Brüssel, den 7.6.2024

COM(2024) 235 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Nachhaltige Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2025

{SWD(2024) 139 final}


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Nachhaltige Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2025

1.Einleitung

In dieser Mitteilung wird über den Status der im Jahr 2023 überwachten europäischen Fischerei informiert. Außerdem enthält sie Orientierungslinien für die Vorschläge und Konsultationen der Kommission mit Drittländern zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2025. Ziel ist es, die Widerstandsfähigkeit der Fischer zu verbessern, die Erholung der Fischbestände in Richtung des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) zu fördern und gesunde Bestände auf MSY‑Niveau zu erhalten.

Im Vergleich zu 2003 sind inzwischen weit weniger Fischbestände überfischt. Die Fischer verzeichnen sozioökonomische Gewinne aus den Beständen, die seit einiger Zeit auf einem gesünderen Niveau bewirtschaftet werden. Trotz der sinkenden Kraftstoffpreise gehört die Energie im Zeitraum 2023-2024 nach wie vor zu den Hauptkosten der EU-Fischereiflotte und mindert weiterhin die erzielten Gewinne. Die von der Kommission vorgeschlagenen laufenden Maßnahmen 1 zur Unterstützung der Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor sind daher von wesentlicher Bedeutung, um seine sozioökonomische Widerstandsfähigkeit zu stärken, indem der Sektor dabei unterstützt wird, seine Abhängigkeit von der Nutzung fossiler Brennstoffe zu verringern.

Die wichtigsten Herausforderungen für die Fischerei und Aquakultur der EU, die zu ihrer Bewältigung vorgeschlagenen Maßnahmen und die notwendige Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der EU-Fischerei wurden im Paket „Fischerei und Ozeane“ 2 dargelegt, auf das ein intensiver Dialog mit Interessenträgern sowie deren Beiträge folgten. Nun ist an der Zeit, über diese unmittelbaren Herausforderungen und Anforderungen hinauszublicken und eine breitere Perspektive einzunehmen, um die Lage in der Fischerei und Aquakultur in der EU auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse und der Ansichten der Mitgliedstaaten und der Interessenträger zu bewerten. Auf der Grundlage der Rückmeldungen zu dem Paket und der Hindernisse, die von verschiedenen Interessenträgern für den reibungslosen Übergang zur Energieeffizienz in diesem Sektor und für die erfolgreiche Umsetzung aller GFP-Elemente ermittelt wurden, leitet die Kommission eine umfassende Bewertung der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Verordnung“) 3 ein.

Diese Bewertung wird sich auf die zehn Jahre (2014-2024) der Durchführung der GFP-Verordnung beziehen. Dabei werden die Entwicklungen in den Politikbereichen Fischerei, Aquakultur, Umwelt, Handel, Erweiterung, Gesundheit, Tierwohl und Forschung, die jüngsten politischen Entwicklungen, der sich verändernde geopolitische Kontext und die Auswirkungen auf die Fischereipolitik der EU untersucht. Ebenso wird im Rahmen der externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), einschließlich des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Beziehungen zu und zwischen den Küstenstaaten des Nordostatlantiks, die neu gebildete Dynamik der Fischereibeziehungen behandelt. Dies ist unerlässlich, um einen umfassenden Überblick darüber zu geben, wie die Verordnung und die Instrumente funktionieren, und den Weg für die kommenden Jahre zu ebnen.

2.Fortschritte bei der Umsetzung einer nachhaltigen Fischerei in der EU

Ein Bestand wird nachhaltig auf MSY‑Niveau befischt, wenn das Verhältnis zwischen der tatsächlichen fischereilichen Sterblichkeit (F) und der fischereilichen Sterblichkeit bei MSY (FMSY) nicht größer als 1 ist. 4  Dank der Maßnahmen der Fischer und der nationalen Verwaltungen sowie des Bekenntnisses des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die Fischerei verantwortungsvoll zu verwalten, ist die Fischerei nachhaltiger geworden und sind weit weniger Bestände in der EU überfischt.

Die bis 2030 angelegte EU-Mission „Unsere Meere und Gewässer wiederbeleben“ 5 trägt zu einer breiten Palette von Lösungen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeres- und Süßwasserökosystemen sowie ihrer biologischen Vielfalt, zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und zur Unterstützung einer nachhaltigen Fischerei bei. Somit trägt sie auch zur Umsetzung des Meeresaktionsplans der EU 6 bei.

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) aktualisiert jedes Jahr die verfügbaren Informationen über den Umfang der Fischbestände im Vergleich zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik. Im Jahr 2003 lag die durchschnittliche fischereiliche Sterblichkeit im Nordostatlantik 7 53 % über dem Ziel für die FMSY. Aus der jüngsten Bewertung geht hervor, dass die Sterblichkeitsrate schrittweise auf 42 % unter der FMSY im Jahr 2022 gesunken ist. Dieser Durchschnittswert ist Ergebnis sehr unterschiedlicher Werte. 25 Bestände werden nach wie vor oberhalb der FMSY befischt, während 58 Bestände im Rahmen dieses Wertes befischt werden. Die fischereiliche Sterblichkeit ist in allen Gebieten stark zurückgegangen und erreichte im Golf von Biskaya und in den Küstengebieten der iberischen Halbinsel sowie bei weitverbreiteten Beständen (z. B. Makrele, Blauer Wittling, Stöcker und Hering) die niedrigsten Werte. In der Nordsee ist die durchschnittliche Sterblichkeitsrate nach wie vor höher als in anderen Gebieten.

Im Mittelmeer und im Schwarzen Meer erreichte der Wert für mediane F/FMSY im Jahr 2007 einen Höchststand von 1,90, lag zwischen 2008 und 2011 gleichmäßig bei 1,87 und ist seitdem zurückgegangen. In den letzten drei Jahren sank der Wert für F/FMSY von 1,59 auf 1,20 im Jahr 2022 und erreichte damit den niedrigsten Stand seit 2003. Dieser Trend ist in allen Untergebieten konsistent. Der fischereiliche Druck im Mittelmeer und im Schwarzen Meer liegt jedoch immer noch 20 % über dem als nachhaltig geltenden Medianwert.

Im Durchschnitt liegen die Bestände im Nordostatlantik nun innerhalb der Spanne, die mit den Zielen für die fischereiliche Sterblichkeit vereinbar ist. Was das Erreichen der Nachhaltigkeit betrifft, wurden im Jahr 2023 gute Fortschritte erzielt, jedoch sind weitere Fortschritte erforderlich, insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer.

