Brüssel, den 26.8.2025

COM(2025) 458 final

2025/0253(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik 1 (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) müssen bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) und Quoten.

In der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zur Festlegung des Mehrjahresplans für die Ostsee (im Folgenden „Mehrjahresplan“) sind zudem Zielspannen für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt. Diese Spannen wurden in diesem Vorschlag zugrunde gelegt, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) umzusetzen und insbesondere den MSY wieder zu erreichen und beizubehalten.

Mit diesem Vorschlag sollen die Fangmöglichkeiten für 2026 für die kommerziell bedeutendsten Fischbestände in der Ostsee festgesetzt werden. Der Vorschlag zielt auch darauf ab, die Freizeitfischerei auf See so weit zu regeln, wie dies für die Erhaltung der unter diese Verordnung fallenden Fischbestände erforderlich ist. Um die jährlichen TAC- und Quotenentscheidungen zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten, werden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee seit 2006 in einer eigenen Verordnung festgesetzt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit dem Vorschlag werden TACs und Quoten in einer Höhe festgesetzt, die mit den Zielen der GFP-Grundverordnung und des Mehrjahresplans im Einklang steht.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten entsprechend den Zielen der GFP-Grundverordnung und des Mehrjahresplans zugeteilt. Gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 17 der GFP-Grundverordnung entscheiden die Mitgliedstaaten über die Aufteilung der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge anhand bestimmter in diesen Artikeln festgelegter Kriterien. Die Mitgliedstaaten verfügen daher über den erforderlichen Ermessensspielraum, um bei der Aufteilung der zugeteilten TACs von dem von ihnen bevorzugten sozialen/wirtschaftlichen Modell zur Nutzung der Fangmöglichkeiten, die ihnen mit dem Vorschlag zugeteilt werden, Gebrauch zu machen.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung gilt als das am besten geeignete Instrument, da sie die Festlegung von Anforderungen ermöglicht, die unmittelbar für die Mitgliedstaaten und die betreffenden Unternehmen gelten. Dies wird dazu beitragen, dass die Anforderungen zeitnah und einheitlich umgesetzt werden, was zu mehr Rechtssicherheit führt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission konsultierte die Interessenträger (insbesondere über den Beirat für die Ostsee) auf der Grundlage ihrer Mitteilung „Nachhaltige Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2026“ (COM(2025) 296 final). Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) lieferte die wissenschaftlichen Grundlagen für den Vorschlag. Die vorgebrachten Standpunkte der konsultierten Interessenträger zu allen betroffenen Beständen wurden soweit wie möglich berücksichtigt, sofern sie derzeitigen Maßnahmen nicht zuwiderlaufen und den Zustand gefährdeter Ressourcen nicht verschlechtern.

Die wissenschaftlichen Gutachten zu den Fangbeschränkungen und zum Zustand der Bestände wurden auch auf dem regionalen Forum BALTFISH im Juni 2025 mit den Mitgliedstaaten erörtert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission konsultierte den ICES, dessen wissenschaftliche Gutachten auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Gutachtenstruktur beruhen und entsprechend der Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission vorgelegt werden.

Die Union holt jedes Jahr vom ICES wissenschaftliche Gutachten zum Zustand wichtiger Fischbestände ein. Die eingegangenen Gutachten betreffen alle Bestände in der Ostsee, und für die kommerziell bedeutendsten Bestände werden TACs vorgeschlagen. 3

Folgenabschätzung

Der Vorschlag ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei so angepasst wird, dass sie dazu beiträgt, dauerhaft nachhaltige Niveaus zu erreichen und aufrecht zu erhalten. Im Laufe der Zeit dürfte dieser Ansatz zu Folgendem führen: i) stabiler fischereilicher Druck, ii) höhere Quoten und damit iii) verbesserte Einkommen für die Fischer und ihre Familien. Höhere Anlandungen dürften von Nutzen sein für i) die Fischwirtschaft, ii) Verbraucher, iii) die verarbeitende Industrie und den Einzelhandel sowie iv) die übrige Branche im Zusammenhang mit der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei. In diesem Zusammenhang muss die Verbindung zwischen nachhaltiger Fischerei und einer gesunden Meeresumwelt in der Ostsee im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie und anderen damit zusammenhängenden Initiativen, insbesondere dem EU-Aktionsplan für Meeresökosysteme und Fischerei 4 und dem Europäischer Pakt für die Meere 5 , hervorgehoben werden.

Mit diesem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze zugunsten der langfristigen Nachhaltigkeit vermieden werden. Er berücksichtigt daher Initiativen von Interessenträgern und Beiräten, sofern diese vom ICES und/oder vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) positiv bewertet wurden. Der Vorschlag der Kommission (SEC(2011) 891) für die GFP-Grundverordnung stützte sich auf eine Folgenabschätzung, in der dargelegt wurde, dass das Erreichen des MSY-Ziels zwar eine notwendige Voraussetzung für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit sei, diese drei Ziele jedoch nicht getrennt voneinander erreicht werden könnten.

Bis 2019 gelang es, durch die Entscheidungen über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee bei allen Beständen mit Ausnahme des Herings in der westlichen Ostsee die TACs bei Beständen, für die MSY-Gutachten vorlagen, zum Zeitpunkt der Festsetzung der TACs mit den MSY-Spannen in Einklang zu bringen. Diese Entscheidungen trugen auch dazu bei, Bestände wiederaufzufüllen und wieder ein Gleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten herzustellen. 2019 zeigte sich jedoch, dass Dorsch in der östlichen Ostsee stark unter Druck geraten war. Schätzungen des ICES zufolge wird dieser Bestand höchstwahrscheinlich auch in den kommenden Jahren unter dem Referenzpunkt für die Bestandserhaltung Blim bleiben. 2021 wurde deutlich, dass der Dorschbestand in der westlichen Ostsee ebenfalls seit vielen Jahren unterhalb des Blim liegt, und der ICES betonte auch, dass der Zustand mehrerer Lachspopulationen nicht gut ist. Bis 2020 schätzte der ICES, dass die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee unter dem Referenzpunkt für die Bestandserhaltung MSY Btrigger lag. Seit 2023 schätzt der ICES, dass die Biomasse tatsächlich seit den 1990er Jahren um Blim herum lag. Die Biomasse hat seit 2021 zugenommen und sollte Schätzungen zufolge über Blim, aber immer noch weit unter MSY Btrigger liegen. Die Biomasse des Herings im Bottnischen Meerbusen ist seit ihrem Höchststand im Jahr 1994 kontinuierlich zurückgegangen. Nach einer Bewertung aus dem Jahr 2024 liegt die Biomasse schätzungsweise seit 2019 unter MSY Btrigger und ist weiter auf einen der niedrigsten jemals erzielten Werte zwischen MSY Btrigger und Blim gesunken. Die Biomasse von Sprotte ist in den letzten Jahren auf den niedrigsten Stand seit 1990 zurückgegangen und liegt nah an MSY Btrigger. Daher sind weitere Fortschritte erforderlich, um den MSY für alle Ostseebestände zu erreichen und aufrechtzuerhalten.

