Straßburg, den 6.2.2024

COM(2024) 60 final

2024/0035(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Neufassung)

{SEC(2024) 57 final} - {SWD(2024) 32 final} - {SWD(2024) 33 final} - {SWD(2024) 34 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Juli 2020 hat die Kommission eine EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „Strategie“) vorgestellt. Diese Strategie umfasste acht Initiativen zur Gewährleistung der vollständigen Umsetzung und erforderlichenfalls der Weiterentwicklung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Weitere Ziele waren die Stärkung der Strafverfolgung und die Förderung von Maßnahmen der verschiedenen Akteure in den Bereichen Prävention und Ermittlung sowie Unterstützung der Opfer und Überlebenden.

Insbesondere wurde in der Strategie betont, dass geprüft werden muss, ob der derzeitige strafrechtliche Rahmen der EU, nämlich die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (im Folgenden „Richtlinie“), angesichts der gesellschaftlichen und technologischen Veränderungen der letzten zehn Jahre noch zweckmäßig ist. Ziel der Richtlinie war die Einführung von Mindeststandards für die Verhütung und Bekämpfung dieser besonders schweren Straftaten, die sich gegen Kinder richten, d. h. gegen Opfer, die ein Recht auf besonderen Schutz und Fürsorge haben. In der Richtlinie wurden Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie Mindeststandards zur wirksamen Ermittlung und Strafverfolgung, zur Unterstützung und Betreuung der Opfer sowie zur Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern festgelegt.

Im Jahr 2022 führte die Kommission eine Bewertung der Umsetzung der Richtlinie durch und analysierte dabei mögliche Gesetzeslücken, bewährte Verfahren und vorrangige Maßnahmen auf EU-Ebene. Die Untersuchung offenbarte ein Verbesserungspotenzial in mehrerlei Hinsicht: So wurde festgestellt, dass bestimmte Begriffsbestimmungen in der Richtlinie unklar sind und Herausforderungen bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftätern bestehen. Die Untersuchungsergebnisse warfen Bedenken im Zusammenhang mit der exponentiellen Zunahme des Online-Teilens von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie damit auf, dass es für Täter insbesondere im Internet immer einfacher wird, ihre Identität (und ihre illegalen Aktivitäten) zu verbergen, sodass sie der Ermittlung und Strafverfolgung entgehen. Die Untersuchung ergab abschließend, dass sowohl die zunehmende Online-Präsenz von Kindern als auch die jüngsten technologischen Entwicklungen Herausforderungen für die Strafverfolgung mit sich bringen und gleichzeitig neue Möglichkeiten für Missbrauch schaffen, die von der geltenden Richtlinie nicht vollständig abgedeckt sind.

Außerdem wurde festgestellt, dass die unterschiedlichen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten für die Ermittlung und Strafverfolgung keine EU-weite wirksame Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern gewährleisten, vor allem weil der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Einsatz neuer und sich neu entwickelnder Technologien nur unzureichend strafrechtlich verfolgt wird. Schließlich wurde herausgestellt, dass die Bemühungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Opferhilfe nicht genügend aufeinander abgestimmt und von unklarer Wirksamkeit sind. Um Mängel bei der Umsetzung zu beheben, ergriff die Kommission Durchsetzungsmaßnahmen und leitete erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren ein. Gleichzeitig zeigte die Bewertung deutlich, dass es eines neuen Rechtsrahmens auf EU-Ebene bedarf.

Vor diesem Hintergrund ist eine gezielte Überarbeitung der Richtlinie erforderlich,

·um sicherzustellen, dass alle Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich solcher, die durch technologische Entwicklungen ermöglicht oder erleichtert werden, unter Strafe gestellt werden,

·um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsvorschriften eine wirksame Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern gewährleisten, indem den jüngsten technologischen Entwicklungen Rechnung getragen wird,

·um sowohl die Prävention als auch die Unterstützung der Opfer zu verbessern und

·um die Koordinierung der Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwischen den Mitgliedstaaten und auf nationaler Ebene zwischen allen Beteiligten zu optimieren.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit diesem im Rahmen der EU-Strategie von 2020 für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgelegten Vorschlag werden die bestehenden Bestimmungen der Richtlinie weiterentwickelt.

Der Vorschlag ergänzt andere EU-Initiativen, die sich direkt oder indirekt mit Aspekten der mit Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern verbundenen Herausforderungen befassen. Dazu zählen

die Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten,

die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer,

die Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet 1 und

der Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Mit der letztgenannten Vorschrift würden Anbieter von Online-Diensten dazu verpflichtet, Verantwortung für den Schutz der Kinder, die ihre Dienste nutzen, vor sexuellem Kindesmissbrauch im Internet zu übernehmen. Der vorgeschlagenen Verordnung liegt die in der Richtlinie festgelegte Definition von Straftaten zugrunde, da diese „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ und die „Kontaktaufnahme zu Kindern“ umfasst. Die Richtlinie bildet die strafrechtliche Säule, auf der die vorgeschlagene Verordnung fußt.

Die beiden Instrumente würden sich gegenseitig verstärken und zusammen eine umfassendere Antwort auf sowohl offline als auch online begangene Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern bieten. Insbesondere käme auch dem in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „EU-Zentrum“) eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der im Sinne dieses Vorschlags ergriffenen einzelstaatlichen Präventions- und Opferhilfemaßnahmen zu. Das EU-Zentrum würde die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz bei der Erstellung von Berichten höherer Qualität unterstützen; die derzeitige Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Europol, Eurojust und den nationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden bleibt dabei unberührt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der einschlägigen Politik der Union, insbesondere mit Folgendem:

Er ergänzt den Rechtsrahmen der EU zur Regulierung digitaler Dienste, allen voran das kürzlich verabschiedete Gesetz über digitale Dienste 2 . Dieses Gesetz regelt die Pflichten der Anbieter von Online-Diensten im Zusammenhang mit über ihre Dienste verbreiteten rechtswidrigen Inhalten. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird sichergestellt, dass die Definition einer bestimmten Art von illegalem Inhalt, nämlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, aktualisiert wird und geeignet ist, wirksame Maßnahmen in der digitalen Welt von heute und morgen zu gewährleisten, und dass zugleich Bewusstseinsbildung und Aufklärung in den Fokus gestellt werden. Damit ist der Vorschlag auch vollständig kohärent mit der EU-Strategie für ein besseres Internet für Kinder (BIK+).

Er ist mit dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt kohärent und ergänzt ihn. Ziel jenes Vorschlags ist die Einführung von Mindeststandards in Bezug auf die Definition von Straftaten und Strafen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der gesamten EU, Schutz der Opfer solcher Straftaten und den Zugang zur Justiz, Opferhilfe und Prävention sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren.

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie, der gezielte Änderungen vorsieht, damit gewährleistet ist, dass Opfer ihre Rechte in der EU vollumfänglich wahrnehmen können.

Er steht – insbesondere im Hinblick auf die Komponenten Bewusstseinsbildung und Aufklärung – im Einklang mit der EU-Jugendstrategie 2019-2027, in der anerkannt wird, dass junge Menschen in der EU vor besonderen Herausforderungen stehen und dass ihre Stärkung, auch durch Bildung, entscheidend dazu beiträgt, dass sie diese Herausforderungen erfolgreich meistern können.

Er steht außerdem im Einklang mit der umfassenden EU-Kinderrechtsstrategie, mit deren Annahme im Jahr 2021 ein übergreifender politischer Rahmen der EU für die Rechte und den Schutz von Kindern geschaffen wurde. Die Kommission beabsichtigt, dies durch eine Empfehlung der Kommission zu integrierten Kinderschutzsystemen zu ergänzen.

Er steht fernerhin im Einklang mit der Europäischen Garantie für Kinder, mit der soziale Ausgrenzung verhindert und bekämpft werden soll, indem der wirksame Zugang von bedürftigen Kindern (einschließlich Kindern aus prekären, gewalttätigen und missbräuchlichen familiären Verhältnissen) zu einer Reihe wichtiger Dienste wie Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum garantiert wird.

Er entspricht dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, wonach die Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel gegebenenfalls im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 3 erheblich beeinträchtigt wird, zu vermeiden ist, da sich die Richtlinie nicht nachteilig auf diese Ziele auswirkt. Außerdem steht der Vorschlag im Einklang mit dem im Europäischen Klimagesetz 4 verankerten Ziel der Klimaneutralität.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag ist eine Neufassung der Richtlinie 2011/93/EU. Er stützt sich somit auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2011/93/EU bilden. Gemäß diesen beiden Rechtsgrundlagen können das Europäischen Parlament und der Rat im Wege von Richtlinien Mindestvorschriften, die zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich sind, bzw. Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem Gebiet der sexuellen Ausbeutung von Kindern festlegen.

·Unterschiede im Geltungsbereich

In Bezug auf die Unterschiede im Geltungsbereich orientiert sich dieser Vorschlag an der geltenden Richtlinie.

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts kann Irland mitteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Vorschlags und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der grenzüberschreitende Charakter von Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der die Annahme der Richtlinie rechtfertigte, hat in den letzten zehn Jahren mit der zunehmenden Nutzung von Online-Technologien, die solche Straftaten ermöglichen, erleichtern und ihre Auswirkungen verschärfen, noch mehr Gewicht erhalten. Um überall in der EU sowohl eine wirksame strafrechtliche Verfolgung von Straftätern als auch den Schutz der Opfer zu gewährleisten, sieht dieser Vorschlag gemeinsame Mindeststandards für die Festlegung von Straftatbeständen und des Strafmaßes vor, ein Ziel, das die Mitgliedstaaten einzeln nicht erreichen könnten und das nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene realisierbar ist. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten angesichts der Online-Dimension dieser Straftaten, die zunehmend an Bedeutung gewinnt, ohne gemeinsame Regeln Folgendes nicht wirksam umsetzen: i) Verhinderung des sexuellen Kindesmissbrauchs in ihrem Hoheitsgebiet, ii) Ermittlung und Strafverfolgung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs mit grenzüberschreitender Dimension, und iii) Identifikation von Opfern und Bereitstellung einer angemessenen Unterstützung. Somit entspricht der Vorschlag in vollem Umfang dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip.

Verhältnismäßigkeit

Die mit diesem Vorschlag eingeführten Änderungen an der Richtlinie sind begrenzt und zielgerichtet und dienen dazu, die wichtigsten bei der Umsetzung und Bewertung der Richtlinie festgestellten Mängel wirksam zu beheben. Gemäß der Folgenabschätzung beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen auf diejenigen Aspekte, die die Mitgliedstaaten allein nicht zufriedenstellend regeln können. Insbesondere müssen die Definitionen von Straftaten auf EU-Ebene angepasst werden, um den grenzüberschreitenden sexuellen Missbrauch und die grenzüberschreitende sexuelle Ausbeutung von Kindern erfolgreich zu bekämpfen. Mit den Änderungen in Bezug auf Prävention, Unterstützung der Opfer, Ermittlungen und Strafverfolgung wird auf spezifische Lücken und Herausforderungen reagiert, die im Rahmen der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU in den letzten zehn Jahren festgestellt wurden. Jeder zusätzliche durch diese Aktualisierung gegebenenfalls verursachte Verwaltungsaufwand wird angesichts des langfristigen Nutzens, einschließlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der mit der Prävention und Früherkennung dieser Arten von Straftaten für die Opfer und die Gesellschaft insgesamt verbunden ist, als verhältnismäßig angesehen. Darüber hinaus würde ein solcher Verwaltungsaufwand durch die Unterstützungsfunktion des EU-Zentrums in den Bereichen Prävention und Unterstützung der Opfer auf ein Minimum beschränkt. In Anbetracht dessen geht der Vorschlag nicht über das zur Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag sollen gezielte Änderungen an der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgenommen werden, um die bei der Umsetzung und Evaluierung der Richtlinie festgestellten Lücken, Unstimmigkeiten und Mängel zu beseitigen. Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt, ist derselbe Rechtsakt am besten geeignet.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entsprechend den in der Strategie 2020 angekündigten Maßnahmen führte die Kommission im Jahr 2022 eine Studie zur Bewertung der Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch und ermittelte dabei Gesetzeslücken, bewährte Verfahren und vorrangige Maßnahmen auf EU-Ebene. Die Studie 5 ergab, dass die Richtlinie keine angemessene Antwort auf die Herausforderungen bot, die die großen gesellschaftlichen und technologischen Veränderungen der letzten Jahrzehnte mit sich gebracht haben. Bedenken wurden insbesondere in Bezug auf die exponentielle Zunahme des Online-Teilens und die zunehmenden Möglichkeiten der Täter, ihre Identität zu verbergen (und ihre illegalen Aktivitäten zu verschleiern), sowie auf den Umstand, dass sich Täter untereinander absprechen können, um sich der Rechenschaftspflicht zu entziehen und weitere Straftaten zu begehen, geäußert. In der Studie wurden auch Unklarheiten in einigen Bestimmungen der Richtlinie benannt und anhaltende Herausforderungen bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftätern aufgezeigt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der sehr breite Spielraum für nationale Differenzierungen in den Bereichen Prävention und Unterstützung der Opfer in vielen Mitgliedstaaten zu Umsetzungsschwierigkeiten und unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat. Fazit der Studie war, dass selbst eine vollständige und konforme Umsetzung der Richtlinie in ihrer derzeitigen Form weder dazu dienen würde, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Anzeige, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern ausreichend zu bewältigen, noch dazu führen würde, dass EU-weit ausreichend solide Maßnahmen zur Prävention und zur Unterstützung der Opfer ergriffen werden.

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der „Back-to-back“-Evaluierung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Folgenabschätzung potenzieller Initiativen zur Beseitigung der in einer solchen Evaluierung festgestellten Lücken wurde eine breit angelegte Konsultation durchgeführt. Dazu gehörte die Veröffentlichung des Fahrplans der Evaluierung in Kombination mit der Folgenabschätzung in der Anfangsphase auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ der Kommission vom 28. September bis zum 26. Oktober 2021, worauf 17 Interessenträger reagierten. Im ersten Halbjahr 2022 fanden gezielte Konsultationen zur Überarbeitung der Richtlinie statt, die sowohl von der Kommission selbst als auch im Rahmen einer extern in Auftrag gegebenen Studie durchgeführt wurden. Zu den konsultierten Interessenträgern gehörten insbesondere:

nationale Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Durchführung der Richtlinie und ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht beteiligt sind (z. B. Strafverfolgungsbehörden, Strafvollzugs-, Haft- und Bewährungsdienste, Verwaltungs-, Kinderschutz- und Justizbehörden) sowie regionale und kommunale Behörden,

einschlägige EU-Agenturen (einschließlich Europol, Eurojust und der Agentur für Grundrechte (FRA)),

einschlägige Organisationen in Drittländern, darunter das US National Centre for Missing and Exploited Children (NCMEC) und das Canadian Centre for Child Protection (C3P),

einschlägige internationale Organisationen, einschließlich des Europarats,

einschlägige Interessenträger aus der Industrie,

Hotlines, darunter das von der EU finanzierte INHOPE-Netz und andere in den Bereichen Kindesschutz, Rechte des Kindes, Prävention und Schutz der Privatsphäre tätige Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie

Forscher und Wissenschaftler, die sich mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern befassen.

Außerdem führte die Kommission eine öffentliche, an die Allgemeinheit gerichtete Konsultation durch, um Informationen, Fakten und Ansichten zu den betreffenden Fragen zusammenzutragen und in das Bewertungs‑ und Folgenabschätzungsverfahren einfließen zu lassen. Im Rahmen der Studie wurde ein Fragebogen zur Bewertung der Richtlinie über sexuellen Missbrauch von Kindern in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung gestellt und zwischen dem 20. April 2022 und dem 13. Juli 2022 fand über das Konsultationsportal der Kommission „EUSurvey“ ein erster Austausch über die Ziele einer politischen Initiative zur Überprüfung der Richtlinie statt. Insgesamt gingen 49 Antworten von Interessenträgern aus 23 Ländern ein, darunter 18 Mitgliedstaaten (AT, BE, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IT, MT, NL, PT, SE und SI). In diesem Zusammenhang erhielt die Kommission zusätzlich zu den Antworten 21 schriftliche Beiträge, darunter elf Beiträge von Organisationen der Zivilgesellschaft, drei von Vertretern von Unternehmensverbänden, vier von IKT-Unternehmen sowie jeweils einen Beitrag von einem Vertreter eines nationalen Justizministeriums, einem Rechtsexperten und einem EU-Bürger.

Der Konsultationsprozess hat generell gezeigt, dass Kinder durch die Unzulänglichkeiten der geltenden Richtlinie im Zusammenhang mit neuen Trends gefährdet sind, die durch die technologische Entwicklung und die zunehmende Online-Präsenz von Kindern und Tätern ermöglicht oder erleichtert werden. Es bestätigte sich, dass diese neuen Entwicklungen neue Herausforderungen für die Ermittlungsarbeit mit sich bringen, die angegangen werden müssen. Die Konsultationen zeigten auch, dass den Besonderheiten von Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern stärker Rechnung getragen werden muss, unter anderem den Herausforderungen für Opfer bei der Anzeigeerstattung, der Notwendigkeit gezielter Maßnahmen in den Bereichen Prävention und Opferhilfe und den Schwierigkeiten, die durch Praktiken wie auf Auslandsreisen verübte Sexualstraftaten entstehen.

Alle in den Konsultationen ermittelten wesentlichen Probleme wurden in dem Vorschlag berücksichtigt und behandelt.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Bewertung und Folgenabschätzung wurde durch eine von einem externen Auftragnehmer durchgeführte Studie unterstützt. Darüber hinaus richtete die Kommission vom 17. Januar 2018 bis zum 6. September 2019 sechs Expertenworkshops aus, auf denen Informationen über Herausforderungen und sich abzeichnende Probleme im Bereich des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern gesammelt und die größten Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie sowie die Relevanz der Richtlinie im Lichte neuer und zu erwartender Trends und Entwicklungen erörtert wurden. Wie in Anhang 2 der Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Richtlinie (Neufassung) ausführlich erläutert, wurde im Rahmen folgender Formen der Konsultation von Interessenträgern externes Expertenwissen eingeholt: Befragungen zur Festlegung des Untersuchungsrahmens (Scoping), Sekundärforschung, Online-Umfragen, öffentliche Konsultationen, gezielte Interviews, Befragungen im Rahmen von Fallstudien und Workshops.

