SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 17. Dezember 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑128/19

Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

gegen

Assessorato della Salute della Regione Siciliana,

Beteiligter:

AU

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien])

„Staatliche Beihilfe – Begriffe ‚bestehende Beihilfe‘ und ‚neue Beihilfe‘ – Verordnung (EU) Nr. 702/2014 – Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Beihilfen zur Beseitigung der durch diese Seuchen entstandenen Schäden – Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 – De-minimis-Beihilfe“

1.

Der Rechtsstreit im vorliegenden Fall geht auf eine 1989 von der Region Sizilien getroffene Gesetzgebungsmaßnahme zurück, die die Zahlung einer Entschädigung an die Eigentümer von Tieren vorsah, die wegen der Erkrankung an bestimmten Krankheiten geschlachtet wurden. Im Lauf der Jahre wurde diese Entschädigung mehrmals durch Rechtsvorschriften finanziert, die von der Region Sizilien erlassen wurden. AU, ein sizilianischer Viehzüchter, beantragte vor den nationalen Gerichten die Zahlung dieser Entschädigung auf der Grundlage des Regionalgesetzes von 2005, mit dem die Entschädigung zuletzt finanziert wurde. Vor dem Gerichtshof geht es um die Frage, ob diese Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und, sollte dies der Fall sein, ob sie unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt wurde.

2.

Die Schwierigkeit liegt in der Tatsache begründet, dass zwar die ursprünglichen Rechtsvorschriften von 1989 und mehrere Finanzierungsgesetze Gegenstand einer Genehmigungsentscheidung der Kommission waren, dass dies beim Gesetz von 2005 aber nicht der Fall war. Es stellt sich daher die Frage, ob das letztgenannte Gesetz durch die von der Kommission erteilte Genehmigung zu früheren Finanzierungsgesetzen gedeckt ist.

3.

Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof somit Gelegenheit zur Klärung des Begriffs „neue Beihilfe“, die als solche vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden muss, und des Begriffs „bestehende Beihilfe“, die dieser Anforderung nicht unterliegt, weil sie entweder bereits genehmigt wurde oder (u. a.) weil sie in begrenztem Umfang eine Abänderung von bereits genehmigten Beihilfen darstellt.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

4.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ( 2 ) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)

,bestehende Beihilfen‘:

ii)

genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

c)

„neue Beihilfen“ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

…“

B.   Italienisches Recht

5.

Art. 1 der Legge della regione Sicilia n. 12/1989 (Regionalgesetz von Sizilien Nr. 12/1989) ( 3 ) bestimmt:

„1.   Für die Sanierung von Rinderzuchtbetrieben, die von Tuberkulose, Brucellose und Leukose betroffen sind, sowie von Schaf- und Ziegenzuchtbetrieben, die von Brucellose betroffen sind, wird gemäß den Gesetzen Nr. 615 vom 9. Juni 1964, Nr. 33 vom 23. Januar 1968, und Nr. 34 vom 23. Januar 1968, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, den Eigentümern von Rindern, die infolge von Tuberkulose, Brucellose und Leukose geschlachtet und/oder gekeult wurden, sowie von Schafen und Ziegen, die infolge von Brucellose geschlachtet und/oder gekeult wurden, zusätzlich zu den Entschädigungen, die in den geltenden nationalen Bestimmungen vorgesehen sind, eine Entschädigung in dem in der diesem Gesetz beigefügten Tabelle angegebenen Umfang gewährt.

4.   Zu den gleichen Zwecken wie den in den vorstehenden Absätzen genannten und zur Erleichterung der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in den Tierzuchtbetrieben wird zusätzlich zu den in den geltenden nationalen Bestimmungen vorgesehenen Zahlungen ein Betrag von 2000 ITL an die Tierärzte gezahlt, die zur Durchführung der in den Ministerialerlassen vom 1. Juni 1968 und vom 3. Juni 1968 genannten Maßnahmen berechtigt sind, und zwar für jedes kontrollierte Rind. Die Gesamtentschädigung darf 3000 ITL jedenfalls nicht überschreiten.

5.   Für die Zwecke dieses Artikels werden Ausgaben in Höhe von 7000 Mio. ITL für das laufende Haushaltsjahr und in Höhe von 6000 Mio. ITL für jedes der Haushaltsjahre 1990 und 1991 genehmigt.“

6.

Art. 25 Abs. 16 der Legge della regione Sicilia Nr. 19/2005 ( 4 ) lautet:

„In Verfolgung der in Art. 1 der [Legge regionale siciliana Nr. 12/1989] festgelegten Ziele werden gemäß und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 134 der Legge regionale siciliana Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 Ausgaben in Höhe von 20000000 Euro für die Zahlung von Beträgen genehmigt, die von den lokalen Gesundheitsbehörden Siziliens den Eigentümern von Tieren geschuldet werden, die im Zeitraum von 2000 bis 2006 aufgrund von Infektionskrankheiten geschlachtet wurden, sowie für die Zahlungen an die freiberuflich tätigen Tierärzte, die in diesem Zeitraum für die Sanierungstätigkeiten eingesetzt wurden. Für die Zwecke dieses Absatzes werden für das Haushaltsjahr 2005 Ausgaben in Höhe von 10000000 Euro (Ausgabenansatz 10.3.1.3.2, Kapitel 417702) genehmigt. Für die folgenden Haushaltsjahre werden Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. i der Legge regionale Nr. 10 vom 27. April 1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen getroffen.“

II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

7.

AU, ein Viehzüchter, beantragte die Zahlung der ursprünglich in Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 und später in Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 vorgesehenen Entschädigung für Wirtschaftsbeteiligte des Nutztiersektors, die gezwungen waren, von Brucellose betroffene Tierbestände zu schlachten.

8.

AU beantragte beim Giudice unico del Tribunale di Catania (Bezirksgericht [Einzelrichter] Catania, Italien) einen Mahnbescheid gegen die Azienda Sanitaria Provinciale di Catania (lokale Gesundheitsbehörde von Catania; im Folgenden: ASPC) auf Zahlung eines Betrags von 11930,08 Euro als Entschädigung für die Schlachtung von Tieren, die von Infektionskrankheiten betroffen waren. Mit Beschluss Nr. 81/08 gab der Giudice unico del Tribunale di Catania (Bezirksgericht [Einzelrichter] Catania) diesem Antrag statt.

9.

Die ASPC beantragte am 21. April 2008 die Aufhebung des Mahnbescheids Nr. 81/08 beim Giudice unico del Tribunale di Catania (Bezirksgericht [Einzelrichter] Catania). Mit Urteil Nr. 2141/2011 vom 3./8. Juni 2011 gab dieser dem Antrag statt und hob den Mahnbescheid Nr. 81/08 auf.

10.

Am 23. Juli 2012 legte AU bei der Corte d’appello di Catania (Berufungsgericht Catania, Italien) Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil Nr. 2141/2011 aufzuheben. Mit Urteil Nr. 1469/2013 vom 24. Juli 2013 gab diese der Berufung statt und wies unter Abänderung des Urteils Nr. 2141/2011 den Antrag der ASPC auf Aufhebung des Mahnbescheids Nr. 81/08 ab.

11.

Vor der Corte d’appello di Catania (Berufungsgericht Catania) machte die ASPC insbesondere geltend, dass die in Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 vorgesehene Entschädigung eine staatliche Beihilfe darstelle, die erst dann durchgeführt werden könne, wenn die Kommission sie für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt habe, was nicht geschehen sei. Die Corte d’appello di Catania (Berufungsgericht Catania) wies dieses Vorbringen mit folgender Begründung zurück: Erstens habe die Kommission mit Entscheidung vom 11. Dezember 2002 ( 5 ) die regionalen Rechtsvorschriften, mit denen im Lauf der Jahre bis 1997 die in der materiellen Regelung des Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 niedergelegten Maßnahmen finanziert worden seien, nämlich Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 ( 6 ) und Art. 7 der Legge regionale siciliana Nr. 22/1999 ( 7 ), auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft. Zweitens müsse die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung der Kommission, dass diese Regionalgesetze mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, auf Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005, mit der ebenfalls die in Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 vorgesehene Maßnahme finanziert worden sei, erstreckt werden.

