SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 22. Juni 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑423/16 P

HX

gegen

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Restriktive Maßnahmen gegen eine im Anhang eines Beschlusses aufgeführte Person – Verlängerung der Gültigkeit dieses Beschlusses während des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union – Zustellung des Verlängerungsbeschlusses – Empfangsbestätigung – Verfahren vor dem Gericht – Antrag auf Klageanpassung im Zuge der mündlichen Verhandlung – Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts – Bulgarische Sprachfassung – Gesonderter Schriftsatz – Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses, mit dem der Betroffene auf die Liste gesetzt wurde, durch das Gericht – Ende der Gültigkeit des Verlängerungsbeschlusses – Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Klageanpassung“

I. Einleitung

1.

Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erfordern eine gewisse Flexibilität, da oftmals zeitnah auf die sich wandelnden politischen Bedingungen und Gegebenheiten, die diesen Maßnahmen zugrunde liegen, reagiert werden muss. Daher ist in den entsprechenden Rechtsakten meist nicht nur vorgesehen, dass die Notwendigkeit dieser Rechtsakte regelmäßig, gegebenenfalls auf Antrag der betroffenen Personen, zu überprüfen ist. Oftmals ist die Gültigkeit dieser Akte darüber hinaus schon von vornherein zeitlich recht eng begrenzt, z. B. auf ein Jahr, und wird dann gegebenenfalls, nicht selten recht kurzfristig, durch den Erlass weiterer Rechtsakte verlängert.

2.

Um den betroffenen Personen unter diesen Bedingungen im Einklang mit Art. 275 Abs. 2 AEUV effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss den Besonderheiten solcher Rechtsakte im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen werden. Daher hat das Gericht insbesondere die Möglichkeit anerkannt, die Klageschrift bei Erlass neuer Rechtsakte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens anzupassen, um gegebenenfalls auch die Nichtigerklärung dieser neuen Rechtsakte zu fordern. Diese Möglichkeit und die Modalitäten ihrer Wahrnehmung sind nunmehr in Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015 ( 2 ) ausdrücklich festgeschrieben. Des Weiteren hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich das Rechtsschutzinteresse eines Klägers mit dem Ende der Gültigkeit eines Rechtsakts zum Erlass einer restriktiven Maßnahme im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nicht automatisch erledigt ( 3 ).

3.

Das vorliegende Rechtsmittel hat verschiedene Konsequenzen dieser verfahrensrechtlichen Besonderheiten zum Gegenstand. Konkret geht es zum einen um die Frage, ob das Gericht zu Recht einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Klageanpassung aufgrund des Fehlens eines gesonderten Schriftsatzes als unzulässig zurückweisen konnte, obwohl es den Antrag zu Protokoll genommen und den Betroffen nicht auf weitere Erfordernisse hingewiesen hat und obwohl die in der betroffenen Verfahrenssprache einschlägige Sprachfassung der Verfahrensordnung in Bezug auf das Erfordernis des gesonderten Schriftsatzes nicht eindeutig ist. Zum anderen wirft die vorliegende Konstellation die Frage des Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses in einem Fall auf, in dem der Rechtsakt, der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erlassen wurde und auf dessen Nichtigerklärung der Antrag auf Klageanpassung abzielt, seinerseits ebenfalls noch im Laufe desselben Verfahrens durch einen weiteren Rechtsakt ersetzt wurde.

4.

Über ihren technischen Charakter und den Einzelfall hinaus ist die Klärung dieser Fragen sowohl für die konkrete Gewährung effektiven Rechtsschutzes als auch für die Verfahrensökonomie vor den Unionsgerichten im besonders sensiblen Bereich der restriktiven Maßnahmen von Interesse.

II. Rechtlicher Rahmen

5.

Art. 45 der Verfahrensordnung des Gerichts, der sich in den zweiten Titel dieser Verfahrensordnung („Sprachenregelung“) einfügt, ist mit „Bestimmung der Verfahrenssprache“ überschrieben und sieht Folgendes vor:

„(1)   Bei Klageverfahren im Sinne des Artikels 1 wählt der Kläger […] die Verfahrenssprache[…]“

6.

Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt den Titel „Anpassung der Klageschrift“ und liest sich in seiner für das vorliegend betroffene Verfahren vor dem Gericht einschlägigen Fassung ( 4 ) wie folgt:

„(1)   Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

(2)   Die Anpassung der Klageschrift muss mit gesondertem Schriftsatz und innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.

(3)   Der Anpassungsschriftsatz muss enthalten:

a)

die angepassten Anträge;

b)

erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente;

c)

erforderlichenfalls die mit der Anpassung der Anträge in Zusammenhang stehenden Beweise und Beweisangebote.

(4)   Dem Anpassungsschriftsatz ist der die Anpassung der Klageschrift rechtfertigende Rechtsakt beizufügen. Wird dieser Rechtsakt nicht vorgelegt, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Vorlage. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses die Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zur Folge hat.

