SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 7. Dezember 2016 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑376/15 P und C‑377/15 P

Changshu City Standard Parts Factory,

Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd

gegen

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. a sowie Abs. 10 und 11 — Antidumping-Übereinkommen — Art. 2.4 und 2.4.2 — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 — Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China — Betroffene Ware — Nichteinbeziehung bestimmter Ausfuhrgeschäfte in die Berechnung der Dumpingspanne — Gerechter Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert im Fall von Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft — Weigerung, bestimmte Berichtigungen vorzunehmen — Begründungspflicht“

1. 

Können die Organe der Europäischen Union, wenn sie namentlich im Fall von Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft Dumpingspannen ermitteln, Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betroffenen Ware vom Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ausnehmen? Welchen Umfang hat das Erfordernis, im Rahmen der Pflicht zur Durchführung eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis Berichtigungen vorzunehmen, wenn der Normalwert auf der Grundlage der Vergleichslandmethode ermittelt wurde?

2. 

Dies sind im Wesentlichen die Fragen, die die vorliegenden, sich auf zwei von zwei chinesischen Gesellschaften, nämlich der Changshu City Standard Parts Factory und der Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd, gemeinsam eingelegten Rechtsmittel beziehenden verbundenen Rechtssachen aufwerfen. Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die beiden Gesellschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 ( 3 ) (im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.

3. 

In diesen Rechtssachen wird der Gerichtshof aufgerufen sein, wichtige Klarstellungen hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtungen zu machen, denen die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union (im Folgenden zusammen: Organe) unterliegen, wenn sie namentlich in Fällen von Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft Dumpingspannen ermitteln.

I – Rechtlicher Rahmen

A – WTO-Recht

4.

In Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) ( 4 ) (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) heißt es:

„2.4   Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. … Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf. …

2.4.2   Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. …“

B – Unionsrecht

5.

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ( 5 ) (im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt in Art. 2 („Feststellung des Dumpings“):

„…

C. Vergleich

(10)

Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. …

D. Dumpingspannen

(11)

Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die [Union] oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die [Union] je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die [Union] verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. …“

II – Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und streitige Verordnung

6.

Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten ist in den Rn. 1 bis 16 des angefochtenen Urteils ausführlich dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt der Hinweis, dass der Rat mit der Verordnung Nr. 91/2009 ( 6 ) einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt hat.

7.

Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium (DSB) der WTO in dem Streitfall „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China“ den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an ( 7 ). In diesen Berichten wurde festgestellt, dass die Union gegen eine Reihe von Bestimmungen des WTO-Rechts verstoßen habe.

8.

Um zu ermitteln, wie die Verordnung Nr. 91/2009 abgeändert werden müsse, um sie mit den Empfehlungen des DSB in Einklang zu bringen, leitete die Kommission eine Überprüfung der durch diese Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ein ( 8 ).

9.

Infolge dieser auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 ( 9 ) vorgenommenen Überprüfung erließ der Rat am 4. Oktober 2012 die streitige Verordnung.

10.

Der Rat wies in der streitigen Verordnung zunächst darauf hin, dass die in der Verordnung Nr. 91/2009 getroffenen Feststellungen zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware von den Berichten des DSB unberührt geblieben seien ( 10 ).

11.

Sodann verwies der Rat darauf, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung der Normalwert für ausführende Hersteller wie die Rechtsmittelführerinnen, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden sei, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden müsse. Im vorliegenden Fall wurde Indien als ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft angesehen. Der Normalwert wurde somit anhand der Preise der von einem an der Untersuchung mitarbeitenden Hersteller in Indien auf dem Inlandsmarkt verkauften betroffenen Ware ermittelt ( 11 ).

12.

Sodann wies der Rat die u. a. von den Rechtsmittelführerinnen gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung gestellten und auf Unterschiede bei den Produktionskosten sowie bei der Effizienz und der Produktivität gestützten Berichtigungsanträge zurück ( 12 ). Hierzu wies der Rat darauf hin, dass die Parteien keine Belege dafür vorgelegt hätten, dass sich die Kostenunterschiede in Preisunterschieden niedergeschlagen hätten. Der Rat wies darauf hin, dass in Untersuchungen, bei denen es um Länder ohne Marktwirtschaft wie China gehe, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen werde, wenn verhindert werden solle, dass Preise und Kosten berücksichtigt würden, die nicht von den normalen Marktkräften bestimmt würden. Da keinem der chinesischen ausführenden Hersteller in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden sei, habe ihre Kostenstruktur nicht als auf Marktwerten beruhend angesehen werden können, die als Grundlage für Berichtigungen hätten dienen können, insbesondere, was den Zugang zu Rohstoffen betreffe. Darüber hinaus habe der indische Hersteller mit zahlreichen anderen Herstellern auf dem indischen Inlandsmarkt konkurriert, so dass seine Preise die Lage auf dem Inlandsmarkt voll widergespiegelt hätten. Der Rat wies die Berichtigungsanträge daher zurück.

13.

Zur Ermittlung der Dumpingspannen gemäß Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung entschieden sich die Organe dafür, einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise der Ausfuhrgeschäfte in die Union (im Folgenden: erste symmetrische Methode) anzustellen ( 13 ).

14.

Im Vergleichsstadium stellte sich jedoch heraus, dass der indische Hersteller nicht alle Typen der von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten betroffenen Ware herstellte und verkaufte ( 14 ).

15.

Unter diesen Umständen führten die Organe den Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen und dem Normalwert nur im Hinblick auf diejenigen Typen der von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten betroffenen Ware durch, bezüglich deren ein vergleichbarer Typ von dem indischen Hersteller hergestellt und verkauft wurde. Die Ausfuhrgeschäfte der Typen der betroffenen Ware, für die es keinen entsprechenden Inlandsverkauf des indischen Herstellers gab, wurden aus der Berechnung der Dumpingspanne ausgenommen ( 15 ). Der so ermittelte Dumpingbetrag wurde in der Folge jedoch auf alle Typen der betroffenen Ware ausgeweitet ( 16 ).

16.

Die Organe sahen diese Methode als die für die Ermittlung der Höhe des Dumpings zuverlässigste an, da „der Versuch, allen anderen ausgeführten Typen sehr ähnliche Typen des indischen Herstellers zuzuordnen, … zu ungenauen Ergebnissen geführt [hätte]“ ( 17 ). Sie nahmen außerdem an, dass die zur Ermittlung des Dumpings herangezogenen Ausfuhrgeschäfte für alle Typen der vom chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten betroffenen Ware repräsentativ seien ( 18 ).

17.

Abschließend wurde mit der streitigen Verordnung der mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführte Antidumpingzoll für Changshu City Standard Parts Factory auf 38,3 % herabgesetzt und der gegen Ningbo Jinding Fastener verhängte Zoll mit 64,3 % aufrechterhalten ( 19 ).

18.

Am 12. Februar 2016 nahm das DSB in dem Streitfall „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China – Inanspruchnahme von Art. 21.5 der Vereinbarung über Streitbeilegung durch China“ den Bericht des Berufungsgremiums und den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung an ( 20 ). In diesen Berichten wurde festgestellt, dass die Union mit der streitigen Verordnung weiterhin gegen bestimmte Vorschriften des WTO-Rechts verstoße. Mit diesen Berichten werden u. a. die Teile der streitigen Verordnung gerügt, die sich auf die von einigen interessierten Parteien gestellten Berichtigungsanträge und die Nichteinbeziehung in die Berechnung der Dumpingspanne der Geschäfte betreffend diejenigen Typen der vom chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten betroffenen Ware beziehen, bezüglich deren kein vergleichbarer Typ von dem indischen Hersteller hergestellt und verkauft wurde.

19.

Am 26. Februar 2016 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 ( 21 ). In dieser gemäß der Verordnung 2015/476 erlassenen Verordnung ( 22 ) entschied die Kommission infolge der in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge angeführten DSB-Berichte, die mit der Verordnung Nr. 91/2009 eingeführten und mit der streitigen Verordnung geänderten Antidumpingzölle aufzuheben.

III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20.

Mit am 24. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Rechtsmittelführerinnen jeweils Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Die Rechtsmittelführerinnen machten vor dem Gericht zwei Klagegründe geltend.

21.

Mit dem ersten Klagegrund rügten sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Art. 2 Abs. 8, 9 und 11 sowie Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens. Im Rahmen dieses Klagegrundes warfen die Rechtsmittelführerinnen den Organen vor, dass sie die Geschäfte betreffend diejenigen Typen der vom chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten betroffenen Ware nicht in die Berechnung der Dumpingspanne einbezogen hätten, bezüglich deren kein vergleichbarer Typ von dem in Rede stehenden indischen Hersteller hergestellt und verkauft worden sei.

22.

Mit dem zweiten Klagegrund rügten sie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens sowie einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV. Dieser Klagegrund bezog sich auf die Zurückweisung der von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Berichtigungsanträge.

23.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die beiden Klagegründe der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen und die Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

IV – Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

24.

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Anträgen stattzugeben, die sie im Rahmen der vor dem Gericht erhobenen Klage gestellt haben und die streitige Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als diese sie betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen, die ihnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind, und den Streithelfern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

25.

Der Rat beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten der Rechtsmittelverfahren und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

26.

Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, die Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

27.

Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2015 sind die Rechtssachen C‑376/15 P und C‑377/15 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

V – Prüfung

28.

Die Rechtsmittelführerinnen machen zwei Rechtsmittelgründe geltend. Vor der Prüfung dieser Rechtsmittelgründe sind jedoch zwei Fragen zu behandeln: die Frage nach einer möglichen Rechtshängigkeit und die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Berufung auf das Antidumping-Übereinkommen sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des DSB möglich ist.

