URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

18. Oktober 2018 ( *1 )

„Dumping – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China – Änderung des TARIC-Zusatzcodes für ein Unternehmen – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Unmittelbare Betroffenheit – Individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils – Regel der Parallelität der Formen“

In der Rechtssache T‑364/16,

ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. mit Sitz in Ostrava-Kunčice (Tschechische Republik) und weitere Klägerinnen, die namentlich in der Anlage aufgeführt sind ( 1 ), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch im Beistand von B. Byrne, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Demeneix und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 3. Juni 2016, die Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd von der Liste der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen zu streichen und sie für alle in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2015, L 322, S. 21) genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur unter dem TARIC-Zusatzcode C129 einzutragen,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters E. Bieliūnas und der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2018

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 9. Juli 2008 veröffentlichte die Europäische Kommission auf einen vom Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union gestellten Antrag hin eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2008, C 174, S. 7).

2

Am 24. September 2009 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 19).

3

Am 30. Dezember 2009 erhob die Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd mit Sitz in Huang Shi (China) (im Folgenden: Hubei) eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 926/2009, soweit sie diese Verordnung betraf. Die Kommission und die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. sowie 13 weitere europäische Unternehmen, die nahtlose Röhren herstellten (im Folgenden: ArcelorMittal u. a.), traten dem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates bei.

4

Mit Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), erklärte das Gericht die Verordnung Nr. 926/2009 für nichtig, soweit sie Antidumpingzölle auf die Ausfuhren der von Hubei hergestellten Waren erhob und die Erhebung von vorläufigen Zöllen auf diese Ausfuhren vorsah.

5

Am 14. und 15. April 2014 legten ArcelorMittal u. a. und der Rat jeweils ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), ein.

6

Am 7. Dezember 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2015, L 322, S. 21).

7

Mit Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel von ArcelorMittal u. a. und des Rates zurück.

8

Am 7. Juni 2016 erhielten die Klägerinnen, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, d. h. zwölf weitere Unternehmen, die Parteien der Verfahren in den Rechtssachen T‑528/09, C‑186/14 P und C‑193/14 P waren, davon Kenntnis, dass die Kommission beschlossen hatte, Hubei aus der Liste der unter dem Zusatzcode A950 des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC) geführten Unternehmen zu streichen und dieses Unternehmen unter dem TARIC-Zusatzcode C129 einzutragen (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Nach den Angaben der Klägerinnen wurde der angefochtene Beschluss von der Generaldirektion (GD) „Steuern und Zollunion“ der Kommission erlassen. Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen bestätigt, dass der TARIC am 3. Juni 2016 von der GD „Steuern und Zollunion“ geändert worden sei, indem der in Rede stehende Zusatzcode eingeführt worden sei.

Verfahren und Anträge der Parteien

9

Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 7. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

10

Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß Art. 152 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, über die vorliegende Klage im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Die Kommission hat am 26. Juli 2016 ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht. Mit Beschluss vom 11. August 2016 hat das Gericht (Siebte Kammer) den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen.

11

Nach einer Neubesetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

12

Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben diese Fragen fristgemäß beantwortet.

13

In der Sitzung vom 18. Januar 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

14

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

15

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig und jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

16

Die Klage beruht auf einem einzigen Klagegrund, mit dem das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss sowie ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2272 und deren Anhang gerügt werden.

17

Ohne förmlich, mit gesondertem Schriftsatz, eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission geltend, dass die Klage unzulässig sei.

Zur Zulässigkeit

18

Zunächst stellt die Kommission das Vorliegen einer anfechtbaren Handlung in Abrede. Unter Hinweis darauf, dass die Nichtigerklärung einer Unionshandlung ex tunc wirksam und ihre Wirkungen unmittelbar und unbedingt seien, bringt sie vor, dass der Umstand, dass keine Abgaben auf die Einfuhren der betreffenden von Hubei hergestellten Waren erhoben würden, die Folge der von den Unionsgerichten erlassenen Urteile sei. Anders als die Klägerinnen offenkundig meinten, habe die Durchführungsverordnung 2015/2272 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zöllen auf die von Hubei hergestellten Waren nicht „wieder aufleben lassen“. Diese Verordnung, die eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen vornehme, habe keine neuen Maßnahmen eingeführt, sondern die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, wie die Erwägungsgründe der genannten Verordnung zeigten. Die Kommission weist auch darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Einführung neuer Maßnahmen und jene zur Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen unterschiedlich seien. Aufgrund der Tatsache, dass nach den Urteilen vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), die Antidumpingmaßnahmen gegen die von Hubei hergestellten Waren rückwirkend aufgehoben worden seien, hätten diese Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden können. Jedenfalls sei die Einführung eines besonderen TARIC-Codes keine anfechtbare Handlung, die Rechtswirkungen erzeuge. Der TARIC habe nur Informationscharakter und spiegele nur Handlungen wider, die Rechtswirkungen erzeugten. Die nationalen Zollbehörden hätten die Genehmigung erhalten, die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren der von Hubei hergestellten Waren einzustellen, und zwar unabhängig von der Einrichtung eines TARIC-Codes, mit dem die breite Öffentlichkeit informiert werde.