Folgenabschätzung

In der zur Vorbereitung des Vorschlags durchgeführten Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen bewertet, die eine Reihe zunehmend ehrgeiziger politischer Maßnahmen als Antwort auf drei Problemursachen umfassen, nämlich auf

die zunehmende Online-Präsenz von Kindern und die jüngsten technologischen Entwicklungen, die die Strafverfolgungsbehörden vor Probleme stellen und gleichzeitig neue Möglichkeiten für Missbrauch schaffen,

die unterschiedlichen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten für die Ermittlung und Strafverfolgung, die eine wirksame Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern nicht gewährleisten, und

die unzulänglichen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und zur Unterstützung der Opfer, insbesondere ihre Begrenztheit, ihre unklare Wirksamkeit und die mangelnde Koordinierung zwischen den einschlägigen Akteuren.

Folgende drei Optionen wurden geprüft:

Option A: Gezielte Anpassungen der Rechtsvorschriften zur Beseitigung von Unklarheiten im derzeitigen Rechtsrahmen, zur Gewährleistung der Kohärenz mit neuen Instrumenten und zur Verbesserung der Menge und Qualität der verfügbaren Informationen

Option B: Option A plus Gesetzesänderungen zur Abänderung der Definitionen von Straftaten, um aktuellen und erwarteten technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen

Option C: Option B plus Gesetzesänderungen zur Gewährleistung einer wirksameren Prävention, Unterstützung der Opfer sowie Ermittlung und Strafverfolgung unter Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Dimension des Phänomens

Auf der Grundlage der Bewertung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen sowie der Wirksamkeit und Effizienz ist die bevorzugte Option die Option C. Die bevorzugte Option sieht ein umfassenderes Maßnahmenpaket von der Prävention bis hin zur Strafverfolgung und Unterstützung der Opfer vor, mit dem die in der Richtlinie festgestellten ursprünglichen Unklarheiten und Mängel beseitigt würden und der Notwendigkeit einer Aktualisierung der Richtlinie Rechnung getragen würde, um sie an neue und sich abzeichnende Trends anzupassen und gleichzeitig eine effizientere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu gewährleisten. Mit der Option C werden die einzelstaatlichen Vorschriften zur Ermittlung und Strafverfolgung weiter gestrafft, wodurch unter anderem sichergestellt wird, dass die vorhandenen Instrumente in vollem Umfang zur Verhinderung von im Ausland begangenen Sexualstraftaten genutzt werden und dass in allen Mitgliedstaaten wirksame Ermittlungsmethoden vorhanden sind. Schließlich werden Präventionsmaßnahmen und Verpflichtungen zur Unterstützung der Opfer genauer bestimmt und wird die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert, unter anderem durch die Arbeit eines Netzes nationaler Behörden und die Inanspruchnahme des EU-Zentrums zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Der mögliche Anstieg der Zahl der Strafverfolgungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern, der sich aus wirksameren Ermittlungsinstrumenten und einer besseren Koordinierung innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten ergeben könnte, verursacht in den Mitgliedstaaten unter Umständen Verwaltungskosten. Es ist aber auch ein erheblicher Nutzen zu erwarten, da sich die der Gesellschaft durch den sexuellen Missbrauch von Kindern entstehenden Kosten reduzieren. Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung der mit dem sexuellem Missbrauch von Kindern verbundenen Kosten führen und konkrete Einsparungen ermöglichen im Zusammenhang mit i) Straftätern und Opfern (z. B. weil Straftaten von vornherein verhindert und die Kosten entsprechender Strafverfahren vermieden werden und weil Kosten der kurz- und langfristigen Unterstützung von Opfern eingespart werden) und ii) der Gesellschaft insgesamt (indem z. B. die Produktivitätseinbußen vermieden werden, die durch sexuellen Missbrauch von Kindern und die damit verbundenen Traumata entstehen).

Die Initiative wird sich positiv auf die Grundrechte von Kindern auswirken, einschließlich ihres Rechts auf körperliche und geistige Gesundheit und ihres Rechts auf Schutz und Fürsorge, die für ihr Wohlergehen erforderlich sind. Durch eine verbesserte Entschädigung, Hilfe und Unterstützung der Opfer wird sich die Initiative auch positiv auf die Rechte erwachsener Überlebender des sexuellen Missbrauchs von Kindern auswirken.

Am 13. Dezember 2022 wurde die Folgenabschätzung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle vorgelegt, der am 18. Januar 2023 eine Sitzung zur Folgenabschätzung abhielt. Der Ausschuss gab am 20. Januar 2023 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Er wies auf einige Aspekte der Folgenabschätzung hin, die angegangen werden sollten. Der Ausschuss bat konkret um weitere Klarstellungen zum dynamischen Ausgangsszenario, das als Grundlage für die Bewertung der verschiedenen Optionen beschrieben wird, und speziell zu der Rolle, die der vorgeschlagenen Verordnung zur Festlegung von Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in diesem Ausgangsszenario zukommt. Der Ausschuss forderte nähere Einzelheiten zur Analysemethode und zu den der Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde liegenden Annahmen sowie zu der Rolle, die den im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Vorschlags zugedacht ist. Schließlich forderte er die Kommission auf, eine ausführlichere Erläuterung der den politischen Optionen zugrunde liegenden Kompromisse in die endgültige Fassung aufzunehmen und die Ansichten der verschiedenen Kategorien von Interessenträgern systematischer darzustellen.

Diese und andere ausführlichere Stellungnahmen des Ausschusses wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt. Insbesondere wird darin das Zusammenspiel mit der vorgeschlagenen Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern klarer beschrieben, wird die Methode zur Bewertung von Kosten und Nutzen besser erläutert und werden die politischen Optionen und die Ansichten der Interessenträger ausführlicher dargelegt. Die Bemerkungen des Ausschusses wurden auch in der vorgeschlagenen Neufassung der Richtlinie berücksichtigt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sollten alle Initiativen zur Überarbeitung geltender EU-Rechtsvorschriften darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu verringern. In der Folgenabschätzung wird abschließend festgestellt, dass die bevorzugte Option zwar mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, dieser jedoch durch die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf die Prävention und Bekämpfung von Kindesmissbrauch und den Schutz der Opfer dieser Straftaten ausgeglichen würde.

Die gezielten Änderungen an der Richtlinie dienen dazu, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur effizienten Bekämpfung der Straftaten im Zusammenhang mit Gefahren und Trends, die in den letzten Jahren entstanden sind und sich mit den neuen technologischen Möglichkeiten weiterentwickelt haben, zu verbessern. Die neuen Vorschriften für die Mitgliedstaaten dürften zu einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowohl bei Ermittlungen und bei der Strafverfolgung als auch bei der Unterstützung und Betreuung von Opfern führen.

Die Initiative sorgt für klarere rechtliche Rahmenbedingungen für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Mitgliedstaaten. Der mit dem Vorschlag verbundene Regelungsaufwand ist begrenzt, da der Vorschlag in erster Linie auf Verbesserungen bestehender Normen und nicht auf die Einführung gänzlich neuer Verpflichtungen abstellt. In den Mitgliedstaaten werden Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern bereits ermittelt, verfolgt und geahndet. Mit dem Vorschlag wird lediglich eine begrenzte Anzahl von Definitionen und eigenständigen Straftatbeständen zu sexuellem Missbrauch von Kindern eingeführt, was sich erheblich auf die Bekämpfung dieser Straftaten auswirken wird; so haben einige, aber nicht alle Mitgliedstaaten diese Bestimmungen bereits angenommen. Der Großteil des Regelungs- und Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten dürfte sich aus Koordinierungspflichten, der Ermittlung klarer Benchmarks und Änderungen bei der Datenerhebung ergeben. Doch auch in diesen Bereichen erheben die Mitgliedstaaten bereits Daten über Kindesmissbrauch, und der Vorschlag soll für mehr Kohärenz und Transparenz bei den bestehenden Verfahren und für eine bessere Berichterstattung sorgen.

Es sind keine Auswirkungen auf KMU und die Wettbewerbsfähigkeit zu erwarten. Alle in Betracht gezogenen politischen Optionen würden dazu führen, dass den Behörden in den Mitgliedstaaten, nicht jedoch den Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen in der EU Kosten entstehen.

Grundrechte

Diese Initiative steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Sie trägt außerdem zur Stärkung bestimmter Grundrechte bei, und zwar insbesondere des Rechts auf Menschenwürde (Artikel 1), des Rechts auf Unversehrtheit (Artikel 3), des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 4) und der Rechte des Kindes (Artikel 24).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird prüfen, ob alle beteiligten Mitgliedstaaten die neugefasste Richtlinie ordnungsgemäß und wirksam in nationales Recht umgesetzt haben. Während der Durchführungsphase wird die Kommission regelmäßig Sitzungen des Kontaktausschusses mit Vertretern sämtlicher Mitgliedstaaten organisieren. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Evaluierungsbericht über Durchführung, Funktionsweise und Auswirkungen der neugefassten Richtlinie vorlegen.

Um das Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu überwachen und zu bewerten, müssen die Mitgliedstaaten über Mechanismen für die Datenerhebung oder Anlaufstellen verfügen. Dazu wird Artikel 31 aufgenommen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein System für die Erhebung, Konzeption, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Straftaten gemäß Artikel 3 bis 9 einzurichten. Die Mitgliedstaaten müssen alle drei Jahre unter Verwendung der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) eine bevölkerungsbezogene Erhebung durchführen, um Daten über die Zahl der Opfer von Straftaten im Sinne der Richtlinie zu erheben. Auf dieser Grundlage müssen sie die Prävalenz und Tendenzen für alle unter diese Richtlinie fallenden Straftaten bewerten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission (Eurostat) die entsprechenden Daten übermitteln. Um die EU-weite Vergleichbarkeit von Verwaltungsdaten zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten Verwaltungsdaten nach einer gemeinsamen, in Zusammenarbeit mit dem EU-Zentrum entwickelten Untergliederung erheben und diese Daten jährlich an das EU-Zentrum übermitteln. Das EU-Zentrum würde die Mitgliedstaaten bei der Erhebung der in den Artikeln 3 bis 9 genannten Daten unterstützen, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Standards für Zähleinheiten, Zählvorschriften, gemeinsame Untergliederungen, Berichtsformate und die Klassifizierung von Straftaten. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Statistiken sind dem EU-Zentrum und der Kommission zu übermitteln und die erhobenen Statistiken sind jährlich zu veröffentlichen. Schließlich müssen die Mitgliedstaaten die Forschung zu Ursachen, Auswirkungen, Inzidenzen, wirksamen Präventionsmaßnahmen, wirksamen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer und Verurteilungsquoten in Bezug auf die vom Vorschlag erfassten Straftaten unterstützen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Da der Vorschlag im Vergleich zur Richtlinie in ihrer jetzigen Form mehr rechtliche Verpflichtungen enthält, müssen zusätzlich zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen erläuternde Unterlagen, einschließlich einer Tabelle der Entsprechungen zwischen den nationalen Vorschriften und dieser Richtlinie, vorgelegt werden. Damit soll deutlich gemacht werden, welche Umsetzungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten über die bestehenden Vorschriften hinaus erlassen haben.

Die Maßnahmen zur Umsetzung dieses Vorschlags werden sich voraussichtlich nicht auf einen einzigen Rechtstext beschränken. Daher ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein erläuterndes Dokument vorlegen, in dem sie der Kommission den Wortlaut der zur Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie verabschiedeten Vorschriften mitteilen. Außerdem sollte darin das Zusammenspiel dieser Vorschriften mit den zur Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU bereits verabschiedeten Vorschriften sowie mit Vorschriften, die in andere relevante Politikbereiche der Union fallen, erläutert werden.

Die Kommission erarbeitet derzeit Leitlinien für die Umsetzung der Präventions- und Opferhilfeverpflichtungen, die den Mitgliedstaaten zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt werden. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und anderer Länder bei der Einführung wirksamer Präventionsmaßnahmen für Personen, die befürchten, dass sie eine Straftat gegenüber Kindern begehen könnten, hat die Kommission jüngst den Bericht „Help Seeker and Perpetrator Prevention Initiatives – Child Sexual Abuse and Exploitation“ (Initiativen zur Prävention für Hilfesuchende und Täter – Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern) 6 veröffentlicht. Diese Arbeit bildet die Grundlage für Schritte zur Entwicklung einer IT-Plattform der EU, auf der Initiativen zur Prävention des sexuellen Kindesmissbrauchs erfasst werden sollen und die die EU-Mitgliedstaaten und andere Akteure bei der Gestaltung und Umsetzung maßgeschneiderter Präventionsstrategien entsprechend ihrem jeweiligen kulturellen und gesellschaftlichen Umfeld und ihren Bedürfnissen unterstützen wird.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In der gesamten Richtlinie wurde die Terminologie an anerkannte internationale Standards angepasst, unter anderem an den von der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe am 28. Januar 2016 in Luxemburg verabschiedeten terminologischen Leitfaden für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexualisierter Gewalt 7 .

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

Artikel 2: Der Zugang zu Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern ist häufig der erste Schritt zu tatsächlichem Missbrauch, und zwar unabhängig davon, ob die Darstellungen einen echten Missbrauch oder eine echte Ausbeutung zeigen oder nur täuschend echt wirken. 8 Die Entwicklung erweiterter und virtueller Realitäten und die Möglichkeit des Missbrauchs künstlicher Intelligenz zur Generierung von „Deepfakes“, d. h. von synthetisch erstellten, lebensecht erscheinenden Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, haben bereits zu einer Ausdehnung des Begriff „Bild“ geführt, da bei solchem Material Avatare, einschließlich sensorischen Feedbacks, verwendet werden können, z. B. durch Geräte, die eine Berührungswahrnehmung vermitteln. Mit den Änderungen des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe d soll sichergestellt werden, dass die Definition von „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ diese technologischen Entwicklungen hinreichend technologieneutral und somit zukunftssicher abdeckt. Darüber hinaus sind Handbücher mit Anleitungen zum Aufspüren von und zur Kontaktaufnahme mit Kindern und zum Kindesmissbrauch, zur Vermeidung der Identifizierung, Ermittlung und Strafverfolgung sowie zum Verbergen von Materialien im Umlauf. Durch die Senkung von Hemmschwellen und die Bereitstellung des erforderlichen Know-hows stiften diese – auch als „Pädophilenhandbücher“ bezeichneten – Anleitungen Straftäter an und fördern den sexuellen Missbrauch, sodass sie ebenfalls unter Strafe gestellt werden sollten. Artikel 2 enthält zudem eine Definition des Begriffs „Gleichgestellte“ als Personen, einschließlich Kindern und Erwachsenen, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben.  

Artikel 3: Mit den Änderungen des Artikels 3 soll die Kohärenz des im Vorschlag vorgesehenen Strafmaßes mit dem in der Richtlinie (EU).../... [vorgeschlagene Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt] für vergleichbare Straftaten vorgesehenen Strafmaß hergestellt werden. Dazu gehört eine Änderung zur Berücksichtigung des Falles, dass ein Kind, welches das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, ohne Vorliegen von Zwang, Gewalt oder Drohungen zur Beteiligung an sexuellen Handlungen mit einer anderen Person veranlasst wird.

Artikel 4: Das Strafmaß für die Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind unter Rückgriff auf Kinderprostitution (Artikel 4 Absatz 7) wird auf acht Jahre angehoben, wenn das betroffene Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, bzw. bei Kindern im Alter der sexuellen Mündigkeit auf vier Jahre. Die Erhöhung des Strafmaßes ist notwendig, um die Kohärenz mit dem aktuellen Besitzstand, einschließlich der Richtlinie (EU).../... [vorgeschlagene Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt], zu gewährleisten.

Artikel 5: Es liegt im öffentlichen Interesse, die Arbeit von Organisationen zu fördern, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen (z. B. die INHOPE-Hotlines), Meldungen von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern seitens der Öffentlichkeit entgegennehmen und die Entfernung solcher Darstellungen sowie die Untersuchung der Straftat unterstützen. Wenn diese Organisationen, im öffentlichen Interesse handelnd, Material mit Bildern oder Videos von sexuellem Kindesmissbrauch prüfen und analysieren oder auf andere Weise verarbeiten, sollte eine solche Verarbeitung nicht unter Strafe gestellt werden. Daher muss die Definition der betreffenden Straftaten entsprechend eingeschränkt werden, indem klargestellt wird, dass eine solche Verarbeitung nicht als „unrechtmäßig“ gilt, wenn die betreffenden Organisationen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zugelassen wurden.

Artikel 6: Mit den Änderungen des Artikels 6 wird sichergestellt, dass alle Formen der Kontaktaufnahme im Internet, einschließlich der Kontaktaufnahme zur Begehung von Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Online-Bereich, in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden.

Artikel 7: Die Aufnahme des neuen Artikels 7 zielt darauf ab, dass alle Mitgliedstaaten sexuellen Missbrauch von Kindern im Live-Streaming unter Strafe stellen und für eine wirksame Ermittlung und Verfolgung dieser Straftat sorgen. Dieses Phänomen hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen und bringt aufgrund der Kurzlebigkeit des gestreamten Missbrauchs und des damit verbundenen Mangels an Beweisen besondere Herausforderungen für die Ermittlungsarbeit mit sich.

Artikel 8: Durch den neuen Artikel 8 wird das Betreiben einer Online-Infrastruktur für die Ermöglichung oder Anregung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter Strafe gestellt, um so die Rolle des Dark Web bei der Schaffung von Gemeinschaften von Straftätern oder potenziellen Straftätern und bei der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bekämpfen.

Artikel 10: Die Änderungen des Artikels 10 dienen dazu, die derzeitigen Unklarheiten im Wortlaut der Richtlinie auszuräumen, indem unter anderem sichergestellt wird, dass die Ausnahme von der Strafbarkeit von im gegenseitigen Einvernehmen erfolgenden sexuellen Handlungen richtigerweise so zu verstehen ist, dass sie nur für Material gilt, das zwischen Kindern oder zwischen Gleichgestellten erstellt und genutzt wird, nicht jedoch zwischen einem Kind im Alter der sexuellen Mündigkeit und einem Erwachsenen beliebigen Alters.

Artikel 12: Mit den Änderungen des Artikels 12 soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass Straftäter im Rahmen einer Beschäftigung oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit erneut Zugang zu Kindern erhalten. Sie sehen vor, dass Arbeitgeber bei der Einstellung von Personen für berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu engen Kontakten zu Kindern kommt, sowie Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, bei der Einstellung von Personal Informationen aus dem Strafregister anfordern müssen. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf solche Anfragen hin möglichst vollständige Informationen aus dem Strafregister bereitzustellen und dazu gegebenenfalls das Europäische Strafregisterinformationssystem und sonstige geeignete Informationsquellen zu nutzen.

