EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 565 final
2025/0240(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
{SWD(2025) 565 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In den letzten Jahren haben EU-Mittel, die der nationalen Ebene vorab zugewiesen wurden, entscheidend dazu beigetragen, die wichtigsten Ziele der EU und ihre gemeinsamen Politikbereiche zu verwirklichen – vom wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt über die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung, den Zugang zu erschwinglichen Nahrungsmitteln oder die Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Derzeit gibt es mehrere Fonds, aus denen Mittel den Mitgliedstaaten überwiegend vorab zugewiesen werden. Angesichts der tiefgreifenden Herausforderungen, mit denen unsere Union konfrontiert ist, müssen jedoch Überlegungen darüber angestellt werden, wie die Gestaltung dieser Fonds verbessert werden kann, um unsere gemeinsamen Prioritäten bestmöglich zu verwirklichen.
Auch wenn die regionalen und territorialen Unterschiede, auch dank der Kohäsionspolitik der EU, sehr viel kleiner geworden sind, leben 29 % der EU-Bürgerinnen und ‑Bürger nach wie vor in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von unter 75 % des EU-Durchschnitts, und etwa 135 Millionen Menschen leben in Gegenden, die in den letzten zwei Jahrzehnten nach und nach zurückgefallen sind. Die derzeit divergierenden Wachstumspfade bergen die Gefahr, dass sich die sozioökonomischen Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen ländlichen und städtischen Gebieten, vergrößern.
Gleichzeitig erhalten Ernährungssicherheit und Naturschutz die Lebensqualität Europas, indem die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sicherstellen kann, dass 450 Millionen Europäerinnen und Europäer Zugang zu sicheren, hochwertigen und vielfältigen Lebensmitteln zu erschwinglichen Preisen haben und gleichzeitig zur Erhaltung lebendiger ländlicher Gebiete sowie zu erheblichen Fortschritten in Richtung Nachhaltigkeit beiträgt. Langfristige Risiken für die Ernährungssicherheit und die Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung setzen den Agrarsektor jedoch zunehmend unter Druck. Zudem sind die Landwirte, die Fischer, die ländlichen Gebiete und die Küsten zunehmend vom unfairen globalen Wettbewerb, den höheren Energiepreisen, einem Mangel an Nachwuchskräften bei den Landwirten und Fischern und Schwierigkeiten bei der Kapitalaufnahme betroffen. Trotz der erheblichen Unterstützung durch die GAP ist das landwirtschaftliche Einkommen je Arbeitskraft beispielsweise nach wie vor unbeständig und liegt deutlich unter dem Durchschnittslohn in der europäischen Wirtschaft (60 % im Jahr 2023).
Krieg, Unsicherheit, Armut und der Mangel an Chancen haben die Migrationsströme verstärkt, und die Instrumentalisierung von Migration an den EU-Grenzen hat neue Formen von Bedrohungen aufgezeigt. Gleichzeitig bringt das globale politische und wirtschaftliche Umfeld Herausforderungen von beispiellosem Ausmaß mit sich, wobei der Krieg auf dem europäischen Kontinent und auch in der Nachbarschaft nach wie vor tobt.
Dies sind zwar nur einige der vielen Herausforderungen, mit denen unsere Union konfrontiert ist, sie zeigen jedoch, dass die Gestaltung der EU-Unterstützung verbessert werden muss, um unsere gemeinsamen Prioritäten und Politikbereiche bestmöglich zu verwirklichen und sicherzustellen, dass der EU-Haushalt weiterhin eine Schlüsselrolle bei der Förderung eines fairen und inklusiven Wachstums, einer nachhaltigen wirtschaftlichen Konvergenz, der Generationengerechtigkeit und der Sicherheit spielt. In diesem Zusammenhang wird in den politischen Leitlinien der Kommission für 2024-2029 eine verstärkte, modernisierte Kohäsions- und Wachstumspolitik gefordert, die darauf abzielt, wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichheiten zu verringern, die Beschäftigung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken. Mit der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik wird bereits für mehr Flexibilität gesorgt und es werden Anreize geboten, Investitionen auf neue Herausforderungen auszurichten, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf der Verringerung regionaler Ungleichheiten liegt. Außerdem wird in den Leitlinien gefordert, dafür zu sorgen, dass der Fischereisektor nachhaltig, wettbewerbsfähig und widerstandsfähig bleibt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die europäische Fischereikette aufrecht erhält. Sie sichern zu, dass der Europäische Pakt für die Meere sich auf die Förderung der blauen Wirtschaft und die Gewährleistung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und der Nachhaltigkeit unserer Meere in all ihren Dimensionen konzentrieren wird. Sie fordern auch eine gezieltere Gemeinsame Agrarpolitik, die das richtige Gleichgewicht zwischen Anreizen, Investitionen und Regulierung findet und ein gerechtes sowie ausreichendes Einkommen der Landwirte gewährleistet. Generell sichern sie zudem zu, Maßnahmen zur Stärkung der Verteidigung und Sicherheit Europas und zum Umgang mit Migration, einschließlich eines wirksamen Schutzes der EU-Außengrenzen, sowie zur Vorsorge und Bekämpfung des Klimawandels zu unterstützen. Bei verschiedenen Gelegenheiten haben die Staats- und Regierungschefs der EU dazu aufgerufen, die Widerstandsfähigkeit der EU-Landwirtschaft zu steigern, um die Ernährungssicherheit langfristig zu erhalten sowie den Wert lebendiger ländlicher Gemeinschaften und die wesentliche Rolle der GAP in dieser Hinsicht zu stärken. Darüber hinaus forderten sie, dass ein stabiler und vorhersehbarer politischer Rahmen geschaffen werden muss, auch um die Landwirte bei der Bewältigung der Umwelt- und Klimaherausforderungen zu begleiten.
In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 mit dem Titel „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“6 werden allgemeine Grundsätze für die GAP nach 2027 festgelegt. Zu diesen Grundsätzen gehören eine GAP, die sich auf Ziele und einige wenige Anforderungen stützt, eine verstärkte Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Mitgliedstaaten darüber, wie sie die politischen Ziele der GAP erreichen, die wesentliche Rolle der GAP bei der Stützung und Stabilisierung der Einkommen der Landwirte und der Gewinnung einer künftigen Generation von Landwirten, eine einfachere und gezieltere Politik mit einem deutlicheren Gleichgewicht zwischen Anreizen und verbindlichen Anforderungen, mehr Flexibilität für Landwirte und der Übergang von Vorgaben zu Anreizen.
Im weiteren Sinne bietet dieser Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034 die Gelegenheit, einen stärker politikorientierten, einfacheren, wirkungsvolleren und reaktionsfähigen Haushalt zu konzipieren, um die Mitgliedstaaten und ihre Regionen dabei zu unterstützen, Prioritäten und Herausforderungen so wirksam, inklusiv und effizient wie möglich anzugehen, und dabei alle Erkenntnisse aus den laufenden Programmen zu nutzen. In der am 11. Februar 2025 veröffentlichten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“ wurde in diesem Zusammenhang betont, dass „die derzeit bestehenden Komplexitäten, Schwächen und Rigiditäten angegangen [werden müssen] und die Wirkung jedes aus dem Haushalt ausgegebenen Euro maximiert werden“ muss und dass gleichzeitig sicherzustellen ist, dass der Haushalt in der Lage ist, auf eine sich verändernde Realität zu reagieren.
Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung soll diesen verschiedenen Herausforderungen wie folgt begegnet werden:
·Gewährleistung einer besseren Kohärenz zwischen den Prioritäten der EU und nationalen und regionalen Aktionen,
·Vereinfachung und besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis durch den Aufbau eines einfacheren und effizienteren Umsetzungssystems,
·Umsetzung neuer politischer Prioritäten durch Erleichterung der Umverteilung von Ressourcen, um auf neue Bedürfnisse und unvorhergesehene Krisen zu reagieren, ohne die Verwirklichung langfristiger Ziele zu gefährden.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht diese Initiative die Neuordnung der der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mittel in einem Fonds mit folgenden Zielsetzungen vor:
·Vereinfachung des derzeitigen Rahmens – der Wechsel von fast 540 Programmen zu 27 Plänen für national-regionale Partnerschaften und einem Interreg-Plan mit breit angelegter Förderfähigkeit und einem einheitlichen Regelwerk wird die administrativen Kosten auf allen Ebenen senken und gleichzeitig den Zugang zu Fördermitteln für EU-Unternehmen, einschließlich KMU, lokale Behörden und Projektträger erleichtern und den Fokus weiterhin auf den Abbau regionaler Unterschiede legen. Für den Agrarsektor stellt dies eine Weiterentwicklung der jüngsten Reform dar – und zwar bereits erstmalig auf der Grundlage nationaler strategischer Pläne und Leistungen. Ebenso sorgt der neue Rahmen für Kohärenz, indem die GAP-Interventionen aus der derzeitigen Zwei-Fonds-Struktur unter einem einzigen Dach zusammengefasst werden. Diese Angleichung schafft mehr Flexibilität und Vereinfachung.
·Bereitstellung eines stärker integrierten Programmplanungsprozesses, der einen differenzierteren und qualitativen Ansatz zur Verwirklichung der EU-Prioritäten ermöglicht, auf die nationalen und regionalen Herausforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten zugeschnitten ist und von pauschalen Vorgaben abrückt. Die integrierte Programmplanung wird auch stärkere Synergien zwischen politischen Strategien ermöglichen, z. B. um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Herausforderungen, mit denen ländliche und Küstengebiete konfrontiert sind, umfassender und gemeinsam mit anderen EU-Ausgabenprogrammen (z. B. dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit oder der Fazilität „Connecting Europe“) anzugehen. Dabei wird der Fonds auch dafür sorgen, dass diejenigen, die ihn am dringendsten benötigen, einschließlich der am wenigsten entwickelten Regionen und der bedürftigsten Landwirte, mit einem deutlichen Fokus auf dem Generationswechsel weiter unterstützt werden.
·Sicherstellung der Unterstützung des Erfolgs durch den EU-Haushalt, indem den Mitgliedstaaten und Regionen die notwendigen Ziele für eine ehrgeizige Reformagenda an die Hand gegeben werden, die der EU insgesamt zugutekommt, und indem die Ausgaben dorthin gelenkt werden, wo sie benötigt werden und den höchsten EU-Mehrwert erbringen können – insbesondere indem die Mitgliedstaaten und Regionen ermutigt werden, mehr Projekte mit einem hohen EU-Mehrwert als heute auszuwählen, einschließlich grenzüberschreitender und länderübergreifender Projekte (insbesondere IPCEI). Die Kohärenz wird in allen Bereichen gewährleistet: mit einer besseren politischen Planung auf allen Ebenen und einer effizienteren Zuweisung von EU-Mitteln dorthin, wo sie die besten Ergebnisse erzielen können, sowie durch die Förderung stärkerer Synergien zwischen den Politikbereichen.
·Förderung der Identifikation auf allen Ebenen, mit einer Mehrebenen-Governance und einer starken regionalen Dimension, auf der Grundlage der geteilten Mittelverwaltung und des Partnerschaftsprinzips; dabei ist sicherzustellen, dass die Unterstützung auf die Bedürfnisse jedes Mitgliedstaats und seiner Regionen und Sektoren sowie auf Kontinuität und Vorhersehbarkeit für Verwaltungsbehörden und Begünstigte ausgerichtet ist.
·Schaffung eines besseren Kosten-Nutzen-Verhältnisses, indem die Bereitstellung von Mitteln für die Mitgliedstaaten an die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen und nicht an die Erstattung förderfähiger Kosten geknüpft wird.
·Festschreibung strenger Schutzvorkehrungen, um die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und für die wirksame Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union während der gesamten Durchführung zu sorgen.
·Förderung von mehr Flexibilität und Anpassungsfähigkeit durch die schrittweise Zuweisung von Mitteln während des gesamten Programmplanungszeitraums, eine einfachere Überarbeitung der Pläne und eine Reserve auf EU-Ebene (EU-Fazilität), die zusätzlichen Spielraum für die Anpassung an neue Prioritäten und Krisen bietet.
Eine EU-Fazilität wird die Umsetzung auf nationaler und regionaler Ebene ergänzen. Die EU-Fazilität wird transnationale und innovative Projekte mit einem hohen EU-Mehrwert unterstützen, die zusätzliche Koordinierungsbemühungen auf EU-Ebene erfordern. Außerdem wird sie den Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der wirksamen Durchführung ihrer Pläne für national-regionale Partnerschaften bieten. Darüber hinaus wird die Fazilität die Mitgliedstaaten bei der raschen Bewältigung dringender und spezifischer Anforderungen als Reaktion auf eine Krisensituation wie eine nationale oder regionale Naturkatastrophe größeren Ausmaßes unterstützen und die Reparaturen und Erholung fördern, um die Resilienz nach einer Krise zu erhöhen. Sie wird auch Unsicherheiten Rechnung tragen, indem der Union ein zusätzlicher Handlungsspielraum für die Anpassung an neue Prioritäten auf Unionsebene eingeräumt wird, die eine koordinierte Reaktion erfordern.
Dieser Vorschlag wird flankiert von Vorschlägen für sektorspezifische Verordnungen, in denen besondere Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsunterstützung in den von den Plänen abgedeckten Politikbereichen festgelegt sind. Wie in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagen, wird diese Unionsunterstützung im Rahmen des Fonds im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen gewährt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Fonds wird dazu beitragen, Synergien zwischen den in den Geltungsbereich dieser Initiative fallenden Politikbereichen besser zu nutzen und somit deren Durchführung zu unterstützen. Indem beispielsweise die Kohäsionspolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik in einem einzigen Programmplanungsansatz zusammengefasst werden, verfügen die Mitgliedstaaten über ein umfassenderes Instrumentarium zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen Landwirte und Gemeinschaften in ländlichen Gebieten und Küstengebieten konfrontiert sind (z. B. Infrastrukturentwicklung, Dienstleistungen, Digitalisierung, Zugang zu Wasser- und Energieinfrastruktur, Kompetenzentwicklung, Generationswechsel). Ebenso werden die Mitgliedstaaten und Regionen besser in die Lage versetzt, Migranten in den Arbeitsmarkt zu integrieren und gleichzeitig ihre Grenzen zu schützen, indem sie Migration und Kohäsion in denselben Programmplanungsansatz einbeziehen.
Ein vereinfachter Rahmen für der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel wird die Nutzung von Synergien mit anderen EU-Haushaltsprogrammen vereinfachen, wobei der Steuerungsmechanismus eine kohärente Programmplanung ohne Überschneidungen gewährleistet. Besonders relevant werden Synergien beim ECF-InvestEU-Instrument, der Fazilität „Connecting Europe“, dem Programm Erasmus+, dem Programm für den Binnenmarkt, Zoll und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden (Binnenmarktprogramm+) und dem Fonds „Europa in der Welt“.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Fonds wird eine höhere Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union unterstützen und somit umsetzen, darunter:
·Die Mitteilung der Kommission „Ein einfacheres und schnelleres Europa“ über die Umsetzung und Vereinfachung, mit der ein neuer Schritt zur Beschleunigung, Vereinfachung und Verbesserung der Politik und der Rechtsvorschriften der EU eingeleitet wird, sodass Vorschriften klarer und besser verständlich und somit schneller umsetzbar werden.
·Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der EU, in dem horizontale Erfolgsfaktoren wie die Beseitigung von Hindernissen für den Binnenmarkt, die Vertiefung der Kapitalmärkte durch die Umsetzung von Reformen zur Unterstützung der Spar- und Investitionsunion sowie die Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch einen neu ausgerichteten EU-Haushalt gefordert werden. Ein vereinfachter Rahmen für der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel wird es in diesem Zusammenhang ermöglichen, Synergien mit anderen Instrumenten des EU-Haushalts, einschließlich des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und Horizont Europa, besser zu nutzen.
·Der Deal für eine saubere Industrie, in dem ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung festgelegt und der MFR für die Zeit nach 2027 als Schlüsselinstrument der Energiewende genannt wird. Im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie hat die Kommission den Aktionsplan für erschwingliche Energie angenommen, der darauf abzielt, die Energiekosten für alle zu senken, den Einsatz erneuerbarer Energien zu beschleunigen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Krisenvorsorge im Energiebereich zu verbessern.
·Die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 über die Union der Kompetenzen, in der die notwendigen praktikablen Schritte dargelegt werden, um die Menschen mit den richtigen Kompetenzen auszustatten und ein wettbewerbsfähigeres und inklusiveres Europa zu erreichen.
·Die „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ vom 19. Februar 2025, in der Maßnahmen zur Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors der EU vorgeschlagen werden.
·Die Forschungs- und Innovationsstrategien durch Synergien der Forschungs- und Innovationsstrategie des Pakts für die Meere und der Forschungs- und Innovationsstrategie zur Wasserresilienz.
·Das Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vom 19. März 2025, in dem ein neuer Ansatz für die Verteidigung vorgesehen und der Investitionsbedarf ermittelt wird. Darin werden die wichtigsten Handlungslinien zum Schutz der Sicherheit Europas dargelegt, unter anderem durch massive Investitionen in die Verteidigung und den Aufbau der Bereitschaft der europäischen Verteidigungsindustrie.
·Die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 mit dem Titel „Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie“, in der die notwendigen Schritte für den Übergang zu emissionsfreien, vernetzten und zunehmend automatisierten Fahrzeugen dargelegt werden.
·In der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ werden die Schritte dargelegt, die für den Weg des europäischen Verkehrssystems zu einer nachhaltigen, intelligenten und widerstandsfähigen Mobilität erforderlich sind.
·Die Union der Gleichheit und ihre damit verbundenen Strategien7, die darauf abzielen, Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. Der Europäische Pakt für die Meere vom 5. Juni 2025, der eine umfassende Strategie zum besseren Schutz der Meere, zur Förderung einer florierenden blauen Wirtschaft und zur Förderung des Wohlergehens der Menschen in Küstengebieten enthält.
·Die Mitteilung über eine Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, um neu auftretende Bedrohungen und Krisen zu verhindern bzw. darauf zu reagieren.
·Die im Laufe des Jahres 2025 angenommenen Omnibus-Pakete zielen unter anderem auf Vereinfachung, Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften und eine Verringerung der Zahl der Datenpunkte ab. Die Netto-Null-Industrie-Verordnung und die Verordnung zu kritischen Rohstoffen, auch unter dem Gesichtspunkt knapper Genehmigungsfristen.
·Die Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2025 über eine Europäische Wasserresilienzstrategie.
·Das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade, das mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt wurde und in dem die Ziele der Union für den digitalen Wandel für 2030 und ein Überwachungs- und Kooperationsmechanismus auf der Grundlage nationaler strategischer Fahrpläne für die digitale Dekade festgelegt sind, die jährlichen Berichte über den Fortschritt der digitalen Dekade, in denen die Fortschritte der Union bei der Verwirklichung der Digitalziele für 2030 bewertet und praktikable Empfehlungen für jeden Mitgliedstaat abgegeben werden.
·Die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für den KI-Kontinent.
·Die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2025 über die Spar- und Investitionsunion, in der Maßnahmen zur Schaffung besserer Investitionsmöglichkeiten für EU-Bürgerinnen und ‑Bürger und Finanzierungsmöglichkeiten für EU-Unternehmen vorgeschlagen werden, wodurch die Finanzmärkte zu einer bereichsübergreifenden Grundlage für die strategischen Ziele der EU werden.
Mit dieser Initiative wird auch die Übereinstimmung mit dem Europäischen Klimagesetz gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sichergestellt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Ein Tätigwerden der EU ist durch eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen gerechtfertigt, die die verschiedenen durch den Fonds unterstützten Politikbereiche widerspiegeln:
·Artikel 174 AEUV verpflichtet die EU, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern.
·Mit den Artikeln 176, 177 und 162 AEUV werden der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds bzw. der Europäische Sozialfonds eingerichtet und ihre jeweiligen Ziele festgelegt.
·Gemäß Artikel 38 und Artikel 42 Absatz 3 AEUV ist die Union befugt, eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) festzulegen und durchzuführen. In Artikel 39 AEUV sind die Ziele der GAP festgelegt, zu denen die Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, eine angemessene Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Gewährleistung einer Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen gehören. Nach Artikel 42 AEUV kann die Union bestimmen, inwieweit die Wettbewerbsregeln der Union und die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Produktion und den Handel mit den in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden.
·In Artikel 175 AEUV sind die Strukturfonds aufgeführt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen sollen – Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung. Laut Artikel 177 AEUV „legen das Europäische Parlament und der Rat ... die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann.“
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die Probleme grenzüberschreitend sind und sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken.
Der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der EU-Prioritäten in allen Mitgliedstaaten und Regionen. So fördert die Kohäsionspolitik beispielsweise die Integration und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und trägt dazu bei, regionale Ungleichheiten innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern. Die Gemeinsame Agrarpolitik gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten und die Landwirte im Binnenmarkt, sorgt für die Ernährungssicherheit in der gesamten Union, erhöht die Attraktivität des Sektors auch für Junglandwirte und Neueinsteiger und geht dabei grenzübergreifende und globale Herausforderungen an. Die Erhaltung der Meeresressourcen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, überträgt der Union eine Verantwortung für die Politikgestaltung und die Finanzierung. Im Bereich Inneres sind EU-Mittel erforderlich, um einen gemeinsamen Ansatz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern.
Eine Förderung auf Unionsebene ist auch erforderlich, um öffentliche Güter der EU zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten beispielsweise aufgrund von Marktversagen nicht ausreichend priorisiert werden, die aber EU-weit große Vorteile mit sich bringen, wie grenzübergreifende Projekte oder wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse.
Die Bewältigung dieser Herausforderungen durch der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel würde einen Mehrwert bieten, indem Identifikation geschaffen und sichergestellt wird, dass die Unterstützung den besonderen Bedürfnissen jedes Mitgliedstaats und seiner Regionen Rechnung trägt. Sie würde der EU auch dabei helfen, ihre politischen Ziele effizienter zu erreichen, indem die EU-Mittel mit Reformen verknüpft werden, wodurch die Hebelwirkung der EU zur Förderung und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Überwindung institutioneller und regulatorischer Hindernisse, die der Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU im Wege stehen, gestärkt würden. Reformen können auch dazu beitragen, die positiven Auswirkungen von Investitionen zu verstärken und so den Wert jedes ausgegebenen Euro zu erhöhen.
•Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das zur Erreichung der in Abschnitt 1 erwähnten Ziele Erforderliche hinaus. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, frühere Vereinfachungsbemühungen durch weitere Vereinheitlichung und Konsolidierung der Vorschriften und Sicherstellung einer stärkeren Fokussierung auf Leistung und Flexibilität zu fördern, um die Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit der EU-Ausgaben zu maximieren.
•Wahl des Instruments
Das am besten geeignete Instrument zur Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmens ist u. a. eine Verordnung zur Einrichtung eines Fonds mit breit angelegter Förderfähigkeit und zur Festlegung des einheitlichen Regelwerks für die Pläne für national-regionale Partnerschaften, die von jedem Mitgliedstaat für die Zeit nach 2027 auszuarbeiten sind.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat im Rahmen der Initiative aktiv mit den Interessenträgern zusammengearbeitet, insbesondere durch:
·spezielle Veranstaltungen wie das Bürgerforum zum neuen EU-Haushalt, die jährliche Haushaltskonferenz, die Tour d’Europe (eine in den Mitgliedstaaten und Regionen vom Kommissionsmitglied für Haushalt, Betrugsbekämpfung und Öffentliche Verwaltung durchgeführte Konsultationsrunde) und
·eine spezielle öffentliche Konsultation (vom 12. Februar bis 7. Mai 2025).
Die Konsultationen der Interessenträger entsprachen in ihrer Aussage weitgehend den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung; als Schlüsselelemente für den künftigen Förderrahmen betonten sie die Notwendigkeit einer Vereinfachung und größeren Flexibilität und erwähnten, wie wichtig die Sicherstellung der Unterstützung aller Regionen auf der Grundlage ihrer spezifischen Bedürfnisse anstelle einheitlicher Zuweisungen ist. Die Beseitigung struktureller Unterschiede, einschließlich anhaltender sozialer, wirtschaftlicher, regionaler und territorialer Ungleichheiten, ist nach wie vor ein Hauptanliegen – ebenso die Notwendigkeit, die administrativen Kapazitäten zu stärken. Die Verbesserung der Mehrebenen-Governance und der Beteiligung der Interessenträger hat sich ebenfalls als klare Priorität erwiesen.
Die von den Interessenträgern geäußerten Bedenken werden in den verschiedenen Vereinfachungsmaßnahmen, die in der Fondsverordnung enthalten sind, sowie in den verschiedenen Vorschriften für die Gestaltung und Durchführung der Pläne berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Ausarbeitung der Folgenabschätzung und des Verordnungsentwurfs durch die Kommission stützte sich auf eine Überprüfung der verfügbaren Literatur, die in der Folgenabschätzung dokumentiert wurde; Grundlage waren z. B. die Evaluierungen der EU-Haushaltsprogramme (Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen), die Ausgabenüberprüfung sowie die Berichte und Dokumente anderer EU-Organe wie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rechnungshofs.
Die Analyse stützte sich insbesondere auf die Überlegungen der hochrangigen Expertengruppe zur Zukunft der Kohäsionspolitik, die 2024 einberufen wurde und die festgestellt hat, dass die Kohäsionspolitik mit anderen politischen Strategien der EU und der Mitgliedstaaten abgestimmt werden sollte, da diese voneinander abhängig sind und zusammenarbeiten müssen, um ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen. Im Rahmen der Analyse wurden auch Erkenntnisse aus dem Bericht 2024 über den strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU gesammelt, in dem eine GAP gefordert wurde, die 1) sozioökonomische Unterstützung bereitstellt, die sich an die Landwirte richtet, die sie am dringendsten benötigen, 2) positive Resultate in den Bereichen Umwelt, Soziales und Tierwohl für die Gesellschaft fördert und 3) günstige Voraussetzungen für ländliche Gebiete schafft. Außerdem wurde in der Analyse eine proaktivere Rolle der Kohäsionspolitik eingefordert, um die Attraktivität ländlicher Gebiete und die GAP zu fördern. Zusätzliche Beiträge zur Zukunft der GAP wurden durch entsprechende Sitzungen im Rahmen bestehender EU-Plattformen für Interessenträger und technische Ad-hoc-Workshops gesammelt, an denen Interessenträger aus der EU und Mitgliedstaaten teilnahmen.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag wurde durch eine Folgenabschätzung unterstützt, in der Optionen für die Gestaltung des Plans untersucht wurden, wobei der Schwerpunkt auf dem Umsetzungsmodell – wie werden Zahlungen ausgeführt – und dem Verwaltungsmodell – wie werden die EU-Ausgaben eingesetzt und überwacht – lag. Gestaltungsmerkmale wirken sich auf den Geltungsbereich der Pläne aus; die Prüfung erfolgte in einer zweiten Phase.
Die Folgenabschätzung ergab, dass die bevorzugte Option für die Gestaltung der Pläne ein Umsetzungsmodell ist, mit vorab vereinbarten Zielen (Option B), im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (Option D). Einerseits gewährleistet die Umsetzung anhand vorab vereinbarter Ziele eine bessere Kohärenz, ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis und eine bessere Rechenschaftspflicht als ein kostenbasiertes Umsetzungsmodell, da die spezifischen zu erreichenden Ergebnisse im Voraus festgelegt werden. Die finanzielle Unterstützung bei der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten bietet außerdem Anreize für die Durchführung vereinbarter Maßnahmen. Ein solches Umsetzungsmodell bietet außerdem einen einfacheren Rahmen für Reformen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und ermöglicht eine weitere Verbesserung der Kohärenz zwischen EU- und nationalen/regionalen/lokalen Aktivitäten. Andererseits wird die geteilte Mittelverwaltung der Mehrebenen-Governance und der starken regionalen Dimension der Pläne am besten gerecht. Dies würde auch für die Mitgliedstaaten und Regionen eine Vereinfachung gewährleisten, die auf den bereits bestehenden Strukturen für die Verwaltung von EU-Mitteln mit der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mitteln aufbauen und somit im Vergleich zur direkten Mittelverwaltung (mit Ausnahme des Klima-Sozialfonds) zu niedrigeren Anpassungskosten für die Behörden der Mitgliedstaaten führen könnte.
Was den Umfang der Pläne betrifft, so ergab die Folgenabschätzung, dass ein Plan pro Mitgliedstaat eine kohärentere und koordiniertere Programmplanung der der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mittel gewährleisten würde, die den unterschiedlichen Bedürfnissen auf nationaler und regionaler Ebene Rechnung trägt und gleichzeitig die Unterstützung der im Lenkungsmechanismus ermittelten EU-Prioritäten gewährleistet. Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass ein größerer Anwendungsbereich der Pläne, wie in Option 3b vorgesehen, die größte politische Kohärenz in die Pläne bringen würde, wodurch die Synergien zwischen den politischen Strategien genutzt und bestehende Überschneidungen beseitigt werden könnten.
Alle Optionen dürften die administrativen Kosten für die Mitgliedstaaten und Regionen – wenn auch in unterschiedlichem Maße – senken. Option 1 würde die Zahl der Programme von über 400 auf einen Plan für jeden Mitgliedstaat reduzieren und gleichzeitig von der zweistufigen Programmplanung in der Kohäsionspolitik zu einer einzigen Programmplanung auf der Grundlage eines einheitlichen Regelwerks übergehen, und es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzungsverzögerungen – unbeschadet einer starken Mehrebenen-Governance und der regionalen Dimension – verringert werden. Option 2a würde teilweise dazu beitragen, die Synergien mit anderen Politikbereichen der EU wie der Kohäsionspolitik besser zu nutzen, aber den mit den GAP-Strategieplänen 2023-2027 eingeführten strategischen Planungsansatz für die gesamte GAP umkehren. Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der GAP und der Dachverordnung dürfte sie zu einer weiteren Vereinfachung führen, jedoch mit gewissen Anpassungskosten für die Behörden der Mitgliedstaaten, die im Rahmen zweier unterschiedlicher Systeme für die beiden GAP-Fonds arbeiten müssten. Die vollständige Integration der GAP (Option 2b) würde dem entgegenwirken, doch wäre die Einführung spezifischer Vorschriften für die Integration von flächen- und tierbezogenen Interventionen, auf die die Landwirte für ihren Lebensunterhalt unmittelbar angewiesen sind, dennoch erforderlich, um die Integrität des Binnenmarkts und einen fairen Wettbewerb zwischen den Landwirten zu wahren. Alles in allem wurden bei den Optionen 2b und 3 mehr Vereinfachungen und bessere politische Synergien als bei den Optionen 1 und 2a festgestellt.
Mit einer einzigen Mittelausstattung pro Mitgliedstaat würde eine effiziente und flexiblere Zuweisung der Mittel zwischen den Politikbereichen sichergestellt, sodass die Mitgliedstaaten neue Prioritäten wie Verteidigungsfähigkeiten oder Vorsorge in Angriff nehmen können. Dies würde auch die Umverteilung von Ressourcen erleichtern, um auf unvorhergesehene Herausforderungen oder veränderte politische Erfordernisse zu reagieren, ohne dass der Rechtsrahmen wieder geöffnet werden müsste. Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass ein größerer Anwendungsbereich der Pläne, wie in Option 3b vorgesehen, im Vergleich zu den beiden anderen Optionen die größte Flexibilität bieten würde.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagene Verordnung entspricht zwar nicht einer Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit REFIT, doch steht die vorgeschlagene Initiative voll und ganz im Einklang mit den REFIT-Zielen der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands. Im Vergleich zum Status quo (wo EU-Mittel mit der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mitteln durch separate fondsspezifische Verordnungen geregelt und durch verschiedene Programme eingesetzt werden) würde mit dieser Initiative ein einheitliches Regelwerk für die Inanspruchnahme der der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mittel geschaffen, und zwar durch ein einziges Programmplanungsdokument pro Mitgliedstaat: den Plan für national-regionale Partnerschaften.
Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu einer höheren Effizienz führen. Es wird erwartet, dass ein gemeinsames Regelwerk kurz- bis mittelfristig die Kosten für nationale/regionale/lokale Verwaltungen und Interessenträger senken wird. Die Zusammenführung verschiedener EU-Fonds bietet auch die Gelegenheit, Synergien und Flexibilität bei der Verwendung von EU-Mitteln zu steigern, was zu einer besseren Ressourcenallokation und einem effizienteren EU-Haushalt beiträgt, mit langfristigen makroökonomischen und gesellschaftlichen Vorteilen. Die Fokussierung auf die Prioritäten der EU unter gleichzeitiger Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse dürfte auch zu einer effizienteren Nutzung der EU-Mittel beitragen.
Während einmalige Anpassungskosten für nationale und regionale Behörden und Begünstigte (einschließlich Unternehmen) zur Anpassung an die neue Struktur erwartet werden, dürften die wiederkehrenden Befolgungs- und Verwaltungskosten dank der Vereinfachungsbemühungen im Vergleich zum Status quo sinken.
•Grundrechte
Neben der Konditionalitätsverordnung, die auch weiterhin für den gesamten Unionshaushalt gilt, beinhaltet die vorliegende Verordnung starke Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung, dass die Fondsmittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit angewandt wird, wie in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt. Die Aufnahme von unter anderem mit Empfehlungen aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit verbundenen Reformen in die künftigen Reformpläne dürfte auch den Schutz der Grundrechte verbessern und die Einhaltung der Charta stärken.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag der Kommission für einen Mehrjährigen Finanzrahmen sieht für den Zeitraum 2028-2034 einen Betrag von 865 076 000 000 EUR für den Fonds vor.
Darüber hinaus stellt der Fonds den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer Pläne einen Gesamtbetrag an Unterstützung in Form eines Darlehens in Höhe von 150 000 000 000 EUR zur Verfügung. Die Kommission sollte in der Lage sein, im Einklang mit der diversifizierten Förderstrategie Anleihen auf den Finanzmärkten zu begeben.
Einzelheiten zum Finanz- und Personalbedarf sind im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten aufgeführt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der im Vorschlag für eine Verordnung xx [Leistungsverordnung] dargelegt ist. Der Leistungsrahmen sieht einen Durchführungsbericht während der Durchführungsphase des Programms sowie eine rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vor. Die Evaluierung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und stützt sich auf Indikatoren, die für die Ziele des Fonds relevant sind.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Titel I – Allgemeine Bestimmungen [Artikel 1 bis 9]
Der Fonds vereint die europäischen Fonds mit der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mitteln und wird für den Zeitraum 2028 bis 2034 eingerichtet. In Artikel 2 werden allgemeine Ziele festgelegt, die durch spezifische, in fünf Säulen zusammengefasste Ziele verfolgt werden sollten (Artikel 3).
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für national-regionale Partnerschaften und den Interreg-Plan in geteilter Mittelverwaltung umsetzen, während die Kommission bei der Umsetzung der EU-Fazilität (Artikel 5) auf die direkte, geteilte oder indirekte Mittelverwaltung zurückgreifen kann und Beiträge aus dem Instrument „Europa in der Welt“, die in Kapiteln zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage enthalten sind, in geteilter oder indirekter Mittelverwaltung umgesetzt werden können.
Jeder Mitgliedstaat sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Mehrebenen-Governance und dem Bottom-up-Ansatz eine umfassende Partnerschaft für Plan für national-regionale Partnerschaften und jedes Kapitel organisieren und umsetzen, um eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Partner zu gewährleisten (Artikel 6).
In Artikel 7 werden die für die Verordnung geltenden bereichsübergreifenden Grundsätze festgelegt, einschließlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Inanspruchnahme des Fonds die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Leistungsverordnung] einzuhalten. Sie sollten auch Synergien fördern und eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährleisten.
In diesem Titel werden bereichsübergreifende Bedingungen für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt (Artikel 8 und 9) festgelegt.
Titel II – Finanzrahmen [Artikel 10 bis 20]
Die Finanzausstattung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum 2028 bis 2034 auf [xx] EUR, wovon [xx] EUR den Plänen, [xx] EUR der EU-Fazilität und [xx] EUR dem Interreg-Plan zugewiesen werden sollten (Artikel 10).
Die Vorschriften im Zusammenhang mit den zusätzlichen Mitteln und deren Verwendung durch einen Mitgliedstaat für die Dotierung der Haushaltsgarantie, für die Finanzierung des Finanzierungsinstruments oder für Beträge nicht rückzahlbarer Unterstützung, wenn sie mit der Haushaltsgarantie oder dem Finanzierungsinstrument im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme kombiniert werden, sind in Artikel 11 festgelegt.
Aus dem Fonds kann technische und administrative Hilfe auf Initiative der Kommission bei der Durchführung des Plans und des Interreg-Plans unterstützt werden (Artikel 12). Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die für die wirksame Inanspruchnahme des Fonds erforderlich sind (Artikel 13).
Die Verteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten innerhalb des Fonds erfolgt gemäß Anhang I. Die Mitgliedstaaten sind während der Durchführungsphase flexibel, um auf Krisen und unvorhergesehene Umstände reagieren zu können (Artikel 14).
In Artikel 14 werden die Regeln für Mittelbindungen festgelegt. In den Artikeln 15 und 16 werden die Fälle beschrieben, in denen die Kommission die Mittelbindung in einem Plan und im Interreg-Plan aufheben sollte, ebenso wie die Verfahrensschritte im Falle einer Aufhebung der Mittelbindung. Die Mitgliedstaaten sollten vorbehaltlich der Annahme eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur Genehmigung eines Plans eine Vorfinanzierung erhalten können (Artikel 17).
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Plans gewähren (Artikel 18). Artikel 19 enthält die Einzelheiten der Darlehensvereinbarung und die Vorschriften für die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Mittel auf den Finanzmärkten oder bei Finanzinstituten.
Der nationale Mindestbeitragssatz zu den geschätzten Kosten der Maßnahmen des Plans sollte auf der Grundlage von Artikel 20 berechnet werden.
Titel III – Pläne für national-regionale Partnerschaften [Artikel 21 bis 25]
Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission einen Plan für national-regionale Partnerschaften vorlegen, der in Zusammenarbeit mit den Partnern ausgearbeitet und durchgeführt werden sollte (Artikel 21). Der Plan sollte die in Artikel 22 und Anhang V genannten Elemente enthalten. Nach positiver Bewertung sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vorlegen (Artikel 23).
Während der Durchführungsphase können die Mitgliedstaaten eine begründete Änderung ihres Plans für national-regionale Partnerschaften beantragen, in der die erwarteten Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele dargelegt werden (Artikel 24). Die Mitgliedstaaten sollten außerdem im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bis zum 31. März 2031 geänderte Pläne vorlegen (Artikel 25).
Titel IV – EU-Fazilität [Artikel 26 bis 34]
Mit der Verordnung wird die EU-Fazilität eingerichtet, um die Flexibilität zu erhöhen und unvorhergesehenen Krisen Rechnung zu tragen. Die Fazilität wird Maßnahmen der Union sowie das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten (im Folgenden „Haushaltspolster“) abdecken (Artikel 26). Die EU-Fazilität kann in Form von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen (Artikel 27) oder unter Beteiligung von Drittländern (Artikel 28) oder Unterstützung von Tätigkeiten in oder mit Bezug zu Drittländern (Artikel 29) und anderen Einrichtungen im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung (Artikel 30) durchgeführt werden. In Artikel 31 sind die Ziele und Maßnahmen, die unterstützt werden sollen, sowie die jeweiligen Verfahrensschritte für Maßnahmen der Union festgelegt. Artikel 32 enthält Vorschriften für Ausgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Interventionsmaßnahmen im Rahmen des einheitlichen Sicherheitsnetzes, und in Artikel 33 werden die Fälle festgelegt, in denen der dem Haushaltspolster zugewiesene Betrag verwendet werden sollte. Die Mitgliedstaaten können im Krisenfall eine Änderung ihrer Pläne beantragen (Artikel 34).
Titel V – Gemeinsame Agrarpolitik [Artikel 35 bis 45]
In Artikel 35 sind die Interventionskategorien aufgeführt, für die eine Unionsunterstützung gewährt wird, um die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu verfolgen. Spezifische Anforderungen für GAP-Interventionen sind in Artikel 36 und die Vorschriften für die Überwachung der landwirtschaftlichen Ressourcen in Artikel 37 festgelegt. Artikel 38 enthält Vorschriften für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen. Die kulturspezifischen Zahlungen für Baumwolle sind in Artikel 39 festgelegt.
Die Mitgliedstaaten sollten die GAP-Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gemäß Artikel 40 [WTO] und Anhang XVII [WTO-Anhang] (Artikel 40) gestalten. Artikel 41 enthält die Regeln für die Durchführung des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Ölsaaten.
Die Artikel 42 bis 45 enthalten Vorschriften für die Unterstützung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, einschließlich des Geltungsbereichs und der gemeinsamen Anforderungen, der besonderen Versorgungsregelungen, der Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse und der damit verbundenen Kontrollen und Sanktionen.
Titel VI – Gebiete in äußerster Randlage [Artikel 46 bis 48]
Die Verordnung sieht vor, dass die betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen jedes ihrer Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert ist, durchführen und so die in Artikel 46 genannten Ziele erreichen. Die Verordnung enthält Vorschriften über die besonderen Versorgungsregelungen für die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Artikel 47) und die Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 48).
Titel VII – Governance des Plans [Artikel 49 bis 57]
Die Mitgliedstaaten sollten für den Plan mindestens eine Verwaltungsbehörde, mindestens eine Zahlstelle und mindestens eine Prüfbehörde (Artikel 49) benennen, die die in Anhang IV festgelegten Kernanforderungen erfüllen sollten. Benennt der Mitgliedstaat mehr als eine Verwaltungsbehörde, so sollte er eine Koordinierungsbehörde einrichten. In der Verordnung werden die Aufgaben der Koordinierungsbehörde (Artikel 50), der Verwaltungsbehörde (Artikel 51), der Zahlstelle (Artikel 52) und der Prüfbehörde (Artikel 53) festgelegt.
Die Mitgliedstaaten sollten mindestens einen Überwachungsausschuss für eines oder mehrere Kapitel des Plans einsetzen. Wird mehr als ein Überwachungsausschuss eingesetzt, so sollte der Mitgliedstaat auch einen Koordinierungsausschuss einrichten, der die Übersicht über die Durchführung und die Überwachung der Durchführung gewährleistet (Artikel 54). Artikel 55 legt die Zusammensetzung und Artikel 56 die Aufgaben des Überwachungsausschusses fest. In Artikel 57 werden die Ziele des EU- und des nationalen GAP-Netzes festgelegt.
Titel VIII – Verwaltungsregel und Finanzregelung [Artikel 58 bis 70]
In der Verordnung werden die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Einhaltung des anwendbaren Rechts festgelegt (Artikel 58). Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres nach 2028 das Gewährpaket vorlegen (Artikel 59). In der Verordnung werden auch die Zuständigkeiten der Kommission (Artikel 60) und der Ansatz der Einzigen Prüfung (Artikel 61) festgelegt. Mit Artikel 62 wird das Kontrollsystem für die verantwortungsvolle Betriebsführung und die Gemeinsame Fischereipolitik eingeführt. In der Verordnung sind die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Datenerhebung und -aufzeichnung (Artikel 63) und die Transparenz (Artikel 64) festgelegt.
Die Verordnung enthält Vorschriften für Zahlungen, einschließlich der Einreichung und Bewertung von Zahlungsanträgen (Artikel 65), Fristen und Unterbrechungen der Zahlungsfrist (Artikel 66), Aussetzung von Zahlungen (Artikel 67), Finanzkorrekturen durch die Kommission (Artikel 68) und Dauerhaftigkeit und Rückgängigmachung (Artikel 69) und das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) (Artikel 70).
Titel IX – Spezifische Art der Unterstützung [Artikel 71 bis 79]
Die Verordnung legt Regeln für Fälle fest, in denen die Mitgliedstaaten bestehende oder neu geschaffene Finanzierungsinstrumente, die direkt von der Verwaltungsbehörde oder in deren Zuständigkeit eingesetzt werden, in ihre Pläne aufnehmen möchten (Artikel 71). Ferner sind darin die Aufgaben im Zusammenhang mit Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen von Finanzierungsinstrumenten festgelegt (Artikel 72). Artikel 73 enthält die Vorschriften für Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen für ex ante bewertete Stellen als Begünstigte.
Die Mitgliedstaaten sollten lokale Kooperationsinitiativen (Artikel 74), einschließlich der integrierten territorialen und Stadtentwicklung in ihren Plänen (Artikel 75), der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (Artikel 76) und der Unterstützung im Rahmen von LEADER (Artikel 77) unterstützen.
Artikel 78 enthält Vorschriften für die Verwendung vereinfachter Unterstützungsformen zugunsten Begünstigten.
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen unterstützen, bei denen die zugrunde liegenden Vorhaben aus der zweiten Phase eines bereits im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählten und begonnenen Vorhabens bestehen, wenn die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind (Artikel 79).
Titel XII – Klima-Sozialfonds und Modernisierungsfonds [Artikel 80 bis 83]
Angesichts der erheblichen Überschneidungen, z. B. in Bezug auf die politischen Ziele und den Durchführungszeitplan, sollten die Klima-Sozialpläne ab 2028 als gesonderte Kapitel in die Pläne aufgenommen werden. Die Artikel 80 und 81 enthalten die Verfahrensvorschriften zusammen mit den Änderungen der Verordnung (EU) 2023/955. Um Synergien und Kohärenz zu verbessern, werden die Mitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds erhalten, bestrebt sein, für Kohärenz zwischen den im Rahmen ihrer NRP-Pläne finanzierten Investitionen und den Investitionen, die dem Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds vorgelegt werden, zu sorgen (Artikel 82). Artikel 83 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2023/955.
Titel XIII – Institutionelle Vorschriften und Schlussbestimmungen [Artikel 84 bis 90].
Die Verordnung enthält Bestimmungen über die Vorschriften für Unternehmen, Vorschriften über staatliche Beihilfen und mögliche Ausnahmen von diesen Vorschriften (Artikel 84-85).
Mit der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen (Artikel 86 und 87).
Die Regeln für das Ausschussverfahren sind in Artikel 88 festgelegt.
Die Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen der Haushaltsordnung werden geändert, um sie an das Umsetzungsmodell dieser Verordnung anzupassen (Artikel 89).
2025/0240 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, 175, 177 und 178, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2, Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 349,
gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Des Weiteren ist in dem Artikel festgelegt, dass sich die Union insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.
(2)Nach Artikel 175 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so, dass die in Artikel 174 AEUV genannten Ziele erreicht werden. Die Union unterstützt auch die Erreichung dieser Ziele durch die Politik, die sie mithilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) umsetzt. In der Mitteilung der Kommission „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“1 wird betont, dass die Wirksamkeit der Unionsförderung durch die Fragmentierung der Finanzarchitektur – verbunden mit komplexen und starren Strukturen –, die das Risiko von Überschneidungen erhöht, beeinträchtigt wird. Die Finanzierung der politischen Ziele der Union ist über sich überschneidende Programme mit jeweils eigenen Regeln verstreut. Diese Elemente verursachen Verwaltungsaufwand für die Empfänger und die Mitgliedstaaten und beschränken die Flexibilität des Unionshaushalts.
(3)Artikel 38 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV sehen vor, dass die Union eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) festlegt und durchführt. In Artikel 39 AEUV sind die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt, zu denen die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, eine angemessene Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Gewährleistung einer Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen gehören. Nach Artikel 42 AEUV kann die Union bestimmen, inwieweit die Wettbewerbsregeln der Union und die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Produktion und den Handel mit den in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden.
(4)In Artikel 162 AEUV werden die Ziele hervorgehoben, die verfolgt werden sollen, um die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer im Binnenmarkt zu verbessern und zur Anhebung des Lebensstandards beizutragen.
(5)In Artikel 152 AEUV wird der soziale Dialog als Schlüsselelement des europäischen Sozialmodells und als gemeinsames Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten anerkannt.
(6)Die Artikel 9, 19 und 153 AEUV bilden einen umfassenden Rahmen für die soziale Inklusion, einschließlich der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung, als zentrales Ziel der Union. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeiten und Ressourcen haben, in vollem Umfang am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben. Dazu gehören der Zugang zum Arbeitsmarkt, der gleichberechtigte Zugang zu Einrichtungen, Dienstleistungen und Leistungen sowie die Förderung eines Lebensstandards und des Wohlergehens im Einklang mit den Werten der EU.
(7)Die Union muss ihre Ziele in einem schwierigen wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Kontext erreichen, einschließlich anhaltender regionaler und territorialer Ungleichheiten, der Auswirkungen des Klimawandels und der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit und dem Naturschutz, unzureichender und ungleichmäßiger Fortschritte beim digitalen Wandel der Union, die die Bemühungen zur Stärkung der digitalen Souveränität der Union untergraben, sowie erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Folgen. Dies ist mit einem schwierigen geopolitischen und geoökonomischen Kontext verbunden, der sich auf die Verteidigungs-, Sicherheits- (einschließlich der wirtschaftlichen Sicherheit) und Migrationspolitik der Union auswirkt. Um diese Herausforderungen wirksam bewältigen zu können, bedarf es eines gezielteren, einfacheren und wirkungsvolleren Unionshaushalts, um den Mehrwert der Union zu gewährleisten, eine klare Abstimmung zwischen der finanziellen Unterstützung der Union und den politischen Prioritäten der Union in allen Politikbereichen und Mittelverwaltungsarten sicherzustellen und [Anstrengungen fortzusetzen, um] die Vorschriften der finanziellen Unterstützung durch die Union zu vereinfachen.
(8)In dieser Verordnung sollten die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation des Fonds geregelt werden. Um eine koordinierte und harmonisierte Inanspruchnahme der EU-Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, nämlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen in der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Unterstützung nach Teil III Titel V AEUV weiterzuentwickeln, sollten auch bereichsübergreifende Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV festgelegt werden. In sektorspezifischen Verordnungen können spezifische Bedingungen zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Bedingungen sollten nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehen. Im Zweifelsfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang.
(9)Der Haushalt der Union, der gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, sollte insbesondere eine verstärkte, modernisierte Politik für Kohäsion und inklusives Wachstum vorsehen, die zum Abbau regionaler Unterschiede in der Union beiträgt und die nachhaltige Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der Union, ihre technologische Souveränität, ihren digitalen Wandel und ihre Sicherheit fördert. Diese Politik sollte in Partnerschaft mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden ausgearbeitet werden und die Klima- und Wasserresilienz sowie die Vorsorge mit einem übergeordneten Ziel für Maßnahmen der Union zur Vorbereitung auf die zunehmenden Klimarisiken stärken. Aus dem Unionshaushalt sollte weiterhin eine einfachere und zielgerichtete GAP unterstützt werden, die das richtige Gleichgewicht zwischen Anreizen, Investitionen und Regulierung aufweist und sicherstellt, dass Landwirte über ein faires und ausreichendes Einkommen verfügen, das für Junglandwirte attraktiv ist. Der Unionshaushalt sollte die Vorhersehbarkeit gewährleisten, die für eine gemeinsame Politik zur Einkommensstützung erforderlich ist.
(10)In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, die Bemühungen zur Vereinfachung der Vorschriften und zur Verbesserung der derzeitigen Umsetzungsmodelle fortzusetzen, um die Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit der Ausgaben der Union zu maximieren und Vereinfachungen für die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden und die Begünstigten herbeizuführen. Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel sollten daher stärker auf Ergebnisse, Vereinfachung und Maximierung öffentlicher Investitionen mit hohem Mehrwert der Union ausgerichtet sein, einschließlich der strategischen Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Förderung zentraler politischer Ziele und der Mobilisierung von privatem Kapital. Dementsprechend sollte die Union die Ziele und Interventionskategorien festlegen, während eine größere Verantwortung und Rechenschaftspflicht für die Verwirklichung dieser Ziele von den Mitgliedstaaten getragen werden sollte. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität und Flexibilität, um den lokalen und regionalen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen.
(11)Gemäß Artikel 177 AEUV legen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen die Aufgaben, die vorrangige Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, wozu auch eine Neuordnung der Fonds gehören kann. Um einen besser koordinierten, harmonisierten und wirksameren Einsatz der Unionsfonds zu entwickeln, sollte diese Verordnung die Neuordnung der der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mittel im Rahmen des Europäischen Fonds für Wirtschaftliches, Territoriales, Soziales, den ländlichen Raum, maritime Angelegenheiten, Nachhaltigkeit, Wohlstand und Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) vorsehen. Der Fonds sollte durch Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“) und die Unionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“) in Anspruch genommen werden, die darauf abzielt, die Flexibilität zu erhöhen und auf unvorhergesehene Krisen reagieren zu können sowie Interventionen zu finanzieren, die die Pläne ergänzen und verstärken, welche eine Steuerung oder Koordinierung auf Unionsebene sowie eine faktengestützte politische Unterstützung und Zusätzlichkeit zur Mobilisierung privater Investitionen erfordern.
(12)Die östlichen Grenzregionen der EU stehen vor der doppelten Herausforderung, die Sicherheit zu verbessern und gleichzeitig ihre Volkswirtschaften, Unternehmen und Bevölkerungen zu unterstützen, die als direkte oder indirekte Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine in Mitleidenschaft gezogen wurden. Die Pläne für national-regionale Partnerschaften werden den Mitgliedstaaten und Regionen, die mit diesen Herausforderungen konfrontiert sind, umfassende und kohärente Unterstützung bieten.
(13)Um einen effizienteren Einsatz der Unionsmittel zu gewährleisten, sollte der Fonds die skizzierten Herausforderungen ganzheitlich, koordiniert und kohärent angehen, wobei den unterschiedlichen nationalen und regionalen Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Unterstützung aller einschlägigen Prioritäten der Union und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis sicherzustellen sind. Darüber hinaus sollte der Fonds zu einem gestrafften und gut koordinierten Rahmen beitragen und sich dabei auf eine starke Mehrebenen-Governance und Partnerschaft stützen. Er sollte eine Grundlage für eine effizientere und flexiblere Zuweisung von Mitteln über verschiedene Politikbereiche hinweg bieten und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ermöglichen, neue politische Prioritäten anzugehen und Ressourcen neu zuzuweisen, um auf unvorhergesehene Herausforderungen und Krisen zu reagieren.
(14)Die Unterstützung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gemeinschaften bei der Umsetzung der politischen Prioritäten der Union und bei der Maximierung der Effizienz der Unionsmittel sollte durch die Unterstützung von Maßnahmen von hoher Unionsrelevanz im Zusammenhang mit den dringendsten Herausforderungen für Europa erreicht werden. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sollten fünf hochrangige Ziele verfolgt werden: Der nachhaltige Wohlstand Europas in allen Regionen, die Verteidigungsfähigkeiten und die Sicherheit Europas, die Unterstützung der Menschen, Stärkung der europäischen Gesellschaften und des europäischen Sozialmodells, die Erhaltung der Lebensqualität Europas, der Schutz und die Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Werte der Union.
(15)Der nachhaltige Wohlstand der Union sollte durch die Stärkung ihrer industriellen Basis und die Förderung der Attraktivität von Gebieten zur Unterstützung des Rechts zu bleiben unterstützt werden, unter anderem durch Strategien für die integrierte Entwicklung städtischer, ländlicher und Küstengebiete sowie durch die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit. Die Maßnahmen sollten sich auf die Fertigstellung der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze, die für eine echte Energieunion von entscheidender Bedeutung sind, und auf Dekarbonisierungsprojekte konzentrieren, einschließlich der Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Energieeffizienz, der Speicherung und der Entwicklung intelligenter Energiesysteme sowie inländischer Übertragungs- und Verteilernetze, wobei Regionen, Sektoren und Menschen in die Lage versetzt werden sollten, die Auswirkungen des Übergangs hin zum Klimaziel der Union zu bewältigen. Die transeuropäischen Verkehrsnetze müssen für das Kernnetz bis 2030 und für das erweiterte Kernnetz bis 2040 fertiggestellt sein, um den grünen und den digitalen Wandel in den Bereichen Verkehr und Mobilität zu unterstützen. Sie sollten auch darauf abzielen, einen innovativen wirtschaftlichen Wandel zu fördern, das Ziel von Investitionen in Forschung und Entwicklung in Höhe von 3 % des BIP, die Entwicklung und Nutzung fortschrittlicher Technologien, die Einführung fortgeschrittener digitaler Lösungen, einschließlich KI, sowie eine sichere und vertrauenswürdige IKT-Konnektivität zu erreichen und gleichzeitig die Kluft bei Innovationen und im Bereich der Digitalisierung zu überwinden. Die Maßnahmen sollten dazu beitragen, die Empfehlungen gemäß Artikel 6 des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade umzusetzen und den digitalen Wandel zu unterstützen. Sie sollten auch dazu beitragen, die Resilienz der Gesundheitssysteme und der Langzeitpflege zu stärken und erschwinglichen Wohnraum zu fördern. Die Maßnahmen sollten außerdem einen wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismussektor in der EU unterstützen, der auf einen ausgewogenen Tourismus, die Steuerung der Touristenströme und die Förderung Europas als wichtigstes Reiseziel der Welt abzielt.
(16)Im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten und Sicherheit der Union sollten die Maßnahmen die industrielle Basis der Verteidigung und die militärische Mobilität der Union stärken und die Vorsorge, die Erkennung von Bedrohungen, den Schutz kritischer Energie- und Verkehrsinfrastrukturen sowie die Resilienz und Krisenreaktion der Union stärken, unter anderem durch die Stärkung der Cybersicherheit. Dies sollte Maßnahmen zum Ausbau der TEN-V-Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck umfassen, um kurzfristig großflächige Bewegungen von Truppen sowie schwerer Ausrüstung und Material zu ermöglichen. Die Maßnahmen sollten auch darauf abzielen, ein hohes Maß an Sicherheit in der Union zu gewährleisten, einschließlich Integrationsmaßnahmen, die mit den Zielen der Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für Asyl einschließlich subsidiären Schutzes, vorübergehenden Schutzes, Migration und Integration, der Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für die [integrierte] europäische Grenzverwaltung, einschließlich des Funktionierens des Schengen-Raums und der europäischen Visumpolitik, und der Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit im Einklang stehen.