19

Sodann macht die Kommission hilfsweise geltend, dass die Klägerinnen keine Klagebefugnis im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV hätten. Sie seien von den Angaben in der TARIC-Datenbank nicht individuell betroffen. Sie seien auch nicht unmittelbar betroffen, da, auch wenn die Informationen in der TARIC-Datenbank Rechtswirkungen erzeugen sollten, diese Rechtswirkungen ausschließlich auf die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten beschränkt seien. Die möglichen wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Hubei seien nicht ausreichend, um festzustellen, dass sich die Rechtslage der Klägerinnen geändert habe.

20

Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das eigentliche Ziel der Klage in Wirklichkeit darin bestehen könne, vom Gericht eine Auslegung der Wirkungen seines Nichtigkeitsurteils auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2015/2272 zu erhalten. Ein solcher Antrag sei aber unzulässig.

21

Die Klägerinnen wenden sich gegen das Vorbringen der Kommission.

Zum Vorliegen einer anfechtbaren Handlung

22

Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Klägerinnen beeinträchtigen können. Im Übrigen kann eine Handlung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn sie Rechtswirkungen weder erzeugen kann noch soll. Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 54 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss die Handlung, mit der die Kommission entschieden hat, Hubei aus der Liste der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 eingetragenen Unternehmen zu streichen und unter dem TARIC-Zusatzcode C129 einzutragen, der nicht die Erhebung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware vorsieht. Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen bestätigt, dass dieser Zusatzcode „die Zollbehörden davon in Kenntnis setzt, dass die Antidumpingzölle zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht berechnet werden müssen“.

24

Erstens wird TARIC von der Kommission gemäß den Art. 2 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet. Daneben wird der TARIC gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Grundlage für die „Anwendung“ der Unionsmaßnahmen in Bezug auf die Ein- und Ausfuhren der Union benutzt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die TARIC-Codes auf alle Einfuhren „angewandt“. Ferner sind nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 die weiteren Unterteilungen des TARIC, genannt „Unterpositionen TARIC“, für die Durchführung der besonderen Maßnahmen nach Anhang II dieser Verordnung, in dem u. a. die Antidumpingzölle aufgeführt sind,„notwendig“. Schließlich wird im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2658/87 darauf hingewiesen, dass die im TARIC enthaltenen zolltariflichen Maßnahmen Teil des Gemeinsamen Zolltarifs sind.

25

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, die in den Codes und Zusatzcodes des TARIC vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden. Der Kommission ist außerdem nicht nur die Zuständigkeit für die Erstellung, die Aktualisierung, die Verwaltung und die Verbreitung des TARIC, sondern auch jene für die Änderung oder Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen zugewiesen.

26

Zweitens führte die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss einen TARIC-Zusatzcode C129 ein, der vorher nicht bestanden hatte. Die Einführung dieses Codes hatte zur Folge, dass hinsichtlich der von Hubei hergestellten Waren der TARIC-Code, der auf die Erhebung der Antidumpingzölle anwendbar war, d. h. der TARIC-Zusatzcode A950, ersetzt wurde. Im Übrigen wurde, wie sich aus dem TARIC-Auszug im Anhang zur Klageschrift ergibt, der TARIC-Zusatzcode C129 im Rahmen der Anwendung der in dem Auszug ausdrücklich erwähnten Durchführungsverordnung 2015/2272 eingeführt.

27

Drittens hat die Einführung des TARIC-Zusatzcodes C129 zumindest ermöglicht, den nationalen Zollbehörden anzuzeigen, dass auf die Einfuhren der von Hubei hergestellten Waren keine Antidumpingzölle erhoben werden dürfen, trotz des Vorliegens der Durchführungsverordnung 2015/2272, in der eine solche Erhebung vorgesehen war. Die Einführung dieses TARIC-Zusatzcodes machte es somit möglich, die Nichterhebung von Antidumpingzöllen auf die von Hubei hergestellten Waren einheitlich im gesamten Zollgebiet der Union sicherzustellen.

28

Im Übrigen hat die Kommission in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen bestätigt, dass vom 7. April 2016, dem Tag der Verkündung des Urteils ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), bis zur Einführung des TARIC-Zusatzcodes C129 Antidumpingzölle erhoben worden seien und dass die nationalen Zollbehörden seit der Einführung dieses Codes keine solche Erhebungen mehr vorgenommen hätten. Die Kommission hat außerdem darauf hingewiesen, dass der TARIC-Zusatzcode C129 eingerichtet worden sei, um die automatisierte Zollabfertigung der von Hubei hergestellten Waren zu unterstützen. Schließlich hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung von Antidumpingzöllen durch die nationalen Zollbehörden auf die von Hubei hergestellten Waren nach den Urteilen vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), zu Unrecht erfolgt sei. Daraus folgt, dass die Einführung des TARIC-Zusatzcodes C129 zumindest zur Änderung dieser Situation führte und dass es die Absicht der Kommission war, zu verhindern, dass von den nationalen Zollbehörden weiterhin Antidumpingzölle auf von Hubei hergestellte Waren erhoben würden.