Artikel 14: Dieser Artikel über Sanktionen, die gegen juristische Personen verhängt werden können, wurde zur Anpassung an den aktuellen Besitzstand geändert, indem die Liste von Beispielen für mögliche Sanktionen um einen ausdrücklichen Verweis auf den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung erweitert wurde und indem eine harmonisierte Methode für die Berechnung von Mindeststrafen aufgenommen wurde. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um juristische Personen, die von der Begehung von Straftaten durch andere begünstigt werden, die gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen, mit Geldstrafen zu ahnden, deren Höchstmaß der Schwere der Straftat entsprechen sollte, wie sie durch das jeweilige Mindeststrafmaß der Höchststrafe definiert ist, das mindestens 1 % bzw. 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung einer Geldstrafe betragen muss. Die Verantwortlichkeit juristischer Personen schließt die Möglichkeit von Strafverfahren gegen natürliche Personen, die Straftaten im Sinne dieser Richtlinie begangen haben, nicht aus.

Artikel 15: Mit den Änderungen werden die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Befugnis haben, minderjährige Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie gezwungen waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen, vervollständigt und klargestellt und auf die Verbreitung, das Anbieten, das Liefern oder Zugänglichmachen von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern ausgeweitet. Der entsprechende Erwägungsgrund wurde geändert, um klarzustellen, dass der Begriff „gezwungen“ auch so zu verstehen ist, dass er das Verleiten zu Handlungen ohne Anwendung von Gewalt oder Nötigung umfasst.

Artikel 16: Mit den Änderungen an Artikel 16 Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass Verjährungsfristen nicht beginnen dürfen, bevor das Opfer volljährig geworden ist, und dass die Mindestverjährungsfristen so gestaltet sind, dass das Opfer seine Rechte tatsächlich geltend machen kann. Die Änderungen sehen folgende Mindeststandards für Verjährungsfristen vor:

Bei Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, muss die Verjährungsfrist mindestens 20 Jahre betragen. Ausgehend vom Erreichen der Volljährigkeit läuft die Verjährungsfrist somit erst ab, wenn das Opfer mindestens 38 Jahre alt ist.

Bei Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft werden, muss die Verjährungsfrist mindestens 25 Jahre betragen. Ausgehend vom Erreichen der Volljährigkeit läuft die Verjährungsfrist somit erst ab, wenn das Opfer mindestens 43 Jahre alt ist.

Bei Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft werden, muss die Verjährungsfrist mindestens 30 Jahre betragen. Ausgehend vom Erreichen der Volljährigkeit läuft die Verjährungsfrist somit erst ab, wenn das Opfer mindestens 48 Jahre alt ist.

Der vorgeschlagene Ansatz für die Verjährungsfristen wird wie folgt begründet:

Forschungsergebnisse zeigen, dass Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung geworden sind, oftmals noch viele Jahrzehnte nach dem Missbrauch nicht in der Lage sind, die Straftat anzuzeigen. Aus Scham, Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, die unter anderem mit der gesellschaftlichen und kulturellen Stigmatisierung, mit der das Thema des sexuellen Missbrauchs nach wie vor behaftet ist, mit der Heimlichkeit, in der der Missbrauch stattfindet, mit Drohungen oder Schuldzuweisungen seitens des Täters und/oder der traumatischen Erfahrung verbunden sein können, schaffen es die meisten Opfer jahrzehntelang nicht, über die Straftat zu sprechen, geschweige denn sie bei einer Behörde anzuzeigen. 9  

Einer aktuellen Studie zufolge dauert es im Durchschnitt zwischen 17,2 und 21,4 Jahre, bis Überlebende des sexuellen Missbrauchs von Kindern jemandem von ihrem Erlebnis erzählen. Etwa 60 bis 70 % der Überlebenden teilen sich erst im Erwachsenenalter mit, und 27,8 % der Überlebenden sprechen nie darüber. 10 Alter und Geschlecht wirken sich stark darauf aus, ob und wie lange nach dem Vorfall ein Opfer von dem Erlebnis berichtet, wobei sich jüngere Kinder und Jungen tendenziell weniger oft mitteilen. 11

Derzeit unterscheiden sich die Verjährungsfristen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark. Einige Mitgliedstaaten haben die strafrechtlichen Verjährungsfristen für alle oder die meisten von der Richtlinie erfassten Straftaten vollständig abgeschafft. In einigen anderen gelten sehr kurze Verjährungsfristen, die für alle bzw. die meisten von der Richtlinie erfassten Straftaten vor Vollendung des 40. Lebensjahres des Opfers enden. In anderen Mitgliedstaaten wiederum laufen die Verjährungsfristen für alle bzw. die meisten von der Richtlinie erfassten Straftaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres des Opfers ab.

Aufgrund dieser Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten genießen Opfer nicht überall in der EU den gleichen Zugang zur Justiz, was ihre Möglichkeit betrifft, solche Straftaten vor Gericht zu bringen oder eine Entschädigung zu erhalten. Darüber hinaus könnten Täter das System ausnutzen und der Strafverfolgung entgehen, indem sie dorthin umziehen, wo die Verjährungsfristen kürzer und daher bereits abgelaufen sind. Dadurch entsteht die Gefahr, dass sich potenzielle Straftäter der Strafverfolgung entziehen und Kinder jahrzehntelang weiterhin gefährden können.

Vor diesem Hintergrund dürfte klar sein, dass eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung von Straftaten des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie eine angemessene Hilfe und Unterstützung der Opfer nur dann gewährleistet werden können, wenn die Verjährungsfristen so festgelegt sind, dass die Opfer die Straftat zu einem ausreichend späten Zeitpunkt anzeigen können, ohne dass ihnen die Einleitung von Ermittlungen verwehrt wird.

Mit den Änderungen an Artikel 16 Absätze 3 bis 5 sollen die Herausforderungen im Bereich der Ermittlungsarbeit, die – insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Online-Technologien – bei der Bewertung der Richtlinie und den zugehörigen Konsultationen der Interessenträger im Zusammenhang mit der Ermittlungsarbeit festgestellt wurden, angegangen werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Personen, Stellen oder Dienste, die die in den Artikeln 3 bis 9 genannten Straftaten ermitteln und verfolgen, über genügend Personal, Sachkenntnis und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, einschließlich der Möglichkeit, verdeckte Ermittlungen im Dark Web durchzuführen.

Artikel 17: Ein erhebliches Problem im Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und zur Verhinderung weiterer Missbrauchsfälle ist nach wie vor die Tatsache, dass Fälle des sexuellen Kindesmissbrauchs zu selten gemeldet werden, unter anderem weil sich Erzieher und Lehrkräfte, Gesundheitspersonal und andere Fachkräfte, die engen Kontakt zu Kindern haben, scheuen könnten, jemanden – möglicherweise einen Kollegen oder Gleichgestellten – des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bezichtigen. Mit der Änderung in Artikel 17 Absatz 3 wurde eine Meldepflicht eingeführt, um den betroffenen Fachkräften Rechtssicherheit zu bieten, wobei Angehörige der Gesundheitsberufe, die mit Straftätern oder Personen arbeiten, die befürchten, dass sie eine Straftat begehen könnten, durch Artikel 17 Absatz 4 von dieser Meldepflicht ausgenommen werden.

Artikel 18: Dieser Artikel baut auf den in den Artikeln 5 und 5a der Richtlinie (EU) 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (Opferschutzrichtlinie) [in der Fassung des Richtlinienvorschlags zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] festgelegten Rechten der Opfer zur Anzeige von Straftaten auf, damit gewährleistet ist, dass kindgerecht gestaltete und zugängliche Kanäle für die Anzeigeerstattung zur Verfügung stehen.

Artikel 21: Mit diesem Artikel wird die Verfügbarkeit von Hilfe und Unterstützung für Opfer im Einklang mit der Opferschutzrichtlinie [in der Fassung des Richtlinienvorschlags zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] erweitert, damit eine angemessene und altersgerechte Betreuung der Kinder gewährleistet ist. Zur Förderung der Entwicklung und Verbreitung bewährter Verfahren in allen Mitgliedstaaten würde das EU-Zentrum, sobald es eingerichtet ist, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, indem es Informationen über bereits bestehende Maßnahmen und Programme sammelt und diese Informationen allgemein zugänglich macht.

Artikel 22: Durch die Änderung dieses Artikels soll gewährleistet werden, dass medizinische Untersuchungen eines Opfers im Kindesalter für die Zwecke eines Strafverfahrens, die ein Kind retraumatisieren können, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt und von entsprechend ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden.

Artikel 23: Dieser neue Artikel verbessert die Stellung der Opfer und Überlebenden sexuellen Missbrauchs von Kindern, indem er ihren Anspruch auf Ersatz des im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern entstandenen Schadens stärkt, einschließlich des Schadens, der durch die Online-Verbreitung von Material über den Missbrauch verursacht wurde. Er sieht eine Stärkung der EU-Mindeststandards sowohl in Bezug auf den Zeitrahmen für die Geltendmachung einer Entschädigung als auch in Bezug auf die zur Bestimmung des Entschädigungsbetrags zu berücksichtigenden Faktoren vor. Außerdem wird die Zahl der Personen und Einrichtungen, die als für die Gewährung solcher Entschädigungen zuständig anzusehen sind, gegenüber den in der Opferschutzrichtlinie festgelegten EU-Mindeststandards erhöht; dies umfasst auch juristische Personen und gegebenenfalls zur Unterstützung von Opfern von Straftaten geschaffene einzelstaatliche Entschädigungsregelungen.

Artikel 24: Mit diesem neuen Artikel soll das Problem der mangelnden Koordinierung der nationalen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern gelöst werden, indem die Mitgliedstaaten zur Einrichtung nationaler Behörden verpflichtet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Koordinierung sowie für die Datenerhebung zuständig sind.

Artikel 25: Nach diesem neuen Artikel müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mechanismen einrichten, die eine behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen an der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, sowohl online als auch offline, beteiligten Akteuren auf nationaler Ebene gewährleisten.

Artikel 26: Die Überschrift dieses Artikels und die zugehörigen Erwägungsgründe wurden aktualisiert, um den bisherigen Begriff „Kindersextourismus“ durch die im terminologischen Leitfaden für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexualisierter Gewalt 12 empfohlene Terminologie zu ersetzen.

Artikel 27: Mit den in Absatz 1 vorgenommenen Änderungen wird klargestellt, dass die Präventionsprogramme für Personen, die befürchten, dass sie eine Straftat begehen könnten, auf diese Personengruppe zugeschnitten sein sollten und dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen Programmen ermöglichen sollten. Durch den neuen Absatz 2 soll die Zugänglichkeit dieser Programme gewährleistet und sichergestellt werden, dass sie den nationalen Standards für die Gesundheitsversorgung entsprechen.

Artikel 28: Die hier vorgenommenen Änderungen dienen einer weiteren Präzisierung der Arten von Präventionsprogrammen, die zur Reduzierung der Wahrscheinlichkeit beitragen können, dass ein Kind zum Opfer wird (Absatz 1) bzw. dass eine Person straffällig wird (Absatz 2). Die entsprechenden Erwägungsgründe wurden um weitere Beispiele ergänzt. Mit Blick auf die Gewährleistung einer kindgerechten Justiz werden die Mitgliedstaaten in diesem Artikel aufgefordert, regelmäßige Schulungen nicht nur für an vorderster Front tätige Polizeibeamte, die wahrscheinlich mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, sondern auch für die Richterschaft und andere einschlägige Fachkräfte zu fördern. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Maßnahmen zur Prävention von online und offline begangenem sexuellem Missbrauch von Kindern zu treffen und spezielle Präventionsprogramme für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen vorzusehen, da hier ein besonderes Gefahrenpotenzial liegt. Schließlich erhält das künftige EU-Zentrum durch die Änderungen eine entscheidende Rolle als Koordinierungsinstanz und Wissensplattform.

Artikel 31: Dieser neue Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, nach einer in Zusammenarbeit mit dem EU-Zentrum entwickelten gemeinsamen Methodik regelmäßig statistische Daten über die in der Richtlinie genannten Straftaten zu erheben, diese Statistiken dem EU-Zentrum und der Kommission zu übermitteln und öffentlich zugänglich zu machen. Das EU-Zentrum wiederum soll alle erhaltenen Statistiken zusammenstellen und die Zusammenstellung öffentlich zugänglich machen.

Artikel 32: Nach diesem neuen Artikel über die Berichterstattung, der den vorherigen diesbezüglichen Artikel ersetzt, muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen.

Artikel 33: Mit den Änderungen dieses Artikels werden die von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Bestimmungen präzisiert, d. h. diejenigen Bestimmungen, die gegenüber der Richtlinie 2011/93/EU geändert wurden.

Artikel 34: Mit diesem neuen Artikel wird die Richtlinie 2011/93/EU aufgehoben und werden die Verpflichtungen zur Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie gegenüber der Richtlinie 2011/93/EU klargestellt.

Artikel 35: In diesem neuen Artikel werden die Daten des Inkrafttretens der Richtlinie festgelegt. Ebenfalls festgelegt werden das Datum des Inkrafttretens eines Großteils der Richtlinie und das Datum des Inkrafttretens der das EU-Zentrum betreffenden Bestimmungen; Letzteres hängt vom Gründungsdatum des EU-Zentrums ab, das derzeit im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern erörtert wird.

Artikel 36: Die Änderung dieses Artikels beschränkt sich darauf, Ort und Zeitpunkt der Annahme offen zu lassen, die zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt werden sollen.

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2024/0035 (COD)

🡻 2011/93/EU

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 neu

(1)An der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(2)Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern , stellen schwere Verstöße gegen die Grundrechte dar, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 14 festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 2 (angepasst)

 neu

(3)Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags der Europäischen Union, erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind, deren Artikel 24 Absatz 2 festlegt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangig Erwägung sein muss. Darüber hinaus wurde dem Kampf gegen den  der verstärkten Bekämpfung von  sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern sowie gegen die Kinderpornografie  von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern – unter anderem durch Maßnahmen, mit denen die anhaltende Wirksamkeit der bestehenden Rechtsvorschriften der Union, erforderlichenfalls durch Überarbeitungen, sichergestellt werden soll –  im Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger [4]   in der EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern 15    eindeutig Priorität eingeräumt.  Unterstützt wird dies auch durch die Kinderrechtsstrategie der Union, die dem Ziel dient, Gewalt gegen Kinder zu bekämpfen und eine kindgerechte Justiz zu gewährleisten.  

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(4)Kinderpornografie, d. h. die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern,  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  und andere besonders schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern nehmen zu und finden durch die neuen Technologien und das Internet weite Verbreitung.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 4 (angepasst)

 neu

(5)Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (5) dient der Angleichung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, damit die schwersten Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter Strafe gestellt, die nationale gerichtliche Zuständigkeit ausgeweitet und ein Mindestmaß an Hilfe für die Opfer vorgesehen werden. Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren legt eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren fest, einschließlich des Rechts auf Schutz und auf Entschädigung.  Die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16 legt bestimmte Rechte für Opfer sämtlicher Straftaten, darunter Opfer von sexuellem Missbrauch im Kindesalter, fest. Zu diesen Rechten gehören das Recht auf Information, Unterstützung und Schutz entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Opfer, eine Reihe von Verfahrensrechten und das Recht auf eine Entscheidung über die Entschädigung durch den Straftäter. Mit dem Vorschlag für die Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie werden die Rechte der Opfer von Straftaten in der Union weiter gestärkt, einschließlich der Stärkung des Rechts auf Unterstützung und Schutz der Opfer von Straftaten im Kindesalter. 17 Die vorliegende Richtlinie baut auf der Opferschutzrichtlinie auf und ergänzt sie.  Die Koordinierung der Strafverfolgung von Fällen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern sowie von Kinderpornografie   Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  wird durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren 18 erleichtert werden.  Fällt eine Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, so sollten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen festlegen, welcher von ihnen die Strafverfolgung am besten übernimmt. Beschließen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten im Anschluss an die Zusammenarbeit oder direkte Konsultationen gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates 19 , ein Strafverfahren im Wege der Übertragung von Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat zu führen, so sollte diese Übertragung nach Maßgabe der Verordnung (EU) …/… [vorgeschlagene Verordnung über die Übertragung von Strafverfahren] 20 erfolgen. 

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 5

(6)Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Das Fakultativprotokoll von 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und insbesondere das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von 2007 sind Meilensteine beim Ausbau der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 6 (angepasst)

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(7)Schweren Straftaten wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie  Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern  ist durch ein umfassendes Konzept zu begegnen, das die Verfolgung der Straftäter, den Schutz der Opfer im Kindesalter und die Prävention umfasst  und neue und abzusehende Entwicklungen und Tendenzen berücksichtigt, bei denen immer häufiger Online-Technologien zum Einsatz kommen. Dafür muss der derzeitige Rechtsrahmen aktualisiert werden, damit er wirksam bleibt . Das Wohl des Kindes muss bei jeder Maßnahme zur Bekämpfung dieser Straftaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI sollte durch ein neues Instrument ersetzt werden, das den zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen umfassenden Rechtsrahmen bietet.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(8)Die vorliegende Richtlinie sollte genau auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates 21 abgestimmt sein, da einige Opfer des Menschenhandels auch Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter sind.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(9)Im Kontext der Strafbewehrung von Taten im Zusammenhang mit pornografischer Darbietung  Darbietungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  bezieht sich diese Richtlinie auf solche Taten, die eine organisierte Live-Zurschaustellung für ein Publikum betreffen, wobei persönliche direkte Kommunikation zwischen im Einverständnis handelnden Gleichgestellten sowie zwischen Kindern im Alter der sexuellen Mündigkeit und deren Partnern aus der Definition ausgenommen werden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 9 (angepasst)

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(10)Kinderpornografie schließt  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern schließen  oft Bilder ein, die den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zeigen. Es kann  Sie können  auch Bilder von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind, oder ihrer Geschlechtsorgane enthalten, wobei derartige Bilder für primär sexuelle Zwecke produziert oder verwendet und mit oder ohne Wissen des Kindes ausgebeutet werden. Außerdem schließt das Konzept der Kinderpornografie  Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern  auch realistische Darstellungen eines Kindes für primär sexuelle Zwecke ein, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder beteiligt zu sein scheint  , sowie sogenannte Pädophilenhandbücher ein .

 neu

(11)Studien zufolge muss die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht nur eingedämmt werden, um die erneute Viktimisierung durch in Umlauf befindliche Bilder und Videos des Missbrauchs zu verhindern, sondern auch, weil dies für die Täterprävention äußerst wichtig ist, denn der Zugriff auf solche Darstellungen ist häufig der erste Schritt auf dem Weg zu einer konkreten Missbrauchshandlung, unabhängig davon, ob die Darstellungen einen echten Missbrauch oder eine echte Ausbeutung zeigen oder nur täuschend echt wirken. Die kontinuierliche Entwicklung von Anwendungen mit künstlicher Intelligenz, die realistische, nicht von echten Bildern zu unterscheidende Bilder erzeugen können, und die Zahl sogenannter „Deep-fake“-Bilder und Videos, die sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, werden in den kommenden Jahren voraussichtlich exponentiell zunehmen. Darüber hinaus wird die Entwicklung erweiterter und virtueller Realitäten unter Verwendung von Avataren und mit sensorischem Feedback, z. B. durch Geräte, die eine Berührungswahrnehmung vermitteln, von der bestehenden Definition nicht vollständig erfasst. Durch einen ausdrücklichen Verweis auf Wiedergaben und Aufnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Definition des Begriffs „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ diese und künftige technologische Entwicklungen in hinreichend technologieneutraler und somit zukunftssicherer Weise abdeckt.