12.

Die ASPC hat am 7. März 2014 gegen das Urteil der Corte d’appello di Catania (Berufungsgericht Catania) Rechtsmittel bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) eingelegt.

13.

Die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Stellt Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005, in dem „[i]n Verfolgung der Ziele des Art. 1 der [Legge regionale siciliana Nr. 12/1989] im Sinne und im Einklang mit Art. 134 der Legge regionale Nr. 32/2000 vom 23. Dezember 2000 Ausgaben in Höhe von 20000000 Euro für die Zahlung von Beträgen genehmigt [werden], die von den lokalen Gesundheitsbehörden in Sizilien den Eigentümern der Tiere geschuldet werden, die im Zeitraum von 2000 bis 2006 aufgrund von Infektionskrankheiten geschlachtet wurden, sowie für die Zahlungen an die freiberuflich tätigen Tierärzte, die in diesem Zeitraum für die Sanierungstätigkeiten eingesetzt wurden. Für Zwecke des vorliegenden Absatzes werden für das Haushaltsjahr 2005 Ausgaben in Höhe von 10000000 Euro für die Zahlungen genehmigt (Ausgabenansatz 10.3.1.3.2, Kapitel 417702). Für die folgenden Haushaltsjahre werden Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. i der Legge regionale siciliana Nr. 10 vom 27. April 1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen getroffen“ im Licht der Art. 107 und 108 AEUV sowie des „Gemeinschaftsrahmen[s] für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ ( 8 ) eine staatliche Beihilfe dar, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht?

2.

Kann Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 in dem „[i]n Verfolgung der Ziele des Art. 1 der [Legge regionale siciliana Nr. 12/1989] im Sinne und im Einklang mit Art. 134 der Legge regionale Nr. 32/2000 vom 23. Dezember 2000 Ausgaben in Höhe von 20000000 Euro für die Zahlung von Beträgen genehmigt [werden], die von den lokalen Gesundheitsbehörden in Sizilien den Eigentümern der Tiere geschuldet werden, die im Zeitraum von 2000 bis 2006 aufgrund von Infektionskrankheiten geschlachtet wurden, sowie für die Zahlungen an die freiberuflich tätigen Tierärzte, die in diesem Zeitraum für die Sanierungstätigkeiten eingesetzt wurden. Für Zwecke des vorliegenden Absatzes werden für das Haushaltsjahr 2005 Ausgaben in Höhe von 10000000 Euro für die Zahlungen genehmigt (Ausgabenansatz 10.3.1.3.2, Kapitel 417702). Für die folgenden Haushaltsjahre werden Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. i der Legge regionale siciliana Nr. 10 vom 27. April 1999 mit späteren Änderungen und Ergänzungen getroffen“ grundsätzlich eine staatliche Beihilfe darstellen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, und dennoch die Vereinbarkeit mit den Art. 107 und 108 AEUV aufgrund der Gründe festgestellt werden, die die Kommission dazu veranlasst haben, in der Entscheidung von 2002 festzustellen, dass bei Erfüllung der im „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ vorgesehenen Voraussetzungen die gleichlautenden Regelungen in Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 und in Art. 7 der Legge regionale siciliana Nr. 22/1999 mit den Art. 107 und 108 AEUV vereinbar seien?

14.

Die ASPC, die Italienische Republik und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Wegen der Covid‑19-Pandemie ist die für den 30. April 2020 anberaumte mündliche Verhandlung aufgehoben worden. Stattdessen sind die den Parteien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelten Fragen zur mündlichen Beantwortung in an die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten gerichtete Fragen zur schriftlichen Beantwortung umgewandelt worden. Darüber hinaus ist die Italienische Republik im Rahmen der in Art. 62 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen zur Beantwortung zusätzlicher Fragen aufgefordert worden. Die ASPC, die Italienische Republik und die Kommission haben diese Fragen innerhalb der vom Gerichtshof gesetzten Frist beantwortet.

III. Würdigung

15.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 vorgesehene Entschädigung zugunsten der Eigentümer von Tieren, die wegen einer bestimmten Infektionskrankheit getötet wurden (im Folgenden: fragliche Entschädigung), die durch Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 finanziert wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

16.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls die erste Frage zu bejahen ist, die Vereinbarkeit von Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 „mit den Art. 107 und 108 AEUV aufgrund der Gründe festgestellt werden [könne], die die Kommission dazu veranlasst haben, in der Entscheidung von 2002 festzustellen, dass … die gleichlautenden Regelungen in Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 und in Art. 7 der Legge regionale siciliana Nr. 22/1999 mit den Art. 107 und 108 AEUV vereinbar seien“. ( 9 )

17.

Wie vom Gerichtshof gewünscht, werde ich mich in diesen Schlussanträgen auf die Prüfung der zweiten Vorlagefrage beschränken. Ich gehe daher für die Zwecke der Erörterung von der Annahme aus, dass die fragliche Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

A.   Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage

18.

Die Kommission hält die zweite Vorlagefrage für unzulässig, da der Gerichtshof nicht für eine Entscheidung über die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zuständig sei.

19.

Nach meiner Ansicht ist der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten Frage zuständig.

20.

Es trifft zu, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht dafür zuständig ist, über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt zu entscheiden, da für diese Beurteilung ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt ( 10 ).

21.

Es scheint mir jedoch, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage in der oben in Nr. 16 wiedergegebenen Form den Gerichtshof nicht fragt, ob die fragliche Entschädigung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Es stellt im Vorlagebeschluss selbst fest, dass „es nicht dem nationalen Gericht obliegt, über die Vereinbarkeit [der fraglichen Entschädigung] mit dem Binnenmarkt zu entscheiden, da eine solche Beurteilung … eine ausschließliche Aufgabe der Kommission ist“.

22.

Im Hinblick darauf, dass die zweite Vorlagefrage auf die Entscheidung von 2002 Bezug nimmt, scheint das vorlegende Gericht vielmehr in Erfahrung bringen zu wollen, ob Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 durch die Entscheidung von 2002 gedeckt ist, so dass diese Maßnahme vor ihrer Durchführung nicht bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden musste.

23.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das im Rahmen des Beihilfenkontrollsystems eingeführte Verfahren differiert, je nachdem, ob es sich um eine „bestehende“ Beihilfe handelt – was, wie im Folgenden erläutert wird, bei der fraglichen Entschädigung dann der Fall wäre, wenn sie als durch die Entscheidung von 2002 gedeckt anzusehen wäre – oder um eine „neue“ Beihilfe. Während neue Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtzeitig bei der Kommission angemeldet werden müssen und erst durchgeführt werden dürfen, wenn das Verfahren zu einem abschließenden Beschluss geführt hat, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV rechtmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit festgestellt hat. Im Gegensatz zu neuen Beihilfen müssen bestehende Beihilfen daher nicht bei der Kommission angemeldet werden ( 11 ).

24.

Das vorlegende Gericht möchte somit meines Erachtens mit seiner zweiten Frage wissen, ob Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 angesichts der Tatsache, dass zuvor in der Entscheidung von 2002 gleichlautende Maßnahmen genehmigt worden sind, eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt.

25.

Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann der Gerichtshof nach der Rechtsprechung dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, aufgrund deren dieses feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als eine bestehende Beihilfe oder eine neue Beihilfe anzusehen ist ( 12 ).

26.

Ich komme zu dem Schluss, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage zuständig ist.

B.   Prüfung der zweiten Vorlagefrage

27.

Als Erstes werde ich im Folgenden prüfen, ob Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 eine bestehende Beihilfe darstellt, die als solche vor ihrer Durchführung nicht angemeldet zu werden braucht. Da dies meines Erachtens nicht der Fall ist, werde ich zweitens prüfen, ob diese Maßnahme, wie die italienische Regierung vorträgt, gleichwohl von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV mit der Begründung ausgenommen ist, dass sie in den Genuss der Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission ( 13 ) kommt, oder ob die Entschädigung, wie die Kommission meint, vom Erfordernis der Anmeldung ausgenommen ist, weil sie eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission ( 14 ) darstellt.