Die wissenschaftliche Gemeinschaft untersucht aktiv, inwieweit andere Faktoren als die Fischerei, wie Erwärmung der Ozeane, Versauerung, Verschmutzung und Sauerstoffentzug der Meere, die Produktivität der Fischerei verringert haben könnten, es bestehen allerdings nach wie vor Wissenslücken. Mit einer gewissen Sicherheit weiß man, dass neben den klimabedingten Verschiebungen bei der Verbreitung der Arten 8 auch Veränderungen bei den Planktonarten sowie beim Zeitpunkt und beim Ausmaß der Planktonblüten stattgefunden haben. 9 Auch die Planktonabundanz 10 im Zeitraum 2015-2019 und die Nährstoffeinträge vom Land 11 sind stark zurückgegangen. Diese Veränderungen könnten sich negativ auf die Produktivität der Fischbestände ausgewirkt haben.

Aufgrund des erhöhten Drucks durch invasive Arten tropischer Herkunft (wie z. B. Lesseps'sche Migranten und andere Arten), der höheren Wassertemperaturen und der geringeren Meereszirkulation sowie den dadurch verursachten geringeren Gehalt an gelöstem Sauerstoff gelten die mittleren und östlichen Gebiete im Mittelmeer als anfälliger für den Klimawandel.

 

2.1. Fangmöglichkeiten für 2024

Die Fangmöglichkeiten sind ein wichtiges Instrument für ein nachhaltiges Fischereimanagement. Im Atlantik, in der Ostsee und im Skagerrak/Kattegat werden Fangmöglichkeiten hauptsächlich als Fangbeschränkungen bzw. zulässige Gesamtfangmengen (TACs) festgesetzt.

Die Umweltsituation in der Ostsee und ihren Zuflüssen unterscheidet sich erheblich von der Situation in anderen Meeresbecken und wirkt sich weiterhin auf die Fischbestände und deren Entwicklung aus. Die Ostsee ist heute zahlreichen Belastungen ausgesetzt, die zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt geführt haben. 12 Zu diesen Belastungen gehören eine hohe Verschmutzung durch Nährstoffeinträge und anhaltend hohe Schadstoffkonzentrationen. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die EU‑Rechtsvorschriften nicht umgesetzt werden. 13 Eine mögliche naturbasierte Lösung, die derzeit geprüft wird, ist die Nutzung von Miesmuscheln, die rasch die Eutrophierung umkehren, deoxygene „tote Zonen“ wiederherstellen und CO2 genauso wirksam wie Wälder an Land binden können. Neben diesen Belastungen von außen können Mängel bei der Umsetzung der EU-Vorschriften über das Wiegen und die Fangaufzeichnungen ebenfalls eine bedeutende Rolle für den Rückgang der Fischbestände in der Ostsee spielen. 

Vier von zehn Fischereien in der Ostsee (Hering in der westlichen Ostsee, die beiden Dorschbestände und Lachs im Hauptbecken) sind keine Zielfischereien mehr und dürfen nur als Beifang angelandet werden. Die übrigen Zielfischereien sind die anderen pelagischen Arten (Sprotte und Hering in der mittleren Ostsee, im Bottnischen Meerbusen und im Rigaischen Meerbusen) und Scholle mit Fangbeschränkungen, die dem MSY entsprechen, sowie Lachs im Bottnischen Meerbusen und im Finnischen Meerbusen mit Fangbeschränkungen entsprechend dem Vorsorgeansatz.

Der Mehrjahresplan für die Ostsee 14 bietet zahlreiche Instrumente, um die Erholung der geschädigten Fischbestände zu unterstützen, darunter die Aussetzung der Zielfischerei, die Festsetzung von TACs unterhalb der empfohlenen Höchstwerte, Sperrzeiten während der Laichsaison und die Beschränkung der Freizeitfischerei. Doch wenn die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften nicht vollständig anwenden und umsetzen, werden sich die Fischbestände nicht erholen. In der Ministererklärung zur Konferenz „Our Baltic“ von 2020 wurde die Verpflichtung eingegangen, die EU‑Rechtsvorschriften vollständig umzusetzen. Dies ist von entscheidender Bedeutung. 15 Am 29. September 2023 fand zweite Ausgabe der Konferenz „Our Baltic“ statt, auf der auch ein Fortschrittsbericht über die 2020 eingegangenen Verpflichtungen vorgestellt wurde. 16  

Um die Auswirkungen der Umweltverschmutzung, der Eutrophierung und des Klimawandels auf die Meeresökosysteme, die Fischerei und die Aquakultur zu beseitigen, ist es von wesentlicher Bedeutung, bei den Beiträgen der wissenschaftlichen Gemeinschaft anzusetzen. Die Wissenschaft ermöglicht es politischen Entscheidungsträgern, fundierte Entscheidungen zu treffen und den ökosystembasierten Ansatz für die Bewirtschaftung von Fischerei und Aquakultur – einen der wichtigsten Grundsätze der GFP und die beste Möglichkeit zur Verwirklichung ihrer Ziele – vollständig umzusetzen.

In den EU-Gewässern im Atlantik und im Skagerrak/Kattegat sind die Belastungen der Fischbestände geringer und die Umweltbedingungen anders. In diesen Meeresbecken hat die EU die 29 Fischbestände nachhaltig bewirtschaftet und im Jahr 2024 mehrere positive Ergebnisse mit höheren TACs für fünf Bestände erzielt. Die Fischer im Golf von Biskaya haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Fischbestände gut zu bewirtschaften, sodass die Fischereien seit mehreren Jahren im Einklang mit dem MSY bewirtschaftet werden, wie aus dem STECF-Bericht 2022 hervorgeht. Trotz ihrer Bemühungen sind jedoch die Fangmöglichkeiten in diesem Gebiet für 2024 aufgrund der rechtlichen Verpflichtung, auf dem MSY‑Niveau zu bleiben, erheblich zurückgegangen.

