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Document 62010CJ0539

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012.
Stichting Al-Aqsa gegen Rat der Europäischen Union und Königreich der Niederlande gegen Stichting Al-Aqsa.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Bekämpfung des Terrorismus – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 4 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Aufnahme einer Organisation in die Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften und Verbleib in dieser Liste – Voraussetzungen – Beschluss, den eine zuständige Behörde gefasst hat – Aufhebung einer nationalen Maßnahme – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit des Rechtsmittels – Recht auf Achtung des Eigentums – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Art. 253 EG – Begründungspflicht.
Verbundene Rechtssachen C‑539/10 P und C‑550/10 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:711

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

15. November 2012 ( *1 )

Inhaltsverzeichnis

 

I – Rechtlicher Rahmen

 

A – Die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

 

B – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP

 

C – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

 

II – Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Rechtsakte

 

III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

 

IV – Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren vor dem Gerichtshof

 

V – Die Rechtsmittel

 

A – Zum Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin (C-539/10 P)

 

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

B – Zum Rechtsmittel des Königreichs der Niederlande (C-550/10 P)

 

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

a) Auslegung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

 

b) Erfordernisse des Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

 

C – Zum Anschlussrechtsmittel der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-550/10 P

 

VI – Zur Klage vor dem Gericht

 

A – Erster Klagegrund

 

B – Dritter Klagegrund

 

C – Zweiter und vierter Klagegrund

 

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

D – Fünfter Klagegrund

 

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

VII – Kosten

„Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Bekämpfung des Terrorismus — Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen — Einfrieren von Geldern — Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP — Art. 1 Abs. 4 und 6 — Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 — Art. 2 Abs. 3 — Aufnahme einer Organisation in die Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften und Verbleib in dieser Liste — Voraussetzungen — Beschluss, den eine zuständige Behörde gefasst hat — Aufhebung einer nationalen Maßnahme — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit des Rechtsmittels — Recht auf Achtung des Eigentums — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Art. 253 EG — Begründungspflicht“

In den verbundenen Rechtssachen C-539/10 P und C-550/10 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. und 23. November 2010,

Stichting Al-Aqsa (C-539/10 P) mit Sitz in Heerlen (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: M. J. G. Uiterwaal und A. M. van Eik, advocaten,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Finnegan, B. Driessen und R. Szostak als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. M. Wissels und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch S. Boelaert und P. van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

und

Königreich der Niederlande (C-550/10 P), vertreten durch C. M. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Stichting Al-Aqsa mit Sitz in Heerlen (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: A. M. van Eik, advocaat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Finnegan, B. Driessen und R. Szostak als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch S. Boelaert und P. van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, G. Arestis, J. Malenovský und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Juni 2012

folgendes

Urteil

1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Stichting Al-Aqsa (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) (C-539/10 P) und das Königreich der Niederlande (C-550/10 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07, Slg. 2010, II-4575, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht folgende Handlungen, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte), für nichtig erklärt hat:

Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58),

Beschluss 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445 (ABl. L 340, S. 100),

Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868 (ABl. L 188, S. 21),

Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 (ABl. L 23, S. 25) sowie

Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 (ABl. L 151, S. 14).

I – Rechtlicher Rahmen

A – Die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

2

Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der Strategien festgelegt wurden, um den Terrorismus und insbesondere dessen Finanzierung mit allen Mitteln zu bekämpfen. Ziff. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt u. a., dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren werden, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln.

3

Diese Resolution sieht keine Liste von Personen vor, auf die diese restriktiven Maßnahmen anzuwenden sind.

B – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP

4

Der Rat der Europäischen Union nahm am 27. Dezember 2001 zur Durchführung der Resolution 1373 (2001) den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) an.

5

Nach seinem Art. 1 Abs. 1 gilt dieser Gemeinsame Standpunkt „für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“. Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts legt fest, was unter „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“, zu verstehen ist.

6

Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 lautet:

„(3)   Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck ‚terroristische Handlung‘ eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,

i)

die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder

ii)

eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder

iii)

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:

k)

Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt.

(4)   Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(6)   Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“

C – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

7

In der Erwägung, dass es zur Umsetzung der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene einer Verordnung bedürfe, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).

8

Zum Begriff „terroristische Handlung“ verweist Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung auf die Definition in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

9

Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmt:

„(1)   Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a)

werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b)

werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

(2)   Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.

(3)   Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:

i)

natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

ii)

juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

iii)

juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder

iv)

natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.“

10

Die ursprüngliche Fassung der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen Liste (im Folgenden: streitige Liste) wurde durch den Beschluss 2001/927/EG des Rates vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344, S. 83) erstellt; der Name der Rechtsmittelführerin war darin nicht enthalten.

11

Ihr Name wurde durch den Beschluss 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/974/EG (ABl. L 160, S. 81) in diese Liste aufgenommen.

12

An der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die streitige Liste wurde mit späteren Beschlüssen des Rates festgehalten, insbesondere durch

den Beschluss 2003/646/EG des Rates vom 12. September 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/480 (ABl. L 229, S. 22),

den Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144, S. 21) und

die streitigen Rechtsakte.

II – Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Rechtsakte

13

Für eine Darstellung der Anfänge des vorliegenden Rechtsstreits wird in Randnr. 1 des angefochtenen Urteils auf das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Al-Aqsa/Rat (T-327/03), verwiesen, mit dem das Gericht über die von der Rechtsmittelführerin erhobene Klage auf u. a. teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2003/480 entschieden hat.

14

Die Randnrn. 15 bis 21 des genannten Urteils lauten:

„15

Den Akten zufolge ist die [Rechtsmittelführerin] eine 1993 gegründete Stiftung niederländischen Rechts. Diese bezeichnet sich als eine islamische soziale Hilfsorganisation. Sie macht geltend, dass sie gemäß ihrer Satzung insbesondere den sozialen Schutz und die Verbesserung der Lebensbedingungen der in den Niederlanden lebenden Palästinenser sowie Hilfeleistungen zugunsten der in den von Israel besetzten Gebieten lebenden Palästinenser zum Ziel habe. … Sie gibt an, keiner Partei anzugehören und im Geschäftsjahr 2001/02 in den Niederlanden etwa eine Million Euro an Spenden gesammelt zu haben.

16

Am 3. April 2003 erließ der niederländische Minister für Auswärtige Angelegenheiten – gestützt auf die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats und die Sanctiewet 1977 (Gesetz über Sanktionen von 1977) in der durch ein Gesetz vom 16. Mai 2002 geänderten Fassung – die Sanctieregeling terrorisme 2003 (Ministerialerlass von 2003 über Sanktionen auf dem Gebiet des Terrorismus, Stcrt. 2003, Nr. 68, S. 11, im Folgenden: Sanctieregeling), die u. a. das Einfrieren aller Gelder und finanziellen Vermögenswerte der [Rechtsmittelführerin] vorschrieb.

17

Der Begründung der Sanctieregeling ist zu entnehmen, dass diese in Erwartung des Erlasses eines Gemeinschaftsbeschlusses gegenüber der [Rechtsmittelführerin] auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen wurde, und zwar gestützt auf Indizien, wonach die [Rechtsmittelführerin] an Organisationen, die den Terrorismus im Mittleren Osten unterstützen, Gelder transferiert habe. In der Begründung der Sanctieregeling heißt es, dass sie aufgehoben wird, sobald ein derartiger Gemeinschaftsbeschluss in Kraft tritt.

18

Die [Rechtsmittelführerin] legte bei dem Voorzieningenrechter (im Folgenden: für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständiger Richter) einen gegen das Königreich der Niederlande gerichteten Rechtsbehelf ein, um insbesondere die Aussetzung der Vollziehung der durch die Sanctieregeling vorgesehenen Maßnahmen zu erwirken.