1. Stellt Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 eine bestehende Beihilfe dar?

28.

Die ASPC vertritt die Ansicht, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 nicht mit den Art. 107 und 108 AEUV vereinbar sei. Erstens sei diese Maßnahme der Kommission nicht mitgeteilt worden, zweitens habe die Kommission in der Entscheidung von 2002 die Auffassung vertreten, dass vergleichbare Maßnahmen unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden seien und drittens sei diese Entscheidung für die nationalen Gerichte bindend.

29.

Die italienische Regierung meint, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 als mit den Art. 107 und 108 AEUV vereinbar anzusehen sei. Diese Rechtsvorschrift erfülle die in Art. 26 der Verordnung Nr. 702/2014 niedergelegten Voraussetzungen und sei daher vom Erfordernis der Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ausgenommen. Diese Rechtsvorschrift sei im Hinblick auf die Feststellung der Kommission in ihrer Entscheidung von 2002, dass vergleichbare Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gefallen seien, als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Diese Feststellung müsse in Bezug auf Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 bestätigt werden.

30.

Die Kommission macht zur zweiten Vorlagefrage keine Ausführungen, da sie diese Frage als unzulässig ansieht.

31.

Meines Erachtens stellen zwar die in der Entscheidung von 2002 geprüften Maßnahmen eine bestehende Beihilfe dar, doch enthält Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 gegenüber diesen Maßnahmen eine Änderung, die nicht rein formaler oder verwaltungstechnischer Art ist, so dass sie als neue Beihilfe zu betrachten ist und als solche vor ihrer Durchführung angemeldet werden muss.

32.

Wie bereits oben in Nr. 23 erwähnt, hat die Einstufung einer staatlichen Beihilfemaßnahme als bestehende oder neue Beihilfe bekanntlich erhebliche Auswirkungen auf ihre verfahrensrechtliche Behandlung.

33.

Gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV müssen neue Beihilfen der Kommission vor ihrer Durchführung mitgeteilt und von ihr genehmigt werden. Sollten neue Beihilfen ohne Genehmigung der Kommission gewährt werden, gelten sie als rechtswidrige Beihilfen. In diesem Fall muss die Kommission prüfen, ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und, sollte sie feststellen, dass dies nicht der Fall ist, muss sie ihre Rückforderung anordnen, es sei denn, dass dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde ( 15 ). Was die nationalen Gerichte anbelangt, so müssen sie aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht alle notwendigen Schlussfolgerungen ziehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte, die der Beihilfe Wirkung verleihen, als auch hinsichtlich der Rückforderung der unter Missachtung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützung ( 16 ).

34.

Was bestehende Beihilfen anbetrifft, so ergibt sich aus Art. 108 Abs. 1 AEUV, dass die Kommission, falls sie der Auffassung ist, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen, wie die Änderung oder Aufhebung dieser Regelung, vorschlägt. Stimmt dieser Mitgliedstaat diesen Maßnahmen zu, ist er zu ihrer Durchführung verpflichtet. Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt, kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren einleiten ( 17 ). Daraus folgt, dass bestehende Beihilfen nicht angemeldet werden müssen und dass sie rechtmäßig durchgeführt werden können, solange die Kommission nicht feststellt, dass sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind ( 18 ).

35.

Der Begriff der bestehenden Beihilfe wird zwar in Art. 108 Abs. 1 AEUV genannt, darin jedoch nicht definiert. Man muss daher auf die Begriffsbestimmungen im Sekundärrecht, insbesondere auf die Verordnung Nr. 659/1999 zurückgreifen.

36.

Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind bestehende Beihilfen u. a. „genehmigte Beihilfen“, also „Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden“ ( 19 ).

37.

Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 definiert „neue Beihilfen“ als „Beihilfen …, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. Änderungen bestehender Beihilfen werden in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission ( 20 ) definiert als „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem [Binnenmarkt] haben kann“.

38.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 „[wird e]ine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % … jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen“. Gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung stellen über 20%ige Erhöhungen der Mittel für eine genehmigte Beihilferegelung Änderungen dar, die der Kommission mitgeteilt werden müssen.

39.

Die Rechtsprechung hat die folgenden Maßnahmen als Änderungen bestehender Beihilfen betrachtet, die nicht rein formaler oder verwaltungstechnischer Art sind und daher neue Beihilfen darstellen: die Erweiterung (oder die Einschränkung) des Kreises der Begünstigten einer genehmigten Beihilferegelung, die Verlängerung der Laufzeit dieser Regelung oder (vorbehaltlich des im vorstehenden Absatz genannten Schwellenwerts von 20 %) die Erhöhung der für die Regelung bereitgestellten Haushaltsmittel ( 21 ).

40.

Was die Begünstigten von genehmigten Beihilferegelungen betrifft, so hat der Gerichtshof als neue Beihilfe beispielsweise angesehen: eine Änderung der Kriterien zur Ermittlung der für eine Energiesteuervergütung in Frage kommenden Unternehmen (zunächst nur Unternehmen, die in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern tätig sind, dann auch Dienstleistungsbetriebe) ( 22 ), die Erweiterung einer bestehenden Beihilferegelung der Sozialbeitragsentlastung im Mezzogiorno (Italien) auf Unternehmen in Venedig und Chioggia (Italien) ( 23 ) sowie die Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs der Steuerregelung für Profisportvereine (bisher jeder Verein dieser Art, dann nur die vier Profisportvereine mit einer positiven finanziellen Bilanz im vorangegangenen Haushaltsjahr) ( 24 ).

41.

Was die zeitliche Verlängerung einer genehmigten Beihilferegelung betrifft, kann beispielsweise auf das Urteil vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T‑227/01 bis T‑229/01, T‑265/01, T‑266/01 und T‑270/01, EU:T:2009:315, Rn. 232 bis 234), im Rechtsmittelverfahren bestätigt ( 25 ), hingewiesen werden, in dem das Gericht die Änderung erstens der Dauer der bestehenden Steuergutschriften, zweitens ihrer Anspruchsvoraussetzungen (und damit des Kreises der Begünstigten) und drittens der Steuerbemessungsgrundlage und des Prozentsatzes dieser Gutschriften als neue Beihilfe angesehen hat. In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof die vierzehnmonatige Verlängerung der Anwendung eines Vorzugstarifs für die Stromversorgung, die sich aus der einstweiligen Verfügung eines nationalen Gerichts ergab, als neue Beihilfe angesehen ( 26 ).

42.

Was die Erhöhung der Ausgangsmittel einer genehmigten Beihilferegelung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Begriff „Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilferegelung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 nicht als auf den Betrag der tatsächlich gewährten Beihilfe beschränkt angesehen werden kann. Dieser Begriff ist vielmehr so auszulegen, dass er sich auf die Mittelausstattung bezieht, d. h. auf die Beträge, über die die zuständige Stelle zu diesem Zweck verfügt, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden sind ( 27 ).

43.

So hat der Gerichtshof die folgenden Maßnahmen als Änderungen angesehen, die nicht rein formaler oder verwaltungstechnischer Art waren: eine Erhöhung der für eine genehmigte Beihilferegelung bewilligten Mittel um über 50 % (in Verbindung mit einer Verlängerung dieser Regelung um zwei Jahre) ( 28 ), eine Erhöhung der Mittel, die für eine genehmigte Beihilferegelung angemeldet worden waren und die sich auf 10 Mio. Euro beliefen, um weitere 10 Mio. Euro ( 29 ) sowie eine Erhöhung des Aufkommens von Abgaben, mit denen mehrere Beihilferegelungen finanziert werden, im Verhältnis zu den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen (außer wenn diese Erhöhung unter dem in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwellenwert von 20 % bleibt) ( 30 ). Im Gegensatz dazu wurde die Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats durch Ersetzung einer Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag, der für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe eingestuft. Der Gerichtshof hatte festgestellt, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung führte, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erhielten ( 31 ).

