URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

27. November 2018 ( *1 )

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente und Informationen betreffend eine Entscheidung der Kommission über die Aufkündigung einer ‚Einverständnis- und Beitrittserklärung zum Team Europe‘ – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz des Einzelnen – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – Verweigerung der Übermittlung – Art. 7, 47 und 48 der Charta der Grundrechte – Außervertragliche Haftung“

In den verbundenen Rechtssachen T‑314/16 und T‑435/16,

VG, als Alleinerbin von MS, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche, dann Rechtsanwältin L. Levi,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, ursprünglich vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und A.‑C. Simon, dann durch F. Clotuche-Duvieusart und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend zum einen eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 2. Februar und vom 19. April 2016 über die Zurückweisung des Antrags auf Zugang von MS zu ihn betreffenden Dokumenten und vom 16. Juni 2016 über die Zurückweisung seines Antrags, ihm die in den von diesem Zugangsantrag erfassten Dokumenten enthaltenen und ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu übermitteln, und zum anderen eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der MS aufgrund dieser Verweigerung des Zugangs und der Übermittlung entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer),

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018

folgendes

Urteil

I. Tatsächlicher Rahmen

A. Sachverhalt vor der Erhebung der Klage

1

MS war zwischen dem 20. Juli 2011 und dem 10. April 2013 Mitglied des Netzwerks Team Europe.

2

Das Netzwerk Team Europe ist ein lokales Kommunikationsnetzwerk, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Vertretungen der Europäischen Kommission bei ihrer Kommunikation der europäischen Politiken auf lokaler Ebene zu unterstützen, und dessen Mitglieder als Conférenciers, Moderatoren, Animateure von Veranstaltungen und Kommunikationsexperten tätig werden.

3

Die Mitglieder des Netzwerks Team Europe sind durch eine „Einverständnis- und Beitrittserklärung zum Team Europe“ (im Folgenden: Einverständniserklärung) an die durch die Kommission vertretene Europäische Union gebunden. Diese Erklärung sieht vor, dass jede Vertragspartei jederzeit schriftlich und ohne weitere Bedingung von ihr zurücktreten kann. Darüber hinaus enthält sie im Wesentlichen den Hinweis, dass diese Mitglieder von der Kommission keine Vergütung erhalten. Außerdem ist festgelegt, dass diese Mitglieder auf freiwilliger Grundlage tätig werden, dass sie aber unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung ihrer Kosten oder eine angemessene Entschädigung von den Organisatoren der Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen, erhalten können.

4

Am 10. April 2013 setzte sich die Leiterin der Vertretung der Kommission in Frankreich (im Folgenden: Vertretung) telefonisch mit MS in Verbindung, nachdem sie eine Beschwerde von Frauen, die an einer Konferenz oder einem Workshop des Netzwerks Team Europe teilgenommen hatten, betreffend sein unerwünschtes Verhalten erhalten hatte. Nach diesem Gespräch teilte sie MS schriftlich mit, dass sie die Zusammenarbeit mit ihm in diesem Netzwerk entsprechend den Bestimmungen der Einverständniserklärung mit sofortiger Wirkung beende.

5

Am 6. Juni 2013 legte MS beim Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Entscheidung der Kommission, seine Mitarbeit im Netzwerk Team Europe zu beenden, Beschwerde ein.

6

Im Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten wurde MS mitgeteilt, dass die Kommission ihre Entscheidung vom 10. April 2013 über die Beendigung seiner Mitarbeit im Netzwerk Team Europe auf drei Dokumente gestützt habe, nämlich erstens eine Beschwerde einer Person, die an einer der vom Netzwerk Team Europe organisierten Konferenzen teilgenommen habe (im Folgenden: X), zweitens eine von ihm an X (und an eine andere Person Y in Kopie) gesendete E‑Mail und drittens einen im sozialen Netzwerk geführten Austausch mit X (im Folgenden: streitige Dokumente). Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass die Kommission vorgebracht habe, dass die Belastbarkeit der Aktenstücke durch neue, während des Verfahrens zutage getretene Gesichtspunkte bestätigt worden sei, da mehrere Mitglieder des Personals der Vertretung (im Folgenden jeweils: Mitglieder der Vertretung) ihrer Leitung gegenüber bestätigt hätten, dass mehrere Bedienstete der Generaldirektion (GD) „Kommunikation“ dieses Organs, von denen zwei in der Vertretung arbeiteten und zwei ihre Aufgaben in Brüssel (Belgien) wahrnähmen (im Folgenden: Kommissionsbedienstete), seit 2013 Adressaten von unangebrachten Bemerkungen seinerseits gewesen seien (im Folgenden: streitige Zeugenaussagen). Die Kommission hatte weder die Dokumente noch die streitigen Zeugenaussagen an MS übermittelt.

7

Mit Entscheidung vom 19. November 2015 schloss der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung der Beschwerde von MS. In dieser Entscheidung stellte der Bürgerbeauftrage u. a. einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, da die Kommission vor Erlass ihrer Entscheidung vom 10. April 2013 über die Beendigung der Zusammenarbeit mit MS im Netzwerk Team Europe weder MS in angemessener Weise angehört noch eine hinreichend fundierte Bewertung des Falles vorgenommen habe. Die Kommission erließ nach der Einreichung dieser Beschwerde und der Entscheidung des Bürgerbeauftragten keine Maßnahme gegenüber MS.

8

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 richtete MS an die Leiterin der Vertretung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 45) einen Erstantrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten und Zeugenaussagen sowie zu den Namen der Personen, von denen diese Aussagen stammten.

9

Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 verweigerte der Generaldirektor der GD „Kommunikation“ der Kommission, nach Konsultation von X als dem so bezeichneten Urheber der streitigen Dokumente, MS den Zugang zu diesen Dokumenten (im Folgenden: Entscheidung vom 2. Februar 2016). Diese Ablehnung stützte sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 und bezog sich auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, da die streitigen Dokumente bestimmte personenbezogene Daten Dritter enthielten und es nicht nachgewiesen worden sei, dass der Zugang zu diesen Daten für MS erforderlich sei und nicht die berechtigten Interessen dieser Dritten beeinträchtigen würde. Im Hinblick auf den Antrag auf Zugang zu den streitigen Zeugenaussagen fügte die Kommission hinzu, dass diese Aussagen beim Erlass ihrer Entscheidung vom 10. April 2013 über die Beendigung der Zusammenarbeit mit MS im Netzwerk Team Europe nicht berücksichtigt worden seien.

