SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 9. November 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑618/15

Concurrence SARL

gegen

Samsung Electronics France SAS,

Amazon Services Europe Sàrl

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 5 Nr. 3 — Gerichtliche Zuständigkeit — Unerlaubte Handlungen und gleichgestellte Handlungen — Selektives Vertriebsnetz — Verbot des Wiederverkaufs außerhalb eines Vertriebsnetzes im Internet — Klage auf Unterlassung der unrechtmäßigen Störung — Anknüpfungspunkt“

1. 

Dieses Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 2 ) (sogenannte Brüssel-I-Verordnung) ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Concurrence SARL mit Sitz in Frankreich und der Samsung SAS, ebenfalls mit Sitz in Frankreich, sowie der Amazon Services Europe Sàrl mit Sitz in Luxemburg, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Wiederverkaufsverbote außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes über einen Marktplatz (market place) mittels Verkaufsangeboten, die auf zahlreichen, in verschiedenen Mitgliedstaaten betriebenen Websites – nämlich auf Amazon.fr, Amazon.de, Amazon.co.uk, Amazon.es und Amazon.it – online gestellt wurden.

2. 

Die Problematik der im Internet begangenen Delikte (im Folgenden: Cyberdelikte) ist keine einfache, da es in einem naturgemäß weltweiten Netzwerk besonders schwierig ist, diese Delikte zu lokalisieren, sowohl was die Tathandlung als auch was den Schadenseintritt anbelangt. Außerdem umfassen die Cyberdelikte nicht nur die Delikte, die in der Presse, im Radio oder im Fernsehen anzutreffen sind (Verleumdung, Verletzung der Privatsphäre), sondern auch, wie die in diesen Schlussanträgen angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, andere Arten von Delikten, wie den Verkauf von gefälschten Produkten im Internet oder, wie im Ausgangsverfahren, den Verstoß gegen ein Verbot des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes. Das positive Recht für diese Cyberdelikte ist nach verbreiteter Ansicht noch ungenügend ausgebildet ( 3 ).

I – Rechtlicher Rahmen

A –   Unionsrecht

1. Verordnung Nr. 44/2001

3.

In den Erwägungsgründen 11, 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(11)

Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12)

Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

(15)

Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“

4.

Die Zuständigkeitsregeln sind in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 enthalten. Art. 2 Abs. 1, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 gehört, lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5.

Im selben Abschnitt 1 sieht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

6.

Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) ihres Kapitels II gehört, sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

3.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

7.

Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 4 ) (sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung) aufgehoben. Gemäß ihrem Art. 81 Abs. 2 gilt diese jedoch erst ab dem 10. Januar 2015. Da das Ausgangsverfahren vor diesem Datum angestrengt wurde, ist im vorliegenden Verfahren die Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden.

2. Verordnung (EG) Nr. 864/2007

8.

Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ( 5 ), („Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten“) lautet:

„(1)   Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.

(2)   Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 4 anwendbar.

…“

B –   Französisches Recht

9.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestimmte Art. L.442-6 Abs. 1 Nr. 6 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch): „Jeder Erzeuger, Händler, Fabrikant sowie jede in die Handwerksrolle eingetragene Person haftet und ist schadensersatzpflichtig, wenn er/sie sich unmittelbar oder mittelbar an einem Verstoß gegen das Verbot des Wiederverkaufs außerhalb des Vertriebsnetzes beteiligt, das einem Händler durch eine selektive oder ausschließliche Vertriebsvereinbarung auferlegt wurde, die nach den anwendbaren Bestimmungen des Wettbewerbsrechts freigestellt wurde“.

II – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10.

Aus den Akten ergibt sich, dass Concurrence mittels eines Ladengeschäfts an der Place de la Madeleine in Paris (Frankreich) und ihres Online-Shops „concurrence.fr“ den Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik betreibt. Am 16. März 2012 schloss sie mit Samsung eine selektive Vertriebsvereinbarung mit dem Titel „ELITE Einzelhändler“ über hochwertige Produkte der Marke Samsung (ELITE Produktreihe). Diese Vereinbarung sah unter anderem ein Verbot des Verkaufs der fraglichen Produkte über das Internet vor.

11.

Zwischen den Beteiligten kam es danach zum Streit. Samsung warf Concurrence vor, durch den Vertrieb der ELITE-Produkte über ihre Website gegen die selektive Vertriebsvereinbarung zu verstoßen. Concurrence bestritt ihrerseits die Rechtmäßigkeit der Vertragsklauseln und machte unter anderem geltend, diese würden nicht einheitlich auf alle Händler angewandt, von denen verschiedene die fraglichen Produkte auf den Websites von Amazon vertreiben würden, ohne dass Samsung darauf reagiere.

12.

Mit Schreiben vom 20. März 2012 teilte Samsung Concurrence das Ende ihrer Geschäftsbeziehung zum 30. Juni 2013 mit.

13.

Im April 2012 rief Concurrence wegen der vertragswidrigen Weigerung von Samsung, sie mit ELITE-Produkten zu beliefern, den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter des Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) an.

14.

Mit Beschluss vom 18. April 2012 wies dieser die Anträge von Concurrence ab. Dieser Beschluss wurde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) vom 25. Oktober 2012 bestätigt.

15.

