EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CJ0186

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016.
ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a. gegen Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd und Rat der Europäischen Union gegen Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd.
Rechtsmittel – Dumping – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 3 Abs. 5, 7 und 9 – Art. 6 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 926/2009 – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus China – Endgültiger Antidumpingzoll – Feststellung einer drohenden Schädigung – Berücksichtigung von Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum.
Verbundene Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:209

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

7. April 2016 ( *1 )

„Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 3 Abs. 5, 7 und 9 — Art. 6 Abs. 1 — Verordnung (EG) Nr. 926/2009 — Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus China — Endgültiger Antidumpingzoll — Feststellung einer drohenden Schädigung — Berücksichtigung von Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum“

In den verbundenen Rechtssachen C‑186/14 P und C‑193/14 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. April 2014 (C‑186/14 P) und 15. April 2014 (C‑193/14 P),

ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. mit Sitz in Ostrava-Kunčice (Tschechische Republik),

ArcelorMittal Tubular Products Roman SA mit Sitz in Roman (Rumänien),

Benteler Deutschland GmbH, vormals Benteler Stahl/Rohr GmbH, mit Sitz in Paderborn (Deutschland),

Ovako Tube & Ring AB mit Sitz in Hofors (Schweden),

Rohrwerk Maxhütte GmbH mit Sitz in Sulzbach-Rosenberg (Deutschland),

Dalmine SpA mit Sitz in Dalmine (Italien),

Silcotub SA mit Sitz in Zalău (Rumänien),

TMK-Artrom SA mit Sitz in Slatina (Rumänien),

Tubos Reunidos SA mit Sitz in Amurrio (Spanien),

Vallourec Oil and Gas Frankreich SAS, vormals Vallourec Mannesmann Oil & Gas Frankreich SAS, mit Sitz in Aulnoye-Aymeries (Frankreich),

Vallourec Tubes Frankreich SAS, vormals V & M Frankreich SAS, mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich),

Vallourec Deutschland GmbH, vormals V & M Deutschland GmbH, mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

Voestalpine Tubulars GmbH & Co. KG mit Sitz in Kindberg (Österreich),

Železiarne Podbrezová a.s. mit Sitz in Podbrezová (Slowakei),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd mit Sitz in Huang Shi (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Niejahr, Q. Azau und H. Wiame, avocats, sowie F. Carlin, Barrister,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑186/14 P),

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigten im Beistand von A. Collabolletta, avvocato dello Stato,

andere Parteien des Verfahrens:

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd mit Sitz in Huang Shi (China), Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, M. Healy, Solicitor, Rechtsanwältin N. Niejahr sowie Q. Azau und H. Wiame, avocats,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch J.-F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. mit Sitz in Ostrava-Kunčice,

ArcelorMittal Tubular Products Roman SA mit Sitz in Roman,

Benteler Deutschland GmbH, vormals Benteler Stahl/Rohr GmbH, mit Sitz in Paderborn,

Ovako Tube & Ring AB mit Sitz in Hofors,

Rohrwerk Maxhütte GmbH mit Sitz in Sulzbach-Rosenberg,

Dalmine SpA mit Sitz in Dalmine,

Silcotub SA mit Sitz in Zalău,

TMK-Artrom SA mit Sitz in Slatina,

Tubos Reunidos SA mit Sitz in Amurrio,

Vallourec Oil and Gas Frankreich SAS, vormals Vallourec Mannesmann Oil & Gas Frankreich SAS, mit Sitz in Aulnoye-Aymeries,

Vallourec Tubes Frankreich SAS, vormals V & M Frankreich SAS, mit Sitz in Boulogne-Billancourt,

Vallourec Deutschland GmbH, vormals V & M Deutschland GmbH, mit Sitz in Düsseldorf,

Voestalpine Tubulars GmbH & Co. KG mit Sitz in Kindberg,

Železiarne Podbrezová a.s. mit Sitz in Podbrezová,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug (C‑193/14 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Ersten Kammer R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), A. Arabadjiev, C. Lycourgos und J.‑C. Bonichot,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 2015

