SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 5. Juni 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑234/17

XC,

YB,

ZA

unter Beteiligung der

Generalprokuratur

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Grundsätze des Unionsrechts – Verfahrensautonomie – Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz – Rechtsbehelf, mit dem im Fall eines Verstoßes gegen die EMRK die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt werden kann – Pflicht, diesen Rechtsbehelf auf Verstöße gegen das Unionsrecht auszudehnen – Fehlen – Art. 50 der Charta der Grundrechte der Union – Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens – Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung“

I. Einleitung

1.

Mit Entscheidung vom 23. Jänner 2017 hat der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts und insbesondere der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität ersucht.

2.

XC, YB und ZA (im Folgenden: Beteiligte) stehen unter dem Verdacht der Steuerhinterziehung und anderer Straftaten im Schweizer Hoheitsgebiet. Gemäß Art. 50 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichnet wurde und am 26. März 1995 in Kraft getreten ist ( 2 ) (im Folgenden: SDÜ), richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Schweiz) mehrere auf Vernehmung der Beteiligten als Beschuldigte gerichtete Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich).

3.

Nach Abschluss des Strafverfahrens in Österreich reichten die Beteiligten bei dem vorlegenden Gericht einen Rechtsbehelf ein, um die Erneuerung des durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens im Fall eines Verstoßes gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, oder gegen eines der Zusatzprotokolle zu dieser Konvention (im Folgenden zusammen: EMRK) zu erreichen. Dieser Rechtsbehelf wurde im österreichischen Recht eingeführt, um die Umsetzung der einen Verstoß gegen die EMRK feststellenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu ermöglichen.

4.

Im Rahmen ihrer Rechtsbehelfe haben die Beteiligten u. a. einen Verstoß gegen das in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 54 SDÜ gewährleistete Verbot der Doppelbestrafung geltend gemacht. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht und insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs beurteilen muss, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt, insbesondere eine Verletzung des in Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ garantierten Grundrechts, obwohl im nationalen Recht eine solche Überprüfung nur für Verstöße gegen die EMRK vorgesehen ist.

5.

Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, diese Frage wegen des „verfassungsrechtlichen Rahmens“ ( 3 ), der vom Gerichtshof entwickelt wurde und der die Effektivität des Unionsrechts gewährleistet, bevor die nationalen Entscheidungen Rechtskraft erlangen, ein Rahmen, für den es in Bezug auf die EMRK nichts Vergleichbares gibt, zu verneinen.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

6.

Das SDÜ wurde geschlossen, um die Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ( 4 ) sicherzustellen.

7.

Art. 50 Abs. 1 SDÜ, der in Titel III Kapitel 2 („Rechtshilfe in Strafsachen“) dieses Übereinkommens steht, sieht vor:

„Die Vertragsparteien verpflichten sich, Rechtshilfe nach Maßgabe der in Artikel 48 erwähnten Übereinkommen zu leisten wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern und des Zolls. …“

8.

Art. 54 SDÜ, der in Titel III Kapitel 3 („Verbot der Doppelbestrafung“) steht, bestimmt:

„Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“

B.   Österreichisches Recht

9.

Am 1. März 1997 wurde § 363a in die österreichische Strafprozessordnung eingefügt. Diese Bestimmung sieht vor:

„(1)

Wird in einem Urteil des [EGMR] eine Verletzung der [EMRK] durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, dass die Verletzung einen für den hiervon Betroffenen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.

(2)

Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator stellen … Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören …“

III. Ausgangsverfahren

10.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Schweiz) führte eine Strafuntersuchung gegen XC, YB und andere wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 Buchst. b des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes und anderer strafbarer Handlungen durch. Diese Personen sollen durch falsche Angaben gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mehrwertsteuerrückvergütungen in Höhe von insgesamt 835374,17 Schweizer Franken (CHF) (rund 698327,41 Euro) zu Unrecht erhalten haben.

11.

Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft von Feldkirch (Österreich).

12.

Mit Beschluss vom 15. März 2013 erklärte das Oberlandesgericht Innsbruck (Österreich) als zweite Instanz nach Einsprüchen und Beschwerde das Rechtshilfeersuchen zugunsten des Kantonalen Untersuchungsamts, Schweiz, auf Vernehmung von YB als Beschuldigten für zulässig. Dabei wies es die auf Art. 54 SDÜ und auf Verfahrenseinstellungen in den Jahren 2011 und 2012 durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn (Deutschland) und das Fürstliche Landgericht von Liechtenstein (Liechtenstein) gestützten Einwendungen zurück. Explizit wurde dabei der Warenexporte und Mehrwertsteuerrückvergütungen von insgesamt 835374,17 CHF (rund 698327,41 Euro) betreffende Vorwurf hervorgehoben.

13.

XC und YB brachten gegen diesen Beschluss bei dem vorlegenden Gericht einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens ein. Mit Beschluss vom 17. September 2013 hob dieses Gericht die Beschlüsse vom 31. Dezember 2012 des Landesgerichts Feldkirch und vom 15. März 2013 des Oberlandesgerichts Innsbruck insoweit auf, als sie nicht das Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem Verdacht von Straftaten zum Nachteil der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrafen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Gewährung von Rechtshilfe abgelehnt. In Bezug auf den von der Aufhebung nicht betroffenen Teil des Rechtshilfeersuchens präzisierte der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungsgründen, dass „das vom Erneuerungsantrag nicht bekämpfte Vernehmungsersuchen im Zusammenhang mit dem Verdacht von Straftaten zum Nachteil der Eidgenössischen Steuerverwaltung von der Staatsanwaltschaft einer Erledigung zuzuführen sein wird“.