Die meisten Bestände der EU werden heute mit Küstenstaaten des Nordostatlantiks gemeinsam bewirtschaftet. Für mehr als 85 TACs, die gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich bewirtschaftet werden, vereinbarten die EU und das Vereinigte Königreich innerhalb der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit 17 gesetzten Frist auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten TACs für 2024. Sofern Gutachten vorlagen, wurden die meisten TACs im Einklang mit dem MSY festgesetzt. Für zehn Bestände gab der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) für 2024 ein Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen ab. Für neun dieser Bestände vereinbarten die EU und das Vereinigte Königreich, im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für 2024 niedrige Beifang-TACs festzusetzen, um eine obligatorische Einstellung in gemischten Fischereien zu verhindern. Für einen Bestand vereinbarten die EU und das Vereinigte Königreich, auf der Grundlage des ICES-Gutachtens zur TAC für 2024 eine TAC zur wissenschaftlichen Beobachtung festzulegen. 18  

Die Verbesserung der Bewirtschaftung gemeinsam bewirtschafteter Bestände, auf die sich die EU und das Vereinigte Königreich im Rahmen des Sonderausschusses für Fischerei verständigt haben, insbesondere die Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete an die vom ICES verwendeten Bewertungseinheiten, trug entscheidend dazu bei, die nachhaltige Bewirtschaftung der gemeinsam bewirtschafteten Bestände zu verbessern und eine rasche und zufriedenstellende Einigung zu erzielen. 19

Die meisten Bestände, die von der EU, Norwegen und dem Vereinigten Königreich in der Nordsee gemeinsam bewirtschaftet werden, weisen einen positiven Trend auf. Für 2024 vereinbarten die EU, Norwegen und das Vereinigte Königreich, TACs für diese Bestände im Einklang mit dem MSY‑Gutachten festzusetzen. Die Einigung über die TACs sieht eine Erhöhung für Kabeljau vor, die vorsorglich unterhalb des Werts aus dem MSY‑Gutachten festgesetzt wurde. Die TACs für zwei weitere Bestände wurden unter dem MSY‑Wert festgesetzt, um ihren Wechselwirkungen mit Kabeljau in gemischten Fischereien Rechnung zu tragen. Die TACs für Nordseehering wurden entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, und die Parteien kamen überein, die Fänge im Skagerrak/Kattegat weiterhin zu beschränken, um die Auswirkungen auf den dezimierten Heringsbestand in der westlichen Ostsee zu mindern. Die TACs für die beiden bewerteten Bestände, die im Skagerrak/Kattegat bilateral mit Norwegen bewirtschaftet werden, wurden im Einklang mit dem MSY‑Gutachten bzw. mit der Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes festgesetzt. 20

Für Bestände von Makrele, Blauem Wittling und skandinavischem Atlantikhering, die im Nordostatlantik weitverbreitet sind 21 , verständigten sich die Küstenstaaten 22 darauf, die Gesamt-TACs für 2024 auf MSY-Niveau festzusetzen. Da jedoch keine Aufteilungsvereinbarungen bestehen und einige Parteien einseitig Maßnahmen, einschließlich übermäßiger jährlicher Übertragungen, treffen, liegt die Summe der Quoten der Küstenstaaten und der an der Fischerei beteiligten Parteien nach wie vor über den vereinbarten Gesamt-TACs. Dadurch wurden die Nachhaltigkeit dieser Bestände weiterhin beeinträchtigt, die Fortschritte im Hinblick auf den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Küstenstaaten gehemmt und allgemein die Zusammenarbeit in diesen Foren belastet. Die EU ist nach wie vor entschlossen, in den Gesprächen über Hering ein Ergebnis im Sinne der Nachhaltigkeit zu erreichen. Sie führt weiterhin aktiv Gespräche mit anderen Küstenstaaten und den an der Fischerei beteiligten Parteien mit dem Ziel, neue umfassende Vereinbarungen über die gemeinsame nachhaltige Bewirtschaftung dieser Bestände zu schließen.

Im Mittelmeer und im Schwarzen Meer wird Mehrartenfischerei betrieben, bei der viele Bestände gemeinsam mit Drittländern bewirtschaftet werden. Die fischereiliche Sterblichkeit hat sich bei einigen Beständen einem nachhaltigen Niveau angenähert. Im Jahr 2021 erreichten 26 Bestände die FMSY oder niedrigere Werte, jedoch werden 38 Bestände immer noch oberhalb des nachhaltigen Niveaus befischt. Es muss weiterhin gehandelt werden, um die Fischerei zu verringern und den MSY zu erreichen. Dazu müssen die Staaten den Mehrjahresplan für das westliche Mittelmeer (MAP für das westliche Mittelmeer) 23 und die Strategie 2030 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) 24 anwenden. Für 2024 stehen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket, das in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten 2023 zur Umsetzung des MAP für das westliche Mittelmeer festgelegt wurde.

In der Übergangsphase des MAP für das westliche Mittelmeer und zur Erreichung des MSY bis 2025 wird bei den Fangmöglichkeiten für 2024 25 ein integrierter Ansatz verfolgt. Dieser Ansatz basiert auf Bewirtschaftungsinstrumenten und der Entwicklung eines Ausgleichsmechanismus, mit dem die Staaten darin bestärkt werden, selektiveres Fanggerät einzusetzen und Gebiete für die Fischerei zu schließen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diesen Mechanismus weiterhin zu nutzen. Der Rat hat für 2024 ebenfalls Fangbeschränkungen für die am stärksten überfischten Tiefseegarnelen festgesetzt und die Obergrenzen für die Fischerei mit Langleinern aufrechterhalten.

Intensive Arbeiten im Rahmen der GFCM, unterstützt durch die konsequente Position der EU in regionalen Fischereiorganisationen (RFO), führten zur Annahme wichtiger Beschlüsse, allen voran die Annahme von zwei mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen, die Einführung von Fangbeschränkungen für Goldmakrelen im Mittelmeer, zur Konsolidierung der Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Europäischen Aal in allen Lebensräumen des Mittelmeerraums, einschließlich Süßwasser, und weiteren Maßnahmen zur Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit des Glasaals geführt.