10

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 stellte MS einen Zweitantrag, mit dem er die Notwendigkeit, Zugang zu den streitigen Dokumenten zu erhalten, und das Fehlen einer Beeinträchtigung der berechtigten Interessen Dritter infolge eines solchen Zugangs begründete. In diesem Zweitantrag stellte er darüber hinaus gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) einen Antrag auf Übermittlung der in den streitigen Dokumenten enthaltenen ihn betreffenden personenbezogenen Daten.

11

Mit Entscheidung vom 19. April 2016 antwortete der Generalsekretär der Kommission auf den Zweitantrag (im Folgenden: Entscheidung vom 19. April 2016). Zum einen wies er darauf hin, dass die streitigen Zeugenaussagen nicht an MS übermittelt werden könnten, da sie nicht in einem Dokument festgehalten worden seien. Zum anderen verweigerte er MS auf der Grundlage der Ausnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen sowie zum Schutz von Gerichtsverfahren den Zugang zu den streitigen Dokumenten. Überdies wies er in dieser Entscheidung darauf hin, dass der Antrag auf Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 falle und dass er an die GD „Kommunikation“ als zuständige Dienststelle weitergeleitet worden sei.

12

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wies der Leiter der Vertretung den Antrag auf Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten zurück (im Folgenden: Entscheidung vom 16. Juni 2016). In diesem Zusammenhang führte er aus, dass „[es] … in Anbetracht der Streitigkeit, die … zwischen [MS] und den in den [streitigen] Zeugenaussagen genannten Personen besteht, den Anschein [hat], dass diese Personen berechtigte Gründe für die Befürchtung geäußert haben, dass ihre Interessen persönlich beeinträchtigt werden“, und dass diese personenbezogenen Daten, um die Rechte und Freiheiten dieser Personen zu gewährleisten, nicht an MS übermittelt werden könnten.

13

MS wandte sich gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 45/2001 auch an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB). Mit der Entscheidung des EDSB vom 3. Februar 2017 wurde das Verfahren in dieser Rechtssache bis zum Erlass der Urteile in den vorliegenden Rechtssachen ausgesetzt.

B. Sachverhalt nach Erhebung der Klage

14

Mit Schriftsatz, der am 19. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob MS eine Klage auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen infolge ihrer Entscheidung vom 10. April 2013 über die Beendigung seiner Zusammenarbeit im Netzwerk Team Europe. Diese Klage wurde unter der Rechtssachennummer T‑17/16 in das Register des Gerichts eingetragen.

15

Mit Beschluss vom 31. Mai 2017, Microsoft/Kommission (T‑17/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:379), wies das Gericht die Schadensersatzklage von MS mit der Begründung als offensichtlich unzulässig ab, dass der Klagegegenstand vertraglicher Natur sei und deshalb wegen des Fehlens einer Schiedsklausel nicht in seine Zuständigkeit falle.

16

Am 5. Januar 2018 legte MS gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel ein.

II. Verfahren und Anträge der Parteien

17

Mit Schriftsätzen, die am 15. Juni und 1. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat MS Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt.

18

Mit Beschlüssen vom 30. September und 28. November 2016 hat der Präsident des Gerichts MS Prozesskostenhilfe gewährt bzw. einen Anwalt bestimmt.

19

Mit Klageschriften, die am 15. und 22. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat MS die Klagen, die unter den Rechtssachennummern T‑314/16 und T‑435/16 in das Register des Gerichts eingetragen worden sind, erhoben.

20

In der Rechtssache T‑314/16 hat das Gericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 die Kommission gemäß Art. 91 Buchst. c, Art. 92 Abs. 1 und Art. 104 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, alle Schriftstücke vorzulegen, auf denen ihre Entscheidung vom 10. April 2013, mit der sie die Zusammenarbeit mit MS im Netzwerk Team Europe beendete, beruhte.

21

Am 14. Juli 2017 hat die Kommission die streitigen Dokumente vorgelegt und darum ersucht, diese Dokumente gegenüber MS vertraulich zu behandeln. Gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung sind die Dokumente nicht an MS bekannt gegeben worden.

22

Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung die Kommission aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

23

Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 30. Januar 2018 sind die Rechtssachen T‑314/16 und T‑435/16 gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu einem gemeinsamen mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden worden.

24

Am 19. Februar 2018 hat der Anwalt von MS der Kanzlei des Gerichts mitgeteilt, dass MS verstorben sei. In der Folge wurde das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin, VG, in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS, beschlossen habe, die Klagen fortzuführen.

25

In der Rechtssache T‑314/16 beantragt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS,

die Entscheidung vom 2. Februar 2016 über die Zurückweisung des Antrags auf Zugang von MS zu den streitigen Dokumenten und die diese Zurückweisung bestätigende Entscheidung vom 19. April 2016 für nichtig zu erklären;

die Kommission zum Ersatz des mit 20000 Euro bewerteten immateriellen Schadens zu verurteilen, den MS wegen der Weigerung, ihm Zugang zu den streitigen Dokumenten zu gewähren, erlitten hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS die Kosten aufzuerlegen.

27

In der Rechtssache T‑435/16 beantragt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS,

die Entscheidung vom 16. Juni 2016 über die Zurückweisung des Antrags von MS, ihm diese personenbezogenen Daten zu übermitteln, für nichtig zu erklären;

die Kommission zum Ersatz des mit 20000 Euro bewerteten immateriellen Schadens zu verurteilen, den MS wegen der Weigerung, ihm die streitigen personenbezogenen Daten zu übermitteln, erlitten hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A. Zum Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung in der Rechtssache T‑435/16

29

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass nach dem Tod von MS die Klage in der Rechtssache T‑435/16 gegenstandslos geworden sei und sich die Hauptsache daher insoweit erledigt habe. Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 definiere die betroffene Person als eine „bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“, so dass sie auf Daten Verstorbener nicht anwendbar sei und die von MS geltend gemachten Rechte nicht übertragbar seien.

30

Mit ihrem Antrag macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits wegen des Tods von MS verloren habe.

31

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine von dem Adressaten eines Rechtsakts erhobene Nichtigkeitsklage von seinem alleinigen Rechtsnachfolger fortgeführt werden kann, so etwa beim Tod einer natürlichen Person (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2016, Yanukovych/Rat, T‑347/14, EU:T:2016:433, Nr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso kann ein alleiniger Rechtsnachfolger eine Klage auf Ersatz eines immateriellen Schadens, den der Verstorbene erlitten haben soll, fortsetzen, soweit der Verstorbene vor seinem Tod den sich aus der Klage ergebenden Vorteil für sich beansprucht hatte, so dass diese Rechte aus der Klage am Tag des Erbfalls zu seinem Vermögen gehörten.

