SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 19. November 2015 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑186/14 P und C‑193/14 P

ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a.

gegen

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd

und

Rat der Europäischen Union

gegen

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd

„Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 3 Abs. 5, 7 und 9 — Art. 6 Abs. 1 — Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus China — Endgültiger Antidumpingzoll — Feststellung, dass eine Schädigung droht — Berücksichtigung von Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum — Umfang der gerichtlichen Kontrolle“

I – Einleitung

1.

Mit ihren Rechtsmitteln begehren die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a. (im Folgenden: ArcelorMittal u. a.) und der Rat der Europäischen Union jeweils die Aufhebung des Urteils des Gerichts Hubei Xinyegang Steel/Rat (T‑528/09, EU:T:2014:35, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dem Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ( 2 ) (im Folgenden: streitige Verordnung) stattgegeben wurde.

2.

Mit diesen Rechtsmitteln, die mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Juli 2014 verbunden worden sind, erhält der Gerichtshof erstmals Gelegenheit, die Tragweite des Begriffs der drohenden Schädigung im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 3 ) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 ( 4 ) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) näher zu beleuchten. Außerdem geht es um die Grenzen, die der Richter des ersten Rechtszugs bei der ihm obliegenden Kontrolle der wirtschaftlichen Beurteilungen der Organe im Zusammenhang mit Antidumpingmaßnahmen zu beachten hat.

II – Rechtlicher Rahmen

3.

Art. 3 der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung’ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung’ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

(9)   Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

b)

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

c)

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und

d)

die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.“

4.

Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung lautet:

„Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.“

III – Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

5.

Am 9. Juli 2008 veröffentlichte die Kommission auf einen vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ gestellten Antrag hin eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China ( 5 ).

6.

Die Kommission beschloss, ihre Untersuchung gemäß Art. 17 der Grundverordnung auf eine Stichprobe zu beschränken. Hierzu wählte sie vier chinesische ausführende Hersteller aus, auf die 70 % des gesamten Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union entfielen. Einer dieser vier ausführenden Hersteller war die Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (im Folgenden: Hubei).

7.

Am 7. April 2009 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 289/2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ( 6 ) (im Folgenden: vorläufige Verordnung).

8.

Sie führte darin im 13. Erwägungsgrund aus, die Untersuchung von Dumping und Schädigung habe den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum) betroffen. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen habe den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum) betroffen.

9.

Die Kommission stellte nach ihrer Prüfung, wie sie in Rn. 135 der vorläufigen Verordnung zusammengefasst ist, fest, dass erstens „der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zwar keine bedeutende Schädigung erlitt, am Ende des [Untersuchungszeitraums] aber gefährdet war“ und dass zweitens „alle Bedingungen für das volle Auftreten einer Schädigung nach dem [Untersuchungszeitraum] ebenso erfüllt sind“ wie drittens „die Bedingung einer drohenden Schädigung“.

10.

Am 24. September 2009 erließ der Rat die streitige Verordnung.

11.

Er bestätigte dort in den Rn. 35 bis 81 die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen, dass keine Schädigung vorliege und dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union drohe. Er berücksichtigte dabei Daten für einen nach dem Untersuchungszeitraum liegenden Zeitraum (Juli 2008 bis März 2009).

IV – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12.

Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Hubei die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Die Kommission sowie ArcelorMittal u. a. traten dem Rechtsstreit als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates bei.

13.

Hubei machte drei Klagegründe geltend. Mit dem dritten rügte sie einen Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 9, 9 Abs. 4 und 10 Abs. 2 der Grundverordnung. Die streitige Verordnung beruhe hinsichtlich des Vorliegens einer drohenden bedeutenden Schädigung auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern.

14.

Das Gericht prüfte lediglich diesen dritten Klagegrund, dem es mit der Begründung folgte, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er die Feststellung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, bestätigt habe. Außerdem habe der Rat insofern gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen, als er im vorliegenden Fall festgestellt habe, dass eine Schädigung drohe.

15.

Zu den Beurteilungen der Organe hinsichtlich der Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass außer der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union alle von den Organen dargelegten Wirtschaftsfaktoren positiv seien und insgesamt das Bild eines starken und nicht eines schwachen oder gefährdeten Wirtschaftszweigs der Union zeichneten. Die Schlussfolgerung der Organe hinsichtlich der Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union werde durch die relevanten Wirtschaftsdaten nicht untermauert.

16.

In den Rn. 63 bis 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch das weitere Vorbringen der Organe zur Begründung der Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, zurückgewiesen. Der Rückgang der Nachfrage dürfe nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden. Die Behauptung, dass der Anstieg der Einfuhren aus China sich zweifellos auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt habe, indem es dessen Neigung, zu investieren und seine Produktionskapazität zu erweitern, um der Expansion des Marktes zu folgen, Grenzen gesetzt habe, werde durch die relevanten Daten des Falles nicht bestätigt.

17.

Zur drohenden Schädigung hat das Gericht nach der Prüfung in den Rn. 70 bis 90 des angefochtenen Urteils in dessen Rn. 91 abschließend festgestellt, dass die Organe einen der vier in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren für nicht maßgeblich gehalten hätten (Lagerbestände bei der untersuchten Ware), dass in Bezug auf zwei Faktoren (Einfuhrmenge und Einfuhrpreise) Widersprüche zwischen den vom Rat in der streitigen Verordnung bestätigten Prognosen der Kommission und den relevanten Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bestünden und dass ein Faktor (Kapazitäten beim Ausführer und Gefahr einer Umlenkung der Ausfuhren) hinsichtlich der zu berücksichtigenden relevanten Daten lückenhaft behandelt werde.

18.

Das Gericht hat in Rn. 91 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass diese Widersprüche und Lücken den Anforderungen von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung gegenüberzustellen seien, dass sich die drohende Schädigung „auf Tatsachen … und … nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten“ stützen müsse und dass das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, „klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen“ müsse.

19.

Entsprechend ist das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige Verordnung, da sie auf der Feststellung einer drohenden Schädigung beruhe und der Rat insoweit einen Fehler begangen habe, für nichtig zu erklären sei, soweit damit Ausfuhren von Waren, die von Hubei hergestellt worden seien, mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt würden.

V – Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens und Verfahren vor dem Gerichtshof

20.

In der Rechtssache C‑186/14 P beantragen ArcelorMittal u. a.,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den ersten Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen;

die Sache im Übrigen an das Gericht zurückzuverweisen;

Hubei die ihnen in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

21.

In der Rechtssache C‑193/14 P beantragt der Rat,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen;

die Sache zur Prüfung der übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

Hubei die ihm in beiden Instanzen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

22.

Hubei beantragt,

die Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

23.

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Juli 2014 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

24.

Die Kommission hat gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, mit der sie sich den Anträgen von ArcelorMittal u. a. und den Anträgen des Rates anschließt und beantragt, Hubei die Kosten aufzuerlegen.

25.

Die Italienische Republik, die mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. August 2014 in der Rechtssache C‑193/14 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden ist, beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil aufzuheben, den ersten Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

VI – Prüfung der Rechtsmittelgründe

26.

ArcelorMittal u. a. machen drei Rechtsmittelgründe geltend. Sie rügen eine unzutreffende Auslegung von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung, eine fehlerhafte Anwendung von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung und einen Verstoß gegen deren Art. 6 Abs. 1 sowie einen Fehler des Gerichts, soweit es zu dem Schluss gelangt sei, dass die Analyse der Unionsorgane hinsichtlich der drohenden Schädigung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet gewesen sei.

27.

Der Rat macht vier Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten rügt er einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung und eine Verfälschung der Beweise, mit dem zweiten eine unzutreffende Auslegung von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung, mit dem dritten eine unzutreffende Auslegung von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung und mit dem vierten, dass das Gericht die von den Unionsorganen vorgenommene Beurteilung der wirtschaftlichen Faktoren rechtsfehlerhaft durch seine eigene ersetzt habe.

28.

Da praktisch sämtliche Rechtsmittelgründe einander entsprechen oder sich zumindest überschneiden, schlage ich vor, sie zusammen zu prüfen, und zwar in folgender Reihenfolge:

erster Rechtsmittelgrund des Rates und erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von ArcelorMittal u. a.: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung und Verfälschung der Beweise bei den Feststellungen des Gerichts zur Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union;

zweiter Rechtsmittelgrund des Rates und erster Rechtsmittelgrund von ArcelorMittal u. a.: unzutreffende Auslegung von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung;

dritter Rechtsmittelgrund des Rates sowie zweiter Rechtsmittelgrund und zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von ArcelorMittal u. a.: unzutreffende Auslegung von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung und Fehler bei der Prüfung der für eine drohende Schädigung maßgeblichen Faktoren;

vierter Rechtsmittelgrund des Rates: Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es die von den Unionsorganen vorgenommene Beurteilung der wirtschaftlichen Faktoren durch seine eigene ersetzt habe.

A – Erster Rechtsmittelgrund des Rates und erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von ArcelorMittal u. a.: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung und Verfälschung der Beweise bei den Feststellungen des Gerichts zur Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

29.

Der Rat vertritt die Auffassung, der Begriff der Gefährdetheit komme in Art. 3 der Grundverordnung zwar nicht vor, könne aber, wie im vorliegenden Fall, bei der Feststellung einer drohenden Schädigung durchaus relevant sein. Die Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union stelle die erste Stufe der von den Organen nach Maßgabe der in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannten Faktoren vorzunehmenden Prüfung der Situation des Wirtschaftszweigs der Union dar. Einen dieser Faktoren, die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, habe das Gericht nicht geprüft.

30.

Im Übrigen seien die Feststellungen, die das Gericht bei seiner Beurteilung der wirtschaftlichen Faktoren wie der Lagerbestände, der Volumen der Verkäufe, des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, der Beschäftigung, der Verkaufspreise, der Kapitalrendite und des Gewinns des Wirtschaftszweigs der Union getroffen habe, unvollständig, ja unrichtig, denn es habe bestimmte Tatsachen und die in den beiden letzten Jahren des Untersuchungszeitraums zu verzeichnenden negativen Tendenzen oder Aspekte positiver Faktoren außer Acht gelassen. Das laufe auf eine offensichtliche Verfälschung der Beweise hinaus. Außerdem habe das Gericht weder die Höhe der Dumpingspanne, noch die Analyse der Organe hinsichtlich der Erholung des Wirtschaftszweigs der Union nach früheren Dumpingpraktiken berücksichtigt.

31.

ArcelorMittal u. a. machen geltend, das Gericht habe dem Begriff der Gefährdetheit einen autonomen Inhalt gegeben und ihm eine Bedeutung beigemessen, die er nicht habe. Es komme allein darauf an, ob die Feststellung zur Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union offensichtlich fehlerhaft gewesen sei, nicht darauf, ob die Organe die Situation zu Recht als gefährdet eingestuft hätten. Die Grundverordnung kenne die Ausdrücke „gefährdet“ oder „Gefährdetheit“ nicht und setze für die Feststellung einer drohenden Schädigung schon gar nicht voraus, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet sei.

32.

Zudem seien die in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils enthaltenen Feststellungen des Gerichts zur Neigung des Wirtschaftszweigs der Union, zu investieren und seine Produktionskapazität zu erweitern, bzw. zum Fehlen einer Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von den von der streitigen Verordnung erfassten Dumpingpraktiken unrichtig.

33.

Die Kommission vertritt die Auffassung, der Ansatz des Gerichts beruhe offensichtlich auf einer Verkennung der Rechtsprechung zum weiten Ermessen, über das die Organe bei komplexen Antidumpingfragen verfügten, und lasse eindeutig die Absicht des Gerichts erkennen, die Beurteilung des Rates durch seine eigene zu ersetzen. Sie macht sich das Vorbringen von ArcelorMittal u. a. zum Begriff der Gefährdetheit zu eigen und ergänzt, dass es sich dabei um einen Begriff handele, mit dem lediglich die Situation des Wirtschaftszweigs der Union beschrieben werde.

34.

Hubei entgegnet im Wesentlichen, die vorliegenden Rechtsmittelgründe seien, soweit mit ihnen die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage gestellt werde, unzulässig. Jedenfalls seien sie unbegründet. Das Gericht habe im Einklang mit der Rechtsprechung geprüft, ob die Beweise die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermöchten, und habe dies zu Recht verneint. Auch die Rüge, das Gericht sei nicht eigens auf die Dumpingspanne eingegangen, sei unbegründet denn es handele sich dabei nicht um einen wirtschaftlichen Indikator, der für die Beurteilung der Frage maßgeblich wäre, ob der Wirtschaftszweig der Union sich in einer gefährdeten Situation befinde oder eine Schädigung drohe.

2. Würdigung

35.

Mit den vorliegenden Rechtsmittelgründen wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnummern des angefochtenen Urteils, in denen die Situation des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums nach Maßgabe der in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannten Faktoren beurteilt wird.

36.

Nach seiner Prüfung in den Rn. 58 bis 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils abschließend festgestellt, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er die Feststellung der Kommission (in der vorläufigen Verordnung), dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, bestätigt habe. Die Wirtschaftsdaten, auf die sich die Organe gestützt hätten, ließen eine solche Schlussfolgerung nicht zu, sondern zeichneten insgesamt das Bild eines starken, und nicht eines schwachen oder gefährdeten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ( 7 ).

37.

Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich übrigens nicht gegen die in Rn. 58 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung des Gerichts, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums zwar in dem die Schädigung betreffenden Teil (sowohl der Grundverordnung als auch der vorläufigen und der streitigen Verordnung) dargelegt werde, aber „mit der Analyse der Frage, ob eine solche Schädigung droht“, wie sie in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehen ist, „in Zusammenhang steht“.