29

Viertens ging es in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), ergangen sind, nicht um die Rechtmäßigkeit der Durchführungsverordnung 2015/2272, soweit sie Hubei betraf, und die Einführung des TARIC-Zusatzcodes C129 bezieht sich speziell auf die Nichtanwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle im Fall von Hubei. Es ist insoweit daran zu erinnern, dass für die Rechtsakte der Organe grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und diese Akte daher Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 48, vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C‑245/92 P, EU:C:1999:363, Rn. 93, und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 184).

30

Die Einrichtung des TARIC-Zusatzcode C129 folgt daher aus einer von der Kommission vorgenommenen rechtlichen Auslegung des Zusammenhangs zwischen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 926/2009, soweit sie Hubei betrifft, und der Anwendung der Durchführungsverordnung 2015/2272 auf die Einfuhren der von diesem Unternehmen hergestellten Waren. Im Übrigen hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung bestätigt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine von ihr vorgenommene Auslegung in Bezug auf „die Frage [handelt], ob sich für dieselbe Partei, die erfolgreich eine Nichtigkeitsklage gegen die Antidumpingzölle erhoben hat, die Wirkungen der Nichtigerklärung dieser Zölle durch das Gericht auf die Maßnahme erstrecken, die allein mit dem Ziel erlassen wurde, diese Zölle beizubehalten“.

31

Eine solche rechtliche Auslegung gehört nicht zur automatischen Anwendung der Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), durch die nationalen Zollbehörden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher von den Fällen, in denen es die Aufgabe der nationalen Zollbehörden ist, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Nichtigkeit oder der Ungültigkeit einer Verordnung über die Verhängung von Antidumpingzöllen zu ziehen und gegebenenfalls diese Zölle zurückzuerstatten (vgl. Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C‑365/15, EU:C:2017:19, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Der angefochtene Beschluss erzeuge somit Rechtswirkungen, die durch die nationalen Zollbehörden seit der Einrichtung des TARIC-Zusatzcode C129 herbeigeführt wurden, wobei das Ziel darin bestand, dass diese Behörden auf von Hubei hergestellte Waren keine Antidumpingzölle mehr erheben, wie sie in der Durchführungsverordnung 2015/2272 festgelegt sind, obwohl diese Verordnung vom Unionsrichter weder für nichtig noch für ungültig erklärt wurde. Die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses sind auch als endgültig anzusehen, wie die Kommission im Übrigen selbst in ihrer am 9. September 2016 veröffentlichten Bekanntmachung betreffend das Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209) (ABl. 2016, C 331, S. 4), feststellte. In dieser Bekanntmachung führte die Kommission aus, dass „die bisher [auf die von Hubei hergestellten Waren] erhobenen Zölle … daher im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften zurückgezahlt werden [müssen]“. Zudem beschloss die Kommission, die Untersuchung wieder aufzunehmen, wobei sich diese Wiederaufnahme auf die Aufhebung der Antidumpingzölle beschränkte, die auf „ander[e]“ in der Durchführungsverordnung 2015/2272 aufgeführte chinesische ausführende Hersteller „als Hubei“ Anwendung finden.

33

Darüber hinaus kann der angefochtene Beschluss in Anbetracht der vorstehenden Gesichtspunkte auch als eine Maßnahme zur Durchführung der Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), im Sinne von Art. 266 AEUV angesehen werden. Insoweit hat die Kommission zwar in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen, sie habe sich nicht auf Art. 266 AEUV stützen müssen, um einen verbindlichen Rechtsakt zu erlassen, andererseits in ihrer Erwiderung auf den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren aber darauf hingewiesen, dass sie „gemäß Art. 266 AEUV“ verpflichtet gewesen sei, die zur Erfüllung dieser Urteile erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und dass die Einführung des TARIC-Zusatzcodes C129 „in vollem Umfang mit dieser Bestimmung vereinbar“ gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 266 AEUV eine Verpflichtung der Organe begründet, die festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen und dabei den Tenor und die Gründe des Nichtigkeitsurteils zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat,C‑458/98 P, EU:C:2000:531‚ Rn. 80 und 81, sowie vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS, C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57‚ Rn. 48 und 49). Die gerichtliche Kontrolle, ob die Organe die Verpflichtung gemäß Art. 266 AEUV befolgen, wird insbesondere durch den in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtsweg gewährleistet (Beschluss vom 28. März 2006, Mediocurso/Kommission,T‑451/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:95‚ Rn. 23; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, EU:T:2005:139‚ Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Schließlich können die Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses, wonach keine weiteren Antidumpingzölle auf von Hubei hergestellte und in der Durchführungsverordnung 2015/2272 festgelegte Waren erhoben werden sollen, die Interessen von Unternehmen, die die Antidumpinguntersuchung veranlasst haben, beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 66 und 67).

35

In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss eine Handlung ist, gegen die die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegeben ist.

Zur Klagebefugnis der Klägerinnen

36

Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

37

Da die Klägerinnen nicht Adressaten des angefochtenen Beschlusses sind, hält es das Gericht für angebracht, zunächst zu prüfen, ob sie von ihm unmittelbar und individuell betroffen sind.

