Brüssel, den 7.12.2023

COM(2023) 769 final

2023/0447(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Einer im Jahr 2023 durchgeführten Eurobarometer-Umfrage 1 zufolge besitzen 44 % der Unionsbürgerinnen und -bürger Heimtiere und 74 % der Unionsbürgerinnen und ‑bürger sind der Meinung, dass das Wohlergehen von Heimtieren besser geschützt werden sollte. Sechs der zehn bisher erfolgreichen europäischen Bürgerinitiativen betreffen das Tierwohl, was deutlich macht, welche Bedeutung die Bürgerinnen und Bürger einem besseren Tierschutz im Allgemeinen beimessen.

2021 nannten EU-Bürgerinnen und -Bürger schätzungsweise 72,7 Millionen Hunde und 83,6 Millionen Katzen ihr Eigen. 2 Es gibt einen beträchtlichen Handel mit Hunden und Katzen 3 durch Zuchtbetriebe, die Welpen und Katzenwelpen verkaufen, und durch andere Betriebe, insbesondere Heimtierläden, die Hunde und Katzen jeglichen Alters verkaufen. Auch Tierheime geben Hunde und Katzen ab, indem sie gerettete, streunende oder nicht gewollte Hunde und Katzen verkaufen, zur Adoption anbieten oder weitervermitteln. Obwohl ein Teil der Nachfrage nach Hunden und Katzen von zugelassenen Züchtern gedeckt wird, die hohe Tierschutzstandards einhalten, werden viele Hunde und Katzen illegal gehandelt und transportiert, auch aus Drittländern.

Im Rahmen der koordinierten Maßnahme der EU gegen den illegalen Handel 4 mit Katzen und Hunden, die 2022 und 2023 5 durchgeführt wurde, wurde eine große Menge an Beweisen gesammelt. Diese betrafen Dokumentenfälschungen, irreführende Informationen und Hinweise auf die Verbringung von Hunden zu Handelszwecken, die als Verbringung zu anderen als Handelszwecken getarnt war, um von weniger strengen Kontrollvorschriften zu profitieren. Während der EU-Durchsetzungsmaßnahme wurden von den Mitgliedstaaten 467 Meldungen in    iRASFF erstellt, um in Fällen mit Verdacht auf betrügerische Aktivitäten Unterstützung zu erhalten. Im Rahmen dieser koordinierten Maßnahme der EU konnten Häufungen von Fällen ermittelt werden, in denen Unternehmer im Verdacht standen, betrügerische Handlungen zu begehen, und während der Laufzeit der koordinierten Maßnahme wurden in mehreren EU-Mitgliedstaaten mindestens 47 Gerichtsverfahren eingeleitet. 45 % der Meldungen in iRASFF betrafen den Verdacht auf betrügerische Handlungen bei der Verbringung von Hunden aus Drittländern. Durch die koordinierte Maßnahme konnten gefälschte Gesundheitsbescheinigungen und Berichte über die Tollwut-Antikörpertitrierung, gefälschte Heimtierausweise und der illegale Handel mit Hunden und Katzen aus Russland und Belarus aufgedeckt werden.

Diese nicht dem Standard entsprechende Zucht und der illegale Handel haben erhebliche Folgen für das Wohlergehen, einschließlich der Gesundheit, der betroffenen Hunde und Katzen sowie für das Wohlbefinden der potenziellen Eigentümer der Heimtiere. Dies lässt sich anhand der Probleme veranschaulichen, auf die in einer Reihe von iRASFF-Meldungen hingewiesen wurden: Meldung kranker Welpen, wobei die Welpen nicht am Bestimmungsort ankamen, da sie aufgrund von Parvovirose euthanasiert werden mussten, von Hunden, die positiv auf Brucella Canis getestet wurden, von Fällen von unter extremem Stress stehenden Hunden, von Hunden mit Durchfall, Atemwegsinfektionen oder Dehydrierung sowie von Fällen von Vernachlässigung. In einigen anderen iRASFF-Meldungen war die Rede von Untersuchungen wegen Tierquälerei. Andere nannten Fälle von Verstümmelungen wie das Kupieren der Ohren und der Rute bei Welpen.

In den letzten Jahren hat zudem der Verkauf von Hunden und Katzen über Online-Plattformen und soziale Medien immer mehr zugenommen. In vielen der Anzeigen auf diesen Plattformen werden Tiere angeboten, die nicht von verantwortungsbewussten Züchtern, sondern von mutmaßlich illegalen Züchtern oder Heimtierläden stammen oder unter Bedingungen gehalten werden, die ihrem Wohlergehen abträglich sind. Die Mitgliedstaaten haben oft nur begrenzte Möglichkeiten, die Herkunft der Hunde und Katzen zurückzuverfolgen, da das System zur Identifizierung dieser Tiere nur dann Anwendung findet, wenn Tiere zwischen Mitgliedstaaten oder darüber hinaus verbracht werden. Außerdem gibt es kein einheitliches Registrierungssystem.

Im Jahr 2020 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung 6 zum illegalen Handel mit Heimtieren in der EU an, in der es ein harmonisiertes, unionsweites System zur obligatorischen Identifizierung und Registrierung von Katzen und Hunden forderte, um den illegalen Handel zu bekämpfen. Außerdem forderte es dazu auf, Heimtiere von einem Tierarzt mit einem Mikrochip ausstatten zu lassen und in einer nationalen Datenbank zu registrieren sowie den Schutz von Verbrauchern zu verbessern, die über Online-Anzeigen Heimtiere erwerben.

Im Jahr 2010 forderte der Rat die Kommission auf zu prüfen, welche Unterschiede zwischen den Maßnahmen bestehen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zucht von Hunden und Katzen und den Handel mit diesen Tieren in der EU ergriffen haben, und gegebenenfalls politische Optionen zur Harmonisierung des Binnenmarkts in diesem Bereich auszuarbeiten. 7 Daraufhin veröffentlichte die Kommission eine Studie 8 , in der festgestellt wurde, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Zucht von Hunden und Katzen in der Union voneinander abweichen und dass es an einer systematischen Identifizierung, Registrierung und Kontrolle der Verbringung von Hunden und Katzen in der Union mangelt. Außerdem wurden Probleme in Bezug auf das Wohlergehen aufgrund der Unterbringungsbedingungen sowohl in Zuchtbetrieben als auch in Verkaufsstätten festgestellt. 9 Im Jahr 2022 forderten 20 Mitgliedstaaten 10 die Kommission im Rat dazu auf, gemeinsame Unionsvorschriften über die gewerbsmäßige Haltung und den Verkauf von Hunden, einschließlich harmonisierter Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit, einzuführen. 11

Als Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren haben sich viele Mitgliedstaaten auch dazu verpflichtet, das Wohlergehen von Katzen und Hunden zu schützen. 12

Es gibt keine Unionsvorschriften über das Wohlergehen von Hunden und Katzen. Es existieren Unionsvorschriften zum Schutz von Hunden und Katzen, die für wissenschaftliche Zwecke gezüchtet, geliefert und genutzt werden. 13 Darüber hinaus bestehen einige spezifische EU-Anforderungen an den Transport von Hunden und Katzen 14 , die ein Mindestalter für deren Transport vorschreiben 15 . Die Unionsvorschriften gelten auch für die Verbringung von Hunden und Katzen im Zusammenhang mit Tierseuchen, insbesondere Tollwut, entweder wenn sie diesen Tiergesundheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Verbringung zwischen Mitgliedstaaten und aus Drittländern unterliegen 16 oder wenn sie im Rahmen einer sogenannten Verbringung „zu anderen als Handelszwecken“ verbracht werden, wenn sie von ihren Eigentümern mitgeführt werden 17 .

Es bestehen keine spezifischen EU-Verpflichtungen in Bezug auf den Verkauf von Hunden und Katzen über Online-Plattformen, jedoch gelten die horizontalen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 18 (im Folgenden „Gesetz über digitale Dienste“). Das Gesetz über digitale Dienste regelt die Verantwortung der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, einschließlich Online-Plattformen wie sozialen Medien und Online-Marktplätzen, in Bezug auf rechtswidrige Inhalte und Waren oder Dienstleistungen, die vom Nutzer ihrer Dienste angeboten werden. Das Gesetz über digitale Dienste enthält insbesondere eine Reihe von Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen, die für die vorgeschlagene Verordnung relevant sind, darunter die Einführung des Grundsatzes der „Nachverfolgbarkeit von Unternehmern“ und die Verpflichtung für Online-Marktplätze, ihre Online-Schnittstelle so anzupassen, dass die Unternehmer dem geltenden Unionsrecht nachkommen können. Darüber hinaus gilt das Gesetz über digitale Dienste für alle Arten rechtswidriger Inhalte, die im nationalen Recht oder im Unionsrecht definiert sind, sodass alle Inhalte, die nach nationalem Recht oder Unionsrecht als rechtswidrig gelten würden, auch nach dieser Verordnung als rechtswidrig betrachtet werden und die entsprechenden Verpflichtungen gelten.

