SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 12. September 2019 ( 1 )

Rechtssachen C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II

Erik Simpson

gegen

Rat der Europäischen Union

und

HG

gegen

Europäische Kommission

„Überprüfung – Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union – Ernennung der Richter – Gesichtspunkt zwingenden Rechts – Inzidente Kontrolle – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf ein faires Verfahren – Auf Gesetz beruhendes Gericht – Grundsatz der Rechtssicherheit – Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts“

1.

Was hat zu geschehen, wenn ordnungsgemäß qualifizierte Bewerber für das Amt eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden: GöD) im Anschluss an ein Verfahren ernannt werden, das sich als nicht ordnungsgemäß erweist? Die vorliegende Konstellation von Rechtssachen, die bislang ohne Beispiel ist, hat alles aufzuweisen, was es braucht, um diese Frage zu beantworten. Die Fragen, die diese Rechtssachen aufwerfen, betreffen das Verfahren der Ernennung der Richter des GöD durch den Rat, die Möglichkeit der Kontrolle dieser Ernennung durch das Gericht, d. h. die Frage, ob diese Kontrolle inzident sein kann, die Abwägung zwischen den hierfür maßgeblichen Grundsätzen sowie die möglichen Auswirkungen einer der Ernennung eines Richters anhaftenden Unregelmäßigkeit auf die gerichtlichen Verfahren, an denen er mitgewirkt hat. Vor allem aber besteht die größte Herausforderung der vorliegenden Schlussanträge darin, Leitlinien zu entwickeln, die es ermöglichen, das Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht einerseits und die zur Sicherstellung des Justizsystems erforderliche Rechtssicherheit andererseits in Einklang zu bringen.

Rechtsrahmen

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

2.

Art. 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt, dass „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass über Streitigkeiten … von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“. Art. 13 EMRK verbürgt das Recht auf eine wirksame Beschwerde.

AEUV

3.

Art. 257 Abs. 1 und 4 AEUV bestimmen:

„Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden.

Zu Mitgliedern der Fachgerichte sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.“

Anhang I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

4.

Art. 2 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des GöD ( 2 ) hatte dem Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen Anhang I ( 3 ) („Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union“) hinzugefügt, dessen auf den Sachverhalt anwendbare Fassung in Art. 2 bestimmte:

„Das [GöD] besteht aus sieben Richtern. …

Die Richter werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.

Frei werdende Richterstellen sind durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen.“

5.

Art. 3 dieses Anhangs I bestimmte:

„(1)   Die Richter werden vom Rat, der gemäß [Art. 257 Abs. 4 AEUV] beschließt, nach Anhörung des in diesem Artikel vorgesehenen Ausschusses ernannt[ ( 4 )]. Bei der Ernennung der Richter achtet der Rat auf eine ausgewogene Zusammensetzung des [GöD], indem die Richter unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt werden.

(2)   Jede Person, die die Unionsbürgerschaft besitzt und die Voraussetzungen des Artikels 257 Absatz 4 [AEUV] erfüllt, kann ihre Bewerbung einreichen. Der Rat legt auf Empfehlung des Gerichtshofs die Bedingungen und Einzelheiten für die Vorlage und Behandlung der Bewerbungen fest.

(3)   Es wird ein [Auswahlausschuss] eingerichtet, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts sowie Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden. Der Rat ernennt die Mitglieder des [Auswahlausschusses] und erlässt die Vorschriften für seine Arbeitsweise auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofs.

(4)   Der [Auswahlausschuss] gibt eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht für den öffentlichen Dienst ab. Der [Auswahlausschuss] fügt seiner Stellungnahme eine Liste von Bewerbern bei, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Diese Liste enthält mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der vom Rat zu ernennenden Richter.“

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

6.

Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ( 5 ) bestimmt:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“

7.

Art. 52 Abs. 3 der Charta bestimmt: „Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“

Verfahren zur Ernennung an das GöD

Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen 2013

8.

Am 3. Dezember 2013 wurde im Hinblick auf die Ernennung von zwei Richtern am GöD für einen Zeitraum von sechs Jahren – vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2020 – im Amtsblatt der Europäischen Union ein öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (im Folgenden: Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen 2013) ( 6 ) veröffentlicht. Dieser Aufruf erfolgte mit Blick auf das Auslaufen der Amtszeiten von zwei Richtern des GöD, nämlich der Richter S. Van Raepenbusch und H. Kreppel, am 30. September 2014.

9.

Abs. 2 des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen 2013 legte den Ablauf des Verfahrens fest:

„… Die Richter werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss nach Anhörung eines [Auswahlausschusses] ernannt, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union sowie von Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden. Der [Auswahlausschuss] gibt eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amtes eines Richters beim [GöD] ab. Er fügt seiner Stellungnahme eine Liste von Bewerbern bei, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Die Liste enthält mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der zu ernennenden Richter.“

10.

In Abs. 4 wurde erläutert: „Da die Amtszeit zweier Richter … am 30. September 2014 abläuft, wird im Hinblick auf die Ernennung zweier Richter für eine Amtszeit von sechs Jahren vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2020 zur Einreichung von Bewerbungen aufgerufen.“

11.

Der Auswahlausschuss erstellte ordnungsgemäß eine Liste, die allerdings nicht die Namen von vier, sondern von sechs nach der Rangfolge ihrer Eignung geordneten Bewerbern enthielt, die über die erforderliche Erfahrung verfügten (im Folgenden: fragliche Bewerberliste) ( 7 ). In diesem Stadium besetzte der Rat die beiden Stellen aber nicht. Daher blieben die Richter Van Raepenbusch und Kreppel gemäß Art. 5 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt bleibt, über das Ende ihrer jeweiligen Amtszeit, d. h. über den 30. September 2014, hinaus, im Amt. Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung machte diese Vorschrift auf Richter am GöD anwendbar.

12.

Am 31. August 2015 lief die Amtszeit eines dritten Richters am GöD, der Richterin I. Rofes i Pujol, ab ( 8 ). Im Hinblick auf die Besetzung dieser Stelle war kein öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht worden. Somit blieb auch die Richterin Rofes i Pujol gemäß Art. 5 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Ende ihrer Amtszeit hinaus im Amt.

Beschluss (EU, Euratom) 2016/454

13.

Der Beschluss (EU, Euratom) 2016/454 des Rates vom 22. März 2016 zur Ernennung von drei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ( 9 ) (im Folgenden: Ernennungsbeschluss) führt in den Erwägungsgründen 1 bis 6 aus:

„(1)

Die Amtszeit von zwei Richtern am [GöD] endete mit Wirkung vom 30. September 2014 und die eines weiteren Richters mit Wirkung vom 31. August 2015. Nach Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs I … [der] Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen daher drei Richter ernannt werden, um diese frei gewordenen Stellen zu besetzen.

(2)

Im Anschluss an einen 2013 erfolgten öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen … im Hinblick auf die Ernennung von zwei Richtern am [GöD] hat der [Auswahlusschuss] eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters am [GöD] abgegeben. Der [Auswahlausschuss] hat seiner Stellungnahme eine Liste von sechs Bewerbern beigefügt, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen.

(3)

Im Anschluss an die politische Einigung über die Reform der justiziellen Architektur der Europäischen Union, die die Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates … herbeigeführt hat, hat der Gerichtshof [der Europäischen Union] am 17. November 2015 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht vorgelegt, die am 1. September 2016 in Kraft treten soll.

(4)

Infolgedessen sollte aus Zeitgründen kein erneuter öffentlicher Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen erfolgen, sondern vielmehr auf die Liste der sechs Bewerber, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen, die der Ausschuss im Anschluss an den 2013 erfolgten öffentlichen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen erstellt hat, zurückgegriffen werden.

(5)

Es sind daher drei der auf der vorgenannten Liste von Bewerbern aufgeführten Personen als Richter am [GöD] zu ernennen, wobei auf eine ausgewogene Zusammensetzung des [GöD] zu achten ist, indem die Richter unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt werden. Die drei Personen auf der Liste, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen, sind Herr Sean VAN RAEPENBUSCH, Herr João SANT’ANNA und Herr Alexander KORNEZOV. Herr João SANT’ANNA und Herr Alexander KORNEZOV sollten mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses ernannt werden. Da Herr Sean VAN RAEPENBUSCH bereits bis zum 30. September 2014 Richter am [GöD] war und gemäß Artikel 5 [der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union] bis zu dem Beschluss des Rates im Amt geblieben ist, ist es angemessen, ihn mit Wirkung ab dem Tag nach dem Ende seiner vorherigen Amtszeit für eine neue Amtszeit zu ernennen.

(6)

Gemäß Artikel 2 des Anhangs I [der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union] sind frei werdende Richterstellen durch die Ernennung eines neuen Richters für die Dauer von sechs Jahren zu besetzen. Sollte die vorgeschlagene Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union jedoch in Kraft treten, so wird das [GöD] dann nicht mehr existieren und die Amtszeit der durch den vorliegenden Beschluss ernannten drei Richter somit automatisch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Verordnung enden.“

14.

Art. 1 dieses Beschlusses bestimmt:

„Folgende Personen werden zu Richtern am [GöD] ernannt:

Herr Sean VAN RAEPENBUSCH mit Wirkung zum 1. Oktober 2014,

Herr João SANT’ANNA mit Wirkung zum 1. April 2016,

Herr Alexander KORNEZOV mit Wirkung zum 1. April 2016.“

15.

Herr Sant’Anna und Herr Kornezov wurden am 13. April 2016 vereidigt.

16.

Mit Entscheidung vom 14. April 2016 ( 10 ) teilte das [GöD] die Richter Bradley, Sant’Anna und Kornezov für die Zeit vom 14. April bis zum 31. August 2016 seiner Zweiten Kammer (im Folgenden: fraglicher Spruchkörper) zu. Diese Kammer erließ u. a. Urteile und Beschlüsse in den Rechtssachen FV ( 11 ), Simpson ( 12 ) und HG ( 13 ).

Vorgeschichte der Rechtssachen Simpson und HG

Urteil FV

17.

Mit ihrem Rechtsmittel vor dem Gericht in dieser Rechtssache machte FV geltend, dass das ihre Klage abweisende Urteil des GöD von einem nicht ordnungsgemäß besetzten Spruchkörper erlassen worden sei, weil das Verfahren zur Ernennung des Richters, der auf die zuvor von der Richterin Rofes i Pujol bekleidete Stelle ernannt worden sei, mit einer Unregelmäßigkeit behaftet gewesen sei.

18.

Das Gericht entschied, „angesichts der Bedeutung, die die Einhaltung der Vorschriften über die Ernennung eines Richters für das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte [habe], [könne] der in Rede stehende Richter nicht als ein gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der [Charta] angesehen werden“ ( 14 ), und hob das Urteil des GöD auf. Ich werde in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Erwägungen des Gerichts im Urteil FV ( 15 ) später zurückkommen.

19.

Der Gerichtshof hat das Urteil des Gerichts in der Rechtssache FV nicht überprüft. Der Erste Generalanwalt war nämlich der Auffassung, dass „das Urteil [FV] keine … ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts darstell[e]“. Gleichwohl schlug er dem Gerichtshof vor, dieses Urteil (wenn ich es recht verstehe, wegen seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang entschied der Gerichtshof, dass die formellen Voraussetzungen des Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erfüllt seien ( 16 ).

Die Urteile in den Rechtssachen Simpson und HG

20.

Die vorliegenden Überprüfungsverfahren betreffen zwei Urteile des Gerichts, das Urteil vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat ( 17 ), und das Urteil vom 19. Juli 2018, HG/Kommission ( 18 ) (im Folgenden zusammen: zu überprüfende Urteile). Da die Überprüfung die Begründetheit der in diesen Rechtssachen erhobenen Klagen nicht betrifft, beschränke ich mich auf eine Wiedergabe der wesentlichen Punkte und verweise den Gerichtshof wegen weiterer Einzelheiten der Urteile des Gerichts auf deren Wortlaut.

Rechtssache C‑542/18 RX‑II Simpson

21.

Herr Erik Simpson war ursprünglich Hilfskraft beim estnischen Übersetzungsreferat des Rates. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren für Übersetzer wurde er als Beamter (zunächst der Besoldungsgruppe AD 5, dann der Besoldungsgruppe AD 6) eingestellt und nahm erfolgreich an einem weiteren Auswahlverfahren teil. Er beantragte, in die höhere Besoldungsgruppe AD 9 eingestuft zu werden, weil er an dem Auswahlverfahren, das der gewünschten Besoldungsgruppe entspreche, mit Erfolg teilgenommen habe und drei Beamte anderer Übersetzungsabteilungen, die sich in einer ähnlichen Situation befunden hätten wie er, in den Genuss einer solchen Höherstufung gekommen seien.

22.

Der Rat wies diesen Antrag und die von Herrn Simpson nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten eingelegte Beschwerde zurück.

23.

Herr Simpson obsiegte mit seiner späteren Klage vor dem GöD (Rechtssache F‑142/11), der die Entscheidung des Rates mit der Begründung aufhob, der Rat habe seine Begründungspflicht verletzt. Das Gericht gab dem vom Rat gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel (Rechtssache T‑130/14 P) statt und verwies die Rechtssache an das GöD zurück (nunmehr Rechtssache F‑142/11 RENV). Daraufhin wies die Zweite Kammer des GöD (in der Besetzung mit den Richtern Bradley, Sant’Anna und Kornezov) die Klage mit begründetem Beschluss vom 24. Juni 2016 insgesamt ab.

24.

Gegen diesen Beschluss legte Herr Simpson am 6. September 2016 beim Gericht Rechtsmittel ein.

25.

Am 22. März 2018 forderte das Gericht die Parteien auf, zu den Folgen Stellung zu nehmen, die sich aus dem Urteil FV für das Rechtsmittel ergeben. Auf diese Aufforderung hin machten beide Parteien zum einen geltend, dass ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine regelwidrige Zusammensetzung des Spruchkörpers (wie diejenige, die das Gericht in der Rechtssache FV festgestellt habe) gerügt werde, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts betreffe, den das Rechtsmittelgericht von Amts wegen prüfen müsse, und zum anderen, dass der angefochtene Beschluss von dem mit denselben Richtern besetzten Spruchkörper unterschrieben worden sei wie das Urteil FV. Sie vertraten daher die Auffassung, dass dieser Beschluss aus den gleichen Gründen wie denen aufzuheben sei, auf die das Gericht im Urteil FV abgestellt habe.

26.

Schließlich hob das Gericht den Beschluss des GöD auf und wies die Rechtssache einer anderen Kammer des Gerichts zu, damit diese im ersten Rechtszug über die Klage entscheidet. Dieses Verfahren ist derzeit ausgesetzt.

Rechtssache C‑543/18 RX‑II HG

27.

HG, ein Beamter der Kommission, war der Delegation der Kommission bei den Vereinten Nationen in New York zugewiesen. Wegen dieser Zuweisung wurde ihm eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Er ließ sich – nach seinen Angaben aus familiären Gründen – nicht vollständig in dieser Wohnung nieder, sondern nutzte sie gelegentlich und erlaubte einer dritten Person (einem Freund), sie für einige Zeit als „Wohnungshüter“ zu bewohnen. Gegen HG wurde eine Disziplinarstrafe verhängt, und er wurde zum Ersatz des der Europäischen Kommission entstandenen Schadens verurteilt. Gegen die Entscheidung über die ihm auferlegte Disziplinarstrafe legte er eine Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde.

