URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
2. Juli 2019 ( *1 )
„Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass sein Name in Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, eingetragen und dort belassen wurde – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden“
In der Rechtssache T‑406/15,
Fereydoun Mahmoudian, wohnhaft in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäische Kommission, vertreten zunächst durch A. Aresu und D. Gauci, dann durch A. Aresu und R. Tricot als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
wegen einer Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) und der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) entstanden sein soll, durch die der Name des Klägers in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen, eingetragen worden war und dort belassen wurde,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg,
Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2018
folgendes
Urteil
I. Sachverhalt
1 |
Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt. |
2 |
Der Kläger, Herr Fereydoun Mahmoudian, ist Mehrheitsaktionär und Präsident des Verwaltungsrats von Fulmen. Letztere ist eine iranische Gesellschaft, die u. a. im Sektor der elektrischen Ausrüstungen tätig ist. |
3 |
In der Europäischen Union wurden der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 61, S. 49) und die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) erlassen. |
4 |
Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 sah das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Kategorien von Personen und Einrichtungen vor. Die Liste dieser Personen und Einrichtungen befand sich in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140. |
5 |
Soweit die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft betroffen waren, sah Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 das Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, in Bezug auf die der Rat der Europäischen Union festgestellt hat, dass sie gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 an der nuklearen Proliferation beteiligt waren. Die Liste dieser Personen, Organisationen und Einrichtungen bildete den Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007. |
6 |
Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140 wurde durch den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 39) aufgehoben. |
7 |
Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 sieht das Einfrieren der Gelder mehrerer Kategorien von Einrichtungen vor. Diese Bestimmung betrifft u. a. „Personen und Einrichtungen, die an [der nuklearen Proliferation] beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, … oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln – …; diese sind in Anhang II aufgeführt“. |
8 |
Die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 wurde durch eine neue Liste ersetzt, die im Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) enthalten ist. |
9 |
Am 25. Oktober 2010 nahm der Rat die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) an. |
10 |
Der Kläger war vom Rat bereits beim Erlass des Beschlusses 2010/413 am 26. Juli 2010 in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Tabelle I des Anhangs II dieses Beschlusses aufgenommen worden. |
11 |
Folglich wurde der Kläger durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 195, S. 25) in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Tabelle I des Anhangs V der Verordnung Nr. 423/2007 aufgenommen. Der Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 hatte das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers zur Folge. |
12 |
Im Beschluss 2010/413 sowie in der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 gab der Rat in Bezug auf den Kläger als Begründung an: „Chef von Fulmen“. |
13 |
Mit Schreiben vom 26. August 2010 beantragte der Kläger beim Rat, seine Aufnahme in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 rückgängig zu machen. Er forderte den Rat auch auf, ihm die Umstände mitzuteilen, auf die er den Erlass der gegen ihn gerichteten restriktiven Maßnahmen gestützt habe. |
14 |
Die Aufnahme des Klägers in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 wurde durch den Erlass des Beschlusses 2010/644 nicht berührt. |
15 |
Da die Verordnung Nr. 423/2007 durch die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben wurde, nahm der Rat den Kläger in Nr. 14 der Tabelle A des Anhangs VIII der letztgenannten Verordnung auf. Folglich waren die Gelder des Klägers gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 eingefroren. |
16 |
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 antwortete der Rat auf das Schreiben des Klägers vom 26. August 2010; er führte dabei aus, dass er den Antrag des Klägers auf Streichung aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und aus der Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 nach Überprüfung ablehne. Aus den Akten ließen sich keine neuen Tatsachen entnehmen, die eine Änderung seiner Position rechtfertigten; der Kläger müsse daher den restriktiven Maßnahmen nach diesen Rechtsakten unterworfen bleiben. Im Übrigen lägen seiner Entscheidung, den Kläger in diesen Listen weiterzuführen, nur die Tatsachen zugrunde, die in der Begründung der Listen angegeben seien. |
17 |
Mit Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), erklärte das Gericht den Beschluss 2010/413, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, den Beschluss 2010/644 und die Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig, soweit sie Fulmen und den Kläger betrafen. |
18 |
Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Rechtsakte, die im Rahmen des Verfahrens angefochten worden waren, in dem das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), erging, wies das Gericht in Rn. 106 in Bezug auf die Verordnung Nr. 961/2010 darauf hin, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt werde, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden sei, nach dessen Zurückweisung wirksam würden. Im vorliegenden Fall erscheine die Gefahr, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werde, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Kläger darstellten, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Verordnung für eine längere als die in Art. 60 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre. |
19 |
Außerdem erhielt das Gericht in Rn. 107 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrecht. |
20 |
Am 4. Juni 2012 legte der Rat vor dem Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), ein. Dieses Rechtsmittel wurde unter dem Aktenzeichen C‑280/12 P eingetragen. Zur Begründung seines Rechtsmittels machte der Rat u. a. geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass er Beweise dafür vorlegen müsse, dass Fulmen am Standort Qom/Fordoo (Iran) tätig geworden sei, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die in Frage kommenden Informationen aus vertraulichen Quellen stammten, wobei sich die Rechtsfehler des Gerichts auf zwei Aspekte der Übermittlung dieser Informationen bezögen: Der erste betreffe die Übermittlung von Beweisen durch die Mitgliedstaaten an den Rat und der zweite die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Gericht. |
21 |
Mit Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des Gerichts in Rn. 103 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), wonach der Rat nicht den Beweis erbracht hatte, dass Fulmen am Standort Qom/Fordoo tätig geworden war. |
22 |
Mit seiner Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1361/2013 vom 18. Dezember 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 343, S. 7) zog der Rat die Konsequenzen aus dem Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), und strich den Kläger mit Wirkung vom 19. Dezember 2013 von den in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen. Seitdem ist der Kläger in keine Liste mehr aufgenommen worden. |
II. Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
23 |
Mit Klageschrift, die am 26. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Rechtssache ist der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden. |
24 |
Der Rat hat am 9. November 2015 die Klagebeantwortung eingereicht. |
25 |
Mit Schriftsatz, der am 9. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. |
26 |
Der Kläger hat am 2. Dezember 2015 seine Stellungnahme zum Streithilfeantrag der Kommission eingereicht. Der Rat hat sich innerhalb der gesetzten Frist zu diesem Antrag nicht geäußert. |
27 |
Durch gemäß Art. 144 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 10. Dezember 2015 ist die Kommission als Streithelferin im vorliegenden Rechtsstreit zugelassen worden. |
28 |
Am 12. Januar 2016 hat der Kläger die Erwiderung eingereicht. |
29 |
Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 25. Januar 2016 eingereicht. Weder der Rat noch der Kläger hat zu diesem Schriftsatz Stellung genommen. |
30 |
Am 26. Februar 2016 hat der Rat die Gegenerwiderung eingereicht. |
31 |
Mit Schreiben, das am 29. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. |
32 |
Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Erste Kammer) im Rahmen einer ersten prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Verfahrensbeteiligten zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑45/15 P, Safa Nicu Sepahan/Rat, anzuhören. Der Rat hat hierzu fristgerecht Stellung genommen. |
33 |
Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin nach Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist. |
34 |
Mit Beschluss vom 31. August 2016 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt. |
35 |
Nach Verkündung des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), hat das Gericht (Erste Kammer) auf Vorschlag der Berichterstatterin im Rahmen einer zweiten prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Verfahrensbeteiligten dazu anzuhören, welche Schlüsse sie aus diesem Urteil für die vorliegende Rechtssache ziehen (im Folgenden: zweite prozessleitende Maßnahme). Die Hauptparteien und die Kommission haben hierzu fristgerecht Stellung genommen. |
36 |
Mit Schreiben vom 28. November 2018 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, obwohl sie den Standpunkt des Rates weiterhin unterstütze, halte sie es nicht für erforderlich, an der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache teilzunehmen. |
37 |
Die Hauptparteien haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2018 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. |
38 |
Der Kläger beantragt,
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39 |
Der Rat und die Kommission beantragen,
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III. Entscheidungsgründe
A. Zur Zuständigkeit des Gerichts
40 |
In der Gegenerwiderung wendet der Rat unter Berufung auf das Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat (T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86), ein, das Gericht sei insoweit, als der Kläger seinen Antrag auf Schadensersatz auf die Rechtswidrigkeit der Aufnahme seines Namens in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung stütze, für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht zuständig, weil Art. 275 Abs. 2 AEUV dem Gericht keine Befugnis zur Entscheidung über eine Schadensersatzklage verleihe, die auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gestützt werde. |
41 |
Auf die Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, sich zu dem Unzulässigkeitseinwand des Rates zu äußern, hat der Kläger klargestellt, dass er mit der vorliegenden Klage nur Ersatz des Schadens begehre, der durch die Verordnungen des Rates verursacht worden sei, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Angesichts dieser Erklärung ist festzustellen, dass der Kläger im Kern den zweiten Klageantrag dergestalt geändert hat, dass er letztlich nur beantragt, den Rat zur Zahlung von 2227000 Euro als Ersatz des materiellen Schadens, den er wegen der rechtswidrigen Eintragung seines Namens in die Listen im Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und der Verordnung Nr. 961/2010 (im Folgenden: streitige Listen) erlitten habe, und zur Zahlung von 600000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch diese Eintragung entstanden sei, zu verurteilen. |
42 |
Jedenfalls kann das Gericht gemäß Art. 129 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Entscheidung über die Klage gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1980, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, 154/78, 205/78, 206/78, 226/78 bis 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, EU:C:1980:81, Rn. 7, und vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, EU:T:1998:127, Rn. 80). |
43 |
Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass zwar eine Klage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den Erlass eines GASP-Rechtsakts entstanden sein soll, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86‚ Rn. 30 und 31), dass sich das Gericht jedoch stets für zuständig erklärt hat, über eine Klage auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207‚ Rn. 232 bis 251, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986‚ Rn. 45 bis 149). |
44 |
Für eine Klage auf Ersatz des Schadens, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 291 Abs. 2 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will, kann nichts anderes gelten. |
45 |
Nach der Rechtsprechung sieht nämlich keine Bestimmung des AEU-Vertrags vor, dass sein Sechster Teil („Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften“) nicht im Bereich restriktiver Maßnahmen anwendbar wäre. Der Rückgriff auf Art. 291 Abs. 2 AEUV („Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen“) ist daher nicht ausgeschlossen, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 35). |
46 |
Im vorliegenden Fall wurden die mit dem – später durch den Beschluss 2010/644 geänderten – Beschluss 2010/413 gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen durch die nach Art. 291 Abs. 2 AEUV erlassene Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und durch die nach Art. 215 AEUV erlassene Verordnung Nr. 961/2010 umgesetzt. |
47 |
Daraus folgt, dass das Gericht zwar nicht zuständig ist, über den Schadensersatzantrag des Klägers zu entscheiden, soweit er auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihm durch den Erlass des Beschlusses 2010/413, später geändert durch den Beschluss 2010/644, entstanden sein soll, dass es jedoch für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist, soweit er sich auf Ersatz des Schadens richtet, der ihm infolge der Umsetzung dieses Beschlusses durch die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und die Verordnung Nr. 961/2010 (im Folgenden: streitige Rechtsakte) entstanden sein soll. |
48 |
Das Gericht ist folglich für die Prüfung der vorliegenden Klage zuständig, soweit diese in der mündlichen Verhandlung geändert wurde, d. h. soweit der Kläger Ersatz des Schadens beantragt, der ihm dadurch entstanden sei, dass die gegen ihn mit dem – später durch den Beschluss 2010/644 geänderten – Beschluss 2010/413 ergriffenen restriktiven Maßnahmen durch die streitigen Rechtsakte umgesetzt worden seien (im Folgenden: streitige Maßnahmen). |
