SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 26. Juli 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑61/16 P

European Bicycle Manufacturers Association (EBMA)

gegen

Giant (China) Co. Ltd

„Rechtsmittel – Dumping – Verordnung (EU) Nr. 502/2013 – Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 18 Abs. 1 – Mitarbeit – Begriff ‚erforderliche Informationen‘ – Antrag auf individuelle Behandlung – Risiko einer Umgehung“

I. Einleitung

1.

Das vorliegende Verfahren betrifft ein von der European Bicycle Manufacturers Association (EBMA), einem Verband, der die Interessen der europäischen Fahrradhersteller vertritt, eingelegtes Rechtsmittel. In ihrem Rechtsmittel beantragt EBMA, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Giant (China)/Rat ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 ( 3 ) (im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit sie den chinesischen Fahrradhersteller Giant (China) Co. Ltd (im Folgenden: Giant) betrifft, aufzuheben.

2.

EBMA, unterstützt durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission (im Folgenden zusammen: Organe), wendet sich im Wesentlichen gegen die vom Gericht in dem angefochtenen Urteil gezogene Schlussfolgerung, dass keiner der vom Rat angeführten Punkte es diesem erlaubt habe, in der streitigen Verordnung Giant die Gewährung eines individuellen Antidumpingzolls zu verweigern.

3.

Das vorliegende Verfahren gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Anwendung von Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 4 ) (im Folgenden: Grundverordnung), der Bestimmung, in der die mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit der interessierten Parteien bei den Antidumpinguntersuchungen geregelt wird, und speziell den Begriff „erforderliche Informationen“, wie er in Abs. 1 dieses Artikels verwendet wird, zu klären.

II. Rechtlicher Rahmen

4.

Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung, der die Ermittlung des Ausfuhrpreises zum Gegenstand hat, lautet:

„(8)   Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(9)   Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.“

5.

Art. 18 der Grundverordnung lautet:

„(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

…“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

A. Verfahren, das zum Erlass der streitigen Verordnung geführt hat

6.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist im Einzelnen in den Rn. 1 bis 25 des angefochtenen Urteils dargestellt, auf die ich verweise. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf den Hinweis, dass die Kommission am 9. März 2012 von Amts wegen die Einleitung einer Interimsüberprüfung der von ihr eingeführten (und mehrmals überprüften) Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China in die Europäische Union ( 5 ) ankündigte.

7.

Zu den Gruppen chinesischer ausführender Hersteller, die angegeben hatten, im Untersuchungszeitraum (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011) Ausfuhren in die Union getätigt zu haben, gehörte die Gruppe, der Giant angehört (im Folgenden: Giant Group).

8.

Eines der zur Giant Group gehörenden Unternehmen war die Shanghai Giant & Phoenix Bicycle Co. Ltd (im Folgenden: GP), ein Joint Venture zwischen der Giant Group und Jinshan Development and Construction (im Folgenden: Jinshan) ( 6 ). Da GP im September 2011 ihre Tätigkeit vollständig einstellte und sich in Liquidation befand, beantragte die Giant Group bei der Kommission, GP von der Untersuchung auszuschließen.

9.

Am 15. Mai 2012 übersandte die Kommission Giant das Formular für einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung. Sie teilte Giant auch mit, dass, wenn Giant Marktbehandlung beantrage, jedes der in China ansässigen verbundenen Unternehmen ein MWB-Antragsformular ausfüllen müsse, einschließlich GP, da dieses Unternehmen Fahrräder hergestellt habe und im Untersuchungszeitraum innerhalb der Giant Group der größte Ausführer in die Union gewesen sei.

10.

Im Rahmen des im Laufe der Untersuchung geführten Schriftwechsels teilte die Kommission Giant im Wesentlichen mit, sie sei der Ansicht, dass die Giant Group über GP mit der Gruppe verbunden sei, der Jinshan angehörte (im Folgenden: Jinshan Group), deren wichtigste Investitionen im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Fahrrädern lagen. Der Kommission zufolge musste Giant daher das MWB-Antragsformular und die Antworten auf den Antidumpingfragebogen auch für die zur Jinshan Group gehörenden Einheiten vorlegen. Die Kommission teilte Giant außerdem mit, sie werde, sofern diese Formulare und Fragebögen nicht vorgelegt würden, Art. 18 der Grundverordnung anwenden und den von der Giant Group gestellten MWB-Antrag ablehnen ( 7 ).

11.

Im Laufe der Untersuchung legte Giant für sechs zu ihrer Gruppe gehörende Unternehmen, darunter GP, die MWB-Antragsformulare vor und übermittelte dann für elf zu ihrer Gruppe gehörende Unternehmen, darunter GP, die an der Herstellung und Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt waren, sowie für sechs im Gebiet der Union ansässige Vertriebstochtergesellschaften die Antworten auf den Antidumpingfragebogen. Giant gab jedoch mehrfach an, sie sei, da sie über GP nur sehr mittelbar mit Jinshan verbunden sei, nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, für Jinshan und deren Tochterunternehmen eine MWB-Behandlung zu beantragen und den Antidumpingfragebogen auszufüllen ( 8 ).

12.

Am 23. Oktober 2012 teilte die Kommission Giant mit, sie könne, da sie für die zur Jinshan Group gehörenden Unternehmen keinen Antrag auf MWB-Behandlung erhalten habe, den MWB-Antrag nicht in der Sache prüfen. Folglich entschied die Kommission, Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung anzuwenden und die von Giant hinsichtlich des MWB-Antrags vorgelegten Informationen insgesamt nicht zu berücksichtigen.

13.

Am 21. März 2013 teilte die Kommission Giant mit, sie beabsichtige, Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen auf der Grundlage der auch für die Ermittlung des Ausfuhrpreises verfügbaren Informationen zu treffen, da in Ermangelung vollständiger Angaben zu allen mit GP verbundenen Parteien keine adäquaten und zuverlässigen Berechnungen des Ausfuhrpreises angestellt werden könnten und es folglich auch nicht möglich sei, eine individuelle Dumpingspanne für GP und somit für die Giant Group insgesamt zu ermitteln.

B. Streitige Verordnung

14.

Am 29. Mai 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung. In den Erwägungsgründen 63 und 64 dieser Verordnung lehnte der Rat den von der Giant Group gestellten MWB-Antrag ab, da die Rückmeldung dieser Gruppe auf die Auskunftsersuchen der Kommission äußerst mangelhaft gewesen sei. Da Giant sich geweigert habe, alle erforderlichen Informationen zur Konzernstruktur bereitzustellen, sei Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung angewandt und der Antrag abgelehnt worden.

15.

In den Erwägungsgründen 131 bis 141 der streitigen Verordnung gab der Rat im Weiteren an, Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung sei für die Ermittlung des Ausfuhrpreises von Giant angewandt worden.

16.

