URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

20. Juni 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 4 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Beschluss des Rates über die Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften – Gültigkeit“

In der Rechtssache C‑458/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. August 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2015, im Strafverfahren gegen

K.P.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und C. Vajda,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von K.P., vertreten durch die Rechtsanwälte A. Golzem und A. Nagler,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Ramopoulos und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Januar 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit

des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. 2007, L 169, S. 58);

des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG (ABl. 2007, L 340, S. 100);

des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. 2008, L 188, S. 21);

des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (ABl. 2009, L 23, S. 25) und

der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG (ABl. 2009, L 151, S. 14),

soweit durch diese Rechtsakte die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Befreiungstiger von Tamil Eelam) auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) belassen wurden.

2

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen K.P. wegen des Verdachts der Begehung von Handlungen zur Beschaffung von Geldern für die LTTE im Zeitraum vom 11. August 2007 bis 27. November 2009.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden. Ziff. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt u. a., dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren werden, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln.

4

Diese Resolution sieht keine Liste von Personen vor, auf die diese restriktiven Maßnahmen anzuwenden sind.

Unionsrecht

Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP

5

Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erließ der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93).

6

Art. 1 dieses Gemeinsamen Standpunkts bestimmt:

„(1)   Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

(4)   Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(6)   Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“

7

Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält im Anhang die „Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften …“, auf der die LTTE nicht standen. Dieser Anhang ist mehrfach geändert worden.

8

Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/380/GASP des Rates vom 29. Mai 2006 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/231/GASP (ABl. 2006, L 144, S. 25) wurden die LTTE erstmals in diese Liste aufgenommen.

Verordnung Nr. 2580/2001

9

In der Erwägung, dass eine Verordnung erforderlich sei, um die GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 umzusetzen, hat der Rat die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen.

10

Art. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a)

werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b)

werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

(2)   Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.

(3)   Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:

i)

natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

ii)

juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

iii)

juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder

iv)

natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.“

11

Ebenfalls am 27. Dezember 2001 erließ der Rat den Beschluss 2001/927/EG zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. 2001, L 344, S. 83). Die LTTE standen nicht auf dieser Liste.

Rechtsakte betreffend die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001

12

Mit dem Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. 2006, L 144, S. 21) hat der Rat die LTTE erstmals in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen.

13

Die Aufnahme der LTTE in diese Liste wurde durch den Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. 2006, L 379, S. 123) und später durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte, nämlich die Beschlüsse 2007/445, 2007/868, 2008/583 und 2009/62 sowie die Verordnung Nr. 501/2009, aufrechterhalten. Die Begründung jedes einzelnen dieser Rechtsakte wurde den LTTE nach deren Erlass mitgeteilt.

Deutsches Recht

14

§ 34 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in der vom 8. April 2006 bis 23. April 2009 geltenden Fassung bestimmte:

„…

(4)   Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

2.

einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr‑, Verkaufs‑, Liefer‑, Bereitstellungs‑, Weitergabe‑, Dienstleistungs‑, Investitions‑, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(6)   Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

2.

eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht,

…“

15

In § 34 AWG in der vom 24. April 2009 bis 11. November 2010 geltenden Fassung hieß es:

„…

(4)   Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

2.

einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr‑, Einfuhr‑, Durchfuhr‑, Verbringungs‑, Verkaufs‑, Liefer‑, Bereitstellungs‑, Weitergabe‑, Dienstleistungs‑, Investitions‑, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient …

(6)   Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

2.

eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht,

…“

16

Infolge einer Neufassung des AWG stehen diese Bestimmungen nunmehr im Wesentlichen in § 18 Abs. 1 und 8 dieses Gesetzes.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte wurde die Wohnung von K.P. durchsucht. Zu den sichergestellten Gegenständen gehörten Spendenquittungen zugunsten der LTTE und Werbeflyer für eine Veranstaltung der LTTE.

18

Da gegen ihn der Verdacht aufgekommen war, dass er der Bezirksverantwortliche des „Tamil Coordination Committee“ (tamilischer Koordinierungsausschuss) im Saarland (Deutschland) sei, wurde K.P. von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken angeklagt, als Mitglied einer Bande und in 43 tateinheitlich begangenen Fällen einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG und § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG begangen zu haben. Er soll in der Zeit vom 11. August 2007 bis zum 27. November 2009 bei in Deutschland lebenden Tamilen Spenden in Höhe von 69385 Euro eingetrieben und an den tamilischen Koordinierungsausschuss in Oberhausen (Deutschland) zur Finanzierung des militärischen Kampfes gegen die Zentralregierung von Sri Lanka weitergeleitet haben.