B. Zur Begründetheit
49 |
Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union „[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, EU:T:2007:212, Rn. 113, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 47). |
50 |
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die oben genannten drei Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. |
51 |
Der Rat beantragt mit Unterstützung der Kommission, die Klage als unbegründet abzuweisen, weil der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, dass alle Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt seien, nicht erbracht habe. |
52 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind die oben in Rn. 49 aufgeführten Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV kumulativ (Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, EU:T:2010:499‚ Rn. 92 und 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T‑218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82‚ Rn. 34). Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, ist die Klage somit insgesamt abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Voraussetzungen bedarf (Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193). |
53 |
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Kläger den ihm obliegenden Nachweis erbracht hat, dass das Verhalten, das er dem Rat vorwirft, nämlich der Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung seines Namens auf den streitigen Listen, rechtswidrig war, dass der ihm angeblich entstandene materielle und immaterielle Schaden tatsächlich vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass dieser Rechtsakte und dem geltend gemachten Schaden besteht. |
1. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit
54 |
Der Kläger macht geltend, die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Organs sei erfüllt, weil der Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung seines Namens auf den streitigen Listen im Wesentlichen einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Rates gegen Rechtsnormen darstellten, die dem Einzelnen Rechte verleihen sollten, um nach der Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union auslösen zu können. |
55 |
Erstens ergebe sich aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), sowie aus dem Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), mit dem das vom Rat eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei (siehe oben, Rn. 21), dass die streitigen Rechtsakte rechtswidrig seien. |
56 |
Zum einen habe das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), nämlich festgestellt, dass der Rat über keinerlei Beweismittel verfüge, das den Kläger belaste und auf das seine Aufnahme in die streitigen Listen gestützt werden könnte; dies stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst werde. Auf eine Frage im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme macht der Kläger geltend, angesichts der Ähnlichkeit der haftungsbegründenden Ereignisse in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), ergangen sei, könnten alle Feststellungen, die in jener Rechtssache zur Schwere des rechtswidrigen Verhaltens des Rates getroffen worden seien, mutatis mutandis auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden. Das Gericht müsse daraus den Schluss ziehen, dass die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte allein keine hinreichende Entschädigung für den immateriellen Schaden des Klägers sei. |
57 |
Zum anderen stelle die Entscheidung des Rates, trotz der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, die das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), festgestellt habe, Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, einen Ermessensmissbrauch dar, durch den der Schaden des Klägers vergrößert worden sei. |
58 |
Zweitens sei der Kläger durch die streitigen Maßnahmen in der Ausübung seiner unternehmerischen Freiheit und in seinem Eigentumsrecht, die ihm nach den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zuständen, beeinträchtigt worden. Diese Verletzung dieser Grundrechte verstärke die vom Rat begangene Rechtswidrigkeit dergestalt, dass sie eine qualifizierte Zuwiderhandlung darstelle. |
59 |
In seiner Antwort auf eine Frage im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme bestreitet der Rat, unterstützt durch die Kommission, nicht mehr die mit dem Erlass der streitigen Maßnahmen verbundene Rechtswidrigkeit und räumt ein, dass die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, in der vorliegenden Rechtssache insoweit relevant seien, als die Benennung des Klägers unter ähnlichen Umständen erfolgt sei, wie sie in der Rechtssache vorgelegen hätten, in der dieses Urteil ergangen sei. Er wendet sich jedoch gegen das Vorbringen des Klägers zum Ermessensmissbrauch sowie zur Verletzung der Art. 16 und 17 der Charta und ist der Ansicht, das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), enthalte insofern keinen entsprechenden Hinweis. |
60 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte festgestellt. |
61 |
Gleichwohl genügt nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T‑56/00, EU:T:2003:58, Rn. 71 bis 75, und vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31). Die etwaige Nichtigerklärung eines oder mehrerer Rechtsakte des Rates, auf die die vom Kläger geltend gemachten Schäden zurückzuführen sein sollen, stellt auch dann, wenn sie durch ein vor der Erhebung der Schadensersatzklage ergangenes Urteil des Gerichts erfolgt ist, keinen unwiderlegbaren Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dieses Organs dar, aufgrund dessen die außervertragliche Haftung der Union ipso iure festgestellt werden kann. |
62 |
Die Voraussetzung, dass ein rechtswidriges Verhalten der Unionsorgane vorliegt, erfordert einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
63 |
Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 51). |
64 |
In Anbetracht der oben in den Rn. 59 bis 61 wiedergegebenen Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Rechtsnormen, deren Verletzung der Kläger im vorliegenden Fall rügt, bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und ob der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Normen begangen hat. |
65 |
Zur Begründung seiner Schadensersatzklage macht der Kläger im Kern zwei Rechtsverstöße geltend: erstens den Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung seines Namens auf den streitigen Listen, obwohl sich der Rat insoweit auf kein Beweismittel habe stützen können, wobei die Wirkungen der Rechtswidrigkeit durch einen Ermessensmissbrauch des Rates verschärft worden seien, da dieser gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt habe, und zweitens einen Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta. |
66 |
Was erstens den Rechtsverstoß betrifft, der darin bestehen soll, dass der Rat die streitigen Rechtsakte erlassen und den Namen des Klägers auf den streitigen Listen belassen habe, obwohl er sich insoweit auf kein Beweismittel habe stützen können, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 68 und 69 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), entschieden hat, dass eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung zum Zeitpunkt des Erlasses des in jener Rechtssache angefochtenen Rechtsakts hätte verstehen können, dass es ihr oblag, Informationen oder Beweise zu erheben, die die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger rechtfertigten, um im Streitfall die Berechtigung der genannten Maßnahmen durch die Vorlage dieser Informationen oder dieser Beweise beim Unionsrichter nachweisen zu können. Das Gericht hat daraus geschlossen, da der Rat dies nicht getan habe, habe er im Sinne der oben in den Rn. 61 und 62 angeführten Rechtsprechung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. In Rn. 40 des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), mit dem die gegen das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen wurden, hat der Gerichtshof entschieden, das Gericht habe namentlich in den Rn. 68 und 69 seines Urteils zu Recht festgestellt, dass der nahezu drei Jahre währende Verstoß des Rates gegen die Pflicht, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine natürliche oder eine juristische Person untermauerten, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. |
67 |
Im vorliegenden Fall hat der vom Rat begangene Verstoß – wie aus dem Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), bestätigt durch das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), hervorgeht – nicht nur denselben Gegenstand wie die Zuwiderhandlung, die der Rat in der Rechtssache begangen hatte, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergangen ist, sondern er hat auch eine rund sechs Monate längere Dauer als diese Zuwiderhandlung. |
68 |
Daraus folgt zum einen, dass die Rechtsnorm, deren Verletzung der Kläger im vorliegenden Fall rügt, eine Rechtsnorm ist, die den Einzelnen Rechte verleiht, wozu auch der Kläger als natürliche Person gehört, gegen die sich die streitigen Rechtsakte richten. Zum anderen stellt die Verletzung dieser Rechtsnorm einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der oben in Rn. 63 angeführten Rechtsprechung dar. |
69 |
Im Übrigen ergibt sich aus den im Anschluss an die zweite prozessleitende Maßnahme abgegebenen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten zu den Schlussfolgerungen, die sie aus dem Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), für die vorliegende Rechtssache ziehen, dass sie nunmehr übereinstimmend der Auffassung sind, die gerügte Rechtswidrigkeit stelle einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihe. |
70 |
Nicht durchgreifen kann allerdings das Vorbringen, mit dem im Kern geltend gemacht wird, dieser Verstoß sei umso mehr qualifiziert, als er dadurch verschärft worden sei, dass der Rat durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), sein Ermessen missbraucht habe. |
71 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme nämlich nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 29. November 2017, Montel/Parlament, T‑634/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:848, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
72 |
In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Recht, gegen die Urteile des Gerichts Rechtsmittel einzulegen, in Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV verankert ist und einen integrierenden Bestandteil der Rechtsbehelfe im Gerichtssystem der Union bildet. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsmittel vor dem Gerichtshof auf Rechtsfragen beschränkt. Im Übrigen kann ein Rechtsmittel nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Aus den Bestimmungen des Primärrechts der Union ergibt sich, dass es innerhalb der darin vorgesehenen Grenzen jeder Partei freisteht, nicht nur gegen ein Urteil des Gerichts Rechtsmittel einzulegen, sondern auch jeden Rechtsmittelgrund vorzubringen, den sie für sachdienlich hält, um ihr Begehren geltend zu machen und durchzusetzen. Es kann dem Rat daher entgegen dem Vorbringen des Klägers kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), Rechtsmittel eingelegt hat, um – wie er in der Klagebeantwortung erklärt – über „eine gefestigte Rechtsprechung zu den gebietsbezogenen restriktiven Maßnahmen“ zu verfügen, denn ein solches Argument bezieht sich offensichtlich auf eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV. |
73 |
Zum anderen kann das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifen, der Rat habe gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), nur deshalb Rechtsmittel eingelegt, um Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgebe, und um so die Wirkungen der streitigen Rechtsakte gegenüber dem Kläger aufrechtzuerhalten. Es ist nämlich festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht nur durch keinerlei Beweise oder Informationen untermauert wird, sondern dass die Aufrechterhaltung dieser Wirkungen jedenfalls gemäß Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine zwangsläufige Folge der Entscheidung ist, Rechtsmittel einzulegen. Nach dieser Bestimmung werden „[a]bweichend von Artikel 280 AEUV … die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam“. |
74 |
Zudem ist daran zu erinnern (siehe oben, Rn. 18), dass das Gericht in Rn. 106 des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 entschieden hat, in jenem Fall erscheine die Gefahr, dass die Wirksamkeit der mit der Verordnung Nr. 961/2010 verhängten Restriktionen schwer und irreversibel beeinträchtigt werde, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Verordnung für längere als die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre. In Rn. 107 desselben Urteils hat es auch entschieden (siehe oben, Rn. 19), die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechtzuerhalten. |
75 |
Nach alledem ist der Umstand, dass nach der Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), die Wirkungen dieser Rechtsakte gegenüber dem Kläger aufrechterhalten wurden, eine Folge der Anwendung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der souveränen Würdigung durch das Gericht, nicht aber eine Folge des Verhaltens, das der Kläger dem Rat vorwirft, nämlich gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt zu haben. |
76 |
Da der Kläger keinen objektiven Anhaltspunkt dafür beigebracht hat, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), vom Rat eingelegt worden wäre, um ihm zu schaden oder Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie ihr Nuklearprogramm aufgibt, ist das Vorbringen, der Rat habe einen Ermessensmissbrauch begangen, durch den der Verstoß gegen die im vorliegenden Fall in Rede stehende Rechtsnorm verschärft worden sei, als unbegründet zurückzuweisen. |
77 |
Zu dem zweiten Rechtsverstoß, der in einer Verletzung der Art. 16 und 17 der Charta bestehen soll, ist festzustellen, dass sich der Kläger darauf beschränkt, die Voraussetzungen zu nennen, unter denen die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten beeinträchtigt wird, und lediglich geltend macht, die zu seinen Lasten getroffenen streitigen Maßnahmen hätten erhebliche Einschränkungen seines Eigentumsrechts und seiner unternehmerischen Freiheit, wie sie in den Art. 16 und 17 der Charta anerkannt seien, bezweckt und bewirkt. |
78 |
Wenngleich das Eigentumsrecht in Art. 17 der Charta verbürgt ist, genießt es nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht doch keinen uneingeschränkten Schutz, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung lässt sich entsprechend auf die in Art. 16 der Charta verbürgte unternehmerische Freiheit übertragen. |
79 |
Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass mit dem Erlass der streitigen Rechtsakte, die das Einfrieren der Gelder, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers vorsahen, das Ziel verfolgt wurde, die nukleare Proliferation zu verhindern und so Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, die betreffenden Aktivitäten zu beenden. Dieses Ziel fiel in den allgemeineren Rahmen der Bemühungen um die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und war daher rechtmäßig und angemessen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 100 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
80 |
Zweitens waren die streitigen Maßnahmen auch erforderlich, da alternative und weniger belastende Maßnahmen, z. B. ein System einer vorherigen Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es – namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen – nicht ermöglichten, das angestrebte Ziel, nämlich die Verhinderung der nuklearen Proliferation und die Ausübung von Druck auf die Islamische Republik Iran, damit sie die betreffenden Aktivitäten beende, ebenso wirksam zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
81 |
Der Kläger hat somit nicht nachgewiesen, dass seine Rechte aus den Art. 16 und 17 der Charta durch die streitigen Rechtsakte verletzt worden wären. |
82 |
Nach alledem ist festzustellen, dass nur der erste Rechtsverstoß, nämlich der Erlass der streitigen Rechtsakte und der Umstand, dass der Rat den Namen des Klägers auf den streitigen Listen belassen hat, obwohl er sich insoweit auf kein Beweismittel stützen konnte, eine Rechtswidrigkeit darstellt, die die Haftung der Union im Sinne der oben in Rn. 63 wiedergegebenen Rechtsprechung auslösen kann. |
2. Zum behaupteten Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens und diesem Schaden
83 |
Der Kläger macht geltend, er habe nachgewiesen, dass ihm durch die streitigen Rechtsakte ein materieller und ein immaterieller Schaden tatsächlich und mit Sicherheit entstanden seien und dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens und dem geltend gemachten Schaden bestehe. Wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles stehe das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), der Begründetheit seiner Schadensersatzklage nicht entgegen. |
84 |
Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers mit Unterstützung der Kommission entgegen. Er ist der Ansicht, die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), zu den Voraussetzungen für den Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens seien für die vorliegende Rechtssache relevant und stützten seine Argumentation. |
85 |
Es ist zu prüfen, ob der Kläger den Nachweis für den behaupteten Schaden sowie für den Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens und diesem Schaden erbracht hat. |
86 |
Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, so kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung nur ausgelöst werden, wenn dem Kläger ein tatsächlicher Schaden sicher entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T‑108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54). Der Kläger ist für die Erfüllung dieser Voraussetzung beweispflichtig (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) und hat insbesondere sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des Schadens schlüssige Beweise zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
87 |
Genauer gesagt, muss jeder Antrag auf Ersatz eines Schadens unabhängig davon, ob es sich um einen materiellen oder immateriellen Schaden handelt und ob er auf eine symbolische oder auf eine beträchtliche Entschädigung gerichtet ist, die Art des behaupteten Schadens unter Berücksichtigung des vorgeworfenen Verhaltens erläutern und zumindest annähernd die Höhe dieses Schadens beziffern (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Sabbagh/Rat, T‑652/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:112, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
88 |
Was die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden angeht, muss Letzterer sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, d. h. dieses Verhalten muss die entscheidende Ursache für den Schaden sein, wohingegen keine Verpflichtung zum Ersatz jeder auch noch so entfernten nachteiligen Folge einer rechtswidrigen Situation besteht (vgl. Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21). Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
89 |
Anhand der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob der Kläger im vorliegenden Fall bewiesen hat, dass die materiellen und immateriellen Schäden, die er infolge des Erlasses der streitigen Rechtsakte und der Beibehaltung seines Namens auf den streitigen Listen erlitten haben will, tatsächlich und mit Sicherheit eingetreten sind und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass dieser Rechtsakte und diesen Schäden besteht. |
a) Zum behaupteten materiellen Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs
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Der Kläger trägt vor, die gegen ihn gerichteten streitigen Maßnahmen hätten ihn besonders betroffen, denn zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte habe sich sein Lebensmittelpunkt in Frankreich, innerhalb der Union, befunden, da er die französische Staatsangehörigkeit erworben und in Frankreich gewohnt habe, wo er Bankkonten eröffnet habe. Ihm seien vier Arten von materiellen Schäden entstanden: erstens eine Wertminderung seiner Finanzanlagen, weil diese nicht dynamisch verwaltet worden seien, zweitens der Verlust der Gewinne, die er mit der Verwaltung seiner Immobilien hätte erzielen können, drittens die Verluste, die bei europäischen Unternehmen eingetreten seien, und viertens die Anwaltskosten, die er habe verauslagen müssen, um eine teilweise Aufhebung des Einfrierens seiner Gelder und dann die Freigabe der beschlagnahmten Bankkonten zu erlangen. Er beantragt, den Rat zur Zahlung von insgesamt 2227000 Euro als Ersatz dieser verschiedenen materiellen Schäden zu verurteilen. |
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Der Rat beantragt mit Unterstützung der Kommission, den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens zurückzuweisen. |
1) Zur Wertminderung der Finanzanlagen des Klägers, weil diese nicht dynamisch verwaltet worden seien
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Zur Wertminderung seiner Finanzanlagen, die damit zusammenhänge, dass diese nicht dynamisch verwaltet worden seien, macht der Kläger in der Klageschrift geltend, dass er in seinem Portfolio über weitgehend in Aktien börsennotierter europäischer Unternehmen angelegte Aktiva von rund 15 Mio. Euro, über Aktien anderer Unternehmen, über Termineinlagen in verschiedenen Währungen sowie über Unternehmensschuldverschreibungen und Staatsanleihen, darunter griechische Staatsanleihen, verfügt habe. Da die Fondsmanager eine durchschnittliche Vergütung in Höhe von 2 % der betreffenden Fonds erhielten, belaufe sich der vorliegende Schaden, dessen Ersatz er verlange, auf jährlich 2 % des Betrags seiner Fonds, den er ohne Berücksichtigung seiner Einlagen auf belgischen Bankkonten mit 11 Mio. Euro veranschlage, d. h. auf einen Gesamtbetrag von 660000 Euro für drei Jahre. |
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In der Erwiderung trägt der Kläger zunächst vor, ein „dynamisches“ Portfolio, das je nach seiner Zusammensetzung definiert werde, sei dadurch gekennzeichnet, dass sein Inhaber ein höheres Risiko trage als der Inhaber eines „ausgewogenen“ Portfolios, wofür im Gegenzug langfristig höhere Erträge vorgesehen seien. Art. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 ziele genau darauf ab, jede Person, gegen die restriktive Maßnahmen ergriffen würden, an der angemessenen Verwaltung eines „dynamischen“ Portfolios zu hindern. Die Anwendung restriktiver Maßnahmen sei daher die Ursache für einen materiellen Schaden, der automatisch ersetzt werden müsse, wenn diese Maßnahmen später für rechtswidrig erklärt würden. |
94 |
Der Kläger gibt an, sein Portfolio bei der Bank BNP Paribas erfordere eine „dynamische“ Verwaltung. Als Beispiel für eine dynamische Verwaltung fügt er in der Anlage zur Erwiderung einen Auszug seines BNP-Paribas-Wertpapierkontos bei. Er trägt ergänzend vor, die Ausnahmebestimmung in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) gelte nicht für Konten mit solchen Merkmalen, sondern für Konten wie sein Sichtkonto bei der Belfius-Bank, für das keine dynamische Verwaltung nötig gewesen sei, weshalb er es nicht in die Portfolios einbezogen habe, hinsichtlich deren er eine Wiedergutmachung des erlittenen Schadens verlange. So sei er in der Zeit zwischen Juli 2010 und Anfang 2014 wegen der unterlassenen Verwaltung seiner Konten bei der Bank BNP Paribas daran gehindert worden, hochriskante Positionen wie griechische Staatsanleihen zu verkaufen, Marktschwankungen auszunutzen, die für eine dynamische Verwaltung zur Anpassung seiner Investitionen unerlässliche Arbitrage durchzuführen und seine liquiden Mittel zu platzieren, die durch die Rückvergütung von Terminprodukten, durch die Zahlung von Dividenden sowie durch Zinsen generiert worden seien. |
95 |
Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen des Klägers entgegen. |
96 |
Nach Art. 76 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift u. a. die Anträge des Klägers sowie gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote enthalten. Gemäß Art. 85 der Verfahrensordnung ist ein solcher Beweis im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen. Zudem kann ein zusätzlicher Beweis im Stadium der Erwiderung nur vorgelegt werden, wenn die Verspätung gerechtfertigt ist. |
97 |
Im vorliegenden Fall ist die Beweisführung sehr knapp und geradezu konfus, mit der der Kläger den Schaden, der in der Wertminderung aufgrund der fehlenden dynamischen Verwaltung seiner Finanzanlagen bestehen soll, in der Klageschrift belegen will. Im Hinblick auf den angeblich erlittenen Schaden beschränkt sich der Kläger in der Klageschrift nämlich auf eine allgemeine Beschreibung der Art der von ihm getätigten Investitionen und der Zusammensetzung seines Anlagenportfolios, das er zunächst in Rn. 66 der Klageschrift mit 15 Mio. Euro veranschlagt. |
98 |
Zum einen nennt er in der Klageschrift weder die Bankinstitute, denen er die Verwaltung seiner Vermögenswerte übertragen haben will, noch den Betrag dieser Vermögenswerte. Er verweist lediglich in einer Fußnote zu Rn. 66 der Klageschrift allgemein auf zwei Anlagen zur Klageschrift, die als „Kontoauszüge und Schreiben der Bankinstitute“ bzw. „Schreiben der Banken“ bezeichnet sind, ohne konkret anzugeben, auf welche Punkte oder Passagen in diesen Anlagen er sich bezieht. |
99 |
Nach gefestigter Rechtsprechung kann zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen heilen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, EU:T:2005:455, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
100 |
Zum anderen beziffert der Kläger in Rn. 67 der Klageschrift sein Anlagenportfolio schließlich auf 11 Mio. Euro, ohne dies zu begründen, und wendet darauf einen Satz von 2 % an, von dem er ohne Vorlage von Beweisen behauptet, er entspreche der durchschnittlichen Vergütung der Fondsmanager, woraufhin er seinen Schaden mit 660000 Euro für einen Zeitraum von drei Jahren veranschlagt. |
101 |
Eine so knappe und konfuse Argumentation in der Klageschrift erscheint zu ungenau, um den Umfang des vorliegenden Schadens bestimmen zu können und das Gericht somit in die Lage zu versetzen, im Hinblick auf die vorerwähnten Bestimmungen der Verfahrensordnung die Tragweite des klägerischen Begehrens zu erfassen. Daher ist sie als unzulässig zurückzuweisen. |
102 |
Ergänzend wäre – falls es dem Gericht trotzdem im vorliegenden Fall möglich sein sollte, die oben in Rn. 96 erwähnten Anlagen zur Klageschrift auf Beweismittel hin zu untersuchen – festzustellen, dass sich der Umfang des vorliegenden Schadens anhand dieser Anlagen nicht mit Gewissheit bestimmen lässt. |
103 |
Die Anlage mit der Bezeichnung „Kontoauszüge und Schreiben der Bankinstitute“ enthält nämlich mehrere Schriftstücke, die der Kläger im Einzelnen nicht ausgewiesen hat. Das Gericht stellt jedoch fest, dass es sich um die folgenden Dokumente zu handeln scheint:
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104 |
Abgesehen davon, dass einige dieser Dokumente keinen Hinweis auf den Namen des Inhabers des betreffenden Kontos enthalten, lässt sich der fraglichen Anlage nicht wirklich und mit Gewissheit entnehmen, welchen Schaden der Kläger angeblich erlitten hat. |
105 |
Diese Unklarheit der klägerischen Argumentation wird durch das Vorbringen des Klägers in der Erwiderung noch verstärkt, denn hiernach sollen nur die der Bank BNP Paribas anvertrauten Vermögenswerte berücksichtigt werden. Diese Vermögenswerte – unterstellt, sie gehörten dem Kläger – sollen sich nach dem Dokument mit der Bezeichnung „Portfolio Management Report“ (S. 34 bis 38 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift) auf 7746855 Euro belaufen, d. h. auf einen Betrag, der deutlich niedriger ist als die 11000000 Euro, auf die der Kläger letztlich die Berechnung des angeblich erlittenen Schadens stützt. |
106 |
Die Anlage mit der Bezeichnung „Schreiben der Banken“ enthält drei Briefe von drei Bank- bzw. Vermögensverwaltungsinstituten, in denen lediglich die Rede davon ist, dass diese Institute die Konsequenzen aus den streitigen Rechtsakten ziehen, nämlich dass sie die Vermögenswerte des Klägers einfrieren und die geltende Regelung einzuhalten gedenken. Der Verfasser des Briefs der Bank BNP Paribas Wealth Management vom 11. Februar 2011 fügt hinzu, es sei ihm unmöglich, dem Wunsch des Klägers entsprechend zu einer „konservativen“ und somit sichereren Verwaltung seines Vermögens überzugehen (S. 157 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift). Es ist festzustellen, dass anhand dieser Dokumente der Umfang des vom Kläger geltend gemachten Schadens nicht bestimmt werden kann. Aus den vorstehenden ergänzenden Erwägungen folgt, dass sein Antrag auf Ersatz des Schadens, der in der Wertminderung aufgrund der fehlenden dynamischen Verwaltung der Finanzanlagen bestehen soll, jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen werden müsste. |
107 |
Aufgrund der oben in Rn. 101 getroffenen Feststellung ist der Antrag auf Ersatz des Schadens, der angeblich in der Wertminderung aufgrund der fehlenden dynamischen Verwaltung der Finanzanlagen besteht, als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es der Prüfung bedarf, ob der Kläger das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nachgewiesen hat. |
2) Zu dem bei der Immobilienverwaltung entgangenen Gewinn
108 |
Zum Verlust der Gewinne, die er mit der Verwaltung seiner Immobilien hätte erzielen können, trägt der Kläger vor, die Verwaltung der beiden ihm gehörenden Wohnungen in Frankreich und Belgien sei infolge des Erlasses der streitigen Rechtsakte unmöglich geworden, da er keine Mieten habe einnehmen und weder Arbeiten noch Versicherungspolicen habe bezahlen können. |
109 |