19

Mit Zwischenurteil vom 13. Mai 2003 stellte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter fest, dass die Sanctieregeling hauptsächlich auf einem amtlichen Memorandum des Leiters des Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst, im Folgenden: AIVD) an den Generaldirektor für Politische Angelegenheiten des niederländischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 9. April 2003 … beruhe. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter wies darauf hin, dass dieses Memorandum lediglich allgemeine Behauptungen enthalte, die durch keine Fakten untermauert seien, … dass die niederländische Regierung vorgeschlagen habe, nur er solle die Angaben des AIVD prüfen, auf denen dieses Memorandum beruhe, dass die [Rechtsmittelführerin] das Interesse der niederländischen Regierung, diese Angaben geheim zu halten, nicht beanstandet und sich mit diesem Vorgehen im Übrigen einverstanden erklärt habe … In diesem Zusammenhang stellte der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter fest, dass die vertrauliche Einsichtnahme in einschlägige Unterlagen durch das Gericht … aus Erwägungen zwingenden Rechts … in Betracht komme … Deshalb gab er der niederländischen Regierung auf, ihm die Möglichkeit einer vertraulichen Einsichtnahme in die Akte mit den vertraulichen Angaben des AIVD zu gewähren, auf denen das genannte Memorandum beruhte. Die niederländische Regierung kam diesem [Urteil] nach, und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nahm am 21. Mai 2003 in den Büroräumen des AIVD Einsicht in die fragliche Akte.

20

Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter wies den Rechtsbehelf der [Rechtsmittelführerin] mit einem zweiten, am 3. Juni 2003 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassenen Urteil (im Folgenden: Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) zurück. In Abschnitt 3.2 [dieses Urteils] stellte er fest, dass gemäß seiner Prüfung die Feststellungen des AIVD eine hinreichende Grundlage für dessen Schlussfolgerung bildeten, dass die von der [Rechtsmittelführerin] in den Niederlanden gesammelten Gelder Organisationen zugutegekommen seien, die mit der palästinensischen islamistischen Bewegung Hamas verbunden seien, und auch für die Schlussfolgerung, dass mehrere dieser mit der Hamas verbundenen Organisationen Mittel für die Entfaltung oder Erleichterung der terroristischen Aktivitäten der Hamas zur Verfügung stellten. In Abschnitt 3.3 [desselben Urteils] heißt es, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter keine Tatsachen oder Umstände entdeckt habe, die belegten, dass der AIVD die ihm durch die Wet op de inlichtingen- en veiligheidsdiensten (Gesetz über den Nachrichten- und Sicherheitsdienst) übertragene Aufgabe fehlerhaft wahrgenommen habe.

21

[D]ie Sanctieregeling wurde am 3. August 2003 … aufgehoben (Stcrt. 2003, Nr. 146[, S. 9]).“

15

Mit Klageschrift, die am 19. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2003/480 und 2003/646, soweit diese Rechtsakte sie betreffen. Angesichts der Tatsache, dass diese Beschlüsse im Laufe des Verfahrens aufgehoben und durch spätere Beschlüsse ersetzt wurden und dass die Rechtsmittelführerin erklärt hatte, sie werde ihre Anträge dieser Entwicklung anpassen, hat das Gericht festgestellt, dass sich seine Kontrolle ausschließlich auf den Beschluss beziehe, der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch in Kraft gewesen sei, d. h. auf den Beschluss 2006/379. Diesen Beschluss hat das Gericht mit dem genannten Urteil Al-Aqsa/Rat, soweit er die Rechtsmittelführerin betraf, im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass er nicht angemessen begründet sei.

16

Die jüngere Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Randnrn. 3 bis 10 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„3

Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte der Rat … der [Rechtsmittelführerin] mit, dass er die Gründe, die für ihre ursprüngliche Aufnahme in die [streitige Liste] geltend gemacht worden seien, noch immer für gültig halte und er infolgedessen beabsichtige, die [Rechtsmittelführerin] auf dieser Liste zu belassen. Diesem Schreiben war eine Begründung des Rates beigefügt. Auch wurde der [Rechtsmittelführerin] mitgeteilt, dass sie innerhalb eines Monats gegenüber dem Rat zu dessen Absicht, sie auf der streitigen Liste zu belassen, und zu den dafür angeführten Gründen Stellung nehmen und alle Unterlagen zur Unterstützung vorlegen könne.

4

In der diesem Schreiben beigefügten Begründung hieß es:

‚Die [Rechtsmittelführerin] wurde im Jahr 1993 in den Niederlanden als Stiftung des niederländischen Rechts gegründet. Sie sammelte Gelder für Organisationen, die der palästinensischen Bewegung Hamas angehören, die auf der Liste der Vereinigungen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, im Sinne des Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts [2001/931] geführt wird. Mehrere dieser Organisationen stellen Mittel zur Verfügung, um terroristische Handlungen zu begehen oder deren Begehung zu erleichtern. Diese Handlungen fallen unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und wurden in Verfolgung der in Art. 1 Abs. 3 Ziff. i und iii dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Ziele begangen.

Die [Rechtsmittelführerin] fällt daher unter Art. 2 Abs. 3 Ziff. ii der Verordnung … Nr. 2580/2001.

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten und der Finanzminister [der Niederlande] haben mit am 7. April 2003 im niederländischen Amtsblatt Staatscourant veröffentlichter Ministerialverfügung Nr. DJZ/BR/219-03 vom 3. April 2003 (sogenannte Sanctieregeling Terrorisme) beschlossen, alle Vermögenswerte [der Rechtsmittelführerin] einzufrieren. Dieser Beschluss wurde durch das vom Präsidenten der Abteilung Zivilrecht der Rechtbank te ’s-Gravenhage erlassene Urteil LJN AF9389 vom 3. Juni 2003 bestätigt. In dem Urteil wird festgestellt, dass die [Rechtsmittelführerin] als Organisation anzusehen sei, die die Hamas unterstütze und ihr ermögliche, terroristische Aktivitäten zu entfalten oder zu erleichtern.

Somit ist gegenüber [der Rechtsmittelführerin] ein Beschluss von einer zuständigen Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst worden.

Nach der Überzeugung des Rates bestehen die Gründe fort, die die Aufnahme [der Rechtsmittelführerin] in die [streitige Liste] gerechtfertigt haben.‘

5

Es steht fest, dass es sich bei dem Ministerialerlass und dem Urteil, die in dieser Begründung angeführt werden, um die Sanctieregeling und das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.

6

Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 reichte die [Rechtsmittelführerin] ihre Stellungnahme beim Rat ein. Sie kritisierte sowohl die inhaltlichen Gründe, mit denen der Rat es gerechtfertigt hatte, sie auf der streitigen Liste zu belassen, als auch das von ihm angewandte Verfahren.

7

Am 28. Juni 2007 … erließ der Rat den Beschluss [2007/445] … Mit diesem Beschluss beließ der Rat den Namen der [Rechtsmittelführerin] auf der streitigen Liste.

8

Der fünfte Erwägungsgrund [dieses] Beschlusses lautet:

‚Der Rat hat eine nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 2580/2001 durchzuführende vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die diese Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat er den Einwänden Rechnung getragen, die einige der betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften dem Rat mit entsprechenden Nachweisen übermittelt haben.‘

9

Der sechste Erwägungsgrund [dieses] Beschlusses lautet:

‚Nach dieser Überprüfung ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die nachstehend im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 … beteiligt sind, dass eine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 jenes Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung … Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten.‘

10

Der Beschluss [2007/445] wurde der [Rechtsmittelführerin] mit Begleitschreiben des Rates vom 29. Juni 2007 bekannt gegeben. Die diesem Schreiben beigefügte Begründung (im Folgenden: Begründung) stimmt mit der Begründung überein, die dem Schreiben des Rates vom 23. April 2007 beigefügt war …“

III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17

Mit Klageschrift, die am 12. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage, mit der sie beantragte,

den Beschluss 2007/445 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

die Verordnung Nr. 2580/2001 in Bezug auf sie für unanwendbar zu erklären und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

18

Der Rat beantragte, die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

19

Das Königreich der Niederlande und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die als Streithelfer zugelassen worden waren, unterstützten die Anträge des Rates.