38.

Obwohl sie nicht beanstandet wird, lassen sich anhand dieser Feststellung die Bezüge, die zwischen den verschiedenen einschlägigen Absätzen von Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung bestehen, recht gut verdeutlichen.

39.

Nach Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung bedeutet der Begriff „Schädigung“, sofern nichts anderes bestimmt ist, u. a., dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht.

40.

In Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung ist die Feststellung einer Schädigung geregelt. Diese erfordert eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.

41.

Nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung, der von den Organen im Rahmen der streitigen Verordnung angewandt wurde, umfasst die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung „aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der [Union] beeinflussen“, wobei klargestellt wird, dass die Aufzählung dieser Faktoren nicht erschöpfend ist.

42.

In Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung ist die „Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht“, geregelt. Sie muss nach dieser Bestimmung auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. In Art. 3 Abs. 9 sind zudem vier Faktoren angeführt, die bei der „Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht“, u. a. zu berücksichtigen sind. In Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung wird klargestellt, dass keiner dieser Faktoren für sich genommen ausschlaggebend ist, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

43.

„Die Feststellung [des Vorliegens ( 8 )] einer Schädigung“ erfordert nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung mithin u. a. eine objektive Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union, die nach Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes umfasst, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Hingegen verlangt die Grundverordnung bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht (Art. 3 Abs. 9), eine solche Prüfung nicht ausdrücklich.

44.

Allerdings enthält Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung eine nicht erschöpfende Aufzählung der bei der Feststellung, dass eine Schädigung droht, zu berücksichtigenden Faktoren, was demnach die in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannten, die Situation des Wirtschaftszweigs der Union betreffenden Faktoren nicht ausschließt.

45.

Wie die Organe im vorliegenden Fall angenommen haben, erscheint die Prüfung der relevanten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, bei der Feststellung, dass eine Schädigung droht, im Übrigen auch erforderlich.

46.

Zwar leistet diese Prüfung keinen Beitrag zum Nachweis einer Schädigung, da die Schädigung bei der Prüfung einer drohenden Schädigung per definitionem noch nicht eingetreten ist.

47.

Mit einer solchen Prüfung lässt sich jedoch der Zustand des Wirtschaftszweigs der Union ermitteln, anhand dessen die Organe, wie Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung verlangt, beurteilen können, ob aus einer drohenden bedeutenden Schädigung, falls weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen, ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung würde.

48.

Um bestimmen zu können, ob eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union droht, obwohl dieser trotz der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren während des Untersuchungszeitraums per definitionem aktuell nicht geschädigt ist, müssen die Organe also die aktuelle Lage des Wirtschaftszweigs kennen. Denn nur wenn sie diese verstehen, können sie einschätzen, ob durch eine unmittelbar bevorstehende Erhöhung der zukünftigen gedumpten Einfuhren ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht würde ( 9 ).

49.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Organe nach der Prüfung der in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung (nicht erschöpfend) aufgezählten Faktoren und Indizes abschließend festgestellt haben, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums zwar keine materielle Schädigung erlitten habe, am Ende dieses Zeitraums (30. Juni 2008) aber „gefährdet“ gewesen sei.

50.

Wie das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wurde diese Gefährdetheit in der vorläufigen und in der streitigen Verordnung bei der Prüfung, ob eine Schädigung droht, berücksichtigt.

51.

Hubei hat diese Schlussfolgerung vor dem Gericht beanstandet, weil sie im Widerspruch zu den relevanten Wirtschaftsdaten des Falles stehe, worauf das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat.

52.

Tatsächlich setzt, wie ArcelorMittal u. a. geltend machen, die Feststellung, dass eine Schädigung droht, nach der Grundverordnung nicht die Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union voraus. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass das Gericht von den Organen einen entsprechenden Nachweis verlangt hätte. Dies lässt sich keiner Randnummer des angefochtenen Urteils entnehmen.

53.

Dass die von den Organen festgestellte Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union als eine tatsächliche Beschreibung von dessen Lage aufgefasst werden kann, wie die Kommission geltend macht, heißt nicht, dass eine solche Beschreibung jeglicher gerichtlicher Kontrolle entzogen wäre. Insbesondere erstreckt sich die Kontrolle hinsichtlich offensichtlicher Beurteilungsfehler durchaus auf Tatsachen oder Beweise.

54.

Im Übrigen bezweifle ich angesichts der Akten, dass der Begriff der Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union im vorliegenden Fall lediglich die Funktion einer tatsächlichen Beschreibung hatte.

55.

Wie nämlich der Rat in seiner Rechtsmittelschrift ausdrücklich eingeräumt hat, haben die Organe die Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union bei der Prüfung, ob eine Schädigung droht, im vorliegenden Fall als ein „maßgebliches“ Element angesehen. Dies geht insbesondere sehr klar hervor aus dem vom Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils erwähnten 126. Erwägungsgrund ebenso wie aus dem 135. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, nach dem die Gefährdetheit eines der drei Kriterien ist, aufgrund deren die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass zwischen der unmittelbar bevorstehenden Bedrohung durch gedumpte Einfuhren aus China und der voraussichtlichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang besteht ( 10 ).

56.

Im Übrigen lässt sich eine drohende, unmittelbar bevorstehende bedeutende Schädigung wohl leichter nachweisen, wenn sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund gedumpter Einfuhren bereits in einer wirtschaftlich schwachen Situation befindet oder gefährdet ist, als wenn er sich nach den in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannten Faktoren in einer Phase der Expansion oder zumindest in einer Situation der Stärke befindet ( 11 ).

57.

Das Gericht, das in erster Instanz über einen Klagegrund zu befinden hatte, mit dem geltend gemacht wurde, dass zwischen der Schlussfolgerung der Organe hinsichtlich der Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union und den relevanten Wirtschaftsdaten Widersprüche bestünden, durfte die von Hubei vor ihm erhobene Rüge daher meines Erachtens sehr wohl prüfen.

58.

Auch ist die allgemeine Kritik des Rates zurückzuweisen, das Gericht habe dadurch gegen Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen, dass es den Faktor der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union nicht geprüft habe. Diese sind selbst nämlich keiner der in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannten Faktoren, sondern das (positive oder negative) Ergebnis von deren Prüfung. Die Auslegung der genannten Bestimmung durch den Rat ist daher meines Erachtens unzutreffend.

59.

Im Kern geht es in den vorliegenden Rechtsmittelgründen um die Frage des Umfangs der Kontrolle, die das Gericht hinsichtlich der Schlussfolgerung vornimmt, zu der die Organe hinsichtlich der Situation der Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union zum Abschluss ihrer Bewertung der in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannten Faktoren und Indizes gekommen sind, und gegebenenfalls um die Verfälschung der Beweise, die das Gericht dabei begangen haben soll.

60.

Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist zunächst zu bemerken, dass das Gericht ausdrücklich auf die Grenzen hingewiesen hat, die ihm bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit handelspolitischer Schutzmaßnahmen gesetzt sind. Dies geht eindeutig aus Rn. 53 des angefochtenen Urteils hervor, in der zutreffend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen wird, nach der die Organe im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen, so dass die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen ( 12 ).

61.

Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung auch bereits im Zusammenhang mit der Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen, die die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, insbesondere bei der Beurteilung der Faktoren im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hervorrufen ( 13 ). Gleiches gilt meines Erachtens, wie auch das Gericht angenommen hat, für die Feststellung einer drohenden Schädigung.

62.

Bei der beschränkten Kontrolle, die er bei solchen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten ausübt, darf der Unionsrichter die von den Unionsorganen vorgenommene wirtschaftliche Beurteilung mithin nicht durch seine eigene ersetzen ( 14 ).

63.

Der Gerichtshof hat aber im Kontext des Wettbewerbsrechts und der Vorschriften über staatliche Beihilfen – Bereiche, die wie derjenige der handelspolitischen Schutzmaßnahmen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordern – wiederholt festgestellt, dass das weite Ermessen, über das die Organe verfügen, nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Interpretation der Wirtschaftsdaten durch diese Organe unterlassen müsste ( 15 ).

64.

Nach dieser Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen ( 16 ).

65.

In Rn. 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diese Rechtsprechung auf die Prüfung der Wirtschaftsdaten im Rahmen der Prüfung, ob eine Schädigung droht, übertragen. Es hat sie ebenfalls für die Prüfung der Schlussfolgerung der Organe hinsichtlich der Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums herangezogen. In Rn. 66 des angefochtenen Urteils hat es nämlich nach dieser Prüfung festgestellt, dass die Schlussfolgerung der Organe „nicht durch die relevanten Daten des Falles bestätigt“ werde.

66.

Der Gerichtshof hat die Formeln seiner in den Bereichen Wettbewerb und staatliche Beihilfen entwickelten Rechtsprechung, wie sie oben in den Rn. 63 und 64 wiedergegeben sind, im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen bislang nicht ausdrücklich aufgegriffen.

67.

Er hat sie jedoch klar in seinem Urteil Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78) jedoch angewandt ( 17 ). Der Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob das Gericht nicht dadurch die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten hat, dass es die einschlägigen Angaben in den Akten, mit denen die Organe ihre Feststellung begründet hatten, dass ein mit zwei ukrainischen Ausführern, deren Produkte gedumpt waren, verbundenes Vertriebsunternehmen ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, für nicht hinreichend überzeugend erachtet hat. Er hat entschieden, dass die vom Gericht hinsichtlich dieser Beweise vorgenommene Kontrolle keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellte. Das Gericht hatte also nicht in das weite Ermessen der Organe eingegriffen, sondern sich auf die Kontrolle beschränkt, ob diese Beweise „geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen“ ( 18 ).

68.

Das Gericht hat sich daher meines Erachtens zu Recht für befugt gehalten, zu kontrollieren, ob die relevanten Wirtschaftsdaten, d. h. die in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannten, die Situation des Wirtschaftszweigs der Union betreffenden Faktoren, die Schlussfolgerung der Organe, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, stützten.

69.

Hat das Gericht deshalb, indem es im Rahmen dieser Kontrolle die Schlussfolgerung der Organe verworfen hat, die von den Organen vorgenommene Beurteilung der relevanten Wirtschaftsdaten durch seine eigene ersetzt?

70.

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob, wie der Rat mit seinem ersten Rechtsmittelgrund geltend macht, die vom Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils gegebene Zusammenfassung der relevanten Wirtschaftsdaten, auf die sich die Organe gestützt haben sollen, derart unvollständig, selektiv und unrichtig ist, dass mit ihr die von den Organen herangezogenen Beweise verfälscht werden.

71.

Bekanntlich muss sich eine Verfälschung der Beweise durch das Gericht, eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofs unterzogen werden kann, in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf ( 19 ). Andernfalls wäre dies eine Einladung an den Gerichtshof, die vom Gericht in eigener Verantwortung festgestellten Tatsachen neu zu würdigen, wofür er nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 seiner Satzung im Rahmen des auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittels nicht zuständig ist ( 20 ).

72.

Ein Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung geltend gemacht wird, muss sich also auf den Fall eines offensichtlichen Fehlers des Gerichts bei der Tatsachenfeststellung beschränken, der sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss. Es kann sich dabei um eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Inhalts der herangezogenen Beweise handeln, meines Erachtens aber auch um ein Übergehen oder ein Auswählen von Beweisen, durch die ein offensichtlich irreführender und falscher Eindruck von der Wirklichkeit vermittelt wird.

73.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils dreizehn Faktoren gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung angeführt, die die Kommission in der vorläufigen Verordnung untersucht und in der streitigen Verordnung bestätigt hat und die die Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraums, also bis zum Ende dieses Zeitraums, zeigen sollen.

74.

Der Rat erhebt verschiedene Rügen, mit denen dargetan werden soll, dass das Gericht bei zehn der dreizehn Faktoren ( 21 ) die Beweise verfälscht und darüber hinaus zwei weitere Faktoren zu Unrecht überhaupt nicht berücksichtigt habe.

75.

Mit diesem Vorbringen wird der Gerichtshof in mehrfacher Hinsicht faktisch um eine neue Würdigung der Tatsachen ersucht, wofür er im Rahmen des Rechtsmittels nicht zuständig ist. Jedenfalls sind die Rügen aber meines Erachtens aus folgenden Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

76.

Zum ersten Faktor hat das Gericht festgestellt: „Die Produktion des Wirtschaftszweigs der [Union] stieg im Bezugszeitraum um 7 % (67. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“, und zum zweiten: „die Kapazitätsauslastung stieg um 9 % und erhöhte sich im Untersuchungszeitraum auf 90 %, wobei auch in den Jahren 2006 und 2007 eine hohe Kapazitätsauslastung verzeichnet wurde (69. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“.

77.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem 69. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, wonach die Kapazitätsauslastung zwischen 2005 (Beginn des betroffenen Zeitraums) und dem Untersuchungszeitraum von 83 % auf 90 % gestiegen ist, also um etwa 9 % oder 7 Prozentpunkte.

78.

Der Rat wendet sich nicht gegen diese Feststellung, wirft aber dem Gericht vor, zwei wirtschaftliche Indikatoren, die Produktion und die Kapazitätsauslastung, verwechselt zu haben und nicht berücksichtigt zu haben, dass der Anstieg um 7 Prozentpunkte gering gewesen sei.

79.

Bereits aus dem Wortlaut von Rn. 59 des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, dass das Gericht diese beiden Faktoren keineswegs verwechselt hat. Im Übrigen hat der Umstand, dass der Anstieg um 7 Prozentpunkte gering war, keine Auswirkungen auf die Feststellung, dass die Kapazitätsauslastung im betroffenen Zeitraum um 9 % (oder etwa 7 Prozentpunkte) auf 90 % im Untersuchungszeitraum gestiegen sei. Der Rat hat also keine Verfälschung dieser Beweise nachgewiesen.