Der Handel mit Hunden und Katzen ist äußerst lukrativ – der geschätzte jährliche Umsatz mit Hunden und Katzen in der EU beläuft sich auf 1,3 Mrd. EUR 19 – und daher für Unternehmer attraktiv, die bereit sind, sich auf unlautere oder sogar rechtswidrige Geschäftspraktiken einzulassen. Einige Betriebe halten Hunde oder Katzen unter schlechten Tierwohlbedingungen, erschöpfen die weiblichen Tiere mit vielen Würfen pro Jahr, vernachlässigen die Ernährung, Unterbringung, Gesundheit und Hygiene der Tiere und verkaufen sie zu jung (weil sie sich so leichter verkaufen lassen und billiger zu produzieren sind). Infolgedessen weisen viele Tiere Fehlbildungen auf oder sind krank und werden nicht gegen Parasiten behandelt. Diese Tiere zeigen häufig auch Verhaltensstörungen, die auf frühes Absetzen oder Misshandlungen zurückzuführen sind. Es kann auch vorkommen, dass sie falsch identifiziert werden, um die Rückverfolgung ihrer Herkunft zu verhindern.

Diese Situation verursacht auch unerwartete und ungerechte Kosten für die Käufer. Sie müssen für die Behandlung bestimmter Krankheiten oder die Linderung genetischer Defekte aufkommen. Zudem bedeutet es eine emotionale Belastung für die Käufer, wenn sie feststellen, dass ihre Tiere nicht mehr behandelt werden können. Die Käufer können auch mit Hunden oder Katzen konfrontiert sein, die schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweisen, die ihren Verbleib in der Familie erschweren. In beiden Fällen kann es sein, dass die Käufer die Tiere letztendlich einschläfern lassen müssen. Darüber hinaus führt diese Situation zu schwerem Leiden der Tiere, weil diese falsch gefüttert oder unter unbequemen und ungesunden Bedingungen gehalten werden und manchmal aufgrund mangelnder Kenntnisse der Tierpflegekräfte Misshandlungen ausgesetzt sind.

Auch bestehen große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten, z. B. in Bezug auf die Abgrenzung zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Züchtern, das Mindest- und Höchstalter für die Zucht sowie die Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen. Dies hängt auch mit den Schwierigkeiten zusammen, nationale Vorschriften in einem Binnenmarkt umzusetzen, in dem Tiere frei verkehren. Diese Unterschiede werden wahrscheinlich noch zunehmen, da in einigen Mitgliedstaaten aufgrund des öffentlichen Drucks die nationalen Bestimmungen in beschleunigten Verfahren überarbeitet und verschärft werden, während andere Mitgliedstaaten nur über sehr begrenzte Rechtsvorschriften in diesem Bereich verfügen. Gleichzeitig werden damit voraussichtlich Hemmnisse für den Handel mit Katzen und Hunden geschaffen. Dies wird sich für gewerbliche Züchter mit hohem Standard nachteilig auswirken und sie daran hindern, von Investitionen zur Verbesserung des Wohlergehens von Katzen und Hunden zu profitieren.

Jedes Jahr wird in den staatlichen oder von gemeinnützigen Organisationen betriebenen Tierheimen EU-weit eine große Anzahl von Hunden und Katzen aufgenommen. 20 So wurden beispielsweise im Jahr 2021 in Belgien 7642 Hunde und 25 926 Katzen aufgenommen 21 , während die jährlichen Zahlen in Spanien mit schätzungsweise 100 000 Hunden und 30 000 Katzen pro Jahr noch höher sind 22 . Im Rahmen der oben genannten koordinierten Maßnahme der EU in Bezug auf Hunde und Katzen wurden Verdachtsfälle von illegalem Hundehandel über einige dieser Tierheime gemeldet, wobei die Tierheime eingeführte Hunde ohne die erforderlichen Genehmigungen und mit falschen Angaben in den Gesundheitsbescheinigungen der Ausweise online zum Verkauf anbieten.

Es ist notwendig, Tierheime in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, auch wenn sie in einem anderen Umfeld als gewerbliche Züchter tätig sind, und unabhängig davon, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, bestimmte Anforderungen auf sie anzuwenden, wenn sie Katzen und Hunde zur Adoption anbieten oder weitervermitteln, um die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Vorschriften zu gewährleisten und insbesondere zu verhindern, dass der Markt durch Praktiken verzerrt wird, die unlauteren Wettbewerb darstellen oder die Verbraucher irreführen können, und um den illegalen Handel mit Katzen und Hunden zu unterbinden.

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen diese Probleme angegangen werden, indem ein gemeinsamer Rahmen mit folgenden Zielen vorgeschlagen wird:

Gewährleistung gemeinsamer Mindeststandards für das Tierwohl bei der Zucht, der Haltung und dem Inverkehrbringen von Hunden und Katzen, die in Betrieben gezüchtet oder gehalten werden,

Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, auch wenn sie online zum Verkauf oder zur Adoption angeboten werden,

Gewährleistung unionsweiter gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmer, die Hunde und Katzen halten und in Verkehr bringen,

Förderung der Kompetenz von Tierpflegekräften,

Ergänzung der bestehenden Vorschriften für die Einfuhr von Hunden und Katzen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der vorliegende Vorschlag steht in Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften über Tiertransporte und Tierseuchen. Er steht auch in Einklang mit dem Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport, der am selben Tag wie dieser Vorschlag angenommen wurde.

Die im vorliegenden Vorschlag enthaltene Zulassungspflicht für Zuchtbetriebe baut auf der bestehenden Verpflichtung zur Registrierung von Betrieben im Rahmen des Tiergesundheitsrechts auf. 23 Die Mitgliedstaaten werden auf die Liste der nach dem Tiergesundheitsrecht registrierten Betriebe zurückgreifen können, um diejenigen zu ermitteln, die im Rahmen dieses Vorschlags inspiziert und zugelassen werden müssen.

Ebenso ergänzen die in diesem Vorschlag enthaltenen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit die im Tiergesundheitsrecht festgelegten Anforderungen an die Identifizierung von Hunden und Katzen, die grenzüberschreitend verbracht werden, indem die Identifizierungspflicht auf alle Hunde und Katzen ausgeweitet wird, die in der Union in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, und eine Verpflichtung zur Registrierung dieser Hunde und Katzen in nationalen Datenbanken hinzugefügt wird.

Das Tiergesundheitsrecht und die Unionsvorschriften über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken 24 enthalten bestimmte Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Hunden und Katzen in die Union. Insbesondere müssen Hunde und Katzen in der Regel für die Verbringung in die Union aus einem Drittland stammen, das von der Union aufgrund von Tiergesundheitsgarantien gelistet ist, und der Herkunftsbetrieb in dem Drittland muss registriert sein. Der vorliegende Vorschlag baut auf diesen Anforderungen auf, indem vorgeschrieben wird, dass auch Drittländer Garantien für ihre Kontrollen in Bezug auf die in diesem Vorschlag festgelegten Tierwohlvorschriften für Betriebe geben und die Zuchtbetriebe nicht nur registriert, sondern auch zugelassen sein müssen. Was die Rückverfolgbarkeit betrifft, so müssen gemäß den geltenden Tiergesundheitsvorschriften Hunde und Katzen, die zu Handelszwecken und zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht werden, mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Um diese Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit zu verschärfen, sieht dieser Vorschlag vor, dass bei Hunden und Katzen, die in die Union verbracht werden, der Eigentümer am Bestimmungsort für ihre Registrierung in einer der Datenbanken der Mitgliedstaaten sorgt. Dadurch werden mehr Instrumente für die Kontrolle dieser Tiere bereitgestellt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht in Einklang mit der Politik der Union für einen Binnenmarkt für digitale Dienste. Beispielsweise wurden die Bestimmungen über Online-Dienste so formuliert, dass sie mit dem Gesetz über digitale Dienste (Verordnung (EU) 2022/2065) vereinbar sind.