Am 28. Mai 2025 veröffentlichte der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für die verschiedenen Bestände in der Ostsee für 2026, das für Dorsch in der östlichen Ostsee aufgrund des unveränderten (kritischen) Zustands des Bestands der Empfehlung für 2025 entspricht. Das Gutachten für Dorsch in der östlichen Ostsee (seit 2024), Dorsch in der westlichen Ostsee und Lachs im Finnischen Meerbusen beruht auf dem Vorsorgeansatz. Die Biomasse beider Dorschbestände liegt weiterhin unter Blim. Für die anderen sieben Bestände wurden MSY-Gutachten mit den folgenden Biomasse-Schätzungen vorgelegt:

·bei Sprotte und Hering im Rigaischen Meerbusen sowie Scholle wird davon ausgegangen, dass sie über MSY Btrigger liegen;

·bei Hering in der mittleren Ostsee und Hering im Bottnischen Meerbusen wird davon ausgegangen, dass er unter MSY Btrigger liegt;

·bei Hering in der westlichen Ostsee wird davon ausgegangen, dass er unter Blim liegt, und

·bei den verschiedenen Lachspopulationen im Hauptbecken wird davon ausgegangen, dass ihr jeweiliger Zustand weiterhin äußerst unterschiedlich ist (teilweise unter Rlim, teilweise über RMSY).

Daher wird vorgeschlagen, den Ansatz für Lachs im Hauptbecken von 2025 beizubehalten und die TAC um 27 % zu senken. Ferner wird vorgeschlagen, die Fangmöglichkeiten für Hering im Bottnischen Meerbusen gegenüber 2025 um 62 %, für Hering im Rigaischen Meerbusen um 17 % und für Scholle um 3 % zu verringern. Außerdem wird vorgeschlagen, die Fangmöglichkeiten für Lachs im Finnischen Meerbusen gegenüber 2025 um 1 % zu erhöhen und die Fangmöglichkeiten für Hering und Sprotte in der mittleren Ostsee unverändert beizubehalten. Die zugeteilten Beifangmengen für Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee sowie Hering in der westlichen Ostsee würden gegenüber 2025 um 63 %, 84 % bzw. 50 % sinken.

Daher werden die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorschlags für 2026 darin bestehen, dass die Fangmöglichkeiten für sechs Mitgliedstaaten sinken und für zwei Mitgliedstaaten stabil bleiben. Insgesamt führt der Vorschlag zu einer Menge von etwa 295 000 Tonnen, was einer Verringerung um 14,3 % gegenüber den Fangmöglichkeiten für 2025 entspricht.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine flexible Anwendung der Quotentauschmechanismen vor, die bereits in den Vorjahren mit den Verordnungen über die Fangmöglichkeiten in der Ostsee eingerichtet wurden. Es werden keine neuen Vorschriften oder neuen Verwaltungsverfahren für Unions- oder nationale Behörden eingeführt, die den Verwaltungsaufwand erhöhen könnten.

Der Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung, die für 2026 gilt. Er enthält daher keine Revisionsklausel.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung und die Einhaltung der Vorschriften werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 6 gewährleistet.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 festgesetzt.

Bei Beständen, die mit der Russischen Föderation geteilt werden, wurden zur Festsetzung der Unionsquoten die entsprechenden Mengen, die dem Anteil der Russischen Föderation an diesen Beständen in früheren Jahren entsprechen, von den vom ICES empfohlenen Fängen abgezogen. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilten Fangmöglichkeiten sind im Anhang dieses Vorschlags aufgeführt.

In Bezug auf Dorsch in der östlichen Ostsee veröffentlichte der ICES im Einvernehmen mit der Kommission für 2026 sein Gutachten für 2025 erneut, da sich der Bestand weiterhin in demselben kritischen Zustand wie 2025 befindet. Der ICES hatte sein Gutachten für 2025 auf eine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebene Empfehlung der Kategorie 3 herabgestuft und im sechsten Jahr in Folge Nullfänge empfohlen 7 . Da der Bestand derart erschöpft ist, hat der Rat seit 2019 beschlossen, die gezielte Fischerei einzustellen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden sind (Sperrung während der Laichzeit und Verbot der Freizeitfischerei, das für 2025 auf das gesamte Bewirtschaftungsgebiet ausgeweitet wurde). Diese Abhilfemaßnahmen werden noch nicht lange genug umgesetzt, um eine Verbesserung des Bestandszustands bewirken zu können, weshalb sie gemäß dem Vorschlag im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 des Mehrjahresplans und Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der genannten Verordnung beibehalten werden sollen. Was die Höhe der TAC betrifft, so konnte der ICES bisher nicht quantifizieren, wie hoch die Beifangmengen von Dorsch in der östlichen Ostsee in anderen Fischereien sind, aber es steht fest, dass es in allen anderen Fischereien zu Beifängen von Dorsch in der östlichen Ostsee kommt 8 . Ohne Zuteilung einer Beifangquote für Dorsch in der östlichen Ostsee müssten alle Fischereien im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee eingestellt werden. Um die möglichen schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen einer solchen vollständigen Schließung zu vermeiden und da keine zusätzlichen Informationen vorliegen, schlägt die Kommission wie für 2025 vor, die Beifang-TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee auf 159 Tonnen festzusetzen, was der Höhe der gemeldeten Anlandungen im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der östlichen Ostsee im Jahr 2024 entspricht. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der fischereiliche Druck auf diesen Bestand nicht zunimmt. Darüber hinaus ist Dorsch ein unvermeidbarer Beifang beim Grundfischfang auf Plattfisch, und selektivere Fanggeräte, die die Beifänge von Dorsch erheblich verringern sollten, sind seit April 2025 im Hauptverbreitungsgebiet von Dorsch in der östlichen Ostsee verbindlich vorgeschrieben 9 .