Mit Antragsschrift vom 3. Dezember 2012 stellte Concurrence bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter des Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) gegen Samsung und Amazon einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, das ihr mit der selektiven Vertriebsvereinbarung auferlegte Verbot des Verkaufs von ELITE-Produkten über das Internet für unanwendbar zu erklären, Samsung daher zu verpflichten, sie weiterhin mit den vertragsgegenständlichen Produkten zu beliefern und Amazon zu verpflichten, von ihren Websites Amazon.fr, Amazon.de, Amazon.co.uk, Amazon.es und Amazon.it alle Angebote von Samsung-Produkten bestimmter Modelle zu entfernen.

16.

Mit Beschluss vom 8. Februar 2013 hat sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) bezüglich der Websites von Amazon im Ausland für unzuständig erklärt, die Anträge von Concurrence gegen Samsung auf vorläufigen Rechtsschutz für unzulässig erklärt und die Anträge gegen Amazon France abgewiesen.

17.

Am 27. Juni 2013 legte Concurrence Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) ein. Mit Urteil vom 6. Februar 2014 hat diese den Beschluss des Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) teilweise abgeändert, wobei sie die Unzulässigkeit der Anträge von Concurrence gegen Samsung und die Abweisung der Anträge von Concurrence gegen Amazon Services Europe bestätigte.

18.

Gegen dieses Urteil legte Concurrence daraufhin Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

19.

In ihrem Rechtsmittel macht Concurrence insbesondere geltend, dass das angefochtene bestätigende Urteil die französischen Gerichte fälschlich hinsichtlich der Websites von Amazon im Ausland für unzuständig erklärt habe, da diese nicht auf das französische Publikum abzielten. Selbst wenn aber das Kriterium der Zugänglichkeit der Website nicht genüge, habe es die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) rechtsfehlerhaft versäumt zu prüfen, ob es das Verkaufssystem auf den Websites von Amazon erlaube, die zum Verkauf angebotenen Produkte nicht nur im Ursprungsland der Website, sondern auch in andere europäische Länder – und insbesondere nach Frankreich – zu liefern, was die Zuständigkeit der französischen Gerichte begründen würde.

20.

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit die Besonderheit aufweise, dass er keiner der Fallgruppen entspreche, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bereits erörtert worden seien. Mit dem gestellten Antrag solle nämlich die behauptete Schädigung eines Vertragshändlers mit Sitz in Frankreich, der eine Online-Verkaufsplattform betreibt, beendet werden; die Schädigung resultiere aus dem Verstoß des Lieferanten gegen das Verbot in einer selektiven Vertriebsvereinbarung, Produkte außerhalb seines selektiven Vertriebsnetzes weiterzuverkaufen, und aus Online-Verkaufsangeboten mittels eines Marktplatzes auf verschiedenen Websites in Frankreich und in anderen Mitgliedstaaten.

21.

Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem geltend gemacht wird, dass mittels Online-Verkaufsangeboten auf mehreren in verschiedenen Mitgliedstaaten betriebenen Websites gegen Verbote des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes und über einen elektronischen Marktplatz verstoßen worden sei, der Vertragshändler, der sich für geschädigt hält, eine darauf gestützte Klage auf Unterlassung der unrechtmäßigen Störung bei dem Gericht erheben kann, in dessen Gebiet die online gestellten Inhalte zugänglich sind oder waren, oder muss ein anderer Bezug dargelegt werden?

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

22.

Concurrence, Amazon Services Europe, die französische, die italienische und die luxemburgische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Beteiligten weder beantragt noch vom Gericht von Amts wegen angesetzt.

IV – Würdigung

A –   Zusammenfassung der Erklärungen der Beteiligten

23.

Concurrence trägt vor, sie sei berechtigt, eine Klage auf Unterlassung der aus dem angeblichen Verstoß resultierenden unrechtmäßigen Störung bei dem Gericht zu erheben, in dessen Gebiet die online gestellten Inhalte zugänglich sind oder waren, und dass es nicht erforderlich sei, einen anderen Anknüpfungspunkt darzulegen. Damit durch ein Verkaufsangebot auf ausländischen Websites ein Schaden in Frankreich eintrete, genüge es, dass diese Angebote potenzielle französische Kunden interessieren könnten, d. h., dass das Produkt in Frankreich gekauft werden könnte. Vorliegend könnten die fraglichen Fernsehgeräte von einem Land in ein anderes verkauft werden; der Markt beschränke sich nicht auf Frankreich.

24.

Eine selektive Vereinbarung umfasse im Allgemeinen einen Markt, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und oft auch die Schweiz umfasse, und verleihe das Recht oder verbiete es, im Gebiet aller dieser Länder zu verkaufen. Für einen französischen Wiederverkäufer umfasse der Markt für Samsung-Fernseher den europäischen Markt. Er könne dort verkaufen, aber er könne auch von ausländischen Wiederverkäufern Konkurrenz bekommen, die aus ihren Ländern heraus versendeten, sei es mittels Werbeanzeigen auf ihren Websites im Ausland, die in Frankreich zugänglich seien (z. B. Amazon.it), sei es durch Werbeanzeigen auf der französischen Website (Amazon.fr), falls sie das Recht hätten, dort zu verkaufen. Im vorliegenden Fall könnten die Samsung ELITE Fernseher von jedem beliebigen Land aus gekauft und geliefert werden.

25.