80.

In Rn. 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den dritten Faktor wie folgt zusammengefasst: „[D]ie Lagerbestände stiegen um 12 %; die Kommission hat jedoch festgestellt, dass ‚diesem Indikator für die Schadensanalyse nur begrenzte Bedeutung beigemessen [wird]‘, da die Herstellung ganz überwiegend auftragsbezogen erfolge (72. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“.

81.

Der Rat rügt, das Gericht habe nicht angegeben, dass der genannte Indikator seit 2006 eine fallende Tendenz aufgewiesen habe. Die erstinstanzlichen Feststellungen seien daher „zumindest unvollständig, wenn nicht schlicht unrichtig“.

82.

Eine solche Unvollständigkeit – einmal unterstellt, sie wäre erwiesen – bedeutet aber nicht, dass die Feststellung des Gerichts zu den Lagerbeständen offensichtlich unrichtig wäre. In Wirklichkeit hat das Gericht den Rückgang, auf den der Rat hinweist, durchaus berücksichtigt. Der Anstieg um 12 % ergibt sich nämlich aus der im 72. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung genannten Differenz zwischen dem Jahr 2006 (Anstieg um 16 %) und dem nachfolgenden Zeitraum bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (Rückgang um insgesamt 4 %). Der Rat hat also nicht den Nachweis erbracht, dass das Gericht beim dritten Faktor die Beweise verfälscht hätte.

83.

Der vierte Faktor bezieht sich auf die verkauften Mengen. Das Gericht hat hierzu festgestellt: „[D]as Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der [Union] stieg um 14 % (73. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“.

84.

Der Rat rügt, das Gericht habe die Erläuterungen der Organe der Union, dass dieser Anstieg nicht dem allgemeinen Wachstum des Marktes um 24 % entspreche, der Wirtschaftszweig der Union also Marktanteile verliere, nicht berücksichtigt. Das Gericht habe einen negativen Aspekt eines positiven Indikators außer Acht gelassen. Im Übrigen seien die verkauften Mengen von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich um 3 % gesunken.

85.

Auch diese Rügen sind meines Erachtens unbegründet. Das Gericht hat nämlich lediglich die von 2005 bis zum Untersuchungszeitraum erfolgte Zunahme um 14 %, von der im 73. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung die Rede ist, übernommen. Zwar hat es unerwähnt gelassen, dass sich die positiven Auswirkungen des beträchtlichen Verbrauchsanstiegs nur teilweise in dem Anstieg um 14 % niedergeschlagen haben. Dies ändert aber nichts an der Richtigkeit der getroffenen Feststellung. Im Übrigen wurde die vom Rat behauptete Abnahme um 3 % von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums im 73. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung weder ausdrücklich genannt noch eigens hervorgehoben. Jedenfalls lässt sie die Feststellung der Zunahme der verkauften Mengen zwischen 2005 und dem Untersuchungszeitraum (2007 bis 2008) um 14 % unberührt.

86.

Zum fünften Faktor hat das Gericht festgestellt: „[D]er Marktanteil des Wirtschaftszweigs der [Union] ging um 5,2 Punkte zurück (75. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“.

87.

Der Rat zieht die Richtigkeit dieser Feststellung nicht in Zweifel, rügt aber, das Gericht habe den Kontext des Rückgangs des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt, nämlich einen expandierenden Markt mit einer starken Zunahme der Einfuhren aus China.

88.

Es trifft zu, dass der negative Charakter des fünften Faktors ohne Zweifel verstärkt worden wäre, hätte das Gericht diesen vom Rat aufgezeigten Kontext angesprochen. Dass dieser nicht positiv sei, hat es in Rn. 61 des angefochtenen Urteils aber eingeräumt. Wie sich aus den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils ergibt, hat es außerdem die Elemente in der vorläufigen Verordnung berücksichtigt, die sich auf den Kontext des Rückgangs des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union beziehen. Ich vermag daher keine offensichtliche tatsächliche Unrichtigkeit des Gerichts hinsichtlich der den fünften Faktor betreffenden Beweise zu erkennen.

89.

Den sechsten Faktor hat das Gericht wie folgt zusammengefasst: „[D]ie Beschäftigung blieb konstant (77. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“.

90.

Der Rat hält diese Feststellung für unrichtig. Die Beschäftigung habe in dem betreffenden Zeitraum geschwankt und von 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums gar um 6 % abgenommen, wie sich aus dem 77. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergebe, der in der streitigen Verordnung bestätigt worden sei.

91.

In Anbetracht des 77. Erwägungsgrundes der vorläufigen Verordnung kann mit der Rüge des Rates keine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung des Gerichts nachgewiesen werden. Dort heißt es nämlich, dass die Beschäftigung zwischen 2007 und dem Ende des Untersuchungszeitraums zwar abgenommen habe, dass aber „[i]nsgesamt … die Beschäftigtenzahl bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern zwischen 2005 und dem [Untersuchungszeitraum] konstant bei rund 9100 Personen [blieb]. Dies deutet darauf hin, dass die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ihre Effizienz steigerten, da das Produktionsvolumen gleichzeitig um 7 % zunahm“.

92.

Wie bereits ausgeführt ( 22 ), rügt der Rat hinsichtlich des siebten (Anstieg der Produktivität um 7 %) und des achten (Anstieg des Durchschnittslohns je Beschäftigten um 16 %) Faktors, wie sie vom Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils zusammengefasst sind, keine Verfälschung der Beweise. Dies ist zur Kenntnis zu nehmen.

93.

Zum neunten Faktor hat das Gericht festgestellt: „[D]ie Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der [Union] stiegen um 21 % (80. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“.

94.

Der Rat rügt, das Gericht habe einen Anstieg festgestellt, der sich nicht auf den gesamten Bezugszeitraum beziehe, und die Gründe für diesen Anstieg und dessen Relativität nicht berücksichtigt.

95.

Im 80. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung heißt es u. a.: „Die Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller stiegen zwischen 2005 und 2007 beträchtlich, nämlich um 21 %, und blieben im [Untersuchungszeitraum] stabil.“ Die Anstiegsindizes, die in der Tabelle im 80. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung angeführt sind, sind bezogen auf das Jahr 2005 (Index 100) für das Jahr 2007 und den Untersuchungszeitraum identisch (Index 121), so dass das Gericht diesem Erwägungsgrund entnehmen konnte, dass die Verkaufspreise tatsächlich um 21 % gestiegen sind. Mit seinen gegen die Zusammenfassung des neunten Faktors durch das Gericht gerichteten Rügen der Verfälschung kann der Rat meines Erachtens daher keinen Erfolg haben.

96.

Was den zehnten Faktor angeht, hat das Gericht den 82. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wie folgt zusammengefasst: „[D]ie Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der [Union] an unabhängige Abnehmer (in Prozent des Nettoumsatzes) stieg um 27 % oder 3,3 Prozentpunkte und lag im Untersuchungszeitraum bei 15,4 %, wobei die Rentabilität für die Jahre 2005 und insbesondere 2006 und 2007 auch sehr hoch war“.

97.

Der Rat zweifelt nicht an der Richtigkeit der vom Gericht herangezogenen Daten, macht aber geltend, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Gewinne 2007 und am Ende des Untersuchungszeitraums sowie nach dem Untersuchungszeitraum negativ gewesen seien.

98.

Für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum geht die Kritik des Rates meines Erachtens ins Leere. Die vom Gericht geprüften Beurteilungen der Organe, die in Rn. 59 des angefochtenen Urteils zusammengefasst sind, bezogen sich nämlich auf die von den Organen als „gefährdet“ eingestufte Situation des Wirtschaftszweigs der Union während des betroffenen Zeitraums bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

99.

Zur Nichtberücksichtigung des Rückgangs der Gewinne zwischen 2007 und dem Ende des Untersuchungszeitraums ist festzustellen, dass dieser in den Erläuterungen der Kommission im 82. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde, obwohl er in der Tat aus der Tabelle mit den in diesem Erwägungsgrund angegebenen Bruttodaten hervorging. Die Organe hoben in diesen Erläuterungen vielmehr hervor, dass die Rentabilität von 17,9 % im Jahr 2007 auf 15,4 % im Untersuchungszeitraum zurückgegangen sei und sich zwischen 2005 und dem Untersuchungszeitraum „um 3 Prozentpunkte [erhöhte]“. Daher hat das Gericht durch die behauptete Unterlassung meines Erachtens keine Beweise verfälscht.

100.

Zum elften Faktor hat das Gericht festgestellt: „[D]ie Kapitalrendite, d. h. der Gewinn ausgedrückt in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, stieg um 10 % oder 4,6 Prozentpunkte und lag im Untersuchungszeitraum bei 51,7 %, nachdem sie 2006 85,1 % und 2007 79,2 % erreicht hatte (82. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“.

101.

Der Rat vertritt die Auffassung, das Gericht habe lediglich Daten mit positiver Tendenz angegeben. Die Zunahme zwischen 2005 und dem Ende des Untersuchungszeitraums kaschiere aber eine Abnahme der Kapitalrendite um mehr als 70 %.

102.

Zunächst ist festzustellen, dass die in der vorläufigen Verordnung untersuchte Kapitalrendite nicht lediglich aus deren 82. Erwägungsgrund hervorgeht, der eine einheitliche Tabelle mit den Wirtschaftsdaten zur Rentabilität der Verkäufe und zur Kapitalrendite enthält, sondern auch aus den Erläuterungen der Kommission im 83. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung. Abgesehen von dieser kleinen Ungenauigkeit hat das Gericht die Daten der Tabelle und die in den beiden Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung enthaltenen Erläuterungen zur Kapitalrendite meines Erachtens getreu zusammengefasst.

103.

Zum einen heißt es im 83. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung nämlich, dass sich die Kapitalrendite (Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen) „von 47 % im Jahr 2005 auf 85 % im Jahr 2006 [erhöhte]. 2007 ging sie auf 79 % und im [Untersuchungszeitraum] weiter auf 52 % zurück. Insgesamt stieg die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 4,6 Prozentpunkte.“ Zum anderen ist bei dem in der Tabelle im 82. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung enthaltenen Index zwischen 2006 (Index 181) und dem Untersuchungszeitraum (Index 110) zwar ein Sinken um 71 Punkte zu verzeichnen, doch wurde in der vorläufigen Verordnung besonders hervorgehoben, dass die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 4,6 Prozentpunkte gestiegen sei, was exakt der Differenz zwischen dem Jahr 2005 (Index 100) und dem Untersuchungszeitraum (Index 110), entspricht, also jenen zehn Indexpunkten, die auch vom Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils angeführt werden.

104.

Meines Erachtens hat das Gericht beim Faktor Kapitalrendite also keine Beweise verfälscht.

105.

Wie bereits ausgeführt ( 23 ), wird die vom Gericht vorgenommene Zusammenfassung des zwölften Faktors (Nettocashflow aus dem operativen Geschäft) vom Rat nicht wegen Verfälschung beanstandet. Dies ist zur Kenntnis zu nehmen.

106.

Schließlich hat das Gericht den dreizehnten Faktor wie folgt dargestellt: „[D]ie jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der [Union] stiegen um 185 % und beliefen sich im Untersuchungszeitraum auf 284 Mio. Euro (85. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“.

107.

Der Rat bestreitet nicht, dass dies zutrifft, vertritt aber die Auffassung, dass dieser positive Indikator vom Gericht in Anbetracht der offenbar nicht berücksichtigten „Tatsachen“ im 86. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hätte relativiert werden müssen.

108.

Insoweit bezweifle ich, dass mit der Rüge des Rates wirklich eine Verfälschung der Beweise geltend gemacht wird. Der 86. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung enthält nämlich keine Tatsachen oder Wirtschaftsdaten, sondern Würdigungen der Kommission hinsichtlich des niedrigen Investitionsniveaus des Wirtschaftszweigs vor dem betreffenden Zeitraum und hinsichtlich des Umstands, dass in diesem Zeitraum nicht in die Erweiterung der Produktionskapazität investiert worden sei. Soweit erforderlich kann jedenfalls bereits in diesem Stadium der Prüfung festgestellt werden, dass das Gericht diese Würdigungen in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils sehr wohl im Wesentlichen geprüft hat.

109.

Das Gericht hat die dreizehn von den Organen herangezogenen Beweise durch deren Zusammenfassung in Rn. 59 des angefochtenen Urteils also nicht verfälscht.

110.

Die Rüge des Rates, das Gericht habe zwei weitere, im 87. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung behandelte Faktoren, auf die sich die Organe gestützt hätten, nicht berücksichtigt, nämlich die Bedeutung der Dumpingspanne und die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von dem früheren Dumping, geht meines Erachtens ins Leere. Denn abgesehen davon, dass dieser Erwägungsgrund keine genauen Wirtschaftsdaten enthält, sondern eher Tatsachenwürdigungen, sind diese vom Gericht in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils geprüft worden. Der Rat kann also nicht behaupten, dass diese Würdigungen im angefochtenen Urteil übergangen worden wären.

111.

Zu eben der Prüfung dieser Würdigungen durch das Gericht vertreten ArcelorMittal u. a. die Auffassung, dass das Gericht den 87. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung nicht vollständig erfasst und nicht richtig verstanden habe.

112.

Damit wird der Gerichtshof aber um eine neue Tatsachenwürdigung ersucht, ohne dass eine offensichtlich unzutreffende Tatsachenfeststellung des Gerichts benannt wird. Dafür ist der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels jedoch nicht zuständig ( 24 ).