44.

Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie in Nr. 11 erwähnt, mit der Entscheidung von 2002 festgestellt, dass gegen Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 und gegen Art. 7 der Legge regionale siciliana Nr. 22/1999 (im Folgende: Maßnahmen von 1997 und 1999) keine Einwände erhoben werden.

45.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Zweck der Maßnahmen von 1997 und 1999 darin bestand, die Entschädigungen zu finanzieren, die in Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 vorgesehen sind, auf den diese Maßnahmen ausdrücklich Bezug nehmen. Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 enthielt die Ermächtigung zu Ausgaben in Höhe von 16 Mrd. italienische Lire (ITL) für die Zahlung von Entschädigungen für die in den Jahren 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997 geschlachteten Tiere ( 32 ). Art. 7 der Legge regionale siciliana Nr. 22/1999 enthielt die Ermächtigung zu zusätzlichen Ausgaben in Höhe von 20 Mrd. ITL für den gleichen Zweck ( 33 ). Ich möchte unterstreichen, dass – auf der Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Dokumente – die Maßnahmen von 1997 und 1999 offenbar keine Auswirkungen auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Merkmale dieser Entschädigung, wie sie in Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 definiert sind, gehabt haben.

46.

In der Entscheidung von 2002 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen von 1997 und 1999 staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Die Beihilfe war jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie die vier in den Ziff. 11.4.2 bis 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor genannten Bedingungen erfüllte ( 34 ). Erstens hatten die italienischen Behörden gemäß der Entscheidung von 2002 geltend gemacht, dass die Krankheiten, die Gegenstand der Maßnahmen von 1997 und 1999 waren, nämlich Tuberkulose, Brucellose und Leukose, für die öffentlichen Behörden von Belang seien und dass sie Teil eines nationalen Regelungsrahmens seien, der auf die Verhütung, Kontrolle und Ausrottung dieser Krankheiten abziele. Zweitens heißt es in der Entscheidung von 2002, dass die Maßnahmen von 1997 und 1999 nach Angaben der italienischen Behörden sowohl präventive als auch kompensatorische Zielsetzungen hatten. Drittens weist diese Entscheidung darauf hin, dass die Maßnahmen von 1997 und 1999 nach Angaben der italienischen Behörden mit den Zielen und Bestimmungen der EU-Veterinärvorschriften vereinbar waren. Viertens hatten die italienischen Behörden laut der Entscheidung von 2002 betont, dass die im Rahmen der Maßnahmen von 1997 und 1999 gewährten Beihilfen 50 % der den Tierhaltern entstandenen Schäden abdeckten, während weitere 30 % (bei Rindern) bzw. 50 % (bei Schafen und Ziegen) durch Entschädigungen abgedeckt würden, die im Rahmen nationaler, nicht regionaler, Maßnahmen gewährt würden. Dadurch würden 80 % des den Rinder- und 100 % des den Schaf- und Ziegenhaltern entstandenen Schadens abgedeckt. In der Entscheidung von 2002 wird ferner festgestellt, dass nach Ansicht der italienischen Behörden die Gefahr einer Überkompensation nur bei älteren Tieren mit geringem genetischem Wert bestehe. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass ein gewisser Grad an Überkompensation in Einzelfällen akzeptabel sei, wobei sich diese Überkompensation aus den Erfordernissen der Verwaltungsvereinfachung ergebe, da Tausende von Einzelanträgen zu bearbeiten seien.

47.

Anschließend bedauerte die Kommission zwar, dass die Maßnahmen von 1997 und 1999 unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden seien ( 35 ), kam aber zu dem Schluss, dass sie in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fielen und daher mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

48.

Daraus folgt, dass die Maßnahmen von 1997 und 1999 als genehmigte Beihilferegelung und somit als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen sind.

49.

Es ist daher zu prüfen, ob Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 eine Änderung der Maßnahmen von 1997 und 1999 beinhaltet, die nicht rein formaler oder verwaltungstechnischer Art im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 ist.

50.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung einer Beihilferegelung als Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt eng auszulegen sind ( 36 ).

51.

Meines Erachtens stellt Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 eine Änderung der mit der Entscheidung von 2002 genehmigten Beihilferegelung dar, die nicht rein formaler oder verwaltungstechnischer Art ist.

52.

Der Zweck von Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 besteht nämlich darin, die in Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989, auf den er ausdrücklich Bezug nimmt, vorgesehenen Entschädigungen zu finanzieren. Zu diesem Zweck wird mit diesem Gesetz die Ermächtigung zu Ausgaben in Höhe von 20 Mio. Euro für Tiere, die zwischen 2000 und 2006 geschlachtet wurden, erteilt. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht hat Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005, in gleicher Weise wie die Maßnahmen von 1997 und 1999 ( 37 ), offenbar keine Auswirkungen auf den Anspruch auf die fragliche Entschädigung oder deren Merkmale.

53.

Daraus folgt, dass der Zweck von Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 darin besteht, zum einen eine Verlängerung der fraglichen Entschädigungen vorzusehen (die den Eigentümern der zwischen 2000 und 2006 geschlachteten Tiere geschuldet werden, während die Maßnahmen von 1997 und 1999 nur für Tiere galten, die zwischen 1993 und 1997 geschlachtet wurden) und zum anderen die für diese Entschädigungen bereitgestellten Mittel zu erhöhen (auf 20 Mio. Euro, während die Maßnahmen von 1997 und 1999 zu Ausgaben in Höhe von 36 Mrd. ITL, d. h. etwa 18592448 Euro, ermächtigten) ( 38 ).

54.

Die Erhöhung der für die Beihilferegelung bereitgestellten Haushaltsmittel, wie sie in der Entscheidung von 2002 wiedergegeben sind, liegt somit deutlich über dem in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 794/2004 festgelegten Schwellenwert von 20 % ( 39 ). Dies unterliegt allerdings natürlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht. Sollte dieses bestätigen, dass die Erhöhung den Schwellenwert von 20 % überschreitet, folgte daraus, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 keine Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art der mit der Entscheidung von 2002 genehmigten Regelung darstellt, zumal die Erhöhung der für die bestehende Beihilferegelung bereitgestellten Ausgangsmittel mit einer Verlängerung dieser Regelung um sechs Jahre verbunden ist. Auch dies ergibt sich aus der oben in den Nrn. 41 bis 43 angeführten Rechtsprechung.

55.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 und den Maßnahmen von 1997 und 1999 vergleichbare Maßnahmen, also solche, deren Zweck die Finanzierung der in Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 vorgesehenen Entschädigungen war, der Kommission mitgeteilt wurden, die beschloss, keine Einwände gegen sie zu erheben. Nach den Angaben in der Entscheidung von 2002 ( 40 ), die von der italienischen Regierung in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen bestätigt worden sind, war dies zum einen der Fall bei der Legge regionale siciliana Nr. 5/1993 ( 41 ), die die Ermächtigung zu Ausgaben in Höhe von 10 Mrd. ITL (ca. 5 Mio. Euro) enthielt und die mit Entscheidung vom 2. April 1993 ( 42 ) genehmigt wurde, und zum anderen bei der Legge regionale siciliana Nr. 28/1995 ( 43 ), die die Ermächtigung zu Ausgaben in Höhe von 16 Mrd. ITL (ca. 9,7 Mio. Euro) enthielt und die mit Entscheidung vom 15. September 1995 genehmigt wurde ( 44 ). Dies stützt meine Schlussfolgerung, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005, wie andere Finanzierungsmaßnahmen, eine neue Beihilfe darstellt, die vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden muss.