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Benteler Deutschland GmbH (vormals Benteler Stahl/Rohr GmbH), die Ovako Tube & Ring AB, die Rohrwerk Maxhütte GmbH, die Dalmine SpA, die Silcotub SA, die TMK-Artrom SA, die Tubos Reunidos SA, die Vallourec Oil and Gas France SAS (vormals Vallourec Mannesmann Oil & Gas France SAS), die Vallourec Tubes France SAS (vormals V & M France SAS), die Vallourec Deutschland GmbH (vormals V & M Deutschland GmbH), die Voestalpine Tubulars GmbH & Co. KG und die Železiarne Podbrezová a.s. (im Folgenden zusammen: ArcelorMittal u. a.) sowie der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dem Antrag der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (im Folgenden: Hubei) auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 19, im Folgenden: streitige Verordnung) stattgegeben wurde.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, Berichtigung: ABl. 2010, L 7, S. 22) ersetzt und kodifiziert. Aufgrund des Zeitpunkts des Erlasses der streitigen Verordnung ist für die Prüfung der Rechtsmittel jedoch die Verordnung Nr. 384/96 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) maßgeblich.

3

Art. 3 Abs. 1, 5, 7 und 9 der Grundverordnung lauteten:

„(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

(9)   Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

b)

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

c)

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und

d)

die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.“

4

Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung lautete:

„Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5

Am 9. Juli 2008 veröffentlichte die Kommission auf einen vom Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union gestellten Antrag hin eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 174, S. 7).

6

Sie beschloss, ihre Untersuchung gemäß Art. 17 der Grundverordnung auf eine Stichprobe zu beschränken. Hierzu wählte sie vier chinesische ausführende Hersteller aus, auf die 70 % des gesamten Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union entfielen. Einer dieser vier ausführenden Hersteller war Hubei.

7

Am 7. April 2009 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 289/2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 94, S. 48, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

8

Sie führte darin im 13. Erwägungsgrund aus, die Untersuchung von Dumping und Schädigung habe den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum) betroffen, die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

9

In den Erwägungsgründen 89 bzw. 126 der vorläufigen Verordnung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Wirtschaftszweig der Union zwar keine Schädigung erlitten habe, ihm eine solche aber drohe.

10

Am 24. September 2009 erließ der Rat die streitige Verordnung.

11

Er bestätigte dort in den Rn. 35 bis 81 die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen, dass keine Schädigung vorliege und dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union drohe. Er berücksichtigte dabei Daten für einen nach dem Untersuchungszeitraum liegenden Zeitraum (Juli 2008 bis März 2009).

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12

Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Hubei die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Die Kommission sowie ArcelorMittal u. a. traten dem Rechtsstreit als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates bei.

13

Hubei machte drei Klagegründe geltend. Mit dem dritten rügte sie einen Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 9, 9 Abs. 4 und 10 Abs. 2 der Grundverordnung. Die streitige Verordnung beruhe hinsichtlich des Vorliegens einer drohenden bedeutenden Schädigung auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern.

14

Das Gericht ging lediglich auf diesen dritten Klagegrund ein, dem es mit der Begründung folgte, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er die Feststellung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, bestätigt und im vorliegenden Fall festgestellt habe, dass eine Schädigung drohe.

15

Das Gericht erklärte die streitige Verordnung deshalb für nichtig.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

16

ArcelorMittal u. a. und der Rat beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

Hubei die Kosten der Rechtsmittelverfahren und des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

17

Hubei beantragt,

die Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

18

Die Kommission hat gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, in der sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

Hubei die Kosten aufzuerlegen.

19

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Juli 2014 sind die Rechtssachen C‑186/14 P und C‑193/14 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.

20

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. August 2014 ist die Italienische Republik in der Rechtssache C‑193/14 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

Zu den Rechtsmitteln

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑186/14 P und zum ersten und zum vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑193/14 P

Vorbringen der Parteien

21

ArcelorMittal u. a. machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 61 und 63 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Begriff „Gefährdung“ eine eigenständige Bedeutung gegeben und ihm einen Stellenwert beigemessen habe, den er nicht habe. In der Grundverordnung kämen die Ausdrücke „gefährdet“ und „Gefährdung“ nicht vor. Schon gar nicht setze die Feststellung, dass eine Schädigung drohe, nach der Grundverordnung voraus, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums „gefährdet“ sei.

22

Die Ausführungen in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils zur Neigung des Wirtschaftszweigs der Union, zu investieren und seine Produktionskapazität zu erweitern, und zu seiner fehlenden Erholung von Dumpingpraktiken, die denen, auf die sich die streitige Verordnung beziehe, vorausgegangen seien, seien fehlerhaft.