28.

Daraufhin erhob HG beim GöD eine Klage (Rechtssache F‑149/15), die u. a. auf Aufhebung der Disziplinarstrafe sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll, gerichtet war. Diese Rechtssache (F‑149/15) wurde der Zweiten Kammer des GöD zugewiesen, die ursprünglich mit Richter Kreppel, Richterin Rofes i Pujol und Richter Bradley besetzt war. Anschließend wies der GöD die Richter Bradley, Sant’Anna und Kornezov der Zweiten Kammer zu ( 19 ), die in dieser Besetzung die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2016 abwies.

29.

Gegen dieses Urteil legte HG am 28. September 2016 beim Gericht Rechtsmittel ein.

30.

Am 31. Januar 2018 fragte HG schriftlich beim Gericht an, ob es beabsichtige, Stellungnahmen der Parteien zu den Folgen des Urteils FV für das Rechtsmittel einzuholen. Am 26. März 2018 forderte das Gericht die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen. Auf diese Aufforderung hin betonten beide Parteien, dass das Urteil des GöD vom selben Spruchkörper erlassen worden sei, dessen Besetzung das Gericht im Urteil FV für regelwidrig erklärt habe. HG machte ferner geltend, dass ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine regelwidrige Zusammensetzung des Spruchkörpers (wie diejenige, die das Gericht in der Rechtssache FV festgestellt habe) gerügt werde, ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts sei. Somit müsse das Urteil des GöD aus den gleichen Gründen wie denen aufgehoben werden, auf die das Gericht im Urteil FV abgestellt habe. Die Kommission räumte ein, dass das Urteil des GöD aufgrund der Schlussfolgerungen des Gerichts im Urteil FV aufgehoben und die Rechtssache sodann einer anderen Kammer des Gerichts zugewiesen werden könne (so wie es auch HG vorgeschlagen hatte). Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass diese Kammer das Verfahren erst von dem Zeitpunkt an wieder aufnehmen müsse, zu dem der nicht ordnungsgemäß ernannte Richter oder die Kammer, der er zugewiesen worden sei, erstmals tätig geworden sei.

31.

Anschließend hob das Gericht das angefochtene Urteil des GöD auf und wies die Rechtssache einer anderen Kammer des Gerichts zu, damit diese im ersten Rechtszug über die Klage entscheidet. Dieses Verfahren ist derzeit ausgesetzt.

Verfahren vor dem Gerichtshof

32.

Am 20. August 2018 hat der Erste Generalanwalt vorgeschlagen, die in den Rechtssachen T‑646/16 P, Simpson, und T‑693/16 P, HG, ergangenen Urteile zu überprüfen. Daraufhin hat die Überprüfungskammer gemäß Art. 62 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 193 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung die Entscheidungen vom 17. September 2018, Überprüfung Simpson/Rat ( 20 ) und Überprüfung HG/Kommission ( 21 ), erlassen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass diese beiden Urteile zu überprüfen seien, um der Frage nachzugehen, ob sie die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigten.

33.

Im Einzelnen hat die Überprüfungskammer den Gegenstand dieser beiden Überprüfungen wie folgt präzisiert:

„Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob [die zu überprüfenden Urteile] insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtig[en], dass das Gericht als Rechtsmittelgericht entschieden hat, dass der Spruchkörper, der [die zu überprüfenden Urteile] erlassen hat, wegen einer dem Verfahren der Ernennung eines Mitglieds dieses Spruchkörpers anhaftenden Unregelmäßigkeit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, was zu einem Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geführt habe.

Die Überprüfung wird insbesondere die Frage betreffen, ob die Ernennung eines Richters, ebenso wie die in Art. 277 AEUV genannten Handlungen, einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle unterworfen werden kann oder ob eine solche inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle – grundsätzlich oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums – ausgeschlossen oder auf bestimmte Arten von Unregelmäßigkeiten beschränkt ist, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Rechtskraft sicherzustellen.“

34.

Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten sind aufgefordert worden, zu diesen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Daraufhin haben die Rechtsmittelführer vor dem Gericht, der Rat, die Kommission und die bulgarische Regierung schriftliche Stellungnahmen eingereicht. Die Rechtssachen sind gemäß Art. 195 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs an die Große Kammer verwiesen worden.

35.

Alle diese Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 21. Mai 2019 mündliche Erklärungen abgegeben.

Würdigung

Vorbemerkungen

36.

Ich weise zu Beginn darauf hin, dass der Gerichtshof sich noch nicht zu der Frage geäußert hat, ob die Erwägungen des Gerichts im Urteil FV eine ernste Gefahr für die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts darstellen. Der Gerichtshof hat dieses Urteil aus rein verfahrensrechtlichen Gründen nicht überprüft, weil er der Auffassung war, dass der Vorschlag des Ersten Generalanwalts, dieses Urteil zu überprüfen, die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Wenn der Gerichtshof beschließt, ein Urteil des Gerichts nicht zu überprüfen, weil es keine ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts darstellt, verwendet er eine ganz andere Formulierung und erklärt nur, dass „das Urteil … nicht zu überprüfen [ist]“ ( 22 ).

37.

Die Frage, die das Urteil FV aufwirft, ist nach wie vor ungeklärt, und die nunmehr zu überprüfenden Urteile lassen ihre Bedeutung noch deutlicher hervortreten. In diesen beiden Urteilen ist das Gericht schlicht dem Ansatz gefolgt, den es zuvor im Urteil FV gewählt hatte, und wiederholt die darin dargelegten Erwägungen. In den vorliegenden Rechtssachen ist eine Überprüfung daher nicht möglich, ohne mit einer eingehenden Analyse des Urteils FV zu beginnen.

38.

Laufen die angefochtenen Urteile Gefahr, die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts zu gefährden, weil das Gericht in diesen Urteilen i) unter den vorliegenden tatsächlichen Umständen einen Verstoß gegen den in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta verankerten „Grundsatz des gesetzlichen Richters“ festgestellt hat, ohne bei seiner Prüfung den Grundsatz der Rechtssicherheit zu berücksichtigen, und ii) eine inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters am GöD vorgenommen hat?

39.

In der folgenden Analyse ziehe ich es vor, statt des Begriffs „Grundsatz des gesetzlichen Richters“ den Begriff „Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht“ zu verwenden. Die zuletzt genannte Formulierung findet sich sowohl in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK als auch in der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) auf diesem Gebiet. Meines Erachtens ist es dieser Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, auf den sich das Gericht im Urteil FV und in den zu überprüfenden Urteilen bezieht, wenn es vom „Grundsatz des gesetzlichen Richters“ spricht – ein Ausdruck, den der Gerichtshof in seiner Festlegung der Vorgaben für die vorliegende Überprüfung übernommen hat.

40.

Ich betone ferner, dass die drei Rechtsmittel vor dem Gericht (und die vorliegenden Überprüfungsverfahren) die Eignung der drei zu Richtern am GöD ernannten Personen in keiner Weise in Frage stellen. Alle drei standen auf der fraglichen Bewerberliste. Folglich handelt es sich bei allen dreien um Personen, die der Auswahlausschuss als für die Wahrnehmung des in Rede stehenden Amtes „aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen[d]“ (Hervorhebung nur hier) erachtet hat. Die drei betreffenden Personen wiesen mit anderen Worten nicht nur die für eine Ernennung zum Richter am GöD erforderlichen Eigenschaften auf, sondern waren zudem die besten aller vom Auswahlausschuss geprüften Bewerber, wobei dieser Ausschuss seine Liste, wie gesagt, nach der Rangfolge der Eignung aufgestellt hatte. Ich weise ferner darauf hin, dass die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit dieser Richter oder des Spruchkörpers (zum maßgeblichen Zeitpunkt die Zweite Kammer des GöD) zu keiner Zeit in Frage gestellt wurde.

Erster Komplex der vom Gerichtshof angesprochenen Problematik: das Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht und seine Abwägung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit

Die Erwägungen des Gerichts im Urteil FV

41.

Im Urteil FV hat das Gericht das Ernennungsverfahren geprüft und die Auffassung vertreten, dass der vom Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen 2013 vorgegebene rechtliche Rahmen missachtet worden sei, weil der Rat die fragliche Bewerberliste in der Folge herangezogen habe, um nicht nur die im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen 2013 aufgeführten beiden Stellen zu besetzen, sondern auch die von Richterin Rofes i Pujol bekleidete Stelle, die niemals Gegenstand eines Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen war ( 23 ).

42.

Ich möchte zunächst betonen, dass die das Ernennungsverfahren betreffende Schlussfolgerung des Gerichts meines Erachtens insofern richtig war, als dieses Verfahren in der Tat mit einer Unregelmäßigkeit behaftet war.

43.

Indem der Rat die fragliche Bewerberliste heranzog, um drei Ernennungen vorzunehmen, darunter die Ernennung auf die zuvor von Richterin Rofes i Pujol bekleidete Stelle, setzte er sich in der Tat absichtlich über das Verfahren hinweg, das er selbst im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen 2013 präzisiert hatte, wie Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dies vorsieht. Die kurze Begründung, die der Rat in den Erwägungsgründen 3 und 4 des Ernennungsbeschlusses gegeben hat, nämlich Zeitgründe im Zusammenhang mit der Reform der justiziellen Architektur der Europäischen Union, kann die Nichtbeachtung des für die Ernennung der Richter am GöD festgelegten rechtlichen Rahmens durch den Rat meines Erachtens nicht rechtfertigen.

44.

Vielmehr hätte der Rat zur Besetzung der frei werdenden Stelle der Richterin Rofes i Pujol noch vor Ablauf ihrer Amtszeit ein neues Verfahren einleiten müssen, weil er das vorliegende Verfahren in Abs. 4 des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen 2013 ausdrücklich auf die Ersetzung von zwei Richtern beschränkt hatte, deren Amtszeit am 30. September 2014 endete ( 24 ). Indem er die fragliche Bewerberliste für die Ernennung von drei Richtern verwendete, hat der Rat die für das Verfahren geltenden Regeln, die er selbst festgelegt hatte, nicht eingehalten.

45.

Verständlicherweise wollte der Rat, als er den Ernennungsbeschluss erließ, so rasch wie möglich alle beim GöD frei gewordenen Stellen besetzen. Durch die Art. 1 und 2 der parallel zu diesen Ernennungen erlassenen Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 ( 25 ) wurde der GöD am 1. September 2016 aufgelöst und seine Zuständigkeiten auf das Gericht übertragen. Nach meiner Auffassung ändert das aber nichts daran, dass der Rat verpflichtet war, das von ihm selbst festgelegte Verfahren einzuhalten. Auch wenn der Rat im März 2016 der Ansicht war, ihm bleibe keine Zeit mehr, zur Besetzung der Stelle der Richterin Rofes i Pujol einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen zu veröffentlichen, was noch nicht geschehen war, hätte die rechtliche Möglichkeit bestanden, dass diese Richterin gemäß Art. 5 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zur Auflösung des GöD einfach im Amt geblieben wäre und der Rat die beiden anderen Stellen (die ordnungsgemäß Gegenstand eines Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen gewesen waren) besetzt hätte.

46.

Im Übrigen stand das Verfahren zur Annahme des Ernennungsbeschlusses in vollem Einklang mit dem Rechtsrahmen. Der ordnungsgemäß zusammengesetzte Auswahlausschuss hatte eine Liste von Bewerbern erstellt, die aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erschienen. Diese Liste war eine taugliche Grundlage für die Ernennung von zwei Richtern. Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union enthielt sie mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der vom Rat zu ernennenden Richter (d. h. sechs Bewerber bei drei schließlich ernannten Richtern). Der Rat hat sich mit der fraglichen Bewerberliste begnügt und auf sie zurückgegriffen, um die drei in Rede stehenden Richter zu ernennen. Dem fünften Erwägungsgrund des Ernennungsbeschlusses ist zu entnehmen, dass der Rat, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die drei aufgrund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene geeignetsten Bewerber auf der betreffenden Liste ernannt und dabei auf eine ausgewogene Zusammensetzung des GöD aus den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage geachtet und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt hat.

47.

Im Urteil FV hat das Gericht zwar die Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens zutreffend festgestellt, aber die rechtlichen Folgen dieser Unregelmäßigkeit nicht richtig gewürdigt. Meines Erachtens war die festgestellte Unregelmäßigkeit geeignet, sich auf den Ernennungsbeschluss insgesamt auszuwirken. Umso mehr hätte das Gericht der heiklen Frage der Abwägung zwischen dem Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht und dem Grundsatz der Rechtssicherheit nachgehen müssen.

48.

Stattdessen hat sich das Gericht damit befasst, den „in Rede stehenden Richter“, d. h. den zur Besetzung der „dritten [frei gewordenen] Stelle ( 26 )“ ernannten Richter, zu identifizieren. Dem Wortlaut des Urteils FV ( 27 ) lässt sich entnehmen, dass das Gericht damit dem ersten Rechtsmittelgrund gefolgt ist, den die Rechtsmittelführerin in jener Rechtssache geltend gemacht hatte.

49.

Diesen Ansatz des Gerichts halte ich für falsch. Wenn die 2016 vom Rat vorgenommene Ernennung regelwidrig war, folgt daraus, dass es unmöglich ist, die drei Ernennungen an das GöD voneinander zu trennen, um den „dritten Richter“ zu identifizieren, der (nach Auffassung des Gerichts) als einziger von dieser Unregelmäßigkeit betroffen war.

50.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass nur eine der drei Ernennungen regelwidrig gewesen sei, was aber nicht zutrifft, führt der Ernennungsbeschluss in seinem fünften Erwägungsgrund die drei ernannten Bewerber in der Reihenfolge an, in der sie vom Auswahlausschuss vorgeschlagen wurden, ohne zu präzisieren, welcher Richter auf die „dritte Stelle“ ernannt worden ist.

51.

Bei dem Versuch, dem Gedankengang des Gerichts zu folgen, lässt sich allenfalls vermuten, dass Herr Van Raepenbusch, ehemaliger Kammerpräsident des GöD (ernannt mit Wirkung zum 1. Oktober 2014, dem Tag des Ablaufs seiner vorangegangenen Amtszeit), möglicherweise der Erste war, für den sich der Rat entschieden hatte. Auf der Grundlage der Anhaltspunkte, über die das Gericht dem Urteil FV zufolge verfügte, lässt sich jedoch nicht feststellen, welcher der beiden anderen mit Wirkung zum 1. April 2016 ernannten Bewerber der auf diese vielbeschworene „dritte Stelle“ ernannte Nachfolger der Richterin Rofes i Pujol war. Weder der fünfte Erwägungsgrund noch Art. 1 des Ernennungsbeschlusses gibt ausdrücklich an, welcher Bewerber auf welche Stelle ernannt worden ist. Der Rat hat nie anerkannt, in irgendeiner Weise an die Reihenfolge in der vom Auswahlausschuss erstellten Liste gebunden zu sein ( 28 ). Außerdem verfügte der Rat bei seiner Auswahl unter den auf der fraglichen Liste aufgeführten Bewerbern notwendigerweise über einen gewissen Ermessensspielraum. Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtete ihn nämlich, „auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Gerichts für den öffentlichen Dienst [zu achten], indem die Richter unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt und die vertretenen einzelstaatlichen Rechtsordnungen berücksichtigt werden“ ( 29 ). Folglich hätte der Rat rechtmäßig (z. B.) die erste, die vierte und die fünfte in dieser Liste genannte Person auswählen können.