Demgegenüber macht Amazon Services Europe geltend, über die Zugänglichkeit im Gebiet des angerufenen Gerichts hinaus müssten die online gestellten Inhalte das in diesem Gebiet lebende Publikum ansprechen, was das Zusammentreffen mehrerer Anhaltspunkte voraussetze, in erster Linie etwa die Besonderheiten der Gesetzgebung, den Bestimmungsort der verkauften Produkte, die Sprache, in der die Werbeanzeigen verfasst seien, die Währung, in der der Preis angegeben sei, oder auch die Art der verwendeten Werbung.

26.

Im Unterschied zu Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht oder gegen das Urheberrecht – bei denen der Schaden aus der schlichten Verbreitung des streitigen Inhalts erwachse – sei der aus einem Verstoß gegen die Abgeschlossenheit eines selektiven Vertriebsnetzes resultierende Schaden nur geeignet, einen Schaden für bestimmte Vertragshändler zu verursachen, wenn ihre potenziellen Kunden dazu gebracht werden könnten, die auf diesen Websites zum Verkauf angebotenen Produkte zu erwerben. Das Gericht, das diesen Schaden am besten beurteilen könne sei daher dasjenige, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Publikum befinde, das von den Verkaufsanzeigen für diese Produkte angesprochen werde.

27.

Der französischen Regierung zufolge sollte ein Verstoß wie der vorliegende vor die französischen Gerichte gebracht werden, sofern die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Handlung den Eintritt eines Schadens im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts zur Folge hatte oder ein solcher droht.

28.

In einem Rechtsstreit über ein Verkaufsangebot auf einem Online-Marktplatz, mit dem Verbraucher in der Union angesprochen würden, für Markenprodukte, die vom Inhaber für den Verkauf in Drittstaaten vorgesehen seien, habe der Gerichtshof entschieden, dass sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit einer Website in dem durch die Marke erfassten Gebiet darauf schließen lasse, dass sich die auf ihr angezeigten Verkaufsangebote an Verbraucher in diesem Gebiet richteten. Es sei daher Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorlägen, die darauf schließen ließen, dass sich ein Verkaufsangebot, das auf einem Online-Marktplatz angezeigt werde, der in dem durch die Marke erfassten Gebiet zugänglich sei, an dort ansässige Verbraucher richte, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, ob mit dem Verkaufsangebot Angaben der geografischen Gebiete einhergingen, in die der Verkäufer bereit sei, die Ware zu liefern ( 6 ).

29.

Die italienische Regierung trägt im Wesentlichen vor, die Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635) ergangen sei, unterscheide sich von der vorliegenden Rechtssache, da hier die Klägerin des Ausgangsverfahrens hinsichtlich des geltend gemachten Schadens eine Klage auf Unterlassung der unrechtmäßigen Störung erhoben habe, mit der beantragt werde, das streitige Angebot vom Marktplatz zu entfernen. Im Licht der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Möglichkeit, im Internet begangene Verstöße zu verbreiten, zum Wesen des verletzten Rechtsguts und zu den Möglichkeiten, es zu schützen, sowie hinsichtlich der Ziele der Vorhersehbarkeit und einer geordneten Rechtspflege, die den Rückgriff auf den alternativ zu prüfenden Gerichtsstand rechtfertigten, könnten in diesem Fall sowohl die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, in dem das streitige Angebot mittels der dort befindlichen Website auf dem elektronischen Marktplatz eingestellt worden sei, als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das fragliche Angebot jedenfalls zugänglich sei und den Kauf des Produkts ermögliche.

30.

Der luxemburgischen Regierung zufolge besteht der geltend gemachte Schaden im Ausgangsverfahren, in dem sich ein Vertragshändler durch den Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs außerhalb seines selektiven Vertriebsnetzes geschädigt sieht, in seinem Verlust an Marktanteilen, so dass der relevante Markt dieses Vertragshändlers berücksichtigt werden müsse, um den zuständigen Gerichtsstand zu bestimmen. Die Möglichkeit, das Produkt im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts zu beziehen, sei daher ein besonders relevantes Kriterium.

31.

Im Unterschied zu den Urteilen, die der Gerichtshof auf dem Gebiet des Schutzes von Persönlichkeitsrechten (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685), Markenrechten (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C‑523/10, EU:C:2012:220) oder Urheberrechten (Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C‑170/12, EU:C:2013:635) erlassen habe, bestehe der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Verstoß im „Wiederverkauf“ bestimmter Produkte außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes. Daher sei die Verletzungshandlung nicht mit der bloßen Verbreitung von Inhalten im Internet vollendet, da bestimmte weitere schadensverursachende Handlungen erforderlich seien.

32.

Die Kommission schlägt vor, zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass bei einem geltend gemachten Verstoß gegen das Verkaufsverbot außerhalb eines ausschließlichen Vertriebsnetzes, der mittels des Angebots von dem Ausschließlichkeitsrecht unterliegenden Produkten im Internet auf Websites in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen wird, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs derjenige Ort ist, an dem der Inhaber des ausschließlichen Vertriebsrechts einen Absatzrückgang erlitten hat, und der mit dem Gebiet, auf dem er über ein solches Recht verfügt, zusammenfällt.

B –   Würdigung

33.