56.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989, der offenbar die materielle Regelung für die fragliche Entschädigung darstellt ( 45 ), selbst Gegenstand einer Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben, war (im Folgenden: Entscheidung von 1989) ( 46 ). In diesem Zusammenhang möchte ich hervorheben, dass die Frage, ob Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 als eine rein formale oder verwaltungstechnische Änderung einer bestehenden Beihilfe anzusehen ist, im Hinblick auf die Entscheidung von 2002 und nicht im Hinblick auf die Entscheidung von 1989 zu beurteilen ist. Dies beruht darauf, dass die Änderung vor allem die Mittel für die genehmigte Beihilferegelung betrifft, die mehrfach erhöht wurden, wobei die letzte Erhöhung Gegenstand der in der Entscheidung von 2002 erteilten Genehmigung war.

57.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass eine nationale Maßnahme wie Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005, deren alleiniger Zweck darin besteht, die für eine genehmigte Beihilferegelung bereitgestellten Haushaltsmittel zu erhöhen und eine Verlängerung dieser Regelung um sechs Jahre vorzusehen, eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt, es sei denn, diese Erhöhung bleibt unter dem in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 festgelegten Schwellenwert von 20 %, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

58.

Daraus folgt, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vor seiner Durchführung der Kommission mitzuteilen war und von ihr hätte genehmigt werden müssen.

59.

Es ist unstreitig, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 der Kommission nicht mitgeteilt wurde.

60.

Wie aber oben in Nr. 27 erwähnt, wäre Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 jedoch von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn für diese Maßnahme, wie die italienische Regierung vorträgt, die Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung Nr. 702/2014 gelten würde oder wenn es sich, wie die Kommission meint, um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1408/2013 handeln würde. Ich werde nun prüfen, ob dies der Fall ist.

2. Ist Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 von der Anmeldepflicht gemäß der Verordnung Nr. 702/2014 oder der Verordnung Nr. 1408/2013 ausgenommen?

61.

In ihren schriftlichen Erklärungen hat die italienische Regierung ausgeführt, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 702/2014 falle. Diese Verordnung sei aufgrund ihres Art. 51 in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, und Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 erfülle, wie oben in Nr. 29 erwähnt, die in Art. 26 der Verordnung Nr. 702/2014 genannten Voraussetzungen.

62.

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat der Gerichtshof die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten um Stellungnahme gebeten, ob die Verordnung Nr. 702/2014 in der vorliegenden Rechtssache in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist und ob Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 die in Art. 26 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt.

63.

In Beantwortung dieser Fragen des Gerichtshofs hat die ASPC die Meinung geäußert, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 702/2014, wie er in deren Art. 1 definiert sei, falle. Jedenfalls erfülle diese regionale Rechtsvorschrift nicht die in Art. 26 der Verordnung Nr. 702/2014 festgelegten Voraussetzungen.

64.

Die italienische Regierung hat ihren oben in Nr. 61 zusammengefassten Standpunkt bekräftigt.

65.

Nach Auffassung der Kommission ist die Verordnung Nr. 702/2014 in zeitlicher Hinsicht anwendbar, doch sei unwahrscheinlich, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 die Voraussetzungen von Art. 26 dieser Verordnung erfülle.

66.

Obwohl ich angesichts der begrenzten Angaben in den Akten nicht in der Lage bin, festzustellen, ob die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 702/2014 im vorliegenden Fall erfüllt sind, möchte ich mich bemühen, dem vorlegenden Gericht einige Hinweise zu geben.

67.

Als Erstes bin ich mit der italienischen Regierung und der Kommission der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 702/2014 in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet.

68.

Die Verordnung Nr. 702/2014 trat am 1. Juli 2014 in Kraft ( 47 ), also höchstwahrscheinlich ( 48 ), nachdem die fragliche Entschädigung an AU ausgezahlt wurde ( 49 ).

69.

Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 702/2014 sieht jedoch vor, dass sie für „vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen [gilt]“, sofern diese Einzelbeihilfen die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

70.

Vorbehaltlich der Erfüllung dieser Voraussetzungen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist diese Verordnung daher auf den vorliegenden Fall anwendbar ( 50 ).

71.

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 der Verordnung Nr. 702/2014 Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt sind, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels I sowie die in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die entsprechende Beihilfeart erfüllen.

72.

Hinsichtlich der in Kapitel I der Verordnung Nr. 702/2014 festgelegten Voraussetzungen ist insbesondere festzustellen, dass offenbar keine der in Art. 4 dieser Verordnung aufgeführten Anmeldeschwellen anwendbar ist, dass die fragliche Entschädigung dem Transparenzgebot entspricht, da sie in einem Zuschuss besteht (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a), und dass, soweit sie den den Eigentümern der geschlachteten Tiere entstandenen Schaden ausgleichen soll, der Nachweis eines Anreizeffekts nicht erforderlich ist (vgl. Art. 6 Abs. 5 Buchst. d).

73.

Was die in Kapitel III der Verordnung Nr. 702/2014 festgelegten Voraussetzungen betrifft, so handelt es sich um die in Art. 26 dieser Verordnung definierte Beihilfekategorie, die u. a. Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und zur Beseitigung des durch diese Seuchen verursachten Schadens betrifft.

74.

Die italienische Regierung trägt in diesem Zusammenhang erstens vor, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 Teil eines nationalen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuchen sei, wie es nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 702/2014 verlangt werde. Ich weise darauf hin, dass Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989, die Entscheidung von 2002 und die Antwort der ASPC auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs auf eine andere Entschädigung verweisen, die in nationalen, und nicht in regionalen, Rechtsvorschriften vorgesehen ist und die die fragliche Entschädigung ergänzt ( 51 ).

75.

Zweitens sind die Tierseuchen, für die gemäß Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 Entschädigungen gewährt werden, nämlich Tuberkulose und Leukose (bei Rindern) und Brucellose (bei Rindern, Schafen und Ziegen) in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit ( 52 ) aufgeführt, wie es durch Art. 26 Abs. 4 der Verordnung Nr. 702/2014 zur Voraussetzung gemacht wird.

76.

Drittens macht die Kommission geltend, dass die in Art. 26 Abs. 6 der Verordnung Nr. 702/2014 genannte Voraussetzung, wonach die Beihilfe innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Auftretens der durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste ausgezahlt werden muss, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass die fragliche Entschädigung wahrscheinlich frühestens 2008 an AU gezahlt wurde ( 53 ) und dass sie nach den schriftlichen Erklärungen der ASPC Tiere betraf, die ab 2003 geschlachtet wurden. Sollte dies zutreffen, wäre möglicherweise zumindest ein Teil der fraglichen Entschädigung unter Verstoß gegen Art. 26 Abs. 6 der Verordnung Nr. 702/2014 an AU gezahlt worden. Auch dies wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben.

77.

Viertens macht die ASPC geltend, dass die fragliche Entschädigung mit Art. 26 Abs. 7 und 8 der Verordnung Nr. 702/2014 unvereinbar sei, da sie nicht die in diesen Bestimmungen aufgeführten beihilfefähigen Kosten decke, sondern ausschließlich darauf abziele, die Viehzüchter für den entstandenen Schaden zu entschädigen. Außerdem sei die Berechnung der fraglichen Entschädigung unter Bezugnahme auf die Tierart, das Geschlecht und das Alter der Tiere nicht mit Art. 26 Abs. 9 dieser Verordnung vereinbar, der verlange, dass der Berechnung der Marktwert der geschlachteten Tiere zugrunde zu legen sei.

78.