23

Der Rat macht, unterstützt durch die Italienische Republik, geltend, auch wenn der Begriff „Gefährdung“ in Art. 3 der Grundverordnung nicht vorkomme, könne auf ihn, wie im vorliegenden Fall, für den Nachweis, dass eine Schädigung drohe, zurückgegriffen werden. Entsprechend sei bei der Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach Maßgabe der in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannten Faktoren in einem ersten Schritt die Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union beurteilt worden.

24

Der Rat macht ferner geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil die relevanten Faktoren und Wirtschaftsindizes wie die Lagerbestände, das Volumen der Verkäufe, den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, die Beschäftigung, die Verkaufspreise, die Kapitalrendite und den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union unvollständig und selektiv beurteilt. Das Gericht habe dadurch, dass es nicht alle Faktoren geprüft habe, die ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise verfälscht und die Frage der Gefährdung nicht in vollem Umfang geprüft.

25

Der Rat macht, unterstützt durch die Kommission, weiter geltend, die Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und die anschließende Feststellung, dass eine Schädigung drohe, seien komplexe Vorgänge wirtschaftlicher Art. Nach ständiger Rechtsprechung verfügten die Unionsorgane insoweit daher über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens sei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, zutreffend festgestellt sei und ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorlägen. Im angefochtenen Urteil habe sich das Gericht nicht auf eine solche Kontrolle beschränkt, sondern die von ihm, dem Rat, und der Kommission vorgenommene Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Faktoren durch seine eigene ersetzt.

26

Die Kommission ergänzt, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Begriff „Gefährdung“ zu einem neuen Tatbestandsmerkmal der Grundverordnung erhoben habe.

27

Hubei tritt dem Vorbringen von ArcelorMittal u. a. und des Rates entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

28

Das Gericht ist in Rn. 66 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass der Rat, indem er die Feststellung der Kommission in der vorläufigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, bestätigt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

29

Es hat dies in Rn. 61 des angefochtenen Urteils daraus gefolgert, dass die Wirtschaftsdaten, auf die sich der Rat und die Kommission gestützt hätten, nicht deren Schlussfolgerung untermauerten, sondern insgesamt das Bild eines starken und nicht eines schwachen oder gefährdeten Wirtschaftszweigs zeichneten.

30

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht die Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union nicht als Voraussetzung für die Feststellung, dass eine Schädigung droht, angesehen hat.

31

Wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge dargelegt hat, müssen die Unionsorgane, um bestimmen zu können, ob eine bedeutende Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union droht, die aktuelle Lage des Wirtschaftszweigs kennen. Denn nur im Hinblick auf diese Lage können sie einschätzen, ob durch eine unmittelbar bevorstehende Erhöhung der zukünftigen gedumpten Einfuhren ohne die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht würde.

32

Zudem hat die Kommission im 126. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren ohne die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen dem gefährdeten Wirtschaftszweig der Union sehr bald eine bedeutende Schädigung zufügen würden. Diese vorläufige Feststellung wurde vom Rat im 81. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung bestätigt. Die Unionsorgane haben die behauptete Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schädigung droht, also durchaus berücksichtigt.

33

Der Rat hat in seiner Rechtsmittelschrift ferner geltend gemacht, dass sich die Beurteilung der Gefährdung auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Union bezogen habe und die erste Stufe der Prüfung der Frage, ob eine Schädigung drohe, dargestellt habe.

34

Hierzu ist festzustellen, dass die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle einer entsprechenden Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. u. a. Urteile Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29, und Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 44).

35

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 68).

36

Die Feststellung des Gerichts in Rn. 53 des angefochtenen Urteils, dass es nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren habe, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellten, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die Schlussfolgerung im 89. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung und im 49. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, zu stützen vermöchten, ist rechtlich mithin nicht zu beanstanden.

37

Jedoch bleibt zu prüfen, ob das Gericht bei dieser Kontrolle die Beweise verfälscht hat.

38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteil Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, C‑585/13 P, EU:C:2015:145, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierzu ist der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nämlich nicht befugt.

39

Der Rat rügt, das Gericht habe die Faktoren, die er nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung bei der Feststellung der Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union zu berücksichtigen habe, selektiv geprüft. Es habe rechtsfehlerhaft nicht alle Faktoren berücksichtigt, die nicht nur bei dem Nachweis, dass eine Schädigung, sondern auch bei dem Nachweis, dass eine Gefährdung vorliege, zu berücksichtigen gewesen seien.