Einleitend möchte ich hervorheben – und das erscheint mir bereits für sich genommen bemerkenswert –, dass es in der Gesetzgebung keine spezifischen Bestimmungen zu Cyberdelikten gibt, weder in der Verordnung Nr. 1215/2012 noch in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ( 7 ) oder der Rom-II-Verordnung (und das, obwohl das Internet inzwischen schon etwa 25 Jahre alt ist). Für dieses Schweigen gibt es zwei Erklärungen: Entweder war der europäische Gesetzgeber der Meinung, dass diese Delikte keine solche Besonderheiten aufweisen, dass es notwendig wäre, spezielle Vorschriften für sie zu erlassen, oder die Frage wirkte zu schwierig und es erschien vorzugswürdig, die Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuwarten ( 8 ) (hervorzuheben sind namentlich die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, vom 19. April 2012, Wintersteiger, C‑523/10, EU:C:2012:220, vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C‑170/12, EU:C:2013:635, oder vom 22. Januar 2015, Hejduk, C‑441/13, EU:C:2015:28).

1. Einleitende Grundsätze zur Beantwortung der Vorlagefrage

34.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf deren Systematik und Zielsetzungen auszulegen sind ( 9 ).

35.

Hervorzuheben ist, „dass Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vorsieht, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung“ ( 10 ).

36.

Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht ( 11 ).

37.

Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, mit der „sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint [ist], so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann“ ( 12 ), ist im Rahmen dieser Grenzen auszulegen.

38.

Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt ( 13 ).

39.

Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in den vorstehenden Nummern angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann nur das Gericht rechtswirksam angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt ( 14 ).

40.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob das vorlegende Gericht allein aufgrund des Ortes der Verwirklichung des geltend gemachten Schadenserfolgs zuständig ist. Wie die Kommission ausgeführt hat, ergibt sich aus den Akten des Gerichtshofs, dass die Vorlagefrage auf den Ort abstellt, an dem der Schadenserfolg eingetreten ist, und nicht auf den Ort der schadensursächlichen Handlung. Ich meine (wie die französische Regierung), dass die Handlung, die für den Verstoß gegen das Verbot des Wiederverkaufs außerhalb eines selektiven Vertriebsnetzes ursächlich war, im Verhalten des Inhabers jeder dieser Websites liegen kann. Daraus folgt, dass das schadensbegründende Ereignis an verschiedenen Orten angesiedelt sein kann, je nachdem, wo der oder die Inhaber ihren Sitz haben. Die schadensursächliche Handlung erlaubt vorliegend also nicht, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bestimmen.

41.

Nach der Rechtsprechung ist dieser Ort derjenige, an dem aus einer Handlung, die für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommt, ein Schaden entstanden ist ( 15 ).

42.

Der Gerichtshof hat Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bereits in Fällen ausgelegt, in denen Schäden geltend gemacht wurden, die durch online gestellte Inhalte verursacht wurden und daher an verschiedenen Orten eintreten konnten ( 16 ).

43.

Was insbesondere angebliche Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums angeht, hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen ( 17 ) festgestellt, dass der Gerichtsstand durch den räumlichen Schutzbereich des fraglichen Rechts bestimmt wird. Die Gerichte des Schutzmitgliedstaats sind nämlich am besten in der Lage, über eine geltend gemachte Verletzung des geschützten Rechts zu entscheiden.

44.

In der Rechtssache Wintersteiger (Urteil vom 19. April 2012, C‑523/10, EU:C:2012:220), in der es um eine angebliche Verletzung einer nationalen Marke ging, hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl das Ziel der Vorhersehbarkeit als auch das Ziel einer geordneten Rechtspflege dafür sprechen, die Zuständigkeit aufgrund der Verwirklichung des Schadenserfolgs den Gerichten des Mitgliedstaats zuzuweisen, in dem das fragliche Recht geschützt ist, da diese am besten in der Lage sind zu beurteilen, ob tatsächlich eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, und da sie nach Art. 8 der Rom-II-Verordnung ihr nationales Recht anwenden können.

45.

Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass „Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 … dahin auszulegen [ist], dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können“ ( 18 ).

46.

Im Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635), hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung fest steht, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Kläger beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Diese Gerichte haben auch gemäß Art. 8 der Rom-II-Verordnung ihr nationales Recht anzuwenden. Im Urteil vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C‑387/12, EU:C:2014:215), hat der Gerichtshof die Pinckney-Rechtsprechung auf angebliche Rechtsverletzungen außerhalb des Internets angewandt.

47.

Insbesondere in den Rn. 41 und 42 des Urteils vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635), hat der Gerichtshof festgestellt, dass „[i]m Stadium der Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Schaden … die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung [Nr. 44/2001] nicht von Kriterien abhängen [kann], die der inhaltlichen Prüfung vorbehalten sind und nicht in dieser Bestimmung enthalten sind. Diese sieht nämlich als einzige Voraussetzung vor, dass ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. So verlangt Art. 5 Nr. 3 [dieser] Verordnung im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, der im [Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740)] ausgelegt worden ist, insbesondere nicht, dass die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ‚ausgerichtet‘ ist“ (Hervorhebung nur hier).

48.

Der Gerichtshof hat bei der Bestimmung des „Orts, an dem aus einem Ereignis, das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder einer solchen gleichgestellten Handlung in Betracht kommt, ein Schaden entstanden“ ist, nie für entscheidend erachtet, dass die schadensverursachende Tätigkeit spezifisch auf den fraglichen Ort ausgerichtet ist ( 19 ).

49.