(17)Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen und zur Stärkung der Gesellschaften der Union und des Sozialmodells der Union sollten zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und zur Verwirklichung ihrer Kernziele im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Artikel 148 Absatz 4 AEUV beitragen, indem Projekte in den Politikbereichen Beschäftigung und Arbeitskräftemobilität, Kompetenzentwicklung, Bildung, soziale Inklusion und Armutsbekämpfung unterstützt und somit die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Union gestärkt werden. Sie sollten darauf abzielen, Chancengleichheit, einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire und hochwertige Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion zu gewährleisten; dabei sollte der Schwerpunkt insbesondere auf der Verbesserung des Arbeitskräfteangebots, der Gewährleistung einer hochwertigen und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung, lebenslangen Lernens und materieller Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen liegen, wobei bestehende Lücken, einschließlich des Geschlechtergefälles, zu schließen sind. Die Maßnahmen sollten Investitionen in Kinder und Jugendliche, marginalisierte und benachteiligte Gemeinschaften und Drittstaatsangehörige unterstützen sowie einen gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen gewährleisten. Sie sollten auch dazu beitragen, die Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste zu stärken, sozialen und erschwinglichen Wohnraum zu unterstützen und den Schwerpunkt auf einen sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität legen und dabei die sozialen Auswirkungen der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angehen.
(18)Die nachhaltige Lebensqualität der Union sollte durch die Sicherstellung eines gerechteren und ausreichenden Einkommens für die Landwirte und ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit sowie durch einen Beitrag zur langfristigen Ernährungssicherheit unterstützt werden. Die allgemeinen Ziele des Fonds in Bezug auf die GAP sollten auf Unionsebene festgelegt und von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Pläne umgesetzt werden. Die Maßnahmen sollten auch die Attraktivität und den Lebensstandard in ländlichen Gebieten sowie faire Arbeitsbedingungen verbessern und den Generationswechsel fördern, die Vorsorge und Fähigkeit der Landwirte verbessern, Krisen und Risiken zu bewältigen, den Zugang zu Wissen und Innovationen verbessern und den grünen und den digitalen Wandel für einen florierenden Agrar- und Lebensmittelsektor beschleunigen. Die Maßnahmen sollten die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Fischerei in der Union und des Aquakultursektors der Union fördern, die nachhaltige und wettbewerbsfähige blaue Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten fördern, die sozioökonomischen Chancen und die Resilienz der lokalen Gemeinschaften verbessern und eine starke Meerespolitik in allen Dimensionen mit sicheren, sauberen und nachhaltig bewirtschafteten Ozeanen gewährleisten. Sie sollten die Klimaschutzmaßnahmen aktiv verstärken, indem sie die Verringerung der Treibhausgasemissionen fördern, Klimaschutzmaßnahmen unterstützen und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels erleichtern. Sie sollten den Klimaschutz und die Erbringung von Ökosystemleistungen verbessern, eine effiziente Wasserwirtschaft und Resilienz unterstützen, die nachhaltige Entwicklung und den Umweltschutz stärken, die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich des Bodens, verbessern und den Tierschutz stärken. Um die positiven Auswirkungen der Landwirte auf das Klima anzuerkennen und ihnen den Zugang zu freiwilligen marktbasierten Anreizen zu erleichtern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin an der Entwicklung einer Methode für den CO2-Abbau und an der Schätzung der durch die GAP erzielten Verringerungen der Treibhausgasemissionen.
(19)Die NRP-Pläne sollten weiterhin, aufbauend auf den Erfahrungen mit dem LIFE-Programm, die Entwicklung innovativer, von Interessenträgern gesteuerter Projekte unterstützen, die zu den strategischen Prioritäten der EU beitragen und dadurch die Umwelt- und Klimaresilienz und die Führungsrolle der EU stärken und gleichzeitig die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt der Union erhalten, die unser Wohlergehen und unseren Wohlstand untermauern.
(20)Um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Werte der Union zu schützen, zu stärken und die Werte der Union aufrecht zu erhalten, sollte die Unterstützung der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung offener, rechtebasierter, demokratischer, gleichberechtigter und inklusiver Gesellschaften sowie der Stärkung der Justizsysteme, der Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, des Medienpluralismus und einer wirksamen Gewaltenteilung gewidmet werden. Die Maßnahmen sollten auch darauf abzielen, zu einer besseren Governance beizutragen, indem die Effizienz der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Justizbehörden, und die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern in den Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gemeinschaften verbessert werden. Dies dürfte die Effizienz und Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen erhöhen. Um sicherzustellen, dass die soziale Dimension Europas, wie sie in der Europäischen Säule sozialer Rechte dargelegt ist, gebührend berücksichtigt wird und dass ausreichende Mittel für die Bedürftigsten bereitgestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten Mittel für die Förderung der sozialen Inklusion bereitstellen. Aufgrund der besonderen Notwendigkeit, in Armut lebende Kinder zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten auch Mittel zur Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Garantie für Kinder bereitstellen. Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel in Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung der Jugendgarantie, investieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher einen angemessenen Betrag an Mitteln für diese Herausforderung bereitstellen. Mitgliedstaaten, die stark von Jugendarbeitslosigkeit betroffen sind, sollten Mittel aus dem ESF zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen bereitstellen.
(21)Die Weiterentwicklung der marktbasierten Förderung in allen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen die Kapitalmärkte derzeit weniger entwickelt sind, wird einen wichtigen Beitrag zum nachhaltigen Wohlstand und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union leisten. Um diese Ziele zu erreichen, erfordert die Spar- und Investitionsunion einen Bottom-up-Ansatz in gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der EU-Organe. Zwar sind Maßnahmen auf EU-Ebene in Schlüsselbereichen gerechtfertigt, in denen alle Mitgliedstaaten geschlossen vorgehen sollten, um EU-weite Mängel zu beheben, doch werden andere Maßnahmen auch einen koordinierten Ansatz erfordern, aber stärker darauf angewiesen sein, dass die Mitgliedstaaten einzeln handeln.
(22)Da die Ziele der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Besonderheiten einiger der genannten Herausforderungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Regionen werden weiterhin im Mittelpunkt des Fonds stehen, dem das Partnerschaftsprinzip und die Mehrebenen-Governance zugrunde liegen. Um Kontinuität zu gewährleisten, wird der Fonds so weit wie möglich auf bestehenden Strukturen aufbauen, bei denen regionale und lokale Behörden, Sozialpartner und andere einschlägige Interessenträger eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung, Verwaltung, Durchführung und Überwachung der im Rahmen des Fonds unterstützten Maßnahmen spielen.
(23)Ergänzend zu den durch die Verordnung (EU) [...] [Europa in der Welt] unterstützten Maßnahmen können aus dem Fonds Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern unterstützt werden. Diese Maßnahmen sollten die uneingeschränkte Kohärenz mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außenpolitik der Union, den internationalen Verpflichtungen der Union und den im Besitzstand der Union verankerten Rechten und Grundsätzen gewährleisten.
(24)Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal bei der Durchführung der NRP-Pläne, baut auf dem Ansatz der Mehrebenen-Governance auf und stellt die Einbindung regionaler, lokaler, städtischer und sonstiger Behörden, von Organisationen der Zivilgesellschaft, der Wirtschafts- und sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission eingerichtete Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen, die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden (im Folgenden „Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften“), weiterhin für die Pläne gelten.
(25)Die NRP-Pläne zielen darauf ab, ein starkes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten, indem Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten von der Erzielung von Outputs und der Erfüllung der vereinbarten Bedingungen abhängig gemacht werden, unabhängig von der Form der Erstattung durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten. Die Verknüpfung von Auszahlungen mit vereinbarten und vorab festgelegten Etappenzielen, Zielwerten und Outputs, die die gesamte Laufzeit der geförderten Maßnahme abdecken, wird zur Regelmäßigkeit der Zahlungen an die Mitgliedstaaten beitragen. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu sechs Mal pro Jahr Zahlungsanträge einzureichen. Um die Finanzierung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die gleiche Form der Auszahlung zu verwenden, die für Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten oder für standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze gilt.
(26)Das Programm soll gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 202X/XXXX [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für den Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und ‑maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere bereichsübergreifende Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit –, festgelegt sind. Der Fonds sollte die Zugänglichkeit unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, gewährleisten. Aus dem Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu irgendeiner Form von Segregation, Diskriminierung oder Ausgrenzung beitragen, einschließlich aufgrund von Rassismus benachteiligter Gemeinschaften wie der Roma, und bei der Finanzierung von Infrastruktur soll die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(27)Die vorliegende Verordnung sollte strenge Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um zu gewährleisten, dass der Fonds so eingesetzt wird, dass die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte, Freiheiten und Grundsätze sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, wie in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegt, geachtet werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Validierungsprozesses ihrer NRP-Pläne Gewähr dafür bieten, dass diese beiden bereichsübergreifenden Bedingungen erfüllt sind, wobei potenzielle Mängel und Abhilfemaßnahmen insbesondere auf der Grundlage der länderspezifischen Herausforderungen, die im Rahmen des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit und des Europäischen Semesters ermittelt wurden, sowie von Vertragsverletzungsverfahren und Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union ermittelt werden sollten. Alle Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, ihre NRP-Pläne im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zur Beseitigung etwaiger neuer Mängel, die insbesondere im Zusammenhang mit dem jüngsten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit festgestellt wurden, zur Halbzeit der Durchführung zu überprüfen. Jederzeit während der Durchführung und nach Austausch mit dem betreffenden Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit bestehen, die an einen Mitgliedstaat geleisteten Zahlungen ganz oder teilweise zu blockieren, wenn eine oder mehrere der bereichsübergreifenden Bedingungen „Rechtsstaatlichkeit“ und „Charta“ nicht erfüllt sind. Unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten bei der Feststellung der Nichterfüllung und der Ermittlung der betroffenen spezifischen Maßnahmen die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Nichterfüllung auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder auf die finanziellen Interessen der Union sowie Art, Dauer, Schwere und Umfang des Verstoßes berücksichtigt werden.
(28)Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Gesamtbeträge sollten von der Kommission im Einklang mit der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zuweisungsmethode in einem einzigen Durchführungsbeschluss festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte in der Regel die Beträge im Rahmen der vorliegenden Verordnung abdecken, die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Asyl], Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Grenzverwaltung] und Artikel 4 der Verordnung 202X/XXXX [innere Sicherheit] festgelegt sind.
(29)Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission in der Regel bis zum 31. Januar 2028 einen NRP-Plan vorlegen, damit dieser sorgfältig und zeitnah geprüft werden kann. Um eine rasche Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ab Juni 2027 einen Entwurf des NRP-Plans vorlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten die NRP-Pläne im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen und den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften in Partnerschaft mit lokalen und regionalen Behörden, Wirtschafts-, Sozial- und ländlichen Partnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Interessenträgern gestalten und durchführen. Die NRP-Pläne sollten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission gestaltet, nach Maßgabe des bereitgestellten Musters erstellt und nach ihrer Annahme durch den Rat auf der Grundlage der Bewertung der Kommission und des Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates veröffentlicht werden. Im Einklang mit den derzeitigen Modalitäten werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, regionale und territoriale Kapitel in ihren NRP-Plan aufzunehmen, und sie sollten verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass die regionalen Verwaltungsbehörden regelmäßige Zahlungen auf der Grundlage der Fortschritte ihrer jeweiligen Maßnahmen und einen Betrag erhalten, der mindestens ihrem Unionsbeitrag bis zum Ende des Zeitraums entspricht, vorbehaltlich möglicher Korrekturen, die sich aus der Durchführung ihrer jeweiligen Kapitel ergeben. Um eine wirksame Governance des NRP-Plans zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsausschüsse für die Kapitel und einen Koordinierungsausschuss auf der Ebene des NRP-Plans einrichten.
(30)Um die nationale Identifikation zu gewährleisten, sollten Mitgliedstaaten, die Unterstützung erhalten möchten, der Kommission NRP-Pläne vorlegen, die hinreichend begründet und belegt sind. In den NRP-Plänen sollte dargelegt werden, inwiefern sie einen umfassenden Beitrag zu allen Zielen des Fonds darstellen, wobei den spezifischen nationalen, regionalen und territorialen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Sie sollten auch eine Erläuterung enthalten, wie der Plan zur wirksamen Bewältigung der einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen beiträgt, die unter anderem im Rahmen des Europäischen Semesters und anderer von der Kommission offiziell angenommener einschlägiger Dokumente im Zusammenhang mit den aus dem Fonds unterstützten Zielen ermittelt wurden, und wie er zur Vollendung des Binnenmarkts beiträgt, insbesondere durch die Aufnahme von Reformen, Investitionen und anderen Interventionen mit grenzüberschreitender, transnationaler oder länderübergreifender Dimension. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union in strategisch wichtigen Sektoren zu stärken und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollten die NRP-Pläne grenzgreifende und Mehrländerprojekte umfassen, insbesondere wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI), deren Schwerpunkt entweder auf Forschung, Entwicklung, Innovation oder der ersten industriellen Nutzung oder auf dem Aufbau wichtiger Infrastrukturen liegt, die für die Nutzung durch Dritte offen stehen, wobei insbesondere die Analysen des jüngsten jährlichen Berichts über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Mittel im Rahmen ihrer Pläne auf die Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten, insbesondere in weniger entwickelten Regionen, konzentrieren. Sie sollten auch den Generationswechsel und soziale Maßnahmen sowie eine florierende Fischerei und Aquakulturproduktion unterstützen.
(31)Der Plan sollte für Komplementarität und Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Unterstützung verschiedener Politikbereiche und für verschiedene Gruppen von Begünstigten sorgen. Dies ist besonders wichtig, wenn es darum geht, eine umfassende politische Antwort für die Entwicklung florierender ländlicher Gebiete und Küstengebiete zu bieten und einen dynamische Agrar- und Fischereisektoren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere aufgefordert, solche Synergien bei der Gestaltung der Maßnahmen und Kapitel sowie bei der Anwendung der Kofinanzierungssätze zu fördern. Für Maßnahmen zur Unterstützung grundlegender Dienstleistungen und Infrastrukturen in ländlichen und Küstengebieten sowie Unternehmen auf dem Land und an den Küsten sollten die Mitgliedstaaten eine integrierte Planung entwickeln, um sicherzustellen, dass ländliche Gemeinschaften und Küstengemeinden über geeignete Mechanismen Zugang zu Finanzmitteln haben, einschließlich politischer Maßnahmen für spezifische; Mechanismen und Governance-Strukturen zur Koordinierung der Programmplanung und Durchführung politischer Strategien auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, der Programmplanung lokal und regional integrierter Förderkonzepte unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts und der Kapazitäten der Begünstigten sowie der Schaffung eines Kapazitätsaufbaus sowohl für die Verwaltungen als auch für die Begünstigten. Im NRP-Plan sollten detaillierte Maßnahmen und Modalitäten für seine Überwachung und Durchführung festgelegt werden, einschließlich der Einrichtung von Behörden des NRP-Plans, eines Überwachungs- und Koordinierungsausschusses, der geschätzten Kosten dieser Maßnahmen und des nationalen Beitrags und von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Governance und zur Stärkung der administrativen Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und deren Regionen erfolgen; politische Lernprozesse und politisches Experimentieren sollten gefördert werden.
(32)Eine finanzielle Unterstützung für einen NRP-Plan sollte vorbehaltlich des Abschlusses einer Darlehensvereinbarung mit der Kommission auf der Grundlage eines ordnungsgemäß belegten Antrags des betreffenden Mitgliedstaats, der zusammen mit seinem NRP-Plan vorgelegt wird, in Form eines Darlehens möglich sein. Der Antrag auf Unterstützung in Darlehensform sollte durch den höheren Mittelbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im NRP-Plan und durch Kosten des NRP-Plans, die die Höhe des Finanzbeitrags der Union und des nationalen Beitrags übersteigen, begründet werden.
(33)Um die Wirkung und die Identifikation der Mitgliedstaaten mit der Unionsfinanzierung zu maximieren und gleichzeitig die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Solidarität zu wahren, sollte der nationale Beitrag zu den geschätzten Kosten der verschiedenen Maßnahmen des NRP-Plans das unterschiedliche Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen pro Kopf im Verhältnis zum Durchschnitt der EU-27 widerspiegeln. Die Einhaltung dieser Kofinanzierungsanforderung sollte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Plan ex-ante bewertet werden. Die Zusätzlichkeit des EU-Beitrags wird von der Kommission während der Laufzeit des Programms überwacht.
(34)In dieser Verordnung sollte eine indikative Finanzausstattung für den Fonds festgelegt werden. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten die jeweiligen Preise durch Anwendung eines festen Deflators von 2 % berechnet werden.
(35)Um Synergien zwischen den NRP-Plänen und anderen Instrumenten der Union zu fördern, sollte es möglich sein, in die Pläne Maßnahmen aufzunehmen, die durch Finanzbeiträge des Mitgliedstaats zum [ECF-InvestEU-Instrument] oder zu anderen Unionsinstrumenten zur Umsetzung von Strategien durchgeführt werden, die auf die Ziele des NRP-Plans abgestimmt sind, einschließlich der Beiträge, die zur Unterstützung der Durchführung durch diese Instrumente erforderlich sind, sofern diese Maßnahmen mit der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen.
(36)In ordnungsgemäß begründeten Fällen wie Krisensituationen oder aus anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses sollte die Kommission dem Rat vorschlagen können, rechtzeitig einen Durchführungsbeschluss zur Genehmigung eines NRP-Plans zu erlassen, um die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, und gleichzeitig die zu behebenden Mängel und die entsprechenden Maßnahmen, die von solchen Mängeln betroffen sind, zu ermitteln, für die bis zur Behebung der Situation keine Zahlungen geleistet werden sollten.
(37)Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerhalb der Laufzeit des Fonds einen begründeten Antrag auf Änderung des NRP-Plans zu stellen. Die Kommission sollte die Übereinstimmung des geänderten NRP-Plans mit der vorliegenden Verordnung in einer Weise bewerten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den vorgeschlagenen Änderungen steht. Unter der Voraussetzung, dass solche Änderungen den Anforderungen des NRP-Plans entsprechen, sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands in ihren NRP-Plänen geringfügige Anpassungen vornehmen oder Irrtümer korrigieren können, indem sie die Kommission durch einfache Mitteilung von diesen Änderungen in Kenntnis setzen.
(38)Jeder Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung seines NRP-Plans vornehmen. Diese Überprüfung sollte eine umfassende vorgeschlagene Änderung des NRP-Plans auf der Grundlage der Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen, der wichtigsten Ergebnisse einschlägiger Evaluierungen und einer Überprüfung der geschätzten Gesamtkosten der unter den NRP-Plan fallenden Maßnahmen enthalten und gleichzeitig die Gelegenheit bieten, neue Herausforderungen sowie das Auftreten von Krisen zu berücksichtigen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollte auch die sozioökonomische Lage des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region, einschließlich jeder größeren negativen finanziellen, wirtschaftlichen oder sozialen Entwicklung, berücksichtigt werden. Der geänderte NRP-Plan, den der Mitgliedstaat nach der Halbzeitüberprüfung vorlegt, sollte einen Vorschlag für die Programmplanung des Flexibilitätsbetrags mit überarbeiteten oder neuen Maßnahmen zusammen mit den geschätzten Kosten und den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten enthalten.
(39)Zur Ergänzung der Durchführung auf nationaler und regionaler Ebene sollte eine EU-Fazilität eingerichtet werden. Die EU-Fazilität sollte Projekte mit einer transnationalen Dimension mit einem hohen Mehrwert für die Union unterstützen, die zusätzliche Koordinierungsanstrengungen auf Unionsebene sowie faktengestützte politische Unterstützung erfordern und zu den in dieser Verordnung festgelegten Zielen beitragen. Sie sollte die Mitgliedstaaten auch bei der raschen Bewältigung dringender und spezifischer Bedürfnisse als Reaktion auf eine Krisensituation wie eine nationale oder regionale Naturkatastrophe größeren Ausmaßes unterstützen und die Sanierung und Wiederherstellung fördern, um die Resilienz nach einer Krise zu erhöhen. Sie sollte auch der Unsicherheit Rechnung tragen, indem der Union ein zusätzlicher Handlungsspielraum für die Anpassung an neue Prioritäten auf Unionsebene eingeräumt wird, die eine koordinierte Reaktion erfordern. Schließlich sollte sie den Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der wirksamen Durchführung der unter diese Verordnung fallenden politischen Maßnahmen bieten. Im Zusammenhang mit künftigen Erweiterungen muss unbedingt sichergestellt werden, dass der Rechts- und Haushaltsrahmen der Union auch die Unterstützung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten wirksam berücksichtigen kann. Dabei sollte die Fazilität die Möglichkeit haben, je nach Art der Maßnahme und der wirksamsten Vorgehensweise auf die geteilte, direkte oder indirekte Mittelverwaltung zurückzugreifen.
(40)Im Falle von Krisen infolge von Naturkatastrophen und um die Verfügbarkeit von Mitteln während der gesamten Laufzeit des Fonds sicherzustellen, sollte die Unionsunterstützung die Bemühungen der betreffenden Mitgliedstaaten ergänzen und zur Deckung eines Teils der Maßnahmen verwendet werden, die zur Bewältigung der durch eine Krise verursachten Schäden durchgeführt werden. Zur Finanzierung dieser Interventionen und zur Vereinfachung der Verfahren sollte ein Teil der Mittelausstattung jedes Mitgliedstaats den Flexibilitätsbetrag bilden („Maßnahmen zur Krisenbewältigung und Halbzeitüberprüfung“). Dadurch werden ausreichende Finanzmittel sichergestellt, damit die Mitgliedstaaten bis zum Ende der Durchführung der NRP-Pläne auf Krisen reagieren können. Die Schätzung der Art und der Höhe der Unterstützung, die dem betreffenden Mitgliedstaat zu gewähren ist, sollte einem mehrstufigen Ansatz folgen, bei dem der Mitgliedstaat zunächst seinen NRP-Plan ändert, bevor er die Programmplanung für einen Teil seines nicht zugewiesenen Flexibilitätsbetrags beantragt, und, wenn der beantragte und verfügbare Flexibilitätsbetrag nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, zusätzliche Unterstützung aus den Maßnahmen der Union beantragt. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, das Haushaltspolster als letztes Mittel zu nutzen, um Unterstützung zu leisten, falls sich andere Mittel im Rahmen der Fazilität als zur Deckung des Bedarfs unzureichend erweisen.
(41)Ein einheitliches Sicherheitsnetz zur Stabilisierung der Agrarmärkte bei Marktstörungen sollte eingerichtet werden. Es sollte genutzt werden, um zeitweilige und drohende Marktungleichgewichte anzugehen, einschließlich solcher, die durch Probleme im Zusammenhang mit der Tier- oder Pflanzengesundheit verursacht werden, welche sich auf die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Kosten der Betriebsmittel im gesamten Binnenmarkt oder in Teilen davon auswirken. Um die strategische Autonomie der Union bei der Lebensmittelversorgung zu wahren und die Ernährungssicherheit zu gewährleisten, sollte bei der Bereitstellung von Fördermitteln für die Marktstützung über das einheitliche Sicherheitsnetz den zunehmenden Unsicherheitsfaktoren auf den Agrarmärkten und den zunehmenden indirekten Auswirkungen von Fragen der Tiergesundheit auf das Marktgleichgewicht Rechnung getragen werden. Das Sicherheitsnetz der Union zielt nicht darauf ab, direkte Verluste auszugleichen, die Landwirten aufgrund von Naturkatastrophen entstanden sind. Im Einklang mit dem Ziel der Stabilisierung der Agrarmärkte der Union sollten die Mittel für Absatzförderungskampagnen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Union weitergeführt werden, um dem Agrarsektor der Union neue Marktchancen zu eröffnen und die Sichtbarkeit und den Marktanteil seiner Erzeugnisse sowohl innerhalb der Union als auch auf internationaler Ebene zu steigern.
(42)Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente, auch wenn sie mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der EU-Fazilität kombiniert werden, im Einklang mit Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates und der [ECF-Verordnung] und mit den von der Kommission für die Zwecke ihrer Anwendung festgelegten technischen Vereinbarungen und Bedingungen umgesetzt werden. Die Unterstützung im Rahmen der EU-Fazilität in Form einer Haushaltsgarantie oder von Finanzierungsinstrumenten, auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme, sollte ausschließlich über das [ECF-InvestEU-Instrument] gewährt werden. Um Durchführungspartnern für Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumente einen breiteren Zugang zu gewähren, sollte die Kommission in der Lage sein, mit allen in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aufgeführten Kategorien von Stellen Vereinbarungen bezüglich indirekter Mittelverwaltung zu schließen. Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Haushaltsdisziplin zu gewährleisten und die ausstehenden Zahlungen zu begrenzen, sollte die Dotierung für die im Rahmen der EU-Fazilität ausgeführte Haushaltsgarantie nach Ablauf des letzten Jahres des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) nicht mehr gebunden werden und bis zum Ende des dritten Jahres nach Ende des MFR gebildet werden. Bei den Mittelbindungen für diese Dotierung sollten die Fortschritte bei der Gewährung der Haushaltsgarantie berücksichtigt werden. Bei der Bildung der Dotierung sollten die Fortschritte bei der Genehmigung und Unterzeichnung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der EU-Fazilität berücksichtigt werden.
(43)Zugunsten einer wirkungsvolleren und effizienteren Politik wird die neue GAP vereinfacht, indem die Interventionen gestrafft werden, und baut auf den Erfahrungen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums auf. Sie vereinfacht die Instrumente, wobei eine Fragmentierung verhindert und der strategische Ansatz der Mitgliedstaaten gestärkt wird. Durch Nutzung der Synergien mit anderen Politikbereichen des NRP-Plans sollten für die GAP zusätzliche Instrumente verfügbar werden, die wirksam zur Entwicklung eines resilienten, innovativen und umweltverträglichen Agrarsektors in ganz Europa beitragen.
(44)Die Einkommensunterstützung für Landwirte sollte weiterhin ein wesentliches politisches Instrument sein, um den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu garantieren. Sie trägt zur Förderung eines wettbewerbsfähigen, widerstandfähigen und nachhaltigen Agrarsektors bei, der die Vorteile einer hochwertigen Produktion und Ressourceneffizienz nutzen möchte, wodurch der Generationswechsel und damit die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet werden. Die GAP-Unterstützungsmaßnahmen sollten sich auf aktive Landwirte im Sinne der WTO-Regeln konzentrieren. Um die Leistung der GAP weiter zu verbessern, sollte die flächenbezogene Einkommensstützung gezielt auf Landwirte ausgerichtet werden, die die Landwirtschaft als Haupttätigkeit ausüben. Die Einkommensstützung sollte auf Landwirte ausgerichtet werden, die sie am dringendsten benötigen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf Landwirten in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen sowie auf Frauen, Junglandwirten und neuen Landwirten. Gleichzeitig erhöht die wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Gebiete durch Infrastrukturverbesserungen und den digitalen Wandel und die damit einhergehende Beseitigung regionaler Unterschiede die Attraktivität ländlicher Gebiete, die soziale Inklusion und die Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten.
(45)Zur Ermittlung der im Rahmen der GAP Begünstigten sollten die Kriterien zur Definition des Begriffs der Haupttätigkeit den Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen, den Arbeitseinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb, den Unternehmenszweck und die Eintragung der jeweiligen landwirtschaftlichen Tätigkeiten in nationale oder regionale Register umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Negativlisten zu verwenden, um diejenigen Antragsteller zu identifizieren, die der Definition des Begriffs „Landwirt“ nicht entsprechen.
(46)Die Gemeinsame Fischereipolitik und die Meerespolitik der Union sollten zu einer nachhaltigen Fischerei und zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, zum Generationswechsel und zur Energiewende in der Fischerei, nachhaltiger Aquakultur sowie zu einer nachhaltigen Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten, zum Wissen über die Meere, zur Qualifizierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der blauen Wirtschaft, zur Resilienz der Küstengemeinden und insbesondere der kleinen Küstenfischerei, zur Stärkung der internationalen Meerespolitik und Meeresbeobachtung und zur Ermöglichung sicherer, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane beitragen.
(47)Die Gebiete in äußerster Randlage stehen vor besonderen Herausforderungen, die mit ihrer Abgelegenheit und ihren Relief- und Klimabedingungen im Sinne von Artikel 349 AEUV zusammenhängen, und verfügen auch über spezifische Grundlagen, insbesondere zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Unterstützung der einzelnen Gebiete in äußerster Randlage in ihren NRP-Plan aufnehmen, um deren spezifischen Bedürfnissen und Herausforderungen Rechnung zu tragen, wie Ernährungssicherheit, Wohnraum, Verkehr, Wasser- und Abfallwirtschaft, Energie, Bildung und Kompetenzen, Migration, Klimaresilienz und Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Energie, Verkehr und digitale Konnektivität sowie wirtschaftliche Entwicklung, einschließlich einer nachhaltigen und diversifizierten blauen Wirtschaft.
(48)Diese Maßnahmen sollten Unterstützung für die Gewährleistung der Versorgung mit Erzeugnissen umfassen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch die Abgelegenheit und/oder Insellage bedingten Mehrkosten, ohne der lokalen Erzeugung und ihrer Entwicklung zu schaden. Die Maßnahmen sollten auch Unterstützung für die Sicherung der langfristigen Zukunft und Entwicklung der Landwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung und des Verkaufs heimischer Kulturen und Erzeugnisse, sowie die Diversifizierung der Lebensmittelerzeugung umfassen, mit besonderem Augenmerk auf Ernährungssicherheit und Selbstversorgung sowie der Aufrechterhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gebiete in äußerster Randlage. Darüber hinaus sollten die Maßnahmen Unterstützung, einschließlich Ausgleichszahlungen, für besondere Versorgungsregelungen für die Landwirtschaft, Unterstützung für die lokale landwirtschaftliche Erzeugung und Verarbeitung, Förderung der lokalen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung im Bereich Fischerei und Aquakultur sowie Unterstützung für den Ausbau der Verkehrs-, Energie- und digitalen Konnektivität umfassen. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung dieser Unterstützung zu gewähren. Da es sich dabei um staatliche Beihilfe handelt, sollten solche Finanzmittel der Kommission gemeldet werden, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung als Teil dieser Unterstützung genehmigen kann.
(49)Um den besonderen Bedingungen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Rechnung zu tragen und zur Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen, sollten besondere Bestimmungen über Unterbrechungen, Aussetzungen und Finanzkorrekturen festgelegt werden. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, so sollte die Kommission als Vorsichtsmaßnahme ermächtigt werden, Zahlungsfristen zu unterbrechen. Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos der Entrichtung nicht förderfähiger Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch einen Mitgliedstaat Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen durchzuführen.
(50)Auf die vorliegende Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen bereichsübergreifenden Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union. Die nach Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt ist.
(51)Transparenz-, Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Maßnahmen der Union vor Ort sichtbar zu machen und die Rückverfolgbarkeit von Finanzmitteln sicherzustellen, und sollten auf wahren, genauen und aktualisierten Informationen basieren. Um diese Ziele zu verwirklichen, müssen geeignete Modalitäten geschaffen werden, damit die Erhebung und Meldung von Daten, die für mehrere Zwecke benötigt werden, nur einmal nötig ist. Um Doppelarbeit zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten die erhobenen und für Prüfung und Kontrolle, Transparenz, Leistungsüberwachung und Evaluierung zur Verfügung gestellten Daten gestrafft werden, und die Anforderungen bezüglich der Veröffentlichung sollten so festgelegt werden, dass ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet ist.
(52)Um die finanziellen Interessen und den Unionshaushalt zu schützen, sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen und durchgeführt werden. Der Kommission sollte es ermöglicht werden, die Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen vorzunehmen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und Art, Schwere und Häufigkeit der Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigen. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(7), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(8) und (EU) 2017/1939 des Rates(9) sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 darf die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Betrugsfälle und sonstige Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates untersuchen und verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über festgestellte Unregelmäßigkeiten und über sämtliche Weiterverfolgungsmaßnahmen, die sie in Bezug auf diese Unregelmäßigkeiten sowie auf Ermittlungen des OLAF ergriffen haben, zügig Bericht erstatten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, sollten auch der EUStA unverzüglich alle strafbaren Handlungen melden, für die diese ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben kann.
(53)Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Empfänger von Unionsmitteln zu verringern sowie um doppelte Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen derselben Maßnahmen zu vermeiden, sollte die konkrete Anwendung des Grundsatzes der Einzigen Prüfung für den Fonds angewandt werden. Die Prüfbehörde sollte Prüfungen vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk sollte der Kommission Gewähr dafür bieten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Mitgliedstaats ordnungsgemäß funktionieren und dass die Aussagen in der von der Koordinierungsstelle vorgelegten Verwaltungserklärung korrekt sind.
(54)Im Einklang mit dem Grundsatz und den Regelungen der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Pläne zuständig sein und die rechtmäßige und ordnungsmäßige Verwendung der Unionsmittel gewährleisten. Da in erster Linie die Mitgliedstaaten für diese Verwaltung und Kontrolle verantwortlich sind, sollten sie sicherstellen, dass die aus dem Fonds unterstützten Vorhaben dem anwendbaren Recht entsprechen, einschließlich der anwendbaren Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über staatliche Beihilfen.
(55)Die von den Mitgliedstaaten verwendeten Verfahren für die Vorhabenauswahl können wettbewerbsorientiert oder nicht wettbewerbsorientiert sein, sofern die angewandten Kriterien und verwendeten Verfahren unter Zugrundelegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nichtdiskriminierend, inklusiv, gegebenenfalls für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sowie transparent sind und die ausgewählten Vorhaben den Beitrag der Unionsmittel maximieren und mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten bereichsübergreifenden Grundsätzen in Einklang stehen.
(56)Um den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Höhe der geschätzten Gesamtkosten ihres NRP-Plans während dessen gesamter Durchführung vertretbar und plausibel bleibt, und erforderlichenfalls eine Änderung ihres NRP-Plans beantragen. Das Umsetzungsmodell des Fonds sollte darauf abzielen, Berechenbarkeit und Kohärenz zwischen der Höhe der Zahlungen und dem individuellen Durchführungstempo jeder einzelnen Maßnahme zu gewährleisten, indem jedem Etappenziel und jedem Zielwert vorab zugewiesene Auszahlungsbeträge zugewiesen werden. Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine Überprüfung der geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen sowie anderer Interventionen, die vom NRP-Plan abgedeckt sind, vornehmen, und zwar mit entsprechenden Anpassungen, wann immer dies gerechtfertigt ist. Zusätzlich sollte der Mitgliedstaat bei der Vorlage seines letzten jährlichen Gewährpakets für das letzte Haushaltsjahr bestätigen, dass die Gesamtzahlungen der Kommission bei Berücksichtigung des nationalen Beitrags den Gesamtbetrag, den der Mitgliedstaat bei der Durchführung des Plans an die Begünstigten gezahlt hat, nicht übersteigen. Aus denselben Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte es der Kommission gestattet sein, zuvor für Zwischenschritte einer Maßnahme gezahlte Beträge einzuziehen, wenn das endgültige Etappenziel oder der endgültige Zielwert der betreffenden Maßnahme nicht erreicht wird, und tätig zu werden, wenn in einem Zeitraum bis zu fünf Jahren nach dem Datum der entsprechenden Zahlung durch die Kommission eine Rückgängigmachung eines Etappenziels oder Zielwerts eintritt.
(57)Um die Verfahren deutlich zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Empfänger, die Mitgliedstaaten und die Kommission erheblich zu verringern und gleichzeitig solide Schutzvorkehrungen für die regelmäßige und wirksame Verwendung der Unionsmittel zu bieten, sollten in die NRP-Pläne Maßnahmen aufgenommen werden, die die Durchführung erleichtern, und zwar sowohl bei ihrer Gestaltung und Durchführung als auch in den Überwachungsbestimmungen. Solche Elemente wären beispielsweise die Bereitstellung technischer Hilfe und Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die Verringerung doppelter Prüfungen durch Anwendung des Ansatzes der Einzigen Prüfung und die Abkehr von Rechnungsprüfungen und Konzentration auf tatsächliche Ergebnisse. Von den nationalen Prüfbehörden und der Kommission sollte in diesem Zusammenhang nicht erwartet werden, dass sie für die Zwecke ihrer Prüfungstätigkeit die den Vorhaben zugrunde liegenden Kosten überprüfen. Zur Vereinfachung sollte technische Hilfe während der gesamten Durchführung in Form eines Pauschalsatzes geleistet werden, der für alle Zahlungen gilt. Der Fonds sollte auch ausreichende Flexibilität bieten, sei es durch gestraffte Verfahren für die Änderungen der Pläne oder durch eine bessere Reaktionsfähigkeit auf unvorhergesehene Krisen über verschiedene Mechanismen, die die Mobilisierung von Ressourcen für solche Ereignisse ermöglichen, wie etwa die Überarbeitung des Plans, den Flexibilitätsbetrag oder den Zugang zur Fazilität. Der Fonds sollte es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, selbst zu entscheiden, welche Etappenziele und Zielwerte in jedem Zahlungsantrag auf der Grundlage ihres jeweiligen Durchführungstempos einzureichen sind. Um regelmäßige Auszahlungen und die zeitnahe Verwirklichung der Ziele der Union vor Ort zu gewährleisten, sollte durch eine jährliche Regel für die Aufhebung der Mittelbindung sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten regelmäßige Zahlungsanträge in hinlänglich umfangreicher Höhe einreichen.
(58)Der mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 eingerichtete Klima-Sozialfonds verfolgt ähnliche Ziele und unterstützt ähnliche Maßnahmen innerhalb eines vergleichbaren Einsatzzeitplans. Daher sollten die Klima-Sozialpläne ab 2028 in die NRP-Pläne integriert werden. Dies sollte eine effizientere Verwendung von Unionsmitteln ermöglichen und eine wirksamere und kohärentere Verwirklichung der Ziele des Fonds begünstigen. Dadurch würde die parallele Ausführung ähnlicher Systeme und Prozesse vermieden, was im Hinblick auf bessere Strategieplanung, Strategiekohärenz und Vereinfachungsbemühungen deutliche Vorteile mit sich bringt. Es sollte auch die Anwendung gemeinsamer Vorschriften sicherstellen, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wobei die derzeitigen Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Klima-Sozialfonds weiterhin gelten würden. Synergien zwischen bestehenden und künftigen Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds und den Maßnahmen der Pläne sollten auch durch eine koordinierte Programmplanung gefördert werden, um eine bessere Komplementarität und politische Kohärenz zwischen dem Unionshaushalt und den für den Modernisierungsfonds zugewiesenen Mitteln zu gewährleisten.
(59)Für die Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten. Im Einklang mit Artikel 42 AEUV sollten diese Bestimmungen angesichts der besonderen Merkmale des Agrarsektors jedoch nicht für Unterstützung gelten, die in den Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV fällt und im Rahmen von und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] oder der Verordnung (EU) Nr. 1308/2012 durchgeführt wird, sowie für zusätzliche nationale Finanzierungen für Interventionen, bei denen für die Unionsunterstützung Artikel 42 AEUV gilt. In Bezug auf die in Anhang I des AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV für die Sektoren genehmigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage oder die Randlage bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen.
(60)Die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 über die geteilte Mittelverwaltung sollten an das Umsetzungsmodell der vorliegenden Verordnung angepasst werden. Zu diesem Zweck ist es notwendig, die Übermittlung von Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung zu ermöglichen und den Inhalt der Verwaltungserklärung und des Bestätigungsvermerks entsprechend anzupassen.
(61)Um bestimmte nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission entsprechend Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf Artikel über die Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie lokale Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten, die Berechnung von Sanktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung, die Datenerhebung und ‑speicherung, das InVeKoS sowie Anhänge über die Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten, Fortschritte bei der Durchführung, Maßnahmen der Union, Finanzkorrekturen, das EU-Schulprogramm, GAP-Interventionen und GAP-Zusammenarbeit zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(62)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des NRP-Plans für [Liste der Maßnahmen der Union, landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden, Verringerungskoeffizienten für Ölsaaten] zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(63)Für den Erlass des Interreg-Plans sollte das Beratungsverfahren angewendet werden. Für den Erlass der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der indikativen Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat in Bezug auf Ölsaaten und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
(64)Da die für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 geltenden Rechtsakte auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten sollte, die im Programmplanungszeitraum 2021-2027 aus den Fonds unterstützt werden, und da der Durchführungszeitraum der genannten Verordnung voraussichtlich in den durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Vorhaben sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine Durchführung in Phasen festgelegt werden. Jede einzelne Phase eines in Phasen durchgeführten Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen für den Programmplanungszeitraum, in dessen Rahmen sie gefördert wird, durchgeführt werden, wobei die Verwaltungsbehörde zur Auswahl für die zweite Phase auf Grundlage des Auswahlverfahrens, das im Programmplanungszeitraum 2021-2027 für das betreffende Vorhaben durchgeführt wurde, übergehen kann, sofern sie sich vergewissert, dass die Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung für Durchführung in Phasen festgelegt sind, erfüllt sind.
(65)Unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines koordinierten und harmonisierten Einsatzes der unter die vorliegende Verordnung fallenden Unionsfonds sowie zur Ermöglichung ihrer raschen Durchführung sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1)Mit der vorliegenden Verordnung wird der „Europäische Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit“ (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet. Darin werden Regelungen zu Folgendem festgelegt:
a)Aufgaben, vorrangige Ziele, Organisation und Neuordnung im Rahmen des Fonds in Bezug auf:
I)die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds;
II)die Instrumente für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP);
III)die Instrumente für die Gemeinsame Fischereipolitik;
IV)die Instrumente, die aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen der mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssysteme gefördert werden und mit denen die sozialen Auswirkungen der Einführung des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer thematisiert werden sollen;
V)die Unterstützung von Sicherheit und Verteidigungsfähigkeiten.
b)Finanzregelung für eine Unionsunterstützung, die über die Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“), den Interreg-Plan aus der Verordnung XX [Regionale Entwicklung, Kapitel II zum Interreg-Plan] (im Folgenden „Interreg-Plan“) und die EU-Fazilität (im Folgenden „Fazilität“) durchgeführt wird;
c)Finanzmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034.
(2)In den nachstehend aufgeführten Verordnungen können besondere Regelungen zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen.
a)Verordnung XX [zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Inanspruchnahme der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034]
b)Verordnung XX [zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP-Plan] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034]
c)Verordnung XX [zur Festlegung der Gemeinsamen Agrarpolitik als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Inanspruchnahme der Unionsunterstützung zur Förderung der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Union im Einklang mit Teil III Titel III AEUV zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung und des Zugangs zu Nahrungsmitteln, zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, zur Stabilisierung der Märkte und zur Unterstützung der langfristigen Ernährungssicherheit für den Zeitraum von 2028 bis 2034]
d)Verordnung XX [zur Festlegung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Meerespolitik der Union als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von … für den Zeitraum von 2028 bis 2034]
e)Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034
f)Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für integrierte europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034
g)Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034
h)Verordnung (EU) 202X/XXXX zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“), Interventionen in bestimmten Sektoren, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen, in dem für die Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung relevanten Umfang.
Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder die bereichsspezifischen Verordnungen aus Unterabsatz 1 angewendet werden sollen, so hat die vorliegende Verordnung Vorrang.
Artikel 2
Allgemeine Ziele des Fonds
(1)Mit der übergeordneten Zielsetzung der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, der nachhaltigen Entwicklung und der Wettbewerbsfähigkeit der Union, ihrer Sicherheit und ihrer Vorsorge unterstützt der Fonds die folgenden allgemeinen Ziele:
a)Abbau regionaler Ungleichgewichte in der Union und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit im Einklang mit Teil Drei Titel XVIII AEUV, einschließlich der Unterstützung von Projekten in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur im Einklang mit Artikel 177 Absatz 2 AEUV („Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds“);
b)Unterstützung qualitativ hochwertiger Beschäftigung, Bildung und Kompetenzen sowie der sozialen Inklusion im Einklang mit Teil Drei Titel XI und Titel XVIII AEUV („Europäischer Sozialfonds“) sowie Beitrag zu einem sozial gerechten Übergang hin zu Klimaneutralität im Einklang mit Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2 AEUV;
c)Unterstützung der Umsetzung der GAP der Union im Einklang mit Teil Drei Titel III AEUV;
d)Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union im Einklang mit Teil Drei Titel III AEUV;
e)Schutz und Stärkung der Demokratie in der Union und Aufrechterhaltung der Unionswerte im Einklang mit Artikel 2 AEUV.
Artikel 3
Spezifische Ziele des Fonds
(1)Die allgemeinen Ziele aus Artikel 2 werden für sämtliche Regionen durch die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a)Unterstützung des nachhaltigen Wohlstands der Union in allen Regionen durch:
I)Förderung der Attraktivität der Gebiete zwecks Unterstützung des Rechts zu bleiben, unter anderem durch Unterstützung von Strategien für eine integrierte Entwicklung städtischer und ländlicher Gebiete, darunter Unterstützung für territoriale Dienstleistungen und Infrastruktur;
II)Stärkung der industriellen Basis der Union und resilienter Lieferketten sowie Förderung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger Fertigung, insbesondere in Bereichen mit Netto-Null-Technologien und Technologien mit kritischen Rohstoffen, mit besonderem Augenmerk auf der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen, indem die Bestrebungen in den Bereichen Umwelt und Klima vollständig berücksichtigt werden, um den Übergang zu einer sauberen Industrie zu beschleunigen;
III)Unterstützung eines gerechten Übergangs hin zu den Unionszielen für 2030, 2040 und 2050 für Energie und Klima, insbesondere durch Priorisierung der Unterstützung für die Erzeugung sauberer Energie und der entsprechenden Infrastruktur, Förderung von Energieeffizienz und Dekarbonisierung, Speicherung und Technologie, Entwicklung intelligenter Energiesysteme und inländischer Übertragungs- und Verteilungsnetze, auch unter Berücksichtigung des transeuropäischen Netzes (TEN-E) und der Technologie, sowie Förderung einer Kreislaufwirtschaft, sodass sichergestellt wird, dass alle Gebiete und alle Menschen zum sauberen Wandel beitragen und davon profitieren können;
IV)Unterstützung des digitalen Wandels im Hinblick auf die Zielwerte und Ziele für die digitale Dekade wie im Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade dargelegt, womit zum Erreichen einer digital souveränen, sicheren und inklusiven Union beitragen wird, sowie Förderung der Entwicklung und Verwendung von fortschrittlichen Terminologien, einschließlich KI, einer sicheren und vertrauenswürdigen Infrastruktur und Dienstleistungen, digitaler Grundkompetenzen und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen sowie IKT-Konnektivität, wobei die digitale Kluft thematisiert wird;
V)Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation, einschließlich der Verbreitung von Innovation in allen Regionen;
VI)Unterstützung von Maßnahmen, auch Reformen, um die Spar- und Investitionsunion voranzubringen und die Entwicklung marktbasierter Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern;
VII)Unterstützung von sozialem und erschwinglichem Wohnraum;
VIII)Stärkung der Verkehrsinfrastruktur der Union und Beitrag zur Vervollständigung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, insbesondere in Bezug auf das Kernnetz und das erweiterte Kernnetz, bei gleichzeitiger Dekarbonisierung und Verbesserung der Konnektivität, Sicherheit und Zugänglichkeit für abgelegene, Rand- und weniger gut angebundene Gebiete; Unterstützung des grünen und des digitalen Wandels im Bereich Verkehr;
IX)Unterstützung für den Tourismus, einschließlich Nachhaltigkeit;
X)Unterstützung einer effizienten Wasserwirtschaft, -qualität und -resilienz, Umweltschutz, Anpassung an den Klimawandel, Klimaresilienz, Steigerung der Biodiversität, Bodenqualität und natürlichen Ressourcen, Förderung der Kreislautwirtschaft, der Bioökonomie und größerer Ressourceneffizienz, Stärkung der Vermeidung von Umweltverschmutzung, Kontrolle und Sanierung, Erhaltung und Wiederherstellung der Natur und Steigerung der Biodiversität und der natürlichen Ressourcen, sowie Förderung der Lösungen des Neuen Europäischen Bauhauses in der baulichen Umwelt.
b)Unterstützung der Verteidigungsfähigkeiten der Union und der Sicherheit in allen Regionen durch:
I)Stärkung der industriellen Basis der Verteidigung der Union und der militärischen Mobilität, insbesondere durch Entwicklung von TEN-V-Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck;
II)Stärkung der Krisen- und Katastrophenvorsorge der Union durch durchgängige Berücksichtigung des Grundsatzes der „systematischen Verankerung der Vorsorge“;
III)Stärkung der Sicherheit der Union durch Verbesserung der Erkennung von Bedrohungen, Fähigkeiten zur Vorbeugung von und Reaktion auf Bedrohungen, auch durch Stärkung der kritischen Energie- und Verkehrsinfrastruktur und der Cybersicherheit;
und zwar in voller Übereinstimmung mit den in den folgenden Dokumenten festgelegten Zielen:
·Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034;
·Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für integrierte europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034;
·Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034.
c)Stärkung des sozialen Zusammenhalts durch Unterstützung der Menschen und Stärkung der Gesellschaften der Union und des Sozialmodells der Union durch:
I)Unterstützung von Beschäftigung, gleichberechtigtem Zugang zum Arbeitsmarkt, fairen und qualitativ hochwertigen Arbeitsbedingungen und Arbeitskräftemobilität;
II)Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und Verbesserung der Bildung und des lebenslangen Erwerbs von Kompetenzen, insbesondere durch Förderung von Weiterbildung und Umschulung;
III)Förderung der Chancengleichheit für alle, Unterstützung starker sozialer Sicherheitsnetze sowie sozialer Inklusion und Bekämpfung von Armut und Obdachlosigkeit sowie Unterstützung von Investitionen in die soziale Infrastruktur;
IV)Erleichterung des Zugangs zu Dienstleistungen und der zugehörigen Infrastruktur, darunter Modernisierung, Digitalisierung und Steigerung der Qualität und der Widerstandsfähigkeit von Gesundheitssystemen, Kinderbetreuungs- und Langzeitpflegedienstleistungen;
V)Thematisierung der Herausforderungen des demografischen Wandels in der gesamten EU, u. a. Arbeitskräftemangel und Gefälle zwischen Generationen und Regionen;
VI)Thematisierung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG.
d)Erhaltung der Lebensqualität in der Union durch:
I)Unterstützung eines faireren und ausreichenden Einkommens für Landwirte und ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, darunter die Stellung der Landwirte in der Wertschöpfungskette;
II)Beitrag zur langfristigen Ernährungssicherheit;
III)Verbesserung der Attraktivität und Lebensstandards, einschließlich Zugang zum Gesundheitswesen, in ländlichen Gebieten sowie faire Arbeitsbedingungen und Förderung des Generationswechsels; Verbesserung der Vorsorge der Landwirte und der Fähigkeit zum Umgang mit Krisen und Risiken; Förderung des Zugangs zu Wissen und Innovation sowie Beschleunigung des digitalen und des grünen Wandels für einen florierenden Agrar- und Lebensmittelsektor;
IV)Sicherstellung der Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz des Fischerei- und Aquakultursektors der Union, Förderung der nachhaltigen und wettbewerbsfähigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten, Stärkung der sozioökonomischen Chancen und der Widerstandsfähigkeit der lokalen Gemeinden sowie Gewährleistung einer starken Meerespolitik in allen Bereichen, mit sicheren, geschützten, sauberen und nachhaltig bewirtschafteten Meeren;
V)Verbesserung nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Verwaltungsverfahren zur Förderung von Aktionen für ein resilientes Klima, Bereitstellung vielfältiger Ökosystemleistungen, Unterstützung einer wirksamen Wasserbewirtschaftung, -qualität und -resilienz, Verwendung naturbasierter Lösungen, Stärkung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Verbesserung der Erhaltung und Wiederherstellung von Biodiversität, Böden und natürlichen Ressourcen sowie Verbesserung des Tierschutzes.
e)Schutz und Stärkung der Grundrechte, der Demokratie, der Gleichstellung und der Rechtsstaatlichkeit sowie Aufrechterhaltung der Werte der Union durch:
I)Beibehaltung und Weiterentwicklung von offenen, auf Rechten beruhenden, demokratischen, gleichberechtigten und inklusiven Gesellschaften, auch durch Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner, die Werte der Union, die politische Bildung und die Teilhabe der Jugend aufrecht zu erhalten;
II)Förderung und Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch Stärkung der Justizsysteme, Korruptionsbekämpfungsrahmen, Medienpluralismus, Informationsintegrität, Medienkompetenz und wirksame Gewaltenteilung;
III)Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung und der institutionellen Kapazität der Behörden und Interessenträger auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
IV)Förderung von Kultur als Katalysator für europäische Werte und Unterstützung eines pulsierenden und facettenreichen Kultursektors.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
2.„anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im direkten Hinblick auf dessen Anwendung;
3.„Begünstigter“
a)eine Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person – die kein Teilnehmer ist –, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben im Rahmen des NRP- und des Interreg-Plans betraut ist und der das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vorliegt;
b)im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder – falls es keine Holdingfondsstruktur gibt – die Stelle, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder – wenn das Finanzierungsinstrument von der Verwaltungsbehörde verwaltet wird – die Verwaltungsbehörde;
c)im Zusammenhang mit der GAP einen Landwirt, bei dem es sich
I)um eine natürliche oder juristische Person handelt, deren Betrieb sich in der Union befindet und deren Haupttätigkeit in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, die die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, oder
II)um eine natürliche oder kleine juristische Person, deren Haupttätigkeit nicht in der Landwirtschaft besteht, die aber eine landwirtschaftliche Tätigkeit in einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestumfang ausübt;
4.„Kapitel des NRP-Plans“ einen Teil des NRP-Plans, der eine spezifische Herausforderung, einen spezifischen Bereich, eine spezifische politische Strategie oder ein spezifisches geografisches Gebiet betrifft;
5.„Auftragnehmer“ eine Einrichtung oder eine natürliche Person, mit der der Begünstigte oder der Empfänger einen Vertrag mit dem spezifischen Zweck der Durchführung mindestens eines Vorhabens oder eines Teils davon abschließt;
6.„Empfänger“ eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person – die kein Teilnehmer ist –, die über einen Begünstigten Mittel aus dem Unionshaushalt erhält;
7.„Endempfänger“ eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person – die kein Teilnehmer ist –, die im Rahmen eines Finanzierungsinstruments Unterstützung erhält und die für die Zwecke von Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als Empfänger gilt;
8.„Teilnehmer“ eine natürliche Person, die einen unmittelbaren Nutzen von einem Vorhaben hat, ohne das Vorhaben einzuleiten oder durchzuführen;
9.„Vorhaben“
a)ein Projekt, einen Vertrag, eine Aktion oder ein Bündel von Projekten oder ein Bündel von Aktionen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Maßnahme des Plans ausgewählt wurden;
b)im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten einen Beitrag aus dem NRP- und dem Interreg-Plan zu einem Finanzierungsinstrument und die nachfolgende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird;
c)im Zusammenhang mit der GAP eine Zahlung, die Landwirten im Rahmen von flächen- und tierbezogenen GAP-Interventionen zur Einkommensstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 [Interventionskategorien] Buchstaben a bis g, o und p gewährt wird;
10.„Maßnahme“ eine Reform, eine Investition oder jede andere Intervention auf nationaler oder subnationaler Ebene, die im Rahmen des NRP- oder des Interreg-Plans unterstützt wird;
11.„Etappenziel“ eine qualitative Errungenschaft zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme;
12.„Zielwert“ eine quantitative Errungenschaft zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme;
13.„Auszahlungsbetrag“ den Betrag, den die Kommission dem Mitgliedstaat für die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen des Plans zahlt, unter Berücksichtigung der für Reformen reservierten Beträge;
14.„System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft“ oder „AKIS“ die Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen und Innovation für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung];
15.„ökologische/biologische Landwirtschaft“ ein System für die ökologische/biologische Produktion, das gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates zertifiziert ist;
16.„Betrieb“ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befinden;
17.„die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres“ alle Inseln des Ägäischen Meeres mit Ausnahme Kretas und Euböas;
18.„Siegel“ die Exzellenzsiegel und die Souveränitätssiegel, die bei der Umsetzung der Unionsprogramme im Programmplanungszeitraum 2021-2027 vergeben werden, sowie die Siegel, die im Zeitraum 2028-2034 im Rahmen von in direkter Mittelverwaltung durchgeführten Unionsprogrammen vergeben werden, wie das Wettbewerbsfähigkeitssiegel.
19.„Unterauftragnehmer“ eine Person oder Einrichtung, mit der der Auftragnehmer einen Vertrag mit dem spezifischen Zweck der Durchführung mindestens eines Vorhabens oder eines Teils davon abgeschlossen hat;
20.„Krise“ die in Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 definierten Krisen;
21.„Bewertung auf Basis von Säulen“ die in Artikel 157 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dargelegte Bewertung;
22.die Mitgliedstaaten definieren in ihren NRP-Plänen ferner die Begriffe „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“ und „Junglandwirt“ nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
a)Eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ liegt vor, wenn eine oder beide der folgenden Tätigkeiten ausgeübt wird/werden:
I)Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, was alle Tätigkeiten umfasst, die auf die Herstellung dieser Erzeugnisse abzielen; landwirtschaftliche Erzeugnisse sind Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind, mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, sowie Baumwolle und Niederwald mit Kurzumtrieb;
II)Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen, d. h. Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten; sofern es aus Gründen des Tierwohls oder des Umweltschutzes hinreichend gerechtfertigt ist, kann eine extensive Beweidung einer landwirtschaftlichen Fläche, die nicht zu einer Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung für die betreffenden Landwirte führt, ebenfalls unter den Begriff „Erhaltung“ fallen;
b)der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er nur Flächen umfasst, die für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, auch wenn sie Agroforstsysteme bilden;
c)der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ ist so zu definieren, dass er nur Flächen umfasst, die den Landwirten zur Verfügung stehen und Folgendes umfassen:
I)landwirtschaftliche Flächen, auf denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, über die der Landwirt hinsichtlich Bewirtschaftung, Nutzen und finanzielle Risiken die Kontrolle hat. Werden auf diesen Flächen auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, muss die landwirtschaftliche Tätigkeit vorherrschend sein;
II)Flächen, für die Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und g [degressive Einkommensstützung, Kleinerzeuger] der vorliegenden Verordnung oder im Rahmen der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 [Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit [einschl. aller Ansprüche], Kleinerzeugerregelung] der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt wird, wenn infolge von Zusagen und Verpflichtungen, welche sich aus Interventionen auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene oder aus anderen Programmen ergeben, die zu den umwelt- und klimabezogenen spezifischen Zielen der GAP beitragen, keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;
III)die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Landschaftselemente, die nicht unter die Verpflichtungen und Regelungen gemäß Ziffer ii fallen, als „förderfähige Hektarfläche“ gelten, sofern diese Landschaftselemente die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und auf der landwirtschaftlichen Parzelle nicht vorherrschen;
d)der Begriff „Junglandwirt“ ist so zu definieren, dass mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
I)es muss eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren gelten;
II)die Person muss „Betriebsleiter“ sein.