Der Rat führte aus, Giant habe den Kommissionsdienststellen die nötigen Informationen über die Struktur der Gruppe sowie unerlässliche Informationen über die Produktion, die Menge und die Preise der im Untersuchungszeitraum für die Ausfuhr in die Union bestimmten betroffenen Ware der Jinshan Group verweigert. Die Untersuchung habe bestätigt, dass eine Tochtergesellschaft der Giant Group, nämlich GP, über eine gemeinsame Beteiligung sowie strukturelle und Managementverknüpfungen mit der Jinshan Group verbunden und diese Gruppe an der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware in China beteiligt gewesen sei. Da die zur Jinshan Group gehörenden Unternehmen nicht auf den MWB-Antrag und den Antidumpingfragebogen reagiert hätten, habe der Rat nicht bewerten können, inwieweit die Produktion und der Verkauf der betroffenen Ware durch diese Gruppe Auswirkungen auf die Ausfuhrpreisermittlung in Bezug auf GP und damit auf Giant insgesamt gehabt habe. Dem Rat zufolge konnten daher keine vollständigen und zuverlässigen Berechnungen des Ausfuhrpreises angestellt werden, so dass es nicht möglich gewesen sei, eine individuelle Spanne für GP und somit für die Giant Group insgesamt zu ermitteln ( 9 ).

17.

Zum Vorbringen von Giant, wonach jedenfalls kein Risiko einer Umgehung potenzieller Antidumpingmaßnahmen bestanden habe, da GP, das einzige Verbindungsglied zwischen den beiden Gruppen, im September 2011 alle Tätigkeiten eingestellt habe, führte der Rat aus, GP habe gegen Ende des Untersuchungszeitraums noch als Einheit bestanden, und deshalb hätte die Produktionstätigkeit jederzeit wieder aufgenommen werden können ( 10 ).

18.

In der streitigen Verordnung wurde daher für Giant der endgültige Antidumpingzollsatz von 48,5 %, der für alle chinesischen ausführenden Hersteller galt, die keine individuelle Behandlung erhielten, aufrechterhalten.

IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19.

Mit Klageschrift, die am 19. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Giant Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Giant stützte ihre Klage auf acht Klagegründe. In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht jedoch nur drei Klagegründe untersucht ( 11 ).

20.

Das Gericht hat zunächst ausgeführt, der Rat habe sich aus zwei Gründen geweigert, Giant eine individuelle Behandlung zu gewähren: zum einen wegen des Fehlens vollständiger Angaben zu allen mit GP verbundenen Parteien, insbesondere zu den Unternehmen der Jinshan Group, so dass es nach Ansicht des Gerichts nicht möglich war, den Ausfuhrpreis der Giant Group zu berechnen und folglich eine individuelle Antidumpingspanne für diese Gruppe zu ermitteln, und zum anderen wegen des inhärenten Risikos einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen. Unter diesen Umständen hat das Gericht beschlossen, zunächst die Klagegründe zu prüfen, die diese beiden Aspekte betrafen.

21.

Zum ersten Aspekt hat das Gericht festgestellt, aufgrund der von Giant vorgelegten Informationen habe der Rat über die Informationen verfügt, die für eine zuverlässige Berechnung eines Ausfuhrpreises für die Giant Group und damit für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne und eines individuellen Antidumpingzolls für diese Gruppe erforderlich gewesen seien. Dem Gericht zufolge hat der Rat daher zu Unrecht Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung auf Giant angewandt und seine Feststellungen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises der Giant Group auf die verfügbaren Fakten gestützt ( 12 ). Das Gericht hat sodann das Vorbringen des Rates zurückgewiesen, dem zufolge Giant im Verfahren unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hatte ( 13 ).

22.

Hinsichtlich des zweiten Aspekts war das Gericht der Auffassung, der Rat habe sich unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht auf das Risiko einer Umgehung berufen können, um seine Weigerung, Giant einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren, zu rechtfertigen ( 14 ).

23.

Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass keiner der vom Rat angeführten Punkte diesen berechtigt hätte, Giant die Gewährung einer individuellen Behandlung zu verweigern, und es hat daher die streitige Verordnung für nichtig erklärt, soweit sie diesen ausführenden Hersteller betraf, ohne die anderen von Giant geltend gemachten Klagegründe zu prüfen.

V. Anträge der Verfahrensbeteiligten

24.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt EBMA, das angefochtene Urteil aufzuheben, über die Begründetheit der Rechtssache zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen. EBMA beantragt ferner, Giant die Kosten aufzuerlegen, die EBMA durch das Rechtsmittel und die Streithilfe vor dem Gericht entstanden sind.

25.

Giant beantragt, das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig und/oder offensichtlich unbegründet zu erklären und es folglich durch mit Gründen versehenen Beschluss insgesamt zurückzuweisen, jedenfalls das Rechtsmittel als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen und EBMA die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

26.

In ihren gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingereichten Rechtsmittelbeantwortungen beantragen der Rat und die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen. Sie beantragen außerdem, Giant die Kosten aufzuerlegen, die den beiden Organen vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind.

VI. Würdigung

27.

EBMA stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, denen sich der Rat und die Kommission anschließen.

28.

Mit den ersten beiden Rechtsmittelgründen, die zusammen zu prüfen sind, macht EBMA mehrere Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung geltend. In diesem Zusammenhang wirft EBMA dem Gericht auch vor, seine gerichtliche Kontrollbefugnis überschritten zu haben. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht EBMA geltend, das Gericht habe bei der Prüfung des Fehlens eines Umgehungsrisikos Rechtsfehler begangen.

A. Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

1.   Zusammenfassung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten

29.

Mit ihren ersten beiden Rechtsmittelgründen wendet sich EBMA, unterstützt durch die Organe, gegen die vom Gericht in den Rn. 56 bis 78 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung. Im Rahmen dieser beiden Rechtsmittelgründe führt EBMA im Wesentlichen vier Rügen an, von denen die ersten drei auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung und die vierte ( 15 ) auf eine Überschreitung der gerichtlichen Kontrollbefugnis durch das Gericht gestützt sind.

30.

Als Erstes wirft EBMA dem Gericht vor, es habe bei seiner Beurteilung der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung durch den Rat in der streitigen Verordnung eine fehlerhafte rechtliche Prüfung vorgenommen.

31.

EBMA zufolge können die Organe auf dreierlei Art die „verfügbaren Fakten“ gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung zugrunde legen: „insgesamt“ in Bezug auf alle von einer Partei mitgeteilten Informationen und Fakten, in Bezug auf eine komplette Gesamtheit von Informationen oder Fakten, wie ein MWB-Antrag oder ein Antrag auf individuelle Behandlung, oder nur in Bezug auf bestimmte Aspekte einer Gesamtheit von Informationen oder Fakten.

32.

In dem angefochtenen Urteil gehe das Gericht von der fehlerhaften Prämisse aus, dass der Rat Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung auf den Ausfuhrpreis von Giant angewandt habe (die Situation, die dem zweiten der in der vorstehenden Nummer beschriebenen drei Fälle entspreche). Der Rat habe jedoch Art. 18 „insgesamt“ auf die Giant Group angewandt, da diese sich geweigert habe, vollständige Angaben zu ihrer Struktur und insbesondere zu allen Verbindungen, die über GP zwischen den Unternehmen der Giant Group und denen der Jinshan Group bestanden hätten, vorzulegen. Wegen dieser Weigerung hätten sich die Organe kein genaues Bild von der Identität der mitarbeitenden Partei machen können.

33.

Die Kommission schließt sich dieser Rüge an und trägt vor, das Gericht habe die streitige Verordnung falsch ausgelegt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung nicht die Feststellung des Umfangs des tatsächlichen Ausführers betreffe, sondern nur die sich anschließende Frage der Ermittlung des Ausfuhrpreises.

34.