In der Erwiderung macht der Kläger geltend, Art. 29 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012, wonach Mietzahlungen aufgrund laufender Mietverträge weiter vereinnahmt werden dürften, habe nicht im Fall seiner Wohnung in Frankreich gegolten, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme des Klägers in die Listen der den restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Organisationen nicht vermietet gewesen sei, weil darin kleinere Arbeiten hätten vorgenommen werden müssen. Unter Berufung auf einen Vertrag, der am 18. Oktober 2014, d. h. nach Aufhebung der gegen ihn ergriffenen streitigen Maßnahmen unterzeichnet worden sei, beziffert der Kläger den Mietwert der betreffenden Wohnung auf 2500 Euro pro Monat, so dass der wegen der unterbliebenen Vermietung entgangene Gewinn mit 102500 Euro veranschlagt werden könne. |
110 |
Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen des Klägers entgegen. |
111 |
In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift, wie oben in Rn. 96 erwähnt, u. a. die Anträge des Klägers sowie gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote enthalten muss. Überdies kann ein zusätzlicher Beweis im Stadium der Erwiderung nur vorgelegt werden, wenn die Verspätung gerechtfertigt ist. |
112 |
Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass der Kläger sich in Rn. 68 der Klageschrift – der einzigen Stelle dieses Schriftsatzes, die dem Schaden gewidmet ist, der angeblich dadurch verursacht wurde, dass seine Immobilien nicht verwaltet werden konnten – mit der Behauptung begnügt, dieser Schaden resultiere aus der „Unmöglichkeit, Mieten einzunehmen, Arbeiten und Versicherungen zu bezahlen usw.“, und keinerlei Dokument oder sonstiges Beweismittel vorlegt, mit dem er diese Behauptung untermauern, seine Eigentumsrechte dartun und den Schaden sowie den Kausalzusammenhang nachweisen könnte. Zwar hat der Kläger allein in Bezug auf die ihm angeblich in Frankreich gehörende Wohnung in der Erwiderung eine Anlage C.2 vorgelegt, die drei Schriftstücke enthält: einen am 18. Oktober 2014 unterzeichneten Mietvertrag, einen Steuerbescheid 2013 wegen „Steuern auf leerstehende Wohnungen“ vom 29. Oktober 2013 und ein Schreiben vom 20. Oktober 2014 an das Finanzamt. Obwohl diese drei Schriftstücke aus der Zeit vor Erhebung der vorliegenden Klage stammen, rechtfertigt der Kläger jedoch nicht, warum er sie verspätet im Stadium der Erwiderung vorgelegt hat. Die Anlage C.2 zur Erwiderung ist daher unzulässig und muss außer Betracht bleiben. Infolgedessen ist der Antrag auf Ersatz des vorerwähnten Schadenspostens als unzulässig zurückzuweisen. |
113 |
Ergänzend wäre – selbst wenn dieser Antrag und die Anlage C.2 im vorliegenden Fall für zulässig erklärt würden – festzustellen, dass der Kläger nicht nachweist, dass der hier geltend gemachte Schaden tatsächlich und mit Sicherheit eingetreten ist. Der Kläger bleibt insbesondere den Nachweis schuldig, dass die beiden ihm angeblich gehörenden Wohnungen tatsächlich in seinem Eigentum standen und dass diese Immobilien zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte vermietet werden sollten. |
114 |
Im Übrigen hinderten die streitigen Rechtsakte ihn entgegen seinem Vorbringen keineswegs daran, eine in seinem Eigentum stehende Wohnung weiterhin zu bewohnen, wenn er dies zuvor getan hatte, zumal er, wie in Rn. 65 der Klageschrift erwähnt, zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte die französische Staatsangehörigkeit besaß und einen Wohnsitz in Frankreich hatte. |
115 |
Aus den vorstehenden ergänzenden Erwägungen folgt, dass der Kläger den Schaden, den er im Zusammenhang mit den beiden ihm angeblich in Frankreich und Belgien gehörenden Wohnungen geltend macht, nicht nachweist, so dass sein Antrag auf Ersatz des im Verlust von Mieteinnahmen bestehenden Schadens jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen werden müsste. |
116 |
Aufgrund der oben in Rn. 112 getroffenen Feststellung ist der Antrag auf Ersatz des Schadens, der angeblich dadurch verursacht wurde, dass der Kläger seine Immobilien nicht verwalten konnte, als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es der Prüfung bedarf, ob der Kläger das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nachgewiesen hat. |
3) Zu den Verlusten bei europäischen Unternehmen
117 |
In Bezug auf die bei europäischen Unternehmen eingetretenen Verluste trägt der Kläger vor, er habe bei Erlass der streitigen Rechtsakte 26 % der Anteile an der französischen Gesellschaft Codefa Connectique SAS (im Folgenden: Codefa) gehalten und sei über die belgische Gesellschaft Soreltek SA an den deutschen Gesellschaften Decom Technology GmbH (im Folgenden: Decom) und Senteg GmbH beteiligt gewesen. Die streitigen Rechtsakte hätten bei diesen Gesellschaften zu unüberwindlichen Schwierigkeiten und folglich zu einer Minderung ihres Wertes geführt. Zum Nachweis des bei Codefa und Decom eingetretenen materiellen Schadens legt er ein Gutachten vom 21. Juli 2015 vor, das von einer bei der Steuerberaterkammer der Region Paris Île-de-France (Frankreich) registrierten Steuerberatungsgesellschaft erstellt wurde und der Klageschrift als Anlage A.14 beigefügt ist (im Folgenden: Buchprüfungsgutachten). |
118 |
Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen des Klägers entgegen. |
i) Zu den Verlusten bei Senteg und Decom
119 |
Der Rat hält mit Unterstützung der Kommission den Antrag auf Ersatz des angeblich durch die Verluste bei Senteg und Decom verursachten Schadens für unzulässig. Der Kläger besitze nämlich keine Anteile an diesen Gesellschaften. Was Soreltek betreffe, die angeblich 80 % der Anteile an Decom und 20 % der Anteile an Senteg halte und hinsichtlich deren der Kläger behaupte, der einzige wirtschaftliche Nutznießer zu sein, so ergebe sich weder aus ihrer Satzung noch aus dem übrigen Akteninhalt, dass sie sich im direkten oder mittelbaren Besitz des Klägers befände, denn sie werde zu 99 % von der luxemburgischen Gesellschaft Wirkkraft S.A. und zu 1 % von einer dritten Gesellschaft gehalten. Selbst wenn der Kläger wirtschaftlicher Nutznießer von Wirkkraft sein sollte, wäre sein Rechtsschutzinteresse zu mittelbar in Bezug auf Senteg oder Decom. |
120 |
In der Erwiderung trägt der Kläger vor, dass er Inhaberpapiere von Wirkkraft besitze, deren Vorlage er erforderlichenfalls anbiete, dass er die gesamte Finanzierung dieser Gesellschaft sicherstelle und dass er einziger wirtschaftlicher Nutznießer von Wirkkraft und Soreltek sei. |
121 |
Als Erstes ist es in Bezug auf Soreltek nach der oben in Rn. 99 erwähnten Rechtsprechung nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren. Im vorliegenden Fall begnügt sich der Kläger in Rn. 76 der Klageschrift aber mit der Behauptung, „als der einzige wirtschaftliche Nutznießer [von Soreltek] identifiziert worden zu sein“. Um diese Behauptung zu untermauern, begnügt er sich damit, ohne nähere Angaben auf vier in Anlage A.13 zur Klageschrift beigefügte Schriftstücke zu verweisen. |
122 |
Selbst wenn das Gericht im vorliegenden Fall die Beweismittel suchen und identifizieren könnte, auf die sich diese Behauptung des Klägers möglicherweise stützen ließe, wäre in keinem der in Anlage A.13 zur Klageschrift beigefügten Schriftstücke eine solche Stütze zu finden. |
123 |
Denn erstens enthält die Satzung von Soreltek, wie sie im Moniteur belge registriert ist (vgl. S. 269 bis 271 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift), keinen Hinweis auf die angebliche Eigenschaft des Klägers als einziger wirtschaftlicher Nutznießer dieser Gesellschaft. Daraus geht allenfalls hervor, dass Wirkkraft 209 der 210 Soreltek-Aktien, d. h. etwas mehr als 99 % dieser Aktien, hält, während die letzte Aktie von der Transnational Consulting Group gehalten wird. Im Übrigen scheint der Kläger auch nicht die Funktion eines Verwaltungsrats oder eines geschäftsführenden Verwaltungsrats von Soreltek wahrzunehmen (vgl. S. 271 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift). |
124 |
Zweitens soll durch die beiden Schreiben der Dexia-Bank an Soreltek vom 11. August 2010 und 8. September 2010 (S. 272 und 273 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift) Letztere darüber informiert werden, dass zwei ihrer Konten auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Brüssel (Belgien) gesperrt und dann aufgelöst worden sind. Darin ist keine Rede davon, dass der Kläger irgendeinen Status als einziger wirtschaftlicher Nutznießer dieser Gesellschaft besäße. |
125 |
Drittens findet sich in dem (zweifach doppelt auf den S. 274 und 275 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift wiedergegebenen) Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei an die Staatsanwaltschaft Brüssel vom 11. Februar 2014 nur ein Hinweis auf die Eigenschaft der Unterzeichner als „Anwälte des Klägers und seiner Gesellschaft SA Soreltek“ sowie auf den Antrag auf Herausgabe der Bankguthaben ihrer Mandanten. Dieses Schreiben enthält keinen Anhaltspunkt, der den angeblichen Status des Klägers als einziger wirtschaftlicher Nutznießer von Soreltek erhärten könnte. |
126 |
Viertens wird dem Anwalt des Klägers in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Brüssel vom 6. Dezember 2013 (S. 276 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift) mitgeteilt, dass diese „am heutigen Tag die Freigabe der in dieser Angelegenheit zulasten von Herrn Mahmoudian und der SA Soreltek beschlagnahmten Guthaben angeordnet hat“, und die Kopie eines Antrags der „ING-Bank an die O.C.S.C. wegen des Vorgangs betr. die Wertpapiere von Herrn Mahmoudian (Wertpapiere Befimmo SCA-SICAFI)“ übermittelt. Darin ist keine Rede davon, dass der Kläger irgendeinen Status als einziger wirtschaftlicher Nutznießer von Soreltek besäße. |
127 |
Im Übrigen hat sich der Kläger in Rn. 93 der Erwiderung damit begnügt, zu wiederholen, er sei wirtschaftlicher Nutznießer von Soreltek, und daraus zu schließen, dass diese Gesellschaft zu seinen Vermögenswerten gehöre. |
128 |
Als Zweites ist in Bezug auf Wirkkraft festzustellen, dass der Kläger in der Klageschrift nichts vorbringt, was seine Behauptung in Rn. 92 der Erwiderung, er sei wirtschaftlicher Nutznießer und Besitzer von Inhaberpapieren dieser Gesellschaft, untermauern könnte. In der Erwiderung erklärt er sich lediglich „bereit“, diese Papiere im Original vorzulegen, und behauptet, dass „die Finanzierung von … Wirkkraft in vollem Umfang vom Kläger sichergestellt wird, der ihr ‚wirtschaftlicher Nutznießer‘ ist, wie sich aus der Erklärung in Anlage C.6 ergibt“. |
129 |
Zum einen oblag es aber dem Kläger nach den Art. 76 und 85 der Verfahrensordnung, bereits im Stadium der Klageschrift Beweise dafür vorzulegen, dass er, wie behauptet, Inhaberpapiere von Wirkkraft besaß. Er versucht in keiner Weise zu erklären, warum er auch im Stadium der Erwiderung keinen solchen zusätzlichen Beweis vorgelegt hat. |
130 |
Zum anderen ist bezüglich der Erklärung in Anlage C.6 zur Erwiderung festzustellen, dass der Kläger, obwohl sie vom 9. Dezember 2013 datiert, d. h. etwas weniger als zwei Jahre vor Erhebung der vorliegenden Klage, keinerlei Rechtfertigung dafür liefert, dass sie im Stadium der Erwiderung vorgelegt wurde. Die Anlage C.6 zur Erwiderung, die nur eine vom Kläger unterschriebene eidesstattliche Versicherung ohne weitere Belege enthält, ist daher unzulässig und muss außer Betracht bleiben. |
131 |
Infolgedessen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er, wie behauptet, der „wirtschaftliche Nutznießer“ und Besitzer der Inhaberpapiere von Wirkkraft wäre. |
132 |
Nach alledem ist festzustellen, dass sich der Kläger, da er nicht den geringsten Beweis für seine Behauptungen erbracht hat, für seinen Antrag auf Entschädigung wegen der Verluste bei Senteg und Decom jedenfalls auf einen Schaden berufen hat, dessen tatsächliches Vorliegen er nicht gemäß der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung nachgewiesen hat. |
133 |
Somit ist dieser Antrag als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen. |
ii) Zu den Verlusten im Zusammenhang mit Codefa
134 |
Was den Antrag auf Ersatz des angeblich durch die Verluste im Zusammenhang mit Codefa entstandenen Schadens betrifft, so stützt sich der Kläger zum Nachweis des materiellen Schadens, den er in Bezug auf Codefa erlitten haben will, zum einen auf das Buchprüfungsgutachten und zum anderen auf mehrere Kopien von Dokumenten betreffend Codefa, die in Anlage A.5 zur Klageschrift beigefügt sind. |
135 |
Als Erstes ist der Beweiswert des Buchprüfungsgutachtens zu prüfen. |
136 |
Dazu ist festzustellen, dass der Unionsrichter, da der Begriff des Nachweises unionsrechtlich nicht geregelt ist, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder der Beweismittelfreiheit aufgestellt hat, der als das Recht zu verstehen ist, sich zum Nachweis einer bestimmten Tatsache auf Beweismittel jedweder Art wie z. B. Zeugenaussagen, schriftliche Beweise, Geständnisse usw. zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol, C‑310/98 und C‑406/98, EU:C:2000:154, Rn. 29, vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, EU:T:2004:220, Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C‑511/06 P, EU:C:2008:604, Nrn. 113 und 114). Dementsprechend hat der Unionsrichter einen Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgestellt, dem zufolge die Feststellung der Glaubhaftigkeit oder, mit anderen Worten, des Beweiswerts eines Beweismittels der inneren Überzeugung des Richters unterliegt (Urteil vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, EU:T:2004:220‚ Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C‑511/06 P, EU:C:2008:604‚ Nrn. 111 und 112). |
137 |
Für die Beurteilung des Beweiswerts eines Schriftstücks sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, u. a. von wem das Schriftstück stammt, unter welchen Umständen es zustande gekommen ist, an wen es gerichtet ist, was es beinhaltet und ob die darin enthaltenen Angaben anhand dieser Aspekte vernünftig und verlässlich erscheinen (Urteile vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, EU:T:2000:77‚ Rn. 1838, und vom 7. November 2002, Vela und Tecnagrind/Kommission, T‑141/99, T‑142/99, T‑150/99 und T‑151/99, EU:T:2002:270‚ Rn. 223). |
138 |
In diesem Zusammenhang hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass eine vom Kläger vorgelegte Studie nicht als neutrales und unabhängiges Gutachten angesehen werden kann, wenn sie vom Kläger selbst in Auftrag gegeben und finanziert und aufgrund von Datenbanken erstellt wurde, die er zur Verfügung gestellt hat, ohne dass die Richtigkeit oder die Relevanz dieser Daten von einer unabhängigen Stelle überprüft worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T‑110/07, EU:T:2011:68, Rn. 137). |
139 |
Der Unionsrichter hat auch bereits festgestellt, dass ein Sachverständigengutachten nur aufgrund seines objektiven Inhalts als beweiskräftig angesehen werden kann und dass eine bloße nicht untermauerte Behauptung in einem solchen Schriftstück für sich allein nicht beweiskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T‑274/01, EU:T:2004:266, Rn. 71). |
140 |
Im Licht der oben in den Rn. 136 bis 139 genannten Grundsätze ist im vorliegenden Fall der Beweiswert des Buchprüfungsgutachtens zu beurteilen. |
141 |