Die GFCM setzte auch die Umsetzung der beiden langfristigen Bewirtschaftungspläne für die Adria fort, um im Einklang mit dem MSY hohe langfristige Erträge zu erzielen. Zur weiteren Umsetzung des Mehrjahresplans für kleine pelagische Arten setzte die GFCM für 2024 niedrigere Fangbeschränkungen für Sardellen und Sardinen fest und fror die Kapazität für pelagische Schleppnetze und Ringwadenfänger ein. Für den Mehrjahresplan für Grundfischbestände im Adriatischen Meer setzte die GFCM eine maximale Fischereiaufwandsbeschränkung sowohl für Grundschleppnetze als auch für Baumkurren fest, um im Jahr 2026 den MSY für alle fünf wichtigen Bestände (Europäischer Seehecht, Kaisergranat, Seezunge, Rosa Garnele und Rotbarbe) zu erreichen. Im Rahmen der vier Mehrjahrespläne zur Bewirtschaftung von Tiefseegarnelen im Ionischen Meer, im Levantinischen Meer und in der Straße von Sizilien wurden niedrigere Fangbeschränkungen eingeführt (einschließlich einer Aufwandssteuerung für Seehecht). Für die Rote Koralle hat die GFCM Erntebeschränkungen eingeführt. Im Rahmen des GFCM‑Plans wurden für das Schwarze Meer TACs für Steinbutt sowie eine autonome Unionsquote für Sprotte festgesetzt.

Die EU hat sich auf Maßnahmen für den Europäischen Aal 26 in Meeresgewässern und angrenzenden Brackgewässern im Nordostatlantik (einschließlich der Ostsee) geeinigt und damit die sechsmonatige Schonzeit fortgesetzt. Ferner verständigte sie sich auf eine Schonzeit während der Wanderungsbewegungen der Jungaale und zum Schutz ausgewachsener, zwischen Meer und Flüssen schwimmender Aale. Diese Maßnahmen werden im Laufe des Jahres 2024 einer verstärkten Überwachung unterzogen. Die Kommission wird die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen in der gemeinsamen Erklärung 27 zur verstärkten Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals, die von der Kommission und einigen Mitgliedstaaten 28 unterzeichnet wurde, aufmerksam überwachen.

3.Zustand der EU-Flotte

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ihre Flotten die nationalen Höchstwerte hinsichtlich Kapazität (Bruttoraumzahl – BRZ) und Maschinenleistung (kW) nicht überschreiten. Mitgliedstaaten mit Flottensegmenten mit nachgewiesenem Ungleichgewicht müssen Aktionspläne vorlegen, in denen Ziele und Instrumente für die Anpassung festgelegt sind, um in einem klaren Zeitrahmen für die Umsetzung ein Gleichgewicht zu erreichen. Kapazitäten, die mit öffentlichen Beihilfen abgebaut werden, dürfen nicht ersetzt werden. 29

Seit 2022 war bei der Zahl der Fischereifahrzeuge, bei der BRZ und der Maschinenleistung ein Rückgang um 0,44 %, 0,52 % bzw. 0,10 % zu verzeichnen. Dementsprechend umfasste die EU-Fischereiflotte 30 zum 31. Dezember 2023 insgesamt 71 608 Fischereifahrzeuge mit 1 305 115 BRZ und 5 226 554 kW.

In ihren Berichten für das Jahr 2023 gaben die Mitgliedstaaten an, dass ihre Flotten unterhalb der Höchstwerte verbleiben und die Bestimmungen von Artikel 22 der GFP‑Verordnung erfüllen. Allerdings bestehen ernste Bedenken hinsichtlich der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die den nationalen Berichten zugrunde liegen, sowie hinsichtlich der Genauigkeit der Aktionspläne der Mitgliedstaaten. Eine Reihe von Mitgliedstaaten sieht keine Notwendigkeit, Aktionspläne vorzulegen, obwohl Flottensegmente mit „roten“ Indikatoren 31 vorhanden sind, die ein Ungleichgewicht dieser Segmente anzeigen.

Es werden verschiedene Parameter verwendet, um zu beurteilen, ob sich eine Flotte im Gleichgewicht befindet. So können beispielsweise unrentable oder unzureichend genutzte Flottensegmente darauf hinweisen, dass die Flottensegmente wiederholt oder dauerhaft vertäut und nicht aktiv sind. Wenden zahlreiche Schiffe weniger Zeit für den Fischfang auf, als sie könnten, dann ist das Flottensegment möglicherweise zu groß für die von den Schiffen befischten verfügbaren Ressourcen.

In mehreren Segmenten fehlen nach wie vor Daten, um ihr Gleichgewicht vollständig bewerten zu können. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Datenerhebung zu verstärken, insbesondere in Bereichen, in denen begrenzte Informationen vorliegen, wie z. B. in Gebieten in äußerster Randlage. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission an der Annahme besonderer Leitlinien für die Bewertung des Gleichgewichts bestimmter Flottensegmente in den Gebieten in äußerster Randlage, in denen alternative Methoden für die Ausarbeitung bestimmter Indikatoren zur Bewertung des Gleichgewichts eingeführt werden. In der Mitteilung von 2023 über die GFP 32 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz und Flexibilität bei der Steuerung der Fangkapazität zu erhöhen und die mögliche Umschichtung ungenutzter Kapazität für Strukturinvestitionen an Bord zu erwägen. Für die Flottensegmente mit Ungleichgewichten sollen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Flottenberichte neue oder aktualisierte Aktionspläne ausarbeiten.

4.Sozioökonomische Leistung

Nachdem die Kraftstoffpreise im Jahr 2022 mit 1,2 EUR pro Liter ihren Höchststand erreicht hatten, sind sie im ersten Quartal 2024 schrittweise auf 0,8 bis 0,9 EUR pro Liter gesunken. Die EU-Fischereiflotte kann mit einer Bruttowertschöpfung von rund 2,5 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen rechnen, ihre Betriebskosten decken und die Arbeitsplätze und Gehälter von ca. 122 000 Fischern erhalten. Dies ist eine deutliche Verbesserung gegenüber 2022, als die meisten EU-Fischereiflotten ihre Betriebskosten nicht decken konnten.

Es wird zwar erwartet, dass die meisten nationalen Flotten 2024 rentabel sein werden, jedoch deutet eine sozioökonomische Analyse darauf hin, dass eine Reihe von Flottensegmenten mit schwierigen Bedingungen konfrontiert sein werden, insbesondere diejenigen, die von überfischten Beständen abhängig sind und energieintensive Fanggeräte einsetzen. Flottensegmente hingegen, die von nachhaltig bewirtschafteten Beständen abhängig sind und ihre Energieeffizienz gesteigert haben, schneiden tendenziell besser ab und erzielen höhere Gehälter für ihre Besatzungen. Dies verdeutlicht die erheblichen sozioökonomischen Gewinne der EU‑Fischereiflotten durch Bestandserhaltung und Energieeffizienz.