Gilt ein Landwirt zum Zeitpunkt des ersten Zugangs zu Unterstützung als „Junglandwirt“, so bleibt dieser Status für die gesamte Dauer des im Rahmen der betreffenden Stützungsregelung festgelegten Förderzeitraums bestehen, unabhängig davon, ob der Landwirt zu einem späteren Zeitpunkt die Altersobergrenze überschreitet;
23.„neuer Landwirt“ einen Landwirt, bei dem es sich nicht um einen Junglandwirt handelt und der erstmals Betriebsleiter ist;
24.„öffentliche Ausgaben“ für die Zwecke der GAP jedweden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus Mitteln der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Mitteln der Union, die dem Fonds zur Verfügung gestellt werden, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
25.„Unterstützungssatz“ für die Zwecke der GAP den Satz der öffentlichen Ausgaben für ein Vorhaben; im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten bezieht sich dieser Satz auf das Bruttosubventionsäquivalent der Unterstützung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission;
26.„kleine Küstenfischerei“ Fangtätigkeiten
a)mit Meeres- und Binnenfischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und ohne Schleppgerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates28 oder
b)durch ohne Boot tätige Fischer, einschließlich Muschelfischer;
27.„Fischer“ natürliche Personen, die vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;
28.„Fischerei“ natürliche Personen, die vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;
29.„nachhaltige blaue Wirtschaft“ alle sektoralen und sektorübergreifenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt in Bezug auf Ozeane, Meere, Küsten und Binnengewässer, auch in den Inselgebieten, den Gebieten in äußerster Randlage und den Binnenstaaten der Union, einschließlich neu entstehender Sektoren und nichtmarktbestimmter Waren und Dienstleistungen, mit denen die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit langfristig und im Einklang mit den UN-Zielen für eine nachhaltige Entwicklung und darunter insbesondere mit dem Ziel 14 und mit den Umweltvorschriften der Union sichergestellt werden soll;
30.„Meerespolitik“ die Unionspolitik mit dem Ziel, über abgestimmte meeresbezogene politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt in der Union, insbesondere in den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage, sowie in den Sektoren der nachhaltigen blauen Wirtschaft zu maximieren;
31.„maritime Sicherheit und Meeresüberwachung“ Tätigkeiten, mit denen alle Ereignisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem maritimen Bereich, die sich auf die Sicherheit im Seeverkehr und die maritime Sicherheit, die Rechtsdurchsetzung, die Verteidigung, die Grenzkontrollen, den Schutz der Meeresumwelt, die Fischereikontrolle, den Handel und das wirtschaftliche Interesse der Union auswirken könnten, umfassend verstanden, gegebenenfalls verhindert und gesteuert werden;
32.„Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk“ oder „EMODnet“ eine Partnerschaft, die Meeresdaten und Metadaten zusammenfasst, um diese fragmentierten Ressourcen für öffentliche und private Nutzer besser verfügbar und nutzbar zu machen, indem qualitätsgesicherte, interoperable und harmonisierte Meeresdaten angeboten werden;
33.„maritime Raumplanung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren;
34.„Meeresbeobachtung“ die Grundlage der gesamten Kenntnisse über die Meere. Sie bildet die Grundlage für das Verständnis der Meeresökosysteme und der sie beeinflussenden Faktoren. Sie liefert wichtige Daten für Wettervorhersagen, Klimaschutz- und ‑anpassungsstrategien, Überwachung von Extremereignissen, zivile Sicherheit (Meereszustand, Überschwemmungen), Seeverkehr, Offshore-Energie, Fischerei und Aquakultur sowie zunehmend Sicherheit und Verteidigung. Sie schafft die Grundlage für eine evidenzbasierte Entscheidungsfindung und liefert wichtige Informationen darüber, wie menschliche Tätigkeiten die Gesundheit der Ozeane beeinflussen und welche Dienstleistungen die Ozeane für Gesellschaften erbringen.
35.„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen das anwendbare Recht, der sich negativ auf den Unionshaushalt auswirkt oder auswirken würde, und zwar durch nicht gerechtfertigte Erstattungen aus dem genannten Haushalt basierend auf Etappenzielen, Zielwerten und Outputs;
36.„Holdingfonds“ einen unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde im Rahmen mindestens eines Kapitels des Plans eingerichteten Fonds;
37.„spezifischer Fonds“ einen Fonds, durch den eine Verwaltungsbehörde oder ein Holdingfonds Endempfängern Finanzprodukte bereitstellt;
38.„das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle“ eine Stelle, die unter öffentliches Recht oder Privatrecht fällt und Aufgaben eines Holdingfonds oder eines spezifischen Fonds ausführt;
39.„weniger entwickelte Regionen“ Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt (im Folgenden „weniger entwickelte Regionen“);
40.„Übergangsregionen“ Regionen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 liegt (im Folgenden „Übergangsregionen“);
41.„stärker entwickelte Regionen“ Regionen, deren Pro-Kopf-BIP mehr als 100 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt (im Folgenden „stärker entwickelte Regionen“).
Die Einstufung der Regionen in eine der drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des Pro-Kopf-BIP jeder einzelnen Region, gemessen in Kaufkraftstandards (im Folgenden „KKS“) und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2021-2023, zum durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.
Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die Regionen, die den Kriterien einer der drei Regionenkategorien aus den Nummern 38 bis 40 entsprechen, und die Mitgliedstaaten, die den Kriterien aus Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen, aufgelistet werden. Die genannte Liste gilt vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034.
Artikel 5
Verwaltung des Fonds
(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen die aus dem Unionshaushalt finanzierten und alle zusätzlichen, den NRP-Plänen und dem Interreg-Plan zugewiesenen Mittel im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus; dies gilt unbeschadet von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung XX [regionale Entwicklung, Interreg-Plan] [Bestimmungen für den Einsatz der indirekten Mittelverwaltung bei bestimmten Arten der Interreg-Zusammenarbeit].
(2)Die Kommission führt Titel IV betreffend die Fazilität in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus.
(3)Die technische Hilfe auf Initiative der Kommission aus Artikel 10 wird in direkter oder indirekter Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt.
Artikel 6
Partnerschaft und Mehrebenen-Governance
(1)Für den NRP-Plan und die einzelnen Kapitel, wie auch für das Kapitel des Interreg-Plans wie in Kapitel II der Verordnung XX [regionale Entwicklung, Interreg-Plan] dargelegt, organisiert und betreibt jeder Mitgliedstaat eine umfassende Partnerschaft; dies geschieht im Einklang mit seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten in den betroffenen Kapiteln. In dieser Partnerschaft sind die folgenden Partner ausgewogen vertreten:
a)regionale und lokale Behörden, Behörden in Städten und ländlichen Gebieten sowie sonstige öffentliche Stellen oder Vereinigungen, die solche Behörden repräsentieren;
b)Wirtschafts- und Sozialpartner, darunter Landwirte, Fischer und deren Organisationen;
c)relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen, Jugendorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, der Grundrechte, der Rechte von Menschen mit Behinderung, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung zuständig sind, sowie nationale Menschenrechtsinstitutionen und -organisationen;
d)gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen.
(2)Die gemäß Absatz 1 eingerichtete Partnerschaft funktioniert nach dem Grundsatz der Mehrebenen-Governance und nach einem Bottom-up-Ansatz. Der Mitgliedstaat bindet die in jedem Unterabsatz von Absatz 1 genannten Partner in die Ausarbeitung des Plans sowie während der gesamten Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Kapitel ein, auch durch Teilnahme an den Überwachungsausschüssen im Einklang mit Artikel 55.
(3)Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission eingerichteten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.
(4)In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Partner stellt der Mitgliedstaat sicher, dass gegebenenfalls alle von den relevanten Kapiteln des Plans betroffenen Behörden im Einklang mit der entsprechenden territorialen Ebene und der geografischen Reichweite des Kapitels angemessen vertreten sind.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) 202X/XX [Grenzverwaltung] und der Verordnung (EU) 202X/XX [innere Sicherheit] eingerichteten Unionsunterstützung von den Anforderungen an Partnerschaft und Mehrebenen-Governance abweichen, wenn der Mitgliedstaat dies in seinem Plan ordnungsgemäß begründet und belegt. Für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) 202X/XX [Migration, Asyl und Integration] eingerichteten Unionsunterstützung für Asyl, Migration und Integration umfassen Partnerschaften regionale, lokale, städtische und sonstige Behörden oder Vereinigungen, die diese Behörden vertreten, Organisationen der Zivilgesellschaft wie Flüchtlingsorganisationen oder von Migranten geführte Organisationen sowie Menschenrechtsinstitutionen und Gleichbehandlungsstellen sowie gegebenenfalls internationale Organisationen und Wirtschafts- und Sozialpartner.
(6)Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission die Organisationen, die die Partner auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Pläne an.
Artikel 7
Bereichsübergreifende Grundsätze
(1)Die Mitgliedstaaten gestalten die Maßnahmen im NRP- und im Interreg-Plan so, dass die Wahrung der folgenden Grundsätze gewährleistet wird:
a)die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nach Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092;
b)die Rechte, Freiheiten und Grundsätze nach Maßgabe der Charta der Grundrechte der Grundrechte der Europäischen Union.
Die Mitgliedstaaten wahren diese Rechte, Freiheiten und Grundsätze während der gesamten Vorbereitung und Durchführung ihrer jeweiligen Pläne.
(2)Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen angemessene Schritte zur Verhinderung jedweder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Pläne und der Berichterstattung darüber. Insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Pläne berücksichtigt.
(3)Zahlungen im Rahmen von Interventionen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis f, o und p müssen in dem Maß, wie sie eine Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffen, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] festgelegte „verantwortungsvolle Betriebsführung“ erfüllen. Bei Zahlungen, für die die Anforderungen der verantwortungsvollen Betriebsführung aus Anhang I Teile A und C der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] gelten, wird davon ausgegangen, dass sie den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dargelegten Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erfüllen.
(4)Eine Unterstützung aus dem Fonds ergänzt die nationale öffentliche Förderung.
(5)Die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung, Konsistenz und Synergieeffekte zwischen dem Fonds und anderen Unionsprogrammen und ‑instrumenten. Zu diesem Zweck stellen sie Folgendes sicher:
a)Komplementarität und Konsistenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unions-, nationaler bzw. regionaler Ebene, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung;
b)enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Durchführung und Kontrolle auf Unions-, nationaler bzw. regionaler Ebene zuständig sind, damit die Ziele des Fonds erreicht und Synergieeffekte zwischen den Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Ziele des Fonds geschaffen werden.
Vorhaben können Unterstützung aus anderen Unionsprogrammen und ‑instrumenten erhalten, soweit diese Unterstützung sowie die Etappenziele und die Zielwerte, für die Zahlungen erfolgen, nicht dieselben Kosten abdecken. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erarbeitung und Durchführung von Vorhaben, die kumulativ im Rahmen des Plans und eines weiteren Unionsprogramms finanziert werden, zusammen, um Doppelförderung zu vermeiden.
Artikel 8
Wahrung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze nach Maßgabe der Charta der Grundrechte
(1)Die Mitgliedstaaten setzen wirksame Mechanismen ein und erhalten diese aufrecht, um sicherzustellen, dass die von ihren Plänen unterstützten Maßnahmen und deren Durchführung während der gesamten Inanspruchnahme des Fonds die relevanten Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhalten (im Folgenden „bereichsübergreifende Bedingung ,Charta‘“).
Sie übermitteln eine Bewertung dieser Mechanismen im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe q [Anforderungen an den NRP-Plan] und setzten die Kommission über jegliche Änderung, die die Erfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung „Charta“ betrifft, in Kenntnis.
(2)Ist die Kommission der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat die bereichsübergreifende Bedingung „Charta“ aus Absatz 1 nicht oder nicht länger erfüllt, so teilt sie dem betroffenen Mitgliedstat ihre Bewertung mit, deren Grundlage die Angaben bilden, die der betroffene Mitgliedstat in seinem NRP-Plan als Reaktion auf die Anmerkungen der Kommission übermittelt; berücksichtigt werden auch relevante Informationen wie die länderspezifischen Berichte zur Rechtstaatlichkeit und zum Europäischen Semester.
(3)Der betroffene Mitgliedstaat kann seine Anmerkungen und späteren Abhilfemaßnahmen, auch Änderungen am NRP-Plan, binnen zwei Monaten nach Benachrichtigung über die Bewertung nach Maßgabe von Absatz 2 vorlegen.
(4)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die bereichsübergreifende Bedingung „Charta“ nicht erfüllt ist, so nimmt sie binnen zwei Monaten nach Erhalt der Anmerkungen des Mitgliedstaats aus Absatz 3 einen Durchführungsbeschluss an, in dem die Nichterfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung „Charta“ festgelegt und die spezifischen Maßnahmen des NRP-Plans, die von dieser Nichterfüllung betroffen sind, genannt werden.
Zu diesem Zweck werden die folgenden Aspekte der Nichterfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung „Charta“ berücksichtigt:
a)die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union;
b)Art, Dauer, Schwere und Umfang.
(5)Der Mitgliedstaat kann Zahlungsanträge für die spezifischen in dem Beschluss aus Absatz 4 genannten Maßnahmen einreichen, doch nimmt die Kommission die entsprechenden Zahlungen nicht vor, bis die bereichsübergreifende Bedingung „Charta“ erfüllt ist.
(6)Der betroffene Mitgliedstaat informiert die Kommission, sobald er der Ansicht ist, dass die bereichsübergreifende Bedingung „Charta“ erfüllt ist. Die Kommission bewertet diese Informationen binnen zwei Monaten nach Eingang. Ist die Kommission der Ansicht, dass die bereichsübergreifende Bedingung „Charta“ erfüllt ist, so hebt sie den Beschluss aus Absatz 4 auf.
Stimmt die Kommission dem Mitgliedstaat in Bezug auf die Erfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung „Charta“ nicht zu, so setzt sie den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis und legt ihre Bewertung dar.
(7)Die Kommission senkt im Verhältnis dazu den Finanzbeitrag der Union für den Mitgliedstaat hinsichtlich der betroffenen spezifischen Maßnahmen oder ergreift bei einer Unterstützung mit Darlehen alle im Rahmen der Darlehensvereinbarung zur Verfügung stehenden Maßnahmen, falls der Beschluss aus Absatz 4 nicht binnen eines Jahres nach seiner Annahme aufgehoben wurde.
(8)Könnte der von der Kommission festgestellte Verstoß auch einen Verstoß gegen die bereichsübergreifende Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“ darstellen, so wird vorrangig das Verfahren nach Maßgabe des Artikels 9 eingeleitet.
Artikel 9
Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit wie in Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 dargelegt während der gesamten Inanspruchnahme des Fonds (im Folgenden „bereichsübergreifende Bedingung ,Rechtsstaatlichkeit‘“). Sie unterrichten die Kommission über jede Änderung, die Einfluss auf die Erfüllung dieser Bedingung hat.
(2)Ist die Kommission der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat die bereichsübergreifende Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“ nicht oder nicht länger erfüllt, so teilt sie dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Bewertung mit; dabei berücksichtigt werden relevante Informationen, auch Angaben, die der betroffene Mitgliedstaat in seinem NRP-Plan als Reaktion auf die Anmerkungen der Kommission übermittelt, und die Länderberichte zur Rechtsstaatlichkeit und zum Europäischen Semester.
(3)Der betroffene Mitgliedstaat kann seine Anmerkungen und späteren Abhilfemaßnahmen, auch Änderungen am NRP-Plan, binnen zwei Monaten nach Mitteilung der Bewertung nach Maßgabe von Absatz 3 vorlegen.
(4)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die bereichsübergreifende Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“ nicht erfüllt ist, so schlägt sie dem Rat binnen zwei Monaten nach Erhalt der Anmerkungen des Mitgliedstaats aus Absatz 4 einen Durchführungsbeschluss vor, in dem die Nichterfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“ festgelegt und die spezifischen Maßnahmen des NRP-Plans genannt werden, die von dieser Nichterfüllung betroffen sind.
Zu diesem Zweck werden die folgenden Aspekte der Nichterfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“ berücksichtigt:
a)die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Unionshaushalts oder die finanziellen Interessen der Union;
b)Art, Dauer, Schwere und Umfang.
Der Rat erlässt den Durchführungsbeschluss binnen vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags.
(5)Der Mitgliedstaat kann Zahlungsanträge für die spezifischen in dem Beschluss aus Absatz 4 genannten Maßnahmen einreichen, doch nimmt die Kommission die entsprechenden Zahlungen nicht vor, bis die bereichsübergreifende Bedingung „Rechtstaatlichkeit“ erfüllt ist.
(6)Der Mitgliedstaat informiert die Kommission, sobald er der Ansicht ist, dass der Verstoß gegen die bereichsübergreifende Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“ behoben ist. Die Kommission bewertet diese Informationen binnen zwei Monaten nach Eingang. Ist die Kommission der Ansicht, dass der Verstoß vollumfänglich behoben ist, so schlägt sie dem Rat vor, den Beschluss aus Absatz 4 aufzuheben. Ist die Kommission der Ansicht, dass der Verstoß teilweise behoben ist, so schlägt sie dem Rat vor, den Beschluss aus Absatz 4 entsprechend abzuändern. Der Rat erlässt den Durchführungsbeschluss binnen vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags.
(7)Die Kommission senkt im Verhältnis dazu den Finanzbeitrag der Union für den Mitgliedstaat hinsichtlich der spezifischen Maßnahmen des betroffenen Plans oder ergreift bei einer Unterstützung mit Darlehen alle im Rahmen der Darlehensvereinbarung zur Verfügung stehenden Maßnahmen, falls der Beschluss aus Absatz 4 nicht [binnen [eines] Jahres nach seinem Erlass] aufgehoben wurde.
(8)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über jeden Beschluss, der nach Maßgabe der Absätze 4 und 6 vorgeschlagen, angenommen, geändert oder aufgehoben wird.
TITEL II
FINANZRAHMEN
KAPITEL 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10
Mittelausstattung
(1)Die Finanzausstattung für die Inanspruchnahme des Fonds wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis Dezember 2034 auf 865 076 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
(2)Die Finanzausstattung wird wie folgt zugewiesen:
a)782 879 000 000 EUR werden den in Titel III genannten NRP-Plänen gemäß Anhang I [Zuweisungsschlüssel] zugewiesen, davon
I)mindestens 217 798 000 000 EUR für weniger entwickelte Regionen durch Festlegung von Mindestbeträgen pro Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Anhang II dargelegten Methode;
II)mindestens 295 700 000 000 EUR für GAP-Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 1 [Arten der Unterstützung] Unterabsatz 1 Buchstaben a bis k und r sowie Absatz 10 und für Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 11;
III)mindestens 34 215 510 000 EUR für die jeweils in Artikel 3 der nachstehend genannten Verordnungen festgelegten Ziele; dieser Betrag teilt sich wie folgt auf: 11 975 428 500 EUR gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXX [zur Festlegung der Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034], 15 396 750 000 EUR gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXX [zur Festlegung der Unionsunterstützung für den Schengen-Raum, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die gemeinsame Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034] und 6 843 331 500 EUR gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXX [zur Festlegung der Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034];
b)71 933 000 000 EUR werden der in Titel IV genannten Fazilität zugewiesen;
c)10 264 000 000 EUR werden dem in Kapitel II der Verordnung XX [regionale Entwicklung, Interreg-Plan] genannten Interreg-Plan zugewiesen;
d)bis zu 0,5 % der Finanzausstattung werden auf Initiative der Kommission der in Artikel 12 [technische Hilfe] genannten technischen Hilfe zugewiesen.
(3)Neben den in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten zugewiesenen Mitteln umfasst der Finanzbeitrag der Union 50 100 000 000 EUR aus den Beträgen für den Klima-Sozialfonds nach Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstaben c bis g der Richtlinie 2003/87/EG, die im Rahmen der Pläne und im Einklang mit der in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/955 festgelegten Aufteilung auszuführen sind. Dieser Betrag gilt als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(4)Den Mitgliedstaaten steht ein Betrag von 150 000 000 000 EUR an Unterstützung in Form von Darlehen für die Durchführung ihrer Pläne zur Verfügung.
(5)Mindestens 14 % der in Absatz 2 genannten Finanzausstattung und des in Absatz 4 genannten Betrags sind für die Verwirklichung der sozialen Ziele der Union bestimmt, berechnet anhand der Koeffizienten nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) [Leistungsverordnung]. Der in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii festgelegte Betrag sowie die externen zweckgebundenen Einnahmen aus dem Klima-Sozialfonds sind nicht Teil der Berechnungsgrundlage für diese Mindestzuweisung.
(6)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Höchstbetrags, der den einzelnen Mitgliedstaaten unter Anwendung der in Anhang I dargelegten Methode für die in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele zugewiesen wird.
Artikel 11
Zusätzliche Mittel und Verwendung der Mittel
(1)Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitute oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge zu dem Fonds leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2)Für die Zwecke der Durchführung einer Maßnahme im Rahmen ihres jeweiligen NRP-Plans können die Mitgliedstaaten vorschlagen, die Finanzbeiträge, die die Mitgliedstaaten zu Programmen oder Instrumenten der Union, mit denen auf die Ziele ihres jeweiligen NRP-Plans abgestimmte Strategien umgesetzt werden, als Plankosten in ihren jeweiligen NRP-Plan aufzunehmen, damit die Maßnahme mithilfe dieser Programme oder Instrumente durchgeführt werden kann. Solche Beiträge können auch zur Dotierung der Haushaltsgarantie, zur Finanzierung des Finanzierungsinstruments oder zu nicht rückzahlbarer Unterstützung in gleich welcher Höhe – wenn diese im Rahmen [des ECF-InvestEU-Instruments] im Wege einer Mischfinanzierungsmaßnahme mit der Haushaltsgarantie oder dem Finanzierungsinstrument kombiniert werden – geleistet werden. Die Maßnahme muss den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Fließen diese Beträge in die Dotierung der Haushaltsgarantie im Rahmen [des ECF-InvestEU-Instruments] ein, so werden sie gegebenenfalls durch eine Back-to-Back-Garantie des betreffenden Mitgliedstaats zur Deckung der nicht abgesicherten Eventualverbindlichkeiten ergänzt.
(3)Die Mitgliedstaaten können zum Zeitpunkt der Vorlage ihres jeweiligen ursprünglichen Plans oder mit einem Änderungsantrag beantragen, einen Teil des in Artikel 4 der Verordnung (EU) XX (MIGRATION), in Artikel 4 der Verordnung (EU) XX (GRENZEN) bzw. in Artikel 4 der Verordnung (EU) XX (SICHERHEIT) festgelegten Betrags neu zuzuweisen, um Ziele umzusetzen, die in einer anderen der genannten Verordnungen festgelegt sind. Die Kommission erhebt nur dann Einwände gegen einen Antrag auf Neuzuweisung, wenn dadurch die Übereinstimmung des geänderten Plans mit den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen beeinträchtigt würde.
Artikel 12
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
(1)Auf Initiative der Kommission kann aus dem Fonds Unterstützung für die technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Plans und des Interreg-Plans geleistet werden, etwa für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, betriebliche IT-Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen – unter anderem durch die Einrichtung EU-weiter Netze mitgliedstaatlicher Behörden und anderer einschlägiger Interessenträger –, und institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, sowie für alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Hilfe oder Personal, die der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds und gegebenenfalls gegenüber Drittländern entstehen.
(2)Aus dem Fonds wird zudem Unterstützung für jede andere technische und administrative Hilfe geleistet, die für die Durchführung und Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) erforderlich ist, einschließlich Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen in der Fischerei, Marktkontrollen, der Erfassung oder des Erwerbs von Daten, darunter Satellitendaten, Geodaten und meteorologische Daten, Ressourcenüberwachung, der Entwicklung und der Pflege der elektronischen Zertifizierung für ökologische/biologische Erzeugnisse und damit verbundener betrieblicher IT-Systeme, der Entwicklung, der Registrierung und des Schutzes der Angaben, Abkürzungen und Symbole, die sich auf die Qualitätsregelungen der Union beziehen, sowie Beiträge im Rahmen internationaler Übereinkünfte.
(3)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auch vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume abdecken.
(4)Im Einklang mit Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nimmt die Kommission einen Finanzierungsbeschluss an, wenn ein Beitrag aus diesem Fonds vorgesehen ist.
(5)Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden.
(6)Gemäß Artikel 196 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Maßnahmen der technischen Hilfe, die in direkter Mittelverwaltung und auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen für einen befristeten Zeitraum ab dem 1. Januar 2028 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Maßnahmen bereits durchgeführt wurden bzw. entstanden sind, bevor der Antrag auf Finanzhilfe gestellt wurde.
Artikel 13
Technische Hilfe auf Initiative des Mitgliedstaats
(1)Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen können und für die wirksame Umsetzung des Fonds notwendig sind, einschließlich zum Zwecke der Bereitstellung von Finanzmitteln für die Wahrnehmung von unter anderem Aufgaben wie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Unterrichtung, Sichtbarkeit und Kommunikation.
(2)Die technische Hilfe für jeden NRP-Plan und für jedes Kapitel der Interreg-Pläne wird als Pauschalsatz von bis zu 3 % bzw. 8 % festgelegt, der auf den Betrag angewandt wird, der in jedem Zahlungsantrag gemäß Artikel 65 [Zahlungsanträge] angegeben ist. Der Pauschalsatz beträgt 10 % für die Kapitel der Interreg-Pläne zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der Zusammenarbeit an den Außengrenzen.
(3)Im Falle einer Kürzung des Finanzbeitrags der Union, einschließlich aufgrund der Aufhebung von Mittelbindungen oder einer Finanzkorrektur, überweist der Mitgliedstaat bei Abschluss des NRP-Plans alle für technische Hilfe gemäß Absatz 1 gezahlten Mittel, die den in Absatz 2 festgelegten Prozentsatz des Finanzbeitrags der Union übersteigen, an den Unionshaushalt zurück.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von der Kommission für die NRP-Pläne gezahlten Beträge gleich- und verhältnismäßig auf alle Kapitel der Pläne verteilt werden, damit alle unterstützten Ziele gefördert werden.
(5)Die Mitgliedstaaten können Unterstützung bei der Ausarbeitung von Reformen beantragen, die in ihren NRP-Plänen enthalten sind.
KAPITEL 2
Unterstützung im Rahmen der Pläne
Artikel 14
Mittelbindungen
(1)Die Mittelbindungen der Union für die Zuweisung von Mitteln für jeden Plan werden von der Kommission im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in Jahrestranchen vorgenommen und belaufen sich (gerundet) auf:
a)15,8 % im Jahr 2028;
b)15,5 % im Jahr 2029;
c)15,1 % im Jahr 2030;
d)14,8 % im Jahr 2031;
e)14,4 % im Jahr 2032;
f)12,8 % im Jahr 2033;
g)11,7 % im Jahr 2034.
(2)Ein Flexibilitätsbetrag, der 25 % des Finanzbeitrags der Union für einen Mitgliedstaat gemäß Anhang I [Zuweisungsmethode] entspricht, steht nur wie folgt für die Programmplanung zur Verfügung:
a)Bis zu einem Fünftel kann von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 [Änderung des Plans in Krisensituationen] beantragt werden, wobei der verbleibende Betrag gemäß Artikel 25 [Halbzeitüberprüfung] einzuplanen ist.
b)Drei Fünftel können von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 [Halbzeitüberprüfung] beantragt werden, wovon wiederum ein Teil in hinreichend begründeten Ausnahmefällen vor der Halbzeitüberprüfung beantragt werden kann.
c)Ein Fünftel kann von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 [Änderung des Plans in Krisensituationen] erst ab 2031 beantragt werden. Ab dem 30. Juni 2033 stehen etwaige im Rahmen der Programmplanung nicht eingeplante Beträge bei einer Änderung der Pläne für die Neuprogrammierung zur Verfügung.
Der Teil des Finanzbeitrags, der Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis h, j, k und r [Interventionskategorien] zugewiesen wird, wird nicht auf den Flexibilitätsbetrag angerechnet.
Für den Flexibilitätsbetrag beginnt die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Frist erst zu laufen, wenn die Beträge gemäß den Buchstaben a, b und c eingeplant werden.
Dieser Absatz gilt nicht für den Finanzbeitrag der Union für einen Mitgliedstaat zum Interreg-Plan.
Artikel 15
Aufhebung von Mittelbindungen
(1)Die Kommission hebt die Mittelbindung jedweden Betrags in einem NRP-Plan und einem Kapitel der Interreg-Pläne auf, der nicht für Vorfinanzierungen gemäß Artikel 17 [Vorfinanzierung] verwendet wurde oder für den bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 65 [Einreichung und Bewertung von Zahlungsanträgen] eingereicht wurde.
(2)Von der Aufhebung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den
a)die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden oder
b)aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des gesamten oder eines Teils des NRP-Plans oder des Kapitels des Interreg-Plans stark beeinträchtigt hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.
Macht eine nationale Behörde höhere Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geltend, so hat sie die direkten Auswirkungen von höherer Gewalt auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des NRP-Plans oder des Kapitels des Interreg-Plans nachzuweisen.
(3)Bis zum 31. Januar übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für den bis zum 31. Dezember des Vorjahres geltend gemachten Betrag.
(4)Die Mittel, die aufgehobenen Mittelbindungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 und den Artikeln 8 [Charta] und 9 [bereichsübergreifende Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“] der vorliegenden Verordnung entsprechen, können für die Verwendung im Rahmen anderer Instrumente oder Programme der Union, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden, wieder eingesetzt werden, insbesondere, wenn diese zur Unterstützung der Demokratie in Europa, der Zivilgesellschaft und der Werte der Union oder der Korruptionsbekämpfung beitragen.
(5)Dieser Artikel gilt nicht für Beträge, die als externe zweckgebundene Einnahmen bereitgestellt werden, und die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Interventionen, die in Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis g [Interventionskategorien] aufgeführt sind.
Artikel 16
Aufhebungsverfahren
(1)Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat auf Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen über den Betrag, der von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.
(2)Der Mitgliedstaat verfügt ab der in Absatz 1 angeführten Unterrichtung durch die Kommission über zwei Monate, um sich mit dem Betrag, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, einverstanden zu erklären oder seine Anmerkungen vorzubringen.
(3)Betrifft die Aufhebung der Mittelbindung im Rahmen des NRP-Plans gebundene Beträge, so legt der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni einen Antrag auf Änderung des NRP-Plans vor, der dem gekürzten Betrag der Unterstützung Rechnung trägt. Die von der Aufhebung und der entsprechenden Kürzung betroffenen Beträge werden im NRP-Plan auf der Grundlage der Fortschritte, die bei der Durchführung der Maßnahmen im Hinblick auf die Kapitel des NRP-Plans erzielt wurden, aufgeteilt.
(4)Für den Interreg-Plan werden finanzielle Verpflichtungen auf Kapitelebene eingegangen. Betrifft die Aufhebung der Mittelbindung Beträge, die im Rahmen eines Interreg-Kapitels gebunden wurden, so legt der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, der Kommission bis zum 30. Juni einen Antrag auf Änderung des Interreg-Kapitels vor, der dem gekürzten Betrag der Unterstützung Rechnung trägt.
(5)Wird kein solcher Antrag gemäß den Absätzen 3 und 4 vorgelegt, so kürzt die Kommission den Beitrag aus dem Fonds für das betreffende Kalenderjahr spätestens am 31. Oktober gemäß den Bestimmungen in den genannten Absätzen.
(6)Nach dem in diesem Artikel festgelegten Aufhebungsverfahren legt die Kommission einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates zur Genehmigung des NRP-Plans gemäß Artikel 23 vor, der den von der Aufhebung betroffenen Beträgen Rechnung trägt.
Artikel 17
Vorfinanzierung
(1)Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 23 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat und der Verfügbarkeit von Mitteln leistet die Kommission eine Vorfinanzierungszahlung. Der Vorfinanzierungsbetrag beläuft sich auf 10 % der Mittelzuweisung der Union gemäß Artikel 14 [Mittelbindungen] und wird in Tranchen über drei aufeinanderfolgende Jahre wie folgt ausgezahlt: 4 % im Jahr 2028, 3 % im Jahr 2029 und 3 % im Jahr 2030. Nimmt der Rat den Durchführungsbeschluss nach dem 31. Juli 2028 an, so werden nur die Tranchen für die Jahre 2029 und 2030 ausgezahlt.
(2)Die Kommission leistet vorbehaltlich verfügbarer Mittel eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von 12 % des Finanzbeitrags der Union aus dem Fonds an jedes Kapitel des Interreg-Plans, wie im Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung des Kapitels des Interreg-Plans gemäß Artikel 8 der Verordnung XX [regionale Entwicklung, Interreg-Plan] festgelegt. Dieser Betrag wird in drei gleichen Tranchen in Höhe von jeweils 4 % über drei aufeinanderfolgende Jahre ausgezahlt.
Erhält ein Kapitel des Interreg-Plans Unterstützung aus dem Instrument „Europa in der Welt“, so können in dem in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung XX [regionale Entwicklung, Interreg-Plan] [Genehmigung und Änderung des Interreg-Plans] genannten Durchführungsrechtsakt besondere, von diesem Absatz abweichende Vorschriften für Vorfinanzierungen festgelegt werden.
(3)Die als Vorfinanzierung ausgezahlten Beträge werden spätestens bei Eingang des jährlichen Gewährpakets für das letzte Jahr der Durchführung von der Kommission verrechnet.
Artikel 18
Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens
(1)In dem Antrag eines Mitgliedstaats auf Unterstützung in Form eines Darlehens ist Folgendes anzugeben:
a)die Höhe der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens;
b)die Maßnahmen gemäß Artikel 21 [Ausarbeitung und Vorlage des Plans], die durch die Unterstützung in Form eines Darlehens zu finanzieren sind;
c)den Mittelbedarf im Zusammenhang mit den unter Buchstabe b genannten Maßnahmen;
d)eine Erläuterung, warum die geschätzten Kosten des NRP-Plans höher sind als der gesamte Finanzbeitrag der Union zuzüglich des nationalen Beitrags.
(2)Die Unterstützung in Form eines Darlehens darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den geschätzten Gesamtkosten des Plans in der gegebenenfalls überarbeiteten Fassung und der Summe aus dem Finanzbeitrag der Union und dem nationalen Beitrag.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens bis zum 31. Januar 2028.
(4)Die Kommission weist den Mitgliedstaaten die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Beträge der Unterstützung in Form eines Darlehens unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz zu. An die drei Mitgliedstaaten, auf die der höchste Anteil der gewährten Darlehen entfällt, darf nicht mehr als 60 Prozent des in Artikel 10 Absatz 4 genannten Höchstbetrags vergeben werden.
Stehen nach der Vergabe von Darlehen gemäß Absatz 3 noch Beträge für Unterstützung in Form eines Darlehens zur Verfügung, so kann die Kommission neue Aufforderungen zur Interessenbekundung für Unterstützung in Form eines Darlehens veröffentlichen. In diesem Fall gilt das Verfahren nach dem vorliegenden Artikel Absätze 1 bis 5 und nach Artikel 19 entsprechend.
(5)Das Darlehen wird vorbehaltlich der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 65 [Zahlungsantrag] ausgezahlt.
(6)Die Kommission prüft den Antrag auf Unterstützung in Form eines Darlehens gemäß Artikel 23 [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates].
Artikel 19
Darlehensvereinbarung und Anleihe- und Darlehenstransaktionen
(1)Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des Plans in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 die erforderlichen Mittel im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2)Nach Erlass des in Artikel 23 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] verständigt sich die Kommission mit dem Mitgliedstaat auf eine Darlehensvereinbarung. Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 angeführten Elementen werden in der Darlehensvereinbarung der Darlehenshöchstbetrag, der Bereitstellungszeitraum, die maximale Laufzeit jeder einzelnen ausgezahlten Tranche des Darlehens und die genauen Bedingungen für die Unterstützung festgelegt. In diesen Vereinbarungen können auch die Höhe der Vorfinanzierung und die Vorschriften für die Verrechnung von Vorfinanzierungen enthalten sein.
Artikel 20
Nationaler Beitrag zu den geschätzten Kosten
(1)Der nationale Mindestbeitragssatz zu den geschätzten Kosten einer Maßnahme des Plans darf nicht niedriger sein als
a)15 % für weniger entwickelte Regionen;
b)40 % für Übergangsregionen;
c)60 % für stärker entwickelte Regionen.
(2)Ist es für eine bestimmte Maßnahme nicht möglich, den Anteil der Durchführung in weniger entwickelten Regionen zu bestimmen, so darf der nationale Beitragssatz zu den geschätzten Kosten nicht niedriger sein als der gewogene Bevölkerungsdurchschnitt der anwendbaren Beitragssätze ihrer Regionen gemäß Absatz 1.
(3)Der nationale Beitragssatz auf Ebene der einzelnen Interreg-Kapitel darf nicht niedriger als 20 % sein. Der Beitragssatz wird bei Kapiteln zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Außengrenzen um [5] Prozentpunkte gesenkt.
(4)Für Interventionen gemäß Artikel 35 Buchstaben a, b, c und g wird kein nationaler Beitrag beantragt. Für diese Interventionen wird keine zusätzliche nationale Finanzierung bereitgestellt. Jeder Beitragssatz, der von den in Absatz 1 genannten Beitragssätzen, die für Interventionen gemäß Titel V festgelegt wurden, abweicht, auch wenn keine nationalen Beiträge beantragt werden, gilt ausschließlich für einen Gesamtbetrag für Interventionen, der den in Anhang I festgelegten Anteil des Mitgliedstaats an dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii festgesetzten Betrag nicht übersteigt.
TITEL III
PLÄNE FÜR NATIONAL-REGIONALE PARTNERSCHAFTEN
KAPITEL 1
Ausarbeitung und Annahme des Plans
Artikel 21
Ausarbeitung und Vorlage des Plans
(1)Jeder Mitgliedstaat arbeitet den NRP-Plan aus, der seine Agenda für Reformen, Investitionen und andere Interventionen darlegt, und legt ihn der Kommission vor. Jeder Plan enthält Maßnahmen, die ein umfassendes und kohärentes Paket bilden. Der Mitgliedstaat veröffentlicht den der Kommission vorgelegten Plan auf der in Artikel 64 [Transparenz] angegebenen Website.
(2)Jeder Mitgliedstaat arbeitet den Plan in Partnerschaft mit den in Artikel 6 [Partnerschaft] genannten Partnern – regionale und lokale Behörden eingeschlossen – im Einklang mit seinen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen aus und führt ihn entsprechend durch. Der Plan umfasst nationale, sektorale sowie gegebenenfalls regionale und territoriale Kapitel.
(3)Lediglich Maßnahmen mit Durchführungsbeginn ab dem 1. Januar 2028 kommen für eine Finanzierung infrage, soweit sie den in der vorliegenden Verordnung und den in den Verordnungen aus Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Ausgaben für rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten, die im Rahmen der nach der Verordnung (EU) 2021/2115 finanzierten Interventionen anfallen, für einen Beitrag infrage kommen, soweit diese Ausgaben im entsprechenden NRP-Plan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] vorgesehen sind.
Artikel 22
Anforderungen an den NRP-Plan
(1)Jeder NRP-Plan wird ordnungsgemäß begründet und belegt; er enthält die Elemente aus Absatz 2 des vorliegenden Artikels, im Einklang mit dem Muster in Anhang V.
(2)Der NRP-Plan:
a)unterstützt die in Artikel 2 festgelegten allgemeinen Ziele, trägt unter Berücksichtigung der spezifischen Herausforderungen des betroffenen Mitgliedstaats umfassend und angemessen zu allen in Artikel 3 festgelegten spezifischen Zielen bei und enthält eine Interventionsstrategie, die aufzeigt, wie der Plan diese Ziele aufgreift und finanziert, welche Finanzierungshöhe für ein gesichertes Erreichen der allgemeinen Ziele benötigt wird und wie diese Finanzierungshöhe begründet wird. Der NRP-Plan eines Mitgliedstaats mit einem Pro-Kopf-BNE von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts zeigt insbesondere auf, dass er angemessen zu den spezifischen Zielen aus Artikel 3 Buchstabe a Ziffern vii und ix und Artikel 3 Buchstabe d Ziffer v beiträgt.
b)thematisiert wirksam alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die auf folgende Art ermittelt wurden:
I)im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester, insbesondere den relevanten, an den Mitgliedstaat gerichteten länderspezifischen Empfehlungen, auch denjenigen in Bezug auf die Europäische Säule sozialer Rechte;
II)in anderen relevanten, von der Kommission offiziell angenommenen oder bewerteten Unterlagen in Bezug auf die in Artikel 3 [spezifische Ziele] festgelegten Ziele, darunter die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] festgelegten nationalen Empfehlungen der GAP, die Empfehlungen im Rahmen der digitalen Dekade basierend auf Artikel 6 des Beschlusses über die Aufstellung des Politikprogramms für die digitale Dekade und die nationalen Energie- und Klimapläne;
III)in relevanten Unterlagen und Strategien, die der Rat oder die Kommission im Bereich innere Sicherheit, integrierte europäische Grenzverwaltung, Visumpolitik sowie Asyl und Migration angenommen haben, unter Berücksichtigung der IT-Architektur für Schengen, des Evaluierungsmechanismus für Schengen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/922, der Schwachstellenbeurteilungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 und des Überwachungsmechanismus der Asylagentur der Europäischen Union im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2303.
Der Mitgliedstaat erläutert, wie die Herausforderungen und länderspezifischen Empfehlungen im NRP-Plan aufgegriffen werden, welche Finanzierungshöhe vorgesehen ist und wie der NRP-Plan:
a)insbesondere mit den nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plänen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1263, den nationalen Wiederherstellungsplänen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates, den nationalen Energie- und Klimaplänen im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und den nationalen strategischen Fahrplänen für die digitale Dekade im Rahmen des Beschlusses (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates übereinstimmt;
b)zur Vollendung des Binnenmarkts beiträgt, vor allem durch das Vorsehen von Maßnahmen mit grenzüberschreitender, transnationaler oder länderübergreifender Dimension, auch unter Berücksichtigung von Projekten im Kern- und im erweiterten Kernnetz, wie in der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt, durch die Erwägung und Ermöglichung von mittels nationaler Netzentwicklungen ermöglichten Projekten von gemeinsamem Interesse, wie in der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates definiert, durch die Unterstützung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEIs) und von Vorhaben, die ein Wettbewerbsfähigkeitssiegel erhalten haben, sowie durch die Durchführung von Maßnahmen, die die Spar- und Investitionsunion stützen;
c)eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, aufgeteilt in Kapitel, enthält, einschließlich der allgemeinen und spezifischen Ziele, die damit jeweils hauptsächlich verfolgt werden, wie auch eine Auflistung der angestrebten Etappenziele und Zielwerte, zusammen mit deren indikativem Abschlussdatum während des Programmplanungszeitraums, einschließlich der zusätzlichen Maßnahmen und damit zusammenhängenden Etappenziele und Zielwerte für den Fall, dass der betroffene Mitgliedstaat eine Unterstützung mit Darlehen beantragt. Mit der GAP zusammenhängende Maßnahmen entsprechen den Anforderungen des Titels V [GAP], der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] und der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GMO]; mit der Gemeinsamen Fischereipolitik zusammenhängende Maßnahmen entsprechen den Anforderungen des Artikels XX der Verordnung XX [GFP]. Die für die Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren basieren auf den in Anhang I der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Leistungsverordnung] aufgeführten Outputindikatoren, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen;
d)die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen im Einklang mit dem Muster in Anhang V darlegt, als Teil des Plans oder eines Antrags auf dessen Änderung, wobei der Gesamtbetrag mindestens gleich der Summe aus dem Finanzbeitrag der Union, aller beantragter Darlehen und dem nationalen Beitrag ist, gegebenenfalls zusammen mit Angaben zu bestehender oder geplanter Unionsfinanzierung, untermauert mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen zu Plausibilität, Vertretbarkeit und Einhaltung der Grundsätze der Kosteneffizienz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Eignung zur Erreichung der erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Der als reservierte Flexibilitätsbetrag nicht zugewiesene Betrag gilt als Teil der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen;
e)klare Modalitäten für eine wirksame Überwachung und Durchführung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat festlegt, einschließlich der zuständigen Behörden und der Überwachungsausschüsse, welche dem Ziel der Einrichtung eines stabilen Mehrebenen-Governancesystems basierend auf dem Partnerschaftsprinzip gerecht werden, des angestrebten Ansatzes für Kommunikation und Sichtbarkeit, der Ermittlung des potenziellen Bedarfs an technischer Unterstützung sowie klarer und wirksamer Modalitäten zwischen den nationalen und regionalen Behörden in puncto Zuständigkeit für die Programmplanung, Durchführung, Finanzverwaltung, Überwachung und Evaluierung im Einklang mit dem institutionellen und dem Rechtsrahmen des Mitgliedstaats;
f)die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in weniger entwickelten, Übergangs- und stärker entwickelten Regionen abbaut, insbesondere durch:
I)Mitteilzuweisungen an weniger entwickelte, Übergangs- und stärker entwickelte Regionen im Einklang mit ihren spezifischen Herausforderungen, wie in Anhang V basierend auf der Methodik gemäß Anhang VII zu melden;
II)Konzentration der Mittel auf weniger entwickelte Regionen durch Festlegung von Mindestbeträgen pro Mitgliedstaat auf der Grundlage der in Anhang II dargelegten Methode;
III)Fokussierung auf den spezifischen Bedarf von Grenzregionen, nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, ländlichen und städtischen Gebieten, vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und Inseln, wie in Anhang V basierend auf der Methodik gemäß Anhang VII zu melden;
IV)Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage – in den speziellen Maßnahmen für die von Artikel 46 betroffenen Gebiete festzulegen;
g)Mittel auf Folgendes konzentriert:
I)Unterstützung des Generationswechsels in der Landwirtschaft im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung XX [GAP, Generationswechsel] sowie im Bereich Fischerei und Aquakultur;
II)soziale Maßnahmen im Einklang mit Anhang VI [Zuweisungen für Soziales].
III)Unterstützung von Tätigkeiten in den Bereichen Fischerei, Aquakultur und Meere, einschließlich der kleinen Fischerei und Durchführung der GFP wie in der Verordnung (EU) XX [GFP] und dem Europäischen Pakt für die Meere im Einklang mit Anhang V [Muster des Plans] dargelegt.
h)wirksam zu Folgendem beiträgt:
I)Förderung der Nutzung von Kooperationsinterventionen nach Maßgabe des Artikels 74 [Kooperationsinterventionen], einschließlich integrierten territorialen Investitionen in Städte, städtische, ländliche und Küstengebiete, von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung oder andere territoriale Instrumente wie dem gerechten Übergang oder Strategien für intelligente Spezialisierung, sowie LEADER nach Maßgabe von Artikel 77 [LEADER];
II)Verbesserung der Widerstandsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und des Umgangs mit Risiken auf Ebene der Betriebe sowie Unterstützung des digitalen und datengesteuerten Wandels der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit;
III)den Schwerpunkten bei Umwelt und Klima wie in Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP – Umwelt- und Klimaschwerpunkte] festgelegt.
i)Partnerschaft, Wissensaustausch und gegebenenfalls die Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördert, indem Folgendes dargelegt wird:
I)welche Interessenträger konsultiert wurden, wie diese ausgewählt wurden, wie sichergestellt wurde, dass sie repräsentativ sind und dass kein Interessenkonflikt vorliegt, und wie ihr Input sich im Plan im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften widerspiegelt; außerdem ist eine Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens beizulegen, das bei der Ausarbeitung des Plans und jedes Kapitels angewandt wurde;
II)ein System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft einschließlich seiner Organisation, eingerichtet im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung – Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft und landwirtschaftliche Beratungsdienste];
III)die Modalitäten des EU-Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
j)darlegt, wie der NRP-Plan und seine Durchführung den Grundsatz aus Artikel 6 Absatz 3 einhalten – einschließlich einer Beschreibung der Schutzpraktiken aus Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung], ihres räumlichen Geltungsbereichs, der Landwirte und anderer Begünstigter, für die diese Praktiken gelten, und einer Zusammenfassung der Schutzpraktiken – und die Elemente der verantwortungsvollen Betriebsführung und der relevanten Maßnahmen, die im Rahmen des NRP-Plans unterstützt werden, ergänzen;
k)erläutert, inwiefern das System und die Modalitäten des Mitgliedstaats ausreichen, um einen regulären, wirksamen und effizienten Einsatz der Unionsmittel zu gewährleisten, wobei die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährt werden, basierend auf den in Anhang IV [Kernanforderungen] festgelegten Kernanforderungen, zusammen mit den Maßnahmen zur Behebung potenzieller Mängel;
l)die bestehenden Modalitäten spezifiziert, mit denen sichergestellt wird, dass bei einer Unterbrechung der Zahlungsfristen oder einer Aussetzung der Unionsfinanzierung, Finanzkorrekturen oder anderen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet wird, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Weiterführung der Zahlungen an Begünstigte, Empfänger, Endempfänger, Auftragnehmer und Teilnehmer nachkommen;
m)gegebenenfalls eine Sicherheitsselbstbewertung basierend auf gemeinsamen objektiven Kriterien zur Ermittlung etwaiger Sicherheitsprobleme vorsieht und erläutert, wie diese Probleme angegangen werden, damit das entsprechende anwendbare Recht eingehalten wird.
n)die Kohärenz des Plans sowie die Synergieeffekte und Komplementaritäten zwischen Maßnahmen, die die Ziele aus den Artikeln 2 und 3 unterstützen, begründet, mit einer Beschreibung, wie den Bedürfnissen von mehr als einer Zielgruppe nachgekommen wird, einschließlich derjenigen der ländlichen und der Küstengemeinschaften, und der bestehenden Modalitäten zur Kapitalisierung solcher Synergieeffekte;
o)eine Selbstbewertung der Einhaltung der bereichsübergreifenden Bedingung „Charta“ aus Artikel 8 [Charta-Artikel] vorsieht;
p)erläutert, wie der Plan und seine voraussichtliche Durchführung die Wahrung der bereichsübergreifenden Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“ aus Artikel 9 [Bereichsübergreifende Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“] sicherstellen, einschließlich der Weiterverfolgung für die länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des jüngsten Berichts über die Rechtsstaatlichkeit und Europäischen Semesters ausgesprochen werden, zusammen mit Maßnahmen zur Thematisierung der ermittelten länderspezifischen Herausforderungen.
q)sicherstellt, dass der NRP-Plan zu den sozialen Zielen der Union beiträgt. Mindestens 14 % des Gesamtunionsbeitrags und der Darlehen werden für das Erreichen dieser Ziele bereitgestellt, berechnet anhand der Koeffizienten aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../... [Leistungsverordnung]. Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii festgelegte Betrag sowie die externen zweckgebundenen Einnahmen aus dem Klima-Sozialfonds sind nicht Teil der Berechnungsgrundlage für diese Mindestzuweisung.
r)sicherstellt, dass der NRP-Plan zu den Klima- und Umweltzielen der Union beiträgt. Ein Mindestprozentsatz der Gesamtzuweisungen der Union an den NRP-Plan wird für das Erreichen dieser Ziele bereitgestellt, entsprechend dem spezifischen Ausgabenzielwert für Klima und Umwelt aus Anhang III der Verordnung (EU) .../... [Leistungsverordnung].
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, den Mindestprozentsatz der Gesamtzuweisung des Plans für Klima- und Umweltziele zu steigern oder zu senken. Der spezifische Prozentsatz wird von der Kommission bei der Genehmigung des NRP-Plans festgelegt.
Bei der Festlegung des Prozentsatzes berücksichtigt wird die Bewertung der Kommission der Fortschritte des Mitgliedstaats und des vorgesehenen Pfads zum Erreichen seiner Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 (Verordnung über die gemeinsamen Anstrengungen), wie in der jüngsten Bewertung des nationalen Energie- und Klimaplans dargelegt, und seiner Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1991 (Verordnung über die Wiederherstellung der Natur) im Einklang mit den Plänen zur Wiederherstellung der Natur.
(3)Die Kommission ist gemäß Artikel 87 [Ausübung der Befugnisübertragung] befugt, zur Änderung des Musters in Anhang V delegierte Rechtsakte anzunehmen.
Artikel 23
Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates
(1)Die Kommission bewertet binnen vier Monaten nach Vorlage den vom Mitgliedstaat eingereichten Plan oder geänderten Plan und stuft ein, ob er mit der vorliegenden Verordnung übereinstimmt; außerdem macht sie einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates. Bei der Bewertung stellt die Kommission sicher, dass der NRP-Plan alle in der vorliegenden Verordnung, insbesondere die in Artikel 22 festgelegten Anforderungen einhält.
(2)Die Kommission bringt den Mitgliedstaaten gegenüber Anmerkungen vor und fordert zusätzliche Informationen an.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission die Einbindung zusätzlicher Maßnahmen oder die Änderung der vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen fordern.
Der Mitgliedstaat stellt die geforderten zusätzlichen Informationen bereit und überarbeitet gegebenenfalls seinen Plan unter Berücksichtigung der Anmerkungen und Aufforderungen der Kommission. Die in Absatz 1 gesetzte Frist wird unterbrochen ab dem Arbeitstag nach dem Datum, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt oder von ihm überarbeitete Unterlagen anfordert, und zwar bis zum Eingang einer Antwort des Mitgliedstaats an die Kommission.
(3)Entspricht der Plan nicht den Anforderungen aus Absatz 1, so teilt die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Frist eine ordnungsgemäße Begründung mit.
(4)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Plan den Anforderungen aus Absatz 1 entspricht, so wird in dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates Folgendes festgelegt:
a)der Gesamtbeitrag der Union.
b)die Höhe der Darlehensunterstützung, sofern der Mitgliedstaat diese beantragt, und die damit zusammenhängende Höhe der Vorfinanzierung, wie auch den Bereitstellungszeitraum des Darlehens;
c)die Liste der im NRP-Plan enthaltenen Maßnahmen, die vom Unionsbeitrag und den Darlehen abgedeckt sind;
(5)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass mindestens eine Maßnahme des Plans nicht den Anforderungen aus Absatz 1 entspricht und dass der Mitgliedstaat einer entsprechenden Aufforderung im Einklang mit Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht zufriedenstellen nachgekommen ist, so kann sie in ordnungsgemäß begründeten Fällen im Vorschlag der Kommission aus Absatz 4 die Mängel benennen, die diesen Maßnahmen anhaften.
(6)Der Rat nimmt die in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlüsse in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Vorschlags der Kommission an.
(7)Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss nach Absatz 6 angenommen hat, nimmt die Kommission einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 an, der Folgendes enthält:
a)die Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf die Durchführung der Maßnahmen aus dem NRP-Plan sowie die einzelnen entsprechenden Auszahlungsbeträge;
b)den Unionsbeitrag pro Jahr, basierend auf den in Artikel 14 Absatz 1 [Mittelbindungen] festgelegten Prozentsätzen;
Die Benachrichtigung des Mitgliedstaats über diesen Beschluss der Kommission stellt eine rechtliche Verpflichtung dar.
Gilt Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der MFR-Verordnung, so kann der Finanzierungsbeschluss im Einklang mit dem Ergebnis des jährlichen Haushaltsverfahrens geändert werden.
(8)Der Mitgliedstaat kann Zahlungsanträge für die spezifischen Maßnahmen, die mit den in den vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüssen benannten Mängeln behaftet sind, zwar einreichen, doch nimmt die Kommission die entsprechenden Zahlungen erst vor, wenn die Mängel behoben sind.
KAPITEL 3
Überarbeitung des NRP-Plans
Artikel 24
Änderung des NRP-Plans
(1)Ein Mitgliedstaat kann der Kommission zusammen mit dem geänderten NRP-Plan einen begründeten Antrag auf Änderung seines NRP-Plans vorlegen, in dem die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf die Erreichung der in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Ziele erläutert werden.
(2)Die Kommission bewertet, ob der geänderte NRP-Plan der vorliegenden Verordnung, einschließlich Artikel 23 [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates], entspricht und kann binnen drei Monaten nach Vorlage des geänderten NRP-Plans Anmerkungen vorbringen.
(3)Ungeachtet dessen, ob der Mitgliedstaat einen begründeten Antrag auf Änderung seines NRP-Plans gemäß Absatz 1 vorgelegt hat, kann die Kommission dem Mitgliedstaat ferner in ordnungsgemäß begründeten Fällen vorschlagen, die bestehenden Maßnahmen zu ändern oder neue Maßnahmen einzuführen.
(4)Der Mitgliedstaat überprüft den geänderten NRP-Plan binnen eines Monats nach dem Datum der Vorlage der in Absatz 2 genannten Anmerkungen der Kommission und berücksichtigt dabei die in den Absätzen 2 bzw. 3 angeführten Anmerkungen und Vorschläge der Kommission.