Als Zweites wirft EBMA dem Gericht vor, es habe bei der Beurteilung der Mitarbeit von Giant im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung einen Rechtsfehler begangen. Das Gericht hätte zu der Auffassung gelangen müssen, dass Giant nicht an der Untersuchung mitgearbeitet habe, da sie nicht die Mindestinformationen vorgelegt habe, die die Organe benötigt hätten, um sich ein vollständiges und genaues Bild der Tätigkeiten aller zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen zu machen, die an der Herstellung oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt gewesen seien. Anders als vom Gericht angenommen, seien die Beziehungen zwischen der Giant Group, GP und der Jinshan Group nicht nur in Bezug auf die Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit den Direktverkäufen relevant gewesen. Ohne ein Minimum an Grundinformationen seien die Organe nicht in der Lage gewesen, die Relevanz der Beteiligung der Jinshan Group und insbesondere die verschiedenen Möglichkeiten, wie diese Gruppe auf die Tätigkeiten von GP und damit auf die der Giant Group habe Einfluss nehmen können, zu beurteilen. Als Beispiel führt EBMA das mögliche Vorliegen von Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte oder einer gemeinsamen Preispolitik zwischen der Giant Group und der Jinshan Group an, die nicht aus den von Giant im Laufe der Untersuchung vorgelegten Listen über die Verkäufe oder konsolidierten Abschlüsse hervorgingen, sondern sich durch einen Vergleich der Gesamtdaten aller Unternehmen nachvollziehen ließen. Der Rat schließt sich dieser Rüge an.

35.

Als Drittes macht EBMA geltend, in dem angefochtenen Urteil werde der Kommission fälschlicherweise die übermäßige Last auferlegt, nachzuweisen, dass das geforderte Minimum an Grundinformationen zu den verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung oder am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt gewesen seien, erforderlich gewesen sei. Das Bestehen einer Verbindung und einer solchen Beteiligung reiche jedoch aus, um die Antwort auf den Antidumpingfragebogen als eine „notwendige“ Information im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung anzusehen. Die Kommission schließt sich dieser Rüge an und macht geltend, die falsche Auslegung des Gerichts führe zu einer Umkehrung der Beweislast nach Art. 18 der Grundverordnung und sei ein „Bonus“ für die Unternehmen, die entschieden, den Anfragen der Kommission in den Antidumpinguntersuchungen nicht in vollem Umfang nachzukommen.

36.

Als Viertes wirft EBMA, unterstützt durch die Organe, dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe sich an die Stelle der Organe gesetzt, indem es aus den vorgelegten unvollständigen Beweismitteln Schlüsse gezogen und damit das weite Ermessen, über das die Organe verfügten, missachtet habe.

37.

Hierzu trägt der Rat vor, die Bewertung der Notwendigkeit der Informationen und die Beurteilung dieser Informationen seien komplexe Vorgänge, und die Organe verfügten bei der Auswahl der Informationen, die sie bei einer Antidumpinguntersuchung für erforderlich erachteten, über ein weites Ermessen. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass ein möglicher Beurteilungsfehler offensichtlich sei, und insbesondere nicht die von der Rechtsprechung entwickelte Plausibilitätsprüfung durchgeführt. Es habe vor allem nicht überprüft, ob die von der Giant Group vorgelegten Beweismittel für die Schlussfolgerung ausreichten, dass die von den Organen im Rahmen der Untersuchung vorgenommene Beurteilung nicht plausibel sei. Die Kommission trägt vor, es sei ihre Aufgabe, festzulegen, welche Informationen „notwendig“ seien und welche Folgen es habe, wenn solche Informationen nicht vorgelegt würden. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Untersuchung erneut durchzuführen oder die Einschätzung der Organe durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

38.

Giant macht in erster Linie geltend, der erste und der zweite Rechtsmittelgrund seien unzulässig, da sie die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts beträfen, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren falle. Hilfsweise macht sie geltend, die von EBMA vorgetragenen Rechtsmittelgründe seien als unbegründet zurückzuweisen.

2.   Beurteilung

a)   Zur Zulässigkeit

39.

Zunächst ist die Zulässigkeit der ersten beiden Rechtsmittelgründe zu prüfen, die von Giant bestritten wird.

40.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie grundsätzlich für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV jedoch zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus diesen abgeleitet hat, befugt ( 16 ).

41.

Im vorliegenden Fall wirft EBMA dem Gericht im Rahmen ihrer ersten beiden Rechtsmittelgründe vor, bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung Rechtsfehler begangen zu haben. Erstens habe es bei seiner auf diese Bestimmung gestützten Beurteilung eine fehlerhafte rechtliche Analyse vorgenommen. Zweitens habe es die Mitarbeit von Giant im Licht dieser Vorschrift falsch beurteilt und drittens der Kommission eine übermäßige Last auferlegt. Viertens wirft EBMA dem Gericht vor, es habe seine gerichtliche Kontrollbefugnis überschritten, indem es das Ermessen, über das die Organe verfügten, missachtet habe. Festzustellen ist, dass alle diese Rügen unbestreitbar Rechtsfragen aufwerfen, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegen.

42.

Soweit daher die im Rahmen der ersten beiden Rechtsmittelgründe erhobenen Rügen nicht die vom Gericht vorgenommene Tatsachenfeststellung betreffen, sondern Rechtsverstöße zum Gegenstand haben, sind diese Rügen als zulässig anzusehen. Wenn jedoch die von EBMA oder vom Rat und der Kommission im Rahmen der ersten beiden Rechtsmittelgründe vorgebrachten Rügen Argumente enthalten, die sich auf die Sachverhaltswürdigung des Gerichts beziehen, sind diese Argumente als unzulässig anzusehen.

b)   Zur Begründetheit

1) Zu den ersten drei Rügen: fehlerhafte Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung

i) Zu Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung und zum Begriff „erforderliche Informationen“

43.

Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) Abs. 1 der Grundverordnung ermächtigt die Organe, die verfügbaren Fakten zugrunde zu legen, wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert. Die verfügbaren Informationen können auch zugrunde gelegt werden, wenn eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorlegt. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es sich dabei um vier alternative Voraussetzungen handelt, so dass, wenn eine von ihnen erfüllt ist, die Organe ihren vorläufigen oder endgültigen Schlussfolgerungen die verfügbaren Fakten zugrunde legen können ( 17 ).

44.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung, wie aus dessen Wortlaut selbst hervorgeht, als die Umsetzung von Art. 6.8 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ( 18 ) in das Unionsrecht anzusehen und daher nach Möglichkeit in dessen Licht auszulegen ist ( 19 ).

45.

Sodann ist anzumerken, dass das vorliegende Verfahren die erste der vier oben genannten Voraussetzungen betrifft, unter denen die Organe gemäß Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde legen dürfen. Wie aus den Nrn. 14 bis 16 und 21 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, hat nämlich der Rat in der streitigen Verordnung Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung angewandt, da Giant Informationen, die der Rat für erforderlich erachtet hatte, nicht vorgelegt hatte, und das Gericht hat die streitige Verordnung wegen der fehlerhaften Anwendung dieser Bestimmung in diesem Punkt für nichtig erklärt.

46.

Hierzu ist festzustellen, dass die Grundverordnung (oder irgendeine andere Bestimmung des Unionsrechts) keine Definition des Begriffs „erforderliche Informationen“ enthält. Der Gerichtshof selbst hatte noch nicht Gelegenheit, sich mit diesem Begriff zu befassen. Die Entscheidungspraxis der Organe der WTO, die das Gericht in seiner Rechtsprechung aufgegriffen hat, gibt jedoch nützliche Hinweise, um die wesentlichen Elemente dieses Begriffs herauszuarbeiten.