52.

Ich weise am Rande darauf hin, dass der als „in Rede stehender Richter“ identifizierte Richter keinerlei Gelegenheit hatte, zur Ordnungsmäßigkeit seiner Ernennung gegebenenfalls Stellung zu nehmen, was meines Erachtens Fragen bezüglich der Wahrung seiner Rechte aufwerfen kann.

53.

Das Gericht hat auch auf die Situation anderer potenzieller Bewerber um die von Richterin Rofes i Pujol bekleidete Stelle hingewiesen, die ihre Bewerbung hätten einreichen können, wenn hierfür zur Einreichung von Bewerbungen aufgerufen worden wäre ( 30 ). Auch insoweit scheinen mir die Erwägungen des Gerichts für das Rechtsmittel von FV nicht relevant zu sein. Zweifellos hätten das Vorhandensein anderer potenzieller Bewerber und die Berücksichtigung ihrer Rechte im Rahmen einer möglichen Klage, die ein vom Ernennungsbeschluss enttäuschter potenzieller Bewerber unmittelbar erhoben hätte, im Vordergrund gestanden. Mit einer solchen Klage war das Gericht aber nicht befasst, als es das Urteil FV erließ.

54.

Ich halte an dieser Stelle kurz inne, um zu betonen, dass ich zwar nicht sämtlichen Erwägungen des Gerichts zustimme, aber der Ansicht bin, dass das Gericht das Vorbringen des Rates, mit dem er die Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens zu rechtfertigen suchte, zu Recht zurückgewiesen hat ( 31 ). Meines Erachtens wirft dieser Teil des Urteils FV keine für die vorliegenden Überprüfungsverfahren relevanten Fragen auf.

55.

Im Anschluss daran hat das Gericht die Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens anhand des in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta verankerten Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht in der Auslegung im Licht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR geprüft, der die Einhaltung der für das Verfahren zur Ernennung von Richtern geltenden Bestimmungen verlangt ( 32 ).

56.

Das Gericht ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

„78

Unter diesen Umständen kann – angesichts der Bedeutung, die die Einhaltung der Vorschriften über die Ernennung eines Richters für das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte hat – der in Rede stehende Richter nicht als ein gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte angesehen werden.

79

Folglich ist dem ersten Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass die Zweite Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst, die das angefochtene Urteil erlassen hat, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, stattzugeben.

80

In Anbetracht dieser Erwägungen ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, ohne dass es einer Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes bedarf.“

57.

Es ist festzustellen, dass zu den im Urteil FV ausgiebig untersuchten Aspekten nicht die zentrale Frage gehörte, die sich stellt, sobald die Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens feststeht, nämlich ob (und gegebenenfalls warum) diese Unregelmäßigkeit unmittelbar und automatisch zur Aufhebung des mit Rechtsmittel angefochtenen Urteils des GöD führen kann. Welches Gleichgewicht soll im Fall der Unregelmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung eines Richters zwischen zwei gleich wichtigen fundamentalen Grundsätzen gefunden werden: dem Recht auf ein auf Gesetz beruhendes (faires und unparteiisches) Gericht und den Erfordernissen der Rechtssicherheit? Diese Punkte sind im Urteil FV in keiner Weise angesprochen worden.

58.

Dieses fundamentale Defizit des Urteils FV birgt meines Erachtens die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit und der Kohärenz des Unionsrechts. Die Argumentation dieses Urteils ist in der Folge in den zu überprüfenden Urteilen wiederholt worden. Daher betrifft die folgende Analyse diese gesamte Rechtsprechung.

Die Fehler des Gerichts hinsichtlich der Folgen der Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens

59.

Verfügte das Gericht, nachdem es die betreffende Unregelmäßigkeit festgestellt hatte, über einen irgendwie gearteten Beurteilungsspielraum, oder war es verpflichtet, das vom fraglichen Spruchkörper erlassene Urteil des GöD wegen Verletzung des Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht aufzuheben? Wenn die Aufhebung keine automatische Folge der Feststellung einer Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens war, über welchen Beurteilungsspielraum verfügte das Gericht dann?

60.

Zur Prüfung dieser Fragen halte ich es für erforderlich, die Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens sowohl im Licht des Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht als auch im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu analysieren.

– Das Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht

61.

Art. 47 der Charta erkennt in ein und derselben Vorschrift das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf ein faires Verfahren und das in Art. 13 EMRK verankerte Recht auf wirksame Beschwerde an. Das Verhältnis zwischen Art. 47 der Charta und diesen Artikeln der EMRK wird in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte ausdrücklich erwähnt ( 33 ). Dort heißt es, dass „[Art. 47] Absatz 1 [der Charta] … sich auf Artikel 13 EMRK [stützt]“ und sein „Absatz 2 … Artikel 6 Absatz 1 EMRK [entspricht]“. Das in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta vorgesehene Recht auf ein „zuvor durch Gesetz errichtete[s] Gericht“ ist ein Teilaspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Das so definierte Gericht ist das Ergebnis eines Vorgangs. Nur wenn das Verfahren zur Errichtung des Gerichts i) gesetzlich vorgesehen war und ii) im konkreten Fall eingehalten wurde, ist das Gericht, das daraus hervorgeht, ein „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“.

62.

Da Art. 47 der Charta inhaltlich Rechten entspricht, die durch die EMRK garantiert werden, verlangt Art. 52 Abs. 3 der Charta, dass das in Art. 47 verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie die entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechte. Daher ist Art. 47 der Charta unter gebührender Berücksichtigung sowohl der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte als auch der Rechtsprechung des EGMR auszulegen ( 34 ). Wie Art. 52 Abs. 3 der Charta eindeutig bestimmt, kann das Recht der Union zudem einen weiter gehenden Schutz gewähren.

63.

Nach der Rechtsprechung des EGMR „verstößt die Verletzung der die Errichtung und die Zuständigkeit der Rechtsprechungsorgane betreffenden nationalen Regeln durch ein Gericht grundsätzlich gegen Art. 6 Abs. 1. Deshalb kann der [EGMR] prüfen, ob das nationale Recht insoweit beachtet wurde. Wegen des allgemeinen Grundsatzes, dem zufolge es in erster Linie Sache der nationalen Gerichte selbst ist, die nationalen Rechtsvorschriften auszulegen, ist der [EGMR] der Auffassung, dass er ihre Auslegung nicht in Frage stellen kann, es sei denn im Fall einer eklatanten Verletzung des nationalen Rechts“ ( 35 ).

64.

Somit verlangt die Rechtsprechung des EGMR für die Feststellung, dass das Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht verletzt wurde und diese Verletzung (einzeln betrachtet) zugleich zu einer Verletzung des durch Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren geführt hat, eine „eklatante“ ( 36 ) oder „schwerwiegende“ ( 37 ) Verletzung des geltenden nationalen Rechts. Nur wenn eine „eklatante Verletzung“ des nationalen Rechts vorlag, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die sich daraus ergebende gerichtliche Beurteilung (das „Verfahren“) unfair war ( 38 ).

65.

Folglich ist nicht jede Unregelmäßigkeit im Ernennungsverfahren geeignet, den Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, den das Recht auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ darstellt, hinreichend zu beeinträchtigen, um das Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen ( 39 ). Daher ist der Sinn des Ausdrucks „auf Gesetz beruhendes Gericht“ im Licht seiner Zielsetzung zu untersuchen.

66.

Dieser Ausdruck umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz eines „Gerichts“, sondern auch die Besetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache, was die für die Ernennung der Richter geltenden Regeln einschließt ( 40 ). Der Begriff „auf Gesetz“ schließt die Rechtsvorschriften über die Errichtung und die Zuständigkeit der Rechtsprechungsorgane sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts ein, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache rechtswidrig macht ( 41 ).

67.

Diesem Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren liegt der Zweck zugrunde, zu verhindern, dass die Exekutive bei der Bildung eines Gerichts oder der Ernennung der Richter ein unbegrenztes Ermessen ausübt, und dafür zu sorgen, dass diese Fragen Rechtsvorschriften unterliegen ( 42 ). Die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative spielt in der Rechtsprechung des EGMR eine immer größere Rolle ( 43 ). In diesem Aspekt kommt das Rechtsstaatsprinzip zum Ausdruck, das dem gesamten System der EMRK innewohnt, denn einem Organ, das nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechend errichtet wurde, fehlt notwendigerweise die in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche Legitimation, über Rechtssachen Einzelner zu entscheiden ( 44 ).

68.

Folglich stellt sich die Frage, wann ein Verstoß gegen die für die Ernennung von Richtern geltenden Regeln als solcher eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bedeutet.

69.

Die jüngere Rechtsprechung des EGMR, insbesondere dessen Urteil Ástráðsson, liefert hierzu wichtige Klarstellungen.

70.

In diesem Urteil hat der EGMR entschieden, dass die Mitwirkung eines Richters, der unter Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über das Verfahren der Ernennung von Richtern ernannt wurde, in einem Spruchkörper, der dem Beschwerdeführer zuzurechnende Straftaten festgestellt hat, schon für sich allein gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt ( 45 ).

71.

Bevor ich auf die Argumentation des EGMR eingehe, möchte ich den Sachverhalt dieser Rechtssache kurz darstellen. Sie betraf ein Verfahren zur Ernennung von 15 Richtern für ein neu errichtetes Berufungsgericht in Island. Grundsätzlich hatte nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ein unabhängiger, mit fünf Sachverständigen besetzter Bewertungsausschuss (der „Bewertungsausschuss“) die 15 am besten geeigneten Bewerber auszuwählen, und die Justizministerin („die Ministerin“) hatte nicht das Recht, einen anderen Bewerber als einen der 15 auf diese Weise vorgeschlagenen zu ernennen. Allerdings konnte das Parlament in Abweichung von dieser Regel einen Vorschlag der Ministerin annehmen, einen bestimmten Bewerber zu benennen, der zwar nicht zu den 15 besten Bewerbern gehörte, aber gleichwohl die Mindestanforderungen für eine Ernennung erfüllte ( 46 ).

72.

37 Personen reichten Bewerbungsunterlagen ein, von denen 33 vom Bewertungsausschuss geprüft wurden. Obwohl die Ministerin um eine Liste von z. B. 20 Personen gebeten hatte, um unter ihnen ihre Wahl zu treffen, hielt sich der Bewertungsausschuss an den Wortlaut des Gesetzes und legte ihr eine nach der Rangfolge der Eignung geordnete Liste mit den Namen der 15 besten Bewerber vor, der eine ausführliche Analyse des Bewertungsverfahrens beigefügt war. Die Ministerin wollte bestimmte weitere Bewerber auf die betreffenden Stellen ernennen. Da sie der Auffassung war, dass der richterlichen Erfahrung mehr Gewicht beizumessen sei, und unter Berufung auf das Gesetz über die Chancengleichheit („Gesetz Nr. 10/2008 über die Chancengleichheit“) legte sie dem Verfassungs- und Überwachungsausschuss des Parlaments („Constitutional and Supervisory Committee“ oder „CSC“) eine Liste vor, die nur elf der vom Bewertungsausschuss vorgeschlagenen Bewerber enthielt ( 47 ), während es sich bei den vier weiteren Personen um Bewerber handelte, die zwar geeignet, aber keine erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens waren ( 48 ). Sie nahm davon Abstand, den Bewertungsausschuss zu einer neuen Bewertung anhand der auf diese Weise geänderten Kriterien aufzufordern ( 49 ).

73.

Die Mitglieder (Abgeordneten) des Parlaments, aus denen sich der CSC zusammensetzte, stimmten entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit über den Vorschlag der Ministerin ab. Eine Mehrheit unterstützte ihn, während die Minderheit ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit ihres Verhaltens mit den verwaltungsrechtlichen Vorschriften äußerte. Der somit von der Mehrheit des CSC gebilligte Vorschlag wurde sodann dem Parlament vorgelegt. Die Abgeordneten, die strikt auf der Grundlage ihrer politischen Zugehörigkeit abstimmten, lehnten die Auffassung der Minderheit des CSC, die den Vorschlag der Ministerin zurückweisen wollte, ab. Anschließend billigten die Abgeordneten, die erneut je nach ihrer politischen Zugehörigkeit abstimmten, die von der Ministerin vorgeschlagene Bewerberliste mit der Mehrheit ihrer Stimmen (wobei die Liste insgesamt und nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, jeder Bewerber einzeln zur Abstimmung stand). Obwohl der Präsident der Republik Island letzte Zweifel an dem im Parlament angewandten Verfahren äußerte, unterzeichnete er schließlich die Ernennungen der von der Ministerin vorgeschlagenen 15 Bewerber an das Berufungsgericht ( 50 ).

74.

Was den Sachverhalt des Rechtsstreits betrifft, war der Beschwerdeführer, Herr Ástráðsson, von einem Strafgericht für schuldig befunden worden, ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis und unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Er wurde zu 17 Monaten Freiheitsstrafe mit Entzug der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit verurteilt. Er rief das Berufungsgericht an, um eine Herabsetzung seiner Strafe zu erreichen. Sodann beanstandete sein Anwalt, dass dem aus vier Richtern bestehenden Spruchkörper ein Richter angehört habe, dessen Name nicht auf der vom Bewertungsausschuss vorgelegten Liste der 15 erfolgreichen Bewerber gestanden habe, und berief sich insbesondere auf das Urteil FV. Dennoch wurde das Vorbringen von Herrn Ástráðsson sowohl vom Berufungsgericht als auch vom Obersten Gericht zurückgewiesen. Daher legte er Beschwerde beim EGMR ein ( 51 ).

75.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR vor Beginn seiner Analyse sowohl das Urteil FV als auch das Urteil Pascale Nobile des EFTA-Gerichtshofs erwähnt ( 52 ).

76.

Bei der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK hat der EGMR mehrere Gesichtspunkte berücksichtigt. Erstens hat er den beiden Urteilen des isländischen Obersten Gerichtshofs, die das Verfahren der Ernennung von Richtern betrafen, erhebliche Bedeutung beigemessen. Dieser Gerichtshof hatte im Rahmen von Klagen, die die vom Bewertungsausschuss vorgeschlagenen, aber nicht ernannten Bewerber erhoben hatten ( 53 ), bereits entschieden, dass die Ministerin das Ernennungsverfahren missachtet habe, als sie aus der vom Bewertungsausschuss vorgeschlagenen Liste der 15 am besten geeigneten Bewerber vier Bewerber strich und ihr vier andere hinzufügte (die im Bewertungsbericht des Ausschusses aufgeführt und hinreichend geeignet waren, aber in der Rangfolge Plätze einnahmen, die ihre Ernennung ausschlossen), ohne sich auf neue Unterlagen zu stützen oder eine unabhängige Bewertung der Sachlage vornehmen zu lassen. Aus diesem Grund sprach der isländische Oberste Gerichtshof den anderen Bewerbern Ersatz des von ihnen erlittenen immateriellen Schadens zu (die Klage auf Ersatz des materiellen Schadens war von dieser Gerichtsbarkeit ebenso abgewiesen worden wie die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ministerin, diese Bewerber nicht in die Liste der zu ernennenden Bewerber aufzunehmen) ( 54 ).

77.

Zweitens handelte es sich um einen grundlegenden Verstoß gegen die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, weil er einen wesentlichen Teil des Ernennungsverfahrens und den Kern des Vorgangs der Auswahl der Bewerber betraf. Außerdem war sich die Ministerin der Problematik bewusst, so dass sie in offenkundiger Missachtung der einschlägigen Vorschriften handelte ( 55 ).