Mit diesem Vorschlag wird der Haftungsausschluss, der für Online-Plattformen unter den in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Bedingungen gilt, unverändert beibehalten. Darüber hinaus wird – wie dies laut Artikel 8 der genannten Verordnung untersagt ist – keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Schließlich ergänzen die in dem Vorschlag vorgesehenen Verpflichtungen diejenigen, die Online-Plattformen nach dem Gesetz über digitale Dienste auferlegt sind, ersetzen sie jedoch nicht und stehen nicht im Widerspruch zu ihnen. Dies gilt auch für solche, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen. Das Gesetz über digitale Dienste schreibt gemeinsame Zuständigkeiten für Online-Unternehmen vor, die Dienstleistungen in der EU anbieten, u. a. für Online-Plattformen, die den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen vermitteln. Das Gesetz über digitale Dienste verpflichtet zur Konformität durch Technikgestaltung: Plattformen werden aufgefordert, ihre Online-Schnittstellen so zu konzipieren und zu organisieren, dass bestimmte Informationen angezeigt (allerdings nur in Bezug auf Dienstanbieter, die als „Unternehmer“ eingestuft werden) und illegale Angebote entfernt werden können.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen des Vorschlags sind Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da dieser Vorschlag die Zucht und Haltung von sowie den Handel mit Hunden und Katzen betrifft, bei denen es sich um lebende Tiere im Sinne von Anhang I des Vertrags handelt. Sein Ziel besteht darin, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für Hunde und Katzen zu gewährleisten, für die es keine gemeinsamen Tierwohlanforderungen gibt, Verzerrungen und Hindernisse für den Handel mit diesen Tieren aufgrund unterschiedlicher nationaler Tierwohlvorschriften zu vermeiden und gleichzeitig ein hohes Tierschutzniveau sowie ein hohes Verbraucherschutzniveau, auch mit Blick auf den illegalen Handel, zu gewährleisten. 

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Ziel dieses Vorschlags ist es, den Handel mit Hunden und Katzen im Binnenmarkt, einschließlich der Einfuhren aus Drittländern, zu regeln, eine sinnvolle Entwicklung des Sektors zu gewährleisten, Handelshemmnisse zu vermeiden, den illegalen Handel mit Katzen und Hunden zu bekämpfen und gleichzeitig den Schutz des Tierwohls in hohem Maße zu gewährleisten. Diese Ziele können von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden und müssen von der Union in Angriff genommen werden. Maßnahmen allein durch die Mitgliedstaaten könnten zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Derartige Unterschiede beim Schutz des Tierwohls würden wahrscheinlich fortbestehen und sich infolge von entsprechenden Forderungen der Bürgerinnen und Bürger noch verschärfen, was zu einer Aufsplittung des Binnenmarkts für Katzen und Hunde führen würde.

So wirkt sich beispielsweise das Verbot bestimmter Arten schmerzhafter Praktiken (Kupieren der Ohren oder der Rute) in einigen Mitgliedstaaten zum Nachteil von Händlern aus, die das Tierwohl in hohem Maße gewährleisten, da sie beim grenzüberschreitenden Handel keinen Nutzen aus ihren Investitionen in hohe Tierwohlstandards ziehen können. In anderen Mitgliedstaaten ist dies hingegen nicht der Fall. Dies kann dazu führen, dass die Erzeugung in Mitgliedstaaten verlagert wird, in denen kein solches Verbot gilt.

Tierheime sind häufig grenzüberschreitend tätig, da Online-Dienste zur Bewerbung der Verbringung von Tieren in solchen Situationen zugänglich sind. Einige Tierheime bieten möglicherweise auch Katzen und Hunde zum Verkauf an. Da Tierheime eine als erheblich anzusehende Anzahl von Tieren auf den Markt bringen, müssen sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden, unabhängig davon, ob die ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, da zumindest die angemessenen Kosten erstattet werden. Daher sollten Tierheime in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden und einigen ihrer Anforderungen unterliegen, die die fünf Bereiche des Tierwohls, die Kompetenz der Tierpflegekräfte, Tierarztbesuche sowie die Identifizierung und Registrierung der Tiere betreffen.

Die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen ist für die Bekämpfung des illegalen Handels mit diesen Tieren unerlässlich. Derzeit ist es schwierig, die Rückverfolgbarkeit von auf dem Unionsmarkt abgegebenen Hunden und Katzen sicherzustellen. Da mit Hunden und Katzen innerhalb der Union grenzüberschreitend gehandelt werden kann und die bestehenden nationalen Datenbanken nicht interoperabel sind, können die von einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen die bestehenden Lücken nicht schließen, sodass ein Tätigwerden auf Unionsebene erforderlich ist. Um wirksam zu sein, sollten die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit für alle in der Union abgegebenen Hunde, unabhängig von der Zweckbestimmung, gelten.

Verhältnismäßigkeit

Mit diesem Vorschlag werden Mindestanforderungen an das Tierwohl bei Zucht, Haltung und Inverkehrbringen in der Union von Hunden und Katzen festgelegt. Diese Vorschriften sind von wesentlicher Bedeutung, um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, und gehen nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.

Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, gelten insbesondere die Bestimmungen dieses Vorschlags über die Zucht und Haltung in Betrieben nicht für sehr kleine Betriebe. Züchter mit weniger als einer bestimmten Anzahl von Würfen pro Jahr unterliegen keinen Vorschriften darüber, wie Hunde und Katzen gezüchtet und gehalten werden müssen, und sind lediglich verpflichtet, die Hunde oder Katzen zu identifizieren und registrieren, bevor sie sie in der Union in Verkehr bringen. Ein ähnlicher Ansatz wird für Tierheime und Heimtierläden verfolgt, in denen eine geringe Anzahl von Hunden oder Katzen gehalten wird; auch sie müssen die Hunde oder Katzen nur identifizieren und registrieren, bevor sie sie in der Union abgeben. Da Tierheime in der Regel nicht gewinnorientiert betrieben werden, werden einige der Bestimmungen für Zuchtbetriebe und Heimtierläden nicht für Tierheime vorgeschrieben – so z. B. die detaillierten Anforderungen an die Unterbringung (Temperatur, Raumangebot, Beleuchtung) –, um die Verhältnismäßigkeit der Unionsvorschriften für Tierheime zu gewährleisten.

Darüber hinaus müssen natürliche und juristische Personen, die Hunde oder Katzen in der Union abgeben, sicherstellen, dass die Tiere mit einem Mikrochip versehen und registriert sind. Dies ist notwendig, um die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Erreichung ihrer Ziele, insbesondere der Bekämpfung des illegalen Handels, zu gewährleisten, und es ist angesichts der begrenzten Auswirkungen dieser Anforderung auf natürliche Personen, die Hunde oder Katzen auf dem Unionsmarkt abgeben, auch verhältnismäßig (siehe Abschnitt „Folgenabschätzung“ unten). Der Vorschlag sieht keine derartige Verpflichtung für natürliche Personen vor, die gelegentlich Hunde oder Katzen auf dem Unionsmarkt abgeben, außer dies geschieht über Online-Dienste.

Dieser Vorschlag ermöglicht es den Mitgliedstaaten, strengere nationale Vorschriften über Unterbringungsbedingungen, Verstümmelungen, Beschäftigungsmaterial, Selektions- und Zuchtprogramme beizubehalten oder zu erlassen, solange sie das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen, die in einem anderen Mitgliedstaat gehalten wurden, in ihrem Hoheitsgebiet nicht mit der Begründung verbieten oder behindern, dass die betreffenden Hunde und Katzen nicht in Einklang mit diesen strengeren nationalen Vorschriften gehalten wurden.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Die Regelung der Zucht, der Haltung und des Inverkehrbringens von Hunden und Katzen sowie der Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten und abgegebenen Hunden und Katzen erfordert präzise technische Maßnahmen und Vorschriften, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer im Binnenmarkt gewährleistet werden. Das erforderliche Maß an Genauigkeit und Harmonisierung lässt sich besser durch eine unmittelbar verbindliche Verordnung als durch Richtlinien erreichen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POSTBEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-postBewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt, da es derzeit keine Rechtsvorschriften über das Wohlergehen von Hunden und Katzen gibt.

Diese Lücke in den bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, wird jedoch im Rahmen der Eignungsprüfung der EU-Tierschutzvorschriften erörtert. Bei der die Eignungsprüfung flankierenden öffentlichen Konsultation vertrat die überwiegende Mehrheit der Befragten die Ansicht, dass artspezifische Anforderungen an das Tierwohl bei Katzen (79 %, 47 064 von 59 286) und Hunden (80 %, 47 272 von 59 286) fehlen. Diese Auffassung spiegelte sich auch in den Befragungen der Interessenträger wider. So erklärte beispielsweise ein Berufsverband (der Tierärzte vertritt), dass Heimtiere für die Verbraucher äußerst wichtig seien und dass es bei diesen Tieren viele Probleme in Bezug auf das Tierwohl gebe.