113.

Ebenso unsubstanziiert ist die Rüge, das Gericht habe die von den Organen vorgenommene Beurteilung der Wirtschaftsdaten durch seine eigene ersetzt. Meines Erachtens hat das Gericht letztlich lediglich überprüft, ob die von den Organen herangezogenen Beweise die von ihnen daraus gezogenen Schlüsse zu stützen vermochten.

114.

Im Übrigen wenden sich die Rechtsmittelführerinnen nicht gegen den Passus in Rn. 61 des angefochtenen Urteils, wonach das Gericht den vom Rat angeführten Umstand berücksichtigt habe, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum bei den Marktanteilen einige Punkte verloren habe. Das Gericht hat zu diesem Umstand festgestellt, dass er nicht die Feststellung stütze, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei. Er sei nämlich im Zusammenhang damit zu sehen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum über einen bedeutenden Marktanteil, und zwar 63,6 %, verfügt habe und die Verkaufsmengen im Bezugszeitraum erheblich gestiegen seien.

115.

Ich schlage daher vor, den ersten Rechtsmittelgrund des Rates und den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von ArcelorMittal u. a. zurückzuweisen.

B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund des Rates und zum ersten Rechtsmittelgrund von ArcelorMittal u. a.: unzutreffende Auslegung von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

116.

Der Rat und ArcelorMittal u. a. wenden sich gegen die in den Rn. 63 und 69 des angefochtenen Urteils enthaltene Entscheidung des Gerichts, die Feststellung der Unionsorgane, dass sich der wirtschaftliche Kontext verschlechtert habe, sei rechtsfehlerhaft, da nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürften.

117.

Die Rechtsmittelführerinnen machen insoweit geltend, dass das Gericht Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht richtig ausgelegt und sich zu Unrecht auf das Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C‑245/95 P, EU:C:1998:46) berufen habe. In der Rechtssache Kommission/NTN und Koyo Seiko hätten die Organe bei der Prüfung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf das Vorliegen einer rückläufigen Marktentwicklung abgestellt, im vorliegenden Fall bei der Feststellung einer drohenden Schädigung hingegen nicht. Sie hätten die Auswirkungen einer solchen rückläufigen Marktentwicklung auch nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben, wie auch die Italienische Republik in ihrem Streithilfeschriftsatz geltend macht. Vielmehr hätten die Organe festgestellt, dass die tatsächliche schädigende Wirkung der gedumpten Einfuhren durch eine außerordentlich hohe Nachfrage kaschiert worden sei und dann zutage treten werde, wenn sich die Nachfrage wieder normalisiere.

118.

Der Rückgang der Nachfrage sei vorhersehbar gewesen, da der Verbrauch nicht über einen langen Zeitraum hinweg auf einem solch außerordentlichen und historisch ungewöhnlichen Niveau hätte bleiben können. Das Gericht sei auf diese Schlussfolgerung jedoch nicht eingegangen.

119.

Die Kommission macht geltend, der grundlegende Fehler, der dem Gericht im angefochtenen Urteil unterlaufen sei, bestehe darin, die Prüfung der drohenden Schädigung mit der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs verwechselt zu haben, obwohl die Grundverordnung diese beiden Begriffe klar unterscheide.

120.

Bei der Prüfung, ob eine Schädigung drohe, sei der Rückgang der Nachfrage als eine objektive Tatsache oder ein Bezugsrahmen für die Beurteilung des Vorliegens einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung anzusehen. Der Rückgang der Nachfrage sei keiner der für die Schädigung maßgeblichen Faktoren, die in Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung genannt seien. Dass der Wirtschaftszweig der Union bei einem Rückgang des Verbrauchs schlechter dastehen könne als bei gleichbleibendem oder steigendem Verbrauch, verstehe sich von selbst. Dem Wirtschaftszweig der Union drohe, wenn erwartet werde, dass der Verbrauch in naher Zukunft zurückgehe, also eine Schädigung.

121.

Hingegen komme dem Rückgang der Nachfrage nach dem relevanten Produkt im Rahmen der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs eine ganz andere Rolle zu. Nach der Grundverordnung erfolge die Analyse des ursächlichen Zusammenhangs in zwei Stufen. Zunächst werde geprüft, ob die Schädigung oder drohende Schädigung auf die Zunahme der gedumpten Einfuhren zurückzuführen sei („Zurechnung“). Wenn ein ursächlicher Zusammenhang vorläufig nachgewiesen sei, gehe man zur zweiten Stufe über, auf der die untersuchende Behörde beurteile, ob einem der in Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung genannten Faktoren (darunter der Nachfragerückgang) als solchem eine Bedeutung zukommt, die den vorläufig nachgewiesenen ursächlichen Zusammenhang zu unterbrechen vermag („Zurechnungsunterbrechung“). Ein solcher Faktor müsse als Ursache der Schädigung oder drohenden Schädigung mithin schwerer wiegen als die gedumpten Einfuhren.

122.

Das Gericht habe den Nachfragerückgang bei der Prüfung, ob eine Schädigung drohe, als negativen Faktor berücksichtigt, obwohl dieser Faktor im Rahmen der zweistufigen Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs erst auf der zweiten Stufe zum Zuge komme.

123.

Hubei erwidert, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass der erwartete Rückgang der Nachfrage in der Gemeinschaft bei der Bewertung der drohenden Schädigung nicht habe berücksichtigt werden können. Die Auswirkungen eines solchen Nachfragerückgangs, der nicht auf Fälle einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung beschränkt werden könne, dürften nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden, so dass sie die Feststellung, dass eine Schädigung drohe, nicht stützen könnten, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe.

124.

Im 48. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung sei der Rat aber im Kern davon ausgegangen, dass die drohende Schädigung im Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen und eines Rückgangs der Nachfrage in der Union eintreten werde. Mithin habe er die behauptete drohende Schädigung zumindest zu einem Teil auf den erwarteten Nachfragerückgang zurückgeführt. Dabei handele es sich aber gerade um einen der externen Faktoren, die bei der Prüfung, ob eine Schädigung drohe, nicht herangezogen werden dürften, wie sich eindeutig aus Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung ergebe.

125.

Jedenfalls habe das Gericht zur Feststellung des offensichtlichen Beurteilungsfehlers, den die Organe hinsichtlich der Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union und der drohenden Schädigung begangen hätten, zahlreiche weitere Faktoren geprüft. Ein etwaiger Rechtsfehler hinsichtlich des Nachfragerückgangs würde daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

2. Würdigung

126.

Die vorliegenden Rechtsmittelgründe betreffen einen Rechtsfehler, der dem Gericht in den Rn. 63 und 69 des angefochtenen Urteils unterlaufen sein soll.

127.

Rn. 63 des angefochtenen Urteils gehört zu den Ausführungen des Gerichts zur Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums. Das Gericht hat dort bestimmte Argumente der Organe zu den Auswirkungen der Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts des Wirtschaftszweigs der Union zurückgewiesen.

128.

Das Gericht hat insoweit festgestellt: „Der von den Organen angeführte Umstand, dass der Wirtschaftszweig der [Union] den möglichen schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ausgesetzt wäre, falls sich der bisherige Wachstumstrend umkehren sollte (89. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, vom Rat im 47. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bestätigt), ließe gegebenenfalls die Feststellung einer künftigen Gefährdung zu. Dieser Umstand ist daher für die Frage, ob der Wirtschaftszweig der [Union] am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet war, irrelevant. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Rates in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen zu den Wirtschaftsdaten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum sowie für die Schlüsse, die der Rat daraus in Bezug auf die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der [Union] zieht.“ Unter Verweis u. a. auf das Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C‑245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43) hat das Gericht darüber hinaus festgestellt, „dass die Berufung der Organe auf eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft ist, da die Grundverordnung in dem die Analyse der Schädigung betreffenden Teil ausdrücklich bestimmt, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfen“.

129.

Rn. 69 des angefochtenen Urteils gehört zur Prüfung des Vorliegens einer drohenden Schädigung, die die Organe unter Heranziehung von Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum festgestellt haben. Das Gericht führt in dieser Randnummer aus, dass die genannten Daten „die Prognose der Organe in Bezug auf die Schrumpfung des [Union]smarkts bestätigen. Insbesondere zeigen die in Rn. 51 der angefochtenen Verordnung dargelegten Daten, dass der [Union]sverbrauch vom Ende des Untersuchungszeitraums, d. h. dem 30. Juni 2008, bis März 2009 um 27,7 % zurückging“. Es weist jedoch unter Verweis auf Rn. 63 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass „Schädigungsfaktoren wie der Rückgang der Nachfrage … nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden [dürfen]“.

130.

Unstreitig werden nach Art. 3 Abs. 7 Satz 1 der Grundverordnung andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen, geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Einer dieser in Art. 3 Abs. 7 Satz 2 der Grundverordnung nicht erschöpfend aufgezählten anderen Faktoren ist der Nachfragerückgang.

131.

Die Unionsorgane müssen daher prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung außer Betracht lassen ( 25 ), wie etwa auf einen Nachfragerückgang oder ganz allgemein eine rückläufige Entwicklung in dem betreffenden Wirtschaftszweig ( 26 ).

132.

Im Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C‑245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43) hat der Gerichtshof die vom Gericht in den Rn. 98 und 99 des Urteils NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat (T‑163/94 und T‑165/94, EU:T:1995:83) getroffene Feststellung bestätigt, dass das Verbot, gedumpten Einfuhren die negativen Auswirkungen anderer Faktoren wie des Nachfragerückgangs zuzurechnen, auch bei der Analyse einer drohenden Schädigung gilt.

133.

Indem es in den Rn. 63 und 69 des angefochtenen Urteils auf diesen Grundsatz hingewiesen hat, hat das Gericht also keinen Rechtsfehler begangen.

134.

Die Rechtsmittelführerinnen machen allerdings geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Organe die auf den Nachfragerückgang zurückzuführende Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet hätten. Der unmittelbar bevorstehende Nachfragerückgang sei lediglich als ein für die Prüfung der drohenden Schädigung maßgeblicher Umstand berücksichtigt worden.

135.

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht die vorliegende Rüge meines Erachtens ins Leere.

136.

Was Rn. 63 des angefochtenen Urteils angeht, wurde die Beurteilung der Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union durch die Organe vom Gericht hauptsächlich auf der Grundlage der Prüfung der in Rn. 59 des angefochtenen Urteils angeführten Faktoren entkräftet. Der künftige oder vorhersehbare Nachfragerückgang im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum konnte jedenfalls nicht die Feststellung tragen, dass der Wirtschaftszweig der Union am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, wie das Gericht in den ersten beiden Sätzen der Rn. 63 des angefochtenen Urteils im Kern zu Recht entschieden hat.

137.

Was Rn. 69 des angefochtenen Urteils angeht, können die Organe nicht bereits allein aufgrund der Berücksichtigung des künftigen Nachfragerückgangs feststellen, dass eine durch die gedumpten Einfuhren verursachte drohende bedeutende Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung vorliegt. Jedenfalls ergibt sich insbesondere aus den Rn. 72, 83 und 87 des angefochtenen Urteils, die die noch vorzunehmende Prüfung der von den Organen für die Feststellung einer solchen Schädigung herangezogenen Faktoren betreffen, dass das Gericht den von den Organen berücksichtigten Umstand des nach dem Untersuchungszeitraum in der Union zu verzeichnenden Nachfragerückgangs nicht ignoriert hat.

138.

Ich schlage deshalb vor, die Rechtsmittelgründe, mit denen eine unzutreffende Auslegung von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

C – Zum dritten Rechtsmittelgrund des Rates sowie zum zweiten Rechtsmittelgrund und zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von ArcelorMittal u. a.: unzutreffende Auslegung von Art. 3 Abs. 9 und Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung und Fehler bei der Prüfung der für eine drohende Schädigung maßgeblichen Faktoren

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

139.

Der Rat macht geltend, das Gericht habe in Rn. 92 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Organe mit ihrer Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Schädigung drohe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten.

140.

Die Analyse des Drohens einer Schädigung müsse zwar auf Tatsachen beruhen und auf dem unmittelbaren Bevorstehen des Eintretens von Umständen, sei aber letztlich eine Prognose, so dass sich die Organe hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen irren könnten, ohne bei der ihnen übertragenen Aufgabe der Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte einen Rechtsfehler zu begehen. Den für die Bewertung komplexer zukünftiger Ereignisse im Kontext handelspolitischer Schutzmaßnahmen zuständigen Behörden müsse unbedingt ein weites Ermessen zugestanden werden.

141.

Die Prüfung der speziellen Faktoren gemäß Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung habe hinsichtlich des Vorliegens einer drohenden Schädigung ein „gemischtes Bild“ ergeben. In Anbetracht der genauen Formulierung dieser Bestimmung und des weiten Ermessens, über das sie bei Fragen handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügten, seien die Unionsorgane befugt, bei der Feststellung einer drohenden Schädigung von diesem Ermessen Gebrauch zu machen.

142.

Gerade weil das Bild am Ende des Untersuchungszeitraums „gemischt“ gewesen sei, hätten die Organe die Situation des Unionsmarkts während des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum im vorliegenden Fall aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ausnahmsweise weiter im Auge behalten und sich dabei insbesondere auf die Veränderung von Umständen und die wichtigsten Wirtschaftsindikatoren konzentriert.

143.