32

Im Übrigen muss nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse einer Klagepartei zur Vermeidung der Erledigung der Hauptsache bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, was aber voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2016, Yanukovych/Rat, T‑347/14, EU:T:2016:433, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Im vorliegenden Fall ist, wie oben in Rn. 24 ausgeführt, MS verstorben, nachdem er die vorliegenden Klagen erhoben hatte, und hat sein Vertreter unter Vorlage einer von der Klägerin insoweit abgegebenen schriftlichen Erklärung, der amtlichen Todesurkunde sowie ihres Personalausweises erklärt, dass die Klägerin diese Klage als Alleinerbin ihres verstorbenen Sohnes fortsetzen wolle.

34

Die Klage in der Rechtssache T‑435/16 war insbesondere auf die Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten an MS sowie den Ersatz des immateriellen Schadens, der diesem aufgrund der Ablehnung seines Antrags auf Übermittlung durch die Kommission entstanden sein soll, gerichtet. Es ist unstreitig, dass sich diese personenbezogenen Daten auf unerwünschte Verhaltensweisen von MS, die im Zusammenhang mit seiner Mitarbeit im Netzwerk Team Europe standen (siehe oben, Rn. 4), bezogen und geeignet waren, insbesondere dessen Ansehen und Ehre als Mitarbeiter in diesem Netzwerk zu beschädigen. Im Übrigen wird auch nicht bestritten, dass diese Daten der Entscheidung der Kommission vom 10. April 2013 über die Beendigung der Zusammenarbeit mit MS in diesem Netzwerk zugrunde lagen (siehe oben, Rn. 6).

35

Da, wie bereits oben in Rn. 31 dargelegt, die alleinige Rechtsnachfolgerin von MS zur Fortführung des Verfahrens berechtigt ist, bleibt unter diesen Umständen ihr Rechtsschutzinteresse trotz des Todes von MS im Hinblick auf das Klageziel, nämlich die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 16. Juni 2016 über die Zurückweisung des Antrags von MS, ihm die streitigen personenbezogenen Daten zu übermitteln, und den Ersatz des immateriellen Schadens, den MS aufgrund der Ablehnung seines Antrags auf Übermittlung dieser Daten durch die Kommission erlitten haben soll, erhalten.

36

Unter diesen Umständen besteht das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Verfahrens in der Rechtssache T‑435/16 in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS trotz seines Todes fort.

37

Folglich ist der Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung in der Rechtssache T‑435/16 zurückzuweisen.

B. Zur Begründetheit

1.   Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

a)   Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 2. Februar und 19. April 2016, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Zugang von MS zu den streitigen Zeugenaussagen betreffen

38

Die Möglichkeit für ein Organ der Union, einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Organe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 stattzugeben, setzt offenkundig voraus, dass die von diesem Antrag erfassten Dokumente existieren (Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250‚ Rn. 38; vgl. auch Urteil vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop, T‑496/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:374‚ Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Nach der Rechtsprechung gilt für jede Erklärung der Organe hinsichtlich der Nichtexistenz von angeforderten Dokumenten eine Rechtmäßigkeitsvermutung. Folglich ist mit dieser Erklärung eine Wahrheitsvermutung verbunden. Allerdings handelt es sich um eine einfache Vermutung, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS in jeder Weise aufgrund schlüssiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop, T‑496/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:374, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Im vorliegenden Fall verweigerte die Kommission in der Entscheidung vom 2. Februar 2016 den Zugang zu den streitigen Zeugenaussagen unter Berufung auf die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 und unter Hinweis darauf, dass sie diese Aussagen in ihrer Entscheidung vom 10. April 2013 über die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger im Netzwerk Team Europe nicht berücksichtigt habe. Nachfolgend machte sie in der Entscheidung vom 19. April 2016 geltend, dass die streitigen Zeugnisaussagen nicht in einem Dokument festgehalten worden seien.

41

In der Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hat die Kommission bestätigt, dass sie „… nicht über schriftliche Unterlagen hinsichtlich dieser Zeugenaussagen [verfügt] und … ihr daher keine Dokumente vor[liegen], die die [streitigen] Zeugenaussagen enthalten“. Angesichts dieser Erklärung und des Fehlens von Beweisen, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS zur Widerlegung der Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit und Richtigkeit erbracht hätte, gibt es im vorliegenden Fall keine hinreichende Gründe, aufgrund derer diese Erklärung angezweifelt werden könnte.

42

Somit ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 2. Februar und 19. April 2016, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Zugang von MS zu den streitigen Zeugenaussagen betreffen, zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit er die Entscheidung vom 2. Februar 2016 betrifft, zu entscheiden.

b)   Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 2. Februar und 19. April 2016, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Zugang von MS zu den streitigen Dokumenten betreffen

43

Zur Stützung des vorliegenden Antrags auf Nichtigerklärung macht die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund ist auf Verstöße gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung gestützt. Mit dem zweiten Klagegrund werden Verletzungen der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und der Grundsätze der Achtung der Privatsphäre und der Verhältnismäßigkeit gerügt.

1) Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt wird

44

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, auch wenn die streitigen Dokumente personenbezogene Daten über X und weitere Dritte enthielten, nicht nachgewiesen habe, dass die Verbreitung dieser Dokumente konkret und tatsächlich den Schutz der Privatsphäre und der Integrität von X oder von anderen, in diesen Dokumenten erwähnten Dritten beeinträchtigen würde.

45

Zudem begründet die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS das Fehlen einer Gefahr für die berechtigten Interessen Dritter mit dem „Ziel [ihres] Vorgehens, [das darauf gerichtet ist], die Wahrhaftigkeit und die Ehre von MS wiederherzustellen“. Sie fügt hinzu, dass die Vorwürfe ausschließlich gegen MS gerichtet seien, so dass die Verbreitung der streitigen Dokumente nicht den Schutz der Privatsphäre und die Integrität von X oder anderer, dort ebenfalls erwähnter Dritter beeinträchtigen könne.

46

Insoweit nimmt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS auf den Umstand Bezug, dass der Bürgerbeauftragte in Rn. 32 seines Vorschlags für eine gütliche Einigung bereits festgestellt habe, dass die Kommission „nicht den Nachweis für eine reale Gefahr für … die berechtigten Interessen von [X] erbracht [hat]“.