– Zur unmittelbaren Betroffenheit der Klägerinnen

38

Die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, liegt nur dann vor, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung der betreffenden Person unmittelbar auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Beschluss vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission, C‑142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

In Bezug auf die erste Voraussetzung, wonach unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Einzelnen vorliegen müssen, ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss zur Folge hat, dass keine weiteren Antidumpingzölle, wie sie von der im TARIC angegebenen Durchführungsverordnung 2015/2272 vorgesehen sind, auf die Einfuhren der betreffenden von Hubei hergestellten Waren und damit auf Einfuhren, die im Wettbewerb mit von den Klägerinnen in der Union vermarkteten Erzeugnissen stehen, erhoben werden.

40

Zwar wurde entsprechend dem Vorbringen der Kommission bereits entschieden, dass die bloße Tatsache, dass ein Rechtsakt einen Einfluss auf die materielle Situation eines Klägers haben könnte, nicht ausreicht, um ihn als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen, und dass nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Einzelne, der geltend macht, die Maßnahme wirke sich auf seine Marktstellung aus, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage erheben kann (vgl. Beschluss vom 21. September 2011, Etimine und Etiproducts/ECHA, T‑343/10, EU:T:2011:509‚ Rn. 41).

41

Jedoch betrifft im vorliegenden Fall der angefochtene Beschluss die Klägerinnen nicht nur im Hinblick auf ihre materielle Situation, insbesondere soweit die von Hubei hergestellten Waren nach den von der Kommission nicht bestrittenen Angaben der Klägerinnen einen erheblichen Anteil der chinesischen Einfuhren in die Union darstellen, sondern auch im Hinblick auf ihre rechtliche Situation im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen gegen die betroffene Ware führte.

42

Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Antrag, der zum Erlass der Verordnung Nr. 926/2009 führte, und der Antrag auf nochmalige Überprüfung, der den Erlass der Durchführungsverordnung 2015/2272 zur Folge hatte, vom Defence Committee of the seamless steel tubes industry of the Union im Namen von Herstellern, zu denen auch die Klägerinnen gehören, gestellt wurde. Diese beiden Verfahren, denen die Rügen der Klägerinnen zugrunde lagen, führten zur Erhebung von Antidumpingzöllen, u. a. in Bezug auf die von Hubei hergestellten Waren.

43

Daher betrifft der angefochtene Beschluss, indem er bestimmt, dass die von der Durchführungsverordnung 2015/2272 vorgesehenen Antidumpingzölle auf die von Hubei hergestellten Waren nicht mehr erhoben werden dürfen, obwohl der im Namen der Klägerinnen gestellte Antrag auf Überprüfung im Gegensatz dazu auf die Erhebung dieser Zölle gerichtet war, die Klägerinnen unmittelbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119‚ Rn. 13 bis 16; vgl. auch entsprechend Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42‚ Rn. 30).

44

Zur zweiten Voraussetzung für eine unmittelbare Betroffenheit, die sich auf das den Adressaten eingeräumte Ermessen bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, die von den Codes und Zusatzcodes des TARIC vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden. Die Kommission hat im Übrigen in ihren Schriftsätzen bekräftigt, dass die nationalen Zollbehörden seit der Einführung des TARIC-Zusatzcodes C129 keine Antidumpingzölle auf die von Hubei hergestellten Waren mehr erhoben hätten. Es ist daher festzustellen, dass die nationalen Zollbehörden im vorliegenden Fall nicht über ein Ermessen verfügten.

45

Daraus folgt, dass die Klägerinnen von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen sind.

– Zur individuellen Betroffenheit der Klägerinnen

46

Nach der Rechtsprechung kann, wer nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen, von ihm im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten dieses Beschlusses (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 213, 238, und vom 15. September 2016, Unitec Bio/Rat,T‑111/14, EU:T:2016:505, Rn. 29).

47

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage, die von mehreren Klägern erhoben wird, zulässig ist, wenn einer von ihnen klagebefugt ist. In einem solchen Fall braucht nicht geprüft zu werden, ob die anderen Kläger klagebefugt sind (Urteil vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission, T‑462/13, EU:T:2015:902‚ Rn. 34; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, EU:C:1993:111‚ Rn. 30 und 31).

48

Im vorliegenden Fall wurde nicht nur der Antrag auf Überprüfung im Namen der Klägerinnen gestellt und beruhte auf ihren Rügen; auch die sechs Unionshersteller, bei denen im Lauf des Verfahrens Stichproben durchgeführt wurden und Kontrollbesuche stattfanden, gehören zu den Klägerinnen (21. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/2272). Auf diese in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die namentlich in der Durchführungsverordnung 2015/2272 aufgeführt sind, entfielen circa 55 % der Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (zwölfter Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/2272). Sie alle beantworteten den von der Kommission an sie gerichteten Fragebogen (20. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/2272). Die von der Kommission ermittelten Daten ermöglichten die Feststellung, ob es zu einem erneuten Auftreten einer drohenden Schädigung kommen könne (111. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/2272). Ähnliche Erwägungen gelten für das ursprüngliche Verfahren, das zum Erlass der Verordnung Nr. 926/2009 führte.