Die Organe hätten sich daher nicht über zukünftige Entwicklungen geirrt. Die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zeigten nämlich, dass ein Marktrückgang begonnen habe, was ein maßgebliches Element für die Feststellung einer drohenden Schädigung zum Zeitpunkt der Bewertung darstelle. Der Verbrauch der Union habe begonnen, erheblich zurückzugehen, und zwar schneller als in der vorläufigen Verordnung erwartet. Er sei vom Ende des Untersuchungszeitraums bis März 2009 um etwa 30 % zurückgegangen. Außerdem bestätigten die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, dass der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus China zugenommen habe. Er sei um etwa 18 % gestiegen, was die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Prognosen bestätige. Vor allem seien auch die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, die Kapazitätsauslastung der Unternehmen der Stichprobe, der Absatz auf dem Unionsmarkt und die Rentabilität in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum erheblich zurückgegangen.

144.

Das Gericht habe in Rn. 91 des angefochtenen Urteils also zu Unrecht Widersprüche und Lücken in der in der streitigen Verordnung vorgenommenen Gesamtbewertung der in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren festgestellt.

145.

ArcelorMittal u. a. vertreten die Auffassung, das Gericht habe dadurch, dass es auf die Widersprüche zwischen den nach und im Untersuchungszeitraum erhobenen Daten abgestellt habe, sowohl gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung als auch gegen Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen. Auch bei der Prüfung des Drohens einer Schädigung sei die Verwendung von Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum nicht zuverlässig, weil diese durch das Verhalten der betreffenden Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst seien. Auf solche Daten dürfe nur zurückgegriffen werden, wenn sie bewiesen, dass die Verhängung von Antidumpingzöllen offensichtlich unangemessen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall.

146.

Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob der Rat die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum habe heranziehen dürfen. Dass diese Daten die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung auf der Grundlage der Daten aus dem Untersuchungszeitraum gestellten Prognosen bestätigten, sei nämlich unerheblich. Auch wenn der Rat zu Unrecht festgestellt hätte, dass die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung bestätigten, könne dieser Fehler daher nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen.

147.

Im Übrigen seien dem Gericht bei der Prüfung der in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren, die die Unionsorgane bei der Feststellung, dass eine Schädigung drohe, herangezogen hätten, eine ganze Reihe von Rechtsfehlern unterlaufen.

148.

Diese Rügen beziehen sich auf die drei von den Organen herangezogenen Faktoren, die das Gericht in den Rn. 72 bis 90 des angefochtenen Urteils geprüft hat. Auf sie wird im Rahmen der Prüfung dieser Faktoren jeweils näher eingegangen (siehe Nrn. 199, 219 bzw. 238 der vorliegenden Schlussanträge).

149.

Hubei macht geltend, die vorliegenden Rechtsmittelgründe seien unzulässig. Zum einen versuchten die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer Rüge, das Gericht habe Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum geprüft, einen neuen Klagegrund einzuführen, mit dem der erstinstanzliche Streitgegenstand erweitert werde. Zum anderen zielten die Rügen, die ArcelorMittal u. a. gegen die Prüfung der in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren durch das Gericht erhebe, darauf ab, die erstinstanzliche Tatsachenwürdigung in Zweifel zu ziehen, die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliege.

150.

Jedenfalls seien die Rechtsmittelgründe unbegründet. Die Analyse des Drohens einer Schädigung verlange von den Organen keine Bewertung zukünftiger Ereignisse. In Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung heiße es eindeutig, dass die Analyse auf Tatsachen beruhen müsse und „sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen [darf]“. Insoweit habe der Rat eingeräumt, dass die Analyse der Organe hinsichtlich des Vorliegens einer drohenden Schädigung allenfalls ein „gemischtes Bild“ ergeben habe. Er habe aber nicht den Nachweis erbracht, dass das Gericht die ihm vorliegenden Beweise offensichtlich verfälscht oder einen Rechtsfehler begangen hätte.

151.

Außerdem habe das Gericht die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, wenn diese nicht jeglicher gerichtlicher Kontrolle entzogen sein sollen, durchaus überprüfen dürfen, denn diese Daten seien von den Organen herangezogen und verwendet worden. Wie im vorliegenden Fall seien sie für die Gesamtbeurteilung des Drohens einer Schädigung wesentlich und könnten dabei, sofern sie bewiesen, dass die Verhängung eines Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen sei, nicht außer Betracht gelassen werden.

152.

Im Übrigen könnten die Organe die in einer vorläufigen Verordnung gestellten Prognosen nicht einfach deshalb übernehmen, weil sie zum Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Verordnung richtig gewesen seien. Sie müssten überprüfen, ob die Prognosen zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Verordnung in Anbetracht der verfügbaren zusätzlichen Informationen und der im Laufe der weiteren Untersuchung vorgebrachten Argumente nach wie vor richtig seien.

153.

Schließlich sei dem Gericht bei der Prüfung der in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren kein Rechtsfehler unterlaufen. Insbesondere hätte ein Anstieg der chinesischen Einfuhren um 0,7 % angesichts der Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum nicht als „erheblicher“ Anstieg im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können.

2. Würdigung

154.

Zwei Kernfragen stehen im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtsmittelgründe.

155.

Zum einen ist zu prüfen, ob das Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellungen zur drohenden Schädigung zu Recht die relevanten Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum herangezogen hat. Wenn ja, ist zum anderen zu prüfen, ob ihm bei der Prüfung der Beurteilung der Organe hinsichtlich der Prüfung der vier in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

156.

Meines Erachtens sind zunächst die Einreden zurückzuweisen, mit denen Hubei geltend macht, die vorliegenden Rechtsmittelgründe seien unzulässig.

a) Zu den von Hubei erhobenen Einreden der Unzulässigkeit

157.

Als Erstes erhebt Hubei die Einrede, der Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt werde, dass das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussfolgerung der Organe zum Vorliegen einer drohenden Schädigung Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum berücksichtigt habe, sei neues Vorbringen.

158.

Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Somit ist der Gerichtshof allein für die Prüfung zuständig, ob das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren einen Rechtsfehler bezeichnet, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll ( 27 ).

159.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum berücksichtigt, um auf das erstinstanzliche Vorbringen von Hubei zu Widersprüchen zwischen der Schlussfolgerung der Organe und den relevanten Wirtschaftsdaten einzugehen. Da das Gericht dem vor ihm erörterten Vorbringen unter Berücksichtigung dieser Daten gefolgt ist und die Rechtsmittelführerinnen dadurch beschwert sind, müssen diese meines Erachtens die Richtigkeit der vom Gericht gewählten Lösung in Zweifel ziehen dürfen.

160.

Als Zweites macht Hubei geltend, die Rügen von ArcelorMittal u. a., die sich auf die Prüfung der vier in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren durch das Gericht bezögen, seien unzulässig, da mit ihnen ausschließlich eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof begehrt werde.

161.

Ohne dass in diesem Stadium der Prüfung im Einzelnen auf das Vorbringen von ArcelorMittal u. a. eingegangen werden müsste, liegt zum einen auf der Hand, dass die Einrede von Hubei allenfalls zur Feststellung einer teilweisen Unzulässigkeit der vorliegenden Rechtsmittelgründe von ArcelorMittal u. a. führen könnte. Zum anderen sind die Rügen von ArcelorMittal u. a., da die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren auf Rechtsfragen beschränkt ist, nur insoweit zu prüfen, als sie solche Fragen betreffen.

162.

Nach Zurückweisung der von Hubei erhobenen Einreden der Unzulässigkeit ist nun zunächst zu prüfen, ob das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, dadurch gegen Art. 3 Abs. 9 und Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen hat, dass es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Organe, dass am Ende des Untersuchungszeitraums eine Schädigung gedroht habe, die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum berücksichtigt hat.

b) Zur Berücksichtigung von Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorliegens einer drohenden Schädigung durch das Gericht

163.

Insoweit ist zunächst auf die Besonderheiten der Feststellung einer drohenden Schädigung durch die Organe hinzuweisen.

164.

Wie bereits ausgeführt, ist bei einer drohenden Schädigung eine Schädigung per definitionem (noch) nicht eingetreten.

165.

Deshalb erfordert die Feststellung einer drohenden Schädigung, wie der Rat einräumt, nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern auch eine Analyse der Wahrscheinlichkeit des Eintritts zukünftiger Ereignisse (klar voraussehbar und unmittelbar bevorstehend, Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung), unter denen ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eine Schädigung eintreten würde. Zum Beispiel haben die Organe bei der Feststellung einer drohenden Schädigung zu prüfen, ob eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Unionsmarkt vorliegt – „als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg“ (Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. a der Grundverordnung).

166.

Selbstverständlich ist eine solche Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung hinsichtlich des Eintritts zukünftiger Ereignisse mit etlichen Unwägbarkeiten behaftet. Andererseits besteht aber auch das Risiko, dass Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten Willkürmaßnahmen rein protektionistischer Natur ausgesetzt werden ( 28 ).

167.

Die Unwägbarkeiten sind in Anbetracht des Ermessens, über das die Organe verfügen, meines Erachtens grundsätzlich hinnehmbar. Der Gerichtshof hat im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen, einem Bereich, in dem die Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erforderlich ist, aber entschieden, dass solche Untersuchungen mit „großem Bedacht“ durchzuführen sind, eben weil es darum geht, Ereignisse vorherzusehen, die künftig mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit eintreten werden, wenn keine Entscheidung ergeht, mit der der Zusammenschluss untersagt wird ( 29 ).

168.

Im vorliegenden Fall ist die Berücksichtigung der aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum stammenden Daten durch die Organe meines Erachtens vor diesem Hintergrund zu betrachten. Es ging darum, zu beurteilen, ob sich die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Prognosen zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Umstände, unter denen aus einer drohenden Schädigung ohne Schutzmaßnahmen eine Schädigung würde, zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung bestätigt hatten oder nicht.

169.

Dabei waren Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. Sonst hätten sich die Organe lediglich auf Prognosen gestützt, die auf Wirtschaftsdaten beruhten, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung mehr als ein Jahr alt waren ( 30 ).

170.

Dies ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus dem 57. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, in der der Rat darauf hingewiesen hat, dass die untersuchende Behörde im Kontext einer drohenden Schädigung „befugt [ist] zu prüfen, ob die im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung getroffenen Feststellungen bezüglich einer drohenden Schädigung durch die Entwicklungen nach dem Ende des [Untersuchungszeitraums] bestätigt werden“.

171.

Dieses Vorgehen ist meines Erachtens rechtmäßig und sachgerecht.

172.

Zur Rechtmäßigkeit ist festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung, der sich auf die Dumpinguntersuchung und die Schädigung bezieht, „Informationen, die für einen Zeitraum nach [dem] Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, … normalerweise nicht berücksichtigt [werden]“.

173.

Wie ArcelorMittal u. a. geltend machen, soll die Regel des Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung, nach der Daten aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum normalerweise nicht berücksichtigt werden, gewährleisten, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind, indem sichergestellt wird, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden ( 31 ).

174.

Ich stimme mit dem Gericht jedoch im Wesentlichen darin überein, dass Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung die Organe mit der Verwendung des Begriffs „normalerweise“ in bestimmten Fällen ermächtigt, Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, ja die Prüfung solcher Daten gebietet, wenn sie neue Entwicklungen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen erscheinen lassen ( 32 ).

175.

Im vorliegenden Fall erfordert die Prüfung, ob eine Schädigung droht, eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung, und das Vorliegen einer drohenden Schädigung muss wie das Vorliegen einer Schädigung zum Zeitpunkt des Erlasses einer (vorläufigen oder endgültigen) Schutzmaßnahme nachweisbar sein ( 33 ). Meines Erachtens haben die Organe daher zu prüfen, ob die Prognosen, die sich aus der in der vorläufigen Verordnung durchgeführten Untersuchung ergeben, zum Zeitpunkt der Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls nach wie vor richtig sind und diese rechtfertigen.

176.

Daher sind die Organe bei einer drohenden Schädigung meines Erachtens nicht nur befugt, sondern gehalten, die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen.

177.

Die Organe müssen dabei prüfen dürfen, ob die Daten hinreichend repräsentativ und zuverlässig sind. Ist dies nicht der Fall, müssen sie erläutern, warum sie insoweit Zweifel haben, und die Daten gegebenenfalls ganz oder teilweise außer Betracht lassen.

178.

Im vorliegenden Fall ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Organe Zweifel hinsichtlich der Repräsentativität und der Zuverlässigkeit der von ihnen herangezogenen Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum geäußert hätten.

179.

Haben die Organe von ihnen für repräsentativ und zuverlässig erachtete Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum rechtmäßig berücksichtigt, was unstreitig ist, kann dem Gericht daraus, dass es überprüft hat, ob die Organe zu Recht angenommen haben, dass diese Daten die Prognosen bestätigten, die in der vorläufigen Verordnung hinsichtlich des Vorliegens einer drohenden Schädigung gestellt worden waren, kein Vorwurf gemacht werden.

180.

Denn anders als die Rechtsmittelführerinnen auch nahezulegen scheinen, ist die Verwendung von Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum durch die Organe nicht der gerichtlichen Kontrolle durch das Gericht entzogen. Wie bereits oben in Nr. 64 ausgeführt, muss sich die gerichtliche Kontrolle insbesondere auf die Interpretation der Wirtschaftsdaten durch die Organe erstrecken, was die Aufgabe umfasst, die herangezogenen Beweise auf ihre sachliche Richtigkeit, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz hin zu überprüfen, aber auch darauf, ob sie alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen.

181.

Eine solche Kontrolle ist meines Erachtens gerade bei einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erforderlich, wie sie bei der Prüfung, ob eine Schädigung droht, vorzunehmen ist ( 34 ).

182.

Gewiss können die Organe, wie der Rat geltend macht, über zukünftige Entwicklungen irren, ohne deshalb unbedingt Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.