20

Nachdem der Rat im Laufe des Verfahrens die Beschlüsse 2007/868, 2008/583 und 2009/62 sowie die Verordnung Nr. 501/2009 erlassen hatte, mit denen zunächst der Beschluss 2007/445 und anschließend jeder dieser drei Beschlüsse aufgehoben und ersetzt wurde, beantragte die Rechtsmittelführerin schrittweise, ihre ursprünglichen Anträge dahin anpassen zu dürfen, dass sich ihre Klage auch auf die Nichtigerklärung dieser drei Beschlüsse und dieser Verordnung richtet, soweit diese Rechtsakte sie betreffen. Das Gericht gab diesen Anträgen in den Randnrn. 31 bis 45 des angefochtenen Urteils statt.

21

Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Anträge im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sowie gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001. Mit dem zweiten Klagegrund machte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Mit dem dritten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sowie die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift. Mit dem vierten Klagegrund machte sie eine Verletzung des Grundrechts auf ungestörte Nutzung des Eigentums geltend. Mit dem fünften Klagegrund schließlich rügte sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG.

22

Das Gericht hat zunächst den ersten Klagegrund geprüft, der aus vier Teilen bestand, mit denen geltend gemacht wurde, dass die Rechtsmittelführerin keine Person, Vereinigung oder Körperschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sei, dass keine zuständige Behörde in Bezug auf sie einen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts gefasst habe, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Rechtsmittelführerin die Absicht gehabt habe, die Begehung terroristischer Handlungen zu erleichtern, und dass sie schließlich nicht mehr so angesehen werden könne, als erleichtere sie die Begehung derartiger Handlungen.

23

Das Gericht hat alle diese Teile als unbegründet zurückgewiesen.

24

In Bezug auf den zweiten Teil des ersten Klagegrundes hat das Gericht in den Randnrn. 97 bis 102 des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung von Zusammenhang und Ziel des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 insbesondere festgestellt, diese Bestimmung verlange nicht, dass der nationale „Beschluss“ im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergehe. Dieser Beschluss müsse lediglich in einem nationalen Verfahren ergangen sein, das unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet sei, gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und wegen seiner Verwicklung in den Terrorismus eine Präventiv- oder Repressivmaßnahme zu verhängen. Im vorliegenden Fall füge sich das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend unmittelbar in ein nationales Verfahren ein, das in der Hauptsache auf die Verhängung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme gegen die Rechtsmittelführerin gerichtet sei, nämlich das Einfrieren ihrer Gelder wegen ihrer Verwicklung in eine terroristische Aktivität durch die Sanctieregeling selbst.

25

Das Gericht hat daraus in den Randnrn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass sich das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, zusammen mit der Sanctieregeling betrachtet, als ein Beschluss einer zuständigen Behörde erweise, der der Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entspreche und mithin grundsätzlich geeignet sei, als solcher den Erlass einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu rechtfertigen.

26

Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes hat das Gericht in Randnr. 127 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat aufgrund des Zwischenurteils vom 13. Mai 2003 und des Urteils im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Beurteilungsfehler davon habe ausgehen können, dass die Rechtsmittelführerin im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gewusst habe, dass ihre Tätigkeit des Sammelns und der Bereitstellung von Geldern einen Beitrag zu den kriminellen Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, hier der Hamas, geleistet habe. In Randnr. 128 des angefochtenen Urteils heißt es, die Tatsachenfeststellungen und Würdigungen, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter aufgrund des AIVD-Memorandums und des ihm zugrunde liegenden Akteninhalts vorgenommen habe, zeigten, dass er offensichtlich überzeugt gewesen sei, dass die Rechtsmittelführerin von der endgültigen Verwendung ihrer Mittel für terroristische Zwecke gewusst habe.

27

Anschließend hat das Gericht den dritten Klagegrund geprüft und diesem stattgegeben. Die Rechtsmittelführerin hatte mit diesem Klagegrund geltend gemacht, dass der Rat in keiner Weise überprüft habe, ob es zweckmäßig sei, an ihrer Aufnahme in die streitige Liste festzuhalten, und dass er damit gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 verstoßen sowie eine wesentliche Formvorschrift verletzt habe.

28

Nachdem das Gericht in den Randnrn. 161 bis 169 des angefochtenen Urteils auf seine Rechtsprechung zur Bedeutung der späteren Entwicklung des fraglichen nationalen Verfahrens im Rahmen der Prüfung des Verbleibs einer Person auf der streitigen Liste nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 hingewiesen hatte, hat es in Randnr. 172 dieses Urteils festgestellt, dass seit der Aufhebung der Sanctieregeling in der niederländischen Rechtsordnung das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das mit jener eine untrennbare Einheit bilde, nicht mehr als wirksame Grundlage für eine Gemeinschaftsmaßnahme des Einfrierens der Gelder der Rechtsmittelführerin dienen könne.

29

In den Randnrn. 173 bis 180 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass, da die Sanctieregeling aufgrund ihrer Aufhebung endgültig aufgehört habe, Rechtswirkungen zu entfalten, zwangsläufig Gleiches für die mit dem Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Rechtswirkungen gelten müsse, mit dem lediglich der Antrag abgelehnt worden sei, die Wirkungen der Sanctieregeling auszusetzen, und das nur eine vorläufige Würdigung umfasst habe. Die Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin weder gegen das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Berufung eingelegt noch Klage in der Hauptsache erhoben habe, sei ohne Belang. Der Rat habe somit die Grenzen seines Ermessens überschritten, indem er die Rechtsmittelführerin bei der regelmäßigen Überprüfung ihrer Situation für unbestimmte Zeit auf der streitigen Liste belassen habe.

30

Das Gericht ist in den Randnrn. 183 und 184 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass, da der dritte Klagegrund begründet sei, die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären seien, ohne dass die übrigen Klagegründe und Argumente der Rechtsmittelführerin zu prüfen seien, so dass auch über den Antrag, die Verordnung Nr. 2580/2001 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig zu erklären, nicht entschieden werden müsse.

31

Im Tenor des angefochtenen Urteils hat das Gericht die streitigen Rechtsakte, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen, für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

IV – Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren vor dem Gerichtshof

32

Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-539/10 P,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sie gegen die Begründung dieses Urteils Rechtsmittelgründe und Argumente vorträgt, und den Rechtsstreit neu zu entscheiden, indem den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen mit einer Verbesserung der Gründe, auf denen das angefochtene Urteil beruht, stattgegeben wird;

dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

33

Der Rat beantragt,

das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen;

hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

34

Das Königreich der Niederlande beantragt, das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin für unzulässig zu erklären, und, hilfsweise, die von ihr angeführten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

35

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin für unzulässig zu erklären.

36

Das Königreich der Niederlande beantragt mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C-550/10 P, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

37

Die Klägerin beantragt auf dieses Rechtsmittel hin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung,

das Rechtsmittel des Königreichs der Niederlande zurückzuweisen;

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sie gegen die Begründung dieses Urteils Rechtsmittelgründe und Argumente vorträgt, und den Rechtsstreit neu zu entscheiden, indem den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen mit einer Verbesserung der Gründe, auf denen das angefochtene Urteil beruht, stattgegeben wird, sowie

dem Königreich der Niederlande die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und die vom Gericht im angefochtenen Urteil ausgesprochene Kostenentscheidung zu bestätigen.

38

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel des Königreichs der Niederlande für begründet zu erklären, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

39

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Februar 2011 sind die Rechtssachen C-539/10 P und C-550/10 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

V – Die Rechtsmittel

A – Zum Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin (C-539/10 P)

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

40

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist ihr Rechtsmittel zulässig, obwohl es sich auf die Aufhebung von Nebenaspekten des angefochtenen Urteils beziehe. Dieses enthalte nämlich einige schadenstiftende Erwägungen. Würde das Königreich der Niederlande diesen Erwägungen entsprechend einen neuen Ministerialerlass beschließen, der in der Folge vom Rat verwendet würde, um die Rechtsmittelführerin wieder in die streitige Liste aufzunehmen, müsste erneut ein langes und kostspieliges Verfahren geführt werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen eines derartigen Verfahrens aus Gründen der Rechtskraft nicht mehr die Klagegründe geltend machen könnte, die das Gericht im angefochtenen Urteil zurückgewiesen habe.