(12)Um Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu verhindern, sollte sich die Definition des Begriffs „Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ auch auf sogenannte Pädophilenhandbücher erstrecken. Pädophilenhandbücher geben Ratschläge, wie Kinder ausfindig gemacht, Kontakte zu ihnen hergestellt und sie missbraucht werden können, ohne dass der Täter selbst identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden kann. Durch die Senkung von Hemmschwellen und die Bereitstellung des erforderlichen Know-hows stiften sie zu Straftaten an und fördern den sexuellen Missbrauch. Die Verbreitung solcher Handbücher im Internet hat einige Mitgliedstaaten bereits veranlasst, ihr Strafrecht zu ändern und Besitz und Verbreitung solcher Handbücher ausdrücklich unter Strafe zu stellen. Die uneinheitliche Regelung hat ein unterschiedliches Schutzniveau innerhalb der Union zur Folge.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 10

(13)Eine Behinderung allein geht nicht automatisch mit der Unmöglichkeit einher, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Allerdings sollte der Missbrauch einer Behinderung, um sexuelle Handlungen mit einem Kind vorzunehmen, unter Strafe gestellt werden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(14)Beim Erlass von Vorschriften des materiellen Strafrechts sollte die Union die Kohärenz solcher Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes sicherstellen. Im Lichte des Vertrags von Lissabon sollten die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. und 25. April 2002 über einen Ansatz zur Angleichung der Strafen, in denen vier Niveaus strafrechtlicher Sanktionen genannt werden, berücksichtigt werden. Da von dieser Richtlinie eine außergewöhnlich hohe Zahl unterschiedlicher Straftaten erfasst wird, ist – um den verschiedenen Schweregraden Rechnung zu tragen – eine Differenzierung beim Strafmaß erforderlich, die weiter geht, als dies üblicherweise in den Rechtsinstrumenten der Union der Fall sein sollte.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 12 (angepasst)

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(15)Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten mit wirkungsvollen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sein. Dazu gehören insbesondere die verschiedenen Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert werden, z. B. Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet für sexuelle Zwecke über die Websites sozialer Netzwerke und Chatrooms. Die Definition der Kinderpornografie  Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern  sollte präzisiert und stärker an die in internationalen Instrumenten verwendete Definition angeglichen werden.  Überhaupt sollte die in dieser Richtlinie verwendete Terminologie mit anerkannten internationalen Normen wie dem Terminologischen Leitfaden für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexualisierter Gewalt, verabschiedet am 28. Januar 2016 von der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe in Luxemburg, abgestimmt sein.  

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 13

(16)Die in dieser Richtlinie vorgesehene Höchststrafe für darin erwähnte Straftaten sollte zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(17)Um die in dieser Richtlinie vorgesehene Höchstfreiheitsstrafe für Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie  sowie Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Strafmaße für diese Straftaten kombinieren.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 15 (angepasst)

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(18)Diese Richtlinie verpflichtet  sollte   die Mitgliedstaaten  verpflichten  , in ihrer nationalen Gesetzgebung hinsichtlich der Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie  von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Richtlinie  sollte  wird keine Verpflichtung geschaffen  werden , diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 16

(19)Insbesondere in den Fällen, in denen die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zum Zwecke eines finanziellen Gewinns begangen werden, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert zu prüfen, ob zusätzlich zu Gefängnisstrafen Geldstrafen vorgesehen werden sollten.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 17 (angepasst)

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(20)Im Kontext der Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  erlaubt der Begriff  „gelten nicht als unrechtmäßig vorgenommen  „unrechtmäßig“ den Mitgliedstaaten, eine Rechtfertigung für Handlungen im Zusammenhang mit „pornografischem Material  , bei dem es sich um Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern handeln könnte,  vorzusehen, die beispielsweise einem medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zweck dienen. Außerdem erlaubt er Handlungen im Rahmen von nationalen rechtlichen Befugnissen, wie den legitimen Besitz von Kinderpornografie   Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  durch die Behörden, um Strafverfahren durchzuführen oder Straftaten zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen  , sowie Handlungen von Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, sofern diese Organisationen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung dafür zugelassen wurden. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere die Entgegennahme, Analyse und Meldung mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern – einschließlich der Angabe, wo diese Darstellungen gehostet werden –, die ihnen von Online-Nutzerinnen und Nutzern oder anderen Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, übermittelt werden, sowie Recherchen zur Aufdeckung von im Umlauf befindlichen Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern . Er  Der Begriff „unrechtmäßig“  schließt außerdem keine Rechtfertigungen oder entsprechende relevante Prinzipien aus, die eine Person unter bestimmten Umständen von der Verantwortung ausnehmen, beispielsweise wenn Telefon- oder Internet-Hotlines aktiv sind, um diese Fälle zu melden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 18 (angepasst)

(21)Der wissentliche Zugriff auf Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  mittels Informations- und Kommunikationstechnologie sollte unter Strafe gestellt werden. Eine Person sollte dann strafrechtlich belangt werden können, wenn sie auf eine  Online-Location  Website mit Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  sowohl absichtlich als auch in dem Wissen, dass derartige Bilder  Darstellungen  dort zu finden sind, zugreift. Für Personen, die unabsichtlich auf Seiten  Online-Locations  mit Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  zugreifen, sollten keine Sanktionen gelten. Die Absicht lässt sich insbesondere aus der Tatsache ableiten, dass die Straftat wiederholt oder gegen Bezahlung über einen Dienstleister begangen wurde.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 19 (angepasst)

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(22)Die Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke ist eine Bedrohung, die im Zusammenhang mit dem Internet Besonderheiten aufweist, da das Internet Nutzern bisher unbekannte Anonymität bietet, da sie ihre tatsächliche Identität und ihre persönlichen Charakteristika, wie ihr Alter, verbergen können.  Im den letzten zehn Jahren wurde es durch die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien für Straftäter immer leichter, an Kinder heranzukommen; dabei nimmt der Straftäter häufig Kontakt zu dem Kind auf, indem er sich beispielsweise als Gleichaltriger ausgibt oder andere Täuschungs- oder Einschmeichlungstaktiken anwendet, um es in eine kompromittierende Lage zu bringen. Infolge des einfacheren Zugangs zu Kindern nehmen Phänomene wie die sexuelle Erpressung (d. h. die Androhung der Weitergabe von intimem Material, das Darstellungen des Opfers enthält, mit dem Ziel, Geld, Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder andere Vorteile zu erlangen), die Kinder unter und über dem Alter der sexuellen Mündigkeit betreffen, rasant zu. In den letzten Jahren stieg die finanziell motivierte sexuelle Erpressung durch kriminelle Vereinigungen rasch an, die es insbesondere auf Jungen im Teenageralter abgesehen haben, woraufhin sich schon mehrfach die Kinder das Leben nahmen. Deshalb ist es unerlässlich, dass all diese Phänomene in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden.  Gleichzeitig erkennen die Mitgliedstaaten auch die Bedeutung der Bekämpfung der Kontaktaufnahme zu einem Kind außerhalb des Internets an, insbesondere wenn eine solche Kontaktaufnahme nicht unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien geschieht. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Kontaktaufnahme zu einem Kind für ein Treffen mit dem Täter unter Strafe zu stellen, wenn sie in Anwesenheit oder Nähe des Kindes stattfindet, beispielsweise als besondere vorbereitende Tat, als Versuch der in dieser Richtlinie genannten Straftaten oder als besondere Form des sexuellen Missbrauchs. Unabhängig davon, welche rechtliche Lösung gewählt wird, um eine „off-line“ begangene Kontaktaufnahme unter Strafe zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie die Täter solcher Straftaten in der einen oder anderen Weise verfolgen.

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(23)Angesichts der neuesten technologischen Entwicklungen und insbesondere der Entwicklung erweiterter und virtueller Realitäten sollte nicht nur die Kontaktaufnahme zu Kindern in Form von Sprach-, Kurz- oder E-Mail-Nachrichten unter Strafe gestellt werden, sondern auch die Kontaktaufnahme oder der Austausch in Umgebungen der erweiterten oder virtuellen Realität sowie die massenhafte Kontaktaufnahme zu Kindern mithilfe von zu diesem Zweck trainierten Chatbots, da auch dieses Phänomen angesichts der absehbaren Entwicklung von Anwendungen mit künstlicher Intelligenz zunehmen dürfte. Daher sollte der Begriff „mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“ in einem weiten Sinne verstanden werden, der all diese technologischen Entwicklungen einschließt.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 20 (angepasst)

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(24)Diese Richtlinie regelt nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich im gegenseitigen Einvernehmen erfolgender sexueller Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können; in diesem Zusammenhang wird auch den unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen und neuen Formen der Herstellung und Pflege von Beziehungen unter Kindern und Jugendlichen, einschließlich via Informations- und Kommunikationstechnologien, Rechnung getragen. Diese Sachverhalte fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Mitgliedstaaten, die die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Möglichkeiten nutzen, tun dies in Ausübung ihrer Zuständigkeiten.  Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einvernehmliche sexuelle Handlungen, an denen ausschließlich Kinder, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, beteiligt sind, sowie einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Gleichgestellten nicht als Straftatbestand einzustufen. Mit den Änderungen dieses Artikels soll der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung präzisiert werden, da einige Mitgliedstaaten ihren ursprünglichen Wortlaut zu weit ausgelegt haben (und beispielsweise einvernehmliche Handlungen zwischen Minderjährigen, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, und Erwachsenen jeden Alters, die trotz erheblicher Altersunterschiede als „Gleichgestellte“ eingestuft werden, von der Strafverfolgung ausgenommen haben).   

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 21

(25)Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine Regelung für erschwerende Umstände vorsehen. Sie sollten sicherstellen, dass die Richter diese erschwerenden Umstände bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenn die Richter auch nicht verpflichtet sind, diese erschwerenden Umstände anzuwenden. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte keine Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen, wenn die erschwerenden Umstände angesichts der Art der spezifischen Straftat irrelevant sind. Die Relevanz der verschiedenen erschwerenden Umstände, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sollte für jede der in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf nationaler Ebene bewertet werden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 22

(26)Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte körperliche oder geistige Unfähigkeit so verstanden werden, dass dabei auch der durch den Einfluss von Drogen und Alkohol hervorgerufene Zustand geistiger oder körperlicher Unfähigkeit eingeschlossen wird.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 23 (angepasst)

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(27)Bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollte von den bestehenden Rechtsinstrumenten zur Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 22 und seinen Zusatzprotokollen, dem Übereinkommen des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten 23 , sowie dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten 24   und der Richtlinie […/…/…] des Europäischen Parlaments und des Rates 25  . Die Verwendung beschlagnahmter und eingezogener Tatwerkzeuge und Erträge aus den in dieser Richtlinie genannten Straftaten zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer sollte gefördert werden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 24 (angepasst)

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(28)Opfer der in dieser Richtlinie behandelten Straftaten sollten vor sekundärer Viktimisierung geschützt werden.  Beispielsweise sollte es unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 vorgesehenen Garantien in  . In Mitgliedstaaten, in denen Prostitution oder die Mitwirkung bei pornografischen Darstellungen nach nationalem Strafrecht unter Strafe stehen, sollte es möglich sein, von einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer Bestrafung nach diesen gesetzlichen Bestimmungen abzusehen, wenn das betreffende Kind diese Handlungen als Opfer sexueller Ausbeutung begangen hat oder wenn es gezwungen wurde, an Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  mitzuwirken.  Der Begriff „gezwungen“ sollte in diesem Fall so verstanden werden, dass er außer Situationen, in denen das Kind zu den Handlungen gewaltsam veranlasst oder genötigt wurde, auch Situationen umfasst, in denen das Kind zu Handlungen verleitet wurde, ohne dass es gewaltsam dazu veranlasst oder genötigt wurde. 

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 25

(29)Als Instrument zur Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften sieht diese Richtlinie Strafmaße vor; davon sollten besondere Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf jugendliche Straftäter unberührt bleiben.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 26

(30)Die Strafermittlung und Anklageerhebung bei Strafverfahren sollte erleichtert werden, um der Tatsache, dass es für Opfer im Kindesalter schwierig ist, sexuellen Missbrauch anzuzeigen, und der Anonymität der Straftäter im Cyberspace Rechnung zu tragen. Damit die Ermittlung und Strafverfolgung bei den in dieser Richtlinie genannten Straftaten erfolgreich durchgeführt werden können, sollte deren Einleitung grundsätzlich nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder seinen Vertreter abhängig gemacht werden. Die Dauer des hinreichend langen Zeitraums für die Verfolgung sollte nach dem nationalen Recht bestimmt werden.

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(31)Die Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern schaffen es oft selbst nach Jahrzehnten – aus Scham, Schuldgefühlen und weil sie sich selbst die Verantwortung geben – nicht, die Straftat anzuzeigen, was unter anderem mit der gesellschaftlichen und kulturellen Stigmatisierung, mit der das Thema des sexuellen Missbrauchs nach wie vor behaftet ist, mit der Heimlichkeit, in der der Missbrauch stattfindet, mit Drohungen oder Schuldzuweisungen seitens des Täters und/oder einer Traumatisierung zusammenhängen kann. Pädosexuelle Täter sind im Gegensatz zu anderen Gewalttätern tendenziell bis ins hohe Alter aktiv und stellen eine Bedrohung für Kinder dar. Somit sind eine wirksame Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern sowie eine angemessene Unterstützung und Betreuung der Opfer nur dann möglich, wenn die Verjährungsfristen den Opfern sehr viel mehr Zeit lassen, die Straftaten anzuzeigen.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 27 (angepasst)

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(32)Den für die Ermittlung und Strafverfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen sollten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Dazu könnten unter anderem die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen gehören; dabei sind unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Art und Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Ermittlungen sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Instrumenten sollte gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Benutzung einer falschen Identität durch die Strafverfolgungsbehörden im Internet im Einklang mit dem nationalen Recht gehören gehören  , dass die Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Recht unter falscher Identität im Internet auftreten   und unter gerichtlicher Aufsicht Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern verbreiten. Die Mitgliedstaaten müssen den Einsatz solcher Ermittlungsmethoden ermöglichen, um eine wirksame Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern sicherzustellen. Da diese Methoden in den meisten Fällen durch Online-Tools erleichtert oder ermöglicht werden und daher naturgemäß grenzüberschreitend sind, haben sich verdeckte Operationen und sogenannte Honeypots als besonders effektive Ermittlungsinstrumente bei Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern erwiesen. Für eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch über und mit Europol und Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter Beachtung des geltenden Rechtsrahmens zusammenarbeiten. Diese zuständigen Behörden sollten zudem untereinander und mit der Kommission Informationen über Probleme bei Ermittlungen und Strafverfolgungen austauschen.  

