anderer Zuständigkeitskriterien aus der Verordnung und aus den Vorschriften, die ihr vorausgegangen sind, Rechnung getragen.

( 32 ) Wie z. B. auf den „Mittelpunkt des Vermögens des Geschädigten“, d. h. auf die Fiktion, dass der Schaden gleichzeitig Auswirkung auf das gesamte Vermögen des Klägers hat. Dieser Zusammenhang wurde im Urteil Kronhofer abgelehnt.

( 33 ) Beispielsweise bei Bankkonten des Klägers, zwischen denen dieser, nachdem er die zum Vermögensschaden führende Verpflichtung eingegangen ist, frei wählen kann (siehe Urteil Universal, Rn. 38). Der Gerichtshof erkennt an, dass der Ort des Kontos, auf dem die Operation verbucht wird, der Ort ist, an dem sich der unmittelbare Vermögensschaden verwirklicht. Wie ich jedoch erläutern werde, reicht dies nach Überzeugung des Gerichtshofs nicht aus, um die Möglichkeit der Wahl des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zu rechtfertigen.

( 34 ) Urteil in der Rechtssache C‑256/00, EU:C:2002:99, Rn. 49. Die Rechtssache betraf eine Unterlassungspflicht ohne geografische Grenzen.

( 35 ) Siehe die in Fn. 4 angeführte Rechtsprechung. Die Frage, ob der Ort, an dem ein Schaden verursacht wurde, der zunächst nur ein Vermögensschaden ist, als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, bezeichnet werden kann, wurde dem Gerichtshof in der Rechtssache Zuid-Chemie im Rahmen der Haftung für fehlerhafte Erzeugnisse gestellt. Da in diesem Fall ein Sachschaden entstanden war, hat der Gerichtshof die Frage als hypothetischer Natur angesehen und nicht beantwortet. Aus dieser Nichtbeantwortung kann nicht abgeleitet werden, dass in einem Fall, in dem zu einem Vermögensschaden ein weiterer (späterer und nicht daraus folgender) Sachschaden hinzukommt, der Ort des Sachschadens für die Begründung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit den Ort des Vermögensschadens verdrängt.

( 36 ) Insoweit scheint das Urteil CDC ein Einzelfall zu sein. In seinen Schlussanträgen (EU:C:2014:2443, Nr. 50) führte Generalanwalt Jääskinen aus wirtschaftlicher Sicht als einen der Orte der Verwirklichung des Schadenserfolgs den Ort an, an dem die Verträge, deren Inhalt durch das Kartell verfälscht wurde, durchgeführt wurden. Der Ort, den der Gerichtshof schließlich festgelegt hat – der jeweilige Sitz der einzelnen Geschädigten, d. h. die andere vom Generalanwalt genannte Möglichkeit – wurde in späteren Urteilen nicht mehr aufgegriffen.

( 37 ) Urteil in der Rechtssache C‑618/15 (EU:C:2016:976, Rn. 33): „Bei einem Verstoß – über eine Website – gegen die Bedingungen eines selektiven Vertriebsnetzes besteht also der Schaden, den ein Händler geltend machen kann, im Rückgang seines Absatzvolumens infolge der unter Verstoß gegen die Bedingungen des Vertriebsnetzes vorgenommenen Verkäufe und den ihm dadurch entgangenen Gewinn.“

( 38 ) Urteil in der Rechtssache C‑27/17 (EU:C:2018:533, im Folgenden: Urteil flyLAL, Rn. 35 und 36).

( 39 ) Urteil in der Rechtssache C‑451/18 (EU:C:2019:635, im Folgenden: Urteil Tibor-Trans, Rn. 30, 32 und 33).

( 40 ) Im Urteil Universal (Rn. 31 und 32) findet sich ebenfalls dieser Ansatz, bei dem mehr oder weniger wahrnehmbare Handlungen zur Unterstützung herangezogen werden (in diesem Fall der Abschluss eines Vergleichs in der Tschechischen Republik im Rahmen eines dort durchgeführten Schiedsverfahrens).

( 41 ) In seinen Schlussanträgen vom 28. Februar 2018 in der Rechtssache flyLAL (EU:C:2018:136, Nr. 70) wies Generalanwalt Bobek darauf hin, dass der Umsatzrückgang und der anschließende Einnahmeausfall nicht zwingend am selben Ort auftreten. Er bezeichnete den Umsatzrückgang als „Erstschaden“ und den Einnahmeausfall als „Folgeschaden“. Der Gerichtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt, oder zumindest hat er das nicht ausdrücklich getan.

( 42 ) Nicht nur dort: siehe das Urteil Universal, in dem das schädigende Ereignis in der Fahrlässigkeit des Anwalts bestand, der für seinen Mandanten einen verbindlichen Vertrag aufgesetzt hatte.

( 43 ) Die Urteile Kolassa, Universal und vor allem Löber.