Schließlich folgt aus dem Urteil vom 22. Januar 2015, Hejduk (C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 38), dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. Nach Art. 8 der Rom-II-Verordnung hat dieses Gericht sein nationales Recht anzuwenden.

50.

Zwar betrifft das Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635), eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urhebervermögensrechten im Internet, aber seine oben in Rn. 47 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rn. 42 enthält eine allgemeingültige Aussage.

51.

Insofern ist hervorzuheben, dass der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, nicht so weit ausgelegt werden darf, dass er jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Ereignisses spürbar werden können, das bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist ( 20 ).

52.

Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof ebenso klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes – als Ort des „Mittelpunkts seines Vermögens“ – bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist ( 21 ).

53.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 49), festgestellt, dass „allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes [rechtfertigt], wenn – wie in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364),] erging – sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil [vom 10. Juni 2004, Kronhofer,C‑168/02], EU:C:2004:364, Rn. 20)“.

54.

Vielmehr hat er in Rn. 50 des Urteils vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37), klargestellt: „Dagegen ist eine solche Zuständigkeitszuweisung gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist.“

55.

In Rn. 55 dieses Urteils hat der Gerichtshof seine Ausführungen fortgeführt und die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs anerkannt, wenn sich der besagte Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.

56.

In Rechtssachen, in denen eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums oder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Rahmen des Internets geltend gemacht wird, ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs grundsätzlich jeder Ort, an dem eine Website zugänglich ist. Wegen der Allgegenwart des Internets ( 22 ) gibt es daher eine Vielzahl von Schadenseintrittsorten.

57.

Um eine weltweite gerichtliche Zuständigkeit sogar für „Minimum Contacts“ ( 23 ) zu vermeiden, haben Rechtsprechung und Literatur seit Langem versucht, Kriterien für die Begrenzung und Abgrenzung der möglichen Schadenseintrittsorte für solche Delikte herauszuarbeiten, die mittels des Internets begangen werden. Um eine gerichtliche Zuständigkeit am Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu eröffnen, muss der Verstoß gegen das fragliche Wettbewerbsrecht daher bestimmte Auswirkungen haben ( 24 ). Ein Schaden ist nämlich auszuschließen, wenn die vom Kläger behauptete Konkurrenz offensichtlich keinerlei wirtschaftliche Auswirkung auf den relevanten Markt/die relevanten Märkte haben konnte. Daraus folgt beispielsweise, dass Werbung im Internet für einen Anbieter, der nur auf lokaler Ebene bekannt ist, offensichtlich nur Schäden auf diesem lokalen Markt verursachen kann ( 25 ).

58.

Man kann insoweit eine Parallele zu angeblichen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ziehen. „In Fällen von Produktpiraterie wird [nämlich] die unmittelbar schädigende Auswirkung im Allgemeinen der finanzielle Verlust sein, den der Inhaber des Rechts an dem Ort erleidet, an dem das gefälschte Produkt in den Verkehr gebracht, beworben oder verwendet wird. Im maßgeblichen Werk zu diesem Thema haben die Professoren Fawcett und Torremans insofern gerade darauf hingewiesen, dass ‚in vielen Fällen der Fälschungsakt beim Kläger einen unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden bewirkt … Gewöhnlicherweise bereitet die Bestimmung dieses Schadens keine Probleme. Wenn beispielsweise der Beklagte ein gefälschtes Produkt verkauft, führt dies zu einem Absatzrückgang [des Klägers]. Der Schadenserfolg tritt daher an dem Ort ein, an dem der Absatz ausfällt. Dies ist der Ort, an dem das gefälschte Produkt verkauft wird.‘ … Diese Analyse stimmt völlig mit der Rechtsprechung des [Gerichtshofs] überein und ist auf andere Klagen gegen Rechtsverletzungen übertragbar. So tritt etwa bei Urheberrechten der finanzielle Schaden dort ein, wo Kopien des gefälschten Produkts verkauft oder dem Publikum zugänglich gemacht werden; bei Marken dort, wo das Warenzeichen für die Vermarktung oder das Angebot von Produkten verwendet wird“ ( 26 ).

2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

a) An welchem Ort verwirklicht sich der Schadenserfolg?

59.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass bei Rechtsverletzungen im Internet, der „[Ort], an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 „in Abhängigkeit von der Natur des Rechts …, das verletzt worden sein soll[, variieren kann]“ ( 27 ).

60.

Ich bin (wie die Kommission) der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache zur Ermittlung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zunächst die Frage zu stellen ist, welcher Art der Schaden ist, den der Verkauf der streitigen Produkte außerhalb des selektiven Vertriebsnetzes Concurrence zufügen konnte. Insoweit ist daran zu erinnern, dass im Rahmen ausschließlicher Vertriebsvereinbarungen der Lieferant dem Vertriebshändler das ausschließliche Recht einräumt, seine Produkte auf einem bestimmten Gebiet zu vertreiben, und sich verpflichtet, die betroffenen Produkte nicht außerhalb des Verkaufsnetzes des Händlers zu vertreiben. Dieser wiederum verpflichtet sich, den Absatz der Produkte des Lieferanten auf dem betroffenen Gebiet zu fördern und auszubauen. Im Fall der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten, die durch die Vereinbarung eingeräumt wurden, durch eine Website besteht der Schaden, den der Händler geltend machen kann, im Rückgang seines Absatzvolumens durch Verkäufe, die unter Verletzung seines Ausschließlichkeitsrechts erfolgten, und im daraus resultierenden entgangenen Gewinn. Angesichts des begrenzten räumlichen Anwendungsbereichs des ausschließlichen Vertriebsrechts muss der Ort, an dem der Absatzrückgang und der entgangene Gewinn eintreten, aber mit dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zusammenfallen, für das dem Händler Ausschließlichkeit eingeräumt wurde.