Konsultation der Interessenträger

Die Konsultationen der Interessenträger fanden im Rahmen der freiwilligen Initiative zum Wohlergehen von Hunden und Katzen 25 sowie in Form einer Reihe bilateraler Treffen mit Organisationen von Hundezüchtern, der Heimtierfutterindustrie, Online-Diensten, der pharmazeutischen Industrie und Tierschutzorganisationen statt.

Die Interessenträger waren sich einig über die festgestellten Probleme (Fehlen gleicher Wettbewerbsbedingungen, betrügerische Praktiken zum Nachteil von Verbrauchern und Tieren, Rolle der Online-Dienste und der sozialen Medien) und über die Notwendigkeit, dass die Union gemeinsame Vorschriften zur Regelung dieses Marktes festlegt. Online-Plattformen sprachen sich insbesondere für eine harmonisierte Regelung für Heimtiere auf Unionsebene aus und sahen darin eine Chance, das Vertrauen und die Zuverlässigkeit der Online-Vertriebskanäle zu verbessern.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat einen Bericht zur wissenschaftlichen und technischen Unterstützung betreffend Tierwohlaspekte im Zusammenhang mit Zucht, Fütterung, Unterbringung und Gesundheit von Katzen und Hunden in Zuchtbetrieben 26 angenommen. Der EFSA-Bericht enthält Empfehlungen zur Art der Unterbringung und des Auslaufs, zu Unterbringungstemperatur und ‑licht, zu Gesundheitsfragen und zu schmerzhaften chirurgischen Eingriffen.

Ebenso berücksichtigte die Kommission die Schlussfolgerungen der freiwilligen Initiative der EU-Plattform für den Tierschutz betreffend das Wohlergehen von Heimtieren (Hunde und Katzen) im Handel, die eine Reihe von Leitlinien für die verantwortungsbewusste Hundezucht, die Katzenzucht, die Verbringung von Hunden und Katzen zu Handelszwecken, die Sozialisierung von Welpen und Katzenwelpen, Online-Plattformen für den Verkauf von Hunden und Leitlinien für Käufer von Hunden umfassen. Sowohl die Stellungnahme der EFSA als auch die Schlussfolgerung der EU-Plattform für den Tierschutz sind im Internet öffentlich zugänglich. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission die beiden Berichte, die zu diesem Zweck im Rahmen dieser freiwilligen Initiative erstellt wurden: einen Bericht mit Empfehlungen zu möglichen Elementen für Unionsvorschriften über das Inverkehrbringen und den Verkauf von Hunden und Katzen 27 und einen Bericht mit Empfehlungen zu möglichen Elementen für Unionsvorschriften über die Zucht von Hunden und Katzen 28 .

Folgenabschätzung

Die Analyse und alle unterstützenden Erkenntnisse werden in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Vorschlags vorgelegt.

Die vorhandenen Erkenntnisse zu den Folgen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Vorschlag betrifft schätzungsweise etwa 24 000 bis 30 000 gewerbliche Hundezüchter und 8000 bis 10 000 gewerbliche Katzenzüchter 29 , von denen 20 % gewerbliche Züchter reinrassiger Tiere 30 sind. Schätzungen zufolge stammen rund 4,4 Millionen Welpen und 1 Million Katzenwelpen der jährlich in der EU erzeugten Hunde und Katze von gewerblichen Züchtern nicht reinrassiger Tiere (was etwa 50 % der Hunde und Katzen entspricht, die jedes Jahr in der EU geboren und gezüchtet werden).

Anforderungen an die Unterbringung

Das Wohlergehen von in der EU gezüchteten Hunden und Katzen würde durch die neuen Anforderungen verbessert, da sie mehr Bewegungsfreiheit in einer Umgebung ohne Käfige, mit Wärmekomfortzonen, in denen sie ihre physiologischen Bedürfnisse befriedigen können, sowie mit mehr Raum für Aktivitäten, und, dank des Zugangs zu Außen- und Innenbereichen, einer komplexeren Umgebung hätten. 31

Es wird nicht davon ausgegangen, dass gewerblichen Züchtern von Rassehunden und ‑katzen zusätzliche Kosten entstehen, da die von ihnen eingehaltenen Anforderungen an das Wohlergehen in der Regel bereits den Anforderungen der Zuchtorganisationen, denen sie angehören, gleichwertig sind oder über sie hinausgehen. 32

Die Gründe für die Aufnahme von Hunden und Katzen in Tierheimen sind unterschiedlich, unter anderem handelt es sich um streunende und ausgesetzte Tiere, von Eigentümern abgegebene Tiere, zurückgegebene adoptierte Tiere und im Tierheim geborene Katzen- und Hundewelpen. 33 Besonders hoch ist die Zahl der Tiere und Streuner in Tierheimen in den süd- und osteuropäischen Ländern. 34 Derzeit gibt es keine europäischen Bestimmungen für Tierheime, und obwohl viele Mitgliedstaaten bestimmte nationale Maßnahmen bezüglich des Tierwohls ergriffen haben, sind die Zustände in vielen europäischen Tierheimen besorgniserregend 35 . Insbesondere die Überbelegung von Tierheimen stellt ein hohes Risiko für schlechte Tierwohlbedingungen dar 36 .

Anforderungen an die Zucht

Die Einführung eines Mindestalters für die Zucht bei Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, einer Beschränkung des Fortpflanzungsrhythmus und einer Verpflichtung zur Überwachung des Gesundheitszustands und des Wohlergehens von Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen ab einem bestimmten Alter würde es ermöglichen, die körperliche und physiologische Reife der Tiere zu berücksichtigen und dadurch ihr Wohlergehen zu verbessern. 37 , 38 Einige EU-Mitgliedstaaten verfügen bereits über einen Rechtsrahmen, der ein Mindest- bzw. Höchstalter für die Zucht festlegt. In anderen gibt es gar keine derartigen Anforderungen. 39 Der Vorschlag würde daher dazu beitragen, für alle Arten von Züchtern gleiche Bedingungen zu schaffen. Unterbrechungen der Produktionszyklen werden durch einen angemessenen Übergangszeitraum vermieden, der gewährleistet, dass die Unternehmer Zeit haben, sich an die neuen Vorschriften anzupassen und somit Störungen bei der Abgabe von Hunden und Katzen an die Verbraucher zu vermeiden.

Zulassung von Zuchtbetrieben

Zuchtbetriebe müssen bereits gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 („Tiergesundheitsrecht“) 40 registriert sein. Die Registrierung erfolgt jedoch ohne eine Inspektion durch die zuständige Behörde, um zu überprüfen, ob der Betrieb die Tierwohlvorschriften einhält. Darüber hinaus verfügen einige Mitgliedstaaten (wie Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland und Portugal) über nationale Rechtsvorschriften zur Regulierung von Zuchtbetrieben. Einige, jedoch nicht alle Mitgliedstaaten lassen Zuchtbetriebe auf der Grundlage von Tierwohlkriterien zu, und diejenigen, in denen solche Anforderungen gelten, wenden für die Einstufung von Zuchtbetrieben als gewerbliche Betriebe, die Zulassungsanforderungen unterliegen, unterschiedliche Schwellenwerte an, was die ungleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Sektors noch verstärkt. 41

Die bestehende Verpflichtung zur Registrierung von Zuchtbetrieben ermöglicht es den zuständigen Behörden, auf die vorhandenen Register zurückzugreifen, und wird die Identifizierung der Betriebe, die eine Zulassung benötigen, erleichtern. Für die Züchter reinrassiger Tiere dürfte die Zulassung leicht zu erlangen sein (da sie in der Regel bereits höhere Tierwohlanforderungen erfüllen).

Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen und nationale Datenbanken

Die obligatorische Identifizierung (mit elektronisch auslesbaren Transpondern) und die Registrierung aller Hunde und Katzen in einer nationalen Datenbank vor dem Inverkehrbringen oder der Abgabe würde die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen verbessern (insbesondere in Verbindung mit bestimmten Bedingungen, wenn die Hunde oder Katzen über Online-Plattformen verkauft oder adoptiert werden 42 ). Infolgedessen werden die zuständigen Behörden besser in der Lage sein, die Identität und die Herkunft von Hunden und Katzen, die im Binnenmarkt gehandelt werden und sich dort im Verkehr befinden, zu kontrollieren. So können Betrug verhindert und die Tierwohlbedingungen im Herkunftsbetrieb besser kontrolliert werden.