47

Die Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin von MS, macht ferner geltend, dass sie die Notwendigkeit der Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 nachgewiesen habe. Nach ihrer Darstellung sind die streitigen Dokumente für das Verständnis der Vorwürfe der Kommission gegenüber MS und der Entscheidung vom 10. April 2013 über die Beendigung der Zusammenarbeit mit MS im Netzwerk Team Europe sowie für den Nachweis der Unbegründetheit ihrer Anschuldigungen unverzichtbar. MS habe über ein soziales Netzwerk und per E‑Mail bereits Besitz an der Korrespondenz zwischen ihm und X erhalten, bestreite aber die Echtheit der streitigen Dokumente, zu denen er keinen Zugang gehabt habe.

48

Unter Berufung auf das Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑300/10, EU:T:2012:247, Rn. 107), macht die Klägerin schließlich geltend, dass die streitigen Dokumente nicht öffentlich gemacht würden, wenn sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 verbreitet würden.

49

Zum Ersten erinnert das Gericht daran, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gelten die Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten der Kommission für alle Dokumente der Kommission, d. h. für alle Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union, die von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind und sich in ihrem Besitz befinden.

51

Da die Verordnung Nr. 1049/2001 jeder Person Zugang zu Dokumenten gewährleisten soll, gelangt ein gemäß dieser Verordnung offengelegtes Dokument in die Öffentlichkeit (Urteile vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission, T‑447/11, EU:T:2014:267‚ Rn. 62, und vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497‚ Rn. 67).

52

Insoweit trifft es zwar zu, dass nach den Feststellungen des Gerichts die Offenlegung personenbezogener Daten, die ausschließlich die in Rede stehende Person, die den Zugang beantragt hat, betrafen, nicht mit der Begründung versagt werden kann, sie beeinträchtige den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, EU:T:2012:247‚ Rn. 107 bis 109, und vom 12. Mai 2015, Unión de Almacenistas de Hierros de España/Kommission, T‑623/13, EU:T:2015:268‚ Rn. 91).

53

Jedoch kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, da die streitigen Dokumente personenbezogene Daten enthalten, die nicht ausschließlich MS betreffen.

54

Aus dem Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑300/10, EU:T:2012:247‚ Rn. 109), ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass, wenn der Schutz des Interesses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 im Hinblick auf die Person, die den Zugang beantragt, nicht notwendig ist, dieser Schutz nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 aber im Verhältnis zu Dritten sichergestellt werden muss.

55

Zum Zweiten ist festzustellen, dass das Recht auf den Zugang zu Dokumenten nicht von der Art des besonderen Interesses abhängig ist, das derjenige, der den Zugang beantragt, am Erhalt der begehrten Informationen haben könnte (Urteil vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission, T‑447/11, EU:T:2014:267‚ Rn. 61; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75‚ Rn. 43).

56

Zudem ist, da der Steller des Zugangsantrags als Mitglied der Öffentlichkeit seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht begründen muss, für die Zwecke der Verordnung Nr. 1049/2001 auch das wirkliche Interesse unerheblich, das der Antragsteller an der Offenlegung der in Rede stehenden Dokumente haben kann (vgl. Urteil vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T‑221/08, EU:T:2016:242, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Zum Dritten ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Reihe von Ausnahmen vorsieht, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, durch dessen Verbreitung eines der von diesem Artikel geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496‚ Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T‑189/14, EU:T:2017:4‚ Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt insoweit, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde. Diese Vorschrift, die eine spezifische, verstärkte Schutzregelung für Personen begründet, deren personenbezogene Daten gegebenenfalls veröffentlicht werden könnten, verlangt, dass eine etwaige Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und ihrer Integrität stets insbesondere nach der Verordnung Nr. 45/2001 geprüft und beurteilt wird (vgl. Urteil vom 7. Juli 2015, Axa Versicherung/Kommission, T‑677/13, EU:T:2015:473, Rn. 138 und 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Beschließt ein Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, muss es daher grundsätzlich erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem angemessen absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Diese Ausnahmeregelungen beruhen auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen, nämlich zum einen der Interessen der Personen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und zum anderen der Interessen derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden. Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42).

61

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die streitigen Dokumente personenbezogene Daten enthalten, die sowohl MS als auch X und andere Dritte betreffen.

62

Nach Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 sind „personenbezogene Daten“„alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person …; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind“.

63

Aus Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378‚ Rn. 68, und vom 23. November 2011, Dennekamp/Parlament, T‑82/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:688‚ Rn. 27) folgt, dass die Nachnamen und Vornamen als personenbezogene Daten angesehen werden können.

64

Neben Namensangaben können auch Informationen, die sich auf die berufliche Tätigkeit einer Person beziehen, als personenbezogene Daten angesehen werden, da es sich zum einen um Informationen über das Arbeitsverhältnis dieser Personen handelt und die Informationen zum anderen, wenn sie einem bestimmten Datum oder kalendarischen Zeitraum zugeordnet werden können, indirekt die Identifizierung einer natürlichen Person im Sinne der oben genannten Bestimmung ermöglichen können (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, EU:T:2012:247, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass in der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck kommt, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, wobei dieser Begriff nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt ist, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, C‑434/16, EU:C:2017:994, Rn.34).

66

Nach Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur übermittelt werden, wenn der Empfänger die Notwendigkeit der Datenübermittlung nachweist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten.

67

In diesem Kontext ist es zunächst Sache desjenigen, der eine solche Übermittlung beantragt, deren Notwendigkeit nachzuweisen. Ist dieser Nachweis erbracht, ist es Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Besteht kein solcher Grund, ist die beantragte Übermittlung vorzunehmen. Andernfalls hat das betreffende Organ zur Entscheidung über den Antrag auf Zugang eine Interessenabwägung durchzuführen. Die Entscheidung, die über einen Antrag auf öffentlichen Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489‚ Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Januar 2017, Deza/ECHA, T‑189/14, EU:T:2017:4‚ Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Im vorliegenden Fall hat die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf Informationen und Feststellungen, die die Privatsphäre von MS, X sowie anderen Dritten betreffen und deren Identifizierung ermöglichen, der Inhalt der streitigen Schriftstücke unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt.

69

Die öffentliche Verbreitung der streitigen Dokumente auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 würde den Schutz der Privatsphäre und der Integrität von MS, X und anderen Dritten, die in diesen Dokumenten genannt wurden, beeinträchtigen.