In Bezug auf Dorsch in der westlichen Ostsee hat der ICES seine Bewertung 2023 auf eine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebene Empfehlung der Kategorie 3 herabgestuft. 2025 legte der ICES ein Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen für 2026 und 2027 vor 10 . Die Biomasse des Bestands lag in den vergangenen 15 Jahren meistens unter Blim. Deshalb hat der Rat seit 2021 beschlossen, die gezielte Fischerei einzustellen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden sind (Sperrung während der Laichzeit und Verbot der Freizeitfischerei). Diese Abhilfemaßnahmen haben noch keine Verbesserung des Bestandszustands bewirkt, weshalb sie gemäß dem Vorschlag im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 des Mehrjahresplans und Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der genannten Verordnung beibehalten werden sollen. Was die Höhe der TAC betrifft, so konnte der ICES bisher nicht quantifizieren, wie hoch die Beifangmengen von Dorsch in der westlichen Ostsee in anderen Fischereien sind, aber es steht fest, dass es in allen anderen Fischereien zu Beifängen von Dorsch in der westlichen Ostsee kommt 11 . Ohne Zuteilung einer Beifangquote für Dorsch in der westlichen Ostsee müssten alle Fischereien im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der westlichen Ostsee eingestellt werden. Um die möglichen schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen einer solchen vollständigen Schließung zu vermeiden und da keine zusätzlichen Informationen vorliegen, schlägt die Kommission wie für 2025 vor, die Beifang-TAC für Dorsch in der westlichen Ostsee auf 42 Tonnen festzusetzen, was der Höhe der gemeldeten Anlandungen im Dorschbewirtschaftungsgebiet in der westlichen Ostsee im Jahr 2024 entspricht. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der fischereiliche Druck auf diesen Bestand nicht zunimmt. Darüber hinaus ist Dorsch ein unvermeidbarer Beifang beim Grundfischfang auf Plattfisch, und selektivere Fanggeräte, die die Beifänge von Dorsch erheblich verringern sollten, sind seit April 2025 im Bewirtschaftungsgebiet von Dorsch in der westlichen Ostsee verbindlich vorgeschrieben 12 .

In Bezug auf Scholle legte der ICES zuvor gesonderte Gutachten für die ICES-Unterdivisionen 21 bis 23 und die ICES-Unterdivisionen 24 bis 32 vor. Nach einer Bewertung im Jahr 2025 stellt der ICES ein MSY-Gutachten für die ICES-Unterdivisionen 21 bis 32 zur Verfügung 13 . Diesem Gutachten zufolge ist die Biomasse des Bestands historisch hoch, obwohl sich der Zustand der einzelnen Fische in den letzten fünf Jahren verschlechtert hat. Darüber hinaus änderte die Bewertung die Wahrnehmung des Bestands, was den ICES dazu veranlasste, für 2026 einen Rückgang der Fänge um 35 % gegenüber dem Gutachten für 2025 zu empfehlen. Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Mehrjahresplans in der Höhe des Werts des FMSY-Punkts festzusetzen.

Für Hering in der westlichen Ostsee empfiehlt der ICES für das achte Jahr in Folge Nullfänge. Wie auch schon 2025 geht der ICES in seiner Bestandsschätzung von einem erheblich kleineren Bestand aus. Er schätzt, dass die Bestandsgröße seit 2024 zwar zugenommen hat, aber 2025 lediglich bei 52 % von Blim liegt 14 . Der ICES geht zudem weiterhin davon aus, dass die Biomasse auch ohne jegliche Befischung noch mindestens bis 2027 unterhalb von Blim bleiben wird. Die Rekrutierung ist seit rund zehn Jahren historisch niedrig. Entsprechend hat der Rat seit 2021 beschlossen, die gezielte Fischerei mit Ausnahme wissenschaftlicher Fischereien und kleiner Küstenfischereien zu schließen und eine TAC für unvermeidbare Beifänge festzusetzen, um die Einstellung anderer Fischereien aufgrund des Choke-Effekts zu vermeiden. Diese Abhilfemaßnahmen haben noch keine Verbesserung des Bestandszustands bewirkt. Die Kommission schlägt daher im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 2 des Mehrjahresplans vor, die gezielte Fischerei weiterhin geschlossen zu lassen und die Ausnahme für kleine Küstenfischereien abzuschaffen. Was die Höhe der TAC betrifft, so konnte der ICES bisher nicht quantifizieren, wie hoch in anderen Fischereien die Beifangmengen von Hering in der westlichen Ostsee sind, aber in der gezielten Fischerei auf Sprotte kommt es zu Beifängen von Hering in der westlichen Ostsee 15 . Um die möglicherweise schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen einer Schließung der gezielten Fischerei auf Sprotte im Heringsbewirtschaftungsgebiet in der westlichen Ostsee zu vermeiden, schlägt die Kommission vor, die Beifang-TAC für Hering in der westlichen Ostsee auf 394 Tonnen festzusetzen, solange keine zusätzlichen Informationen vorliegen.

In Bezug auf Hering im Bottnischen Meerbusen schätzt der ICES, dass die Biomasse weiter zurückgegangen ist und 2025 einen der niedrigsten jemals verzeichneten Werte erreicht hat, nämlich zwischen MSY Btrigger und Blim 16 . Die Empfehlung für Fänge am Wert des FMSY-Punkts besagt eine Verringerung um 16 % gegenüber dem Gutachten für 2025. Darüber hinaus schätzt der ICES, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Bestand im Jahr 2027 über MSY Btrigger hinaus erholt, auch ohne jegliche Fischerei bei nur 30 % liegt. Der ICES weist ferner darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse im Jahr 2027 unter Blim fällt, bei einer TAC auf MSYlower-Höhe bei 9 % liegt. Die Kommission schlägt daher vor, die TAC gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 1 des Mehrjahresplans auf 25 560 Tonnen festzusetzen und als Abhilfemaßnahme eine dreimonatige Sperrung während der Laichzeit festzulegen, die auf der Ähnlichkeit des Laichverhaltens mit dem Hering in der mittleren Ostsee beruht, für den der ICES ein besonderes Gutachten 17 vorgelegt hat.

In Bezug auf Hering in der mittleren Ostsee führte der ICES 2023 eine Benchmarking-Studie durch und schätzt, dass die Biomasse in den letzten 30 Jahren meist unter Blim lag, seit 2022 aber zugenommen hat und seit 2024 über Blim liegt 18 . Aufgrund der größeren Biomasse und der potenziell starken Jahrgänge 2024 und 2025 liegt die Empfehlung für Fänge in Höhe des Werts des FMSY-Punkts um 26 % höher als 2025. Der ICES stellt jedoch fest, dass die Rekrutierungsprognose ungewiss ist, und weist erneut auf das Problem der Falschmeldungen hin, das die Unsicherheit erhöht. Darüber hinaus ist der Jahrgang 2023 schwach, und der Bestand ist anfällig, da er aus verschiedenen genetisch unterschiedlichen Teilpopulationen besteht. Darüber hinaus schätzt der ICES, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Bestand im Jahr 2027 über MSY Btrigger hinaus erholt, auch ohne jegliche Fischerei bei nur 52 % liegt. Der ICES weist ferner darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse 2027 unter Blim fällt (Artikel 4 Absatz 6 des Mehrjahresplans), bei einer TAC auf MSY Flower-Höhe bei 6 % liegt. Daher schlägt die Kommission im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 des Mehrjahresplans vor, im Jahr 2026 die für 2025 festgesetzte TAC (83 881 Tonnen) beizubehalten und als Abhilfemaßnahme auf der Grundlage des besonderen ICES-Gutachtens eine dreimonatige Sperrung während der Laichzeit festzulegen 19 . 

In Bezug auf Hering im Rigaischen Meerbusen schätzt der ICES, dass die Biomasse zwar leicht zurückgegangen ist, aber weiterhin über MSY Btrigger und auf historisch hohem Niveau liegt 20 . Die Kommission schlägt daher vor, die TAC im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Mehrjahresplans in der Höhe des Werts des FMSY-Punkts festzusetzen.

In Bezug auf Sprotte schätzt der ICES, dass die Biomasse des Bestands aufgrund der bestätigten extrem niedrigen Rekrutierung im Zeitraum 2021-2023 weiter zurückgegangen ist. Zwar liegt die Biomasse weiterhin über MSY Btrigger, sie erreichte 2025 jedoch ihren niedrigsten Stand seit 1990 21 . Ausgehend von der Prognose, dass die Rekrutierung im Jahr 2024 zu den bisher höchsten Rekrutierungen zählt, liegt das Gutachten für Fänge am Wert des FMSY-Punkts um 36 % über dem Wert von 2025. Der ICES betont jedoch, dass die Prognose auf einer einzigen Erhebung beruht und daher ungewiss ist und dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unterhalb der Referenzpunkte für die Bestandserhaltung liegt, unterschätzt werden könnte. Darüber hinaus weist der ICES auf das Problem der Falschmeldungen hin, das die Unsicherheit erhöht. Die Kommission stellt ferner fest, dass Sprotte in vielen Fischereien zusammen mit Hering gefangen wird. Die Kommission schlägt daher vor, die für 2025 festgesetzte TAC (139 500 Tonnen) im Jahr 2026 beizubehalten und damit die TAC gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Mehrjahresplans unterhalb des MSY-Flower festzusetzen. Die Kommission schlägt ferner vor, die vom Rat für 2025 festgelegte Sperrung während der Laichzeit beizubehalten.

Was die Flusslachsbestände betrifft, so stellt der ICES mindestens seit den 1990er Jahren fest, dass der Zustand dieser Bestände im Ostseegebiet heterogen ist; einige befinden sich in gutem Zustand, andere dagegen nicht. Seit 2022 hat der ICES auch empfohlen, dass in der kommerziellen wie der Freizeitfischerei alle Lachsfänge im Hauptbecken eingestellt werden sollten, da es sich naturgemäß um gemischte Fischereien handelt, bei denen Lachs aus allen Flussbeständen gefangen wird. Gleichzeitig vertrat der ICES auch die Auffassung, dass die Fortsetzung der derzeitigen gezielten Fischerei in einigen nördlichen Küstengebieten während der Lachswanderung im Sommer weiterhin möglich wäre. Daher hat der Rat seit 2021 beschlossen, die gezielte Lachsfischerei im Hauptbecken einzustellen und eine Beifang-TAC für unvermeidbare Beifänge festzusetzen, wobei eine Ausnahme für wissenschaftliche Fischereien galt, während die gezielte Lachsfischerei im Sommer in den betreffenden nördlichen Küstengebieten fortgeführt wurde. Seit 2021 hat der Rat zudem Abhilfemaßnahmen verabschiedet, die operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden sind (Verbot des Einsatzes von Langleinen und der Befischung von Meerforellen außerhalb von Küstengebieten; in den meisten Gebieten tägliche Fangbegrenzung pro Angler auf einen durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachs). Das ICES-Gutachten für 2026 folgt demselben Ansatz wie in den Vorjahren, empfiehlt jedoch, die empfohlenen Höchstfangmengen aufgrund zusätzlicher Unsicherheiten hinsichtlich der Abundanz von Lachs im wichtigsten Lachsfluss weiter zu senken 22 . Der ICES erwähnt auch den deutlichen Rückgang einer bestimmten Flusspopulation und empfiehlt daher, den Beginn der Fangsaison in der Ålandsee und um die Mündung dieses Flusses von Mai auf Juni zu verschieben. Der ICES schätzt weiterhin, dass die Sterblichkeit von Wildlachs nach der Freisetzung in der Freizeitfischerei mit Schleppangeln auf durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten (d. h. gezüchteten) Lachs 24 % beträgt (wobei die vorläufigen Ergebnisse einer neuen Studie darauf hindeuten, dass die Sterblichkeit erheblich niedriger sein könnte), was zu rund 2 500 toten Wildlachsen führt. Die Kommission schlägt daher im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der genannten Verordnung vor, i) die TAC grundsätzlich auf unvermeidbare Beifänge zu begrenzen, ii) unter Berücksichtigung des empfohlenen späteren Beginns der Fangsaison in der ICES-Unterdivision 29 Nord und um eine Flussmündung in der ICES-Unterdivision 31 eine Ausnahmeregelung für die gezielte kommerzielle Küstenfischerei auf Lachs in den ICES-Unterdivisionen 29 Nord bis 31 im Sommer zu gestatten, iii) die TAC auf die vom ICES empfohlene Fangmenge festzusetzen, iv) die gleichen Abhilfemaßnahmen wie für 2025 beizubehalten, v) die begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für 2026 beizubehalten, um die volle Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei in der ICES-Unterdivision 32 zu gewährleisten, und vi) die Freizeitfischerei auf Lachs außer in den Küstengebieten der ICES-Unterdivisionen 29 Nord bis 31 während der gleichen Zeiträume wie die gewerbliche Fischerei einzustellen.

In Bezug auf Lachs im Finnischen Meerbusen hat der ICES für 2026 eine Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegeben 23 . Die Kommission schlägt daher eine TAC auf Höhe der Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung vor. Auf der Grundlage der bisherigen Quotenausschöpfung schlägt die Kommission ferner vor, die begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität zwischen den beiden TACs für Lachs für Estland beizubehalten, um das Risiko einer Lahmlegung der Küstenfischerei auf andere Arten zu vermeiden (Choke-Effekt).

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für Bestände, für die vorsorgliche bzw. analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere auf der Grundlage der biologischen Lage der Bestände. Angesichts des besonders fragilen Zustands des Ökosystems der Ostsee und mehrerer Fischbestände schlägt die Kommission vor, die jahresübergreifende Flexibilität gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände mit einer Biomasse unterhalb von MSY Btrigger und für Bestände, für die der ICES entweder Nullfänge oder die Aussetzung der gezielten Fischerei empfiehlt, auszuschließen. Mit Artikel 15 Absatz 9 der GFP-Grundverordnung wird auch ein Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände festgelegt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt und die Verwirklichung der GFP-Ziele erschwert wird, sollte die Kommission auch vorschlagen, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der GFP-Grundverordnung nicht anwenden. Darüber hinaus sollte die jahresübergreifende Flexibilität für Quoten gemäß Artikel 15 Absatz 9 der GFP-Grundverordnung ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn dies die Verwirklichung der GFP-Ziele untergraben würde, insbesondere für Bestände mit einer Biomasse unterhalb des MSY Btrigger und für Bestände, für die nur Beifänge oder wissenschaftliche Fischereien zulässig sind.

Die Kommission schlägt ferner vor, die Verordnung (EU) 2025/202 des Rates zu ändern, um eine TAC für Stintdorsch festzusetzen, für den das Fischwirtschaftsjahr am 1. November 2025 beginnt. Die Höhe der TAC wird mit „pm“ (pro memoria) angegeben, solange das für den 10. Oktober 2025 erwartete ICES-Gutachten und die Ergebnisse der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich noch nicht vorliegen.

2025/0253 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats gewährleisten.

(2)Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TACs) sollten daher gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und vor dem Hintergrund der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

(3)Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung soll dieser Plan zur Erreichung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der GFP beitragen. Der Plan zielt auch darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht. Der Plan soll außerdem dazu beitragen, sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig nachhaltig sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Zu diesen Zielen, die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 näher ausgeführt sind, gehört auch, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind. Außerdem soll ein angemessener Lebensunterhalt für diejenigen gewährleistet werden, die vom Fischfang abhängen, unter besonderer Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte.

(4)Am 28. Mai 2025 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) sein jährliches Bestandsgutachten für die Ostseebestände für 2026, wobei der ICES für Dorsch in der östlichen Ostsee seine Empfehlung für 2025 erneuerte. Laut ICES gibt es bei den meisten Fischereien in der Ostsee zumindest bis zu einem gewissen Grad eine Vermischung zwischen den Beständen. Diese Vermischung betrifft sowohl Bestände, die im Rahmen einer TAC bewirtschaftet werden, als auch Bestände, die nicht im Rahmen einer TAC bewirtschaftet werden. Der größte Grad der Vermischung erfolgt zwischen verschiedenen pelagischen Arten bzw. zwischen verschiedenen Grundfischarten.

(5)Für 2026 empfiehlt der ICES Nullfänge für Hering in der westlichen Ostsee, Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee und Lachs in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31. Würden die TACs für diese Bestände auf dem vom ICES empfohlenen Niveau festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, daher zum Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) führen. Dorsch wird in allen Fischereien als Beifang gefangen, Hering in der westlichen Ostsee ist Beifang in der gezielten Fischerei auf Sprotte, und Lachs kann in vielen Fischereien als Beifang auftreten. Eine Choke-Situation würde insbesondere Plattfische und pelagische Arten befischende Schiffe betreffen, was zur Folge hätte, dass diese Schiffe 2026 möglicherweise zur Einstellung ihrer Fangtätigkeiten gezwungen und diese Fischereien vorzeitig gesperrt würden. Auf der Grundlage der Daten der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse wird der Erstverkaufswert der Fänge von Scholle, Sprotte und Hering, die im Rahmen der TACs getätigt werden dürfen und die voraussichtlich in dem betreffenden Gebiet entnommen werden, auf 25 300 000 EUR, 55 700 000 EUR bzw. 43 400 000 EUR geschätzt. Viele Fischereien, insbesondere kleine Küstenfischereien auf Arten, die nicht im Rahmen einer TAC bewirtschaftet werden, müssten 2026 ebenfalls ihre Fangtätigkeiten einstellen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, lediglich TACs für unvermeidbare Beifänge von Hering in der westlichen Ostsee, Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee sowie Lachs im Hauptbecken vorzusehen.

(6)Für den Dorschbestand in der östlichen Ostsee hat der ICES seit 2019 Nullfänge empfohlen. Da sich der Bestand nach wie vor in demselben kritischen Zustand befindet, erneuerte der ICES für 2026 sein Gutachten für 2025, in dem er seine Meinung hinsichtlich der Biomasse des Bestands und hinsichtlich der Tatsache bekräftigte, dass die Biomasse deutlich unter dem Referenzpunkt für die Bestandserhaltung (Blim) lag, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert sein kann. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 und Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung ist es daher angezeigt, die gezielte Fischerei auszusetzen und andere operativ damit verbundene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge ebenfalls auf einem niedrigen Wert festgesetzt werden, um die möglicherweise schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen zu vermeiden, die sich aus Null-Fangmöglichkeiten ergäben.

(7)In Bezug auf den Dorschbestand in der westlichen Ostsee empfiehlt der ICES, nachdem er für mehrere Jahre ein niedriges Fangniveau empfohlen hatte, Nullfänge für 2026, da die Biomasse des Bestands 2025 voraussichtlich unter Blim liegt und sich 2027 nicht über Blim erholen dürfte. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 und Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung ist es daher angezeigt, die gezielte Fischerei auszusetzen und andere operativ damit verbundene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge ebenfalls auf einem niedrigen Wert festgesetzt werden, um die sozioökonomischen Folgen zu vermeiden, die sich aus Null-Fangmöglichkeiten ergäben.

(8)Was Lachs in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 betrifft, so hat der ICES sein Nullfang-Gutachten aufrechterhalten, wobei er für 2026 eine Möglichkeit sieht, die gezielte kommerzielle Fischerei und die Freizeitfischerei im Sommer in dem Gebiet nördlich von 59° 30′ N (ICES-Unterdivisionen 29 Nord bis 31) zuzulassen. Darüber hinaus hat der ICES seine Fangempfehlungen im Vergleich zu 2025 aufgrund zusätzlicher Unsicherheiten in Bezug auf die Abundanz von Lachs im wichtigsten Lachsfluss weiter reduziert. Zudem weist der ICES darauf hin, dass die Aufnahme der Fischerei in der ICES-Unterdivision 29 Nord und außerhalb der Mündung des Flusses Råneälven erst ab Juni zum weiteren Schutz dieser besonders empfindlichen Wildlachspopulation sowie anderer frühzeitig wandernder Wildlachspopulationen beitragen würde. Darüber hinaus sterben Wildlachse in der Freizeitfischerei auf durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachs beim Freisetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der GFP-Grundverordnung ist es daher angezeigt, die Höhe der Fangmöglichkeiten, das Fanggebiet und den Fangzeitraum im Einklang mit dem ICES-Gutachten festzulegen und operativ damit verbundene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (Verbot des Einsatzes von Langleinen und des Fangs von Meerforellen außerhalb der Küstengebiete; Zulassung der Freizeitfischerei nur wenn und wo gezielte gewerbliche Fischerei erlaubt ist).

(9)Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei auf Lachs in der ICES-Unterdivision 32 vollständig ausgeschöpft werden können, ist es angebracht, eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs zwischen den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 und der ICES-Unterdivision 32 zu gestatten.

(10)Um das Risiko zu mindern, dass Lachs in der Lachsfischerei fälschlicherweise als Meerforelle gemeldet wird, ist es angezeigt, den Fang von Meerforellen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien zu verbieten und die Beifänge von Meerforelle auf 3 % des kombinierten Fangs von Meerforelle und Lachs zu begrenzen.

(11)Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände sollten strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt lassen.

(12)In Bezug auf Hering im Bottnischen Meerbusen schätzt der ICES, dass die Biomasse weiter zurückgegangen ist und nun zwischen Blim und dem Referenzpunkt für die Bestandserhaltung (MSY Btrigger) liegt, unterhalb dessen geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssen, damit der Bestand rasch wieder Werte erreicht, die über dem Niveau liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Der ICES weist auch auf Unsicherheiten bei der Schätzung bei den jungen Altersgruppen und des Gewichts-Alters-Verhältnisses hin. Darüber hinaus stellt der ICES wiederholt fest, dass der Anteil älterer Exemplare in der Population wahrscheinlich nicht zunimmt, wenn die Fangmöglichkeiten in der Höhe des Werts des FMSY-Punkts festgesetzt würden. Schließlich stellt der ICES fest, dass der Bestand wahrscheinlich Gefahr läuft, genetische Vielfalt einzubüßen. Durch keines der Fangszenarien innerhalb der FMSY-Spannen wird sichergestellt, dass die Biomasse des Bestands 2027 mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % unter Blim sinkt. Darüber hinaus dürfte sich der Bestand auch ohne jegliche Befischung im Jahr 2027 mit einer Wahrscheinlichkeit von nur 30 % über MSY Btrigger erholen. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es daher angezeigt, die Fangmöglichkeiten entsprechend festzusetzen und als operativ damit verbundene Abhilfemaßnahme eine dreimonatige Sperrung während der Laichzeit festzulegen.

(13)Für den Heringsbestand in der westlichen Ostsee empfiehlt der ICES im achten Jahr in Folge Nullfänge. Wie schon 2024 hat der ICES die Schätzungen der Biomasse für die Vorjahre nach unten korrigiert und schätzt, dass die Biomasse 2025 immer noch nur bei 52 % von Blim liegt, auch wenn sie seit 2021 kontinuierlich zugenommen hat. Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefstand, und es wird nicht davon ausgegangen, dass die Biomasse 2027 über Blim anwächst. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es daher angezeigt, die gezielten Fischereien auszusetzen und die Ausnahme für kleine Fischereien abzuschaffen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge ebenfalls auf einem niedrigen Wert festgesetzt werden, um die sozioökonomischen Folgen zu vermeiden, die sich aus Null-Fangmöglichkeiten ergäben.

(14)In Bezug auf Hering in der mittleren Ostsee schätzt der ICES, dass der Bestand in den letzten 30 Jahren größtenteils unter Blim lag. Der ICES geht davon aus, dass sich der Bestand aufgrund eines verbesserten Gewichts-Alters-Verhältnisses und starker Rekrutierung im Jahr 2022 seit 2024 auf Werte über Blim erholt hat, er aber immer noch weit unter MSY Btrigger liegt. Der ICES schätzt, dass die Rekrutierung in den Jahren 2024 und 2025 stark ausfallen könnte, betont jedoch, dass diese Schätzungen ungewiss sind. Die Rekrutierung im Jahr 2023 lag unter dem Durchschnitt. Darüber hinaus erinnert der ICES daran, dass anhaltende Falschmeldungen von Arten die Unsicherheit des Gutachtens erhöhen. Durch keines der Fangszenarien innerhalb der FMSY-Spannen wird sichergestellt, dass die Biomasse des Bestands 2027 mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % unter Blim sinkt. Darüber hinaus liegt trotz der positiven Prognose die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand 2027 unter MSY Btrigger bleibt, auch ohne jegliche Befischung immer noch bei 52 %. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es daher angezeigt, die Fangmöglichkeiten entsprechend festzusetzen und als operativ damit verbundene Abhilfemaßnahme eine dreimonatige Sperrung während der Laichzeit festzulegen.

(15)Für Hering im Rigaischen Meerbusen und Scholle schätzt der ICES, dass die Biomasse über MSY Btrigger und der fischereiliche Druck unter FMSY liegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten die Fangmöglichkeiten daher entsprechend festgesetzt werden.

(16)In Bezug auf Sprotte schätzt der ICES, dass die Biomasse zwar immer noch über MSY Btrigger liegt, jedoch aufgrund der bestätigten historisch niedrigen Rekrutierung zwischen 2021 und 2023 weiter zurückgegangen ist. Die Biomasse dürfte 2025 auf dem niedrigsten Stand seit 1990 und nahe MSY Btrigger liegen. Der ICES schätzt, dass die Rekrutierung im Jahr 2024 außergewöhnlich hoch sein könnte, betont jedoch, dass die Schätzung ungewiss ist und dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse unter den Referenzgrößen für die Bestandserhaltung liegt, unterschätzt werden könnte. Darüber hinaus erinnert der ICES daran, dass anhaltende Falschmeldungen von Arten die Unsicherheit des Gutachtens erhöhen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten die Fangmöglichkeiten daher entsprechend festgesetzt werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 schlägt die Kommission ferner vor, die bestehende dreimonatige Sperrung während der Laichzeit beizubehalten.

(17)Die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 26 , insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission, überwacht und kontrolliert. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(18)Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 27 sehen eine jahresübergreifende Flexibilität bei den Quoten für Bestände vor, für die sowohl vorsorgliche als auch analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage, da dieser Mechanismus dazu führt, dass in einem bestimmten Jahr Quoten zur Verfügung stehen, die die ursprünglich für dieses Jahr festgesetzten Quoten übersteigen. Bislang wurden diese Artikel nicht auf Bestände mit einer Biomasse unterhalb von Blim angewandt. Angesichts des fragilen Zustands des Ökosystems der Ostsee und seiner Fischbestände ist es angezeigt, diese Artikel auch nicht auf Bestände anzuwenden, deren Biomasse zwischen Blim und MSY Btrigger liegt. Darüber hinaus wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine weitere jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um eine übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, sollte die jahresübergreifende Flexibilität bei Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht kumulativ gelten. Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte gegebenenfalls aufgrund der biologischen Lage von Beständen ausgeschlossen werden.

(19)Die Biomasse von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee liegt unter Blim. Bei allen diesen Beständen sind 2026 nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt. Die Biomasse von Hering im Bottnischen Meerbusen und Hering in der mittleren Ostsee liegt deutlich unter MSY Btrigger. Aus diesem Grund und angesichts der relativ geringen Widerstandsfähigkeit des Ökosystems der Ostsee haben sich die Mitgliedstaaten, die über einen Quotenanteil der betreffenden TACs verfügen, verpflichtet, die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Jahr 2026 auf diese Bestände nicht anzuwenden, damit die Fänge 2026 die einschlägigen TACs nicht überschreiten. Darüber hinaus liegt die Biomasse fast aller Flusslachsbestände südlich von 59° 30′ N unterhalb des Grenzreferenzpunkts für die Smolt-Produktion (Rlim), und 2026 sind nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind daher für das Jahr 2026 eine ähnliche Verpflichtung in Bezug auf die jahresübergreifende Flexibilität bei Lachsfängen im Hauptbecken eingegangen.

(20)[Platzhalter für Stintdorsch: Die Union und das Vereinigte Königreich führten am [XX] Oktober 2025 bilaterale Konsultationen über die TAC für Stintdorsch in der ICES-Division 3a (Skagerrak-Kattegat), den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a (Nordsee) für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026. Geführt wurden diese Konsultationen gemäß Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits 28 . Die Union nahm auf der Grundlage von Spezifikationen des vom Rat am [XX] Oktober 2025 gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2021/1875 des Rates 29 gebilligten Standpunkts an diesen Konsultationen teil. Die Union und das Vereinigte Königreich einigten sich auf eine TAC auf der Grundlage des am [XX] Oktober 2025 veröffentlichten ICES-Gutachtens für Stintdorsch im ICES-Untergebiet 4 und in der ICES-Division 3a für diesen Zeitraum. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, das von den Delegationsleitern der Union und des Vereinigten Königreichs am [XX] Oktober 2025 unterzeichnet wurde. Die TAC für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 sollte daher in der im schriftlichen Protokoll angegebenen Höhe festgesetzt werden.]

(21)[Platzhalter für sonstige mögliche Änderungen der Verordnung (EU) 2025/202 des Rates].

(22)Die Verordnung (EU) 2025/202 30 sollte daher entsprechend geändert werden.

(23)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für die Ostsee ab dem 1. Januar 2026 gelten. Die Bestimmungen zu Stintdorsch im Skagerrak-Kattegat und in der Nordsee sollten jedoch rückwirkend vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 gelten, da dies der Fangsaison für Stintdorsch entspricht. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 festgesetzt und bestimmte durch die Verordnung (EU) 2025/202 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

Sie gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.„Unterdivision“ eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 ;

2.„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC)

a)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

b)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

3. „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

4.„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

5.„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, einschließlich Näherungswerten, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten abzugeben;

6.„analytische TAC“ eine TAC, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

7.„vorsorgliche TAC“ eine TAC, für die keine analytische Bewertung vorliegt, sondern entweder eine Bewertung auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes vorliegt oder keine Bewertung vorliegt.

KAPITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4
TACs und Aufteilung

Die TACs, Quoten und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Maßnahmen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)einen Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, auf die die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten anzurechnen, anwendbar ist, sind in den einschlägigen TAC-Tabellen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 7
Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch

(1)In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.

(2)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

a)Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 durchgeführt werden;

b)Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt;

c)unbeschadet der Schonzeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 1 für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 50 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden.

(3)Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 15. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.

(4)Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für

a)Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt;

c)Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 40 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden;

d)Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, Muscheln mit Dredgen fangen.

(5)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b, c oder d sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeiten jederzeit von den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden können.

Artikel 8
Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Hering in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29, 30, 31 und 32

(1)Es ist verboten, pelagische Arten in Küstengebieten bis zu vier Seemeilen von den Basislinien mit pelagischen Schleppnetzen zu befischen, wenn die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörde weniger als 20 Meter beträgt, und zwar in den folgenden Zeiträumen und Gebieten:

a)in den Unterdivisionen 25 und 26 vom 16. März bis zum 15. Juni;

b)in den Unterdivisionen 27 und 28.2 vom 1. April bis zum 30. Juni;

c)in den Unterdivisionen 29-32 vom 1. Mai bis zum 31. Juli.

(2)Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist auf die ursprünglichen Quotenzuteilungen der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt.

Artikel 9
Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Sprotte in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29 und 32

(1)Fischereifahrzeugen der Union ist es vom 1. Mai bis zum 31. Juli verboten, in Gebieten jenseits von 12 Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29 und westlich von 24° 00' E in der Unterdivision 32 pelagische Bestände mit aktivem Fanggerät zu befischen.

(2)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

a)Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden; die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist auf die ursprünglichen Quotenzuteilungen der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt;

b)Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen, mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät fischen.

Artikel 10
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22 bis 32

(1)Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in den Unterdivisionen 22 bis 32 verboten. Jedes versehentlich gefangene Exemplar Dorsch muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(2)Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen unbeabsichtigte Beifänge von Dorsch in der Freizeitfischerei auf andere Arten in den Unterdivisionen 27 bis 32 behalten werden.

Artikel 11
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22 bis 31

(1)Die Freizeitfischerei auf Lachs ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten. Jedes versehentlich gefangene Exemplar Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien in folgenden Zeiträumen und Gebieten gestattet:

a)in der ICES-Unterdivision 29 nördlich von 59° 30′ N vom 1. Juni bis 31. August;

b)in den ICES-Unterdivisionen 30 und 31 vom 1. Mai bis zum 31. August, ausgenommen im Mai in dem Gebiet innerhalb von vier Seemeilen von der Mündung des Flusses Råneälven.

