SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 22. April 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑186/18

José Cánovas Pardo SL

gegen

Club de Variedades Vegetales Protegidas

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinschaftlicher Sortenschutz – Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Art. 96 – Verjährung der Klagen im Sinne der Art. 94 und 95 der Verordnung – Dreijährige Frist – Aufeinanderfolgende Handlungen – Über einen längeren Zeitraum wiederholt vorgenommene Handlungen – Beginn (dies a quo) – Zeitpunkt der Erteilung des gemeinschaftlichen Schutzes – Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Handlung und von der Person des Verletzers – Zeitpunkt der Einstellung des fraglichen Verhaltens – Wirkungen der Verjährung – Beschränkung auf vor mehr als drei Jahren vorgenommene Handlungen“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ( 2 ).

2.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas und der Gesellschaft José Cánovas Pardo SL (im Folgenden: Gesellschaft Pardo) wegen der Nutzung von Mandarinenbäumen der Sorte Nadorcott durch letztgenannte Gesellschaft ohne Zustimmung des Inhabers ( 3 ).

3.

Konkret handelt es sich um eine Kassationsbeschwerde, die von der Gesellschaft Pardo beim vorlegenden Gericht einzig wegen der Frage der Verjährung erhoben wurde. Kennzeichnend für den Ausgangsrechtsstreit ist insoweit, dass der Inhaber die in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Frist von drei Jahren hat verstreichen lassen. Es steht nämlich fest, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die Gesellschaft Pardo seit mehr als drei Jahren von den Handlungen, die seine Rechte verletzten, und von der Person des Urhebers dieser Handlungen Kenntnis hatte.

4.

Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen sind auf die Bestimmung der Folgen gerichtet, die sich aus dem Ablauf dieser Dreijahresfrist ergeben.

5.

Aus Gründen, die ich nachstehend erläutern werde, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass die Wirkungen dieser Verjährung im Fall von über einen längeren Zeitraum andauernden Handlungen ausschließlich die Handlungen erfassen, die vor mehr als drei Jahren begangen worden sind. Mit anderen Worten behält der Inhaber das Recht auf die klageweise Geltendmachung der Ansprüche nach den Art. 94 und 95 der Verordnung Nr. 2100/94 im Hinblick auf die Handlungen, die während der letzten drei Jahre begangen worden sind.

II. Rechtlicher Rahmen

6.

Art. 94 („Verletzung“) der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt:

„(1)   Wer

a)

hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein,

oder

b)

die korrekte Verwendung einer Sortenbezeichnung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 oder die einschlägige Information im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 unterlässt

oder

c)

entgegen Artikel 18 Absatz 3 die Sortenbezeichnung einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, oder eine mit dieser Sortenbezeichnung verwechselbare Bezeichnung verwendet,

kann vom Inhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Vergütung oder auf beides in Anspruch genommen werden.

(2)   Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber darüber hinaus zum Ersatz des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit kann sich dieser Anspruch entsprechend dem Grad der leichten Fahrlässigkeit, jedoch nicht unter die Höhe des Vorteils, der dem Verletzer aus der Verletzung erwachsen ist, vermindern.“

7.

Art. 95 dieser Verordnung bestimmt:

„Der Inhaber kann von demjenigen, der in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz und dessen Erteilung eine Handlung vorgenommen hatte, die ihm nach diesem Zeitraum aufgrund des gemeinschaftlichen Sortenschutzes verboten wäre, eine angemessene Vergütung verlangen.“

8.

Art. 96 der Verordnung lautet:

„Die Ansprüche nach den Artikeln 94 und 95 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der gemeinschaftliche Sortenschutz endgültig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, oder, falls keine solche Kenntnis erlangt wurde, in dreißig Jahren von der Vollendung der jeweiligen Handlung an.“

III. Zum gemeinschaftlichen Schutz der Mandarinenbaumsorte Nadorcott

9.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits betreffend den gemeinschaftlichen Schutz der Mandarinenbaumsorte Nadorcott, wie sie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, kann wie folgt zusammengefasst werden.

10.

Am 22. August 1995 stellte die Gesellschaft Nador Cott Protection beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (im Folgenden: CPVO) einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für diese Pflanzensorte. Dieser Antrag wurde im Amtsblatt des CPVO vom 22. Februar 1996 bekannt gemacht.

11.

Am 4. Oktober 2004 erteilte das CPVO den gemeinschaftlichen Schutz. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt des CPVO vom 15. Dezember 2004 bekannt gemacht.

12.

Am 14. April 2005 legte die Federación de Cooperativas Agrícolas Valencianas (Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften von Valencia, Spanien) gegen die Entscheidung über die Erteilung bei der Beschwerdekammer des CPVO eine aufschiebende Wirkung entfaltende Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 8. November 2005 zurückgewiesen, die am 15. Februar 2006 im Amtsblatt des CPVO veröffentlicht wurde.

13.

Gegen diese Entscheidung erhob der Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften von Valencia am 21. März 2006 Klage beim Gericht der Europäischen Union; diese Klage hatte keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2008, Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana/CPVO – Nador Cott Protection (Nadorcott) ab ( 4 ).

IV. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

14.

Zwar ist Nador Cott Protection Inhaber der Rechte an der Mandarinenbaumsorte Nadorcott, jedoch verfügt die Gesellschaft Carpa Dorada über eine ausschließliche Lizenz für die Rechte an dieser Pflanzensorte. Carpa Dorada betraute mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zunächst bis zum 12. Dezember 2008 die Gestión de Licencias Vegetales (im Folgenden: GESLIVE) und für die Folgezeit die Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas.

15.

Seit 2006 betreibt die Gesellschaft Pardo auf einer Parzelle im Ortsbereich von Alhama de Murcia (Spanien) eine Plantage mit Mandarinenbäumen der Sorte Nadorcott (4457 Bäume).

16.

Am 30. Oktober 2007 übermittelte GESLIVE der Gesellschaft Pardo eine Abmahnung, in der sie diese Gesellschaft aufforderte, die Nutzung dieser Pflanzensorte zu unterlassen, solange sie nicht die entsprechende Lizenz beantragt habe.

17.