Obwohl die Kraftstoffpreise gesunken sind, gehört die Energie im Jahr 2024 nach wie vor zu den Hauptkosten der EU-Fischereiflotte. Diese Anfälligkeit ist darauf zurückzuführen, dass viele Flotten in hohem Maße energieintensiv und von fossilen Brennstoffen abhängig sind. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission in der Mitteilung über die Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor der EU 33 mehrere Maßnahmen vor, um die EU-Fischereiflotten dabei zu unterstützen, ihre Energiewende zu beschleunigen und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Zu den Maßnahmen gehörten die Einrichtung einer Partnerschaft für die Energiewende in der Fischerei und Aquakultur der EU 34 sowie die Ausgabe eines Leitfadens für Interessenträger und Mitgliedstaaten, in dem aufgezeigt wird, wie der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und andere bestehende EU-Fonds bestmöglich genutzt werden können, um die Energiewende zu unterstützen.

5.Anlandeverpflichtung

Die Anlandeverpflichtung ist ein Kernelemente der GFP. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die biologischen Meeresschätze nachhaltig genutzt werden. Ziel ist die Ausweitung des selektiven Fischfangs, damit es nicht zu unerwünschten Fängen kommt und Rückwürfe vermieden werden.

Die Mitgliedstaaten wenden jedoch meist herkömmliche Überwachungsverfahren an, wie etwa Inspektionen auf See, Inspektionen bei der Anlandung und Überwachung aus der Luft. Diese Instrumente allein reichen nicht aus, um das Problem der illegalen Rückwürfe von Fängen während der Fischerei auf See 35 zu bekämpfen, und es gibt tatsächlich Hinweise auf illegale und nicht dokumentierte Rückwürfe.

Am 22. November 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat neue EU-Kontrollvorschriften angenommen, die zur wirksamen Überwachung der Einhaltung der Anlandeverpflichtung beitragen werden. 36 Dazu gehört die Verpflichtung für größere Schiffe, bei denen ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung besteht, bis spätestens 10. Januar 2028 elektronische Fernüberwachungssysteme, einschließlich Video-Überwachungskameras, an Bord zu installieren. Nach den neuen Vorschriften ist jedoch keine Pflicht zur Verwendung von Kameras an Bord von Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 18 Metern vorgesehen. Daher muss sondiert werden, wie diese Schiffe kontrolliert werden und wie die Einhaltung der Anlandeverpflichtung bei den zahlreichen Schiffen in der EU-Flotte unter 18 Metern und denjenigen, die in die Kategorie „hohes Risiko“ eingestuft werden, sichergestellt wird.

Eine genaue Erfassung der Fänge ist für Bestandsabschätzungen von wesentlicher Bedeutung, da die Wissenschaftler die in den Logbüchern gemeldeten und nach der Rahmenregelung für die Datenerhebung 37 erhobenen Daten nutzen, um damit ihre wissenschaftlichen Gutachten zu untermauern. Wie in der Mitteilung von 2023 über die GFP 38 hervorgehoben, ist die Genauigkeit der Daten auch von wesentlicher Bedeutung, damit die Kommission entscheiden kann, ob EU‑Maßnahmen fortgesetzt oder angepasst werden sollten.

Zur Anlandeverpflichtung gehört auch die „detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen“ 39 und die Anforderung, dass die Fänge „gegebenenfalls auf die Quoten angerechnet“ 40 werden. Das Wiegen und die Registrierung der angelandeten Fänge sind für die Überwachung der Quotenausschöpfung und für eine erfolgreiche Bestandsbewirtschaftung von wesentlicher Bedeutung. Überprüfungen, die die Kommission über mehrere Jahre hinweg durchgeführt hat, haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten nicht immer dafür sorgen, dass die Fänge im Einklang mit den EU-Vorschriften gewogen werden, und dass die tatsächlich angelandeten Mengen oft in erheblichem Umfang falsch gemeldet werden.

Die Interessenträger bemühen sich, diese Probleme zu beseitigen. Durch Forschungsprojekte und die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischern wurden wertvolle Erkenntnisse im Hinblick auf selektivere Fangmethoden und Fanggeräte sowie die Handhabung von Rückwürfen im Rahmen der Anlandeverpflichtung gewonnen. Über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und den EMFAF wird finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung bereitgestellt, mit einem hohen Anteil an öffentlichen Beihilfen. Ende 2023 41 hatten die Mitgliedstaaten 302 Vorhaben ausgewählt, für die insgesamt 58,2 Mio. EUR aus dem EMFAF für die Anlandeverpflichtung bereitgestellt wurden. Die meisten Vorhaben zielten darauf ab, den Mehrwert oder die Qualität unerwünschter Fänge 42 zu erhöhen, die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt zu verringern und Rückwürfe zu vermeiden 43 .

Trotz der unternommenen Anstrengungen sind noch viele weitere erforderlich, um die Anlandeverpflichtung fünf Jahre nach ihrem vollständigen Inkrafttreten umzusetzen. Im Januar 2024 leitete die Kommission eine Studie zur Bewertung der Anlandeverpflichtung ein. Im Rahmen der Studie sollen Nachweise gesammelt werden, um bewerten zu können, wie die Anlandeverpflichtung erfüllt wurde und warum sie auf diese Weise funktioniert.

6.Wichtigste Botschaften und Orientierungslinien für die Vorschläge zu den Fangmöglichkeiten für 2024

6.1.Wichtigste Schritte bei der Festsetzung der nächsten Fangmöglichkeiten

Bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für die Fangmöglichkeiten für 2025 wird die Kommission die Feststellungen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2024 in der Rechtssache C-330/22 44 berücksichtigen. Zudem wird sie für ihre Vorschläge den wissenschaftlichen Gutachten des ICES und des STECF, einschließlich Ökosystemerwägungen, sofern in den wissenschaftlichen Gutachten enthalten, den im Rahmen internationaler Verhandlungen mit Drittländern gefassten Beschlüssen, den Beschlüssen der regionalen Fischereiorganisationen und einer sozioökonomischen Analyse sowie dem Inkrafttreten der Zielphase des MAP für das westliche Mittelmeer ab Januar 2025 Rechnung tragen.

Die Kommission wird in ihren Vorschlägen in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit und der rechtzeitigen Vorlage der wissenschaftlichen Gutachten so viele Bestände wie möglich erfassen.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, die wissenschaftlichen Gutachten zu bewerten, sobald diese öffentlich zugänglich sind. Die Interessenträger können Rückmeldungen oder Empfehlungen über Beiräte oder nationale Behörden bzw. direkt an die Kommission richten.