(5)   Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift setzt der Präsident dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf den Anpassungsschriftsatz.

[…]“

III. Hintergrund des Rechtsmittelverfahrens

7.

Der Rechtsmittelführer ist ein syrischer Geschäftsmann und wurde im Zuge der restriktiven Maßnahmen, welche die Europäische Union gegen Syrien verhängt hat, mit Reisebeschränkungen belegt. Des Weiteren wurden seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren.

A. Beschlüsse und Verordnungen des Rates

8.

Am 9. Mai 2011 nahm der Rat für die Zeit bis zum 9. Mai 2012 den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( 5 ) sowie die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( 6 ) an. Die Verordnung Nr. 442/2011 wurde anschließend durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vom 18. Januar 2012 ( 7 ) ersetzt.

9.

Die Regelungen des Beschlusses 2011/273 wurden durch diejenigen des Beschlusses 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 ( 8 ) für die Zeit bis zum 1. Dezember 2012, durch diejenigen des Beschlusses 2012/739/GASP vom 29. November 2012 ( 9 ) für die Zeit bis zum 1. März 2013 und schließlich durch diejenigen des Beschlusses 2013/255/GASP vom 31. Mai 2013 (im Folgenden: Beschluss aus 2013) ( 10 ) für die Zeit bis zum 1. Juni 2014 fortgeführt. Die Gültigkeit des Beschlusses aus 2013 wurde anschließend durch den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 ( 11 ) bis zum 1. Juni 2015 verlängert.

10.

Mit Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses aus 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (im Folgenden: Durchführungsbeschluss aus 2014) ( 12 ) wurde der Name von Herrn HX auf die Liste in Anhang I des Beschlusses aus 2013 gesetzt.

11.

Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( 13 ) wurde der Name von Herrn HX in die Liste in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 aufgenommen.

12.

Mit Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses aus 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (im Folgenden: Beschluss aus 2015) ( 14 ) wurde die Gültigkeit des Beschlusses aus 2013 bis zum 1. Juni 2016 verlängert.

13.

Danach wurde die Gültigkeit des Beschlusses aus 2013 durch den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses aus 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (im Folgenden: Beschluss aus 2016) ( 15 ) nochmals bis zum 1. Juni 2017 verlängert. Der Beschluss aus 2016 wurde am 28. Mai 2016 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 29. Mai 2016 in Kraft und wurde Herrn HX am 30. Mai 2016 zugestellt ( 16 ). Im Vergleich zum Durchführungsbeschluss aus 2014 enthielt der Beschluss aus 2016 eine umfangreichere Begründung der Aufnahme von Herrn HX in die Liste in Anhang I des Beschlusses aus 2013, die gegenüber derjenigen des Durchführungsbeschlusses aus 2014 um weitere Elemente ergänzt worden war.

14.

Und schließlich wurde die Gültigkeit des Beschlusses aus 2013 im Laufe des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens durch den Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses aus 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( 17 ) ein weiteres Mal bis zum 1. Juni 2018 verlängert, ohne dass in Bezug auf Herrn HX irgendwelche Änderungen erfolgt wären.

B. Urteil des Gerichts

15.

Mit Klage vom 13. Oktober 2014 beantragte Herr HX beim Gericht die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses aus 2014 sowie der Durchführungsverordnung Nr. 793/2014, soweit diese Rechtsakte ihn betrafen.

16.

Im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 8. Dezember 2015 stellte Herr HX einen Antrag auf Anpassung seiner Klage, um auch noch die Nichtigerklärung des Beschlusses aus 2015, soweit dieser ihn betraf, zu fordern. Dieser Antrag wurde im Protokoll der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis vermerkt, Herr HX habe angegeben, der Beschluss aus 2015 sei ihm bis anhin nicht bekannt gegeben worden. Des Weiteren wurde vermerkt, der Rat habe sich nicht gegen den Antrag auf Anpassung der Klage ausgesprochen.

17.

In seinem Urteil vom 2. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) ( 18 ) wies das Gericht den Antrag auf Anpassung der Klage zur Einbeziehung des Beschlusses aus 2015 jedoch als unzulässig zurück. Das Gericht stützte diese Zurückweisung auf Art. 86 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung, wonach die Anpassung der Klageschrift mit gesondertem Schriftsatz erfolgen muss. Diese Anforderung war nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt, da Herr HX die Anpassung der Klageschrift nur mündlich in der Verhandlung beantragt hatte.

18.

Des Weiteren hob das Gericht den Durchführungsbeschluss aus 2014 sowie die Durchführungsverordnung Nr. 793/2014 auf, soweit sie Herrn HX betrafen. Als Grund hierfür gab es an, die Elemente, die der Rat vorgebracht hatte, um die Aufnahme von Herrn HX in die Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte zu begründen, könnten die Angabe, Herr HX sei Unterstützer oder Nutznießer des syrisches Regimes, nicht untermauern. Und schließlich verurteilte das Gericht den Rat dazu, seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn HX zu tragen.