78.

Drittens unterstreicht das Urteil Ástráðsson, dass auch das isländische Parlament das für die Ernennung der Richter vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hatte, indem es nicht über die Ernennung jedes einzelnen Bewerbers getrennt abstimmte. Zweck dieses Verfahrensabschnitts war es, die Unabhängigkeit der Judikative gegenüber der Exekutive sicherzustellen. Der Umstand, dass das Parlament der ihm nach den einschlägigen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgabe nicht nachgekommen ist, stellte einen zusätzlichen schweren Mangel des Auswahlverfahrens dar ( 56 ). In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich der EGMR in seiner Argumentation zum Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht zwar nicht ausdrücklich darauf bezieht (aber im Rahmen der Darstellung des nationalen Sachverhalts ausdrücklich erwähnt), dass die nachfolgenden Abstimmungen sowohl innerhalb des CSC als auch im Parlament, mit denen der Vorschlag der Ministerin angenommen wurde, die jeweilige politische Zugehörigkeit der zur Abstimmung aufgerufenen Parlamentarier genau widerspiegelten ( 57 ).

79.

Somit ist der EGMR zu dem Schluss gelangt, dass die in Rede stehenden Verfahrensverstöße schon ihrer Art nach eine eklatante Verletzung der einschlägigen Regeln darstellen, und zwar sowohl seitens der Exekutive, die die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten und diese Regeln offensichtlich missachtet hat, als auch seitens des Parlaments, das seiner Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Ernennungsverfahren das Gleichgewicht zwischen den Befugnissen der Legislative und der Exekutive wahrt, nicht nachgekommen ist. Daher hat der EGMR entschieden, dass dieses Verfahren geeignet war, das Vertrauen zu untergraben, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit wecken muss, und dass folglich ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vorlag ( 58 ).

80.

Die Rechtssache Ástráðsson weist offensichtlich Gemeinsamkeiten mit der Situation auf, die den zur Überprüfung stehenden Rechtssachen zugrunde liegt. In beiden Fällen sah das Verfahren zur Ernennung von Richtern die Stellungnahme eines unabhängigen Ausschusses vor. Dieser Ausschuss hatte der Exekutive eine Liste der am besten geeigneten Bewerber vorgelegt. Das Verfahren zur Ernennung der Richter war mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die die Exekutive begangen hatte, die sich der Tatsache bewusst war, dass sie vom vorgesehenen Verfahren abwich ( 59 ).

81.

Damit enden die Parallelen allerdings.

82.

Das Verfahren zur Ernennung von Richtern am GöD ist mit einem einzigen Verfahrensfehler behaftet: Ohne für die beim GöD zwischenzeitlich frei gewordene dritte Stelle einen neuen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen durchzuführen, hat der Rat drei statt zwei Bewerber auf der Grundlage der vorhandenen und für die Besetzung von zwei Stellen aufgestellten Liste ernannt. Damit hat der Rat allerdings Bewerber ausgewählt, deren Namen auf der Vorschlagsliste des Auswahlausschusses standen, die doppelt so viele Bewerber wie letztlich vom Rat ernannte Richter enthielt (sechs Bewerber für drei schließlich besetzte Stellen). Obwohl der Rat dazu nicht verpflichtet war, hat er in der Tat die drei ersten Personen auf der vom Auswahlausschuss nach der Rangfolge der Eignung geordneten Liste ernannt. Der Rat ist vom vorgesehenen Verfahren aus Gründen abgewichen, die ausschließlich mit dem Zeitplan zusammenhingen (mit anderen Worten aus verwaltungstechnischen Gründen) ( 60 ), weil das GöD weniger als fünf Monate nach dem Amtsantritt der neu ernannten Richter seine Türen schließen musste ( 61 ).

83.

In den Verfahren zur Ernennung von Richtern, das in der Rechtssache Ástráðsson beschrieben ist, hatte der Bewerbungsausschuss hingegen eine Liste der 15 am besten geeigneten Bewerber vorgeschlagen, ebenso viele, wie Stellen zu besetzen waren. Die Ministerin hat von dieser Liste vier Namen gestrichen und ihr andere Bewerber hinzugefügt, die am Verfahren teilgenommen hatten und für hinreichend geeignet befunden worden waren, aber nicht in dem Maße wie die 15 vorgeschlagenen Bewerber. Damit hat die Ministerin absichtlich vier Bewerber (d. h. vier der vom Bewertungsausschuss als am besten geeignet bezeichneten Bewerber) übergangen, um sie durch andere Bewerber ihrer Wahl zu ersetzen.

84.

In diesem Stadium bedarf es einer genauen Betrachtung der präzisen Argumentation, die der EGMR in den §§ 102, 103 und 123 seines Urteils dargelegt hat (die meines Erachtens die wahre Grundlage der Analyse dieses Gerichts ist) und die ich ausführlich zitiere:

„102.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass aus den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ‚eklatanten‘ Verstößen gegen das nationale Recht aufgestellten Kriterien hervorgeht, dass nur Verstöße gegen die für die Errichtung eines Gerichts geltenden Bestimmungen des nationalen Rechts, die grundlegender Natur sind und einen integralen Bestandteil der Errichtung und des Funktionierens des Justizsystems bilden, als dieses Kriterium erfüllend angesehen werden können. In diesem Zusammenhang ist der Begriff des ‚eklatanten‘ Verstoßes gegen das nationale Recht daher mit der Art und Schwere der behaupteten Verletzung verknüpft. Bei der Prüfung der Frage, ob die Errichtung eines Gerichts auf einem ‚eklatanten‘ Verstoß gegen das nationale Recht beruhte, berücksichtigt der [EGMR] darüber hinaus, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt belegt, dass der Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über die Ernennung von Richtern vorsätzlich begangen wurde oder zumindest eine offenkundige Missachtung des geltenden nationalen Rechts war [(vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil FV, Rn. 77)].

103.

Schließlich weist der [EGMR] auf die ‚zunehmende Bedeutung des Begriffs der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative in seiner Rechtsprechung …‘ hin. Das Gleiche gilt für die ‚Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Justiz zu bewahren‘ … Daher muss der Gerichtshof auf der Grundlage der oben genannten Grundsätze und unter Berücksichtigung des Zwecks und der Zielsetzung des Erfordernisses, dass ein Gericht stets durch Gesetz errichtet sein muss, sowie ihrer engen Verbindung zum fundamentalen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit über den äußeren Schein hinausschauen und feststellen, ob ein Verstoß gegen die geltenden nationalen Vorschriften über die Ernennung von Richtern eine tatsächliche Gefahr hervorgerufen hat, dass andere Teile der Staatsgewalt, insbesondere die Exekutive, ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben und so die Integrität des Ernennungsverfahrens in einem Ausmaß beeinträchtigen, das die zum betreffenden Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften nicht vorgesehen haben.

123.

In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte kommt der [EGMR] nicht umhin, zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass der Vorgang, mit dem A. E. zum Richter am Berufungsgericht ernannt wurde, unter Berücksichtigung der Art der vom Obersten Gerichtshof Islands bestätigten verfahrensrechtlichen Verstöße gegen das nationale Recht einen eklatanten Verstoß gegen die zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Vorschriften darstellte. Der [EGMR] ist nämlich der Auffassung, dass es sich um ein Verfahren handelte, in dem die Exekutive ein ihr nicht zustehendes und von den geltenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehenes Ermessen bei der Wahl von vier Richtern, darunter A.E., für das neue Berufungsgericht ausgeübt hat, ein Umstand, zu dem hinzukommt, dass das Parlament sich nicht an die gesetzliche Regelung gehalten hat, die zuvor erlassen worden war, um im Ernennungsverfahren ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Exekutive und Legislative zu gewährleisten. Darüber hinaus hat die Justizministerin, wie vom Obersten Gerichtshof festgestellt, mit ihrer Entscheidung, vier der fünfzehn Bewerber, die der Ausschuss als die am besten geeigneten angesehen hatte, durch vier andere als weniger geeignet eingestufte Bewerber, darunter A.E., zu ersetzen, die geltenden Regeln offenkundig missachtet. Dadurch hat dieses Verfahren das Vertrauen untergraben, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit wecken muss, und gegen den Kern des Grundsatzes, dass ein Gericht durch Gesetz eingerichtet werden muss, und damit gegen einen der fundamentalen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Der [EGMR] betont, dass eine anders lautende Entscheidung über den Sachverhalt dieser Rechtssache der Feststellung gleichkäme, dass diese in Art. 6 Abs. 1 [EMRK] verankerte grundlegende Garantie keinen wirksamen Schutz bieten könne. Daher kommt der [EGMR] zu dem Schluss, dass in der vorliegenden Rechtssache gegen Art. 6 Abs. 1 [EMRK] verstoßen wurde.“

85.

Nach meiner Auffassung ergibt sich aus den soeben zitierten Passagen des Urteils Ástráðsson, dass zwar zu berücksichtigen ist, „ob der Sachverhalt belegt, dass der Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über die Ernennung von Richtern vorsätzlich begangen wurde“, dieser Gesichtspunkt für sich allein genommen aber nicht ausreicht, um festzustellen, dass die einem Verfahren zur Ernennung eines Richters anhaftende Unregelmäßigkeit einen eklatanten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt. Über diesen isoliert betrachteten Gesichtspunkt hinaus ist zu prüfen, ob der Verstoß gegen die für die Ernennung von Richtern geltenden Regeln eine tatsächliche Gefahr hervorgerufen hat, dass die anderen Teile der Staatsgewalt, insbesondere die Exekutive, ihre Befugnisse in einer Weise ausgeübt haben, die die Integrität des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt ( 62 ). Wenn das der Fall ist – wenn also „die Exekutive ein ihr nicht zustehendes … Ermessen … ausgeübt hat“ (so dass der sich daraus ergebende Vorgang „das Vertrauen untergraben [hat], das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit wecken muss, und gegen den Kern des Grundsatzes [verstoßen hat], dass ein Gericht durch Gesetz eingerichtet werden muss“) –, dann liegt eine „eklatante“ Verletzung des Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht vor, die als solche mit einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren einhergeht.

86.

Wendet man diese Analyse auf die Unregelmäßigkeit an, mit der der im vorliegenden Fall in Rede stehende Ernennungsbeschluss behaftet ist, kann man vernünftigerweise nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Unregelmäßigkeit das „Vertrauen …, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft beim Bürger wecken muss“, hätte untergraben können. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil Ástráðsson zugrunde lag, hat die Exekutive keine Liste manipuliert, um bestimmte erfolgreiche Bewerber auszuschließen und sie durch andere Bewerber zu ersetzen. Durch die festgestellte Unregelmäßigkeit hat die Exekutive ihr Ermessen nicht in einer Weise ausgeübt, die den gesamten Vorgang der Ernennung beeinträchtigt.

87.

In Anwendung der vom EGMR im Urteil Ástráðsson aufgestellten Kriterien komme ich zu dem Schluss, dass die konkrete Unregelmäßigkeit, mit der die Ernennung der drei Richter an das GöD behaftet war und die im Urteil FV und in den zu überprüfenden Urteilen beschrieben wird, nicht schon für sich allein geeignet war, eine „eklatante Verletzung“ des in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Verfahren herbeizuführen. Folglich ist im Licht aller relevanten Umstände zu untersuchen, ob das Recht auf ein faires Verfahren im vorliegenden Fall gewahrt wurde, was das Gericht nicht geprüft hat. Es ist offenkundig, dass sowohl die Klagen der Kläger in den zu überprüfenden Rechtssachen als auch die Klage der Klägerin FV von einer Kammer des GöD behandelt wurden, die mit Personen besetzt war, die uneingeschränkt und ordnungsgemäß befähigt waren, als Mitglieder dieses Gerichts tätig zu werden, und aus der vom Auswahlausschuss erstellten Liste ausgewählt worden waren, und dass kein Fehler festgestellt worden ist, der die Behandlung dieser Rechtssachen durch diesen Spruchkörper hätte ungültig machen können.

– Der Grundsatz der Rechtssicherheit

88.

Im Licht der vorstehenden Ausführungen und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit werde ich nunmehr die Konsequenz untersuchen, die das Gericht aus der Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens gezogen hat, d. h. die Aufhebung der Urteile des GöD in den Rechtssachen FV, HG und Simpson.

89.

Nach meiner Kenntnis ist der Grundsatz der Rechtssicherheit, den der Gerichtshof in den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes erhoben hat ( 63 ), in dessen Rechtsprechung erstmals zu Beginn der 1960er Jahre aufgetaucht. In diesem ersten Urteil hatte der Gerichtshof bereits eine Abwägung zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit vorgenommen und betont, dass die Beantwortung der Frage, welcher dieser Grundsätze im Einzelfall überwiegt, von der Abwägung des öffentlichen Interesses gegen die auf dem Spiel stehenden Privatinteressen abhängt ( 64 ).

90.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und soll die Voraussehbarkeit der unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten ( 65 ). Er weist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs mehrere Facetten auf, die die Sicherheit, die Stabilität, die Einheit und die Kohärenz der Rechtsordnung der Union wahren sollen ( 66 ). Er ist die Wurzel und die Grundlage zweier anderer Grundsätze des Unionsrechts, die aus ihm abgeleitet sind: des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ( 67 ) und des Grundsatzes der Rechtskraft ( 68 ).

91.

Was den Punkt betrifft, an dem der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz der Rechtskraft zusammentreffen, schließe ich mich dem an, was Carbonnier schrieb: „Was dem Urteil seinen vollen Wert verleiht, seine Überlegenheit über die gütliche Einigung, die ein wohlmeinender Zuschauer zwischen zwei Streitparteien anstreben könnte, das ist nicht seine Übereinstimmung mit der absoluten Wahrheit (wo liegt die Wahrheit?), sondern der Umstand, dass der Staat das Urteil mit einer besonderen Kraft ausstattet, die verbietet, es in Frage zu stellen, weil Rechtsstreitigkeiten ein Ende haben müssen …, was Stabilität, Sicherheit und Frieden unter den Menschen sicherstellt“ ( 69 ).

92.

So hat der Gerichtshof nicht gezögert, die zeitlichen Wirkungen seiner Urteile zu beschränken, um die Rechtssicherheit zu wahren. Für Nichtigkeitsklagen ist diese Möglichkeit in Art. 264 Abs. 2 AEUV ausdrücklich vorgesehen. Der Gerichtshof hat eine solche Beschränkung auch in Vorabentscheidungsverfahren vorgenommen, die sowohl die Auslegung als auch die Gültigkeit betrafen. Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil Defrenne betont, dass „zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die sich aus der Gesamtheit der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen ergeben, es grundsätzlich ausschließen, die Entgelte für … Zeiträume …, die vor dem Tage der Verkündung dieses Urteils“ liegen, „noch in Frage stellen zu lassen, soweit nicht Arbeitnehmer bereits Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben“ ( 70 ). Allerdings kann der Gerichtshof „die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, [‚]nur ganz ausnahmsweise[‘] aufgrund des allgemeinen [unions]rechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich der gute Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen“ ( 71 ).

93.

Der Gerichtshof hat sich ebenfalls auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, als er über Fragen entschied, die die Rücknahme von Rechtsakten der Union betrafen. So ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Rechtsakts zulässig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgt und die Stelle, die ihn erlassen hat, in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, inwieweit der Kläger eventuell auf die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts vertrauen durfte; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verstößt die Rücknahme gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und ist aufzuheben ( 72 ).