49

Im Übrigen ist festzustellen, dass nach den Schätzungen der Klägerinnen, die sie im Rahmen ihres Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren vorgenommen haben und die von der Kommission nicht bestritten worden sind, die Ausfuhren von Hubei im Jahr 2015 etwa ein Drittel der gesamten chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union ausmachten und die ungenutzten Produktionskapazitäten von Hubei 20 % bis 50 % des Gesamtverbrauchs der betroffenen Ware in der Union entsprachen. Diese Zahlen sind zur Position der Klägerinnen auf dem Unionsmarkt in Beziehung zu setzen, die zumindest hinsichtlich der sechs Unionshersteller, bei denen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eine Stichprobe durchgeführt wurde, 55 % der Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union entsprach.

50

Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss, der dazu führt, dass keine weiteren Antidumpingzölle im Sinne der Durchführungsverordnung 2015/2272 auf von Hubei hergestellte Waren erhoben werden, zumindest die sechs Unionshersteller individuell betrifft, die im vorliegenden Fall auch Klägerinnen sind und bei denen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, das in ihrem Namen und in Anbetracht der von ihnen geltend gemachten Rügen eingeleitet worden war und zur Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation geführt hatte, eine Stichprobe und Kontrollbesuche erfolgten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 13 bis 16).

51

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), ergangen sind, Streithelfer vor dem Gericht und Parteien im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof waren. Soweit der angefochtene Beschluss auch als eine Maßnahme zur Durchführung dieser Urteile angesehen werden kann (vgl. oben, Rn. 33), können die Klägerinnen auch aufgrund dieses Umstands individualisiert werden.

52

Folglich sind die Klägerinnen von dem angefochtenen Beschluss individuell betroffen und daher klagebefugt, ohne dass ermittelt zu werden braucht, ob dieser Beschluss einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, der keine an sie gerichtete Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

53

Nach alledem ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

54

Die Klägerinnen machen mit ihrem einzigen Klagegrund geltend, dass es keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss gebe und dass dieser gegen Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2272 sowie ihren Anhang verstoße, da die Kommission die Tragweite der Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), überdehnt habe. Diese am 9. Dezember 2015 in Kraft getretene Verordnung habe die Verordnung Nr. 926/2009 ersetzt. Sie stelle die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die betreffende Ware mit Ursprung in China dar. Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2272 und ihr Anhang bestimmten, dass Hubei in die Liste der vom TARIC-Zusatzcode A950 erfassten Unternehmen eingetragen werden müsse. Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission Hubei aus dieser Liste gestrichen. Die Kommission hätte aber den angefochtenen Beschluss nur erlassen dürfen, wenn aufgrund dieser Urteile auch die Durchführungsverordnung 2015/2272, soweit sie Hubei betreffe, für nichtig erklärt worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Tenor dieser Urteile beziehe sich allein auf die Verordnung Nr. 926/2009. Die Ausdehnung der Wirkungen dieser Urteile über die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 926/2009 hinaus stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung. Die Klägerinnen verweisen insbesondere auf das Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, EU:C:2001:101). Sie schließen daraus, dass der angefochtene Beschluss nicht auf die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), habe gestützt werden können, da diese nicht die Durchführungsverordnung 2015/2272 für nichtig erklärten. Somit gebe es für den angefochtenen Beschluss keine Rechtsgrundlage. Er verstoße auch gegen Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2272 sowie ihren Anhang.

55

Ferner hätte die Kommission, selbst wenn ihre Verpflichtung nach Art. 266 Abs. 1 AEUV, die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), durchzuführen, auch die Verpflichtung enthalten sollte, die Hubei gemäß der Durchführungsverordnung 2015/2272 auferlegten Antidumpingzölle aufzuheben – was von den Klägerinnen nicht geltend gemacht wird –, eine Verordnung zur Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung erlassen müssen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgrundsatz, wonach ein Rechtsakt nur durch einen Rechtsakt gleicher Natur aufgehoben werden könne. Wenn die Kommission beschlossen habe, die Durchführungsverordnung 2015/2272 aufzuheben, hätte sie dabei die Verteidigungsrechte der Klägerinnen wahren, die Mitgliedstaaten konsultieren und ihre Beweggründe näher erläutern müssen. Darüber hinaus falle eine solche Entscheidung in den Zuständigkeitsbereich des Kollegiums der Mitglieder der Kommission und nicht in jenen der GD „Steuern und Zollunion“ der Kommission.

56

Die Klägerinnen führen weiter aus, dass das Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, wonach sie Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2272 ersetzt habe, unbegründet sei. Lediglich der Erlass einer Verordnung zur Änderung der Verordnung 2015/2272 könne diese Vorschrift ersetzen. Aber auch wenn die Kommission die Durchführungsverordnung 2015/2272 durch eine Änderung des TARIC ändern könnte, wäre jedenfalls der angefochtene Beschluss insbesondere wegen der Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen und der Begründungspflicht rechtswidrig. Im Übrigen enthalte die Verordnung Nr. 2658/87 entgegen dem Vorbringen der Kommission keine Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, der im Widerspruch zu der geltenden Antidumpingregelung stehe, d. h. einer Regelung, die weder abgelaufen noch vom Unionsrichter für nichtig erklärt oder aufgehoben worden sei.