IV. Rechtsmittelverfahren und Anträge der Parteien

19.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2016 legte Herr HX Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil ein. Herr HX beantragt, der Gerichtshof möge dieses Urteil insoweit aufheben, als es den Antrag auf Anpassung der Klage zur Einbeziehung des Beschlusses aus 2015 als unzulässig zurückgewiesen hat. Des Weiteren beantragt Herr HX, der Gerichtshof möge den Beschluss aus 2015 für nichtig erklären, soweit dieser ihn betrifft, oder die Rechtssache hierzu an das Gericht zurückverweisen. Und schließlich beantragt Herr HX, der Gerichtshof möge dem Rat die Kosten auferlegen.

20.

Der Rat beantragt, der Gerichtshof möge das Rechtsmittel zurückweisen und Herrn HX die Kosten auferlegen.

21.

Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich verhandelt.

22.

Im Anhang seiner Rechtsmittelbeantwortung hat der Rat ein neues Beweismittel vorgelegt, nämlich eine von einer dritten Person unterzeichnete Empfangsbestätigung der Zustellung des Beschlusses aus 2015 an den Anwalt von Herrn HX. Der Gerichtshof hat den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu diesem neuen Beweismittel zu äußern. Des Weiteren hat der Gerichtshof die Parteien zum Bestehen eines Rechtsschutzinteresses von Herrn HX insbesondere in Bezug auf den Beschluss aus 2015 angehört.

V. Würdigung

A. Zum Rechtsmittel

1.  Zur Zustellung des Beschlusses aus 2015 an Herrn HX

23.

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Herr HX geltend, sein in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 gestellter Antrag auf Anpassung seiner Klageanträge zur Einbeziehung des Beschlusses aus 2015 vom 28. Mai 2015 sei nicht verfristet gewesen. Denn da ihm der Beschluss aus 2015 nicht zugestellt worden sei, obwohl seine Anschrift dem Rat bekannt war, habe die Frist für die Anpassung der Klageanträge in Bezug auf diesen Beschluss nicht zu laufen begonnen.

24.

Der Rat trägt diesbezüglich vor, der Beschluss aus 2015 sei dem Anwalt von Herrn HX per Einschreiben zugestellt worden. Des Weiteren hat der Rat, wie oben schon erwähnt, im Anhang seiner Rechtsmittelbeantwortung eine am 8. Juni 2015 von einer dritten Person unterzeichnete Empfangsbestätigung beigelegt. Herr HX bestreitet jedoch, dass die Unterzeichnerin dieser Empfangsbestätigung, die keine Mitarbeiterin seines Anwalts sei, diesem das Schreiben übergeben habe. Herr HX fügt hinzu, der Rat habe feststellen können, dass die Empfangsbestätigung nicht von seinem Anwalt selbst unterzeichnet worden war. Außerdem sei dessen E-Mail-Adresse dem Rat bekannt gewesen. Daher hätte der Rat zur Sicherheit ein weiteres Einschreiben oder eine elektronische Nachricht schicken sollen, um den Anwalt über den Beschluss aus 2015 in Kenntnis zu setzen.

25.

Unter diesen Umständen ist es dem Gerichtshof nicht möglich, festzustellen, ob der Beschluss aus 2015 Herrn HX wirksam zugestellt wurde. Daher kann sich die Entscheidung des Gerichtshofs in Bezug auf die Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittels nicht auf eine mögliche Verfristung des vor dem Gericht gestellten Antrags auf Anpassung der Klageanträge stützen.

26.

Im Übrigen reicht es, festzustellen, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund ohnehin ins Leere geht. Denn das Gericht hat die Zurückweisung des Antrags auf Anpassung der Klageanträge zur Einbeziehung des Beschlusses aus 2015 nicht auf eine eventuelle Nichteinhaltung der Frist für eine solche Anpassung gestützt, sondern darauf, dass der Antrag nicht mit gesondertem Schriftsatz eingereicht worden war.

27.

Damit kann vorliegend dahinstehen, ob Herr HX über seinen Anwalt ein Exemplar des Beschlusses aus 2015 erhielt oder nicht.

28.

Des Weiteren kann dahinstehen, inwieweit ein Antrag zur Klageanpassung vorliegend überhaupt zwingend innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann, hätte erfolgen müssen. Diesbezüglich hat das Gericht nämlich – allerdings noch vor Inkrafttreten seiner neuen Verfahrensordnung vom 4. März 2015 – entschieden, dass diese Frist im Rahmen eines anhängigen Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen nicht gilt. Dies ist der Fall wenn zum einen der ursprüngliche Rechtsakt und der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung mit der Klageanpassung beantragt wird, in Bezug auf den Betroffenen den gleichen Gegenstand haben, im Wesentlichen auf die gleichen Gründe gestützt sind und im Kern inhaltlich übereinstimmen, sich somit nur durch ihren jeweiligen zeitlichen Geltungsbereich unterscheiden und zum anderen der Antrag auf Anpassung der Anträge ausschließlich auf den Erlass der fraglichen Handlung selbst, die die frühere Handlung aufhebt und ersetzt, und nicht auf einen neuen Klagegrund, eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel gestützt ist ( 19 ).