( 44 ) Urteil Löber (Rn. 31, 36 und Tenor).

( 45 ) Siehe S. 9 und 10 des Vorlagebeschlusses.

( 46 ) Rn. 17 (Hervorhebung nur hier).

( 47 ) Urteil vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial (C‑288/92, EU:C:1994:268, Rn. 17 in Kombination mit Rn. 16 sowie Rn. 21). Das Urteil bezieht sich auf den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Ansprüche, jedoch findet sich der gleiche Grundsatz im Absatz über außervertragliche Haftung. Im Einklang hiermit steht in Bezug auf die außervertragliche Haftung das Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C‑51/97, EU:C:1998:509, Rn. 34 und 35).

( 48 ) Beispielsweise im Urteil vom 16. Januar 2014, Kainz (C‑45/13, EU:C:2014:7, Rn. 24).

( 49 ) Urteil flyLAL (Rn. 27).

( 50 ) Die Auswahl zwischen diesen Elementen wird zumindest je nach der unerlaubten Handlung und der Verfahrensgestaltung variieren. Ein Fall, in dem in einer vorherigen Instanz eine Verletzung festgestellt wurde und der Streitgegenstand darin besteht, zu klären, ob und wie ein bestimmter Kläger hiervon betroffen ist, unterscheidet sich logischerweise von einem Fall, in dem die eigentliche Feststellung noch nicht erfolgt ist. Die Erwartungen der Personen hinsichtlich der Rechtsfolgen ihrer Handlungen ergeben sich außerdem aus der Bezugnahme auf Tatbestände und ihre gesetzliche Regelung.

( 51 ) Urteil Löber (Rn. 32 und 33).

( 52 ) In seiner Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung setzt der Gerichtshof den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen mit zwei Zielen in Verbindung: Dem Kläger soll eine leichte Identifizierung des Gerichts, das er anrufen kann, und dem Beklagten eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann, ermöglicht werden (vgl. z. B. die Urteile Kolassa, Rn. 56, und Löber, Rn. 35). Es könnte der Eindruck entstehen, dass die Person, die im Verfahren die aktive Position einnimmt, Schutz nur nachträglich (ex post facto) genießt, während für den Beklagten der Anknüpfungspunkt früher liegt. Dies ist jedoch nicht der Fall: Jede Person muss die Möglichkeit haben, die Folgen ihrer Handlung (in angemessener Weise) vorherzusehen, bevor sie die Handlung ausführt. Der Umfang des Rechtsschutzes darf nicht aufgrund einer Eigenschaft – der des Klägers oder der des Beklagten – eingeschränkt werden, da dieser Umstand zum Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung nicht bekannt ist. Aus diesem Grund drehten sich im Urteil Löber mehrere der „spezifischen Gegebenheiten“ um Frau Löber (die Klägerin) und ihre Handlungen vor der Verwirklichung des Schadenserfolgs.

( 53 ) Die Erklärungen des VKI, der Kommission oder des Vereinigten Königreichs, in denen der Schaden als „hybrid“ (im Gegensatz zu reinen Vermögensschäden) bezeichnet wird, scheinen in diese Richtung zu gehen, jedoch bleibt unklar, welche Schlussfolgerungen sie aus dieser Bezeichnung für die internationale gerichtliche Zuständigkeit ziehen.

( 54 ) Es handelt sich um den Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug von demjenigen, der sein Eigentümer war, als der Mangel des Motors bekannt wurde, erworben wurde.

( 55 ) Vorlagebeschluss, S. 9.

( 56 ) Aus der Sicht des Geschädigten könnten nach dem Urteil Löber u. a. folgende Gegebenheiten von Bedeutung sein: Die Verkaufsverhandlungen fanden an diesem Ort statt; das Fahrzeug wurde dort übergeben, und der Wohnsitz des Käufers liegt an diesem Ort.

( 57 ) Aus der Sicht des Beklagten könnten u. a. folgende Gegebenheiten von Bedeutung sein: Der Beklagte hat die Fahrzeuge (direkt oder über einen mit ihm verbundenen Generalimporteur) in den Mitgliedstaat, in dem er verklagt wird, eingeführt; die Fahrzeuge werden in diesem Staat über offizielle Vertragshändler vertrieben; der Verkauf wird in diesem Staat durch vom Beklagten bzw. auf seine Rechnung durchgeführte Werbung gefördert; es wurden Konformitätsbescheinigungen ausgestellt, die von ihm in die Sprache dieses Staates übersetzt wurden.

( 58 ) Ich wiederhole an dieser Stelle, dass mit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung die internationale und die örtliche gerichtliche Zuständigkeit einem bestimmten Gericht innerhalb des entsprechenden Gebiets zugewiesen werden soll.

( 59 ) Vorlagebeschluss, S. 9 und 10.

( 60 ) Siehe hierzu Fn. 57.