47.

So hat das WTO-Panel erklärt, die Entscheidung, ob eine bestimmte Information als erforderlich im Sinne von Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens einzustufen sei oder nicht, müsse vor dem Hintergrund der besonderen Umstände der jeweiligen Untersuchung getroffen werden und nicht abstrakt ( 20 ). Einer bestimmten Information, die in einer bestimmten Untersuchung eine entscheidende Rolle spielen kann, kann daher in einer anderen Untersuchung nicht dieselbe Relevanz zukommen. Daraus folgt, dass die Erforderlichkeit einer Information von Fall zu Fall und konkret festzustellen ist.

48.

Das Panel hat auch ausgeführt, als notwendig im Sinne dieser Bestimmung sei eine bestimmte Information anzusehen, über die eine interessierte Partei verfüge und die die für die Antidumpinguntersuchung zuständige Behörde erbeten habe, um ihre Feststellungen zu treffen ( 21 ).

49.

Wie aus Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, sind diese Hinweise auch für die Auslegung des Begriffs „erforderliche Informationen“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung relevant. Bei der Abgrenzung eines solchen Begriffs darf jedoch nicht der Aufbau des Antidumpingverfahrens, wie er in der Grundverordnung vorgesehen ist, außer Acht gelassen werden.

50.

Hierzu ist nämlich anzumerken, dass es zwar im Rahmen der Grundverordnung Sache der Kommission als ermittelnder Behörde ist, u. a. festzustellen, ob die vom Antidumpingverfahren erfasste Ware Gegenstand eines Dumpings ist, und sie sich daher in diesem Rahmen der ihr insoweit obliegenden Beweislast nicht teilweise entledigen kann, die Grundverordnung der Kommission gleichwohl keine Untersuchungsbefugnis verleiht, die es ihr erlaubte, die Unternehmen zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen. In den Antidumpingverfahren sind die Organe daher darauf angewiesen, dass die Parteien durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten. Die Mitarbeit der Parteien und insbesondere ihre Antworten auf den in Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Antidumpingfragebogen sind somit für den Ablauf der Antidumpingverfahren unabdingbar ( 22 ).

51.

Im Übrigen folgt aus Art. 18 Abs. 6 der Grundverordnung, dass, wenn eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit ist und maßgebliche Informationen vorenthalten werden, dies für diese Partei zu einem Ergebnis führen kann, das für sie weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

52.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung und insbesondere der Auslegung des Begriffs „erforderliche Informationen“ im Sinne dieser Bestimmung verschiedene Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

53.

Zum einen ist sicherzustellen, dass die interessierten Parteien tatsächlich und in vollem Umfang an der Untersuchung mitarbeiten, indem sie nach besten Kräften handeln ( 23 ) und die Untersuchung nicht behindern. In dieser Hinsicht müssen sie alle Informationen vorlegen, über die sie verfügen und die die Organe für ihre Feststellungen für erforderlich halten. Die negativen Folgen, die eine interessierte Partei bei einer unzureichenden oder nur zum Teil erbrachten Mitarbeit fürchten müsste – in dem Sinne, dass dies für sie zu einem Ergebnis führen kann, das für sie weniger günstig ist, als wenn sie in vollem Umfang an der Untersuchung mitgearbeitet hätte – müssen ein Anreiz dafür sein, an der Untersuchung in vollem Umfang und ohne Vorbehalte mitzuarbeiten.

54.

Zum anderen können die Organe jedoch von einer interessierten Partei nicht verlangen, dass sie Auskünfte erteilt, die offensichtlich für deren Feststellungen nicht erforderlich sind oder die sie nicht vorlegen kann, wobei das Erfordernis, nach besten Kräften zu handeln, den interessierten Parteien eine erhöhte Anstrengung abverlangt ( 24 ).

55.

Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen ist daher zu prüfen, ob, wie EBMA, unterstützt durch die Organe, geltend macht, die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Prüfung gegen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung verstößt.

ii) Beurteilung der vom Gericht vorgenommenen Prüfung

56.

Aus Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge geht hervor, dass die Feststellung der Erforderlichkeit einer Information und folglich die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung durch die Organe im Licht der besonderen Umstände der jeweiligen Untersuchung beurteilt werden müssen. Für die Bewertung der vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Prüfung sind daher die besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen.

57.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Gruppen Giant und Jinshan im Untersuchungszeitraum als über ihr Joint Venture GP verbunden anzusehen waren ( 25 ). Wie das Gericht festgestellt hat, war GP in diesem Zeitraum die einzige Verbindung zwischen diesen beiden Gruppen ( 26 ). Diese Verbindung war im Übrigen in Auflösung begriffen – und wurde vor der Annahme der streitigen Verordnung tatsächlich beendet –, da die Beteiligung von Giant an GP veräußert werden sollte ( 27 ). Abgesehen von dieser Verbindung, die als horizontal angesehen werden kann, da die Jinshan Group ebenfalls Fahrräder herstellte, waren die beiden Gruppen während des relevanten Zeitraums zwei unterschiedliche Einheiten.

58.

Die Einstufung der beiden Gruppen als verbundene Parteien hat die Kommission veranlasst, entsprechend ihrer Praxis die Giant Group aufzufordern, das MWB-Antragsformular und in der Folge den Antidumpingfragebogen für Jinshan und für alle zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen zu vervollständigen ( 28 ).

59.

Im Laufe des Verfahrens hat Giant jedoch geltend gemacht, es sei, da ihre Verbindung zur Jinshan Group nur indirekt und auf die Beteiligung am Joint Venture GP beschränkt gewesen sei, nicht erforderlich gewesen, dass sie solche Informationen vorlege, und es sei ihr jedenfalls nicht möglich gewesen, den MWB-Antrag für GP und danach die Antidumpingfragebögen für die zur Jinshan Group gehörenden Unternehmen zu vervollständigen.

60.

Dennoch hat Giant, wie das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat ( 29 ), vollständige Informationen zu allen zu ihrer Gruppe gehörenden Unternehmen, einschließlich GP, und auch Informationen zur Jinshan Group vorgelegt. Insbesondere hat sie die konsolidierten Abschlüsse der Jinshan Group vorgelegt. Wie das Gericht festgestellt hat, konnten aufgrund dieser Dokumente alle zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen ermittelt werden, und es konnte diesen Dokumenten, zusammen mit den anderen vorgelegten Informationen, entnommen werden, dass innerhalb der zur Jinshan Group gehörenden Unternehmen nur das Joint Venture GP im Untersuchungszeitraum mit der Giant Group Geschäfte getätigt hatte.

61.

Giant hat außerdem eine Erklärung des Verwaltungsrats von Jinshan vorgelegt, in der bestätigt wird, dass die einzige Verbindung zwischen ihr und diesem Unternehmen das Joint Venture GP gewesen sei und weder Jinshan noch eines ihrer Tochterunternehmen sonstige Verbindungen zu Giant gehabt hätten ( 30 ).

62.

Unter diesen Umständen kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Rat, indem er für die Ermittlung des Ausfuhrpreises von Giant auf die verfügbaren Fakten zurückgegriffen habe, gegen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen habe.