(5)Hat die Kommission keine Anmerkungen vorgebracht oder ist sie davon überzeugt, dass alle vorgebrachten Anmerkungen ordnungsgemäß berücksichtigt wurden, und würde eine Änderung des NRP-Plans zu einer Änderung des Gesamtbeitrags der Union, der Höhe der Darlehensunterstützung oder der Liste der Maßnahmen führen oder bewirken, dass mindestens eine der Maßnahmen des Plans nicht mehr den Anforderungen aus Artikel 23 Absatz 1 [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] entspricht, so legt die Kommission spätestens vier Monate nach Vorlage des geänderten NRP-Plans einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates nach Artikel 23 vor. Der Rat nimmt den neuen Durchführungsbeschluss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags an. Die Kommission ändert anschließend den Finanzierungsbeschluss aus Artikel 23 Absatz 7 [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] entsprechend.
Würde eine Änderung des NRP-Plans nicht zu einer Änderung des Gesamtbeitrags der Union, der Höhe der Darlehensunterstützung oder der Liste der Maßnahmen führen, so nimmt die Kommission direkt eine entsprechende Änderung des Finanzierungsbeschlusses aus Artikel 23 Absatz 7 [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] vor.
(6)Die Annahme der in Absatz 5 genannten Beschlüsse ist nicht notwendig:
a)bei Verbesserungen von reinen Irrtümern oder redaktionellen Fehlern oder bei geringfügigen Änderungen des NRP-Plans, bei denen der im NRP-Plan gesetzte Zielwert um höchstens 5 % nach oben oder unten abweicht. Die Mitgliedstaaten wenden diese Regeln lediglich einmal pro Zielwert an und setzen die Kommission von solchen Anpassungen in Kenntnis. Solche Änderungen entsprechen allen Anforderungen des NRP-Plans, auch in Bezug auf die Überarbeitung der Kosteninformation;
b)bei Änderungen im Einklang mit Artikel 31 Absatz 7.
(7)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Höhe der geschätzten Gesamtkosten ihres jeweiligen NRP-Plans während der gesamten Durchführung in vertretbarem und plausiblem Rahmen bleibt, im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, und beantragen gegebenenfalls eine Änderung ihres jeweiligen Plans im Einklang mit Absatz 1.
(8)Die spezifischen Maßnahmen, die in dem in Artikel 9 Absatz 4 genannten Durchführungsbeschluss ermittelt wurden oder Gegenstand eines Beschlusses mit Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union nach der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 sind, werden nicht geändert, bis der Beschluss aufgehoben wurde, außer wenn mit der Änderung Maßnahmen unterstützt werden sollen, die zur Erfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung „Rechtsstaatlichkeit“ oder zur Behebung der Situation beitragen, die zur Annahme der oben genannten Beschlüsse geführt hat.
(9)Die spezifischen Maßnahmen, die im Durchführungsbeschluss aus Artikel 8 Absatz 4 [Charta-Bedingung] angeführt werden, werden nicht geändert, bis der Beschluss aufgehoben wurde, außer wenn die Änderung Maßnahmen unterstützen soll, die zu Folgendem beitragen:
a)der Erfüllung der bereichsübergreifenden Bedingung „Charta“;
b)Thematisierung erheblicher Änderungen bei den Prioritäten der Union, bis zur Grenze von 30 % der mit den für die betroffenen spezifischen Maßnahmen vorgesehenen Beträge.
(10)Die Mitgliedstaaten müssen keine Teile des NRP-Plans überprüfen, die nicht direkt von den vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen angestrebten Änderungen betroffen sind.
Artikel 25
Halbzeitüberprüfung
(1)Der Mitgliedstaat überprüft seinen NRP-Plan und berücksichtigt dabei die folgenden Elemente:
a)die im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c [Anforderungen des Plans] ermittelten Herausforderungen;
b)die sozioökonomische Lage des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Region, mit besonderem Schwerpunkt auf territorialen Bedürfnissen, unter Berücksichtigung etwaiger größerer negativer finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen;
c)die wichtigsten Ergebnisse der relevanten Zwischenbewertungsberichte;
d)die Fortschritte auf dem Weg zum Erfolg der Maßnahmen, unter Berücksichtigung wesentlicher Schwierigkeiten bei der Durchführung des NRP-Plans;
e)wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEIs) und Projekte, die mit einem Siegel ausgezeichnet wurden;
f)Auftreten von Krisen;
g)die Notwendigkeit zur Gewährleistung einer durchgängigen Einhaltung der bereichsübergreifenden Bedingungen „Rechtsstaatlichkeit“ und „Charta“ bei der Durchführung des Plans unter Berücksichtigung insbesondere der im Zusammenhang mit dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit und dem Europäischen Semester ermittelten länderspezifischen Herausforderungen.
(2)Der Mitgliedstaat übermittelt bis zum 31. März 2031 einen geänderten NRP-Plan, der das Ergebnis der Halbzeitüberprüfung enthält, wie auch eine Überprüfung der geschätzten Gesamtkosten der im Plan enthaltenen Maßnahmen und einen Vorschlag für zusätzliche Maßnahmen, die mit dem Flexibilitätsbetrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 unterstützt werden.
(3)Der geänderte NRP-Plan enthält Folgendes:
a)überarbeitete oder neue Maßnahmen;
b)die aktualisierten geschätzten Gesamtkosten des Plans und den beantragten Flexibilitätsbetrag;
c)überarbeitete oder neue Etappenziele und Zielwerte.
(4)Der überarbeitete Plan wird im Einklang mit Artikel 24 [Änderung] genehmigt.
TITEL IV
EU-Fazilität
Artikel 26
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der EU-Fazilität
(1)Der in Artikel 10 [Mittelausstattung] Absatz 2 Buchstabe b genannte Betrag wird über die Fazilität zugewiesen.
(2)Er wird in geteilter, direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß dem nach Artikel 31 Absatz 1 erlassenen Finanzierungsbeschluss ausgeführt.
(3)Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können über die Fazilität Finanzierungen in jeglicher Form bereitgestellt werden. Finanzierungen können in Form von Finanzhilfen erfolgen, die Einrichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 direkt gewährt werden. In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet. Aus der Fazilität können auch Finanzierungen in Form von Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumenten bereitgestellt werden, einschließlich in Kombination mit Finanzhilfen oder anderen Formen nicht rückzahlbarer Unterstützung bei Mischfinanzierungsmaßnahmen, bei denen Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen.
(4)Aus der Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:
a)63 223 000 000 Mrd. EUR für Maßnahmen der Union, einschließlich des in Anhang XV [Maßnahmen der Union] Absatz 1 Buchstabe j genannten einheitlichen Sicherheitsnetzes, für Maßnahmen der Union gemäß Anhang XV Absatz 1 Buchstabe l [Durch die EU-Fazilität unterstützte Maßnahmen der Union, Maßnahmen im Bereich Inneres], zur Unterstützung von LIFE-Maßnahmen gemäß Anhang XV [Maßnahmen der Union] Absatz 1 Buchstabe n und für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Anhang XV [Maßnahmen der Union] Absatz 1 Buchstabe i, die aus der EU-Fazilität unterstützt werden;
b)8 710 000 000 EUR für das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten (im Folgenden „Haushaltspolster“).
(5)Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung zu stellen ist.
(6)Die in Anhang XV Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen der Union [Durch die EU-Fazilität unterstützte Maßnahmen der Union, Fenster für Maßnahmen für soziale Investitionen und Kompetenzen] werden gemäß den Absätzen 7, 8 und 9 dieses Artikels und Artikel 27 [Durchführung in Form von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen] durchgeführt.
Die Artikel 21 bis 25 [ECF-InvestEU-Instrument], Artikel 14 [Governance und Beratungsgremien], Artikel 1 [Gegenstand], Artikel 31 [Zugang zu Unionsmitteln], Artikel 26 [Beratungsdienste] und Artikel 28 [Unterstützung von Unternehmen] der Verordnung [ECF] finden auf die Durchführung dieser Maßnahmen der Union Anwendung.
(7)Für die Zwecke der in Anhang XV Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen der Union wird die Finanzausstattung der Fazilität für die Dotierung der durch [die ECF-Verordnung] jeweils festgelegten Haushaltsgarantie verwendet.
(8)Gemäß Artikel 214 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird die in Absatz 7 genannte Dotierung bis [2037] gebildet und trägt den Fortschritten bei der Genehmigung und Zeichnung von Finanzierungs- und Investitionsvorhaben zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung.
(9)Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitute oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zur Fazilität leisten. Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d und e bzw. im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(10)Wird die Fazilität in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so gelten abweichend von Artikel 63 und Artikel 64 [Datenerfassung und -aufzeichnung sowie Transparenz] die Vorschriften des Artikels 36 Absätze 6 und 10 sowie des Artikels 38 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(11)Über die Fazilität kann die Union Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern unterstützen, sofern die Maßnahmen zu den Zielen beitragen, die in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung, in Artikel 3 der Verordnung [Asyl und Migration], in Artikel 3 der Verordnung [Grenzen und Visa] und in Artikel 3 der Verordnung [Innere Sicherheit] festgelegt sind. Diese Maßnahmen tragen den Interessen der internen Politikbereiche der Union Rechnung und stehen im Einklang mit den in der Union durchgeführten Tätigkeiten.
Artikel 27
Durchführung in Form von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen
(1)Die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der Fazilität, auch in Kombination mit Finanzhilfen oder anderen Formen nicht rückzahlbarer Unterstützung bei Mischfinanzierungsmaßnahmen, werden im Einklang mit Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 umgesetzt.
(2)Abweichend von Artikel 211 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 schließt die Kommission in Fällen, in denen Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden, Vereinbarungen mit Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.
(3)Ist im Finanzierungsbeschluss zur Durchführung der Fazilität eine Finanzierung durch die Union in Form einer Haushaltsgarantie vorgesehen, so wird die mit der Verordnung XX [ECF-Verordnung] eingeführte Haushaltsgarantie bis zu ihrem Höchstbetrag genutzt.
(4)Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 9 können Mitgliedstaaten, Drittländer und andere Dritte gemäß Artikel 211 Absatz 2 und Artikel 221 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 spezifische Beiträge zu der durch [den ECF] eingeführten Haushaltsgarantie oder zu Finanzierungsinstrumenten leisten. Solche Beiträge zur Haushaltsgarantie führen zu einer Aufstockung der Haushaltsgarantie.
Handelt es sich bei den Beiträgen um Barmittel, gelten sie als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d und e bzw. im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(5)Die Kommission gewährt die Haushaltsgarantie oder überträgt die Durchführung von Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Beitrags- oder Garantievereinbarungen, die im Wege der Verordnung [ECF-Verordnung] mit in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Stellen geschlossen werden, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung [ECF-Verordnung].
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung [ECF-Verordnung] mit anderen als den in genanntem Unterabsatz aufgeführten Stellen gesonderte Beitrags- oder Garantievereinbarungen schließen.
Artikel 28
Assoziierte Drittländer
(1)Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise Assoziierung an der Fazilität beteiligen, soweit das mit den in Artikel 2 und 3 dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie gelten, im Einklang steht:
a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische Mikrostaaten;
b)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten;
c)Länder der Europäische Nachbarschaftspolitik;
d)andere Drittländer.
(2)Die Assoziierungsabkommen für die Teilnahme an Programmen
a)gewährleisten, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
b)legen die Bedingungen für die Teilnahme an Programmen fest, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu den einzelnen Programmen, die sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Programms;
c)übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm;
d)gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen. Das Drittland gewährt die erforderlichen Rechte und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar vollstreckbar sind;
e)sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der Union im Bereich der öffentlichen Ordnung.
(3)Abweichend von Absatz 1 ist die Beteiligung von Drittländern bei Maßnahmen ausgeschlossen, die zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii beitragen.
Artikel 29
Unterstützung von Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern
Eine Unterstützung durch die Union kann für Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern gewährt werden, sofern diese zu den Zielen gemäß Artikel 3 [Spezifische Ziele] beitragen. Diese Maßnahmen tragen den Interessen der internen Politikbereiche der Union Rechnung und stehen im Einklang mit den in der Union durchgeführten Tätigkeiten.
Artikel 30
Förderfähige Rechtsträger im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung
(1)Bei Gewährungsverfahren für Finanzhilfen, Preise, Finanzierungsinstrumente und Mischfinanzierungen im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung kommen folgende Rechtsträger unter Umständen für den Erhalt von Unionsmittel infrage:
a)in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger;
b)internationale Organisationen;
c)sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 2 und 3 festgelegten Ziele beiträgt.
(2)Ergänzend zu Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können sich in Artikel 28 dieser Verordnung genannte assoziierte Drittländer gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen nach Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beteiligen und diese nutzen. Die Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für teilnehmende assoziierte Drittländer.
(3)Gewährungsverfahren, die sich auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, werden gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beschränkt.
(4)Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 oder in den Unterlagen zu dem Gewährungsverfahren können die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden. Insbesondere bei Gewährungsverfahren wird die Förderfähigkeit von Lieferanten mit hohem Risiko aus Sicherheitsgründen im Einklang mit dem EU-Recht eingeschränkt.
Artikel 31
Maßnahmen der Union
(1)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, in dem die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen sowie die Beträge für die in Anhang XV [Maßnahmen der Union] der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen der Union festgelegt werden. Dieser Finanzierungsbeschluss kann für ein oder mehrere Jahre angenommen werden. Die Festlegung von Zielen und Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage fairer und transparenter Kriterien und gewährleistet eine ausgewogene Verteilung.
(2)Für die Zwecke der in Anhang XV Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen der Union [Maßnahmen der Union, einheitliches Sicherheitsnetz] und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird der in Absatz 1 genannte Finanzierungsbeschluss gegebenenfalls geändert, um den Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterstützen. Diese Maßnahmen der Union gelten als outputbasierte Interventionen und werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt.
(3)In dem in Absatz 1 genannten Finanzierungsbeschluss wird der Anteil der Beträge berücksichtigt, die die Kommission den Mitgliedstaaten bereitzustellen hat:
a)gemäß Artikel 7 der Verordnung XX [Grenzverordnung] diejenigen, die interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2509 darstellen, und
b)gemäß Artikel 8 der Verordnung XX [Grenzverordnung] und Artikel 9 der Verordnung XX [Migrationsverordnung] diejenigen, die externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2509 darstellen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Beträge werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels bereitgestellt.
(4)Wird die Maßnahme der Union in direkter Mittelverwaltung durchgeführt, können Mitglieder des in Artikel 153 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses externe Sachverständige sein.
(5)Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(6)Wird die Maßnahme der Union in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt, so erhält der Mitgliedstaat zusätzlich zu seinem Finanzbeitrag gemäß Artikel 10 [Mittelausstattung] Unterstützung der Union für die Durchführung dieser Maßnahme.
Die Mittel für Maßnahmen der Union dürfen nicht für andere Maßnahmen im NRP-Plan des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen und wie von der Kommission durch Änderung des NRP-Plans des Mitgliedstaats genehmigt, auch wenn die Mittel im Rahmen des Plans gemäß Artikel 34 [Änderung des Plans in Krisensituationen] neu programmiert werden.
Unterabsatz 2 gilt auch, wenn Mittel im Rahmen des Plans gemäß Artikel 34 [Änderung des Plans in Krisensituationen] neu programmiert werden.
(7)Wird die Maßnahme der Union gemäß Absatz 6 durchgeführt, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Art der Maßnahme der Union und der Präferenz des betreffenden Mitgliedstaats einem Mitgliedstaat im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Finanzierungsbeschluss Mittel aus der EU-Fazilität zuweisen. Nach einer solchen Zuweisung schlägt der betreffende Mitgliedstaat zusätzliche Maßnahmen vor, die in den NRP-Plan aufzunehmen sind. Dieses Verfahren darf nicht für die in Anhang XV Absatz 1 Buchstabe i genannten Maßnahmen der Union und für Maßnahmen des Anhangs XV [Maßnahmen der Union], die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, angewandt werden und darf abweichend von Artikel 13 Absatz 3 [Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten] nicht zu einer Aufstockung der Unterstützung der Union für technische Hilfe führen. Akzeptiert die Kommission die vorgeschlagenen zusätzlichen Maßnahmen ganz oder teilweise, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit. Diese Mitteilung stellt eine rechtliche Verpflichtung dar, die die in Artikel 23 Absatz 7 genannte rechtliche Verpflichtung ergänzt. Der Mitgliedstaat nimmt bei der nächsten Änderung, die Beschlüsse gemäß Artikel 24 Absatz 5 erfordert, alle akzeptierten zusätzlichen Maßnahmen zu Informationszwecken in seinen Plan auf.
(8)Wird ein NRP-Plan geändert, um auf Maßnahmen der Union gemäß Anhang XV Absatz 1 Buchstabe i [Maßnahmen der Union, Naturkatastrophen] zu reagieren, so sind die von dem Mitgliedstaat beantragten und mit solchen Änderungen in Verbindung stehenden Maßnahmen ab dem Tag förderfähig, an dem die Krise eingetreten ist, und werden für das Ziel „Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung von Krisen durch Wiederaufbau, Instandsetzung und Stärkung der Resilienz“ in der Programmplanung berücksichtigt. Dieses Ziel ergänzt die in den Artikeln 2 und 3 [Ziele des Plans] festgelegten Ziele und gilt nur im Zusammenhang mit Maßnahmen, die als Reaktion auf Krisensituationen eingeplant sind, auch wenn die Mittel im Rahmen des NRP-Plans gemäß Artikel 34 [Änderung des Plans in Krisensituationen] neu programmiert werden.
(9)Zusätzlich zu den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Mitteln werden Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Bezug auf Maßnahmen der Union gemäß Anhang XV Absatz 1 Buchstaben i und j [Maßnahmen der Union, einheitliches Sicherheitsnetz], die bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, automatisch übertragen.
Die gemäß Unterabsatz 1 übertragenen Mittel für Verpflichtungen können bis 2034 ausgeführt werden. Die gemäß Unterabsatz 1 übertragenen Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen werden im folgenden Haushaltsjahr als Erstes ausgeführt.
(10)Am 1. September eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung des Haushalts für in Anhang XV Absatz 1 Ziffer i genannte Maßnahmen der Union verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.
(11)Zusätzlich zu den Kriterien für die förderfähigen Kosten gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 müssen die Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Notfallmaßnahmen in den Bereichen Tiergesundheit und Pflanzenschutz im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Anhang XV [Maßnahmen der Union] Buchstabe g der vorliegenden Verordnung entstehen, a) nach Artikel 196 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung förderfähig sein; b) ab dem Zeitpunkt des vermuteten Auftretens einer Tierseuche oder eines Pflanzenschädlings förderfähig sein, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt. Vor der Finanzhilfeantragstellung ist der Kommission gemäß Artikel 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2016/429 und den auf der Grundlage des Artikels 23 der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften das Auftreten der Tierseuche bzw. gemäß Artikel 9, 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings zu melden. Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nimmt die Kommission die Mittelbindung für die für solche Sofortmaßnahmen gewährte Finanzhilfe vor, nachdem die von den Mitgliedstaaten eingereichten Zahlungsanträge geprüft wurden.
Artikel 32
Ausgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Interventionsmaßnahmen im Rahmen des einheitlichen Sicherheitsnetzes
(1)Für die Zwecke des einheitlichen Sicherheitsnetzes, das als Maßnahme der Union im Rahmen der Fazilität eingerichtet wurde, erfolgt die Finanzierung der betreffenden Maßnahme – für den Fall, dass bei einer öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt wurde – auf der Grundlage einheitlicher Standardbeträge; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf von Erzeugnissen, für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls für die Verarbeitung von für eine öffentliche Intervention in Betracht kommenden Erzeugnissen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der Beträge gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 33
Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
(1)Der in Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b [Haushaltspolster] genannte Betrag wird verwendet, um den drängendsten Bedarf zu decken und wenn hinreichende Gründe vorliegen, insbesondere:
a)zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhersehbare Umstände;
b)zur Förderung neuer, von der Union geleiteter Initiativen oder Prioritäten.
(2)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen sowie die Beträge für das in Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte Flexibilitätspolster festgelegt werden [Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der EU-Fazilität].
(3)Zusätzlich zu den in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Gründen werden Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, automatisch übertragen.
Die gemäß Unterabsatz 1 übertragenen Mittel für Verpflichtungen können bis Ende 2033 ausgeführt werden. Die gemäß Unterabsatz 1 übertragenen Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen werden im folgenden Haushaltsjahr als Erstes ausgeführt.
Artikel 34
Änderung des NRP-Plans im Krisenfall
(1)Die Mitgliedstaaten können beantragen, die NRP-Pläne gemäß Artikel 24 [Änderung des Plans] zu ändern, um Maßnahmen ähnlicher Art wie die in Anhang XV Absatz 1 Buchstabe i [Naturkatastrophen] genannten Maßnahmen zu unterstützen, von Naturkatastrophen betroffenen Landwirten Krisenzahlungen zu gewähren und Investitionen in die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Potenzials zu unterstützen, sofern die Krise von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als solche anerkannt wurde.
Ein Mitgliedstaat darf Landwirten nur dann Krisenzahlungen gewähren, wenn
a)die zuständige mitgliedstaatliche Behörde förmlich anerkannt hat, dass Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder Katastrophenereignisse im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingetreten sind;
b)Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden;
c)Maßnahmen zur Verhütung oder Tilgung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Tierseuchen erlassen wurden; oder
d)Maßnahmen in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden.
(2)Übersteigt der Änderungsantrag 1 % des Finanzbeitrags der Union im Rahmen des Plans, so kann der Mitgliedstaat zusätzlich beantragen, bis zu 2,5 % des Finanzbeitrags der Union aus seinem nicht programmierten Flexibilitätsbetrag innerhalb der in Artikel 12 [Mittelbindungen] festgelegten Grenzen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu programmieren.
(3)Reicht der gemäß Absatz 2 beantragte und verfügbare Betrag nicht aus, um den Bedarf zu decken, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln zusätzliche Unterstützung aus den Maßnahmen der Union gemäß Artikel 26 [Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der EU-Fazilität] beantragen.
(4)Reicht der gemäß Absatz 3 verfügbare Betrag nicht aus, um den Bedarf zu decken, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln zusätzliche Unterstützung aus dem „Haushaltspolster“ gemäß Artikel 26 [Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der EU-Fazilität] Absatz 4 Buchstabe b erhalten.
(5)Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb von vier Monaten nach dem Datum, an dem die Krise von einer zuständigen Behörde als solche anerkannt wurde, einen Antrag, in dem sie die Gründe für die Änderung des NRP-Plans gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß den Absätzen 2 und 3 darlegen und das Ausmaß der Schäden sowie den Reparatur- und Wiederherstellungsbedarf beschreiben. Die Änderung muss Folgendes umfassen:
a)eine Beschreibung der Maßnahmen zur Behebung der krisenbedingten Schäden und zur Förderung der Reparaturen und der Erholung von der Krise samt Angabe der geschätzten Kosten und der damit zusammenhängenden Etappenziele und Zielwerte;
b)gegebenenfalls die Beträge, die aus dem Flexibilitätsbetrag und aus der Fazilität beantragt werden, bis zur Höhe der geschätzten Gesamtkosten der damit verbundenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der neu programmierten Beträge.
(6)Abweichend von Artikel 24 [Änderung des Plans] unternimmt die Kommission alles in ihrer Macht Stehende, um jede Änderung des NRP-Plans innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage durch einen Mitgliedstaat zu genehmigen.
(7)Die Kommission zahlt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln bis zu 80 % der Mittelzuweisung für die in Absatz 5 genannten Maßnahmen, wie in dem Beschluss zur Genehmigung der in Absatz 6 genannten Planänderung festgelegt, als außerordentliche Vorfinanzierung. Diese Zahlung erfolgt zusätzlich zu der Vorfinanzierung für den NRP-Plan gemäß Artikel 17 [Vorfinanzierung] und wird jährlich verrechnet.
(8)Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Unterstützung gemäß Anhang XV Absatz 1 Buchstabe l [Durch die EU-Fazilität unterstützte Maßnahmen der Union, Maßnahmen im Bereich Inneres] das in diesem Artikel festgelegte Verfahren anzuwenden.
(9)Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Gewährung von Krisenzahlungen an Landwirte, die von Naturkatastrophen betroffen sind.
TITEL V
GEMEINSAME AGRARPOLITIK
KAPITEL I
Artikel 35
Interventionskategorien
(1)Im Einklang mit den in Artikel XX [Arten der Unterstützung] der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] aufgeführten Interventionen werden die folgenden GAP-Interventionen festgelegt:
a)degressive flächenbezogene Einkommensstützung;
b)gekoppelte Einkommensstützung;
c)kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
d)Zahlung für naturbedingte und andere gebietsspezifische Benachteiligungen;
e)Unterstützung für Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;
f)Agrarumwelt- und Klimaaktionen;
g)Unterstützung für Kleinerzeuger;
h)Unterstützung für Risikomanagementinstrumente;
i)Unterstützung für Investitionen von Landwirten und Waldbesitzern;
j)Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten sowie Unternehmen und Start-ups im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern;
k)Unterstützung für Vertretungsdienste;
l)LEADER;
m)Unterstützung für Wissensaustausch und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten;
n)Initiativen der territorialen und lokalen Zusammenarbeit;
o)Interventionen in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 46;
p)Interventionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 42;
q)EU-Schulprogramm gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
r)Unterstützung für Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2)Die Interventionen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g gelten nicht für die in Titel IV genannten Gebiete in äußerster Randlage.
(3)Interventionen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis k und r sind Interventionen zur Einkommensstützung, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii [Haushalt] aus dem Fonds zu finanzieren sind.
Die geplante durchschnittliche Hektarbeihilfe im Rahmen der degressiven flächenbezogenen Einkommensstützung gemäß Unterabsatz 1 muss in den einzelnen Mitgliedstaaten mindestens 130 EUR und höchstens 240 EUR betragen. Für Baumwolle sind die Beihilfen in Artikel 38 festgelegt.
(4)Vorbehaltlich der Einhaltung von Artikel 20 Absatz 4 [nationaler Beitrag zu den geschätzten Kosten] beträgt der nationale Mindestbeitrag zu den Interventionen gemäß Absatz 1 Buchstaben d bis k mindestens 30 % der geschätzten Gesamtkosten jeder Intervention.
Der maximale Unterstützungssatz für die Interventionen gemäß Absatz 1 Nummer 1 [Investitionen von Landwirten] beträgt 75 % der förderfähigen Gesamtkosten jeder Intervention. Handelt es sich jedoch um Junglandwirte, so beträgt der maximale Unterstützungssatz für die Interventionen gemäß Absatz 1 Buchstabe i 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
(5)Für Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dürfen höchstens 20 % des Unionsbeitrags zugewiesen werden, den der Mitgliedstaat im NRP-Plan für GAP-Interventionen zur Einkommensstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c, f und g festgelegt hat. Dieser Prozentsatz kann um höchstens fünf Prozentpunkte erhöht werden, sofern der Betrag, der über die 20 % hinausgeht, für Eiweißpflanzen, Betriebe mit sowohl pflanzlicher als auch tierischer Erzeugung oder landwirtschaftliche Flächen, bei denen die Gefahr der Aufgabe der landwirtschaftlichen Erzeugung besteht, insbesondere in den in den Plänen festgelegten östlichen Grenzregionen, zugewiesen wird. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „östliche Grenzregionen“ NUTS-2-Regionen der Union, die eine Land- oder Seegrenze mit der Russischen Föderation, Belarus oder der Ukraine haben und nicht das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats umfassen.
(6)Der nationale Mindestbeitrag zu den förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben für Interventionen im Rahmen des EU-Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt 30 % der förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben für jede Intervention.
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur finanziellen Hilfe der Union und zum nationalen Beitrag zu den Kosten der Interventionen gemäß Unterabsatz 1 eine zusätzliche nationale Finanzierung gewähren.
Die Höhe der finanziellen Hilfe der Union gemäß dem NRP-Plan für die Sensibilisierungsinterventionen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf 15 % des Gesamtbetrags der finanziellen Hilfe der Union und des nationalen Beitrags gemäß dem NRP-Plan für die Interventionen im Rahmen des EU-Schulprogramms gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.
Die Höhe der finanziellen Hilfe der Union gemäß dem NRP-Plan für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen, die freie Zucker enthalten oder einen Fettgehalt von mehr als 4 % aufweisen, darf 10 % des Gesamtbetrags der finanziellen Hilfe der Union und des nationalen Beitrags gemäß dem NRP-Plan für die Interventionen gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.
(7)Das EU-Schulprogramm gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Unionsmittel dürfen verwendet werden, um bestehende nationale Schulprogramme oder für Schulen eingerichtete Verteilungsprogramme, in deren Rahmen Obst, Gemüse und Milch in Bildungseinrichtungen abgegeben werden, auszuweiten oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen, ersetzt jedoch nicht die Finanzierung dieser bestehenden nationalen Programme mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen.
(8)Vorbehaltlich der Einhaltung von Artikel 20 Absatz 4 [nationaler Beitrag zu den geschätzten Kosten] beträgt der nationale Mindestbeitrag zu den förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 30 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für jede Intervention.
Der maximale Unterstützungssatz für diese Interventionen beträgt 75 % der förderfähigen Gesamtkosten jeder Intervention.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 entspricht der nationale Mindestbeitrag zu den förderfähigen öffentlichen Ausgaben für Interventionen im Bienenzuchtsektor, die von anderen Begünstigten als Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder identifizierten Erzeugergruppierungen durchgeführt werden, mindestens der finanziellen Hilfe der Union für diese Interventionen.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Höchstsatz der Unterstützung für Interventionen im Zusammenhang mit dem Generationswechsel, der Forschung und Innovation, dem Risikomanagement oder dem Umwelt- und Klimaschutz sowie für Erzeugerorganisationen, die erstmals operationelle Programme durchführen, auf bis zu 95 % der gesamten förderfähigen Kosten jeder Intervention zu erhöhen.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auch beschließen, die Erzeuger für Einkommensverluste infolge der Durchführung der Interventionen gemäß Artikel 31 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entschädigen, indem sie für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zu 100 % der entsprechenden Verluste decken.
Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, für Marktrücknahmen, die 5 % der von einer Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugungsmenge nicht überschreiten, den maximalen Unterstützungssatz für Interventionen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung auf 100 % zu erhöhen. Die Erzeugungsmenge wird als Durchschnitt der Gesamtmenge der Erzeugnisse berechnet, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von der Erzeugerorganisation in den drei vorangegangenen Jahren vermarktet wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der für Marktrücknahmen gewährte Ausgleich den Marktpreis der vom Markt genommenen Erzeugnisse nicht übersteigt.
(9)Vorbehaltlich der Einhaltung von Artikel 20 Absatz 4 beschränkt sich die finanzielle Hilfe der Union für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder identifizierte Erzeugergruppierungen, die Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchführen, auf
a)4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation;
b)4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen;
c)5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
Diese Obergrenzen können um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, wenn das operationelle Programm eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit dem Generationswechsel, der Forschung und Innovation, dem Risikomanagement oder dem Umwelt- und Klimaschutz umfasst, sofern der über den entsprechenden Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c hinausgehende Betrag ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten Interventionen verwendet wird.
Die Mitgliedstaaten legen in ihren NRP-Plänen Vorschriften fest, wie die Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen von Wein zu berechnen ist, um einen gerechten Ausgleich sowohl für die Brennereien als auch für die Weinerzeuger zu gewährleisten.
Legen die Mitgliedstaaten in ihren NRP-Plänen fest, dass die Einrichtungen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Begünstigte der Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung sein können, so gewähren sie zusätzlich zu der Unterstützung für die Durchführung der Intervention auch Unterstützung für die Gründung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 74 [Zusammenarbeit].
Die finanzielle Hilfe der Union und der nationale Beitrag an jeder Intervention in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen zusammen 100 % der tatsächlichen Kosten der Intervention nicht überschreiten.
(10)Die Unterstützung für die Interventionen gemäß Absatz 1 darf nur unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen gewährt werden. Alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Beträge für das Antragsjahr 2027 sowie Anträge im Zusammenhang mit Interventionskategorien gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/215 und Anträge im Zusammenhang mit den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 fallen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a unter die Mittelbindungen für das Haushaltsjahr 2028.
Abweichend von Artikel 23 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung kann der Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 für den in Unterabsatz 1 genannten Betrag angenommen werden, und der Betrag kann vor der Annahme des in Artikel 23 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses gebunden und ausgezahlt werden.
(11)Zu den Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gehören:
a)Unterstützung für eine nachhaltige Fischerei und die Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer biologischer Ressourcen, die Energiewende in der Fischerei und Aquakultur sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit;
b)Unterstützung für Innovationen, die selektivere Fischereitätigkeiten ermöglichen, und für die Erhaltung, den Schutz und die Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der aquatischen Ökosysteme;
c)Unterstützung für die gemeinsame Marktorganisation (GMO);
d)Unterstützung von Fischern oder Aquakulturerzeugern für die Entschädigung von Marktteilnehmern im Fischerei- und Aquakultursektor für deren Einkommensverluste oder zusätzliche Kosten und für die Entschädigung von anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die Fischereierzeugnisse gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 lagern, sofern diese Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 der genannten Verordnung gelagert werden.
(12)Bei der Festsetzung der Beträge, die im Zuge der Unterstützung für GAP-Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis [h] und [j], [k] und [r] sowie Absatz 11 auszuzahlen sind, werden die Auszahlungsbeträge ohne Rückstellungen für Reformen berechnet.
Artikel 36
Besondere Anforderungen für GAP-Interventionen
(1)Die Mitgliedstaaten müssen in ihren Plänen für jede Intervention Folgendes angeben:
a)die Interventionskategorie, auf der sie beruht, den räumlichen Geltungsbereich und die Art des Gebiets, auf das mit der Intervention abgezielt wird;
b)gegebenenfalls die Sektoren oder die Gruppe von Landwirten oder anderen Begünstigten, auf die mit der Intervention abgezielt wird, sowie den Umwelt- und Klimaschwerpunkt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung];
c)eine Erläuterung der einschlägigen Kriterien des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft gemäß Artikel 40 [interne Stützung im Rahmen der WTO] und Anhang XVII [WTO-Anhang];
d)eine Beschreibung der Konzeption der Intervention, einschließlich der Fördervoraussetzungen, und der Agrarumwelt- und Klimaaktionen gemäß Artikel 10 der Verordnung XX [GAP];
e)eine Beschreibung der unter die Intervention fallenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren auf der Grundlage der Klassifizierung dieser Verfahren durch die Gemeinsame Forschungsstelle im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung];
f)bei Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Teil II Titel I Kapitel IIa der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Begründung für die Ausrichtung auf die ausgewählten Sektoren und die Komplementarität mit anderen GAP-Interventionen sowie gegebenenfalls mit anderen im Plan festgelegten Maßnahmen.
(2)Die Mitgliedstaaten bestimmen den Betrag der Unterstützung für Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] auf der Grundlage der in den Übergangsplänen enthaltenen Kostenschätzungen. Die Unterstützung ist auf [200 000 EUR] pro Landwirt und Programmplanungszeitraum des Plans begrenzt.
(3)Beträgt die öffentliche Unterstützung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] für ein Investitionsvorhaben nicht mehr als 100 000 EUR und unterliegt sie nicht den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so erfolgt diese Unterstützung in Form von standardisierten Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen.
Artikel 37
Überwachung von Agrarressourcen
Aus dem Fonds können von der Kommission im Rahmen von Anwendungen zur Fernerkundung für die Zwecke der Überwachung der Agrarressourcen ergriffene Maßnahmen unterstützt werden, durch die der Kommission die Mittel für Folgendes an die Hand gegeben werden sollen:
a)Steuerung der Agrarmärkte der Union in einem globalen Kontext;
b)Sicherstellung von agroökonomischer Überwachung sowie Agrarumwelt- und Klimaüberwachung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und der Änderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich agrarforstwirtschaftlicher Flächen, und der Überwachung des Zustands von Böden, Kulturen, Agrarlandschaften und landwirtschaftlichen Flächen zur Erstellung von Prognosen insbesondere zu Ernteerträgen, landwirtschaftlicher Erzeugung und den Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände auf die Landwirtschaft sowie zur Bewertung der Widerstandsfähigkeit landwirtschaftlicher Systeme und der Fortschritte bei der Verwirklichung der einschlägigen Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung;
c)Öffnung des Zugangs zu den unter Buchstabe b genannten Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von Organisationen der Vereinten Nationen koordinierten Initiativen, etwa die Erstellung von Treibhausgasinventaren gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, oder Initiativen sonstiger internationaler Gremien;
d)Beitrag zu spezifischen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz der Weltmärkte unter Berücksichtigung der Ziele und Verpflichtungen der Union und
e)technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.
Artikel 38
Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
(1)Die Mitgliedstaaten können Landwirten, die von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, Krisenzahlungen gewähren. Diese Zahlungen zielen darauf ab, die Kontinuität der landwirtschaftlichen Tätigkeit dieser Landwirte sicherzustellen, und unterliegen den in vorliegendem Artikel festgelegten und von den Mitgliedstaaten weiter ausgeführten Bedingungen.
(2)Die Unterstützung nach diesem Artikel unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dass eine Naturkatastrophe, widrige Witterungsverhältnisse oder ein Katastrophenereignis im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingetreten ist/sind und dass dieses Ereignis oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder Maßnahmen zur Verhütung oder Tilgung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Tierseuchen oder die Maßnahmen, die in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden, unmittelbar einen Schaden verursacht haben, der zur Zerstörung von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums – wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind – geführt hat.
(3)Die Verluste werden entweder auf Betriebsebene, auf Ebene der Tätigkeit des Betriebs in dem betreffenden Sektor oder in Bezug auf das betreffende spezifische Gebiet berechnet.
(4)Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für den Ausgleich von Produktionseinbußen fest. Landwirte, die auch Interventionen oder andere Präventivmaßnahmen auf Betriebsebene durchführen, um die Produktions- und Einkommensrisiken zu verringern, für die Unterstützung gewährt wird, erhalten höhere Unterstützungssätze. Zur Berechnung der Produktionseinbußen können Indizes verwendet werden.
(5)Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Überkompensation infolge der Kombination dieser Unterstützung mit anderen nationalen oder Unionsförderinstrumenten oder privaten Versicherungen vermieden wird.
Artikel 39
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle
(1)Bulgarien, Griechenland, Spanien und Portugal gewähren Landwirten, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. Diese Mitgliedstaaten legen spezifische Anforderungen fest, um ein Mindestmaß an Produktionseffizienz und Erzeugnisqualität zu gewährleisten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unterstützte Baumwollerzeugung die natürlichen Ressourcen wie Wasser und Boden nicht übermäßig belastet. Vor diesem Hintergrund oder aus anderen ökologischen oder sozioökonomischen Erwägungen dürfen diese Mitgliedstaaten die Beihilfe nur für bestimmte Baumwollsorten, in bestimmten Regionen oder für bestimmte Bewirtschaftungsformen gewähren oder sie können Anforderungen bezüglich der agronomischen Verfahren festlegen.
(3)Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar förderfähige Baumwollanbaufläche gewährt.
(4)Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:
a)Bulgarien: 3 342 ha;
b)Griechenland: 250 000 ha;
c)Spanien: 48 000 ha;
d)Portugal: 360 ha.
(5)Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:
a)Bulgarien: 1,2 t/ha;
b)Griechenland: 3,2 t/ha;
c)Spanien: 3,5 t/ha;
d)Portugal: 2,2 t/ha.
(6)Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar förderfähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
a)Bulgarien: 636,13 EUR;
b)Griechenland: 229,37 EUR;
c)Spanien: 354,73 EUR;
d)Portugal: 223,32 EUR.
(7)Überschreitet in einem Mitgliedstaat die förderfähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1 nicht, so kann der in Absatz 3 genannte Betrag pro Hektar entweder um einen Koeffizienten, der sich aus der Division der nationalen Grundfläche durch die tatsächlich förderfähige Fläche ergibt, oder um 25 % erhöht werden, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.
(8)Überschreitet die förderfähige Fläche die Grundfläche, so wird der Betrag pro Hektar proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.
(9)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „anerkannter Branchenverband“ einen Rechtsträger, der sich aus baumwollerzeugenden Landwirten und mindestens einem Entkörnungsbetrieb zusammensetzt und von diesen gegründet wurde. Diese Einrichtungen gewährleisten effiziente und dauerhafte Maßnahmen mit dem Ziel, das Angebot zu bündeln und die Produktion an die Markterfordernisse anzupassen.
(10)Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt Branchenverbände an, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen.
(11)Im Falle von Landwirten, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle für Hektarflächen, die innerhalb der nationalen Grundfläche gemäß Absatz 4 förderfähig sind, um 2 EUR erhöht. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten besondere Anforderungen an die Mitglieder solcher Branchenverbände festlegen.
KAPITEL II
Internationale Verpflichtungen
Artikel 40
Interne Stützung im Rahmen der WTO
(1)Die GAP-Interventionen zur Einkommensstützung werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang XVII [WTO-Anhang] der vorliegenden Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Bedingungen gemäß Artikel 4 so gestaltet, dass sie den Kriterien in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen.
(2)Die Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, d, g, o und p muss die in Anhang XVII [WTO-Anhang] der vorliegenden Verordnung für diese Interventionen aufgeführten Kriterien des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllen. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, auf die in Anhang XVII [WTO-Anhang] der vorliegenden Verordnung verwiesen wird, nur indikativ, und es kann stattdessen einem anderen Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, wenn dies im NRP-Plan festgelegt und erläutert wird.
Artikel 41
Ausführung des Erläuternden Vermerks über Ölsaaten
(1)Haben die Mitgliedstaaten flächenbezogene Interventionen vorgesehen, die für den Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT relevant sind, so darf die gesamte Stützungsfläche auf der Grundlage der in den Plänen der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union nicht übersteigen.
(2)Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu gewähren, gibt in seinem NRP-Plan die entsprechenden geplanten Outputs, ausgedrückt in Hektar, an.
(3)Überschreiten alle von den Mitgliedstaaten in ihren NRP-Plänen vorgeschlagenen Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der indikativen Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat, die auf der Grundlage des Anteils jedes Mitgliedstaats an der durchschnittlichen Anbaufläche in der Union in den vorangegangenen fünf Jahren, beginnend mit dem Jahr vor der Vorlage des Vorschlags für den Plan, berechnet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 [Ausschussverfahren] genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Kommission teilt jedem dieser Mitgliedstaaten den Verringerungskoeffizienten mit. Die Mitgliedstaaten passen die in den NRP-Plänen vorgeschlagenen geplanten Outputs entsprechend den Verringerungskoeffizienten an.
(5)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die geplanten, in Absatz 1 genannten und im von der Kommission genehmigten NRP-Plan festgelegten Outputs zu erhöhen, so informiert er die Kommission im Wege eines Antrags auf Änderung des NRP-Plans.
(6)Wenn es erforderlich ist, um ein Überschreiten der maximalen Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 zu vermeiden, werden von der Kommission für alle Mitgliedstaaten, die ihre Referenzstützungsfläche in ihren NRP-Plänen überschritten haben, Verringerungskoeffizienten festgelegt oder die geltenden Verringerungskoeffizienten überarbeitet.
Die Kommission erlässt Durchführungsbeschlüsse zur Festlegung oder Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Verringerungskoeffizienten.
(7)Die Mitgliedstaaten schließen den Anbau von Konfektionssonnenblumenkernen von jeder flächenbezogenen Intervention nach Absatz 1 aus.
KAPITEL III
Unterstützung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
Artikel 42
Anwendungsbereich und gemeinsame Anforderungen
(1)In diesem Kapitel werden spezifische Interventionskategorien für den Agrarsektor festgelegt, um den Schwierigkeiten abzuhelfen, die sich für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres aus ihrer Insellage, ihrer geringen Größe und ihrer Entfernung von den Absatzmärkten ergeben.
(2)Im Sinne dieser Verordnung gelten als „die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres“ alle Inseln des Ägäischen Meeres außer Kreta und Euböa (Evia).
(3)Zusätzlich zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3 Buchstabe d tragen die Interventionen gemäß Absatz 1 zu folgenden Zielen bei:
a)Sicherung der Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch ihre extreme Randlage oder ihre Insellage bedingten zusätzlichen Kosten, ohne der lokalen Erzeugung und ihrer Entwicklung zu schaden;
b)Sicherstellung der langfristigen Zukunft und Entwicklung landwirtschaftlicher Tätigkeiten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung und des Verkaufs der lokalen Anbaukulturen und Erzeugnisse, mit besonderem Augenmerk auf Ernährungssicherheit und Selbstversorgung, sowie Aufrechterhaltung und Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
(4)Griechenland kann auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres die Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 1, ausgenommen die Interventionen gemäß Buchstabe o [Gebiete in äußerster Randlage] des genannten Absatzes, durchführen.
(5)Begünstigte, die Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 44 [Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse] erhalten, müssen die Anforderungen an eine verantwortungsvolle Betriebsführung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) …/… [GAP-Verordnung] erfüllen.
(6)Begünstigte, die Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 44 [Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse] in Höhe von maximal 3 000 EUR jährlich erhalten, sind jedoch von den Anforderungen an eine verantwortungsvolle Betriebsführung gemäß Anhang XI Teile A und C der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] ausgenommen.
Artikel 43
Besondere Versorgungsregelung
(1)Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV festgelegt, die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für den menschlichen Verzehr oder für die Herstellung anderer Erzeugnisse oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel unabdingbar sind.
(2)Griechenland legt in seinem Plan auf der geografischen Ebene, die es für die am besten geeignete hält, für jedes der in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Höchstmenge fest, um den jährlichen Bedarf der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres zu quantifizieren.
(3)Die Höchstmenge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 umfasst auch die Mengen dieser Erzeugnisse, die von den Unternehmen benötigt werden, welche Erzeugnisse verarbeiten und verpacken, die für den lokalen Markt, für den Versand in die übrige Union oder für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen des regionalen Handels oder im Rahmen traditioneller Handelsströme bestimmt sind. Die Höchstmenge der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse wird unter besonderer Berücksichtigung der Mengen dieser Erzeugnisse festgesetzt, die in den Bedarfsvorausschätzungen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums ausgewiesen sind.
(4)Es wird Unterstützung gewährt, um die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Erzeugnissen aus der Union zu versorgen und somit dem besonderen Bedarf gemäß Absatz 2 hinsichtlich Preis und Qualität nachzukommen und gleichzeitig den Anteil der Unionserzeugnisse bei der Versorgung aufrechtzuerhalten.
(5)Für die Versorgung mit Erzeugnissen, die bereits auf einer anderen kleineren Insel des Ägäischen Meeres unter die besondere Versorgungsregelung fallen, wird keine Unterstützung gewährt.
(6)Nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, kommen für die besondere Versorgungsregelung infrage.
(7)Bei der Durchführung der besonderen Versorgungsregelung sorgt Griechenland insbesondere dafür, dass die bestehende lokale Erzeugung in ihrer Entwicklung nicht destabilisiert oder behindert wird und dass die Anforderung gemäß Absatz 5 eingehalten wird.
Artikel 44
Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse
(1)Griechenland gewährt Unterstützung für die Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Beförderung von unverarbeiteten und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
(2)Griechenland gestaltet die Interventionen so, dass die Kontinuität und Entwicklung der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährleistet ist.
(3)Griechenland sorgt für eine gerechte Verteilung der Zahlungen. Griechenland kann den Betrag der einem Begünstigten in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Unterstützung deckeln oder degressive Zahlungen verwenden.
(4)Griechenland kann Unterstützung für die Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Region gewähren, in der sie erzeugt werden. Diese Unterstützung darf 10 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, die in einem bestimmten Kalenderjahr an ein bestimmtes Gebiet geliefert wird, nicht überschreiten.
(5)Wird ein Plan gemäß Artikel 24 [Änderungen von Plänen] geändert, so können Begünstigte, die von der außergewöhnlichen Naturkatastrophe oder dem schweren Wetterereignis betroffen sind, weiterhin Unterstützung in Form von Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder des Verkaufs gemäß Absatz 1 erhalten, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit während des gesamten Wiederherstellungszeitraums, jedoch vorbehaltlich einer förmlichen Verpflichtung zur Wiederherstellung ihrer landwirtschaftlichen Produktionskapazität.
Artikel 45
Kontrollen und Sanktionen
(1)Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung führt Griechenland Überprüfungen in Form von Verwaltungs-, Waren- und Vor-Ort-Kontrollen durch.
(2)Bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden umfassende Verwaltungskontrollen durchgeführt, zu denen auch Gegenkontrollen der Belege gehören. Die Warenkontrollen, die auf den betreffenden kleineren Inseln des Ägäischen Meeres bei der Einfuhr oder Verbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durchgeführt werden, müssen sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der Lizenzen und Bescheinigungen erstrecken.
(3)Bei Maßnahmen zur Unterstützung der lokalen Erzeugung führt Griechenland Überprüfungen in Form von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durch.
(4)Die Verwaltungskontrollen müssen erschöpfend sein und Gegenkontrollen unter anderem mit Daten aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem umfassen.
(5)Die zuständige Behörde wählt aus den Antragstellern, die an der besonderen Versorgungsregelung teilnehmen und die lokale Erzeugung unterstützen, diejenigen, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge aus und nimmt für jede Aktion stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem bei jeder Aktion mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.
In allen geeigneten Fällen nutzt Griechenland das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Artikel 70.
Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein detaillierter Kontrollbericht anzufertigen.
TITEL VI
GEBIETE IN ÄUẞERSTER RANDLAGE
Artikel 46
Gebiete in äußerster Randlage
(1)Die betroffenen Mitgliedstaaten erarbeiten im Rahmen ihres Plans Maßnahmen, um den ständigen strukturbedingten Zwängen der Gebiete in äußerster Randlage der Union abzuhelfen, die ihre Entwicklung – wie in Artikel 349 AEUV anerkannt – schwer beeinträchtigen. Die Maßnahmen können im Rahmen eines eigenen Kapitels durchgeführt werden. Die Maßnahmen dienen folgenden Zielen:
a)Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen, wie Ernährungssicherheit, Wohnraum, nachhaltiger Verkehr, Wasser- und Abfallwirtschaft, Energie, Beschäftigung und Arbeitskräftemobilität – insbesondere für junge Menschen, Dekarbonisierung, Kreislaufwirtschaft, Bildung und Kompetenzen, soziale Inklusion, Migration, Widerstandsfähigkeit gegenüber dem und Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz, blaue Wirtschaft, Zugang zu medizinischer Versorgung, Energie, nachhaltiger Verkehr sowie digitale Konnektivität und wirtschaftliche Entwicklung, einschließlich einer nachhaltigen und diversifizierten blauen Wirtschaft;
b)Sicherung der Versorgung mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleich der durch die extreme Randlage und/oder Insellage bedingten zusätzlichen Kosten, ohne der lokalen Erzeugung und ihrer Entwicklung zu schaden;
c)Sicherung der langfristigen Zukunft und Entwicklung von Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, einschließlich Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Verkauf heimischer Kulturen und Erzeugnisse, sowie der Diversifizierung der Lebensmittelerzeugung, mit besonderem Augenmerk auf Ernährungssicherheit und Selbstversorgung, sowie Aufrechterhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.
(2)Darüber hinaus müssen die Kapitel auch weitere [mit Mitteln nach Artikel 10 – Haushalt unterstützte] Interventionen, einschließlich Ausgleichszahlungen, enthalten, die Folgendes betreffen:
a)die in Artikel 47 genannte besondere Versorgungsregelung;
b)die in Artikel 48 genannte spezifische Unterstützung zur Förderung der lokalen landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung;
c)die Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur aus Gebieten in äußerster Randlage;
d) die in Artikel 48 genannte spezifische Unterstützung zur Förderung der lokalen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung im Bereich Fischerei und Aquakultur;
e) spezifische Unterstützung insbesondere für die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung, um die verkehrsbedingten CO2-Emissionen zu verringern, für mehr saubere Energie zu sorgen und die digitale Vernetzung zu verbessern und so die aufgrund der Abgelegenheit entstehenden zusätzlichen Kosten auszugleichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit Kontinentaleuropa zu schaffen, wodurch die Sicherheit und Resilienz dieser Gebiete gefördert werden;
f)spezifische Unterstützung für einen besseren Zugang zu Beschäftigung und erhöhte Arbeitskräftemobilität, für den Erwerb von Bildung und Kompetenzen sowie für soziale Inklusion, um die aufgrund der Abgelegenheit entstehenden zusätzlichen Kosten auszugleichen und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit Kontinentaleuropa zu schaffen, wodurch die Sicherheit und Resilienz dieser Gebiete gefördert werden;
g)strukturelle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor, Ausgleich für im Fischerei- und Aquakultursektor entstehende zusätzliche Kosten, einschließlich der Berechnungsmethode für diesen Ausgleich, und sonstige Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind.
Artikel 47
Besondere Versorgungsregelung
(1)Für die Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV, die in den Gebieten in äußerster Randlage für den menschlichen Verzehr oder für die Herstellung anderer Erzeugnisse oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel unabdingbar sind, kann eine besondere Versorgungsregelung festgelegt werden.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat legt in seinem Plan auf der geografischen Ebene, die er für die am besten geeignete hält, für jedes in Anhang I AEUV aufgeführte Erzeugnis eine Höchstmenge fest, um den jährlichen Bedarf jedes der Gebiete in äußerster Randlage zu quantifizieren.
Die Höchstmenge der Erzeugnisse umfasst auch die Mengen dieser Erzeugnisse, die von den Unternehmen benötigt werden, welche Erzeugnisse verarbeiten und verpacken, die für den lokalen Markt, für den Versand in die übrige Union oder für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen des regionalen Handels oder im Rahmen traditioneller Handelsströme bestimmt sind. Die Höchstmenge der Erzeugnisse wird unter besonderer Berücksichtigung der Mengen dieser Erzeugnisse festgesetzt, die in den Bedarfsvorausschätzungen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums ausgewiesen sind.
Es kann eine eigene Bedarfsvorausschätzung erstellt werden, um dem Bedarf von Unternehmen Rechnung zu tragen, welche Erzeugnisse verarbeiten und verpacken, die für den lokalen Markt, für den Versand in die übrige Union oder für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen des regionalen Handels oder im Rahmen traditioneller Handelsströme bestimmt sind.
(3)Für Erzeugnisse im Rahmen der in den NRP-Plänen gemäß Absatz 2 festgelegten Höchstmenge, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen und die aus Drittländern als Direkteinfuhren in die Gebiete in äußerster Randlage eingeführt werden, werden keine Zölle erhoben.
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im Zollgebiet der Union waren, als Direkteinfuhren aus Drittländern.
(4)Es wird Unterstützung gewährt, um die Gebiete in äußerster Randlage mit Erzeugnissen aus der Union zu versorgen und somit dem besonderen Bedarf gemäß Absatz 2 hinsichtlich Preis und Qualität nachzukommen und gleichzeitig den Anteil der Unionserzeugnisse bei der Versorgung aufrechtzuerhalten.
Für die Versorgung mit Erzeugnissen, die bereits in einer anderen Region in äußerster Randlage unter die besondere Versorgungsregelung fallen, wird keine Unterstützung gewährt.
(5)Nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, kommen für die besondere Versorgungsregelung infrage. Für Erzeugnisse aus Drittländern gelten Gewährleistungen, deren Umfang den anhand der Normen der Union im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit festgelegten Gewährleistungen entspricht.
(6)Bei der Durchführung der besonderen Versorgungsregelung sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere dafür, dass die bestehende lokale Erzeugung in ihrer Entwicklung nicht destabilisiert oder behindert wird und dass die Anforderung gemäß Absatz 6 eingehalten wird.
(7)Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen in Form von Verwaltungs-, Waren- und Vor-Ort-Kontrollen durch. Bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Erzeugnissen werden umfassende Verwaltungskontrollen durchgeführt, zu denen auch Gegenkontrollen der Belege gehören. Die Warenkontrollen, die in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage bei der Einfuhr oder Verbringung von Erzeugnissen durchgeführt werden, müssen sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der Lizenzen und Bescheinigungen erstrecken.
Artikel 48
Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie lokale Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur
(1)Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien für jedes Gebiet in äußerster Randlage die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie der Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur und die Mengen dieser Erzeugnisse fest, für die ein Ausgleich für die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen Kosten gewährt werden kann.
(2)Die in Absatz 1 genannte Liste muss mindestens die folgenden Elemente umfassen:
a)eine Beschreibung der geplanten Interventionen;
b)eine Liste der Beihilfen, die Interventionen zur Einkommensstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 darstellen;
c)den für jede Intervention festgesetzten Beihilfebetrag und den vorläufigen Betrag für jede Aktion zum Erreichen eines oder mehrerer Ziele des Programms.
(3)Die Interventionen können in einer Unterstützung für die Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und Beförderung von Rohstoffen und Verarbeitungserzeugnissen der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in den Gebieten in äußerster Randlage bestehen.
Bei der Erstellung der Listen und der Festlegung der Mengen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Faktoren, insbesondere die zusätzlichen Kosten, die den Marktteilnehmern in den Gebieten in äußerster Randlage entstehen, und die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass der Ausgleich mit den Vorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen für eine gerechte Verteilung der Zahlungen. Die Mitgliedstaaten können den Betrag der einem Begünstigten in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Unterstützung deckeln oder degressive Zahlungen verwenden.
(5)Kein Ausgleich wird für Erzeugnisse der Fischerei- und Aquakultur gewährt, die
a)von Drittlandschiffen gefangen wurden, mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in Übereinstimmung mit dem Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates(37) in Unionsgewässern fischen;
b)von Fischereifahrzeugen der Union gefangen wurden, die nicht in einem Hafen eines der Gebiete in äußerster Randlage registriert sind;
c)aus Drittländern eingeführt wurden.
(6)Absatz 5 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die für das betreffende Gebiet in äußerster Randlage gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet auszulasten.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß den Artikeln 86 und 87 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der zusätzlichen Kosten aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Gebiete festgelegt werden.