In 24 Mitgliedstaaten ist eine solche Registrierung von Hunden bereits obligatorisch. In zwei der drei verbleibenden Mitgliedstaaten ist sie in einigen ihrer Regionen geregelt, während nur ein Mitgliedstaat gar keine derartigen Anforderungen stellt. Daher wären die Kosten der Maßnahme in der Praxis begrenzt (obgleich sie bei Katzen weniger stark begrenzt wären, da deren Identifizierung und Registrierung nur in sieben Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist) 43 .

Die Maßnahme wirkt sich nicht auf Züchter von Rassewelpen und ‑katzenwelpen aus, da diese Züchter Verbänden angehören, die ähnliche Anforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung stellen 44 . Für andere Akteure, die Hunde und Katzen in der Union in Verkehr bringen, hätte der Vorschlag begrenzte wirtschaftliche Auswirkungen: Die Kosten, die dem Unternehmer oder Abgeber durch die Implantation eines Transponders und die Registrierung durch einen Tierarzt entstehen, werden auf rund 50 EUR geschätzt (es gibt jedoch Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten). 45 In den Mitgliedstaaten, in denen die Registrierung von Hunden (24) und Katzen (7) bereits vorgeschrieben ist 46 , würden keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Alle Mitgliedstaaten werden von der Anforderung betroffen sein, die Interoperabilität der nationalen Datenbanken zu gewährleisten. Dies ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass eine ordnungsgemäße Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird und die Überprüfungssysteme voll funktionsfähig werden. Die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten und Drittländern zeigt, dass Interoperabilität durch die Entwicklung von Anwendungsprogrammierschnittstellen erreicht werden kann. Damit die Mitgliedstaaten diese Anpassungen vornehmen können, wird ein Übergangszeitraum vorgesehen. Derzeit verbindet eine private Initiative namens Europetnet bereits nationale und regionale Datenbanken von 17 Mitgliedstaaten (wenn auch auf freiwilliger Basis). 47 Die Auswirkungen einer solchen Anforderung wären daher relativ begrenzt.

Online-Verkäufe

Schätzungen zufolge kaufen etwa 60 % der Eigentümer von Hunden und Katzen ihr Heimtier über das Internet. Dies entspricht rund 4,8 Millionen Hunden und 1,2 Millionen Katzen. 48 Unionsweit gibt es mindestens 75 Online-Plattformen, die den Verkauf oder die unentgeltliche Abgabe von Hunden und Katzen vermitteln. 49 Das Anbieten von Hunden über das Internet ist derzeit in acht Mitgliedstaaten, das von Katzen in mindestens sieben Mitgliedstaaten geregelt. 50 Bei diesen nationalen Regulierungsansätzen gibt es eine Reihe von Unterschieden. So können beispielsweise in Österreich nur registrierte Züchter online werben. In Brüssel und Flandern muss die Online-Werbung die Zulassungsnummer des Hunde- oder Katzenzüchters enthalten, wenn der Werbetreibende der Leiter eines zugelassenen Betriebs (Züchter/Verkäufer/Tierheim) ist. Die Mikrochip-Nummer muss in der Werbeanzeige angegeben werden.

Der Vorschlag würde es den Käufern von Hunden und Katzen ermöglichen, die Echtheit der Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen über eine mit nationalen Datenbanken verknüpfte Website zu überprüfen. Online-Plattformen müssten ihre Schnittstelle so anpassen, dass die Abgeber die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Käufer mithilfe der Website die Echtheit der Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen überprüfen können.

Auf der Grundlage privater Initiativen wurden Systeme entwickelt und werden von bestimmten Online-Plattformen bereits freiwillig genutzt, mit denen die Echtheit der Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen überprüft wird, bevor das Angebot auf einer Online-Plattform veröffentlicht wird. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten begonnen, die Verwendung solcher Überprüfungssysteme vorzuschreiben. In Frankreich müssen Plattformen seit dem 1. Juli 2023 vor einer Veröffentlichung überprüfen, ob Werbeanzeigen für den Verkauf von Hunden oder Katzen alle vorgeschriebenen Informationen (einschließlich der Identität des Züchters und der Identifizierung des Tieres) enthalten, was automatisch mit der nationalen Datenbank abgeglichen werden muss. Am Ende dieses Prozesses erscheint in der veröffentlichten Anzeige der Vermerk „geprüfte Werbeanzeige“. In Deutschland kündigte die Regierung im Jahr 2021 an, ähnliche Anforderungen ausarbeiten zu wollen, um eine obligatorische Identitätsüberprüfung für den Online-Heimtierhandel einzuführen.

Ein solches System würde die Rückverfolgbarkeit erheblich verbessern und somit Verkäufer, Online-Plattformen, Käufer und zuständige Behörden in die Lage versetzen, die Identifizierung und Registrierung eines Hundes oder einer Katze problemlos zu überprüfen.

Eingang in die Union

Hunde und Katzen finden in erheblichem Umfang Eingang in die Union, jedes Jahr werden mehrere Tausend Tiere eingeführt. Neben der legalen Einfuhr hat der illegale Handel von außerhalb der EU in den letzten Jahren zugenommen. 45 % der Verstöße und mutmaßlichen Betrugsfälle, die in der EU oder an ihren Grenzen während der koordinierten Maßnahme der EU aufgedeckt wurden, betrafen Hunde und Katzen, die direkt aus Drittländern wie Serbien, Belarus, Russland und der Türkei stammten. 51 Die geltenden EU-Vorschriften über die Verbringung von Hunden und Katzen, wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und des Tiergesundheitsrechts, müssen durch zusätzliche Instrumente ergänzt werden, um die Möglichkeiten für einen solchen illegalen Handel einzuschränken.

Einige Mitgliedstaaten wie beispielsweise Lettland, die Eingangsorte von Hunden und Katzen in die Union sind, haben wiederholt Verstöße und mutmaßliche Betrugsfälle mit Sendungen und dem Missbrauch für Handelszwecke von Dokumenten für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken sowie eine Zunahme der aus Russland und Belarus eingeführten Hunde und Katzen festgestellt. Infolgedessen erwägen einige dieser Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen – Lettland beispielsweise hat zusätzliche Kontrollmaßnahmen bei der Einfuhr eingeführt. Werden jedoch auf EU-Ebene keine Maßnahmen ergriffen, würde dies wahrscheinlich dazu führen, dass solche Verbringungen über andere Mitgliedstaaten in die Union gelangen.

Darüber hinaus gibt es deutliche Hinweise darauf, dass die Sorge der Unionsbürgerinnen und ‑bürger um das Wohlergehen, einschließlich der Gesundheit, von Hunden und Katzen, die in Betrieben gezüchtet und gehalten und auf dem Unionsmarkt abgegeben werden, sehr groß ist. Dies geht aus der oben genannten Eurobarometer-Umfrage zum Tierwohl und der Entschließung des Europäischen Parlaments sowie aus der sehr hohen Zahl von Petitionen, parlamentarischen Anfragen, Beschwerden und Schreiben zu diesem Thema hervor, die bei der Europäischen Kommission von Bürgerinnen und Bürgern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Abgeordneten eingehen. Es lässt sich auch an der Zahl der Unterschriften ablesen, die im Rahmen von Kampagnen von Tierschutz-NRO in bestimmten Mitgliedstaaten gesammelt wurden.

Tierwohlanforderungen für Zuchtbetriebe, Heimtierläden und Tierheime in der EU einzuführen, ohne entsprechende Anforderungen für die Einfuhr von Hunden und Katzen aus Drittländern vorzuschreiben, würde zu einer Zunahme solcher Einfuhren aus Betrieben in Drittländern führen, die niedrige Tierwohlstandards anwenden. Dies ist auf attraktive Preise und mangelnde Information der Verbraucher in der Union über die Tierwohlbedingungen im Herkunftsbetrieb zurückzuführen. Daher würde das politische Ziel dieses Vorschlags – das Tierwohl – nicht adäquat erreicht und die Sorgen der Unionsbürgerinnen und ‑bürger würden nicht berücksichtigt.

Überdies sind die Maßnahmen, die auch für die Einfuhr von Hunden und Katzen vorgeschrieben werden sollen (Tierarztbesuche in den Betrieben, Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Fütterung, Unterbringung, Gesundheit, Verhaltensbedürfnisse und Verstümmelungen durch die Betriebe), erforderlich, um die Gesundheit von Hunden und Katzen sowie die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Die suboptimalen Bedingungen für die Zucht von Katzen und Hunden in gewerblichen Intensivzuchtbetrieben (sogenannte „Massenzuchtbetriebe“) führen zu einem übermäßigen Zuchteinsatz der weiblichen Tiere. Dies hat sehr häufig Erschöpfung, Kachexie und Anfälligkeit für Infektionskrankheiten sowie eine geringere Lebenserwartung zur Folge.