63.

EBMA hält diese Schlussfolgerung für falsch.

64.

Als Erstes wirft EBMA dem Gericht vor, es habe nicht berücksichtigt, dass der Rat Art. 18 der Grundverordnung „insgesamt“ auf die Giant Group angewandt habe, da diese sich geweigert habe, ein Minimum an Grundinformationen zu ihrer Struktur vorzulegen.

65.

Hierzu ist jedoch hervorzuheben, dass die von EBMA vorgeschlagene, in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasste Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung, dass die Organe diese Bestimmung auf dreierlei Art anwenden könnten, weder im Wortlaut der betreffenden Bestimmung noch in einer sonstigen Bestimmung der Grundverordnung oder in der Rechtsprechung der Unionsgerichte eine Grundlage findet. Sie kann auch nicht auf die Entscheidungspraxis der WTO-Organe zu Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens gestützt werden.

66.

Anders als von EBMA geltend gemacht, zeigen stattdessen verschiedene Punkte, dass die Organe im vorliegenden Fall speziell für die Ermittlung des Ausfuhrpreises der Giant Group die verfügbaren Fakten im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung zugrunde gelegt haben.

67.

So hat zum einen die Kommission in ihrem in Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge genannten Schreiben vom 21. März 2013 Giant mitgeteilt, dass sie beabsichtige, Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung anzuwenden und speziell für die Ermittlung des Ausfuhrpreises ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Zum anderen geht aus dem 131. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ausdrücklich hervor, dass „für den Ausfuhrpreis Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung angewandt [wurde]“.

68.

Wie aus den Nrn. 47 und 48 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, ist im Übrigen die Erforderlichkeit einer Frage nicht abstrakt oder „insgesamt“ zu prüfen, sondern in Bezug auf eine Feststellung, die die Untersuchungsbehörde zu treffen hat, nämlich im vorliegenden Fall die Ermittlung des Ausfuhrpreises.

69.

Natürlich ist es notwendig, dass die Unionsorgane von Beginn der Untersuchung an bestimmte allgemeine Informationen zu den mit den ausführenden Herstellern verbundenen Unternehmen erhalten, um den tatsächlichen „Umfang“ dieser ausführenden Hersteller festlegen zu können, ohne dafür nachweisen zu müssen, dass diese Informationen erforderlich sind, um eine Entscheidung gemäß der Grundverordnung zu treffen.

70.

Wie ich in Nr. 60 dieser Schlussanträge ausgeführt habe, hat das Gericht im vorliegenden Fall jedoch festgestellt, dass Giant – neben den vollständigen Informationen zu den zu ihrer Gruppe gehörenden Tochterunternehmen – Informationen vorgelegt hat, aufgrund deren alle Unternehmen der Jinshan Group sowie alle zwischen dieser Gruppe und der Giant Group im fraglichen Zeitraum getätigten Geschäfte ermittelt werden konnten. Unter diesen Umständen kann EBMA nicht wirklich geltend machen, dass Giant kein Minimum an Grundinformationen in Bezug auf Jinshan vorgelegt habe ( 31 ).

71.

Unter diesen Umständen ist meines Erachtens die von EBMA vorgetragene Rüge, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der Rat Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung „insgesamt“ auf die Giant Group angewandt habe, zurückzuweisen.

72.

Als Zweites stellt EBMA die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Mitarbeit von Giant an der Untersuchung in Frage. EBMA macht im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung auf Giant wegen deren mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit gerechtfertigt gewesen sei.

73.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass, wie ich in Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, abgesehen von der zwischen der Giant Group und der Jinshan Group über GP bestehenden Verbindung, die beiden Gruppen zwei unterschiedliche Einheiten und sogar zwei konkurrierende Unternehmensgruppen waren. Aufgrund dieser Situation hat Giant während der Untersuchung, als die Kommission sie aufforderte, das MWB-Antragsformular und den Antidumpingfragebogen für Jinshan und die zu deren Gruppe gehörenden Unternehmen vorzulegen, geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, solche Informationen zu liefern.

74.

Aus den Akten geht hervor, dass die Kommission das Vorbringen von Giant, dass es ihr nicht möglich sei, die erbetenen Informationen vorzulegen, nicht wirklich berücksichtigt hat. Stattdessen hat sie darauf bestanden, dass Giant diese Formulare für Jinshan und deren Unternehmen ausfüllt, und zu erkennen gegeben, dass sie, falls die Antwort ausbleibt, Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung anwenden wird.

75.

Nun steht außer Frage, dass diese Formulare sehr genaue Fragen enthalten. Um solche Formulare hinreichend ausfüllen zu können, ist ein Zugang zu sehr detaillierten, oft vertraulichen Geschäftsdaten erforderlich. Normalerweise hat ein Unternehmen keinen Zugang zu all diesen Informationen, die eine konkurrierende Gruppe betreffen (und nach den Regeln des Wettbewerbs ist auch nicht zu erwarten, dass es Zugang zu solchen Informationen hat). Unter diesen Umständen konnte nicht erwartet werden, dass Giant, selbst wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sie sich bestimmte der erbetenen Informationen über Jinshan und deren Gruppe hätte beschaffen können, über alle Informationen verfügte, die notwendig waren, um die für Jinshan und deren Gruppe verlangten Formulare auszufüllen.

76.

Wie ich oben ausgeführt habe ( 32 ), sind bei einer Antidumpinguntersuchung die interessierten Parteien gehalten, nach besten Kräften tatsächlich und in vollem Umfang mitzuarbeiten. Sie müssen insbesondere alle Informationen vorlegen, über die sie verfügen und die die Organe für ihre Feststellungen für erforderlich halten. Die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung ist jedoch von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen.

77.

Der vorliegende Fall zeichnet sich allerdings durch eine ziemlich außergewöhnliche Situation aus: Erstens war die Verbindung zwischen den verbundenen Parteien horizontaler Art, zweitens sollte das Joint Venture, das die einzige zwischen diesen Parteien bestehende Verbindung war, veräußert werden, so dass diese Verbindung in Auflösung begriffen war, drittens hat die betreffende interessierte Partei, was sie anbelangt, in vollem Umfang an der Untersuchung mitgearbeitet und auch Informationen zu der mit ihr verbundenen Partei vorgelegt, und viertens hat die interessierte Partei geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sie, die von den Organen erbetenen, sehr detaillierten Informationen zu der mit ihr verbundenen Partei vorzulegen.

78.

In einer solchen Situation hätten meines Erachtens die Organe das Vorbringen von Giant, dass es ihr nicht möglich sei, die erbetenen Informationen vorzulegen, berücksichtigen und eventuell näher darlegen müssen, welche speziellen Informationen sie für ihre Feststellungen zwingend benötigten. Sodann hätten sie prüfen müssen, wie Giant, wenn sie nach besten Kräften gehandelt hätte, diese Informationen hätte vorlegen können.

79.

Zum einen weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in der Regel Sache der Organe ist, den von der Untersuchung betroffenen Parteien die Informationen zu benennen, die sie vorlegen müssen ( 33 ).

80.