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(33)Einige Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, wie z. B. das Live-Streaming von Kindesmissbrauch, das häufig physisch von Personen in Drittländern im Auftrag zahlender Täter in der Union begangen wird, stellen die Ermittler vor besondere Herausforderungen, da der gestreamte Missbrauch in der Regel keine Spuren in Form von Bildern oder Aufzeichnungen hinterlässt. Für die Bewältigung dieser Herausforderungen bei der Ermittlung und Strafverfolgung kann es erheblich sein, mit Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 27 und anderen einschlägigen Diensteanbietern zusammenzuarbeiten. Somit sollten die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen Ermittlung und Strafverfolgung in Erwägung ziehen, die Rahmenbedingungen für eine enge Zusammenarbeit zwischen Finanzdienstleistungen und anderen einschlägigen Diensteanbietern wie den Anbietern von Live-Streaming-Diensten zu schaffen. So könnte erreicht werden, dass weniger Taten straflos bleiben und in allen unter diese Richtlinie fallenden Straftaten mithilfe zielgerichteter und geeigneter Instrumente und Ressourcen effektiv ermittelt werden kann.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 28

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(34)Die Mitgliedstaaten sollten Personen, die Kenntnis vom sexuellen Missbrauch oder von der sexuellen Ausbeutung eines Kindes oder einen entsprechenden Verdacht haben, ermutigen, dies den zuständigen Diensten zu melden.  Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten Kinder darüber informieren, wie sie Missbrauch melden können, etwa über Hotlines.  Es obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat, die zuständigen Behörden zu bestimmen, denen ein derartiger Verdacht gemeldet werden kann. Diese zuständigen Behörden sollten nicht auf Kinderschutzeinrichtungen oder einschlägige soziale Dienste beschränkt sein. Mit der Anforderung, dass eine Verdachtsmeldung in gutem Glauben erfolgen muss, soll verhindert werden, dass die Bestimmung dafür in Anspruch genommen werden kann, jemanden in böswilliger Absicht wegen rein erfundener oder unwahrer Tatsachen zu denunzieren.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 29 (angepasst)

(35)Die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten geändert werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter aus der Union, die Kinder sexuell missbrauchen oder ausbeuten, auch dann verfolgt werden, wenn sie die Straftat außerhalb der Union, insbesondere im Rahmen des sogenannten Sextourismus, begehen. Unter  sexueller Ausbeutung von Kindern auf Reisen und im Tourismus  Kindersextourismus sollte die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch eine Person oder Personen, die aus ihrem üblichen Umfeld an einen Bestimmungsort im Ausland reist bzw. reisen, wo sie sexuellen Kontakt zu Kindern hat bzw. haben, verstanden werden. Hinsichtlich Kindersextourismus  der sexuellen Ausbeutung von Kindern auf Reisen und im Tourismus  außerhalb der Union wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zur Bekämpfung des Sextourismus mittels der zur Verfügung stehenden nationalen und internationalen Instrumente, einschließlich bilateraler oder multilateraler Verträge über Auslieferungen, gegenseitigen Beistand oder Übertragung von Strafverfahren, zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten einen offenen Dialog und eine offene Kommunikation mit Ländern außerhalb der Union fördern, um Täter, die zu Zwecken  der sexuellen Ausbeutung von Kindern auf Reisen und im Tourismus  des Kindersextourismus außerhalb der Unionsgrenzen reisen, nach der einschlägigen nationalen Gesetzgebung verfolgen zu können.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 30

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(36)Maßnahmen zum umfassenden Schutz von Opfern im Kindesalter sollten zum Wohle des Kindes angenommen und an den ermittelten Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet werden.  Für einen wirksamen Kinderschutz ist ein gesamtgesellschaftlicher Ansatz erforderlich. Alle relevanten Behörden und Dienste sollten zusammenarbeiten, um die Kinder zu schützen und zu unterstützen; dabei sollten das Kind und das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen.   Das Barnahus-Modell, bei dem ein kindgerechtes Umfeld mit Fachleuten aus allen relevanten Fachrichtungen geschaffen wird, ist derzeit das fortschrittlichste Beispiel für einen kindgerechten Ansatz in der Justiz und zur Vermeidung der Reviktimisierung. Die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie beruhen auf den Grundsätzen dieses Modells. Demnach soll für alle Kinder, die an Ermittlungen wegen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung von Kindern beteiligt sind, eine hoch qualifizierte Begutachtung in einer kindgerechten Umgebung stattfinden; dabei sollen die Kinder entsprechend psychosozial unterstützt und von Kinderschutzdiensten betreut werden. Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass alle Mitgliedstaaten diese Grundsätze befolgen, auch wenn sie nicht dazu verpflichtet werden, das Barnahus-Modell als solches einzuführen. Sind ärztliche Untersuchungen des Kindes für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen erforderlich, etwa um Beweise für einen Missbrauch zu sammeln, so sollten diese auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um die Gefahr einer Retraumatisierung zu begrenzen. Aufgrund dieser Verpflichtung sollte auf andere ärztliche Untersuchungen, die für das Wohlergehen des Kindes erforderlich sind, nicht verzichtet werden.  Opfer im Kindesalter sollten leichten Zugang zu  einer kindgerechten Justiz,  Rechtsbehelfen sowie zu Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten, wenn der sexuelle Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung des Kindes innerhalb der Familie stattfindet, haben. Wenn für das Kind während der Strafermittlung oder des Strafverfahrens ein besonderer Vertreter benannt werden sollte, so kann diese Rolle von einer juristischen Person, einer Einrichtung oder einer Behörde wahrgenommen werden. Darüber hinaus sollten Opfer im Kindesalter vor Sanktionen, beispielsweise nach der nationalen Gesetzgebung über Prostitution, geschützt werden, wenn sie ihren Fall den zuständigen Stellen melden. Des Weiteren sollte durch die Teilnahme eines Opfers im Kindesalter an Strafverfahren aufgrund der Vernehmungen oder des Blickkontakts mit dem Straftäter soweit möglich nicht ein weiteres Trauma verursacht werden.  Alle an dem Verfahren beteiligten Behörden sollten für eine kindgerechte Justiz geschult sein.  Gründliche Kenntnisse über Kinder und deren Reaktionsmuster bei traumatischen Erlebnissen helfen, eine hohe Qualität der Beweisaufnahme zu gewährleisten und auch die Stressbelastung der Kinder bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu senken.  Wenn Opfer im Kindesalter an einem Strafverfahren teilnehmen, sollte das Gericht bei der Leitung des Verfahrens ihrem Alter und ihrem Reifegrad Rechnung tragen und sicherstellen, dass das Kind dem Verfahren folgen und es verstehen kann. 

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 31

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(37)Die Mitgliedstaaten sollten  für maßgeschneiderte und umfassende  kurz- und langfristige Unterstützung der Opfer im Kindesalter vorsehen.  sorgen  . Jedes Leid, das einem Kind durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung angetan wird, muss ernst genommen und  sollte so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt des Opfers mit den Behörden  angegangen werden.  Die sofortige Unterstützung der Opfer vor und während strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren ist unerlässlich, um langfristige Traumata im Zusammenhang mit dem erlittenen Missbrauch zu begrenzen. Für eine rasche Hilfestellung, darunter das Ausfindigmachen der zuständigen Unterstützungsdienste, sollten die Mitgliedstaaten Leitlinien und Protokolle für Fachkräfte in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen und in den Sozialdiensten einschließlich des Personals der Hotlines herausgeben.  Angesichts der besonderen Art des durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung verursachten Leids sollte die diesbezügliche Unterstützung so lange fortgesetzt werden, wie dies zur physischen und psychischen Genesung des Kindes erforderlich ist, und kann erforderlichenfalls bis in das Erwachsenenalter andauern. Hilfe und Beratung sollten möglichst auf die Eltern  , Betreuungspersonen  oder Erziehungsberechtigten des Opfers im Kindesalter ausgeweitet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat nicht als Verdächtige geführt werden, um ihnen dabei behilflich zu sein, das Opfer im Kindesalter während der gesamten Dauer der Strafverfahren zu unterstützen.

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(38)Traumata infolge von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern dauern oft lange bis ins Erwachsenenalter an und haben langfristige Folgen für die Opfer, die es dadurch oft Jahre oder sogar Jahrzehnte lang nicht schaffen, die Straftat zu melden und um Hilfe und Unterstützung nachzusuchen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten maßgeschneiderte und umfassende kurz- und langfristige Unterstützungsleistungen nicht nur für Opfer im Kindesalter, sondern auch für Erwachsene, die als Kinder sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt waren, bereitstellen.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 32 (angepasst)

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(39)Mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI   der Richtlinie 2012/29/EU   sind eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf Schutz und  des Rechtes auf eine Entscheidung über die  Entschädigung  durch den Straftäter , festgelegt worden.  Der Vorschlag für die Überarbeitung der Opferschutzrichtlinie sieht gezielte Änderungen der Rechte aller Opfer vor.   Über die mit der genannten Richtlinie festgelegten Rechte  Darüberhinaus sollten Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung und Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  geworden sind, Zugang zu Rechtsberatung sowie – im Einklang mit der Stellung des Opfers in den betreffenden Rechtsordnungen – zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, erhalten. Diese Rechtsberatung und diese rechtliche Vertretung könnten von den zuständigen Behörden auch zum Zwecke der Geltendmachung einer Entschädigung durch den Staat angeboten werden. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Opfern zu ermöglichen, sich über die verschiedenen ihnen offen stehenden Möglichkeiten informieren und beraten zu lassen. Rechtsberatung sollte von Personen geleistet werden, die eine angemessene rechtliche Ausbildung erhalten haben, ohne dass sie unbedingt Juristen sein müssen. Die Rechtsberatung sowie – im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung – die rechtliche Vertretung sollten zumindest dann, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt, unentgeltlich und in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang steht.

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(40)Das mit der Verordnung […/…/EU zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern] 28 eingerichtete EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „EU-Zentrum“) sollte die Mitgliedstaaten bei den Bemühungen und Pflichten zur Prävention und Unterstützung der Opfer nach dieser Richtlinie unterstützen. Es sollte den Austausch bewährter Verfahren in der Union und darüber hinaus erleichtern. Das EU-Zentrum sollte den Dialog aller relevanten Akteure im Hinblick auf die Entwicklung modernster Präventionsprogramme fördern. Darüber hinaus sollte es maßgeblich an der Gestaltung einer evidenzbasierten Politik für die Prävention und die Unterstützung der Opfer mitwirken, indem es mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und zur Standardisierung der Erhebung von Daten über sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern in der gesamten Union beiträgt. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Behörden oder gleichwertige Stellen einrichten, die sie aufgrund ihrer internen Organisation für am besten geeignet halten, wobei eine minimale Struktur mit festgelegten Aufgaben vorzuhalten ist, die Tendenzen beim sexuellen Missbrauch von Kindern zu bewerten, statistische Daten zu erfassen, die Ergebnisse von Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu beurteilen und regelmäßig über solche Tendenzen, Statistiken und Ergebnisse zu berichten vermag. Diese nationalen Behörden sollten als nationale Kontaktstellen fungieren und ihrer Arbeit ein integratives Multi-Stakeholder-Konzept zugrunde legen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die erforderlichen Mechanismen einrichten, um eine effektive Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, sowohl online als auch offline, zwischen allen relevanten öffentlichen und privaten Akteuren sicherzustellen und die Zusammenarbeit mit dem EU-Zentrum und der Kommission zu erleichtern.

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(41)Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, bestehende Einrichtungen oder Stellen, z. B. nationale Koordinierungsbehörden, die bereits gemäß der Verordnung […/…/EU Vorschlag für eine Verordnung über sexuellen Missbrauch von Kindern] benannt wurden, als nationale Behörden oder gleichwertige Mechanismen nach dieser Richtlinie zu benennen, soweit dies mit der Notwendigkeit vereinbar ist, sicherzustellen, dass die ihnen im Rahmen dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben wirksam und vollständig wahrgenommen werden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 33 (angepasst)

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(42)Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um Handlungen im Zusammenhang mit der Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern  sowie des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern auf Reisen und im Tourismus  und des Kindersextourismus zu verhüten und zu verbieten. Es könnten unterschiedliche Präventionsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise die Ausarbeitung und die Weiterentwicklung eines Verhaltenskodex und von Selbstregulierungsmechanismen für die Tourismusindustrie, die Aufstellung eines Ethik-Kodex, die Einrichtung von „Gütesiegeln“  oder die Einführung einer expliziten Strategie  für Tourismusorganisationen, die  sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern auf Reisen und im Tourismus  Kindersextourismus bekämpfen, oder eine explizite Strategie gegen Kindersextourismus Die Mitgliedstaaten sollten sich der ihnen nach dem Recht der Union, nationalem Recht und internationalen Übereinkünften zur Verfügung stehenden Instrumente bedienen, um den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Tourismus und auf Reisen durch oder in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; insbesondere wenn sie einschlägige Informationen aus Drittstaaten erhalten, sollten sie geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa in Form weiterer Kontrollen oder der Einreiseverweigerung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen 29  

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 34 (angepasst)

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(43)Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern einführen und/oder stärken, einschließlich Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von sexueller Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern; des Weiteren sollten Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen  , die sich an Eltern, Betreuungspersonen und die Gesellschaft allgemein richten,  sowie Forschungs- und Schulungsprogramme durchgeführt werden, um die Gefahr, dass Kinder zu Opfern werden, zu verringern. Bei solchen Initiativen sollten die Mitgliedstaaten einen Ansatz wählen, dessen zentraler Ausgangspunkt die Rechte der Kinder sind. Besondere Aufmerksamkeit Es sollte darauf gerichtet sein, zu gewährleisten geachtet werden, dass auf Kinder ausgerichtete Sensibilisierungskampagnen angemessen und ausreichend leicht zu verstehen  und auf die speziellen Bedürfnisse von Kindern verschiedener Altersgruppen einschließlich Vorschulkindern zugeschnitten  sind.  Bei Präventionsmaßnahmen sollte ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden, bei dem das Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im digitalen und analogen Raum in den Blick genommen wird und alle relevanten Akteure mobilisiert werden. Insbesondere im Hinblick auf den digitalen Raum sollten die Maßnahmen auf die Entwicklung digitaler Kompetenzen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt, abzielen, um den Nutzerinnen und Nutzern dabei zu helfen, Versuche sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu erkennen und dagegen vorzugehen, Unterstützung zu suchen und den Missbrauch zu verhindern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Prävention des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern gewidmet werden, die in einer Betreuungseinrichtung und nicht in der Familie betreut werden.  Es sollte die Einrichtung von  speziellen  Notrufnummern oder Hotlines in Betracht gezogen werden  , sofern noch keine vorhanden sind .

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 35 (angepasst)

(44)In Bezug auf die Meldung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und die Unterstützung von Kindern in Not sollten die Telefon-Hotlines unter der Nummer 116 000 für vermisste Kinder, unter der Nummer 116 006 für Opfer von Gewaltverbrechen und unter der Nummer 116 111 für Kinder, die durch die Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert 30 eingerichtet wurden, stärker bekannt gemacht und sollte den Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Hotlines Rechnung getragen werden.

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(45)Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, wie die Mitglieder des INHOPE-Beschwerdestellennetzes, sind seit Jahren in mehreren Mitgliedstaaten aktiv und arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden und Anbietern zusammen, um die Entfernung und Meldung von Online-Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu erleichtern. Diese Arbeit trägt dazu bei, eine Reviktimisierung zu vermeiden, da die Online-Verbreitung von illegalem Material eingedämmt wird, und den Strafverfolgungsbehörden Hinweise auf Straftaten zu geben. Die Organisationen agieren jedoch je nach Mitgliedstaat in einem sehr unterschiedlich Rechtsrahmen, und in vielen Fällen ist nicht festgelegt, welche Aufgaben sie unter welchen Voraussetzungen rechtmäßig wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten diesen Organisationen Zulassungen für die Wahrnehmung entsprechender Aufgaben erteilen können, insbesondere für die Verarbeitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die in diesem Fall nicht als „unrechtmäßig“ zu betrachten wäre. Solche Zulassungen sind zu empfehlen, da sie die Rechtssicherheit erhöhen, die Synergien zwischen den nationalen Behörden und anderen Akteuren, die an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern beteiligt sind, maximieren und die Rechte der Opfer dadurch schützen, dass Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern aus dem digitalen öffentlichen Raum entfernt werden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 36 (angepasst)

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(46)Angehörige bestimmter Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, sollten angemessene Schulungen darin erhalten, wie sie solche Opfer erkennen und sich ihrer annehmen können.  Um eine kindgerechte Justiz während der gesamten Ermittlung und Verfolgung von Fällen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern zu gewährleisten, sollten diese  Diese Schulungen sollten für die Mitglieder der folgenden Kategorien vorgesehen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern im Kindesalter in Berührung kommen: Polizeibeamte, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Mitglieder der Justiz und Gerichtsbeamte, Personal der Kinder- und Gesundheitspflege,  Fachkräfte im Bildungswesen, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, und Anbieter von Sozial-, Opferhilfe- und Wiedergutmachungsdiensten ; jedoch könnten auch andere Personengruppen einbezogen werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit auf Opfer von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung im Kindesalter treffen.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 37

(47)Zur Verhinderung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten Interventionsprogramme oder maßnahmen, die speziell auf Sexualstraftäter ausgerichtet sind, diesen vorgeschlagen werden. Diese Interventionsprogramme oder maßnahmen sollten einem umfassenden, flexiblen Ansatz folgen, der vorrangig auf medizinische und psychosoziale Aspekte abhebt, und nichtverbindlichen Charakter haben. Diese Interventionsprogramme oder maßnahmen lassen die Interventionsprogramme oder maßnahmen unberührt, die von den zuständigen Justizbehörden auferlegt werden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 38

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(48)Es besteht kein automatisches Recht auf Interventionsprogramme oder -maßnahmen. Die Entscheidung, welche Interventionsprogramme oder -maßnahmen angemessen sind, ist Sache der Mitgliedstaaten.  Personen, die fürchten, möglicherweise straffällig zu werden, sollten diese Programme oder Maßnahmen entsprechend den nationalen Normen für die Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen. 

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 39 (angepasst)

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(49)Um Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten, sollten die Straftäter einer Risikoabschätzung unterzogen werden, bei der die von ihnen ausgehende Gefahr und mögliche Risiken der Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder untersucht werden. Die näheren Regelungen dieser Abschätzung, wie die Art von Behörde, die dafür zuständig ist, die Risikoabschätzung anzuordnen und durchzuführen, bzw. der Zeitpunkt im oder nach dem Strafverfahren, zu dem die Abschätzung stattfinden sollte, sowie die näheren Regelungen für wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die aufgrund dieser Abschätzung angeboten werden, sollten mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Zur Verfolgung ebendieses Ziels, Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten, sollten Straftäter auch auf freiwilliger Basis an wirksamen Interventionsprogrammen oder maßnahmen teilnehmen können. Diese Interventionsprogramme oder maßnahmen sollten nationale Programme zur Behandlung psychisch gestörter  von  Personen  mit psychischen Problemen  nicht beeinträchtigen  , und sie sollten entsprechend den nationalen Normen für die Gesundheitsversorgung zugänglich und bezahlbar sein, beispielsweise im Hinblick auf ihre Erstattungsfähigkeit im Rahmen der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten 

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 40 (angepasst)

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(50)Sofern es aufgrund der vom Straftäter ausgehenden Gefahr und der möglichen Risiken der Wiederholung von Straftaten angemessen ist, sollten rechtskräftig verurteilte Straftäter gegebenenfalls vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt  oder die in Organisationen stattfinden, die mit Kindern arbeiten oder die sich im öffentlichen Interesse der Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch widmen  . Arbeitgeber haben das Recht,  sollten  bei der Besetzung einer Stelle, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt,  Informationen  über bestehende Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder, die in das Strafregister eingetragen wurden, und über bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten informiert zu werden  anfordern  . Im Sinne dieser Richtlinie sollte der Begriff des Arbeitgebers auch Personen einschließen, die eine Organisation betreiben, die mit Freiwilligentätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung und/oder Pflege von Kindern betraut ist, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt   , darunter Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser, Sozialdienste, Sportvereine oder Religionsgemeinschaften . Die Art der Bereitstellung dieser Informationen, wie beispielsweise der Zugang über die betroffene Person, und der genaue Inhalt dieser Informationen sowie die Definition der Begriffe „organisierte freiwillige Tätigkeiten“ und „direkter und regelmäßiger Kontakt mit Kindern“ sollten gemäß dem nationalen Recht festgelegt werden.  Die von einer zuständigen Behörde an eine andere übermittelten Informationen sollten jedoch zumindest alle einschlägigen Aufzeichnungen, die in den Strafregistern der Mitgliedstaaten gespeichert sind, und alle einschlägigen Aufzeichnungen, die leicht bei Drittländern erhältlich sind, enthalten, z. B. Informationen, die über den nach Teil Drei Titel IX des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 31 eingerichteten Kanal beim Vereinigten Königreich eingeholt werden können.  

