18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/22


Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2019 — Arango Jaramillo u. a./EIB

(Rechtssache T-487/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Versorgungsbezüge - Reform von 2008 - Beitragserhöhung - Anschließende Gehaltsabrechnungen - Keine beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit))

(2019/C 103/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Oscar Orlando Arango Jaramillo (Luxemburg, Luxemburg) und 33 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Cortese, Rechtsanwältin C. Cortese und Rechtsanwalt F. Spitaleri)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Gómez de la Cruz, T. Gilliams und G. Nuvoli, dann T. Gilliams, G. Faedo und J. Klein im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2011 enthaltenen „Entscheidungen“ der EIB, ihre Beiträge zum Versorgungssystem von 9 auf 10 % zu erhöhen, und zum anderen auf Verurteilung der EIB zur Zahlung in Höhe von einem symbolischen Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, der den Klägern entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Oscar Orlando Arango Jaramillo und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Bediensteten der Europäischen Investitionsbank (EIB) werden zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der EIB verurteilt.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-58/11 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).