Zum anderen ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass der Rat weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung näher darlegen konnte, welche weiteren Informationen zu denjenigen, die Giant während der Untersuchung zu den zur Jinshan Group gehörenden Unternehmen vorgelegt hatte, für die Berechnung des Ausfuhrpreises der Giant Group erforderlich gewesen wären. Ebenfalls auf der Grundlage dieser Feststellung ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, Giant könne nicht vorgeworfen werden, dass sie bestimmte, aufgrund von unklaren Ausführungen für erforderlich erklärte Informationen nicht vorgelegt habe, zumal das Fehlen einer Verbindung zwischen Giant und den zur Jinshan Group gehörenden Unternehmen die Behauptung, dass die Antworten auf den Antidumpingfragebogen für die letztgenannten Unternehmen erforderlich seien, klar widerlegt habe. Hierzu weise ich auch darauf hin, dass der Rat, als ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof dieselbe Frage gestellt wurde, diese nicht zufriedenstellend beantworten konnte.

81.

Aus dem 131. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung geht hervor, dass die Organe der Auffassung waren, dass Giant Informationen über die Produktion, die Menge und die Preise der im einschlägigen Zeitraum für die Ausfuhr in die Union bestimmten betroffenen Ware der Unternehmen der Jinshan Group hätte vorlegen müssen. In ihrer Rechtsmittelschrift nennt EBMA ihrerseits als Beispiel für Informationen, die hätten geprüft werden müssen, das mögliche Vorliegen von Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte oder einer gemeinsamen Preispolitik zwischen der Giant Group und der Jinshan Group. Wenn dies jedoch die Informationen gewesen wären, die die Organe angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, wie sie in Nr. 77 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt wurden, benötigt hätten, hätten sie diese gezielt verlangen und prüfen müssen, welche Informationen Giant, wenn sie nach besten Kräften gehandelt hätte, über die von ihr bereits vorgelegten Informationen hinaus vernünftigerweise hätte vorlegen können. Unter diesen Umständen konnten die Organe jedoch die von Giant vorgelegten detaillierten Informationen nicht einfach ignorieren.

82.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich, auch wenn die Parteien eines Antidumpingverfahrens nach Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung grundsätzlich gehalten sind, eine Antwort auf den Fragebogen der Kommission zu erteilen, aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung ergibt, dass Informationen, die in anderer Form oder im Rahmen eines anderen Dokuments vorgelegt werden, nicht ignoriert werden dürfen, wenn die vier in diesem Artikel aufgeführten Voraussetzungen vorliegen ( 34 ).

83.

Nach alledem hat das Gericht die Mitarbeit von Giant nicht falsch beurteilt und in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen.

84.

Als Drittes wirft EBMA dem Gericht vor, gegen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen zu haben, indem es den Organen fälschlicherweise die übermäßige Last auferlegt habe, nachzuweisen, dass das geforderte Minimum an Grundinformationen zu den verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung oder am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt gewesen seien, erforderlich gewesen sei.

85.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt indessen, dass diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen ist. Wie ich mehrfach ausgeführt habe, besteht nämlich kein Zweifel daran, dass es Sache der Organe ist, zu beurteilen, ob eine Information für ihre Feststellungen erforderlich ist.

86.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch festgestellt, Giant habe Grundinformationen zu der mit ihr verbundenen Partei vorgelegt, die im Rahmen einer besonderen Situation wie derjenigen des vorliegenden Verfahrens ausgereicht hätten, damit die Organe den Ausfuhrpreis hätten ermitteln können.

87.

Schließlich ist noch auf zwei vom Rat in seiner Rechtsmittelbeantwortung vorgetragene Argumente zu antworten. Was erstens das Argument anbelangt, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die erbetenen Informationen nicht erforderlich gewesen seien, ist dieses Vorbringen als unzulässig anzusehen, da mit ihm eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt wird. Was zweitens das Argument anbelangt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es davon ausgegangen sei, dass die Organe Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung angewandt hätten, weil die Giant Group ihnen unwahre und irreführende Informationen mitgeteilt habe, beruht dieses Vorbringen auf einer fehlerhaften Lesart des angefochtenen Urteils, da dieses Urteil keine solchen Erwägungen enthält ( 35 ).

88.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die von EBMA vorgetragenen Rügen, dass das Gericht Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung falsch angewandt habe, zurückzuweisen sind.

2) Zur Überschreitung der gerichtlichen Kontrollbefugnis durch das Gericht

89.

EBMA macht geltend, das Gericht habe sich an die Stelle der Organe gesetzt, indem es aus den vorgelegten unvollständigen Beweismitteln Schlüsse gezogen und damit das weite Ermessen, über das die Organe verfügten, missachtet und seine gerichtliche Kontrollbefugnis überschritten habe.

90.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Organe im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere bei handelspolitischen Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen ( 36 ).

91.

Festzustellen ist, dass, obwohl die Organe über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, der auch die Festlegung der Informationen umfasst, die sie für ihre Feststellungen benötigen, dies jedoch, wie aus Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, nicht bedeutet, dass sie von einer interessierten Partei jedwede Information verlangen oder von der ihnen zukommenden Möglichkeit, nach Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde zu legen, uneingeschränkt Gebrauch machen könnten.

92.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht auf der Grundlage der in den Akten enthaltenen Angaben und der Feststellungen, die es während des vor ihm geführten Verfahrens treffen konnte, zu dem Ergebnis, dass in der besonderen Situation des vorliegenden Falles der Rat gegen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen habe. Der Rat konnte nämlich in einer Situation, in der zum einen der Ausfuhrpreis aufgrund der von Giant vorgelegten Informationen berechnet werden und zum anderen der Rat nicht angeben konnte, welche weiteren Informationen hierfür erforderlich gewesen wären, für die Bestimmung des Ausfuhrpreises von Giant nicht die verfügbaren Fakten zugrunde legen.

93.

Unter diesen Umständen bin ich nicht der Ansicht, dass das Gericht das Ermessen, über das die Organe verfügen, missachtet und seine gerichtliche Kontrollbefugnis überschritten hat.

94.

Nach alledem sind meines Erachtens die ersten beiden von EBMA vorgetragenen Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

B. Zum dritten Rechtsmittelgrund

95.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich EBMA gegen die Rn. 79 bis 91 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt hat, dass sich der Rat nicht auf das Risiko einer Umgehung habe berufen können, um seine Weigerung, Giant einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren, zu rechtfertigen. Das Gericht hat sich dabei auf drei Gründe gestützt.

96.

Erstens hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Rat bestätigt habe, dass bei der Untersuchung der Situation von Giant die in Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen nicht berücksichtigt worden seien, und dass er sich nicht auf eine andere Bestimmung der Grundverordnung berufen habe, nach der das Risiko einer Umgehung als Rechtfertigung für die Weigerung, einem ausführenden Hersteller einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren, hätte dienen können. Unter diesen Voraussetzungen war das Gericht der Ansicht, der Rat habe sich nicht auf ein solches Risiko berufen können, um die Anwendung des landesweiten Zollsatzes auf die Klägerin zu rechtfertigen ( 37 ).

97.

Zweitens war das Gericht der Ansicht, der Rat habe sich für seine Weigerung, einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren, nicht auf ein nur hypothetisches Risiko einer Umgehung, das dem Konzept der „verbundenen Unternehmen“ innewohne, berufen können. Zur Stützung seiner Argumentation verwies das Gericht auf die Entscheidungspraxis des Streitbeilegungsorgans der WTO, nach der die Gefahr, dass die Einführung von individuellen Antidumpingzöllen für die Bekämpfung des Dumpings ungeeignet sein könnte, allein nicht ausreiche, um die Anwendung eines nationalen Zollsatzes auf die ausführenden Hersteller zu rechtfertigen ( 38 ).