183.

Sobald die Organe zum Nachweis des Vorliegens einer drohenden Schädigung und zur Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls aber zu Recht Beweise aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum heranziehen, muss das Gericht prüfen dürfen, ob die Prognosen, aufgrund deren die Kommission die vorläufigen Schutzmaßnahmen erlassen hat, durch solche Beweise rechtlich hinreichend untermauert werden.

184.

Stützen die Beweise aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat eine Verordnung erlassen muss, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll verhängt wird, die von der Kommission im Rahmen der vorläufigen Verordnung angestellte Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung nicht, kann sich der Rat bei der Feststellung einer drohenden Schädigung und der Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls daher meines Erachtens, anders als er vorträgt, nicht auf sein Ermessen berufen.

185.

Hierfür gibt es mehrere Gründe.

186.

Erstens muss, wie oben in Nr. 173 ausgeführt, das Vorliegen einer drohenden Schädigung ebenso wie das Vorliegen einer Schädigung zum Zeitpunkt des Erlasses einer – vorläufigen oder endgültigen – Schutzmaßnahme nachweisbar sein. Vermögen die Beweise die ursprünglichen Prognosen der Kommission nicht zu bestätigen, dürfte der Eintritt einer bedeutenden Schädigung nicht wahrscheinlich und die Verhängung von Antidumpingzöllen nicht gerechtfertigt sein.

187.

Zweitens muss die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, nach Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

188.

Drittens würde der Auffassung des Rates zu folgen letztlich bedeuten, den Organen das Recht zuzugestehen, willkürliche, rein protektionistische Schutzmaßnahmen zu erlassen. Die Grundverordnung verbietet Dumping aber nicht generell, sondern nur, soweit mit ihm der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht. Lassen die Beweise nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass eine bedeutende Schädigung droht, haben die Organe daher meines Erachtens selbst im Stadium des Erlasses der endgültigen Antidumpingverordnung schlicht daraus die Konsequenzen zu ziehen und dürfen die endgültigen Schutzmaßnahmen, die ursprünglich geplant waren, nicht erlassen.

189.

Meines Erachtens hat das Gericht daher dadurch, dass es bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Organe hinsichtlich des Vorliegens einer drohenden Schädigung Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum berücksichtigt hat, die die Organe selbst in der streitigen Verordnung berücksichtigt haben, weder gegen Art. 3 Abs. 9 noch gegen Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen.

190.

Es ist nun zu prüfen, ob dem Gericht, wie ArcelorMittal u. a. geltend machen, bei der Kontrolle der Beurteilung der Organe hinsichtlich der Prüfung der vier in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren Rechtsfehler unterlaufen sind.

c) Zu den Rechtsfehlern, die dem Gericht bei der Kontrolle der Beurteilung der Organe hinsichtlich der Prüfung der vier in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren unterlaufen sein sollen

191.

In Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung sind – nicht erschöpfend – vier Faktoren aufgezählt, die die Organe bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, zu berücksichtigen haben.

192.

Wie das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zusammengefasst hat, handelt es sich dabei um die Entwicklung der gedumpten Einfuhren (Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. a), die verfügbaren freien Kapazitäten der Ausführer (Buchst. b), die Preise der Einfuhren aus China (Buchst. c) sowie die Lagerbestände bei der untersuchten Ware (Buchst. d).

193.

Nach Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung ist keiner dieser Faktoren für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

194.

Wie das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, haben die Organe im vorliegenden Fall lediglich die ersten drei Faktoren geprüft. Zu den Lagerbeständen hat der Rat im Wesentlichen festgestellt, dass sie für die Analyse der drohenden Schädigung nicht maßgeblich seien.

i) Zu den Rechtsfehlern hinsichtlich der Prüfung des ersten Faktors (Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. a der Grundverordnung)

– Ausführungen des Gerichts

195.

Was den ersten Faktor angeht, der von den Organen berücksichtigt und vom Gericht geprüft wurde, hat das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils zunächst die folgende in der streitigen Verordnung bestätigte Prognose der Kommission wiedergegeben: „Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus China wird … aller Voraussicht nach steigen [, und es ist] mit einem beträchtlich steigenden Druck der gedumpten Einfuhren auf den [Union]smarkt zu rechnen“.

196.

Das Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass die absolute Menge der Einfuhren aus China ausweislich der in der streitigen Verordnung dargelegten Daten im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum sehr stark zurückgegangen sei (Rückgang um 24,6 %), wohingegen sich der relative Marktanteil der genannten Einfuhren geringfügig, und zwar um 0,7 Prozentpunkte, über diesen Zeitraum erhöht habe (Rn. 73 des angefochtenen Urteils).

197.

Das Gericht hat abschließend festgestellt, es bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den Prognosen der Kommission im Stadium der vorläufigen Verordnung und den Wirtschaftsdaten aus dem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum, die vom Rat im Rahmen der angefochtenen Verordnung berücksichtigt worden seien. Nach Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung verlange der erste Faktor als Indiz für einen voraussichtlichen „erheblichen“ Einfuhranstieg eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren. Die Feststellungen des Rates in der angefochtenen Verordnung, wonach sich die Einfuhren aus China im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum relativ „geringfügig erhöht“ hätten, untermauerten nicht die Feststellung, dass im vorliegenden Fall ein „erheblicher“ Einfuhranstieg wahrscheinlich sei. Darüber hinaus sei der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus China um 0,7 Prozentpunkte im Zusammenhang mit dem Rückgang des Marktanteils der Waren des Wirtschaftszweigs der Union um 0,1 Prozentpunkte im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu sehen (Rn. 78 des angefochtenen Urteils).

198.

Das Gericht ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf den ersten Faktor Widersprüche zwischen den vom Rat in der angefochtenen Verordnung bestätigten Prognosen der Kommission und den relevanten Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum bestünden (Rn. 91 des angefochtenen Urteils).

– Zusammenfassung des Vorbringens von ArcelorMittal u. a.

199.

ArcelorMittal u. a. machen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass der Rat gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe, indem es hinsichtlich des Volumens der Einfuhren aus China lediglich Widersprüche, nicht aber einen offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt habe. Außerdem sei das Gericht auf die Beurteilungen im 68. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung teilweise nicht eingegangen. Im Übrigen sei es nicht Sache des Gerichts, zu bestimmen, ob der Grad des Anstiegs des Marktanteils der Einfuhren „ausreichend“ sei.

– Würdigung

200.

Das Vorbringen von ArcelorMittal u. a. ist meines Erachtens zurückzuweisen.

201.

Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht nach der Prüfung der drei Faktoren, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine Schädigung droht, „nach alledem“, wie es in Rn. 92 des angefochtenen Urteils ausdrücklich heißt, festgestellt hat, dass der Rat gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe.

202.

ArcelorMittal u. a. verstehen das angefochtene Urteil also nicht richtig, wenn sie geltend machen, das Gericht habe bei der Feststellung, dass der Rat gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe, ausschließlich auf die Widersprüche im Zusammenhang mit dem ersten, das Volumen der Einfuhren betreffenden Faktor abgestellt.

203.

Wie zudem bereits ausgeführt, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle, zu der das Gericht befugt ist, auf die Interpretation der von den Organen herangezogenen Wirtschaftsdaten und umfasst die Prüfung, ob die Beweise kohärent sind und die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen.

204.

Die vom Gericht vorzunehmende Prüfung ist also nicht auf offensichtliche Beurteilungsfehler der streitigen Verordnung beschränkt, sondern erstreckt sich u. a. auch auf die rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts. Außerdem muss das Gericht zur etwaigen Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung nicht einen bestimmten Fehler wie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich jedes einzelnen Faktors feststellen. Ein solcher Fehler kann sich durchaus aus einer Gesamtschau sämtlicher berücksichtigter Faktoren ergeben.

205.

Im Übrigen hat das Gericht rechtsfehlerfrei auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung, soweit dieser den ersten Faktor betrifft, hingewiesen, wonach die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der gedumpten Einfuhren erheblich sein muss, und geprüft, ob die Beweise, einschließlich der vom Rat herangezogen Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum dessen Schlussfolgerung in der streitigen Verordnung stützen.

206.

Schließlich ist zu dem geltend gemachten Begründungsmangel, der bestimmte Passagen des 68. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung betreffen soll, festzustellen, dass der Rat in dieser Randnummer ausgeführt hat, dass „die Höhe der chinesischen Einfuhren … selbst dann als Element einer drohenden Schädigung angesehen werden könnte, wenn die Einfuhrmengen proportional stärker als der Verbrauch zurückgehen sollten, da bei sinkendem Verbrauch allein das Vorhandensein erheblicher Mengen niedrigpreisiger chinesischer Waren einen starken Druck auf das allgemeine Marktpreisniveau ausüben würde. Jedenfalls ist kein einzelner der in Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung genannten Faktoren notwendigerweise ausschlaggebend für die Feststellung, dass eine Schädigung droht. Vielmehr müssen alle Faktoren zusammen berücksichtigt werden“.

207.

Wie ArcelorMittal u. a. aufzeigen, wird im angefochtenen Urteil auf diese Passagen des 68. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung in der Tat überhaupt nicht eingegangen, das Gericht hat aber seine Ausführungen auf andere Stellen dieses Erwägungsgrundes, insbesondere diejenigen gestützt, die sich auf die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum beziehen.

208.

Dass das Gericht auf den 68. Erwägungsgrund teilweise nicht eingegangen ist, kann meines Erachtens aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

209.

Was den letzten Teil des 68. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung angeht, der sich auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung bezieht, bestand für das Gericht meines Erachtens keine besondere Verpflichtung, auf diesen Punkt einzugehen, denn es hat einen Verstoß gegen diese Bestimmung durch den Rat nicht allein aus den Widersprüchen hinsichtlich der Beurteilung des ersten Faktors durch die Organe abgeleitet.

210.

Was die unmittelbar vorausgehende Passage angeht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, nämlich der Verwendung des Verbs „können“ im Konjunktiv, dass es sich dabei lediglich um eine Hypothese handelte, die bereits im Stadium der vorläufigen Verordnung aufgestellt und als ein etwaiges Element einer in Zukunft drohenden Schädigung präsentiert wurde.

211.

Das Gericht ist zwar verpflichtet, seine Entscheidungen zu begründen, doch bedeutet dies nicht, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt war und sich nicht auf geeignete Beweismittel stützte ( 35 ). Da eine drohende Schädigung auf Tatsachen und einem klar vorauszusehenden und unmittelbar bevorstehen Eintreten von Umständen beruhen muss und ArcelorMittal u. a. nicht geltend gemacht haben, geeignete Beweise für diese Hypothese vorgelegt zu haben, insbesondere im Kontext der Berücksichtigung der Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum durch die Organe oder vor dem Gericht, war Letzteres bei der Prüfung der Frage, ob die von den Organen durchgeführte Analyse der Wirtschaftsdaten zum ersten der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. a der Grundverordnung genannten Faktoren überzeugend war, meines Erachtens nicht verpflichtet, speziell auf diese Hypothese einzugehen.

212.

Ich schlage daher vor, die sich auf diesen Faktor beziehende Rüge von ArcelorMittal u. a. zurückzuweisen.

ii) Zu den Rechtsfehlern in Bezug auf den zweiten der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung genannten Faktoren

213.

Der zweite der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung genannten Faktoren betrifft „genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können“.

– Ausführungen des Gerichts

214.

In Rn. 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Organe die freien Produktionskapazitäten im eigentlichen Sinne und die Gefahr der Umlenkung von Ausfuhren aus China auf den Unionsmarkt analysiert hätten.

215.

Es hat sodann in Rn. 81 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass die Organe bei der Bewertung der Gefahr einer Umlenkung von Ausfuhren in die Union nicht nur das Vorhandensein anderer Ausfuhrmärkte berücksichtigen müssten, sondern auch die etwaige Entwicklung des Inlandsverbrauchs im Ausfuhrland.

216.

Das Gericht hat ausgeführt, die Kommission habe in der vorläufigen Verordnung, die der Rat in der angefochtenen Verordnung ohne jeden Zusatz bestätigt habe, festgestellt, dass davon ausgegangen werden könne, dass ein beträchtlicher Teil der in China neu geschaffenen überschüssigen Kapazitäten für die Produktion für den Unionsmarkt genutzt werden werde (Rn. 82 des angefochtenen Urteils). Es hat sodann festgestellt, dass „die Organe … in ihrer Analyse nicht berücksichtigt [haben], ‚in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können‘, was nach Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung erforderlich ist“. Zwar hat das Gericht präzisiert, dass die Kommission die Vereinigten Staaten, Algerien und Südkorea genannt habe, um auf den Anteil dieser Länder an den gesamten chinesischen Ausfuhren hinzuweisen, und angenommen habe, dass mit einer rückläufigen Entwicklung insbesondere des Marktes der Vereinigten Staaten zu rechnen sei. Es hat aber darauf hingewiesen, dass „keine genauen Angaben zur Entwicklung der genannten Märkte und ihrer möglichen Kapazität, zusätzliche Ausfuhren aufzunehmen, gemacht worden [sind]“. Weiter hat es ausgeführt: „Wenn aber, wie die Organe feststellen, die Produktionskapazität in China sowie die Ausfuhrmengen gestiegen sind (118. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) und wenn sich gleichzeitig der Anteil der drei vorgenannten Länder an den gesamten chinesischen Ausfuhren erhöht hat, wie aus dem 119. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervorgeht, bedeutet dies, dass auch die Ausfuhrmengen in diese drei Länder zugenommen haben.“ Das Gericht hat ferner angenommen, dass die Schlussfolgerung der Kommission zur Nutzung der Ausfuhren für den Unionsmarkt im Zusammenhang damit zu sehen sei, dass die Organe mit einem deutlichen Rückgang der Nachfrage auf diesem Markt gerechnet hätten, ein Punkt, der in der von den Organen vorgenommenen Untersuchung fehle (Rn. 83 des angefochtenen Urteils).