94.

Der EGMR hat den Grundsatz der Rechtssicherheit ebenfalls anerkannt, obwohl er in der EMRK nicht ausdrücklich erwähnt ist.

95.

So hat er im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden, dass das „Recht auf ein Gericht“ nicht absolut ist und implizit zugelassenen Beschränkungen unterliegen kann, u. a. um eine geordnete Rechtspflege und die Beachtung insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit sicherzustellen. Diese Beschränkungen müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen den freien Zugang eines Bürgers nicht in einer Weise oder so sehr einschränken, dass sein Recht auf ein Gericht in seinem Wesensgehalt angetastet wird ( 73 ).

96.

Der EGMR hat sich ferner die Möglichkeit offengehalten, die Wirkungen seiner Entscheidungen zeitlich zu begrenzen, indem er den Standpunkt vertrat, dass „das dem Recht der [EMRK] wie dem [Unions]recht notwendigerweise innewohnende Prinzip der Rechtssicherheit den [betreffenden] Staat davon entbindet, Handlungen oder Rechtslagen in Frage zu stellen, die vor der Verkündung des vorliegenden Urteils liegen“ ( 74 ). Dieser Grundsatz in seiner vom EGMR angewendeten Form umfasst die Aspekte der Stabilität und der Vorhersehbarkeit, die er seinem Wesen nach impliziert ( 75 ).

97.

Ich werde nunmehr prüfen, ob der Grundsatz der Rechtssicherheit es verbietet, in einem Fall, in dem eine Unregelmäßigkeit im Verfahren der Ernennung eines Richters festgestellt wird, die von diesem Richter oder unter seiner Beteiligung erlassenen Urteile wegen dieser Unregelmäßigkeit automatisch aufzuheben.

98.

Eine kurze und notwendigerweise unvollständige Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung ergibt offenbar, dass eine solche automatische Folge nicht aus der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten hervorgeht. Im Gegenteil: In den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten gibt es Mechanismen zur Abwägung des Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht einerseits und des Grundsatzes der Rechtssicherheit andererseits. Ich werde nachstehend einige Beispiele für gefundene Lösungen anführen, die als Inspirationsquelle dienen können, wobei mir bewusst ist, dass die Aufzählung nicht erschöpfend ist und die Lösungen je nach Mitgliedstaat und Rechtsgebiet, vor allem im Strafrecht, unterschiedlich ausfallen.

99.

So hat in Frankreich der Conseil d’État (Staatsrat) im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle von Dekreten zur Ernennung von drei Richtern in zwei Grundsatzurteilen festgestellt, dass die sofortige rückwirkende Aufhebung der Ernennung dieser Richter das Funktionieren der Justiz „offensichtlich übermäßig“ beeinträchtigen würde. Deshalb hat er entschieden, dass die Entscheidung, mit der die Ernennung dieser Richter aufgehoben wird, erst einige Wochen später wirksam werden sollte. Um in diesem Sinne zu entscheiden, hat der Conseil d’État (Staatsrat) den Standpunkt vertreten, dass „die Aufhebung eines Verwaltungsakts zwar grundsätzlich bedeutet, dass dieser als niemals erlassen anzusehen ist“, dass es aber, „wenn die Rückwirkung der Aufhebung Folgen nach sich ziehen kann, die sowohl aufgrund der von diesem Verwaltungsakt erzeugten Wirkungen und der Situationen, die im Zeitraum seiner Wirkungen eingetreten sein können, als auch aufgrund des möglichen Allgemeininteresses an einer vorübergehenden Aufrechterhaltung seiner Wirkungen offensichtlich übermäßig sind, Aufgabe des Verwaltungsgerichts … ist, einerseits die Folgen einer rückwirkenden Aufhebung für die bestehenden diversen öffentlichen und privaten Interessen und andererseits die Nachteile zu berücksichtigen, die eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Aufhebung im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und auf das Recht jeder Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben kann“ ( 76 ).

100.

Der in England und Wales verfolgte Ansatz (für die anderen Teile des Vereinigten Königreichs fühle ich mich nicht kompetent) scheint mir ebenfalls interessant zu sein, zumindest wegen seines Pragmatismus. Diese Rechtsordnung erkennt den Grundsatz des „De-facto-Richters“ an, dem zufolge die Handlungen eines Richters auch dann rechtsgültig bleiben können, wenn die Bestellung des Richters ungültig und ohne jede Rechtswirkung ist. So hatte in einer ursprünglich vor dem High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Hoher Gerichtshof, Abteilung Queen’s Bench, Vereinigtes Königreich) anhängigen Rechtssache, mit der sich eine Richterin befasste, die zur Mitwirkung in dieser Abteilung nicht berufen war, die klagende Partei (im ersten Rechtszug) die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts in Frage gestellt und (im Berufungsverfahren) die Frage aufgeworfen, ob dies mit dem Recht einer jeden Partei vereinbar sei, von einem „auf Gesetz beruhenden“ Gericht gehört zu werden. Nach dem sehr langen Urteil des Court of Appeal (Rechtsmittelgericht, Vereinigtes Königreich) kann der Grundsatz des De-facto-Richters sowohl die Handlungen des betreffenden Richters als auch die Errichtung des Gerichts selbst in einer Weise wirksam machen, die den Erfordernissen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genügt. Aus den Ausführungen des Court of Appeal (Rechtsmittelgericht) geht hervor, dass dieser Grundsatz jede Person schützen soll, die eine Klage vor einem Gericht erhebt, das sie für ordnungsgemäß errichtet hält. Die Ratio des Grundsatzes besteht darin, die Zügigkeit, die Rechtssicherheit und die Stabilität des Rechtssystems sowie das Vertrauen, das die Öffentlichkeit ihm entgegenbringt, zu wahren und zu vermeiden, dass Streitigkeiten über die Förmlichkeiten der Ernennung entstehen. Der Grundsatz des De-facto-Richters ist jedoch nicht auf Personen anwendbar, die in einem Spruchkörper mitgewirkt haben, obwohl ihnen bewusst war, dass sie hierzu nicht befugt waren (sogenannte „Usurpatoren“). Entscheidungen solcher Personen werden für unwirksam erklärt ( 77 ).

101.

In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit, klarzustellen, dass das Recht auf den „gesetzlichen Richter“, wie es im deutschen Grundgesetz verankert ist, ungeachtet seiner grundlegenden Bedeutung für den Einzelnen grundsätzlich nur der Gefahr der Manipulation der rechtsprechenden Organe vorbeugen soll. Indem das Bundesverfassungsgericht sich für diesen Ansatz ausgesprochen hat, hat es ausdrücklich betont, dass sich eine solche Beschränkung des „absoluten“ Rechts auf den „gesetzlichen Richter“ im Hinblick auf die Rechtssicherheit rechtfertigt ( 78 ).

102.

In der Tschechischen Republik hat sich der Ústavní soud (Verfassungsgericht, Tschechische Republik) im Rahmen der Überprüfung der Zuweisung eines Richters zum Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof, Tschechische Republik), die zur Aufhebung dieser Zuweisung wegen eines Verfahrensfehlers führte, für die Aufrechterhaltung der Entscheidungen der Kammer entschieden, in der der betreffende Richter mitgewirkt hatte, und so den Grundsätzen des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Bürger in das Recht und des Schutzes des guten Glaubens Vorrang eingeräumt ( 79 ).

103.

In Spanien hat das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien) entschieden, dass Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung oder Bestimmung eines Richters weder zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrens noch zur Nichtigkeit des von diesem Richter verkündeten Urteils führen ( 80 ). Diese Auslegung wurde mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, die Rechtssicherheit zu garantieren ( 81 ). Dieselbe Rechtsprechung trifft jedoch eine klare Unterscheidung zu Fällen, in denen Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des betreffenden Richters bestehen ( 82 ). Fehlen diese Eigenschaften, kann die Aufhebung des Urteils nämlich gerechtfertigt sein.

104.

Somit wird das Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht in mehreren Mitgliedstaaten nicht als absolut angesehen, so dass nicht jeder Eingriff in dieses Recht automatisch zur Aufhebung eines jeden Urteils führt, bei dem der betreffende Richter mitgewirkt hat. Es zeichnet sich vielmehr die Tendenz ab, zu versuchen, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesem Recht einerseits und der Rechtssicherheit andererseits zu finden.

105.

Im Licht dieser Erwägungen ist der Frage nachzugehen, wie dieses Gleichgewicht hergestellt werden kann, wenn eine Unregelmäßigkeit im Verfahren der Ernennung eines Richters festgestellt wird, der in einer bestimmten Rechtssache mitgewirkt hat.

106.

Meines Erachtens hängt alles von der Art der in Rede stehenden Unregelmäßigkeit ab.

107.

Ich versuche nicht, hier eine abschließende Liste möglicher Unregelmäßigkeiten aufzustellen. Mir scheint, dass es eine ganze Palette von Unregelmäßigkeiten gibt, die vom wirklich „geringfügigen“ Verfahrensfehler bis zum eklatanten Verstoß gegen die wesentlichen Kriterien reichen, die für die Ernennung von Richtern gelten. Zu der ersten Kategorie von Unregelmäßigkeiten würde es z. B. zählen, wenn die Ernennungsurkunde des Richters unterhalb der Unterschrift des zuständigen Ministers einen grünen Stempel aufweisen müsste, eine Assistentin aber in der Eile zu einem blauen statt zu einem grünen Stempelkissen gegriffen hat. Ein Beispiel für die zweite Kategorie wäre die Manipulation des Verfahrens durch politische Entscheidungsträger, die damit erreichen wollen, dass einer ihrer Gefolgsleute zum Richter ernannt wird, der nicht über das im Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen geforderte juristische Diplom verfügt, aber zweifellos jeden, der sich gegen die Regierung stellt, zu lebenslanger Haft verurteilen würde.

108.

Das von der oben untersuchten Rechtsprechung des EGMR herausgearbeitete Kriterium scheint mir hier besonders wichtig zu sein.

109.

Liegt eine „eklatante“ Verletzung des Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht vor, die das Vertrauen untergräbt, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen wecken muss, liegt auf der Hand, dass die mit dieser Unregelmäßigkeit behafteten Urteile schlicht und einfach aufzuheben sind. Wiegt die betreffende Unregelmäßigkeit hingegen weniger schwer und stellt sie keine derartige Verletzung dar, steht der Grundsatz der Rechtssicherheit einer automatischen Aufhebung dieser Urteile entgegen. Vielmehr ist die Situation eingehender zu prüfen, wobei dieser wichtige Grundsatz zu berücksichtigen ist. In bestimmten Einzelfällen kann dieser Grundsatz Vorrang vor dem Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht haben ( 83 ). Wenn jedoch offenbar wird, dass das Recht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wurde, ist diesem Recht zwingend der Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit einzuräumen und das betreffende Urteil aufzuheben.

110.

Auch wenn die in den vorliegenden Überprüfungsverfahren in Rede stehende Unregelmäßigkeit ohne jeden Zweifel schwerer wiegt als eine schlichte Verwechslung der verwendeten Stempelfarbe, handelt es sich gleichwohl nicht um eine Unregelmäßigkeit, die als „eklatante Verletzung des Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht“ eingestuft werden kann.

111.

Folglich hat das Gericht mit seiner Entscheidung, dass das Verfahren zur Ernennung von Richtern an das GöD gegen das Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht verstoßen habe und die in Rede stehenden Urteile daher automatisch aufzuheben seien, ohne sich um eine Abwägung zwischen diesem erstgenannten Grundsatz und dem Grundsatz der Rechtssicherheit bemüht zu haben, in den zu überprüfenden Urteilen (wie auch im Urteil FV) einen schweren Rechtsfehler begangen.

Zweiter Komplex der vom Gerichtshof angesprochenen Problematik: „inzidente“ Rechtmäßigkeitskontrolle der Ernennung eines Richters

112.

Ich stelle zunächst fest, dass das Gericht im Urteil Simpson die Parteien von Amts wegen gefragt hat, welche Konsequenzen aus dem Urteil FV zu ziehen seien ( 84 ), während in der Rechtssache HG der Kläger selbst die Frage einer möglichen Unregelmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers aufgeworfen hat ( 85 ).

113.

Bevor ich mich der Frage zuwende, ob das Gericht einen Rechtsfehler beging, als es als Rechtsmittelgericht von Amts wegen die Ernennung der Richter überprüfte, die dem Spruchkörper erster Instanz angehörten, werde ich prüfen, ob es in diesem Zusammenhang befugt war, eine inzidente Kontrolle auf der Grundlage von Art. 277 AEUV vorzunehmen, denn diese Frage ist in der mündlichen Verhandlung lebhaft erörtert worden.

Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 277 AEUV

114.

Art. 277 AEUV sieht die Möglichkeit einer inzidenten Kontrolle der Rechtsakte der Union vor. Diese Kontrolle findet nicht im Rahmen eines selbständigen Rechtsbehelfs, sondern in einem Zwischenverfahren vor dem Unionsgericht im Rahmen einer Klage in der Hauptsache statt ( 86 ). Eine solche Möglichkeit ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, der gewährleisten soll, dass jedermann die Möglichkeit erhält oder erhalten hat, einen Rechtsakt der Union anzufechten, der für eine ihm entgegengehaltene Entscheidung als Grundlage dient ( 87 ).

115.

Ich werde mich nicht damit aufhalten, auf alle Voraussetzungen einzugehen, von denen Art. 277 AEUV die Möglichkeit abhängig macht, eine „Einrede der Rechtswidrigkeit“ zu erheben, wie z. B. die Voraussetzung, dass derjenige, der eine solche Einrede erhebt, „Partei“ ( 88 ) des „Verfahrens“ sein muss, das die Klage in der Hauptsache darstellt. Ich gehe sogleich zu der Voraussetzung über, die für die vorliegenden Rechtssachen am relevantesten ist. Eine Einrede der Rechtswidrigkeit kann nur erhoben werden, um einen von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakt „mit allgemeiner Geltung“ anzufechten ( 89 ).

116.

Die Definition der Rechtsnatur des Ernennungsbeschlusses erweist sich somit als ein notwendiger Zwischenschritt, um zu bestimmen, auf welche Weise er überprüft werden kann. Diese Rechtsnatur wird vor allem durch den Urheber des Rechtsakts bestimmt: den Rat. Es handelt sich daher um einen Rechtsakt der Union, im Gegensatz zur Ernennung der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und des Gerichts, die gemäß Art. 253 Abs. 1 AEUV im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten erfolgt.

117.

Diese Rechtsnatur wird sodann durch die Einstufung bestimmt, die das Primärrecht der Union vornimmt: ein „Beschluss“. Es handelt sich somit um einen Sekundärrechtsakt, der nicht im „ordentlichen“, in Art. 289 Abs. 1 AEUV definierten Gesetzgebungsverfahren erlassen wird, sondern in dem besonderen Verfahren, das Art. 257 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorsieht.

118.

