URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

11. Januar 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2008/909/JI — Art. 7 — Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit — Art. 9 — Aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteter Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung — Im Ausstellungsstaat wegen Nichtbefolgung einer Entscheidung eines Trägers öffentlicher Gewalt verurteilter Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats“

In der Rechtssache C‑289/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) mit Beschluss vom 3. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2015, in dem Strafverfahren gegen

Jozef Grundza,

Beteiligte:

Krajská prokuratúra Prešov,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, L. Swedenborg, C. Meyer-Seitz, U. Persson, E. Karlsson und N. Otte Widgren als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger, J. Javorský und S. Gruenheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2008/909).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens über die Anerkennung eines strafrechtlichen Urteils und die Vollstreckung einer von einem tschechischen Gericht gegen Herrn Jozef Grundza verhängten Freiheitsstrafe in der Slowakei.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der fünfte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet:

„Die Verfahrensrechte in Strafverfahren sind ein entscheidendes Element, um wechselseitiges Vertrauen unter den Mitgliedstaaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit zu gewährleisten. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägt sind, ermöglichen es, dass Entscheidungen der Behörden des Ausstellungsstaats von dem Vollstreckungsstaat anerkannt werden. Daher sollte eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit, die in den Übereinkünften des Europarats betreffend die Vollstreckung von Strafurteilen vorgesehen ist, in Betracht gezogen werden, insbesondere in Fällen, in denen in einem anderen Mitgliedstaat ein Strafurteil gegen einen Unionsbürger ergangen ist und gegen die betreffende Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde. …“

4

Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt:

„(1)   Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Vollstreckung von Sanktionen im Sinne des Rahmenbeschlusses. …

…“

5

Art. 7 („Beiderseitige Strafbarkeit“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet:

„(1)   Die folgenden Straftaten führen, wenn sie im Ausstellungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der verhängten Sanktion:

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

Terrorismus,

Menschenhandel,

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

Korruption,

Betrugsdelikte, …

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

Geldfälschung, …

Cyberkriminalität,

Umweltkriminalität, …

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

illegaler Handel mit Kulturgütern, …

Betrug,

Erpressung und Schutzgelderpressung,

Nachahmung und Produktpiraterie,

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

Fälschung von Zahlungsmitteln,

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

Vergewaltigung,

Brandstiftung,

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

Flugzeug- und Schiffsentführung,

Sabotage.

(3)   Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion davon abhängig machen, dass die ihm zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass er Absatz 1 nicht anwenden wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

6

Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt in seinem Abs. 1:

„Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein … übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.“

7

Art. 9 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt in Abs. 1 Buchst. d:

„Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn

d)

sich das Urteil in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und, falls der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde. In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Urteils jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats“.

Slowakisches Recht

8

Der Rahmenbeschluss 2008/909 wurde im slowakischen Recht durch den Zákon č. 549/2011 o uznávaní a výkone rozhodnutí, ktorými sa ukladá trestná sankcia spojená s odňatím slobody v Európskej Únii (Gesetz Nr. 549/2011 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, durch die mit einem Freiheitsentzug verbundene strafrechtliche Sanktionen in der Europäischen Union verhängt werden) in der durch das Gesetz Nr. 344/2012 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 549/2011) umgesetzt.

9

Die Art. 7 und 9 des Rahmenbeschlusses 2008/909 wurden im slowakischen Recht durch die §§ 4 und 16 des Gesetzes Nr. 549/2011 umgesetzt.

10

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 549/2011, der Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 entspricht, kann „[e]ine Entscheidung... in der Slowakischen Republik anerkannt und vollstreckt werden, wenn die Tat, derentwegen die Entscheidung ergangen ist, auch nach der Rechtsordnung der Slowakischen Republik eine Straftat darstellt …“.

11

Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 549/2011, der Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 umsetzt, nimmt das angerufene Gericht keine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit vor, wenn um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung wegen einer Straftat ersucht wird, für die im Ausstellungsstaat eine Freiheitsstrafe mit einem Strafrahmen von mindestens drei Jahren verhängt werden kann und die in der Bescheinigung über den Erlass dieser Entscheidung von der Justizbehörde dieses Staates als Straftat bezeichnet wird, die unter eine oder mehrere Kategorien der in § 4 Abs. 3 des genannten Gesetzes aufgeführten Straftaten fällt.

12

In der Vorlageentscheidung wird angegeben, dass die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 549/2011 genannten Kategorien von Straftaten den in Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 angeführten Straftaten entsprechen.