70

Denn angesichts der Umstände des vorliegenden Falles liegt es weder im Interesse von MS noch in jenem von X, noch in dem anderer Dritter, die in diesen Dokumenten genannt wurden, dass die streitigen Dokumente der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

71

Aus diesem Grund musste die Kommission bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Zugang zur Beschwerde von X und die per E‑Mail und über ein soziales Netzwerk geführte Korrespondenz zwischen MS und X mit Blick auf die Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit der Verordnung Nr. 45/2001 die verschiedenen widerstreitenden Interessen, mit denen sie es zu tun hatte, gegeneinander abwägen.

72

Insoweit musste die Kommission außerdem berücksichtigen, dass gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, wenn nur ein Teil des beantragten Dokuments einer oder mehrerer der oben genannten Ausnahmen unterliegt, die übrigen Teile des Dokuments freigegeben werden müssen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2012, Steinberg/Kommission, T‑17/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:625‚ Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall weder möglich sei, bestimmte Teile der streitigen Dokumente von anderen zu trennen, um diese nicht der Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 zuzuordnen, noch, in diesen Dokumente jene Unterlagen auszusondern, die streitige personenbezogene Daten zu MS oder X und anderen Dritten enthielten.

74

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Anonymisierung sind, als personenbezogene Daten über einen Dritten anzusehen sind, da sie unter Heranziehung zusätzlicher Informationen einer bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

75

Im vorliegenden Fall hätte es ein teilweiser Zugang zu den in der Beschwerde von X oder der Korrespondenz zwischen X und MS enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit ermöglicht, die in den streitgegenständlichen Dokumenten genannten Personen zu identifizieren.

76

Daher war es der Kommission nicht möglich, einen teilweisen Zugang zu den streitigen Dokumenten ohne Offenlegung insbesondere der Identität von anderen, dort genannten Dritten zu gewähren.

77

Da die streitigen Dokumente personenbezogene Daten enthielten, die nicht ausschließlich MS betrafen und die öffentlich zugänglich gemacht worden wären, wenn diese Unterlagen dieser Person übermittelt worden wären, hat die Kommission im Übrigen zu Recht nach Abwägung der vorliegenden Interessen dem Interesse von X und anderer Dritter, dass ihre Identität nicht öffentlich zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Interesse von MS, dass diese Identität gegebenenfalls öffentlich zugänglich wird, den Vorrang eingeräumt und MS unter Berufung auf die Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang verweigert.

78

Deshalb kann dem Vorbringen der Klägerin insoweit nicht gefolgt werden.

79

Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

2) Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt wird

80

Die Klägerin trägt vor, die streitigen Dokumente seien nicht im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren erstellt worden, und deshalb sei die Zurückweisung des Antrags von MS auf Zugang, soweit sie mit dem Schutz von Gerichtsverfahren begründet werde, nicht gerechtfertigt. Sie weist darauf hin, dass die Grundrechte und insbesondere die Verteidigungsrechte ein überwiegendes öffentliches Interesse darstellten, das die Freigabe dieser Dokumente rechtfertige.

81

Jedoch ergibt sich aus den oben in den Rn. 44 bis 78 dargestellten Erwägungen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen vom 2. Februar und 19. April 2016 nicht in Frage gestellt werden kann, da sämtliche streitigen Dokumente unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen.

82

Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als ins Leere gehend zu verwerfen, so dass der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.

3) Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Grundsatzes der Achtung der Privatsphäre und der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerügt wird

83

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe mit der Verweigerung des Zugangs zu den streitigen Dokumenten MS an der Ausübung seiner Verteidigungsrechte und insbesondere seines von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechts auf Zugang zu den ihn betreffenden Akten und seines von Art. 47 der Charta gewährleisteten Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren gehindert und zudem den in Art. 7 der Charta garantierten Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

84

Was das Vorbringen der Kommission, sie habe die Zusammenarbeit mit MS im Netzwerk Team Europe jederzeit beenden können, anbelangt, macht die Klägerin geltend, soweit die Kommission schwerwiegende Verwürfe betreffend unerwünschte Verhaltensweisen von MS gegenüber X und anderen Dritten vorgebracht habe, müsse MS wegen der ihm zustehenden Verteidigungsrechte und der Unschuldsvermutung der Zugang zu den streitigen Unterlagen gewährt werden.

85

Ferner macht die Klägerin geltend, die Begründung der Kommission sei bloß pauschal, da diese nicht näher ausführe, inwieweit ein Zugang zu den streitigen Dokumenten, z. B. verbunden mit einem Kaschieren der in diesen Dokumenten angegebenen Namen, das Interesse des Schutzes von personenbezogenen Daten und der Privatsphäre der betroffenen Personen gefährden könne. Sie fügt hinzu, dass die Unparteilichkeit der Kommission bei der Behandlung der Beschwerde von X nicht als gegeben angenommen werden könne.

86

Hierzu ist in erster Linie festzustellen, dass es sich bei der Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts gehört (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, EU:T:2012:247, Rn. 180).

87

Insoweit hat die Kommission in der Entscheidung vom 19. April 2016 klar auf die Ausnahmen hingewiesen, auf die die Zurückweisung des Antrags auf Zugang von MS zu den streitigen Dokumenten gestützt wurde, indem sie für alle diese Dokumente hauptsächlich die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen geltend machte.

88

Aus der Entscheidung vom 19. April 2016 geht nämlich hervor, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass der gesamte Inhalt der streitigen Dokumente unter den Begriff der personenbezogenen Daten falle, da es sich um Informationen handle, die im Zusammenhang sowohl mit der Privatsphäre von MS als auch mit der anderer Personen in Zusammenhang gestanden hätten und die es ermöglicht hätten, diese Personen im Fall der Verbreitung dieser Dokumente in der Öffentlichkeit auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zu identifizieren, dass die Offenlegung dieser Daten damit eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 darstelle und dass keine der kumulativen Voraussetzungen für eine solche Übermittlung erfüllt sei.

89

Daraus folgt nicht nur, dass MS in der Lage war, die Gründe für die Entscheidung vom 19. April 2016 zu erkennen, sondern auch, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung kontrollieren konnte, wie dies im Übrigen auch den oben stehenden Rn. 44 bis 78 zu entnehmen ist. Nach der Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C‑408/04 P, EU:C:2008:236, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Infolgedessen ist die Kommission, was die streitigen Dokumente anbelangt, ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

90

Im Übrigen geht auch das Vorbringen der Klägerin, wonach dadurch, dass MS kein Zugang zu den streitigen Dokumenten gewährt worden sei, seine Verteidigungsrechte und insbesondere sein Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden Aktenstücken sowie der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden seien und dies im Widerspruch zur Charta gestanden habe, ins Leere, da der Antrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten nicht Teil eines administrativen oder gerichtlichen Verfahrens war, in dem diese Rechte und Grundsätze anzuwenden wären, sondern einer vertraglichen Beziehung zwischen MS und der Kommission zuzurechnen war, die von der Einverständniserklärung und dem darauf anzuwendenden Recht geregelt wurde.