217.

Schließlich hat das Gericht in den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Organe zu keinem Zeitpunkt den chinesischen Binnenmarkt und etwaige Auswirkungen dieses Marktes auf die Möglichkeit einer Aufnahme zusätzlicher Produktionskapazitäten erörtert hätten, ebenso wenig wie das gleichzeitige Verschwinden der preislich schärfsten Wettbewerber, nämlich der russischen und ukrainischen, die seit 2006 mit Antidumpingzöllen belegt gewesen seien. Das Verschwinden dieser Wettbewerber könne den Anstieg des Anteils der chinesischen Ausfuhren in die Union während des Bezugszeitraums zumindest teilweise erklären.

218.

Entsprechend ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Analyse der Organe zum zweiten Faktor „hinsichtlich der zu berücksichtigenden relevanten Daten lückenhaft“ sei (Rn. 91 des angefochtenen Urteils).

– Zusammenfassung des Vorbringens von ArcelorMittal u. a.

219.

ArcelorMittal u. a. machen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die Feststellungen im 117. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, wonach in China erhebliche Produktionskapazitäten verfügbar seien, nicht entkräftet. Allein deshalb könne aber festgestellt werden, dass der zweite der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung genannten Faktoren erfüllt sei. Außerdem habe das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Analyse der Organe lückenhaft sei, weil diese die Kapazität des chinesischen Binnenmarkts zur Aufnahme der zusätzlichen Produktionskapazitäten nicht geprüft hätten. Eine solche Analyse sei jedoch in den Erwägungsgründen 69 und 70 der streitigen Verordnung durchgeführt worden. Schließlich habe das Gericht von den Organen „genau[e] Angaben“ zur Kapazität anderer Ausfuhrmärkte, zusätzliche Ausfuhren aufzunehmen, verlangt, was nach Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung nicht erforderlich sei, ebenso wenig wie die Angabe der Gründe für einen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Union.

– Würdigung

220.

Der zweite der in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren erfordert meines Erachtens eine zweistufige Prüfung. In einer ersten Stufe haben die Organe zu ermitteln, ob „genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren“ vorliegen. Dabei haben die Organe zu prüfen, ob die aktuellen Produktionskapazitäten, die „frei verfügbare[n]“ oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung der Kapazitäten im Ausfuhrland, auf eine Entwicklung der Nachfrage im Ausfuhrland zurückzuführen sein können. Bei einem voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren haben sie auf einer zweiten Stufe zu „berücksichtigen …, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte [diese] zusätzliche[n] Ausfuhren aufnehmen können“.

221.

Entgegen dem Vorbringen von ArcelorMittal u. a. ist der genannte Faktor nicht bereits deshalb erfüllt, weil im Ausfuhrland erhebliche Kapazitäten frei verfügbar sind. Es muss hinzukommen, dass solche Kapazitäten ein „Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg“ der gedumpten Ausfuhren in die Union darstellen. Der Umstand, dass das Gericht die Feststellung im 117. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung nicht verworfen hat, ist daher irrelevant.

222.

Hingegen beanstanden ArcelorMittal u. a. meines Erachtens zu Recht an Rn. 85 des angefochtenen Urteils, dass es bei der Prüfung, ob der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung genannte Faktor erfüllt ist, nicht auf die Gründe für den Anstieg der Ausfuhren ankommt.

223.

Der Rechtsfehler, der dem Gericht insofern unterlaufen ist, hat aber keine Auswirkungen auf den Bestand der anderen Würdigungen, aufgrund deren es zu dem Schluss gelangt ist, dass die Organe im Hinblick auf die Prüfung des zweiten für die Feststellung einer drohenden Schädigung maßgeblichen Faktors nicht alle erheblichen Beweise berücksichtigt haben.

224.

Das Gericht hat bei der Beurteilung dieses Faktors nämlich vor allem auf die nicht hinreichend genaue Analyse der Organe hinsichtlich der Prüfung der Kapazität der anderen Märkte als desjenigen der Union, zusätzliche Ausfuhren aus China aufzunehmen, und auf die Auswirkungen der chinesischen Binnennachfrage abgestellt.

225.

Was den ersten Gesichtspunkt angeht, hat das Gericht meines Erachtens aber zu Recht entschieden, dass die Organe im vorliegenden Fall verpflichtet waren, genaue Angaben zur Entwicklung der Märkte der Vereinigten Staaten, Algeriens und Südkoreas und deren etwaiger Kapazität, zusätzliche Ausfuhren aufzunehmen, zu machen.

226.

Zum einen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Rn. 83 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht von den Organen entgegen dem Vorbringen von ArcelorMittal u. a. nicht verlangt hat, alle möglichen oder denkbaren Ausfuhrmärkte zu prüfen. Es hat lediglich beanstandet, dass die Organe keine genauen Angaben zu den genannten drei Märkten gemacht haben, obwohl diese in der vorläufigen und in der streitigen Verordnung allgemein erwähnt werden. Zum anderen haben die Organe, sobald sie bestimmte Ausfuhrmärkte nennen, im Rahmen der Prognose einer drohenden Schädigung hinreichend genaue Angaben zu deren Entwicklung und Kapazität, zusätzliche Ausfuhren an gedumpten Waren aufzunehmen, zu machen. Denn wenn sie die Märkte einmal definiert haben, lässt sich nur unter der Voraussetzung der Lieferung solcher Daten sagen, dass ihre Analyse diese Märkte im Sinne von Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung als etwaige Alternativen zum Unionsmarkt, was den Absatz zusätzlicher Ausfuhren der betreffenden Waren angeht, „berücksichtigt“. Die betreffenden Angaben können sich u. a. auf die Ausfuhrstrategien der betreffenden Hersteller, die Entwicklung der Nachfrage auf diesen anderen Ausfuhrmärkten oder das Bestehen handelspolitischer Schutzmaßnahmen auf diesen anderen Märkten, beziehen.

227.

Wie das Gericht aber im Wesentlichen in Rn. 83 des angefochtenen Urteils festgestellt hat und ohne dass dies bestritten wird, lag es nahe, aus dem in der vorläufigen und der streitigen Verordnung festgestellten Anstieg des Anteils der genannten drei Märkte an den Gesamtausfuhren Chinas im betroffenen Zeitraum zu folgern, dass die Volumina der chinesischen Ausfuhren in diese Märkte ebenfalls zugenommen haben. Deshalb hätten die Organe in der Lage sein müssen, hinreichend genaue Angaben zu machen, um, wie geschehen, bei ihrer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung gleichwohl zu dem Schluss zu gelangen, dass die in China vorhandenen Überkapazitäten oder neuen Kapazitäten eher für den europäischen Markt bestimmt waren, so dass dadurch eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union drohte.

228.

Was die Auswirkungen der chinesischen Binnennachfrage angeht, beanstanden ArcelorMittal u. a. meines Erachtens lediglich die Würdigung der Beweise durch das Gericht, ohne deren Verfälschung zu behaupten, geschweige denn nachzuweisen. Die entsprechenden Rügen sind daher unzulässig.

229.

Jedenfalls sind die Organe offenbar davon ausgegangen, dass keine chinesische Nachfrage existiere, da davon in den Erwägungsgründen 117 bis 119 der durch die endgültige Verordnung bestätigten vorläufigen Verordnung an keiner Stelle die Rede ist. Lediglich der 70. Erwägungsgrund der endgültigen Verordnung enthält allgemeine Erwägungen zur chinesischen Binnennachfrage, mit denen auf die Stellungnahmen bestimmter chinesischer Hersteller im Untersuchungsverfahren eingegangen wird. Weder der Rat noch ArcelorMittal u. a. bestreiten aber, dass, wie das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils befunden hat, eine (objektive) Prüfung des in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung genannten Faktors eine Analyse der Entwicklung des Inlandsverbrauchs im Ausfuhrland erfordert. Das Gericht hat in Rn. 84 des angefochtenen Urteils meines Erachtens also zu Recht beanstandet, dass die Organe die etwaigen Auswirkungen des chinesischen Binnenmarkts auf die Möglichkeit einer Aufnahme zusätzlicher Produktionskapazitäten nicht erörtert haben.

230.

Ich schlage daher vor, das Vorbringen von ArcelorMittal u. a. zu Rechtsfehlern bei dem zweiten der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b der Grundverordnung genannten Faktoren zurückzuweisen.

iii) Zu den Rechtsfehlern hinsichtlich des dritten der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Grundverordnung genannten Faktoren

– Ausführungen des Gerichts

231.

Ob die Voraussetzungen des dritten der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Grundverordnung genannten Faktoren erfüllt sind, hat das Gericht in den Rn. 86 bis 90 des angefochtenen Urteils geprüft.

232.

In Rn. 86 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung ausgeführt habe, dass in einem durch erheblichen Nachfragerückgang gekennzeichneten wirtschaftlichen Umfeld kein Grund zu der Annahme bestehe, dass die niedrigen Preise nach oben tendieren könnten, sondern zu erwarten sei, dass sie niedrig blieben, und dass das Vorhandensein so niedriger Preise auf dem Markt wahrscheinlich dazu benutzt werde, die Preise der Unionshersteller zu drücken, was sowohl zu einem Rückgang der Verkaufsmengen als auch der Preise führen würde.

233.

Sodann hat das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum zeigten, dass die Preise der Einfuhren aus China entgegen den Ausführungen der Kommission im Kontext einer Schrumpfung des Unionsmarkts erheblich angestiegen seien. Die verfügbaren Daten belegten einen Preisanstieg der Einfuhren aus China um mehr als 35 % in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hingegen seien gleichzeitig um 18,7 % angestiegen.

234.

In Rn. 88 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Rat nichts zur Erläuterung des Widerspruchs zwischen den Angaben in der vorläufigen Verordnung und den Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum vorgetragen habe. Die Kommission habe den erwähnten Preisanstieg dem zuletzt im Oktober 2008 erfolgten Anstieg der Rohstoffpreise zugeschrieben, doch sei, wie das Gericht hervorhebt, der Rat auf die Entwicklung der Rohstoffpreise und die Energiekosten im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum nicht näher eingegangen und habe diese auch nicht weiter erläutert.

235.

Jedenfalls hat das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils festgestellt, selbst wenn sich der Preisanstieg damit erklären ließe, könne dieser Umstand nicht die Schlüsse der Kommission in Bezug auf die negativen Auswirkungen der sehr niedrigen Preise der Einfuhren aus China auf die Preise und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union stützen. In Anbetracht der Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum ergebe sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht, dass das in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Grundverordnung vorgesehene Kriterium als erfüllt angesehen werden könne. Im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum sei der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nur um 0,1 Prozentpunkte gesunken.

236.

Das Gericht hat auch das Vorbringen des Rates zurückgewiesen, dass die Preisentwicklungen „parallel verliefen“. Es hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass sich der Unterschied zwischen den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Preisen der Einfuhren aus China im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum erheblich verringert habe (Rn. 89 des angefochtenen Urteils).

237.

Das Gericht ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass bei der Prüfung des dritten Faktors Widersprüche zwischen den vom Rat in der angefochtenen Verordnung bestätigten Prognosen der Kommission und den relevanten Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum bestünden (Rn. 91 des angefochtenen Urteils).

– Zusammenfassung des Vorbringens von ArcelorMittal u. a.

238.

ArcelorMittal u. a. rügen im Wesentlichen, das Gericht habe in den Rn. 87 bis 90 des angefochtenen Urteils die Tatsachenwürdigung der Organe durch seine eigene ersetzt, ohne zu berücksichtigen, dass die Unionshersteller nach dem Untersuchungszeitraum zwar ihre Preise erhöht und ihren Marktanteil behalten hätten, die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum aber erheblich gesunken sei, was zeige, dass Druck auf die Preise ausgeübt worden sei. Im Übrigen räumen ArcelorMittal u. a. zwar ein, dass die Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zeigten, dass die Preise der Einfuhren und der Unionshersteller nach dem Untersuchungszeitraum gestiegen seien. Sie meinen aber, das Gericht habe außer Acht gelassen, dass diese Erhöhung auf die Erhöhung der Rohstoffpreise zurückzuführen sei, jedenfalls aber nach wie vor die erhebliche Preisunterbietung durch die Einfuhren nicht beseitigt habe, wie von den Organen festgestellt worden sei.

– Würdigung

239.

Meines Erachtens können ArcelorMittal u. a. mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben.

240.

Es ist zu beachten, dass die gedumpten Einfuhren bei einer drohenden Schädigung trotz ihres Preisniveaus (noch) keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben.

241.

Nach Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Grundverordnung haben die Organe zu prüfen, „ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden“.

242.

Das Preisniveau der weiteren Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung muss also so festgesetzt werden, dass in erheblichem Maß Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgeübt wird oder diese nicht erheblich erhöht werden können, so dass von einer Nachfrage nach weiteren Einfuhren auszugehen ist.

243.

ArcelorMittal u. a. räumen ein, dass sowohl die Preise der Einfuhren aus China als auch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Untersuchungszeitraum gestiegen sind, meinen aber, dass auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union dennoch Druck ausgeübt worden sei, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich gesunken sei.

244.

Eine solche Argumentation läuft darauf hinaus, den Gerichtshof um eine neue Tatsachenwürdigung zu ersuchen, wofür er im Rahmen des Rechtsmittels nicht zuständig ist.