61.

Nach den Akten ist zu vermuten, dass im vorliegenden Fall, in dem der Händler ein auf Frankreich beschränktes Ausschließlichkeitsrecht innehatte, der Absatzrückgang und der entgangene Gewinn in Frankreich eintreten. Daraus folgt, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, Frankreich ist und dass die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gerichte die französischen Gerichte sind.

62.

Da die Websites Amazon.de, Amazon.co.uk, Amazon.es und Amazon.it grundsätzlich in Frankreich zugänglich sind, besteht der von Concurrence behauptete Schaden im Verlust von Marktanteilen beim Verkauf von ELITE-Produkten sowohl in ihrem Ladengeschäft in Paris, als auch über ihre Website, die sie von ihrem Sitz in Paris aus betreibt. Daraus folgt, dass die Verwirklichung ihres Schadens nur in Frankreich erfolgen kann. Aus diesem Grund sind die französischen Gerichte auch hinsichtlich der im vorliegenden Fall betroffenen Websites von Amazon im Ausland zuständig ( 28 ).

63.

Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs soll ein forum delicti bezeichnen, zu dem „eine besonders enge Beziehung besteht“, „die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte [d. h. anderer als der des Wohnsitzes des Beklagten] rechtfertigt“ ( 29 ).

64.

Ich möchte betonen, dass „diejenigen, die Informationen zugänglich machen, dies im Wissen um die mögliche Reichweite ihrer Informationen tun. Insbesondere wissen diejenigen, die Informationen im [Internet] veröffentlichen, dass die von ihnen zugänglich gemachten Informationen für alle und jeden ohne jegliche räumliche Beschränkung zugänglich ist“ ( 30 ).

65.

Deshalb sind vorliegend tatsächlich die französischen Gerichte am besten in der Lage, die Frage nach dem Verlust von Marktanteilen von Concurrence beim Verkauf von Produkten der ELITE-Reihe zu beurteilen, sowohl was den Verkauf in ihrem Ladengeschäft in Paris anbelangt, als auch den über ihre Website, die von ihrem Sitz in Paris aus betrieben wird.

66.

Außerdem sei daran erinnert, dass die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eintritt, dem Ziel der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichtsstands – und damit einem weiteren fundamentalen Grundsatz der Verordnung Nr. 44/2001 (wiedergegeben in ihrem elften Erwägungsgrund) – dienen soll. Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger (C‑523/10, EU:C:2012:220), festgestellt, dass das Ziel der Vorhersehbarkeit auch dafür spricht, die Zuständigkeit aufgrund der Verwirklichung des Schadenserfolgs den Gerichten des Mitgliedstaats zuzuweisen, in dem das fragliche Recht (hier das Ausschließlichkeitsrecht des Händlers) geschützt ist.

67.

Amazon Services Europe trägt schließlich vor, der Zugänglichkeits-Theorie sei nicht zu folgen, da sie ein „forum shopping“ begünstige, das angesichts der Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen das Risiko berge, ein „law shopping“ nach sich zu ziehen. Insofern genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof dieser Argumentation, die von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:400, Rn. 68) vertreten wurde, in seinem Urteil in dieser Sache nicht gefolgt ist; außerdem erscheint mir diese Befürchtung übertrieben, insbesondere, weil die nationalen Gerichte Schadensersatz nur für die Schäden zusprechen können, die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verursacht wurden ( 31 ).

b) Spielt es eine Rolle, dass es vorliegend nicht um ein Recht des geistigen Eigentums geht?

68.

Ich meine, dass die in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagene Lösung sachgerecht ist, weil sie den Zielen des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht (insbesondere dem Ziel, die Zuständigkeit dem Gericht zuzuweisen, das am besten in der Lage ist, über ein Vorbringen zu entscheiden); sie ist auch sachgerecht, obwohl es vorliegend nicht um ein Recht des geistigen Eigentums geht.

69.

Im Übrigen ist ein ausschließliches Vertriebsrecht für ein bestimmtes Gebiet meiner Ansicht nach im Kontext der vorliegenden Rechtssache auch ein Recht, das den Rechten des geistigen Eigentums angenähert ist.

70.

Eine Argumentation in Analogie zu der in dem Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C‑360/12, EU:C:2014:1318), entwickelten liegt nämlich angesichts des Umstands nahe, dass nach dem Sachverhalt in der Rechtssache Coty Germany der räumliche Schutzbereich ebenfalls nicht an die Reichweite des geschützten geistigen Eigentumsrechts geknüpft war, da es dort um eine Gemeinschaftsmarke ging.

71.

Ohne speziellen Bezug zum Internet wurde im Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany (C‑360/12, EU:C:2014:1318), klargestellt, dass sich im Fall der Geltendmachung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört – aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf dieses nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person herleiten lässt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat oder zu verursachen droht. Im Übrigen wendet dieses Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung bzw. nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 dieser Verordnung sein nationales Recht an.

c) Spielt die Herkunft der „ausländischen“ Websites (d. h. anderer Websites als Amazon.fr) eine Rolle?