A – Zur Einrede der Rechtshängigkeit

29.

Die Kommission erhebt die Einrede der Rechtshängigkeit. Sie macht geltend, dass die Rechtsmittel in den beiden vorliegenden verbundenen Rechtssachen identisch seien. Die Parteien, die angefochtenen Handlungen, das angefochtene Urteil sowie die Rechtsmittelgründe und die Argumente, die die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften anführten, seien nämlich identisch.

30.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine weitere, später eingereichte Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielt, wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist ( 23 ).

31.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich bei den von den beiden Rechtsmittelführerinnen in den beiden vorliegenden Rechtssachen gemeinsam eingelegten Rechtsmitteln genau dieselben Parteien gegenüberstehen. Außerdem haben die Rechtsmittel denselben Gegenstand, da sie beide auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet sind. Schließlich sind die beiden Rechtsmittelschriften identisch und werden damit genau dieselben Rechtsmittelgründe geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist das später eingelegte Rechtsmittel betreffend die Rechtssache C‑377/15 P wegen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen.

B – Zu der Möglichkeit, sich auf das Antidumping-Übereinkommen sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des DSB zu berufen

32.

Die Parteien berufen sich bei ihrem Vorbringen auf bestimmte Vorschriften des Antidumping-Übereinkommens sowie auf bestimmte Entscheidungen und Empfehlungen des DSB. Im angefochtenen Urteil nahm das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung zum einen Bezug auf die Art. 2.4 und 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens und zum anderen auf einen Bericht des Berufungsgremiums der WTO, dessen Relevanz es verneinte ( 24 ). Außerdem nahm das DSB, wie aus Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, im Februar 2016, nach Verkündung des angefochtenen Urteils, zwei Berichte an, deren Schlussfolgerungen sich unmittelbar auf die streitige Verordnung beziehen. Diese Berichte waren in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof Gegenstand einer Erörterung zwischen den Parteien.

33.

Unter diesen Umständen ist vorab zu bestimmen, ob und inwieweit eine Berufung auf das Antidumping-Übereinkommen sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des DSB, auf die die Parteien in weitem Umfang Bezug genommen haben, in der vorliegenden Rechtssache möglich ist.

34.

Was erstens das Antidumping-Übereinkommen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die WTO-Übereinkommen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst. In zwei Ausnahmefällen hat der Gerichtshof jedoch anerkannt, dass es Sache des Unionsrichters ist, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte anhand der WTO-Übereinkommen zu überprüfen ( 25 ). Dabei handelt es sich um den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkommen übernommen hat (sogenannte „Nakajima“-Ausnahme) ( 26 ), und um den Fall, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieser Übereinkommen verweist (sogenannte „Fediol“-Ausnahme) ( 27 ).

35.

Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass Voraussetzung dafür, dass das Antidumping-System der WTO im Einzelfall eine Ausnahme von der allgemeinen Regel sein kann, wonach der Unionsrichter nicht die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen überprüfen kann, der rechtlich hinreichende Nachweis ist, dass der Gesetzgeber eine bestimmte im Rahmen der WTO-Übereinkommen eingegangene Verpflichtung in das Unionsrecht umsetzen wollte. Dazu ist es notwendig, dass sich der konkreten Vorschrift des betroffenen Unionsrechtsakts entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung in Unionsrecht umgesetzt werden soll ( 28 ).

36.

Was den vorliegenden Fall betrifft, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Union mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung die besonderen Verpflichtungen aus Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens durchführen wollte ( 29 ). Das Gericht hat somit in Rn. 34 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass es Sache des Unionsrichters sei, die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung anhand der letztgenannten Vorschrift zu prüfen.

37.

Was Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung betrifft, so geht aus dem Umstand, dass die Formulierung des ersten Satzes dieser Vorschrift mit der in Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens verwendeten Formulierung übereinstimmt, klar hervor, dass der Unionsgesetzgeber – zumindest was die im ersten Satz vorgesehene Verpflichtung betrifft, einen „gerechten Vergleich“ zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert durchzuführen – mit dieser Vorschrift der Grundverordnung die besonderen Verpflichtungen nach dem Antidumping-Übereinkommen erfüllen wollte ( 30 ). Daraus folgt, ebenfalls im Hinblick auf diese Vorschrift, dass es Sache des Gerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlungen der Union zu prüfen, indem er dem Begriff „gerechter Vergleich“ den Sinn beimisst, der ihm im WTO-Recht zukommt ( 31 ).

38.

Was zweitens die Entscheidungen und Empfehlungen des DSB betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich vor dem Unionsrichter nicht darauf berufen kann, dass ein Rechtsakt der Union mit einer Entscheidung des DSB unvereinbar sei. So kann eine Entscheidung oder eine Empfehlung des DSB, mit der die Nichteinhaltung von WTO-Regeln festgestellt wird, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vor dem Unionsrichter ebenso wenig wie die in den WTO-Übereinkommen enthaltenen materiellen Bestimmungen geltend gemacht werden, um nachzuweisen, dass ein Rechtsakt der Union mit dieser Empfehlung oder Entscheidung unvereinbar sei, zumindest nicht, wenn die Union nicht auf diese Entscheidungen und Empfehlungen hin eine besondere Verpflichtung übernehmen wollte ( 32 ).

39.

Gleichwohl gebietet es der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkommen vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Übereinkommen auszulegen. So hat der Gerichtshof zur Stützung seiner Auslegung bestimmter Vorschriften der WTO-Übereinkommen bereits auf Berichte eines Panels oder des Berufungsgremiums der WTO Bezug genommen ( 33 ).

40.

Im vorliegenden Fall geht hinsichtlich der – in Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge angeführten – Berichte vom 28. Juli 2011, die das DSB in dem Streitfall „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China“ annahm, aus der streitigen Verordnung hervor, dass die Organe diese Verordnung erließen ( 34 ), „um den Schlussfolgerungen [dieser] Berichte Rechnung zu tragen“„in Bezug auf die … Verordnung [Nr. 91/2009]“, und zu dem Zweck, „diejenigen Punkte der … Verordnung [Nr. 91/2009 zu] korrigier[en] …, die vom DSB in [diesen] Berichten für WTO-widrig befunden wurden“ ( 35 ).

41.

Unter diesen Umständen ist in Anbetracht der ausdrücklichen Bezugnahmen auf die genannten Berichte und des offensichtlichen Willens, in der streitigen Verordnung die in diesen Berichten enthaltenen Schlussfolgerungen zu berücksichtigen, festzustellen, dass die Organe in diesem Einzelfall mit dem Erlass dieser Verordnung die in diesen Berichten enthaltenen Schlussfolgerungen in die Rechtsordnung der Union umsetzen wollten. Folglich ist es Sache des Unionsrichters, soweit erforderlich die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung im Hinblick auf diese Berichte zu prüfen.

42.

Was hingegen die am 12. Februar 2016 auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 5 der in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten angenommenen DSB-Berichte betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese nach Erlass sowohl der streitigen Verordnung als auch des angefochtenen Urteils angenommen wurden ( 36 ). Außerdem erließ die Kommission, wie ich in Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, auf der Grundlage der Verordnung 2015/476 die Verordnung 2016/278, in der sie es infolge der in den genannten Berichten enthaltenen Schlussfolgerungen für angemessen hielt, die mit der streitigen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen aufzuheben ( 37 ). Aus Art. 2 der Verordnung 2016/278 geht aber hervor, dass die Aufhebung dieser Maßnahmen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anwendbar war und nicht als Grundlage für die Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle dienen kann. Daraus folgt, dass die Union unter diesen Umständen, da sie die Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung gezahlten Zölle ausgeschlossen hat, nicht eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte ( 38 ). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung und erst recht die des angefochtenen Urteils nicht anhand der genannten DSB-Berichte beurteilt werden können.

43.

Schließlich ist hinsichtlich der weiteren von den Parteien geltend gemachten DSB-Berichte festzustellen, dass die Organe, was die streitige Verordnung betrifft, keine besondere Verpflichtung infolge dieser Berichte übernehmen wollten. Unter diesen Umständen können diese Berichte im Licht der in Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung höchstens Kriterien darstellen, die der Gerichtshof zur Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens heranziehen kann.

C – Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend die Nichteinbeziehung bestimmter Ausfuhrgeschäfte bezüglich der betroffenen Ware in die Berechnung der Dumpingspanne

44.

Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die in den Rn. 29 bis 90 des angefochtenen Urteils dargestellten Erwägungen. Mit ihm wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 und 11 der Grundverordnung sowie gegen die Art. 2.4 und 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens gerügt. Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht mit diesem Rechtsmittelgrund im Wesentlichen vor, dass es nicht beanstandet habe, dass die Organe die Dumpingspannen ermittelt hätten, indem sie vom Vergleich mit dem Normalwert bestimmte Ausfuhrgeschäfte, nämlich diejenigen betreffend die Typen der betroffenen Ware, bezüglich deren es keine entsprechende Ware des indischen Herstellers gegeben habe, ausgenommen hätten.

1. Angefochtenes Urteil

45.