41

Die Rechtsmittelführerin ergänzt in ihrer Erwiderung, dass sie mit ihren Anträgen im ersten Rechtszug im Sinne von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union teilweise unterlegen sei. Sie habe vor dem Gericht nämlich nicht nur die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, sondern auch die Feststellung beantragt, dass die Verordnung Nr. 2580/2001, auf der diese Rechtsakte beruhten, auf sie keine Anwendung finde. Das Gericht habe lediglich ihrem ersten Klageantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Außerdem sei die Tatsache, dass der erste Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen worden sei, entscheidend dafür gewesen, dass die Klage im Übrigen abgewiesen worden sei. Lediglich ein Urteil über die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 2580/2001 als solche würde künftige Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern erfassen und verhindern, dass derartige – überdies wahrscheinliche – Beschlüsse erneut mit Nichtigkeitsklagen angefochten werden müssten.

42

Der Rat, das Königreich der Niederlande und die Kommission machen geltend, dass das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin insbesondere deshalb unzulässig sei, weil es sich nicht gegen den Tenor des angefochtenen Urteils, sondern gegen dessen Begründung richte, und weil die Klägerin mit ihren Anträgen vor dem Gericht nicht im Sinne von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs unterlegen sei.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

43

Nach Art. 113 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in ihrer zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung müssen Rechtsmittelanträge die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand haben.

44

Im vorliegenden Fall zielt das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin jedoch nicht auf eine auch nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, d. h. von dessen Tenor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, Slg 2011, I-5853, Randnrn. 83 bis 85, und vom 21. Dezember 2011, Iride/Kommission, C-329/09 P, Randnr. 48), sondern, wie die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift selbst einräumt, lediglich auf eine Änderung eines Teils der Urteilsbegründung ab.

45

Dem Antrag der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte ist nämlich im ersten Rechtszug aufgrund ihres dritten Klagegrundes stattgegeben worden, und sie begehrt lediglich eine Auswechslung der Begründung in Bezug auf zwei vom Gericht zurückgewiesene Teile des ersten Klagegrundes.

46

Ferner ist in Bezug auf den Antrag, die Verordnung Nr. 2580/2001 für unanwendbar zu erklären, den das Gericht gemäß Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin auf diesen Umstand erst in der Begründung ihrer Erwiderung hingewiesen, jedoch nicht beantragt hat, diesen Teil des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.

47

Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel unzulässig.

48

Diese Schlussfolgerung wird durch das auf die Rechtskraft des Urteils gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht entkräftet.

49

Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nämlich lediglich auf die Gründe eines Urteils, die den Tenor tragen und von ihm daher nicht zu trennen sind (vgl. Urteile vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363, Randnr. 54, vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, Slg. 2006, I-4845, Randnrn. 44 und 47, sowie vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, Randnr. 87). Im vorliegenden Fall ist jedoch lediglich die Begründung des dritten im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes, den das Gericht als stichhaltig angesehen hat, mit der in Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils ausgesprochenen Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte untrennbar verbunden.

50

Demnach ist das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin als unzulässig zurückzuweisen.

B – Zum Rechtsmittel des Königreichs der Niederlande (C-550/10 P)

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51

Mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund rügt das Königreich der Niederlande, das Gericht habe Art. 1 Abs. 4 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 falsch ausgelegt, indem es angenommen habe, das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes könne nach der Aufhebung der Sanctieregeling nicht mehr als Grundlage für die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die streitige Liste dienen.

52

Erstens habe das Gericht Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dadurch falsch ausgelegt, dass es in den Randnrn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Verbindung mit der Sanctieregeling als „Beschluss von einer zuständigen Behörde“ angesehen habe.

53

Das vorgenannte Urteil allein erfülle nämlich die vom Gericht aufgestellten konkreten Kriterien (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, Slg. 2009, II-3625, Randnr. 111), wonach ein Beschluss in einem nationalen Verfahren ergangen sein müsse, das unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet sei, gegen den Betroffenen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und wegen seiner Verwicklung in den Terrorismus eine Präventiv- oder Repressivmaßnahme zu verhängen. Bei der Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters über die Verwicklung der Rechtsmittelführerin in die Finanzierung des Terrorismus handele es sich um den wesentlichen Teil seines Urteils, das überdies in einem nationalen Verfahren erlassen worden sei, das darauf gerichtet gewesen sei, im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus gegen die Rechtsmittelführerin Präventivmaßnahmen zu verhängen.

54

Zweitens habe das Gericht in den Randnrn. 172 und 180 des angefochtenen Urteils die dem Rat bei der regelmäßigen Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 obliegenden Pflichten falsch ausgelegt, indem es aus der Aufhebung der Sanctieregeling ohne Weiteres geschlossen habe, dass der Verbleib der Rechtsmittelführerin auf der streitigen Liste nicht mehr gerechtfertigt sei.

55

Obwohl diese Aufhebung ein Umstand sei, den der Rat im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung zu beachten habe, müsse er auch den Grund dieser Aufhebung berücksichtigen. Diese sei im vorliegenden Fall, wie in der Begründung des Ministerialerlasses zur Aufhebung der Sanctieregeling angegeben, nicht aus der Überzeugung erfolgt, dass ein Einfrieren der Gelder der Rechtsmittelführerin nicht mehr erforderlich sei, sondern in der Absicht, eine Überschneidung der nationalen Maßnahme mit der gemeinschaftlichen Verordnung zu verhindern. Unter diesen Umständen sei der Rat berechtigt gewesen, aus der Aufhebung der Sanctieregeling nicht ohne Weiteres zu schließen, dass die Rechtsmittelführerin nicht mehr auf der streitigen Liste zu belassen sei.

56

Die Kommission unterstützt die Auffassung des Königreichs der Niederlande und fügt hinzu, der Begründung der streitigen Rechtsakte lasse sich entnehmen, dass der Rat allein das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als den „Beschluss einer zuständigen Behörde“ ansehe. Auf jeden Fall sei die Aussage des Rates im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht zu berücksichtigen, wonach er die streitigen Rechtsakte allein auf das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt habe.

57

Außerdem sei die Frage, ob die Rechtsmittelführerin in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen sei, im Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nur nebenbei und inzident aufgeworfen worden. Um entscheiden zu können, ob die Vollziehung der Sanctieregeling auszusetzen sei, habe der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter – wie im Übrigen geschehen – die zentrale Frage prüfen müssen, ob es hinreichende Indizien für die Annahme gegeben habe, dass die Rechtsmittelführerin Gelder für mit der Hamas in Verbindung stehende Organisationen gesammelt habe, die die Gelder zur Verfügung stellten, um terroristische Handlungen zu begehen oder deren Begehung zu erleichtern.

58

Schließlich habe das Gericht Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fehlerhaft angewandt, indem es weder die Gründe für die Aufhebung der Sanctieregeling noch die Tatsache berücksichtigt habe, dass die Rechtsmittelführerin weder gegen das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Berufung eingelegt noch Klage in der Hauptsache erhoben habe.

59

Die Rechtsmittelführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als solches nicht die spezifischen Kriterien erfülle, die das Gericht für das Vorliegen eines Beschlusses im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgestellt habe. Vor allem handele es sich nicht um ein nationales Verfahren, das unmittelbar und in der Hauptsache darauf gerichtet sei, gegen den Betroffenen eine Präventiv- oder Repressivmaßnahme zu verhängen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter habe lediglich begrenzte Befugnisse. Er entscheide vorläufig und könne kein Feststellungsurteil erlassen. Er beschränke sich zwangsläufig auf eine inhaltlich begrenzte Interessenabwägung. Das Handeln des Königreichs der Niederlande werde dadurch, dass dieser Richter die Klage abgewiesen habe, die die Rechtsmittelführerin erhoben habe, um diesem Mitgliedstaat zu untersagen, das Einfrieren ihrer Vermögenswerte aufrechtzuerhalten, daher nicht gebilligt.