14.

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führte das Verfahren für den Teil fort, der den Verdacht von Straftaten zum Nachteil der Eidgenössischen Steuerverwaltung betraf. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sie darum, weitere Vernehmungen durchzuführen, wobei von dem letzten Ersuchen ZA als Beschuldigter betroffen war. Daraufhin erhoben XC und YB Einsprüche, die das Landesgericht Feldkirch unter Berufung auf die Rechtskraft zurückwies. Beschwerden gegen weitere Beschlussfassungen des Gerichts wurden ebenfalls zurückgewiesen.

15.

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 13. August 2015 zurück. In den Entscheidungsgründen wies dieses Gericht darauf hin, dass sich auch das Rechtshilfeersuchen vom 23. April 2015 auf den Verdacht von Straftaten zum Nachteil der Eidgenössischen Steuerverwaltung beschränke. Dieses Gericht fand keine Anhaltspunkte, dass eine Vernehmung von ZA gegen Art. 54 SDÜ verstoßen könnte.

16.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit seinem Beschluss vom 9. Oktober 2015 gemäß der Strafprozessordnung als zweite und letzte Instanz entschieden. Diese Entscheidung wurde somit rechtskräftig.

17.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens, den die Beteiligten am 18. April 2016 bei dem vorlegenden Gericht eingebracht haben. Die Beteiligten tragen vor, dass dadurch, dass der Staatsanwaltschaft St. Gallen Rechtshilfe gewährt worden sei, gegen Art. 6 EMRK, Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ verstoßen worden sei. Sie beantragen primär, das Strafverfahren zu erneuern und die Rechtshilfe für unzulässig zu erklären.

IV. Vorlagefrage

18.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts kommt der EMRK in Österreich Verfassungsrang zu. Es weist auch darauf hin, dass der EGMR erst nach Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe mit der Behauptung eines Verstoßes gegen die EMRK angerufen werden kann. Folglich erlaubt § 363a der Strafprozessordnung einen Antrag auf „Erneuerung“ des Strafverfahrens, um die Urteile des EGMR, in denen festgestellt wird, dass ein rechtskräftiges Strafurteil gegen die EMRK verstößt, durchführen zu können.

19.

Außerdem hat das vorlegende Gericht in einer Grundsatzentscheidung vom 1. August 2007 entschieden, dass eine Erneuerung des Strafverfahrens nach dieser Vorschrift nicht zwingend voraussetzt, dass zuvor der EGMR einen Verstoß gegen die EMRK festgestellt hat. Somit kann dieses Gericht einem Antrag auf Erneuerung stattgeben, nachdem es selbst festgestellt hat, dass eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts gegen die EMRK verstößt.

20.

Folglich ist es möglich, während eines Strafverfahrens und auf der Grundlage der österreichischen Rechtsvorschriften, die die Grundrechte kodifizieren, einen Verstoß gegen die EMRK unmittelbar bei dem vorlegenden Gericht mittels eines Antrags nach § 363a der Strafprozessordnung geltend zu machen, selbst wenn kein Urteil des EGMR vorliegt. Seit der Verkündung des oben genannten Urteils wurde von diesem Rechtsbehelf zunehmend Gebrauch gemacht.

21.

In diesem Zusammenhang fragte sich das vorlegende Gericht, ob sich aus dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz in der Auslegung durch den Gerichtshof eventuell die Pflicht ergibt, das Verfahren der Erneuerung eines Strafverfahrens auch auf Verstöße gegen die Charta und gegen sonstige Bestimmungen des Unionsrechts zu erstrecken.

22.

Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV im Zusammenhang mit den daraus abgeleiteten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, dahin auszulegen, dass es das nationale Gericht verpflichtet, über Antrag eines Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht (hier: Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ) vorzunehmen, wenn das nationale Recht (§ 363a StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK vorsieht?

V. Verfahren vor dem Gerichtshof

23.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 4. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

24.

Schriftliche Erklärungen sind von der österreichischen und der ungarischen Regierung sowie der Europäischen Kommission abgegeben worden.

25.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 sind die österreichische und die ungarische Regierung sowie die Kommission erschienen, um mündliche Ausführungen zu machen.

VI. Analyse

26.

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, dahin auszulegen ist, dass es das nationale Gericht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem im Fall eines Verstoßes gegen die EMRK die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt werden kann, auf Verstöße gegen das Unionsrecht auszudehnen, insbesondere auf Verletzungen des Grundrechts aus Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ.

27.

Vorab erinnere ich daran, dass Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ das Grundrecht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, oder den Grundsatz ne bis in idem betreffen.

28.

Alle Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sind der Meinung, dass diese Frage zu verneinen sei. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen ist das auch meine Meinung.

29.

Nach ständiger Rechtsprechung fallen – in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung – die für Rechtsbehelfe, die den Schutz der den Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sicherstellen sollen, geltenden Verfahrensmodalitäten einschließlich derjenigen, die den Grundsatz der Rechtskraft umsetzen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie unter das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Sie dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die bei entsprechenden nationalen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) ( 5 ).

30.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass es im Unionsrecht keine Regelung gibt, die einen Rechtsbehelf wie denjenigen vorsieht, der zu dem Ausgangsverfahren geführt hat, nämlich einen Rechtsbehelf, der es den Beteiligten erlaubt, geltend zu machen, dass ein rechtskräftiges Strafurteil ein Grundrecht verletze – in diesem Fall ein Grundrecht, das durch die EMRK gewährleistet wird –, und gegebenenfalls eine Erneuerung des streitigen Strafverfahrens zu erlangen.

31.