Im angefochtenen Urteil vertrat das Gericht die Ansicht, dass Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens verlange, dass die Organe bei der Ermittlung der Dumpingspannen nur die Geschäfte mit dem Normalwert verglichen, die mit diesem vergleichbar seien. Aufgrund der Verweisung in den genannten Rechtsvorschriften auf die Bestimmungen über den gerechten Vergleich seien die Organe verpflichtet, die Geschäfte „soweit möglich“ durch Vornahme von Berichtigungen vergleichbar zu machen. Außerdem verlangten die in Rede stehenden Bestimmungen nicht, dass es sich bei dem Vergleich um den „gerechtesten“ Vergleich handle, der möglich sei, sondern nur, dass der Vergleich „gerecht“ sei ( 39 ).

46.

Im vorliegenden Fall seien alle Typen der betroffenen Waren der „gleichartigen“ Ware gleichzustellen und könnten somit als vergleichbar angesehen werden. Dies gelte jedoch nicht automatisch für den Preis bestimmter Typen der betroffenen Ware, d. h. für den Preis der vom chinesischen ausführenden Hersteller ausgeführten Waren, die der indische Hersteller nicht hergestellt habe. Das Fehlen eines Verkaufspreises in Indien für diese Typen der betroffenen Ware habe somit, obgleich diese gleichartig seien, die Vornahme eines Vergleichs bezüglich dieser Typen zum Zweck der Berechnung der Dumpingspannen verhindert ( 40 ).

47.

Sodann hat das Gericht die verschiedenen, in der Grundverordnung vorgesehenen Methoden geprüft, die es den Organen eventuell ermöglicht hätten, den Normalwert für die Typen der betroffenen Ware festzustellen, bezüglich deren es beim indischen Hersteller keine vergleichbare Ware gab. Diese Methoden hätten jedoch nach Ansicht des Gerichts, selbst wenn man sie für durchführbar hielte, keinen gerechteren Vergleich garantiert als den, den die Organe durchführten ( 41 ). Das Gericht wies außerdem das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu der Frage, ob die berechneten Dumpingspannen für alle ausgeführten Typen der betroffenen Ware repräsentativ sind, zurück ( 42 ). Nach dieser Prüfung gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er die Ausfuhrgeschäfte betreffend diejenigen Typen der betroffenen Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne ausgenommen habe, bezüglich deren keine Verkaufspreise des Herstellers im Vergleichsland verfügbar gewesen seien.

2. Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

48.

Die Rechtsmittelführerinnen machen als Erstes geltend, dass das Gericht Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens falsch ausgelegt habe. Diese beiden Vorschriften seien dahin auszulegen, dass sie verlangten, dass alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware, wie sie bei der Einleitung der Untersuchung definiert worden sei, in den Vergleich zur Berechnung der Dumpingspanne einzubeziehen seien. Diese Spanne müsse sich nämlich auf die von der Untersuchung betroffene Ware insgesamt beziehen. Außerdem erlaube es der Status als Land ohne Marktwirtschaft nicht, von den Regeln zur Bestimmung der Dumpingspanne abzuweichen.

49.

Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Verpflichtungen bezüglich der Berechnung der Dumpingspanne und die Verpflichtungen bezüglich des gerechten Vergleichs vermengt. Erstens habe das Gericht bei der Prüfung, ob die verschiedenen Lösungen, die einen Vergleich aller Ausfuhrgeschäfte ermöglicht hätten, „gerecht“ gewesen seien oder nicht, die Verpflichtungen bezüglich der Berechnung der Dumpingspanne auf die Verpflichtungen bezüglich des gerechten Vergleichs verkürzt. Zweitens sei die Konformität der Berechnung der Dumpingspanne mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung nicht auf der Grundlage des Begriffs „vergleichbare Preise“ ( 43 ) zu beurteilen, sondern der des Begriffs „vergleichbare Geschäfte“. Die Rechtsmittelführerinnen rügen außerdem den vom Gericht verwendeten Ausdruck „soweit möglich“ ( 44 ).

50.

Drittens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Prüfung des Gerichts jedenfalls fehlerhaft sei. Es gehe nicht darum, nachzuweisen, dass ein Ansatz gerechter sei als der andere, sondern darum, dass der verwendete Ansatz mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens in Einklang stehe. Es sei Sache der Organe und nicht der interessierten Parteien, auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu achten. Dem Begriff der„Repräsentativität“ komme keine Bedeutung zu, da er weder in der Grundverordnung noch im Antidumping-Übereinkommen Erwähnung finde. Jedenfalls hätten die Rechtsmittelführerinnen, was sie betreffe, nachgewiesen, dass die von den Organen herangezogenen Ausfuhrgeschäfte nicht repräsentativ seien.

51.

Die Organe treten den Rügen der Rechtsmittelführerinnen entgegen. Die Kommission bringt zunächst vor, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen die Tatsachenwürdigung beanstandeten und keinen Rechtsfehler anführten, und gehe außerdem ins Leere. Sodann macht sie geltend, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vertretene Auslegung des Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und des Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens den Sinn und den Inhalt von Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens verzerre, der vom dominierenden Grundsatz des „fairen Vergleichs“„durchdrungen“ sei. Der Rat vertritt die Auffassung, dass der Wortlaut der Grundverordnung und der des Antidumping-Übereinkommens klar zeigten, dass das Erfordernis des gerechten Vergleichs der Verpflichtung, die Dumpingspanne auf der Grundlage aller Ausfuhrgeschäfte zu berechnen, vorgehen müsse. Nach Ansicht der Organe sind die Rechtsprechung und die Berichte des Berufungsgremiums des DSB, die die Rechtsmittelführerinnen anführen, nicht relevant, da sie die Frage der Nullbewertung beträfen, die sich erheblich von der Frage unterscheide, um die es in den vorliegenden Rechtssachen gehe. Hingegen zeige die vom Berufungsgremium des DSB vorgenommene Auslegung von Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens, dass dem Wort „vergleichbare“ für die Gewährleistung eines „gerechten Vergleichs“ große Bedeutung zukomme. Aus der Rechtsprechung gehe außerdem hervor, dass der Begriff der Repräsentativität von Bedeutung sei.

3. Würdigung

52.

Der vorliegende Rechtsmittelgrund betrifft den Umfang der Verpflichtungen, die den Organen obliegen, wenn sie die Dumpingspanne nach Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung ermitteln.

53.

Die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rügen beziehen sich auf die im angefochtenen Urteil vorgenommene – und in den Nrn. 45 und 46 der vorliegenden Schlussanträge angeführte – Auslegung, auf deren Grundlage das Gericht im vorliegenden Fall die Nichteinbeziehung von Ausfuhrgeschäften bezüglich bestimmter Typen der betroffenen Ware in die Berechnung der Dumpingspanne begründete.

54.

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der erste Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen der Kommission weder insgesamt unzulässig ist noch ins Leere geht.

55.

Zum einen werfen die Rechtsmittelführerinnen, wie meines Erachtens aus der Zusammenfassung ihres Vorbringens klar hervorgeht ( 45 ), dem Gericht nämlich Rechtsfehler vor, die sich aus einer angeblich unzutreffenden Auslegung der die Berechnung der Dumpingspanne und den gerechten Vergleich regelnden Bestimmungen der Grundverordnung und des Antidumping-Übereinkommens ergeben. Es handelt sich dabei um Rechtsfragen, die im Rahmen des Rechtsmittels zulässig sind.

56.

Zum anderen geht der Rechtsmittelgrund auch nicht ins Leere. Sollte der Gerichtshof nämlich, indem er diesen Rechtsmittelgrund für begründet erachtet, entscheiden, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen der Grundverordnung und des Antidumping-Übereinkommens fehlerhaft ist, wäre das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet, der seine Aufhebung zur Folge hätte.

57.

Hinsichtlich der Prüfung der Begründetheit der verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführerinnen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es, wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, ständige Rechtsprechung ist, dass die Organe im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen ( 46 ).

58.

Konkret geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und namentlich die Entscheidung zwischen verschiedenen Methoden zur Berechnung der Dumpingspanne die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen ( 47 ).

59.

Wenn die Organe bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung über ein Ermessen verfügen, müssen sie dieses Ermessen aber gleichwohl in einer Weise ausüben, die mit dem durch diese Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen vereinbar ist. Zwei besondere Erfordernisse, die sich aus diesem Rechtsrahmen ergeben, scheinen mir in diesem Zusammenhang von Bedeutung zu sein.

60.

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsrahmen zum Antidumping sich auf das Dumping einer Ware bezieht. Die in Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung enthaltene Definition von Dumping selbst nimmt Bezug auf das „Dumping einer Ware“ ( 48 ).

61.

Es ist also kein Zufall, dass einer der ersten Schritte, den die Organe im Rahmen ihrer Antidumpinguntersuchungen unternehmen, die Definition der von der Untersuchung betroffenen Ware ist. Diese Definition dient der Erstellung des Verzeichnisses der Waren, deren Einfuhren in die Union Gegenstand der Antidumpinguntersuchung sind und auf die in deren Folge gegebenenfalls Antidumpingzölle erhoben werden ( 49 ). Außerdem wird auf der Grundlage dieser Definition sodann die „gleichartige Ware“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung bestimmt.

62.

Haben die Organe die betroffene Ware aber einmal definiert, sind sie verpflichtet, diese Ware während der gesamten Untersuchung in kohärenter Weise gemäß dieser Definition zu behandeln ( 50 ).

63.

Daraus folgt insbesondere, dass die Organe Dumpingspannen im Hinblick auf die betroffene Ware, wie sie im Rahmen der Untersuchung definiert worden ist, und konkret im Hinblick auf diese Ware insgesamt ermitteln müssen ( 51 ). Sie können nicht zunächst die von der Untersuchung betroffene Ware in einer bestimmten Weise definieren und anschließend die Dumpingspanne in einer Weise berechnen, die mit dieser Definition nicht vollständig kohärent ist.