Die Kommission wird ab Oktober 2024 verschiedene Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich, Norwegen und anderen Küstenstaaten führen. Ziel ist es, die Verhandlungen so rechtzeitig abzuschließen, dass die Ergebnisse der Konsultationen im Dezember 2024 in die Beratungen des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) einfließen können.

Neben der Festlegung der Fangmöglichkeiten wird die Kommission im Jahresverlauf auf Fortschritte hinsichtlich der Aufteilungsvereinbarungen für weitverbreitete Bestände mit Drittländern hinarbeiten, mit denen keine solchen Vereinbarungen bestehen, um die nachhaltige Befischung gemeinsam bewirtschafteter Bestände sicherzustellen.

6.2.Festsetzung der Fangmöglichkeiten für verschiedene Meeresbecken

In Bezug auf allein von der EU bewirtschaftete Bestände in der Ostsee, im Skagerrak/Kattegat und im Atlantik wird die Kommission TACs und Quoten im Einklang mit der MSY vorschlagen, sobald die entsprechenden Gutachten vorliegen. Wo in den Bewirtschaftungsplänen mehr Flexibilität bei der Festsetzung der zulässigen Fangmengen vorgesehen ist, wird die Kommission möglicherweise den oberen Bereich der MSY‑Werte für gesunde Bestände vorschlagen, vorausgesetzt, dass dies in den wissenschaftlichen Gutachten für notwendig erachtet wird, um die Ziele der Mehrjahrespläne, insbesondere für gemischte Fischereien, zu erreichen. Ist die Biomasse so stark zurückgegangen, dass sie unterhalb sicherer biologischer Grenzen liegt, schlägt die Kommission vor, die Bestände wieder aufzubauen und Abhilfemaßnahmen im Einklang mit jedem Mehrjahresplan einzuführen. Sie wird ihre Tätigkeit darauf konzentrieren, so bald wie möglich ein vollständiges MSY‑Gutachten für andere wichtige Bestände zu erhalten.

Gegebenenfalls wird die Kommission auch die De-Minimis-Ausnahme oder die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit von den ICES‑Empfehlungen abziehen. Die Kommission wird auch die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der derzeitigen Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge bewerten, die begleitend zu den TACs für unvermeidbaren Beifang angenommen wurden, um potenzielle Choke‑Situationen abzumildern.

Soweit möglich, wird die Kommission für ausschließlich von der EU bewirtschaftete Bestände weiterhin zu einem System mehrjähriger TACs übergehen. Für zwei nur von der EU bewirtschaftete Bestände wurden für 2024 und 2025 mehrjährige TACs festgesetzt. Dies wird die Effizienz und Vorhersehbarkeit der EU‑Fischereiindustrie bei Beständen erhöhen, die in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, Interessenträgern und dem ICES ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, prioritäre Bestände aufzulisten, für die sie 2‑Jahres‑TACs empfehlen. Nach einer Bewertung wird die Kommission den ICES auffordern, die ermittelten Bestände wie folgt zu bewerten:

I.anhand der Kriterien der mehrjährigen ICES‑Empfehlungen,

II.hinsichtlich der Durchführbarkeit der mehrjährigen Empfehlungen und

III.hinsichtlich der möglichen Auswirkungen solcher mehrjährigen Empfehlungen.

Bei Beständen, die mit dem Vereinigten Königreich, Norwegen und anderen Küstenstaaten gemeinsam bewirtschaftet werden, wird die EU denselben Ansatz verfolgen wie bei Beständen, die ausschließlich von der EU bewirtschaftet werden. Sie wird ihren Standpunkt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen, um die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem MSY‑Niveau festzulegen und, soweit erforderlich, mit dem Vereinigten Königreich, Norwegen und anderen Küstenstaaten Bestandserhaltungsmaßnahmen auszuhandeln. Die EU wird weiterhin mit dem Vereinigten Königreich bei den gemeinsamen Verpflichtungen der EU und des Vereinigten Königreichs im Sonderausschuss für Fischerei sowie mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen zusammenarbeiten, um die trilateralen Verpflichtungen zur Verwirklichung einer nachhaltigen Fischerei und Bewirtschaftung gemeinsam bewirtschafteter Bestände einzuhalten. Die EU ist nach wie vor entschlossen, nachhaltige, ausgewogene und umfassende Regelungen für die Aufteilung weitverbreiteter Bestände, die gemeinsam mit anderen Küstenstaaten bewirtschaftet werden, zu finden.

Für das Mittelmeer und das Schwarze Meer ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die im Mehrjahresplan der EU für das westliche Mittelmeer und die in den GFCM-Plänen festgelegten Ziele im Einklang mit der Strategie 2030 verfolgen. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Begleitmaßnahmen im Rahmen der EMFAF‑Programme durchzuführen. Am 1. Januar 2025 endet die Übergangsphase des EU-MAP für das westliche Mittelmeer, und die Umsetzungsphase des Plans beginnt. Das heißt, dass die FMSY‑Spannen im Mehrjahresplan verwendet werden könnten, wenn der Umfang der Bestände über den vorsorglichen Bezugswerten liegt, um möglicherweise flexible Maßnahmen auf gemischte Fischereien anzuwenden. Der Vorschlag für Fangmöglichkeiten sollte die verfügbaren Bewirtschaftungsinstrumente, FMSY‑Spannen und den Ausgleichsmechanismus zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und der Gebietssperrungen umfassen. Der STECF bewertet jährlich die Fortschritte bei der Umsetzung des Mehrjahresplans. Die Kommission hat ferner mit der Arbeit zu den einzelnen Nachhaltigkeitsaspekten begonnen, damit im Juli 2024 über die Auswirkungen des MAP für das westliche Mittelmeer auf die betreffenden Bestände und Fischereien Bericht erstattet werden kann.

Die gemeinsame Bestandsbewirtschaftung ist auch notwendig, um die nachhaltige Fischerei in internationalen Gewässern sicherzustellen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer zu sorgen. Zu diesem Zweck wird sich der Vorschlag für Fangmöglichkeiten für 2025 auf die derzeitigen GFCM-Maßnahmen und zusätzliche Maßnahmen erstrecken, die auf der GFCM-Jahrestagung im November angenommen werden sollen, einschließlich wichtiger Maßnahmen zur Umsetzung der Mehrjahrespläne für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer und für Grundfischarten sowie langfristiger Maßnahmen für den Europäischen Aal und die Rote Koralle. Für Arten im Schwarzen Meer wird die Kommission im Einklang mit den auf der GFCM-Jahrestagung zu verabschiedenden Maßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien und Forschungsprogramme der GFCM TACs und Quoten für Steinbutt und Sprotte vorschlagen.