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 41

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(51)  Im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt es besonders oft zu dem besorgniserregenden Phänomen, dass Straftäter nach einer Verurteilung oder einem Tätigkeitsverbot in einen anderen Rechtsraum ziehen, um dort wieder den Kontakt zu Kindern zu suchen. Das gilt es mit allen Mitteln zu verhindern.  Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten wird in dieser Richtlinie berücksichtigt, dass der Zugang zu Strafregistern entweder nur durch die zuständigen Behörden oder durch die betroffene Person genehmigt wird. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung zur Änderung der nationalen Systeme betreffend Strafregister oder die Art und Weise des Zugangs zu diesen Registern festgelegt. 

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 42

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(52) Für Informationen, die in ECRIS nicht oder noch nicht verfügbar sind, z. B. Informationen über Drittstaatsangehörige, die vor der vollständigen Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 straffällig werden, sollten die Mitgliedstaaten andere Kanäle nutzen, um Arbeitgebern, die Personal für eine Stelle suchen, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.  Das Ziel dieser Richtlinie besteht nicht darin, die Bestimmungen bezüglich der Zustimmung der betroffenen Person beim Austausch von Informationen aus dem Strafregister, d. h. ob eine derartige Zustimmung erforderlich ist oder nicht, zu harmonisieren. Unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Zustimmung erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus dieser Richtlinie in dieser Frage keine neue Verpflichtung zur Änderung des nationalen Rechts und der nationalen Verfahren.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 43 (angepasst)

(53)Die Mitgliedstaaten können den Erlass weiterer Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Straftätern in Betracht ziehen, wie etwa die Registrierung von Personen, die wegen Straftaten nach dieser Richtlinie verurteilt wurden, in Registern über Sexualstraftäter. Der Zugang zu diesen Registern sollte vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß den nationalen Verfassungsgrundsätzen sowie den anwendbaren Datenschutznormen erfolgen, beispielsweise durch Beschränkung des Zugangs auf die Justiz und/oder Strafverfolgungsbehörden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 44 (angepasst)

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(54)Den Mitgliedstaaten wird empfohlen,   Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um  auf nationaler  ,  oder lokaler  oder regionaler  Ebene und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Mechanismen für die Datensammlung oder Anlaufstellen zu dem Zwecke einzurichten, das Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu beobachten und zu bewerten   , und dabei auch die weitergefassten Pflichten zur Datensammlung nach der Richtlinie […/…] [Opferschutzrichtlinie, Neufassung] und der Verordnung (EU) [Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern] berücksichtigen  . Um die Ergebnisse von Maßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie  von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  ordnungsgemäß bewerten zu können, sollte die Union ihre Arbeit an Methoden der Datensammlung und sonstigen Methoden weiterentwickeln, um vergleichbare Statistiken erstellen zu können.  Das EU-Zentrum als zentrale unionsweite Wissensplattform zum Thema sexueller Missbrauch von Kindern sollte in dieser Hinsicht eine Schlüsselrolle spielen.  

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 45

(55)Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um Informationsdienste einzurichten, die Informationen dazu bieten, wie Anzeichen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung erkannt werden können.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 46 (angepasst)

(56)Kinderpornographie ist die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern und als solche  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sind  eine bestimmte Art von Inhalt, der nicht als freie Meinungsäußerung gelten kann. Zur Bekämpfung der Kinderpornografie   solcher Darstellungen  muss die  deren  Verbreitung von Material von sexuellem Missbrauch von Kindern eingeschränkt werden, indem Straftätern das Hochladen derartiger Inhalte in das öffentlich zugängliche Internet erschwert wird. Daher müssen die Inhalte entfernt werden und diejenigen Personen, die sich der Herstellung, der Verbreitung oder des Herunterladens solcher Darstellungen schuldig gemacht haben, festgenommen werden. Zur Unterstützung der Bemühungen der Union im Kampf gegen Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  sollten die Mitgliedstaaten sich nach Kräften bemühen, mit Drittländern zusammenzuarbeiten, um die Entfernung solcher Inhalte von Servern in deren Hoheitsgebieten sicherzustellen.

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(57)Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Drittländern nach dieser Richtlinie, sollten die Verordnungen (EU) 2022/2065, (EU) 2021/1232 und […/…/ Verordnung zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern] unberührt lassen. Online-Inhalte, die Straftaten im Sinne dieser Richtlinie darstellen oder erleichtern, unterliegen Maßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte nach der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 .

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 47 (angepasst)

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(58)Jedoch ist die  Die  Entfernung von kinderpornografischen Inhalten  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  an der Quelle  ist  trotz derartiger Bemühungen  der Mitgliedstaaten  in Fällen, in denen sich das Originalmaterial nicht in der Union befindet, häufig nicht möglich, entweder weil der Staat, in dem sich die Server befinden, nicht zur Zusammenarbeit bereit ist oder weil es sich als besonders langwierig erweist, die Entfernung des Materials von diesem Staat zu erwirken. Ferner können Mechanismen eingeführt werden, um den Zugang vom Gebiet der Union zu Internetseiten, die Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  enthalten oder verbreiten, zu sperren. Die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie eingeleiteten Maßnahmen zur Entfernung oder, wenn angemessen, zur Sperrung des Zugangs zu Websites mit kinderpornografischem Inhalt  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  könnten auf unterschiedlichen öffentlichen Maßnahmen legislativer, nicht legislativer, juristischer oder anderer Art aufbauen. In diesem Zusammenhang lässt diese Richtlinie freiwillige Maßnahmen der Internet-Industrie zur Verhinderung des Missbrauchs ihrer Dienste oder jegliche Unterstützung solcher Maßnahmen durch Mitgliedstaaten unberührt. Unabhängig davon, welche Maßnahme oder Methode gewählt wird, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese ein angemessenes Niveau an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für die Nutzer und die Diensteanbieter bietet. Mit Blick auf die Entfernung von Kindesmissbrauchsinhalten und die Sperrung des Zugangs zu derartigen Inhalten sollten die Behörden verstärkt zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass möglichst vollständige nationale Listen von Websites mit Kinderpornografiematerial  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  erstellt werden, und um Doppelarbeit zu vermeiden. Derartige Maßnahmen müssen die Rechte der Endnutzer berücksichtigen, den bestehenden Rechts- und Justizverfahren Rechnung tragen und im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen. Im Rahmen des Programms zur sicheren Nutzung des Internets wurde ein Netzwerk von Hotlines eingerichtet, deren Ziel es ist, Informationen zu den wichtigsten Arten von illegalen Online-Inhalten zu sammeln und Berichte dazu zu erstellen und auszutauschen.  Das von der Union kofinanzierte Netz von Hotlines 34 bearbeitet Meldungen mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die anonym aus der Öffentlichkeit eingehen, und arbeitet mit Strafverfolgungsbehörden und der Industrie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zusammen, damit Inhalte dieser Art rasch entfernt werden. 

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 48

(48) Diese Richtlinie soll die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI ändern und ergänzen. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl bezüglich der Zahl als auch hinsichtlich des Inhalts erheblich sind, sollte der Rahmenbeschluss aus Gründen der Klarheit für die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligenden Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 49 (angepasst)

(59)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie  von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern , von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann  , sondern  und daher wegen seines  des  Umfangs und seiner  der  Wirkungen  der Maßnahmen  besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 50

(60)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und ist entsprechend umzusetzen.

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 51

(51) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.

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(61)[Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.]

ODER    

[Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher weder für Irland bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.]

🡻 2011/93/EU Erwägungsgrund 52 (angepasst)

(62)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet — , die daher weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. 

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(63)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

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(64)Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen —

🡻 2011/93/EU (angepasst)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Kinderpornografie  der Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  und der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke fest. Des Weiteren werden Bestimmungen zur Stärkung der Prävention dieser Verbrechen  Straftaten  und des Schutzes ihrer Opfer eingeführt.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.„Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren;

2.„Alter der sexuellen Mündigkeit“ das Alter, unterhalb dessen die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind nach dem nationalen Recht verboten ist;

3.Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern 

a)jegliches Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist;

b)jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;

c)jegliches Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke; oder

d)realistische Darstellung  Abbildung, Wiedergabe oder Aufnahme  eines Kindes, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder realistische Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;

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e)jegliches Material unabhängig von seiner Form, das dazu bestimmt ist, Ratschläge, Anleitungen oder Anweisungen zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern oder zur Kontaktaufnahme zu Kindern zu geben;

🡻 2011/93/EU (angepasst)

4.Kinderprostitution  Ausbeutung von Kindern in der Prostitution “ das Einbeziehen eines Kindes in sexuelle Handlungen, wenn Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten oder versprochen werden, dass sich das Kind an sexuellen Handlungen beteiligt; unabhängig davon, ob das Geld, das Versprechen oder die Gegenleistung dem Kind oder einem Dritten zugutekommt;

5.pornografische Darbietung  sexuellen Missbrauchs von Kindern “ die Live-Zurschaustellung für ein Publikum, einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie,

a)eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder

b)der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;

6.„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;.

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7.„Dienst der Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 35 ;

8.„Gleichgestellte“ Personen, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben.

🡻 2011/93/EU

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Artikel 3

Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6  8  unter Strafe gestellt werden.

(2)Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexueller Handlungen wird, auch ohne an diesen teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3)Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexuellen Missbrauchs wird, auch ohne an diesem teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.

(4)Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat,  oder das Kind zur Vornahme sexueller Handlungen mit einer anderen Person veranlasst,  wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf  acht  Jahren bestraft.

(5)Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt und

a)dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht  zehn  Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei  sechs  Jahren, wenn das Kind älter ist, oder

b)dabei ausnutzt, dass das Kind in einer besonders schwachen Position ist, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeitssituation, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht  zehn  Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei  sechs  Jahren, wenn das Kind älter ist, oder

c)dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen anwendet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn  zwölf  Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf  sieben  Jahren, wenn das Kind älter ist.

(6)Wer ein Kind unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen zu sexuellen Handlungen mit Dritten veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn  zwölf  Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf  sieben  Jahren, wenn das Kind älter ist.

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(7)Die folgenden vorsätzlichen Handlungen werden mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Jahren bestraft:

a)Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, durch vaginale, anale oder orale Penetration, sei es mit einem Körperteil oder einem Gegenstand;

b)Veranlassung eines Kindes, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, zur Vornahme einer sexuellen Handlung an einer anderen Person durch vaginale, anale oder orale Penetration, sei es mit einem Körperteil oder einem Gegenstand.

(8)Hat ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, nicht in die Handlung eingewilligt, so werden die in Absatz 7 genannten Handlungen mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft.

(9)Für die Zwecke des Absatzes 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)unter einer nicht-einvernehmlichen Handlung eine Handlung verstanden wird, die ohne die freiwillig – als Ausdruck des anhand der Begleitumstände zu beurteilenden freien Willens des Kindes – erteilte Einwilligung des Kindes oder in Fällen vorgenommen wird, in denen das Kind aufgrund der in Absatz 5 genannten Umstände oder aufgrund anderer Umstände, einschließlich seines körperlichen oder geistigen Zustands wie Bewusstlosigkeit, Vergiftung, Erstarrung, Krankheit oder Verletzung, nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden;

b)die Einwilligung jederzeit vor und während der Handlung widerrufen werden kann;

c)das Fehlen der Einwilligung nicht allein durch das Schweigen des Kindes, seine fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder sein früheres sexuelles Verhalten widerlegt werden kann.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 4

Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 7 unter Strafe gestellt werden.

(2)Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen  sexuellen Missbrauchs von Kindern  veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist.

(3)Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen  sexuellen Missbrauchs von Kindern  nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(4)Wer wissentlich an pornografischen Darbietungen  sexuellen Missbrauchs von Kindern , an denen ein Kind beteiligt ist, teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens einem Jahr, wenn das Kind älter ist.

(5)Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an Kinderprostitution  der Ausbeutung in der Prostitution  veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(6)Wer ein Kind zu Kinderprostitution  der Ausbeutung in der Prostitution  nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(7)Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind im Rahmen von Kinderprostitution  der Ausbeutung in der Prostitution  vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf  acht  Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei  vier  Jahren, wenn das Kind älter ist.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

Artikel 5

Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern 

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden, wenn sie unrechtmäßig vorgenommen werden.

(2)Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3)Der bewusste Zugriff auf Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(4)Der Vertrieb, die Verbreitung oder Weitergabe von Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.

(5)Das Anbieten, Liefern oder sonstige Zugänglichmachen von Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.

(6)Die Herstellung von Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft.

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(7)Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Handlungen insbesondere dann nicht als unrechtmäßig vorgenommen, wenn sie von oder im Namen und auf Verantwortung einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen und von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassenen Organisation, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgeht, begangen wurden, wenn diese Maßnahmen zu den in der betreffenden Zulassung festgelegten Bedingungen durchgeführt wurden.

Zu diesen Bedingungen kann die Anforderung gehören, dass die Organisationen, die eine solche Zulassung erhalten, über die erforderliche Sachkenntnis und Unabhängigkeit verfügen, dass geeignete Berichterstattungs- und Aufsichtsmechanismen vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die Organisationen zügig, sorgfältig und im öffentlichen Interesse handeln, und dass die Organisationen sichere Kommunikationskanäle nutzen, um die unter die Zulassung fallenden Maßnahmen durchzuführen.

(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in der Zulassung einer in Absatz 7 genannten Organisation, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgeht, einige oder alle Tätigkeiten, die im Folgenden aufgeführt sind, erlaubt werden:

a)Entgegennahme und Analyse von Meldungen mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die ihnen von Opfern, Internetnutzern oder anderen Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, übermittelt wurden;

b)unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Darstellungen gehostet werden, über die gemeldeten illegalen Inhalte;

c)Zusammenarbeit mit Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und befugt sind, Meldungen mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Darstellungen gehostet werden, im Einklang mit Buchstabe a entgegenzunehmen;

d)Durchsuchung von öffentlich zugänglichem Material bei Hostingdiensten, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern aufzudecken, unter Nutzung der in Buchstabe a genannten Meldungen mutmaßlicher Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder auf Antrag eines Opfers.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

(9)Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob dieser Artikel in Fällen von Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  gemäß Artikel 2  Nummer 3 Buchstabe c  Buchstabe c Ziffer iii Anwendung findet, wenn die Person mit kindlichem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich bereits 18 Jahre oder älter war.

(10)Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob die Absätze 2 und 6 dieses Artikels in Fällen Anwendung finden, in denen feststeht, dass das pornografische Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iv vom Hersteller ausschließlich zum persönlichen Gebrauch hergestellt worden ist und sich ausschließlich zu diesem Zweck in seinem Besitz befindet, sofern zum Zweck der Herstellung kein pornografisches Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii verwendet wurde und sofern mit der Handlung keine Gefahr der Verbreitung des Materials verbunden ist.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 6

Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende  von einem Erwachsenen  vorsätzlich begangenen Handlungen  wie folgt  unter Strafe gestellt werden:

a)Ein Erwachsener, der einem Kind , das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat,  der Vorschlag  mittels Informations- und Kommunikationstechnologie  , ein Kind entweder online oder persönlich zu treffen,  in der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 4  , 5, 6 oder 7  oder Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, ein Treffen vorschlägt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen gefolgt sind;

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b)die in Unterabsatz 1 genannte Handlung wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft, wenn dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen angewendet werden.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu einem Kind , das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, aufnimmt, um kinderpornografische Darstellungen dieses Kindes  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  zu erhalten, strafbar ist  mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bestraft wird .

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Die in Unterabsatz 1 genannte Handlung wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen angewendet werden.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 5 zu begehen, indem er ein Kind zu einer Mitwirkung an Darbietungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder an der Ausbeutung in der Prostitution veranlasst, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bestraft wird.

Die in Unterabsatz 1 genannte Handlung wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen angewendet werden.

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Artikel 7

Verleitung zu sexuellem Missbrauch

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Versprechen oder Bieten von Geld oder sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen, um eine Person zur Begehung einer der in Artikel 3 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8, Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 Absatz 6 aufgeführten Straftaten zu veranlassen, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft wird.

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Artikel 8

Betrieb eines Online-Dienstes zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs oder der sexuellen Ausbeutung von Kindern

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Betreiben oder Verwalten eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der dafür konzipiert ist, die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 zu erleichtern oder anzuregen, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft wird.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 9

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6  8  unter Strafe gestellt wird.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und  ,  6,  7 und 8,  Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 sowie  ,  Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6  , Artikel 7 sowie Artikel 8  unter Strafe gestellt wird.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 10

Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen

(1)Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 3 Absätze 2 und 4 auf auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichgestellter Anwendung findet, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die sexuellen Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.

(2)Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 4 Absatz 4 auf pornografische Darbietungen im Rahmen von Beziehungen Anwendung findet, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, oder bei Beziehungen zwischen Gleichgestellten, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch oder Ausbeutung verbunden sind und sofern kein Geld und keine sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen für die pornografische Darbietung geboten werden.

(3)Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 5 Absätze 2  , 3, 4  und 6 auf die Herstellung, den Erwerb oder den Besitz von  oder den Zugang zu  Material Anwendung findet, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat  ausschließlich 

 a) Kinder, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, oder 

b)Kinder, die das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht haben, und ihnen Gleichgestellte 

 betroffen sind  und das Material mit seinem  dem  Einverständnis  der betroffenen Kinder  und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der betreffenden Personen hergestellt wurde und sich in ihrem Besitz befindet, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.

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(4)Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 6 auf Vorschläge, Gespräche, Kontakte oder den Austausch zwischen Gleichgestellten Anwendung findet.

(5)Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 kann nur dann davon ausgegangen werden, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, in eine Handlung eingewilligt hat, wenn die Einwilligung freiwillig – als Ausdruck des anhand der Begleitumstände zu beurteilenden freien Willens des Kindes – erteilt wurde.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Das Fehlen der Einwilligung kann nicht allein durch das Schweigen des Kindes, seine fehlende verbale oder körperliche Gegenwehr oder sein früheres Verhalten widerlegt werden.

(6)Die einvernehmliche Weitergabe eigener intimer Bilder oder Videos kann nicht als Einwilligung in eine erneute Weitergabe oder Verbreitung desselben Bildes oder Videos ausgelegt werden.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 11

Erschwerende Umstände

Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis  9  7 genannten Straftaten sind, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts im Zusammenhang mit den relevanten Straftatbeständen nach den Artikeln 3 bis  9  7 als erschwerende Umstände gelten:

a)Das Opfer der Straftat ist ein Kind in einer besonders schwachen Position, beispielsweise ein Kind mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit;

b)die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis  ,  oder ihre Autorität  oder ihren Einfluss auf das Kind  missbraucht hat, begangen;

c)die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;

d)die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 36 begangen;

e)der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden;

f)der Straftäter hat das Leben des Kindes vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet; oder

g)die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen, oder dem Kind wurde durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt  ;  .