Insoweit ist festzustellen, dass das Buchprüfungsgutachten von einer bei der Steuerberaterkammer der Region Paris Île-de-France registrierten Steuerberatungsgesellschaft erstellt wurde. Aus dem auf den Seiten 2 und 3 dieses Gutachtens wiedergegebenen Schreiben dieser Gesellschaft an den Kläger vom 21. Juli 2015 geht hervor, dass der Zweck der Aufgabe, die der Kläger dieser Gesellschaft übertragen hatte, gemäß den bei einem Treffen vom 18. Juni 2015 festgelegten Bedingungen darin bestand, die Schäden zu bewerten, die dem Kläger durch die streitigen Maßnahmen in Bezug auf seine Beteiligung am Kapital von Codefa und Decom verursacht worden seien. Im Hinblick auf die Durchführung dieses Auftrags heißt es in diesem Schreiben insbesondere, dass „[dieses] Gutachten auf der Grundlage der uns von Herrn Fereydoun Mahmoudian übermittelten Dokumente vorbereitet wurde“. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass das Buchprüfungsgutachten im Auftrag des Klägers erstellt wurde, um im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits das tatsächliche Vorliegen und den Umfang des behaupteten materiellen Schadens nachzuweisen, und dass es im Wesentlichen auf vom Kläger übermittelten Unterlagen beruht. Diese Unterlagen, auf die gelegentlich in Fußnoten verwiesen wird, sind dem Buchprüfungsgutachten nicht beigefügt. |
142 |
Aufgrund der Umstände, unter denen das Buchprüfungsgutachten erstellt wurde, und im Einklang mit den oben in den Rn. 136 bis 139 genannten Grundsätzen muss der Beweiswert dieses Gutachtens relativiert werden. Das Gutachten kann nicht als hinreichender Beweis für seinen Inhalt angesehen werden, insbesondere nicht in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen und den Umfang des behaupteten Schadens. Es kann allenfalls als Anfangsbeweis gelten, der durch weitere beweiskräftige Angaben bestätigt werden müsste. |
143 |
Was die in Anlage A.5 zur Klageschrift beigefügten Kopien von Dokumenten betreffend Codefa, aber auch das Buchprüfungsgutachten anbelangt, auf das der Kläger in Rn. 71 der Klageschrift allgemein verweist, ist als Zweites von vornherein zu bemerken, dass es nach der oben in Rn. 99 zitierten Rechtsprechung nicht Sache des Gerichts ist, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Anlage praktisch aus einer ganzen Akte mit mehreren Schriftstücken besteht, die ein Thema oder eine Person zum Gegenstand haben und sehr viele Seiten umfassen. Verweist in einem solchen Fall die Partei, die die Anlagen übermittelt, nicht konkret auf die darin enthaltenen Punkte und Passagen, die sie hervorheben möchte, um die Begründetheit ihres Vorbringens angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung zu belegen, dann ist der Wert dieser Anlagen als Beweismittel erheblich verringert. |
144 |
So verhält es sich im vorliegenden Fall offensichtlich mit der Anlage A.5 zur Klageschrift, die dem Kläger zufolge aus „Kopien von Unterlagen betreffend die Firma CODEFA“ besteht und die Seiten 41 bis 154 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift, d. h. insgesamt 114 Seiten, umfasst. Da in der Klageschrift nicht konkret auf bestimmte Punkte auf diesen 114 Seiten der Anlage A.5 verwiesen wird, ist festzustellen, dass der Kläger im vorliegenden Fall die Begründetheit seines entsprechenden Vorbringens nicht belegt hat. |
145 |
Soweit der Kläger in Rn. 71 der Klageschrift zum Nachweis des ihm insbesondere im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an Codefa entstandenen Schadens allgemein auf das Buchprüfungsgutachten verweist, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine solche pauschale Bezugnahme auf dieses auf den Seiten 277 bis 290 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift wiedergegebene Gutachten angesichts des Art. 76 der Verfahrensordnung und der oben in Rn. 99 erwähnten Rechtsprechung nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen heilen kann, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. |
146 |
Als Drittes macht der Kläger bezüglich seines Antrags auf Ersatz des angeblich durch die Verluste im Zusammenhang mit Codefa entstandenen Schadens geltend, nachdem die streitigen Rechtsakte ihm und Fulmen gegenüber erlassen worden seien, sei Codefa in Schwierigkeiten geraten, so dass ihm die Darlehen, die er Codefa in Höhe von 220000 Euro gewährt habe, nicht zurückgezahlt worden seien und sich seine 2009 durch Aktienerwerb getätigte Investition in diese Gesellschaft nicht amortisiert habe. Wegen dieser Schwierigkeiten habe die Bank Société Générale im Oktober 2010 das Konto von Codefa geschlossen und einen ihr gewährten Überziehungskredit gekündigt. Auch habe Codefa bei keiner anderen Bank ein Konto eröffnen können. Schließlich habe sie wegen der gegen den Kläger und Fulmen verhängten Sanktionen eine Beihilfe des französischen Staates für Unternehmen in Schwierigkeiten nicht erhalten können, obwohl sie die Förderkriterien erfüllt habe. Da Codefa von keinem Aktionär eine Finanzhilfe habe erhalten können, hätten diese finanziellen Schwierigkeiten 2012 zu ihrer Auflösung geführt. |
147 |
Was erstens die beiden vom Kläger Codefa angeblich gewährten Darlehen von insgesamt 220000 Euro betrifft, ist in erster Linie festzustellen, dass der Kläger in der Fußnote zu Rn. 72 der Klageschrift nur auf Anlage A.5 zur Klageschrift verweist, ohne weitere Angaben zu machen. Der Kläger hat daher die Existenz dieser beiden Darlehen nicht nachgewiesen, so dass dieses Vorbringen gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen ist. |
148 |
Selbst wenn eine solche Bezugnahme im vorliegenden Fall für ausreichend erachtet würde, so dass das Gericht die Anlage A.5 zur Klageschrift danach durchsuchen dürfte, ob ein Dokument die Existenz der fraglichen Darlehen belegt, wären ergänzend zumindest die beiden Dokumente auf den Seiten 43 und 44 bzw. auf den Seiten 45 und 46 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift zu berücksichtigen. Diese beiden Dokumente bestehen aus zwei Darlehensverträgen zwischen Codefa als Darlehensnehmerin und dem Kläger als Darlehensgeber über einen Betrag von 70000 Euro bzw. 150000 Euro, d. h. insgesamt 220000 Euro, was dem Betrag entspricht, auf den sich der Kläger beruft. Diese beiden in englischer Sprache abgefassten Verträge sind jedoch, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, weder paraphiert noch unterschrieben. Unter diesen Umständen wäre der Beweiswert dieser beiden Dokumente, auch wenn die darauf gestützte Argumentation zulässig wäre, jeweils erheblich eingeschränkt, da sie nicht mit Gewissheit als Beleg für die Existenz der Forderung dienen könnten, auf die der Kläger seinen Antrag auf Ersatz des fraglichen Schadens stützt. Dagegen spricht nicht der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnte Umstand, dass die auf den Seiten 80 und 81 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift wiedergegebenen Verbindlichkeiten in der Bilanz von Codefa (Jahresabschluss zum 30. Juni 2011) unter der Rubrik „Überziehungs- und Bankkredite“ auf Zeile 455002 „MAHMOUDIAN Féreidoun“ eine Schuld von 220000 Euro netto zum 30. Juni 2011 ausweisen. Da Codefa nämlich mehr als sechs Monate nach der Erstellung dieses Jahresabschlusses aufgelöst wurde, kann nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Darlehen, die der Kläger Codefa gewährt hatte, in der Zwischenzeit zum Teil oder gar vollständig zurückgezahlt wurden. Selbst wenn das Gericht also dieses Dokument in Anlage A.5 zur Klageschrift, auf das der Kläger in der Klageschrift nicht konkret verwiesen hat, berücksichtigen könnte, ließe sich mit einer solchen Angabe jedenfalls nicht beweisen, dass der geltend gemachte Schaden tatsächlich eingetreten ist. |
149 |
Zweitens ist zur Entscheidung der Bank Société Générale, die Konten von Codefa zu schließen und einen ihr gewährten Überziehungskredit zu kündigen, in erster Linie festzustellen, dass der Kläger in einer Fußnote zu Rn. 73 der Klageschrift nur auf die „Anlage A.5, vgl. Schreiben der Société Générale vom 2.09.2010“ verweist, ohne weitere Angaben zu machen. Wie bereits oben in Rn. 144 dargelegt, reicht eine solche Bezugnahme auf eine Anlage mit zahlreichen Schriftstücken auf insgesamt 114 Seiten nicht aus. Der Kläger hat daher die Existenz derartiger Entscheidungen der Bank Société Générale nicht nachgewiesen, so dass dieses Vorbringen gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen ist. |
150 |
Selbst wenn eine solche Bezugnahme im vorliegenden Fall für ausreichend erachtet würde, so dass das Gericht die Anlage A.5 zur Klageschrift danach durchsuchen müsste, welches Dokument das „Schreiben der Société Générale vom 2.09.2010“ darstellt, wäre ergänzend festzustellen, dass dieses Dokument auf der ersten Seite der Anlage A.5, d. h. auf S. 41 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift, zu finden ist. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst eingeräumt hat, ergibt sich aus diesem Schreiben der Bank Société Générale keineswegs, dass die Schließung des Kontos von Codefa sowie die Kündigung des ihr gewährten Überziehungskredits von 80000 Euro auf den Erlass der streitigen Rechtsakte zurückzuführen wären. |
151 |
Drittens ist festzustellen, dass die Behauptung in der Klageschrift, eine andere Bank habe die Eröffnung eines Kontos auf den Namen von Codefa wegen der gegenüber dem Kläger erlassenen streitigen Rechtsakte verweigert, durch keinen Beweis untermauert wird. Dieses Vorbringen ist daher gemäß Art. 76 der Verfahrensregelung als unzulässig zurückzuweisen. |
152 |
Viertens ist erneut festzustellen, dass die Behauptung in der Klageschrift, Codefa habe die Beihilfe, die Unternehmen in Schwierigkeiten üblicherweise gewährt werde, trotz Erfüllung der Förderkriterien nicht erhalten können, durch keinen Beweis untermauert wird. Deshalb ist dieses Vorbringen gemäß Art. 76 der Verfahrensregelung als unzulässig zurückzuweisen. |
153 |
Fünftens ist festzustellen, dass die Behauptung in der Klageschrift, der Kläger habe wegen der Auflösung von Codefa „seine Investition [in Form eines] 2009 getätigten Aktienerwerbs nicht unmittelbar oder mittelbar amortisieren“ können, durch keinen Beweis untermauert wird. Insbesondere gibt der Kläger weder den für den Erwerb der Codefa-Aktien investierten Gesamtbetrag noch die Zahl der Anteile oder deren Nennwert an. Folglich ist dieses Vorbringen gemäß Art. 76 der Verfahrensregelung als unzulässig zurückzuweisen. |
154 |
Nach alledem hat der Kläger den Antrag auf Ersatz des angeblich durch die Verluste im Zusammenhang mit Codefa verursachten Schadens nicht mit Beweisen belegt, denn das Vorbringen, auf dem der Antrag beruht, ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Dieser Antrag ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. |
155 |
Aufgrund der oben in den Rn. 133 und 154 getroffenen Feststellungen ist somit der Antrag auf Ersatz des dem Kläger angeblich durch die Verluste bei europäischen Unternehmen entstandenen Schadens als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet zurückzuweisen. |
4) Zu den Anwaltskosten, die der Kläger angeblich verauslagt hat, um eine teilweise Aufhebung des Einfrierens seiner Gelder und dann die Freigabe der beschlagnahmten Bankkonten zu erlangen
156 |
Zu den Anwaltskosten, die er verauslagt habe, um eine teilweise Aufhebung des Einfrierens seiner Gelder und dann die Freigabe der beschlagnahmten Bankkonten zu erlangen, macht der Kläger geltend, er sei nicht über das Verfahren informiert worden, das er habe einhalten müssen, um die für seine persönlichen Ausgaben erforderlichen Mittel zu erhalten. Er habe sich daher, um die Freigabe von 1000 Euro pro Monat zu erreichen, an eine Anwaltskanzlei in Frankreich gewandt, die ihm ein Honorar in Höhe von 8875 Euro in Rechnung gestellt habe. Ebenso habe er eine Anwaltskanzlei in Belgien beauftragt, zunächst bei den belgischen Behörden zu intervenieren und sodann im Anschluss an das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Freigabe seiner beschlagnahmten Bankkonten zu erlangen, woraufhin ihm ein Honorar in Höhe von 8838 Euro berechnet worden sei. Die in Rede stehenden Anwaltskosten hätten sich somit auf ein Gesamthonorar von 17713 Euro belaufen. |
157 |
In der Erwiderung führt der Kläger aus, wegen seines Alters und seiner persönlichen Lage habe er die Hilfe eines spezialisierten Beraters benötigt, um seine Rechte bei Banken und Behörden durchzusetzen; dass es ein Jahr gedauert habe, bis die für seine wesentlichen Ausgaben notwendigen Beträge freigegeben worden sein, beweise, dass dieser Kampf kompliziert und schwierig gewesen sei. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass die Sperrung seiner Konten in Belgien in unmittelbarem Zusammenhang mit den streitigen Rechtsakten gestanden habe. |
158 |
Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen des Klägers entgegen. |
159 |
Wegen des Schadens, der angeblich in den Anwaltskosten besteht, die er verauslagt habe, um in Frankreich und Belgien eine teilweise Aufhebung des Einfrierens seiner Gelder während des streitigen Zeitraums und sodann die Freigabe seiner beschlagnahmten Bankkonten zu erlangen, beantragt der Kläger im Kern die Erstattung der von ihm zu diesem Zweck gezahlten Anwaltshonorare. In diesem Zusammenhang legt er in der Anlage zur Klageschrift einen Schriftwechsel der in Frankreich ansässigen Anwaltskanzlei mit der Generaldirektion des Schatzamtes (Frankreich) und einen Schriftwechsel der in Belgien ansässigen Anwaltskanzlei mit der Staatsanwaltschaft Brüssel sowie zwei Honorarrechnungen der betreffenden Anwaltskanzleien vor. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit „streitigem Zeitraum“ die Zeit zwischen der erstmaligen Eintragung seines Namens in die streitigen Listen am 26. Juli 2010 (siehe oben, Rn. 10) und der Streichung seines Namens von diesen Listen am 19. Dezember 2013 (siehe oben, Rn. 22) meint (im Folgenden: „streitiger Zeitraum“). |
160 |
Ohne dass zu prüfen wäre, ob der Kläger im Rahmen der hier einschlägigen nationalen Verfahren der Dienste eines Rechtsanwalts bedurfte, ist in Bezug auf den dem Kläger nach der oben in Rn. 86 erwähnten Rechtsprechung obliegenden Nachweis des tatsächlichen Vorliegens des Schadens festzustellen, dass er sich darauf beschränkt, zwei von seinen Rechtsanwälten ausgestellte, an ihn persönlich gerichtete Honorarrechnungen über insgesamt 17713 Euro vorzulegen. Hingegen legt er keinen Beweis dafür vor, dass diese beiden Honorarrechnungen nicht nur tatsächlich beglichen, sondern – da er als Ersatz des vorliegenden Schadens ihre Erstattung beantragt – insbesondere aus seinen eigenen Mitteln bezahlt worden wären. |
161 |
Unter diesen Umständen hat der Kläger offensichtlich weder für das Vorliegen noch für den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens wegen der Anwaltskosten, die er für die Unterstützung vor den französischen und belgischen Behörden verauslagt habe, schlüssige Beweise beigebracht. Er ist somit offensichtlich den Nachweis schuldig geblieben, dass der Schaden, der in den angeblich in Frankreich und Belgien verauslagten Anwaltskosten besteht und dessen Ersatz er verlangt, tatsächlich und mit Sicherheit eingetreten ist. Der Antrag auf Erstattung der vom Kläger angeblich in Frankreich und Belgien verauslagten Anwaltskosten ist daher zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Februar 2018, AEIM und Kazenas/Kommission, T‑436/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:78, Rn. 46 und 47). |