57

Die Kommission macht geltend, dass sich die Nichtigerklärung, da das Gericht die von der Verordnung Nr. 926/2009 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betreffenden von Hubei hergestellten Ware rückwirkend aufgehoben habe, notwendigerweise auf die von der Durchführungsverordnung 2015/2272 eingeführten Zölle erstrecke. Ein Antidumpingzoll, der als nicht existent zu betrachten sei, könne nicht durch eine Verordnung, die eine Überprüfung von auslaufenden Maßnahmen vorsehe, aufrechterhalten werden. Mit dem neu begründeten TARIC-Code würden die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten über dieses Ergebnis informiert. Die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sie sich auf eine andere rechtliche Situation beziehe.

58

Was den angeblichen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2272 anbelange, so stehe dieses Vorbringen zur Argumentation in der Klageschrift in Widerspruch, wonach die Kommission zu Unrecht die Einfuhren der von Hubei hergestellten Waren von den durch die Durchführungsverordnung 2015/2272 eingeführten Antidumpingzölle befreit habe. Eine solche Befreiung bedeute nämlich notwendigerweise, dass Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2272 durch eine Bestimmung eines anderen Rechtsakts ersetzt worden sei. Zwischen diesen beiden Bestimmungen könne es aber keinen Widerspruch geben. Es könnte allenfalls eine Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm vorliegen, wobei aber die Klägerinnen das Vorliegen einer solchen Situation nicht geltend gemacht hätten.

59

Was die Verpflichtung zur Angabe einer Rechtsgrundlage angeht, weist die Kommission darauf hin, dass sie nach der Verordnung Nr. 2658/87 verpflichtet sei, die TARIC-Datenbank zur erstellen, zu verwalten, zu aktualisieren und zu veröffentlichen. Die Verordnung Nr. 2658/87 bilde daher die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden TARIC-Codes. Die Kommission habe sich für den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts nicht auf Art. 266 AEUV stützen müssen, da sich sämtliche Rechtswirkungen bezüglich der Einfuhren der von Hubei hergestellten Waren aus dem Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), ergäben. Eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen habe Antidumpingzölle, die als zu keinem Zeitpunkt existent anzusehen sein, nicht aufrechterhalten und noch weniger „wiederbeleben“ können.

60

Die Kommission fügt hinzu, dass anders, als die Klägerinnen offenbar meinten, die Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betreffenden von Hubei hergestellten Ware durch die Gerichte der Union aus der Rechtsordnung entfernt worden seien. Es sei daher unzutreffend, zu behaupten, dass Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2272 nur durch den Erlass einer anderen Verordnung ersetzt werden könne. Jedenfalls machten die Klägerinnen keinen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, Berichtigung in ABl. 2010, L 7, S. 22) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern [ABl. 2016, L 176, S. 21]) geltend. Was die von den Klägerinnen vorgebrachte Verletzung von Verfahrenspflichten betreffe, wiesen diese nicht nach, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

61

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass einem Nichtigkeitsurteil Rückwirkung zukommt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem Inkrafttreten des für nichtig erklärten Rechtsakts wirkt (Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199, Rn. 30; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 61). Im vorliegenden Fall wurde die Verordnung Nr. 926/2009, soweit sie Hubei betrifft, rückwirkend für nichtig erklärt, soweit sie Hubei betraf, was bedeutet, dass diese Verordnung so anzusehen ist, als hätte sie zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen gegenüber diesem Unternehmen entfaltet (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 48).

62

Zweitens wurde die Durchführungsverordnung 2015/2272 im Anschluss an ein gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036) durchgeführtes Überprüfungsverfahren erlassen. Nach dieser Bestimmung tritt eine endgültige Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, „außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden“. In diesem Rahmen kann die Kommission die geltenden Maßnahmen entweder beibehalten oder auslaufen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2012, Dow Chemical/Rat, T‑158/10, EU:T:2012:218, Rn. 43). Diese Bestimmung hat damit nicht zum Ziel, dass erstmals Antidumpingmaßnahmen auferlegt werden, sondern, dass gegebenenfalls Antidumpingmaßnahmen, die in Kraft sind und die normalerweise auslaufen, beibehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 65 bis 67, und vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, EU:T:2008:398, Rn. 94). Im 122. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/2272 wird dementsprechend darauf hingewiesen, dass „die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in [China], die mit der Verordnung … Nr. 926/2009 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden [sollten]“.

63

Drittens soll zwar die Durchführungsverordnung 2015/2272 die ursprünglich durch die Verordnung Nr. 926/2009 eingeführten Maßnahmen nur aufrechterhalten, doch bildet diese Durchführungsverordnung – genauer gesagt, ihr verfügender Teil und ihr Anhang, indem sie die Einführung eines Antidumpingzolls u. a. auf die Einfuhren der von Hubei hergestellten Waren vorsehen – die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Antidumpingzölle. Die in der Anlage zur Klageschrift wiedergegebenen Auszüge des TARIC führen ausdrücklich die Durchführungsverordnung 2015/2272 als Grundlage für die Erhebung der Antidumpingzölle auf die betroffene Ware an. Gleiches findet sich in der von der Kommission am 9. September 2016 veröffentlichten Bekanntmachung betreffend das Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209) (vgl. oben, Rn. 32).