40

Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht nicht jede von ihm getroffene Wahl begründen muss, wenn es zur Stützung seiner Entscheidung ein Beweismittel und nicht ein anderes berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 161).

41

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils, um die Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraums aufzuzeigen, die relevanten Wirtschaftsdaten wiedergegeben, die die Kommission in der vorläufigen Verordnung gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung festgestellt und der Rat in der streitigen Verordnung übernommenen hatte.

42

In Rn. 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass außer der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union die zwölf übrigen festgestellten Wirtschaftsdaten positiv seien und insgesamt das Bild eines starken und nicht eines schwachen oder gefährdeten Wirtschaftszweigs der Union zeichneten.

43

Da das Gericht diese Daten lediglich, wie von der Kommission in der vorläufigen Verordnung festgestellt, übernommen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass es die Beweise offensichtlich fehlerhaft beurteilt hätte.

44

Folglich hat das Gericht nicht die Bewertung der Unionsorgane durch seine ersetzt und ist die Rüge des Rates, das Gericht habe die Beweise verfälscht, nicht berechtigt.

45

Zu dem Vorbringen der Unionsorgane, der Anstieg der Einfuhren aus China habe der Neigung des Wirtschaftszweigs der Union, zu investieren und seine Produktionskapazität zu erweitern, um der Expansion des Marktes zu folgen, Grenzen gesetzt, das sich ArcelorMittal u. a. zu eigen gemacht haben, hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es durch die relevanten Daten des Falles nicht bestätigt werde.

46

Und zu der Behauptung der Unionsorgane, der Wirtschaftszweig der Union habe sich von den Dumpingpraktiken vor 2006 nicht vollständig erholt, hat das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils befunden, dass es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gebe.

47

Wie der Generalanwalt in Nr. 112 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird der Gerichtshof mit den gegen die Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils gerichteten Rügen der Unionsorgane aber, ohne dass irgendeine Verfälschung der Beweise benannt würde, um eine neue Tatsachenwürdigung ersucht, die nicht unter die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens fällt.

48

Folglich sind diese Rügen zurückzuweisen.

49

Somit sind in der Rechtssache C‑186/14 P der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und in der Rechtssache C‑193/14 P der erste und der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑186/14 P und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑193/14 P

Vorbringen der Parteien

50

ArcelorMittal u. a. und der Rat wenden sich gegen die Feststellung des Gerichts in Rn. 63 des angefochtenen Urteils, wonach bei der Feststellung, ob eine Schädigung drohe, die Berücksichtigung einer Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft sei, da Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung ausschließe, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage den gedumpten Einfuhren zugeschrieben würden.

51

Das Gericht habe Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht richtig ausgelegt und sich zu Unrecht auf das Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C‑245/95 P, EU:C:1998:46) berufen. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, hätten die Unionsorgane bei der Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nämlich auf die rückläufige Marktentwicklung abgestellt, in der vorliegenden Rechtssache bei der Feststellung, dass eine Schädigung drohe, hingegen nicht. Sie hätten auch nicht die Wirkungen einer rückläufigen Marktentwicklung den gedumpten Einfuhren zugerechnet. Vielmehr hätten sie festgestellt, dass eine außergewöhnlich hohe Nachfrage den Blick auf die tatsächlichen schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren verstellt habe und diese, wenn sich die Nachfrage wieder normalisiere, zutage treten würden.

52

Die Kommission macht geltend, das Gericht habe die Feststellung des „Drohen[s] einer … Schädigung“ rechtsfehlerhaft mit der des „ursächlichen Zusammenhang[s]“ kombiniert, obwohl die Grundverordnung die beiden Begriffe klar unterscheide.

53

Hubei tritt dem Vorbringen von ArcelorMittal u. a. und des Rates entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

54

Nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung werden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Als einer dieser anderen Faktoren wird der Nachfragerückgang genannt.

55

Die Unionsorgane müssen also prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine Schädigung, die durch den Nachfragerückgang verursacht wurde, außer Betracht lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 23, und TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 35).

56

Die durch das in Rn. 63 des angefochtenen Urteils angeführte Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C‑245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43) begründete Rechtsprechung kann, wenn nicht die praktische Wirksamkeit von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung geschmälert werden soll, nicht allein deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil in der Sache, in der dieses Urteil ergangen ist, anders als im vorliegenden Fall eine rückläufige Marktentwicklung im Wirtschaftszweig der Union zu verzeichnen war.