91

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der zweite Klagegrund und damit der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 2. Februar und 19. April 2016 zurückzuweisen ist, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Zugang von MS zu den streitigen Dokumenten betreffen, ohne dass die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung, soweit er sich auf die Entscheidung vom 2. Februar 2016 bezieht, zu prüfen wäre.

c)   Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 16. Juni 2016 über die Zurückweisung des Antrags von MS, ihm die streitigen personenbezogenen Daten zu übermitteln

92

Zur Stützung des vorliegenden Antrags auf Nichtigerklärung macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen die Art. 8, 13 und 20 der Verordnung Nr. 45/2001 geltend.

93

Nach der Ansicht der Klägerin sind die Regelungen von Art. 8 der Verordnung Nr. 45/2001 nicht Teil der Bedingungen oder Beschränkungen des allgemeinen Rechts auf Zugang im Sinne von Art. 13 dieser Verordnung. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass die Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten die berechtigten Interessen Dritter hätte beeinträchtigen können. Insbesondere habe die Kommission nicht dargetan, wie der Bürgerbeauftragte in Rn. 32 seines Vorschlags für eine gütliche Einigung festgestellt habe, dass die Verbreitung der streitigen Dokumente konkret und tatsächlich die Privatsphäre und die Integrität von X oder anderer, in diesen Daten enthaltenen Personen beeinträchtigt hätte. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die kumulativen Voraussetzungen von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 im vorliegenden Fall erfüllt seien.

94

Darüber hinaus bringt die Klägerin vor, dass das einzige Ziel der Anträge von MS darin bestanden habe, zu verstehen, welche Anschuldigungen gegen ihn erhoben würden, und nachzuweisen, dass sie unbegründet seien, um die Wahrheit und seine Ehre wiederherzustellen. Ferner sei die Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten notwendig gewesen, um die Entscheidung der Kommission vom 10. April 2013 über die Beendigung der Mitarbeit von MS im Netzwerk Team Europe nachvollziehen zu können. Die Zurückweisung des Antrags von MS auf Übermittlung dieser personenbezogenen Daten habe sich auch nicht mit Art. 20 der Verordnung Nr. 45/2001 rechtfertigen lassen, wie der Bürgerbeauftragte ebenfalls festgestellt habe.

95

Die Kommission macht in Bezug auf die angeblich fehlerhafte Anwendung der Art. 13 und 20 der Verordnung Nr. 45/2001 geltend, dass die streitigen personenbezogenen Daten keine personenbezogenen Daten seien, die ausschließlich MS beträfen, und nicht Gegenstand einer Überprüfung der Richtigkeit, einer Berichtigung, Löschung oder Sperrung durch ihn hätten sein können. Es sei weder die Aufgabe noch das Ziel der Verordnung Nr. 45/2001, den Zugang zu einer rein subjektiven Darstellung zu gewähren, die der Kommission von einer Beschwerdeführerin vorgetragen worden sei, die an einer Konferenz und einem Abendessen mit MS teilgenommen und mit ihm über ein soziales Netzwerk und per E‑Mail kommuniziert habe, oder zuzulassen, dass diese Darstellung in Frage gestellt oder berichtigt werde.

96

Ferner trägt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vor, dass personenbezogene Daten nur dann an einen Dritten übermittelt werden dürften, wenn diese Übermittlung zum einen die Voraussetzungen nach Art. 8 Buchst. a oder b dieser Verordnung erfülle und zum anderen eine rechtmäßige Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen von Art. 5 dieser Verordnung darstelle. Die Klägerin gebe in ihrer Klage in der Rechtssache T‑435/16 nicht an, wie die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter an MS als rechtmäßig hätte angesehen werden können. Somit wurde nach Auffassung der Kommission die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 8 Buchst. b dieser Verordnung nicht nachgewiesen. Außerdem macht sie geltend, dass MS die Gründe für ihre Entscheidung vom 10. April 2013 über die Beendigung der Zusammenarbeit mit ihm im Netzwerk Team Europe genau gekannt habe.

97

Was die gegen eine Anwendung von Art. 20 der Verordnung Nr. 45/2001 gerichtete Argumentation der Klägerin anbelangt, wonach die Kommission nicht den Beweis für ein tatsächliches Risiko für die Grundrechte oder die berechtigten Interessen Dritter erbracht habe, weist die Kommission darauf hin, dass sie X konsultiert habe und diese Person befürchtet habe, dass MS mit ihr oder ihren Bekannten nochmals Verbindung aufnehmen werde, um sie zur Rechenschaft zu ziehen. Sie ist unter Berücksichtigung dieser Befürchtungen und der ihr vorliegenden streitigen Dokumente der Auffassung, dass eine solche Gefahr bestanden habe.

98

Schließlich trägt die Kommission vor, dass es nicht möglich sei, bestimmte in den streitigen Dokumenten enthaltene Angaben von anderen zu trennen und zu dem Schluss zu gelangen, dass sie nicht unter den Begriff der personenbezogenen Daten fielen. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, einen teilweisen Zugang zu streitigen Dokumenten zu gewähren (mit Ausnahme von Informationen ohne wesentlichen Inhalt), ohne personenbezogene Daten oder Informationen offenzulegen, die die Privatsphäre der betroffenen Dritten betroffen hätten oder anhand derer diese Personen hätten identifiziert werden können.

99

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 45/2001 ein anderes Ziel verfolgt als die Verordnung Nr. 1049/2001. Während letztgenannte Verordnung darauf gerichtet ist, die größtmögliche Transparenz des Entscheidungsprozesses von öffentlichen Stellen der Union sowie Informationen, auf denen ihre Entscheidungen beruhen, zu gewährleisten, hat die erstgenannte Verordnung entsprechend ihrem Art. 1 zum Ziel, den Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte der natürlichen Personen und insbesondere deren Recht auf die Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378‚ Rn. 49, und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T‑363/14, EU:T:2016:521‚ Rn. 26).