TITEL VII
GOVERNANCE DES PLANS
KAPITEL 1
Behörden des Plans und ihre Aufgaben
Artikel 49
Behörden des Plans
(1)Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 benennt jeder Mitgliedstaat für den Plan mindestens eine Verwaltungsbehörde, mindestens eine Zahlstelle und mindestens eine Prüfbehörde. Die benannten Behörden erfüllen die relevanten Kernanforderungen aus Anhang IV der vorliegenden Verordnung. Alle für die Zwecke des vorliegenden Artikels benannten Behörden erhalten die Möglichkeit, sich mit der Kommission auszutauschen.
(2)Vertraut ein Mitgliedstaat die Durchführung des Plans Behörden an, die im Programmplanungszeitraum 2021-2027 für die Durchführung der Kohäsionspolitik, der GAP oder die Inanspruchnahme des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds zuständig sind, und hat die Kommission – basierend auf allen zur Verfügung stehenden Prüfergebnissen – das wirksame Funktionieren dieser Behörden nicht infrage gestellt, so wird angenommen, dass diese Behörden die Kernanforderungen erfüllen.
(3)Gibt ein Mitgliedstaat mehr als eine Verwaltungsbehörde an, so richtet er eine Koordinierungsbehörde ein. Eine Verwaltungsbehörde kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben der Koordinierungsbehörde betraut werden. Vereinbarungen zwischen der Koordinierungs- und der Verwaltungsbehörde werden schriftlich festgehalten.
(4)Die Verwaltungsbehörde kann mindestens eine zwischengeschaltete Stelle für die Durchführung bestimmter Aufgaben in ihrer Zuständigkeit bestimmen. Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten. Mit den an die zwischengeschalteten Stellen delegierten Aufgaben werden keine weiteren anderen Stellen betraut.
(5)Die Prüfbehörde ist eine öffentliche Behörde und von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig. Prüfungstätigkeiten können von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle als der Prüfbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde durchgeführt werden. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Prüfbehörde, so trifft er Koordinierungsvorkehrungen für die Erstellung des jährlichen Bestätigungsvermerks und die Zusammenfassung von Prüfungen ihm Rahmen von Artikel 53 [Aufgaben der Prüfbehörde].
(6)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Grundsatz der Aufgabentrennung zwischen den für den Plan benannten Behörden und innerhalb dieser Behörden gewahrt wird.
(7)Die Mitgliedstaaten lassen Zahlstellen zu, die für die Verwaltung und Kontrolle der Maßnahmen aus Artikel 35 Absatz 1 und die Maßnahmen der Union aus Absatz 1 Buchstaben h und j in Anhang XV der vorliegenden Verordnung [Maßnahmen der Union] zuständig sind, welche in geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, und können deren Aufgaben, wie in Artikel 52 [Aufgaben der Zahlstelle] dargelegt, der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Stelle übertragen.
(8)Die Verwaltungs- und die Prüfbehörden können für ein oder mehrere Kapitel des Plans zuständig sein. Sie werden für die Durchführung ihrer Aufgaben mit angemessenen Mitteln ausgestattet.
(9)Die Behörden des Plans können bei der Durchführung ihrer Aufgaben ein einziges integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem, einschließlich eines einzigen Instruments zur Datenauswertung und Risikobeurteilung, wie in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 angegeben, einsetzen, um auf die relevanten Daten zuzugreifen und sie zu analysieren; angestrebt ist eine durchgängige Anwendung durch die Mitgliedstaaten.
(10)Einmal pro Jahr werden jährliche Überprüfungssitzungen zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten organisiert, um die Leistung des Plans bzw. seiner Kapitel zu analysieren. Die relevanten Behörden und die Koordinierungsbehörde nehmen an den Überprüfungssitzungen teil. Das Ergebnis der Überprüfungssitzung wird schriftlich festgehalten. Der Mitgliedstaat verfolgt die in der Überprüfungssitzung beanstandeten Punkten weiter, die die Durchführung des Plans oder mindestens eines Kapitels beeinträchtigen, und informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 50
Aufgaben der Koordinierungsbehörde
Die Koordinierungsbehörde ist für Folgendes zuständig:
a)Überwachung der Durchführung des Plans bei gleichzeitiger Sicherstellung von Verfahren für eine gute Governance und Aufrechterhaltung einer angemessenen Verwaltungskapazität durch die für den Plan zuständigen Behörden;
b)Sicherstellung der Kohärenz bei der Durchführung der verschiedenen Kapitel des Plans;
c)Einreichung von Zahlungsanträgen für den Plan bei der Kommission im Einklang mit Artikel 65;
d)Bereitstellung von Vorausschätzungen der Höhe der Zahlungsanträge, die für das laufende und das nachfolgende Kalenderjahr bis zum 31. Januar bzw. zum 30. Juli im Einklang mit dem Muster aus Anhang X [Zahlungsvorausschätzungen] einzureichen sind;
e)Bereitstellung der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c [jährliches Gewährpaket] genannten Verwaltungserklärung im Einklang mit dem Muster aus Anhang XII [Verwaltungserklärung], unterzeichnet von der Verwaltungsbehörde oder der Zahlstelle;
f)Koordinierung und Vorlage bei der Kommission aller Unterlagen, die im Rahmen des in Artikel 59 [jährliches Paket] genannten jährlichen Gewährpakets angefordert werden;
g)Sicherstellung der Finanzströme an die Verwaltungsbehörden, wobei garantiert wird, dass diese Behörden bei jeder von der Kommission geleisteten Zahlung die ihnen zustehenden Beträge erhalten, im Einklang mit den Fortschritten bei der Durchführung der Maßnahmen in ihren jeweiligen Kapiteln und unter Berücksichtigung potenzieller Finanzkorrekturen infolge der Durchführung ihrer Kapitel, und dass sie bis zum Ende des Zeitraums einen Betrag erhalten, der mindestens ihrem Unionsbeitrag entspricht;
h)Sicherstellung eines Rahmens zur Stärkung der administrativen Kapazität der Behörden, Interessenträger, Partner und Begünstigten auf nationaler und lokaler Ebene sowie Förderung des politischen Lernprozesses und des politischen Experimentierens;
i)Unterstützung der Arbeit eines Koordinierungsausschusses durch Bereitstellung von Informationen und Gewährleistung der Weiterverfolgung der Beschlüsse und Empfehlungen des koordinierenden Überwachungsausschusses;
j)Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger der Union über die Rolle, die Ziele und die Ergebnisse des NRP-Plans im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung [Leistungsverordnung] über eine einzige Website mit Zugang zu allen Kapiteln des NRP-Plans gemäß Artikel 64 Absatz 1.
Artikel 51
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
(1)Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Plans oder eines Teils des Plans im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele zuständig. Sie hat folgende Aufgaben:
a)Auswahl von Vorhaben mit Blick auf die Maximierung des Beitrags des Plans zur Erreichung der Ziele des Fonds, definiert auf Ebene seiner Kapitel und Maßnahmen durch Festlegung und Anwendung von nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien und Verfahren;
b)Durchführung von Verwaltungsüberprüfungen zur Sicherstellung der Erreichung der im Plan festgelegten Etappenziele und Zielwerte und der wirksamen Verwendung der Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Recht; für die Zwecke der Erstellung der Verwaltungserklärung wird von der Verwaltungsbehörde keine Überprüfung der zugrunde liegenden Kosten der Vorhaben erwartet;
c)Rückgriff auf wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen und Verfahren unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken zur Vermeidung, Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, darunter Betrug, Korruption, Interessenkonflikt und Doppelfinanzierung, sowie Gewährleistung, dass die zugrunde liegenden Vorhaben dem anwendbaren Recht entsprechen, im Einklang mit den relevanten Kernanforderungen aus Anhang IV [Kernanforderungen];
d)Unterstützung der Arbeit des Überwachungsausschusses durch zeitnahe Bereitstellung von Informationen und Gewährleistung der Weiterverfolgung der Beschlüsse und Empfehlungen des Überwachungsausschusses;
e)gegebenenfalls Beaufsichtigung der zwischengeschalteten Stellen bei gleichzeitiger Gewährleistung von Verfahren zur guten Governance und der Aufrechterhaltung einer angemessenen Verwaltungskapazität;
f)Stärkung der Verwaltungskapazität der zwischengeschalteten Stellen (falls relevant) und der Begünstigten, sowie Förderung des politischen Lernprozesses und des politischen Experimentierens;
g)Gewährleistung, dass ein Begünstigter den in Bezug auf die Durchführung einer Maßnahme fälligen Betrag in voller Höhe und spätestens [80] Tage ab dem Datum der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält und für Interventionen nach Artikel 35 Buchstaben a bis g, o, p und r [Interventionskategorien] Gewährleistung, dass die Zahlung an die Begünstigten spätestens zum 30. Juni des Jahres erfolgt, das auf das Jahr der Einreichung des Auszahlungsantrags folgt. Kann die Verwaltungsbehörde anhand der vom Begünstigten vorgelegten Informationen nicht feststellen, ob der Betrag fällig ist, so kann die Frist unterbrochen werden;
h)elektronische Aufzeichnung und Speicherung der Daten, die für die Überwachung, die Evaluierung, die Finanzverwaltung, die Überprüfungen und die Prüfungen im Einklang mit Artikel 58 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten] und Anhang IV [Kernanforderungen] notwendig sind, sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer;
i)Sicherstellung, dass jeder Begünstigte ein Dokument erhält, das die Bedingungen für eine Unterstützung sowie den Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung und gegebenenfalls die Methode für die Anwendung der Zahlungsbedingungen darlegen;
j)Gewährleistung, dass die Begünstigten ihrer Verpflichtung nachkommen, die Sichtbarkeit der Unionsunterstützung im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU, Euratom) XX [Leitungsverordnung] sicherzustellen;
k)Unterzeichnung der Verwaltungserklärung aus Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a und c [jährliches Gewährpaket] im Einklang mit dem Muster aus Anhang XII [Verwaltungserklärung];
l)Vorlage von Informationen zu den Fortschritten bei der Durchführung der Maßnahmen im Plan, wie in Artikel 58 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten] und Anhang IX [Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen] festgelegt.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verwaltungsüberprüfungen sind risikobasiert, stehen in angemessenem Verhältnis zu den vorab ermittelten Risiken und werden schriftlich festgehalten.
(3)Verwaltungsüberprüfungen umfassen auch administrative Überprüfungen in Bezug auf Auszahlungsanträge der Begünstigten und Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben. Diese Überprüfungen werden vor der Einreichung der des jährlichen Gewährpakets im Einklang mit Artikel 59 durchgeführt.
Artikel 52
Aufgaben der Zahlstelle
(1)Die Zahlstelle verfügt über eine administrative Organisation und ein System der internen Kontrolle, das den international anerkannten Standards für interne Kontrolle entspricht und ausreichende Garantien dafür bietet, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ordnungsgemäß ausgewiesen werden.
(2)Jeder Mitgliedstaat beschränkt unter Berücksichtigung seiner institutionellen Bestimmungen die Anzahl der zugelassenen Zahlstellen auf eine einzige Zahlstelle auf nationaler Ebene bzw. gegebenenfalls eine pro Region.
(3)In Bezug auf die Maßnahmen aus Artikel 35 [GAP-Interventionskategorien] führt die Zahlstelle die in Artikel 51 Absatz 1 [Verwaltungsbehörde] Buchstaben b, c, f, g, h, i, j, und k und Artikel 51 Absätze 2 und 3 aufgelisteten Aufgaben der Verwaltungsbehörde aus.
Die Zahlstelle kann die Durchführung ihrer Aufgaben delegieren; davon ausgenommen ist die Vornahme von Zahlungen.
(4)Die Zahlstelle stellt der Koordinierungsbehörde die für die Zwecke von Artikel 50 Buchstaben c, e und f der Verordnung [Koordinierungsbehörde] notwendigen Informationen zur Verfügung.
Die für die Zahlstelle zuständige Person erstellt die Verwaltungserklärung aus Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung [Einreichung des jährlichen Gewährpakets] und stellt sie der Koordinierungsbehörde bereit.
(5)Jeder Mitgliedstaat überwacht fortlaufend, ob die Zahlstelle die Anforderungen aus Artikel 1 erfüllt, und ist für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug ihrer Zulassung zuständig.
Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine zugelassene Zahlstelle mindestens eine der Anforderungen aus Absatz 1 in einer Art und Weise nicht mehr erfüllt, dass die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt ist, so setzt der Mitgliedstaat die Zulassung der Zahlstelle unverzüglich aus. Sie arbeitet einen Plan einschließlich Aktionen und Fristen aus, mit denen die ermittelten Mängel in einem der Schwere des Problems angemessenen, noch festzulegenden Zeitraum behoben werden sollen. Dieser Zeitraum übersteigt nicht zwölf Monate ab dem Datum, an dem die Zulassung ausgesetzt wird. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats eine Verlängerung dieses Zeitraums bewilligen.
Artikel 53
Aufgaben der Prüfbehörde
(1)Die Prüfbehörde ist für die Durchführung von Prüfungen in Bezug auf die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte sowie für Systemprüfungen zuständig, mit denen die Kommission Gewähr für die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erlangen soll, auch dazu, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und den wirksamen und rechtzeitigen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen. Die Prüfungen bieten Gewähr für die wirksame Verwendung der Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Recht.
(2)Die Prüfbehörde erstellt:
a)einen jährlichen Bestätigungsvermerk für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang mit dem Muster aus Anhang XIII dieser Verordnung, in dem dargelegt wird, ob
I)die Daten aus den Zahlungsanträgen, die für den Bezugszeitraum aus Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a [Gewährpaket] vorgelegt werden, vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind;
II)die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren sowie den wirksamen und rechtzeitigen Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen sicherstellen;
III)die Verwendung der Mittel dem anwendbaren Recht entspricht;
IV)die Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung abgegeben Erklärungen aufkommen lässt.
b)eine Zusammenfassung der Prüfung wie in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b genannt [Gewährpaket], einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Schwächen und aller ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen;
Die Prüfungstätigkeit wird gemäß international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
(3)Basierend auf einer Risikobewertung arbeitet die Prüfbehörde eine Prüfstrategie aus, die die bereitgestellte Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems wie in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe m gefordert berücksichtigt und Systemprüfungen, Prüfungen zu den Etappenzielen und Zielwerten sowie die wirksame Verwendung der Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Recht beinhaltet. Alle neu benannten Verwaltungsbehörden werden vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags einer Systemprüfung unterzogen.
(4)Es wird von der Prüfbehörde nicht erwartet, dass sie für die Zwecke ihrer Prüfungstätigkeit die zugrunde liegenden Kosten der Vorhaben überprüft.
KAPITEL II
Überwachungsmodalitäten
Artikel 54
Überwachungsausschuss und Koordinierungsausschuss
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens einen Überwachungsausschuss für die Kapitel des NRP-Plans ein, wie es den Erfordernissen des jeweiligen Kapitels angemessen ist. Alle Kapitel des Plans werden erfasst. Ein einzelner Überwachungsausschuss kann mehr als ein Kapitel abdecken.
(2)Richtet ein Mitgliedstaat mehr als einen Überwachungsausschuss ein, so richtet er auch einen Koordinierungsausschuss ein, der den Überblick sicherstellt und die Überwachung der Durchführung des Plans gewährleistet; dies geschieht nach Konsultation der relevanten Behörden, die die einzelnen Kapitel des NRP-Plans verwalten, und binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des NRP-Plans. Der Koordinierungsausschuss genehmigt alle in Artikel 56 Absatz 1 [Aufgaben des Verwaltungsausschusses] aufgelisteten Elemente.
(3)Die in den Artikeln 55 und 56 festgelegten Regelungen gelten für den Koordinierungsausschuss und für den Überwachungsausschuss.
(4)Jeder Überwachungsausschuss und der Koordinierungsausschuss geben sich eine Geschäftsordnung, unter anderem mit Bestimmungen zur Vermeidung jeglicher Interessenkonflikte sowie über die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz.
(5)Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und überprüft die Durchführung des Kapitels oder der Kapitel des NRP-Plans, für das bzw. die er zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Aspekte, die die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele beeinflussen.
(6)Die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie die Daten und Informationen, die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, werden auf der in Artikel 64 angesprochenen Website veröffentlicht.
Artikel 55
Zusammensetzung des Überwachungsausschusses
(1)Jeder Mitgliedstaat bestimmt in einem öffentlichen Verfahren und basierend auf objektiven und transparenten Kriterien die Zusammensetzung und die Größe des Überwachungsausschusses und stellt eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden und zwischengeschalteten Stellen der Mitgliedstaaten sowie der in Artikel 6 [Partnerschaft] genannten Partner sicher. Die Anzahl dieser Partner entspricht mindestens der Anzahl der Mitglieder, die Behörden oder zwischengeschalteten Stellen angehören.
Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses berücksichtigt das Kapitel oder die Kapitel des Plans, für die der Überwachungsausschuss zuständig ist. Die Zusammensetzung und die Größe des Überwachungsausschusses ermöglichen es dem Ausschuss, seiner Arbeit effizient und wirksam nachzugehen.
Jedes Mitglied des Überwachungsausschusses ist stimmberechtigt.
Der Mitgliedstaat veröffentlicht auf der in Artikel 64 angesprochenen Website eine Liste der Mitglieder des Überwachungsausschusses.
(2)Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil.
Artikel 56
Aufgaben des Überwachungsausschusses
(1)Der Überwachungsausschuss untersucht:
a)die Fortschritte bei der Durchführung der im Kapitel des Plans enthaltenen Maßnahmen;
b)alle Aspekte, die sich auf die Leistung des Kapitels auswirken, und alle Maßnahmen, die hinsichtlich dieser Aspekte ergriffen werden;
c)die Erfüllung der in den Artikeln 8 und 9 [bereichsübergreifende Bedingung der Rechtsstaatlichkeit bzw. der Charta] festgelegten bereichsübergreifenden Bedingungen „Rechtsstaatlichkeit“ und „Charta“ sowie deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums;
d)die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;
e)die Durchführung von Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsaktionen im Hinblick auf im Kapitel enthaltene Reformen, Investitionen und sonstige Interventionen;
f)die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Institutionen, Partner und Begünstigte, falls relevant;
g)das wirksame Funktionieren der Partnerschaft im Hinblick auf das Kapitel oder die Kapitel des Plans, für das bzw. die er zuständig ist.
(2)Der Überwachungsausschuss genehmigt für das bzw. die Kapitel in seiner Zuständigkeit:
a)alle Vorschläge auf Änderung des Kapitels oder der Kapitel des NRP-Plans, für das bzw. die er zuständig ist, ausgenommen Änderungen gemäß Artikel 34 [Maßnahmen der Union, EU-Fazilität].
b)die Methodik, die Kriterien und die Verfahren für die Vorhabenauswahl, einschließlich etwaiger Änderungen daran. Die angewandten Kriterien und Verfahren sind nichtdiskriminierend, inklusiv und transparent, gewährleisten die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, stellen die Gleichstellung der Geschlechter sicher und berücksichtigen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union;
c)den Evaluierungsfahrplan und alle Änderungen daran;
d)die Kommunikationsstrategie;
e)die Strategien für territoriale Entwicklung.
(3)Der Koordinierungsausschuss untersucht und genehmigt dieselben Elemente wie im vorangegangenen Absatz genannt, jedoch auf Ebene des Plans. Bei unterschiedlichen Standpunkten gilt die Meinung des für das Kapitel zuständigen Überwachungsausschusses.
(4)Bei Verzögerungen oder Herausforderungen bei der Durchführung der verschiedenen Kapitel des Plans kann der Koordinierungsausschuss den die Kapitel des Plans verwaltenden Behörden Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Kapitel bei der Erreichung der Ziele aussprechen, auch Korrekturmaßnahmen der Behörden.
Artikel 57
Europäisches und nationales GAP-Netz
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach Genehmigung des Plans durch die Kommission ein nationales Netz für die GAP (im Folgenden „nationales GAP-Netz“) für die Vernetzung von Organisationen und Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren sowie anderen Akteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein und unterstützt dieses. Die nationalen GAP-Netze bauen auf den Erfahrungen und Verfahren bezüglich Netzwerktätigkeiten in den Mitgliedstaaten auf.
(2)Die Kommission richtet auf Unionsebene ein europäisches Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „europäisches GAP-Netz“) zur Vernetzung nationaler Netze, Organisationen und Behörden im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ein.
(3)Die Ziele der nationalen GAP-Netze und des europäischen GAP-Netzes sind:
a)Einbindung der Interessenträger in die Ausarbeitung und Durchführung der GAP-Interventionen des NRP-Plans;
b)Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der GAP-Interventionen;
c)Verbesserung der Qualität der NRP-Pläne und insbesondere der Maßnahmen in Bezug auf die Landwirtschaft sowie die Verbreitung der Ergebnisse;
d)Förderung von Innovation, Peer-to-Peer-Lernen und Wissensaustausch;
e)Steigerung der Überwachungs- und Evaluierungskapazitäten;
f)Verbreitung von Informationen zur GAP und zu Fördermöglichkeiten;
g)Beitrag zur Weiterentwicklung der GAP.
(4)Zur Erreichung der in Absatz 6 genannten Ziele unternehmen die Netze Folgendes:
a)Erhebung, Analyse und Verbreitung von Informationen zu bewährten Verfahren in Bezug auf die GAP sowie Analyse der Entwicklungen in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum;
b)Kapazitätsaufbau für die Behörden der Mitgliedstaaten und anderer Akteure, die an der Durchführung, Überwachung und Evaluierung der NRP-Pläne in Bezug auf die GAP beteiligt sind;
c)Erleichterung von Austausch, Peer-to-Peer-Lernen und Netzwerktätigkeiten, gegebenenfalls auch Austausch mit Netzen in Drittländern;
d)Unterstützung der Netzwerktätigkeiten geförderter Kooperationsprojekte, wie lokale Aktionsgruppen nach Artikel 77 [LEADER], die operationellen Gruppen der EIP-AGRI aus Artikel 19 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung], und Förderung von Vernetzungen mit anderen von der Union geförderten Strategien.
(5)Das europäische GAP-Netz und die nationalen GAP-Netze arbeiten zusammen und führen gemeinsame Aktivitäten durch, um die in Absatz 3 genannten Ziele zu erreichen. Das europäische GAP-Netz verwendet eine unverwechselbare visuelle Identität.
TITEL X
VERWALTUNGSREGELN UND FINANZREGELUNG
KAPITEL I
Allgemeine Verwaltungsregeln
Artikel 58
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und um sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittel bei der Durchführung der Pläne mit dem anwendbaren Recht, einschließlich der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen, im Einklang steht. Sie gewährleisten insbesondere die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Meldung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 leisten die Mitgliedstaaten Folgendes:
a)Einrichtung wirksamer und effizienter Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Pläne im Einklang mit den Kernanforderungen in Anhang IV und Sicherstellung von deren ordnungsgemäßem Funktionieren unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
b)Sicherstellung und regelmäßige Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der geleisteten Unterstützung zum Erreichen der festgelegten Etappenziele und Zielwerte oder Outputs sowie Ergreifung aller geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittel bei der Durchführung der Pläne mit dem anwendbaren Recht im Einklang steht;
c)Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, Korruption und Interessenkonflikten, auch unter Verwendung von Datenauswertungsinstrumenten;
d)Ergreifung von Korrekturmaßnahmen bei Verstößen gegen anwendbares Recht;
e)gesicherte Vermeidung von Doppelfinanzierung aus dem Unionshaushalt und unverzügliche Ergreifung von Maßnahmen, um etwaige Doppelfinanzierungen durch Annullierung der zuletzt für das betreffende Vorhaben bewilligten Mittel zu beheben;
f)Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509;
g)Gewährleistung der Meldung aller Verdachtsfälle von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten, einschließlich von Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen Verstößen gegen anwendbares Recht im Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) der Kommission; die Kommission fasst diese Informationen zusammen und veröffentlicht sie jährlich und übermittelt sie dem Europäischen Parlament;
h)Gewährleistung, dass die Kommission, das OLAF, der Rechnungshof und – im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten – die EUStA:
I)ihre jeweiligen Befugnisse gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausüben können, indem unter anderem die Empfänger von Unionsmitteln ausdrücklich dazu verpflichten werden, die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren oder sicherzustellen;
II)im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse Zugang zu den Daten nach Artikel 63 [über die Erhebung und Veröffentlichung von Daten] erhalten;
i)Gewährleistung von Systemen und Verfahren, damit alle für den Prüfpfad im Zusammenhang mit einer aus dem Fonds unterstützten Maßnahme erforderlichen Belege auf der angemessenen Ebene für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Kommission die letzte Zahlung an den Mitgliedstaat entrichtet, aufbewahrt werden; wurde ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet, eine Beschwerde eingelegt oder ein Gerichtsverfahren begonnen, so werden die Belege so lange aufbewahrt, bis diese Verfahren oder nachfolgende Einziehungsverfahren abgeschlossen sind;
j)Vorkehrungen für die wirksame Prüfung von Beschwerden über die Inanspruchnahme des Fonds, die im Einklang mit ihren institutionellen und rechtlichen Rahmen stehen, und – auf Ersuchen der Kommission – Prüfung der bei ihr eingereichten Beschwerden, die in den Anwendungsbereich des NRP-Plans fallen, und Unterrichtung der Kommission über die Ergebnisse dieser Prüfungen;
k)Gewährleistung des gesamten Informationsaustauschs zwischen den Begünstigten von Mitteln und den Behörden des NRP-Plans sowie mit der Kommission über elektronische Datenaustauschsysteme, darunter mittels automatischer und interaktiver Formulare und Berechnungen sowie der Führung von Aufzeichnungen und die Datenspeicherung im System, sowohl für administrative Überprüfungen der von Begünstigten eingereichten Zahlungsanträge und Prüfungen als auch zur automatischen Synchronisierung und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und der Mitgliedstaaten;
l)Gewährleistung, dass der gesamte offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Anhang XVI [SFC2028: System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission] erfolgt. Von den Mitgliedstaaten wird nicht erwartet, dass sie die den Vorhaben und Maßnahmen zugrunde liegenden Kosten überprüfen, wenn sie die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte bewerten.
(3)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres über die Fortschritte bei der Erreichung der in den Plänen festgelegten Ziele, wobei sie quantifizieren, inwiefern jeder Zielwert und jedes Etappenziel erreicht wurden, sowie auch die Fortschritte, die bei den aus den Plänen unterstützten outputbasierten Interventionen erzielt wurden. Diese Informationen werden nach dem Muster in Anhang IX [Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen] bereitgestellt. Ist in den Fortschrittsberichtssystemen keine Quantifizierung der Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielwerten verfügbar, so legt der Mitgliedstaat eine Schätzung der erzielten Fortschritte nach dem Muster in Anhang IX [Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen] vor. Die zur Verfügung gestellten Informationen umfassen die Fortschritte bis zum Ende des Jahres N und werden als Teil des jährlichen Gewährpakets gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegt.
(4)Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 86 [delegierte Rechtsakte] befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 2 Buchstabe g dieses Artikels um Kriterien für die Bestimmung von Verdachtsfällen von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten, die zu melden sind, und für die in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Daten zu ergänzen.
Artikel 59
Einreichung des jährlichen Gewährpakets
(1)Für die Zwecke des Artikels 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres nach 2028 die folgenden Unterlagen (im Folgenden „jährliches Gewährpaket“):
a)Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 58 Absatz 4 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten] nach dem Muster in Anhang IX [Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen] mit Verweis auf die im vorangegangenen Haushaltsjahr eingereichten Zahlungsanträge;
b)die Zusammenfassung der Prüfungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b [Aufgaben der Prüfbehörde];
c)die Verwaltungserklärung nach dem Muster in Anhang XII, aus der hervorgeht, dass:
I)die zusammen mit dem Zahlungsantrag oder den Zahlungsanträgen eingereichten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind;
II)Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden;
III)die eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die erforderliche Gewähr dafür bieten, dass die Mittel gemäß sämtlichen anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung, Meldung und Behebung von Interessenkonflikten, Korruption, Doppelfinanzierung, Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet wurden;
IV)die Angaben gemäß Buchstabe a ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Fortschritten bei der Durchführung vermitteln;
d)den jährlichen Bestätigungsvermerk aus Artikel 53 Absatz 2 [Aufgaben der Prüfbehörde] gemäß dem Muster in Anhang XII.
(2)Die Kommission berücksichtigt die im jährlichen Gewährpaket enthaltenen Angaben bei der Entscheidung, ob eine der in den Artikeln 66, 67 und 68 genannten Maßnahmen [Unterbrechungen][Aussetzung von Zahlungen][Finanzkorrekturen] erforderlich ist.
(3)Bei der Einreichung des endgültigen jährlichen Gewährpakets für das letzte Haushaltsjahr bestätigt der Mitgliedstaat, dass die Zahlungen der Kommission insgesamt unter Berücksichtigung des nationalen Beitrags nicht den Gesamtbetrag, den der Mitgliedstaat den Begünstigten bei der Durchführung des Plans gezahlt hat, übersteigen.
Artikel 60
Aufgaben der Kommission
(1)Die Kommission erlangt hinreichende Gewähr dafür, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der Pläne wirksam und effizient funktionieren.
(2)Die Kommission erstellt für die Zwecke ihrer eigenen Prüfungstätigkeit eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, die auf einer Risikobewertung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit basieren.
(3)Die Kommission und die Prüfbehörde koordinieren ihre Prüfungstätigkeit.
(4)Für die Zwecke der Prüfungen haben die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe h [Zuständigkeiten der MS] in Bezug auf die Durchführung der Pläne einschließlich aus dem Fonds unterstützter Vorhaben und auf Verwaltungs- und Kontrollsysteme Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, ungeachtet dessen, in welchem Medium sie aufbewahrt werden, und erhalten Kopien im spezifischen angeforderten Format. Die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter können zusätzliche Angaben anfordern und Vor-Ort-Prüfungen durchführen.
(5)Die Kommission führt während der Durchführung des Fonds und bis zu drei Jahre nach dem Tag der Abschlusszahlung Prüfungen durch.
(6)Von der Kommission wird nicht erwartet, dass sie für die Zwecke ihrer Prüfungstätigkeit die den Vorhaben zugrunde liegenden Kosten überprüft.
Artikel 61
Ansatz der Einzigen Prüfung
(1)Bei der Durchführung der Prüfungen berücksichtigen die Kommission und die Prüfbehörden gebührend die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Umfang des Risikos für den Unionshaushalt.
(2)Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe h (Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten), einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen, und können zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den Behörden des Plans und den betroffenen Begünstigten anfordern bzw. einholen, wenn dies nach ihrer fachlichen Einschätzung zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist.
(3)Für Pläne, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, und der betroffene Mitgliedstaat an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnimmt, beschränken sich die Prüfungen der Kommission auf die Prüfung der Tätigkeiten der Prüfbehörde.
(4)Die Kommission und die Prüfbehörde können beschließen, Etappenziele und Zielwerte in einem Jahr, in dem diese bereits durch den Europäischen Rechnungshof geprüft wurden, nicht zu prüfen.
(5)Ungeachtet des Absatzes 3 kann ein Etappenziel und ein Zielwert mehr als einmal geprüft werden, wenn die Prüfbehörde nach ihrer fachlichen Einschätzung zu dem Schluss kommt, dass die Erstellung eines gültigen Bestätigungsvermerks nicht möglich ist.
(6)Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a)ein spezifisches Risiko oder Verdacht auf Betrug, Korruption, Interessenkonflikte oder eine andere schwerwiegende Nichteinhaltung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach Artikel 58 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten] besteht;
b)die Tätigkeit der Prüfbehörde im Anschluss an die von der Kommission durchgeführte Risikobewertung wiederholt werden muss, um eine Gewähr hinsichtlich ihrer effektiven Funktionsweise zu erlangen;
c)Belege dafür vorliegen, dass die Arbeitsweise der Prüfbehörde nicht den Kernanforderungen gemäß Artikel 53 [Aufgaben der Prüfbehörde] und Anhang IV [Anforderungen an Prüfung und Kontrolle] entspricht.
(7)Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig – mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart – zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.
Artikel 62
Kontrollsystem für die verantwortungsvolle Betriebsführung und die gemeinsame Fischereipolitik
(1)Die Mitgliedstaaten überprüfen im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 58 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten] die Einhaltung der Anforderungen seitens der Begünstigten hinsichtlich der verantwortungsvollen Betriebsführung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] und Artikel XX Absatz XX der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GFP-Verordnung].
Beträgt die im geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 70 [InVeKoS] angegebene gemäß Unterabsatz 1 förderfähige Fläche höchstens 10 Hektar, so sind die Begünstigten von Kontrollen und Sanktionen nach diesem Artikel ausgenommen.
Wurde ein Begünstigter für eine Vor-Ort-Kontrolle eines Beihilfeantrags oder eines Zahlungsantrags ausgewählt, so wählen die Mitgliedstaaten diesen Begünstigten im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken nicht für eine anschließende Kontrolle und Kontrollstichprobe für das betreffende Jahr aus, es sei denn, die Umstände erfordern mehr als eine Vor-Ort-Kontrolle, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Bestimmung verringert nicht den Umfang der Überprüfungen.
(2)Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontroll- und Durchsetzungssysteme in den Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierschutz, Sozial- und Arbeitsrecht, geltende Arbeitsnormen, Fischerei und Aquakultur ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Unterstützung die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.
(3)Die Verwaltungsbehörde oder Zahlstelle wird gegebenenfalls mindestens einmal jährlich über Fälle von Nichteinhaltung unterrichtet, wenn diesbezüglich vollstreckbare Beschlüsse im Rahmen der anwendbaren Kontroll- und Durchsetzungssysteme gemäß Absatz 2 vorliegen. Zu dieser Unterrichtung gehört eine Bewertung und Einstufung von Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtem Auftreten und Vorsätzlichkeit der betreffenden Nichteinhaltung.
(4)Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäß Absatz 5 gelten nur dann bei Nichteinhaltung der Anforderungen in Bezug auf verantwortungsvolle Betriebsführung nach Artikel 3 der Verordnung XX [GAP, verantwortungsvolle Betriebsführung], wenn diese Nichteinhaltung das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und wenn eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Nichteinhaltung steht im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Begünstigten wie von den Mitgliedstaaten in ihren NRP-Plänen nach Artikel 4 Nummer 21 Buchstabe a [Rahmendefinition der landwirtschaftlichen Tätigkeit] festgelegt;
b)die Nichteinhaltung betrifft den Betrieb gemäß Artikel 4 Nummer 15 [Begriffsbestimmungen – Betrieb] oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
Betrifft die Nichteinhaltung jedoch Waldgebiete, so werden die Sanktionen nach Absatz 5 nicht angewendet, wenn für das betreffende Gebiet keine Unterstützung beantragt wird.
(5)Die Mitgliedstaaten richten ein System von verwaltungsrechtlichen Sanktionen ein, die auf die in Absatz 4 genannten Begünstigten angewendet werden, die im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu keinem Zeitpunkt die Anforderungen der verantwortungsvollen Betriebsführung erfüllen.
Die Sanktionen bestehen in der Kürzung oder dem Ausschluss des Gesamtbetrags der Zahlungen im Rahmen der in Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis f, o und p aufgeführten Maßnahmen insofern, als sie die Unterstützung für örtliche landwirtschaftliche Erzeugungen betreffen, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund durch ihn gestellter oder im Laufe des Kalenderjahres, in dem die Nichteinhaltung festgestellt wurde, zu stellender Beihilfeanträge gewährt wurde oder gewährt werden sollte. Die Sanktionen werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung der Nichteinhaltung gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist, festzustellen, in welchem Kalenderjahr die Nichteinhaltung begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem die Nichteinhaltung festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind.
Bei der Berechnung dieser Sanktionen werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der betreffenden Nichteinhaltung nach der Bewertung gemäß Absatz 3 berücksichtigt. Eine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in Anhang I Teile A und B der Verordnung XX [GAP] aufgeführten Rechtsakte wegen derselben Handlung oder Unterlassung eines Landwirts oder eines anderen Begünstigten verhängte Sanktion wird bei der Berechnung der Sanktionen nach Unterabsatz 1 berücksichtigt.
Die infolge der Verhängung einer Sanktion gekürzten Ausgaben gelten als rechtmäßig und ordnungsgemäß. Die Kürzung beträgt im Regelfall 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen. Bei vorsätzlicher Nichteinhaltung beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Betrags dieser Zahlungen.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass in folgenden Fällen keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt werden:
a)Die Nichteinhaltung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.
b)Der Verstoß ist auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen.
(6)Im Falle der Nichteinhaltung des Artikels XX der Verordnung (EU) XX [Gemeinsame Fischereipolitik] wird die an den Begünstigten gezahlte Unterstützung eingezogen und ein von einem Begünstigten gestellter Antrag auf Unterstützung ist gemäß Absatz 8 dieses Artikels für einen bestimmten Zeitraum unzulässig, wenn die betreffende zuständige Behörde mit einer endgültigen Entscheidung festgestellt hat, dass der Begünstigte Betrug begangen hat.
(7)Tritt ein Fall, wie er in Artikel XX der Verordnung (EU) XX [Gemeinsame Fischereipolitik] aufgeführt ist, zwischen dem Antragszeitraum und den fünf Jahren nach der Abschlusszahlung ein, wird die an den Begünstigten gezahlte Unterstützung eingezogen. Die Einziehung muss der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße oder Straftaten des betreffenden Begünstigten und der Bedeutung der Unterstützung für die Wirtschaftstätigkeit dieses Begünstigten angemessenen sein.
(8)Im Sinne gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der abschreckenden Wirkung der Sanktionen nach Absatz 5 sowie der Einziehungen und der Unzulässigkeit gemäß Artikel XX der Verordnung (EU) XX [Gemeinsame Fischereipolitik] und den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 86 delegierte Rechtsakte anzunehmen, mit denen diese Verordnung um
a)detaillierte Regeln für die Anwendung und Berechnung der Sanktionen;
b)die Bestimmung des Schwellenwerts, der die Unzulässigkeit bewirkt, sowie deren Dauer und die Modalitäten für die Einziehung der gewährten Unterstützung, einschließlich der sie bewirkenden Schwellenwerte, ergänzt wird.
Artikel 63
Datenerhebung und -aufzeichnung
(1)Für die Zwecke der Prüfung und Kontrolle, der Transparenz sowie der Leistungsüberwachung und -bewertung erheben, erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a bis g genannten Angaben elektronisch, wobei sie die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und die Authentifizierung der Nutzer gewährleisten und den automatisierten Datenaustausch mit dem von der Kommission ermittelten elektronischen System ermöglichen:
a)zum Begünstigten:
I)ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen handelt;
II)die vollständige rechtliche Bezeichnung der Einrichtung, deren Anschrift und deren Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung;
III)bei natürlichen Personen der Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Ort und nationale Identifikationsnummer;
IV)Angabe aller wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten, falls vorhanden, nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zwar Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum/Geburtsdaten und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n) falls vorhanden oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung;
V)die Höhe des gebundenen Unionsbeitrags gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen;
VI) Angabe der zugehörigen Maßnahme im Rahmen des Plans mit der laufenden Nummer der Maßnahme und der Kennung des Vorhabens;
VII)in Bezug auf Finanzierungsinstrumente die Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um die Stelle handelt, die einen Holdingfonds einsetzt, oder – falls es keine Holdingfondsstruktur gibt – die Stelle, die einen spezifischen Fonds einsetzt, oder – wenn die Verwaltungsbehörde das Finanzierungsinstrument direkt einsetzt – Angaben zur Verwaltungsbehörde;
VIII)in Bezug auf GAP-Interventionen nach Artikel 35 Absatz 1:
·Geschlecht sowie Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um einen Landwirt, einen Waldbesitzer, einen Junglandwirt oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt; bei sektoralen Interventionen die Art der Erzeugerorganisation;
·Geolokalisierung des Betriebs, ob er sich in einem Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 202/XXXX [GAP-Verordnung][Zahlung für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen], in einem durch Nitrat gefährdeten Gebiet oder in einem Natura-2000-Gebiet nach Artikel 9 der genannten Verordnung [Unterstützung bei Benachteiligungen aufgrund von verpflichtenden Anforderungen] befindet;
·die betriebswirtschaftliche Ausrichtung des Betriebs, die Angabe, ob der Betrieb ökologisch/biologisch bewirtschaftet wird, die Gesamtzahl der Hektar Ackerland, Dauergrünland, mit Dauerkulturen, auf denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, die aber förderfähig sind, die Zahl der verwalteten Hektar insgesamt, auf welchen davon geschützte Verfahren zum Einsatz kommen;
b)zum Empfänger und zum Endempfänger:
I)ob es sich bei dem Empfänger oder dem Endempfänger um eine natürliche oder juristische Person handelt, und im Falle einer juristischen Person, ob es sich um eine Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts handelt;
II)im Falle einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung des Empfängers oder des Endempfängers und dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steueridentifikationsnummer, sofern verfügbar, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung, im Falle einer natürlichen Person der Vor- und Nachname des Empfängers, das Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer, sofern verfügbar, oder eine andere eindeutige Kennung;
III)bei Finanzierungsinstrumenten bezüglich Interventionen zur Unterstützung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit geteilter Mittelverwaltung, Geschlecht sowie Angabe, ob es sich bei dem Endempfänger um einen Landwirt, einen Waldbesitzer, einen Junglandwirt oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt, und die Anzahl der zwischen dem Endempfänger und der Bank geschlossenen Verträge;
IV)den Ort des Empfängers oder des Endempfängers, und zwar die Anschrift des Empfängers, wenn es sich bei dem Empfänger oder dem Endempfänger um eine juristische Person handelt; wenn es sich bei dem Empfänger oder dem Endempfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz in der Union hat: die Region auf der Ebene NUTS 2; wenn es sich bei dem Empfänger oder dem Endempfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz nicht in der Union hat: das Land;
V)Angabe aller wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers oder des Endempfängers, falls vorhanden, nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und zwar Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum/Geburtsdaten und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n) falls vorhanden oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung;
VI)die Höhe des gebundenen Unionsbeitrags, die Angabe der zugehörigen Maßnahme im Rahmen des Plans und die Kennung des Vorhabens.
c)zum Auftragnehmer:
I)Name und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steueridentifikationsnummer;
II)Angabe aller wirtschaftlichen Eigentümer des Auftragnehmers, falls vorhanden, nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und zwar Vorname(n) und Nachname(n), Geburtsdatum/Geburtsdaten und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steuer-Identifikationsnummer(n) falls vorhanden oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung;
III)Angaben zu allen Verträgen, und zwar Bezeichnung, Datum, Aktenzeichen, Vertragswert und alle relevanten Kennungen oder Identifikationsnummern;
IV)Angabe der zugehörigen Maßnahme im Rahmen des Plans mit der laufenden Nummer der Maßnahme und der Kennung des Vorhabens;
d)zum Unterauftragnehmer:
I)Name, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steueridentifikationsnummer;
II)Angaben zum Unterauftrag, und zwar Bezeichnung, Datum, Aktenzeichen, Vertragswert und alle relevanten Kennungen oder Identifikationsnummern;
III)Angabe der zugehörigen Maßnahme und des Vorgangs im Rahmen des Plans mit der laufenden Nummer der Maßnahme und der Kennung des Vorhabens;
e)zum Vorhaben:
I)Bezeichnung und eindeutige Kennung und Geolokalisierung des Vorhabens oder bei Vorhaben ohne festen Standort, in der Cloud durchgeführten Vorhaben oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten;
II)kurze Beschreibung und Ziele des Vorhabens, mit Ausnahme der GAP-Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis g, o und p;
III)eindeutige Kennung der Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen, bei denen das Vorhaben ausgewählt wurde, und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) [Leistungsverordnung];
IV)Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Förderung und Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen;
V)Betrag des Unionsbeitrags in den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen;
VI)an den Begünstigten für das Vorhaben ausgezahlter Betrag;
VII)Kofinanzierungssatz für das zugehörige Kapitel des Plans und gegebenenfalls zusätzliche nationale Finanzierung;
VIII)Anfangsdatum und Enddatum des Vorhabens wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen;
IX)tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde;
X)für das Vorhaben maßgebliche Währung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen;
XI)eindeutige Kennung des Plans, im Rahmen dessen das Vorhaben unterstützt wird;
XII)Angabe, ob das Vorhaben unter Beteiligung eines Drittlands oder in einem Drittland durchgeführt wird; falls zutreffend, Angabe des Drittlands;
XIII)laufende Nummer der Maßnahme, des Etappenziels und des Zielwerts, Interventionsbereich und Leistungsindikatoren nach Artikel 14 der Verordnung [Leistungsverordnung], zu denen das Vorhaben beiträgt, sowie die Fortschritte bei der Verwirklichung und in Bezug auf jeden Indikator;
XIV)für GAP-Interventionen nach Artikel 35 Absatz 1: die förderfähige Fläche, gegebenenfalls abgedeckte landwirtschaftliche Verfahren, ob dieses landwirtschaftliche Verfahren neu umgesetzt wird, der Agrarsektor, Zielgruppe von Landwirten oder Zielfläche, die Art der geförderten Fläche, die Fläche oder die Anzahl der versicherten Tiere oder das versicherte Kapital, Kategorie der Investitionen, die Art der Ausbildung;
XV)Angabe, ob das Finanzierungsinstrument mit Programmunterstützung in Form von Finanzhilfen im Sinne des Artikels 71 kombiniert wird;
XVI)Angabe, ob das Finanzierungsinstrumentvorhaben über die nachstehenden aufeinanderfolgenden Programmplanungszeiträume durchgeführt wird: den Programmplanungszeitraum 2021-2027 und den Programmplanungszeitraum 2027-2034;
XVII)wenn das Finanzierungsinstrument über einen Holdingfonds organisiert wird, Angaben zur Stelle, die einen spezifischen Fonds im Rahmen des Holdingfonds einsetzt;
XVIII)die Höhe der privaten und öffentlichen Mittel, die in Bezug auf Finanzierungsinstrumentvorhaben zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden, aufgeschlüsselt nach Produkt: Darlehen; Garantien; Beteiligungen oder beteiligungsähnlich; Finanzhilfen innerhalb eines Finanzierungsinstrumentvorhabens;
f)zur von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung für jede lokale Aktionsgruppe (LAG):
I)Anzahl der Mitglieder nach Kategorie, Anzahl der an der Entscheidungsfindung beteiligten Mitglieder nach Kategorie und Geschlecht, Einbeziehung junger Menschen in die Entscheidungsfindung;
II)Anzahl der durchgeführten Aktionen nach Art des Begünstigten und nach geografischem Gebiet, Anzahl der Aktionen mit Innovationskomponente; Betrag des gebundenen Unionsbeitrags, der für Aktionen zum Kapazitätsaufbau und für vorbereitende Maßnahmen sowie für die Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung gezahlt wurde;
III)Unterstützung der LAG für regionale Entwicklung, Beschäftigung und Sozialpolitik oder für die Entwicklung von Küstengemeinden und Aquakulturgemeinschaften;
g)zu jeder operationellen Gruppe der EIP-AGRI:
I)Titel des Projekts; Projektkoordinator und Partner: Art des Partners, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefon; Anfangs- und Enddatum, Ziele und Charakter des Projekts; zentrale Themenbereiche; räumlicher Geltungsbereich, geografischer Standort; „Practice abstract(s)“ (Praxis-Zusammenfassung(en)) mit den wichtigsten Ergebnissen des Projekts; Beitrag des Projekts zu den spezifischen Zielen der GAP: Abschlussbericht;
II)gegebenenfalls Finanzierungsquelle(n) zusätzlich zum Unionsbeitrag und zur Kofinanzierung.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Angaben nach Absatz 1 zweimal jährlich mittels Vorkehrungen zum automatischen Datenaustausch zur Verfügung.
(3)In Bezug auf die Daten gemäß Absatz 1 im Zusammenhang mit den GAP-Interventionen stellen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis spätestens 31. Oktober des Jahres N die Informationen über die im Antragsjahr N-1 getätigten flächen- und tierbezogenen Zahlungen, die im Kalenderjahr N-1 durchgeführten sektoralen Interventionen und gegebenenfalls über sonstige Interventionen zur Verfügung.
(4)Die Mitgliedstaaten richten ihre Systeme für die digitaltaugliche und interoperable Datenerhebung ein, wobei der Grundsatz befolgt wird, dass Daten nur einmal erhoben und dann weiterverwendet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an Begünstigte, Empfänger, Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer möglichst keine doppelten Datenanfragen gerichtet werden, sie Zugang zu allen relevanten auf sie bezogenen Daten haben und damit unkompliziert Anträge ausfüllen und stellen können. Soweit möglich, greifen die Mitgliedstaaten auf bestehende Register und Datenbanken zurück.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 86 [Ausübung der Befugnisübertragung] delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die festgelegten Datenkategorien zu ändern.
Artikel 64
Transparenz
(1)Der Mitgliedstaat stellt binnen sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses des Rates [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] nach Artikel 23 sicher, dass eine Website funktionstüchtig ist, der Informationen über die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung zu entnehmen sind, die die Ziele, Tätigkeiten, verfügbare Finanzierungsmöglichkeiten und Ergebnisse des Plans abdecken.
(2)Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die in Artikel 63 Absatz 1 [Datenerhebung und -aufzeichnung] festgelegten Informationen auf der Website nach Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht werden, wobei dem Schutz personenbezogener Daten und den in Absatz 5 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen Rechnung getragen wird. Die Informationen werden mindestens alle sechs Monate auf den neuesten Stand gebracht.
Abweichend von Unterabsatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten in Bezug auf GAP-Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 1, dass die Informationen nach Artikel 63 Absatz 3 [Datenerfassung und -aufzeichnung] bis zum 31. Mai des Jahres N+ 1 mit Ausnahme der Daten nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iv, ix und Buchstabe e Ziffer xiv des genannten Artikels veröffentlicht werden.
Der Mitgliedstaat stellt ferner die Veröffentlichung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) [Leistungsverordnung] genannten Elemente hinsichtlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen des Fonds auf der genannten Website sicher, sowie die Veröffentlichung eines mindestens zweimal jährlich aktualisierten Zeitplans für geplante Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Fonds.
Die Informationen werden in der oder den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats und/oder auf Englisch, Französisch oder Deutsch bereitgestellt und bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung auf der Website zwei Jahre lang zugänglich. Auf der in Absatz 1 genannten Website werden die Daten in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format veröffentlicht, aufgrund dessen die sie sortiert, durchsucht, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden können
(3)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Begünstigten vor der Veröffentlichung nach Absatz 2 und fordert sie auf, die Empfänger, Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer über die Veröffentlichung der Daten zu informieren.
(4)Die Kommission veröffentlicht die Daten nach Absatz 2 dieses Artikels auf der zentralen Website nach Artikel 12 [zentrales Zugangstor] der Verordnung [Leistungsverordnung].
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 veröffentlicht die Kommission den Anteil des Unionsbeitrags an den in Artikel 63 [Datenerhebung und -erfassung] genannten Beträgen. Der Unionsbeitrag wird ermittelt, indem die Beträge gemäß Artikel 63 [Datenerhebung und -aufzeichnung] mit dem Kofinanzierungssatz für das zugehörige Kapitel des Plans multipliziert werden. Beträge in anderen Währungen als Euro werden nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zum monatlichen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet.
(5)Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht eine solche Veröffentlichung aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder strafrechtlicher Ermittlungen ausschließt oder wenn die Angaben unter Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 fallen.
Angaben zu Vor- und Nachnamen von Landwirten werden nicht veröffentlicht, wenn der von ihnen in einem Jahr erhaltene Betrag höchstens 2 500 EUR beträgt.
KAPITEL II
Vorschriften für Zahlungen
Artikel 65
Einreichung und Bewertung von Zahlungsanträgen
(1)Die Zahlungen der Kommission erfolgen gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Zahlungsantrag nach dem Muster in Anhang XI [Muster für den Zahlungsantrag]. Die in einem Zahlungsantrag enthaltenen Beträge entsprechen jenen, die durch erreichte Etappenziele und Zielwerte oder entsprechende Outputs für andere Interventionen gerechtfertigt sind, im Einklang mit dem Beschluss zur Genehmigung des Plans und auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gesammelten und überprüften Nachweise.
(3)Bei der Bewertung, inwiefern Etappenziele und Zielwerte erreicht sind, evaluiert der Mitgliedstaat jedes Etappenziel und jeden Zielwert vollständig unter Berücksichtigung des Wortlauts, des zugrunde liegenden Zwecks und des Kontexts gemäß Anhang VIII [Leitlinien zur Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten im Rahmen des Fonds].
(4)Die Zahlungsanträge werden bei der Kommission nach Maßgabe des Musters in Anhang XI bis zu sechs Mal jährlich bis zum 31. Oktober von den Mitgliedstaaten eingereicht.
(5)Zahlungsanträge sind nicht zulässig, wenn das neueste fällige Gewährpaket noch nicht gemäß Artikel 59 [jährliches Gewährpaket] übermittelt wurde, und zwar so lange, bis es übermittelt ist.
(6)Vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel nimmt die Kommission die Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht. Die Beträge können in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(7)Der kumulative Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der geleisteten Zahlungen darf höchstens 95 % des Beitrags aus dem Fonds zum Plan betragen. Wenn diese Obergrenze erreicht ist, übermittelt die koordinierende Behörde weiterhin Zahlungsanträge an die Kommission. Unbeschadet der Artikel 66, 67 und 68 zahlt die Kommission den Restbetrag spätestens zehn Monate nach Eingang der Unterlagen für das letzte Jahr der Durchführung aus.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 86 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Anhänge VIII und IX [über den Zahlungsantrag und die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte] zu erlassen.
Artikel 66
Fristen und Unterbrechung der Zahlungsfrist
(1)Wird eine Frist für eine Maßnahme, die die Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat ergreifen soll, festgelegt, so beginnt diese Frist, wenn der Mitgliedstaat alle Informationen gemäß den Anforderungen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung festgelegt wurden, übermittelt hat.
(2)Die Frist wird ausgesetzt ab dem Tag nach der Übermittlung der Anmerkungen der Kommission an den Mitgliedstaat oder ihrem Ersuchen um überarbeitete Unterlagen, bis zum Eingang einer Antwort auf diese Anmerkungen oder dieser Unterlagen seitens des Mitgliedstaats.
(3)In Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann die Kommission die Zahlungsfrist für höchstens sechs Monate unterbrechen oder im Falle einer Unterstützung in Form eines Darlehens alle im Rahmen der Darlehensvereinbarung möglichen Maßnahmen ergreifen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a)Informationen deuten auf eine schwerwiegende Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 58 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten] seitens des Mitgliedstaats hin, für die keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;
b)die Kommission beabsichtigt, durch Überprüfungen insbesondere festzustellen, ob ein oder mehrere in einem Zahlungsantrag enthaltene Etappenziele oder Zielwerte oder Outputs nicht erreicht wurden;
c)möglicherweise wurde ein Etappenziel oder ein Zielwert, für das bzw. den eine Zahlung ausgezahlt wurde, gemäß Artikel 69 [Rückgängigmachung] rückgängig gemacht.
(4)Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über den Grund der Unterbrechung und fordert ihn gegebenenfalls auf, die Situation zu bereinigen.
Artikel 67
Aussetzung von Zahlungen
(1)Die Kommission kann die Zahlungen ganz oder teilweise aussetzen oder hinsichtlich einer Unterstützung in Form von Darlehen alle im Rahmen der Darlehensvereinbarung möglichen Maßnahmen ergreifen, wobei sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, und zwar in folgenden Fällen:
a)der Mitgliedstaat hat es versäumt, die Korrekturmaßnahmen zur Bereinigung jener Situation zu ergreifen, die zu einer Unterbrechung gemäß Artikel 66 Absatz 3 [Unterbrechung] Buchstabe a geführt hat;
b)es besteht eine schwerwiegende Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 58 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten], für die keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;
c)ein oder mehrere in einem Zahlungsantrag enthaltene Etappenziele, Zielwerte oder Outputs wurden nicht erreicht oder ein Etappenziel oder ein Zielwert, für das bzw. die eine Zahlung geleistet wurde, wurde nach Artikel 69 [Rückgängigmachung] rückgängig gemacht;
d)es liegt eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zu einem Verfahren über eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV bezüglich eines Sachverhalts vor, der ein Risiko für die effiziente Umsetzung der Maßnahmen begründet;
e)der Rat hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat:
I)keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat, es sei denn, der Rat hat gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Empfehlung im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union als Ganzes angenommen;
II)keine Korrekturmaßnahmen zur Korrektur seiner übermäßigen Ungleichgewichte ergriffen hat, es sei denn, der Rat hat gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates Änderungen an seiner Empfehlung angenommen;
III)die im makroökonomischen Anpassungsprogramm gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen politischen Anforderungen aus Gründen, auf die der betreffende Mitgliedstaat Einfluss nehmen kann, nicht erfüllt;
f)die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass ein Mitgliedstaat dem Anpassungsprogramm und der Absichtserklärung gemäß den Artikeln 3 und 3a der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates nicht entspricht.
(2)Vor der Entscheidung über eine Aussetzung informiert die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Schlussfolgerungen und gibt dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, binnen zwei Monaten Anmerkungen zur Bewertung der Kommission vorzubringen. Die Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Kommission berücksichtigt alle sachdienlichen Informationen und Anmerkungen des Mitgliedstaats, bevor sie einen Beschluss über die Aussetzung fasst.
(3)Die Kommission hebt die Aussetzung auf, wenn der Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen zur Behebung der in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen hat. Diese Maßnahmen können die Änderung des Plans zur Aufnahme zusätzlicher Zahlungsbedingungen umfassen.