Mangelnde Rückverfolgbarkeit und unzureichende Impfungen stellen ein ernstes Risiko für die Übertragung von Zoonosen wie Tollwut und Echinokokkose und damit auch Risiken für die öffentliche Gesundheit in der Union dar. Schlechte Fütterungs- und Unterbringungsbedingungen, einschließlich eines niedrigen Hygieneniveaus, sowie die Anwendung schmerzhafter Praktiken wie Verstümmelungen schwächen das Immunsystem der Tiere und gehen mit einem erhöhten Einsatz antimikrobieller Mittel einher, was sich auf die Entwicklung antibiotikaresistenter Infektionen beim Menschen auswirkt. Unzureichende Maßnahmen zur Berücksichtigung der Verhaltensbedürfnisse der Tiere und für eine angemessene Sozialisierung der Welpen und Katzenwelpen führen zu Verhaltensstörungen bei Welpen und Katzenjungen, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung aggressiver Verhaltensweisen ernste Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit bedingen können.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag schließt kleine Züchter von Hunden und Katzen sowie kleine Heimtierläden und Tierheime von den für Betriebe geltenden Anforderungen aus, da solche Vorschriften unverhältnismäßig wären. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf digitale Instrumente (insbesondere die Interoperabilität der nationalen Datenbanken für Hunde und Katzen), um das politische Ziel der Betrugsbekämpfung zu erreichen.

Grundrechte

Die Befugnis der Kommission, Durchführungsrechtsakte zu technischen Anforderungen an die nationalen Datenbanken für Hunde und Katzen und das Überprüfungssystem für Online-Plattformen zu erlassen, umfasst die Verpflichtung der Kommission, in diesen Durchführungsrechtsakten Datenschutzbestimmungen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung festzulegen.

(4)AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Unionshaushalt sind im Finanzbogen aufgeführt und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Vorschlag erfordert zusätzliches Personal für die Verwaltung der Umsetzung der Rechtsvorschriften und die Entwicklung interoperabler Datenbanken für die Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen (3 VZÄ).

Parallel dazu werden schätzungsweise 1,5 Mio. EUR für die Entwicklung und Inbetriebnahme des Systems zur Überprüfung der Echtheit dieser Identifizierung und Registrierung bei Angeboten über Online-Plattformen und für die Gewährleistung der Interoperabilität der nationalen Datenbanken sowie anschließend 300 000 EUR pro Jahr für Instandhaltung und Betrieb des Systems benötigt.

(5)WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Mit diesem Vorschlag wird eine Liste politischer Indikatoren eingeführt, die überprüft und ergänzt werden kann, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, da dies zur Überwachung und Bewertung des Erfolgs dieser Verordnung erforderlich ist. Auf dieser Grundlage wird die Kommission ein regelmäßig aktualisiertes Dashboard veröffentlichen, das Daten zum Wohlergehen von Hunden und Katzen enthält, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

Um nach den siebenjährigen Übergangsfristen belastbare Nachweise sammeln zu können, sollte 15 Jahre nach Inkrafttreten ein Evaluierungsbericht vorgelegt werden.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Der Anwendungsbereich umfasst die Zucht und Haltung von Hunden und Katzen in Betrieben (einschließlich Heimtierläden und Tierheimen) sowie ihr Inverkehrbringen bzw. das Anbieten von Hunden und Katzen zur unentgeltlichen Adoption. Der Vorschlag erstreckt sich auch auf die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. Ausgenommen sind Hunde und Katzen, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden.

Kapitel II – Verpflichtungen für Unternehmer von Betrieben

Dieses Kapitel gilt nicht für Kleinbetriebe.

Darin werden die Grundsätze des Tierwohls dargelegt, die auf dem Konzept der „fünf Bereiche“ beruhen, d. h. den Bedürfnissen der Tiere in Bezug auf Ernährung, Umgebungsbedingungen, Gesundheit, Verhalten und psychische Verfassung.

In diesem Kapitel werden die Unternehmer ferner verpflichtet, ihre Tätigkeiten den zuständigen Behörden zu melden und die Verbraucher über eine verantwortungsbewusste Tierhaltung zu informieren.

Das Kapitel enthält Anforderungen an die Kompetenz der Tierpflegekräfte und schreibt vor, dass in den Betrieben Tierarztbesuche erfolgen müssen.

Sodann werden in diesem Kapitel technische Anforderungen an Fütterung und Tränken, Unterbringung, Gesundheit, Verhaltensbedürfnisse und schmerzhafte Praktiken für Zuchtbetriebe, Heimtierläden und Tierheime festgelegt (einige Bestimmungen sind für Tierheime jedoch nicht vorgeschrieben). Außerdem müssen Zuchtbetriebe von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Anwendung der Bestimmungen betreffend Unterbringung und Gesundheit sowie über die Zulassung von Zuchtbetrieben wird um fünf Jahre verschoben.

Kapitel III – Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen

Dieses Kapitel verpflichtet die Betriebe, in denen Hunde und Katzen gehalten werden, sowie die Abgeber von Hunden und Katzen in der Union, die betreffenden Tiere mittels Mikrochip zu identifizieren und in einer Datenbank zu registrieren.

Außerdem müssen die Abgeber von Hunden oder Katzen einen Nachweis über die Identifizierung und Registrierung vorlegen. Darüber hinaus müssen Online-Plattformen, auf denen Hunde oder Katzen zur Abgabe angeboten werden, es den Abgebern ermöglichen, die Identifizierung und Registrierung der auf diesen Plattformen angebotenen Hunde oder Katzen nachzuweisen. Die Kommission wird verpflichtet, für die Entwicklung eines kostenlosen und öffentlich zugänglichen Systems zur Überprüfung der Echtheit der Identifizierung und Registrierung eines Hundes oder einer Katze zu sorgen.

Kapitel IV – Zuständige Behörden

Dieses Kapitel verpflichtet die zuständigen Behörden, Schulungen für Tierpflegekräfte zum Tierwohl anzubieten und Schulungsprogramme zum Tierwohl zu genehmigen.

In dem Kapitel ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten eine Datenbank für mit Mikrochip identifizierte Hunde und Katzen einrichten müssen.

Das Kapitel enthält darüber hinaus die Verpflichtung für die zuständigen Behörden, Daten über das Tierwohl zu erheben, zu analysieren und zu veröffentlichen und diese alle drei Jahre der Kommission zu melden.

Kapitel V – Eingang von Hunden und Katzen in die Union

Dieses Kapitel enthält Vorschriften für den Eingang von Hunden und Katzen in die Union, die unter Bedingungen gezüchtet und gehalten werden, die den Bedingungen dieses Vorschlags entsprechen oder ihnen gleichwertig sind.

Kapitel VI – Verfahrensbestimmungen

Dieses Kapitel enthält die Bestimmungen für die Ermächtigung der Kommission, die nicht wesentlichen Bestimmungen der Anhänge der Verordnung durch delegierte Rechtsakte zu ergänzen und zu ändern, um tierwohlrelevanten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder einem entsprechenden technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Kapitel VI – Sonstige Bestimmungen

Dieses Kapitel enthält Vorschriften über strengere nationale Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten dürfen solche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltenden Vorschriften beibehalten. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten neue Rechtsvorschriften erlassen, die strengere nationale Bestimmungen in Bezug auf Unterbringungsbedingungen, Beschäftigungsmaterial, Verstümmelungen und Zuchtstrategien enthalten, sofern diese mit den jeweiligen Vorschriften der Union im Einklang stehen und den freien Verkehr und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die den strengeren nationalen Anforderungen nicht entsprechen, nicht einschränken.

Ferner wird die Kommission durch das Kapitel verpflichtet, alle fünf Jahre einen Monitoringbericht über das Wohlergehen von in Verkehr gebrachten Hunden und Katzen zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß dem Kapitel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einführen und der Kommission mitteilen.

2023/0447 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 52 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 53 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Lebende Tiere, einschließlich Katzen und Hunde, fallen unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und sind Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union. In der Union gibt es einen Markt für diese Tiere, einschließlich eines umfangreichen grenzüberschreitenden Handels. Viele Mitgliedstaaten sind Unterzeichner des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren. Es gibt zahlreiche Belege für ein suboptimales Funktionieren des Binnenmarkts für Hunde und Katzen in der Union sowie für den illegalen Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und bei der Einfuhr in die Union. Daher ist es notwendig, Mindestanforderungen für das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in Betrieben gezüchtet und gehalten werden, sowie strengere Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in der Union abgegebenen Hunden und Katzen festzulegen.