13

Nach § 16 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 549/2011, der Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 entspricht, versagt „[d]as Gericht... die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung, wenn... die Tat, derentwegen die Entscheidung ergangen ist, nach der Rechtsordnung der Slowakischen Republik keine Straftat darstellt und es sich nicht um ein Verfahren nach § 4 Abs. 2 und 3 handelt“. Allerdings kann „in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten … die Vollstreckung einer Entscheidung nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die Rechtsordnung der Slowakischen Republik keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- oder Währungsbestimmungen wie die Rechtsordnung des Ausstellungsstaats enthält“.

14

Gemäß § 348 Abs. 1 Buchst. d des Zákon č. 300/2005 Z. z., Trestný zákon (slowakisches Strafgesetzbuch), wird „[m]it Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren... bestraft, wer den Vollzug der Entscheidung eines Gerichts oder eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt [sogenannte ‚behördliche Entscheidung‘] dadurch vereitelt oder erheblich erschwert, dass er … eine Handlung vornimmt, die von der Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle über das Verbot einer Handlung erfasst wird“.

Tschechisches Recht

15

Nach § 337 Abs. 1 Buchst. a des Zákon č. 40/2009 Sb., Trestní zákoník (tschechisches Strafgesetzbuch), wird „[m]it Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren... bestraft, wer den Vollzug der Entscheidung eines Gerichts oder eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt dadurch vereitelt oder erheblich erschwert, dass er … eine Handlung vornimmt, die ihm durch eine solche Entscheidung verboten worden ist oder für die ihm die entsprechende Berechtigung aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift entzogen worden ist oder für die er diese Berechtigung verloren hat“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16

Am 3. Oktober 2014 verurteilte der Okresní soud v Chebu (Bezirksgericht Cheb, Tschechische Republik) Herrn Grundza, der slowakischer Staatsangehöriger ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten wegen eines Einbruchsdiebstahls sowie der Vereitelung des Vollzugs einer behördlichen Entscheidung, nämlich der Nichteinhaltung des mit Entscheidung des Magistrát mesta Přerov (Magistrat der Stadt Přerov, Tschechische Republik) vom 12. Februar 2014 verhängten befristeten Fahrverbots.

17

Das Urteil vom 3. Oktober 2014 wurde samt der Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses 2008/909 dem Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) zwecks seiner Anerkennung und der Vollstreckung der genannten Strafe in der Slowakei übermittelt.

18

In seiner Vorlageentscheidung führt dieses Gericht aus, dass die im Ausgangsverfahren gegenständlichen Delikte von der Justizbehörde des Ausstellungsstaats, nämlich der Tschechischen Republik, nicht als Straftaten nach Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 qualifiziert worden seien, so dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten von der Feststellung abhänge, dass die Handlungen, auf die sich das Urteil vom 3. Oktober 2014 beziehe, auch nach der slowakischen Rechtsordnung eine Straftat darstellten.

19

Das vorlegende Gericht hegt allerdings Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit bei als „Delikt der Vereitelung des Vollzugs einer behördlichen Entscheidung“ qualifizierten Handlungen erfüllt ist.

20

Dazu führt das vorlegende Gericht aus, dass § 348 Abs. 1 Buchst. d des slowakischen Strafgesetzbuchs über den Straftatbestand der Vereitelung des Vollzugs einer behördlichen Entscheidung nur Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen „slowakischen“ Stelle betreffe, die im „slowakischen Hoheitsgebiet“ vollziehbar seien.

21

Somit stelle sich die Tat, derentwegen Herr Grundza in der Tschechischen Republik verurteilt worden sei, bei einer konkreten Beurteilung nach der Rechtsordnung der Slowakischen Republik nicht als „Straftat“ im Sinne von § 348 Abs. 1 Buchst. d des slowakischen Strafgesetzbuchs dar, weil sie die Merkmale des Straftatbestands der Vereitelung des Vollzugs einer behördlichen Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung nicht erfülle. Herr Grundza sei nämlich wegen der Vereitelung einer Entscheidung einer Behörde der Tschechischen Republik verurteilt worden, und diese Entscheidung erzeuge nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Rechtswirkungen.