2.  Zur Zurückweisung des Klageanpassungsantrags zur Einbeziehung des Beschlusses aus 2015 durch das Gericht

29.

Im Rahmen seines zweiten Rechtsmittelgrundes bringt Herr HX vor, das Gericht habe seinen Antrag auf Klageanpassung zur Einbeziehung des Beschlusses aus 2015 zu Unrecht aufgrund des Fehlens eines gesonderten Schriftsatzes abgewiesen. Denn vorliegend seien mit der Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung, der schriftlich im Verhandlungsprotokoll festgehalten worden sei, die Voraussetzungen für die Zulassung einer Anpassung der Klage im Sinne der Verfahrensordnung des Gerichts erfüllt gewesen. So habe das Fehlen eines gesonderten Schriftsatzes im vorliegenden Fall weder die Interessen der Gegenpartei noch die Arbeit des Gerichts beeinträchtigt, die im Übrigen beide schon vor der mündlichen Verhandlung von dem Beschluss aus 2015 gewusst hätten. Der Rat habe darüber hinaus Gelegenheit gehabt, dem Antrag auf Klageanpassung zu widersprechen, und habe das, wie im Verhandlungsprotokoll vermerkt, nicht getan.

30.

Des Weiteren habe das Gericht auch nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass die bulgarische Fassung von Art. 86 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung, die vorliegend einschlägig sei, da die Verfahrenssprache Bulgarisch ist, in Bezug auf das Erfordernis eines gesonderten Schriftsatzes zur Klageanpassung missverständlich sei. Denn im Gegensatz zu den englischen („separate document“) und französischen („acte séparé“) Fassungen der Verfahrensordnung des Gerichts verwende die bulgarische Fassung nicht den Begriff „Dokument“, sondern den Begriff „молба“ („molba“ – „Antrag“). Diesem Begriff wohne das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht automatisch inne, da er sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Willensäußerung bezeichnen könne.

31.

Und schließlich habe das Gericht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens dadurch verletzt, dass es Herrn HX während der mündlichen Verhandlung und damit rechtzeitig vor Abschluss des mündlichen Verfahrens keine Gelegenheit gegeben habe, die verschiedenen Sprachfassungen seiner Verfahrensordnung und den Beschluss aus 2015 zur Kenntnis zu nehmen. Auch habe das Gericht ihm nicht wie von der Verfahrensordnung gefordert eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel seines Antrags auf Klageanpassung und zur Vorlage der hierfür notwendigen Dokumente gesetzt, nachdem es in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hatte, dass er seine Klage anpassen wollte.

32.

Diese Argumentation überzeugt.

33.

So ist es zwar durchaus gerechtfertigt, an eine Klageanpassung gewisse formale Anforderungen zu stellen. Jedoch gelten solche formalen Anforderungen, wie sie auch in Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts festgeschrieben sind, nicht um ihrer selbst willen. Im Gegenteil sind sie dazu da, ein kontradiktorisches Verfahren zu gewährleisten und es dem Gericht zu ermöglichen, über alle notwendigen Informationen zu verfügen, um die Anpassungsanträge sinnvoll prüfen zu können.

34.

Diese funktionale Zielsetzung der formalen Anforderungen an Anträge zur Klageanpassung wird durch die Regeln der Verfahrensordnung des Gerichts unterstrichen, da z. B. gemäß Art. 86 Abs. 3 Buchst. b eine Anpassung der Klagegründe und Argumente nur gefordert wird, wenn dies unter den gegebenen Umständen notwendig erscheint. Gleichfalls kann das Gericht, wenn der die Anpassung der Klageschrift rechtfertigende Rechtsakt dem Anpassungsschriftsatz nicht beigelegt ist, dem Kläger im Einklang mit Art. 86 Abs. 4 eine Frist zur Behebung dieses Mangels setzen, und selbst dessen Nichtbehebung führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Antrags, da das Gericht diesbezüglich über einen Ermessensspielraum verfügt.

35.

Vorliegend hat das Gericht Art. 86 seiner Verfahrensordnung dagegen in einer höchst formalistischen Art und Weise angewandt, die nicht nur gegen den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, sondern auch gegen das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Prinzip des fairen Verfahrens verstößt. So wäre es durchaus möglich gewesen, schon den im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Antrag auf Klageanpassung als zulässig anzusehen, zumal das Protokoll als Gerichtsurkunde Beweiskraft hat und deshalb ein Ersatz für das Schriftformerfordernis sein kann. Unter den gegebenen Umständen war darüber hinaus weder eine weitere Anpassung der Klagegründe und Argumente in Bezug auf den Inhalt des Beschlusses aus 2015, der nur die zeitliche Geltung des Beschlusses aus 2013 verlängert hatte, notwendig, noch eine Vorlage des Beschlusses aus 2015, der dem Gericht und dem Rat offensichtlich bekannt war.