60

Darüber hinaus betont die Rechtsmittelführerin die entscheidende Bedeutung, die dem nationalen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beim Erlass eines Beschlusses über den Verbleib einer Person auf der streitigen Liste zuerkannt sei. Die Auslegung durch das Königreich der Niederlande gewähre dem Rat eine Freiheit, die mit dem höchst schädlichen Einfrieren der Gelder und dem Rechtsschutz nicht vereinbar sei.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

61

Das Königreich der Niederlande rügt mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es im nationalen Recht, nachdem die Sanctieregeling aufgehoben worden sei, kein „Substrat“ mehr gegeben habe, das den Verbleib der Rechtsmittelführerin auf der streitigen Liste rechtlich hinreichend begründet hätte.

62

Um über die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes entscheiden zu können, ist zu prüfen, ob das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass die streitigen Rechtsakte auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt worden seien, aus denen sich ergebe, dass eine zuständige Behörde gegenüber der Rechtsmittelführerin einen der Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprechenden Beschluss gefasst gehabt habe, die Aufhebung der Sanctieregeling jedoch den Verbleib der Rechtsmittelführerin auf der streitigen Liste ausgeschlossen habe.

63

Hierzu ist Art. 1 Abs. 4 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, auf den Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 verweist, unter Berücksichtigung seines Wortlauts, aber auch seines Zusammenhangs und der Ziele auszulegen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Randnr. 49, sowie vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martínez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 54). Darüber hinaus sind die Besonderheiten des vorliegenden Falles zu berücksichtigen.

a) Auslegung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

64

Was zunächst den Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 angeht, sieht dieser vor, dass die streitige Liste auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt wird, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt.

65

Nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung können Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, in diese Liste aufgenommen werden.

66

Gemäß Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ im Sinne dieses Absatzes eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

67

Hinsichtlich des grundlegenden Ziels und des Gegenstands der Verordnung Nr. 2580/2001 sowie des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ergibt sich aus deren Erwägungsgründen, dass sie den internationalen Terrorismus dadurch bekämpfen sollen, dass sie ihn von seinen Finanzmitteln abschneiden, indem die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen oder Organisationen eingefroren werden, die im Verdacht stehen, in damit verbundene Aktivitäten verwickelt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnrn. 169 und 222, über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen). Diese Rechtsakte dienen also nicht dazu, nationale Strafverfahren zu flankieren und zu unterstützen, sondern die Begehung neuer terroristischer Handlungen zu verhindern.

68

Außerdem folgt aus der Bezugnahme auf einen nationalen Beschluss sowie auf „genaue Informationen“ und „ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien“, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zum Ziel hat, die Betroffenen zu schützen, indem sichergestellt wird, dass sie nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die streitige Liste aufgenommen werden, und dass der genannte Gemeinsame Standpunkt diesem Ziel dadurch dienen soll, dass er einen von einer zuständigen Behörde gefassten Beschluss voraussetzt.

69

Da die Europäische Union nämlich über keine Mittel verfügt, um selbst Nachforschungen in Bezug auf die Verwicklung einer bestimmten Person in terroristische Handlungen anzustellen, hat diese Bezugnahme den Zweck, zu bestimmen, ob es für die Verwicklung der betroffenen Person in terroristische Aktivitäten ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gibt, die die nationalen Behörden für zuverlässig halten und die sie veranlasst haben, zumindest Ermittlungen durchzuführen, wobei der nationale Beschluss nicht in einer bestimmten Rechtsform erlassen, veröffentlicht oder zugestellt worden sein muss.

70

Dieser Schutz der betroffenen Personen wird nicht in Frage gestellt, wenn der von der nationalen Behörde gefasste Beschluss nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, sondern in dem eines Verfahrens über präventive Maßnahmen ergeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 um „die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung“ geht, wobei das Wesen oder die Art der Ermittlungen oder der Strafverfolgung nicht näher präzisiert werden.

71

Dieser Schutz der betroffenen Personen ist auch dann gewährleistet, wenn der von der nationalen Behörde gefasste Beschluss nicht die Einleitung der Untersuchung betrifft, sondern durch das Verhängen einer präventiven Maßnahme, die keine strafrechtliche Verurteilung darstellt, gegenüber der betroffenen Person Konsequenzen aus einer Untersuchung zieht.

72

Dieses Ergebnis wird auch durch die in Randnr. 65 des vorliegenden Urteils angeführte Tatsache gestützt, dass die Aufnahme in die streitige Liste auch auf einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angeordneten Sanktion beruhen kann. Da nämlich derartige Sanktionen im Allgemeinen keinen strafrechtlichen Charakter haben, ist ein Einfrieren von Geldern, wie es die Sanctieregeling im vorliegenden Fall vorschreibt, mit einer von diesem Sicherheitsrat beschlossenen Sanktion völlig vergleichbar.

73

Nach alledem kann sich der Rat gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf einen Beschluss stützen, der nach einer Untersuchung der Verwicklung der betroffenen Person in die Finanzierung terroristischer Aktivitäten Präventivmaßnahmen wie das Einfrieren von Geldern vorschreibt.

74

Im Übrigen haben im vorliegenden Fall nicht nur die beiden für den Erlass der Sanctieregeling zuständigen Minister, sondern auch der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, nachdem er die vertrauliche Akte des AIVD eingesehen hatte, die dem Erlass der Sanctieregeling zugrunde liegenden Informationen des AIVD über die finanzielle Unterstützung der terroristischen Aktivitäten der Hamas durch die Rechtsmittelführerin als zuverlässig eingestuft.

75

Überdies wurde die Sanctieregeling von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen.

76

Sie wurde nämlich vom niederländischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten mit Zustimmung des Ministers für Finanzen auf der Grundlage der Sanctiewet 1977 (Gesetz über Sanktionen von 1977, Stb. 1980, Nrn. 93 und 170) in der durch ein Gesetz vom 16. Mai 2002 (Stb. 2002, Nr. 270) geänderten Fassung beschlossen. Die genannten Behörden sind nach diesem Gesetz befugt, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus die Gelder von Personen und Einrichtungen einzufrieren. Daher hat das Gericht in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, es werde nicht behauptet, dass ein Rechtsakt wie die Sanctieregeling, abgesehen von der gerichtlichen Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit, in die Zuständigkeit der Justizbehörden fiele.

77

Das Gericht durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Rat über genaue Informationen und einschlägige Akten verfügte, aus denen sich ergab, dass eine zuständige Behörde gegenüber der Klägerin einen der Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprechenden Beschluss gefasst hatte.

b) Erfordernisse des Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

78

Nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 werden „[d]ie Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“

79

Um die etwaigen Konsequenzen zu beurteilen, die die Aufhebung der Sanctieregeling für die vom Rat gemäß dieser Bestimmung erlassenen Beschlüsse haben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 im Hinblick auf den von einer nationalen Behörde gefassten Beschluss genaue Informationen bzw. einschlägige Akten vorliegen müssen, aus denen sich ergibt, dass ein derartiger Beschluss gefasst wurde.

80

Es ergibt sich weder aus diesem noch aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, dass der in der Vergangenheit gefasste Beschluss über diese Voraussetzung hinaus zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat beschließt, eine Person auf der streitigen Liste zu belassen, zwingend noch immer in Kraft sein oder Rechtswirkungen entfalten muss.

81

Außerdem ist zu beachten, welche Funktion die Bezugnahme auf einen nationalen Beschluss wie die in Randnr. 68 des vorliegenden Urteils genannte hat, mit der sichergestellt werden soll, dass der Beschluss des Rates auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, die ihm die Feststellung ermöglicht, dass die Gefahr besteht, dass die betroffene Person, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, weiterhin in terroristische Aktivitäten verwickelt ist.

82

Unter diesen Umständen kommt es bei der Prüfung des Belassens einer Person auf der streitigen Liste auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person in diese Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Verwicklung der fraglichen Person in terroristische Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann.

83

Im vorliegenden Fall stützte sich die Aufhebung der Sanctieregeling jedoch keineswegs auf das Eintreten neuer Umstände oder das Auftauchen neuer Beweise, wonach die Rechtsmittelführerin nicht mehr in die Finanzierung des Terrorismus verwickelt wäre, oder auf eine geänderte Beurteilung einer derartigen Verwicklung durch die zuständigen nationalen Behörden.