22

Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob es angesichts des mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgten Ziels der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung einer verurteilten Person, insbesondere durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen in Fällen wie dem Ausgangsverfahren, in denen ein von der Rechtsordnung des Ausstellungsstaats geschütztes Interesse verletzt worden sei, nicht angebracht sei, die beiderseitige Strafbarkeit abstrakt zu beurteilen, d. h. so, als ob ein von der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats geschütztes Interesse verletzt worden wäre.

23

Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit nur dann erfüllt ist, wenn die Tat, derentwegen die anzuerkennende Entscheidung ergangen ist, bei konkreter Beurteilung (in concreto) auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellt (unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat), oder reicht es für die Erfüllung dieser Bedingung aus, dass diese Tat im Allgemeinen (in abstracto) auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats strafbar ist?

Zur Vorlagefrage

24

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt ist, wenn – wie im Ausgangsverfahren – die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion für Handlungen beantragt werden, die im Ausstellungsstaat als „im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats begangene Straftat der Vereitelung des Vollzugs einer behördlichen Entscheidung“ qualifiziert wurden und für die im Recht des Vollstreckungsstaats ein ähnlicher Straftatbestand besteht, wobei aber eine nationale Vorschrift dieses letzteren Staates für die Erfüllung dieses Straftatbestands vorschreibt, dass die behördliche Entscheidung von einer in seinem eigenen Hoheitsgebiet tätigen Behörde erlassen worden sein muss.

25

Zunächst ist festzuhalten, dass es zur sachdienlichen Beantwortung dieser Frage nicht zweckmäßig ist, die Analyse auf die Begriffe einer konkreten bzw. abstrakten Beurteilung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit zu stützen.

26

Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Begriffe im Rahmenbeschluss 2008/909, der ein Mindestharmonisierungsinstrument darstellt, und insbesondere in seinem Art. 7 über die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erwähnt werden.

27

Zweitens gibt es, wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede im Hinblick auf das genaue Verständnis dieser Begriffe im Zusammenhang mit der beiderseitigen Strafbarkeit.

28

Zur Beantwortung der Vorlagefrage in der umformulierten Fassung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bei Straftaten, die nicht unter die 32 in Abs. 1 aufgezählten Straftaten fallen, der Vollstreckungsstaat die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion davon abhängig machen kann, dass die ihm zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat. Mit anderen Worten erlaubt es diese Bestimmung dem Vollstreckungsstaat, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion an die Bedingung der Erfüllung des Kriteriums der beiderseitigen Strafbarkeit zu knüpfen.

29

Damit einhergehend sieht Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 unter den Gründen für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung die Möglichkeit für die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats vor, die Anerkennung des im Ausstellungsstaat erlassenen Urteils und die Vollstreckung der ebenfalls in diesem Staat verhängten Sanktion zu versagen, wenn die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt ist.

30

Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die Handlungen, für die Herr Grundza verurteilt wurde, insbesondere die Vereitelung des Vollzugs einer behördlichen Entscheidung, von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik als Ausstellungsstaat nicht als unter Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 fallende Straftaten qualifiziert wurden.

31

Somit hängen die Anerkennung des Urteils vom 3. Oktober 2014 und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 davon ab, dass die zuständige slowakische Behörde feststellt, dass die in diesem Urteil abgehandelten Taten auch nach slowakischem Recht eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat im Ausstellungsstaat.

32

Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35, und vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 31).

33

Was erstens den Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 betrifft, ist daran zu erinnern, dass diese Bestimmung, wie auch der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge festgehalten hat, den Umfang der Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit dadurch festlegt, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu prüfen hat, ob die betreffenden Handlungen „auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen“, und zwar „unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat“.

34

Wie unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 hervorgeht, besteht die notwendige und hinreichende Bedingung für die Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit darin, dass die der im Ausstellungsstaat ausgesprochenen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen auch im Vollstreckungsstaat eine Straftat darstellen. Daraus folgt, dass keine Identität der Straftatbestände in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich ist.

35

Diese Auslegung wird durch die Wortfolge „unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung“ der Straftat im Vollstreckungsstaat gestützt, aus der eindeutig hervorgeht, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 48 und 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine exakte Übereinstimmung der Tatbestandsmerkmale der Straftat, wie sie im Recht des ausstellenden und des vollstreckenden Mitgliedstaats festgelegt ist, oder der Bezeichnung bzw. der Klassifizierung dieser Straftat nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen bestehen muss.

36

Somit sieht diese Bestimmung bei der Beurteilung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit sowohl hinsichtlich der Tatbestandmerkmale der Straftat als auch hinsichtlich ihrer Bezeichnung eine flexible Herangehensweise der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats vor.