Die Argumentation der ASPC ist meiner Ansicht nach nicht überzeugend. Unbeschadet des Vorbringens der italienischen Regierung, dass die fragliche Entschädigung sowohl der Vorbeugung als auch der Kompensation dienen könne, ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen im Sinne von Art. 26 der Verordnung Nr. 702/2014 ausschließlich die Entschädigung von Tierhaltern für die Tötung von Tieren zum Gegenstand haben können. Diese Bestimmung erfasst nämlich nach ihrem Abs. 1 nicht nur Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen „für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung“ von Tierseuchen, sondern auch Beihilfen „zum Ausgleich der Verluste, die diesen durch Tierseuchen … entstehen“ ( 54 ). Zudem gelten die Abs. 7, 8 und 9 von Art. 26 der Verordnung Nr. 702/2014 nach meinem Eindruck für unterschiedliche Maßnahmen. Während Art. 26 Abs. 7 „Vorbeugungsmaßnahmen“ betrifft, bezieht sich Art. 26 Abs. 8 auf „Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen“, und Art. 26 Abs. 9 gilt für „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Tierseuchen entstehen“. Sollte daher Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 – wie die ASPC vorträgt – den alleinigen Zweck haben, die Tierhalter für die Tötung der Tiere zu entschädigen, müsste die auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährte Entschädigung im Einklang mit Art. 26 Abs. 9 der Verordnung Nr. 702/2014 berechnet werden, d. h. unter Bezugnahme auf „den Marktwert der Tiere, die getötet wurden“, und die damit verbundenen „Einkommensverluste“. In diesem Fall können die in Art. 26 Abs. 7 und 8 aufgeführten beihilfefähigen Kosten keine Berücksichtigung finden, da diese Absätze für andere Arten von Beihilfemaßnahmen gelten. Schließlich vermag ich nicht zu erkennen, weshalb, wie die ASPC meint, die Art, das Geschlecht und das Alter der getöteten Tiere nicht als relevante Faktoren für die Bestimmung ihres Marktwerts angesehen werden sollten.

79.

Fünftens wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob, wie die ASPC vorträgt, ein Ausbruch nicht förmlich festgestellt wurde, wie es Art. 26 Abs. 10 der Verordnung Nr. 702/2014 voraussetzt.

80.

Sechstens möchte ich darauf hinweisen, dass die Kommission in der Entscheidung von 2002 in Bezug auf die Anforderung gemäß Art. 26 Abs. 13 der Verordnung Nr. 702/2014 ( 55 ), dass die nach Art. 26 gewährte „Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen“ auf 100 % der beihilfefähigen Kosten (im vorliegenden Fall 100 % des Marktwerts und des damit verbundenen Einkommensverlusts) begrenzt ist, Milde walten ließ. Wie oben in Nr. 46 erwähnt, akzeptierte die Kommission in dieser Entscheidung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, dass es in Einzelfällen zu einer gewissen Überkompensation kommen kann.

81.

Sollte das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangen, dass im vorliegenden Fall die in Kapitel I und in Art. 26 der Verordnung Nr. 702/2014 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, bedeutete dies daher, dass die italienischen Behörden nicht gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen haben, indem sie Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 vor dessen Durchführung nicht angemeldet haben.

82.

Sollte das vorlegende Gericht hingegen, insbesondere im Licht der obigen Nr. 76, davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wäre diese Bestimmung unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt worden. Wie oben in Nr. 60 erwähnt, wäre Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 in diesem Fall allerdings gleichwohl im Einklang mit dieser Bestimmung durchgeführt worden, falls es sich, wie die Kommission in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs meint, um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1408/2013 handelte.

83.

In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass diese Verordnung zwar am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist ( 56 ), sie aufgrund ihres Art. 7 Abs. 1 gleichwohl aber in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist. Es heißt dort nämlich wie in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 702/2014, dass die Verordnung Nr. 1408/2013 „für Beihilfen [gilt], die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen“. Insoweit kann die Argumentation, die in Bezug auf die Verordnung Nr. 702/2014 herangezogen worden ist, auch in Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/2013 herangezogen werden ( 57 ).

84.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/2013 sieht vor, dass Beihilfemaßnahmen, „die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, als Maßnahmen … angesehen [werden], die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und … daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen [sind]“.

85.

Die AU gewährte Entschädigung von 11930,08 Euro übersteigt nicht die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/2013 festgelegte De-minimis-Höchstgrenze (unter der Annahme, dass AU über einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren keine zusätzliche Beihilfe gewährt wurde, die zusammen mit der oben genannten die De-minimis-Höchstgrenze überschreiten würde). Die Prüfung, ob der kumulierte Betrag der den landwirtschaftlichen Betrieben in Italien gewährten De-minimis-Beihilfen die in Art. 3 Abs. 3 und im Anhang dieser Verordnung festgelegte nationale Obergrenze nicht überschreitet, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

86.

Ich komme zu dem Ergebnis, dass eine nationale Maßnahme wie Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ausgenommen sein kann, sofern sie die in Kapitel I und in Art. 26 der Verordnung Nr. 702/2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die Voraussetzung nach Art. 26 Abs. 6 dieser Verordnung, dass die Beihilfe innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Auftretens der durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste ausgezahlt wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Eine solche Maßnahme kann auch dann von der Anmeldepflicht ausgenommen sein, wenn sie die in der Verordnung Nr. 1408/2013 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

IV. Ergebnis

87.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) wie folgt zu beantworten:

1.

Eine nationale Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren alleiniger Zweck darin besteht, die für eine genehmigte Beihilferegelung bereitgestellten Haushaltsmittel zu erhöhen und eine Verlängerung dieser Regelung um sechs Jahre vorzusehen, stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] dar, es sei denn, diese Erhöhung bleibt unter dem in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] festgelegten Schwellenwert von 20 %, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2.

Eine derartige Maßnahme kann von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ausgenommen sein, sofern sie die in Kapitel I und in Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] festgelegten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die Voraussetzung nach Art. 26 Abs. 6 dieser Verordnung, dass die Beihilfe innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Auftretens der durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste ausgezahlt wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Diese Maßnahme kann auch dann von der Anmeldepflicht ausgenommen sein, wenn sie die in der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor festgelegten Voraussetzungen erfüllt, was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) ABl. 1999, L 83, S. 1.

( 3 ) Legge Regione Sicilia 5 giugno 1989, n. 12 – Interventi per favorire il risanamento e il reintegro degli allevamenti zootecnici colpiti dalla tubercolosi, dalla brucellosi e da altre malattie infettive e diffusive e contributi alle associazioni degli allevatori (Regionalgesetz von Sizilien Nr. 12 vom 5. Juni 1989, Maßnahmen zur Förderung der Sanierung und der Wiederherstellung der von Tuberkulose, Brucellose und anderen sich ausbreitenden Infektionskrankheiten betroffenen Viehzucht und Beiträge für die Züchtervereinigungen) (im Folgenden: Legge regionale siciliana Nr. 12/1989).

( 4 ) Legge Regione Sicilia 22 dicembre 2005, n. 19 – Misure finanziarie urgenti e variazioni al bilancio della Regione per l’esercizio finanziario 2005. Disposizioni varie (Regionalgesetz von Sizilien Nr. 19 vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung dringender finanzieller Maßnahmen und zur Änderung des Haushaltsplans der Region für das Haushaltsjahr 2005. Verschiedene Bestimmungen) (im Folgenden: Legge regionale siciliana Nr. 19/2005).

( 5 ) Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 über staatliche Beihilfen NN 37/98 (ex N 808/97) und NN 138/02 – Italien (Sizilien) – Beihilfe bei Tierseuchen: Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 „Änderungen im Haushaltsplan der Region und im Haushaltsplan der Staatlichen Forstwirtschaftsbehörde für das Haushaltsjahr 1997 – Änderung von Art. 49 der Legge regionale siciliana Nr. 30 vom 7. August 1997“ (Beihilfe NN 37/98) und Art. 7 der Legge regionale Nr. 22/1999 „Dringlichkeitsmaßnahmen für den Agrarsektor“ (Beihilfe Nr. 138/02) (C[2002] 4786) (im Folgenden: Entscheidung von 2002).

( 6 ) Legge Regione Sicilia 7 novembre 1997, n. 40 – Variazioni al bilancio della Regione ed al bilancio dell’Azienda delle foreste demaniali della regione siciliana per l’anno finanziario 1997 – Assestamento. Modifica dell’articolo 49 della legge regionale 7 agosto 1997, n. 30 (Regionalgesetz von Sizilien Nr. 40 vom 7. November 1997 zur Änderung des Haushaltsplans der staatlichen Forstwirtschaftsbehörde der Region Sizilien für das Haushaltsjahr 1997 – Änderung von Art. 49 der Legge regionale siciliana Nr. 30 vom 7. August 1997) (im Folgenden: Legge regionale siciliana Nr. 40/1997).