36.

Im Übrigen hat Herr HX noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, er habe bis anhin nichts von dem Beschluss aus 2015 gewusst, und wie oben festgestellt wurde diese Behauptung nicht wirksam widerlegt, da die Aussagen der Parteien diesbezüglich widersprüchlich sind ( 20 ). Damit ist nach wie vor davon auszugehen, dass Herr HX möglicherweise erst in der mündlichen Verhandlung von dem Beschluss aus 2015 erfahren hat. Unter solchen Umständen ist eine Klageanpassung in der mündlichen Verhandlung angebracht und zielführend. Wird das Erfordernis des gesonderten Schriftsatzes in einem solchen Fall zu formalistisch gehandhabt, macht dies eine Klageanpassung in der mündlichen Verhandlung aber praktisch unmöglich, was wiederum den effektiven Rechtsschutz schmälert und der Verfahrensökonomie zuwiderläuft.

37.

Hätte das Gericht darüber hinaus dennoch unbedingt am Erfordernis des Einreichens des Antrags auf Klageanpassung per gesondertem Schriftsatz festhalten wollen, hätte es Herrn HX ohne Weiteres während der mündlichen Verhandlung auf dieses Erfordernis hinweisen können. Im Gegensatz dazu war die Vorgehensweise des Gerichts irreführend. Denn indem es den Antrag von Herrn HX schriftlich zu Protokoll nahm und ihn nicht auf weitere Anforderungen hinwies, erweckte es Herrn HX gegenüber den Eindruck, sein Antrag sei ordnungsgemäß registriert worden und ein weiteres Tätigwerden seinerseits sei nicht erforderlich.

38.

Dies ist umso problematischer, als die bulgarische Sprachfassung von Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in Bezug auf das Erfordernis der Schriftlichkeit eines Antrags auf Klageanpassung in der Tat zumindest nicht völlig eindeutig erscheint.

39.

In diesem Zusammenhang wendet der Rat ein, selbst wenn die bulgarische Sprachfassung zweideutig wäre, könne eine der Sprachfassungen der Verfahrensordnung des Gerichts die anderen nicht verdrängen, auch wenn es sich um die Fassung in der jeweiligen Verfahrenssprache handle.

40.

Der Rat beruft sich diesbezüglich darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts es ausschließt, eine Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und es gebietet, eine solche Vorschrift anhand des Willens ihres Urhebers und des von diesem verfolgten Zwecks im Licht ihrer Fassungen in allen Sprachen der Union auszulegen ( 21 ). Eine abweichende Sprachfassung könne daher jedenfalls nicht allein gegenüber allen anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben. Vorliegend nutzten mit Ausnahme der bulgarischen Fassung sämtliche Sprachfassungen der Verfahrensordnung des Gerichts Begriffe, aus denen sich eindeutig ergebe, dass es sich bei dem Antrag auf Klageanpassung um ein gesondertes schriftliches Dokument zu handeln habe.

41.

Tatsächlich erfordert die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, dass sie, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand des Kontexts und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört ( 22 ). Dies kann jedoch nicht dazu führen, dem Einzelnen sein sowohl in Art. 20 Abs. 2 Buchst. d und Art. 24 Abs. 4 AEUV als auch in Art. 45 der Verfahrensordnung des Gerichts verbürgtes Recht zu nehmen, sich in seiner Sprache an den Unionsrichter zu wenden.

42.

Wie bereits dargelegt, erfüllt ein zu Protokoll gegebener Antrag auf Klageanpassung die Ziele des Erfordernisses eines gesonderten Schriftsatzes. Und selbst wenn man auf einem gesonderten Schriftsatz bestehen wollte, so kann von den Rechtsunterworfenen nicht erwartet werden, dass sie mehrere Verfahrenssprachen der Union beherrschen und – ohne besonderen Hinweis – Bestimmungen zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen vor den Unionsgerichten im Licht der Fassungen dieser Bestimmungen in allen oder auch nur mehreren Sprachen der Union auslegen. Im Gegenteil ist das gesamte Sprachenregime der Unionsgerichtsbarkeit gerade darauf ausgerichtet, das Recht eines jeden Rechtsunterworfenen, sich in seiner Sprache an den Unionsrichter zu wenden, effektiv zu gewährleisten. Daher müssen die Unionsgerichte insbesondere bei einer Abweichung der Fassung der Verfahrenssprache im Vergleich zu den anderen Sprachfassungen ihrer Verfahrensordnungen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes alle Möglichkeiten nutzen, um den Betroffenen über seinen Irrtum aufzuklären und ihm die Möglichkeit zu geben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen.

43.