100

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Anwendung von Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten folgt, dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Rufes Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens ist (EGMR, 21. September 2010, Polanco Torres und Movilla Polanco Torres/Spanien, CE:ECHR:2010:0921JUD003414706, Nr. 40, und vom 7. Februar 2012, Axel Springer AG/Deutschland, CE:ECHR:2012:0207JUD003995408, Nr. 83). Der Ruf einer Person ist Bestandteil ihrer persönlichen und moralischen Integrität, die beide Teile ihrer Privatsphäre sind (EGMR, 25. Februar 1992, Pfeifer und Plankl/Österreich, CE:ECHR:1992:0225JUD001080284, Nr. 35). Die gleichen Erwägungen gelten für die Ehre einer Person (EGMR, 4. Oktober 2007, Sanchez Cardenas/Norwegen, CE:ECHR:2007:1004JUD001214803, Nr. 38, und vom 9. April 2009, A./Norwegen, CE:ECHR:2009:0409JUD 002807006, Nr. 64).

101

Gemäß Art. 13 Buchst. c der Verordnung Nr. 45/2001 hat die betroffene Person, die von den einer Verarbeitung unterliegenden personenbezogenen Daten betroffen ist, das Recht, eine Mitteilung in verständlicher Form über diese Daten sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft dieser Daten zu erhalten. Insoweit ist die Verordnung Nr. 45/2001 im Einklang mit Art. 41 der Charta auszulegen, der das Recht auf eine gute Verwaltung und insbesondere das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten anerkennt (vgl. Urteil vom 16. September 2013, CN/Rat, F‑84/12, EU:F:2013:128‚ Rn. 39 und 40).

102

In diesem Zusammenhang bedeutet der Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre insbesondere, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden. Um die nötigen Nachprüfungen durchführen zu können, steht der betroffenen Person ein Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zu. Dieses Zugangsrecht ist insbesondere erforderlich, damit die betroffene Person gegebenenfalls von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten beanspruchen und somit das Recht ausüben kann, zu verlangen, dass die sie betreffenden Beurteilungen nach einer gewissen Zeit gelöscht, d. h. vernichtet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, C‑434/16, EU:C:2017:994, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103

Insbesondere im Hinblick auf die oben in Rn. 94 wiedergegebenen von der Klägerin geltend gemachten Gründe hat sie in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass ihr ein Recht auf Zugang zu den streitigen personenbezogenen Daten über MS zusteht, um gegebenenfalls deren Berichtigung oder Löschung verlangen zu können. Denn MS hatte zu den Beschuldigungen betreffend die von ihm ausgehenden unerwünschten Verhaltensweisen, die in der Beschwerde von X angeführt worden waren, keinen Zugang, obwohl diese Anschuldigungen nach den insoweit eindeutigen Feststellungen der Kommission zu der Entscheidung vom 10. April 2013 über die Beendigung seiner Mitarbeit im Netzwerk Team Europe führten (siehe oben, Rn. 6) und damit geeignet waren, sein Ansehen und seine Ehre als Mitarbeiter in diesem Netz zu beschädigen.

104

Art. 20 der Verordnung Nr. 45/2001 sieht jedoch Ausnahmen und Einschränkungen des Auskunftsrechts der betroffenen Person vor und regelt insbesondere, dass die Organe und Einrichtungen der Union die Anwendung von Art. 13 dieser Verordnung insoweit einschränken können, als eine solche Einschränkung für die Gewährleistung des Schutzes der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.

105

Darüber hinaus unterliegt die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union und betroffene Personen sind, der Regelung gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 45/2001, der u. a. bestimmt, dass personenbezogene Daten nur dann an einen solchen Empfänger übermittelt werden können, wenn dieser die Notwendigkeit der Datenübermittlung nachweist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte.

106

Da die streitigen personenbezogenen Daten personenbezogene Daten sind, die sowohl MS als auch X und andere Dritte, die in den streitigen Dokumenten genannt wurden, betreffen, ist eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der verschiedenen, sich im vorliegenden Fall gegenüberstehenden Personen gegeneinander vorzunehmen, um zu bestimmen, ob es ein überwiegendes Interesse gab, das es rechtfertigte, MS das Recht auf Zugang zu diesen personenbezogenen Daten zu verweigern.

107

Selbst wenn man dem Vorbringen der Kommission folgen wollte, wonach ein Bedürfnis nach Schutz für alle streitigen Dokumente gelte, ist festzustellen, dass diese in der Entscheidung vom 16. Juni 2016 nicht begründet hat, inwiefern die Verbreitung dieser Dokumente und insbesondere jener zwei Dokumente, die die Korrespondenz zwischen X und MS enthalten, zu denen MS als Urheber bzw. Adressat bereits Zugang gehabt hatte, die berechtigen Interessen von X oder anderer, in diesem Dokument genannter Personen hätte beeinträchtigen können.

108

Insoweit kann die Kommission in der Entscheidung vom 19. April 2016 nicht hilfsweise auf den Umstand verweisen, dass die Person, die die Beschwerde einlegte, aus Furcht vor Repressalien nicht wollte, dass die streitigen personenbezogenen Daten MS mitgeteilt werden. Auch wenn die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass eine der in den streitigen Unterlagen genannten Personen in derselben Stadt wie MS gewohnt habe, gibt es in den Akten keine Hinweise darauf, dass MS, der ja bereits über ausreichende Informationen verfügte, um X und Y als jene Personen identifizieren zu können, die möglicherweise der Grund für die Beschwerde waren, im Sinn hatte, gegen diese Vergeltungsmaßnahmen auszuüben, die über Maßnahmen hinausgehen, die zum Schutz seiner berechtigten Interessen erforderlich sind.

109

In Nr. 32 seines Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung stellte der Bürgerbeauftragte selbst fest, dass „mit Blick auf die Rechte der Verteidigung [von MS] … der Grund [für die Verweigerung der Verbreitung der streitigen Dokumente wegen der Notwendigkeit des Schutzes der Vertraulichkeit zugunsten von X] unzureichend [war], da die Vertretung der Kommission nicht den Beweis für eine tatsächliche Gefahr für die Grundrechte oder die berechtigten Interessen von [X] erbrachte und die [von X] vorgebrachten Erklärungen und die [von X] vorgelegten Beweise entscheidende, ja sogar einzigartige, Beweise gegen [MS] darstellten“.