245.

Dass die Preise ungeachtet der nach dem Untersuchungszeitraum erfolgten Preiserhöhungen durch die Einfuhren aus China unterboten wurden, wie ArcelorMittal u. a. geltend machen, hängt im Übrigen schlicht damit zusammen, dass diese Einfuhren zu niedrigeren Preisen als den vom Wirtschaftszweig der Union angebotenen erfolgen. Zumal dann, wenn sich der Preisunterschied verringert hat und es um die Prüfung einer drohenden Schädigung geht, lässt sich im Rahmen der Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung, die im Hinblick auf den dritten der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung genannten Faktoren vorzunehmen ist, nicht bereits aufgrund der Unterbietung der Preise feststellen, ob auf dem Markt der Union voraussichtlich weitere Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maß Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausüben oder Letzteren daran hindern werden, die Preise erheblich zu erhöhen.

246.

Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Rn. 88 und 90 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht die Erläuterung des Rates, die Erhöhung der Preise der Einfuhren aus China sei auf die Erhöhung der Rohstoffpreise zurückzuführen, nicht „ignoriert“ hat. Jedenfalls hat das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils ausgeschlossen, dass dieser Umstand im vorliegenden Fall (d. h. in Anbetracht des festgestellten Anstiegs der Preise der Einfuhren aus China und des Wirtschaftszweigs der Union) die Schlussfolgerung der Kommission zu stützen vermag, die „sehr niedrigen“ Preise der Einfuhren aus China hätten sich negativ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt.

247.

Entgegen dem Vorbringen von ArcelorMittal u. a. hat das Gericht die Beurteilung der Organe meines Erachtens nicht durch seine eigene ersetzt. Im Einklang mit der oben in den Rn. 63 und 67 angeführten Rechtsprechung hat es geprüft, ob die von den Organen herangezogenen Wirtschaftsdaten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung aufgestellten Hypothesen untermauern, die der Rat in der streitigen Verordnung trotz der betreffenden Daten bestätigt hat.

248.

Eine solche gerichtliche Kontrolle ist umso mehr gerechtfertigt, als die Organe im Rahmen der Feststellung im Sinne von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung, dass eine bedeutende Schädigung droht, eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung vorzunehmen haben.

249.

Ich schlage deshalb vor, die Rügen, die ArcelorMittal u. a. wegen Rechtsfehlern erheben, die dem Gericht bei der Prüfung des dritten der in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung genannten Faktoren unterlaufen sein sollen, zurückzuweisen.

250.

Nach alledem schlage ich weiter vor, den dritten Rechtsmittelgrund des Rates sowie den zweiten Rechtsmittelgrund und den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes von ArcelorMittal u. a. zurückzuweisen, mit denen eine unzutreffende Auslegung von Art. 3 Abs. 9 und Art. 6 Abs. 1 der Grundverordnung und Rechtsfehler hinsichtlich der Prüfung der für eine drohende Schädigung maßgeblichen Faktoren gerügt werden.

D – Zum dritten Rechtsmittelgrund des Rates: Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es die von den Organen vorgenommene Beurteilung der wirtschaftlichen Faktoren durch seine eigene ersetzt habe

1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

251.

Der Rat macht unterstützt durch die Italienische Republik geltend, bei der Prüfung der Situation des Wirtschaftszweigs der Union und der anschließenden Analyse des Vorliegens einer drohenden Schädigung handele es sich um komplexe Prüfungen wirtschaftlicher Art. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe das Gericht die von den Unionsorganen vorgenommene Beurteilung der komplexen wirtschaftlichen Faktoren bei seiner gerichtlichen Kontrolle deshalb nicht durch seine eigene ersetzen. Genau das habe das Gericht im angefochtenen Urteil aber getan, indem es Beweise selektiv ausgelegt, bestimmten Tatsachen ein anderes Gewicht beigelegt und andere in der streitigen Verordnung enthaltene Feststellungen ignoriert habe. Das Gericht habe mithin seine Befugnisse überschritten.

252.

Hubei macht u. a. geltend, die Organe verfügten bei komplexen tatsächlichen und wirtschaftlichen Bewertungen zwar über ein weites Ermessen, seien einer gerichtlichen Kontrolle aber nicht entzogen.

2. Würdigung

253.

Wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen bereits mehrfach dargelegt habe, erstreckt sich die Kontrolle, die das Gericht hinsichtlich einer im Rahmen von Antidumpingmaßnahmen erfolgten Prüfung von Wirtschaftsdaten durch die Organe vorzunehmen hat, auf die Interpretation der Wirtschaftsdaten durch die Organe und umfasst die Aufgabe, die herangezogenen Beweise auf ihre Stichhaltigkeit, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu überprüfen, aber auch darauf hin, ob sie die Gesamtheit der relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation zu berücksichtigen waren, und ob sie geeignet sind, die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen.

254.

Der vorliegende, überaus allgemein formulierte Rechtsmittelgrund des Rates steht und fällt meiner Meinung nach mit den vorhergehenden Rechtsmittelgründen. Er deckt sich letztlich mit den detaillierteren Rügen, die die Rechtsmittelführerinnen gegen die Würdigungen des Gerichts hinsichtlich der Prüfung der Situation der Gefährdetheit des Wirtschaftszweigs der Union und der Prüfung der Faktoren, anhand deren im Sinne von Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung festgestellt wird, ob eine Schädigung droht, erhoben haben.

255.

Da diesen Rechtsmittelgründen meines Erachtens nicht gefolgt werden kann, schlage ich vor, auch den vierten Rechtsmittelgrund des Rates zurückzuweisen.

256.

Da aus meiner Sicht keiner der Rechtsmittelgründe Erfolg haben kann, schlage ich vor, sie allesamt zurückzuweisen.

VII – Kosten

257.

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.

258.

Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

259.

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

260.

Da Hubei beantragt hat, dem Rat und ArcelorMittal u. a. die Kosten aufzuerlegen, und der Gerichtshof meines Erachtens feststellen sollte, dass die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, schlage ich vor, den Rechtsmittelführerinnen ihre eigenen Kosten und die Kosten von Hubei aufzuerlegen.

261.

Die Kommission und die Italienische Republik, die dem Rechtsstreit als Streithelferinnen beigetreten sind, haben ihre eigenen Kosten zu tragen.

VIII – Ergebnis

262.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen;

der Rat der Europäischen Union und die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a. tragen ihre Kosten;

die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen ihre Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. L 262, S. 19.

( 3 ) ABl. 1996, L 56, S. 1.

( 4 ) ABl. L 340, S. 17.

( 5 ) ABl. C 174, S. 7.

( 6 ) ABl. L 94, S. 48.

( 7 ) Vgl. die Rn. 61 und 66 des angefochtenen Urteils.

( 8 ) Hervorhebung nur hier [Der in der französischen Fassung der Bestimmung enthaltene Ausdruck „de l’existence“ hat in der deutschen Sprachfassung keine Entsprechung].

( 9 ) Vgl. entsprechend zur Auslegung der Art. 3.4 und 3.7 des Übereinkommens zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen), deren Wortlaut in Art. 3 Abs. 5 bzw. 9 der Grundverordnung übernommen wurde, Report WT/DS132/R des Panel on Mexico vom 28. Januar 2000, „Anti-Dumping Investigation of High Fructose Corn Syrup (HFCS) from the United States“, Abschnitte 7.140 und 7.141, angenommen vom Dispute Settlement Body am 24. Februar 2000. Diese Einschätzung des Panel wurde durch den Report WT/DS132/RW des Panel on Mexico vom 22. Juni 2001, „Anti-Dumping Investigation of High Fructose Corn Syrup (HFCS) from the United States“, Abschnitte 6.24 und 6.28, sowie durch den Report WT/DS132/AB/RW des Appellate Body vom 22. Oktober 2001, Rn. 114 bis 118, bestätigt.

( 10 ) Im letzten Abschnitt des 126. Erwägungsgrundes („Schlussfolgerung zur drohenden Schädigung“) der vorläufigen Verordnung heißt es: „Es wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren ohne die Einführung von Maßnahmen dem gefährdeten Wirtschaftszweig der [Union] sehr bald eine bedeutende Schädigung zufügen würden, insbesondere durch eine Verringerung von Verkaufszahlen, Marktanteilen, Produktion und Rentabilität.“ Im 135. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung heißt es: „Angesichts der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zwar keine bedeutende Schädigung erlitt, am Ende des [Untersuchungszeitraums] aber gefährdet war (siehe Erwägungsgrund 89) und dass alle Bedingungen für das volle Auftreten einer Schädigung nach dem [Untersuchungszeitraum] ebenso erfüllt sind (siehe Erwägungsgrund 112) wie die Bedingung einer drohenden Schädigung (siehe Erwägungsgrund 126), wird der Schluss gezogen, dass zwischen der unmittelbar bevorstehenden Bedrohung durch gedumpte chinesische Einfuhren und der voraussichtlichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] ein ursächlicher Zusammenhang besteht.“

( 11 ) Vgl. in diesem Sinne entsprechend Report WT/DS211/R des Panel on Egypt vom 8. August 2002, „Definitive Anti-Dumping Measures on Steel Rebar from Turkey“, Abschnitt 7.91. Vgl. auch Dascalescu, F. D., „Threat of Injury in Anti-dumping Investigations: Some Comments on the Current Practice at EU and WTO Level“, Journal of World Trade, Nr. 4, 2011, S. 884.

( 12 ) Vgl. die vom Gericht angeführten Urteile Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40) und Hoesch Metals and Alloys (C‑373/08, EU:C:2010:68, Rn. 61) sowie jüngst die Urteile Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63) und Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29).

( 13 ) Vgl. insbesondere Urteile Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat (C‑10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 22) und TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 34).

( 14 ) Vgl. entsprechend im Bereich der staatlichen Beihilfen u. a. Urteile Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 57) und Kommission/Scott (C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66) sowie im Bereich der Anwendung der Wettbewerbsregeln u. a. Urteile Kommission/Alrosa (C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 67) und CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46).

( 15 ) Vgl. insbesondere zur Anwendung der Wettbewerbsregeln Urteile Kommission/Tetra Laval (C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39), Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 145) und CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46) sowie zur Anwendung der Regeln über die staatlichen Beihilfen Urteile Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 56) und Kommission/Scott (C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64).

( 16 ) Vgl. u. a. Urteile Kommission/Scott (C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 65) und CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung)

( 17 ) Vgl. auch meine Schlussanträge in diesen verbundenen Rechtssachen (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2011:245, Rn. 101 bis 117).

( 18 ) Urteil Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 68). Vgl. auch meine Schlussanträge in diesen verbundenen Rechtssachen (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2011:245, Rn. 111).

( 19 ) Vgl. u. a. Urteil Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Vgl. u. a Urteil Rat/Alumina (C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Keinerlei Beanstandung bringt der Rat hinsichtlich des siebten, des achten und des zwölften Faktors vor, wie sie vom Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils in dieser Reihenfolge so zusammengefasst worden sind: „die Produktivität stieg um 7 % (78. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“, „der Durchschnittslohn je Beschäftigten stieg um 16 % (79. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“ und „der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft stieg um 73 % und lag im Untersuchungszeitraum bei 634 Mio. Euro; die Kommission hat darüber hinaus klargestellt, dass ‚es … keine Hinweise darauf [gab], dass der Wirtschaftszweig der [Union] Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte‘ (84. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung)“.

( 22 ) Vgl. Nr. 74 und Fn. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

( 23 ) Vgl. Nr. 74 und Fn. 21 der vorliegenden Schlussanträge.

( 24 ) Vgl. zu den Grenzen der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels u. a. Urteil Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat (C‑10/12 P, EU:C:2013:865, Rn. 23) und TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 35).

( 26 ) Vgl. Urteil Kommission/NTN und Koyo Seiko (C‑245/95 P, EU:C:1998:46, Rn. 43), in dem der Gerichtshof diese beiden Ausdrücke gleichgesetzt hat.

( 27 ) Vgl. u. a. Urteile Kommission/Girardot (C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 49) und Rat/Bamba (C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 40).

( 28 ) Vgl. hierzu insbesondere Soprano, R., „The Threat of Material Injury in Antidumping Investigations: a Threat to Free Trade“, The Journal of World Investment & Trade, Nr. 1, 2010, S. 9.

( 29 ) Vgl. Urteil Kommission/Tetra Laval (C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 42).

( 30 ) Es ist zu beachten, dass das Ende des Untersuchungszeitraums auf den 30. Juni 2008 festgesetzt wurde. Die streitige Verordnung wurde hingegen am 24. September 2009 erlassen.

( 31 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Nanjing Metalink/Rat (T‑138/02, EU:T:2006:343, Rn. 59) und Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat (T‑192/08, EU:T:2011:619, Rn. 223).

( 32 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sinochem Heilongjiang/Rat (T‑161/94, EU:T:1996:101, Rn. 88), Nanjing Metalink/Rat (T‑138/02, EU:T:2006:343, Rn. 61) und HEG und Graphite India/Rat (T‑462/04, EU:T:2008:586, Rn. 67).

( 33 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Epichirisseon Metalleftikon, Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat (C‑121/86, EU:C:1989:596, Rn. 34 und 35) und Industrie des poudres sphériques/Rat (C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 90).

( 34 ) Vgl. entsprechend zur Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen Urteile Kommission/Tetra Laval (C‑12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39) und Éditions Odile Jacob/Kommission (T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 136).

( 35 ) Vgl. u. a. Urteile Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission (C‑404/04 P, EU:C:2007:6, Rn. 90) und Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 41).