64.

Dies bedeutet nicht, dass es den Organen untersagt wäre, in dem Fall, in dem sie es zur Ermittlung der Dumpingspanne für geeignet erachten, die betroffene Ware in Typen oder Modelle zu unterteilen und mehrfache Vergleiche vorzunehmen. Allerdings bedeutet das Erfordernis einer kohärenten Behandlung der Ware während der Untersuchung, dass es erforderlich ist, dass die Ergebnisse aller dieser Vergleiche anschließend berücksichtigt werden und dass die Dumpingspannen für die betreffende Ware insgesamt festgestellt werden ( 52 ).

65.

Zweitens geht unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung hervor, dass die Ermittlung der Dumpingspannen dem Erfordernis unterliegt, dass diese Spannen die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln müssen ( 53 ).

66.

Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung haben die Organe die Methoden zur Berechnung der Dumpingspannen somit in einer Weise anzuwenden, dass gewährleistet ist, dass diese Spannen, so wie sie ermittelt wurden, die Dumpingpreise in vollem Umfang widerspiegeln ( 54 ).

67.

Eine Auslegung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung wie die vom Gericht im angefochtenen Urteil befürwortete, die es den Organen gestatten würde, von der Berechnung der Dumpingspanne Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betroffenen Ware, wie sie im Rahmen der Untersuchung definiert worden ist, auszunehmen, und es ihnen gleichzeitig gestatten würde, die so berechneten Dumpingspannen gleichwohl auf alle Typen der betroffenen Ware zu übertragen, kann meines Erachtens einen Verstoß gegen die beiden in den Nrn. 62 und 63 sowie 65 und 66 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Erfordernisse begründen.

68.

Zum einen werden nämlich, wenn bestimmte Typen der betroffenen Ware bei der Berechnung der Dumpingspannen nicht berücksichtigt werden, diese Spannen lediglich im Hinblick auf einen Teil der betroffenen Ware und nicht im Hinblick auf die Ware insgesamt – wie sie im Rahmen der Untersuchung definiert worden ist – berechnet.

69.

Zum anderen können die Organe, wenn sie die Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betroffenen Ware nicht in die Berechnung der Dumpingspanne einbeziehen, die Auswirkungen, die diese Geschäfte auf die Berechnung der globalen Dumpingspannen haben, weder berücksichtigen noch ermitteln. Daraus folgt, dass diese Spannen die Dumpingpraktiken so möglicherweise nicht in vollem Umfang widerspiegeln.

70.

Die Schlussfolgerung, wonach die Organe Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betroffenen Ware nicht von der Berechnung der Dumpingspanne ausnehmen dürfen, wird im Übrigen erstens durch den Wortlaut von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung, zweitens durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und drittens durch die auf der Ebene der WTO vorgenommene Auslegung von Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens bestätigt.

71.

Erstens sieht nämlich der Wortlaut von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung ausdrücklich vor, dass die Dumpingspannen im Rahmen der ersten symmetrischen Methode durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union ermittelt werden. Diese Formulierung lässt wenig Raum für eine Möglichkeit, von der Berechnung der Dumpingspanne die Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betroffenen Ware auszunehmen.

72.

Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil Ikea Wholesale ( 55 ) beanstandet, dass der Rat „die gesamte Dumpingspanne nicht auf der Grundlage von Vergleichen berechnet [hatte], die alle vergleichbaren Ausfuhrpreise voll und ganz widerspiegeln“ ( 56 ).

73.

Drittens hat das Berufungsgremium des DSB in Auslegung von Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens ausdrücklich bestätigt, dass Dumpingspannen bezüglich der betroffenen Ware „aufgrund eines Vergleichs zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte – d. h. aller Geschäfte betreffend alle Modelle oder Typen der der Untersuchung unterliegenden Ware –“ festzustellen seien ( 57 ).

74.

Diese Bezugnahmen sowohl auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung als auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Entscheidungen des Berufungsgremiums des DSB zu Fällen, die die Zulässigkeit der Methode der „Nullbewertung“ ( 58 ) betrafen, erfordern eine zweifache Klarstellung.

75.

Die erste Klarstellung betrifft die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung. Das Gericht hat diese Vorschrift nämlich im Licht des Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens und im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehene Verpflichtung, einen „gerechten Vergleich“ vorzunehmen, ausgelegt.

76.

Nach Ansicht des Gerichts geht aus der Gesamtheit dieser Vorschriften im Wesentlichen hervor, dass die Organe nicht den Preis aller Ausfuhrgeschäfte bezüglich der betroffenen Ware mit dem Normalwert vergleichen müssen, sondern nur alle „Geschäfte, die mit diesem vergleichbar sind“ ( 59 ). Im vorliegenden Fall handelte es sich nach Ansicht des Gerichts bei den Ausfuhrgeschäften bezüglich der Typen der betroffenen Ware, für die es keine entsprechende Ware beim indischen Hersteller und somit keinen vergleichbaren (Verkaufs‑)Preis gab, nicht um vergleichbare Geschäfte. In Ermangelung einer Methode, die einen gerechteren Vergleich als den von den Organen vorgenommenen gewährleistet hätte, sei es somit legitim gewesen, diese Geschäfte aus der Berechnung der Dumpingspanne auszunehmen.

77.

Hierzu ist allerdings erstens darauf hinzuweisen, dass, wie aus Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, für die Zwecke der Anwendung von Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens – in dessen Licht das Gericht Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung ausgelegt hat – alle Geschäfte bezüglich jeden Typs der betroffenen Ware als „vergleichbare Ausfuhrgeschäfte“ anzusehen sind ( 60 ). Denn wenn alle Typen der betroffenen Ware, wie sie während der Untersuchung definiert worden ist, der gleichartigen Ware vergleichbar sind, gebietet das in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Erfordernis einer kohärenten Behandlung der betroffenen Ware (und der gleichartigen Ware) es, dass alle diese Typen zwingend als vergleichbar angesehen werden und dass somit alle sie betreffenden Geschäfte vergleichbar sind, und zwar trotz fehlender Daten zu den Preisen einiger dieser Geschäfte.

78.

In dem Fall, in dem die Organe hinsichtlich bestimmter Typen der betroffenen Ware über keine Daten zum Preis (sei es im Land des Ausführers oder gegebenenfalls in einem Vergleichsland) verfügen, haben sie zwei Möglichkeiten: Entweder sie verringern den Umfang der Definition der betroffenen Ware, indem sie die Warentypen aus der Untersuchung ausnehmen, für die kein vergleichbarer Preis existiert ( 61 ), oder sie ermitteln den Normalwert für diese Typen der betroffenen Ware, so dass sie auch die diese betreffenden Ausfuhrgeschäfte bei der Ermittlung der Dumpingspanne berücksichtigen können.

79.

Zweitens umfasst zwar die Verpflichtung, einen gerechten Vergleich vorzunehmen, nach der Verweisung in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung auf Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung ( 62 ) auch die Ermittlung der Dumpingspannen. Jedoch bedeutet dies zum einen in keiner Weise, dass diese Verpflichtung dahin ausgelegt werden könnte, dass sie den Umfang der Definition der betroffenen Ware oder die Verpflichtung, bei der Ermittlung der Dumpingspannen alle Ausfuhren dieser Ware in die Union zu berücksichtigen, beschränken würde ( 63 ). Zum anderen enthält Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung keine Anhaltspunkte für die Existenz des Begriffs eines „gerechteren Vergleichs“, auf den das Gericht einen Großteil seiner Erwägungen stützt ( 64 ).

80.

Die zweite Klarstellung betrifft den Umstand, dass das Gericht es ausdrücklich ausschließt, dass Fälle betreffend die Methode der Nullbewertung für den vorliegenden Fall relevant sind ( 65 ).

81.

Insbesondere hat das Gericht die Relevanz der Rechtssache Ikea Wholesale, in der die Organe diese Methode angewandt hatten, mit der Feststellung verneint, dass „im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden [kann], dass die Dumpingspanne nicht auf der Grundlage einer signifikanten Repräsentation der Typen der betroffenen Ware berechnet wurde und somit nicht alle vergleichbaren Ausfuhrpreise widerspiegelt“ ( 66 ). Sodann hat das Gericht ausgeführt, dass im Unterschied zu den Fällen, in denen die Methode der Nullbewertung angewandt worden sei – bei denen beim Vergleich zum Zweck der Ermittlung der Dumpingspanne die gesamte Kategorie der Typen der betroffenen Ware, für die eine negative Dumpingspanne festgestellt worden war, unberücksichtigt blieben – im vorliegenden Fall nicht habe angenommen werden können, dass der Ansatz der Organe eine Aufblähung des Ergebnisses der Berechnung der Dumpingspanne zur Folge gehabt hätte ( 67 ).

82.

Ich glaube nicht, dass es im vorliegenden Fall möglich ist, die Relevanz der Rechtsprechung und der Entscheidungen des DSB zur Anwendung der Methode der Nullbewertung gänzlich auszuschließen, wie es das Gericht getan hat. Diese Fälle und die vorliegende Rechtssache weisen nämlich insoweit eine große Ähnlichkeit auf, als es dabei um die Nichtberücksichtigung eines Teils der Ausfuhrgeschäfte bezüglich der betroffenen Ware – wie sie während der Untersuchung definiert worden ist – bei der Ermittlung der Dumpingspanne geht. In den Rechtssachen betreffend die Methode der Nullbewertung ging es um Geschäfte, bei denen der Vergleich ihres Preises mit dem Normalwert eine negative Spanne ergab. Im vorliegenden Fall geht es um Geschäfte bezüglich der Warentypen, hinsichtlich deren die Organe über keine Daten zum Verkaufspreis verfügten. Der Unterschied zwischen diesen beiden Fallgestaltungen liegt gerade darin, dass bei Ersterer die Auswirkung der in Rede stehenden Geschäfte auf die Ermittlung der Dumpingspanne verfälscht wurde, während im vorliegenden Fall die Auswirkung dieser Ausfuhrgeschäfte auf die Ermittlung der Dumpingspanne aufgrund ihres Ausschlusses schlicht ignoriert wurde.