Die Rechtsprechung hat den Begriff des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung entwickelt. Die allgemeine Geltung lässt sich aus der Tatsache ableiten, dass dieser Akt für objektiv bestimmte Situationen gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet ( 90 ). Hingegen schließt bereits der Wortlaut von Art. 277 AEUV Rechtsakte ohne allgemeine Geltung aus, d. h. Entscheidungen, deren Adressat ein Einzelner ist ( 91 ). Zwar hat das Gericht in Rechtssachen, in denen die Wahl oder die Bestellung der gewählten Mitglieder der örtlichen Vertretung des in Luxemburg beschäftigten Personals ( 92 ) oder die Ablehnung einer Bewerbung durch den Rat ( 93 ) angefochten wurde, eine inzidente Kontrolle vorgenommen. Es handelte sich in diesen beiden Rechtssachen um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die als Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Rechtsakte gedient hatten (die Satzung der örtlichen Vertretung des in Luxemburg beschäftigten Personals ( 94 ) bzw. eine Stellenausschreibung, mit der zu Bewerbungen aufgerufen wurde ( 95 )).

119.

So ist nach der Rechtsprechung des Gerichts eine bei der Anfechtung eines dritten Rechtsakts nach Art. 277 AEUV inzident erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur zulässig, wenn zwischen diesem Akt und der Rechtsnorm, deren mutmaßliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, ein Zusammenhang besteht; der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen ( 96 ).

120.

Kann man davon ausgehen, dass der Ernennungsbeschluss eine Doppelnatur hat, nämlich als individueller Rechtsakt (gegenüber den darin genannten Personen) und als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung (wegen der Wirkungen, die er gegenüber den Unionsbürgern entfaltet), so wie die Kommission und HG in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben?

121.

Der Gerichtshof hat zwar bereits anerkannt, dass ein Rechtsakt des Rates eine Doppelnatur haben und gleichzeitig ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung – soweit er sich an eine Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten richtet (z. B. ein Rechtsakt, der es verbietet, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen) – und ein Bündel von Einzelentscheidungen (gegen diese Personen und Organisationen) sein kann ( 97 ). Diese Art von Rechtsakten entspricht tatsächlich der Definition des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, weil sie i) Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen entfaltet, ii) unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar ist und iii) im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Einzelentscheidung steht.

122.

Meines Erachtens trifft dies auf den Ernennungsbeschluss nicht zu.

123.

Erstens kann man den Beschluss über die Ernennung eines Richters nicht allgemein als einen Rechtsakt einstufen, der auf einen streitgegenständlichen Fall anwendbar ist. Zweitens steht der Ernennungsbeschluss in keinem unmittelbaren (oder mittelbaren) rechtlichen Zusammenhang mit den Einzelentscheidungen, die die Kläger vor dem GöD angefochten haben (in der Rechtssache Simpson die Entscheidung des Rates, die Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe AD 9 abzulehnen, und in der Rechtssache HG die Entscheidung des Dreiergremiums der Anstellungsbehörde, gegen ihn eine Disziplinarstrafe zu verhängen und ihn zum Ersatz des der Kommission entstandenen Schadens zu verurteilen). Drittens sind die hier vor dem Gericht angefochtenen individuellen Rechtsakte keine Einzelentscheidungen, die Gegenstand einer Klage sind, sondern Urteile, die Gegenstand eines Rechtsmittels sind. Viertens betrifft der Ernennungsbeschluss nicht „allgemein und abstrakt bezeichnete Personengruppen“; auch die Gesamtheit der Unionsbürger, die unter die Zuständigkeit des GöD fallen, kann nicht als eine solche vom Ernennungsbeschluss „bezeichnete“ Personengruppe angesehen werden. Der Umstand, dass diese Entscheidung im Amtsblatt veröffentlicht wurde, vermag ihre Rechtsnatur nicht zu ändern. So werden z. B. auch die Beschlüsse der Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen im Amtsblatt veröffentlicht, ohne dass dies bedeutet, dass sie Rechtsakte mit allgemeiner Geltung darstellen.

124.

Daher bin ich der Auffassung, dass der Ernennungsbeschluss nicht als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung anzusehen ist, der Gegenstand einer inzidenten Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 277 AEUV sein kann.

125.

Das bedeutet jedoch nicht, dass es einem Kläger verwehrt wäre, die Überprüfung einer behaupteten Unregelmäßigkeit bei der Ernennung eines Mitglieds des Spruchkörpers zu verlangen, dem seine Rechtssache zugewiesen wurde. Sofern seine Klage in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, kann er sich auf die von der Charta garantierten Rechte berufen, insbesondere auf ihren Art. 47. Unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich nicht um den Kontext einer „inzidenten Kontrolle“ im eigentlichen Sinn. Es geht nicht darum, den Ernennungsbeschluss zu überprüfen, sondern zu prüfen, ob das Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht verletzt wurde, weil in dem Spruchkörper ein Richter mitwirkte, dessen Ernennung mit einer Unregelmäßigkeit behaftet war.

Die hierzu angestellten Erwägungen des Gerichts im Urteil FV

126.

Das Gericht hat sich im Urteil FV und auch in den zu überprüfenden Urteilen auf das Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., gestützt, um die Ordnungsmäßigkeit der Ernennung der Richter zu prüfen ( 98 ).

127.

So hat das Gericht ausgeführt, „dass das Rechtsmittelgericht … die ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers des Gerichts, der im ersten Rechtszug entschieden hat, überprüfen muss, wenn eine entsprechende Rüge erhoben wird, die nicht offensichtlich unbegründet ist. Ein Rechtsmittelgrund, mit dem die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers gerügt wird, stellt nämlich einen Gesichtspunkt dar, der von Amts wegen zu prüfen ist, und zwar auch dann, wenn diese Unregelmäßigkeit nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil [Chronopost], Rn. 44 bis 50)“ ( 99 ).

128.

Meines Erachtens ist die Anwendung dieser Rechtsprechung in den zu überprüfenden Urteilen fehlerhaft, weil sie die Tragweite des Urteils Chronopost und die Vermutung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Organe der Union verkennt.

129.

In jener Rechtssache hatte der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil des Gerichts aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückgewiesen. Dieses hat die Rechtssache einem Spruchkörper zugewiesen, dessen Berichterstatter derselbe Richter war, aus dessen Feder das angefochtene ursprüngliche Urteil stammte. Die Parteien äußerten daraufhin Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vor dem Gericht. Im Rahmen des späteren (erneuten) Rechtsmittels hat der Gerichtshof dieses Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen ( 100 ).

130.

Vor der Prüfung dieses Vorbringens hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass „jedes Gericht überprüfen [muss], ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein solches unabhängiges und unparteiisches Gericht ist, wenn eine entsprechende Rüge erhoben wird, die nicht von [v]ornherein offensichtlich unbegründet ist. Diese Überprüfung ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen wecken müssen … Daraus folgt, dass der Gerichtshof die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Gerichts, das das beanstandete Urteil erlassen hat, überprüfen muss, wenn im Rahmen eines Rechtsmittels eine entsprechende Rüge erhoben wird, die, wie in der vorliegenden Rechtssache, nicht offensichtlich unbegründet ist“ ( 101 ).

131.

Der Ansatz des Urteils Chronopost stützt sich nämlich auf das Recht auf ein faires Verfahren. Der Inhalt dieses Rechts, wie er im Urteil Chronopost definiert wird, entspricht dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 EMRK und von Art. 47 Abs. 2 der Charta: „[J]eder [muss] die Möglichkeit haben …, von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist gehört zu werden“ ( 102 ).

132.

Im Kontext der zu überprüfenden Urteile sowie im Urteil FV hat das Gericht die Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers des GöD, der diese Urteile erlassen hat, aus dem Blickwinkel einer möglichen Unregelmäßigkeit des Verfahrens der Ernennung seiner Mitglieder untersucht, der das Erfordernis eines auf Gesetz beruhenden Gerichts betrifft ( 103 ).

133.

Bei der Lektüre des Urteils Chronopost stellt sich jedoch heraus, dass die Verpflichtung eines jeden Gerichts, die Ordnungsmäßigkeit seiner Zusammensetzung als Gesichtspunkt zwingenden Rechts von Amts wegen zu prüfen, „wenn eine entsprechende Rüge erhoben wird, die nicht von [v]ornherein offensichtlich unbegründet ist“, die Aspekte der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit betrifft ( 104 ). Somit hat sich ein Unionsgericht, wenn es eine Rechtssache einem bestimmten Spruchkörper mit einem bestimmten Berichterstatter zuweist ( 105 ), zu vergewissern, dass in Anbetracht der Zusammensetzung dieses Spruchkörpers einerseits und der Besonderheiten der betreffenden Rechtssache andererseits kein vernünftiger Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit derjenigen entstehen kann, die in dieser Rechtssache zu entscheiden haben.

134.

Der Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, der dem Recht entspricht, von einem auf Gesetz beruhenden Gericht gehört zu werden, auf den der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils Chronopost Bezug nimmt, wird in den Rn. 46 ff. dieses Urteils nicht mehr erwähnt. Ich glaube nicht, dass die Große Kammer ihre Begründung aus Unachtsamkeit oder ungewollt so formuliert hat.

135.

Rn. 45 ist nichts weiter als eine Wiedergabe des vollständigen Wortlauts des in Art. 6 Abs. 1 EMRK und in Art. 47 der Charta verankerten Rechts. Im Anschluss daran befassen sich die Rn. 46, 47 und 48 mit der wichtigen Frage der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit des Spruchkörpers, der über einen bestimmten Rechtsstreit zu entscheiden hat. Die Frage, ob ein Gericht „auf Gesetz beruht“, wird nicht weiter geprüft. Wenn es auf diese Frage ankommt, kann sie natürlich von einer Partei, die insoweit – wie in der Rechtssache FV – Zweifel hat, aufgeworfen werden.

136.

Daher haben das Urteil FV und im Anschluss daran die zu überprüfenden Urteile meines Erachtens die Tragweite des Urteils Chronopost überschritten, als sie sich auf dieses Urteil stützten, um die Ordnungsmäßigkeit der Ernennung der im erstinstanzlichen Spruchkörper mitwirkenden Richter aus dem Blickwinkel des Rechts auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht zu überprüfen.

Die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Ernennung eines Richters zu überprüfen

137.

Der Beschluss des Rates zur Ernennung der Richter am GöD ist ein von einem Organ der Union auf der Grundlage von Art. 257 Abs. 4 AEUV erlassener Rechtsakt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für diese Rechtsakte grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit, und sie entfalten Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden ( 106 ).

138.

Folglich hat das Gericht einen Fehler begangen, als es das für die von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte maßgebliche Kriterium („wenn eine entsprechende Rüge erhoben wird, die nicht von [v]ornherein offensichtlich unbegründet ist ( 107 )“) auf die Prüfung der Frage übertrug, ob die Ernennung eines Richters durch einen Rechtsakt des Rates, für den die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt, mit einer Unregelmäßigkeit behaftet war oder nicht. Meines Erachtens spiegelt diese Vermutung der Rechtmäßigkeit auch den Grundsatz der Rechtssicherheit wider, der die Voraussehbarkeit der unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll ( 108 ).

139.

Wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Ernennungsbeschluss auf den ersten Blick in Frage zu stellen scheinen, ist ein Gericht daher nicht verpflichtet, von sich aus eine solche Frage zu prüfen ( 109 ). Um es noch deutlicher zu sagen: Im Rahmen der Unionsgerichte besteht nach der Feierlichen Sitzung des Gerichtshofs, in der jedes neue Mitglied den Amtseid leistet, für das Gericht, in dem es mitwirken wird, keine Verpflichtung, von Amts wegen das gesamte Verfahren, das zu seiner Ernennung geführt hat, einschließlich der Begründung des Ernennungsbeschlusses Schritt für Schritt unter die Lupe zu nehmen, um sich seiner Gültigkeit zu vergewissern.

140.

Die Partei eines Rechtsstreits kann natürlich die Gültigkeit der Ernennung eines Mitglieds des mit ihrer Klage befassten Spruchkörpers in Frage stellen, wie es in der Rechtssache FV der Fall war. Dieser Einwand sollte erhoben werden, sobald diese Partei feststellt, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, nämlich i) die (behauptete) Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens und ii) der Umstand, dass der (oder die) von dieser Unregelmäßigkeit betroffenen Richter dem Spruchkörper angehören, der mit der von ihr erhobenen Klage befasst ist. Normalerweise ist dieser Einwand vor dem betreffenden Gericht zu erheben. Deshalb sollte er so früh wie möglich geltend gemacht werden und nicht erst, wenn die Entscheidung der ersten Instanz ungünstig ausgefallen ist. In bestimmten Fällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, dieses Problem erst (innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels) vor dem Rechtsmittelgericht aufzuwerfen (z. B., wenn es erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung zutage getreten ist). Je größer der zeitliche Abstand zwischen diesem Einwand und dem Tag der Ernennung des Richters ist, desto wahrscheinlicher wird es allerdings, dass dem Grundsatz der Rechtssicherheit bei der von dem betreffenden Gericht vorzunehmenden Abwägung Vorrang vor dem Grundsatz des auf Gesetz beruhenden Gerichts gebührt. Außer wenn die betreffende Unregelmäßigkeit so schwer wiegt, dass sie als „eklatante Verletzung“ einzustufen ist oder den Wesensgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gefährdet, wird die Notwendigkeit, die Rechtssicherheit und die Rechtskraft zu gewährleisten, wahrscheinlich den Ausschlag geben.

141.

Im Urteil FV und im Anschluss daran in den zu überprüfenden Urteilen hat das Gericht es schlicht unterlassen, bei seiner Analyse die Auswirkungen der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtskraft zu berücksichtigen.

142.

Daher bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen schweren Fehler begangen hat, als es die ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers des GöD aus dem Blickwinkel der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Ernennung seiner Mitglieder überprüft und die angefochtenen Urteile anschließend automatisch aufgehoben hat, ohne zuvor diese wichtigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Zum Vorliegen einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts

143.

Die Bestimmungen über das Überprüfungsverfahren und namentlich Art. 256 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV enthalten keine Definition der Begriffe „Einheit“ und „Kohärenz“ des Unionsrechts. Gleichwohl ist meines Erachtens eine Beeinträchtigung der Einheit des Unionsrechts insbesondere dann festzustellen, wenn das Gericht Normen oder Grundsätze des Unionsrechts von besonderer Bedeutung missachtet hat, während von einer Beeinträchtigung der Kohärenz des Unionsrechts eher dann auszugehen ist, wenn das Gericht eine bestehende Rechtsprechung der Unionsgerichte missachtet hat ( 110 ).

144.

Den bislang vom Gerichtshof erlassenen Überprüfungsurteilen lassen sich vier Kriterien zur Beurteilung der Frage entnehmen, ob die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt wird. Erstens: Das Urteil des Gerichts kann einen Präzedenzfall für künftige Rechtssachen darstellen. Zweitens: Das Gericht ist von einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen. Drittens: Die Fehler des Gerichts betreffen einen Begriff, der nicht ausschließlich zum Recht des öffentlichen Dienstes gehört, sondern unabhängig vom jeweiligen Sachgebiet anwendbar ist. Viertens: Den Regeln oder Grundsätzen, gegen die das Gericht verstoßen hat, kommt große Bedeutung in der Rechtsordnung der Union zu ( 111 ). Diese Kriterien, die einer „Gesamtbetrachtung“ unterzogen werden können ( 112 ), sind nicht kumulativ und müssen nicht unbedingt alle vorliegen, um feststellen zu können, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt wird ( 113 ).

Erstes Kriterium

145.

Das erste Kriterium für die Feststellung einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts setzt voraus, dass das Urteil des Gerichts einen Präzedenzfall für künftige Rechtssachen darstellen kann.