64

Da die Durchführungsverordnung 2015/2272 durch die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), nicht für nichtig erklärt wurde, gilt für sie grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit (vgl. die oben in Rn. 29 wiedergegebene Rechtsprechung). Im Übrigen hat die absolute Verbindlichkeit eines Nichtigkeitsurteils nicht die Nichtigerklärung einer Handlung zur Folge, die vor dem Unionsrichter nicht angefochten ist, auch wenn sie aus demselben Grund rechtswidrig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407‚ Rn. 54, und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101‚ Rn. 26).

65

Daraus folgt, dass die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 926/2009, soweit sie Hubei betrifft, nicht automatisch zum Wegfall der Bestimmungen der Durchführungsverordnung 2015/2272, die vom Unionsrichter nicht für nichtig erklärt worden sind, aus der Unionsrechtsordnung führt.

66

Viertens ist es nach Art. 266 AEUV Sache des betreffenden Organs, insbesondere zu vermeiden, dass eine Handlung, die die aufgehobene Handlung ersetzen soll, die gleichen Fehler aufweist, die im Nichtigkeitsurteil festgestellt wurden (Urteile vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 56, und vom 29. April 2004, IPK-München und Kommission, C‑199/01 P und C‑200/01 P, EU:C:2004:249‚ Rn. 83). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Organe gegebenenfalls auch verpflichtet sein, Rechtsakte aufzuheben, die nach dem für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen wurden (Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, EU:C:1988:199‚ Rn. 30). In diesem Sinne hat das Gericht festgestellt, dass Rechtsakte, die sich auf bereits für nichtig erklärte und daher aus der Unionsrechtsordnung entfernte Rechtsakte stützen, für nichtig zu erklären sind (Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat, T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650‚ Rn. 46 bis 48). Im Übrigen hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74‚ Rn. 175 bis 177), ergangen ist, festgestellt, dass eine Überprüfungsverordnung „in gleichem Umfang“ ungültig ist wie die Verordnung, mit der die ursprünglichen Antidumpingzölle auferlegt wurden; beide Verordnungen lagen ihm zur Gültigkeitsprüfung vor.

67

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und insbesondere der Tatsache, dass zum einen das Ziel der Durchführungsverordnung 2015/2272 darin bestand, ähnliche Maßnahmen wie die in der Verordnung Nr. 926/2009 vorgesehenen einzuführen, um die Wirkungen der Letzteren aufrechtzuerhalten, und dass zum anderen die durch die Verordnung Nr. 926/2009 eingeführten Maßnahmen nachfolgend durch die Urteile vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), und vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35), für nichtig erklärt wurden, war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass die Durchführung dieser Urteile nach Art. 266 AEUV beinhalte, die von der Durchführungsverordnung 2015/2272 vorgesehenen Antidumpingzölle auf die von Hubei hergestellten Waren nicht mehr zu erheben.

68

Wie die Klägerinnen hilfsweise geltend machen, hätte die Kommission jedoch die Durchführungsverordnung 2015/2272, da für sie grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt, durch eine Verordnung ändern oder aufheben müssen.

69

Nach der einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechenden Regel der Parallelität der Formen ist nämlich die Form, in der ein Rechtsakt einem Dritten zur Kenntnis zu bringen ist, auch bei allen späteren Änderungen dieses Rechtsakts zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Parlament/Ripa di Meana u. a., C‑470/00 P, EU:C:2004:241‚ Rn. 67; vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T‑66/96 und T‑221/97, EU:T:1998:187‚ Rn. 136; vom 17. Mai 2006, Kallianos/Kommission, T‑93/04, EU:T:2006:130‚ Rn. 56, und vom 14. Dezember 2006, Gagliardi/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [MANŪ MANU MANU], T‑392/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:400‚ Rn. 53).

70

Im vorliegenden Fall ist insbesondere festzustellen, dass nach Art. 14 („Allgemeine Bestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036) Antidumpingzölle „durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben [werden], die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind“. Dies war bei den durch die Durchführungsverordnung 2015/2272 festgelegten Antidumpingzöllen auf die von Hubei hergestellten Waren der Fall. Außerdem ist die Kommission dafür zuständig, Antidumpingmaßnahmen zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.

71

Wenn Antidumpingzölle durch eine vom Unionsrichter weder für nichtig noch für ungültig erklärte Verordnung festgesetzt wurden, muss folglich auch ihre Nichterhebung gegenüber einem Unternehmen mittels einer Verordnung realisiert werden. Im vorliegenden Fall hat die Kommission, indem sie die Einstellung der sich aus der Durchführungsverordnung ergebenden Erhebung von Antidumpingzöllen auf von Hubei hergestellte Waren endgültig mittels der Einführung eines TARIC-Zusatzcodes regelte, gegen den Grundsatz der Parallelität der Formen verstoßen.