Somit ist in Anwendung der oben angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Bereitstellung eines solchen Rechtsbehelfs für Verstöße gegen die EMRK, ohne es auf Verstöße gegen das Unionsrecht auszudehnen, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in der Auslegung durch den Gerichtshof beeinträchtigt. Ich werde diese beiden Aspekte in den nachfolgenden Abschnitten B und C getrennt prüfen.

32.

Vorab werde ich die Gründe dafür darlegen, dass ich der Meinung bin, dass die von der österreichischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist (Abschnitt A).

A.   Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

33.

Die österreichische Regierung hat eine Einrede der Unzulässigkeit gegen das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen erhoben. Sie ist der Ansicht, dass es zweifelhaft sei, ob die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte unter das Unionsrecht fielen, da § 363a der Strafprozessordnung einen Rechtsbehelf bei Verstößen nicht gegen das Unionsrecht, sondern gegen die EMRK vorsehe.

34.

Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind ( 6 ).

35.

Hinsichtlich des ersten Arguments der österreichischen Regierung erinnere ich daran, dass das SDÜ ursprünglich ein außerhalb des Rahmens der Europäischen Union geschlossenes zwischenstaatliches Übereinkommen war. Der Vertrag von Amsterdam hat jedoch den Schengen-Besitzstand in diesen Rahmen einbezogen ( 7 ). Folglich ist das SDÜ, wie die Generalanwältin Kokott ( 8 ) in der Rechtssache E zutreffend ausgeführt hat, integraler Bestandteil des Unionsrechts geworden, das von den am Schengen-Raum teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwenden ist.

36.

Wenn somit die Behörden eines Mitgliedstaats einem auf das SDÜ gestützten Rechtshilfeantrag stattgeben, wie im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, ist davon auszugehen, dass sie das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen. Diese Auslegung wird durch das Urteil M untermauert, in dem der Gerichtshof erläutert hat, dass Art. 54 SDÜ im Licht von Art. 50 der Charta zu prüfen ist ( 9 ), und durch das Urteil Spasic, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit von Art. 54 SDÜ am Maßstab von Art. 50 der Charta geprüft hat ( 10 ).

37.

Im Übrigen hat die österreichische Regierung geltend gemacht, dass das vorlegende Gericht nicht die genauen Gründe angegeben habe, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erschienen sei. Was dieses zweite Argument betrifft, hat das vorlegende Gericht meines Erachtens seine Zweifel hinsichtlich einer eventuellen Pflicht, den in § 363a der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf auf Verstöße gegen das Unionsrecht und insbesondere auf Verletzungen der in der Charta oder im SDÜ gewährleisteten Grundrechte auszudehnen, klar dargelegt.

38.

Auch kann diese Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung sein, da die Charta nach ihrem Art. 53 einen umfassenderen Schutz als den in der EMRK vorgesehenen gewähren kann. Beim Verbot der Doppelbestrafung, das im Ausgangsverfahren geltend gemacht wurde, ist dies tatsächlich der Fall. Wie nämlich den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte ( 11 ) zu entnehmen ist, ist die Tragweite des Verbots der Doppelbestrafung in Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK auf das gesondert betrachtete Hoheitsgebiet jedes Staates beschränkt ( 12 ), während sie in Art. 50 der Charta auf das als Einheit betrachtete Unionsgebiet ausgedehnt wird ( 13 ). Wie bei Art. 50 der Charta erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich von Art. 54 SDÜ auf das gesamte, als Einheit betrachtete Gebiet der Staaten, die am Schengen-Raum teilnehmen.

39.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen lässt sich meines Erachtens kaum bestreiten, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

B.   Zum Fehlen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts

40.

Um zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts vorliegt, ist zu klären, ob durch die fehlende Möglichkeit, ein rechtskräftiges Strafurteil in Frage zu stellen, indem man sich auf eine Verletzung des Unionsrechts beruft, insbesondere auf eine Verletzung von Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte im Sinne der oben in Nr. 29 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

41.

Meines Erachtens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts –Ausnahmen vorbehalten – es nicht erfordert, dass die Rechtskraft nationaler Entscheidungen, die gegen das Unionsrecht verstoßen, insbesondere durch die Einführung eines spezifischen Rechtsbehelfs in Frage gestellt wird. Diese Rechtsprechung erklärt sich durch den verfassungsrechtlichen Rahmen, der vom Gerichtshof entwickelt wurde und der die Effektivität des Unionsrechts gewährleistet, bevor die nationalen Entscheidungen Rechtskraft erlangen (Abschnitt 1).

42.

Der Gerichtshof hat zwar den Grundsatz der Beachtung der Rechtskraft nationaler Entscheidungen in dem Fall eingeschränkt, dass der Betroffene nicht die Möglichkeit hatte, die Rechte geltend zu machen, die ihm vom Unionsrecht verliehen werden. Diese Einschränkung ist jedoch für die Umstände des Ausgangsverfahrens nicht erheblich (Abschnitt 2).

1. Grundsatz: Beachtung der Rechtskraft nationaler Entscheidungen

43.

Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens ( 14 ).

44.

Der Gerichtshof hat indessen immer wieder auch die Bedeutung hervorgehoben, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können ( 15 ).

45.

Es kann aber nicht bestritten werden, dass zwischen diesen beiden Grundsätzen eine gewisse Spannung besteht. Wenn eine nationale Entscheidung, die rechtskräftig geworden ist, aber unstreitig gegen das Unionsrecht verstößt, nicht in Frage gestellt werden kann, führt dies in der Praxis zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Effektivität des Unionsrechts.

46.