146.

Auch wenn das GöD nicht mehr existiert und der Ernennungsbeschluss der letzte seiner Art war, zeigt die Entwicklung der Rechtssachen FV, Simpson und HG deutlich, auf welche Weise diese Rechtsprechung einen Präzedenzfall für künftige Rechtssachen darstellen kann. So ist der im Urteil FV gewählte Ansatz in den zu überprüfenden Urteilen übernommen worden. Auch wenn die anderen Urteile, die der im Urteil FV genannte Spruchkörper erlassen hat, nach meiner Kenntnis rechtskräftig geworden sind oder Gegenstand eines Rechtsmittels waren, ohne dass ein Rechtsmittelgrund auf die Unregelmäßigkeit des Ernennungsbeschlusses gestützt wurde, weist der mit diesen Rechtssachen geschaffene Präzedenzfall über den Bereich dieser besonderen Art von Streitsachen hinaus. Die weite Auslegung des Urteils Chronopost, nach der die ordnungsmäßige Besetzung des Spruchkörpers inzident überprüft werden kann, sowie die völlige Missachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, soweit es um die Folgerungen geht, die gegebenenfalls aus einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens der Ernennung eines Richters zu ziehen sind, sind meines Erachtens schon für sich allein geeignet, die korrekte Analyse des Begriffs des „auf Gesetz beruhenden Gerichts“ in künftigen Rechtssachen zu verfälschen, gleichgültig, ob diese Analyse dem Ansatz des „common law“ folgt, sich auf Präzedenzfälle zu stützen, oder der Tradition des kontinentalen Rechts, bereits entschiedene Fälle als Werkzeuge zur Auslegung heranzuziehen.

147.

Hinzu kommt, dass die Folgen der zu überprüfenden Urteile und des Urteils FV für derartige Rechtssachen sich nahezu unbeschränkt ausbreiten können. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass beim Gerichtshof bereits ein Rechtsmittel anhängig ist, das die ordnungsmäßige Besetzung einer Kammer des Gerichts, der einer der durch den Ernennungsbeschluss an das GöD ernannten Richter angehörte, in Frage stellt ( 114 ). Außerdem stelle ich fest, dass diese Folgen die geografischen Grenzen der Union überschreiten. Offenbar hat sich der Kläger in der Rechtssache Ástráðsson vor den isländischen Gerichten auf das Urteil FV berufen, um sein Vorbringen zu stützen, dass die Urteile, die ein Richter erlassen habe, dessen Ernennung mit dem rechtlichen Rahmen nicht im Einklang stehe, aufzuheben seien ( 115 ).

Zweites, drittes und viertes Kriterium

148.

In den zu überprüfenden Urteilen hat das Gericht erstens die Auswirkungen der dem Ernennungsverfahren anhaftenden Unregelmäßigkeit auf das Recht auf ein faires Verfahren in seiner das Recht auf ein auf „Gesetz beruhendes Gericht“ betreffenden Dimension und die daraus herzuleitenden Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, und zweitens die Reichweite der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Organe der Union und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie deren Auswirkungen auf die Möglichkeit verkannt, die Ernennung eines Richters im Kontext eines Verfahrens zu überprüfen, das etwas anderes betrifft als die Gültigkeit des Ernennungsbeschlusses.

149.

Die Bedeutung dieser Regeln in der Rechtsordnung der Union ist offenkundig und vorstehend eingehend untersucht worden. Auch wenn die Natur der vom Gericht behandelten Rechtssachen und die aufgeworfenen Fragen neu waren und es keine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ernennung der Richter an das GöD gab, ändert das nichts daran, dass das Gericht verpflichtet war, die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf diese Rechte und Grundsätze, wie sie vorstehend in den vorliegenden Schlussanträgen dargestellt ist, zu beachten. Darüber hinaus steht außer Frage, dass diese Regeln, Rechte und Grundsätze nicht ausschließlich dem Recht des öffentlichen Dienstes angehören, sondern unabhängig vom Gegenstand der Rechtssache auf jede unter das Unionsrecht fallende Rechtsbeziehung anzuwenden sind, weil sie grundlegenden und übergreifenden Charakter haben.

150.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht aufgrund der Fehler, die es im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtsmittel begangen hat, und der daraus für ihren Ausgang gezogenen Konsequenzen eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet und gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, denen in der Rechtsordnung der Union besondere Bedeutung zukommt und die unabhängig vom Gegenstand der Rechtssache anzuwenden sind.

151.

Aus den von mir dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass alle von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien erfüllt sind, und schlage dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die zu überprüfenden Urteile die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigen.

Zu den Auswirkungen der Überprüfung

152.

Art. 62b Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt, dass der Gerichtshof, wenn er feststellt, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, die Sache an das Gericht zurückverweist, das an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof gebunden ist. Bei der Rückverweisung kann der Gerichtshof zudem die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als endgültig zu betrachten sind. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof selbst endgültig entscheiden, wenn sich der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.

153.

Folglich kann sich der Gerichtshof nicht darauf beschränken, die Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts festzustellen, ohne Konsequenzen aus dieser Feststellung für die beiden hier in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten zu ziehen ( 116 ).

Die Auswirkungen der Überprüfung auf das Urteil Simpson

154.

Mit dem Urteil Simpson hat das Gericht den Beschluss des GöD wegen Verstoßes gegen den „Grundsatz des gesetzlichen Richters“ insgesamt aufgehoben, ohne die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe näher zu prüfen, und die Rechtssache einer anderen Kammer des Gerichts als derjenigen zugewiesen, die über das Rechtsmittel entschieden hat, damit diese im ersten Rechtszug über die Klage entscheidet ( 117 ).

155.

Als unmittelbare Folge der vom Gericht begangenen Fehler ist das Urteil Simpson insgesamt aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelgericht über die beiden vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe entscheiden kann.

Die Auswirkungen der Überprüfung auf das Urteil HG

156.

Mit dem Urteil HG hat das Gericht das angefochtene Urteil wegen Verstoßes gegen den „Grundsatz des gesetzlichen Richters“ insgesamt aufgehoben, ohne die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe näher zu prüfen, und die Rechtssache einer anderen Kammer des Gerichts als derjenigen zugewiesen, die über das Rechtsmittel entschieden hat, damit diese im ersten Rechtszug über die Klage entscheidet ( 118 ).

157.

Dieses Urteil ist ebenfalls insgesamt aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelgericht über die vier vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe entscheiden kann.

Die Auswirkungen der Überprüfung auf das Urteil FV

158.

Das Urteil FV, das aus den oben in Nr. 36 dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen nicht Gegenstand einer Überprüfung war, liegt den zu überprüfenden Urteilen zugrunde und war deshalb der Ausgangspunkt meiner Analyse. Da es nicht überprüft wurde, ist es rechtskräftig geworden.

159.

Aus meiner Analyse ergibt sich, dass das Urteil FV mit mehreren Fehlern behaftet ist, die die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigen können. Gegenwärtig ist diese Gefahr nicht theoretisch. Diese Beeinträchtigung hat sich konkretisiert, als das Gericht die zu überprüfenden Urteile verkündete, in denen es sich an seine Rechtsprechung im Urteil FV gehalten hat. In diesem Stadium halte ich es für ausgeschlossen, dass die vorliegende Überprüfung Folgen für die weitere Entwicklung der Rechtssache FV hat: In dieser Rechtssache ist das Gericht im Begriff, über die Anträge des Klägers im ersten Rechtszug zu entscheiden (anhängige Rechtssache T‑27/18 RENV). Sollte sich der Gerichtshof meiner hier dargestellten Würdigung anschließen, ist es meines Erachtens sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass das Urteil FV rechtsfehlerhaft ist und für künftige Rechtssachen nicht mehr als Präzedenzfall oder Werkzeug zur Auslegung dienen kann.

Kosten

160.

Nach Art. 195 Abs. 6 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn die Entscheidung des Gerichts, die Gegenstand der Überprüfung ist, nach Art. 256 Abs. 2 AEUV ergangen ist.

161.

Es gibt aber keine besonderen Vorschriften über die Kostenverteilung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ( 119 ). In Anbetracht der Natur eines solchen Verfahrens, das auf Initiative des Ersten Generalanwalts eingeleitet wird, haben die Parteien und die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten, die sich am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt haben, nach der Praxis des Gerichtshofs ihre eigenen im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten zu tragen ( 120 ). Der Gerichtshof kann jedoch je nach der Art der Rechtssache und dem Ergebnis, zu dem er kommt, anders entscheiden ( 121 ).

162.

Da die vorliegenden Rechtssachen ihren Ursprung in einer Unregelmäßigkeit des Ernennungsverfahrens haben, die allein dem Rat zuzurechnen ist, halte ich es für angebracht, dass der Rat, auch wenn er nur in der Rechtssache Simpson Partei des Verfahrens ist, außer seinen eigenen Kosten die den Herren Simpson und HG entstandenen Kosten trägt. Die Kommission und die bulgarische Regierung sollten ihre eigenen Kosten tragen.

Ergebnis

163.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden und für Recht zu erkennen:

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T‑646/16 P) und HG/Kommission (T‑693/16 P), beeinträchtigen die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts.

Diese Urteile werden aufgehoben.

Die Sachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Herrn Simpson und HG durch die Überprüfungsverfahren entstandenen Kosten und seine eigenen Kosten.

Die Europäische Kommission und die bulgarische Regierung tragen ihre eigenen durch die Überprüfungsverfahren entstandenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2004, L 333, S. 7.

( 3 ) Dieser Anhang ist durch Art. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) aufgehoben worden.

( 4 ) Im Folgenden werde ich diesen Ausschuss, dessen Aufgaben in Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I beschrieben sind, als „Auswahlausschuss“ bezeichnen.

( 5 ) ABl. 2010, C 83, S. 389.

( 6 ) ABl. 2013, C 353, S. 11.

( 7 ) Der Rat hat offenbar nie akzeptiert, dass der Auswahlausschuss eine nach der Rangfolge ihrer Eignung geordnete Liste der vorgeschlagenen Bewerber vorlegt. Vgl. Sevón, L., „La procédure de sélection des membres du Tribunal de la fonction publique de l’Union européenne: une expérience pionnière“, Revue universelle des droits de l’homme, Bd. 20, Nr. 1-3, 30. Juni 2011, S. 7 bis 9.

( 8 ) Frau Rofes i Pujol war durch Beschluss 2009/474/EG, Euratom des Rates vom 9. Juni 2009 zur Ernennung eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. 2009, L 156, S. 56) für einen Zeitraum von sechs Jahren – vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2015 – zur Richterin am GöD ernannt worden.

( 9 ) ABl. 2016, L 79, S. 30.

( 10 ) ABl. 2016, C 146, S. 11.

( 11 ) Urteil vom 28. Juni 2016, FV/Rat (F‑40/15, EU:F:2016:137).

( 12 ) Beschluss vom 24. Juni 2016, Simpson/Rat (F‑142/11 RENV, EU:F:2016:136).

( 13 ) Urteil vom 19. Juli 2016, HG/Kommission (F‑149/15, EU:F:2016:155).

( 14 ) Urteil vom 23. Januar 2018, FV/Rat (T‑639/16 P, EU:T:2018:22, im Folgenden: Urteil FV, Rn. 78).

( 15 ) Siehe Nrn. 41 ff. und 126 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 16 ) Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. März 2018, Überprüfung FV/Rat (C‑141/18 RX, EU:C:2018:218, Rn. 4 und 5).

( 17 ) T‑646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493.

( 18 ) T‑693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492.

( 19 ) Siehe Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.

( 20 ) Entscheidung vom 17. September 2018 (C‑542/18 RX, EU:C:2018:763).

( 21 ) Entscheidung vom 17. September 2018 (C‑543/18 RX, EU:C:2018:764).

( 22 ) Vgl. beispielsweise Entscheidungen des Gerichtshofs vom 8. Februar 2011, Überprüfung Kommission/Petrilli (C‑17/11 RX, EU:C:2011:55), und vom 29. Juni 2016, Überprüfung Andres u. a./EZB (C‑312/16 RX, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:520).

( 23 ) Urteil FV (Rn. 49 bis 51). Zum Sachverhalt siehe auch oben, Nrn. 17 bis 19.

( 24 ) Nämlich die Richter Van Raepenbusch und Kreppel. Das Verfahren zur Ersetzung dieser beiden Richter war im Dezember 2013, fast neun Monate vor dem Ende ihrer Amtszeit, eingeleitet worden (siehe oben, Nr. 8).

( 25 ) Der dritte Erwägungsgrund des Ernennungsbeschlusses verweist auf den Vorschlag der Kommission für diese Verordnung (siehe oben, Nr. 13).

( 26 ) Vgl. Urteil FV (Rn. 34 bis 38 und 51).

( 27 ) Urteil FV (Rn. 29).

( 28 ) Siehe oben, Nr. 11 und Fn. 7.

( 29 ) Vgl. hierzu auch fünfter Erwägungsgrund des Ernennungsbeschlusses.

( 30 ) Vgl. Urteil FV (Rn. 54 bis 57).

( 31 ) Urteil FV (Rn. 59 bis 63)

( 32 ) Urteil des EGMR vom 9. Juli 2009, Ilatovskiy/Russland, Beschwerde Nr. 6945/04, CE:ECHR:2009:0709JUD000694504, §§ 40 und 41. Vgl. Urteil FV (Rn. 67 bis 76).

( 33 ) ABl. 2007, C 303, S. 17, 29 und 30.

( 34 ) Wie mein Kollege Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2017:395, Nr. 71 und Fn. 77) hervorgehoben hat, schließt „[d]er Umstand, dass allein auf Art. 47 der Charta Bezug zu nehmen ist, wenn die fragliche Situation in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), … [ich würde hinzufügen: natürlich] nicht die Möglichkeit aus, diesen Artikel im Licht der Rechtsprechung des EGMR auszulegen“.

( 35 ) Urteil des EGMR vom 2. Mai 2019, Pasquini/San Marino, Beschwerde Nr. 50956/16, CE:ECHR:2019:0502JUD005095616, § 102. Vgl. das vorausgegangene Urteil des EGMR vom 13. April 2006, Fedotova/Russland, Beschwerde Nr. 73225/01, CE:ECHR:2006:0413JUD007322501, § 42.

( 36 ) Urteile des EGMR vom 31. Mai 2011, Kontalexis/Griechenland, Beschwerde Nr. 59000/08, CE:ECHR:2011:0531JUD005900008, §§ 41 und 44, und vom 4. März 2003, Posokhov/Russland, Beschwerde Nr. 63486/00, CE:ECHR:2003:0304JUD006348600, §§ 39 und 43.

( 37 ) Urteil des EGMR vom 9. Juli 2009, Ilatovskiy/Russland, Beschwerde Nr. 6945/04, CE:ECHR:2009:0709JUD000694504, § 40.

( 38 ) Siehe unten, Nrn. 68 bis 87.

( 39 ) Siehe auch unten, Nrn. 68 bis 87.

( 40 ) Urteil des EGMR vom 9. Juli 2009, Ilatovskiy/Russland, Beschwerde Nr. 6945/04, CE:ECHR:2009:0709JUD000694504, § 36.