Die Fortschritte im Mittelmeer und im Schwarzen Meer müssen auf der Grundlage der Ergebnisse der hochrangigen GFCM-Konferenz vom Oktober 2023 und des Fischereiforums 2024 weitergeführt und beschleunigt werden. Der Kleinfischereigipfel der GFCM/FAO (Juli 2024) und die regionale Aquakulturkonferenz (Dezember 2024) müssen stärker in den Mittelpunkt gerückt werden. Sie werden wichtige Meilensteine für die Vorbereitung der nächsten Ministererklärung MedFish4Ever für die nächste Ministerkonferenz im Jahr 2026 sein. Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin Maßnahmen zum Erreichen von nachhaltigem Fisch ergreifen, da dies die Grundlage für einen widerstandsfähigen Fischereisektor und für den Schutz der Ökosysteme in diesen Meeresbecken ist.

Der Schutz des Europäischen Aals muss dringend verbessert werden. Neben der genauen Überwachung der Umsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024 und der Bewertung der Maßnahmen für Meeresgewässer für 2025 fordert die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des Meeresaktionsplans der EU erneut auf, ihre Aalbewirtschaftungspläne im Rahmen der Aalverordnung 45 im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des EU-Umweltrechts zu aktualisieren. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, müssen die Maßnahmen in den Binnengewässern verstärkt werden, da die Aalsterblichkeit dort erheblich ist und dringend Abhilfe geschaffen werden muss. Um diesen Dialog und diesen Prozess zu erleichtern, organisierte die Kommission am 24. April 2024 im Rahmen des Meeresaktionsplans einen technischen Workshop zum Aalmanagement. Die GFCM arbeitet derzeit an künftigen langfristigen Maßnahmen für den Europäischen Aal, die sich auf alle Lebensräume, einschließlich Binnengewässer, erstrecken.

7. Schlussfolgerung

Die Nachhaltigkeit der Fischerei in der EU hat sich 2023 dank fortgesetzter Maßnahmen insgesamt weiter verbessert. Dies gilt insbesondere für die EU-Gewässer im Atlantik. Die Situation in der Ostsee ist jedoch nach wie vor äußerst besorgniserregend, da die Populationen zuvor wichtiger kommerziell genutzter Bestände aufgrund zahlreicher Belastungen weiter zurückgehen. Im Mittelmeer und im Schwarzen Meer sind trotz der jüngsten Zustandsverbesserungen einiger Bestände weitere Maßnahmen und größerer Einsatz erforderlich, um die Lage zu bewältigen.

Der Klimawandel wirkt sich auf menschliche Tätigkeiten und die Intensität der Belastungen sowie auf die Zusammenhänge zwischen diesen beiden Faktoren aus. Um den Belastungen für die Fischbestände zu begegnen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften vollständig umsetzen und dass alle Interessenträger konzertiert handeln, um die Belastungen der Fischbestände zu verringern. Die EU bekämpft die Meeresverschmutzung durch eine Reihe legislativer und politischer Initiativen im umfassenderen Rahmen des Null‑Schadstoff‑Aktionsplans. 46

Die Vorschläge der Kommission für die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2025 zielen darauf ab, die Erholung der Bestände zu ermöglichen und die Fischbestände, die ein nachhaltiges Niveau erreicht haben, zu stabilisieren sowie die Widerstandsfähigkeit der Fischer zu steigern.

Ein florierender Fischereisektor ist wesentlich für die Erhaltung der europäischen Küstengemeinden und die Bewältigung des Übergangs zu nachhaltigeren Lebensmittelsystemen. Wie im Paket „Fischerei und Ozeane“ dargelegt, ist es von höchster Bedeutung, dass wir uns jetzt gemeinsam dafür einsetzen, unsere Meeresgebiete und die europäische Fischerei zukunftsfähig zu machen.

Die Kommission bittet die Mitgliedstaaten, Beiräte, Interessenträger und die Öffentlichkeit um Rückmeldungen zu dieser Mitteilung bis zum 31. August 2024.



Vorläufiger Zeitplan 47

Wann

Was

Mai – November 2024

ICES-Gutachten

Juni – Ende August 2024

Öffentliche Konsultation zur Mitteilung

Ende August 2024

Annahme des Vorschlags zu den Fangmöglichkeiten in der Ostsee durch die Kommission

Mitte September 2024

Annahme des Vorschlags zu den Fangmöglichkeiten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer durch die Kommission

Oktober – Dezember 2024

Jährliche Konsultationen über die Fangmöglichkeiten mit Vertragsparteien im Nordostatlantik

Oktober 2024

Ratstagung zu den Fangmöglichkeiten in der Ostsee

Konsultationen der Küstenstaaten zu weitverbreiteten Beständen im Nordostatlantik

Ende Oktober 2024

Annahme des Vorschlags zu den Fangmöglichkeiten im Atlantik und in der Nordsee durch die Kommission

4. bis 8. November 2024

GFCM-Jahrestagung

12. bis 15. November 2024

NEAFC-Jahrestagung

1. Dezember 2024

Bestandsbewertung/Bewirtschaftungsgutachten des STECF

Dezember 2024

Ratstagung zu den Fangmöglichkeiten im Atlantik und in der Nordsee

Ratstagung zu den Fangmöglichkeiten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer

(1)      COM(2023) 100 final.
(2)      COM(2023) 100 final, COM(2023) 101 final, COM(2023) 102 final, COM(2023) 103 final.
(3)      Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates.
(4)      Zur detaillierten Analyse der FMSY und des Biomassezustands der Fischbestände in allen Meeresbecken siehe Abschnitt 1 der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.
(5)     https://research-and-innovation.ec.europa.eu/funding/funding-opportunities/funding-programmes-and-open-calls/horizon-europe/eu-missions-horizon-europe/restore-our-ocean-and-waters_de
(6)      COM(2023) 102 final.
(7)      In diesem Abschnitt bezieht sich der Begriff „Nordostatlantik“ auf Bestände im Gebiet 27 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO).
(8)