(2)Das Fehlen von Unionsvorschriften zum Tierwohl bei der Zucht, der Haltung und dem Inverkehrbringen von Hunden und Katzen sowie gegebenenfalls voneinander abweichende nationale Vorschriften haben sehr häufig dazu geführt, dass diese Tiere unter Umständen, die ihrem Wohlergehen abträglich sind, geboren, gezüchtet und verkauft oder unentgeltlich adoptiert werden. Der Wettbewerb zwischen gewerblichen Hunde- und Katzenzüchtern in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt nicht zu den gleichen Bedingungen, da die Tierwohlbedingungen eines der wichtigsten Elemente der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmer darstellen und sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Infolgedessen wird der Wettbewerb verzerrt, insbesondere für Tierzüchter und ‑halter mit hohen Standards, die ihre Investitionen in das Tierwohl beim grenzüberschreitenden Handel nicht monetarisieren können, da sie Unternehmern gegenüberstehen, die nicht dem Standard entsprechende Tierwohlbedingungen dazu nutzen, um Wettbewerbsdruck auszuüben sowie Preise und Standards zu drücken.

(3)Zudem sind die Verbraucher unzureichend geschützt, da sie beim Erwerb eines Hundes oder einer Katze häufig mit den negativen Folgen der schlechten Tierwohlbedingungen konfrontiert werden, unter denen die Tiere in den Betrieben gezüchtet und gehalten wurden, wie gesundheitlichen Problemen, Verhaltensstörungen oder genetischen Defekten bei den gekauften oder erworbenen Hunden oder Katzen.

(4)Daher sollten Mindesttierwohlanforderungen für Betriebe festgelegt werden, die Hunde und Katzen züchten, halten und in Verkehr bringen. Dies wird eine sinnvolle Entwicklung des Sektors, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und den Verbraucherschutz gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Tierwohlniveau sicherstellen.

(5)In den letzten zehn Jahren ist die Nachfrage nach Hunden und Katzen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, erheblich gestiegen. Infolgedessen haben die Zucht und der Handel mit Hunden und Katzen auf dem Unionsmarkt, einschließlich Verkäufen, Adoptionen und Einfuhren aus Drittländern, beträchtlich zugenommen. Das Fehlen von Tierwohlanforderungen in Bezug auf diese Tiere in der Union und die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen haben zu einem umfangreichen illegalen Handel mit Hunden und Katzen geführt, der unter Bedingungen erfolgt, die ihrem Wohlergehen in hohem Maße abträglich sind.

(6)Der illegale Handel mit Hunden und Katzen hat sich zum Teil aufgrund der mangelnden Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zum ursprünglichen Wurf entwickelt. Illegale Handelspraktiken wiederum sind mit Leiden der Hunde und Katze verbunden, die unkontrollierten Zuchtpraktiken ausgesetzt sind. Es ist nicht möglich, sicherzustellen, dass die Unternehmer dieselben Tierwohlstandards einhalten, und einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt in Bezug auf die Abgabe von Hunden und Katzen zu gewährleisten, wenn keine zuverlässigen Instrumente zur Rückverfolgung der Tiere zu ihrem Ursprung zur Verfügung stehen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen durch ein System zu gewährleisten, in dem Hunde und Katzen vor ihrer ersten Abgabe in der Union sowie bei jedem Übergang des Eigentums an den Tieren identifiziert und registriert werden.

(7)Der illegale Handel mit Katzen und Hunden von außerhalb der EU hat zugenommen. Die derzeitigen Unionsvorschriften über die Verbringung von Hunden und Katzen in die EU, wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und des Tiergesundheitsrechts, enthalten keine ausreichenden Instrumente, um diesen illegalen Handel zu unterbinden. Dies bedeutet, dass zusätzliche Vorschriften zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Hunden und Katzen erforderlich sind. Gemäß den geltenden Tiergesundheitsvorschriften müssen Hunde und Katzen, die zu Handelszwecken und zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht werden, mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Um diese Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit zu verstärken, sollten die Eigentümer von Hunden und Katzen, die in die Union verbracht werden, dafür Sorge tragen, dass sie am Bestimmungsort in einer der Datenbanken der Mitgliedstaaten registriert werden. Dies wird eine bessere Kontrolle der Verbringung dieser Tiere ermöglichen.

(8)Außerdem tragen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei, indem sie ganz im Sinne des Konzepts „Eine Gesundheit“ das Wohlergehen und die Gesundheit von Tieren verbessern und bessere Kontrollen in Bezug auf eine mögliche Übertragung von Tierseuchen (von denen einige zoonotischer Natur sind) ermöglichen.

(9)Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 enthält Regelungen zu Tierseuchen mit dem Ziel, die Ausbreitung solcher Seuchen in der Union zu verhindern. Die Tiergesundheit ist einer der fünf Bereiche des Tierwohls und wird daher in der vorliegenden Verordnung behandelt. Die vorliegende Verordnung befasst sich jedoch nicht mit den in der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Seuchen, sondern mit dem Gesundheitszustand von Hunden und Katzen, der durch nicht übertragbare Krankheiten (z. B. infolge von Verletzungen) oder nicht gelistete Krankheiten (z. B. ausgelöst durch bestimmte Parasiten) geprägt ist. Die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung ergänzen daher die Verordnung (EU) 2016/429 und überschneiden sich nicht mit den darin festgelegten Vorschriften.

(10)Die Verordnung (EU) 2016/429 schreibt die Identifizierung von Hunden und Katzen mit einem Transponder vor, jedoch nur, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten oder in die Union verbracht werden. Die in der genannten Verordnung vorgeschriebene Identifizierung ist nicht vollständig harmonisiert, da sie keine genauen Normen für Transponder enthält. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben, Datenbanken für Hunde und Katzen zu führen. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Datenbanken für Hunde und Katzen, die auf dem Unionsmarkt abgegeben werden, einzurichten und zu pflegen, um die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere zu gewährleisten. Außerdem muss die Interoperabilität dieser Datenbanken sichergestellt werden. Dies wird die Suche nach Informationen über Hunde und Katzen in der gesamten Union erleichtern und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Tierwohlvorschriften sicherzustellen.

(11)Die Abgabe von Hunden und Katzen, ob zur Gewinnerzielung oder unentgeltlich, hat Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Um Betrug vorzubeugen, sollte daher die Rückverfolgbarkeit aller auf dem Unionsmarkt gehandelten Tiere sichergestellt werden, und die Haltung von Tieren in Zuchtbetrieben, Heimtierläden oder Tierheimen sollte detaillierten Vorschriften unterliegen.

(12)Die Haltung von Hunden und Katzen im Auftrag der Eigentümer, z. B. in Form von Heimtierpensionen, ist eine vorübergehende und lokale Tätigkeit und hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Daher ist es gerechtfertigt, Heimtierpensionen von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen für Betriebe, in denen Hunde und Katzen gehalten werden, auszunehmen.

(13)Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 55 regelt die Haltung, Zucht und Lieferung von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, einschließlich Hunden und Katzen. Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Hunde und Katzen sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(14)Für eine große Zahl von Hunden und Katzen werden erstmals ausführliche Tierwohlvorschriften gelten, dank denen sich ihre Lebensbedingungen verbessern werden. Da es in der Praxis in bestimmten Fällen jedoch schwierig ist, festzustellen, ob Hunde und Katzen als Heimtiere oder für das Inverkehrbringen oder die Abgabe gehalten werden, sollte die vorliegende Verordnung Heimtiereigentümer, die eine Reihe von Hunden und Katzen halten und eine Reihe von Würfen erzeugen, die unter einem bestimmten Schwellenwert liegen, von bestimmten Verpflichtungen befreien. Andernfalls würden diese Heimtiereigentümer den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, was nicht verhältnismäßig wäre.

(15)Sobald die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Schwelle für Zuchttätigkeiten erreicht ist, unterliegen alle Räumlichkeiten, die für die Zucht von Tieren genutzt werden, den Vorschriften für Zuchtbetriebe in Kapitel II dieser Verordnung, auch wenn die Zuchttätigkeiten in Haushalten stattfinden, wie es bei verschiedenen Arten von gewerblichen Züchtern häufig der Fall ist. Haushalte, in denen Hunde und Katzen zu anderen Zwecken als der Fortpflanzung gehalten werden, gelten nicht als Zuchtbetriebe und müssen Kapitel II dieser Verordnung nicht erfüllen.