110

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreicht, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen. Das betreffende Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine Ausnahme nach diesem Artikel geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C‑612/13 P, EU:C:2015:486‚ Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T‑121/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:64‚ Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. März 2009, Borax Europe/Kommission, T‑166/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:65‚ Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111

Im vorliegenden Fall geht aus der Entscheidung vom 16. Juni 2016 nicht hervor, dass dieses Organ eine angemessene Abwägung der verschiedenen vorliegenden berechtigten Interessen vorgenommen hat, wie es eine kombinierte Anwendung der Art. 8, 13 und 20 der Verordnung Nr. 45/2001 erfordern würde.

112

Nach alledem verstößt die Entscheidung vom 16. Juni 2016 über die Zurückweisung des Antrags von MS, ihm die streitigen personenbezogenen Daten zu übermitteln, gegen die Art. 8, 13 und 20 der Verordnung Nr. 45/2001 und ist deshalb für nichtig zu erklären, ohne dass der andere von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund geprüft werden müsste.

2.   Zum Schadensersatzantrag

113

Die Klägerin begehrt Ersatz des immateriellen Schadens, den MS aufgrund der Zurückweisung des Antrags, ihm Zugang zu den streitigen Dokumenten zu gewähren und die streitigen personenbezogenen Daten zu übermitteln, durch die Kommission erlitten haben soll.

114

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich fehlerhaft verhalten und die Grundrechte von MS, wie die Verteidigungsrechte und das Recht auf Achtung der Privatsphäre, verletzt, indem sie sich geweigert habe, MS Zugang zu den streitigen personenbezogenen Dokumenten und Zeugenaussagen zu gewähren, und es abgelehnt habe, ihm die streitigen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Dadurch sei bei MS ein Gefühl der ungerechten Behandlung und ein Vertrauensverlust in diese Institution entstanden. Aus diesen Gründen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Schadensersatzklage von dem Nichtigkeitsantrag abgetrennt werden könne und selbst dann wirksam bleibe, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen sei. Insoweit bewertet die Klägerin den MS entstandenen Schaden mit 20 000 Euro in jeder Rechtssache, was einen Gesamtbetrag von 40 000 Euro ergibt.

115

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung geprüft zu werden brauchen (Urteile vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission, C‑611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 14).

116

Im Übrigen ist der Antrag auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückzuweisen, wenn er eng mit einem Antrag auf Nichtigerklärung verbunden ist, der selbst als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51).

117

Im vorliegenden Fall steht der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, den MS aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit der Weigerung, ihm Zugang zu den streitigen Dokumenten zu gewähren, erlitten haben soll, in engem Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 2. Februar und 19. April 2016, soweit sie sich auf die Zurückweisung des Antrags auf Zugang von MS zu den streitigen Dokumenten beziehen. Wie jedoch aus den vorstehenden Rn. 43 bis 91 folgt, ließ sich im Zusammenhang mit der Prüfung der zur Stützung dieses Nichtigkeitsantrags vorgebrachten Klagegründe kein rechtswidriges Verhalten der Kommission und somit auch keine Pflichtverletzung feststellen, die ihre Haftung auslösen könnte. Daher ist der Antrag auf Ersatz des MS wegen dieser Rechtsverstöße angeblich entstandenen Schadens ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

118

In Bezug auf den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, den MS aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit der Weigerung, ihm die streitigen personenbezogenen Daten zu übermitteln, erlitten haben soll, ergibt sich aus der oben stehenden Rn. 112, dass die Entscheidung vom 16. Juni 2016 über die Zurückweisung des Antrags, MS diese personenbezogenen Daten zu übermitteln, gegen die Art. 8, 13 und 20 der Verordnung Nr. 45/2001 verstößt und aus diesem Grund für nichtig zu erklären ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schadens, den diese Maßnahme möglicherweise verursacht hat, sein (vgl. Urteil vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, EU:T:2004:325‚ Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Nichtigerklärung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch diese Nichtigerklärung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119

Das Gefühl der ungerechten Behandlung und die Besorgnisse, mit denen eine Person aufgrund des Umstands konfrontiert ist, ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen, um eine Anerkennung ihrer Rechte zu erreichen, stellt einen Schaden dar, der sich allein auf den Umstand zurückführen lässt, dass die Verwaltung rechtswidrige Handlungen begangen hat. Diese Schäden sind zu ersetzen, wenn sie nicht durch die mit der Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme verbundene Genugtuung ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, CG/EIB, F‑115/11, EU:F:2014:187, Rn. 132).

120

Im Übrigen kann die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche nicht eine angemessene Wiedergutmachung darstellen, wenn der angefochtene Rechtsakt eine explizit negative Beurteilung der Fähigkeiten des Klägers beinhaltet, die ihn verletzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49‚ Rn. 27 bis 29, vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, EU:T:2000:86‚ Rn. 98, und vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, EU:T:2005:447‚ Rn. 205 und 206.

121

Im vorliegenden Fall konnte die Entscheidung vom 16. Juni 2016, mit der der Antrag, MS die streitigen personenbezogenen Daten zu übermitteln, zurückgewiesen wurde, ohne eine Abwägung der verschiedenen vorliegenden berechtigten Interessen vorzunehmen, bei MS ein Gefühl der ungerechten Behandlung und einen Verlust des Vertrauens in die Kommission hervorrufen. Diese Entscheidung beruhte im Übrigen, wie sich aus den Ausführungen der Kommission im Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten und dem Gericht ergibt, auf der „Besorgnis, dass [MS] gegenüber [X] oder anderen, in ihrer Beschwerde genannten Personen Vergeltungsmaßnahmen ergreifen könnte“, d. h. auf einer Form der negativen Bewertung gegenüber MS, die ihn möglicherweise verletzt haben könnte.

122

Unter diesen Umständen kann die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 16. Juni 2016 als solche nicht ausreichen, eine angemessene Wiedergutmachung des MS aufgrund dieser Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens herbeizuführen.

123

Daher ist dem Antrag auf Ersatz des MS wegen der rechtswidrigen Weigerung, ihm die streitigen personenbezogenen Daten zu übermitteln, entstandenen immateriellen Schadens in Höhe eines Betrags von 5000 Euro stattzugeben und dieser Antrag im Übrigen zurückzuweisen.

IV. Kosten

124

Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

125

Da im vorliegenden Fall die Klägerin und die Kommission beide mit einigen ihrer Anträge unterlegen sind, tragen sie jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Juni 2016 über die Zurückweisung des Antrags von MS, ihm bestimmte personenbezogene Daten zu übermitteln, wird für nichtig erklärt.

 

2.

Die Kommission wird verurteilt, an VG als Alleinerbin von MS einen Betrag von 5000 Euro zu zahlen.

 

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4.

VG und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Pelikánová

Valančius

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.