57

Das Vorbringen der Rechtsmittelführer, anders als das Gericht festgestellt habe, sei der vorhersehbare Nachfragerückgang von den Unionsorganen nicht im Rahmen der Analyse des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung untersucht worden, sondern im Rahmen der Feststellung, ob eine Schädigung drohe, beruht auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils.

58

Das Gericht hat in Rn. 63 des angefochtenen Urteils nämlich festgestellt, dass der von den Unionsorganen angeführte Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Union den möglichen schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ausgesetzt wäre, falls sich der bisherige Wachstumstrend umkehren sollte, gegebenenfalls die Feststellung einer künftigen Gefährdung zuließe. Ein solcher Umstand sei für die Frage, ob der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, irrelevant.

59

Folglich leidet die Begründung in Rn. 63 des angefochtenen Urteils nicht unter einem Rechtsfehler.

60

Somit sind in der Rechtssache C‑186/14 P der erste Rechtsmittelgrund und in der Rechtssache C‑193/14 P der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑186/14 P sowie zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑193/14 P

Vorbringen der Parteien

61

ArcelorMittal u. a. vertreten die Auffassung, das Gericht habe dadurch, dass es auf die Widersprüche zwischen den Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum und den in diesem Zeitraum erhobenen Daten abgestellt habe, sowohl gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung als auch gegen deren Art. 6 Abs. 1 verstoßen. Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum seien bei der Prüfung der Frage, ob eine Schädigung drohe, nicht zuverlässig, da sie das Verhalten der interessierten Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens widerspiegelten. Sie dürften allenfalls herangezogen werden, wenn sie bewiesen, dass die Verhängung von Antidumpingzöllen offensichtlich unangemessen wäre. Das sei hier aber nicht der Fall.

62

Es sei deshalb nicht erforderlich, zu bestimmen, ob der Rat befugt gewesen sei, die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu analysieren. Ob diese Daten die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung auf der Grundlage der Daten des Untersuchungszeitraums getätigten Prognosen bestätigten, sei irrelevant. Auch wenn der Rat zu Unrecht zu dem Schluss gelangt wäre, dass die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung bestätigten, könne dieser Fehler daher nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen.

63

Der Rat macht geltend, das Gericht habe in Rn. 92 des angefochtenen Urteils gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen. Es habe zu Unrecht entschieden, dass die Unionsorgane im vorliegenden Fall, indem sie festgestellt hätten, dass eine Schädigung drohe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten.

64

Auch wenn die Feststellung, dass eine Schädigung drohe, auf Tatsachen und dem unmittelbar bevorstehenden Eintreten von Umständen beruhen müsse, basiere die entsprechende Analyse zwangsläufig auf einer Prognose. Dass sich diese nicht erfülle, bedeute also nicht zwangsläufig, dass die Unionsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der Bewertung komplexer wirtschaftlicher Situationen einen Fehler begangen hätten. Den Behörden, die für die komplexe Bewertung zukünftiger Ereignisse im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen zuständig seien, müsse ein weites Ermessen eingeräumt werden.

65

Die Prüfung der speziellen vier Faktoren gemäß Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung habe hinsichtlich des Vorliegens einer drohenden Schädigung ein „gemischtes Bild“ ergeben. In Anbetracht der genauen Formulierung dieser Bestimmung und des weiten Ermessens, über das sie im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügten, seien die Unionsorgane befugt, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, um auf der Grundlage eines solchen „gemischten Bildes“ festzustellen, dass eine Schädigung drohe.

66

Wegen des „gemischten“ Bildes, das sich am Ende des Untersuchungszeitraums hinsichtlich der Lage des Unionsmarkts ergeben habe, hätten die Unionsorgane diese aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung nach dem Untersuchungszeitraum ausnahmsweise eine bestimmte Zeit lang (Juli 2008 bis März 2009) weiter beobachtet, wobei ihr Augenmerk auf das Eintreten von Umständen und die wichtigsten Wirtschaftsindizes gerichtet gewesen sei. Auf diese Weise hätten sie sichergehen können, sich nicht über die Entwicklung des Marktes zu irren.