Diese Folge bedeutet jedoch als solche keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts, so wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird. Das Unionsrecht gebietet es einem nationalen Gericht nämlich nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch eine Verletzung des Unionrechts beseitigt werden könnte ( 16 ).

47.

Der Gerichtshof hat insbesondere jeglichen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts bei Sachverhalten ausgeschlossen, bei denen die Rechtskraft das nationale Gericht daran hinderte, die Gültigkeit von Schiedssprüchen im Hinblick auf Art. 101 AEUV ( 17 ) oder die Unionsvorschriften über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 18 ) zu prüfen. Ebenso hat der Gerichtshof hingenommen, dass die Rechtskraft das nationale Gericht daran hindert, die Gültigkeit gerichtlicher Entscheidungen im Hinblick auf die Unionsvorschriften über die internationale Zuständigkeit nationaler Gerichte ( 19 ) oder das öffentliche Auftragsrecht ( 20 ) oder Art. 110 AEUV ( 21 ) zu prüfen.

48.

Somit werden die Mitgliedstaaten durch den Grundsatz der Effektivität im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Rechtskraft nationaler Entscheidungen – insbesondere durch die Einführung eines spezifischen Rechtsbehelfs wie den in § 363a der Strafprozessordnung für Verstöße gegen die EMRK vorgesehenen – in Frage zu stellen.

49.

Meines Erachtens ist der Grund für diese Rechtsprechung der bestehende verfassungsrechtliche Rahmen, der dem Unionsrecht einen Großteil seiner Besonderheit verleiht ( 22 ) und die Effektivität des Unionsrechts gewährleistet, bevor die nationalen Entscheidungen Rechtskraft erlangen.

50.

Erstens können die zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts unmittelbar für Einzelpersonen Rechte begründen ( 23 ). Dieser Grundsatz der unmittelbaren Wirkung führt dazu, dass das Unionsrecht nicht nur das Verhältnis zwischen Staaten betrifft, sondern auch Einzelpersonen Rechte verleiht, die diese bei jeder staatlichen Einrichtung und insbesondere vor jedem Gericht geltend machen können.

51.

In Bezug auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Grundrecht hat der Gerichtshof vor Kurzem im Urteil Garlsson Real Estate u. a. ( 24 ) ausgeführt, dass der in Art. 50 der Charta verbürgte Grundsatz ne bis in idem dem Einzelnen ein Recht verleiht, das unmittelbar anwendbar ist.

52.

Zweitens verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes nationale Gericht, für die volle Wirksamkeit der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieses Rechts Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es deren vorherige Aufhebung im Wege der Gesetzgebung oder durch jedes andere verfassungsrechtliche Verfahren beantragen müsste oder abzuwarten hätte ( 25 ).

53.

Aus dem kumulativen Effekt der unmittelbaren Wirkung und des Vorrangs des Unionsrechts ergibt sich, dass jedes mit dem Ausgangsverfahren befasste österreichische Gericht verpflichtet war, jedem Verstoß gegen den in Art. 50 der Charta und in Art. 54 SDÜ garantierten Grundsatz ne bis in idem abzuhelfen. In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht ausdrücklich festgestellt, dass die Strafprozessordnung den Beteiligten eine Reihe von rechtlichen Mitteln an die Hand gibt, um die ihnen durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte, einschließlich des Rechts aus Art. 50 der Charta, in einem Strafverfahren durchzusetzen. Im Übrigen ergibt sich aus der Schilderung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht, dass die betreffenden Personen tatsächlich die Möglichkeit hatten, im Verlauf des gegen sie durchgeführten Strafverfahrens mehrere Rechtsbehelfe einzulegen und damit insbesondere eine Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts wie Art. 54 SDÜ geltend zu machen ( 26 ).

54.

Drittens ergibt sich aus Art. 267 Abs. 2 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof, dass die nationalen Gerichte die umfassende Befugnis haben, den Gerichtshof anzurufen, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die sie im konkreten Fall entscheiden müssen ( 27 ). Somit steht es jedem nationalen Gericht frei, sich – bevor es über einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet – an den Gerichtshof zu wenden, um eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts zu erhalten. Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wird diese Möglichkeit zur Verpflichtung – außer im Fall der Offenkundigkeit („acte clair“) ( 28 ) –, wenn eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt wird, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können ( 29 ).

55.

Meines Erachtens gewährleistet dieser verfassungsmäßige Rahmen, dass grundsätzlich jede normal sorgfältige Person die ihr durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte ausüben kann, bevor sie Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung sind. Somit garantiert dieser Rahmen die Effektivität des Unionsrechts, ohne dass es notwendig wäre, einen Rechtsbehelf vorzusehen, der es erlaubt, rechtskräftige nationale Entscheidungen in Frage zu stellen.

56.

Auch wird dieser verfassungsmäßige Rahmen ergänzt durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Rechtsbehelf vorzusehen, der es ermöglicht, den Staat für eine Verletzung des Unionsrechts durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung haftbar zu machen ( 30 ). Im Gegensatz zu den oben beschriebenen drei Verfassungsgrundsätzen entsteht diese Pflicht, nachdem die nationale Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Rechtskraft der Anerkennung der Haftung des Staates für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen nicht entgegensteht ( 31 ).

57.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Umstand, dass es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht möglich ist, ein rechtskräftiges Strafurteil wegen einer Verletzung des Unionsrechts, insbesondere des in Art. 50 der Charta und in Art. 54 SDÜ niedergelegten Grundrechts, in Frage zu stellen, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts darstellt.

2. Ausnahme: Infragestellung der Rechtskraft nationaler Entscheidungen, wenn der Betroffene nicht die Möglichkeit hatte, die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte geltend zu machen

58.

Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof eine Ausnahme von der Rechtskraft nationaler Entscheidungen in dem Fall macht, in dem die Einhaltung dieses Grundsatzes dazu führen würde, dass ein nationales Verfahren geschützt wird, das gewisse strukturelle Merkmale aufweist, die die Ausübung der von der Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte unmöglich machen oder überaus erschweren.

59.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine nationale Vorschrift, nach der in Steuerstreitigkeiten die Entscheidung in einer bestimmten Rechtssache, wenn sie einen auch für andere Rechtssachen grundlegenden Punkt betrifft, hinsichtlich dieses Punktes Bindungswirkung entfaltet, selbst wenn die aus diesem Anlass getroffenen Feststellungen einen anderen Veranlagungszeitraum betreffen, mit dem Grundsatz der Effektivität nicht vereinbar ist. Denn eine solche Regelung hätte zur Folge gehabt, dass der in der ersten Entscheidung angenommenen Auslegung, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer missbräuchlichen Praxis im Bereich der Mehrwertsteuer, ohne die Möglichkeit der Berichtigung im Fall einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts bindende Wirkung erga omnes zukommt ( 32 ).

60.

In einer anderen Rechtssache hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Grundsatz der Effektivität auch der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die ein nationales Gericht daran hindert, sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen das Verbot der Durchführung staatlicher Beihilfen nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen, weil eine rechtskräftige nationale Gerichtsentscheidung vorliegt, in der festgestellt worden ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge in Kraft bleiben, ohne jedoch die Frage zu prüfen, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellen. In dem konkreten Fall hätte diese Vorschrift jegliche Kontrolle der Einhaltung des oben genannten Verbots verhindert ( 33 ).

61.

Ich präzisiere jedoch, dass ein einfacher Sorgfaltsmangel bei der Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht ausreicht, um die Rechtskraft nationaler Entscheidungen in Frage zu stellen ( 34 ). Mit anderen Worten: Die Infragestellung dieses Grundsatzes, um die Effektivität des Unionsrechts zu bewahren, betrifft nur Verfahren mit gewissen strukturellen Merkmalen, die die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

62.

Im vorliegenden Fall enthalten die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies im Ausgangsverfahren der Fall war ( 35 ).

63.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er das nationale Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem im Fall eines Verstoßes gegen die EMRK die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt werden kann, auf Verstöße gegen das Unionsrecht auszudehnen, insbesondere auf Verletzungen des Grundrechts aus Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, in diesem Verfahren die ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte geltend zu machen.

C.   Zum Fehlen eines Verstoßes gegen den Äquivalenzgrundsatz

64.

Um auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, ist noch zu ermitteln, ob es einen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz darstellt, wenn ein Rechtsbehelf eingeführt wird, der es ermöglicht, bei einem Verstoß gegen die EMRK die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens zu erlangen, ohne diesen Rechtsbehelf auf Verstöße gegen das Unionsrecht auszudehnen, insbesondere auf Verletzungen des Grundrechts aus Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ.

65.

Gemäß der in Nr. 29 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung erfordert der Grundsatz der Äquivalenz, dass die Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe, die den Schutz der den Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sicherstellen sollen, nicht weniger günstiger sind als diejenigen, die entsprechende nationale Rechtsbehelfe betreffen.

66.

Nachfolgend lege ich die Gründe dar, warum ich der Meinung bin, dass der Grundsatz der Äquivalenz die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf wie denjenigen, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, auf das Unionsrecht auszudehnen.

67.

Erstens ist ein Rechtsbehelf, der auf die EMRK gestützt ist, kein „entsprechender Rechtsbehelf des nationalen Rechts“ im Sinne der genannten Rechtsprechung, da er nicht die Verletzung nationaler Vorschriften betrifft. Unabhängig von der Stellung, die die nationale Rechtsordnung der EMRK in der Normenhierarchie zuweist ( 36 ), betrifft der Ausdruck „nationales Recht“ meiner Meinung nach nur solche Vorschriften, die von den Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats geändert oder aufgehoben werden können. Der Ausdruck „nationales Recht“ bezieht sich mit anderen Worten nur auf Normen, die ihren Ursprung in der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats haben. Die EMRK enthält – wie jedes völkerrechtliche Instrument – ganz offensichtlich keine solchen Normen.

68.

Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel, das mit dem Äquivalenzgrundsatz verfolgt wird und das darin besteht, protektionistische Verfahrenspraktiken eines Mitgliedstaats dahin gehend, dass inländischen Normen gegenüber den Normen des Unionsrechts eine privilegierte Stellung eingeräumt wird, zu verhindern. Im Urteil Târşia hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Grundsatz der Äquivalenz die Gleichbehandlung auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützter Rechtsbehelfe und entsprechender, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützter Rechtsbehelfe verlangt ( 37 ).

69.

Wird aber der EMRK, d. h. einer Gesamtheit völkerrechtlicher Normen, eine privilegierte Stellung eingeräumt, kann das keine Diskriminierung im Sinne dieser Rechtsprechung sein. Die Stellung, die der EMRK eingeräumt wird, ist mit anderen Worten keine für die Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes relevante Vergleichsbasis. Die Berücksichtigung dieser Stellung würde dazu führen, dass der Grundsatz der Äquivalenz in eine „Meistbegünstigungsklausel“ umgewandelt wird, nach der die günstigsten Verfahrensvorschriften eines Mitgliedstaats, ob sie sich nun auf nationale Normen oder völkerrechtliche Normen beziehen, automatisch auf das Unionsrecht ausgedehnt werden müssen.