Am 30. März 2011 richtete die Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas ein weiteres Schreiben an die Gesellschaft Pardo, mit dem sie diese Gesellschaft aufforderte, für den Fall, dass sich herausstelle, dass sie eine Plantage mit 5000 Mandarinenbäumen der Sorte Nadorcott betreibe, diese Nutzung zu unterlassen.

18.

Im November 2011 beantragte die Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas beim Juzgado de lo Mercantil (Gericht für Handelssachen, Spanien) im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung der Rechtsverletzung.

19.

Die Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas erhob gegen die Gesellschaft Pardo Klage auf Feststellung der Verletzung der geschützten Rechte an der Sorte Nadorcott für den Zeitraum des vorläufigen Schutzes (vom 26. Februar 1996 bis 15. Februar 2006) ( 5 ). Sie beantragte ferner, die Gesellschaft Pardo zur Zahlung einer angemessenen Vergütung in Höhe von 17500 Euro ohne Mehrwertsteuer zu verurteilen.

20.

Darüber hinaus erhob die Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas Verletzungsklage betreffend die nach dem 15. Februar 2006 vorgenommenen Nutzungshandlungen. Insbesondere beantragte sie, die Verletzung der geschützten Rechte an der Sorte Nadorcott festzustellen, die vom 15. Februar 2006 und bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Nutzung begangen worden sei. Sie beantragte ferner, die Gesellschaft Pardo zu verurteilen, diese Nutzung zu unterlassen, wenn keine Zustimmung des Inhabers vorliege, sämtliches in ihrem Besitz befindliche Material dieser Pflanzensorte zu beseitigen und gegebenenfalls zu vernichten, an sie eine Vergütung in Höhe von 35000 Euro ohne Mehrwertsteuer zu zahlen und der Gesellschaft Pardo aufzugeben, auf ihre eigenen Kosten Rubrum und Tenor des Urteils zu veröffentlichen.

21.

Der Juzgado de lo Mercantil (Gericht für Handelssachen) wies diese Klage mit der Begründung ab, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 abgelaufen sei. Hierzu stellte dieses Gericht fest, dass der Inhaber zumindest seit dem 30. Oktober 2007, dem Zeitpunkt der von GESLIVE an die Gesellschaft Pardo gesandten Abmahnung, von den Nutzungshandlungen der Gesellschaft Pardo Kenntnis gehabt habe.

22.

Die Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas legte gegen dieses Urteil bei der Audiencia Provincial de Murcia (Provinzgericht Murcia, Spanien) Berufung ein. Dieses Gericht stellte zum einen fest, dass die Verletzungshandlungen über einen längeren Zeitraum wiederholt vorgenommen worden seien, und zum anderen, dass die Verjährung im November 2009 durch den Erlass einiger einstweiliger Anordnungen unterbrochen worden sei. Daher entschied dieses Gericht, dass nur die mehr als drei Jahre vor dem Erlass dieser einstweiligen Anordnungen vorgenommenen Nutzungshandlungen der Verjährung unterlägen.

23.

Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit führte die Audiencia Provincial de Murcia (Provinzgericht Murcia) aus, dass sich die Gesellschaft Pardo weder gegen die Nutzung noch das Fehlen einer Zustimmung des Inhabers der Pflanzensorte, sondern allein gegen die Vergütung wende. Insoweit legte dieses Gericht bei der Bestimmung sowohl der wegen der Verletzungshandlungen geschuldeten Vergütung als auch des dem vorläufigen Schutz entsprechenden Betrags den Betrag von 7 Euro je Baum und somit einen Gesamtbetrag von 31199 Euro zugrunde. Im Übrigen verurteilte es die Gesellschaft Pardo dazu, die Verletzungshandlungen zu unterlassen, das gesamte Material dieser Pflanzensorte sowie gegebenenfalls das gesamte in ihrem Besitz befindliche Material dieser Pflanzensorte, einschließlich des geernteten Pflanzenmaterials, zu beseitigen und gegebenenfalls zu vernichten und auf ihre eigenen Kosten Rubrum und Tenor des Urteils zu veröffentlichen.

24.

Die Gesellschaft Pardo legte beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Kassationsbeschwerde ein, mit der sie der vom Berufungsgericht in Bezug auf die Verjährung vorgenommene Auslegung von Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 entgegentrat.

25.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) weist darauf hin, dass es insoweit eine Unterscheidung zwischen punktuellen Verletzungshandlungen und solchen von längerer Dauer oder „fortgesetzter Art“ getroffen habe. Es verweist insoweit auf ein kürzlich ergangenes Urteil zum Markenrecht, in dem es entschieden habe, dass bei einer Verletzungshandlung, der ein fortgesetztes Handeln zugrunde liege, der Beginn der Verjährungsfrist so lange aufgeschoben werde, wie die fortgesetzte Verletzungshandlung oder ihre Wiederholung andauere. Für dieses Gericht stellt sich die Frage, ob diese Auslegung auf Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 übertragbar ist.

26.

Im Hinblick auf das Ausgangsverfahren stellt das vorlegende Gericht fest, dass zum einen mehr als drei Jahre vergangen seien, seit der Inhaber von den seine Rechte verletzenden Handlungen und der Person des Urhebers dieser Handlungen Kenntnis erlangt habe, und dass zum anderen die Verletzungshandlungen noch angedauert hätten, als die Ansprüche nach den Art. 94 und 95 der Verordnung Nr. 2100/94 klageweise geltend gemacht worden seien. Es will wissen, ob in einem solchen Fall die Verjährung gemäß Art. 96 dieser Verordnung

alle Handlungen erfasst, die die Rechte des Inhabers verletzen, so dass die Klagen, mit denen die Ansprüche geltend gemacht werden, in vollem Umfang unzulässig wären, oder

nur die außerhalb der in diesem Art. 96 vorgesehenen Frist von drei Jahren vorgenommen Handlungen erfasst, so dass die klageweise Geltendmachung dieser Ansprüche nur insoweit zulässig wäre, als sie die während der letzten drei Jahre vorgenommenen Handlungen betrifft.

27.