Artikel 68
Finanzkorrekturen durch die Kommission
(1)Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, um den Finanzbeitrag der Union anteilig zu kürzen und um gegebenenfalls alle dem Unionshaushalt geschuldeten Beträge von den Mitgliedstaaten einzuziehen, oder sie ergreift in Bezug auf Unterstützung in Form von Darlehen jede im Rahmen der Darlehensvereinbarung mögliche Maßnahme, wenn sie feststellt, dass eine der folgenden Situationen vorliegt:
a)der betreffende Mitgliedstaat hat nicht die erforderlichen Maßnahmen nach Artikel 67 Absatz 2 [Aussetzung der Zahlungen] ergriffen und die Zahlungen wurden für mindestens sechs Monate ausgesetzt;
b)es liegen Fälle von Betrug, Korruption oder Interessenkonflikten vor, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen und vom Mitgliedstaat nicht aufgedeckt, gemeldet und behoben wurden;
c)es besteht eine schwerwiegende Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 58 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten], für die der Mitgliedstaat keine Korrekturmaßnahmen ergriffen hat;
d)Beträge wurden für ein nicht erreichtes Etappenziel, einen nicht erreichten Zielwert oder Output ausgezahlt, was der Mitgliedstaat nicht aufgedeckt und gemeldet hat und bis zum Ende des Plans wurden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen; berichtet ein Mitgliedstaat der Kommission solche Feststellungen, so kommt das Aussetzungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c (Aussetzung von Zahlungen) zur Anwendung;
e)es wurde festgestellt, dass ein Etappenziel oder Zielwert, für das bzw. den eine Zahlung geleistet wurde, nach der letzten Zahlung im Rahmen des Plans rückgängig gemacht wurde und bis zum Ende des Plans keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.
(2)In Bezug auf den Betrag der Finanzkorrektur entscheidet die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere, die Häufigkeit und die finanziellen Auswirkungen der in Absatz 1 aufgeführten Mängel. Die Finanzkorrektur entspricht dem tatsächlichen finanziellen Verlust oder Risiko für den Unionshaushalt möglichst weitgehend. Wenn die Kommission die tatsächliche Höhe der rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen und den Betrag des der Union entstandenen finanziellen Schadens nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmen kann, so kann sie den Betrag durch Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen gemäß Anhang XIV [Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen auf Grundlage von Pauschalansätzen] festlegen.
Bei einem nicht erreichten Etappenziel oder Zielwert, das bzw. den der Mitgliedstaat nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe d aufgedeckt und gemeldet hat, wird der von der Kommission angewandte Korrekturwert auf Grundlage des Teils bestimmt, der nicht erreicht wurde.
Wurde ein endgültiges Etappenziel oder ein Zielwert einer bestimmten Maßnahme nicht erreicht, so wird der von der Kommission angewandte Korrekturwert in Bezug auf die Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der früheren Zahlungen festgelegt.
(3)Vor der Entscheidung über eine Finanzkorrektur informiert die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Schlussfolgerungen und gibt dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, binnen zwei Monaten Anmerkungen zur Bewertung der Kommission vorzubringen. Die Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Kommission berücksichtigt alle sachdienlichen Informationen und Anmerkungen des Mitgliedstaats, bevor sie einen Beschluss über die Vornahme der Finanzkorrektur fasst.
(4)Unbeschadet des Absatzes 1 kürzt die Kommission die Unterstützung anteilig und zieht alle dem Unionshaushalt geschuldeten Beträge in allen Fällen ein, die sich auf die finanziellen Interessen der Union oder die Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten auswirken und von dem Mitgliedstaat nicht korrigiert wurden, oder in Fällen von schwerwiegender Nichteinhaltung der Kernanforderungen nach Anhang IV [Kernanforderungen] oder der Verpflichtungen nach Artikel 58 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten], die von dem Mitgliedstaat nicht durch die Einreichung des Gewährpakets im abschließenden Geschäftsjahr behoben wurden.
(5)Wird in der Folge der Änderung eines Plans eine Maßnahme gestrichen, für die Beträge für erreichte Etappenziele oder Zielwerte ausgezahlt wurden, so werden zuvor ausgezahlte Beträge eingezogen, ohne den Finanzbeitrag der Union zu kürzen, und im Zuge der Neuprogrammierung für andere Maßnahmen eingesetzt.
Artikel 69
Dauerhaftigkeit und Rückgängigmachung
(1)Der Mitgliedstaat stellt die Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Datum der Zahlung durch die Kommission, die der Erreichung des Etappenziels oder Zielwerts entspricht, sicher.
(2)Ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt wurden, oder informiert der Mitgliedstaat im Gewährpaket über die Rückgängigmachung, so führt sie die in den Artikeln 66, 67 und 68 [Unterbrechung, Aussetzung der Zahlungen, Korrektur] genannten Verfahren durch.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Investitionen im Rahmen der spezifischen Ziele nach Artikel 3 Buchstabe c, die keine Investitionen in die Infrastruktur darstellen, es sei denn, für sie gilt eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen oder eine solche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung ist im Plan festgelegt.
(4)Vorhaben zur Unterstützung einer Verlagerung sind nicht förderfähig.
Artikel 70
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)
(1)Jeder Mitgliedstaat errichtet und betreibt ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „integriertes System“). Es gilt für die in Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Interventionen.
(2)Soweit erforderlich, wird das integrierte System auch für die Verwaltung der [verantwortungsvollen Betriebsführung] gemäß Artikel XX der Verordnung XX [GAP] und in allen geeigneten Fällen für die Maßnahmen gemäß Titel VI [Bestimmungen über die Unterstützung der Gebiete in äußerster Randlage] genutzt.
(3)Das integrierte System umfasst:
a)ein Flächenüberwachungssystem (AMS). Das AMS ist ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren mit technologischen Mitteln, einschließlich anhand von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms;
b)ein geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem (GSA). Das GSA ist ein digitales Instrument zur Antragstellung, mit dem der Begünstigte landwirtschaftliche Tätigkeiten und Verfahren des Betriebs angeben kann;
c)ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS);
d)ein System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren;
e)ein System zur Identifizierung der Begünstigten der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Interventionen;
f)ein Kontroll- und Sanktionssystem. Die Mitgliedstaaten führen jährlich Verwaltungskontrollen bezüglich des Beihilfeantrags und des Zahlungsantrags durch, um deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Diese Kontrollen müssen um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt werden, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, keine Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, wenn die Fördervoraussetzungen für Maßnahmen im Rahmen des Überwachungssystems für die Landwirtschaft gemäß Buchstabe a dieses Artikels überwacht werden.
(4)Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität der Elemente des integrierten Systems gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c nach der auf Unionsebene festgelegten Methode.
Werden bei der Bewertung Mängel bei den Elementen des integrierten Systems festgestellt, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen; andernfalls fordert die Kommission sie auf, einen Fahrplan mit einem detaillierten Zeitplan für die Umsetzung der ausstehenden Abhilfemaßnahmen auszuarbeiten.
Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.
(5)Die Kommission stellt den für das Überwachungssystem für die Landwirtschaft zuständigen Behörden oder den von diesen Behörden beauftragten Dienstleistern unentgeltlich die dafür erforderlichen Satellitendaten zur Verfügung. Für die Zwecke der qualitativen Bewertung des integrierten Systems nach Absatz 4 versorgt die Kommission sie unentgeltlich mit den notwendigen sehr hochauflösenden Bildern. Die Kommission bleibt Eigentümerin der Satellitendaten und -bilder.
(6)Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems richten die Mitgliedstaaten das europäische Landüberwachungssystem ein. Dadurch werden Landwirte mit Informationen zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Betriebe unterstützt. Außerdem liefert es Daten für die Entwicklung und Überwachung der GAP und fördert den Austausch von Daten über die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe.
(7)Das europäische Landüberwachungssystem umfasst zumindest Daten zu den Elementen des integrierten Systems nach Absatz 3 und gegebenenfalls Daten, die Landwirte gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] an Behörden übermitteln. Die Mitgliedstaaten können das europäische Landüberwachungssystem mit zusätzlichen Diensten um weitere Informationsquellen zum Nutzen der Landwirte erweitern.
(8)Wo dies notwendig ist, um dafür zu sorgen, dass das in diesem Kapitel vorgesehene integrierte System auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise angewendet wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 zu erlassen und diese Verordnung um Folgendes zu ergänzen:
a)Vorschriften über die auf Unionsebene festgelegte Methode für die jährliche qualitative Bewertung der Elemente des integrierten Systems gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c;
b)Vorschriften über das LPIS gemäß Absatz 3 Buchstabe c.
(9)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für:
a)Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
I)des Bewertungsberichts gemäß Absatz 4;
II)der Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten;
b)grundlegende Merkmale von und Regeln für:
I)das AMS;
II)das GSA;
III)das LPIS;
IV)das europäische Landüberwachungssystem.
(10)Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 87 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren [Ausschussverfahren, Prüfverfahren] erlassen.
SPEZIFISCHE ART DER UNTERSTÜTZUNG
Artikel 71
Finanzierungsinstrumente
(11)Die Mitgliedstaaten können in ihren Plänen Unterstützung für bestehende oder neu geschaffene Finanzierungsinstrumente vorsehen, die direkt durch die Verwaltungsbehörde oder in deren Zuständigkeit eingesetzt werden.
(12)Der Einsatz von Finanzierungsinstrumenten und deren mögliche Kombination mit Unterstützung in Form von Finanzhilfen wird in Bezug auf die entsprechenden Markterfordernisse und der Kapazität, Risiken entgegenzusteuern und Privatkapital zu mobilisieren, begründet. Die geschätzten Kosten eines Finanzierungsinstruments werden im Einklang mit Absatz 11 festgelegt.
(13)Die Mitgliedstaaten wählen die die Finanzierungsinstrumente einsetzenden Stellen aus. Wird ein Finanzierungsinstrument von einem Holdingfonds eingesetzt, so wählt die den Holdingfonds einsetzende Stelle in transparenten Verfahren spezifische Mittel aus.
(14)Verwaltungsgebühren sind leistungsbasiert.
Werden die den Holdingfonds einsetzenden Stellen mittels einer direkten Auftragsvergabe ausgewählt, so gilt für die Höhe der Verwaltungsgebühren eine Obergrenze von bis zu 7 % des Finanzbeitrags des Plans für Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Produkte und bis zu 5 % für alle sonstigen Finanzprodukte.
Werden die einen spezifischen Fonds einsetzenden Stellen mittels einer direkten Auftragsvergabe ausgewählt, so gilt für die Höhe der Verwaltungsgebühren eine Obergrenze von bis zu 15 % des Finanzbeitrags des Plans für Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Produkte und bis zu 7 % des Finanzbeitrag des Plans für alle sonstigen Finanzprodukte.
(15)Die Mitgliedstaaten können einen Auftrag für die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten an folgende Begünstigte direkt vergeben:
a)die EIB-Gruppe
b)internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
c)eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
I)Es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die betreffende Bank oder Institution vermitteln, und mit Ausnahme von Formen der privaten Kapitalbeteiligung, durch die kein Einfluss auf Beschlüsse betreffend die laufende Verwaltung des durch die Fonds unterstützten Finanzierungsinstruments übertragen wird;
II)sie handelt im öffentlich-rechtlichen Auftrag, der von der entsprechenden Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene erteilt wurde, was beinhaltet, dass sie – als Teil ihrer Tätigkeiten oder ausschließlich – Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Entwicklung durchführt, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Fonds leisten;
III)sie führt – als Teil ihrer Tätigkeiten oder ausschließlich – Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Fonds leisten, in Regionen, Politikbereichen oder Sektoren durch, für die an den Finanzmärkten in der Regel kein oder kein ausreichender Zugang zu Finanzmitteln besteht;
IV)sie handelt nicht in erster Linie mit dem Ziel der Gewinnmaximierung, sondern sie gewährleistet eine langfristige finanzielle Tragfähigkeit ihrer Tätigkeiten;
V)sie gewährleistet durch geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Recht, dass die in Absatz 4 genannte Direktvergabe eines Auftrags geschäftliche Tätigkeiten weder direkt noch indirekt begünstigt;
VI)sie unterliegt der Aufsicht durch eine unabhängige Behörde im Einklang mit dem anwendbaren Recht;
d)sonstige Stellen, die die Bedingungen aus Artikel 12 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen.
(16)Finanzierungsinstrumente dürfen – innerhalb einer einzigen Fördervereinbarung – mit Unterstützung von Finanzhilfen zu einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben kombiniert werden, wenn beide gesonderten Unterstützungsformen durch die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle bereitgestellt werden. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen für Finanzierungsinstrumente für dieses einzige Finanzierungsinstrumentvorhaben. Die Unterstützung in Form von Finanzhilfen muss direkt mit dem Finanzierungsinstrument verbunden und notwendig für dieses sein und darf den Wert der durch das Finanzprodukt unterstützten Investitionen nicht übersteigen. Für jede Unterstützungsart sind separate Unterlagen zu führen.
(17)Bei letzten Etappenzielen und Zielwerten bei Maßnahmen, die als Finanzierungsinstrumente durchgeführt wurden, muss die Unterstützung den Endempfängen bereitgestellt worden sein.
(18)Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung für Betriebskapital, der einem Endempfänger gewährt wird, ein Bruttosubventionsäquivalent von 300 000 EUR über einen jedweden Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Dieselbe Obergrenze gilt für den Höchstbetrag an Hilfe, der mittels Finanzierungsinstrumenten für Junglandwirtprojekte gewährt wird, auch für deren Niederlassung.
(19)Finanzhilfen dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten verwendet werden. Finanzierungsinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Finanzhilfen verwendet werden.
(20)Die aus den Fonds an Finanzierungsinstrumente gezahlte Unterstützung fließt auf Konten bei in den Mitgliedstaaten ansässigen Finanzinstitutionen und wird entsprechend der aktiven Kassenführung und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet. Zinsen oder sonstige Erträge, die auf die Unterstützung des Fonds für Finanzierungsinstrumente zurückzuführen sind, werden für dasselbe Ziel wie die ursprüngliche Unterstützung aus den Fonds – einschließlich für die Zahlungen von Verwaltungsgebühren, die bei den das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind, – entweder innerhalb desselben Finanzierungsinstruments eingesetzt oder nach Abwicklung des Finanzierungsinstruments in anderen Finanzierungsinstrumenten oder anderen Unterstützungsformen für weitere Investitionen in Endempfänger verwendet, und zwar bis zum Ende des Förderfähigkeitszeitraums. Alle Zinsen und sonstigen Erträge, die nicht im Einklang mit dem vorangegangenen Satz eingesetzt werden, werden von der Gesamtunterstützung abgezogen.
(21)Die geschätzten Kosten eines Finanzierungsinstruments werden auf der Grundlage des Zielvolumens der vorgeschlagenen Finanzprodukte und der entsprechenden Verwaltungsgebühren festgelegt. Die folgenden Kategorien können auch als Teil der geschätzten Kosten von Finanzierungsinstrumenten aufgenommen werden:
a)Zahlungen an Endempfänger bei Darlehen, Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen;
b)noch ausstehende oder bereits fällige Mittel, die für Garantieverträge zurückgestellt wurden, um potenziellen Abrufen von Garantien für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines Multiplikatorverhältnisses, das für die betreffenden zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern festgelegt wird;
c)Zahlungen an Endempfänger oder zu deren Gunsten, wenn die Finanzierungsinstrumente gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels zu einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben kombiniert werden.
d)Verwaltungsgebühren, die den das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen entstehen.
e)Vermittlungsgebühren, die den Endempfängern ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden, fließen nicht in die geschätzten Kosten sein.
(22)Mittel, die vor Ablauf des Förderfähigkeitszeitraums an Finanzierungsinstrumente zurückgezahlt werden und aus Investitionen in Endempfänger oder aus der Freigabe von Mitteln, die für Garantieverträge vorgehalten wurden, stammen – einschließlich Kapitalrückzahlungen und jeglicher erwirtschafteter Einnahmen, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind –, werden in demselben oder in anderen Finanzierungsinstrumenten für weitere Investitionen in Endempfänger, zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des Fondsbeitrags zum Finanzierungsinstrument aufgrund von Negativzinsen, sofern solche Verluste trotz aktiver Kassenführung auftreten, oder für etwaige Verwaltungsgebühren und im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet, wobei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen wird.
Die Mitgliedstaaten nehmen die notwendigen Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass während eines Zeitraums von acht Jahren nach Ende des Förderfähigkeitszeitraums die zurückgeflossenen Mittel im Einklang mit den Zielen des Plans entweder in demselben oder in anderen Finanzierungsinstrumenten oder in anderen Unterstützungsarten wiederverwendet werden.
Artikel 72
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzierungsinstrumente
(1)Die Verwaltungsbehörde führt im Einklang mit Artikel 51 [Aufgaben der Verwaltungsbehörde] Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen nur auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stelle durch. Die Verwaltungsbehörde kann sich auf Überprüfungen durch externe Stellen stützen und muss keine Vor-Ort-Verwaltungsprüfungen durchführen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser externen Stellen verfügt. Im Zusammenhang mit Garantiefonds kann die Verwaltungsbehörde Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen auf Ebene der die Endempfänger unterstützenden Stellen durchführen, sofern auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stelle oder der Verwaltungsbehörde keine Belege für das Funktionieren der Verwaltung und Kontrolle vorliegen.
(2)Die Prüfbehörde führt im Einklang mit Artikel 53 [Aufgaben der Prüfbehörde] Prüfungen gegebenenfalls auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen durch. Die Prüfungsergebnisse externer Rechnungsprüfer der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen können von der Prüfbehörde für die Zwecke der Feststellung der allgemeinen Gewähr berücksichtigt werden und auf dieser Grundlage kann die Prüfbehörde beschließen, ihre eigene Prüfungstätigkeit zu beschränken. Im Zusammenhang mit Garantiefonds kann die für die Prüfung zuständige Stelle Prüfungen der die Endempfänger unterstützenden Stellen vornehmen, sofern auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stelle oder der Verwaltungsbehörde keine Belege für die Unterstützung vorliegen.
(3)Die Verwaltungsbehörden und die Prüfbehörden können sich auf die Ergebnisse der Bewertung auf Basis von Säulen verlassen, die im Einklang mit Artikel 157 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 vorgenommen wurde.
(4)Die Verwaltungsbehörde führt auf Ebene der EIB-Gruppe oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfung durch.
(5)Die EIB-Gruppe oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, stellen der Verwaltungsbehörde Kontrollberichte zur Unterstützung der Zahlungsanträge zur Verfügung.
(6)Die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, stellen der Kommission und der Prüfbehörde einen jährlichen Prüfbericht zur Verfügung, den ihre externen Rechnungsprüfer bis Ende eines jeden Kalenderjahres erstellen. Der Bericht stellt die Grundlage für die Arbeit der Prüfbehörde dar.
(7)Systemprüfungen werden nicht auf Ebene eines einzelnen Finanzierungsinstrumentvorhaben durchgeführt.
(8)Der Prüfpfad steht auf Ebene der das Finanzierungsinstrument einsetzenden Stellen oder bei Garantiefonds auf Ebene der die Endempfänger unterstützenden Stelle zur Verfügung.
Artikel 73
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen für Einrichtungen, die ex ante als Begünstigte bewertet wurden
(1)Der vorliegende Artikel gilt, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine Einrichtung aus Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 handelt, deren Systeme, Regelungen und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 157 Absätze 4 und 7 der genannten Verordnung ex ante positiv bewertet wurde.
(2)Die Verwaltungsbehörden und die Prüfbehörden dürfen sich auf die Ergebnisse der ex ante durchgeführten Bewertung auf Basis von Säulen verlassen, die die Kommission im Einklang mit Artikel 157 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 vorgenommen hat; berücksichtigt werden dabei Aufsichtsmaßnahmen, die in Absatz 3 des genannten Artikels aufgeführt sind.
(3)Für die Zwecke des in Artikel 58 genannten jährlichen Gewährpakets verlangt die Verwaltungsbehörde von den ex ante bewerteten Einrichtungen Unterlagen über die Verwendung der Unionsunterstützung, die denen aus Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 gleichwertig sein dürfen, einschließlich einer Verwaltungserklärung, in der bestätigt wird, dass die Bedingungen für die Verwendung der Unionsunterstützung erfüllt wurden.
(4)Die Verwaltungsbehörde darf sich auf Überprüfungen durch externe Stellen auf Ebene einer ex ante bewerteten Einrichtung verlassen und kann sich vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 dazu entschließen, keine Vor-Ort-Verwaltungsprüfungen auf Ebene dieser Einrichtung durchzuführen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser externen Stellen verfügt.
(5)Die Verwaltungsbehörde führt auf Ebene einer ex ante bewerteten Einrichtung Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen durch, wenn:
a)diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko für eine Unregelmäßigkeit feststellt, u. a. einen Verdacht auf Betrug, Korruption oder Interessenkonflikt in Bezug auf ein Vorhaben, das von einer ex ante bewerteten Einrichtung eingeleitet oder durchgeführt wurde;
b)diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko dafür feststellt, dass die bereitgestellte Unionsunterstützung nicht ordnungsgemäß eingesetzt wurde oder der Einsatz der Fördermittel bei der Durchführung der Pläne nicht dem anwendbaren Recht entspricht.
(6)Die auf Ebene einer ex ante bewerteten Einrichtung vorgenommenen Prüfungen und Kontrollen können von der Prüfbehörde für die Zwecke der Feststellung der allgemeinen Gewähr berücksichtigt werden und auf dieser Grundlage kann die Prüfbehörde beschließen, ihre eigene Prüfungstätigkeit zu beschränken.
(7)Ermittelt die Prüfbehörde ein spezifisches Risiko für eine Unregelmäßigkeit, u. a. einen Verdacht auf Betrug, Korruption oder Interessenkonflikt in Bezug auf ein Vorhaben, das von einer ex ante bewerteten Einrichtung eingeleitet oder durchgeführt wurde, so kann sie Prüfungen vornehmen.
Artikel 74
Initiativen der territorialen und lokalen Zusammenarbeit
(1)Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Bereichen eine Kooperationsunterstützung festlegen und bereitstellen:
a)integrierte territoriale und Stadtentwicklung
b)von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, einschließlich LEADER, und sonstige von den Bürgern geführte Initiativen;
c)Strategien für intelligente Dörfer,
d)Projekte der operationellen Gruppen der EIP-AGRI nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 [EIP] der Verordnung XX [GAP];
e)von der Union oder den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen und ihre Anwendung durch Landwirte;
f)Unterstützung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden;
g)Förderung und Unterstützung der generationenübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich der Hofnachfolge;
h)Unterstützung sonstiger Kooperationsformen, die zu den spezifischen Zielen beitragen.
(2)Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit umfasst mindestens zwei Akteure und trägt zur Erreichung mindestens eines der in Artikel 3 [spezifische Ziele] festgelegten spezifischen Ziele bei.
(3)Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung für die Einrichtung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden auf 10 % des Umsatzes der Gruppierung bzw. der Organisation mit höchstens 100 000 EUR pro Jahr; diese Unterstützung ist degressiv und auf die ersten fünf Jahre nach Anerkennung oder nach Beginn von gemeinsamen Tätigkeiten, die zur Anerkennung führen sollen, begrenzt, wie dies die Mitgliedstaaten im Landwirtschaftskapitel ihres Plans festgelegt haben.
Artikel 75
Integrierte territoriale und Stadtentwicklung
(1)Die Unterstützung von territorialer Entwicklung basiert auf den Strategien für die integrierte territoriale Entwicklung, einschließlich mittels von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung, mit Fokus auf städtische Gebiete, ländliche Gebiete, Inseln, Küstengebiete oder jedes geeignete Gebiet sowie Strategien für intelligente Spezialisierung oder territoriale Strategien für einen gerechten Übergang, oder Strategien zur Dekarbonisierung, entwickelt mit der Unterstützung der Unionsinstrumente im Zeitraum 2021-2027, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Ansatzes für funktionale Gebiete oder eines ortsbasierten Ansatzes. Im Plan werden entsprechende Etappenziele und Zielwerte festgelegt.
(2)Strategien für die integrierte territoriale Entwicklung und die Stadtentwicklung:
a)tragen zur Erreichung der in Artikel 2 und 3 [Ziele des Plans] festgelegten Ziele bei;
b)legen das geografische Gebiet und die Bevölkerung dar, die von der Strategie abgedeckt werden;
c)enthalten eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und eine Beschreibung des integrierten Ansatzes zur Deckung des ermittelten Entwicklungsbedarfs;
d)legen wichtige Ziele mit messbaren Zielwerten fest;
e)legen die Einbindung von Partnern in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie fest.
(3)Gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführte Strategien werden von der/den Verwaltungsbehörde/n mit Blick auf die Bereitstellung von Unterstützung, auch bei der Ausarbeitung, ausgewählt. Sie werden in Zuständigkeit der entsprechenden territorialen oder städtischen Behörden oder Stellen durchgeführt, die die Vorhaben auswählen oder an der Vorhabenauswahl mitwirken.
Artikel 76
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
(1)Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung:
a)konzentriert sich auf subregionale Gebiete, ländliche Gebiete und Küstengebiete;
b)wird von lokalen Aktionsgruppen gestaltet und betrieben, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler Interessenträger zusammensetzen und in denen nicht eine einzelne Interessengruppe die Entscheidungsfindung kontrolliert;
c)wird mittels Strategien im Einklang mit Artikel 75 [Integrierte territoriale und Stadtentwicklung] durchgeführt, die innovative Merkmale im lokalen Kontext, Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützen.
(2)Die Unterstützung aus dem Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung deckt Folgendes ab:
a)Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Gestaltung der Strategie;
b)Ausarbeitung und Durchführung der im Rahmen der Strategie ausgewählten Vorhaben, einschließlich Kooperationstätigkeiten;
c)Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung, einschließlich der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern und von Mitteilungen über die Strategie und die Union.
(3)Bei der Ausarbeitung und Durchführung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung übernehmen ausschließlich die lokalen Aktionsgruppen die folgenden Aufgaben:
a)Ausarbeitung der Strategie für lokale Entwicklung;
b)Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben;
c)Konzipierung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und ebensolcher Kriterien, sodass Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt wird, dass nicht einzelne Interessengruppen die Auswahlbeschlüsse kontrollieren;
d)Auswahl von Vorhaben;
e)Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und Evaluierung der Durchführung der Strategie;
f)Kommunikation der Strategie für lokale Entwicklung und der Rolle der Union bei ihrer Unterstützung.
(4)Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln, und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen, sofern die lokale Aktionsgruppe gewährleistet, dass der Grundsatz der Aufgabentrennung geachtet wird.
Artikel 77
Unterstützung im Rahmen von LEADER
(1)Mittels LEADER bereitgestellte Unterstützung, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] dargelegt, erfüllt die folgenden Anforderungen:
a)Für die Kosten von Vorhaben der lokalen Aktionsgruppen LEADER ist die Verwendung der vereinfachten Kostenoptionen vorgeschrieben;
b)Unterstützung für Projekte, die im Einklang mit den lokalen LEADER-Entwicklungsstrategien von höchstens 20 000 EUR durchgeführt werden, wird in Form von Pauschalbeträgen bereitgestellt und kann im Einklang mit objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien differenziert werden;
c)Unterstützung für Existenzgründungen im ländlichen Raum für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten kann in Form von Pauschalbeträgen bis höchstens 100 000 EUR bereitgestellt und im Einklang mit objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien differenziert werden;
d)für im Rahmen der lokalen LEADER-Entwicklungsstrategien durchgeführte Projekte wird die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen empfohlen.
(2)Die im Rahmen des vorliegenden Artikels bereitgestellte Unterstützung kann die Kosten für die Ausarbeitung der Strategie für lokale Entwicklung oder die Kosten der durchgeführten Vorhaben oder beides in Kombination abdecken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten der Vorhaben die für die relevanten Interventionskategorien in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Artikel 78
Verwendung vereinfachter Unterstützungsformen zugunsten der Begünstigten
(1)Sofern nicht in der vorliegenden Verordnung anderweitig vorgegeben, erfolgt bei geschätzten Gesamtkosten eines Vorhabens von höchstens 400 000 EUR die öffentliche, dem Begünstigten vom Mitgliedstaat bereitgestellte Unterstützung in Form von nicht mit Kosten verknüpfter Finanzierung oder Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalsätzen; ausgenommen sind Vorhaben, bei denen die Unterstützung staatliche Beihilfen darstellt.
(2)Für Vorhaben, die im Rahmen von Interventionen nach Maßgabe von Artikel 34 Absatz 1 [Interventionskategorien] unterstützt werden, gelten die Anforderungen aus Unterabsatz 1 lediglich für Vorhaben mit Gesamtkosten von höchstens 100 000 EUR.
Artikel 79
Bedingungen für Maßnahmen, die in Phasen durchgeführte Vorhaben beinhalten
(1)Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen unterstützen, bei denen das/die zugrunde liegende/n Vorhaben die zweite Phase eines bereits für Unterstützung ausgewählten und im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 begonnenen Vorhabens darstellt/darstellen, vorausgesetzt, alle der folgenden Bedingungen sind erfüllt:
a)Das Vorhaben, das im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 für eine Unterstützung ausgewählt wurde, umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;
b)die Gesamtkosten des in Buchstabe a genannten Vorhabens übersteigen 5 000 000 EUR;
c)bei der Berechnung der Kosten für die Maßnahme werden ausschließlich Kosten berücksichtigt, für die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase keine Ausgaben enthalten waren;
d)die zweite Phase des Vorhabens entspricht dem anwendbaren Recht und kommt für eine Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung infrage;
e)die Mitgliedstaaten legen für die zweite und letzte Phase des Vorhabens Etappenziele und Zielwerte fest.
(2)Die vorliegende Verordnung gilt für die Maßnahmen, bei denen die zweite Phase des Vorhabens inbegriffen ist.
TITEL XII
Klima-Sozialfonds und Modernisierungsfonds
Artikel 80
Kapitel „Klima-Sozialplan“
(1)Der der Kommission gemäß Artikel 21 (Erstellung und Vorlage des Plans) vorgelegte Plan enthält in einem gesonderten Kapitel „Klima-Sozialplan“ die in dem von dem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/955 vorgelegten Klima-Sozialplan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen.
(2)In den Klima-Sozialplänen enthaltene förderfähige Maßnahmen und Investitionen sind vorbehaltlich des Artikels 7 [bereichsübergreifende Grundsätze] im Rahmen des Plans auch weiterhin förderfähig.
(3)Die in dieser Verordnung festgelegten Regelungen gelten für das Kapitel „Klima-Sozialplan“.
(4)Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, sein Kapitel „Klima-Sozialplan“ auch weiterhin nach den in der Verordnung (EU) 2023/955 festgelegten Regelungen umzusetzen. Bestehen Zweifel, ob die Verordnung (EU) 2023/955 oder die vorliegende Verordnung angewendet werden soll, so hat unbeschadet der Artikel 6, 8 und 9 der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2023/955 Vorrang.
(5)Der nationale Beitrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/955 gilt weiterhin für das Kapitel „Klima-Sozialplan“.
(6)Die Mitgliedstaaten können in ihrem Kapitel „Klima-Sozialplan“ bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Pläne für national-regionale Partnerschaften ihre im Rahmen des Klima-Sozialfonds verfügbaren Mittel ganz oder teilweise für weitere Maßnahmen einplanen, die zu den in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer vi festgelegten Zielen beitragen, darunter im Wege der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/955 beschriebenen Maßnahmen.
Artikel 81
Übertragung von Mitteln
Die Mitgliedstaaten können in ihrem ursprünglichen Plan die Übertragung von Beträgen aus ihren Zuweisungen für 2026 und 2027 im Rahmen des Klima-Sozialfonds beantragen. Derlei Beträge werden in ihren Kapiteln „Klima-Sozialplan“ eingeplant. Diese Beträge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als externe zweckgebundene Einnahmen und tragen unter anderem durch Maßnahmen im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/955 zu den in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer iv festgelegten Zielen bei.
Artikel 82
Synergien mit dem Modernisierungsfonds
(1)Im Rahmen des Modernisierungsfonds unterstützte Investitionen werden so konzipiert und durchgeführt, dass die Kohärenz und Synergien mit im NRP-Plan vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet sind.
(2)Bei der Ausarbeitung ihrer NRP-Pläne legen aus dem Modernisierungsfonds unterstützte Mitgliedstaaten dar, welche Investitionen sie dem nach Artikel 10d Absatz 5 der Richtlinie 2003/97/EG eingesetzten Investitionsausschuss in den nächsten drei Jahren vorlegen wollen, und erläutern die Synergien mit den Maßnahmen des NRP-Plans.
(3)Die Mitgliedstaaten erläutern, wie die Investitionen, die sie mit Hilfe des Modernisierungsfonds zu finanzieren beabsichtigen, konzipiert und dabei die Strategie und die erwarteten Synergien zwischen den bestehenden und künftigen Investitionen aus dem Modernisierungsfonds und den Reformen und Investitionen im NRP-Plan berücksichtigt wurden.
Artikel 83
Änderungen der Verordnung (EU) 2023/955
Die Verordnung (EU) 2023/955 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Mittel des Fonds
(1)Für die Durchführung der Klima-Sozialpläne wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2032 ein Höchstbetrag von 65 000 0000 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit Artikel 10a Absatz 8b, Artikel 30d Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bereitgestellt. Dieser Betrag gilt unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG als externe zweckgebundene Einnahme für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Die innerhalb des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Höchstbetrags liegenden jährlichen Beträge dürfen die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Beträge nicht überschreiten.
Beträge für die Jahre 2028 bis 2032 werden bereitgestellt, um die Investitionen und Maßnahmen des Klima-Sozialplans im Rahmen der Pläne für national-regionale Partnerschaften im Einklang mit Artikel 27a der vorliegenden Verordnung und Artikel 20 der Verordnung XXX [NRPP-Verordnung] für den Zeitraum 2028 bis [2032] durchzuführen.
Wird das gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG errichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k jener Richtlinie bis 2028 aufgeschoben, so beträgt der bereitzustellende Höchstbetrag 54 600 000 000 EUR und dürfen die jährlich zugewiesenen Beträge die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannten jeweiligen Beträge nicht überschreiten.
(2)Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 19 der vorliegenden Verordnung werden die Mittel für Verpflichtungen zur Deckung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten relevanten jährlichen Betrags mit Beginn am 1. Januar 2026 automatisch zum Beginn jedes Haushaltsjahrs bis zum Erreichen der in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 4 genannten relevanten geltenden jährlichen Beträge bereitgestellt.
(3)Die in Absatz 1 genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Konsultationen von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Fonds entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung der förderfähigen Maßnahmen abdecken.“
2.Folgender Artikel 27a wird eingefügt:
„Artikel 27a
Klima-Sozialpläne und Pläne für national-regionale Partnerschaften
(1)In einem gesonderten Kapitel der nach Artikel 21 der Verordnung XXX [NRPP-Verordnung] vorzulegenden Pläne für national-regionale Partnerschaften nehmen die Mitgliedstaaten die gemäß dieser Verordnung erstellten und angenommenen Investitionen und Maßnahmen der Klima-Sozialpläne gemäß Artikel 80 der Verordnung XXX [NRPP-Verordnung] auf.
(2)Die Bestimmungen der Verordnung XXX [NRPP-Verordnung] gelten für das Kapitel „Klima-Sozialplan“.
(3)Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, sein Kapitel „Klima-Sozialplan“ auch weiterhin gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen durchzuführen. Bestehen Zweifel, ob die Verordnung XXX [NRPP-Verordnung] oder die vorliegende Verordnung angewendet werden soll, so hat mit Ausnahme der Artikel 6, 8 und 9 der Verordnung XXX [NRPP-Verordnung] die vorliegenden Verordnung Vorrang.
(4)Unbeschadet ausstehender vom Mitgliedstaat bei der Kommission nach Artikel 20 dieser Verordnung eingereichter Zahlungsanträge ändert oder beendet die Kommission die Vereinbarung gemäß Artikel 19 dieser Verordnung nach Erlass des Durchführungsbeschlusses im Einklang mit Artikel 23 [Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates] zur Genehmigung des Plans für national-regionale Partnerschaften, falls eine solche Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten geschlossen wurde.“
TITEL XI
INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Wettbewerbsregeln für die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur
Artikel 84
Für Unternehmen geltende Regelungen
Werden mittels GAP-Interventionen nach Maßgabe von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen unterstützt, so kann diese Unterstützung nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dargelegten Wettbewerbsregeln eingehalten werden.
Artikel 85
Staatliche Beihilfen
(1)Sofern nicht im vorliegenden Artikel anders vorgesehen, gelten Artikel 107, 108 und 109 AEUV für die Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die in Teil II Titel I Kapitel IIa der genannten Verordnung festgelegten Interventionskategorien oder auf Beihilfen, die Mitgliedstaaten Unternehmen im Sektor Fischerei und Aquakultur der Union bewilligen;
(2)Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten nicht für Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gezahlt wird, für den nationalen Beitrag zu förderfähigen Kosten, den die Mitgliedstaaten für die GAP-Interventionen bereitstellen, wie in Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben d bis f und h bis r dargelegt, oder für die zusätzliche nationale Finanzierung für GAP-Interventionen, wie in Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben d bis f und h bis r dargelegt, für die Artikel 42 AEUV gilt, oder für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten Unternehmen im Sektor Fischerei und Aquakultur der Union bewilligen, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen.
(3)Unterstützung durch die Mitgliedstaaten, die in Absatz 1 in Bezug auf Vorhaben im Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV aufgeführt ist und mit der zusätzliche Finanzierung für Interventionen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie h bis r der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden soll, für welche eine Unionsunterstützung jederzeit während der Laufzeit des Plans bewilligt werden kann, darf nur erfolgen, wenn sie der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) … [GAP-Verordnung] und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht und im NRP-Plan festgelegt ist.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen keine zusätzliche nationale Finanzierung für Interventionen nach Maßgabe von Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g der vorliegenden Verordnung bereit.
(5)In Bezug auf die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen innerhalb der Sektoren genehmigen, die solche Erzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage, die geringe Größe und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Zwänge für die Erzeugung in der Landwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.
Die Mitgliedstaaten können für die Durchführung von Interventionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eine zusätzliche Finanzierung bewilligen. In diesem Fall benachrichtigen die Mitgliedstaaten die Kommission über die zusätzliche Finanzierung und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil der Pläne genehmigen. Derart mitgeteilte Beihilfen werden im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz AEUV als notifiziert betrachtet.
(6)Abweichend von Artikel 211 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates gelten Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Zahlungen zur Unterstützung der lokalen landwirtschaftlichen Produktion und besondere Versorgungsregelungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung.
KAPITEL 2
Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Artikel 86
Befugnisübertragung in Bezug auf die Änderungen bestimmter Artikel und Anhänge
Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 87 [Ausübung der Befugnisübertragung] delegierte Rechtsakte anzunehmen sowie Artikel 48 [Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie lokale Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur], 58 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten], 62 [Berechnung von Sanktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung], 63 [Datenerhebung und -aufzeichnung] und 70 [InVeKoS], sowie Anhang VIII [Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte], IX [Fortschritte bei der Durchführung], XI [Zahlungsantrag], XV [Maßnahmen der Union] und XIV [Finanzkorrekturen] der vorliegenden Verordnung zu ändern, um sie an während des Programmplanungszeitraums auftretende Veränderungen anzupassen.
Artikel 87
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 86 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 86 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
(4)Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
(7)Die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 übertragene Befugnis, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften zu erstellen, bleibt für den Programmplanungszeitraum 2028-202X weiterhin in Kraft. Die Befugnisübertragung wird nach Artikel 86 der vorliegenden Verordnung ausgeübt.
Artikel 88
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
KAPITEL 3
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
Artikel 89
Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
Artikel 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird wie folgt geändert:
1.Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Informationen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Fortschritte der Durchführung während des Bezugszeitraums, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, vermitteln, sowie ihre Rechnungslegung über die im Rahmen ihrer Aufgaben während des Bezugszeitraums entstandenen Ausgaben, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden;“
2.Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Rechnungslegung enthält Vorfinanzierungen und Beträge, für die Einziehungsverfahren laufen oder abgeschlossen wurden. Den Informationen bzw. der Rechnungslegung aus Absatz 5 Buchstabe a ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen
a) die darin enthaltenen Informationen, einschließlich der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Informationen, ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind,
b) die Mittel entsprechend ihrem festgelegten Zweck verwendet wurden bzw. die Beträge, für die bei der Kommission eine Zahlung beantragt worden war, die Zahlungsbedingungen erfüllten, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt,
c) durch die eingerichteten Kontrollsysteme die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen sichergestellt wird.“
3.Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Rechnungslegung bzw. die Informationen, auf deren Grundlage bei der Kommission eine Zahlung beantragt wurde, und die in Buchstabe b des genannten Absatzes genannte Übersicht werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen gewährleistet und angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Absatz 6 enthaltenen Feststellungen aufkommen. Außerdem wird darin festgelegt, ob die Rechnungslegung bzw. die Informationen, auf deren Grundlage bei der Kommission eine Zahlung beantragt wurde, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln und ob die Verwendung der Mittel dem anwendbaren Recht entspricht oder Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind.“
KAPITEL 4
Schlussbestimmungen
Artikel 90
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3
1.2.Politikbereich(e)3
1.3.Ziel(e)3
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3
1.3.2.Einzelziel(e)3
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen4
1.3.4.Leistungsindikatoren4
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative5
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative5
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.5
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse6
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten6
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung7
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen8
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)8
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN10
2.1.Überwachung und Berichterstattung10
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)10
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen10
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle11
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)12
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten12
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE13
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan13
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel15
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel15
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan15
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen19
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird19
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel21
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan21
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen21
3.2.3.3.Mittel insgesamt21
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf22
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt22
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen23
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt23
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien25
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen25
3.2.7.Beiträge Dritter25
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen25
4.Digitale Aspekte26
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz27
4.2.Daten31
4.3.Digitale Lösungen35
4.4.Interoperabilitätsbewertung36
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung38
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034
1.2.Politikbereich(e)
Wettbewerbsfähigkeit
Regionale Entwicklung
Soziales
Landwirtschaft
Verteidigung
Vorsorge
Inneres
Meeres- und Fischereiwirtschaft
Umwelt und Klimaschutz
Demokratie, Kultur und Werte der EU
1.3.Ziele
1.3.1.Allgemeine Ziele
Der Fonds zielt darauf ab,
— das regionale Ungleichgewicht in der Union und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern und die Europäische territoriale Zusammenarbeit zu fördern;
— hochwertige Beschäftigung, Bildung und Kompetenzen sowie soziale Inklusion zu unterstützen und zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen;
— die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union zu unterstützen;
— die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union zu unterstützen;
— die Demokratie in der Union zu schützen und zu stärken und die Werte der Union zu wahren.
1.3.2.Einzelziele
Die Einzelziele des Fonds gliedern sich in fünf Säulen und zielen darauf ab, zum nachhaltigen Wohlstand Europas in allen Regionen beizutragen und die Verteidigungsfähigkeiten sowie die Sicherheit Europas zu unterstützen, die Menschen zu unterstützen und die Gesellschaften der Union sowie das Sozialmodell der Union zu stärken, die Lebensqualität in der Union zu erhalten und die Grundrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu stärken sowie die Werte der Union zu wahren.
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Die vorgeschlagene Verordnung enthält die Finanzregelung für die Unionsunterstützung im Rahmen des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit durch die Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „Pläne“), den Interreg-Plan und die EU-Fazilität. Sie sieht die Finanzmittel für den Programmplanungszeitraum 2028-2034 vor.
Dieser neue Fonds zielt darauf ab, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken, die Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern, die Migrations- und Grenzverwaltung zu stärken, die Verteidigung und Sicherheit zu verbessern und die Demokratie in Europa zu schützen. Er wird auch zu anderen bereichsübergreifenden Prioritäten der EU wie Umweltschutz und Bekämpfung des Klimawandels, Vorsorge, Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Vollendung des Binnenmarkts in Synergie mit anderen Haushaltsprogrammen der Union beitragen.
Die im Rahmen der Pläne für national-regionale Partnerschaften bereitgestellte Unterstützung wird auf die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten zugeschnitten sein und gleichzeitig die Übereinstimmung mit den Prioritäten der EU gewährleisten. Durch Abstimmung mit anderen Politikbereichen und Erleichterung der Umsetzung für alle Begünstigten soll die Kohäsions-, Landwirtschafts-, Innen- und Sozialpolitik wirksamer und widerstandsfähiger werden.
Mit seinem einheitlichen Regelwerk und einer geringeren Zahl von Programmplanungsdokumenten zielt der Fonds darauf ab, die Verfahren erheblich zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, Mitgliedstaaten und die Kommission zu verringern und gleichzeitig solide Schutzmechanismen für die vorschriftsmäßige und wirksame Verwendung der EU-Mittel zu bieten.
Eine zielorientierte Umsetzung und eine Kombination aus sich gegenseitig verstärkenden Investitionen und Reformen werden eine größere Wirkung und ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielen. Die Zahlungen werden von der Erfüllung vorab vereinbarter Ziele abhängig gemacht, was zu einer effizienteren und schnelleren Bereitstellung von Mitteln und Ergebnissen führen dürfte.
Die Pläne werden Maßnahmen zur Erleichterung der Durchführung enthalten, sei es bei Gestaltungs-, Durchführungs- oder Überwachungsbestimmungen. Der Fonds wird auch ausreichende Flexibilität bieten, z. B. durch gestaffelte Mittelzuweisungen und eine bessere Reaktionsfähigkeit bei unvorhergesehenen Krisen, insbesondere über die EU-Fazilität.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Die Output- und Ergebnisindikatoren für die Überwachung der Fortschritte und Errungenschaften dieses Programms entsprechen den gemeinsamen Indikatoren, die in der Verordnung (EU, Euratom) 202X/XXXX [Leistungsverordnung] vorgesehen sind, die zusammen mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagen wird.
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Fonds gilt ab 2028 für die gesamte Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Die Mitgliedstaaten werden ihre Mittelzuweisungen im Einklang mit den in der Verordnung festgelegten Anforderungen planen und dabei insbesondere die einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen berücksichtigen, die unter anderem im Rahmen des Europäischen Semesters und anderer offiziell angenommener einschlägiger Dokumente im Zusammenhang mit den aus dem Fonds unterstützten Zielen ermittelt wurden.
Der neue Programmplanungszeitraum beginnt am 1. Januar 2028, und die Mitgliedstaaten werden voraussichtlich ihren ursprünglichen Plan bis zum 31. Januar 2028 vorlegen, um den rechtzeitigen Beginn des neuen Programmplanungszeitraums zu gewährleisten.
Die Durchführung im Wege der direkten Mittelverwaltung im Rahmen der EU-Fazilität wird ebenfalls unmittelbar nach Inkrafttreten des Programms beginnen.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante): Der Unionsmehrwert ergibt sich durch Investitionen und Reformen, die ansonsten nicht gefördert würden, durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs bestehender Maßnahmen, durch die stärkere Berücksichtigung von Innovationen und durch Kapazitätsausbau in den Behörden der Mitgliedstaaten. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass die EU-Politik ohne ergänzende EU-Investitionen nicht umgesetzt worden wäre. Mit der Hilfe der EU haben die Mitgliedstaaten und deren Regionen in einem größeren Maße in Bereiche, Zielgruppen und Reformen investiert, als dies mit nationalen Mitteln allein möglich gewesen wäre. Die Zuständigkeit für einige der durch den Fonds erfassten Politikbereiche liegt nach wie vor hauptsächlich bei den Mitgliedstaaten. Die anzugehenden Herausforderungen sind jedoch so weitreichend und folgenschwer, dass die Unterstützung der EU erwiesenermaßen zur Wirksamkeit und Effizienz der nationalen Maßnahmen sowie zur Durchführung von Reformen beiträgt, die nicht nur einzelnen Ländern, sondern auch der EU als Ganzes zugutekommen.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post): Wie die jüngsten Krisen gezeigt haben, erfordern die zahlreichen Herausforderungen, mit denen die europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Sicherheit, sozialer und territorialer Zusammenhalt oder Anpassung an den Klimawandel konfrontiert sind, weitere Investitionen und Reformen in diesen Bereichen. Die Initiative soll dazu beitragen, die Strategien und Prioritäten der EU in diesen Bereichen auf koordinierte und kohärente Weise umzusetzen, bewährte Verfahren und die Zusammenarbeit zu fördern (um die Politikgestaltungs- und ‑umsetzungskapazitäten zu verbessern, die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern), die Werte der EU (wie Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte) zu fördern und die Mitgliedstaaten bei der Überwindung institutioneller und regulatorischer Hindernisse zu unterstützen, die der Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU, einschließlich der Umsetzung des EU-Besitzstands und der Vollendung des Binnenmarkts, entgegenstehen. Mit der Finanzierung auf Unionsebene werden auch öffentliche Güter der EU unterstützt, wie strategische Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten möglicherweise nicht ausreichend priorisiert werden, z. B. aufgrund von Marktversagen, aber einen hohen EU-weiten Nutzen generieren. Dazu gehören Projekte, die mehr als einem Mitgliedstaat zugutekommen, wie grenzüberschreitende Projekte oder wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Dieser Fonds baut auf den Erfahrungen auf, die bei der Ausführung anderer einschlägiger Unionsmittel im Programmplanungszeitraum 2021-2027 gesammelt wurden und in denen die folgenden wichtigsten Erkenntnisse ermittelt wurden:
(1) Vereinfachung: Die Komplexität, der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Begünstigten und die Kommission, die durch die derzeitige Fragmentierung der EU-Förderung und das Nebeneinander verschiedener Förderfähigkeitsregeln, Umsetzungsmodelle und Sicherungssysteme verursacht werden, müssen verringert werden.
(2) Flexibilität: Erforderlich ist ein flexiblerer Haushalt, mit dem während des gesamten Programmplanungszeitraums auf neue Bedürfnisse und neue Prioritäten reagiert werden kann. Diese Flexibilität sollte in die Konzeption des Fonds eingebettet sein und gleichzeitig die Berechenbarkeit von EU-Fördermitteln und die Umsetzung langfristiger politischer Ziele gewährleisten.
(3) Kohärenz: Es bedarf einer verstärkten Kohärenz zwischen den Fonds und den politischen Rahmenregelungen. Der EU-Haushalt sollte in vollem Umfang genutzt werden, um Anreize für Investitionen und Reformen zu schaffen, die zu den Zielen der Union beitragen und nationale und regionale Herausforderungen ganzheitlicher und koordinierter angehen. Dies sollte zu einer größeren Kohärenz zwischen den Prioritäten der EU einerseits und nationalen und regionalen Maßnahmen andererseits beitragen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis verbessern.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Fonds und anderen EU-Fonds, insbesondere dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, der Fazilität „Connecting Europe“, Erasmus und dem Fonds „Europa in der Welt“, wird vor allem durch den Lenkungsmechanismus gewährleistet, der Leitlinien für die wichtigsten politischen Prioritäten bietet, die im Rahmen jedes jährlichen Haushaltsverfahrens zu finanzieren sind. Potenzielle Synergien mit dem Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, dem Fonds „Europa in der Welt“ und der Fazilität „Connecting Europe“ ergeben sich aus der Möglichkeit, aus dem Fonds Reformen und Investitionen zu unterstützen, die zu grenzübergreifenden Initiativen und zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten i) Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Konsistenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung und ii) eine enge Zusammenarbeit zwischen den auf Unionsebene sowie auf nationaler und auf regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Behörden sicherstellen, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.
Die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Instrumenten und Programmen der Union gewährt. Vorhaben können Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Konzeption und Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen des Plans für national-regionale Partnerschaften und anderer Unionsprogramme kumulativ finanziert werden, zusammenarbeiten, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Aus dem Fonds werden auf Antrag der Mitgliedstaaten nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und Darlehen bereitgestellt, um die Verwirklichung der Ziele des Fonds zu unterstützen. Auch Finanzmittel in Form von Finanzierungsinstrumenten können daraus bereitgestellt werden.
Die Pläne für national-regionale Partnerschaften und der Interreg-Plan werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt, während die Fazilität je nach Art der Maßnahme und der wirksamsten Vorgehensweise auf die geteilte, direkte oder indirekte Mittelverwaltung zurückgreifen kann.
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2028 bis 2034 und auf die Mittel für Zahlungen von 2028 bis 2035.
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
–
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Es wird ein System zur Beantragung und Ausführung von Zahlungen aus dem Fonds eingerichtet, um die Leistung der Durchführung des Fonds zu überwachen.
Um Mittel aus dem Fonds erhalten zu können, sollten die Mitgliedstaaten ihre Pläne für national-regionale Partnerschaften vorlegen, in denen die zu finanzierenden Reformen, Investitionen und sonstigen Interventionen festgelegt werden. Die Kommission hat diese Pläne auf der Grundlage der in dieser Verordnung dargelegten Anforderungen zu bewerten. Die Auszahlung des Finanzbeitrags erfolgt nach Erreichen der mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbarten vordefinierten Ziele. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten bis zu sechsmal jährlich einen Zahlungsantrag nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung einreichen.
Die Leistung des Fonds wird anhand des Leistungsrahmens überwacht, der in der zusammen mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Leistungsverordnung vorgesehen ist, unter anderem durch die gemeinsame Liste der Interventionsbereiche sowie Output- und Ergebnisindikatoren.
Die Kommission veröffentlicht spätestens vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung einen Durchführungsbericht, in dem die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele bewertet werden. Spätestens drei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums des Programms nimmt die Kommission eine rückblickende Evaluierung vor, um die Effektivität, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den EU-Mehrwert des Programms zu bewerten.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Für die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Fonds gelten besondere Vorschriften, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und die ordnungsgemäße Verwendung der EU-Mittel im Einklang mit dem geltenden Recht und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten.
Die Verordnung enthält insbesondere strenge Schutzvorkehrungen, um die Robustheit und Qualität der nationalen Kontrollsysteme zu gewährleisten und im Falle von Mängeln ein wirksames und frühzeitiges Handeln zu ermöglichen.
Die Kernanforderungen an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, einschließlich Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie der Einhaltung des geltenden Rechts, einschließlich der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über staatliche Beihilfen, werden im Voraus klar festgelegt und müssen während der gesamten Durchführung eingehalten werden. Vor der Genehmigung jedes Plans wird die Kommission prüfen, ob die Mitgliedstaaten über angemessene Vorkehrungen verfügen, um diese Anforderungen zu erfüllen und den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Die Anforderungen sollten eine maximale Nutzung der bereits bestehenden Strukturen für die Verwaltung von EU-Mitteln ermöglichen, wobei die Verfahren angepasst werden können, um eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten. Im Falle eines gravierenden Mangels müssen die Mitgliedstaaten Abhilfemaßnahmen ergreifen, bevor Zahlungen geleistet werden können.
Umfang und Intensität der Kontrollen sind auf das zielorientierte Umsetzungsmodell des Fonds zugeschnitten und basieren auf einer klaren Abfolge und Aufgabenteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.
Im Einklang mit dem Modell der Einzigen Prüfung werden die Prüfungen der Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung in erster Linie aus Systemprüfungen bestehen, um doppelte Kontrollen und Prüfungen zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wodurch den Forderungen nach Vereinfachung und Berechenbarkeit entsprochen wird. Die Prüfbehörde sollte Prüfungen vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk sollte der Kommission Gewähr dafür bieten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Mitgliedstaats ordnungsgemäß funktionieren und dass die Feststellungen in der von der Koordinierungsstelle vorgelegten Verwaltungserklärung korrekt sind.
Die Kommission wird jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, gezieltere Kontrollen durchzuführen, z. B. im Falle eines spezifischen Risikos oder Verdachts in Bezug auf Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte oder eines schwerwiegenden Verstoßes des Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen, und rechtzeitig und verhältnismäßig zu handeln, wenn die Mitgliedstaaten Mängel nicht angemessen behoben haben.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Risiken stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten oder schwerwiegenden Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Einhaltung der horizontalen Bedingungen „Rechtsstaatlichkeit“ und „Charta“.
Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, werden in der vorgeschlagenen Verordnung verhältnismäßige Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit deren jeweiligen Zuständigkeiten festgelegt.
Die Mitgliedstaaten müssen solide Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfsysteme unterhalten, um die Einhaltung aller Kernanforderungen während der gesamten Durchführung zu gewährleisten, und jedes Jahr ein Gewährpaket vorlegen, um über die solide und regelmäßige Verwendung der Mittel Bericht zu erstatten.
Die Kommission wird regelmäßige Prüfungen der Arbeit der nationalen Behörden durchführen, um die Robustheit und Zuverlässigkeit der nationalen Verfahren zu bewerten, und gegebenenfalls Empfehlungen mit einem klaren Zeitplan für die Umsetzung aussprechen, um Mängel zu beheben. Zahlungen können jederzeit während der Durchführung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Art, der Dauer, der Schwere und des Umfangs des festgestellten Mangels blockiert werden.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die von der Kommission vorgenommene Bewertung des Risikos bei Zahlung und beim Abschluss stützt sich auf eine Reihe von Kriterien, z. B. das Risikoprofil der Etappenziele und Zielwerte, die Informationen, die in dem von den Mitgliedstaaten vorgelegten jährlichen Gewährpaket enthalten sind, insbesondere die Zusammenfassung der von den nationalen Behörden durchgeführten Prüfungen, die Ergebnisse der eigenen Prüfungen der Kommission sowie die Feststellungen aus den Prüfungen des IAS und des EuRH. Angesichts der Neuartigkeit des Ansatzes wird die Höhe der Ausgaben mit geringem Risiko, die als Äquivalent zur Wesentlichkeitsschwelle zu betrachten sind, festgelegt, sobald die Durchführung begonnen hat.
Um sicherzustellen, dass die Kontrollen kosteneffizient bleiben, strebt die Kommission das richtige Gleichgewicht zwischen Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit an. Das Modell der Einzigen Prüfung sollte konkret auf den Fonds angewandt werden, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Empfänger von Unionsmitteln zu verringern und doppelte Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen derselben Maßnahmen zu vermeiden.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die Verordnung enthält die notwendigen Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass die Durchführung des Fonds mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang steht.