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h)die Straftat wurde wiederholt begangen;

i)die Straftat wurde unter Verwendung einer Waffe oder unter der Androhung, von einer Waffe Gebrauch zu machen, begangen; oder

j)zur Begehung der Straftat wurde das Opfer dazu veranlasst, Drogen, Alkohol oder andere Rauschmittel zu nehmen, zu konsumieren oder davon beeinflusst zu werden.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 12

Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen

(1)Um das Risiko der Wiederholung der Straftat zu vermeiden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis  9  7 rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden kann.

(2)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt,  und Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, bei der Einstellung von Personal  das Recht haben  verpflichtet sind , gemäß dem nationalen Recht in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Zugang auf Anfrage oder durch die betreffende Person selbst, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis  9  7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, anzufordern.

(3)Jeder Mitgliedstaat trifft  Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels trifft jeder Mitgliedstaat auf Ersuchen der zuständigen Behörden  die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels Informationen über bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7  9  oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, in Übereinstimmung mit den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten13 festgelegten Verfahren übermittelt werden , wenn diese gemäß Artikel 6 des genannten Rahmenbeschlusses mit der Zustimmung der betroffenen Person angefordert werden.  und dass die übermittelten Informationen so vollständig wie möglich sind und mindestens sämtliche in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über Verurteilungen wegen einer Straftat oder Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen einer Straftat umfassen. Zu diesem Zweck werden solche Informationen über ECRIS oder den mit Drittländern eingerichteten Mechanismus für den Austausch von Strafregisterinformationen übermittelt. 

🡻 2011/93/EU

Artikel 11

Beschlagnahme und Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge für die Begehung von und Erträge aus Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 zu beschlagnahmen und einzuziehen.

🡻 2011/93/EU

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Artikel 13

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis  9  7 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund

a)einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis  9  7 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 lässt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis  9  7 unberührt.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 14

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel  13  12 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

a)der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b) der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen, 

c)das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

d)die richterliche Aufsicht,

e)die richterlich angeordnete Auflösung oder

f)die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

(2)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

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(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle von im Sinne des Artikels 13 verantwortlichen juristischen Personen Straftaten, die im Falle natürlicher Personen mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft werden, mit Geldsanktionen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 1 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldsanktion beträgt.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle von im Sinne des Artikels 13 verantwortlichen juristischen Personen Straftaten, die im Falle natürlicher Personen mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, mit Geldsanktionen geahndet werden, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldsanktion beträgt.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 15

Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer

Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung im Kindesalter wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie als unmittelbare Folge davon, dass sie Opfer von Straftaten im Sinne des Artikels 4 Absätze 2, 3, 5 und 6 sowie des Artikels 5 Absatz  Absätze 4, 5 und  6 wurden, gezwungen waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 16

Ermittlung und Strafverfolgung  sowie Verjährungsfristen 

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7  9  nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder dessen Vertreter abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn diese Person ihre Aussage zurückgezogen hat.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und  ,  schwere Straftaten nach Artikel 5 Absatz 6, wenn Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  im Sinne des Artikels 2  Nummer 3 Buchstaben a und b  Buchstabe c Ziffern i und ii benutzt wurden,  und Straftaten nach den Artikeln 7 und 8  während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können.

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Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum beträgt:

a)im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, mindestens 20 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;

b)im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft werden, mindestens 25 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;

c)im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft werden, mindestens 30 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat.

🡻 2011/93/EU

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(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7  9  zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

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(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, Stellen oder Dienste, die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 ermitteln und strafrechtlich verfolgen, in ausreichendem Maße über Personal, Sachkenntnis und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um diese Straftaten, einschließlich solcher, die unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie begangen wurden, im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts wirksam ermitteln und strafrechtlich verfolgen zu können. Zu diesen Instrumenten gehören gegebenenfalls auch spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden, etwa die Möglichkeit verdeckter Ermittlungen.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass Ermittlungsteams oder -dienste versuchen können, die Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7  9  zu identifizieren; dies sollte insbesondere durch die Analyse von kinderpornografischem Material  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  erfolgen, wie beispielsweise mittels Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelter oder verfügbar gemachter Fotos und Bild-Ton-Aufzeichnungen.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 17

Meldung des Verdachts sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung  von Kindern 

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen, die die nationalen Rechtsvorschriften für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorsehen, deren Hauptaufgabe die Arbeit mit Kindern ist, diese nicht daran hindern, den für Kinderschutz zuständigen Stellen Fälle zu melden, bei denen sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7  9  ist.

(2)Jeder Mitgliedstaat trifft  unbeschadet des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 und des Artikels 12 der Verordnung (EU) …/… 38 [zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7  9  begangen wurde, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen zu melden.

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(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest die Angehörigen von Berufsgruppen, die in den Bereichen Kinderschutz, Bildung, Kinderbetreuung und Gesundheitsversorgung in engem Kontakt mit Kindern arbeiten, zu einer Meldung bei den zuständigen Behörden verpflichtet sind, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat begangen wurde oder begangen werden könnte.

(4)Die Mitgliedstaaten befreien die Angehörigen von Berufsgruppen, die im Bereich der Gesundheitsversorgung im Rahmen von Programmen für Personen, die wegen einer nach dieser Richtlinie zu ahndenden Straftat verurteilt wurden, oder Personen, die befürchten, dass sie eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat begehen könnten, tätig sind, von der Meldepflicht nach Absatz 3.

(5)Die Mitgliedstaaten geben mit Unterstützung des EU-Zentrums, sobald dieses eingerichtet ist, Leitlinien für die in Absatz 3 genannten Personen dazu heraus, wie festzustellen ist, ob eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat begangen wurde oder begangen werden könnte, und wie die Meldung bei den zuständigen Behörden zu erfolgen hat. In diesen Leitlinien wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen der Opfer Rechnung zu tragen ist.

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Artikel 18

Meldung sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung von Kindern

(1)Zusätzlich zu den Rechten der Opfer bei der Anzeige einer Straftat nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU und Artikel 5a der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer den zuständigen Behörden Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 der vorliegenden Richtlinie auf einfache und zugängliche Weise melden können. Dies schließt die Möglichkeit ein, mittels leicht zugänglicher und benutzerfreundlicher Informations- und Kommunikationstechnologien diese Straftaten zu melden und, wenn dies machbar ist, Beweismittel vorzulegen.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Meldeverfahren sicher, vertraulich und in einer kindgerechten Weise und Sprache gestaltet sind, die dem Alter und der Reife von Kindern entsprechen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Meldung nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig ist.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den zuständigen Behörden, die mit Opfern, die Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern melden, in Kontakt kommen, zumindest bis zum Abschluss der ersten individuellen Begutachtung der Opfer zur Ermittlung ihrer Schutzbedürfnisse, die im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie 2012/29/EU durchgeführt wird, verboten ist, den zuständigen Migrationsbehörden personenbezogene Daten über den Aufenthaltsstatus des Opfers zu übermitteln.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 19

Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7  9  in folgenden Fällen zu begründen:

a)die Straftat wurde ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen; oder

b)bei dem Täter handelt es sich um einen ihrer Staatsangehörigen.

(2)Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7  9 , die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, beispielsweise in Fällen, in denen

a)es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der gewöhnliche Aufenthalt des Opfers in seinem Hoheitsgebiet liegt;

b)die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird oder

c)der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten nach den Artikeln 5 und  ,  6  und 8  und, soweit relevant, nach den Artikeln 3 und  , 4,  7  und 9 , die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie verübt wurden, auf die der Zugriff aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgte, unter ihre gerichtliche Zuständigkeit fallen, unabhängig davon, ob sich die Technologie in seinem Hoheitsgebiet befindet.

(4)Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und  ,  6,  7 und 8,  Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und  ,  Artikel 5 Absatz 6,  Artikel 7 und Artikel 8,  die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.

(5)Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7  9 , die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Meldung des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Anzeige durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden kann.

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(6)Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat, so entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls ist nach Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI Eurojust mit der Angelegenheit zu befassen.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 20

Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter

(1)Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7  9  sind, erhalten Unterstützung, Betreuung und Schutz gemäß den Artikeln 19 und 20  21 und 22 , wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist.

(2)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind Unterstützung, Betreuung und Schutz erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen ein Kind eine Straftat nach den Artikeln 3 bis  9  7 verübt worden sein könnte.

(3)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Person, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7  9  wurde, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz nach den Artikeln 19 und 20  21 und 22  erhält.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 21

Unterstützung und Betreuung von Opfern

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und  eine spezialisierte, angemessene  Betreuung erhalten, damit sie die im Rahmenbeschluss 2001/220/JI  in der Richtlinie 2012/29/EU,   in der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten und in dieser  der vorliegenden  Richtlinie festgelegten Rechte ausüben können.  Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 im Einklang mit Artikel 9a der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] Zugang zu gezielten und integrierten Unterstützungsdiensten für Kinder haben.  Insbesondere ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz von Kindern sicherzustellen, die Fälle von Missbrauch in ihrem familiären Umfeld zur Anzeige bringen.

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(2)Opfer erhalten eine koordinierte, altersgerechte medizinische Versorgung, eine emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Betreuung sowie jede andere angemessene Betreuung, die insbesondere auf Situationen sexuellen Missbrauchs zugeschnitten ist.

(3)Wenn eine vorläufige Unterbringung erforderlich ist, werden Kinder vorrangig bei anderen Familienangehörigen untergebracht, gegebenenfalls in einer vorübergehenden oder dauerhaften Unterkunft, die mit Unterstützungsdiensten ausgestattet ist.

(4)Opfer von nach dieser Richtlinie zu ahndenden Straftaten haben Zugang zu den nach Artikel 28 der Richtlinie […/…/EU  Vorschlag für die Richtlinie über Gewalt gegen Frauen] 39 eingerichteten Krisenzentren.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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(5)(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung und Betreuung eines Opfers im Kindesalter nicht von dessen Bereitschaft, bei den strafrechtlichen Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung oder beim Gerichtsverfahren zu kooperieren, abhängig gemacht wird.

(6)(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die spezifischen Maßnahmen, die die Opfer im Kindesalter bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie unterstützen sollen und ihrer Betreuung dienen, erst ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände jedes Opfers im Kindesalter  im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten einzeln untersucht und die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen des Kindes gebührend berücksichtigt wurden.

(7)(4) Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7  9  sind, werden als besonders gefährdete  schutzbedürftige  Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI  Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2012/29/EU und der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten betrachtet.

(8)(5) Jeder Mitgliedstaat trifft, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie des Opfers im Kindesalter bei der Wahrnehmung der Rechte nach dieser Richtlinie, sofern sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Insbesondere wendet jeder Mitgliedstaat Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI  der Richtlinie 2012/29/EU   und die Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten auf die Familie des Opfers im Kindesalter an, sofern dies angemessen und möglich ist.

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(9)Sobald das EU-Zentrum eingerichtet ist, unterstützt es proaktiv die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Opfer, indem es

a)die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die zuständigen Behörden, Einrichtungen oder Agenturen der Mitgliedstaaten auffordert, Informationen über die Unterstützung der Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern wann immer dies angebracht ist, mindestens jedoch einmal jährlich, an das EU-Zentrum weiterzugeben;

b)von Amts wegen Informationen über Maßnahmen und Programme auf dem Gebiet der Unterstützung der Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, einschließlich in Drittländern durchgeführter Maßnahmen und Programme, sammelt;

c)den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Führung einer öffentlichen Datenbank der Maßnahmen und Programme zur Unterstützung der Opfer, die in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern durchgeführt werden, erleichtert; die Datenbank darf keine personenbezogenen Daten enthalten;

d)die Ausarbeitung der in Absatz 10 genannten Leitlinien und Protokolle erleichtert.

(10)Die Mitgliedstaaten geben mit Unterstützung des EU-Zentrums, sobald dieses eingerichtet ist, Leitlinien für Fachkräfte in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialdienste darüber heraus, wie diese die Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung von Kindern in geeigneter Form unterstützen und sie unter anderem an die einschlägigen Unterstützungsdienste verweisen können, und worin die Aufgaben und Zuständigkeiten genau bestehen. In diesen Leitlinien wird auch angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen der Opfer Rechnung zu tragen ist.

🡻 2011/93/EU

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Artikel 22

Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter nicht vertreten dürfen, oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung oder von der Familie getrennt ist, einen speziellen Vertreter des Opfers im Kindesalter benennen.

(2)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfer im Kindesalter unverzüglich Zugang zu Rechtsberatung und, im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung, zu rechtlicher Vertretung in Strafverfahren haben, auch zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung. Rechtsberatung und rechtliche Vertretung sind unentgeltlich, wenn das Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

(3)Unbeschadet der Verteidigungsrechte trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7  9  Folgendes beachtet wird:

a)Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet ohne ungerechtfertigte Verzögerung statt, sobald der Sachverhalt den zuständigen Behörden gemeldet wurde;

b)die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet erforderlichenfalls in Räumen statt, die für diesen Zweck eingerichtet oder entsprechend angepasst wurden;

c)die Vernehmung des Opfers im Kindesalter wird von oder unter Einschaltung von zu diesem Zweck ausgebildeten Fachleuten durchgeführt;

d)sofern dies möglich und angezeigt ist, werden sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter von denselben Personen durchgeführt;

e)es sollten möglichst wenige Vernehmungen durchgeführt werden; zudem sollten Vernehmungen nur dann durchgeführt werden, wenn sie für die strafrechtlichen Ermittlungen und das Strafverfahren unabdingbar sind;

f)das Opfer im Kindesalter kann von seinem rechtlichen Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde . ;

 g)ärztliche Untersuchungen des Opfers im Kindesalter für die Zwecke des Strafverfahrens sind auf ein Minimum zu begrenzen und werden von zu diesem Zweck ausgebildeten Fachleuten durchgeführt. 

(4)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7  9  sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter auf audiovisuellen Trägern aufgenommen und diese Aufnahmen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften als Beweismaterial im strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwendet werden können.

(5)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7  9  Folgendes angeordnet werden kann:

a)Die Vernehmung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt;

b)die Vernehmung des Opfers im Kindesalter kann im Gerichtssaal stattfinden, ohne dass das Opfer anwesend ist, insbesondere durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnik.

(6)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um – wenn dies im Interesse der Opfer im Kindesalter liegt und unter Berücksichtigung sonstiger vorrangiger Interessen – die Privatsphäre, die Identität und die Abbildungen der Opfer im Kindesalter zu schützen und die öffentliche Verbreitung aller Informationen zu verhindern, die zu ihrer Identifizierung führen könnten.

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(7)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Gericht in Fällen, in denen die Teilnahme eines Kindes an einem strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 erforderlich ist, das Alter und die Reife des Kindes in dem betreffenden Gerichtsverfahren berücksichtigt.

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Artikel 23

Anspruch des Opfers auf Schadensersatz

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schadensersatz von den Tätern einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9, von juristischen Personen, die nach den Artikeln 13 und 14 für eine solche Straftat verantwortlich sind, und gegebenenfalls nach nationalen Schadensersatzregelungen, die zugunsten der Opfer von Straftaten eingeführt wurden, verlangt werden kann.

(2)Zusätzlich zu ihren Rechten nach Artikel 16a der Richtlinie (EU) …/… [vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten] muss es Opfern möglich sein, während eines der Schwere der Tat entsprechenden ausreichend langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit im Rahmen eines Straf- oder Zivilverfahrens Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihnen durch eine nach dieser Richtlinie zu ahndende Straftat entstanden ist.

(3)Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum beträgt:

a)im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft werden, mindestens 20 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;

b)im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft werden, mindestens 25 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat;

c)im Falle von Straftaten, die nach dieser Richtlinie mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft werden, mindestens 30 Jahre ab dem Tag, an dem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Gewährleistung eines ausreichenden Schadensersatzes für die Opfer von nach dieser Richtlinie zu ahndenden Straftaten alle relevanten Elemente berücksichtigt werden, darunter

a)durch die Straftat verursachte körperliche oder seelische Schmerzen und Leiden, einschließlich Schmerzen und Leiden im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, die das jeweilige Opfer betreffen,

b)Kosten der Behandlung solcher Schmerzen und Leiden, einschließlich der Ausgaben im Zusammenhang mit der geistigen und körperlichen Gesundheit und mit einer Behandlung sowie etwaiger Reisekosten, die mit einer solchen Behandlung verbunden sind, und

c)Einkommensverluste, die durch die Straftat verursacht wurden.

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Artikel 24

Nationale Behörden oder gleichwertige Stellen

Die Mitgliedstaaten richten nationale Behörden oder gleichwertige Stellen ein, die die folgenden Tätigkeiten ausüben:

1.Erleichterung und erforderlichenfalls Koordinierung der Maßnahmen zur Prävention und zur Unterstützung der Opfer auf nationaler Ebene;

2.Bewertung von Tendenzen bei sexuellem Missbrauch von Kindern online und offline;

3.Evaluierung der Ergebnisse von Präventionsprogrammen und -maßnahmen sowie von Programmen und Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Opfer, einschließlich der Erhebung von Statistiken in enger Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf diesem Gebiet tätig sind;

4.Berichterstattung über diese Tendenzen, Ergebnisse und Statistiken.

Insbesondere sind die nationalen Behörden für die in Artikel 31 genannten Datenerhebungs-, Forschungs- und Berichterstattungspflichten zuständig.

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Artikel 25

Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Agenturen und Interessenträgern

Die Mitgliedstaaten richten geeignete Mechanismen zur Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung und Zusammenarbeit ein, um auf nationaler Ebene Maßnahmen von zuständigen Behörden, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, Staatsanwaltschaften, Unterstützungsdiensten sowie Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen, Sozialdiensten, einschließlich Kinderschutz- oder Jugendämtern, Bildungsträgern, Gesundheitsdienstleistern, Sozialpartnern, unbeschadet ihrer Autonomie, und anderen einschlägigen Organisationen und Stellen gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, sowohl online als auch offline, zu erarbeiten und umzusetzen. Diese Mechanismen müssen auch eine wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit mit dem EU-Zentrum und der Kommission gewährleisten.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 26

Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und  den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern auf Reisen und im Tourismus  Kindersextourismus

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot

a)der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis  8  6 zu begehen, geworben wird, und

b)der für andere vorgenommenen Organisation – für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke – von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis  , 4 und  5 zu begehen.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 27

Präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen

 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7  9  begehen könnten, gegebenenfalls Zugang zu  speziellen,  wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und zu verhindern.