67

Hubei tritt dem Vorbringen von ArcelorMittal u. a. und des Rates entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

68

Als Erstes ist die Rüge zu prüfen, das Gericht habe dadurch, dass es in Rn. 91 des angefochtenen Urteils auf Widersprüche zwischen den Prognosen der vorläufigen Verordnung und den Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum abgestellt habe, gegen Art. 3 Abs. 9 und Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen.

69

Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt: „Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf [Unionsebene] ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.“

70

Demnach werden Daten aus der Zeit nach einem Untersuchungszeitraum bei der Untersuchung des Dumpings und der Schädigung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Jedoch wollte der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er das Adverb „normalerweise“ verwendet hat, eine solche Berücksichtigung nicht völlig ausschließen.

71

Die Unionsorgane sind daher befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus der Zeit nach einem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, zumal bei Untersuchungen, mit denen nicht festgestellt werden soll, dass eine Schädigung vorliegt, sondern, dass eine solche droht. Solche Untersuchungen basieren naturgemäß auf einer Prognose. Wie eine Schädigung ist aber auch eine drohende Schädigung zum Zeitpunkt des Erlasses einer Antidumpingmaßnahme nachzuweisen. Und nach Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung muss die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen und muss das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

72

Unter diesen Voraussetzungen dürfen Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum herangezogen werden, um die Prognosen in der vorläufigen Verordnung zu bestätigen oder zu entkräften und im ersten Fall die Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls zu ermöglichen.

73

Der Rückgriff auf solche Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum durch die Unionsorgane darf aber nicht der Kontrolle des Unionsrichters entzogen sein.

74

Wie bereits ausgeführt muss der Unionsrichter bei seiner Kontrolle nach der oben in den Rn. 34 und 35 angeführten Rechtsprechung das weite Ermessen der Unionsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen beachten. Das Gericht überschreitet allerdings nicht die Grenzen dieser Kontrolle, wenn es überprüft, ob die Beweismittel, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen stützen.

75

Demnach war das Gericht im vorliegenden Fall befugt, zu prüfen, ob die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, soweit sich die Unionsorgane auf sie berufen haben, die Prognosen in der vorläufigen Verordnung bestätigten und folglich die Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls rechtfertigten.

76

Als Zweites ist zu prüfen, ob dem Gericht bei der Kontrolle der durch die Unionsorgane vorgenommenen Beurteilung der vier in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung angeführten Faktoren, die bei der Feststellung, dass eine Schädigung droht, zu berücksichtigen sind, ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

77

Insoweit ist festzustellen, dass sich das Gericht bei dieser Kontrolle darauf beschränkt hat, die von den Unionsorganen in der vorläufigen Verordnung und dann in der streitigen Verordnung herangezogenen Beweise aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu prüfen. Es hat diese Beweise in keiner Weise verfälscht.

78

Nach dieser Prüfung ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die von den Unionsorganen herangezogenen Beweise aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum nicht geeignet seien, die Schlussfolgerung zu stützen, dass eine Schädigung drohe, und dass dem Rat daher insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

79

Das Gericht hat deshalb in Rn. 92 des angefochtenen Urteils, ohne die im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen geltenden Grenzen der gerichtlichen Kontrolle zu missachten, entschieden, dass der Rat insoweit gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe, als er festgestellt habe, dass eine Schädigung drohe.

80

Folglich sind in der Rechtssache C‑186/14 P der zweite Rechtsmittelgrund und der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und in der Rechtssache C‑193/14 P der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

81

Nach alledem sind die von den Rechtsmittelführern in den Rechtssachen C‑186/14 P und C‑193/14 P eingelegten Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

82

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.

83

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

84

Da ArcelorMittal u. a. und der Rat mit ihren Rechtsmitteln unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag von Hubei die Kosten aufzuerlegen.

85

Die Kommission, die ebenfalls mit ihren Anträgen unterlegen ist, trägt ihre eigenen Kosten.

86

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt die Italienische Republik ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die in den Rechtssachen C‑186/14 P und C‑193/14 P eingelegten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Benteler Deutschland GmbH, die Ovako Tube & Ring AB, die Rohrwerk Maxhütte GmbH, die Dalmine SpA, die Silcotub SA, die TMK-Artrom SA, die Tubos Reunidos SA, die Vallourec Oil and Gas France SAS, die Vallourec Tubes France SAS, die Vallourec Deutschland GmbH, die Voestalpine Tubulars GmbH & Co. KG, die Železiarne Podbrezová a.s. und der Rat der Europäischen Union tragen die Kosten.

 

3.

Die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

Top