Die finanziellen Interessen der Union sind durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist für die Untersuchung und Verfolgung von Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig. Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, muss uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und Zugang gewähren und sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über festgestellte Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und der Weiterverfolgung dieser Unregelmäßigkeiten sowie über die Folgemaßnahmen zu Ermittlungen des OLAF rasch Bericht erstatten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, sollten auch der EUStA unverzüglich alle strafbaren Handlungen melden, für die diese ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben kann.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgaben im Haushaltsplan
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
|
Beiträge
|
|
|
|
Ausgaben
|
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM[1]
|
von EFTA-Ländern[2]
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten[3]
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
1
|
02. Europäischer Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
JA
|
|
1
|
02.01 Unterstützungsausgaben des Fonds für national-regionale Partnerschaften
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
1
|
02.02 Pläne für national-regionale Partnerschaften und Interreg-Plan – operative Ausgaben
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.01 Nachhaltiger Wohlstand in Europa
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.02 Verteidigungsfähigkeiten und Sicherheit Europas
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.02.01 Migration, Asyl, Grenzverwaltung, Visa und innere Sicherheit
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.02.02 Sonstiges
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.03 Unterstützung der Menschen, Stärkung der europäischen Gesellschaften und des europäischen Sozialmodells
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.04 Sicherung der Lebensqualität in Europa
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.04.01 Interventionen der GAP und der GFP
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.04.02 Sonstiges
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.05 Schutz der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Union und Wahrung der Werte der Union
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.06 Flexibilität
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.07 Interreg-Plan
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.02.08 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission – operative Ausgaben
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.03 EU-Fazilität
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.03.01 Unionsmaßnahmen
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.03.01.01 Krisensituationen – Solidarität der Europäischen Union
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.03.01.02 Einheitliches Sicherheitsnetz (Stabilisierung der Agrarmärkte)
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.03.01.03 Migration, Asyl, Grenzverwaltung, Visa und innere Sicherheit
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.03.01.04 Sonstige Maßnahmen der Union
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
1
|
02.03.02. Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
1
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR INSGESAMT
2028-2034
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
Operative Mittel
|
|
02. Europäischer Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
135 571,000
|
133 134,000
|
130 131,000
|
127 411,000
|
123 879,000
|
111 535,000
|
103 415,000
|
865 076,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.01 Unterstützungsausgaben des Fonds für national-regionale Partnerschaften
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02 Pläne für national-regionale Partnerschaften und Interreg-Plan – operative Ausgaben
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
123 887,000
|
122 988,000
|
120 223,000
|
117 315,000
|
114 259,000
|
101 388,000
|
93 083,000
|
793 143,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.01 Nachhaltiger Wohlstand in Europa
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.02 Verteidigungsfähigkeiten und Sicherheit Europas
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.02.01 Migration, Asyl, Grenzverwaltung, Visa und innere Sicherheit
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
5 847,000
|
5 633,000
|
5 407,000
|
5 170,000
|
4 922,000
|
3 945,000
|
3 291,510
|
34 215,510
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.02.02 Sonstiges
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.03 Unterstützung der Menschen, Stärkung der europäischen Gesellschaften und des europäischen Sozialmodells
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.04 Sicherung der Lebensqualität in Europa
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.04.01 Interventionen der GAP und der GFP
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
42 272,000
|
42 268,000
|
42 265,000
|
42 261,000
|
42 257,000
|
42 204,000
|
42 172,000
|
295 699,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.04.02 Sonstiges
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.05 Schutz der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Union und Wahrung der Werte der Union
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.06 Flexibilität
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.07 Interreg-Plan
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
0,000
|
1 753,000
|
1 782,000
|
1 810,000
|
1 840,000
|
1 524,000
|
1 555,000
|
10 264,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.02.08 Technische Hilfe auf Initiative der Kommission – operative Ausgaben
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.03 EU-Fazilität
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
11 684,000
|
10 146,000
|
9 909,000
|
10 095,000
|
9 621,000
|
10 147,000
|
10 331,000
|
71 933,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.03.01 Unionsmaßnahmen
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
10 512,000
|
8 951,000
|
8 690,000
|
8 852,000
|
8 353,000
|
8 853,000
|
9 012,000
|
63 223,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.03.01.01 Krisensituation – Solidarität der Europäischen Union
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
2 706,000
|
2 760,000
|
2 815,000
|
2 872,000
|
2 929,000
|
2 988,000
|
3 047,000
|
20 117,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.03.01.02 Einheitliches Sicherheitsnetz (Stabilisierung der Agrarmärkte)
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
900,000
|
900,000
|
900,000
|
900,000
|
901,000
|
900,000
|
900,000
|
6 301,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.03.01.03 Migration, Asyl, Grenzverwaltung, Visa und innere Sicherheit
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
3 401 000
|
3 469 000
|
3 539 000
|
3 609 000
|
3 682 000
|
3 755 000
|
3 830 000
|
25 285 000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.03.01.04 Sonstige Maßnahmen der Union
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
02.03.02. Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
1 172,000
|
1 195,000
|
1 219,000
|
1 243,000
|
1 268,000
|
1 294,000
|
1 319,000
|
8 710,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
135 571,000
|
133 134,000
|
130 131,000
|
127 411,000
|
123 879,000
|
111 535,000
|
103 415,000
|
865 076,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR INSGESAMT
2028-2034
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
(einschließlich Beitrag an die dezentrale Agentur)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
135 571,000
|
133 134,000
|
130 131,000
|
127 411,000
|
123 879,000
|
111 535,000
|
103 414,000
|
865 076,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
135 571,000
|
133 134,000
|
130 131,000
|
127 411,000
|
123 879,000
|
111 535,000
|
103 415,000
|
865 076,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
=5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
(einschließlich Beitrag an die dezentrale Agentur)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
=5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
4
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR INSGESAMT
2028-2034
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
Personalausgaben
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
3045,630
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
188,461
|
|
INSGESAMT
|
Mittel
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
3234,091
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
3234,091
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR INSGESAMT
2028-2034
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIKEN 1 bis 4
|
Verpflichtungen
|
136 033,013
|
133 596,013
|
130 593,013
|
127 873,013
|
124 341,013
|
111 997,013
|
103 877,013
|
868 310,091
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
pm
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
Klima-Sozialfonds
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR INSGESAMT
2028-2034
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
02.02.03 Unterstützung der Menschen, Stärkung der europäischen Gesellschaften und des europäischen Sozialmodells
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
10 481,600
|
10 281,600
|
10 081,600
|
9 781,600
|
9 381,600
|
|
|
50 008,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
|
50 008,000
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel[3]
|
|
02,0102
|
|
(3)
|
18,400
|
18,400
|
18,400
|
18,400
|
18,400
|
|
|
92,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter Rubrik 1
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
10500,000
|
10300,000
|
10100,000
|
9800,000
|
9400,000
|
|
|
50100,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (bis auf drei Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT
2028-2034
|
|
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durchschnittliche
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
– Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0
|
0,000
|
|
– Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0
|
0,000
|
|
– Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0
|
0,000
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 …
|
|
– Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0
|
0,000
|
|
– Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0
|
0,000
|
|
– Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0
|
0,000
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
0
|
0,000
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT
2028-2034
|
NACH
|
GESAMTBETRAG
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
2034
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
|
|
Personalausgaben
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
435,090
|
3045,630
|
435,090
|
3480,720
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
188,461
|
26,923
|
215,384
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
462,013
|
3234,091
|
462,013
|
3696,104
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
|
|
Personalausgaben
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
205,030
|
29,290
|
234,320
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
205,030
|
29,290
|
234,320
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
491,303
|
491,303
|
491,303
|
491,303
|
491,303
|
491,303
|
491,303
|
3439,121
|
491,303
|
3930,424
|
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT
2028-2034
|
NACH
|
GESAMTBETRAG
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
2034
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
|
|
Personalausgaben
|
7,150
|
7,150
|
7,150
|
7,150
|
7,150
|
0,000
|
0,000
|
35,751
|
0,000
|
35,751
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
7,150
|
7,150
|
7,150
|
7,150
|
7,150
|
0,000
|
0,000
|
35,751
|
0,000
|
35,751
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
7,150
|
7,150
|
7,150
|
7,150
|
7,150
|
0,000
|
0,000
|
35,751
|
0,000
|
35,751
|
3.2.3.3.Mittel insgesamt
|
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL
+
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT
2028-2034
|
NACH
|
GESAMTBETRAG
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
2034
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
|
|
Personalausgaben
|
442,240
|
442,240
|
442,240
|
442,240
|
442,240
|
435,090
|
435,090
|
3081,381
|
0,000
|
3081,381
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
26,923
|
188,461
|
0,000
|
188,461
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
469,163
|
469,163
|
469,163
|
469,163
|
469,163
|
462,013
|
462,013
|
3269,842
|
0,000
|
3269,842
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
|
|
Personalausgaben
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
205,030
|
0,000
|
205,030
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
29,290
|
205,030
|
0,000
|
205,030
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
498,453
|
498,453
|
498,453
|
498,453
|
498,453
|
491,303
|
491,303
|
3474,872
|
0,000
|
3474,872
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der Dienststelle und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der Dienststellen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die den für die Verwaltung des Fonds zuständigen Dienststellen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Die Schätzungen umfassen auch die Personal- und sonstigen Verwaltungsausgaben, die erforderlich sind für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 202X/XXX [Rückkehr und Rückübernahme, Solidarität], der Verordnung (EU) 202X/XXX [Unterstützung für die gemeinsame Visumpolitik] und der Verordnung (EU) 202X/XXX [grenzübergreifende Zusammenarbeit in Bezug auf Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität] sowie für die Durchführung von Unionsunterstützung gemäß der Verordnung (EU) 202X/XXX [Durchführung der Unionsunterstützung für die GAP], der Verordnung (EU) 202X/XXX [Durchführung der Unionsunterstützung für die regionale Entwicklung], der Verordnung (EU) 202X/XXX [Durchführung der Unionsunterstützung für hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion] und der Verordnung (EU) 202X/XXX [Durchführung der Unionsunterstützung für die GFP/die Meerespolitik].
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
NACH
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
2034
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)
|
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
250
|
250
|
250
|
250
|
250
|
250
|
250
|
250
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY] [2]
|
– in den zentralen Dienststellen
|
230
|
230
|
230
|
230
|
230
|
230
|
230
|
230
|
|
|
– in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
2660
|
2660
|
2660
|
2660
|
2660
|
2660
|
2660
|
2660
|
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
NACH
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
2034
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[1]
|
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY] [2]
|
– in den zentralen Dienststellen
|
57
|
57
|
57
|
57
|
57
|
0
|
0
|
0
|
|
|
– in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 4
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
57
|
57
|
57
|
57
|
57
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt
|
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL
+
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
NACH
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
2034
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
2180
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)
|
|
|
20 02 01 VB und ANS der Globaldotation)
|
250
|
250
|
250
|
250
|
250
|
250
|
250
|
250
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY] [2]
|
– in den zentralen Dienststellen
|
287
|
287
|
287
|
287
|
287
|
230
|
230
|
230
|
|
|
– in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 4
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
2717
|
2717
|
2717
|
2717
|
2717
|
2660
|
2660
|
2660
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
2180
|
|
|
entfällt
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
537*
|
|
|
entfällt
|
* In diesem Betrag sind die 57 VZÄ für den Klima-Sozialfonds enthalten, die aus den zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden.
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
Programmverwaltung, allgemeine administrative, finanzielle und technische Unterstützung, Politikkoordinierung, Prüfung
|
|
Externes Personal
|
Programmverwaltung, allgemeine administrative, finanzielle und technische Unterstützung, Politikkoordinierung, Prüfung
|
3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT
2028-2034
|
|
|
2028
|
2029
|
2030
|
2031
|
2032
|
2033
|
2034
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
139,482
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
19,926
|
139,482
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
INSGESAMT
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
3.2.6.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (bis auf drei Dezimalstellen)
|
Jahre
|
Jahr
2028
|
Jahr
2029
|
Jahr
2030
|
Jahr
2031
|
Jahr
2032
|
Jahr
2033
|
Jahr
2034
|
Insgesamt
|
|
EWR/EFTA
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
Kandidatenländer
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
Drittländer, einschließlich Nachbarländer
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
p.m.
|
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–
auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
–
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (bis auf drei Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Artikel ………….
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4.Digitale Aspekte
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
Wenn festgestellt wird, dass die Initiative keine Anforderungen von digitaler Relevanz aufweist:
Begründung, warum keine digitalen Mittel genutzt werden können, um die Umsetzung der Strategie zu verbessern, und warum das Prinzip „standardmäßig digital“ nicht anwendbar ist.
Andernfalls:
Allgemeine Beschreibung der Anforderungen von digitaler Relevanz und der damit verbundenen Kategorien (Daten, Digitalisierung und Automatisierung von Prozessen, digitale Lösungen und/oder digitale öffentliche Dienste)
|
Anforderung
|
Beschreibung der Anforderung
|
Von der Anforderung betroffene oder sie betreffende Akteure
|
Verfahren auf übergeordneter Ebene
|
Kategorien
|
|
Artikel 3 über spezifische Ziele und Artikel 22 über die Anforderungen an den NRP-Plan
|
Die Pläne werden in umfassender und angemessener Weise zu allen spezifischen Zielen des Fonds beitragen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung getragen wird, einschließlich
I)Unterstützung des digitalen Wandels und Förderung der Entwicklung und Nutzung von fortgeschrittenen Technologien und IKT-Konnektivität bei gleichzeitiger Überwindung der digitalen Kluft;
II)Unterstützung des […] digitalen Wandels im Verkehr;
III)Verbesserung der Attraktivität und des Lebensstandards in ländlichen Gebieten und Küstengebieten sowie faire Arbeitsbedingungen […] und Beschleunigung des digitalen Wandels für einen florierenden Agrar- und Lebensmittelsektor.
Die Pläne müssen unter anderem mit den […] nationalen strategischen Fahrplänen für die digitale Dekade gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2481 in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag insbesondere zur Unterstützung des digitalen und datengesteuerten Übergangs in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten leisten.
|
Mitgliedstaaten
|
Unterstützung des digitalen Wandels
|
Digitale Lösungen und/oder digitale öffentliche Dienste, digitale Infrastrukturen, Schulungen
|
|
Artikel 63 über Datenerhebung und ‑speicherung
|
Die Mitgliedstaaten erheben, erfassen und speichern in elektronischer Form die erforderlichen Informationen über i) den Begünstigten, ii) den Empfänger und den Endempfänger, iii) den Auftragnehmer, iv) den Unterauftragnehmer, v) das Vorhaben, vi) die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in Bezug auf jede lokale Aktionsgruppe (LAG), vii) jede operationelle Gruppe der EIP-AGRI für die Zwecke der Prüfung und Kontrolle, Transparenz und Leistungsüberwachung, Analyse, Bewertung und Statistik, wobei die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung der Nutzer und die Ermöglichung des automatisierten Datenaustauschs mit dem von der Kommission ermittelten elektronischen System gewährleistet werden.
|
Mitgliedstaaten, Europäische Kommission
|
Datenerhebung und ‑speicherung
|
Daten
|
|
Artikel 64 über Transparenz
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Website in Betrieb ist, auf der Informationen über die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, in denen auf die Ziele, Tätigkeiten, verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten und Errungenschaften des Plans eingegangen wird.
Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass die in Artikel 63 genannten Informationen auf der Website veröffentlicht werden. Sie sollten darüber hinaus sicherstellen, dass die in der [Leistungsverordnung] genannten Elemente auf der Website veröffentlicht werden.
|
Mitgliedstaaten
|
Transparenz
|
Daten
|
|
Artikel 64 über Transparenz
|
Die Europäische Kommission veröffentlicht die in Artikel 63 genannten Informationen auf der in der [Leistungsverordnung] genannten zentralen Website.
|
Europäische Kommission
|
Transparenz
|
Daten
|
|
Artikel 58 über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, Anhang IV über die Kernanforderungen an die Verwaltungs-, Kontroll- und Auditsysteme der Mitgliedstaaten und Anhang XVI über den SCF2027
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fälle, in denen Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten vermutet werden, einschließlich Interessenkonflikte, Doppelfinanzierung und anderer Verstöße gegen geltendes Recht, im Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten der Kommission gemeldet werden; die Kommission fasst diese Informationen zusammen und veröffentlicht sie jährlich und übermittelt sie dem Europäischen Parlament.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Anhang XVI [SCF2027: System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission] erfolgt.
|
Mitgliedstaaten, Europäische Kommission
|
Datenerhebung und ‑speicherung
|
Daten
|
|
Artikel 58 über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und den für den Plan zuständigen Behörden sowie mit der Kommission mittels elektronischer Datenaustauschsysteme erfolgt.
|
Mitgliedstaaten
|
Digitalisierung der Prozesse
|
Daten
|
|
Anhang XIV über Maßnahmen der Union, die durch die EU-Fazilität unterstützt werden
|
Die Fazilität unterstützt die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik, u. a. um wissenschaftliche Gutachten, Datenerhebungen und Wissen bereitzustellen, damit fundierte und effiziente Entscheidungen bezüglich des Fischereimanagements getroffen werden können, die EU-Fischereikontrollregelung weiterzuentwickeln und umzusetzen, für saubere und gesunde Ozeane zu sorgen, Marktinformationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu erarbeiten und zu verbreiten und die maritime Sicherheit und Meeresüberwachung zu unterstützen.
|
Europäische Kommission
|
Datenerhebung und ‑speicherung
|
Daten, digitale Lösungen
|
4.2. Daten
Allgemeine Beschreibung der erfassten Daten
|
Art der Daten
|
Anforderung(en)
|
Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend)
|
|
Daten über i) den Begünstigten, ii) den Empfänger und den Endempfänger, iii) den Auftragnehmer, iv) den Unterauftragnehmer, v) das Vorhaben, vi) die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in Bezug auf jede lokale Aktionsgruppe (LAG), vii) jede operationelle Gruppe der EIP-AGRI
|
Artikel 63 über Datenerhebung und ‑speicherung
|
Die Kommission veröffentlicht diese Daten, vorbehaltlich der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, auf einer zentralen Website mit dem in der [Leistungsverordnung] genannten Anteil des Unionsbeitrags. Angaben zum Vor- und Nachnamen (im Falle einer natürlichen Person) bzw. zum Namen (im Falle einer juristischen Person) werden nicht veröffentlicht, wenn der Betrag, den die betreffenden Personen in einem Jahr erhalten haben, 2 500 EUR oder weniger beträgt.
|
|
Informationen über die Ziele, Tätigkeiten, verfügbaren Finanzmittel und Möglichkeiten des Plans des Mitgliedstaats.
Daten über i) den Begünstigten, ii) den Empfänger und den Endempfänger, iii) den Auftragnehmer, iv) den Unterauftragnehmer, v) das Vorhaben, vi) die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in Bezug auf jede lokale Aktionsgruppe (LAG), vii) jede operationelle Gruppe der EIP-AGRI
Informationen im Zusammenhang mit den in der Leistungsverordnung genannten relevanten Elementen in Bezug auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen des Fonds
Zeitplan für die geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Fonds.
|
Artikel 64 über Transparenz
|
Diese Informationen sollten in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats und/oder in Englisch, Französisch oder Deutsch abgefasst sein und ab dem Datum ihrer ersten Veröffentlichung zwei Jahre lang auf der Website verfügbar bleiben. Bei den auf der Website veröffentlichten Daten handelt es sich um ein digitalfähiges, offenes, interoperables und maschinenlesbares Format, sodass die Informationen sortiert, durchsucht, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden können.
Die Informationen werden mindestens alle sechs Monate auf den neuesten Stand gebracht. Die Informationen zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert.
|
|
Daten für Überwachung, Fortschrittsberichte, Evaluierung, Finanzverwaltungsüberprüfungen und Prüfungen
|
Artikel 58 über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und Anhang XVI zum SCF2027
|
Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass alle Belege, die für den Prüfpfad im Zusammenhang mit einer aus dem Fonds unterstützten Maßnahme erforderlich sind, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Zahlung der Kommission an den Mitgliedstaat erfolgt ist, auf angemessenem Niveau aufbewahrt werden; wurde ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet, ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Gerichtsverfahren begonnen, so werden die Belege so lange aufbewahrt, bis diese Verfahren bzw. alle darauf folgenden Einziehungsverfahren abgeschlossen sind.
|
|
Elektronische Datenaustauschsysteme
|
Artikel 58 über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
|
In diesen Systemen werden u. a. automatische und interaktive Formulare und Berechnungen verwendet und die Dokumentation und Datenspeicherung im System sichergestellt, sodass sowohl administrative Überprüfungen von Zahlungsanträgen von Begünstigten als auch Prüfungen durchgeführt werden können und die automatische Synchronisierung und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und der Mitgliedstaaten möglich sind.
|
Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläuterung, inwiefern die Anforderung(en) mit der Europäischen Datenstrategie vereinbar ist/sind.
|
Die Verordnung trägt zu den allgemeinen Zielen der Europäischen Datenstrategie bei, da sie darauf abzielt, ein modernes und wirksames Datenmanagement und einen ebensolchen Datenaustausch zu erleichtern, u. a. zugunsten der Unterstützung öffentlicher Verwaltungen und zur Erleichterung einer bessere Politikgestaltung, d. h. durch ein besseres Datenmanagement wird eine leistungsfähigere Steuerung der Programmverwaltung ermöglicht.
Bei der Ausarbeitung seines Plans für national-regionale Partnerschaften muss jeder Mitgliedstaat auch für Kohärenz mit seinem jeweiligen nationalen strategischen Fahrplan für die digitale Dekade gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2481 sorgen.
|
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläuterung, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt und inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde
Erläuterung, inwiefern neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen
|
Bei den auf der Website veröffentlichten Daten handelt es sich um ein digitalfähiges, offenes, interoperables und maschinenlesbares Format, sodass die Informationen sortiert, durchsucht, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden können.
|
Datenströme
Allgemeine Beschreibung der Datenströme
|
Art der Daten
|
Anforderung(en)
|
Akteure, die die Daten bereitstellen
|
Akteure, die die Daten empfangen
|
Auslöser für den Datenaustausch
|
Häufigkeit (falls zutreffend)
|
|
Daten über i) den Begünstigten, ii) den Empfänger und den Endempfänger, iii) den Auftragnehmer, iv) den Unterauftragnehmer, v) das Vorhaben, vi) die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in Bezug auf jede lokale Aktionsgruppe (LAG), vii) jede operationelle Gruppe der EIP-AGRI
|
Artikel 63
|
Mitgliedstaaten
|
Europäische Kommission
|
Annahme des Beschlusses zur Genehmigung des Plans
|
Zweimal jährlich für die Interventionen zur Unterstützung der Gemeinsamen Agrarpolitik
|
|
Daten über i) den Begünstigten, ii) den Empfänger und den Endempfänger, iii) den Auftragnehmer, iv) den Unterauftragnehmer, v) das Vorhaben, vi) die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in Bezug auf jede lokale Aktionsgruppe (LAG), vii) jede operationelle Gruppe der EIP-AGRI
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Artikel 64
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Europäische Kommission
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Öffentlichkeit
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Eingang der Informationen aus dem Mitgliedstaat
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Regelmäßige Aktualisierungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen
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Informationen über die Ziele, Tätigkeiten, verfügbaren Finanzmittel und Möglichkeiten des Plans des Mitgliedstaats.
Daten über i) den Begünstigten, ii) den Empfänger und den Endempfänger, iii) den Auftragnehmer, iv) den Unterauftragnehmer, v) das Vorhaben, vi) die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung in Bezug auf jede lokale Aktionsgruppe (LAG), vii) jede operationelle Gruppe der EIP-AGRI
Informationen im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 3 der Leistungsverordnung.
Zeitplan für die im Rahmen des Fonds geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
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Artikel 64
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Mitgliedstaaten
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Öffentlichkeit
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Annahme des Beschlusses zur Genehmigung des Plans
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Inbetriebnahme der Website innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses der Kommission über die Genehmigung des Plans.
Die Daten werden alle sechs Monate aktualisiert.
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4.3. Digitale Lösungen
Allgemeine Beschreibung der digitalen Lösungen
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Digitale Lösung
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Anforderung(en)
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Wichtigste vorgeschriebene Funktionen
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Zuständige Stelle
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Inwiefern wird Zugänglichkeit gewährleistet?
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Wie wird die Wiederverwendbarkeit berücksichtigt?
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Einsatz von KI-Technologien (falls zutreffend)
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//
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Für jede digitale Lösung Erläuterung, inwiefern diese mit geltenden digitalen Strategien und Rechtsvorschriften im Einklang steht.
Die digitalen Lösungen, die durch die künftigen Pläne für national-regionale Partnerschaften unterstützt werden, werden auf die nationalen und regionalen Bedürfnisse und Herausforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten zugeschnitten, um die wirksame Erreichung der Ziele der Pläne und die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen. Die Kommission kann auch neue digitale Lösungen entwickeln und/oder bestehende Lösungen aktualisieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.
Digitale Lösung 1
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Digitale und/oder sektorspezifische Strategie (falls anwendbar)
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Erläuterung der Vereinbarkeit
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KI-Verordnung
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entfällt
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EU-Rahmen für Cybersicherheit
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entfällt
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eIDAS
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entfällt
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Einheitliches digitales Zugangstor und IMI
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entfällt
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Sonstige
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entfällt
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4.4. Interoperabilitätsbewertung
Allgemeine Beschreibung der von den Anforderungen betroffenen digitalen öffentlichen Dienste
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Digitaler öffentlicher Dienst oder Kategorie digitaler öffentlicher Dienste
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Beschreibung
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Anforderung(en)
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Lösung(en) für ein interoperables Europa
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Andere Interoperabilitätslösung(en)
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ENTFÄLLT
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//
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//
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//
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//
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Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Planbehörden ein einziges integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem, einschließlich eines einzigen Instruments zur Datenauswertung und Risikobeurteilung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung, nutzen, um auf die einschlägigen Daten zuzugreifen und diese zu analysieren, mit Blick auf eine generalisierte Anwendung durch die Mitgliedstaaten.
Auswirkungen der Anforderung(en) auf die grenzüberschreitende Interoperabilität nach digitalem öffentlichen Dienst
Digitaler öffentlicher Dienst 1
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Bewertung
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Maßnahme(n)
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Mögliche verbleibende Hindernisse (falls zutreffend)
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Vereinbarkeit mit bestehenden digitalen und sektorspezifischen Strategien
Bitte führen Sie die ermittelten anwendbaren digitalen und sektorspezifischen Strategien auf
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ENTFÄLLT
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ENTFÄLLT
|
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Organisatorische Maßnahmen für eine reibungslose grenzüberschreitende Erbringung digitaler öffentlicher Dienste
Bitte führen Sie die geplanten Governance-Maßnahmen auf
|
ENTFÄLLT
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ENTFÄLLT
|
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Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein gemeinsames Verständnis der Daten zu gewährleisten
Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf
|
ENTFÄLLT
|
ENTFÄLLT
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|
Verwendung gemeinsam vereinbarter offener technischer Spezifikationen und Standards
Bitte führen Sie solche Maßnahmen auf
|
ENTFÄLLT
|
ENTFÄLLT
|
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Allgemeine Beschreibung der Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
|
Beschreibung der Maßnahme
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Anforderung(en)
|
Rolle der Kommission
(falls zutreffend)
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Zu beteiligende Akteure
(falls zutreffend)
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Voraussichtlicher Zeitplan
(falls zutreffend)
|
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//
|
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Die Pläne für national-regionale Partnerschaften können je nach den spezifischen Bedürfnissen und Herausforderungen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen ermittelt wurden, gezielte Maßnahmen zur Unterstützung der digitalen Umsetzung umfassen, einschließlich Reformen, Schulungsprogrammen und Investitionen in digitale Infrastrukturen.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 565 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
{SWD(2025) 565 final}
ANHANG I
Methode zur Berechnung des Finanzbeitrags der Union für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
In diesem Anhang wird die Methode zur Berechnung des dem jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt.
Im Rahmen der Methode werden für jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:
–Bevölkerung (2024);
–von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohte Bevölkerung (AROPE), die in ländlichen Gebieten lebt (2024);
–Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) des Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards (2023);
–regionales Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards auf NUTS-3-Ebene (Durchschnitt 2021-2022-2023);
–Direktzahlungen pro potenziell förderfähiger Hektarfläche (2027, Hektarfläche auf Grundlage der potenziell förderfähigen Fläche 2022);
–Asylbewerber, positive Entscheidungen, Schutz und Rückführungen insgesamt (Eurostat, Durchschnitt 2022-2023-2024);
–geografische Daten zu Ländergrenzen (Eurostat-GIS-Datenbank) und die Zahl der Visumanträge für Kurzaufenthalte.
Bei dem jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Finanzbeitrag handelt es sich um den konsolidierten Betrag für die Durchführung des Plans, der wie folgt festgesetzt wurde:
FCi =
Ai × für die NRP-Pläne der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehender Betrag, ohne die Beträge in Artikel 4 der Verordnung [Migration], Artikel 4 der Verordnung [Grenzen], Artikel 4 der Verordnung [Innere Sicherheit] und der Verordnung (EU) 2023/955 +
Bi × Beträge gemäß Artikel 4 der Verordnung [Migration], Artikel 4 der Verordnung [Grenzen], Artikel 4 der Verordnung [Innere Sicherheit] +
Ci × für den Klima-Sozialfonds verfügbarer Betrag gemäß Artikel 10 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung
Diese Konsolidierung der Beträge erfolgt gemäß
·Artikel 4 der Verordnung xxx/xxx über die Unionsunterstützung für das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums, die integrierte europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034;
·Artikel 4 der Verordnung xxx/xxx über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034;
·Artikel 4 der Verordnung xxx/xxx über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034;
·Artikel 10 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, Anhang II.
Dabei gilt:
Ai – allgemeiner Schlüssel
mit
und
Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i und jede NUTS-3-Region r:
–Pop ist die Bevölkerung zum 1. Januar 2024 (Eurostat-Online-Datenbank-Code: demo_gind, tps00001);
–AROPE ra ist die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohte Bevölkerung in ländlichen Gebieten im Jahr 2024 (Eurostat-Online-Datenbank-Code:
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_peps13n/default/table?lang=de
, ilc_peps13n, 2024);
–BNE pK KKS ist das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards (Eurostat-Online-Datenbank-Code: nama_10_pp, 2023);
–BIP pK KKS r ist das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards (Eurostat-Online-Datenbank-Code: nama_10r_3gdp, average 2021-23);
–DZi ist der im Haushaltsjahr 2027 geschätzte Betrag der Direktzahlungen (ohne POSEI/SAI);
–ha sind die Hektar, die unter („potenziell förderfähige Fläche“; Antragsjahr 2022) als förderfähig angemeldet wurden.
Der Wert αi aller Mitgliedstaaten ist normalisiert, um sicherzustellen, dass die Summe aller αi 100 % entspricht.
Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden, gilt für den allgemeinen Zuweisungsschlüssel Ai eine Deckelung und ein Sicherheitsnetz:
–Für alle Mitgliedstaaten darf der Zuweisungsanteil αi nicht unter 80 % liegen und nicht mehr als 105 % seines Zuweisungsanteils am Gesamtbetrag aller im Zeitraum 2021-2027 einschlägigen vorab zugewiesenen Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung betragen, wie von der Kommission auf Grundlage der ursprünglichen Zuweisung vorab zugewiesener Mittel für 2020 vor Übertragungen berechnet. Der Wert αi aller Mitgliedstaaten ist proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller αi 100 % entspricht.
Bi – Schlüssel für Inneres
Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:
–Seegrenzen und Außengrenzen (Landaußengrenzen) sind die durch geodätische Längen auf Grundlage des ETRS89-Ellipsoids festgelegte geografische Grenzen (Eurostat/GISCO, 2024 20M EPSG: 3035);
–Asyl ist der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Zahl der Asylbewerber (Eurostat-Online-Datenbank-Code: migr_asyappctza, average 2022-2024);
–Schutz ist der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Zahl der positiven Entscheidungen in erster Instanz über Anträge (Eurostat-Online-Datenbank-Code: migr_asydcfsta, average 2022-2024);
–vorübergehend ist der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Zahl der Personen, die vorübergehenden Schutz genießen (Eurostat-Online-Datenbank-Code: migr_asytpsm, average 2022-2024);
–Rückkehr ist der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr nach einer Anordnung, die Union zu verlassen, erfolgt ist (Eurostat-Online-Datenbank-Code: migr_eirtn, average 2022-2024);
–Fläche ist das durch geodätische Längen auf Grundlage des ETRS89-Ellipsoids festgelegte geografische Gebiet (Eurostat/GISCO, 2024 20M EPSG: 3035);
–Visa ist der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Gesamtzahl der für Kurzaufenthalte beantragten einheitlichen Visa (GD HOME).
Die Zuweisungsanteile sind auf 0,01 gerundet. Stichtag für historische Daten, die für die im vorliegenden Anhang festgelegte Methode verwendet werden, ist der 15. Juni 2025.
Die Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds trägt den besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 19 und des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 in Bezug auf Dänemark und Irland Rechnung. Die Mittelzuweisung für Litauen umfasst Mittel für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) (GRENZEN).
Alle Beträge betreffend Artikel 12 werden innerhalb der Grenzen der Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat anteilsmäßig abgedeckt.
ANHANG II
Methode zur Berechnung des Mindestbetrags für weniger entwickelte Regionen
In diesem Anhang wird die Methode zur Berechnung der Mindestbeträge festgelegt, die die Mitgliedstaaten ihren weniger entwickelten Regionen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer ii zuzuweisen haben.
Vormerkung für weniger entwickelte Regionen, r (LDRr) innerhalb eines Mitgliedstaats i =
Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i und jede NUTS-2-Region r:
–Env ist definiert als die Mittelzuweisung für die Durchführung der Pläne für national-regionale Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a abzüglich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittelzuweisungen;
–Popi ist die durchschnittliche Bevölkerung im Mitgliedstaat i für den Zeitraum 2021-2023 (Eurostat-Online-Datenbank-Code: demo, demo_r_d2jan);
–Pop in LDRr ist die durchschnittliche Bevölkerung in der Region r für den Zeitraum 2021-2023 (Eurostat-Online-Datenbank-Code: demo, demo_r_d2jan);
–BNE pK KKS ist das durchschnittliche Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) für den Zeitraum 2021-2023, gemessen in Kaufkraftstandards (Eurostat-Online-Datenbank-Code: nama_10_pp).
Für alle Mitgliedstaaten darf sich der Betrag, der weniger entwickelten Regionen zugewiesen wird, auf nicht weniger als 90 % und auf nicht mehr als 112,5 % des entsprechenden Betrags belaufen, der weniger entwickelten Regionen im Zeitraum 2021-2027 im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung vorab zugewiesen wurde, wie von der Kommission berechnet.
Die Mittel, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i den weniger entwickelten Regionen zuzuweisen sind, werden nicht auf die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Beträge angerechnet.
|
Mitgliedstaat
|
Betrag der Mittelzuweisung (in 1 000 EUR, zu jeweiligen Preisen)
|
|
Belgien
|
138 056
|
|
Bulgarien
|
8 133 449
|
|
Tschechien
|
7 345 717
|
|
Dänemark
|
-
|
|
Deutschland
|
-
|
|
Estland
|
-
|
|
Irland
|
-
|
|
Griechenland
|
15 414 017
|
|
Spanien
|
16 289 843
|
|
Frankreich
|
3 674 893
|
|
Kroatien
|
8 255 565
|
|
Italien
|
27 079 088
|
|
Zypern
|
-
|
|
Lettland
|
3 697 261
|
|
Litauen
|
4 705 597
|
|
Luxemburg
|
-
|
|
Ungarn
|
20 712 690
|
|
Malta
|
-
|
|
Niederlande
|
-
|
|
Österreich
|
-
|
|
Polen
|
47 241 595
|
|
Portugal
|
16 146 504
|
|
Rumänien
|
27 037 343
|
|
Slowenien
|
1 668 300
|
|
Slowakei
|
10 258 235
|
|
Finnland
|
-
|
|
Schweden
|
-
|
ANHANG III
Methode zur Berechnung des Finanzbeitrags der Union für jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Interreg-Plans
Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c werden 10 264 000 000 EUR dem in Titel XX der Verordnung XX [regionale Entwicklung, Interreg-Plan] genannten Interreg-Plan zugewiesen.
Die Zuweisung von Mitteln an die einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Interreg-Plans für die grenzübergreifende und die transnationale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage errechnet sich als gewichtete Summe der auf Grundlage der folgenden Kriterien berechneten Anteile, die wie folgt gewichtet sind:
a)Gesamtbevölkerung aller Grenzregionen der NUTS-3-Ebene und anderer Regionen der NUTS-3-Ebene, von denen mindestens die Hälfte der regionalen Bevölkerung höchstens 25 Kilometer von einer Grenze entfernt lebt (Gewichtung: 45,8 %);
b)Bevölkerung, die höchstens 25 Kilometer von einer Grenze entfernt lebt (Gewichtung: 30,5 %);
c)Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten (Gewichtung: 20 %);
d)Gesamtbevölkerung der Regionen in äußerster Randlage (Gewichtung: 3,7 %).
Der Anteil der grenzübergreifenden Zusammenarbeit entspricht der Summe der Gewichtung der Kriterien a und b. Der Anteil der transnationalen Zusammenarbeit entspricht der Gewichtung des Kriteriums c. Der Anteil der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage entspricht der Gewichtung des Kriteriums d.
Der Betrag für den Interreg-Plan an die Mitgliedstaaten, abzüglich der Mittel für die interregionale Zusammenarbeit, wird wie folgt aufgeteilt:
|
Mitgliedstaat
|
Interreg – Anteil des zugewiesenen Betrags
|
|
Belgien
|
4,70 %
|
|
Bulgarien
|
1,40 %
|
|
Tschechien
|
3,70 %
|
|
Dänemark
|
3,30 %
|
|
Deutschland
|
12,20 %
|
|
Estland
|
0,70 %
|
|
Irland
|
1,90 %
|
|
Griechenland
|
1,50 %
|
|
Spanien
|
8,50 %
|
|
Frankreich
|
13,60 %
|
|
Kroatien
|
2,10 %
|
|
Italien
|
10,70 %
|
|
Zypern
|
0,50 %
|
|
Lettland
|
0,70 %
|
|
Litauen
|
1,00 %
|
|
Luxemburg
|
0,40 %
|
|
Ungarn
|
3,10 %
|
|
Malta
|
0,30 %
|
|
Niederlande
|
4,20 %
|
|
Österreich
|
2,70 %
|
|
Polen
|
6,40 %
|
|
Portugal
|
1,60 %
|
|
Rumänien
|
4,30 %
|
|
Slowenien
|
0,90 %
|
|
Slowakei
|
2,80 %
|
|
Finnland
|
2,00 %
|
|
Schweden
|
4,70 %
|
*Auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallender Anteil vor dem anteiligen Abzug der Unterstützungsausgaben
ANHANG IV
Kernanforderungen für die Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfsysteme der Mitgliedstaaten
|
1
|
Angemessene Trennung von Aufgaben und funktionale Unabhängigkeit, was die Behörden anbelangt, sowie schriftlich festgehaltene Vorkehrungen für an andere Stellen delegierte Aufsichts- und Überwachungsaufgaben. Zuweisung von Mitteln in ausreichender Höhe an diese Stelle(n) für die Zwecke des Plans.
|
|
2
|
Wirksame Durchführung verhältnismäßiger und wirksamer Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, darunter auch Interessenkonflikte und Doppelförderung, sowie Risikobewertung.
|
|
3
|
Bestehende Vorkehrungen für die Sicherstellung der Einhaltung des anwendbaren Rechts, einschließlich der Regelungen der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vorschriften für staatliche Beihilfen.
|
|
4
|
Angemessene Verfahren für das Prüfen, ob die Bedingungen für eine Zahlung erfüllt, die Etappenziele und Zielwerte dauerhaft erfüllt und die gemeldeten Daten zuverlässig sind, sowie für die Vermeidung von Doppelförderung bei den bei der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen.
|
|
5
|
Angemessene Verfahren für die Bereitstellung eines verlässlichen Bestätigungsvermerks zur Zuverlässigkeit der in den Zahlungsanträgen gemachten Angaben.
|
|
6
|
Angemessene Prüfungen der Systeme zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit jener Daten, die Zahlungen aus dem Unionshaushalt zugrunde liegen.
|
|
7
|
Wirksames System zur Gewährleistung der Aufbewahrung aller für einen vollständigen Prüfpfad notwendigen Unterlagen.
|
|
8
|
Zuverlässiges elektronisches System für die Aufzeichnung und Speicherung der Daten für Überwachung, Berichterstattung zu den Fortschritten, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfungen und Prüfungen, u. a. angemessene Abläufe zur Sicherstellung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Authentifizierung von Nutzern.
|
|
9
|
Wirksames Rechnungsführungssystem, das zeitnah genaue, vollständige und verlässliche Informationen bereitstellt, einschließlich Aggregation von Daten, die der Kommission gemeldet werden sollen.
|
|
10
|
Angemessene Verfahren zur Sicherstellung der Finanzströme an die Verwaltungsbehörden und Zahlstellen, wobei garantiert wird, dass diese Behörden bei jeder von der Kommission geleisteten Zahlung die ihnen zustehenden Beträge erhalten, im Einklang mit den Fortschritten bei der Durchführung der Maßnahmen in ihren jeweiligen Kapiteln und unter Berücksichtigung potenzieller Finanzkorrekturen infolge der Durchführung ihrer Kapitel, und wobei sichergestellt wird, dass sie bis Ende des Zeitraums einen Betrag erhalten, der mindestens ihrem Unionsbeitrag entspricht;
|
|
11
|
Angemessene transparente und nichtdiskriminierende Kriterien und Verfahren für die Vorhabenauswahl zur Maximierung des Beitrags der Unionsmittel bei der Erreichung der Ziele des Plans unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Angemessene Informationen für die Begünstigten zu geltenden Bedingungen für eine Unterstützung der ausgewählten Vorhaben, wobei Zugang zu Fördermöglichkeiten für eine breite Palette an Einrichtungen gewährleistet wird, darunter kleine und mittlere Unternehmen.
|
|
12
|
Umfassende nationale Betrugsbekämpfungsstrategie, die auf einer Risikobewertung basiert.
|
|
13
|
Angemessene Verfahren zur Meldung aller Verdachtsfälle auf Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten, darunter Interessenkonflikte, Doppelförderung und sonstige Verstöße gegen anwendbares Recht, sowie deren Weiterverfolgung im Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) der Kommission.
|
|
14
|
Angemessene Verfahren für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Unionsmittel.
|
|
15
|
Angemessene Vorkehrung zur Sicherstellung, dass der Verpflichtung nachgekommen wird, Zahlungen an Begünstigte, Empfänger, Endempfänger, Auftragnehmer und Teilnehmer bei Unterbrechung der Zahlungsfristen oder der Aussetzung der Unionsfinanzierung, bei Finanzkorrekturen oder sonstigen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union weiterhin zu leisten.
|
ANHANG V
Muster für den Plan für national-regionale Partnerschaften
|
CCI
|
|
|
Titel auf EN
|
[250]
(1)
|
|
Titel in Landesprache(n)
|
[250]
|
|
Fassung
|
|
|
Erstes Jahr
|
[4]
|
|
Letztes Jahr
|
[4]
|
|
Nummer des Kommissionsbeschlusses
|
|
|
Datum des Kommissionsbeschlusses
|
|
|
Nummer des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats
|
|
|
Datum des Inkrafttretens des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats
|
|
|
1 Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen.
|
TITEL I: ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG DES PLANS FÜR NATIONAL-REGIONALE PARTNERSCHAFTEN
1.
TEIL 1: Herausforderungen und Ziele, auf die der Plan ausgerichtet ist
1.1.
Beitrag des Plans zu allen spezifischen Zielen nach Artikel 3 unter Berücksichtigung der spezifischen Herausforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a
|
Spezifisches Ziel
|
Erläuterung des umfassenden und angemessenen Beitrags des Plans zu dem jeweiligen spezifischen Ziel und den allgemeinen Zielen
|
|
1.a
|
[5 000]
|
|
1.b
|
[5 000]
|
|
…
|
|
1.2.
Beschreibung der spezifischen Herausforderungen des Mitgliedstaats eingedenk der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen für den jeweiligen Mitgliedstaat, insbesondere in Bezug auf das Europäische Semester und im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte, den nationalen GAP-Empfehlungen und den in den Dokumenten und Strategien gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Herausforderungen
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b
|
Herausforderungen bzw. Bedürfnisse samt der betroffenen Zielgruppen
|
Nationale oder regionale Ebene
(Nationale Ebene für die GAP)
|
Einschlägige länderspezifische Empfehlung/ nationale GAP-Empfehlung bzw. Herausforderung
[mit Verweis auf die entsprechende länderspezifische Empfehlung bzw. das offizielle Dokument oder die Strategie]
|
Maßnahme(n)
[Liste der ID und Titel der Maßnahmen]
|
Höhe der vorgesehenen Finanzierung
|
|
[2 000]
|
[300]
|
[300]
|
|
|
|
[2 000]
|
[300]
|
[300]
|
|
|
1.3.
Beschreibung des Zusammenspiels des Plans mit den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen, den nationalen Wiederherstellungsplänen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1991, den nationalen Energie- und Klimaplänen nach der Verordnung (EU) 2018/1999 und den nationalen strategischen Fahrplänen für die digitale Dekade gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2481
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c
|
Nationale Pläne und Fahrpläne
|
Beschreiben Sie, inwieweit die Maßnahmen im Plan den Zielen in diesen Dokumenten entsprechen.
|
|
Nationaler mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan
|
[1 000]
|
|
Nationaler Wiederherstellungsplan nach Verordnung (EU) 2024/1991
|
[1 000]
|
|
Nationaler Energie- und Klimaplan nach Verordnung (EU) 2018/1999
|
[1 000]
|
|
Nationaler strategischer Fahrplan für die digitale Dekade nach Beschluss (EU) 2022/2481
|
[1 000]
|
|
Sonstige relevante nationale Pläne
|
[1 000]
|
1.4.
Beschreibung des Beitrags des Plans zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts mit wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, zu im Kernnetz und erweiterten Kernnetz angesiedelten sowie weiteren Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, einschließlich des Beitrags im Rahmen von grenzüberschreitenden, transnationalen bzw. länderübergreifenden Projekten und der Unterstützung von mit einem Siegel ausgezeichneten Vorhaben
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d
|
Elemente
|
Maßnahme
|
Begründung
|
|
Unterstützung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) unter besonderer Berücksichtigung der Analysen im letzten Jahresbericht über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit
|
[Liste der ID und Beschreibung der Maßnahmen]
|
[1 000]
|
|
in der Verordnung (EU) 2024/1679 definierte im Kernnetz und erweiterten Kernnetz angesiedelte Projekte
|
|
[1 000]
|
|
Unterstützung im Rahmen des Plans für Vorhaben von gemeinsamem Interesse wie in der Verordnung (EU) 2022/869 festgelegt
|
|
[1 000]
|
|
Unterstützung im Rahmen des Plans für andere grenzüberschreitende, transnationale oder länderübergreifende Projekte, einschließlich solcher, die die Kohärenz mit Projekten gewährleisten, die durch die Fazilität „Connecting Europe“ gemäß der Verordnung 202X/XXXX [Fazilität „Connecting Europe“] und deren Anhang unterstützt werden
|
|
[1 000]
|
|
Unterstützung im Rahmen des Plans von mit einem Siegel ausgezeichneten Vorhaben
|
|
[1 000]
|
1.5.
Umfassender Überblick über die Unterstützung im Rahmen des Plans für die in Anhang VII aufgeführten Gebiete eingedenk ihrer spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen [2 000]
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer i und Artikel 45 [Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage]
|
Regionale Besonderheiten nach Anhang VII Buchstaben a bis j
|
Beitragende(s) Kapitel
|
geschätzte Gesamtkosten
(EUR)
|
Unions
beitrag
(EUR)
|
Mindestsatz des nationalen Beitrags
|
Liste der unterstützenden Reformen (falls zutreffend)
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|
a) weniger entwickelte Regionen
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Kapitel xx
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XX
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XX
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X %
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|
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|
Kapitel xx
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XX
|
XX
|
X %
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|
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Zwischensumme
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XX
|
XX
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b) Übergangsregionen
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Kapitel xx
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XX
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XX
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X %
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|
|
Kapitel xx
|
XX
|
XX
|
X %
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Zwischensumme
|
XX
|
XX
|
|
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c) stärker entwickelte Regionen
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Kapitel xx
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XX
|
XX
|
X %
|
|
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|
Kapitel xx
|
XX
|
XX
|
X %
|
|
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Zwischensumme
|
XX
|
XX
|
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|
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d) Inseln und Gebiete in äußerster Randlage
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Kapitel xx
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|
|
|
Kapitel xx
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|
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Zwischensumme
|
|
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e) spezifische Bedürfnisse und Herausforderungen der östlichen Grenzregionen (NUTS-2-Regionen mit Grenzen zu Russland oder Belarus), insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, Grenzverwaltung und wirtschaftlichen Entwicklung
|
Kapitel xx
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|
|
|
Zwischensumme
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|
|
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f) spezifische Bedürfnisse und Herausforderungen der nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte sowie schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, insbesondere in Bezug auf Konnektivität und Anbindung
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Kapitel xx
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Zwischensumme
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|
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g) spezifische Bedürfnisse und Herausforderungen ländlicher Gebiete, insbesondere bei strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten und qualifizierten Arbeitskräften, unzureichenden Investitionen in Breitbandverbindungen und Konnektivität, digitale und sonstige Infrastrukturen und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen, und zwar durch die Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in diesen Gebieten, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Unterstützung junger Menschen und den Generationswechsel
|
Kapitel xx
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Zwischensumme
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h) spezifische Bedürfnisse und Herausforderungen der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete und insbesondere derer, die aufgrund des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Zielwerten der Union für 2030 und des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 vor großen sozioökonomischen Herausforderungen stehen
|
Kapitel xx
|
|
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|
|
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Zwischensumme
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|
|
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|
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i) spezifische Bedürfnisse und Herausforderungen in städtischen Gebieten (nachhaltige Stadtentwicklung)
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Kapitel xx
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Zwischensumme
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|
|
j) spezifische Bedürfnisse und Herausforderungen, die bei dem geplanten Einsatz integrierter territorialer Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung oder anderer territorialer Instrumente, einschließlich Strategien für einen gerechten Übergang und intelligente Spezialisierung, ermittelt wurden
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Kapitel xx
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|
Zwischensumme
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|
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|
Eine Darstellung der nach Artikel 46 [Gebiete in äußerster Randlage] erforderlichen Maßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen, der unterstützten Zielgruppen und der entsprechenden Finanzmittel.
1.6.
Umfassender Überblick über die Unterstützung des Generationswechsels im Rahmen des Plans im Einklang mit Artikel 15 [Generationswechsel] der Verordnung 202X/XXXX [GAP-Verordnung] [2 000]
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i Ziffer i
Darunter:
a)eine Bewertung der derzeitigen demografischen Lage im Agrarsektor
b)Ermittlung von Zutrittsschranken für Junglandwirte und vorgeschlagene nationale Initiativen und Maßnahmen zu deren Überwindung
c)Beschreibung des Starterpakets für Junglandwirtinnen und Junglandwirte (Artikel 16 der Verordnung (EU) [GAP-Verordnung]) und Synergien zwischen Maßnahmen, die zum Generationswechsel beitragen
|
Art der Maßnahmen
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Beitragende(s) Kapitel
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Geschätzte Gesamtkosten (EUR)
|
EU-Beitrag (EUR)
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Liste der unterstützenden Reformen
(falls zutreffend)
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a)Niederlassung von Junglandwirten
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Kapitel xx
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XX
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XX
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Kapitel xx
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XX
|
XX
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Zwischensumme
|
XX
|
XX
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b)degressive flächenbezogene Einkommensstützung für Junglandwirte
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Kapitel xx
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|
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Zwischensumme
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c)Unterstützung für Kleinerzeuger
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Kapitel xx
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d)
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Zwischensumme
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|
e)Investitionsunterstützung mit höherer Beihilfeintensität für Junglandwirte
|
Kapitel xx
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Zwischensumme
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|
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|
d)Finanzierungsmöglichkeiten durch Finanzierungsinstrumente
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Kapitel xx
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|
Zwischensumme
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|
e)Unterstützung von Existenzgründungen im ländlichen Raum
|
[…]
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|
f)Kooperationsinterventionen zur Erleichterung des Zugangs zu Innovationen durch Projekte operationeller Gruppen der EIP-AGRI
|
[…]
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|
|
g)Kooperationsinterventionen zur Erleichterung der generationenübergreifenden Zusammenarbeit, einschließlich der Hofnachfolge
|
[…]
|
|
|
|
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h)Vertretungsdienste
|
[…]
|
|
|
|
|
i)Zugang zu auf die Bedürfnisse von Junglandwirten zugeschnittenen Beratungsdiensten und Schulungsprogrammen
|
[…]
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|
|
|
|
andere Arten von Maßnahmen zur Gewährleistung von Synergien mit weiteren Teilen des NRP-Plans
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|
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|
|
INSGESAMT
|
XX
|
XX
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1.7.
Umfassender Überblick über die Unterstützung der in Anhang VI aufgeführten sozialen Maßnahmen im Rahmen des Plans [Methodik für den Beitrag zu sozialen Zielen] eingedenk der spezifischen nationalen und regionalen Bedürfnisse und Herausforderungen, die unter anderem im Zuge des Europäischen Semesters ermittelt wurden [2 000]
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i Ziffer ii
|
Maßnahmenkategorien
nach Anhang VI Buchstaben a bis d
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Beitragende(s) Kapitel
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Geschätzte Gesamtkosten (EUR)
|
EU-Beitrag (EUR)
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Liste der unterstützenden Reformen
(falls zutreffend)
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|
a) soziale Inklusion
|
Kapitel xx
|
XX
|
XX
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|
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|
Kapitel xx
|
XX
|
XX
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Zwischensumme
|
XX
|
XX
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|
b) Nahrungsmittelhilfe bzw. materielle Basisunterstützung
|
Kapitel xx
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|
Kapitel xx
|
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Zwischensumme
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|
c) Unterstützung bei der Bekämpfung der Kinderarmut
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Kapitel xx
|
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|
Kapitel xx
|
|
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Zwischensumme
|
|
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|
d) Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, auch durch allgemeine und berufliche Bildung
|
Kapitel xx
|
|
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|
Kapitel xx
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|
Zwischensumme
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INSGESAMT
|
XX
|
XX
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1.8.
Umfassender Überblick über die Förderung einer florierenden Erzeugung im Bereich Fischerei und Aquakultur durch den Plan [2 000]
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i Ziffer iii
|
Kategorie der Tätigkeiten
|
Beitragende(s) Kapitel
|
Geschätzte Gesamtkosten (EUR)
|
EU-Beitrag (EUR)
|
Liste der unterstützenden Reformen
(falls zutreffend)
|
|
a) Tätigkeiten zur Durchführung der GFP, einschließlich der Fischerei, Kontrolle und Durchsetzung, Bekämpfung der IUU-Fischerei und für die Erhebung wissenschaftlicher Daten für eine wissensbasierte Entscheidungsfindung und den Generationswechsel
|
Kapitel xx
|
XX
|
XX
|
|
|
|
Kapitel xx
|
XX
|
XX
|
|
|
|
Zwischensumme
|
XX
|
XX
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|
|
b) Tätigkeiten zur bedarfsgerechten Unterstützung der Fischerei, Aquakultur und Küstengemeinden und insbesondere der kleinen Küstenfischerei
|
Kapitel xx
|
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|
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|
Kapitel xx
|
|
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|
Zwischensumme
|
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|
|
|
c) Tätigkeiten, die zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten sowie auch zum Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den bestehenden Fangmöglichkeiten beitragen
|
Kapitel xx
|
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|
Kapitel xx
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Zwischensumme
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|
d) Tätigkeiten gemäß dem Europäischen Pakt für die Meere in puncto Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meere, Bewirtschaftung und Innovation in Fischerei und nachhaltiger Aquakultur, maritime Sicherheit und Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen blauen Wirtschaft. Maritime Raumplanung und regionale maritime Zusammenarbeit auf Ebene der Meeresbecken
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Kapitel xx
|
|
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|
|
|
Kapitel xx
|
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|
Zwischensumme
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|
INSGESAMT
|
XX
|
XX
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|
1.9.
Umfassender Überblick über den geplanten Einsatz der integrierten territorialen Entwicklung in Städten, städtischen und ländlichen Gebieten, über von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, insbesondere LEADER, oder andere territoriale Instrumente, darunter der gerechte Übergang, Strategien für intelligente Spezialisierung und Dekarbonisierung, die mit Unterstützung von Unionsinstrumenten im Zeitraum 2021-2027 entwickelt wurden [1 000]
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe j Ziffer i
|
Geplanter Einsatz territorialer Instrumente
|
Maßnahmen
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|
integrierte territoriale Entwicklung
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[Liste der ID und Titel der Maßnahmen]
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von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung/ LEADER
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|
[sonstige territoriale Instrumente]
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1.10.
Beschreibung der Herausforderungen hinsichtlich der Verbesserung der Resilienz der Betriebe und des Umgangs mit Risiken auf Betriebsebene mit Schwerpunkt auf der Anpassung an den Klimawandel, dem Risikomanagement und der Verbesserung der allgemeinen Resilienz und der Risikoabsicherung von Landwirten sowie der Unterstützung des digitalen und datengesteuerten Wandels der Landwirtschaft und ländlicher Gebiete zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Resilienz und Beschreibung der im Plan dazu vorgeschlagenen Reformen, Investitionen und sonstigen Interventionen [1 000]
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe j Ziffer ii
|
|
Maßnahmen
|
|
Verbesserung der Resilienz der Betriebe und des Umgangs mit Risiken
|
[Liste der ID und Titel der Maßnahmen]
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Unterstützung des digitalen Wandels in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten
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1.11.
Beitrag zu den Schwerpunkten gemäß Artikel 4 [GAP - Umwelt- und Klimaschwerpunkte] der Verordnung XX [Durchführung der Unterstützung der Union für die GAP]
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe j Ziffer iii
|
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Maßnahmen
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|
Anpassung an den Klimawandel, einschließlich einer effizienten Wasserwirtschaft und einer verbesserten Resilienz gegenüber Dürren oder Überschwemmungen
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[Liste der ID und Titel der Maßnahmen]
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Eindämmung des Klimawandels, unter anderem durch CO2-Entnahmen und die Erzeugung erneuerbarer Energie in landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Biogaserzeugung
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Bodengesundheit
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Erhalt der biologischen Vielfalt, z. B. Erhalt von Lebensräumen oder Arten, Landschaftselemente, Verringerung von Pestiziden
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Entwicklung des ökologischen/biologischen Landbaus
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2.