84

Der einzige Rechtfertigungsgrund für diese Aufhebung war das Ziel, zu verhindern, dass sich die durch die Sanctieregeling vorgeschriebene nationale Maßnahme des Einfrierens von Geldern mit der durch die Verordnung Nr. 2580/2001 auf Unionsebene vorgeschriebenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern nach der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die streitige Liste überschneidet. Dieses Ziel ergibt sich aus der Begründung des Ministerialerlasses zur Aufhebung der Sanctieregeling. Es wird auch dadurch unterstrichen, dass diese Aufhebung ex nunc – ohne Rückwirkung – erfolgte und dass in der Begründung der Sanctieregeling (Stcrt. 2003, Nr. 68, S. 11) bereits auf ihre Aufhebung bei Inkrafttreten eines gemeinschaftlichen Beschlusses über das Einfrieren von Geldern hingewiesen worden war.

85

Somit hatte diese Aufhebung allein die Einhaltung von Art. 288 Abs. 2 AEUV zum Ziel, wonach eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was nach ständiger Rechtsprechung den Erlass oder die Beibehaltung nationaler Parallelvorschriften grundsätzlich ausschließt.

86

Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnungen es den Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist, verwehrt, innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, die die Tragweite der Verordnung selbst beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Februar 1970, Bollmann, 40/69, Slg. 1970, 69, Randnr. 4, und vom 18. Juni 1970, Waren-Import-Gesellschaft Krohn, 74/69, Slg. 1970, 451, Randnrn. 4 und 6).

87

Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen aus dem AEU-Vertrag obliegenden Verpflichtungen, die sie mit dessen Ratifizierung eingegangen sind, nicht die unmittelbare Geltung vereiteln dürfen, die den Verordnungen innewohnt, weil die gewissenhafte Beachtung dieser Pflicht eine unerlässliche Voraussetzung für die gleichzeitige und einheitliche Anwendung der Unionsverordnungen im gesamten Gebiet der Union ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 10, vom 31. Januar 1978, Zerbone, 94/77, Slg. 1978, 99, Randnrn. 24 und 25, und vom 28. März 1985, Kommission/Italien, 272/83, Slg. 1985, 1057, Randnr. 26). Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten keine Handlung vornehmen, durch die die gemeinschaftliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (vgl. Urteile Variola, Randnr. 11, Zerbone, Randnr. 26, vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-113/02, Slg. 2004, I-9707, Randnr. 16, und vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, Slg. 2011, I-13721, Randnr. 41).

88

Werden jedoch aufgrund nationaler Vorschriften Gelder einer Person eingefroren, deren Gelder auch durch eine Unionsverordnung eingefroren sind, kann das die Tragweite dieser Verordnung beeinträchtigen, insbesondere deshalb, weil die Festlegung der vom Einfrieren betroffenen Gelder und die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung eingefrorener Mittel für bestimmte Ausgaben geltenden Regeln wie die in den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehenen auf nationaler und auf Unionsebene voneinander abweichen könnten.

89

Unter diesen Umständen und in Anbetracht des in den Randnrn. 78 bis 82 des vorliegenden Urteils dargelegten Wortlauts und Ziels von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist die Aufhebung der Sanctieregeling kein hinreichender Grund, im Belassen der Rechtsmittelführerin auf der streitigen Liste einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 und 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts zu sehen.

90

Im Übrigen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass es Hinweise darauf gegeben hätte, dass sich die Sachlage oder deren Beurteilung durch die nationalen Behörden in Bezug auf die Verwicklung der Rechtsmittelführerin in die Finanzierung terroristischer Aktivitäten seit dem Erlass der Sanctieregeling geändert hätte. Auch hat die Rechtsmittelführerin nicht vorgetragen, dass das Gericht es versäumt habe, derartige Hinweise zu berücksichtigen.

91

Demzufolge hat das Gericht Art. 1 Abs. 4 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es davon ausgegangen ist, dass es im nationalen Recht, nachdem die Sanctieregeling aufgehoben worden sei, kein „Substrat“ mehr gegeben habe, das den Verbleib der Rechtsmittelführerin auf der streitigen Liste rechtlich hinreichend begründet hätte, ohne den Grund für diese Aufhebung ordnungsgemäß zu berücksichtigen.

92

Folglich ist der einzige vom Königreich der Niederlande geltend gemachte Rechtsmittelgrund begründet, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

C – Zum Anschlussrechtsmittel der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-550/10 P

93

Die Rechtsmittelbeantwortung der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-550/10 P trägt auch die Überschrift „Anschlussrechtsmittel“.

94

Wie sich jedoch insbesondere aus Art. 117 § 2 der Verfahrensordnung ergibt, setzt ein Anschlussrechtsmittel – unabhängig von seiner Bezeichnung – voraus, dass mit ihm die vollständige oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils unter einem Gesichtspunkt beantragt wird, der in der Rechtsmittelschrift nicht geltend gemacht worden ist (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 186).

95

Im vorliegenden Fall ist aber, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, festzustellen, dass in der genannten Rechtsmittelbeantwortung lediglich die Gründe erläutert werden, aus denen die Rechtsmittelführerin die beiden Teile des vom Königreich der Niederlande geltend gemachten Rechtsmittelgrundes für nicht stichhaltig hält. Eine Begründung für ein Anschlussrechtsmittel wird jedoch nicht vorgetragen. In diesem Zusammenhang ist es unzureichend, dass in der Einleitung der Rechtsmittelbeantwortung beantragt wird, davon auszugehen, dass der Inhalt der Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C-539/10 P hier wiederholt und angeführt worden sei.

96

Unter diesen Umständen ist das Anschlussrechtsmittel der Rechtsmittelführerin für unzulässig zu erklären.

VI – Zur Klage vor dem Gericht

97

Gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs kann dieser im Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

98

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die von der Rechtsmittelführerin erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte entscheidungsreif und endgültig über sie zu entscheiden ist.

99

Es ist daran zu erinnern, dass die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen fünf Klagegründe geltend gemacht hat.

A – Erster Klagegrund

100

Der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 geltend gemacht worden ist, besteht aus vier Teilen, die in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind.

101

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht alle diese Teile zurückgewiesen hat und dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel lediglich die Zurückweisung des zweiten und des dritten Teils gerügt hat. Sie begehrt also nicht mehr, die streitigen Rechtsakte aufgrund der Argumente für nichtig zu erklären, die sie ursprünglich mit dem ersten und dem vierten Teil ihres ersten Klagegrundes geltend gemacht hat. Demzufolge brauchen diese Teile nicht geprüft zu werden.

102

Mit dem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass keine zuständige Behörde ihr gegenüber einen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst habe. Weder die Sanctieregeling noch das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fallen ihrer Ansicht nach unter eine der in dieser Vorschrift genannten Kategorien von Beschlüssen.

103

Dieser Teil ist nicht stichhaltig. Aus den Randnrn. 64 bis 77 des vorliegenden Urteils ergibt sich nämlich, dass der Rat über genaue Informationen und einschlägige Akten verfügte, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde gegenüber der Rechtsmittelführerin einen der Definition des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entsprechenden Beschluss gefasst hatte.

104

Zu dem Vorbringen des Rates in seiner Klagebeantwortung vor dem Gericht, wonach die streitigen Rechtsakte allein auf das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt gewesen seien, ist daran zu erinnern, dass die Funktion der Bezugnahme in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf einen nationalen Beschluss darin besteht, festzustellen, ob es für die Verwicklung der betroffenen Person in terroristische Aktivitäten ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gibt, die die nationalen Behörden für zuverlässig halten. Außerdem wurde in der Begründung, die der Klägerin zweimal, und zwar mit Schreiben vom 23. April und 29. Juni 2007, übermittelt wurde, auf die Sanctieregeling verwiesen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei dem Vorbringen des Rates lediglich um ein Argument, das er zur Stützung seines Begehrens anführt, das den Gerichtshof jedoch bei seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Rechtsakte nicht binden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 65).