70.

Zweitens ist der Grundsatz der Äquivalenz, selbst wenn man davon ausgeht, dass ein auf die EMRK gestützter Rechtsbehelf einem Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht gleichzustellen ist, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dennoch nicht verletzt, da ein auf die EMRK gestützter Rechtsbehelf nicht einem auf das Unionsrecht gestützten Rechtsbehelf „entspricht“.

71.

Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Äquivalenz nämlich eine Gleichbehandlung auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützter Rechtsbehelfe mit „entsprechenden“ nationalen Rechtsbehelfen ( 38 ). Somit kann dieser Grundsatz nicht so ausgelegt werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, sein günstigstes internes Verfahren auf alle in einem bestimmten Rechtsgebiet eingelegten Rechtsbehelfe ( 39 ) oder auf alle auf eine Verletzung von Unionsrecht gestützten Rechtsbehelfe ( 40 ) auszudehnen.

72.

Nach dieser Rechtsprechung ist die Entsprechung der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Aspekt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu überprüfen, wobei gegebenenfalls die Entsprechung der in Rede stehenden Regeln im Hinblick auf ihre Stellung in dem gesamten Verfahren, den Ablauf dieses Verfahrens und die Besonderheiten der Regeln zu berücksichtigen ist ( 41 ).

73.

Auf die EMRK gestützte Rechtsbehelfe und auf das Unionsrecht gestützte Rechtsbehelfe können indessen nicht als entsprechend angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die Stellung dieser Normen im nationalen Verfahren im Sinne der oben angeführten ständigen Rechtsprechung.

74.

Wie ich oben ausgeführt habe, ist es charakteristisch für das Unionsrecht, dass es einen verfassungsrechtlichen Rahmen gibt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Effektivität des Unionsrechts zu gewährleisten, bevor die nationalen Entscheidungen Rechtskraft erlangen ( 42 ).

75.

Dagegen setzt die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem EGMR gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK voraus, dass alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind. Dieses Erfordernis bedeutet notwendigerweise, dass ein Urteil des EGMR, in dem eine Verletzung der EMRK festgestellt wird, erst ergehen kann, nachdem das in letzter Instanz entscheidende nationale Gericht eine – naturgemäß rechtskräftige – Entscheidung erlassen hat. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, wurde der Rechtsbehelf gemäß § 363a der Strafprozessordnung gerade dazu eingeführt, um die entsprechende Durchführung zu ermöglichen.

76.

In meinen Augen bedeutet dieser objektive Unterschied zwischen dem Unionsrecht und der EMRK, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe, die auf den einen bzw. den anderen dieser beiden Normenkomplexe gestützt werden und die Gültigkeit rechtskräftiger nationaler Entscheidungen betreffen, nicht als entsprechend angesehen werden können.

77.

Die Effektivität der Urteile des EGMR, die eine Verletzung der EMRK feststellen, hängt nämlich naturgemäß von einem Handeln des betreffenden Mitgliedstaats nach der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ab, indem etwa ein Rechtsbehelf zur Überprüfung rechtskräftiger Urteile wie der in § 363a der Strafprozessordnung vorgesehene geschaffen wird.

78.

Dagegen erfordert die Effektivität des Unionsrechts und insbesondere der Urteile des Gerichtshofs nicht die Schaffung eines solchen Rechtsbehelfs, da der verfassungsrechtliche Rahmen, der aus der unmittelbaren Wirkung und dem Vorrang des Unionsrechts und dem Vorabentscheidungsersuchen besteht, seine Effektivität gewährleistet, bevor die nationalen Entscheidungen Rechtskraft erlangen.

79.

Wie der Gerichtshof im Gutachten 2/13 betont hat, besteht das Schlüsselelement des Gerichtssystems der Union in dem Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht ( 43 ).

80.

Ich weise darauf hin, dass das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 16 zur EMRK (im Folgenden: Protokoll Nr. 16) am 1. August 2018 im Anschluss an seine Ratifizierung durch die Französische Republik am 12. April 2018 ( 44 ) diese Feststellung der fehlenden Entsprechung nicht erschüttern kann. Zum einen gehört die Republik Österreich nämlich nicht zu den Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls ( 45 ).

81.

Zum anderen bin ich jedenfalls der Meinung, dass dieses Protokoll, selbst in Bezug auf die Unterzeichnerstaaten, nicht geeignet ist, die Effektivität der EMRK vor der Rechtskraft der einzelstaatlichen Entscheidungen auf ein dem Niveau des Unionsrechts vergleichbares Niveau zu erhöhen.

82.

Zwar sieht das Protokoll Nr. 16 die Möglichkeit vor, den EGMR um Gutachten über Grundsatzfragen zur Auslegung oder Anwendung der Rechte und Freiheiten, die durch die EMRK oder ihre Protokolle bestimmt sind, zu ersuchen. Es gibt jedoch drei große Unterschiede zwischen diesem Mechanismus und dem mit Art. 267 AEUV geschaffenen. Erstens ist diese Möglichkeit gemäß Art. 1 dieses Protokolls nur den „höchsten Gerichten“ der Hohen Vertragsparteien vorbehalten. Zweitens entscheidet der EGMR gemäß Art. 2 des genannten Protokolls, ob er einem Ersuchen stattgibt. Drittens ist in Art. 5 des Protokolls Nr. 16 bestimmt, dass die Gutachten in diesem Zusammenhang nicht verbindlich sind.

83.

Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Rechtsbehelfe des nationalen Rechts, die auf das Unionsrecht bzw. die EMRK gestützt sind und die Gültigkeit rechtskräftiger nationaler Entscheidungen betreffen, nicht als entsprechend zu betrachten sind. Somit kann der Äquivalenzgrundsatz nicht die Verpflichtung begründen, einen Rechtsbehelf wie den mit § 363a der Strafprozessordnung geschaffenen, der die Kontrolle rechtskräftiger nationaler Entscheidungen im Hinblick auf die EMRK betrifft, auf das Unionsrecht auszudehnen.

84.

Diese fehlende Entsprechung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass das vorlegende Gericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach § 363a der Strafprozessordnung selbst einen Verstoß gegen die EMRK feststellen kann, ohne ein Urteil des EGMR abzuwarten ( 46 ). Diese Möglichkeit erhöht zwar die Effektivität der EMRK, indem es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Erneuerung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zu erlangen, ohne den EGMR anrufen zu müssen. Das ändert aber nichts daran, dass die Effektivität der EMRK und der Urteile des EGMR nicht gewährleistet ist, bevor die nationalen Entscheidungen rechtskräftig werden, im Gegensatz zur Effektivität des Unionsrechts und insbesondere der Urteile des Gerichtshofs.

85.

Das Fehlen einer Verpflichtung, eine solche Klage auf Verstöße gegen das Unionsrecht auszudehnen, bedeutet indessen nach meinem Dafürhalten nicht, dass eine solche Ausdehnung verboten ist. Es steht nämlich jedem Mitgliedstaat frei, in Ausübung seiner Verfahrensautonomie ( 47 ) einen Rechtsbehelf vorzusehen, der es erlaubt, einzelstaatliche rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Verletzung des Unionsrechts in Frage zu stellen.

86.

Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht es dem vorlegenden Gericht daher frei, im Rahmen des Rechtsbehelfs nach § 363a der Strafprozessordnung das Unionsrecht anzuwenden. Insoweit ergibt sich aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der österreichischen Regierung, dass das vorlegende Gericht in einem Urteil im Rahmen dieses Verfahrens einen Verstoß gegen Art. 54 SDÜ festgestellt hat.

87.

Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass die Ausübung dieser Befugnis nicht dazu führt, dass eine Verpflichtung entsteht, das Unionsrecht im Rahmen dieses Rechtsbehelfs weiter anzuwenden, zumindest im Hinblick auf das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Äquivalenz. Dieser Umstand kann nämlich nichts an der oben dargelegten Argumentation ändern, nach der Rechtsbehelfe, die auf das Unionsrecht gestützt sind, und solche, die auf die EMRK gestützt sind, nicht als entsprechend betrachtet werden können.

88.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er das nationale Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem im Fall eines Verstoßes gegen die EMRK die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt werden kann, auf Verstöße gegen das Unionsrecht auszudehnen, insbesondere auf Verletzungen des Grundrechts aus Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ.

VII. Ergebnis

89.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs (Österreich) zu antworten:

Das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es das nationale Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem im Fall eines Verstoßes gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt werden kann, auf Verstöße gegen das Unionsrecht auszudehnen, insbesondere auf Verletzungen des Grundrechts aus Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichnet wurde und am 26. März 1995 in Kraft trat, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, in diesem Verfahren die ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte geltend zu machen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2000, L 239, S. 19.

( 3 ) Dieser Begriff wurde vom Gerichtshof im Gutachten 2/13(Beitritt der Union zur EMRK) vom18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 158 und 177) verwendet.

( 4 ) ABl. 2000, L 239, S. 13.

( 5 ) Vgl. u. a. Urteile vom 16. März 2006, Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 21 und 22), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 24), vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 24), vom 6. Oktober 2015, Târşia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27), sowie vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40).

( 6 ) Vgl. u. a. Urteile vom 7. Dezember 2017, López Pastuzano (C‑636/16, EU:C:2017:949, Rn. 19), sowie vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 45).

( 7 ) Siehe Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand im Anhang zum EUV und AEUV.

( 8 ) Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache E (C‑240/17, EU:C:2017:963, Nr. 82).

( 9 ) Urteil vom 5. Juni 2014 (C‑398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35). Vgl. auch Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski (C‑486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31).

( 10 ) Urteil vom 27. Mai 2014 (C‑129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 51 bis 74).

( 11 ) ABl. 2007, C 303, S. 17.

( 12 ) „Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.“ Vgl. zuletzt EGMR, 20. Februar 2018, Krombach gegen Frankreich, ECLI:CE:ECHR:2018:0220DEC006752114, Nrn. 34 bis 41.

( 13 )

( 14 ) Vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 27), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49), vom 6. Oktober 2015, Târşia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 36), vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C‑505/14, EU:C:2015:742, Rn. 41), sowie vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43).

( 15 ) Vgl. u. a. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 38), vom 16. März 2006, Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 20), vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 35 und 36), vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58), vom 6. Oktober 2015, Târşia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28), sowie vom 11. November 2015(Klausner Holz Niedersachsen, C‑505/14, EU:C:2015:742, Rn. 38).

( 16 ) Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 47), vom 16. März 2006, Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 21), vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 23), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37), vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 59), vom 6. Oktober 2015, Târşia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 29), sowie vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen (C‑505/14, EU:C:2015:742, Rn. 39).

( 17 ) Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 43 bis 48).

( 18 ) Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39 bis 48).

( 19 ) Urteil vom 16. März 2006, Kapferer (C‑234/04, EU:C:2006:178, Rn. 19 bis 24).

( 20 ) Urteil vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti (C‑213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58 bis 61).

( 21 ) Urteil vom 6. Oktober 2015, Târşia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 36 bis 41).

( 22 ) Vgl. insbesondere Gutachten 2/13(Beitritt der Union zur EMRK) vom18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 166): „[Wie] der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, [ist] das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat …, sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen …“ Vgl. auch Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33).