( 41 ) Urteil des EGMR vom 12. März 2019, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island, Beschwerde Nr. 26374/18, CE:ECHR:2019:0312JUD002637418 (im Folgenden: Urteil Ástráðsson), § 98 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 42 ) Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2009, Gorguiladzé/Georgien, Beschwerde Nr. 4313/04, ECLI:CE:ECHR:2009:1020JUD000431304, § 69.

( 43 ) Urteil des EGMR vom 8. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, Beschwerden Nrn. 55391/13, 57728/13 und 74041/13, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, § 144 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 44 ) Urteil des EGMR vom 28. November 2002, Lavents/Lettland, Beschwerde Nr. 58442/00, CE:ECHR:2002:1128JUD005844200, § 114.

( 45 ) Urteil Ástráðsson, vgl. insbesondere §§ 107, 108 und 123.

( 46 ) Urteil Ástráðsson, § 6.

( 47 ) Bei den auf diese Weise von der Liste gestrichenen vier Bewerbern handelte es sich um diejenigen, die in der Bewertungstabelle des Ausschusses den siebten, elften, zwölften bzw. 14. Platz belegten.

( 48 ) Den vier Bewerbern, deren Namen die Ministerin der Liste hinzufügte, hatte der Ausschuss den 17., 18., 23. bzw. 30. Platz zuerkannt. Da 15 Stellen zu besetzen waren und der Ausschuss eine ausdrücklich nach der Rangfolge der Eignung geordnete Liste aufgestellt hatte, hätte normalerweise keiner dieser Bewerber an das Berufungsgericht ernannt werden können.

( 49 ) Vgl. für weitere Einzelheiten Urteil Ástráðsson, §§ 7 bis 18. Ich stelle fest, dass ein Rechtsberater sogar das Büro des Premierministers auf die möglichen Mängel des von der Ministerin vorgeschlagenen Verfahrens hingewiesen hatte; vgl. § 13 des Urteils.

( 50 ) Vgl. Urteil Ástráðsson (§§ 19 bis 26).

( 51 ) Vgl. Urteil Ástráðsson, §§ 36 bis 50.

( 52 ) Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs vom 14. Februar 2017, Pascal Nobile/DAS Rechtsschutz-Versicherung, E‑21/16. Vgl. Urteil Ástráðsson, §§ 64 bis 69. Das Gericht hat sich in Rn. 75 des Urteils FV ebenfalls auf dieses Urteil bezogen.

( 53 ) Zunächst J.R.J. und Á.H. und später E.J. und J.H.; vgl. Urteil Ástráðsson, §§ 27 bis 35 und 52 bis 54.

( 54 ) Urteil Ástráðsson, §§ 11, 16, 27 bis 35 und 105 bis 109.

( 55 ) Urteil Ástráðsson, §§ 115 bis 118.

( 56 ) Urteil Ástráðsson, §§ 119 bis 122.

( 57 ) Urteil Ástráðsson, §§ 18 bis 22.

( 58 ) Urteil Ástráðsson, § 123.

( 59 ) In der Rechtssache Ástráðsson wusste die Ministerin genau, dass sie über keinerlei Handlungsspielraum verfügte und gehalten war, die Liste der 15 am besten geeigneten Bewerber zu akzeptieren, die ihr der Bewertungsausschuss vorgelegt hatte (sie hatte diesen Ausschuss nämlich aufgefordert, ihr eine längere Liste vorzulegen, was ihr verweigert wurde). In den zu überprüfenden Urteilen war sich der Rat vollkommen bewusst, dass die fragliche, vom Auswahlausschuss aufgestellte Liste auf der Grundlage des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen 2013 erstellt worden war, der dazu diente, zwei frei gewordene Stellen beim GöD zeitnah zu besetzen, nicht aber drei.

( 60 ) Die Tatsache, dass die Amtszeit der Richterin Rofes i Pujol am 31. August 2015 endete, ergab sich eindeutig aus der Entscheidung über ihre Ernennung. Keiner der Gesichtspunkte, die ich bei der Vorbereitung der vorliegenden Schlussanträge geprüft habe, vermag zu erklären, warum kein gesonderter Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht wurde, um diese Richterin zu ersetzen, sei es vor diesem Zeitpunkt oder während des Zeitraums von fast sieben Monaten, der zwischen diesem Zeitpunkt und dem des Beschlusses zur Ernennung der drei Richter am GöD (22. März 2016) lag. Im Hinblick auf die am 22. März 2016 zu treffende Entscheidung mag es jedoch schwierig erschienen sein, einen neuen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen und eine Bewertung durch den Auswahlausschuss so rechtzeitig abzuschließen, dass der neue Richter sein Amt beim GöD sachgerecht würde antreten können, bevor dieses Gericht seine Türen schloss. Ich habe oben (Nr. 45) einen anderen rechtlichen Weg vorgeschlagen, dieses Problem zu bewältigen.

( 61 ) Vgl. vierter Erwägungsgrund des Ernennungsbeschlusses und oben, Nr. 13. Die Ernennung von Herrn Van Raepenbusch war rückwirkend, während die Herren Sant’Anna und Kornezov ihre Arbeit erst nach ihrer Vereidigung am 13. April 2016 aufnahmen. Das GöD hat am 1. September 2016 zu existieren aufgehört.

( 62 ) Urteil Ástráðsson, § 103.

( 63 ) Urteil vom 15. Februar 1996, Duff u. a. (C‑63/93, EU:C:1996:51, Rn. 31).

( 64 ) Urteil vom 22. März 1961, SNUPAT/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 172).

( 65 ) Urteil vom 15. Februar 1996, Duff u. a. (C‑63/93, EU:C:1996:51, Rn. 20).

( 66 ) Für eine Analyse der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs vgl. Puissochet, J.‑P., und Legal, H., „Le principe de sécurité juridique dans la jurisprudence de la Cour de justice des Communautés européennes“, Cahiers du Conseil Constitutionnel Nr. 11, Dezember 2001.

( 67 ) Urteil vom 4. Juli 1973, Westzucker (1/73, EU:C:1973:78, Rn. 6).

( 68 ) Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 46).

( 69 ) Carbonnier, Droit civil, Introduction, Nr. 46, zitiert im Bericht des Berichterstatters Charruault zum Urteil der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich, Plenum), Nr. 540 vom 7. Juli 2006.

( 70 ) Urteil vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56, Rn. 74 und 75).

( 71 ) Urteil vom 18. Januar 2007, Brzeziński (C‑313/05, EU:C:2007:33, Rn. 56).

( 72 ) Urteil vom 26. Februar 1987(Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission, 15/85, EU:C:1987:111, Rn. 12 und 17).

( 73 ) Urteil des EGMR vom 28. Oktober 1998, Pérez de Rada Cavanilles/Spanien, Beschwerde Nr. 28090/95, CE:ECHR:1998:1028JUD002809095, §§ 44 und 45. Vgl. hierzu auch Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2012:733, Nrn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 74 ) Urteil des EGMR vom 13. Juni 1979, Marckx/Belgien, Beschwerde Nr. 6833/74, CE:ECHR:1979:0613JUD000683374, § 58.

( 75 ) Soulas de Russel, D., und Raimbault, P., „Nature et racines du principe de sécurité juridique: une mise au point“, Revue internationale de droit comparé, Bd. 55, Nr. 1, Januar-März 2003, S. 85 bis 103, insbesondere S. 90 bis 91.

( 76 ) Conseil d’État (Staatsrat) (Vereinigte 6. und 1. Unterabteilung), Entscheidung vom 12. Dezember 2007, Nr. 296072, ECLI:FR:CESSR:2007:296072.20071212, und Conseil d’État (Staatsrat) (Streitsachenabteilung), Entscheidung vom 30. Dezember 2010, Nr. 329513, ECLI:FR:CESEC:2010:329513.20101230.

( 77 ) Fawdry & Co (A Firm) v Murfitt v Lord Chancellor’s Department [2002] EWCA Civ 643.

( 78 ) Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1996, 2 BvR 1375/96; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2005, X ZB 17/04.

( 79 ) Ústavní soud (Verfassungsgericht), Urteil vom 12. Dezember 2006, Nr. Pl. ÚS 17/06-2.

( 80 ) Urteil des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) 164/2008 vom 15. Dezember 2008 (ECLI:ES:TC:2008:164).

( 81 ) Urteil des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) 101/1984 vom 28. November 1984 (ECLI:ES:TC:1984:101).

( 82 ) Urteil des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) 164/2008 vom 15. Dezember 2008 (ECLI:ES:TC:2008:164).

( 83 ) Rein formale Unregelmäßigkeiten fallen eindeutig unter diese Kategorie.

( 84 ) Urteil vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T‑646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493, Rn. 31); siehe auch oben, Nr. 25.

( 85 ) Urteil vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T‑693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492, Rn. 32).

( 86 ) Urteil vom 16. Juli 1981, Albini/Rat und Kommission (33/80, EU:C:1981:186, Rn. 17).

( 87 ) Urteil vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 88 ) Die Rechtsprechung lässt es zu, dass außer Privatpersonen auch sogenannte „privilegierte“ Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit erheben können. Vgl. Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB (C‑11/00, EU:C:2003:395). Die Generalanwälte hatten schon seit Langem vorgeschlagen, den sogenannten „privilegierten“ Klägern diese Möglichkeit einzuräumen. Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Frankreich/Kommission (181/85, nicht veröffentlicht, EU:C:1986:491, S. 703 und 704). Gleichwohl verwehrt der Gerichtshof den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an sie gerichteten Entscheidung oder Richtlinie gestützten Vertragsverletzungsklage auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung oder Richtlinie zu berufen (Urteil vom 18. Oktober 2012, Kommission/Tschechische Republik, C‑37/11, EU:C:2012:640, Rn. 46). Diese Rechtsprechung gilt auch im Fall eines Beschlusses, der nicht formell an den Mitgliedstaat gerichtet war: Als Mitglied des Rates, der diesen Beschluss gefasst hat, hatte der Mitgliedstaat zwangsläufig Kenntnis von diesem und war daher durchaus in der Lage, eine Nichtigkeitsklage zu erheben (Urteil vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C‑620/16, EU:C:2019:256, Rn. 90).

( 89 ) Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon durch die Verträge auf Verordnungen beschränkt war (vgl. Art. 184 EWG, später Art. 244 EG, jetzt Art. 277 AEUV). Die Rechtsprechung hatte diesen Weg aber rasch gegenüber anderen Rechtshandlungen der Organe eröffnet, die, ohne in Form einer Verordnung ergangen zu sein, „gleichartige Wirkungen … entfalten“, obwohl sie keine „Verordnungen im strengen Sinne“ sind (Urteil vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, EU:C:1979:53, Rn. 35 ff.).

( 90 ) Urteil vom 31. Mai 2001, Sadam Zuccherifici u. a./Rat (C‑41/99 P, EU:C:2001:302, Rn. 24).

( 91 ) Urteil vom 24. September 1987, Acciaierie e Ferriere di Porto Nogaro/Kommission (340/85, EU:C:1987:384, Rn. 5). Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass „nach ständiger Rechtsprechung … ein Kläger nicht anlässlich einer Anfechtungsklage gegen eine Einzelfallentscheidung die Rechtswidrigkeit anderer Einzelfallentscheidungen einredeweise geltend machen [kann], die an ihn gerichtet waren und die bestandskräftig geworden sind“.

( 92 ) Urteil vom 22. April 2004, Schintgen/Kommission (T‑343/02, EU:T:2004:111).

( 93 ) Urteil vom 23. März 2004, Theodorakis/Rat (T‑310/02, EU:T:2004:90).

( 94 ) Urteil vom 22. April 2004, Schintgen/Kommission (T‑343/02, EU:T:2004:111, Rn. 25).

( 95 ) Urteil vom 23. März 2004, Theodorakis/Rat (T‑310/02, EU:T:2004:90, Rn. 48 und 49).

( 96 ) Urteil vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament (T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung wendet die Grundsätze an, die der Gerichtshof bereits im Urteil vom 13. Juli 1966, Italien/Rat und Kommission (32/65, EU:C:1966:42, S. 487), aufgestellt hat.

( 97 ) Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 56).

( 98 ) C‑341/06 P und C‑342/06 P (im Folgenden: Urteil Chronopost), EU:C:2008:375.

( 99 ) Urteil FV (Rn. 66). Vgl. auch Urteile vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat (T‑646/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493, Rn. 38), und vom 19. Juli 2018, HG/Kommission (T‑693/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:492, Rn. 39).

( 100 ) Urteil Chronopost (Rn. 60).

( 101 ) Urteil Chronopost (Rn. 46 und 47).

( 102 ) Urteil Chronopost (Rn. 45).

( 103 ) Urteil FV (Rn. 72 bis 76). Abschließend hat das Gericht im Urteil FV das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte im abstrakten Sinn des Begriffs in seine Feststellungen einbezogen (Rn. 78). Niemand hatte angedeutet, dass irgendein Grund bestehe, die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit des in dieser Rechtssache in Rede stehenden Spruchkörpers auch nur im Geringsten in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die nunmehr zu überprüfenden Rechtssachen (siehe Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge).

( 104 ) Urteil Chronopost (Rn. 46 bis 48).

( 105 ) Oder sie gegebenenfalls einem bestimmten Generalanwalt überträgt. So vermeidet es der Gerichtshof beispielsweise, eine Rechtssache, in der es um die Voraussetzungen eines Europäischen Haftbefehls geht, dem Generalanwalt zu übertragen, den der Ausstellungsmitgliedstaat oder der Vollstreckungsmitgliedstaat vorgeschlagen hat.

( 106 ) Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 107 ) Urteil Chronopost (Rn. 46).

( 108 ) Urteil vom 15. Februar 1996, Duff u. a. (C‑63/93, EU:C:1996:51, Rn. 20).

( 109 ) Wenn ein Gericht hingegen über Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Gültigkeit eines solchen Beschlusses aufkommen lassen, sollte es von sich aus eine Prüfung vornehmen, ohne abzuwarten, dass eine Partei eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits das Problem zur Sprache bringt.

( 110 ) In diesem Punkt stimme ich mit der Stellungnahme meiner Kollegin, Generalanwältin Kokott, in der Rechtssache Überprüfung Kommission/Strack (C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:573, Nr. 75) überein.

( 111 ) Urteile vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C‑197/09 RX‑II, EU:C:2009:804, Rn. 62 bis 65), und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 50 bis 53).

( 112 ) Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C‑197/09 RX‑II, EU:C:2009:804, Rn. 66).

( 113 ) Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2012:733, Nr. 70).

( 114 ) Rechtssache Crocs/EUIPO und Gifi Diffusion (C‑320/18 P).

( 115 ) Urteil Ástráðsson, § 42.

( 116 ) Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 117 ) Diese Rechtssache ist derzeit beim Gericht anhängig. Vgl. Rechtssache Simpson/Kommission (T‑441/18 RENV [ausgesetzt]).

( 118 ) Diese Rechtssache ist derzeit beim Gericht anhängig. Vgl. Rechtssache HG/Kommission (T‑440/18 RENV [ausgesetzt]).

( 119 ) Vgl. hierzu Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:593, Nr. 99).

( 120 ) Das ist die Lösung, die in den beiden ersten Überprüfungsverfahren (Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C‑197/09 RX‑II, EU:C:2009:804, Rn. 73, und vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX II, EU:C:2013:134, Rn. 61) sowie im letzten Überprüfungsverfahren (Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 67) gewählt wurde.

( 121 ) So ist die Kommission im dritten Überprüfungsverfahren (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570, Rn. 71) verurteilt worden, die Herrn Guido Strack entstandenen Kosten zu tragen.