98.

Drittens hat das Gericht entschieden, dass die Organe auf der Grundlage der Informationen, über die sie beim Erlass der streitigen Verordnung verfügt hätten, jedenfalls zu dem Ergebnis hätten kommen müssen, dass kein Risiko einer Umgehung zwischen der Giant Group und der Jinshan Group bestanden habe. Das Gericht war insbesondere der Auffassung, der Umstand, dass sich Giant aus GP zurückgezogen habe, sei geeignet gewesen, die einzige Verbindung zwischen der Giant Group und der Jinshan Group und damit das Risiko einer Umgehung wegen des Bestehens dieser Verbindung zwischen den beiden Gruppen zu beseitigen ( 39 ).

1.   Zusammenfassung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten

99.

EBMA ist erstens der Auffassung, das Gericht sei aufgrund der fehlerhaften Prämisse, dass das vorliegende Verfahren die Ermittlung des Ausfuhrpreises betreffe ( 40 ), zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Organe im vorliegenden Fall nicht auf das Risiko einer Umgehung hätten berufen können.

100.

Zweitens besteht EBMA zufolge bei verbundenen Unternehmen, wie im vorliegenden Fall den Gruppen Giant und Jinshan, jederzeit das Risiko einer Umgehung, wenn einer verbundenen Einheit ein niedrigerer Antidumpingzoll gewährt werde als einer anderen Einheit derselben Gruppe. Die Argumentation im angefochtenen Urteil zu dem hypothetischen Risiko einer Umgehung zwischen nicht verbundenen Unternehmen sei daher grundlegend falsch und rechtsfehlerhaft. Die Besorgnis der Organe hinsichtlich der Umgehung durch verbundene Unternehmen im vorliegenden Fall sei daher berechtigt. Darüber hinaus seien die Verweise des Gerichts auf die Entscheidungen des Streitbeilegungsorgans der WTO irrelevant.

101.

Drittens schließlich macht EBMA geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gruppen Giant und Jinshan im Untersuchungszeitraum in einer Weise verbunden gewesen seien, die über das hinausgehe, was sich aus den Antworten auf die Fragebögen zu den Unternehmen der Giant Group und den konsolidierten Abschlüssen von Jinshan ergebe.

102.

Der Rat schließt sich zunächst einmal diesem Rechtsmittelgrund an. Sodann fügt er hinzu, das Gericht habe gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen. Hierzu führt er aus, gemäß Art. 9 Abs. 5 Buchst. e dieser Verordnung könne das Risiko einer Umgehung bei Ausfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft – wie z. B. China – bestehen. Der Grundverordnung zufolge sei dies bei einer staatlichen Einflussnahme gegeben. Eben dies sei bei der Giant Group der Fall, da die chinesische Regierung im maßgeblichen Zeitraum 33,13 % von Jinshan gehalten habe, eine Information, die die Giant Group im Rahmen der Untersuchung im Übrigen nicht mitgeteilt habe. Das Risiko einer Umgehung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 Buchst. e dieser Verordnung sei außerdem im 114. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung angeführt worden.

103.

Giant macht zunächst geltend, der dritte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er, wie der erste und der zweite Rechtsmittelgrund, die Würdigung des Sachverhalts betreffe, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren falle. Hilfsweise macht Giant geltend, der dritte Rechtsmittelgrund sei unbegründet.

2.   Beurteilung

104.

Zunächst ist vor dem Hintergrund der in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung die Unzulässigkeitseinrede zu untersuchen, die Giant in Bezug auf den dritten Rechtsmittelgrund von EBMA erhoben hat.

105.

Hierbei bin ich der Ansicht, dass die in den Nrn. 99 und 100 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten ersten beiden Rügen zweifelsohne Rechtsfragen aufwerfen, über die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entscheiden kann. Mit diesen beiden Rügen werden nämlich zwei rechtliche Prämissen der Begründung des Gerichts in Frage gestellt. Mit der zweiten Rüge wird auch die Relevanz der im angefochtenen Urteil vorgenommenen Verweise auf die Entscheidungspraxis des Streitbeilegungsorgans der WTO in Frage gestellt.

106.

Mit der in Nr. 101 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten dritten Rüge soll dagegen die in Rn. 89 des angefochtenen Urteils vorgenommene Tatsachenfeststellung, dass das Joint Venture GP die einzige Verbindung zwischen der Giant Group und der Jinshan Group gewesen sei, in Frage gestellt werden. Diese Rüge ist daher für unzulässig zu erklären.

107.

In der Sache weise ich zunächst darauf hin, dass die erste Rüge, wonach das Gericht sich auf die fehlerhafte Prämisse gestützt habe, dass das Verfahren die Ermittlung des Ausfuhrpreises betreffe, vor dem Hintergrund der in den Nrn. 64 bis 67 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Erwägungen zurückzuweisen ist. Aus diesen Erwägungen folgt nämlich, dass diese Prämisse nicht fehlerhaft ist.

108.

Im Übrigen stelle ich fest, dass EBMA mit ihrem Vorbringen die in Rn. 85 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, die mit den in den folgenden Rn. 86 bis 88 angeführten Punkten begründet wird, dass nämlich die Informationen, die den Organen zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung vorgelegen hätten, jedenfalls ausreichend gewesen seien, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass zwischen der Giant Group und der Jinshan Group kein Risiko einer Umgehung bestanden habe, nicht wirklich in Frage stellt. EBMA äußert nicht speziell rechtliche Bedenken hinsichtlich der in Rn. 89 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung des Gerichts, dass der Umstand, dass sich Giant aus GP zurückgezogen habe, geeignet gewesen sei, ein solches Risiko einer Umgehung zu beseitigen.

109.

Diese Feststellung genügt jedoch für sich allein, um die in Rn. 90 des angefochtenen Urteils getroffene Schlussfolgerung zu stützen, dass der Rat sich im vorliegenden Fall nicht auf das Risiko einer Umgehung habe berufen können, um die Weigerung, Giant einen individuellen Antidumpingzoll zu gewähren, zu rechtfertigen.

110.

Daraus folgt, dass, selbst wenn die in den Rn. 82 bis 84 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen fehlerhaft wären, die in Rn. 90 des angefochtenen Urteils enthaltene Schlussfolgerung gültig bliebe. Unter diesen Umständen sind meines Erachtens die zu diesen Randnummern vorgetragenen Argumente für irrelevant zu erklären.

111.

Was schließlich das in Nr. 102 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasste Vorbringen des Rates anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung von Art. 172, Art. 174 sowie Art. 178 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 der Verfahrensordnung ergibt, dass eine gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung eingereichte Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils aus anderen als den in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten und von ihnen autonomen Gründen gerichtet sein kann, da solche Gründe nur im Rahmen eines Anschlussrechtsmittels geltend gemacht werden können ( 41 ).

112.

Festzustellen ist jedoch, dass EBMA im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes zu keinem Zeitpunkt einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass der vom Rat in seiner Rechtsmittelbeantwortung vorgetragene Grund ein anderer, autonomer Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist, der für unzulässig zu erklären ist.

113.