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(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Programme oder Maßnahmen entsprechend den nationalen Standards für die Gesundheitsversorgung ohne unangemessene Einschränkungen zugänglich sind.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 28

Prävention

(1) Um der Nachfrage, die jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und sie zu verringern, treffen die Mitgliedstaaten  Die Mitgliedstaat treffen geeignete Maßnahmen, wie Ausbildung und Schulungen,  sowie Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen über die lebenslangen Folgen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, den rechtwidrigen Charakter dieser Taten und das Angebot an speziellen, wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen für Personen, die befürchten, dass sie entsprechende Straftaten begehen könnten  um der Nachfrage, die jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren, geeignete Maßnahmen – auch über das Internet –, wie beispielsweise Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs-  , Ausbildungs-  und Schulungsprogramme  oder -material , um zu sensibilisieren und das Risiko, dass Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung werden, zu verringern.

(3)Die Mitgliedstaaten fördern die regelmäßige Schulung  , unter anderem in kindgerechter Justiz, von Fachkräften, Richtern und  von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen,  darunter  auch  Kinderschutzfachkräfte, Angehörige der Rechtsberufe, Lehrkräfte und Erzieher, Familienrichter und die  der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.

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(4)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Prävention sexuellen Missbrauchs von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen, einschließlich Schulen, Krankenhäusern, Sozialdiensten, Sportvereinen und Religionsgemeinschaften, zu verbessern.

Zu diesen Maßnahmen gehören:

a)spezielle Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das in solchen Einrichtungen tätige Personal;

b)spezielle Leitlinien, interne Protokolle und Standards für die Ermittlung bewährter Verfahren wie die Einrichtung von Aufsichts- und Rechenschaftsmechanismen für das Personal, das in solchen Einrichtungen in engem Kontakt mit Kindern arbeitet;

c)die Schaffung sicherer Räume, die von speziellem, entsprechend geschultem Personal betrieben werden und in denen Kinder, Eltern, Betreuungspersonen und Mitglieder der Gemeinschaft unangemessenes Verhalten melden können.

Bei den Präventionsmaßnahmen wird besonders darauf geachtet, dass besonders schutzbedürftige Kinder, einschließlich Kindern mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, geschützt werden müssen.

(5)Sobald das EU-Zentrum eingerichtet ist, unterstützt es proaktiv die Präventionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, indem es

a)die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die zuständigen Behörden, Einrichtungen oder Agenturen der Mitgliedstaaten auffordert, Informationen über Präventionsprogramme und maßnahmen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern wann immer dies angebracht ist, mindestens jedoch einmal jährlich, weiterzugeben;

b)Informationen über Präventionsmaßnahmen und programme auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich in Drittländern durchgeführter Maßnahmen und Programme, sammelt;

c)den Austausch bewährter Verfahren zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Führung einer öffentlichen Datenbank mit den Präventionsmaßnahmen und programmen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern durchgeführt werden, erleichtert.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

 neu

Artikel 29

Interventionsprogramme oder -maßnahmen auf freiwilliger Basis während des Strafverfahrens oder nach dem Strafverfahren

(1)Unbeschadet der Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die von den zuständigen Justizbehörden nach nationalem Recht auferlegt wurden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass  spezielle,  wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen bereitgestellt werden, um das Risiko einer Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Solche Programme oder Maßnahmen sind während des Strafverfahrens  jederzeit zugänglich und stehen im Einklang mit dem nationalen Recht  inner- und außerhalb des Gefängnisses  zur Verfügung  im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften jederzeit zugänglich.

(2)Die in Absatz 1 genannten Interventionsprogramme oder -maßnahmen sind an den spezifischen Entwicklungsbedarf von Kindern, die sexuelle Straftaten begehen, anzupassen.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Personen Zugang zu Interventionsprogrammen oder -maßnahmen nach Absatz 1 haben können:

a)Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis  9  7 eingeleitet wurde, unter Bedingungen, die sich weder negativ auf ihre Verteidigungsrechte und die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens auswirken noch ihnen zuwiderlaufen und die insbesondere dem Grundsatz der Unschuldsvermutung entsprechen, und

b)Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis  9  7 verurteilt wurden.

(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den in Absatz 3 genannten Personen eine Einschätzung der Gefahr, die sie darstellen, und des Risikos der Wiederholung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis  9  7 vorgenommen wird mit dem Ziel, geeignete Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu ermitteln.

(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder maßnahmen nach Absatz 4 vorgeschlagen wurden:

a)umfassend über die Gründe für den Vorschlag unterrichtet werden;

b)ihrer Teilnahme an den Programmen oder Maßnahmen in völliger Kenntnis der Sachlage zustimmen;

c)eine Teilnahme ablehnen können und – im Falle verurteilter Personen – auf die etwaigen Folgen einer solchen Ablehnung hingewiesen werden.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

Artikel 30

Maßnahmen gegen Websites, die Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  enthalten oder verbreiten

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Internetseiten, die Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden, und bemühen sich, darauf hinzuwirken, dass derartige Seiten von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets entfernt werden.

(2)Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die Kinderpornografie  Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern  enthalten oder verbreiten, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Diese Maßnahmen müssen in transparenten Verfahren festgelegt werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist und dass Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.

 neu

Artikel 31

Datenerhebung

(1)Die Mitgliedstaaten müssen über ein System für die Erhebung statistischer Daten sowie die Konzeption, Erstellung und Verbreitung öffentlicher Statistiken über Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9 verfügen.

(2)Die Statistiken umfassen aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter von Opfer und Täter, Beziehung zwischen Opfer und Täter und Art der Straftat folgende Daten:

a)Zahl der Opfer, die in den letzten zwölf Monaten, in den letzten fünf Jahren bzw. im Laufe ihres Lebens von einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 betroffen waren;

b)jährliche Zahl der Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, aus Quellen der nationalen Verwaltung;

c)Ergebnisse der Präventionsinitiativen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 27, 28 und 29, gemessen an der Zahl der Straftäter und potenziellen Straftäter, die an einem Präventionsprogramm teilgenommen haben, und dem Prozentsatz dieser Straftäter und potenziellen Straftäter, die nach der Teilnahme an diesem Programm wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 9 verurteilt wurden.

(3)Die Mitgliedstaaten führen alle drei Jahre unter Verwendung der harmonisierten Methodik der Kommission (Eurostat) eine bevölkerungsbezogene Erhebung durch, um zur Erhebung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten beizutragen, und bewerten auf dieser Grundlage die Prävalenz und die Tendenzen für alle Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9. Das erste Mal übermitteln die Mitgliedstaaten diese Daten spätestens am [3 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] der Kommission (Eurostat).

(4)Die Mitgliedstaaten erheben die Verwaltungsdaten nach Absatz 2 auf der Grundlage gemeinsamer Untergliederungen, die in Zusammenarbeit mit dem EU-Zentrum erarbeitet wurden. Sie übermitteln diese Daten jährlich dem EU-Zentrum. Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(5)Das EU-Zentrum unterstützt die Mitgliedstaaten bei der in Absatz 2 genannten Datenerhebung, unter anderem durch Förderung der Erarbeitung gemeinsamer freiwilliger Standards für Zähleinheiten, Zählvorschriften, gemeinsame Untergliederungen, Berichtsformate und die Klassifizierung von Straftaten.

(6)Die Mitgliedstaaten übermitteln die Statistiken dem EU-Zentrum und der Kommission und machen die erhobenen Statistiken jährlich der Öffentlichkeit zugänglich. Das EU-Zentrum stellt die Statistiken zusammen und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(7)Die Mitgliedstaaten unterstützen die Forschung zu Ursachen, Auswirkungen, Inzidenzen, wirksamen Präventionsmaßnahmen, wirksamen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer und Verurteilungsquoten in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 9.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

Artikel 32

Berichterstattung

(1)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.

(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 25 vor.

 neu

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [fünf Jahre nach Geltungsbeginn] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie [in den Mitgliedstaaten] vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

🡻 2011/93/EU

Artikel 26

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI

Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, ersetzt.

Für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2004/68/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

🡻 2011/93/EU (angepasst)

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Artikel 33

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie  Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Absätze 4, 5, 6, 8 und 9, Artikel 3 Absätze 1 und 4 bis 9, Artikel 4 Absätze 4 bis 7, Artikel 5 Absätze 2 bis 10, den Artikeln 6 bis 10, Artikel 11 einleitender Teil und Buchstaben b, h, i und j, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 einleitender Teil und Buchstabe b und Absätze 2 und 3, den Artikeln 15 bis 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 4 und 6 bis 10, Artikel 22 Absatz 3 einleitender Teil und Buchstabe g und Absätze 4, 5 und 7, den Artikeln 23 bis 28, Artikel 29 Absätze 1, 3 und 4 sowie den Artikeln 30 bis 32  spätestens bis  [zwei Jahre nach Inkrafttreten]  18. Dezember 2013 nachzukommen.  Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. 

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.

(2)(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug.  In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.  Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

 neu

(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, einschließlich einer Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen nationalen Vorschriften und den entsprechenden Verpflichtungen in dieser Richtlinie.

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Artikel 34

Aufhebung

Die Richtlinie 2011/93/EU wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den zweiten in Artikel 32 Unterabsatz 1 genannten Tag folgt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

🡻 2011/93/EU

 neu

Artikel 35

Inkrafttreten  und Geltungsbeginn 

Diese Richtlinie tritt am  zwanzigsten  Tag  nach  ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 neu

Die in Artikel 33 Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten ab dem [… Tag nach Ablauf der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Umsetzungsfrist], ausgenommen Artikel 21 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 5 sowie Artikel 31 Absätze 4, 5 und 6, die ab dem [Tag auf die Verordnung über sexuellen Missbrauch von Kindern abzustimmen] gelten.

🡻 2011/93/EU

Artikel 36

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des EuropäAischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (COM(2023) 777 final vom 30.11.2023).
(2)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(4)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(5)    Study supporting the evaluation and impact assessment of the EU Directive 2011/93 of 13th December 2011 on combating the sexual abuse and sexual exploitation of children and child pornography and the impact assessment of the possible options for its amendment (Studie zur Bewertung und Folgenabschätzung der Richtlinie 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Folgenabschätzung möglicher Optionen für ihre Änderung, fertiggestellt am 30. November 2022).
(6)     Help seeker and Perpetrator Prevention Initiatives – Child Sexual Abuse and Exploitation , ISBN 978-92-76-60601-7, doi:10.2760/600662, JRC131323, 2023.
(7)     Terminologischer Leitfaden für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexualisierter Gewalt , 2016.
(8)    Protect Children, CSAM Users in the Dark Web: Protecting Children Through Prevention, 2021.
(9)    Siehe zum Beispiel: McElvaney et al., „Child sexual abuse disclosures: Does age make a difference?“, in Child Abuse & Neglect, Bd. 99, 2020, S. 6; Australian Royal Commission into Institutional Responses to Child Sexual Abuse, Final Report Volume 4 – Identifying and disclosing child sexual abuse, 2017, S. 77.
(10)    Halvorsen, J. E., Tvedt Solberg, E. und Hjelen Stige, S., „To say it out loud is to kill your own childhood. – An exploration of the first person perspective of barriers to disclosing child sexual abuse“, in Children and Youth Services Review Bd113, 2020, S. 2.
(11)    Alaggia, R., Collin-Vézin, D. und Lateef, R., „Facilitators and Barriers to Child Sexual Abuse (CSA) Disclosures: A Research Update (2000-2016)“, in Trauma, Violence & Abuse 2019, Bd. 2, 2020, S. 276.
(12)     Terminologischer Leitfaden für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexualisierter Gewalt , am 28. Januar 2016 von der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe in Luxemburg verabschiedet.
(13)    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1), ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2011/93/oj ).
(14)    ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(15)    COM(2020) 607 vom 24. Juli 2020.
(16)    Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
(17)    COM(2023) 424 final vom 12. Juli 2023.
(18)    Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2009/948/oj .
(19)    Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2009/948/oj .
(20)    COM(2023) 185 final.
(21)    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (    ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/36/oj).
(22)    ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 70.
(23)    Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2001/500/oj ).
(24)    Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2005/212/oj ).
(25)    COM(2022) 245 vom 25.5.2022.
(26)    Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2016/800/oj ).
(27)    Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2002/65/oj ).
(28)    COM(2022) 209 vom 11.5.2022.
(29)    Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1861/oj ).
(30)    Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/116(1)/oj).
(31)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. ELI:  http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj .
(32)    Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/816/oj).
(33)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(34)    Derzeit im Rahmen des Programms „Digitales Europa“.
(35)    Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(36)    ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
(37)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj ).
(38)    Verordnung (EU) ….
(39)    COM(2022) 105 vom 8.3.2022.

Straßburg, den 6.2.2024

COM(2024) 60 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (Neufassung)

{SEC(2024) 57 final} - {SWD(2024) 32 final} - {SWD(2024) 33 final} - {SWD(2024) 34 final}


ANHANG I

Frist für die Umsetzung in nationales Recht
(gemä
Artikel 35)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2011/93/EU

18. Dezember 2013

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle der Artikel der Richtlinie 2011/93 und der vorliegenden Richtlinie

Richtlinie 2011/93/EU

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitender Teil

Artikel 2 einleitender Teil

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe c einleitender Teil

Artikel 2 Nummer 3 einleitender Teil

Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iii

Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iv

Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d

-

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Buchstabe d    

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i

Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii

Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 7

-

Artikel 2 Nummer 8

-

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5 Ziffer i

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 5 Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 5 Ziffer iii

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 6

-

Artikel 3 Absatz 7

-

Artikel 3 Absatz 8

-

Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe a

-

Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe b

-

Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 6

-

Artikel 5 Absatz 7

-

Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe a

-

Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b

-

Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe c

-

Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 9

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 10

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 3

-

Artikel 7

-

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

-

Artikel 10 Absatz 4

-

Artikel 10 Absatz 5

-

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 9 einleitender Teil

Artikel 11 einleitender Teil

Artikel 9 Buchstabe a

Artikel 11 Buchstabe a

Artikel 9 Buchstabe b

Artikel 11 Buchstabe b

Artikel 9 Buchstabe c

Artikel 11 Buchstabe c

Artikel 9 Buchstabe d

Artikel 11 Buchstabe d

Artikel 9 Buchstabe e

Artikel 11 Buchstabe e

Artikel 9 Buchstabe f

Artikel 11 Buchstabe f

Artikel 9 Buchstabe g

Artikel 11 Buchstabe g

-

Artikel 11 Buchstabe h

-

Artikel 11 Buchstabe i

-

Artikel 11 Buchstabe j

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 11

-

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 14 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 13 Absatz 2

-

-

Artikel 14 Absatz 2

-

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

-

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a

-

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b

-

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

-

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

-

Artikel 17 Absatz 3

-

Artikel 17 Absatz 4

-

Artikel 18 Absatz 1

-

Artikel 18 Absatz 2

-

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 19 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 2 einleitender Teil

Artikel 19 Absatz 2 einleitender Teil

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 5

-

Artikel 19 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

-

Artikel 21 Absatz 2

-

Artikel 21 Absatz 3

-

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 7

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 8

-

Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe a

-

Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe b

-

Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe c

-

Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe d

-

Artikel 21 Absatz 10

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 22 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f

-

Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 5 einleitender Teil

Artikel 22 Absatz 5 einleitender Teil

Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 22 Absatz 6

-

Artikel 22 Absatz 7

-

Artikel 23 Absatz 1

-

Artikel 23 Absatz 2

-

Artikel 23 Absatz 3 einleitender Teil

-

Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a

-

Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b

-

Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c

-

Artikel 23 Absatz 4 einleitender Teil

-

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a

-

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b

-

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c

-

Artikel 24

-

Artikel 25

Artikel 21 einleitender Teil

Artikel 26 einleitender Teil

Artikel 21 Buchstabe a

Artikel 26 Buchstabe a

Artikel 21 Buchstabe b

Artikel 26 Buchstabe b

Artikel 22

Artikel 27

-

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 3

-

Artikel 28 Absatz 4 einleitender Teil

-

Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a

-

Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe b

-

Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c

-

Artikel 28 Absatz 5 einleitender Teil

-

Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a

-

Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe b

-

Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 29 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 5 einleitender Teil

Artikel 29 Absatz 5 einleitender Teil

Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 5 einleitender Teil

Artikel 29 Absatz 5 einleitender Teil

Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2

-

Artikel 31 Absatz 1

-

Artikel 31 Absatz 2 einleitender Teil

-

Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a

-

Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b

-

Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c

-

Artikel 31 Absatz 3

-

Artikel 31 Absatz 4

-

Artikel 31 Absatz 5

-

Artikel 31 Absatz 6

-

Artikel 31 Absatz 7

Artikel 26

-

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 2

-

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 2

-

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 28

Artikel 32

-

Artikel 34

Artikel 29

Artikel 35

Artikel 30

Artikel 36

_____________

ANHANG III

Entsprechungstabelle der Erwägungsgründe und Artikel der vorliegenden Richtlinie

Erwägungsgründe

Artikel

1, 7

Allgemein (Erforderlichkeit der Neufassung)

2, 3, 4

Artikel 1

5, 6, 8

Allgemein (andere Rechtsinstrumente)

9

Artikel 4, 10

10, 11, 12

Artikel 2 Buchstabe c

13

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 11 Buchstabe a

14, 16, 17, 18, 19, 29

Artikel 3 bis 9

15

Artikel 2 Buchstabe c, Artikel 3 bis 9

20

Artikel 5 Absätze 1 und 7

21

Artikel 5 Absatz 3

22, 23

Artikel 6

24

Artikel 10

25, 26

Artikel 11

27

Artikel 21, 23

28

Artikel 15

30, 31, 32, 33

Artikel 16

34

Artikel 17, 18

35

Artikel 19

36, 37, 38

Artikel 20, 21, 22

39

Artikel 23

40

Artikel 21, 24, 25, 28

41

Artikel 24

42

Artikel 26

43

Artikel 27, 28, 29

44

Artikel 17, 18

45

Artikel 5 Absätze 1, 7 und 8

46

Artikel 28 Absätze 3 und 4

47, 48

Artikel 27, 28, 29

49

Artikel 29

50, 51, 52, 53

Artikel 12

54

Artikel 31

55

Artikel 17

56, 57, 58

Artikel 30

59, 60, 61, 62

Allgemein (Rechtsgrundlage, Achtung der Charta, teilnehmende Mitgliedstaaten)

63, 64

Artikel 33

_____________