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin ausgelegt werden, dass die Ansprüche nach den Art. 94 und 95 der Verordnung immer verjährt sind, obwohl die Verletzungshandlungen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung andauerten, wenn nach der Erteilung des Sortenschutzes ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber der Rechte von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, mehr als drei Jahre vergangen sind?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Ist davon auszugehen, dass gemäß Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 die Verjährung nur für die konkreten Verletzungshandlungen gilt, die außerhalb der Frist von drei Jahren begangen wurden, aber nicht für die während der letzten drei Jahre begangenen Handlungen?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Könnten in diesem Fall die Unterlassungsklage und die Schadensersatzklage nur in Bezug auf diese während der letzten drei Jahre begangenen Handlungen Erfolg haben?

28.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 9. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

29.

Das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2019 bis zum Erlass der Entscheidung in der Rechtssache C‑176/18, Club de Variedades Vegetales Protegidas ( 6 ), ausgesetzt worden. Nach der Zustellung dieses Urteils am 10. Januar 2020 hat das vorlegende Gericht beschlossen, sein Ersuchen aufrechtzuerhalten.

V. Würdigung

30.

Ich stelle einleitend fest, dass sich die Tragweite des Ausgangsrechtsstreits auf die Frage der Verjährung beschränkt. Denn zum einen hat die Gesellschaft Pardo vor dem Berufungsgericht weder die Nutzung noch das Fehlen der Zustimmung des Inhabers bestritten. Zum anderen bezieht sich die von ihr beim vorlegenden Gericht eingelegte Kassationsbeschwerde ausschließlich auf die Verjährung ( 7 ).

31.

Deshalb betreffen die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen, anders als das in der Rechtssache Club de Variedades Vegetales Protegidas ( 8 ) der Fall ist, im Hinblick auf die Beurteilung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Handlungen nicht die Auslegung von Art. 13 der Verordnung Nr. 2100/94.

32.

Was die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefragen angeht, weise ich darauf hin, dass sie sich auf die in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 festgelegte erste Verjährungsregel beziehen, nämlich die Regel, dass die Ansprüche des Inhabers in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der gemeinschaftliche Sortenschutz endgültig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat ( 9 ).

33.

Ich erinnere daran, dass die in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Verjährungsregeln das Vorliegen des Sortenschutzes als solches nicht beeinträchtigen, sondern nur die Möglichkeit des Inhabers des Sortenschutzes, gegen den Urheber von Handlungen, die seine Rechte aus diesem Schutz Rechte verletzen, klageweise Ansprüche geltend zu machen.

34.

Dem Gerichtshof sind im Hinblick auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen drei Auslegungen vorgeschlagen worden.

35.

Nach einer ersten Auslegung wären in einem solchen Fall von der Verjährung nach Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 die in den Art. 94 und 95 dieser Verordnung vorgesehenen Ansprüche des Inhabers in vollem Umfang betroffen, unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Verletzungshandlung. Hat der Inhaber seit mehr als drei Jahren sowohl von den streitigen Handlungen als auch von der Person des Verletzers Kenntnis gehabt, verlöre er jegliche Möglichkeit, insoweit seine Ansprüche geltend zu machen. Das ist im Wesentlichen der Standpunkt, den das erstinstanzliche Gericht im Ausgangsverfahren ( 10 ) eingenommen hat und der auch von der Gesellschaft Pardo vertreten wird.

36.

Nach einer zweiten Auslegung wären die vom Inhaber geltend gemachten Ansprüche lediglich teilweise verjährt. Die Folgen der Verjährung beträfen ausschließlich die Handlungen, die mehr als drei Jahre vor der klageweisen Geltendmachung der Ansprüche nach den Art. 94 und 95 der Verordnung Nr. 2100/94 begangen worden sind. Diese Auffassung wird im Wesentlichen von der griechischen Regierung vertreten. Eine solche Auslegung entspricht – zumindest teilweise – auch der Lösung, zu der das Berufungsgericht im Ausgangsverfahren gefunden hat ( 11 ).

37.

Schließlich wären nach einer dritten Auslegung die Ansprüche nach den Art. 94 und 95 der Verordnung Nr. 2100/94 in keinerlei Hinsicht verjährt, da die unter Verletzung der Rechte des Inhabers vorgenommenen Handlungen im Zeitpunkt der klageweisen Geltendmachung dieser Ansprüche weiter bestehen. Der Inhaber könnte in diesem Fall seine Rechte gegenüber allen streitigen Handlungen geltend machen, wenn der Urheber dieser Handlungen (im Ausgangsverfahren die Gesellschaft Pardo) diese nicht eingestellt hat ( 12 ). Das ist im Wesentlichen der von der Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas vertretene Standpunkt.

38.

Ich werde damit beginnen, dass ich diese dritte Auslegung (Nichtvorliegen einer Verjährung) zurückweise, und in diesem Zusammenhang die Frage des Beginns (dies a quo) im Sinne der ersten in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Verjährungsregel prüfen.

39.

Anschließend werde ich – im Rahmen der Prüfung der Frage der Folgen dieser Verjährungsregel – die Gründe darlegen, weshalb die zweite Auslegung (teilweise Verjährung) und nicht die erste Auslegung (vollumfängliche Verjährung) zu befürworten ist.

A.   Zum Beginn (dies a quo) im Sinne der ersten in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 festgelegten Verjährungsregel (erste Frage)

40.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Frist von drei Jahren im Sinne der ersten Verjährungsregel des Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 zu laufen beginnen kann, auch wenn die Handlungen, die die Rechte des Inhabers verletzen, noch nicht eingestellt worden sind.

41.

Nach der ersten in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 festgelegten Verjährungsregel verjähren die Ansprüche des Inhabers in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der gemeinschaftliche Sortenschutz endgültig erteilt worden ist und der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.

42.

Somit ist Beginn oder dies a quo der Zeitpunkt, in dem zwei Bedingungen erfüllt sind: zum einen, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz erteilt worden ist; zum anderen, dass der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat.

43.

Konkret beginnt die dreijährige Verjährungsfrist, worauf die griechische Regierung hingewiesen hat, im Zeitpunkt des Ereignisses, das zwischen der Erteilung des gemeinschaftlichen Schutzes einerseits und der Kenntnisnahme des Inhabers von der Handlung und der Person des Verletzers andererseits zuletzt eintritt.

44.