162 |
Aufgrund der oben in den Rn. 107, 116, 155 und 161 getroffenen Feststellungen ist somit der Antrag auf Ersatz des angeblich erlittenen materiellen Schadens als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet sowie als teilweise unbegründet zurückzuweisen. |
b) Zum behaupteten immateriellen Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs
163 |
Der Kläger macht geltend, durch den Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung seines Namens auf den streitigen Listen seien ihm zwei Arten von immateriellen Schäden entstanden: zum einen die Schädigung seines Rufes und Ansehens, wofür er 100000 Euro verlangt, und zum anderen die daraus resultierenden Schwierigkeiten im Hinblick sowohl auf seine Alltagsprobleme als auch auf die Beeinträchtigung seiner Gesundheit, wofür er 500000 Euro verlangt. |
164 |
In seiner Antwort auf die im Rahmen der zweiten prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage nach den Konsequenzen des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), für die vorliegende Rechtssache erklärt er, im vorliegenden Fall müsse angesichts der erschwerenden Umstände, insbesondere wegen des Ermessensmissbrauchs seitens des Rates, zum vollständigen Ersatz seines immateriellen Schadens ein höherer Betrag als in dem erwähnten Urteil zugesprochen werden. |
165 |
Der Rat macht mit Unterstützung der Kommission geltend, der Antrag auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens sei zurückzuweisen. |
1) Zur Schädigung von Ruf und Ansehen
166 |
Der Kläger macht geltend, durch die Schädigung seines Rufes und Ansehens aufgrund des Erlasses und der Veröffentlichung der streitigen Rechtsakte sei ihm ein immaterieller Schaden entstanden, der sich von dem durch die Beeinträchtigung seiner persönlichen Beziehungen zu Dritten verursachten materiellen Schaden unterscheide. |
167 |
Im Übrigen könne durch die nachträgliche Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte der ihm durch diese Schädigung seines Rufes und Ansehens verursachte immaterielle Schaden nicht vollständig wiedergutgemacht werden, der dadurch verlängert und vergrößert worden sei, dass der Rat alle ihm offen stehenden Rechtswege ausgeschöpft habe. Erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens habe der Rat erstmals behauptet, dass es vertrauliche Unterlagen gebe, die den Erlass der streitigen Rechtsakte rechtfertigten, ohne die Existenz dieser Unterlagen je nachzuweisen. Trotz der berechtigten Proteste des Klägers habe der Rat ohne irgendeinen Beweis und ohne Vornahme irgendeiner Überprüfung beschlossen, seinen Namen fast dreieinhalb Jahre lang, zwischen dem 26. Juli 2010 und dem 19. Dezember 2013, auf den streitigen Listen zu belassen. |
168 |
Die Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen sei u. a. wegen des Einsatzes der Medien durch den Rat sowohl in den iranischen Wirtschaftskreisen als auch in Europa publik geworden, was seinem Ansehen zusätzlich geschadet habe. |
169 |
Auf das Vorbringen des Rates entgegnet der Kläger, im Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), habe das Gericht anerkannt, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen ein immaterieller Schaden aus restriktiven Maßnahmen ergeben könne, ohne zwischen natürlichen und juristischen Personen zu differenzieren; die Sendungen der BBC und die am 6. Juli 2014 ausgestrahlte Reportage des französischen Fernsehsenders TF1, auf die er verweist, machten den Umfang der Medienberichterstattung über seinen Fall deutlich und zeigten das wahre Ausmaß des immateriellen Schadens, den er infolge der Stigmatisierung durch den Rat insbesondere in Frankreich und allgemein im Westen erlitten habe. |
170 |
Der Rat tritt mit Unterstützung der Kommission dem Vorbringen des Klägers zur Schädigung seines Rufes und Ansehens entgegen. |
171 |
Erstens sei bei der Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens die Schädigung des Rufes einer natürlichen Person von der einer im Geschäftsleben tätigen Gesellschaft zu unterscheiden. Der vorliegende Fall müsse daher insbesondere mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), ergangen sei, verglichen werden, nicht aber mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei. Die Nichtigerklärung der gegenüber dem Kläger – einer natürlichen Person – erlassenen streitigen Rechtsakte stelle mithin eine angemessene Form der Wiedergutmachung seiner Rufschädigung dar. |
172 |
Zweitens erbringe der Kläger keinen greifbaren Beweis für eine Schädigung seines persönlichen Ansehens oder seines Rufes oder, mit anderen Worten, dafür, dass der von ihm geltend gemachte Schaden tatsächlich und mit Sicherheit eingetreten sei. |
173 |
Als Erstes ist vorab die Argumentation des Rates zu prüfen, bei der Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens müsse zwischen der Schädigung des Rufes einer natürlichen Person und der Schädigung des Rufes einer im Geschäftsleben tätigen Gesellschaft differenziert werden. So ähnele der vorliegende Fall insbesondere den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), und vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat (T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86), ergangen seien, nicht aber der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, denn die Nichtigerklärung der gegenüber dem Kläger – einer natürlichen Person – erlassenen streitigen Rechtsakte sei eine angemessene Form der Wiedergutmachung seiner Rufschädigung. Im Gegensatz zu einer Handelsgesellschaft, bei der die Rufschädigung finanzielle Konsequenzen habe und geldlich quantifiziert werden könne, sei dies bei einer natürlichen Person nur schwer möglich. |
174 |
Dieses Vorbringen des Rates, dem zufolge der Gerichtshof im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Union beim Ersatz des durch eine Rufschädigung verursachten immateriellen Schadens angeblich einen Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen gemacht hat, kann nicht durchgreifen. In Rn. 72 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), hat der Gerichtshof nämlich nur festgestellt, dass die Rechtswidrigkeit der in jener Rechtssache fraglichen Handlung, die in Bezug auf Art und Gegenstand den streitigen Rechtsakten ähnlich war, geeignet sei, den Kläger in jener Rechtssache – eine natürliche Person – zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihm aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden sei, und somit den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu begründen. Aus der vorerwähnten Randnummer des Urteils ergibt sich, dass der Gerichtshof in jener Rechtssache lediglich entschieden hat, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Handlung sei geeignet, den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers zu begründen, obwohl sein Name aus der in jener Rechtssache streitigen Liste gestrichen worden sei. |
175 |
Der Gerichtshof hat sich somit entgegen dem wesentlichen Vorbringen des Rates im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), nicht dazu geäußert, ob eine solche Feststellung ausreichte, um den Kläger in jener Rechtssache vollständig zu rehabilitieren oder um eine Form der vollständigen Wiedergutmachung des ihm verursachten immateriellen Schadens darzustellen. Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), für Recht erkannt, zwar habe er im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet sei, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen, jedoch ergebe sich daraus nicht, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genüge, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten. |
176 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 72 des Urteils vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), die Wirkungen der darin getroffenen Feststellung auch nicht auf natürliche Personen beschränkt hat. In diesem Zusammenhang hat er in Rn. 70 desselben Urteils u. a. bemerkt, die betreffenden restriktiven Maßnahmen hätten beträchtliche negative Konsequenzen und stellten einen bedeutenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der davon betroffenen Personen dar. Diese Maßnahmen waren aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. 2002, L 139, S. 9) erlassen worden. Somit konnte diese Verordnung sowohl natürliche als auch juristische Personen betreffen. |
177 |
Infolgedessen macht der Rat zu Unrecht im Wesentlichen geltend, dass die Schädigung des Rufes einer natürlichen Person schadensersatzmäßig von der Schädigung des Rufes einer im Geschäftsleben tätigen Gesellschaft unterschieden werden müsse. |
178 |
Als Zweites ist zu dem Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger durch die Schädigung seines Rufes und Ansehens entstanden sein soll, festzustellen, dass die streitigen Maßnahmen beträchtliche negative Konsequenzen haben und einen bedeutenden Eingriff in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70). Insoweit wird eine Person, wenn sie wegen des Vorwurfs der Unterstützung der nuklearen Proliferation von restriktiven Maßnahmen betroffen ist, öffentlich mit einem Verhalten in Verbindung gebracht, das als schwere Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betrachtet wird, wodurch ihr Ruf beschädigt und folglich ein immaterieller Schaden bei ihr verursacht wird (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80). |
179 |
Zum einen betreffen der Ansehensverlust und das Misstrauen, die durch restriktive Maßnahmen wie die hier streitigen bewirkt werden, die absichtliche Beteiligung der betreffenden Person an Handlungen, die von der internationalen Gemeinschaft als verwerflich betrachtet werden. Somit wird diese Person über den Bereich ihrer laufenden kommerziellen Interessen hinaus geschädigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 82). |
180 |
Zum anderen ist die Schädigung des Rufes der betreffenden Person umso schwerwiegender, als sie nicht auf dem Ausdruck einer persönlichen Meinung beruht, sondern auf einer offiziellen Stellungnahme eines Organs der Union, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und mit verbindlichen Rechtsfolgen verknüpft ist (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 83). |
181 |
Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung des Namens des Klägers auf den streitigen Listen bei diesem im vorliegenden Fall zu einem immateriellen Schaden geführt haben, der sich von dem durch die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Interessen verursachten materiellen Schaden unterscheidet. Somit ist sein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 85). |
182 |
Zum tatsächlichen Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf einen derartigen Schaden die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten zwar nicht notwendigerweise als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Schadens angesehen wird, die klagende Partei aber zumindest nachzuweisen hat, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihr einen derartigen Schaden zuzufügen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑230/95, EU:T:1999:11, Rn. 39). |
183 |
Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), zwar entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet ist, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genügt, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten, denn jede Entscheidung darüber muss aufgrund einer Beurteilung der Umstände des konkreten Falles getroffen werden (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402‚ Rn. 49). |
184 |
Im vorliegenden Fall ist die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), mit der Feststellung, dass die Annahme einer Verbindung des Klägers mit der nuklearen Proliferation ungerechtfertigt und somit rechtswidrig ist, zwar geeignet, eine Form der Wiedergutmachung des ihm verursachten immateriellen Schadens darzustellen, dessen Ersatz er in dieser Rechtssache verlangt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann diese Nichtigerklärung aber keine vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens gewährleisten. |
185 |
Wie sich nämlich aus der oben in Rn. 178 zitierten Rechtsprechung ergibt, haben der Erlass der streitigen Rechtsakte und der damit verbundene Vorwurf einer Beteiligung des Klägers an der nuklearen Proliferation einen Ansehensverlust sowie Misstrauen hervorgerufen, wodurch sein Ruf und folglich seine gesellschaftlichen und familiären Beziehungen beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 88). |
186 |
Diese Auswirkungen, die fast dreieinhalb Jahre bestanden und dem immateriellen Schaden des Klägers zugrunde liegen, können aber durch die im vorliegenden Fall nachträglich getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte aus den folgenden Gründen nicht vollständig ausgeglichen werden. |
187 |
Erstens erweist es sich, dass der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine Person tendenziell mehr Aufmerksamkeit auf sich zieht und mehr Reaktionen hervorruft, vor allem außerhalb der Union, als die spätere Nichtigerklärung dieser Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 88). |
188 |
Zweitens wiegt die gegenüber dem Kläger erhobene Beschuldigung des Rates besonders schwer, da sie diesen mit der nuklearen Proliferation in Verbindung bringt, d. h. mit einer Tätigkeit, die nach Ansicht des Rates den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 89). |
189 |
Drittens wurde diese Beschuldigung, wie oben aus Rn. 21 hervorgeht, durch keinerlei Informationen oder aussagekräftige Beweise untermauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 90). |
190 |
Viertens wurde jedenfalls trotz der Proteste des Klägers vor allem wegen der fehlenden Beweise für die gegen ihn erhobene Beschuldigung die im Amtsblatt veröffentlichte Aufnahme seines Namens in die Listen über einen Zeitraum von fast dreieinhalb Jahren aufrechterhalten, obwohl sie vom Rat jederzeit hätte zurückgenommen oder wenigstens abgeändert bzw. ergänzt werden können, um etwaigen Rechtsverstößen in diesem Zusammenhang abzuhelfen. Insoweit enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat zu irgendeinem Zeitpunkt oder aus irgendeinem Grund die Berechtigung dieser Beschuldigung aus eigener Initiative oder wegen der Proteste des Klägers überprüft hätte, um die für diesen daraus entstehenden nachteiligen Folgen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 91). |
191 |
Eine solche Überprüfung wäre zumindest im vorliegenden Fall besonders nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), im Hinblick auf die Schwere der Rechtswidrigkeit gerechtfertigt gewesen, die darin auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung festgestellt worden war. Dieses Urteil kann nämlich, wenngleich es den dem Kläger verursachten immateriellen Schaden zumindest teilweise wiedergutmachen konnte, keinesfalls eine dahin gehende Wirkung für die Zeit von rund einem Jahr und neun Monaten nach seiner Verkündung entfaltet haben, während deren der Name des Klägers unverändert in den Listen belassen wurde. |