72.

Ich bin der Ansicht, dass die Herkunft der Websites, auf denen die fraglichen Produkte angeboten wurden, für die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands irrelevant ist.

73.

Wie nämlich die Kommission ausgeführt hat, ist der zuständige Gerichtsstand auf der Grundlage des Marktes zu bestimmen, auf dem die Produkte, für die ein ausschließliches Vertriebsrecht besteht, verkauft werden und auf dem daher der Schadenserfolg eingetreten ist. Wie bereits angemerkt, hat der Händler im vorliegenden Fall offenbar ein auf Frankreich beschränktes Ausschließlichkeitsrecht; daher hat er einen Absatzrückgang – und folglich einen entgangenen Gewinn – in Frankreich erlitten. Ob dieser Rückgang und dieser Verlust durch Websites verursacht wurden, die in Frankreich oder anderswo betrieben werden, ist nur für die Bestimmung der Reichweite der vom Händler beantragten Verfügung relevant, nämlich für die Bestimmung der Websites, die gegebenenfalls von dieser Verfügung betroffen sind.

74.

Mit anderen Worten ist die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands die eine Sache, die Reichweite der Verfügung, die gegen die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens erlassen werden kann – also die Bestimmung der Websites, auf denen sie die Angebote für die streitgegenständlichen Produkte nicht mehr einstellen darf – aber eine andere. Falls die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in der Lage ist, glaubhaft zu machen, dass der Absatzrückgang und der entgangene Gewinn, den sie in Frankreich erlitten hat, nicht nur den Tätigkeiten der Website Amazon.fr, sondern auch den Tätigkeiten der ausländischen Websites von Amazon geschuldet ist, so sollte sie vor den französischen Gerichten natürlich ebenfalls eine Verfügung betreffend diese Websites erwirken können. Diese Frage betrifft jedoch die Entscheidung in der Sache und nicht die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands. Wie oben dargelegt, ist zu vermuten, dass das ausschließliche Vertriebsrecht, das Concurrence eingeräumt wurde, einen auf den französischen Markt beschränkten räumlichen Anwendungsbereich hat ( 32 ). Das französische Gericht hat daher festzustellen, inwiefern das Angebot von diesem Recht unterliegenden Produkten auf ausländischen Websites die Rechte von Concurrence auf dem französischen Markt beeinträchtigen konnte.

75.

Die Frage, ob das ausschließliche Vertriebsrecht in einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens tatsächlich verletzt wurde, ist allerdings eine Frage der Begründetheit, mit der der Gerichtshof vorliegend nicht befasst ist. Die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, kann nämlich nicht von Punkten wie der materiellen Prüfung abhängen, die zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden.

V – Ergebnis

76.

Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) gestellte Vorlagefrage wie folgt zu antworten:

Artikel 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einem geltend gemachten Verstoß gegen das Verkaufsverbot außerhalb eines ausschließlichen Vertriebsnetzes, der mittels des Angebots von dem Ausschließlichkeitsrecht unterliegenden Produkten im Internet auf Websites in verschiedenen Mitgliedstaaten begangen wird, der Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, derjenige Ort ist, an dem der Inhaber des ausschließlichen Vertriebsrechts einen Absatzrückgang erlitten hat, und der mit dem Gebiet zusammenfällt, in dem sein Recht geschützt ist. Die Herkunft der Websites, auf denen die fraglichen Produkte angeboten wurden, ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands unerheblich.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

( 3 ) Vgl. Gaudemet-Tallon, H., Compétence et exécution des jugements en Europe, LGDJ Lextenso éditions, 5. Aufl., 2015, S. 284 sowie die angeführte Literatur und die Erörterung der französischen Rechtsprechung zu diesen Fragen, die von der Divergenz zwischen der Ersten Zivilkammer und der Handelskammer der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) geprägt ist. Vgl. auch Kur, A., „Article 2:202: Infringement“ und „Special issues posed by Internet use and ‚media overspill‘“, in: Conflict of laws in Intellectual Property, The CLIP Principles and Commentary, European Max Planck Group on CLIP, Oxford, 2013, S. 80.

( 4 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

( 5 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).

( 6 ) Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 64 und 65).

( 7 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).

( 8 ) Vgl. Gaudemet-Tallon, H., a. a. O., S. 286.

( 9 ) Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 10 ) Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 23).

( 11 ) Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24).

( 12 ) Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25). Vgl. auch Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 30 und 33).

( 13 ) Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C‑228/11, EU:C:2013:305, Rn. 26).

( 14 ) Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 28).

( 15 ) Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger (C‑523/10, EU:C:2012:220, Rn. 21).

( 16 ) Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685), sowie vom 19. April 2012, Wintersteiger (C‑523/10, EU:C:2012:220).

( 17 ) Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger (C‑523/10, EU:C:2012:220), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635), und vom 22. Januar 2015, Hejduk (C‑441/13, EU:C:2015:28).

( 18 ) Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger (C‑523/10, EU:C:2012:220, Rn. 39).

( 19 ) Der Gerichtshof hat dies in keinem der folgenden Urteile verlangt: Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52), vom 19. April 2012, Wintersteiger (C‑523/10, EU:C:2012:220, Rn. 29), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 42), und vom 22. Januar 2015, Hejduk (C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 32).