Im Kontext des Ausgangsrechtsstreits folgt aus der Vorlageentscheidung, dass diese beiden Voraussetzungen spätestens am 30. Oktober 2007 erfüllt waren. Denn die Beschwerdekammer des CPVO wies die aufschiebende Wirkung entfaltende Beschwerde gegen die Erteilung des gemeinschaftlichen Schutzes mit Entscheidung vom 8. November 2005, die am 15. Februar 2006 veröffentlicht wurde, zurück ( 13 ). Im Übrigen richtete GESLIVE am 30. Oktober 2007 an die Gesellschaft Pardo ein erstes Abmahnungsschreiben mit der Aufforderung, die Nutzung dieser Sorte zu unterlassen ( 14 ).

45.

Daraus wird meines Erachtens deutlich, dass die dritte Auslegung, die dem Gerichtshof vorgeschlagen worden ist, wonach die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen kann, bevor die streitigen Handlungen eingestellt worden sind, zur Folge hat, dass die in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 festgelegte erste Verjährungsregel umgeschrieben würde.

46.

Diese erste Verjährungsregel enthält nämlich keinen Hinweis auf einen Zeitpunkt der Einstellung der streitigen Handlungen. Diese Feststellung genügt als solche, um diese Auslegung, die praktisch dazu führen würde, dass zum Zweck der Bestimmung des dies a quo eine dritte Bedingung hinzugefügt werden müsste, zurückzuweisen: Der gemeinschaftliche Schutz müsste erteilt worden sein, der Inhaber müsste von den Handlungen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt haben, und diese Handlungen müssten eingestellt worden sein.

47.

Zudem liefe meines Erachtens diese Auslegung dem von jeder Verjährungsregelung verfolgten Ziel der Rechtssicherheit zuwider, wie dies von der griechischen Regierung zu Recht geltend gemacht worden ist. Denn die Verjährungsfristen haben, wie in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 15 ) bestätigt, den Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Insbesondere hat der Gerichtshof klargestellt, dass zur Gewährleistung dieses Zwecks diese Verjährungsfrist im Voraus festgelegt sein muss und jede analoge Anwendung einer Verjährungsfrist für die betroffene Person hinreichend vorhersehbar sein muss ( 16 ).

48.

Die dritte vorgeschlagene Auslegung würde dem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, da es dem Inhaber freistünde, in jedem Zeitpunkt, solange die streitigen Handlungen noch nicht eingestellt sind, die Ansprüche nach den Art. 94 und 95 der Verordnung Nr. 2100/94 gegen alle diese Handlungen klageweise geltend zu machen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung.

49.

Damit würde es diese Auslegung im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits dem Inhaber ermöglichen, die Gesellschaft Pardo die Mandarinenbäume der Sorte Nadorcott während mehrerer Jahrzehnte nutzen zu lassen, bevor er gegen alle unter Verletzung seiner Rechte vorgenommenen Handlungen Klage erhebt.

50.

Eine solche Auslegung wäre mit dem von den Verjährungsregeln verfolgten Ziel der Rechtssicherheit offenkundig unvereinbar. In diesem Zusammenhang möchte ich betonen, dass der Verletzer die ihm zu Last gelegten Handlungen in gutem Glauben begangen haben kann, d. h., ohne dass er wusste, dass sie zu einer Verletzung der Rechte des Inhabers führten.

51.

Darüber hinaus muss ich, mehr unter systematischen Gesichtspunkten, auf eine paradoxe Folge der dritten dem Gerichtshof vorgeschlagenen Auslegung hinweisen. Die zweite in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 festgelegte Verjährungsregel, die eine Frist von 30 Jahren vorsieht, ist meines Erachtens nämlich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar, da diese Regel das Fehlen der Kenntnis des Inhabers von den streitigen Handlungen und deren Urheber voraussetzt. Würde die dritte dem Gerichtshof vorgeschlagene Auslegung gewählt, nach der die dreijährige Verjährung nur dann zu laufen beginnt, wenn die streitigen Handlungen eingestellt worden sind, könnten somit die Handlungen, die über einen längeren Zeitraum andauern und von denen der Inhaber Kenntnis hat, niemals verjähren, weder gemäß der ersten Regel (die die Einstellung der Handlungen voraussetzt) noch gemäß der zweiten Regel (die das Fehlen einer Kenntnis verlangt).

52.

Aufgrund dieser Erwägungen bestehen für mich kaum Zweifel an der Notwendigkeit, diese dritte Auslegung zurückzuweisen. Der Beginn der dreijährigen Frist nach Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 kann nicht von der Einstellung der in Rede stehenden Handlungen abhängig gemacht werden: Die einzig maßgeblichen Kriterien sind der Zeitpunkt, in dem der gemeinschaftliche Schutz erteilt worden ist, und der Zeitpunkt, in dem der Inhaber von der Handlung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat.

53.

Der Vollständigkeit halber möchte ich noch klarstellen, dass das Kriterium der „Kenntnis“ durch den Inhaber meines Erachtens dahin zu verstehen ist, dass es jede Situation erfasst, in der der Inhaber die Handlung und die Person des Verletzers „kannte oder hätte kennen müssen“. Denn wenn ausschließlich das Kriterium der tatsächlichen Kenntnisnahme angewendet würde, hätte der Inhaber die Möglichkeit, den Beginn der Verjährung auf unbegrenzte Zeit hinauszuschieben, indem er sich weigert, von der Handlung und/oder der Person des Verletzers Kenntnis zu nehmen. Eine solche Auslegung ist angesichts des jeder Verjährungsregel zugrunde liegenden Ziels, das in der Rechtssicherheit für den Schuldner besteht, nicht hinnehmbar ( 17 ). Meines Erachtens wäre es vorzugswürdig, wenn der Wortlaut von Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 geändert würde, um die wahre Bedeutung dieses Kriteriums präziser wiederzugeben.

54.

Nach alledem ist auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten: Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass die Frist von drei Jahren im Zeitpunkt des zuletzt eintretenden Ereignisses, d. h. entweder im Zeitpunkt der Erteilung des gemeinschaftlichen Schutzes oder in dem Zeitpunkt, in dem der Inhaber von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnt, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem die Handlungen möglicherweise eingestellt worden sind.