Dies ist umso mehr der Fall, als das Gericht, das seine Verfahrensordnung in sämtlichen Verfahrenssprachen erlassen hat, sich Unklarheiten in den verschiedenen Sprachfassungen dieser Verfahrensordnung, die im Laufe verschiedener Verfahrens- und Sprachkonstellationen zutage treten, zurechnen lassen muss. Somit muss das Gericht durch eine angemessene Auslegung und Handhabung seiner Verfahrensregeln im Licht des Grundsatzes des fairen Verfahrens dafür sorgen, dass solche Unklarheiten nicht dazu führen, einem Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu verweigern.

44.

Alles in allem ist damit festzuhalten, dass der zweite Rechtsmittelgrund durchgreift. Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klageanpassungsantrag von Herrn HX allein aufgrund des Fehlens eines gesonderten Schriftsatzes als unzulässig zurückwies und Herrn HX nicht die Gelegenheit gab, seinen mündlich gestellten Antrag wie vom Gericht für notwendig erachtet zu vervollständigen. Daher ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den Antrag auf Anpassung der Klage zur Einbeziehung des Beschlusses aus 2015 als unzulässig zurückgewiesen hat.

B. Zum erstinstanzlichen Antrag auf Klageanpassung

45.

Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

46.

So verhält es sich im vorliegenden Fall.

47.

Es ist nämlich festzustellen, dass der Antrag auf Anpassung der Klageanträge zur Einbeziehung des Beschlusses aus 2015 keine Prüfung in der Sache verlangte, da sich das Rechtsschutzinteresse von Herrn HX in Bezug auf diesen Beschluss noch im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht erledigt hatte.

48.

Die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage ist ein Gesichtspunkt, der zur öffentlichen Ordnung gehört und den der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels angerufen wird, von Amts wegen prüfen muss ( 23 ). Dies muss auch für den Gesichtspunkt der Erledigung des Rechtsstreits im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht gelten. Im Übrigen kann der Gerichtshof sich vorliegend auf das fehlende Rechtsschutzinteresse von Herrn HX in Bezug auf den Beschluss aus 2015 stützen, da er die Parteien zu diesem Gesichtspunkt, der im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert wurde, im Rechtsmittelverfahren angehört hat ( 24 ).

49.

Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, müssen sowohl das Rechtsschutzinteresse eines Klägers als auch der Streitgegenstand nicht nur bei Klageerhebung gegeben sein, sondern auch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, da sich andernfalls der Rechtsstreit erledigt. Dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann ( 25 ).

50.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschluss aus 2015, dessen Nichtigerklärung Herr HX mit seinem Antrag auf Klageanpassung begehrt, noch vor der Verkündung des angefochtenen Urteils am 2. Juni 2016 seine Gültigkeit verlor. Denn zum einen war die Gültigkeit dieses Beschlusses, der zum Gegenstand hatte, den Beschluss aus 2013 um ein weiteres Jahr zu verlängern, ohnehin auf die Zeit bis zum 1. Juni 2016 beschränkt ( 26 ). Und zum anderen wurde der Beschluss aus 2013 durch den Beschluss aus 2016 schon mit Wirkung zum 29. Mai 2016 erneut um ein weiteres Jahr bis zum 1. Juni 2017 verlängert, so dass der Beschluss aus 2015 sogar schon vor seinem Auslaufen aufhörte, Wirkungen zu zeitigen ( 27 ).

51.

Zwar hat der Gerichtshof schon in den verschiedensten Fallgestaltungen anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig entfällt, weil der von ihm angefochtene Rechtsakt im Laufe des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen ( 28 ).

52.

Dies liegt insbesondere daran, dass die Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs der Union durch einen späteren Rechtsakt oder auch das Auslaufen der Gültigkeit eines Rechtsakts keine Anerkennung der Rechtswidrigkeit eines solchen Akts beinhaltet und nur ex nunc wirkt. Dagegen wird durch ein Nichtigkeitsurteil ein für nichtig erklärter Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet, als ob er niemals bestanden hätte.

53.

Dies gilt insbesondere in Bezug auf Rechtsakte, die zum Gegenstand haben, Personen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit restriktiven Maßnahmen zu belegen. Insofern hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Person, die aufgrund ihrer Aufnahme in eine Liste mit solchen Maßnahmen belegt worden ist, gegebenenfalls auch noch ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Rechtsakts, mit dem sie auf diese Liste gesetzt wurde, haben kann, nachdem dieser Rechtsakt seine Gültigkeit verloren hat. Denn durch eine solche Feststellung kann anerkannt werden, dass die Person niemals in diese Liste hätte aufgenommen werden oder dass dies nicht in dem von den Organen der Union durchgeführten Verfahren hätte geschehen dürfen. Dies kann zwar einen materiellen Schaden oder eine Beeinträchtigung des Berufs- und Familienlebens nicht wiedergutmachen, ist aber geeignet, eine Person zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihr entstanden ist ( 29 ).

54.