( 20 ) Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) In den Vereinigten Staaten ist die Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit für Rechtsverletzungen (und Verleumdung) durch allgegenwärtige Medien wie etwa das Internet namentlich durch das Urteil Zippo Manufacturing v Zippo Dot Com, 952 F. Supp 1119 (W.D. Pa. 1997) geprägt. Vgl. Dunham, C. R., Elon University School of Law Legal Research Paper No. 2008-01 (http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1273709).

( 23 ) Dieses Kriterium wurde bereits von Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Shevill u. a. (C‑68/93, EU:C:1995:1, Nrn. 44 und 45 sowie Fn. 28) erwähnt, der hervorhebt, dass man „noch die Ansicht vertreten [könnte], dass ein so besonders gearteter Schaden wie eine Beeinträchtigung des Ansehens oder der Ehre einer Person von dieser Person untrennbar sei und daher notwendigerweise am Ort [ihres] Wohnsitzes erfolgt sei. … Ich bin davon überzeugt, dass in einem solchen Fall der Ort des schädigenden Ereignisses mit dem Gebiet übereinstimmt, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist. Der Schaden ist vom Gerichtsstand des Wohnsitzes des Geschädigten abtrennbar, der … nicht notwendigerweise eine Beziehung zu dem Schaden aufweist. … Zu diesem Punkt ist das Ergebnis des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten in der Rechtssache Keeton v. Hustler Magazine Inc., 465 US 770, 79 L Ed 2d 790, 104 S Ct 1473 zum Vergleich heranzuziehen, insbesondere (10): There is no justification for restricting libel actions to the plaintiff’s home forum. The victim of a libel, like the victim of any other tort, may choose to bring suit in any forum with which the defendant has certain minimum contacts … such that the maintenance of the suit does not offend traditional notions of fair play and substantial justice“ (Hervorhebung nur hier).

( 24 ) Vgl. Oberlandesgericht Bremen (Deutschland), CR 2000, 771, Cour d’appel d’Orléans (Berufungsgericht Orléans, Frankreich), Rev crit 93 (2004), 139, Landgericht Köln (Deutschland), GRUR-RR 2006, 195. Vgl. Mankowski, P., in: Spindler/Wiebe (Hrsg.), Internet-Auktionen und elektronische Marktplätze, 2005, Kapitel 12, Rn. 66.

( 25 ) Vgl. Rauscher, T., und Mankowski, P., „Artikel 5 Brüssel I-VO“, Europäisches Zivilprozessrecht, Sellier, 2. Aufl., 2006, § 86d, S. 206.

( 26 ) Hervorhebung nur hier. „In infringement matters, the direct harmful event will usually be the financial loss which is suffered by the holder of the right at the place where the infringing material is marketed, advertised or used. In the reference book in the matter, Professors Fawcett and Torremans have pointedly noted in that respect that ‚in many cases an act of infringement will cause direct economic loss to the plaintiff … It is not usually hard to identify what the loss is. If, for instance, the defendant sells an infringing product this will result in a loss of sales. Damage is, therefore, sustained in the place in which the sales are lost. This will be the place in which the infringing product is sold‘. … It is submitted that this analysis is in total agreement with the case law of the [Court], and that could be extended to other kinds of infringement actions. Thus, with respect to copyrights, the financial loss is usually sustained where copies of the infringing material are sold or issued to the public; in trademarks, where the sign is used in support of the marketing or offering of products.“ Vgl. Nuyts, A., International Litigation in Intellectual Property and Information Technology (European Commission Research Project on Judicial Cooperation in Matters of Intellectual Property and Information Technology), Wolters Kluwer, 2008, S. 123. Vgl. auch Pazdan, M., und Szpunar, M., „Cross-Border Litigation of Unfair Competition over the Internet“, in: Nuyts, A., a. a. O., S. 131.

( 27 ) Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 28 ) Wie hier Generalanwalt Mollard in seinen Schlussanträgen vor der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) im Ausgangsverfahren, Nr. H1416737, angefochtene Entscheidung vom 6. Februar 2014 der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris), Sitzung vom 22. September 2015 – FR (Nr. 14).

( 29 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C‑51/97, EU:C:1998:509, Rn. 27).

( 30 ) „[T]hose who make information accessible by a particular method do so knowing of the reach that their information may have. In particular, those who post information on the [Internet] do so knowing that the information they make available is available to all and sundry without any geographic restriction“. Vgl. Dow Jones and Company Inc v Gutnick [2002] High Court of Australia 56; 210 CLR 575; 194 ALR 433; 77 ALJR 255 (10. Dezember 2002), 39 (Gleeson C. J., McHugh, Gummow und Hayne J. J.).

( 31 ) Siehe Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. Rosati, E., „Brussels I Regulation and online copyright infringement: ‚intention to target‘ approach rejected“, Journal of Intellectual Property Law & Practice, 2014, Bd. 9, Nr. 1, S. 19.

( 32 ) Wie die Kommission bin ich natürlich der Ansicht, dass, falls sich herausstellen sollte, dass Concurrence ausschließliche Vertriebsrechte für Gebiete außerhalb von Frankreich eingeräumt wurden, die französischen Gerichte, als Gerichte des Schadensortes (vgl. Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C‑68/93, EU:C:1995:61, erstes Kriterium) nicht für die Entscheidung über eventuell erlittene Schäden in diesen anderen Gebieten zuständig wären.