B.   Zur Tragweite der Folgen der in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 festgelegten ersten Verjährungsregel (zweite und dritte Frage)

55.

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 dahin auszulegen ist, dass die Folgen der Verjährung, wenn die Frist von drei Jahren in Bezug auf Handlungen, die über einen längeren Zeitraum wiederholt vorgenommen worden sind, abgelaufen ist, alle Handlungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung erfassen oder nur die Handlungen, die mehr als drei Jahre vor der klageweisen Geltendmachung der Ansprüche nach den Art. 94 und 95 dieser Verordnung begangen worden sind.

56.

Beginnen wir mit einem Hinweis auf das, was offenkundig ist: Die in Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 festgelegten Verjährungsregeln können nur hinsichtlich in der Vergangenheit erfolgter Handlungen Wirkungen entfalten. Daher kann ein auf der Grundlage von Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung klageweise geltend gemachter Anspruch, mit dem die Einstellung von Handlungen, die die Rechte des Inhabers verletzen, für die Zukunft beantragt wird, nicht der Verjährung unterliegen.

57.

Somit ist die Frage des vorlegenden Gerichts darauf gerichtet, die Tragweite der Wirkungen dieser Verjährung im Hinblick auf die Vergangenheit festzustellen, und zwar insbesondere im Rahmen von Klageansprüchen, die auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung (Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 der Verordnung Nr. 2100/94) oder auf den Ersatz des aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig begangener Handlungen entstandenen Schadens (Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung) abzielen.

58.

In der Praxis stellt sich die folgende Frage: Verliert der Inhaber, wenn er die dreijährige Verjährungsfrist hat verstreichen lassen, in vollem Umfang das Recht, die Zahlung einer angemessenen Vergütung und/oder Schadensersatz für in der Vergangenheit begangene Handlungen zu verlangen (was der ersten dem Gerichtshof vorgeschlagenen Auslegung entspricht ( 18 )), oder behält er dieses Recht im Hinblick auf die zuletzt vorgenommenen Handlungen, d. h. die Handlungen, die während der letzten drei Jahre begangen worden sind (was der zweiten Auslegung entspricht ( 19 ))?

59.

Ich muss feststellen, dass der Wortlaut von Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 diese Frage – anders als das bei der oben geprüften Frage des dies a quo der Fall ist – nicht ausdrücklich beantwortet.

60.

Dennoch sprechen mehrere Gesichtspunkte für die zweite dem Gerichtshof vorgeschlagene Auslegung, wonach der Inhaber das Recht behält, Schadensersatz für die Handlungen zu beanspruchen, die während der letzten drei Jahre begangen worden sind.

61.

Erstens betrifft Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 die Verjährung einer „Handlung“ und nicht die eines Verhaltens, das als eine „Gesamtheit von Handlungen“ verstanden werden könnte. Diese Verwendung des Singulars ist umso bedeutsamer, als die Ansprüche im Sinne der Art. 94 und 95 dieser Verordnung in den meisten Fällen eine Gesamtheit von unterschiedlichen Handlungen betreffen, von denen jede einzelne die Rechte des Inhabers verletzt ( 20 ).

62.

Diese Verwendung des Singulars lässt vermuten, dass bei der Anwendung von Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 die Handlungen, die Rechte des Inhabers verletzen, separat zu beurteilen sind. Daher ist bei der Bestimmung der Wirkungen der Verjährung bei jeder Handlung separat zu prüfen, ob die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.

63.

In der Praxis wird der nationale Richter bei jeder Verletzungshandlung prüfen müssen, ob seit dem Ereignis, das zwischen einerseits dem Zeitpunkt, in dem der gemeinschaftliche Schutz erteilt worden ist, und andererseits dem Zeitpunkt, in dem der Inhaber von der Handlung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat, zuletzt eingetreten ist, mehr als drei Jahre vergangen sind, wenn man davon ausgeht, dass diese Kenntnis nicht vor der Begehung der in Rede stehenden Handlung erlangt werden kann.

64.

Das bedeutet, dass die Handlungen im Sinne von Art. 95 der Verordnung Nr. 2100/94, die während des Zeitraums des vorläufigen Schutzes vorgenommen worden sind, früher als die Handlungen im Sinne von Art. 94 dieser Verordnung, die nach der Erteilung des gemeinschaftlichen Schutzes erfolgt sind, verjährt sein werden.

65.

Dieser Lösung scheint meines Erachtens das Schrifttum im Bereich des Sortenschutzes zu folgen ( 21 ).

66.

Zweitens möchte ich die Aufmerksamkeit auf die praktischen Auswirkungen der gegenteiligen Auslegung lenken, wonach der Ablauf der Dreijahresfrist nach Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 zu einer Verjährung führen würde, die alle Handlungen erfasst, die die Rechte des Inhabers verletzen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung.

67.

In der Praxis könnte diese Auslegung zu der paradoxen Lösung führen, dass, wie dies zu Recht von der Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas geltend gemacht worden ist, jede zukünftige Verletzungshandlung von der Verjährung betroffen wäre, wenn es sich um ein Verhalten handelt, von dem der Inhaber seit mehr als drei Jahren Kenntnis hatte.

68.

Damit würde nach dieser Auslegung im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits der Umstand, dass der Inhaber eine Frist von drei Jahren nach der ersten Abmahnung am 30. Oktober 2007 hat verstreichen lassen, genügen, um ihm jede Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte in Bezug auf das streitige Verhalten – und zwar auch zukünftig, wenn dieses Verhalten weiter andauert – geltend zu machen.

69.

Eine solche Auslegung erscheint mir schwerlich mit dem vereinbar zu sein, was sowohl den Gegenstand als auch das Ziel der Verordnung Nr. 2100/94 darstellt, nämlich der gemeinschaftliche Sortenschutz.

70.

Ich weise überdies darauf hin, dass diese Gefahr nicht rein theoretischer Natur ist, da eine ganze Reihe von Handlungen, die die Rechte des Inhabers verletzen, im Bereich des Sortenschutzes als Verhaltensweisen einzustufen ist, die über einen längeren Zeitraum andauern ( 22 ).

71.