19

In der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2015 vor dem vorlegenden Gericht machte K.P. geltend, dass die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 ungültig sei und folglich keine gesetzliche Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung in Bezug auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraum darstellen könne.

20

Insoweit bezog sich K.P. zum einen auf das Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382), mit dem der Gerichtshof die Aufnahme einer anderen Organisation (die Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi) in diese Liste für ungültig erklärt habe, und zum anderen auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), mit dem dieses die vom Rat in den Jahren 2011 bis 2014 erlassenen Durchführungsverordnungen für nichtig erklärt habe, soweit diese Rechtsakte die LTTE auf der genannten Liste belassen hätten. Die gleichen Nichtigkeitsgründe gälten für die Beschlüsse und die Verordnung, um die es im Ausgangsverfahren gehe.

21

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Strafvorschriften des AWG zur Ausfüllung des Tatbestands eines Verstoßes auf weitere Gesetzesregelungen wie die Beschlüsse des Rates zur Umsetzung von Wirtschaftssanktionen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verwiesen.

22

Daher ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob für die Rechtssache des Ausgangsverfahrens die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in Bezug auf den Zeitraum vom 11. August 2007 bis zum 27. November 2009 gültig ist.

23

Angesichts der im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), ausgeführten Gründe sei nämlich zweifelhaft, ob diese Aufnahme unter Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt sei, wobei klarzustellen sei, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Zeitraum den Zeiträumen vorgelagert sei, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen dieses Urteil ergangen sei.

24

Falls die Aufnahme der LTTE in diese Liste für ungültig erklärt werden müsse, entfiele das Bereitstellungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001.

25

Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig sei, da K.P. durch die Beschlüsse und die Verordnung, die im Ausgangsverfahren in Rede stünden, im Sinne von Art. 263 AEUV nicht unmittelbar betroffen sei und eine von ihm gegen diese Rechtsakte erhobene Nichtigkeitsklage daher nicht zulässig gewesen wäre.

26

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Saarbrücken (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 für den Zeitraum vom 11. August 2007 bis zum 27. November 2009 einschließlich, insbesondere aufgrund der Beschlüsse des Rates vom

28. Juni 2007 (2007/445),

20. Dezember 2007 (2007/868 in der Fassung der Berichtigung vom gleichen Tag),

15. Juli 2008 (2008/583),

26. Januar 2009 (2009/62)

und der Verordnung Nr. 501/2009 ungültig?

Zur Vorlagefrage

27

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte des Rates gültig sind, soweit sie die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufrechterhalten.

28

Es fragt insbesondere danach, ob die Gründe, die das Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), dessen Tenor im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt wurde, veranlasst haben, die Rechtsakte des Rates, mit denen die LTTE in den Jahren 2011 bis 2014 auf dieser Liste belassen wurde, für nichtig zu erklären, auch gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte des Rates geltend gemacht werden können.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

29

Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, vor dem eine Frage nach der Gültigkeit eines von Organen der Europäischen Union erlassenen Rechtsakts aufgeworfen wird, zu beurteilen, ob eine Entscheidung über diese Frage für den Erlass seines Urteils erforderlich ist, und daher den Gerichtshof zu ersuchen, über diese Frage zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C‑343/09, EU:C:2010:419, Rn. 13, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 31).

30

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass jede Partei berechtigt ist, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit von Bestimmungen in Rechtsakten der Union, die als Grundlage für eine ihr gegenüber ergangene Entscheidung oder nationale Maßnahme dienen, geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 45).

31

Die Anerkennung dieses Rechts setzt jedoch voraus, dass die Partei nicht berechtigt war, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Bestimmungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteil vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 46).

32

Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht zu Recht darauf hin, dass eine direkte Klage von K.P. gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte des Rates nicht zulässig gewesen wäre, obschon die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 im Zeitraum vom 11. August 2007 bis zum 27. November 2009 dazu führte, dass gegen ihn auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 AWG Anklage erhoben wurde.

33

Denn K.P. wurde nicht als Person in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen, diese Aufnahme betraf vielmehr die LTTE als Organisation. Wie die Generalanwältin in Nr. 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich zudem aus den Aktenstücken, über die der Gerichtshof verfügt, dass K.P. die Funktion eines Bezirksverantwortlichen eines tamilischen Koordinierungsausschusses in einer streng hierarchischen Struktur unter der Aufsicht von Gebietsverantwortlichen und weiteren Deutschlandverantwortlichen innegehabt haben soll. Angesichts der Stellung, die der Betroffene daher in dieser Hierarchie bekleidet haben soll, steht es außer Zweifel, dass er keine Befugnis gehabt hätte, die LTTE im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte zu vertreten. Von diesen Rechtsakten ist er auch nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen, da er von ihnen nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 72 bis 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Daraus folgt, dass die Vorlagefrage zulässig ist.

Beantwortung der Vorlagefrage

Zum Umfang der Gültigkeitsprüfung

35

Aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 47).

36

Daher ist entscheidend, dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe darlegt, aus denen es sie für ungültig hält. Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten Gelegenheit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Gelegenheit gegeben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen – zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats – zugestellt werden, nicht aber dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelte nationale Verfahrensakten (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Daraus folgt, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Frage nach der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts die Gültigkeit dieser Vorschrift anhand der in der Vorlageentscheidung genannten Ungültigkeitsgründe prüfen muss.

39

Im vorliegenden Fall fragt das vorlegende Gericht nach der Gültigkeit von fünf Rechtsakten des Rates, mit denen die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufrechterhalten wurde, nämlich den Beschlüssen 2007/445, 2007/868, 2008/583 und 2009/62 sowie der Verordnung Nr. 501/2009.

40

Im Übrigen bezieht sich das vorlegende Gericht ausdrücklich auf die Gründe, die das Gericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), veranlassten, die Aufnahme der LTTE in diese Liste für die Jahre 2011 bis 2014 für nichtig zu erklären. Dies wurde im Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt.

41

In seinem mit Gründen versehenen Antrag auf mündliche Verhandlung hat K.P. gleichwohl geltend gemacht, der Gerichtshof habe im Rahmen der vorliegenden Rechtssache auch die Gültigkeit des Beschlusses des Rates zu prüfen, mit dem die LTTE erstmals in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen worden seien, im vorliegenden Fall des Beschlusses 2006/379. Wie sich nämlich aus Rn. 51 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), ergebe, stelle die Belassung einer Person oder Organisation auf dieser Liste in Wirklichkeit eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme in die Liste dar. Außerdem habe sich das vorlegende Gericht ausdrücklich auf das Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 55), bezogen, in dem der Gerichtshof die Aufnahme einer Organisation in diese Liste deshalb für ungültig erklärt habe, weil weder der Beschluss, mit dem diese Organisation in die Liste aufgenommen worden sei, noch die Folgebeschlüsse, mit denen diese Aufnahme aufrechterhalten worden sei, eine den gesetzlichen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2580/2001 genügende Begründung enthalten hätten.

42

Im Gegensatz zu der dem Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382), zugrunde liegenden Rechtssache, in der keiner der fraglichen Beschlüsse eine Begründung enthielt, ergibt sich jedoch zum einen aus Rn. 13 des vorliegenden Urteils, dass in allen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beschlüssen die Gründe dargelegt waren, aus denen nach Ansicht des Rates die Aufrechterhaltung der Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 weiterhin gerechtfertigt war.

43

Zum anderen ist die in Rn. 51 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), getroffene Feststellung, wonach die Belassung einer Person oder Organisation auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme in die Liste darstellt, im Rahmen der Prüfung zu sehen, ob die Gefahr einer Beteiligung dieser Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, da die einzig relevante Frage für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit dieser Aufrechterhaltung im Prinzip die ist, ob sich seit der fraglichen Aufnahme in die Liste oder seit deren letzter Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf diese Gefahr nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46).

44

Denn die erstmalige Entscheidung über die Aufnahme einer Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und der Folgeakt, mit dem diese Aufnahme aufrechterhalten wird, sind zwei unterschiedliche rechtliche Maßnahmen, die auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen ergehen, wobei die erste auf Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gestützt ist und einen nationalen Beschluss, der von einer zuständigen Behörde stammt, voraussetzt, während die zweite auf Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts gestützt ist und keinen solchen nationalen Beschluss voraussetzt. Diese Unterscheidung erklärt sich durch den Umstand, dass die Belassung einer Person, Vereinigung oder Körperschaft auf der Liste nicht nur die Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstellt, sondern vor allem voraussetzt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 59 bis 61).

45

Unter diesen Umständen und in Ermangelung eines dahin gehenden ausdrücklich formulierten Ersuchens des vorlegenden Gerichts bringt das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Gültigkeit von Beschlüssen des Rates, mit denen die Aufrechterhaltung der Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 angeordnet wird, keine Verpflichtung des Gerichtshofs mit sich, die Gültigkeit des Beschlusses, mit dem die erstmalige Aufnahme angeordnet wurde, zu überprüfen.

46

Die Gültigkeitskontrolle auf Rechtsakte zu erstrecken, die von dem Vorabentscheidungsersuchen nicht umfasst sind, würde zudem, wie die Generalanwältin in Nr. 36 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, den Beteiligten die Gelegenheit nehmen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, und ihre Verteidigungsrechte verletzen.

Zur Gültigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte

47

Wie sich aus Rn. 28 des vorliegenden Urteils ergibt, obliegt es dem Gerichtshof, unter Berücksichtigung der vom Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), ausgesprochenen und vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigten Nichtigerklärung der Rechtsakte, mit denen die Belassung der LTTE auf der Liste in den Jahren 2011 bis 2014 angeordnet wurde, die Gültigkeit der Beschlüsse und der Verordnung des Rates, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zu prüfen.

48

Wenn die Gültigkeit einer Entscheidung, mit der die Belassung einer Person, Vereinigung oder Körperschaft auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 angeordnet wird, vor dem Unionsrichter angefochten wird, muss dieser insoweit zum einen prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten wurde, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind. Zum anderen hat er zu prüfen, ob diese Gründe erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70). Es ist klarzustellen, dass das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall ausschließlich danach fragt, ob der Rat in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte seiner Begründungspflicht nachgekommen ist.

49

In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138, vom 29. Juni 2010, E und F, C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 54, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29).

50

Was die Voraussetzungen angeht, unter denen der Rat im Rahmen der Überprüfung der Aufnahme einer Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 beschließen kann, diese Aufnahme aufrechtzuerhalten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Unterscheidung trifft zwischen einerseits der erstmaligen Aufnahme einer Person, Vereinigung oder Körperschaft in diese Liste, um die es in Abs. 4 dieses Artikels geht, und andererseits dem Verbleib einer bereits in diese Liste aufgenommenen Person, Vereinigung oder Körperschaft auf ihr, der in Abs. 6 geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58).

51

Zwar erfordert die erstmalige Entscheidung über eine Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 vom Rat, dass er diese Aufnahme auf genaue Informationen bzw. einschlägige Akten stützt, aus denen sich ergibt, dass die zuständige Behörde einen Beschluss gefasst hat. Hingegen ist dieses Organ bei Folgeentscheidungen über eine Belassung auf dieser Liste gehalten, Gesichtspunkte aufzuführen, anhand deren sich nachweisen lässt, dass es geprüft hat, ob sich seit der erstmaligen Aufnahme oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person, Vereinigung oder Körperschaft an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist nicht nur zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme dieser Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, sondern es sind auch neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156, sowie vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52 und 54).

53

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte, dass der Rat sich für die Aufrechterhaltung der Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 insbesondere auf zwei von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs im Jahr 2001 gefasste Beschlüsse, die als Grundlage für die erstmalige Aufnahme der LTTE in diese Liste dienten, sowie darauf gestützt hat, dass unter den Begriff „terroristische Handlung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu fassende Handlungen vorlagen, für die die LTTE verantwortlich gemacht werden konnten.

54

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 53 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ermöglichten diese Begründungen den LTTE somit, von den tatsächlichen und konkreten Gründen Kenntnis zu nehmen, aus denen der Rat davon ausgegangen war, dass ihr Name auf dieser Liste belassen werden müsse.

55

Was die Frage angeht, ob diese Gründe ausreichten, um zu belegen, dass die Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten fortbestand, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), in dem es um die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte ging, mit denen die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 für die Jahre 2011 bis 2014 aufrechterhalten wurde, zunächst darauf hingewiesen hat, dass zwischen dem im Jahr 2001 erfolgten Erlass der Beschlüsse des Vereinigten Königreichs, die der erstmaligen Aufnahme der LTTE in diese Liste zugrunde gelegt wurden, und dem Erlass der Rechtsakte in den Jahren 2011 bis 2014 erhebliche Zeit verstrichen ist. Im Anschluss daran hat der Gerichtshof festgestellt, dass die LTTE, wie sich aus den Begründungen dieser Rechtsakte ergab, eine von der Regierung Sri Lankas im Mai 2009 bekannt gegebene militärische Niederlage erlitten hatten, die sie erheblich geschwächt hatte. Hieraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass der Rat verpflichtet war, die Belassung der LTTE auf dieser Liste durch neuere Tatsachen zu stützen, die belegten, dass die Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten fortbestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 55).