105

Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass weder die Begründung noch das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, noch die Sanctieregeling oder das AIVD-Memorandum die geringste Form von Absicht, Fahrlässigkeit oder Wissen ihrerseits hinsichtlich der Unterstützung terroristischer Aktivitäten erkennen ließen. Der Nachweis dieser Merkmale, der dem Rat obliege, sei aber für die Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 von ausschlaggebender Bedeutung. Der Rat habe mit seiner Annahme, dass sie gewusst habe, dass einige Organisationen, denen Zuwendungen gemacht worden seien, mit der Hamas in Verbindung gestanden und diese Gelder ihrerseits zur Begehung terroristischer Attentate verwendet hätten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

106

Hierzu ergibt sich aus den dem vorliegenden Fall eigenen Umständen, auf die in den Randnrn. 128 bis 132 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen worden ist, dass der Rat ohne Beurteilungsfehler davon ausgehen konnte, dass die Klägerin im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wusste, dass ihre Tätigkeit des Sammelns und der Bereitstellung von Geldern einen Beitrag zu terroristischen Aktivitäten leistete.

107

Unter diesen Umständen sind der dritte Teil des ersten Klagegrundes und somit dieser Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

B – Dritter Klagegrund

108

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 sowie die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift. Der Rat habe nicht überprüft, ob die Gründe, die den Ausgangsbeschluss über das Einfrieren der Gelder gerechtfertigt hätten, weiterhin gegeben seien und ob es zweckmäßig sei, an ihrer Aufnahme in die streitige Liste festzuhalten; dadurch habe der Rat eine wesentliche Formvorschrift verletzt.

109

Zudem stehe ihr kein weiteres Mittel zur Verfügung, durch einen niederländischen Richter überprüfen zu lassen, ob die vom AIVD im Jahr 2003 erhobenen Anschuldigungen sachlich richtig oder falsch seien, und erst recht nicht, welchen aktuellen Status die Organisationen hätten, an die sie Mittel weitergeleitet habe. Außerdem habe der Rat nicht angemessen berücksichtigt, dass die Sanctieregeling und das Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dazu geführt hätten, dass in den Niederlanden Ermittlungen oder eine Strafverfolgung gegen die Rechtsmittelführerin aufgenommen worden seien; vielmehr sei die Sanctieregeling unmittelbar nach dem Erlass der ersten Gemeinschaftsmaßnahme des Einfrierens ihrer Gelder aufgehoben worden.

110

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den Randnrn. 78 bis 89 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die Aufhebung der Sanctieregeling als solche kein hinreichender Grund ist, im Belassen der Rechtsmittelführerin auf der streitigen Liste einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zu sehen.

111

Ferner ist dem angefochtenen Urteil, wie in Randnr. 90 des vorliegenden Urteils erwähnt, nicht zu entnehmen, dass es Hinweise darauf gegeben hätte, dass sich die Sachlage oder deren Beurteilung durch die nationalen Behörden in Bezug auf die Verwicklung der Rechtsmittelführerin in die Finanzierung terroristischer Aktivitäten seit dem Erlass der Sanctieregeling geändert hätten.

112

Die Rechtsmittelführerin behauptet auch nicht, dass das Gericht es versäumt habe, derartige Hinweise zu berücksichtigen, oder dass der Rat über Hinweise verfügt habe, die ihn zu der Schlussfolgerung hätten führen können, dass sie ihre Mitwirkung an der Finanzierung terroristischer Aktivitäten nach dem Erlass der Sanctieregeling ausgesetzt oder beendet habe, und zwar unabhängig davon, dass das Einfrieren ihrer Gelder eine Fortsetzung dieser Mitwirkung erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht habe.

113

Unter diesen Umständen ist kein Verstoß des Rates gegen seine Verpflichtung zur Überprüfung aus Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 festzustellen.

C – Zweiter und vierter Klagegrund

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

114

Die Rechtsmittelführerin macht mit ihrem zweiten und ihrem vierten Klagegrund geltend, dass die streitigen Rechtsakte unter Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts – insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit –, gegen Art. 6 EU und gegen Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ihr Grundrecht auf ungestörte Nutzung des Eigentums beeinträchtigten.

115

Das Einfrieren der Gelder greife zwar nicht in die Substanz des Rechts der Betroffenen am Eigentum ihrer Finanzmittel ein, sondern nur in deren Nutzung. Im vorliegenden Fall sei der aus den streitigen Rechtsakten resultierende Eingriff jedoch unverhältnismäßig. Es wäre nämlich möglich gewesen, zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, einem an sich legitimen Ziel, zwischen mehreren angemessenen Maßnahmen zu wählen, doch habe man nicht diejenige Maßnahme gewählt, die für die Betroffene am wenigsten belastend sei.

116

In diesem Zusammenhang rügt die Rechtsmittelführerin, der Rat habe ihre gesamten Vermögenswerte eingefroren, obwohl es ebenso wirksam und weniger belastend gewesen wäre, wenn er ihr untersagt hätte, Zahlungen an bestimmte Organisationen zu leisten, oder ihr lediglich untersagt hätte, Projekte in Palästina finanziell zu unterstützen, wenn er ihr erlaubt hätte, bestimmten humanitären Organisationen Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn er ein System eingeführt hätte, das vor jeder finanziellen Transaktion eine vorherige Erlaubnis durch eine nationale Behörde erfordert, oder ihr eine strenge Verpflichtung auferlegt hätte, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen. Diese alternativen Maßnahmen habe sie dem Rat mit Schreiben vom 25. Mai 2007 aber vorgeschlagen.

117

Außerdem müssten die unzumutbaren Erschwernisse berücksichtigt werden, die ihr durch die streitigen Rechtsakte bereitet würden, da sie ihre Existenz als Geldgeber von karitativen Einrichtungen in ihrem Wesensgehalt beeinträchtigten. Das Einfrieren ihrer Gelder habe zur Folge, dass sie nicht mehr in der Lage sei, irgendeine der Tätigkeiten – auch für wohltätige Werke in den Niederlanden – auszuüben, zu deren Zweck sie gegründet worden sei.

118

Die Unverhältnismäßigkeit der hier in Rede stehenden Maßnahmen, die bereits seit mehr als vier Jahren in Kraft seien, werde darüber hinaus durch deren unklare und möglicherweise unbegrenzte Dauer verstärkt. Es sei nicht abzusehen, wie lange der Rat die Anwendung dieser Maßnahmen ihr gegenüber für erforderlich halten werde. Die Rechtsmittelführerin selbst könne nichts tun, um an ihrer Lage etwas zu ändern.

119

Nach Ansicht des Rates, des Königreichs der Niederlande und der Kommission sind die streitigen Rechtsakte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar; das Recht der Rechtsmittelführerin auf Achtung ihres Eigentums sei daher nicht verletzt.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

120

Bei dem durch die streitigen Rechtsakte vorgeschriebenen Einfrieren von Geldern handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme, die nicht darauf abzielt, die betreffenden Personen zu enteignen (vgl. Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 358). Dennoch ist diese Maßnahme unbestreitbar mit einer Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts der Rechtsmittelführerin verbunden, die darüber hinaus angesichts der allgemeinen Tragweite der Maßnahme des Einfrierens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese erstmals mit Beschluss vom 27. Juni 2003 gegen die Rechtsmittelführerin verhängt wurde, als erheblich anzusehen ist.

121

Nach ständiger Rechtsprechung genießt das Eigentumsrecht im Unionsrecht aber keinen uneingeschränkten Schutz. Folglich kann die Ausübung dieses Rechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteile vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C-84/95, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 21, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 355, sowie vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg. 2011, I-11381, Randnrn. 89, 113 und 114).

122

Außerdem gehört nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Randnr. 61, sowie vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Angesichts eines für die Völkergemeinschaft derart grundlegenden Ziels wie des mit allen Mitteln gemäß der UN-Charta geführten Kampfes gegen die Bedrohungen, die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lasten, kann das Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, die nach den in der Verordnung Nr. 2580/2001 und dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Regeln als in die Finanzierung des Terrorismus verwickelt identifiziert worden sind, für sich genommen nicht als unangemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Bosphorus, Randnr. 26, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 363, sowie Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 115).

124

Die Rechtsmittelführerin räumt selbst ein, dass das angestrebte Ziel, d. h. die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, legitim ist, und bestreitet nicht, dass das Einfrieren von Geldern geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen. Sie bestreitet lediglich die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit des durch die streitigen Rechtsakte vorgeschriebenen Einfrierens ihrer Gelder.