37

Demnach liegt das maßgebende Kriterium für die Zwecke der Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der Entsprechung zwischen den der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselementen, wie sie in dem im Ausstellungsstaat erlassenen Urteil wiedergegeben werden, und der Definition des Straftatbestands nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

38

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats obliegt, im Zuge der Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit zu überprüfen, ob die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden.

39

Zweitens spricht auch der systematische Zusammenhang von Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 für eine solche Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit.

40

In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Rahmenbeschluss 2008/909 gemäß seinem Art. 26 in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten mehrere völkerrechtliche Rechtsakte ersetzt, um, wie es im fünften Erwägungsgrund heißt, die Zusammenarbeit im Bereich der Vollstreckung von Strafurteilen weiterzuentwickeln.

41

Anders als diese völkerrechtlichen Instrumente gründet der Rahmenbeschluss 2008/909 in erster Linie auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der nach dem ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 AEUV den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union bildet, die nach dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses auf einem besonderen wechselseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov, C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 46 und 47).

42

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung impliziert gemäß Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats grundsätzlich ein ihr übermitteltes Urteil anerkennt und unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen ergreift.

43

Wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge festgehalten hat, hat dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung insbesondere dazu geführt, dass in Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ein Katalog von Straftaten geschaffen wurde, bei denen die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit abgeschafft worden ist.

44

Im Übrigen gilt selbst für die nicht in diesem Katalog angeführten Straftaten, dass Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses für den Vollstreckungsstaat eine bloße Möglichkeit eröffnet, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion an die Erfüllung der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit zu knüpfen.

45

In diesem Zusammenhang erlaubt es diese Möglichkeit den Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion für Verhaltensweisen zu versagen, die sie nicht als moralisch verwerflich ansehen und die demnach keine Straftat darstellen.

46

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion bildet. Daher ist der Anwendungsbereich des aus dem Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit abgeleiteten Grundes für die Versagung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 eng auszulegen, um die Fälle der Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung zu beschränken.

47

Somit ist die in Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses in Bezug genommene Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die Prüfung gerichtet, ob die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden.

48

In dieser Hinsicht hat das vorlegende Gericht festgehalten, dass die im Ausgangsverfahren gegenständliche Straftat in einer Verletzung einer von einer tschechischen öffentlichen Stelle erlassenen behördlichen Entscheidung und folglich in einer Beeinträchtigung eines von der Tschechischen Republik geschützten Interesses bestehe, so dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit jedenfalls nicht als erfüllt anzusehen sei.

49

Im Rahmen der Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats allerdings nicht zu prüfen, ob das vom Ausstellungsstaat geschützte Interesse verletzt wurde, sondern ob dann, wenn die betreffende Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem diese Behörde zuzurechnen ist, begangen worden wäre, ein ähnliches, vom nationalen Recht dieses Staates geschütztes Interesse als verletzt gegolten hätte.

50

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Rahmenbeschlusses 2008/909 gemäß Art. 3 Abs. 1 darin besteht, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.

51

Eine enge Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses trägt zur Erreichung des Ziels der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person bei, insbesondere dann, wenn diese Person – wie im Ausgangsverfahren – die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt.

52

Im vorliegenden Fall ist den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zu entnehmen, dass Herr Grundza von dem zuständigen tschechischen Gericht insbesondere dafür verurteilt wurde, dass er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ein Kraftfahrzeug geführt hatte, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung einer tschechischen Behörde untersagt war.

53

Um zu beurteilen, ob die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit im Ausgangsverfahren erfüllt ist, hat das mit der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils befasste vorlegende Gericht somit zu prüfen, ob sich diese Sachverhaltselemente, nämlich das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz einer dies untersagenden behördlichen Entscheidung, wenn sie sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieses Gerichts ereignet hätten, nach dem nationalen Recht dieses Staates einer strafrechtlichen Sanktion unterlegen hätten. Wenn dies der Fall ist, so ist die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen.

54

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen ist, wenn – wie im Ausgangsverfahren – die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden.

Kosten

55

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit als erfüllt anzusehen ist, wenn – wie im Ausgangsverfahren – die der Straftat zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, wie sie in dem von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats erlassenen Urteil wiedergegeben werden, als solche auch im Vollstreckungsstaat, wenn sie sich in dessen Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion unterliegen würden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowakisch.