Brüssel, den 8.7.2024

COM(2024) 279 final

2024/0153(NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 1 (im Folgenden „MwSt-Durchführungsverordnung“), um die Einführung einer elektronischen Befreiungsbescheinigung vorzubereiten, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen gemäß Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“) in Frage kommt.

Anhang II der MwSt-Durchführungsverordnung sieht eine papiergeschützte Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer vor, die von Hand zu unterzeichnen ist. Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, mit den ständig steigenden Anforderungen des digitalen Zeitalters Schritt zu halten und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, wird die derzeitige Papierfassung durch die neue elektronische Befreiungsbescheinigung ersetzt, um dem zunehmenden Gebrauch elektronischer Signaturen Rechnung zu tragen. Außerdem wird die Umstellung auf die elektronische Bescheinigung es den Mitgliedstaaten erlauben, ihren Verpflichtungen nach dem EU-Recht 2 nachzukommen, wonach sie die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen müssen, damit elektronisch signierte Dokumente verarbeitet werden können, die für Online-Dienste, die von oder im Namen von öffentlichen Stellen angeboten werden, erforderlich sind.

Gemäß dem neuen Artikel 151 Absatz 1a der Mehrwertsteuerrichtlinie kann die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten Durchführungsbestimmungen mit technischen Einzelheiten und Spezifikationen betreffend das elektronische Format der neuen Befreiungsbescheinigung und deren elektronische Bearbeitung erlassen. Die neue elektronische Bescheinigung wird die Papierfassung ab dem 1. Juli 2030 vollständig ersetzen. Um laufenden IT-Projekten besser Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten für vor diesem Zeitpunkt bewirkte Umsätze weiter die in Anhang II der MwSt-Durchführungsverordnung festgelegte Papierfassung verwenden. Folglich wird der Wortlaut von Artikel 51 Absatz 1 der MwSt-Durchführungsverordnung geändert, um die alternative Verwendung der Papier- und der elektronischen Fassung der Bescheinigung zu ermöglichen.

Anhang II der MwSt-Durchführungsverordnung ist nicht mehr aktuell, da er sich auf die Richtlinie 2008/118/EG bezieht, die durch die Neufassung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 3 ersetzt wurde, und wird daher entsprechend geändert.

Schließlich werden sowohl Artikel 51 als auch Anhang II der MwSt-Durchführungsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2030 gestrichen, da ab diesem Zeitpunkt die Papierfassung durch die neue elektronische MwSt-Befreiungsbescheinigung nach Artikel 151 Absatz 1a der Mehrwertsteuerrichtlinie ersetzt wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ermöglicht die Umstellung auf die elektronische Befreiungsbescheinigung nach ihrer Anpassung im Jahr 2022 4 , die dem erweiterten Anwendungsbereich der Befreiungen nach Artikel 151 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Rechnung trug, wonach Tätigkeiten der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) 5 und Maßnahmen der Union als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie 6 nunmehr steuerbefreit sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Einführung der elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung steht im Einklang mit den Initiativen der Digitalisierungspolitik der EU und wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre Steuerverwaltungen in die Lage zu versetzen, die EU-rechtlichen Anforderungen 7 an die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen zu erfüllen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 397 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlichen Maßnahmen beschließt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Einführung der elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 151 Absatz 1a der Mehrwertsteuerrichtlinie macht eine entsprechende Anpassung der MwSt-Durchführungsverordnung erforderlich. Dies kann von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden. Die Anpassung erfordert einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der MwSt-Durchführungsverordnung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da er nicht über das erforderliche Maß hinausgeht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. Mit der Initiative wird eine elektronische Befreiungsbescheinigung eingeführt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen gemäß Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage kommt. Angesichts des erhöhten Verwaltungsaufwands und der mangelnden Flexibilität eines papiergestützten Befreiungsverfahrens werden die vorgeschlagenen Maßnahmen langfristig zu erheblichen Vereinfachungen und Kosteneinsparungen führen und sind daher im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Haushalt verhältnismäßig.

Wahl des Instruments

Zur Änderung der MwSt-Durchführungsverordnung wird eine Durchführungsverordnung vorgeschlagen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN UND DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER

Konsultation der Interessenträger

Da es sich bei dieser Initiative um eine technische Änderung handelt und sie im Einklang mit den Bemühungen auf EU-Ebene zur Förderung der digitalen Verwaltung steht, wurden die Interessenträger nicht konsultiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat in Absprache mit den Mitgliedstaaten eine technische Studie durchgeführt, um mögliche IT-Lösungen für die Einführung einer elektronischen Befreiungsbescheinigung und des entsprechenden Verfahrens zu ermitteln.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag steht nicht mit dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) in Zusammenhang und hat keine besonderen Auswirkungen auf Kleinstunternehmen und KMU.

Grundrechte

Die vorgeschlagene Umstellung auf ein elektronisches Verfahren der Mehrwertsteuerbefreiung unterstützt die Anpassung an das digitale Zeitalter und stärkt die Rechte der Bürger/innen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, deren Schutz gemäß Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu gewährleisten ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit diesem Vorschlag werden bestimmte Änderungen eingeführt, die notwendig sind, um die Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung auf ein elektronisches Format umzustellen, die aber nicht den Anwendungsbereich der betreffenden Mehrwertsteuerbefreiungen berühren. Der Vorschlag hat daher keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Verantwortung für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften der EU überwachen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit Artikel 1 Absatz 1 des Vorschlags wird der Wortlaut von Artikel 51 Absatz 1 der MwSt-Durchführungsverordnung geändert, um zu gewährleisten, dass die neue elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Artikel 151 Absatz 1a der Mehrwertsteuerrichtlinie als Alternative zur Papierfassung verwendet werden kann.

Mit Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags wird die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer gemäß Anhang II der MwSt-Durchführungsverordnung durch eine neue Fassung ersetzt, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Neufassung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates an die Stelle der Richtlinie 2008/118/EG getreten ist.

Mit Artikel 2 des Vorschlags werden Artikel 51 und Anhang II der MwSt-Durchführungsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2030 gestrichen, um sicherzustellen, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch die in Artikel 151 Absatz 1a der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung gilt.

2024/0153 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 8 , insbesondere Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Artikel 151 Absatz 1a der Richtlinie 2006/112/EG werden die neue elektronische Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und das für ihre Bearbeitung notwendige Verfahren eingeführt. Um den Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität für die Umsetzung der zahlreichen miteinander verbundenen IT-Projekte zu geben, dürfen sie für Umsätze, die bis zum 30. Juni 2030 bewirkt werden, weiter die existierende Papierfassung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 9 verwenden. Artikel 51 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung sollte geändert werden, um während eines Übergangszeitraums die alternative Verwendung der Papier- und der elektronischen Bescheinigung zu ermöglichen.

(2)Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates sollte ersetzt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Richtlinie 2008/118/EG des Rates 10 durch die Richtlinie (EU) 2020/262 11 ersetzt wurde.

(3)Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates darf ab dem 1. Juli 2030 nur noch die in Artikel 151 Absatz 1a der genannten Richtlinie genannte elektronische Befreiungsbescheinigung verwendet werden. Folglich sollten Artikel 51 und Anhang II der Durchführungsverordnung(EU) Nr. 282/2011, die die Verwendung der Papierfassung der Befreiungsbescheinigung regeln, mit Wirkung vom genannten Zeitpunkt gestrichen werden.

(4)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)    Ist der Empfänger eines Gegenstands oder einer Dienstleistung innerhalb der Union, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung ansässig, und wird nicht die in Artikel 151 Absatz 1a der Richtlinie 2006/112/EG genannte elektronische Befreiungsbescheinigung verwendet, so wird die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung entsprechend den Erläuterungen im Anhang zu der genannten Bescheinigung als Bestätigung dafür verwendet, dass der Umsatz nach Artikel 151 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit werden kann.

Bei Verwendung jener Bescheinigung kann der Mitgliedstaat, in dem der Empfänger eines Gegenstands oder einer Dienstleistung ansässig ist, entscheiden, ob er eine gemeinsame Bescheinigung für Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer oder zwei getrennte Bescheinigungen verwendet.“

2.Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 51 wird gestrichen.

2.Anhang II wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Juli 2026.

Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2030.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) ( ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1 ).
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden ( ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37 ).
(3)    Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) ( ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4 ).
(4)    Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer ( ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 15 ).
(5)    Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union ( ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10 ).
(6)    Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID‑19-Pandemie ( ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1 ).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden ( ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37 ).
(8)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/282/oj .
(9)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj ).
(10)    Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/118/oj ).
(11)    Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj ).

Brüssel, den 8.7.2024

COM(2024) 279 final

ANHANG

des Vorschlags

für eine Durchführungsverordnung des Rates

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer


ANHANG

ANHANG II

Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 51

EUROPÄISCHE UNION    BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER    MEHRWERTSTEUER UND/ODER DER VERBRAUCHSTEUER (*)

   (Richtlinie 2006/112/EG – Artikel 151 – und Richtlinie (EU) 2020/262 – Artikel 11)

Laufende Nummer (nicht zwingend):

     

1.    ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG BZW. NATÜRLICHE PERSON

     

Bezeichnung/Name

     

Straße, Hausnummer

     

Postleitzahl, Ort

     

(Aufnahme-)Mitgliedstaat

2.    FÜR DAS ANBRINGEN DES DIENSTSTEMPELS ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Bezeichnung, Anschrift und Rufnummer)

     

3.    ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLENDEN EINRICHTUNG ODER NATÜRLICHEN PERSON

Der Antragsteller (Einrichtung/natürliche Person)(1) erklärt hiermit,

a)    dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen bestimmt sind(2)

   für amtliche Zwecke

   zur privaten Verwendung durch

   einer ausländischen diplomatischen Vertretung

   einen Angehörigen einer ausländischen diplomatischen Vertretung

   einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

   einen Angehörigen einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

   einer europäischen Einrichtung, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung findet

   einer internationalen Organisation

   einen Bediensteten einer internationalen Organisation

   der Streitkräfte eines der NATO angehörenden Staates

     der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Union beteiligt sind

   der auf Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs

   für die Verwendung durch die Europäische Kommission oder eine andere nach Unionsrecht geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle, wenn die Kommission oder diese Einrichtung oder sonstige Stelle ihre Aufgaben im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie wahrnimmt

     

(Bezeichnung der Einrichtung) (siehe Feld 4)

b)    dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar sind, die in dem in Feld 1 genannten Aufnahmemitgliedstaat für die Befreiung gelten, und

c)    dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind.

Der Antragsteller (Einrichtung/natürliche Person) verpflichtet sich hiermit, an den Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer zu entrichten, die fällig wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden bzw. nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.

     

Ort, Datum

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

     

Unterschrift

4.    DIENSTSTEMPEL DER EINRICHTUNG (bei Befreiung zur privaten Verwendung)

     

Ort, Datum

     

Dienststempel

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

5.    BEZEICHNUNG DER GEGENSTÄNDE UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN, FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER VERBRAUCHSTEUER BEANTRAGT WIRD

A. Angaben zu dem Unternehmer/zugelassenen Lagerinhaber

1) Bezeichnung und Anschrift:

2) Mitgliedstaat

3) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer/Verbrauchsteuernummer

B. Angaben zu den Gegenständen und/oder Dienstleistungen:

Nr.

Ausführliche Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen(3) (oder Verweis auf beigefügten Bestellschein)

Menge oder Anzahl

Preis ohne Mehrwertsteuer
oder Verbrauchsteuer

Währung

Preis pro Einheit

Gesamtpreis

Gesamtbetrag

6.    BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE(N) DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATES

Die Versendung/Lieferung bzw. Erbringung der in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen entspricht

in vollem Umfang

in folgendem Umfang:      

(Menge bzw. Anzahl)(4)

den Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer.

     

Ort, Datum

Dienststempel

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

7.    VERZICHT AUF ANBRINGUNG DES DIENSTSTEMPELABDRUCKS IN FELD 6 (nur bei Befreiung für amtliche Zwecke)

Mit Schreiben Nr.

     

vom

     

Bezeichnung der antragstellenden Einrichtung

wird für

     

     

Bezeichnung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

auf die Anbringung des Dienststempelabdrucks in Feld 6 verzichtet

     

     

Ort, Datum

Dienststempel

     

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

(*)    Nichtzutreffendes streichen.

(1)    Nichtzutreffendes streichen.

(2)    Zutreffendes ankreuzen.

(3)    Nicht benutzte Felder durchstreichen. Dies gilt auch, wenn ein Bestellschein beigefügt ist.

(4)    Gegenstände und/oder Dienstleistungen, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein    durchzustreichen.



Erläuterungen

1.Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. natürliche Personen im Sinne von Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Lieferer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lieferer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Buchführung aufzunehmen.

2.a)Die allgemeinen Hinweise zu dem zu verwendenden Papier und den Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (C 164 vom 1.7.1989, S. 3) zu entnehmen.

Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von - 5 bis + 8 mm zulässig sind.

   Bei einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ist die Befreiungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen:

eine Ausfertigung für den Versender;

eine Ausfertigung, die die Bewegungen der der Verbrauchsteuer unterliegenden Produkte begleitet.

b)Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.

c)Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.

d)Wird bei der Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so hat der Antragsteller (Einrichtung/natürliche Person) eine Übersetzung beizufügen.

e)Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Lieferers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller (Einrichtung/natürliche Person) eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen beizufügen.

f)Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.

3.In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/natürliche Person) die für die Entscheidung über den Befreiungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.

4.In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller – wenn es sich um eine natürliche Person handelt – Bediensteter der Einrichtung ist.

5.a)Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.

b)Die Angabe der in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 genannten Verbrauchsteuernummer ist nicht zwingend; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuerregisternummer ist anzugeben.

c)Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der Norm ISO 4217 zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde.*

6.Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/natürlichen Person ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates zu beglaubigen. Diese Behörde(n) kann/können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.

7.Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.

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* Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: EUR (Euro), BGN (Lew), CZK (tschechische Krone), DKK (dänische Krone), GBP (Pfund Sterling), HUF (Forint), LTL (Litas), PLN (Zloty), RON (rumänischer Leu), SEK (schwedische Krone), USD (US-Dollar).“