125

Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist festzustellen, dass die von der Rechtsmittelführerin genannten alternativen und weniger belastenden Maßnahmen, z. B. ein System einer vorherigen Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es – namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen – nicht ermöglichen, das angestrebte Ziel, nämlich die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, ebenso wirksam zu erreichen.

126

Überdies ist ein partielles Einfrieren, beschränkt auf Vermögenswerte, die mit der Finanzierung des Terrorismus zusammenhängen, weder im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 noch in der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehen. Dasselbe gilt für die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die unter Ziff. 1 Buchst. c ganz allgemein vorsieht, dass die Staaten Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren werden, die in die Begehung oder den Versuch der Begehung terroristischer Handlungen verwickelt sind. Für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Resolution sind jedoch deren Wortlaut und Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 72, Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 104, sowie Melli Bank/Rat, Randnr. 55).

127

Hinsichtlich der Frage, ob der nach den streitigen Rechtsakten vorgesehene Verbleib der Rechtsmittelführerin auf der streitigen Liste unverhältnismäßig ist, ist festzustellen, dass es nach den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 zum einen möglich ist, die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen, und zum anderen, spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen freizugeben (vgl. entsprechend Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 364).

128

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelführerin – wie sich aus der Sanctieregeling und dem Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt – anders als der Betroffene in der Rechtssache, in der das Urteil Bosphorus ergangen ist, durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat, dass sie in die streitige Liste aufgenommen wurde.

129

Der durch die streitigen Rechtsakte vorgeschriebene Verbleib der Rechtsmittelführerin auf der streitigen Liste ist schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass er ihrer Ansicht nach potenziell unbegrenzt ist, als unverhältnismäßig einzustufen. Er wird nämlich regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Personen und Organisationen, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf der streitigen Liste zu stehen, aus dieser gestrichen werden (vgl. entsprechend Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 365).

130

Daraus folgt, dass die durch die streitigen Rechtsakte verursachten Beschränkungen des Eigentumsrechts der Rechtsmittelführerin angesichts der entscheidenden Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Hinblick auf die genannten Ziele nicht unverhältnismäßig sind.

131

Demzufolge sind der zweite und der dritte Klagegrund nicht stichhaltig und zurückzuweisen.

D – Fünfter Klagegrund

1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

132

Mit ihrem fünften Klagegrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass der Beschluss 2007/445 aus mehreren Gründen dem Begründungserfordernis des Art. 253 EG nicht genüge.

133

Erstens habe der Rat nicht begründet, weshalb er der Ansicht sei, dass im vorliegenden Fall eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einen Beschluss gefasst habe.

134

Zweitens habe der Rat lediglich dargelegt, inwiefern die Rechtsmittelführerin seiner Ansicht nach in den formellen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2580/2001 falle, ohne die Gründe anzugeben, aus denen er in Ausübung seines Ermessens zu der Auffassung gelangt sei, dass die Gelder der Rechtsmittelführerin tatsächlich eingefroren werden müssten.

135

Drittens habe der Rat nicht die besonderen und konkreten Gründe angegeben, aus denen er nach der Überprüfung zu der Auffassung gelangt sei, dass das Einfrieren der Gelder der Rechtsmittelführerin nach wie vor gerechtfertigt sei. Er habe lediglich seine „Überzeugung“ zum Ausdruck gebracht, dass die Gründe, die die ursprüngliche Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die streitige Liste gerechtfertigt hätten, noch immer gültig seien.

136

Viertens rügt die Rechtsmittelführerin, dass sich der Rat keineswegs bemüht habe, auf die ausführliche Stellungnahme zu antworten, die sie ihm mit ihrem Schreiben vom 25. Mai 2007 übermittelt habe.

137

Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass der Beschluss 2007/445 in Verbindung mit der Begründung und der Verordnung Nr. 2580/2001 angemessen begründet sei.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

138

Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166, sowie E und F, Randnr. 54).

139

Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 63, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166, sowie Melli Bank/Rat, Randnr. 93).

140

In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66, sowie Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 166).

141

Zunächst folgt aus dieser Rechtsprechung, dass Art. 253 EG nicht dahin auszulegen ist, dass er dem Rat gebietet, auf die Äußerungen, die die Rechtsmittelführerin bei ihrer Anhörung vor Erlass des fraglichen Beschlusses gemacht hatte, im Einzelnen zu antworten (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Mai 1960, Barbara Erzbergbau u. a./Hohe Behörde, 3/58 bis 18/58, 25/58 und 26/58, Slg. 1960, 372, 415, sowie vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnrn. 72 und 73).

142

Außerdem enthielt die Begründung, die der Klägerin zusammen mit dem Beschluss 2007/445 übermittelt wurde, die einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe, die den Rat gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 auf der Grundlage von Angaben, die eine nationale Behörde für zuverlässig gehalten hatte, zu der Annahme geführt hatten, dass die Rechtsmittelführerin in die Finanzierung des Terrorismus verwickelt war. Die betreffenden Angaben reichten aus, um die Rechtsmittelführerin in die Lage zu versetzen, zu erkennen, was ihr vorgeworfen wurde.

143

Diese Schlussfolgerung gilt auch für die übrigen streitigen Rechtsakte, denn es ist unstreitig, dass die jeweilige Begründung, mit der der Rat diese Rechtsakte gerechtfertigt hat, mit der vorgenannten Begründung übereinstimmte.

144

Hinsichtlich des zweiten Arguments der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus Ziff. 1 Buchst. c der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2580/2001, dass das Einfrieren der Gelder von Personen, die in terroristische Handlungen verwickelt sind, das übliche Verfahren darstellt. Deshalb kann dem Rat nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine zusätzlichen Gründe genannt hat, die ihn zu der Annahme hätten führen können, dass die Gelder der Rechtsmittelführerin tatsächlich eingefroren werden mussten.

145

Zum dritten Argument der Klägerin, mit dem sie rügt, der Rat habe nicht die Gründe angegeben, aus denen er zu der Auffassung gelangt sei, dass das Einfrieren ihrer Gelder nach wie vor gerechtfertigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es, wie in den Randnrn. 111 und 112 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, keine Hinweise darauf gibt, dass sich seit dem Erlass der Sanctieregeling die Sachlage oder deren Beurteilung durch die nationalen Behörden in Bezug auf die Verwicklung der Rechtsmittelführerin in die Finanzierung terroristischer Aktivitäten geändert hätte. Außerdem macht die Rechtsmittelführerin nicht geltend, dass der Rat über Hinweise verfügt habe, die ihn zu der Schlussfolgerung hätten führen können, dass sie ihre Mitwirkung an der Finanzierung terroristischer Aktivitäten nach dem Erlass der Sanctieregeling ausgesetzt oder beendet habe.

146

Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, näher darzulegen, weshalb der Rat der Überzeugung war, dass die Gründe, die die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die streitige Liste gerechtfertigt hatten, noch immer gültig waren.

147

Deshalb ist der letzte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

VII – Kosten

148

Der Gerichtshof entscheidet gemäß Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung über die Kosten nur dann, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Fall endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

149

Da dem Rechtsmittel des Königreichs der Niederlande stattgegeben wird und das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen und ihre Klage gegen die streitigen Rechtsakte abgewiesen wird, sind der Rechtsmittelführerin gemäß den Anträgen des Königreichs der Niederlande und des Rates neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Königreichs der Niederlande und die des Rates im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel sowie die Kosten des Rates im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

150

Die Kommission als Streithelferin vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof sowie das Königreich der Niederlande als Streithelfer vor dem Gericht tragen in den jeweiligen Rechtszügen ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07), wird aufgehoben.

 

2.

Die Klage der Stichting Al-Aqsa wird abgewiesen und ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

3.

Die Stichting Al-Aqsa trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Königreichs der Niederlande und die des Rates der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel sowie die Kosten des Rates im ersten Rechtszug.

 

4.

Die Europäische Kommission als Streithelferin vor dem Gericht der Europäischen Union und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie das Königreich der Niederlande als Streithelfer vor dem Gericht tragen in den jeweiligen Rechtszügen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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