( 7 ) Legge Regione Sicilia 28 settembre 1999, n. 22 – Interventi urgenti per il settore agricolo (Regionalgesetz von Sizilien Nr. 22 vom 28. September 1999 über Dringlichkeitsmaßnahmen auf dem Agrarsektor; im Folgenden: Legge regionale siciliana Nr. 22/1999).

( 8 ) ABl. 2000, C 232, S. 17.

( 9 ) Anzumerken ist, dass Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005, dessen Vereinbarkeit mit den Art. 107 und 108 AEUV Gegenstand der ersten und der zweiten Vorlagefrage ist, nicht nur die fragliche Entschädigung finanziert, sondern auch die in Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 vorgesehene Zahlung für die für die Sanierungstätigkeiten eingesetzten freiberuflich tätigen Tierärzte. Der Streit im Ausgangsverfahren betrifft jedoch nur die fragliche Entschädigung, auf die AU nach eigenen Angaben Anspruch hat. Sie betrifft nicht Zahlungen an Tierärzte. Ich werde daher die Vereinbarkeit von Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 mit den Art. 107 und 108 AEUV nur insoweit prüfen, als es um die Zahlung der fraglichen Entschädigung an AU geht.

( 10 ) Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C‑140/09, EU:C:2010:335, Rn. 22), vom 16. Juli 2015, BVVG (C‑39/14, EU:C:2015:470, Rn. 19), und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 83).

( 11 ) Urteile vom 18. Juli 2013, P (C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 36), vom 19. März 2015, OTP Bank (C‑672/13, EU:C:2015:185, Rn. 35), vom 26. Oktober 2016, DEI/Kommission (C‑590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 45), vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 86), und vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C‑510/16, EU:C:2018:751, Rn. 25). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache P (C‑6/12, EU:C:2013:69, Nrn. 22 bis 26 und 35) und des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C‑387/17, EU:C:2018:712, Nrn. 37 bis 41).

( 12 ) Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a. (C‑492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 43).

( 13 ) Verordnung vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 193, S. 1).

( 14 ) Verordnung vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2013, L 352, S. 9).

( 15 ) Vgl. Art. 1 Buchst. f und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999.

( 16 ) Urteile vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen (C‑505/14, EU:C:2015:742, Rn. 24, 26 und 46), vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89, 92 und 95), und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 84, 87 und 88).

( 17 ) Vgl. Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999.

( 18 ) Vgl. die oben in Fn. 11 angeführte Rechtsprechung.

( 19 ) Angesichts der Bedeutung, die das vorlegende Gericht der Entscheidung von 2002 beimisst, beschränke ich mich auf die Prüfung, ob Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt. Insbesondere werde ich nicht prüfen, ob diese Rechtsvorschrift unter Art. 1 Buchst. b Ziff. iv dieser Verordnung fällt, wonach Beihilfen nach Ablauf der in deren Art. 15 festgelegten zehnjährigen Verjährungsfrist für ihre Rückforderung durch die Kommission als „bestehende Beihilfen gelten“. In der Tat ist die Frage, ob an AU gezahlte Entschädigungen als „bereits bestehende Beihilfen gelten“, weder in den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens noch in den schriftlichen Erklärungen der Parteien angesprochen worden. Unabhängig von der Tragweite, die Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 zukommt, wenn er vor nationalen Gerichten geltend gemacht wird (vgl. hierzu Urteile vom 26. April 2018, ANGED, C‑233/16, EU:C:2018:280, Rn. 80, vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C‑387/17, EU:C:2019:51, Rn. 62, und vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, EU:T:2002:111, Rn. 130), lässt sich aufgrund der wenigen in den Akten verfügbaren Informationen nicht feststellen, ob diese Frist im vorliegenden Fall abgelaufen ist oder nicht (siehe unten, Fn. 49).

( 20 ) Verordnung vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2004, L 140, S. 1).

( 21 ) Zum Verstoß gegen eine der Vereinbarkeitserklärung der Kommission beigefügte Bedingung (nämlich die Anforderung, dass der Antrag auf Beihilfe für ein Investitionsprojekt vor Beginn der Arbeiten gestellt werden muss) vgl. auch Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 93 bis 95).

( 22 ) Urteil vom 14. November 2019, Dilly’s Wellnesshotel (C‑585/17, EU:C:2019:969, Rn. 51 und 61). Vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2013, P (C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 47).

( 23 ) Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, EU:T:2008:537, Rn. 361 und 362), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368).

( 24 ) Urteil vom 26. Februar 2019, Athletic Club/Kommission (T‑679/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:112, Rn. 98 bis 102). Der Grund dafür, dass diese Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der bestehenden Beihilferegelung als eine Änderung angesehen wurde, die nicht rein formaler oder verwaltungstechnischer Art war, war die Einführung einer steuerlichen Differenzierung innerhalb des Profisportsektors. Diese Änderung konnte sich auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt auswirken, da sie die spanische Regierung daran hinderte, sich überzeugend auf das Ziel der Sportförderung zu berufen.

( 25 ) Mit Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C‑471/09 P bis C‑473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521).

( 26 ) Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI/Kommission (C‑590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 58 und 59). Vgl. auch Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C‑111/10, EU:C:2013:785, Rn. 58), und vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission (C‑271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175, Rn. 30 bis 39).

( 27 ) Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C‑510/16, EU:C:2018:751, Rn. 34).

( 28 ) Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. (C‑138/09, EU:C:2010:291, Rn. 47).

( 29 ) Urteil vom 3. Februar 2011, Cantiere navale De Poli/Kommission (T‑584/08, EU:T:2011:26, Rn. 65), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 22. März 2012, Cantiere navale De Poli/Kommission (C‑167/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:164).

( 30 ) Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C‑510/16, EU:C:2018:751, Rn. 39 bis 41, 50 und 53).

( 31 ) Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a. (C‑492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 63 bis 67). Was Maßnahmen betrifft, die nicht als bestehende Beihilfe angesehen wurden, sei auch verwiesen auf das Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit (C‑44/93, EU:C:1994:311, Rn. 28, 29 und 35), das die Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs einer öffentlichen Einrichtung betraf, die eine Beihilfe erhielt, sowie das Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio (C‑295/97, EU:C:1999:313, Rn. 45 bis 47), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die bloße Tatsache, dass die Kommission während eines relativ langen Zeitraums kein Prüfverfahren hinsichtlich einer staatlichen Maßnahme eingeleitet habe, für sich genommen dieser Maßnahme nicht den objektiven Charakter einer bestehenden Beihilfe verleihen könne.

( 32 ) Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 sieht vor, dass „in Verfolgung der in Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 mit späteren Änderungen und Ergänzungen festgelegten Ziele Ausgaben in Höhe von 16 Mrd. ITL genehmigt werden, die von den lokalen Gesundheitsbehörden Siziliens an die Besitzer von Tieren zu zahlen sind, die in den Jahren 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997 an Tuberkulose, Brucellose, Leukose und anderen Infektionskrankheiten erkrankt sind, sowie für Zahlungen an Tierärzte, die in diesen Jahren für die Sanierungstätigkeiten eingesetzt wurden“.

( 33 ) Art. 7 der Legge regionale siciliana Nr. 22/1999 enthielt die Ermächtigung zu „Ausgaben für das Haushaltsjahr 1999 in Höhe von 20 Mrd. ITL für die in Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 festgelegten Ziele“.

( 34 ) Siehe oben, Fn. 8.

( 35 ) Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 wurde der Kommission vor ihrer Verabschiedung mitgeteilt, trat jedoch vor der Annahme der Entscheidung von 2002 in Kraft.

( 36 ) Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (C‑510/16, EU:C:2018:751, Rn. 37).

( 37 ) Siehe oben, Nr. 45.

( 38 ) Umrechnung in Euro gemäß Berechnung der Kommission in der Entscheidung von 2002 (siehe dort S. 4).