192 |
Ohne das Recht des betroffenen Organs auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen die verfahrensbeendende Entscheidung des Gerichts und den Aufschub der Wirkungen einer solchen Entscheidung, wie er sich aus Art. 60 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, in Frage zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Organ in einer Rechtsunion angesichts der Schwere des vom Gericht festgestellten rechtswidrigen Verhaltens gehalten ist, die vom Gericht beanstandeten Beurteilungen – und sei es parallel zur Einlegung eines Rechtsmittels – einer Überprüfung zu unterziehen. Durch ein solches Erfordernis soll das betroffene Organ nicht gezwungen werden, das Urteil des Gerichts schon zu vollziehen, sondern – wie sich aus Rn. 91 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergibt – dazu veranlasst werden, zu prüfen, ob die angefochtenen Rechtsakte angesichts der Feststellungen des Gerichts nicht zurückgenommen, ersetzt oder abgeändert werden könnten oder gar sollten, um ihre nachteiligen Folgen zu begrenzen. |
193 |
Der immaterielle Schaden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name des Klägers nach Verkündung des Urteils vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), auf den Listen belassen wurde, was der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich beanstandet, unterscheidet sich nämlich von dem vor der Verkündung dieses Urteils eingetretenen Schaden. So hat das Gericht in jenem Urteil dem Vorbringen des Klägers entsprechend förmlich festgestellt, dass es nach feststehender Rechtsprechung rechtswidrig war, ihn in die Listen aufzunehmen, da es an Beweisen für die gegen ihn erhobene Beschuldigung fehlte. |
194 |
Im vorliegenden Fall hätte der Rat somit vor allem unter Berücksichtigung der Beurteilungen und Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), prüfen können, ob es gerechtfertigt war, den Namen des Klägers unverändert, d. h. ohne Beweis für die gegen ihn erhobene Beschuldigung, auf den Listen zu belassen, ohne den Schaden, der ihm bereits bei Verkündung dieses Urteils entstanden war, möglicherweise noch zu vergrößern. |
195 |
An diesem Ergebnis kann das Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian (C‑280/12 P, EU:C:2013:775), nichts ändern. Da der Gerichtshof in diesem Urteil nämlich nur das Rechtsmittel des Rates gegen das Nichtigkeitsurteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), geprüft und zurückgewiesen hat, konnte er nicht über den Ersatz des immateriellen Schadens entscheiden, der dadurch verursacht wurde, dass der Name des Klägers nach Verkündung des letzteren Urteils auf den streitigen Listen belassen worden war. |
196 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und jedenfalls der Erwägungen oben in den Rn. 190 bis 195 ist festzustellen, dass die Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen durch das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), keine vollständige Wiedergutmachung des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens darstellte. |
197 |
Als Drittes ist zu prüfen, ob bestimmte zusätzliche Faktoren, wie der Kläger behauptet, dazu beigetragen haben könnten, den ihm verursachten immateriellen Schaden zu vergrößern, weshalb sie bei der Bewertung seiner Entschädigung berücksichtigt werden müssten. |
198 |
Zunächst kann das Vorbringen nicht durchgreifen, der immaterielle Schaden, den der Kläger erlitten habe, sei dadurch verlängert und vergrößert worden, dass der Rat die ihm nach dem AEU-Vertrag offen stehenden Rechtswege ausgeschöpft habe, indem er insbesondere Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat (T‑439/10 und T‑440/10, EU:T:2012:142), eingelegt habe, und zur Begründung dieses Rechtsmittels vor dem Gerichtshof erstmals bestimmte Gründe oder Argumente vorgebracht und dabei zur Untermauerung der streitigen Rechtsakte auf vertrauliche Unterlagen verwiesen habe, ohne diese jedoch vorzulegen. Denn ebenso wie derartige Umstände aus den oben in den Rn. 70 bis 76 dargelegten Gründen keine Verschärfung der vom Rat begangenen Rechtswidrigkeit zur Folge haben können, sind sie grundsätzlich auch nicht geeignet, irgendeinen immateriellen Schaden zu begründen, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte. |
199 |
Was sodann die Ausstrahlung der Reportage in der Sendung „Sept à huit“ [Sieben bis acht] des französischen Fernsehsenders TF1 anbelangt, so deutet diese entgegen dem Vorbringen des Klägers inhaltlich keineswegs darauf hin, dass er einen verstärkten immateriellen Schaden erlitten hätte; diese im Internet verfügbare Sendung befasste sich nämlich ausschließlich mit den Auswirkungen der streitigen Rechtsakte auf Fulmen, nicht aber auf den Kläger. Selbst wenn angenommen wird, dass diese Sendung auch die Interessen des Klägers berührt hat, geht daraus jedenfalls hervor, dass sie zur Wiederherstellung seines Ansehens beitragen konnte. Sie gewährleistet nämlich insbesondere, dass die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte durch den Unionsrichter publik wird. Angesichts der besonders schweren Anschuldigung, die der Rat gegen den Kläger erhoben hat, kann entgegen dem Vorbringen des Rates jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlung dieser Sendung geeignet wäre, die negativen Auswirkungen der streitigen Maßnahmen auf den Ruf des Klägers auszugleichen. |
200 |
Soweit schließlich die BBC ein Foto des Klägers verbreitet sowie am 24. Mai 2011 eine Sendung ausgestrahlt hat, in der dem Kläger zufolge der Sprecher des Rates aufgetreten ist und in Bezug auf mehrere Personen, gegen die der Rat Sanktionen erlassen hatte, erklärt hat, es habe sich „schließlich erwiesen, dass alle von der Europäischen Union getroffenen Beschlüsse gesetzmäßig waren“, ist – abgesehen davon, dass der Kläger in der Klageschrift keine Angaben macht, aufgrund deren das Gericht Existenz und Inhalt dieser BBC‑Übertragungen feststellen könnte – darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Übertragungen und die Erklärungen, die dem Rat zufolge vom Sprecher des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und nicht vom Rat abgegeben wurden, den Schaden nicht verschärfen konnten, der dem Kläger durch die streitigen Rechtsakte verursacht worden war. Obwohl bei Abgabe der betreffenden Erklärungen eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte beim Gericht anhängig war, würden diese Erklärungen, wie sie vom Kläger in der Klageschrift wiedergegeben werden, nämlich nur die Überzeugung ihres Autors, eines Bediensteten eines Organs der Union, bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zum Ausdruck bringen, die dieses Organ gegenüber „mehreren vom Rat mit Sanktionen belegten Personen“ erlassen hat. Abgesehen davon, dass jede Partei in einem bei einem Gericht der Union anhängigen Rechtsstreit sich frei dazu äußern darf, was sie für ihr gutes Recht hält, ist somit festzustellen, dass die angeblich in dieser Form abgegebenen Erklärungen jedenfalls nicht individuell auf den Kläger abzielten. |
201 |
Nach alledem ist dem Antrag auf Ersatz des durch die Beeinträchtigung von Ruf und Ansehen des Klägers entstandenen immateriellen Schadens stattzugeben. Insoweit ist das Gericht der Ansicht, dass nach billigem Ermessen ein Betrag von 50000 Euro eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden des Klägers darstellt. |
2) Zum Schaden im Zusammenhang mit den Alltagsproblemen und der Gesundheitsbeeinträchtigung
202 |
Der Kläger veranschlagt den Schaden wegen der durch seine Alltagsprobleme verursachten Schwierigkeiten und wegen der Beeinträchtigung seiner Gesundheit auf 500000 Euro. |
203 |
Der Rat macht mit Unterstützung der Kommission geltend, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um den Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 500000 Euro zu rechtfertigen. |
i) Zum Schaden wegen der durch die Alltagsprobleme verursachten Schwierigkeiten
204 |
Der Kläger trägt vor, als infolge des Erlasses der streitigen Rechtsakte seine Gelder in der Union eingefroren worden seien, habe er sich in einer sehr schwierigen finanziellen und persönlichen Lage befunden; er habe nicht nur seinen bisherigen Lebensstil nicht beibehalten können, sondern sei sogar außerstande gewesen, seine eigenen Grundbedürfnisse bzw. die seiner Angehörigen – wie z. B. die Begleichung der Gesundheitsausgaben, den Ersatz seines Mobiltelefons und die Bezahlung seiner Gebäudeversicherung – zu decken. Erst ab Januar 2012, d. h. 18 Monate nach Erlass der ersten streitigen Rechtsakte, habe er monatlich 1000 Euro zur Deckung seines täglichen Bedarfs erhalten. Er habe somit mehr als ein Jahr lang von Krediten seines Umfelds leben müssen. |
205 |
Hinsichtlich seiner Ausgaben habe er bei der zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Antrag stellen müssen, um den erforderlichen Betrag zu erhalten. Da die Genehmigung für die Bezahlung seiner Steuern, seiner Versicherungen und seiner Aufwendungen erst am 25. März 2011 erteilt worden sei, habe dies zu erheblichen Zahlungsverzögerungen, Vertragsstrafen und zahlreichen administrativen Problemen geführt. Für jede Zahlung habe er die Rechnung einreichen und eine besondere Erlaubnis der Bank oder der zuständigen Verwaltungsbehörde einholen bzw. auf Bargeld zurückgreifen müssen, was ihm viel Mühe und zusätzlichen Stress im Alltag bereitet habe. Er habe weder in andere europäische Länder als Frankreich reisen noch bei Reisen außerhalb der Union auf einem außerhalb Frankreichs gelegenen Flughafen der Union an Bord bzw. von Bord eines Flugzeugs gehen dürfen. Alle Personen seines familiären, sozialen und beruflichen Umfelds bis zum Mieter seiner Wohnung in Belgien seien von Sicherheitsdiensten der Mitgliedstaaten befragt worden. Der von seiner Nichte gestellte Antrag auf Einbürgerung in Frankreich sei unter dem Vorwand abgelehnt worden, dass sie mit ihm in Verbindung stehe und ein zweimonatiges Praktikum bei Fulmen absolviert habe, was bei ihm Schuldgefühle hervorgerufen habe. Es sei für ihn demütigend gewesen, dass er sich bei seinen Angehörigen in Höhe von mehr als 20000 Euro habe verschulden müssen, um seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, und er habe für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands in Angst vor der Zukunft gelebt. Er habe auch ein starkes Gefühl der Ungerechtigkeit gegenüber seiner Situation verspürt. Die am 6. Juli 2014 in der Sendung „Sept à huit“ des französischen Fernsehsenders TF1 ausgestrahlte Reportage zeige, wie stark sich die restriktiven Maßnahmen auf seine persönliche Lage ausgewirkt hätten. |
206 |
In der Erwiderung weist der Kläger das Ansinnen des Rates kategorisch zurück, wonach er nur Frankreich zu verlassen brauche, um sich im Iran niederzulassen. |
207 |
Zu den Schwierigkeiten des Klägers wegen seiner Alltagsprobleme führt der Rat aus, er bestreite nicht, dass die restriktiven Maßnahmen den Alltag des Klägers beeinträchtigt hätten. In der Gegenerwiderung trägt er jedoch vor, er erkenne ausdrücklich nicht an, dass der Kläger einen entschädigungspflichtigen immateriellen Schaden erlitten habe. Die vom Kläger angeführten Ausgaben – Gesundheits- und Versicherungskosten oder Steuern – fielen nämlich unter Art. 26 der Verordnung Nr. 267/2012, der die Freigabe von Mitteln vorsehe, die für die Befriedigung der Grundbedürfnisse einer Person erforderlich seien, deren Gelder eingefroren worden seien. Der Rat könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn das von den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung eingeführte System schwerfällig oder fehlerhaft funktioniere. Er könne auch nicht für die von den Sicherheitsdiensten oder der Polizei der Mitgliedstaaten beschlossenen Befragungen des familiären, sozialen und beruflichen Umfelds des Klägers sowie seines Mieters verantwortlich gemacht werden. Soweit die Einbürgerung der Nichte des Klägers in Frankreich verweigert worden sei, enthalte die unionsrechtliche Regelung restriktiver Maßnahmen keine Bestimmung, mit der die Einbürgerung von Familienangehörigen der solchen Maßnahmen unterliegenden Personen verhindert werden sollte oder verhindert würde. Jedenfalls handle es sich um keinen Schaden, den der Kläger persönlich erlitten hätte; auch beruhe die beanstandete Verweigerung der Einbürgerung darauf, dass die Nichte des Klägers ein Praktikum bei Fulmen absolviert habe, und nicht darauf, dass sie mit dem Kläger verwandt sei. |
208 |
Der Umstand, dass der Kläger seinen Lebensstil nicht habe beibehalten können, sei schwerlich als ein tatsächlich und mit Sicherheit entstandener Schaden zu qualifizieren; jedenfalls sei der wirkliche Umfang dieses Schadens fragwürdig. Wegen der Art des geltend gemachten Schadens sei unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Entschädigung zuzusprechen. Das Leben des Klägers sei nicht so stark erschüttert worden, wie er behaupte, denn er habe immer die iranische Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz im Iran sowie wirtschaftliche Verbindungen mit dem Iran beibehalten, wo er seinen gewöhnlichen Lebensstil habe fortführen können, auch wenn dieser in Europa beeinträchtigt gewesen sei. |
209 |
Der Antrag des Klägers auf Ersatz eines angeblich aus einer Einreisebeschränkung – dem Verbot, an einem Flughafen außerhalb Frankreichs an Bord eines Flugzeugs zu gehen – resultierenden Schadens sei nicht zulässig, da Einreisebeschränkungen im Gegensatz zum Einfrieren von Geldern nicht im Wege einer Verordnung aufgrund von Art. 215 AEUV durchgeführt würden. |
210 |
Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden wegen der angeblich durch die Alltagsprobleme verursachten Schwierigkeiten ist zwischen drei Schadensarten zu unterscheiden. |
211 |
Was erstens das Verbot betrifft, in andere europäische Länder als Frankreich zu reisen und bei Reisen außerhalb der Union auf einem außerhalb Frankreichs gelegenen Flughafen an Bord bzw. von Bord eines Flugzeugs zu gehen, so dass dem Kläger u. a. am 17. Juli 2011 durch eine Entscheidung die Anbordnahme verweigert worden sei, ist festzustellen, dass derartige Maßnahmen, wie der Rat geltend macht, auf Art. 19 des Beschlusses 2010/413, der Art. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 ersetzt, beruhen. Wie oben in den Rn. 47 und 48 dargelegt, ist das Gericht aber nicht zuständig, über den Schadensersatzantrag des Klägers zu entscheiden, soweit er auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihm durch den Erlass des Beschlusses 2010/413 entstanden sein soll. Der Antrag des Klägers auf Ersatz dieses Schadens ist daher unzulässig. |
212 |
Zweitens erhebt der Kläger zu Unrecht gegen den Rat einen Vorwurf, mit dem er im Wesentlichen die Verzögerungen rügt, mit denen die nationalen Behörden seine Anträge auf Erhalt eines Monatsbetrags zur Befriedigung seiner alltäglichen Grundbedürfnisse behandelt hätten. |
213 |
Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 961/2010, d. h. eines der streitigen Rechtsakte, konnten die auf den Websites in Anhang V dieser Verordnung angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nämlich abweichend von Art. 16 dieser Verordnung unter gewissen Voraussetzungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, die insbesondere „für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang VII oder VIII aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich“ waren. |
214 |
Der Kläger macht den Rat somit zu Unrecht für die Schäden verantwortlich, die ihm angeblich durch die Verzögerungen entstanden sind, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten seine Anträge auf Freigabe oder Bereitstellung seiner eingefrorenen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Befriedigung seiner täglichen Grundbedürfnisse, d. h. insbesondere zur Begleichung von Gesundheitskosten u. a. auch eines Familienmitglieds – wobei der Kläger nicht angibt, ob er für dieses Mitglied unterhaltspflichtig war – sowie zur Zahlung einer Gebäudeversicherung, seiner Steuern, seiner Aufwendungen, eines Telefonanschlusses und sogar eines neuen Telefons, behandelt hätten. Derartige – als erwiesen angenommene – Schäden können nur den in der Verordnung Nr. 961/2010 bezeichneten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Last gelegt werden. |
215 |
Was drittens den Schaden anbelangt, der beim Kläger im Wesentlichen durch den Stress, die Angst- und Schuldgefühle sowie das Gefühl der Demütigung vor allem gegenüber seinen Angehörigen aufgrund der streitigen Rechtsakte verursacht worden sei, indem ihm jedes Mittel genommen worden sei, seinen früheren Lebensstil fortzuführen, ist zunächst klarzustellen, dass dieser Schaden sich von dem durch die Beeinträchtigung des klägerischen Rufes und Ansehens verursachten Schaden unterscheidet, der vorstehend geprüft worden ist und für den das Gericht oben in Rn. 201 einen Schadensersatz von 50000 Euro zugesprochen hat. Denn wie sich aus Rn. 82 des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergibt, ist der letztgenannte Schaden insbesondere eine Folge des Ansehensverlusts und des Misstrauens, die durch restriktive Maßnahmen wie die hier streitigen insofern bewirkt werden, als sie auf die absichtliche Beteiligung der benannten Person an Handlungen abzielen, die von der internationalen Gemeinschaft als verwerflich betrachtet werden. |
216 |
Im vorliegenden Fall ergibt sich der geltend gemachte immaterielle Schaden, der mit der Beeinträchtigung des gesellschaftlichen und familiären Lebens des Klägers durch die streitigen Rechtsakte zu tun hat, aber nicht aus dem Ansehensverlust oder dem Misstrauen wegen der angeblich „absichtliche[n] Beteiligung [des Klägers] an Handlungen, die von der internationalen Gemeinschaft als verwerflich betrachtet werden“, sondern daraus, dass sein Prestige als Privatperson innerhalb der Familie bzw. der Gesellschaft im Wesentlichen deshalb gelitten hat, weil er wegen des Einfrierens seiner finanziellen und wirtschaftlichen Ressourcen plötzlich nicht mehr in der Lage war, seinen bisherigen Lebensstil aufrechtzuerhalten. |
217 |
Aus dem gesamten Akteninhalt speziell zum gesellschaftlichen und familiären Lebensstandard des Klägers geht hervor, dass dieser den Nachweis erbracht hat, dass der im vorliegenden Kontext geltend gemachte und geprüfte Schaden tatsächlich und mit Sicherheit eingetreten ist. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass dieser Schaden eine notwendige und unmittelbare Folge der streitigen Rechtsakte ist. Ferner geht sowohl aus den Schriftsätzen des Rates als auch aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass er zwar insoweit das Vorliegen eines immateriellen Schadens leugnet, jedoch nicht bestreitet, dass die streitigen Maßnahmen das Alltagsleben des Klägers erschwert haben. |
218 |
Nach alledem ist dem Kläger durch den Erlass der streitigen Rechtsakte und die Beibehaltung seines Namens auf den ihn betreffenden streitigen Listen ein entschädigungspflichtiger immaterieller Schaden verursacht worden, der sich nicht nur von dem materiellen Schaden aufgrund der Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Interessen, sondern auch von dem immateriellen Schaden aufgrund der Beeinträchtigung seines Rufes und Ansehens unterscheidet. |
219 |
Zur Höhe der dem Kläger wegen dieses immateriellen Schadens unter den Umständen des vorliegenden Falles zuzusprechenden Entschädigung ist festzustellen, dass der Kläger aufgrund der Nichtigerklärung seiner Aufnahme in die Listen zwar grundsätzlich die freie Verfügungsgewalt über seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die eingefroren worden waren, wiedererlangt haben dürfte, dass dadurch jedoch der im vorliegenden Kontext geprüfte Schaden, dessen Wirkungen im streitigen Zeitraum eingetreten sind, in keiner Weise wiedergutgemacht werden konnte. Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, erschüttert das Einfrieren von Geldern als solches durch seine große Tragweite sowohl das Berufs- als auch das Familienleben der betroffenen Personen (vgl. Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte kann daher für sich allein keine vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens darstellen und nicht einmal die Höhe der zuerkannten Entschädigung ermäßigen. |
220 |
In Anbetracht von Art und Schwere des dem Kläger so entstandenen immateriellen Schadens und angesichts dessen, dass es unmöglich ist, einen derartigen immateriellen Schaden anhand von Zahlenangaben sowie bezifferbaren Faktoren zu berechnen, muss er nach billigem Ermessen veranschlagt werden. Insoweit ist als angemessene Entschädigung ein Betrag von 500 Euro für jeden Monat festzusetzen, in dem der Name des Klägers auf den streitigen Listen stand. Da sich der Name des Klägers von Juli 2010 bis Dezember 2013, d. h. 42 Monate, auf diesen Listen befand, stellt ein Betrag von 21000 Euro einen angemessenen Ersatz für den Schaden dar, den der Kläger wegen der durch die Alltagsprobleme verursachten Schwierigkeiten, d. h. im Wesentlichen wegen der Beeinträchtigung seines gesellschaftlichen und familiären Lebensstandards, erlitten hat. |
ii) Zum Schaden wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit
221 |
Zum Schaden wegen der Beeinträchtigung seiner Gesundheit macht der Kläger geltend, infolge des Erlasses der streitigen Rechtsakte habe er sich einer Behandlung mit Antidepressiva unterziehen müssen, und legt hierfür in der Anlage A.11 zur Klageschrift ein ärztliches Attest vor. |
222 |
In der Anlage C.8 zur Erwiderung legt der Kläger „soweit erforderlich“ ein neues ärztliches Attest vor. |
223 |
Zur Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers trägt der Rat vor, eine etwaige Entschädigung müsse sich auf greifbare Beweise stützen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber kein medizinisches Gutachten übermittelt, sondern nur ein erstes ärztliches Attest, in dem eine weder permanente noch irreversible Gesundheitsbeeinträchtigung erwähnt sei, sowie in der Erwiderung ein zweites ärztliches Attest vorgelegt, das sehr knapp gefasst sei und anhand dessen sich die etwaigen Auswirkungen der streitigen Rechtsakte auf die Gesundheit des Klägers nicht beurteilen ließen. |
224 |
In Bezug auf den Schaden aufgrund der angeblichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit behauptet der Kläger, er habe sich einer Behandlung mit Antidepressiva unterzogen, und legt hierfür in der Anlage A.11 zur Klageschrift ein ärztliches Attest vom 14. Dezember 2010 vor, das von einem Pariser Krankenhauspsychiater ausgestellt wurde. Aus diesem Attest geht hervor, dass dieser Arzt bescheinigt, der Kläger habe damals ein „schweres depressives Angstsyndrom“ aufgewiesen, das eine sehr regelmäßige pharmakologische und psychiatrische Behandlung erforderlich gemacht habe. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich Ende Juli 2010 erheblich verschlechtert. |
225 |
Dieses vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest ist zwar an sich geeignet, seine Behauptung zu stützen, wonach er wegen des Erlasses der streitigen Rechtsakte mit Antidepressiva habe behandelt werden müssen. Aus dem letzten Absatz dieses Attests geht jedoch implizit hervor, dass es auf der Grundlage von Informationen ausgestellt wurde, die allein vom Kläger herrührten. Aus diesem ärztlichen Attest ergibt sich nicht, dass die Diagnose des Arztes entweder auf einer vorangehenden ärztlichen Behandlung des Klägers oder auf ärztlichen Berichten und Untersuchungen seitens eines oder mehrerer mit der früheren Behandlung des Klägers betrauter Ärzte beruhen würde. Im Übrigen hat dieser Arzt laut seiner Bescheinigung die Behandlung des Klägers erst ab September 2010, d. h. zwei Monate nach Erlass der streitigen Rechtsakte, übernommen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger, um nachzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand bei Erlass der streitigen Rechtsakte verschlechtert hatte, diesem Arzt zumindest Unterlagen übermitteln müssen, anhand deren dieser den allgemeinen bzw. psychiatrischen Gesundheitszustand des Klägers vor Erlass dieser Rechtsakte hätte beurteilen können. In den Akten der Rechtssache findet sich jedoch nichts, was die Feststellung zuließe, dass eine solche Übermittlung stattgefunden hätte. Der Kläger legt auch kein Schriftstück vor, in dem bescheinigt würde, dass ihm in der Zeit nach Ausstellung des ärztlichen Attests eine Behandlung mit Antidepressiva verordnet worden wäre. |
226 |
Im Hinblick auf das ärztliche Attest, das im Stadium der Erwiderung in deren Anlage C.8 vorgelegt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Attest vom 12. Januar 2016 datiert und von einem Psychiater ausgestellt wurde. Zur Zulässigkeit eines solchen Dokuments kann zwar nur festgestellt werden, dass der Kläger, außer mit der üblichen Formel „soweit erforderlich“, nicht rechtfertigt, warum er dieses neue Attest im Stadium der Erwiderung vorgelegt hat. Da es sich um einen Schaden aufgrund einer angeblichen Gesundheitsbeeinträchtigung handelt, wäre es allerdings durchaus möglich und sogar ausreichend gewesen, wenn der Kläger im vorliegenden Fall erklärt hätte, er wolle über die Entwicklung seines Gesundheitszustands seit Ausstellung des ersten ärztlichen Attests im Jahr 2010 berichten. Selbst wenn aber die Zulässigkeit dieses in den Akten der Rechtssache befindlichen Schriftstücks unterstellt wird, lässt sich dem Attest keineswegs eine besondere Entwicklung des Gesundheitszustands des Klägers entnehmen; darin wird nur bescheinigt, dass der Kläger ein depressives Angstsyndrom aufweist, das eine weitere Behandlung erfordert. |
227 |
Wenngleich die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste somit die Feststellung erlauben, dass er 2010 und 2016 unter gewissen Gesundheitsstörungen litt, enthalten sie doch nichts, was den Schluss zuließe, dass diese Störungen im Zusammenhang mit den streitigen Rechtsakten stünden. Sie können daher nicht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs beweisen, so dass der Antrag auf Ersatz des angeblich durch die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers verursachten Schadens zurückzuweisen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑250/04, EU:T:2007:262, Rn. 100). |
228 |
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kläger weder das tatsächliche und sichere Vorliegen des angeblich durch seine Gesundheitsbeeinträchtigung erlittenen Schadens noch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nachweist. Folglich ist der Antrag auf Ersatz dieses Schadens als unbegründet zurückzuweisen. |
229 |
Aufgrund der oben in den Rn. 201, 220 und 228 getroffenen Feststellungen ist dem Antrag auf Ersatz des vom Kläger geltend gemachten immateriellen Schadens teilweise stattzugeben. Das Gericht ist der Ansicht, dass nach billigem Ermessen ein Betrag von 71000 Euro eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden des Klägers darstellt. |
230 |
Somit ist der vorliegenden Schadensersatzklage stattzugeben und dem Kläger insoweit eine Entschädigung in Höhe von 71000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen. Hingegen ist sein Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens zurückzuweisen. |
IV. Kosten
231 |
Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet das Gericht nach Art. 134 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten. |
232 |
Im vorliegenden Fall ist der Rat hinsichtlich des Antrags auf Entschädigung des Klägers für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden unterlegen, während der Kläger hinsichtlich seines Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens unterlegen ist. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. |
233 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Pelikánová Valančius Öberg Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2019. Unterschriften |
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt |
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II. Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten |
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III. Entscheidungsgründe |
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A. Zur Zuständigkeit des Gerichts |
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B. Zur Begründetheit |
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1. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit |
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2. Zum behaupteten Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens und diesem Schaden |
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a) Zum behaupteten materiellen Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs |
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1) Zur Wertminderung der Finanzanlagen des Klägers, weil diese nicht dynamisch verwaltet worden seien |
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2) Zu dem bei der Immobilienverwaltung entgangenen Gewinn |
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3) Zu den Verlusten bei europäischen Unternehmen |
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i) Zu den Verlusten bei Senteg und Decom |
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ii) Zu den Verlusten im Zusammenhang mit Codefa |
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4) Zu den Anwaltskosten, die der Kläger angeblich verauslagt hat, um eine teilweise Aufhebung des Einfrierens seiner Gelder und dann die Freigabe der beschlagnahmten Bankkonten zu erlangen |
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b) Zum behaupteten immateriellen Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs |
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1) Zur Schädigung von Ruf und Ansehen |
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2) Zum Schaden im Zusammenhang mit den Alltagsproblemen und der Gesundheitsbeeinträchtigung |
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i) Zum Schaden wegen der durch die Alltagsprobleme verursachten Schwierigkeiten |
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ii) Zum Schaden wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit |
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IV. Kosten |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.