Drittens stelle ich fest, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung im Bereich der Verjährung von Verletzungshandlungen im Patenrecht, das Ähnlichkeiten mit dem Recht des Sortenschutzes aufweist, allgemein als zulässig angesehen wird ( 23 ).

72.

So wird im deutschen ( 24 ), im französischen ( 25 ) und im belgischen ( 26 ) Schrifttum insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung von Verletzungshandlungen im Bereich der Patente von einer „Aufeinanderfolge von Delikten“ und nicht von einem „fortgesetzten Delikt“ ( 27 ) auszugehen ist. Diese Lösung entspricht im Wesentlichen derjenigen Lösung, die ich oben vorgeschlagen habe und die darin besteht, bei der Anwendung von Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 die Handlungen, die die Rechte des Inhabers verletzen, jeweils gesondert bzw. separat zu prüfen.

73.

Viertens stelle ich der Vollständigkeit halber klar, dass sowohl die Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke ( 28 ) als auch die Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( 29 ) eine Regel der „Verwirkung durch Duldung“ enthalten, die im Wesentlichen der ersten Auslegung ( 30 ) entspricht, die dem Gerichtshof vorgeschlagen worden ist – und die ich gerade zurückgewiesen habe.

74.

Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 sehen nämlich vor, dass der Inhaber, der die Benutzung einer jüngeren Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, insoweit nicht mehr die Nichtigerklärung verlangen kann, es sei denn, dass eine Anmeldung bösgläubig vorgenommen wurde ( 31 ). Im Übrigen bestimmen Art. 16 Abs. 1 der genannten Verordnung und Art. 18 Abs. 1 der genannten Richtlinie zudem, dass in einem solchem Fall der Inhaber in einem Verletzungsverfahren nicht mehr berechtigt ist, die Benutzung dieser Marke zu untersagen.

75.

So ist im Markenrecht geregelt, dass der Inhaber, wenn er eine Frist von fünf Jahren, seit er von der Benutzung einer jüngeren Marke Kenntnis erhalten hat, hat verstreichen lassen – auch für die Zukunft –, die Möglichkeit eines klageweisen Einschreitens verliert, unabhängig davon, ob es sich um eine Nichtigkeits- oder eine Verletzungsklage handelt.

76.

Das Bestehen dieser Regel stellt meine oben angestellten Erwägungen nicht in Frage, und zwar aus den nachfolgend dargelegten zwei Gründen.

77.

Zum einen besteht diese Regel aufgrund von zwei Besonderheiten, die dem Markenrecht eigen sind und die weder im Patentrecht noch im Sortenschutzrecht eine Entsprechung haben. Denn anders als in diesen beiden letztgenannten Rechtsbereichen des geistigen Eigentums, die nur einen zeitlichen begrenzten Schutz vorsehen ( 32 ), ist der Schutz von Marken potenziell zeitlich unbegrenzt, wenn der Inhaber alle zehn Jahre die Verlängerung ihrer Eintragung beantragt ( 33 ). Unter diesem Blickwinkel kann die Regel einer Verwirkung durch Duldung als eine Regulierung des potenziell zeitlich unbegrenzten Markenschutzes verstanden werden.

78.

Darüber hinaus findet die Existenz dieser Regel ihre Berechtigung in der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr mit solchen anderer Herkunft zu unterscheiden ( 34 ). Der Verwirkung durch Duldung liegt in gewisser Hinsicht die Vermutung zugrunde, dass die Hauptfunktion der Marke nicht mehr erfüllt werden kann, wenn der Inhaber die Benutzung einer jüngeren Marke, mit der eine Verwechslungsgefahr verbunden ist, fünf Jahre lang geduldet hat.

79.

Zum anderen weise ich darauf hin, dass sowohl die Verordnung 2017/1001 als auch die Richtlinie 2015/2436 ausdrückliche und detaillierte Bestimmungen der Regel einer Verwirkung durch Duldung enthalten. In Anbetracht ihrer einschneidenden Folgen für die Rechte des Inhabers bin ich der Ansicht, dass es im Recht des Schutzes des geistigen Eigentums keine Vermutung für das Vorliegen einer solchen Regel gibt. Deshalb ist aufgrund des Fehlens entsprechender Bestimmungen in der Verordnung Nr. 2100/94 der Schluss zu ziehen, dass der Sortenschutz keine Verwirkung durch Duldung kennt.

80.

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten: Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass nach Ablauf der Frist von drei Jahren in Bezug auf Handlungen, die über einen längeren Zeitraum wiederholt vorgenommen worden sind, nur die Handlungen verjährt sind, die mehr als drei Jahre vor der klageweisen Geltendmachung der Ansprüche nach den Art. 94 und 95 dieser Verordnung begangen worden sind.

81.

Mithin behält der Inhaber das Recht, diese Ansprüche im Hinblick auf Handlungen klageweise geltend zu machen, die während der letzten drei Jahre begangen worden sind.

VI. Ergebnis

82.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1.

Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass die Frist von drei Jahren im Zeitpunkt des zuletzt eintretenden Ereignisses, d. h. entweder im Zeitpunkt der Erteilung des gemeinschaftlichen Schutzes oder in dem Zeitpunkt, in dem der Inhaber von der Handlung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat, zu laufen beginnt, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem die Handlungen möglicherweise eingestellt worden sind.

2.

Art. 96 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass nach Ablauf der Frist von drei Jahren in Bezug auf Handlungen, die über einen längeren Zeitraum wiederholt vorgenommen worden sind, nur die Handlungen verjährt sind, die mehr als drei Jahre vor der klageweisen Geltendmachung der Ansprüche nach den Art. 94 und 95 dieser Verordnung begangen worden sind.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verordnung des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1)

( 3 ) Der Einfachheit halber verwende ich im Rahmen dieser Einleitung den Begriff „Inhaber“. Der Sachverhalt im Ausgangsrechtsstreit ist komplexer: Denn der Inhaber hat der Gesellschaft Carpa Dorada S.A. eine ausschließliche Lizenz erteilt, die wiederum die Gesellschaft Club de Variedades Vegetales Protegidas mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut hat. Vgl. Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge.

( 4 ) T‑95/06, EU:T:2008:25.