      Klimawandel und Gemeinsame Fischereipolitik – Europäische Kommission (europa.eu)

(9)      Schwimmende Mikroalgen und -tiere bilden die Grundlage des pelagischen Nahrungsnetzes und sind eine direkte oder indirekte Nahrungsquelle für Fische, Schalentiere und Seevögel. https://oap.ospar.org/en/ospar-assessments/quality-status-reports/qsr-2023/indicator-assessments/changes-plankton-biomass-abundance/ .
(10)       https://oap.ospar.org/en/ospar-assessments/quality-status-reports/qsr-2023/indicator-assessments/changes-plankton-biomass-abundance/
(11)       https://oap.ospar.org/en/ospar-assessments/quality-status-reports/qsr-2023/indicator-assessments/changes-plankton-biomass-abundance/
(12)      HELCOM-Bericht über den Qualitätszustand 2023 (HOLAS 3): https://helcom.fi/wp-content/uploads/2023/10/State-of-the-Baltic-Sea-2023.pdf .
(13)      Insbesondere die Nitratrichtlinie, die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie, die Wasserrahmenrichtlinie, die Habitat‑ und die Vogelschutzrichtlinie, die Abfallrahmenrichtlinie, die Richtlinie über die maritime Raumplanung, die Einwegkunststoffrichtlinie, die Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik, die integrierte Meerespolitik und die Gemeinsame Agrarpolitik.
(14)      Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
(15)       https://commission.europa.eu/system/files/2020-09/ministerial_declaration_our_baltic_conference.pdf
(16)       https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/2e76afa1-5695-11ee-9220-01aa75ed71a1
(17)      Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).
(18)      Schriftliches Protokoll der Fischereiberatungen für 2024 zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union: https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/system/files/2023-12/2024-eu-uk-fisheries-consultations_en.pdf .
(19)      Zu den Protokollen der Sitzungen des Sonderausschusses für Fischerei siehe: https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/relations-non-eu-countries/relations-united-kingdom/eu-uk-trade-and-cooperation-agreement/meetings-eu-uk-partnership-council-and-specialised-committees-under-trade-and-cooperation-agreement/specialised-committee-fisheries_en .
(20)      Protokoll der Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regulierung von Fischereien im Skagerrak und im Kattegat für das Jahr 2024: https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/document/download/675ccb20-4b1c-456e-b13c-8e7b853002e3_en?filename=2023-12-08-EU-NO-Skagerrak-Agreed-Record-2024.pdf .
(21)      https://www.ices.dk/community/groups/pages/wgwide.aspx. Die Arbeitsgruppe für weitverbreitete Bestände (WGWIDE) erhebt und analysiert Daten über große Bestände pelagischer Arten sowie andere weitverbreitete und weit wandernde Arten.
(22)      Die Küstenstaaten im Nordostatlantik, die diese Bestände bewirtschaften, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Vereinigte Königreich, Norwegen, Island, die Färöer, Grönland und die Russische Föderation.
(23)    Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).
(24)      Strategie 2030 der GFCM für nachhaltige Fischerei und Aquakultur im Mittelmeer und im Schwarzen Meer: https://www.fao.org/documents/card/en/c/cb7562en .
(25)      Verordnung (EU) 2024/259 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 (ABl. L, 2024/259, 11.1.2024).
(26)      Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/257.
(27)

      https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5374-2023-ADD-1-REV-1/de/pdf  

(28)      Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Kroatien Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
(29)      Artikel 22 der GFP-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates).
(30)      Einschließlich der Flotte, die in Gebieten in äußerster Randlage fischt.
(31)      Die „roten“ Indikatoren kennzeichnen Flottensegmente, bei denen ein Ungleichgewicht mit den Fangmöglichkeiten vorliegt. Ein „grüner“ Indikator kennzeichnet ein Flottensegment, das mit den Fangmöglichkeiten im Gleichgewicht ist.
(32)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Die Gemeinsame Fischereipolitik der Gegenwart und der Zukunft: ein Fischerei‑ und Ozeanpakt für eine nachhaltige, wissenschaftlich fundierte, innovative und inklusive Bestandsbewirtschaftung, COM(2023) 103 final.
(33)      COM(2023) 100 final ( eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023DC0100 ).
(34)     Partnerschaft für die Energiewende – Europäische Kommission (europa.eu).
(35)      Mehrere Mitgliedstaaten haben sich bereit erklärt, an einem EFCA‑koordinierten REM‑Pilotprojekt teilzunehmen, um bewährte Verfahren für REM-Kontrollen kennenzulernen (ein oder zwei Schiffe pro Mitgliedstaat). Dänemark setzt REM in der im Kattegat tätigen Kaisergranatflotte ein, und die Niederlande nutzen auf einigen Schiffen in der Nordsee ein vollständig dokumentiertes Fischereisystem. Keines der beiden Projekte wird für Kontroll‑ und Durchsetzungszwecke genutzt.
(36)      Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023).
(37)      Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
(38)      Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Die Gemeinsame Fischereipolitik der Gegenwart und der Zukunft: ein Fischerei‑ und Ozeanpakt für eine nachhaltige, wissenschaftlich fundierte, innovative und inklusive Bestandsbewirtschaftung, COM(2023) 103 final.
(39)      Artikel 15 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(40)      Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(41)      Der EMFAF‑Durchführungsbericht 2023, eine Veröffentlichung der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, folgt.
(42)      Artikel 42 der EMFF-Verordnung.
(43)      Artikel 38 und 39 der EMFF-Verordnung.
(44)      Urteil vom 11. Januar 2024, Friends of the Irish Environment (Possibilités de pêche supérieures à zéro), C-330/22, EU:C:2024:19. Das Urteil regelt die Gültigkeit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in Verbindung mit den Artikeln 9, 10, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den Artikeln 1 bis 5, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2019/472.
(45)      Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals.
(46)      Dazu gehören die Festlegung von Grenzwerten für Abfälle im Meer, Unterwasserlärm sowie Nähr‑ und Schadstoffe im Rahmen der Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie sowie entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung dieser Grenzwerte. Vgl. COM(2021) 400 final.
(47)      Bei Beständen in EU‑Gewässern und in bestimmten Nicht‑EU‑Gewässern, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden, werden die Fangmöglichkeiten nach der Jahrestagung der jeweiligen regionalen Fischereiorganisation verabschiedet, indem die Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten überarbeitet wird.