83.

Ich sehe allerdings nicht, aus welchem Grund dieser Unterschied zur Folge haben sollte, dass die in diesen Entscheidungen hinsichtlich der Ermittlung der Dumpingspannen – und besonders des Erfordernisses, dass bei dieser Ermittlung alle Ausfuhren der betroffenen Ware zu berücksichtigen sind – angeführten Grundsätze vernachlässigt werden und somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollten.

84.

Was das Argument der Repräsentativität der Dumpingspannen – wie sie im Hinblick auf alle Typen der betroffenen Ware berechnet wurden – betrifft ( 68 ), ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn diese Spannen für die fünf meistverkauften Warentypen, wie das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, repräsentativ waren, dies nichts daran ändert, dass die Organe, indem sie bestimmte Ausfuhrgeschäfte von der Berechnung dieser Spannen ausnahmen, es versäumt haben, die betroffene Ware insgesamt zu berücksichtigen und diese Spannen unter Berücksichtigung der Preise aller Ausfuhren dieser Ware in die Union gemäß Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung zu berechnen ( 69 ).

85.

Im Übrigen steht im vorliegenden Fall fest, dass 38 % bzw. 43 % der Verkäufe der beiden Rechtsmittelführerinnen bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt worden sind, so dass zum einen die Repräsentativität dieser Spannen insoweit als zweifelhaft angesehen werden kann und man sich zum anderen fragen kann, ob das in den Nrn. 65 und 66 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Erfordernis, wonach die Dumpingspanne die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln muss, zumindest was die Rechtsmittelführerinnen betrifft, beachtet wurde ( 70 ).

86.

Was schließlich die Feststellung des Gerichts in Rn. 89 des angefochtenen Urteils betrifft, wonach die Anwendung der Vergleichslandmethode zu zusätzlichen Schwierigkeiten führen könne, weise ich darauf hin, dass weder Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung noch die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele ( 71 ) in irgendeiner Weise darauf hindeuten, dass es gerechtfertigt wäre, sie dahin auszulegen, dass sie die in Art. 2 Abs. 11 dieser Verordnung vorgesehene Verpflichtung, bei der Ermittlung der Dumpingspanne alle Ausfuhren der betroffenen Ware – wie sie während der Untersuchung definiert worden ist – in die Union zu berücksichtigen, einschränkten.

87.

Aus den vorstehenden Erwägungen und den dargestellten Gründen bin ich der Auffassung, dass das Gericht mit der Feststellung, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er die Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der betroffenen Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne ausgenommen habe, und die streitige Verordnung somit weder gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung noch gegen Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoße, einen Rechtsfehler begangen hat. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

D – Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend die Weigerung, bestimmte Berichtigungen vorzunehmen

88.

Der zweite Rechtsmittelgrund, der sich in vier Teile untergliedert, bezieht sich auf die in den Rn. 96 bis 126 des angefochtenen Urteils dargestellten Erwägungen des Gerichts. Mit ihm wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, gegen Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 296 AEUV gerügt.

1. Zum ersten und zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens im Hinblick auf die Zurückweisung der Berichtigungsanträge gerügt wird

89.

Die Rechtsmittelführerinnen vertreten die Auffassung, das Gericht habe es fälschlich unterlassen, festzustellen, dass die Organe gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen hätten, indem sie ihre zum einen auf bestehende Unterschiede zwischen ihren Produktionskosten und denen des indischen Herstellers ( 72 ) und zum anderen auf Unterschiede bei der Verbrauchseffizienz und der Produktivität ( 73 ) gestützten Berichtigungsanträge zurückgewiesen hätten.

a) Angefochtenes Urteil

90.

Was erstens die auf die behaupteten Unterschiede zwischen den Produktionskosten gestützten Berichtigungsanträge betrifft, machten die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht geltend, sie hätten mittels einer Analyse der Daten betreffend den indischen Hersteller nachgewiesen, dass dieser seine Preise systematisch in einer Weise festgelegt habe, die eine vollständige Deckung seiner Kosten gewährleistet habe, und sich folglich alle Kostenunterschiede in Preisunterschieden niedergeschlagen hätten. Das Gericht wies dieses Vorbringen im angefochtenen Urteil zurück, indem es darauf hinwies, dass Indien als ein Marktwirtschaftsland angesehen worden sei – was die Rechtsmittelführerinnen nicht gerügt hatten – und dass die Organe zu Recht hätten davon ausgehen können, dass der indische Hersteller aufgrund dessen, dass er auf dem indischen Binnenmarkt mit zahlreichen anderen Herstellern in Wettbewerb stehe, seine Preise nicht frei habe festsetzen können, sondern sie zwingend auf dem Niveau der Preise am indischen Markt habe halten müssen ( 74 ). Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hätten, dass die behaupteten Unterschiede die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigt hätten ( 75 ).

91.

Was zweitens die auf die Unterschiede bei der Verbrauchseffizienz und der Produktivität gestützten Berichtigungsanträge betrifft, hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen hätten, worin die Beeinträchtigung der Vergleichbarkeit des Normalwerts und des Ausfuhrpreises durch diese Unterschiede bestehe. Außerdem seien zum einen, wenn die Organe die Vergleichslandmethode anwendeten, sämtliche Daten zu dem entsprechenden Land und nicht nur die Preise und die Kosten zu berücksichtigen, und zum anderen könne Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung nicht dazu verwendet werden, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung seine Wirksamkeit zu nehmen ( 76 ). Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht bewiesen hätten, dass die Feststellung des Rates, wonach die Herstellungsverfahren in China für mit den Verfahren des indischen Herstellers vergleichbar befunden worden seien und die angeblichen Unterschiede äußerst geringfügig gewesen seien, fehlerhaft gewesen sei. Außerdem könnten die die Rechtsmittelführerinnen betreffenden Daten im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts nicht berücksichtigt werden, da den Rechtsmittelführerinnen nicht der Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen gewährt worden sei ( 77 ).

b) Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

92.

Im Rahmen des ersten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass unklar sei, wie die Organe in Anbetracht der von ihnen beigebrachten Beweise zulässigerweise hätten davon ausgehen können, dass der indische Hersteller die höheren Kosten, die sich daraus ergeben hätten, dass er Rohstoffe eingeführt habe und einen zusätzlichen Herstellungsprozess durchgeführt habe, allein deshalb nicht habe widerspiegeln können, weil er mit zahlreichen anderen Herstellern in Wettbewerb gestanden habe. Außerdem hätten sie dem Gericht Erklärungen vorgelegt, die die unmittelbare Auswirkung der Kosten auf die Preise auch auf dem Markt der Union bestätigt hätten, der ebenfalls durch Wettbewerb gekennzeichnet sei.

93.

Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass aus Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung nicht hervorgehe, dass der verlangte gerechte Vergleich oder die Ermittlung der Dumpingspanne auf sämtlichen das Vergleichsland betreffenden Daten beruhen müsse. Es gebe keine Ausnahme von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung für den Fall von Ländern ohne Marktwirtschaft. Die Behauptung, die Vergleichslandmethode wäre wirkungslos, wenn Berichtigungen vorgenommen werden dürften, sei unzutreffend. Die Berücksichtigung von Berichtigungen im Zusammenhang mit Unterschieden bei der Effizienz und der Produktivität stehe nicht mit dem Ziel der Vergleichslandmethode in Widerspruch, da der geringere Verbrauch an Rohstoffen und Strom sowie die Effektivität der Arbeitskräfte weder mit den Preisen und den Kosten dieser Elemente noch mit den Marktkräften in Zusammenhang stünden.

94.

Die Organe treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.

c) Würdigung

95.

Die beiden Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung – der die Ermittlung des Normalwerts bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft betrifft – auf der einen und Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung – der im Rahmen der Pflicht zur Durchführung eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis das Erfordernis vorsieht, soweit erforderlich Berichtigungen vorzunehmen – auf der anderen Seite auf.

96.

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung in den Fällen, in denen die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben ist, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen sind, die nachweislich die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen.

97.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss eine Partei, wenn sie gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen, dass ihr Antrag berechtigt ist. Wenn also ein Hersteller die Vornahme einer Berichtigung des Normalwerts – grundsätzlich nach unten – beantragt, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Berichtigung erfüllt sind ( 78 ).

98.

Zum anderen ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt wird.

99.

Der Gerichtshof hat aufgezeigt, dass diese Vorschrift die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern soll, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind ( 79 ).

100.

Was das Verhältnis zwischen diesen beiden Vorschriften betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es in der Grundverordnung keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eine allgemeine Abweichung von dem Erfordernis vorsähe, Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorzunehmen. Allerdings ist es in dem Fall, in dem Anträge auf Berichtigung des Normalwerts gemäß der letztgenannten Vorschrift in einer Untersuchung gestellt werden, in der der Normalwert in Anwendung der Regelung betreffend die Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt wird, meines Erachtens notwendig, Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung im Licht und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auszulegen.