( 23 ) Die Verordnung ist aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im System der Quellen des Unionsrechts geeignet, für die Einzelnen Rechte zu begründen, die die nationalen Gerichte zu schützen verpflichtet sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1971, Politi, 43/71, EU:C:1971:122, Rn. 9, und vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C‑253/00, EU:C:2002:497, Rn. 27). Die Bestimmungen des Primärrechts, die klare und unbedingte Verpflichtungen aufstellen, deren Anwendung kein weiteres Eingreifen der Unionsbehörden oder der nationalen Behörden erfordert, lassen unmittelbar in der Person der Bürger Rechte entstehen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 17 bis 19, sowie vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 65). In all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, kann sich der Einzelne vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 11 bis 15, sowie vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 31).

( 24 ) Urteil vom 20. März 2018 (C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 64 bis 68).

( 25 ) Vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, EU:C:1964:66, S. 1269 bis 1271), vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24), vom 22. Oktober 1998IN. CO. GE.'90 u. a. (C‑10/97 bis C‑22/97, EU:C:1998:498, Rn. 20 und 21), vom 11. September 2014, A (C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36 und 37), sowie vom 6. März 2018, SEGRO und Horvath (C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 46).

( 26 ) Siehe Nrn. 12 bis 16 dieser Schlussanträge. In diesem Zusammenhang möchte ich hervorheben, dass die Akten nichts enthalten, was den Verdacht einer Verletzung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta gewährleistet wird, erlauben würde (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 bis 36). Außerdem hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keine Frage dazu gestellt. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof, u. a. in den zahlreichen in diesem Abschnitt angeführten Urteilen, die Tragweite dieses Grundrechts nie dahin ausgelegt hat, dass es die Möglichkeit beinhaltet, die Rechtskraft einer nationalen Entscheidung wegen einer Verletzung des Unionsrechts in Frage zu stellen.

( 27 ) Vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2014, A (C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 35), und vom 5. April 2016, PFE (C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 31 bis 36).

( 28 ) Vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16 bis 21), und vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C‑379/15, EU:C:2016:603, Rn. 47 bis 53).

( 29 ) Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann gegebenenfalls Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage sein: Vgl. in diesem Zusammenhang die von der Kommission erhobene Klage in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C‑416/17).

( 30 ) Vgl. u. a. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 34 bis 36), und vom 6. Oktober 2015, Târşia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 40).

( 31 ) Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 40).

( 32 ) Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub (C‑2/08, EU:C:2009:506, Rn. 26 bis 32).

( 33 ) Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen (C‑505/14, EU:C:2015:742, Rn. 42 bis 46).

( 34 ) Im Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47 und 48), in dem es um einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch ging, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Grundsatz der Effektivität nicht voraussetzt, dass das angerufene Gericht von Amts wegen den missbräuchlichen Charakter einer Schiedsklausel feststellt, wenn der betroffene Verbraucher keine Klage auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs erhoben hat. Dagegen muss ein nationales Gericht, das über eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat, die Schiedsvereinbarung, die eine missbräuchliche Klausel enthält, für nichtig erklären, auch wenn der Verbraucher diese Nichtigkeit nicht im Schiedsverfahren, sondern erst im Verfahren der Aufhebungsklage eingewandt hat (Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 30 bis 39). Ebenso verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dass das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht die Missbräuchlichkeit einer in dem Vertrag, auf den die streitige Forderung gestützt ist, enthaltenen Klausel von Amts wegen prüfen darf, wenn die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Stelle nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen (Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 50 bis 55).

( 35 ) Siehe Nr. 53 dieser Schlussanträge.

( 36 ) Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass der EMRK in Österreich Verfassungsrang zukommt. Siehe Nr. 18 dieser Schlussanträge.

( 37 ) Urteil vom 6. Oktober 2015 (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 34).

( 38 ) Urteil vom 6. Oktober 2015, Târşia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und 32).

( 39 ) Vgl. u. a. Urteile vom 29. Oktober 2009, Pontin (C‑63/08, EU:C:2009:666, Rn. 45), vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales (C‑118/08, EU:C:2010:39, Rn. 34), vom 8. Juli 2010, Bulicke (C‑246/09, EU:C:2010:418, Rn. 27), und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 31).

( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis (C‑231/96, EU:C:1998:401, Rn. 36 und 37), vom 15. September 1998, Spac (C‑260/96, EU:C:1998:402, Rn. 20 und 21), vom 17. November 1998, Aprile (C‑228/96, EU:C:1998:544, Rn. 20 und 21), sowie vom 9. Februar 1999, Dilexport (C‑343/96, EU:C:1999:59, Rn. 27 und 28).

( 41 ) Urteile vom 29. Oktober 2009, Pontin (C‑63/08, EU:C:2009:666, Rn. 45 und 46), sowie vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 31).

( 42 ) Siehe Nrn. 49 bis 55 dieser Schlussanträge.

( 43 ) Gutachten 2/13(Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 176) sowie Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37).

( 44 ) Siehe Pressemitteilung des EGMR 143 (2018) vom 12. April 2018, „Frankreich ratifiziert das Protokoll Nr. 16 … und bewirkt sein Inkrafttreten“, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng-press?i=003-6057606-7791962.

( 45 ) Der Stand der Unterzeichnung und Ratifizierung des Protokolls Nr. 16 ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.coe.int/fr/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/214/signatures?p_auth=SjCbMEEd.

( 46 ) Siehe Nrn. 19 und 20 dieser Schlussanträge.

( 47 ) Siehe Nr. 29 dieser Schlussanträge.