( 5 ) Mangels anderweitiger Klarstellungen in der Vorlageentscheidung gehe ich davon aus, dass diese Klage nach dem im November 2011 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnungen erhoben wurde.

( 6 ) Urteil vom 19. Dezember 2019 (C‑176/18, EU:C:2019:1131).

( 7 ) Vgl. Nrn. 23 und 24 der vorliegenden Schlussanträge.

( 8 ) Urteil vom 19. Dezember 2019 (C‑176/18, EU:C:2019:1131).

( 9 ) Nach der zweiten Verjährungsregel im Sinne dieser Bestimmung verjähren diese Ansprüche in 30 Jahren von der Vollendung der jeweiligen Handlung an, wenn der Inhaber von der Handlung und der Person des Verletzers keine Kenntnis erlangt hat.

( 10 ) Vgl. Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

( 11 ) Vgl. Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass nur die Handlungen verjährt seien, die drei Jahre vor der Unterbrechung der Verjährung durch den Erlass einstweiliger Anordnungen begangen worden seien. Da an den Gerichtshof insoweit keine Fragen gerichtet worden sind und er auch im Übrigen hierzu keine anderweitigen Informationen erhalten hat, ist er nicht in der Lage, sich zum Vorliegen einer möglichen Unterbrechung der Verjährung zu äußern.

( 12 ) Vgl. Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.

( 13 ) Vgl. Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge.

( 14 ) Vgl. Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.

( 15 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juni 2013, Unanimes u. a. (C‑671/11 bis C‑676/11, EU:C:2013:388, Rn. 31), vom 7. Juli 2016, Lebek (C‑70/15, EU:C:2016:524, Rn. 55), und vom 30. April 2020, Nelson Antunes da Cunha (C‑627/18, EU:C:2020:321, Rn. 44).

( 16 ) Vgl. Urteile vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C‑201/10 und C‑202/10, EU:C:2011:282, Rn. 32), vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C‑387/17, EU:C:2019:51, Rn. 71), und vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 112).

( 17 ) Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Nelson Antunes da Cunha (C‑627/18, EU:C:2019:1084, Nr. 46): „[Es] ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsvorschriften im Vermögensrecht eine grundlegende Rolle spielen. Die Verjährung führt dazu, dass der Gläubiger die Beitreibung seiner Forderung nicht mehr geltend machen kann. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gewährleisten die Verjährungsvorschriften dadurch, dass sie eine zeitliche Begrenzung vorschreiben, Rechtssicherheit für den Schuldner.“

( 18 ) Vgl. Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge.

( 19 ) Vgl. Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.

( 20 ) Beispielsweise könnte ein Verletzer, der Mandarinenbäume der Sorte Nadorcott ohne Zustimmung des Inhabers verkaufen wollte, nacheinander die folgenden Handlungen vornehmen: Aufbereitung der Mandarinenbäume zum Zweck ihrer Vermehrung; Vermehrung als solche; Anbieten zum Verkauf; Ausfuhr zum Zweck des Verkaufs; Verkauf als solcher; Aufbewahrung der Mandarinenbäume zu den oben genannten Zwecken. Jede dieser Handlungen könnte die Rechte des Inhabers gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 verletzen.

( 21 ) Leßmann, H., und Würtenberger, G., Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, Nomos, Baden-Baden 2009 (2. Aufl.), § 7, Rn. 102, S. 309: „Bei wiederholten Verletzungshandlungen erfüllt jede einzelne Handlung den Tatbestand der Verletzung. Jede Einzelhandlung setzt damit gesondert die Verjährung des Unterlassungsanspruchs sowie des aus ihr fließenden Schadensersatzanspruchs in Lauf, sofern die weiteren Voraussetzungen – Kenntnis des Verletzten von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers – gegeben sind.“

( 22 ) Leßmann, H., und Würtenberger, G., Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, Nomos, Baden-Baden 2009 (2. Aufl.), § 7, Rn. 103, S. 309: „Gerade im pflanzlichen Bereich erstrecken sich Verletzungshandlungen über lange Zeiträume. Pflanzen werden in der Regel nicht in Einzelexemplaren vermehrt, sondern in größerem Umfang. Dies gilt auch für Obstbäume, andernfalls wäre eine gewerbliche Nutzung ohne Lizenz vermehrter Pflanzen nicht rentabel. Insbesondere das Anbieten und der Verkauf von sortenschutzverletzendem Material kann sich deshalb gerade im Gehölzbereich über große Zeiträume erstrecken. Auch wenn durch eine einzige Handlung große Mengen sortenschutzrechtsverletzender Pflanzen vermehrt worden waren und somit im strafrechtlichen Sinn eine einzige Handlung darstellen, ist die kontinuierliche Abgabe solchen Materials über längere Zeiträume jedes Mal eine Verletzungshandlung. Mit jeder Einzelhandlung wird damit der Lauf der Verjährung ausgelöst.“

( 23 ) Vgl. insbesondere Bouche, N., „La prescription en droit des obtentions végétales et autres satellites du brevet“, Propriétés Intellectuelles, Nr. 68, Juli 2018, S. 34 bis 39: „Les variétés végétales sont à la fois exclues de la brevetabilité et l’objet central du droit des obtentions végétales, si bien que ce qui est protégeable par un brevet ne peut être l’objet d’un droit d’obtention végétale et réciproquement. Malgré cette césure radicale, il existe tout de même des liens, un cousinage, entre droit des brevets et droit des obtentions végétales. Si l’on a préféré répondre aux spécificités des obtentions végétales par un régime spécifique, les deux matières ont en commun de porter sur des innovations techniques (le droit des brevets se posant finalement comme le droit généraliste et le droit des obtentions végétales comme le droit spécial des améliorations variétales).“ („Die Pflanzensorten sind nicht patentierbar und gleichzeitig Hauptgegenstand des Sortenschutzrechts, so dass das, was durch ein Patent geschützt werden kann, nicht Gegenstand eines Sortenschutzrechts sein kann und umgekehrt. Trotz dieser radikalen Scheidung gibt es aber auch Zusammenhänge, eine Verwandtschaft, zwischen dem Patentrecht und dem Sortenschutzrecht. Auch wenn man die Besonderheiten des Sortenschutzes einer besonderen Regelung unterwerfen wollte, haben beide Bereiche doch gemein, dass sie sich auf technische Innovationen beziehen [wobei sich das Patentrecht als das allgemeine und das Sortenschutzrecht als das Sonderrecht der Verbesserungen im Bereich der Sorten darstellt].“)