( 39 ) Dies gilt selbst dann, wenn man die in der Entscheidung von 2002 (siehe dort S. 4) erwähnte Möglichkeit berücksichtigt, dass zusätzliche Beihilfen in Höhe von 17637516000 ITL für 1996 (ca. 9109017 Euro) und von 19898146000 ITL (ca. 10276535 Euro) für 1997 gewährt werden können.

( 40 ) Vgl. S. 3 und Fn. 2 der Entscheidung von 2002.

( 41 ) Legge Regione Sicilia 5 gennaio 1993, n. 5 – Rifinanziamento dell’articolo 1 della legge regionale 5 giugno 1989, n. 12 relativa a „Interventi per favorire il risanamento ed il reintegro degli allevamenti zootecnici colpiti dalla tubercolosi, dalla brucellosi e da altre malattie infettive e diffusive e contributi alle associazioni degli allevatori“ (Regionalgesetz von Sizilien Nr. 5 vom 5. Januar 1993 – Refinanzierung von Art. 1 der [Legge regionale siciliana Nr. 12/1989] über „Maßnahmen zur Förderung der Sanierung und der Wiederherstellung der von Tuberkulose, Brucellose und anderen sich ausbreitenden Infektionskrankheiten betroffenen Viehzucht und Beiträge für die Züchtervereinigungen“) (im Folgenden: Legge regionale siciliana Nr. 5/1993). Art. 1 Abs. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 5/1993 sieht vor, dass „in Verfolgung der in Art. 1 der [Legge regionale siciliana Nr. 12/1989] festgelegten Ziele Ausgaben in Höhe von 9000 Mio. ITL für das Haushaltsjahr 1992 und in Höhe von 1000 Mio. ITL für das Haushaltsjahr 1993 für die Gewährung von Entschädigungen für die Besitzer von Tieren, die 1990, 1991 und 1992 aufgrund von Tuberkulose, Brucellose oder anderen Infektionskrankheiten geschlachtet wurden, sowie für Zahlungen an Tierärzte, die für die Sanierungstätigkeiten eingesetzt wurden, genehmigt [werden]“.

( 42 ) Entscheidung der Kommission vom 2. April 1993 über staatliche Beihilfen Nr. 125/93 – Italien (Sizilien) – Änderung einer bestehenden Beihilfe (Nr. 149/89) durch eine Refinanzierungsmaßnahme. Behandlung von erkrankten Rindern und Schafen (ABl. 1993, C 183, S. 7). Die Umrechnung in Euro wurde dieser Entscheidung entnommen.

( 43 ) Legge Regione Sicilia 4 aprile 1995, n. 28 – Norme per favorire il risanamento e il reintegro degli allevamenti zootecnici colpiti da malattie infettive. Istituzione dell’anagrafe zootecnica. Norme per l’Ente di sviluppo agricolo e per il settore agricolo. Modifiche alla legge regionale 25 marzo 1986, n. 13 (Regionalgesetz von Sizilien Nr. 28 vom 4. April 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erleichterung der Sanierung und Wiedereingliederung von Viehzuchtbetrieben, die von ansteckenden Krankheiten betroffen sind, zur Einrichtung des Viehbestandsregisters, zur Festlegung von Maßnahmen zugunsten der Agentur für landwirtschaftliche Entwicklung und für den Agrarsektor und zur Änderung der Legge regionale Nr. 13 vom 25. März 1986) (im Folgenden: Legge regionale siciliana Nr. 28/1995). Art. 1 Abs. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 28/1995 sieht vor, dass „für die in Art. 1 der [Legge regionale siciliana Nr. 12/1989] festgelegten Ziele für das Haushaltsjahr 1995 Ausgaben in Höhe von 16000 Mio. ITL für die Gewährung von Entschädigungen an die Eigentümer von Tieren, die 1993, 1994 und 1995 aufgrund von Tuberkulose, Brucellose oder anderen Infektionskrankheiten geschlachtet wurden oder geschlachtet werden sollen, sowie für die Zahlung der Tierärzte, die für die an Sanierungstätigkeiten eingesetzt wurden, genehmigt [werden]“.

( 44 ) Entscheidung der Kommission vom 15. September 1995 über die Staatliche Beihilfe N 485/A/95 – Italien (Sizilien) – Art. 1, 2 und 8 der Legge regionale Nr. 28/95 (ABl. 1997, C 216, S. 26). Die Umrechnung in Euro wurde dieser Entscheidung entnommen.

( 45 ) Wie oben in den Nrn. 45 und 53 erwähnt, verweisen Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005 und Art. 11 der Legge regionale siciliana Nr. 40/1997 ausdrücklich auf Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 und ändern ihn weder in Bezug auf den Entschädigungsanspruch noch in Bezug auf die Merkmale dieser (darin vorgesehenen) Entschädigung.

( 46 ) Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1989 über die staatliche Beihilfe N 149/89 – Italien (Sizilien) – Maßnahmen zur Verbesserung von Viehbeständen mit Tuberkulose und Brucellose (vgl. Neunzehnter Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik, veröffentlicht 1990, S. 297).

( 47 ) Vgl. Art. 52 der Verordnung Nr. 702/2014.

( 48 ) Aus den Akten geht nicht hervor, wann genau die fragliche Entschädigung an AU ausgezahlt wurde – oder gar, worauf die Kommission hinweist, ob sie überhaupt gezahlt wurde. Ich gehe insoweit jedoch davon aus, dass diese Entschädigung an AU ausgezahlt wurde, da ohne diese Zahlung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV an AU gewährt worden wäre. Nach der Rechtsprechung ist nämlich bei einer mehrjährigen Beihilferegelung, wie Art. 25 Abs. 16 der Legge regionale siciliana Nr. 19/2005, davon auszugehen, dass die Beihilfe dem Empfänger erst zu dem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem er sie tatsächlich erhalten hat – im Gegensatz zu dem Zeitpunkt, zu dem die mehrjährige Beihilferegelung erlassen wurde (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 82, Beschluss vom 5. Oktober 2016, Diputación Foral de Bizkaia/Kommission, C‑426/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:757, Rn. 29 und 30, sowie Urteile vom 28. Oktober 2020, INAIL, C‑608/19, EU:C:2020:865, Rn. 34, und vom 29. November 2018, ARFEA/Kommission, T‑720/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:853, Rn. 171 bis 187).

( 49 ) Die fragliche Entschädigung kann an AU frühestens 2008 ausgezahlt worden sein, da der Giudice unico del Tribunale di Catania (Bezirksgericht [Einzelrichter] Catania) dem Antrag von AU auf Erlass eines Mahnbescheids, mit dem die ASPC zur Zahlung der fraglichen Entschädigung angewiesen wurde, im Jahr 2008 stattgegeben hat (siehe oben, Nr. 8).

( 50 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2019, Dilly’s Wellnesshotel (C‑585/17, EU:C:2019:969, Rn. 76 und 77). Dieses Urteil betrifft Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1), in dem es wie in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 702/2014 heißt: „Diese Verordnung gilt für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung … erfüllen.“

( 51 ) Insbesondere Art. 1 der Legge regionale siciliana Nr. 12/1989 nimmt Bezug auf die Legge 9 giugno 1964, n. 615 – Bonifica sanitaria degli allevamenti dalla tuberculosis e dalla brucellosis (Gesetz Nr. 615 vom 9. Juni 1964 über die Sanierung der von Tuberkulose und Brucellose befallenen Bestände), auf die auch die ASPC Bezug nimmt.

( 52 ) Diese Liste ist auf der Website der Weltorganisation für Tiergesundheit abrufbar.

( 53 ) Siehe oben, Fn. 49.

( 54 ) Hervorhebung nur hier.

( 55 ) Eher im Hinblick auf die ähnliche Anforderung in Abschnitt 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (siehe oben, Fn. 34), da die Verordnung Nr. 702/2014 zum Zeitpunkt der Entscheidung von 2002 noch nicht erlassen war.

( 56 ) Vgl. Art. 8 der Verordnung Nr. 1408/2013.

( 57 ) Siehe oben, Nrn. 67 bis 69.