56

Hierzu ist erstens festzustellen, dass im vorliegenden Fall zwischen dem Erlass der nationalen Beschlüsse, die der erstmaligen Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zugrunde gelegt wurden, und dem Erlass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsakte ein Zeitraum verstrichen ist, dessen Länge weniger erheblich ist.

57

Wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, sind zwischen dem Tag der letzten terroristischen Handlung, auf die der Rat sich in seinen verschiedenen Begründungen gestützt hat, nämlich dem 16. Oktober 2006, und dem ersten im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakt, also dem Beschluss 2007/445, der am 28. Juni 2007 erlassen wurde, etwas mehr als acht Monate vergangen. Zudem liegen zwischen diesem ersten Rechtsakt und dem letzten im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nämlich der Verordnung Nr. 501/2009, die am 15. Juni 2009 erlassen wurde, weniger als zwei Jahre. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die im Jahr 2006 verübten terroristischen Handlungen in Verbindung mit den nationalen Beschlüssen der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, die im Jahr 2001 getroffen wurden, zeitlich zu weit zurückliegende Tatsachen darstellten, um die Aufrechterhaltung der Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte zu rechtfertigen.

58

Was zweitens die tatsächliche Entwicklung der Lage angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die militärische Niederlage der LTTE im Mai 2009 eine erhebliche Lageveränderung darstellt, die geeignet ist, das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten in Frage zu stellen, und dass der Rat in den Begründungen der in den Jahren 2011 bis 2014 erlassenen Beschlüsse, mit denen die LTTE auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 belassen wurden, Umstände hätte nennen müssen, die geeignet gewesen wären, die Beurteilung zu untermauern, dass die LTTE trotz dieser militärischen Niederlage mutmaßlich beabsichtigten, die Terroranschläge in Sri Lanka fortzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 79).

59

Obwohl die militärische Niederlage der LTTE am 15. Mai 2009 eintrat, erwähnt jedoch die Verordnung Nr. 501/2009, die am 15. Juni 2009 erlassen wurde und somit von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakten den einzigen darstellt, der nach dieser Niederlage ergangen ist, weder dieses Ereignis, geschweige denn die Gründe, aus denen es erforderlich war, die LTTE trotz dieses Ereignisses auf der Liste zu belassen.

60

Wie die Generalanwältin in Nr. 61 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Halbjahreszeitraum, an dessen Ende die Aufnahme einer Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einer Überprüfung zu unterziehen ist, allerdings ein kurzer zeitlicher Rahmen, so dass auch dann, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine terroristische Handlung stattgefunden hat, oder sogar dann, wenn in dem Monat vor Ablauf des Halbjahreszeitraums eine militärische Niederlage eingetreten ist, die Aufrechterhaltung der Aufnahme für einen neuen Zeitraum als Vorsichtsmaßnahme angesehen werden kann.

61

Angesichts des Ermessens, über das der Rat im Rahmen präventiver Maßnahmen zur Unterbindung terroristischer Aktivitäten und zur Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen einerseits der Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit und andererseits dem Schutz der Grundrechte und ‑freiheiten des Betroffenen verfügt, ist dem Rat das Recht zuzuerkennen, die betroffene Person, Vereinigung oder Körperschaft auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 auch dann zu belassen, wenn die eigentliche terroristische Tätigkeit vor Kurzem eingestellt wurde, sofern die Umstände dies rechtfertigen.

62

Doch selbst wenn man unterstellt, dass der Rat der Ansicht war, es sei trotz der erlittenen militärischen Niederlage verfrüht, die LTTE von dieser Liste zu streichen, war er im vorliegenden Fall gleichwohl verpflichtet, aufgrund der ihm obliegenden Begründungspflicht die Gründe hierfür darzulegen. Das Fehlen jeglicher Erklärung insoweit stellt daher, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV dar, der zur Ungültigkeit der Verordnung Nr. 501/2009 führt.

63

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Beschlüsse 2007/445, 2007/868, 2008/583 und 2009/62 beeinträchtigen könnte. Dagegen ist die Verordnung Nr. 501/2009 ungültig, soweit sie die LTTE auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 belässt.

Kosten

64

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit

des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG,

des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG,

des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG und

des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG

beeinträchtigen könnte.

 

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG ist ungültig, soweit sie die Liberation Tigers of Tamil Eelam auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus belässt.

 

Lenaerts

Biltgen

Vajda

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juni 2019.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident

K. Lenaerts


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.