TEIL 2: Bereichsübergreifende Bedingungen und Grundsätze
2.1.
Einhaltung der bereichsübergreifenden Bedingungen „Rechtsstaatlichkeit“ bzw. „Charta“ [10 000]
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben q und r
Vorlage einer Selbstbewertung der Einhaltung der bereichsübergreifenden Bedingungen „Charta“ gemäß Artikel 8 [Charta]
Beschreibung davon, wie mit dem Plan und seiner geplanten Umsetzung die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit nach Artikel 9 [bereichsübergreifende Bedingungen „Rechtsstaatlichkeit“] gewährleistet wird, mit Informationen über die weitere Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, die im Rahmen des letzten Berichts über die Rechtsstaatlichkeit und des Europäischen Semesters abgegeben wurden, sowie Maßnahmen zur Bewältigung dieser ermittelten länderspezifischen Herausforderungen.
2.2.
Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ [5 000]
Beschreibung der bestehenden Mechanismen zur Gewährleistung der Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bei der Umsetzung des Plans, einschließlich einer Beschreibung der Schutzpraktiken gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung].
2.3.
Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter [5 000]
Beschreibung der bestehenden Mechanismen zur Gewährleistung der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter bei der Umsetzung des Plans.
3.
TEIL C: Modalitäten für die Durchführung des Plans
3.1.
Modalitäten für die wirkungsvolle Überwachung und Durchführung des Plans
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g
Beschreibung der Modalitäten für die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat:
Koordinierungsbehörde: Beschreibung der Zuständigkeit der Koordinierungsbehörde hinsichtlich der Koordinierung des Plans gemäß Artikel 49 [Aufgaben der Koordinierungsbehörde] [1 000]
Verwaltungsbehörde(n): Beschreibung der künftigen Verwaltung des Plans durch die Verwaltungsbehörde(n) gemäß Artikel 50 [Aufgaben der Verwaltungsbehörde] [1 000]
Zahlstellen: Beschreibung der Zahlstelle(n) [1 000]
Prüfbehörde(n): Beschreibung der Prüfbehörden und gegebenenfalls der getroffenen Koordinierungsmodalitäten zur Erstellung des jährlichen Bestätigungsvermerks und der mit dem jährlichen Gewährpaket vorgelegten Zusammenfassung der Prüfungen [bitte angeben, ob der Mitgliedstaat an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnimmt]. [1 000]
Beschreibung des vorgesehenen Ansatzes sowie der Vereinbarungen zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Behörden in Bezug auf die Zuständigkeiten für Programmplanung, Durchführung, Finanzmanagement, Überwachung und Evaluierung im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen des Mitgliedstaats. [2 000]
Tabelle XX: Verwaltungsbehörde(n)
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Kapitel
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Verwaltungsbehörde
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Name der Einrichtung [500]
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Name des Ansprechpartners [200]
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Tabelle XX: Zahlstellen
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Kapitel
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Zahlstellen
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Name der Einrichtung [500]
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Name des Ansprechpartners [200]
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Tabelle XX: Prüfbehörde(n)
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Kapitel
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Prüfbehörde
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Name der Einrichtung [500]
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Name des Ansprechpartners [200]
|
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3.2.
Überwachungsausschuss bzw. -ausschüsse und Koordinierungsausschuss
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g
Beschreibung der Organisation und Struktur des Überwachungsausschusses bzw. der Überwachungsausschüsse und des Koordinierungsausschusses; die vorgesehenen Modalitäten zur Sicherstellung der Überwachung des Plans stehen im Einklang mit Artikel XX [Überwachungsausschuss und Koordinierungsausschuss]. [1 000]
3.3.
Partnerschaft und Mehreben-Governance
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben g und k Ziffer i
Eine Zusammenfassung aller Maßnahmen zur Gewährleistung der Einbindung der Partner, einschließlich der Konsultation und des Dialogs zwecks Ausarbeitung des Plans und jedes Kapitels und mit einer Erläuterung, welche Interessenträger konsultiert und wie diese ausgewählt wurden, wie ihre Vertretung sichergestellt wurde und wie ihre Beiträge gemäß dem Verhaltenskodex für Partnerschaften in den Plan eingeflossen sind. [2 000]
3.4.
[gegebenenfalls] Technische Unterstützung
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g
Eine Beschreibung des möglichen Bedarfs an technischer Unterstützung bei der Durchführung des Plans.
3.5.
Wissensaustausch
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe k Ziffer ii
Beschreibung der Strategie in Bezug auf das System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft zur Stärkung von Wissensaustausch, Innovation und landwirtschaftlichen Beratungsdiensten nach Artikel 20 [AKIS] der Verordnung 202X/XXXX [GAP-Verordnung] [2 000]
3.6.
Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe k Ziffer iii
Beschreibung der Modalitäten für die Festlegung des Schulprogramms der EU gemäß Artikel XX [Schulprogramm der EU] gemäß der Verordnung 202X/XXXX [GMO-Verordnung] [2 000]
3.7.
Zum Schutz der finanziellen Interessen der EU getroffene Modalitäten
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe m
Beschreibung, wie das System und die Modalitäten des Mitgliedstaats die Anforderungen erfüllen, um eine regelmäßige, wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel im Einklang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union auf der Grundlage der in Anhang III festgelegten Kernanforderungen zu gewährleisten. [10 000]
3.8.
Zur Erfüllung der Verpflichtung zur Fortsetzung der Zahlungen getroffene Modalitäten
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe n
Beschreibung der getroffenen Modalitäten, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Mitgliedstaat im Falle einer Unterbrechung der Zahlungsfristen, der Aussetzung der Unionsfinanzierung, von Finanzkorrekturen oder von anderen Maßnahmen zum Schutz der Unionsfinanzierung oder finanziellen Interessen seiner Verpflichtung nachkommt, die Zahlungen an Begünstigte, Empfänger, Endempfänger, Auftragnehmer und Teilnehmer fortzusetzen. [2 000]
3.9.
Beschreibung des für den Plan vorgesehenen Kommunikations- und Sichtbarkeitsansatzes
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g
Beschreibung der getroffenen Modalitäten, um die Sichtbarkeit der Unionsmittel zu gewährleisten, insbesondere bei Informationskampagnen über die Maßnahmen und deren Ergebnisse, sowie wenn Empfänger über verfügbare Unionsunterstützung informiert oder andere Finanzmittler dazu verpflichtet werden, diese Endempfänger über diese Unterstützung zu informieren. [2 000]
3.10.
Getroffene Sicherheitsvorkehrungen [gegebenenfalls]
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe o
Selbstbewertung der Sicherheit auf der Grundlage gemeinsamer objektiver Kriterien zur Erkennung möglicher Sicherheitsprobleme, in der detailliert der Umgang mit ihnen zum Zweck der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten dargelegt wird. [2 000]
TITEL II: KAPITEL
Für jedes Kapitel:
1.
Kapitel
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e
1.1.
Interventionsstrategie
Beschreibung der bestehenden Herausforderungen und Ziele in diesem Kapitel
1.2.
Analyse, wie mit den Maßnahmen die ermittelten Herausforderungen und die einschlägigen politischen Ziele angegangen werden
1.3.
Beschreibung der Synergien der Maßnahmen in dem Kapitel (und gegebenenfalls mit weiteren Maßnahmen in anderen Kapiteln des Plans und mit nationalen Maßnahmen)
2.
Maßnahmen
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e
2.1.
Wesen, Art und Umfang der Maßnahme, sowie Angabe, ob es eine neue oder bereits bestehende Maßnahme ist, die mit Unterstützung aus dem Plan verlängert werden soll
2.2.
Ausführliche Angaben zum Ziel der Maßnahme
2.3.
Ausführliche Informationen darüber, auf wen und was die Maßnahme ausgerichtet ist
Bei GAP-Interventionen sollte die Analyse beinhalten:
–Eine Beschreibung der erforderlichen Begriffe und Elemente, um sicherzustellen, dass die GAP-Interventionen zur Einkommensstützung gemäß Artikel X [Arten der Unterstützung] und andere GAP-Interventionen auf diejenigen ausgerichtet sind, die die GAP-Unterstützung am dringendsten benötigen, einschließlich der Begriffe „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“.
–Eine Beschreibung der Ausrichtung auf die ausgewählten Sektoren und Gruppen und der Komplementarität mit anderen GAP-Interventionen und Maßnahmen, wie in den Plänen beschrieben.
2.4.
Der Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme
2.5.
Frage des Beitrags der Maßnahme
|
Die Maßnahme trägt zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes bei.
|
Wenn ja, dann auf folgende Weise
|
|
J/N
|
Unterstützung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI)
|
|
|
Beitrag zu in der Verordnung (EU) 2024/1679 definierten und insbesondere im Kernnetz und erweiterten Kernnetz angesiedelten Projekten
|
|
|
Unterstützung im Rahmen des Plans für Vorhaben von gemeinsamem Interesse wie in der Verordnung (EU) 2022/869 festgelegt
|
|
|
Unterstützung im Rahmen des Plans für weitere grenzüberschreitende, transnationale oder länderübergreifende Projekte
|
|
|
Unterstützung im Rahmen des Plans von mit einem Siegel ausgezeichneten Vorhaben
|
2.6.
Detaillierte Angaben dazu, um welches geografische Gebiet es geht
2.7.
Territoriale Dimension der Maßnahme
Bezug: Artikel 14 Absatz 4 und Anhang II der Verordnung XX [Leistungsverordnung]
|
ID der Maßnahme
|
Region
nach Verordnung (EU) 2023/674 der Kommission
(falls zutreffend)
|
Art der jeweiligen Gebietes
|
Maßnahme für ein Gebiet in äußerster Randlage/ eine nördliche Region mit geringer Bevölkerungsdichte/ eine östliche Grenzregion
|
|
|
[NUTS-2- oder NUTS-3-Ebene]
|
[Code für die Dimension der Gebietsart]
|
[Feld zum Ankreuzen]
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.
Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Bezug: Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e
3.1.
Folgende strukturierte Informationen:
|
In den nationalen GAP-Empfehlungen ermittelte politikspezifische Herausforderungen
|
Aufgegriffene Bedürfnisse
|
Maßnahme/ Intervention
|
Räumlicher Geltungsbereich/ Dimension
|
Art der jeweiligen Gebiete
|
Umwelt- und Klimaschwerpunkte der GAP
|
Voraussetzungen für die Förderfähigkeit [gemäß den einschlägigen Artikeln]
|
Überwachbarkeit der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit (über AMS)
|
Abgedeckte landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren (falls zutreffend)
|
Besondere Bedingungen/ Anreize/ festgelegte Priorität für
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
Junglandwirte
|
Frauen
|
Digitalisierung
|
Datenaustausch
|
Wissensaustausch/Ausbildung
|
|
[Liste]
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[500]
|
|
[Liste]
|
[Liste]
|
[Liste]
|
|
[J/N/teilweise]
|
[Liste]
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[J/N]
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[J/N]
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[J/N]
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[J/N]
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[J/N]
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Gegebenenfalls kann die Analyse zudem beinhalten:
1. Für sektorale Interventionen gemäß Artikel XX [sektorale Interventionen] der Verordnung 202X/XXXX [GMO] eine Beschreibung der Regelungen für Betreiber, die durch Interventionen in den Sektoren unterstützt werden.
2. Hinsichtlich des EU-Schulprogramms gemäß Artikel 27 der Verordnung 202X/XXXX [GMO-Verordnung],
a)die Teilnehmer am EU-Schulprogramm,
b)die Liste der Erzeugnisse, die abgegeben und verteilt werden dürfen, sowie die Kriterien für deren Vorrangigkeit und
c)zusätzliche nationale Finanzierung.
Für jede Intervention im Rahmen der GAP, für die eine zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel X gewährt wird, sind die folgenden Angaben zu machen:
|
der Artikel XXX, gemäß dem die Finanzierung gewährt wird
|
Text
|
|
die nationale Rechtsgrundlage für die Gewährung der Finanzierung
|
Text
|
|
die Intervention im Rahmen des Plans, für die eine Finanzierung gewährt wird
|
Text
|
|
die Höhe der zusätzlichen nationalen Finanzierung insgesamt (in Euro)
|
Zahl
|
|
Komplementarität:
a) eine höhere Zahl von Begünstigten
b) höhere Beihilfeintensität
c) Finanzierung bestimmter Vorhaben im Rahmen der Intervention
|
Bitte geben Sie Zutreffendes an und machen Sie gegebenenfalls weitere Angaben.
|
|
Fällt unter Artikel 42 AEUV
|
(Falls NEIN, geben Sie bitte das Instrument zur Genehmigung staatlicher Beihilfen an.)
|
3.2.
Beschreibung der Modalitäten zur Einhaltung des Systems der verantwortungsvollen Betriebsführung („GAB“) [2 000]
Bezug: Artikel 3 [verantwortungsvolle Betriebsführung] der Verordnung 202X/XXXX [GAP-Verordnung], Artikel 6 Absatz 3 [bereichsübergreifende Grundsätze], Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe l
Beschreibung der bestehenden Mechanismen zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 [sonstige bereichsübergreifende Grundsätze, verantwortungsvolle Betriebsführung]
4.
Geschlecht
Bezug: Bezug: Artikel 6 Absatz 2 im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung XX [Leistungsverordnung]
Informationen darüber, wie die aufgenommenen Maßnahmen dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter unter Berücksichtigung der Methode zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter entsprechen
|
ID der Maßnahme
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Interventionsbereich
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Punktzahl für ihren Beitrag zur Gleichstellung
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Maßnahme ID 1
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Interventionsbereich 1 (Aktivitätsrate)
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2 Punkte für ihren Beitrag zur Gleichstellung
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Maßnahme ID 1
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Interventionsbereich 2
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1 Punkt für ihren Beitrag zur Gleichstellung
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Maßnahme ID 2
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Interventionsbereich
|
0 Punkte für ihren Beitrag zur Gleichstellung
|
|
|
|
|
5.
Etappenziele, Zielwerte und Zeitplan
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e
Tabelle mit Etappenzielen, Zielwerte und Zeitplan für die Kapitel mit den folgenden Angaben:
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ID der Maßnahme
|
Bezeichnung der Maßnahme
|
Vorrangiges
spezifisches Ziel
|
Nachgeordnetes spezifisches Ziel
|
mit Finanzhilfen oder Darlehen gefördert
|
Etappenziel oder Zielwert (Referenznummer)
|
Bezeichnung des Etappenziels/ Zielwerts
|
qualitative Indikatoren
(Etappenziele)
|
quantitative Indikatoren (Zielwerte), wie in Verordnung XXX (Leistungsverordnung) festgelegt
|
Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung
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Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielwerte
[1 000]
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Betrag für Verwaltungsbehörden*
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Auszahlungsbetrag [relevant für Zahlungen der Kommission an den Mitgliedstaat]*
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Geografische Abdeckung, territoriale Dimension (national, gegebenenfalls Kategorien von Regionen)
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Art des Finanzierungsinstruments [falls zutreffend] (Garantie, Beteiligungsinvestition oder Darlehen)
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Maßnahmen im von dem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 vorgelegten Klima-Sozialplan
J/N
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Einheit für die Messung
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Ausgangswert
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Zielwert
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Quartal
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Jahr
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*Wie in SFC angegeben.
Tabelle mit Outputs und Zeitplänen für die Interventionen:
Bezug: Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e
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lfd.
Nr.
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Intervention
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Bezeichnung des Outputs
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Zielsektor, Zielgruppe von Landwirten, Zielgebiet
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quantitative Indikatoren, wie in Verordnung XXX (Leistungsverordnung) festgelegt
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Wert je Einheit für Output
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Wert je Einheit der Mittelbindung bei der Berechnung des durchschnittlichen Outputwerts landwirtschaftlicher Maßnahmen
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Zeitplan für die Erreichung
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Geschätzte Gesamtkosten
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Interventionsbereich
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Einheit für die Messung
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Output
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einheitlich oder durchschnittlich
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Art (Pauschalbetrag, Aufstockung oder Sonstiges)
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Min.
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Max.
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Quartal
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Jahr
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Beitrag der Union
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Beteiligung des Mitgliedstaats
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6.
Überprüfung der Erreichung von Etappenzielen, Zielwerten und Outputs
Bezug: Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i
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ID der Maßnahme
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Etappenziele/ Zielwerten/ Outputs
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Beschreiben Sie, anhand welcher Unterlage(n) bzw. mit welchem System die Erreichung des Ergebnisses oder die Erfüllung der Bedingung (und gegebenenfalls der einzelnen Zwischenleistungen) überprüft wird;
beschreiben Sie, wie die Verwaltungsüberprüfungen (auch vor Ort) durchgeführt werden;
beschreiben Sie, welche Vorkehrungen zur Erhebung und Speicherung/ Aufbewahrung von relevanten Daten/ Dokumenten getroffen werden.
[2 000]
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Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads
Bitte listen Sie die für diese Vorkehrungen zuständige(n) Stelle(n) auf.
[1 000]
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7.
Finanzierung, Kosten und soziales Ziel
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben f und s, Artikel 20
Für jede Maßnahme:
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ID des Kapitels
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ID der Maßnahme
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Reform/ Investitionen/ andere Interventionen
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Kosten je Einheit (falls zutreffend)
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Menge/ Volumen (falls zutreffend)
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Geschätzte Gesamtkosten (EUR)
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Finanzbeitrag der EU
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Daraus resultierender nationaler Beitrag (%)
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Interventionsbereich
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Ergebnisindikator (falls zutreffend)
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Verwendete Methode und Beschreibung der Kosten, einschließlich Angabe der Quelle und früherer Investitions-/ Reformprojekte, die als Richtwerte für die Kostenschätzung und die Kostenfaktoren für diese Projekte dienen
[1 000]
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Begründung der Plausibilität und Vertretbarkeit der geschätzten Kosten, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten und Anpassungsmethoden
[1 000]
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8.
Koordinierung/ Abgrenzung und Komplementaritäten
Bezug: Artikel 7 Absatz 5
Beschreibung des Zusammenspiels der in dem Kapitel enthaltenen Maßnahmen mit anderen Maßnahmen des Plans und/oder anderen Maßnahmen, die durch andere Instrumente der Union unterstützt werden. [2 000]
***
9.
Zusammenfassung aller Kapitel
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f
|
Kapitel
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Geschätzte Gesamtkosten (absolut und in % der Gesamthöhe des Plans)
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Finanzbeitrag der Union
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Daraus resultierender nationaler Beitrag (%)
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Kapitel xx
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Kapitel xx
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Kapitel xx
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Flexibilitätsbetrag
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25 % des Gesamtbeitrags der Union
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INSGESAMT
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[1]
[Platzhalter Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen]
ANHANG VI
Methodik für den Beitrag zu sozialen Zielen
Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i Ziffer ii und unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen und regionalen Bedürfnisse und Herausforderungen, die u. a. im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester ermittelt worden sind und mit der Europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang stehen, konzentrieren die Mitgliedstaaten die Mittel ihrer Pläne auf die folgenden Maßnahmen:
a)Förderung der aktiven sozialen Inklusion und der sozioökonomischen Integration hinsichtlich der Förderung der Chancengleichheit, der Nichtdiskriminierung und der aktiven Teilhabe, sowie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere für benachteiligte Bevölkerungsgruppen, Angehörige von Drittländern einschließlich Migranten sowie marginalisierte Gemeinschaften.
b)Bekämpfung materieller Deprivation durch Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen und Durchführung flankierender Maßnahmen zur Förderung ihrer sozialen Inklusion;
c)Umsetzung der Garantie für Kinder mittels gezielter Aktionen und Strukturreformen zur Bekämpfung der Kinderarmut insbesondere in Mitgliedstaaten, deren Durchschnittsquote basierend auf Eurostatdaten für die Jahre 2024 bis 2026 für Kinder unter 18 Jahren, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, über dem Unionsdurchschnitt lag;
d)Umsetzung der Jugendgarantie mittels gezielter Aktionen und Strukturreformen zur Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung, insbesondere in Mitgliedstaaten, deren Durchschnittsquote basierend auf Eurostatdaten für die Jahre 2024 bis 2026 für junge Menschen von 15 bis 29 Jahren, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, über dem Unionsdurchschnitt lag.
Die den oben genannten Maßnahmenkategorien zugewiesenen Richtbeträge werden basierend auf dem Muster für den Plan in Anhang V vorgelegt und mit der Kommission abgestimmt.
ANHANG VII
Methodik für den territorialen Beitrag
Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h weisen die Mitgliedstaaten den unten genannten Regionenkategorien Mittel zu; dabei berücksichtigt werden:
a)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen der weniger entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (2021-2023) weniger als 75 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;
b)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen der Übergangsregionen, deren Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (2021-2023) mindestens 75 % aber weniger als 100 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;
c)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen der stärker entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (2021-2023) mindestens 100 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;
d)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen von Inseln und der Gebiete in äußerster Randlage, z. B. in Bezug auf Wohnraum, Verkehr, Dekarbonisierung, Wasser- und Abfallwirtschaft, Anpassung an den Klimawandel, Zugang zum Gesundheitswesen und zu wirtschaftlicher Entwicklung, um ihre strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, die mit bestimmten spezifischen Charakteristika verknüpft ist, welche ihre Entwicklung deutlich behindern;
e)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen der östlichen Grenzregionen (NUTS-2-Regionen, die an Russland oder Belarus grenzen), insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Grenzverwaltung und wirtschaftliche Entwicklung;
f)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen der nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte und schweren und dauerhaften naturbedingten oder demografischen Nachteilen, insbesondere in Bezug auf Konnektivität und Zugänglichkeit;
g)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen der ländlichen Gebiete, insbesondere von denen mit strukturellen Problemen wie Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, Fachkräftemangel, fehlende Investitionen in Breitband und Konnektivität, digitale und sonstige Infrastrukturen und essenzielle Dienstleistungen sowie Abwanderung junger Menschen durch Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in diesen Gebieten, vor allem durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Unterstützung junger Menschen und den Generationswechsel;
h)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete und insbesondere derer, die aufgrund des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Zielwerte der Union für 2030 und 2040 und des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 vor großen sozioökonomischen Herausforderungen stehen;
i)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen in städtischen Gebieten (nachhaltige Stadtentwicklung);
j)die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen, die bei dem geplanten Einsatz integrierter territorialer Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung oder anderer territorialer Instrumente, einschließlich Strategien für einen gerechten Übergang und intelligente Spezialisierung, ermittelt wurden.
Die mithilfe der oben dargelegten Methodik den Gebieten zugewiesenen Richtbeträge werden basierend auf dem Muster für den Plan in Anhang V vorgelegt und mit der Kommission abgestimmt.
ANHANG VIII
Kriterien für die Bewertung der Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte
Bei der Bewertung der Erfüllung der in Artikel 63 Absatz 3 dargelegten Etappenziele und Zielwerte wird Folgendes berücksichtigt:
·der Zweck und das erwartete Ergebnis der Etappenziele und Zielwerte wie geplant und basierend auf dem Resultat, unter Berücksichtigung der Erfüllung der einzelnen darin festgelegten Anforderungen;
·der Kontext, der sich aus der Beschreibung der Maßnahme, zu welcher das Etappenziel bzw. der Zielwert gehört, sowie aus anderen relevanten Abschnitten des Plans für national-regionale Partnerschaften ergibt;
·die als Referenzrahmen für die Ausarbeitung des Plans in Artikel 22 Absatz 2 aufgeführten Unterlagen und die über SFC eingereichten Unterlagen sowie alle weiteren Erläuterungen in Bezug auf die Erfüllung, einschließlich der Schriftwechsel mit nationalen und regionalen Behörden;
·sonstige Daten- und Informationsquellen in Bezug auf die qualitativen Aspekte und Umstände, die mit der Erfüllung eines Etappenziels oder Zielwerts zusammenhängen;
·andere Methoden oder Verfahren, die statt der ursprünglich gewählten angewandt werden;
·ob die Abweichung vom Wortlaut der Beschreibung des Etappenziels bzw. Zielwerts der Erfüllung und dem angestrebten Ergebnis entgegensteht oder einen Verstoß gegen das anwendbare Recht darstellt.
ANHANG IX
Berichterstattung über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen des Plans
(vorzulegen als Anhang der Verwaltungserklärung)
Bezug: Artikel 58 Absatz 4 [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten], Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a [jährliches Gewährpaket]
1.
Im Bezugszeitraum eingereichte Zahlungsanträge (vorangegangenes Haushaltsjahr), einschließlich Angaben zu Vorfinanzierung
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Bezugszeitraum (Haushaltsjahr)
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Nr. des Zahlungsantrags
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Datum der Einreichung des Zahlungsantrags
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Höhe der beantragten Zahlungen
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20xx
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|
xx.xx.20xx
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xx EUR
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|
20xx
|
|
xx.xx.20xx
|
xx EUR
|
|
20xx
|
|
[…]
|
[…]
|
|
Bislang erhaltene Vorfinanzierung
|
xx EUR
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2.
Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen
|
Investitionen
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Zielwert
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Erzielte Fortschritte
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Auszahlungsbetrag für die erzielten Fortschritte (Betrag in EUR)
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zum Zeitpunkt der Berichterstattung erzielte Fortschritte in Bezug auf den Zielwert basierend auf dem neuesten Stand der Durchführung
ODER
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▫ keine Fortschritte (Schätzung: 0 %)
▫ geringe Fortschritte (Schätzung: 33 %)
▫ deutliche Fortschritte (Schätzung: 66 %)
▫ erfüllt (100 %)
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Reformen oder Investitionen
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Etappenziel
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Erzielte Fortschritte
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Auszahlungsbetrag für die erzielten Fortschritte (Betrag in EUR)
|
|
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▫ keine Fortschritte (0 % – nicht in Kraft getreten/angenommen)
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|
|
|
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▫ erfüllt (100 % – in Kraft getreten/angenommen)
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Sonstige Interventionen
(Zahlungen basieren auf Outputs)
|
Einheit für die Messung
|
Erzielte Fortschritte
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Wert der erzielten Fortschritte (in EUR)
|
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|
|
zum Zeitpunkt der Berichterstattung erreichter Output basierend auf dem neuesten Stand der Durchführung
|
|
ANHANG X
Muster für die Vorausschätzungen der Höhe des Zahlungsantrags
Bezug: Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d [Aufgaben der Koordinierungsbehörde]
|
erwarteter Unionsbeitrag
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|
[laufendes Kalenderjahr]
|
[darauf folgendes Kalenderjahr]
|
|
Zahlungsantrag Nr. 1
|
Zahlungsantrag Nr. [x]
|
Zahlungsantrag Nr. [ bis zu 6 pro Jahr]
|
Zahlungsantrag Nr. 1
|
Zahlungsantrag Nr. [x]
|
Zahlungsantrag Nr. [ bis zu 6 pro Jahr]
|
|
[voraussichtliches Datum der Einreichung]
|
[voraussichtliches Datum der Einreichung]
|
[voraussichtliches Datum der Einreichung]
|
[voraussichtliches Datum der Einreichung]
|
[voraussichtliches Datum der Einreichung]
|
[voraussichtliches Datum der Einreichung]
|
|
lfd. Nr.
|
erwarteter Betrag
|
lfd. Nr.
|
erwarteter Betrag
|
lfd. Nr.
|
erwarteter Betrag
|
lfd. Nr.
|
erwarteter Betrag
|
lfd. Nr.
|
erwarteter Betrag
|
lfd. Nr.
|
erwarteter Betrag
|
|
x
|
x EUR
|
|
|
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|
|
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|
|
|
|
…
|
…
|
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Zwischensumme
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x EUR
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INSGESAMT
|
x EUR
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INSGESAMT
|
x EUR
|
INSGESAMT
|
x EUR
|
INSGESAMT
|
x EUR
|
INSGESAMT
|
x EUR
|
|
technische Hilfe
|
[automatische Berechnung in SFC]
|
technische Hilfe
|
[automatische Berechnung in SFC]
|
technische Hilfe
|
[automatische Berechnung in SFC]
|
technische Hilfe
|
[automatische Berechnung in SFC]
|
technische Hilfe
|
[automatische Berechnung in SFC]
|
technische Hilfe
|
[automatische Berechnung in SFC]
|
|
INSGESAMT
|
x EUR
|
INSGESAMT
|
x EUR
|
INSGESAMT
|
x EUR
|
INSGESAMT
|
x EUR
|
INSGESAMT
|
x EUR
|
INSGESAMT
|
x EUR
|
ANHANG XI
Muster für die Zahlungsanträge
Bezug: Artikel 65 Absatz 2 [Einreichung und Bewertung der Zahlungsanträge]
|
Plan für national-regionale Partnerschaften
|
|
Mitgliedstaat:
|
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|
Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Plans:
|
|
|
Datum des Beschlusses der Kommission:
|
|
|
Nummer des Zahlungsantrags:
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|
|
Datum der Einreichung des Zahlungsantrags:
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Anzahl der Etappenziele und Zielwerte, für die eine Zahlung beantragt wird
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davon mit Finanzhilfen gefördert
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davon mit Darlehen gefördert (ggf.)
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Gesamthöhe der beantragten Mittel für erfüllte Etappenziele und Zielwerte
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Gesamthöhe der beantragten Mittel für sonstige Interventionen
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Höhe der beantragten Mittel für finanziellen Beistand
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|
Gesamthöhe der beantragten Mittel
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|
davon mit Finanzhilfen gefördert
|
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|
davon mit Darlehen gefördert (ggf.)
|
|
LISTE DER ETAPPENZIELE UND ZIELWERTE, FÜR DIE EINE ZAHLUNG BEANTRAGT WIRD
|
lfd. Nr.
|
spezifisches Ziel
|
Kapitel
|
Maßnahme
|
mit Finanzhilfen oder Darlehen gefördert
|
Bezeichnung des Etappenziels
/Zielwerts
|
qualitative Indikatoren
(Etappenziele)
|
quantitative Indikatoren (Zielwerte), wie in Verordnung XXX (Leistungsverordnung) festgelegt
|
Zeitplan für die Erreichung
|
Höhe der beantragten Mittel
|
für die Überprüfung der Erfüllung des jeweiligen Etappenziels/Zielwerts und die Aufbewahrung der Unterlagen für den Prüfpfad zuständige Institution
|
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Einheit für die Messung
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Ausgangswert
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Ursprünglicher Zielwert
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erreichter Zielwert
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Quartal
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Jahr
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insgesamt an Finanzhilfen beantragt
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insgesamt an Darlehen beantragt
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Für outputbasierte Interventionen
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lfd. Nr.
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spezifisches Ziel
|
Kapitel
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Maßnahme
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Outputindikatoren wie in Verordnung XXX (Leistungsverordnung) festgelegt
|
Höhe der beantragten Mittel
|
für die Überprüfung der gemachten Angaben und die Aufbewahrung der Unterlagen für den Prüfpfad zuständige Institution
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|
Einheit für die Messung
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gemeldeter Output
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insgesamt für outputbasierte Interventionen beantragt
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Die Zahlung erfolgt auf folgendes Bankkonto:
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Benannte Stelle
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Bank
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BIC
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IBAN des Bankkontos
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Kontoinhaber (falls nicht mit der angegebenen Stelle identisch)
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ANHANG XII
Muster für die Verwaltungserklärung
Bezug: Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c [jährliches Gewährpaket]
Ich/Wir, der/die Unterzeichnete/n [Vorname(n), Nachname(n)] gebe/n in meiner/unserer Funktion als [Funktion] bei der Behörde [zuständige Behörde des Mitgliedstaats] unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung XX [Fonds]
hiermit die Erklärung ab, dass in Bezug auf die Durchführung des Plans für national-regionale Partnerschaften des Landes [Land], der mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom [Datum] zur Genehmigung der Bewertung des Plans für national-regionale Partnerschaften für [Mitgliedstaat] ([Aktenzeichen]) genehmigt wurde, basierend auf meinem eigenen Urteil und auf den mir vorliegenden Informationen, insbesondere der Ergebnisse der im Plan beschriebenen nationalen Kontroll- und Prüfsysteme, Folgendes gilt:
1.Die Mittel wurden ordnungsgemäß im Einklang mit dem anwendbaren Recht für die Erreichung der im Plan für national-regionale Partnerschaften festgelegten Ziele eingesetzt.
2.Die Angaben in den bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträgen [siehe Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a [Gewährpaket] für das Haushaltsjahr 20[xx] sind vollständig, sachlich richtig und verlässlich, die Angaben zu den Fortschritten bei der Durchführung der Maßnahmen des Plans [als Anhang beigefügt] geben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Fortschritte bei der Durchführung ab, und der Prüfpfad für die betroffenen Maßnahmen ist eingerichtet.
3.Die eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme funktionieren ordnungsgemäß, gewährleisten die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und bieten die notwendige Gewähr, dass die Mittel im Einklang mit allen geltenden Regelungen, auch solchen zur Vermeidung, Feststellung, Korrektur und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten, darunter Interessenkonflikte, Korruption, Doppelförderung und Verhinderung von Betrug, und zur Berichterstattung darüber, im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Beachtung des anwendbaren Rechts, einschließlich der geltenden Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Vorschriften über staatliche Beihilfen, verwaltet wurden.
Ich bestätige, dass die bei Prüfungen und in Kontrollberichten festgestellten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Durchführung des Plans angemessen korrigiert wurden; sie haben nicht/haben zu einer Rückgängigmachung von den Etappenzielen oder Zielwerten, die mit der betroffenen Maßnahme einhergehen, geführt. Falls es doch zu einer Rückgängigmachung gekommen ist, Art und Umfang spezifizieren. Falls notwendig wurden in diesen Berichten gemeldete Unregelmäßigkeiten und Mängel im Kontrollsystem angemessen weiterverfolgt.
Ich bestätige, dass meines Wissens keine das Ansehen betreffende Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des Plans zurückgehalten wurden, die den Interessen der Europäischen Union schaden könnten.
[Allerdings bestehen die folgenden Vorbehalte: ......] (falls nicht zutreffend, diesen Satz löschen)
[Bezug nehmend auf die Vorbehalte aus der vorangegangenen Verwaltungserklärung [Bezug] –
[Weiterverfolgung].] (falls nicht zutreffend, diesen Satz löschen)
Ort Datum
(Unterschrift)
[Name und Funktion des Unterzeichners]
ANHANG XIII
Muster für den jährlichen Bestätigungsvermerk
Bezug: Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a [Aufgaben der Prüfbehörde]
1. EINLEITUNG
Ich/Wir, der/die Unterzeichnete/n, in Vertretung der Prüfbehörde [Name der Prüfbehörde], unabhängig im Sinne von Artikel 49 Absatz 5 [Behörden des Plans] der Verordnung XX [NRP-Verordnung], prüfte
i)die Vollständigkeit, sachliche Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben in den bei der Kommission für das Haushaltsjahr [20xx] eingereichten Zahlungsanträgen [siehe Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a [Gewährpaket];
ii)die Verwendung der Mittel in Bezug auf die Einhaltung des anwendbaren Rechts; und
iii)das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
und überprüfte:
i)die im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a [jährliches Gewährpaket] [von den Verwaltungsbehörden erstellte/n und unterzeichnete/n] Verwaltungserklärung/en,
um im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a [Aufgaben der Prüfbehörde] einen Bestätigungsvermerk zu erstellen.
2. ZUSTÄNDIGKEITEN DER PRÜFBEHÖRDE[N]
Die Prüfungen in Bezug auf den Plan für national-regionale Partnerschaften des Landes [Mitgliedstaat] wurden im Einklang mit der Prüfstrategie durchgeführt und entsprachen international anerkannten Prüfungsstandards.
Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind.
Meiner/Unserer Überzeugung nach sind die durchgeführten Prüfverfahren angesichts der Umstände angemessen und entsprechen den Anforderungen der Verordnung XX [NRP-Verordnung], insbesondere des Artikels 53 [Aufgaben der Prüfbehörde] und des Anhangs IV [Kernanforderungen an Prüfungen und Kontrollen] Ich/Wir bin/sind davon überzeugt, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für meinen/unseren Vermerk ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die im Punkt 3 „Einschränkung des Umfangs“ genannt sind.
Die Zusammenfassung der wichtigsten Feststellungen in Bezug auf den Plan wird zusammen mit dem vorliegenden Bestätigungsvermerk im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d [jährliches Gewährpaket] der Verordnung XX [NRP-Fonds-Verordnung] eingereicht.
3. EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS
Entweder:
Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.
Oder:
Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:
[N. B.: Jedwede Einschränkung des Umfangs der Prüfung angeben, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, und nachstehend unter „Eingeschränkter Bestätigungsvermerk“ die betroffenen Maßnahmen und die Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk angeben. Weitere Erläuterungen in dieser Hinsicht werden gegebenenfalls in der Zusammenfassung der Prüfungen übermittelt.]
4. BESTÄTIGUNGSVERMERK
Entweder:
(Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
(1) Angaben in den Zahlungsanträgen:
– Die Angaben in den für das Haushaltsjahr 20[xx] eingereichten Zahlungsanträgen sind vollständig, sachlich richtig und verlässlich.
(2) Verwaltungs- und Kontrollsystem, wie es am Datum dieses Bestätigungsvermerks besteht:
·Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß und stellt den wirksamen und rechtzeitigen Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen sicher.
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen.
(3) Verwendung der Mittel:
·entspricht dem anwendbaren Recht.
Oder:
(Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
(1) Angaben in den Zahlungsanträgen:
– Die Angaben in den für das Haushaltsjahr 20[xx] eingereichten Zahlungsanträgen sind vollständig, sachlich richtig und verlässlich [betrifft die Einschränkung die Zahlungsanträge, so wird folgender Text hinzugefügt:], außer in Bezug auf die folgenden wesentlichen Aspekte: …
(2) Verwaltungs- und Kontrollsystem, wie es am Datum dieses Bestätigungsvermerks besteht:
·Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß und stellt den wirksamen und rechtzeitigen Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen sicher [betrifft die Einschränkung das Verwaltungs- und Kontrollsystem, so wird folgender Text hinzugefügt:], außer in Bezug auf die folgenden Aspekte: ...
·Die Verwendung der Mittel entspricht dem anwendbaren Recht, außer in Bezug auf die folgenden Aspekte: …..
Die Auswirkungen der Einschränkung sind gering [bzw. bedeutend].
Die durchgeführte Prüfungstätigkeit zieht nicht/zieht [nicht Zutreffendes bitte streichen] die in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen in Zweifel.
[Kommen bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen auf, so legt die Prüfbehörde in diesem Absatz die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]
Oder:
(Negativer Bestätigungsvermerk)
Meiner Ansicht nach und basierend auf der durchgeführten Prüfungstätigkeit gilt Folgendes:
(1) Die Angaben in den für das Haushaltsjahr 20[xx] eingereichten Zahlungsanträgen sind vollständig, sachlich richtig und verlässlich und/oder
(2) das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniert nicht [nicht Zutreffendes bitte streichen].
(3) Die Verwendung der Mittel entspricht/entspricht nicht dem anwendbaren Recht.
Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf folgenden Aspekten:
|
–
|
in Bezug auf wesentliche Fragen zur Vollständigkeit, sachlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben in dem/den für das Haushaltsjahr 20[xx] eingereichten Zahlungsantrag/Zahlungsanträgen
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
·in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems
·in Bezug auf die Einhaltung des anwendbaren Rechts bei der Verwendung der Mittel
|
Bei der durchgeführten Prüfungstätigkeit sind an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen zu den folgenden Aspekten Zweifel aufgekommen:
[Die Prüfbehörde kann wie in den international anerkannten Prüfungsstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf den Bestätigungsvermerk hat. In Ausnahmefällen kann eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden].
Datum:
Unterschrift
ANHANG XIV
Festsetzung der Höhe von Finanzkorrekturen auf Grundlage von Pauschalansätzen:
Bezug: Artikel 68 Absatz 2 [Finanzkorrekturen]
1. Elemente, die bei der Anwendung einer Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen zu berücksichtigen sind:
a) Schweregrad des gravierenden Mangels/der der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem;
b) Häufigkeit und Ausmaß des gravierenden Mangels/der gravierenden Mängel;
c) Ausmaß der finanziellen Nachteile für den Unionshaushalt.
2. Die Höhe der Finanzkorrektur auf der Grundlage von Pauschalansätzen wird wie folgt ermittelt:
a) Ist/sind der gravierende Mangel/die gravierenden Mängel so grundlegend, häufig oder weit verbreitet, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, so wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet;
b) ist/sind der gravierende Mangel/die gravierenden Mängel so grundlegend und weit verbreitet, dass dies einem äußerst schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils gefährdet, so wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet;
c) ist/sind der gravierende Mangel/die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen, dass das System nicht vollständig oder so schlecht oder so selten funktioniert, dass die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet;
d) ist/sind der gravierende Mangel/die gravierenden Mängel darauf zurückzuführen, dass das System nicht durchgehend funktioniert, sodass die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit eines erheblichen Teils gefährdet ist, so wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet.
Versäumen es die zuständigen Behörden, nach Anwendung einer Finanzkorrektur Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel/dieselben gravierenden Mängel wird/werden festgestellt, so kann der Korrektursatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels/der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Korrektursatzes heraufgesetzt werden. Ist die Höhe des Pauschalsatzes nach Berücksichtigung der oben aufgeführten Elemente unverhältnismäßig, so kann der Korrektursatz herabgesetzt werden.
ANHANG XV
Durch die Fazilität unterstützte Maßnahmen der Union
Bezug: Artikel 31 [Maßnahmen der Union]
1. Die Fazilität trägt zu den in den Artikeln 2 und 3 [Ziele] festgelegten Zielen bei, insbesondere durch die Durchführung folgender Maßnahmen:
a) Unterstützung städtischer Behörden bei der Entwicklung innovativer Projekte, Stärkung der Kapazitäten von Städten und Schaffung eines Wissensumfelds für den Austausch von Wissen über nachhaltige Stadtentwicklung;
b) Förderung sozialer Innovation, Erprobung sozialer Konzepte und Unterstützung der Kapazitäten der Interessenträger auf lokaler, nationaler und unionsweiter Ebene, auch durch transnationale Zusammenarbeit; Förderung der freiwilligen Mobilität der Arbeitskräfte und gut funktionierender, kohärenter und integrierter Arbeitsmärkte, einschließlich der grenzüberschreitenden Dimension der Systeme der sozialen Sicherheit;
c) Unterstützung von Mikrofinanzierung, Finanzierung von Sozialunternehmen, Sozialwirtschaft und Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, Kompetenzen, allgemeine und berufliche Bildung und damit verbundene Dienstleistungen, soziale Infrastruktur, einschließlich Gesundheits- und Bildungsinfrastruktur sowie sozialen und erschwinglichen Wohnraums, auch für Studierende und junge Menschen, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Inklusion und Zugänglichkeit, mit Schwerpunkt auf der Integration schutzbedürftiger Menschen, einschließlich Menschen, die von Armut, sozialer Ausgrenzung oder Diskriminierung betroffen oder bedroht sind;
d) Förderung einer faktengestützten Politikgestaltung in den Bereichen, die mit der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte in Zusammenhang stehen, insbesondere im Hinblick auf hochwertige und nachhaltige Beschäftigung, soziale Inklusion, Bildung und Kompetenzen, Ökosysteme für die Sozialfinanzierung sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
e) Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik, unter anderem durch wissenschaftliche Gutachten, Datenerhebung und Wissen zur Förderung solider und effizienter Entscheidungen im Bereich Fischereiwirtschaft; Entwicklung und Umsetzung der Fischereikontrollregelung der Union, Förderung sauberer und gesunder Ozeane, Entwicklung und Verbreitung von Marktinformationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, Förderung der maritimen Sicherheit und Überwachung;
f) Unterstützung der Umsetzung der Meerespolitik, unter anderem durch maritime Raumplanung, Meeresbeckenstrategien und regionale maritime Zusammenarbeit, die Umsetzung des europäischen Meeresbeobachtungs- und Datennetzes sowie die Stärkung der Kompetenzen im Bereich Meere und des Wissens über die Meere, den Austausch sozioökonomischer und ökologischer Daten über die nachhaltige blaue Wirtschaft und die Umsetzung der internationalen Meerespolitik;
g) Förderung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie Tierschutz, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Zoonosen und Pflanzenschädlingen, von Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen, einer nachhaltigen Lebensmittelproduktion und eines nachhaltigen Lebensmittelverbrauchs sowie Bereitstellung unionsweiter Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen und zuverlässigen Umsetzung dieser Strategien;
h) Erhebung von Nachhaltigkeitsdaten auf Betriebsebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (FSDN) und Unterstützung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014;
i) Deckung dringenden und spezifischen Bedarfs als Reaktion auf eine Krisensituation wie eine Naturkatastrophe größeren oder regionalen Ausmaßes und Förderung von Instandsetzung und Erholung, um die Resilienz nach einer Krise zu stärken;
j) Unterstützung aus dem einheitlichen Sicherheitsnetz, um durch gemäß den Artikeln 8 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassene Maßnahmen und gemäß den Artikeln 219 bis 222 der genannten Verordnung erlassene außergewöhnliche Maßnahmen auf Marktstörungen zu reagieren und Agrarmärkte zu stabilisieren;
k) Bereitstellung technischer Unterstützung, um
i) Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die in ihren Plänen festgelegten Maßnahmen durchzuführen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen Dokumenten aufgeführten Herausforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu bewältigen, Unionsrecht umzusetzen sowie die in den Artikeln 2 und 3 [Ziele] festgelegten politischen Ziele zu unterstützen;
ii) innovative Ansätze und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten durch länderübergreifende Projekte zur Durchführung von Reformen und Investitionen zu fördern, und auch um Risiken zu mindern und private Investitionen zu mobilisieren, um gemeinsame Herausforderungen zu bewältigen, um die einheitliche Umsetzung des Unionsrechts zu fördern sowie um die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten politischen Ziele zu unterstützen.
Zu den Maßnahmen der technischen Hilfe zählen die Bereitstellung von Fachwissen, die Durchführung von Studien, die Erhebung von Daten und Statistiken, die Entwicklung gemeinsamer Methoden, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für den Erwerb und die Vertiefung von Fachwissen oder Wissen sowie Maßnahmen zur Verbesserung von Systemen, Verfahren und Organisationsstrukturen;
l) Beiträge zu den Zielen der Verordnung (EU) 202X/XXX [Migration, Asyl und Integration], der Verordnung (EU) 202X/XXX [Integrierte Grenzverwaltung und Visumpolitik] und der Verordnung (EU) 202X/XXX [Innere Sicherheit];
m) Unterstützung grenzüberschreitender und länderübergreifender Projekte, insbesondere wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI), sowie interregionaler Innovationsinvestitionen zur Stärkung der Wertschöpfungsketten in der EU durch Koinvestitionen mehrerer Projektpartner; mit besonderem Schwerpunkt auf der Entwicklung von Wertschöpfungsketten in weniger entwickelten Regionen, die dazu beitragen, die Innovationslücke zu schließen, auf der Gründung und Expansion von Start-up-Unternehmen sowie auf der Stärkung des Zusammenhalts; Vorbereitungs-, Überwachungs-, Verwaltungs- und technische Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Elementen des Bezugsrahmens;
n) Unterstützung von LIFE-Maßnahmen, einschließlich strategischer Naturschutzprojekte, strategischer integrierter Projekte und Projekte zu strategischen Maßnahmen, die sich mit umweltpolitischen Prioritäten mit grenzübergreifender oder transnationaler Dimension befassen, Tätigkeiten, die der Gestaltung, Durchführung, Überwachung, Bewertung und Durchsetzung von Umwelt- und Klimavorschriften und -strategien zugrunde liegen, Förderung der Entwicklung der Governance auf allen Ebenen, Unterstützung und Stärkung von Netzen und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie anderer Projekte von Unionsinteresse, die zur Umsetzung des Umweltrechts und der Umweltpolitik beitragen.
2. Zur Unterstützung von Maßnahmen gemäß Anhang XV Absatz 1 Buchstabe i kann der Mitgliedstaat zusätzliche Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 Absatz 3 beantragen, und zwar infolge
i)einer Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem Mitgliedstaat, die zu einem direkten Schaden führt, der auf über 3 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen oder auf mehr als 0,6 % seines Bruttonationaleinkommens (BNE) geschätzt wird (der niedrigere Betrag gilt als Schwellenwert). In diesem Fall wird die Unterstützung aus der EU-Fazilität auf 2,5 % des gesamten direkten Schadens bis zum Schwellenwert zuzüglich 6 % des über den Schwellenwert hinausgehenden Schadens festgesetzt, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel;
ii)einer regionalen Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines Mitgliedstaats, die zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt (1 % des regionalen BIP für die Gebiete in äußerster Randlage). In diesem Fall wird die Unterstützung aus der EU-Fazilität auf 2,5 % des gesamten direkten Schadens festgesetzt, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel;
iii)einer Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem Nachbarstaat, die zu einem direkten Schaden führt; in diesem Fall wird die Unterstützung aus der EU-Fazilität auf 2,5 % des gesamten direkten Schadens festgesetzt, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel.
ANHANG XVI
SFC2027: System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission
Bezug: Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe l [Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten]
1.
Zuständigkeiten der Kommission
1.1. Sicherstellung des Betriebs eines elektronischen Datenaustauschsystems (im Folgenden „SFC2028“) für den gesamten offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. SFC2027 enthält mindestens die Informationen, die in den Mustern gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
1.2. Sicherstellung der folgenden Merkmale von SFC2028:
a)interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen;
b)automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert;
c)eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Regeln zu prüfen;
d)vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2028-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt bzw. nicht ausgeführt werden können;
e)Bereitstellung einer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API), die die automatische Übermittlung vordefinierter Datensätze ermöglicht;
f)Online-Statusverfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen;
g)Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein Programm eingegeben wurden;
h)Verfügbarkeit einer obligatorischen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig ist.
1.3. Gewährleistung einer Strategie für die Informationstechnologiesicherheit für SFC2028, die für sämtliches Personal gilt, das das System verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission und dessen Durchführungsvorschriften
47
, im Einklang steht.
1.4. Benennung einer Person oder mehrerer Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2028 verantwortlich ist/sind.
2.
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
2.1. Sicherstellung, dass die gemäß Artikel 71 Absatz 1 angegebenen Programmbehörden der Mitgliedstaaten und die Stellen, die zur Ausführung bestimmter Aufgaben unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Prüfbehörde gemäß Artikel 71 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ausgewählt wurden, die zu übermittelnden Informationen, für die sie zuständig sind, und etwaige Aktualisierungen in SFC2028 eingeben.
2.2. Sicherstellung der Überprüfung der übermittelten Informationen durch eine andere Person als die Person, die die Daten zur Übermittlung eingegeben hat.
2.3. Sicherstellung der Bereitstellung einer Schnittstelle zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2028 für die automatisierte Übermittlung vordefinierter Datensätze (Anhang xx).
2.4. Umsetzung der Trennung der oben genannten Aufgaben durch die automatisch an SFC2028 angebundenen Informationssysteme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle.
2.5. Benennung einer Person oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte verantwortlich ist/sind und die die folgenden Aufgaben ausführt/ausführen:
a)Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden;
b)Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems;
c)Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung;
d)Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt;
e)unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten;
f)Sicherstellung des stets genauen Stands der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen;
g)Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats;
h)Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die Auswirkungen haben auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten oder der SFC2028-Benutzer, ihre Aufgaben gemäß Nummer 2.1 zu erfüllen, bzw. auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen.
2.6. Bereitstellung von Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) bzw. zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725.
2.7. Umsetzung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit in Bezug auf den Zugang zu SFC2028, basierend auf einer Risikobewertung, die für alle Behörden gilt, die SFC2028 verwenden, und Berücksichtigung folgender Aspekte:
a)im Falle der direkten Nutzung Berücksichtigung der für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Abschnitt II Nummer 2.4 ausführen;
b)in dem Fall, dass nationale, regionale oder lokale Informationssysteme über eine technische Schnittstelle gemäß Nummer 2.3 an SFC2028 angebunden werden, Berücksichtigung der für diese Systeme geltenden Sicherheitsmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für SFC2028 durch diese Systeme sichergestellt wird, und die Folgendes umfassen:
i)physische Sicherheit;
ii)Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu;
iii)Kontrolle der Speicherung;
iv)Zugangs- und Passwortkontrolle;
v)Überwachung;
vi)Anbindung an SFC2027;
vii)Kommunikationsinfrastruktur;
viii)Verwaltung von Humanressourcen vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
ix)Management von Sicherheitsvorfällen.
2.8. Bereitstellung des in Nummer 2.6 erwähnten Dokuments auf Anfrage der Kommission.
2.9. Benennung einer Person oder mehrerer Personen, die für die Verfolgung und Gewährleistung der Anwendung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich ist/sind und als Ansprechpartner für die durch die Kommission gemäß Nummer 1.4 benannte(n) Person(en) dient/dienen.
3.
Gemeinsame Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten
3.1. Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) oder über eine technische Schnittstelle (API), die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2028 ermöglicht.
3.2. Bereitstellung des Datums der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission bzw. in umgekehrter Richtung, das als Datum der Einreichung des betreffenden Dokuments gilt.
3.3. Sicherstellung, dass amtliche Daten ausschließlich über SFC2028, außer im Falle höherer Gewalt, ausgetauscht werden, dass Informationen, die in die integrierten elektronischen Formulare von SFC2028 eingegeben werden (im Folgenden „strukturierte Daten“), nicht durch nichtstrukturierte Daten ersetzt werden, und dass im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten Vorrang haben.
Im Falle höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2028 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2028, die eine Woche vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen oder innerhalb des Zeitraums vom 18. bis zum 26. Dezember länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die Muster der vorliegenden Verordnung zu verwenden sind. In diesem Fall gilt als Datum der Einreichung des Dokuments das Datum des Poststempels. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gibt die betroffene Partei unverzüglich die bereits in Papierform angegebenen Informationen in SFC2028 ein.
3.4. Sicherstellung der Einhaltung der im SFC2028-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie der Maßnahmen, die die Kommission in SFC2028 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Nummer 2.3 genannten technischen Schnittstelle.
3.5. Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, die zum Schutz der mittels SFC2028 gespeicherten und übertragenen Daten festgelegt wurden, und Gewährleistung ihrer Wirksamkeit.
3.6. Jährliche Aktualisierung und Überprüfung der SFC2028-Strategie für IT-Sicherheit und der relevanten nationalen, regionalen und lokalen Strategien für IT-Sicherheit im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen.
ANHANG XVII
Interne Stützung im Rahmen der WTO
Interne Stützung im Rahmen der WTO gemäß Artikel 40
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Interventionskategorie
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Fundstelle in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung]
|
Absatz in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Grüne Box“)
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|
Agrarumwelt- und Klimaaktionen
|
Artikel 35 (Artikel 7 der GAP-Verordnung)
|
5, 11, 12
|
|
Degressive flächenbezogene Einkommensstützung;
|
Artikel 35 (Artikel 9 der GAP-Verordnung)
|
5
|
|
Zahlung für Kleinerzeuger
|
Artikel 35 (Artikel 10 der GAP-Verordnung)
|
5
|
|
Zahlung für naturbedingte und andere gebietsspezifische Benachteiligungen
|
Artikel 35 (Artikel 11 der GAP-Verordnung)
|
13
|
|
Unterstützung für Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
|
Artikel 35 (Artikel 12 der GAP-Verordnung)
|
12
|
|
Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten
|
Artikel 35 (Artikel 16 der GAP-Verordnung)
|
2, 5, 11
|
|
Unterstützung für Investitionen von Landwirten und Waldbesitzern
|
Artikel 35 (Artikel 17 der GAP-Verordnung)
|
8, 11
|
|
Vertretungsdienste
|
Artikel 35 (Artikel 18 der GAP-Verordnung)
|
2
|
|
Schulprogramm
|
Artikel 27, 28 der GMO-Verordnung
|
4
|
|
Unterstützung für Interventionen in bestimmten Sektoren
|
Artikel 32 Buchstaben b, c, d, e, h, i, m der GMO-Verordnung
|
2
|
|
|
Artikel 32 Buchstabe a der GMO-Verordnung
|
2, 11
|
|
|
Artikel 32 Buchstaben f, g, s der GMO-Verordnung
|
2, 11, 12
|
|
|
Artikel 32 Buchstabe n der GMO-Verordnung
|
8, 11, 12
|
|
Unterstützung für Gebiete in äußerster Randlage
|
Artikel 35 mit Ausnahme der Unterstützung für Bananen (Blaue Box – nicht in die Tabelle aufzunehmen)
|
13
|
|
Unterstützung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
|
Artikel 42, 43, 44
|
13
|
|
Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
|
Artikel 38
|
8
|
ANHANG XVIII
Mindestbetrag für die GAP-Interventionen zur Einkommensstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis k und r sowie Absatz 10
|
Mitgliedstaat
|
Mindestbetrag für die Interventionen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a bis k und r sowie Absatz 10 (in xxx EUR, zu jeweiligen Preisen)
|
|
Belgien
|
pm
|
|
Bulgarien
|
pm
|
|
Tschechien
|
pm
|
|
Dänemark
|
pm
|
|
Deutschland
|
pm
|
|
Estland
|
pm
|
|
Irland
|
pm
|
|
Griechenland
|
pm
|
|
Spanien
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
Kroatien
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
|
Zypern
|
pm
|
|
Lettland
|
pm
|
|
Litauen
|
pm
|
|
Luxemburg
|
pm
|
|
Ungarn
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
|
Niederlande
|
pm
|
|
Österreich
|
pm
|
|
Polen
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
|
Rumänien
|
pm
|
|
Slowenien
|
pm
|
|
Slowakei
|
pm
|
|
Finnland
|
pm
|
|
Schweden
|
pm
|
ANHANG […]