72

Wie die Klägerinnen zu Recht in ihren Schriftsätzen ausführen, hätte außerdem zur Einhaltung der Regel der Parallelität der Formen nicht nur das Kollegium der Mitglieder der Kommission befasst werden müssen, sondern eine Stellungnahme des gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2016/1036) eingesetzten Ausschusses eingeholt werden müssen, wie dies im Rahmen des Erlasses der Durchführungsverordnung 2015/2272 der Fall gewesen war. Festzustellen ist insoweit, dass nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 11 Abs. 6 der Verordnung 2016/1036) Antidumpingmaßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 „gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren“ dieser Verordnung aufgehoben oder aufrechterhalten werden. Ebenso sieht Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 2016/1036) vor, dass die endgültigen Antidumpingzölle von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren eingeführt werden. Es handelt sich um den Ausschuss und das Prüfverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13). Die Verfahren für eine solche Kontrolle durch die Mitgliedstaaten müssen transparent sein und die institutionellen Anforderungen des AEU-Vertrags widerspiegeln (fünfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 182/2011). Die Konsultation des durch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 eingeführten Ausschusses ist deshalb nicht nur aus verfahrensrechtlicher Sicht, sondern auch im Hinblick auf die institutionellen Anforderungen des AEU-Vertrags von Bedeutung.

73

Ferner ist entsprechend dem Vorbringen der Klägerinnen in ihren Schriftsätzen auf die Lage der Rechtsunsicherheit hinzuweisen, die durch den angefochtenen Beschluss herbeigeführt wird. Denn einerseits müssen die Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Klägerinnen, wenn sie die Rechtsvorschriften der Union prüfen, der weder vom Unionsrichter für nichtig oder ungültig erklärten noch durch eine andere Verordnung aufgehobenen Durchführungsverordnung 2015/2272 und somit den durch diese Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen Rechnung tragen. Andererseits lässt der TARIC-Zusatzcode C129 die Annahme zu, dass die Antidumpingzölle gemäß der Durchführungsverordnung 2015/2272 nicht für von Hubei hergestellte Waren gelten. Hieraus ergibt sich ein offenkundiger Widerspruch, der die Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Klägerinnen, in eine Lage der Rechtsunsicherheit versetzt.

74

Zudem kann zwar die von der Kommission vorgenommene rechtliche Auslegung im vorliegenden Fall aus dem Verweis auf das Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209), in der Fußnote des TARIC-Zusatzcode C129 hergeleitet werden, doch hätte die Kommission bei Beachtung der Regel der Parallelität der Formen insoweit eine ausführlichere Begründung liefern können.

75

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Organe der Union bereits in anderen Verfahren beschlossen hatten, eine Überprüfungsverordnung, aufgrund deren Antidumpingmaßnahmen aufrechthalten wurden, nach der Nichtigerklärung der dieser Überprüfungsverordnung vorausgehenden Verordnung zu ändern oder aufzuheben. Dies war insbesondere bei der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung angeführten Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 2009, L 278, S. 1) der Fall. Die Verordnung Nr. 989/2009 wurde im Anschluss an das Urteil vom 10. September 2008, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat (T‑348/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:327), erlassen. In diesem Urteil hatte das Gericht die der Überprüfungsverordnung vorausgehende Verordnung – die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2005, L 160, S. 1), die den Anwendungsbereich der von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Produkte erweitert hatte – für nichtig erklärt. Im Anschluss an dieses Urteil beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses den Erlass der Verordnung Nr. 989/2009, mit der die Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2008, L 185, S. 1) gegenüber dem Unternehmen, das vor dem Gericht geklagt hatte, für die von der Nichtigerklärung betroffenen Waren rückwirkend aufgehoben wurde. Des Weiteren führte der Rat in diesem Zusammenhang speziell für das Unternehmen, das vor dem Gericht geklagt hatte, einen TARIC-Zusatzcode ein. In der Begründung zum Vorschlag für die Verordnung des Rates (KOM[2009] 493 endg.) betonte die Kommission, dass dieser Vorschlag „im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Urteils des Gerichts“ stehe.

76

In Anbetracht dieser Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Verletzung der Regel der Parallelität der Formen durch die Kommission einen Fehler darstellt, der zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führt.

77

Die übrigen Argumente der Kommission können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Insbesondere ist die von der Kommission in ihren Schriftsätzen angeführte Rechtsprechung, soweit sie sich insbesondere auf die Folgen einer Verletzung der Verteidigungsrechte eines Unternehmens im Laufe eines Verfahrens bezieht, hier nicht einschlägig. Denn wie dargelegt wurde, geht die Tragweite des Verstoßes gegen die Regel der Parallelität der Formen über die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen hinaus. Im Übrigen ist das Vorbringen der Kommission, mit dem sie im Wesentlichen geltend machen will, dass die Klägerinnen kein geschütztes Interesse daran hätten, dass der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der Verletzung der Regel der Parallelität der Formen für nichtig erklärt werde, zurückzuweisen. Wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, ist ihr Interesse nämlich darauf gerichtet, zumindest in einem ersten Schritt die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung 2015/2272 in Bezug auf die von Hubei hergestellten Waren zu erreichen. Die Kommission hat keinen substantiierten Umstand dargelegt, der diese Feststellung in Frage stellen könnte.

78

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären.

Kosten

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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Klägerinnen deren Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juni 2016, die Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd von der Liste der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen zu streichen und sie für alle der in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur unter dem TARIC-Zusatzcode C129 einzutragen, wird für nichtig erklärt.

 

2.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. und den übrigen, namentlich im Anhang aufgeführten Klägerinnen entstanden sind.

 

Tomljenović

Bieliūnas

Marcoulli

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Oktober 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Die Liste der weiteren Klägerinnen ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.