101.

So müssen die Organe in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie den Normalwert nach der Vergleichslandmethode gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung ermitteln, festgestellte Unterschiede bei Faktoren, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, grundsätzlich in Form von Berichtigungen berücksichtigen.

102.

Jedoch bedeutet das Erfordernis, Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung im Licht von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung auszulegen, dass in diesem Fall – um der letztgenannten Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen – von den Organen nicht verlangt werden kann, dass sie Berichtigungen im Hinblick auf Faktoren vornehmen, die unmittelbar oder mittelbar das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind.

103.

Aus diesen Erwägungen folgt meines Erachtens, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer, dem keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, nicht auf Unterschiede bei Faktoren im Zusammenhang mit seiner Kostenstruktur oder seiner Produktionstätigkeit berufen kann, um Berichtigungen des Normalwerts zu beantragen ( 80 ). Es ist nämlich so gut wie sicher, dass sowohl die Kostenstruktur als auch die Produktionstätigkeit eines Unternehmens, das nicht unter den Bedingungen der Marktwirtschaft tätig ist, mehr oder weniger unmittelbar von Parametern beeinflusst sind, die nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind.

104.

Im vorliegenden Fall ist, was erstens die auf die behaupteten Unterschiede zwischen den Herstellungskosten gestützten Berichtigungsanträge betrifft, zunächst darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen darauf abzielt, die Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, die das Gericht hinsichtlich der verschiedenen Elemente, die die Rechtsmittelführerinnen im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben, d. h. die Analyse der den indischen Hersteller betreffenden Daten und die verschiedenen den Unionsmarkt betreffenden Erklärungen, gezogen hat. Dies bedeutet im Wesentlichen, die Beweiswürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, was, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt ( 81 ).

105.

Außerdem haben die Rechtsmittelführerinnen, indem sie auf die vor dem Gericht vorgebrachten Beweise Bezug genommen haben, nicht wirklich den eigentlichen Grund der Zurückweisung ihrer Rüge durch das Gericht gerügt, nämlich dass die Freiheit des indischen Herstellers, die Preise seiner Waren festzusetzen, aufgrund dessen, dass er in einem Wettbewerbsmarkt handle, durch den Wettbewerb beschränkt war ( 82 ), und dass somit nicht erwiesen war, dass dieser Hersteller mögliche höhere Herstellungskosten automatisch auf seine Preise übertragen konnte.

106.

Jedenfalls können in einem Fall wie dem vorliegenden von Unternehmen wie den Rechtsmittelführerinnen gestellte Berichtigungsanträge, die sich auf behauptete Unterschiede zwischen ihren Herstellungskosten und denen des Herstellers des Vergleichslandes beziehen, im Licht der in den Nrn. 102 und 103 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Erwägungen keinen Erfolg haben. Hierzu weise ich darauf hin, dass die Rechtsmittelführerinnen die im 103. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung, wonach, da ihnen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden sei, „ihre Kostenstruktur … nicht als auf Marktwerten beruhend angesehen werden [kann], die als Grundlage für Berichtigungen dienen könnten“.

107.

Was zweitens die auf die Unterschiede bei der Verbrauchseffizienz und der Produktivität gestützten Berichtigungsanträge betrifft, bin ich der Ansicht, dass die Produktivität und die Verbrauchseffizienz, selbst wenn sie keine Kosten im eigentlichen Sinne darstellen, von mehreren Faktoren abhängen, die bei der Herstellungstätigkeit eine Rolle spielen und von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie, zumindest mittelbar, von Parametern beeinflusst sind, die nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind.

108.

Daraus folgt, dass in einem Fall, in dem der Normalwert auf der Grundlage der Vergleichslandmethode ermittelt wird, ein Unternehmen, dem keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, sich nicht auf Unterschiede berufen kann, die die Produktivität und Effizienz betreffen, um Berichtigungen des Normalwerts zu verlangen.

109.

Folglich hat das Gericht die Rüge der Rechtsmittelführerinnen bezüglich der Weigerung der Organe, im vorliegenden Fall die betreffenden Berichtigungen zu berücksichtigen, fehlerfrei zurückgewiesen, so dass der erste und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sind.

2. Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betreffend die zur Beantragung der Berichtigungen erforderlichen Informationen und die unangemessene Beweislast

110.

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

111.

Sie beziehen sich auf Rn. 112 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ihre Rüge zurückgewiesen hat, wonach die Organe gegen ihre Verpflichtungen, aufzuzeigen, welche Informationen erforderlich gewesen seien, um Berichtigungen verlangen zu können, und ihnen keine unangemessene Beweislast aufzuerlegen, verstoßen hätten.

112.

Der vom Gericht hervorgehobene Umstand, dass sie die Gründe für die Zurückweisung ihrer Berichtigungsanträge hätten erkennen können, habe keine Auswirkung auf die Frage, ob ihnen eine unangemessene Beweislast auferlegt worden sei. Außerdem hätten die Organe auf der einen Seite sämtliche Auskünfte bezüglich der Daten des Herstellers aus dem Vergleichsland als vertraulich angesehen und auf der anderen Seite von den Rechtsmittelführerinnen verlangt, nachzuweisen, dass der indische Hersteller die behaupteten Unterschiede in seinen Preisen berücksichtigt habe. Ohne Zugang zu den Daten des indischen Herstellers könne dieser Beweislast aber unmöglich nachgekommen werden.

113.

Der vorliegende Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Frage nach der Vereinbarkeit zweier Erfordernisse auf, die sich unter bestimmten Umständen als gegensätzlich darstellen können. Zum einen handelt es sich um das Erfordernis, die Vertraulichkeit der Daten der Unternehmen zu wahren, die sich bereit erklären, im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen mit den Organen zusammenzuarbeiten. Dieses Erfordernis erscheint besonders wichtig in den Fällen der Anwendung der Vergleichslandmethode, in denen sich die Organe in der Regel auf die Daten stützen, die von Unternehmen des Vergleichslandes geliefert werden, die im Rahmen der Untersuchung ihre Zusammenarbeit einbringen. Die Außerachtlassung dieses Erfordernisses könnte nämlich die Möglichkeit, solche Untersuchungen durchzuführen, ernsthaft beeinträchtigen. Zum anderen steht diesem Erfordernis jedoch das Erfordernis entgegen, es den Parteien, die Berichtigungsanträge nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung stellen, zu ermöglichen, von den Informationen Kenntnis zu erlangen, die erforderlich sind, damit sie ihre Anträge begründen können ( 83 ).

114.

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens klarstellt, dass „[d]ie Behörden … die betroffenen Parteien davon in Kenntnis [setzen], welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und … diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf[legen]“.

115.

In seinem – in den Nrn. 7, 40 und 41 der vorliegenden Schlussanträge angeführten – Bericht vom 28. Juli 2011 betreffend den Streitfall „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungsstücken aus Eisen oder Stahl aus China“ stellte das Berufungsgremium des DSB klar, dass diese Bestimmung vorschreibt, dass die mit der Untersuchung betrauten Behörden den Parteien die Informationen aufzeigen, die die Berichtigungsanträge enthalten müssen, damit die interessierten Parteien in der Lage sind, solche Anträge zu stellen ( 84 ).

116.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die oben genannten, in Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Erfordernisse nicht ausdrücklich in den Wortlaut des Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung übernommen wurden. Jedoch bin ich der Auffassung, dass sie sich aus einer Auslegung dieser Vorschrift im Licht des Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens ergeben, und dass sie jedenfalls mit dem in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verknüpft sind ( 85 ).

117.

Anders als bei einer gewöhnlichen Antidumpinguntersuchung stammen die den Normalwert betreffenden Daten einer Untersuchung, bei der dieser Wert auf der Grundlage der Preise eines Herstellers aus einem Vergleichsland ermittelt wird, aber von Seiten Dritter und betreffen ein anderes Land als das der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller. Soweit diese ausführenden Hersteller keinen Zugang zu diesen Daten haben, können sie schwerlich über die Informationen verfügen, die erforderlich sind, um zu bestimmen, welche Berichtigungen von den Organen verlangt werden können, um möglichen Unterschieden Rechnung zu tragen, die die Vergleichbarkeit der Preise zwischen den ausgeführten Waren und den auf dem Inlandsmarkt vom Hersteller des Vergleichslandes verkauften Waren beeinträchtigen.

118.

In diesem Fall kommt es somit den Organen zu, den von der Untersuchung betroffenen ausführenden Herstellern ausreichende Informationen zu erteilen, so dass es diesen ermöglicht wird, Berichtigungsanträge zu stellen.

119.

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Frage, welche spezifischen Daten diesen ausführenden Herstellern konkret mitzuteilen sind, von einer Einzelfallanalyse unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der jeweiligen Untersuchung abhängt. Zum anderen kommt es den Organen zu, diese Informationen in einer Weise zu erteilen, die dem Erfordernis Rechnung trägt, die Vertraulichkeit der Daten der Unternehmen zu wahren, die sich zur Mitarbeit an der betreffenden Untersuchung bereit erklärt haben, namentlich gegebenenfalls der Hersteller des Vergleichslandes.

120.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass sämtliche Informationen bezüglich der Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der den indischen Hersteller betreffenden Daten gegenüber den von der Untersuchung betroffenen ausführenden Herstellern vertraulich behandelt wurden ( 86 ). In einem solchen Fall ist es, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, offensichtlich tatsächlich eine schwierige, wenn nicht unmögliche Aufgabe, „nach[zuweisen], dass die behaupteten Unterschiede die Vergleichbarkeit der Preise … beeinträchtigen“ ( 87 ).