( 24 ) Vgl. insbesondere Benkard, G., Kommentar zum Patentgesetz (C. H. Beck, München 2015 (9. Aufl.), § 141, Rn. 6, S. 1906: „Bei vergangenheitsbezogenen Ansprüchen setzen dagegen die einzelnen Schädigungen jeweils eigene Verjährungsfristen in Lauf, so dass jede schadenstiftende Handlung bzw. jeder schadenstiftende Teilakt verjährungsrechtlich separat zu betrachten ist.“

( 25 ) Passa, J., Droit de la propriété industrielle, II, Brevets d’invention, protections voisines, LGDJ, Paris 2013, Nr. 631, S. 684: „La jurisprudence analysant le délit de contrefaçon comme successif, autrement dit comme se renouvelant à chaque instant tant que le comportement en cause se poursuit, le délai de prescription court distributivement pour chaque acte à compter de la date de sa commission et non pour le tout, à compter de la date à laquelle les actes en cause ont commencé ou cessé. En d’autres termes, chaque acte constitue, en ce qui le concerne, ‚le‘ point de départ d’un délai. […] Si un acte litigieux s’est prolongé dans le temps, par exemple par l’emploi d’une machine, le demandeur ne peut réclamer réparation que pour le préjudice consécutif aux actes d’usage accomplis dans le délai de trois ans.“ („Soweit in der Rechtsprechung eine Verletzungshandlung als ein sukzessives Verhalten, mit anderen Worten als ein Verhalten eingestuft wird, das sich jedes Mal erneuert, sobald das in Rede stehende Verhalten eine Fortsetzung erfährt, beginnt die Verjährungsfrist separat für jede Handlung ab dem Zeitpunkt ihrer Begehung zu laufen und nicht für alle Handlungen ab dem Zeitpunkt, in dem die Handlungen begonnen haben oder eingestellt worden sind. Mit anderen Worten stellt jede Handlung, soweit es um sie geht, ‚den‘ Beginn einer Frist dar. … Wenn sich eine streitige Handlung über eine längere Zeit hinzieht, z. B. aufgrund der Verwendung einer Maschine, kann der Antragsteller nur den Ersatz des Schadens verlangen, der durch die innerhalb der dreijährigen Frist vorgenommenen Verwendungshandlungen verursacht wurde.“)

( 26 ) Remiche, B., und Cassiers, V., Droit des brevets d’invention et du savoir-faire: créer, protéger et partager les inventions au xxie siècle,, Larcier, Brüssel 2010, S. 574: „Toutefois, les différents actes de contrefaçon constituent des quasi-délits distincts qui se prescrivent séparément même lorsqu’ils sont imputables à une seule et même personne. Ainsi la contrefaçon consistant en une fabrication du produit breveté sera prescrite séparément de la contrefaçon consistant en l’offre en vente dudit produit.“ („Jedoch stellen die verschiedenen Verletzungshandlungen jeweils unterschiedliche Quasi-Delikte dar, die jeweils einer gesonderten Verjährung unterliegen, auch wenn sie ein und derselben Person zurechenbar sind. Deshalb wird eine Verletzungshandlung, die in der Herstellung eines patentierten Erzeugnisses besteht, gegenüber einer in dem Angebot zum Verkauf dieses Erzeugnisses bestehenden Verletzungshandlung einer gesonderten Verjährung unterliegen.“)

( 27 ) Casalonga, A., Traité technique et pratique des brevets d’invention, LGDJ, Paris 1949, Bd. 2, Nr. 1080, S. 159: „[En cas de fabrication d’objets contrefaisants], il y a une succession de délits et non pas un délit successif; en conséquence, la prescription commence à courir à dater de chaque fait de contrefaçon et non pas à partir du dernier fait.“ („[Im Fall der Herstellung rechtsverletzender Gegenstände] liegt eine Aufeinanderfolge von Delikten und nicht ein einziges fortgesetztes Delikt vor; deshalb beginnt die Verjährung mit jeder einzelnen Verletzungshandlung und nicht mit der zuletzt vorgenommenen Handlung zu laufen.“)

( 28 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (ABl. 2017, L 154, S. 1).

( 29 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 336, S. 1).

( 30 ) Vgl. Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge.

( 31 ) Es folgt aus der Rechtsprechung, dass für das In-Lauf-Setzen der Frist für die Verwirkung durch Duldung im Fall der Benutzung einer mit der älteren Marke identischen oder zum Verwechseln ähnlichen jüngeren Marke vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Erstens muss die jüngere Marke eingetragen sein, zweitens muss ihre Anmeldung durch ihren Inhaber gutgläubig vorgenommen worden sein, drittens muss sie in dem Gebiet benutzt werden, in dem die ältere Marke geschützt ist, und schließlich muss der Inhaber der älteren Marke viertens Kenntnis von der Benutzung dieser Marke nach ihrer Eintragung haben. Vgl. zur Richtlinie 2015/2436 Urteil vom 22. September 2011, Budějovický Budvar (C‑482/09, EU:C:2011:605, Rn. 54 bis 58). Zur Verordnung 2017/1001 vgl. Urteile vom 28. Juni 2012, I Marchi Italiani und Basile/HABM – Osra (B. Antonio Basile 1952) (T‑133/09, EU:T:2012:327, Rn. 31), und vom 27. Januar 2021, Turk Hava Yollari/EUIPO – Sky (skylife) (T‑382/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:45, Rn. 49).

( 32 ) Vgl. zum Sortenschutz Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94, wonach dieser Schutz grundsätzlich bei Baumarten und Reben 30 Jahre und bei den übrigen Pflanzensorten 25 Jahre dauert.

( 33 ) Vgl. Art. 52 und 53 der Verordnung 2017/1001 sowie Art. 48 und 49 der Richtlinie 2015/2436.

( 34 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978, Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108, Rn. 7), und vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO (C‑194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 84). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Budějovický Budvar (C‑482/09, EU:C:2011:46, Nr. 63).