Vorliegend macht Herr HX dementsprechend geltend, das simple Ende der Gültigkeit des Beschlusses aus 2015 könne die Wirkungen, die dieser Rechtsakt während seiner Gültigkeit gezeitigt habe, nicht rückgängig machen. Denn nicht nur seine Aufnahme in die Liste der Personen, die durch den Beschluss aus 2013 mit restriktiven Maßnahmen belegt wurden, durch den Durchführungsbeschluss aus 2014, sondern auch seine Beibehaltung auf dieser Liste durch den Beschluss aus 2015 hätten sein Recht auf Privat- und Familienleben und seinen guten Ruf beeinträchtigt und in seinem Umfeld Misstrauen erweckt. So sei er als eine Person gebrandmarkt worden, die der friedlichen syrischen Zivilbevölkerung schade. Die Nichtigerklärung des Beschlusses aus 2015 könne daher seinen guten Ruf und denjenigen seiner Familie wiederherstellen und damit eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, der ihm entstanden sei, darstellen.

55.

Diese Argumentation trifft zwar in Bezug auf den Durchführungsbeschluss aus 2014 zu, mit dem Herr HX in die Liste in Anhang I des Beschlusses aus 2013 aufgenommen wurde, und der eine entsprechende Begründung enthielt. Daher hat das Gericht zu Recht mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Juni 2016 noch über die Rechtmäßigkeit des Durchführungsbeschlusses aus 2014 entschieden, obwohl dieser Beschluss in Bezug auf Herrn HX zwischenzeitlich durch den Beschluss aus 2016, der eine neue Begründung enthielt, ersetzt worden war ( 30 ).

56.

Jedoch verfängt die Argumentation von Herrn HX nicht, was das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses in Bezug auf die Nichtigerklärung des Beschlusses aus 2015 nach dem Ende von dessen Gültigkeit angeht. Denn der Beschluss aus 2015 beschränkte sich in Bezug auf Herrn HX darauf, die Wirkung des Beschlusses aus 2013 in seiner durch den Durchführungsbeschluss aus 2014 geänderten Fassung bis zum 1. Juni 2016 zu verlängern. Damit hätte die Nichtigerklärung des Beschlusses aus 2015 nach dem Ende von dessen Gültigkeit Herrn HX keinen Vorteil verschaffen können, der über das hinausgegangen wäre, was er schon durch die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses aus 2014 erreichen konnte.

57.

Durch die Nichtigerklärung jenes Durchführungsbeschlusses hat das Gericht nämlich anerkannt, dass die Elemente, die der Rat gegen Herrn HX vorgebracht hatte, die Behauptung, dieser sei Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes, nicht rechtfertigen konnten. Diese Anerkennung gilt auch für die Zeit der Gültigkeit des Beschlusses aus 2015, da dieser der Begründung der Aufnahme von Herrn HX in die Liste nichts weiter hinzugefügt hat. Damit rehabilitiert die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses aus 2014 Herrn HX sowohl für die Zeit der ursprünglichen Gültigkeit des Beschlusses aus 2013 in seiner durch den Durchführungsbeschluss aus 2014 geänderten Fassung als auch für die durch den Beschluss aus 2015 verlängerte Geltungsdauer des Beschlusses aus 2013. Dies stellt eine Wiedergutmachung des immateriellen Schadens dar, der Herrn HX durch die betreffenden Rechtsakte entstanden ist.

58.

Es ist nicht ersichtlich, welchen weiteren Vorteil die Nichtigerklärung des Beschlusses aus 2015 Herrn HX nach dem Ende der Gültigkeit jenes Beschlusses noch hätte verschaffen können, und Herr HX bringt dazu auch nichts weiter vor.

59.

Somit haben sich das Rechtsschutzinteresse von Herrn HX in Bezug auf die Nichtigerklärung des Beschlusses aus 2015 und damit sein Antrag auf Klageanpassung noch im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht erledigt.

VI. Kosten

60.

Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, sieht vor, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Jedoch kann der Gerichtshof auch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

61.

Zunächst ist in Bezug auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bedenken, dass das angefochtene Urteil nur insoweit aufzuheben ist, als es den Antrag auf Anpassung der Klage zur Einbeziehung des Beschlusses aus 2015 als unzulässig zurückgewiesen hat. Das erstinstanzliche Urteil bleibt damit insoweit bestehen, als es den Durchführungsbeschluss aus 2014 für nichtig erklärt hat.

62.

Darüber hinaus konnte Herr HX vorliegend zwar mit seinem Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses aus 2015 nicht durchdringen, jedoch verfängt seine hierzu vorgebrachte Argumentation insoweit, als er zu Recht die Gründe, die das Gericht zur Zurückweisung seines Antrags auf Klageanpassung vorgebracht hat, als rechtsfehlerhaft rügt. Diesbezüglich ist dagegen der Rat mit seiner Argumentation unterlegen.

63.

Daher besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung des Gerichts, die darin bestand, den Rat zur Tragung der Gesamtheit der erstinstanzlichen Kosten zu verurteilen, aufzuheben.

64.