121.

Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist.

122.

Allerdings weise ich bereits jetzt darauf hin, dass selbst dann, wenn der Gerichtshof auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen feststellen sollte, dass das Gericht im vorliegenden Fall dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen hat, dass es nicht festgestellt hat, dass die Organe gegen ihre Verpflichtung, anzugeben, welche Informationen erforderlich waren, und den von der Untersuchung betroffenen ausführenden Herstellern keine unangemessene Beweislast aufzuerlegen, verstoßen haben, dies keine Auswirkungen auf die Zurückweisung der von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Berichtigungsanträge in der streitigen Verordnung haben kann. Wie sich nämlich aus den Erwägungen ergibt, die ich im Rahmen der Prüfung des ersten und des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes angestellt habe, konnten die beantragten Berichtigungen aufgrund ihres Zusammenhangs mit der Kostenstruktur und der Produktionstätigkeit von Unternehmen wie den Rechtsmittelführerinnen, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden war, jedenfalls nicht geltend gemacht werden ( 88 ).

3. Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV gerügt wird

123.

Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 120 bis 124 einen Fehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die Organe in der streitigen Verordnung die ihnen obliegende Begründungspflicht beachtet hätten. Das Gericht habe bei der Beurteilung des für die Begründung erforderlichen Grads an Ausführlichkeit den Kontext nicht berücksichtigt, in dem die streitige Verordnung stehe, d. h. die Anwendung der Vergleichslandmethode und den fehlenden Zugang zu den den indischen Hersteller betreffenden Daten. Ebenso wenig habe das Gericht die während des Verwaltungsverfahrens erfolgte Korrespondenz zwischen den Rechtsmittelführerinnen und den Organen hinreichend berücksichtigt, in deren Verlauf die Rechtsmittelführerinnen die Organe gebeten hätten, ihnen ausführlichere Informationen zu geben. Vor diesem Hintergrund seien die Organe verpflichtet gewesen, die Gründe, aus denen das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen und die von diesen vorgelegten Beweise der ihnen auferlegten Beweislast nicht genügt hätten, hinreichend detailliert darzulegen.

124.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Dieses Erfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ( 89 ).

125.

Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im vorliegenden Fall vorwerfen, es habe die während des Verwaltungsverfahrens erfolgte Korrespondenz nicht ausreichend berücksichtigt, soll mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung durch das Gericht in Frage gestellt werden, was, worauf ich in Nr. 104 der vorliegenden Schlussanträge hingewiesen habe, im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist ( 90 ).

126.

Was das Argument betrifft, dass die Anwendung der Vergleichslandmethode nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Erwägungsgründe 41 und 103 der streitigen Verordnung, die in Rn. 99 des angefochtenen Urteils übernommen wurden, zweifelsfrei zeigt, dass der Rat dies bei der Darstellung der Gründe, aus denen er der Ansicht war, dass er die von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Berichtigungsanträge zurückweisen müsse, sehr wohl berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es die Begründung der streitigen Verordnung aus diesem Grund nicht beanstandet hat. Was das Argument des fehlenden Zugangs zu den den indischen Hersteller betreffenden Daten anbelangt, so hat dieser Umstand keine Auswirkungen auf die Begründungspflicht der Organe, und jedenfalls kann eine erweiterte Begründung nicht dem fehlenden Zugang zu den für die Beantragung der Berichtigungen erforderlichen Informationen abhelfen.

127.

Meines Erachtens ist demnach auch der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

128.

Im Ergebnis geht aus den Nrn. 87 und 121 der vorliegenden Schlussanträge hervor, dass dem von den Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑376/15 P eingelegten Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

VI – Zur Klage vor dem Gericht

129.

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist meines Erachtens hier der Fall.

130.

Aus den Erwägungen in den Nrn. 52 bis 87 der vorliegenden Schlussanträge geht nämlich hervor, dass der Rat gegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung und Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen hat, indem er in der streitigen Verordnung diejenigen Typen der von den Rechtsmittelführerinnen hergestellten und ausgeführten Waren, für die keine Verkaufspreise des Herstellers im Vergleichsland verfügbar waren, aus der Berechnung der Dumpingspanne ausgenommen hat.

131.

Unter diesen Umständen ist die streitige Verordnung meines Erachtens für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft.

VII – Kosten

132.

Sollte sich der Gerichtshof meiner Beurteilung anschließen, ist der Rat die in der Rechtssache C‑376/15 P unterliegende Partei. Da die Rechtsmittelführerinnen gemäß Art. 138 Abs. 1 und Art. 184 Abs. 1, 2 und 4 der Verfahrensordnung beantragt haben, den Rat zur Tragung der Kosten zu verurteilen, schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Rat die den Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑376/15 P entstandenen Kosten aufzuerlegen und der Kommission ihre eigenen in dieser Rechtssache entstandenen Kosten aufzuerlegen.

133.

Hingegen sind den Rechtsmittelführerinnen die in der Rechtssache C‑377/15 P entstandenen Kosten aufzuerlegen, da das Rechtsmittel in dieser Rechtssache als unzulässig zurückzuweisen ist.

VIII – Ergebnis

134.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑377/15 P wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. April 2015, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (T‑558/12 und T‑559/12, EU:T:2015:237), wird aufgehoben.

3.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wird für nichtig erklärt, soweit sie die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd betrifft.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt die der Changshu City Standard Parts Factory und der Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd in der Rechtssache C‑376/15 P und vor dem Gericht entstandenen Kosten.

5.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache C‑376/15 P.

6.

Die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd tragen die Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache C‑377/15 P.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) T‑558/12 und T‑559/12, EU:T:2015:237.

( 3 ) Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (ABl. 2012, L 275, S. 1).

( 4 ) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, darunter das Antidumping-Übereinkommen.

( 5 ) Verordnung des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, und Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 344, S. 1) geänderten Fassung.

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1).

( 7 ) Bericht des Berufungsgremiums, AB-2011-2, WT/DS397/AB/R vom 15. Juli 2011.

( 8 ) Bekanntmachung vom 6. März 2012 zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Maßgabe der vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation im WTO-Streitfall EG – Verbindungselemente (DS397) am 28. Juli 2011 erlassenen Empfehlungen und Entscheidungen (ABl. 2012, C 66, S. 29).

( 9 ) Verordnung des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. 2001, L 201, S. 10). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. 2015, L 83, S. 6) ersetzt und aufgehoben.

( 10 ) Vgl. sechster Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, in dem auf die Erwägungsgründe 40 bis 57 der Verordnung Nr. 91/2009 Bezug genommen wird.

( 11 ) Erwägungsgründe 29 und 31 der streitigen Verordnung sowie Rn. 41 des angefochtenen Urteils.

( 12 ) Erwägungsgründe 41 und 103 der streitigen Verordnung.

( 13 ) 105. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 14 ) Vgl. Rn. 42 des angefochtenen Urteils.

( 15 ) Erwägungsgründe 82, 102 und 109 der streitigen Verordnung sowie Rn. 43, 44 und 60 des angefochtenen Urteils.

( 16 ) Vgl. Rn. 60 des angefochtenen Urteils.

( 17 ) 109. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 18 ) 109. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

( 19 ) Vgl. Art. 1 der streitigen Verordnung. Diese Antidumpingzölle wurden danach mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2015, L 82, S. 78) aufrechterhalten.

( 20 ) Bericht des Berufungsgremiums, AB-2015-7, WT/DS397/AB/RW, vom 18. Januar 2016.

( 21 ) Verordnung zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. 2016, L 52, S. 24).

( 22 ) Vgl. Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge.

( 23 ) Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C‑465/09 P bis C‑470/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:372, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Vgl. Rn. 33 bis 40 bzw. 86 bis 90 des angefochtenen Urteils.

( 25 ) Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 82 bis 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Die Bezeichnung dieser Ausnahme beruht auf dem Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186).

( 27 ) Die Bezeichnung dieser Ausnahme beruht auf dem Urteil vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254).

( 28 ) Vgl. hierzu Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 44 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 ) Vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat (C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 56), zu Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1996, L 317, S. 1) geänderten Fassung, dessen Wortlaut mit dem des Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung übereinstimmt.

( 30 ) Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, EU:T:2008:258, Rn. 73).

( 31 ) Vgl. in diesem Sinne zu Art. 1 der Grundverordnung Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Portmeirion Group (C‑232/14, EU:C:2015:583, Nr. 73). Vgl. auch Urteil vom 17. März 2016, Portmeirion Group (C‑232/14, EU:C:2016:180, Rn. 40 ff.).

( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2011, X und X BV (C‑319/10 und C‑320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 96). Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB, mit denen die Nichteinhaltung von WTO-Regeln festgestellt wurde, sich grundsätzlich und unabhängig von ihrer rechtlichen Bedeutung nicht grundlegend von den materiellen Bestimmungen unterscheiden, mit denen die von einem Mitglied im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen durchgeführt werden.

( 33 ) Urteil vom 10. November 2011, X und X BV (C‑319/10 und C‑320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. hierzu beispielsweise Urteil vom 17. März 2016, Portmeirion Group (C‑232/14, EU:C:2016:180, Rn. 43).

( 34 ) Die streitige Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1515/2001 erlassen (vgl. Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge).

( 35 ) Vgl. insbesondere Präambel und Erwägungsgründe 2, 3, 6, 7, 9, 10, 12, 22, 23, 110, 112, 117, 125, 127, 128, 130, 132, 135 und 138 der streitigen Verordnung.