(3)Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 12
Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände in den Unterdivisionen 22 bis 32

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den Unterdivisionen 22 bis 32 jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien nicht auf Meerforelle fischen. Bei der Fischerei auf Lachs jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in der Unterdivision 32 dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt – weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt – mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)Die Fischerei auf Meerforelle oder Lachs mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten.

(3)Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 13
Datenübermittlung

Wenn Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten zu Fangmengen oder angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14
Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert:

1.In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 122 folgende Fassung:

Tabelle 122

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Trisopterus esmarkii

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2025

2026

Analytische TAC

Dänemark

299,722

(1)(2)

pro memoria (pm)

(4)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Deutschland

0,057

(1)(2)(3)

pm

(4)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

0,221

(1)(2)(3)

pm

(4)

Union

300

(1)(2)(3)

pm

(4)

Vereinigtes Königreich

100

(1)

pm

(4)

TAC

400

(1)

pm

(4)

(1)

Darf nur vom 1. November 2024 bis zum 31. Oktober 2025 befischt werden.

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine direkte Befischung von Stintdorsch erlaubt.

(3)

Die Beifangquote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(4)

Darf nur vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 befischt werden.

2.[Platzhalter für sonstige Änderungen der Verordnung (EU) 2025/202 des Rates].

Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026.

Abweichend von Unterabsatz 2

a)gilt Artikel 14 Nummer 1 vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026;

b)[Platzhalter für sonstige Änderungen der Verordnung (EU) 2025/202 des Rates].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/2023-01-01 ).
(2)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1139/oj ).
(3)     http://www.ices.dk/advice/Pages/Latest-Advice.aspx .
(4)    Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2023 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei (COM(2023) 102 final).
(5)    Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2025 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Europäische Pakt für die Meere (COM(2025) 281 final).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj ).
(7)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202563 .
(8)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.5276 ; https://doi.org/10.17895/ices.advice.5649 ; https://doi.org/10.17895/ices.advice.24799266 .
(9)    Delegierte Verordnung (EU) 2024/3093 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Dorsch in der Ostsee (ABl. L, 2024/3093, 10.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3093/oj ).
(10)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202560  
(11)    Siehe Fußnote 8.
(12)    Siehe Fußnote 9.
(13)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202773 .
(14)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202614  
(15)    Siehe Fußnote 8.
(16)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202623 .
(17)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.28512521 .
(18)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202617  
(19)    Siehe Fußnote 17.
(20)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202620
(21)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202893  
(22)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202839 .    
(23)     https://doi.org/10.17895/ices.advice.27202842 .    
(24)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj ).
(25)    Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1139/oj ).
(26)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 ( ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj ).
(27)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/847/oj ).
(28)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj .
(29)    Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1875/oj ).
(30)    Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj ).
(31)    Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/218/oj).
(32)    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj ).

Brüssel, den 26.8.2025

COM(2025) 458 final

ANHANG

des

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern












ANHANG

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Maßnahmen angegeben.

Bei der Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die ICES-Gebiete.

Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Tabelle

1

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/30/31.)

 

Finnland

 

20 956

Analytische TAC

 

 

Schweden

4 604

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Union

25 560

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

25 560

 

 

 

 

 

Tabelle

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/3BC+24)

 

Dänemark

 

55

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

218

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Finnland

0

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

51

(1)

Schweden

70

(1)

Union

394

(1)

TAC

 

394

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Tabelle

3

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–27, 28.2, 29 und 32

 

Clupea harengus

 

 

(HER/3D-R30)

 

Dänemark

 

1 845

Analytische TAC

 

 

Deutschland

489

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Estland

9 424

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Finnland

18 395

Lettland

2 326

Litauen

2 449

Polen

20 898

Schweden

28 055

Union

83 881

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

Tabelle

4

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unterdivision 28.1

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/03D.RG)

 

Estland

 

15 870

Analytische TAC

 

 

Lettland

18 497

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

34 367

TAC

 

34 367

 

 

 

 

 

Tabelle

5

Art:

Dorsch

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25–32

 

Gadus morhua

 

 

(COD/3DX32.)

 

Dänemark

 

37

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

15

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

4

(1)

Finnland

3

(1)

Lettland

14

(1)

Litauen

9

(1)

Polen

40

(1)

Schweden

37

(1)

Union

159

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Tabelle

6

Art:

Dorsch

 

 

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/3BC+24)

 

Dänemark

 

18

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

9

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

0

(1)

Finnland

0

(1)

Lettland

2

(1)

Litauen

1

(1)

Polen

5

(1)

Schweden

7

(1)

Union

42

(1)

TAC

42

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Tabelle

7

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/3BCD-C)

 

Dänemark

 

7 861

Analytische TAC

 

 

Deutschland

873

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Polen

1 646

Schweden

593

Union

10 973

TAC

 

10 973

 

 

 

 

 

Tabelle

8

Art:

Atlantischer Lachs

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

 

Salmo salar

 

 

(SAL/3BCD-F)

 

Dänemark

 

5 282

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

588

(1)(2)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Estland

537

(1)(2)(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Finnland

6 586

(1)(2)

Lettland

3 359

(1)(2)

Litauen

395

(1)(2)

Polen

1 602

(1)(2)

Schweden

7 138

(1)(2)

Union

25 487

(1)(2)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt.

 

 

 

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Lachs durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 ist es Fischereifahrzeugen der Union in den folgenden Zeiträumen und Gebieten gestattet, diese Quote in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien zu befischen:

in der Unterdivision 29 nördlich von 59° 30′ N vom 1. Juni bis 31. August;

in den Unterdivisionen 30 und 31 vom 1. Mai bis zum 31. August, ausgenommen im Mai in dem Gebiet innerhalb von vier Seemeilen von der Mündung des Flusses Råneälven.

(3)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 (SAL/*3D32) nicht mehr als 450 Exemplare gefangen werden.

Tabelle

9

Art:

Atlantischer Lachs

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

 

Salmo salar

 

 

(SAL/3D32.)

 

Estland

 

1 049

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Finnland

9 183

(1)

Union

10 232

(1)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle

10

Art:

Sprotte

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/3BCD-C)

 

Dänemark

 

13 761

Analytische TAC

 

 

Deutschland

8 718

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Estland

15 979

Finnland

7 203

Lettland

19 299

Litauen

6 981

Polen

40 957

Schweden

26 602

Union

139 500

TAC

 

Entfällt