Jedenfalls ist dieser Grund meines Erachtens auch unbegründet. Der Rat kann nämlich nicht wirklich einen Verstoß gegen eine Bestimmung – Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung – geltend machen, die, wie er selbst vor dem Gericht eingeräumt hat ( 42 ), im vorliegenden Fall nicht auf Giant angewandt wurde. Im Übrigen ist der angeführte 114. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung offensichtlich aus dem Zusammenhang gerissen, da in diesem Erwägungsgrund nur die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung aufgeführt werden.

114.

Nach alledem ist meines Erachtens auch der dritte von EBMA geltend gemachte Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

VII. Ergebnis

115.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Giant (China) Co. Ltd.

3.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) T‑425/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:896.

( 3 ) Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2013, L 153, S. 17).

( 4 ) ABl. 2009, L 343, S. 51, und Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22. Zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Untersuchung waren die Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in dieser Verordnung enthalten.

( 5 ) Für weitere Einzelheiten vgl. Rn. 2 bis 8 des angefochtenen Urteils.

( 6 ) Vgl. Rn. 14 des angefochtenen Urteils, in der die Kontrollstruktur von GP näher erläutert wird.

( 7 ) Vgl. Rn. 15 und 17 des angefochtenen Urteils.

( 8 ) Vgl. Rn. 16, 18 bis 20, 22 und 24 des angefochtenen Urteils.

( 9 ) Vgl. Erwägungsgründe 131 bis 135 der streitigen Verordnung.

( 10 ) Vgl. 137. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 11 ) Es handelt sich zum einen um den ersten Teil des dritten Klagegrundes und um den fünften Klagegrund sowie zum anderen um den siebten Klagegrund, die Giant vor dem Gericht geltend gemacht hat. Wegen näherer Einzelheiten vgl. Rn. 46 bis 51 des angefochtenen Urteils.

( 12 ) Rn. 56 bis 70 und 77 des angefochtenen Urteils.

( 13 ) Rn. 71 bis 76 des angefochtenen Urteils.

( 14 ) Rn. 79 bis 90 des angefochtenen Urteils.

( 15 ) Diese Rüge stellt in Wirklichkeit einen eigenen Rechtsmittelgrund dar.

( 16 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission (C‑411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Vgl. hierzu Rn. 44 des Urteils vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat (T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271). Diese Formulierung wurde in mehreren Urteilen des Gerichts verwendet, auch im angefochtenen Urteil (vgl. Rn. 61).

( 18 ) ABl. 1994, L 336, S. 103 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen). Das Abkommen findet sich in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und mit Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 3) genehmigt wurde. Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens lautet wie folgt:

„Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.“

( 19 ) Vgl. hierzu im Einzelnen Nrn. 34 bis 37 meiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2016:928) und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was speziell das Verhältnis zwischen Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung und Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens anbelangt, vgl. Urteile vom 4. März 2010, Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat (T‑409/06, EU:T:2010:69, Rn. 103), und vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat (T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 40).

( 20 ) Vgl. Bericht des WTO-Panels vom 28. Oktober 2005, „Korea – Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Papier mit Ursprung in Indonesien“ (WT/DS 312/R), Nr. 7.43. Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat (T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 46).

( 21 ) Vgl. Bericht des WTO-Panels vom 15. Januar 2008, „Europäische Gemeinschaften – Antidumpingmaßnahme betreffend Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen“ (WT/DS 337/R), Nr. 7.343. Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat (T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271, Rn. 46).

( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 87). Zum Verfahren wegen Umgehung vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 32).

( 23 ) Zu der Voraussetzung, dass die interessierten Parteien nach besten Kräften handeln müssen, um den Organen die erforderlichen Informationen vorzulegen, vgl. Art. 18 Abs. 3 a. E. der Grundverordnung. Vgl. hierzu auch Anhang II Abs. 5 des Antidumping-Übereinkommens.

( 24 ) Vgl. hierzu hinsichtlich Art. 6.8 des Antidumping-Übereinkommens die Erwägungen in den Nrn. 7.244 und 7.245 des Berichts des WTO-Panels vom 1. Oktober 2002, „Ägypten – Endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhr von Stahlbewehrungsstäben mit Ursprung in der Türkei“ (WT/DS 211/R).

( 25 ) Hierzu verweist Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 4 der Grundverordnung für die Prüfung der Frage, ob zwischen zwei Parteien eine geschäftliche Verbindung besteht, auf die Bestimmung des Begriffs „verbundene Personen“ in Art. 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1). Diese Definition ist auch für die Feststellung des Vorliegens einer „geschäftlichen Verbindung“ bei der Berechnung des Ausfuhrpreises im Sinne von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung relevant. Im MWB-Antragsformular und im Antidumpingfragebogen wird diese Definition der verbundenen Parteien übernommen.

( 26 ) Vgl. Rn. 89 des angefochtenen Urteils.

( 27 ) Ebd.

( 28 ) Vgl. vorherige Fußnote a. E. Vgl. auch Nrn. 10 und 11 der vorliegenden Schlussanträge und Rn. 14 bis 17 des angefochtenen Urteils.

( 29 ) Vgl. Rn. 63 bis 66 des angefochtenen Urteils.

( 30 ) Vgl. Rn. 67 des angefochtenen Urteils.

( 31 ) Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich daher von der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat (T‑633/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:271), ergangen ist. In diesem Urteil hat das Gericht entschieden, die Organe hätten keinen Fehler begangen, als sie die verfügbaren Fakten im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung zugrunde gelegt hätten, weil die interessierte Partei den Namen zweier Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe nicht mitgeteilt habe, was bedeutet habe, dass keine vollständigen und gesicherten Angaben hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der gesamten Unternehmensgruppe gemacht worden seien (vgl. Rn. 49 des genannten Urteils).

( 32 ) Vgl. Nrn. 47, 48, 53 und 54 der vorliegenden Schlussanträge.

( 33 ) Vgl. hierzu Anhang II Abs. 1 des Antidumping-Übereinkommens, der u. a. vorsieht, dass die untersuchenden Behörden die von der Untersuchung betroffenen Parteien „über die erbetenen Informationen unterrichten“.

( 34 ) Vgl. Rn. 150 des Urteils vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78). In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof der Analyse des Gerichts angeschlossen, das in seinem Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 90 und 91), entschieden hatte, dass gemäß Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung einer Partei, wenn sie keine Antwort auf den Fragebogen erteilt, aber Informationen im Rahmen eines anderen Dokuments vorgelegt hat, keine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit vorgeworfen werden kann, sofern erstens die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, zweitens die Informationen fristgerecht übermittelt werden, drittens diese nachprüfbar sind und viertens die Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

( 35 ) Im Gegenteil: In den Rn. 71 bis 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die vom Rat vorgetragenen Punkte geprüft, und in Rn. 76 dieses Urteils ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Punkte, allein oder zusammen betrachtet, im vorliegenden Fall nicht die Annahme zugelassen hätten, dass die von Giant zum Ausfuhrpreis vorgelegten Informationen unwahr oder irreführend gewesen wären.

( 36 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Rat und Rat/Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 37 ) Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils.

( 38 ) Rn. 83 und 84 des angefochtenen Urteils und die dort genannten Berichte des Streitbeilegungsorgans der WTO.

( 39 ) Rn. 85 bis 89 des angefochtenen Urteils.

( 40 ) Vgl. Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge.

( 41 ) Vgl. hierzu Urteile vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 97 bis 102), und vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 20 bis 22).

( 42 ) Vgl. Rn. 82 des angefochtenen Urteils.