( 36 ) Vgl. hierzu Urteil vom 10. November 2011, X und X BV (C‑319/10 und C‑320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 40).

( 37 ) Vgl. Erwägungsgründe 10 und 13 sowie Art. 1 der Verordnung 2016/278.

( 38 ) Vgl. Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 35).

( 39 ) Rn. 37, 40 und 61 des angefochtenen Urteils.

( 40 ) Rn. 63 des angefochtenen Urteils.

( 41 ) Rn. 67 bis 84 des angefochtenen Urteils.

( 42 ) Vgl. insbesondere Rn. 81 bis 83 des angefochtenen Urteils.

( 43 ) Die Rechtsmittelführerinnen beziehen sich auf Rn. 61 des angefochtenen Urteils.

( 44 ) Vgl. Rn. 40 des angefochtenen Urteils und Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.

( 45 ) Vgl. Nrn. 48 bis 50 der vorliegenden Schlussanträge.

( 46 ) Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Vgl. u. a. Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Rat und Rat/Hubei Xinyegang Steel (C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 47 ) Vgl. Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 41).

( 48 ) Nach dieser Bestimmung gilt eine Ware als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

( 49 ) Vgl. hierzu die in Nr. 46 der Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Portmeirion Group (C‑232/14, EU:C:2015:583) angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichts.

( 50 ) Vgl. hierzu bezüglich Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens Nr. 53 des Berichts des Berufungsgremiums der WTO vom 1. März 2001„Europäische Gemeinschaften – Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien“ (DS141/AB/R).

( 51 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2006:236, Nrn. 159 und 163). Dies ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus dem Wortlaut der Definition der Dumpingspanne, die nach Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung dem Betrag entspricht, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Der Ausfuhrpreis ist in Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung definiert als der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware. Außerdem wird in mehreren Berichten des Berufungsgremiums der WTO bei der Auslegung von Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens auf das Erfordernis Bezug genommen, die betroffene Ware insgesamt zu betrachten. Vgl. hierzu beispielsweise Nrn. 51 und 53 des Berichts des Berufungsgremiums der WTO vom 1. März 2001„Europäische Gemeinschaften – Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien“ (DS141/AB/R) sowie Nrn. 98 und 99 des Berichts des Berufungsgremiums der WTO vom 11. August 2004„Vereinigte Staaten – Endgültige Feststellung des Vorliegens eines Dumpings betreffend bestimmte Nadelschnitthölzer mit Ursprung in Kanada“ (DS264/AB/R).

( 52 ) Vgl. zu Art. 2.4.2 des Antidumping‑Übereinkommens Nrn. 80, 98 und 99 des Berichts des Berufungsgremiums der WTO vom 11. August 2004„Vereinigte Staaten – Endgültige Feststellung des Vorliegens eines Dumpings betreffend bestimmte Nadelschnitthölzer mit Ursprung in Kanada“ (DS264/AB/R). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547), die Zulässigkeit der Anwendung der Mehrfachvergleichsmethode im Unionsrecht nicht in Frage gestellt hat.

( 53 ) Aus dieser Vorschrift geht nämlich hervor, dass die beiden darin vorgesehenen symmetrischen Methoden es ermöglichen müssen, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln, und die Organe die asymmetrische Methode nur dann anwenden dürfen, wenn dies nicht der Fall ist (und die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen). Vgl. hierzu Urteil vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat (C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 49), sowie die Nrn. 73 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Petrotub und Republica/Rat (C‑76/00 P, EU:C:2002:253).

( 54 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2006:236, Nr. 154).

( 55 ) Urteil vom 27. September 2007 (C‑351/04, EU:C:2007:547).

( 56 ) Vgl. Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 56). Hervorhebung nur hier.

( 57 ) Vgl. Nrn. 55 und 58 des Berichts des Berufungsgremiums der WTO vom 1. März 2001„Europäische Gemeinschaften – Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien“ (DS141/AB/R). Hervorhebung nur hier.

( 58 ) Bei der Anwendung der Methode der Nullbewertung setzen die Organe bei der Ermittlung der globalen Dumpingspanne die negativen Dumpingspannen – d. h. die im Hinblick auf die Modelle der betroffenen Ware, deren Ausfuhrpreis den Normalwert übersteigt, ermittelte Spanne – auf null. Vgl. hierzu Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 53 und 54), sowie Rn. 88 des angefochtenen Urteils.

( 59 ) Vgl. Rn. 40 des angefochtenen Urteils. Hervorhebung nur hier.

( 60 ) Vgl. Fn. 57 der vorliegenden Schlussanträge.

( 61 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2006:236, Nr. 168).

( 62 ) Ebenso verweist Art. 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens auf Art. 2.4 dieses Übereinkommens.

( 63 ) Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgremium des DSB ausdrücklich bestätigte, dass „ein Vergleich zwischen einem Ausfuhrpreis und einem Normalwert, der nicht die Preise aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte angemessen berücksichtigt …, keinen‚fairen Vergleich‘ zwischen einem Ausfuhrpreis und einem Normalwert darstellt, wie ihn Abs. 2.4 und Unterabs. 2.4.2 verlangen“. Vgl. Nr. 55 des Berichts vom 1. März 2001„Europäische Gemeinschaften – Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien“ (DS141/AB/R).

( 64 ) Vgl. hierzu Rn. 84 des angefochtenen Urteils.

( 65 ) Vgl. Rn. 85 bis 89 des angefochtenen Urteils.

( 66 ) Vgl. Rn. 85 des angefochtenen Urteils.

( 67 ) Vgl. Rn. 88 des angefochtenen Urteils.

( 68 ) Vgl. hierzu auch Rn. 81 bis 84 des angefochtenen Urteils.

( 69 ) Insoweit glaube ich entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht, dass es möglich wäre, aus dem in Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Umstand, dass der Gerichtshof in Rn. 56 des Urteils vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547), die Worte „voll und ganz widerspiegeln“ verwendet hat, abzuleiten, dass er eine Auslegung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung befürworten wollte, die es entgegen dem Wortlaut der Vorschrift selbst erlauben würde, die Dumpingspanne unter Ausschluss bestimmter Ausfuhrgeschäfte bezüglich der betroffenen Ware zu ermitteln.

( 70 ) Vor diesem Hintergrund kann das Gericht die Ermittlung der Dumpingspannen nicht in einer mit Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung nicht zu vereinbarenden Weise heilen, indem es von den Rechtsmittelführerinnen verlangt, vorzubringen, „dass die berechnete Dumpingspanne bei Berücksichtigung aller Produkttypen wesentlich anders als die in der streitigen Verordnung festgelegte ausgefallen wäre“ (vgl. Rn. 83 a. E. des angefochtenen Urteils). Außerdem wäre es in Anbetracht dessen, dass die Daten betreffend die Ermittlung des Normalwerts vertraulich blieben, im vorliegenden Fall praktisch unmöglich, hierfür einen Beweis zu erbringen (vgl. Nr. 117 ff. der vorliegenden Schlussanträge). Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist auch das auf diese Aussage des angefochtenen Urteils gestützte Argument zurückzuweisen, das die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat und mit dem sie geltend machte, der erste Rechtsmittelgrund gehe ins Leere.

( 71 ) Vgl. Nrn. 99 und 100 der vorliegenden Schlussanträge sowie die in Fn. 79 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

( 72 ) Die Rechtsmittelführerinnen bezogen sich speziell auf die Kosten für den Zugang zu Rohstoffen und die Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung zusätzlicher Produktionsprozesse (selbst erzeugte Energie) durch den indischen Hersteller.

( 73 ) Die Rechtsmittelführerinnen nahmen Bezug auf Unterschiede – zwischen ihnen selbst und dem indischen Hersteller – beim Verbrauch (im Hinblick auf die Menge und nicht den Wert) von Rohstoffen, beim Verbrauch (im Hinblick auf die Menge und nicht den Wert) von Strom und bei der Produktivität je Beschäftigten.

( 74 ) Rn. 103 bis 108 des angefochtenen Urteils.

( 75 ) Rn. 116 des angefochtenen Urteils.

( 76 ) Rn. 110 des angefochtenen Urteils.

( 77 ) Vgl. Rn. 111 des angefochtenen Urteils und Nr. 103 der streitigen Verordnung.

( 78 ) Vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 58 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 79 ) Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 80 ) Das Gericht hat diesen Grundsatz im Wesentlichen in Rn. 111 a. E. des angefochtenen Urteils angewandt.

( 81 ) Vgl. u. a. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 82 ) Vgl. zur Berücksichtigung der Auswirkung des Wettbewerbs auf die Ermittlung der Preise im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung betreffend eine auf die Vergleichslandmethode gestützte Analyse Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 57 bis 59).

( 83 ) Vgl. Nrn. 96 und 97 der vorliegenden Schlussanträge sowie die in Fn. 78 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

( 84 ) Nr. 489 des Berichts „EG – Verbindungsstücke (China)“ des Berufungsgremiums.

( 85 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 77).

( 86 ) Vgl. Rn. 112 des angefochtenen Urteils. Dieser Umstand ist von den Organen nicht in Abrede gestellt worden.

( 87 ) Vgl. Rn. 116 des angefochtenen Urteils.

( 88 ) Hierzu ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend gemacht haben, dass sie daran gehindert gewesen wären, Anträge bezüglich anderer Arten von Berichtigungen zu stellen, weil sie keinen Zugang zu den die Bestimmung des Normalwerts auf der Grundlage des indischen Herstellers betreffenden Informationen hatten.

( 89 ) Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 90 ) Vgl. die in Fn. 81 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.