Was die Kosten im Rechtsmittelverfahren angeht, ist zunächst zu bedenken, dass Herr HX mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund Erfolg hat, andererseits aber mit diesem Rechtsmittel seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses aus 2015 weiterverfolgt, obwohl sich sein Interesse an einer solchen Nichtigerklärung schon im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht erledigt hatte. Herr HX hat im Übrigen schon vor der Einreichung des vorliegenden Rechtsmittels am 1. August 2016 mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 Klage gegen den Beschluss aus 2016 eingereicht ( 31 ), der den Beschluss aus 2015 ersetzt und der Begründung des Durchführungsbeschlusses aus 2014 neue Elemente hinzugefügt hat ( 32 ).

65.

Allerdings ist auch zu bedenken, dass der Rat mit seiner Argumentation im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist. Darüber hinaus hat der Rat dadurch, dass er offensichtlich nicht weiter überprüfte, ob der Beschluss aus 2015 Herrn HX überhaupt wirksam zugestellt worden war, obwohl die Empfangsbestätigung des Einschreibens nicht von dessen Anwalt, sondern von einer dritten Person unterzeichnet worden war ( 33 ), Herrn HX möglicherweise daran gehindert, schon lange vor der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht einen Antrag auf Klageanpassung einzureichen.

66.

Damit erscheint es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, in Bezug auf die Kosten im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden, dass Herr HX ein Drittel seiner eigenen Kosten und der Rat seine eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten von Herrn HX zu tragen hat.

VII. Ergebnis

67.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016, HX/Rat (T‑723/14, EU:T:2016:332), wird aufgehoben, soweit darin der Antrag von Herrn HX auf Anpassung der Klageschrift als unzulässig zurückgewiesen wird.

2.

Der Antrag auf Anpassung der erstinstanzlichen Klage zur Beantragung der Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien hat sich erledigt.

3.

Herr HX trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten im Rechtsmittelverfahren.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt zwei Drittel der Kosten von Herrn HX im Rechtsmittelverfahren sowie seine eigenen Kosten im Rechtsmittelverfahren.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) ABl. 2015, L 105, S. 1.

( 3 ) Vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 67 bis 85, insbesondere Rn. 72).

( 4 ) Durch Art. 1 Nr. 7 der am 1. September 2016 in Kraft getretenen Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts vom 13. Juli 2016 (ABl. 2016, L 217, S. 73) wurden die Abs. 3 bis 6 des Art. 86 in die Abs. 4 bis 7 umnummeriert, und es wurde ein neuer Abs. 3 eingefügt, der sich auf gemäß Art. 270 AEUV anhängig gemachte Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten bezieht. Diese Änderung hat auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen.

( 5 ) ABl. 2011, L 121, S. 11.

( 6 ) ABl. 2011, L 121, S. 1.

( 7 ) ABl. 2012, L 16, S. 1.

( 8 ) ABl. 2011, L 319, S. 56.

( 9 ) ABl. 2012, L 330, S. 21.

( 10 ) ABl. 2013, L 147, S. 14.

( 11 ) ABl. 2014, L 160, S. 37.

( 12 ) ABl. 2014, L 217, S. 49.

( 13 ) ABl. 2014, L 217, S. 10.

( 14 ) ABl. 2015, L 132, S. 82.

( 15 ) ABl. 2016, L 141, S. 125.

( 16 ) Vgl. die Klageschrift von Herrn HX in der vor dem Gericht anhängigen Rechtssache T-408/16, HX/Rat, eingereicht am 27. Juli 2016, mit der Herr HX insbesondere beantragt, den Beschluss aus 2016 für nichtig zu erklären.

( 17 ) ABl. 2017, L 139, S. 62.

( 18 ) Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2016, HX/Rat (T‑723/14, EU:T:2016:332).

( 19 ) Vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T‑348/07, EU:T:2010:373, Rn. 34); dieses Urteil wurde im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, wobei allerdings die vorliegend zitierte Feststellung nicht in Frage gestellt wurde.

( 20 ) Vgl. oben, Nrn. 24 und 25.

( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder (29/69, EU:C:1969:57, Rn. 3), vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission (C‑219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 15), und vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a. (C‑168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42).

( 22 ) Siehe etwa Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting (C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 84).

( 23 ) Vgl. Beschluss vom 15. Februar 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑208/11 P, EU:C:2012:76, Rn. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).

( 24 ) Siehe oben, Nr. 22.

( 25 ) Vgl. Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission (C‑19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13), vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42), und vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61).

( 26 ) Siehe oben, Nr. 12.

( 27 ) Siehe oben, Nr. 13.

( 28 ) Vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 62 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung).

( 29 ) Vgl. ebd. (Rn. 68 ff.).

( 30 ) Siehe oben, Nr. 13.

( 31 ) Siehe oben, Fn. 16.

( 32 ) Siehe oben, Nrn. 12, 13 und 50.

( 33 ) Siehe oben, Nr. 24.