(16)Obwohl einige der Zuchtbetriebe von zugelassenen Züchtern nach einem guten Tierhaltungsstandard geführt werden, stammt ein großer Teil der in der Union in Verkehr gebrachten Tiere von Züchtern auf dem grauen Markt und gegen den Standard verstoßenden Züchtern, die das Tierwohl bei der Zucht ihrer Hunde und Katzen nicht in ausreichendem Maße gewährleisten. Dies führt zu unlauterem Wettbewerb sowohl für Züchter reinrassiger als auch nicht reinrassiger Tiere, die hohe Tierwohlstandards einhalten. Daher ist es notwendig, detaillierte Tierwohlvorschriften für die Unternehmer aller Zuchtbetriebe festzulegen.

(17)Darüber hinaus werden Hunde und Katzen auf dem Unionsmarkt von verschiedenen Arten von Unternehmern, die verschiedene Arten von Tätigkeiten ausüben, abgegeben. Neben gewerblichen Züchtern gibt es Heimtierläden, in denen Hunde und Katzen zum Verkauf gehalten werden, die in der Regel in anderen Betrieben geboren und gezüchtet wurden. Der Schutz dieser Tiere kann suboptimal sein und es gibt keine gemeinsamen Tierwohlstandards, die in diesen Betrieben eingehalten werden müssen. Da es sich bei Heimtierläden um gewerbliche Unternehmer handelt, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, ist es notwendig, die Anforderungen dieser Verordnung auf diese Betriebe anzuwenden.

(18)Tierheime sind private oder öffentliche Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen, die streunende Hunde und Katzen oder früher in Besitz befindliche Tiere, die abhandengekommen sind, beschlagnahmt oder ausgesetzt wurden, aufnehmen und halten. Manchmal führt die unkontrollierte Vermehrung von Heimtieren oder die Überzüchtung zur Vermehrung streunender Hunde und Katzen, die in Tierheimen enden. Je nach Hintergrund können Tierheimtiere rein- oder gemischtrassig sein und Würfe von Tieren umfassen, die sich im Tierheim fortgepflanzt haben. Tierheime können eine große Anzahl von Tieren halten und sie verkaufen oder zur Adoption oder Weitervermittlung anbieten, bisweilen kostenlos oder gegen Zahlung der anfallenden angemessenen Kosten.

(19)Trotz der Unterschiede bei den Tätigkeiten von gewerblichen Züchtern und Heimtierläden einerseits und Tierheimen andererseits geben sie alle Hunde und Katzen innerhalb des Unionsmarktes ab und es gibt eine gewisse Überschneidung, insbesondere was die Nachfrage anbelangt. Bei der Suche nach einem Hund oder einer Katze haben die Verbraucher die Wahl zwischen dem Kauf eines Tieres bei einem Züchter (entweder direkt oder über einen Heimtierladen oder einen Vermittler) oder der Adoption eines Tieres aus einem Tierheim. Der direkte Erwerb von Hunden oder Katzen bei Heimtiereigentümern ist vernachlässigbar. Ein wichtiger Faktor bei der Auswahl eines Hundes oder einer Katze sind mögliche Verhaltensstörungen oder andere Probleme, die das Tier aufgrund seiner Haltung unter schlechten Tierwohlbedingungen aufweisen kann und die seine Eignung als Heimtier beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob das Tier in einem gewerblichen Zuchtbetrieb, in einem Heimtierladen oder in einem Tierheim gehalten wurde. Da der Handel auch über Vermittler und zumeist online abgewickelt wird, wissen die Verbraucher zudem vor dem Erwerb eines Hundes oder einer Katze möglicherweise nicht, ob das Tier aus einem Tierheim, von einem Züchter oder aus einem Heimtierladen stammt. Es gibt Belege dafür, dass die Zahl der Tiere, die von Tierheimen auf dem Unionsmarkt abgegeben werden, erheblich ist, insbesondere was Katzen betrifft. Es gibt auch Belege dafür, dass Tiere aus Tierheimen in einigen Mitgliedstaaten an potenzielle Heimtiereigentümer in anderen Mitgliedstaaten abgegeben werden, dies betrifft vor allem Hunde. Um sicherzustellen, dass das Ziel dieser Verordnung, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Hunde und Katzen und die sinnvolle Entwicklung des Sektors bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Tierwohlniveaus zu gewährleisten, erreicht wird, ist es notwendig, einige der Anforderungen dieser Verordnung auf Tierheime anzuwenden, in denen eine bestimmte Mindestzahl von Tieren gehalten wird, unabhängig davon, ob sie Tiere gegen Entgelt verkaufen oder Tiere nur kostenlos oder gegen eine angemessene Kostenerstattung abgeben. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und angesichts der Tatsache, dass sich die Tätigkeiten von Tierheimen von denen anderer Unternehmer unterscheiden und im öffentlichen Interesse liegen können, sollten jedoch nur einige der Anforderungen dieser Verordnung für Tierheime gelten, insbesondere in Bezug auf Anzahl und Kompetenz der Tierpflegekräfte, Unterbringung, Fütterung und Tränken, Verhaltensbedürfnisse und schmerzhafte Praktiken sowie Beratungsbesuche durch einen Tierarzt.

(20)Angesichts der beträchtlichen Zahl von Tieren, die in der Union von Tierheimen abgegeben werden, und der Notwendigkeit, die Erreichung der Ziele dieser Verordnung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und die Unterbindung des illegalen Handels zu gewährleisten, sollten Tierheime zudem den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen unterliegen, unabhängig davon, ob ihre Tätigkeit als Tätigkeit wirtschaftlicher Art angesehen werden kann oder nicht.

(21)Da diese Verordnung Anforderungen an das Wohlergehen von Hunden und Katzen enthält, fällt sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 , und es sollte die dort vorgesehene Begriffsbestimmung für „zuständige Behörden“ gelten. Die in der genannten Verordnung festgelegte Begriffsbestimmung für „zuständige Behörden“ sollte Anwendung finden, um die Kohärenz mit den geltenden Vorschriften für amtliche Kontrollen in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten.

(22)Das Konzept der „fünf Bereiche“ (Ernährung, physische Umgebung, Gesundheit, verhaltensbezogene Interaktionen und psychische Verfassung) wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt, um die verschiedenen Dimensionen des Tierwohls zu beschreiben. Sein Schwerpunkt liegt nicht nur auf dem Ausbleiben negativer Erfahrungen für das Tier, sondern umfasst auch positive Erfahrungen. Die vorliegende Verordnung sollte daher auf dem Konzept der „fünf Bereiche“ beruhen.

(23)Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, die Betriebe zu ermitteln, die ihren amtlichen Kontrollen unterliegen. Daher ist es erforderlich, dass Unternehmer, die Hunde und Katzen in Betrieben halten, den zuständigen Behörden ihre Tätigkeiten melden.

(24)Gut geschultes und qualifiziertes Personal ist für die Verbesserung der Tierwohlbedingungen von entscheidender Bedeutung. Kompetenzen im Bereich des Tierwohls erfordern Kenntnisse der grundlegenden Verhaltensmuster und Bedürfnisse der betreffenden Tierarten. Tierpflegekräfte sollten über die für ihre Aufgaben und für die Tiere, mit denen sie umgehen, relevanten Kompetenzen im Bereich des Tierwohls verfügen, damit Hunden und Katzen keine Schmerzen, keine Ängste und kein Leid zugefügt werden.

(25)Da das Tierwohl auch die Gesundheit der Tiere einschließt, sind Tierärzte am besten in der Lage, die Unternehmer zu beraten, um die Tierwohlsituation in den Betrieben zu verbessern. Tierärzte sollten eine aktive Rolle bei der Sensibilisierung für den Zusammenhang zwischen der Gesundheit und dem Wohlergehen der Tiere spielen. Betriebe, in denen Hunde und Katzen gehalten werden, sollten daher mit Blick auf das Tierwohl regelmäßig von einem Tierarzt besucht werden.

(26)Bestimmte Zuchtstrategien können bei Hunden und Katzen zu Tierwohlproblemen führen. Durch die Auswahl bestimmter genetischer Merkmale aus ästhetischen oder anderen Vermarktungsgründen können mit Blick auf das Tierwohl auch unerwünschte Merkmale entstehen und an künftige Generationen weitergegeben werden. Daher sollten die Unternehmer Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Zuchtstrategien nicht zu solchen negativen Folgen für das Wohlergehen der Hunde und Katzen führen.

(27)Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Inzucht erhebliche negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit und das Tierwohl hat. Daher sollte die Inzucht von Hunden und Katzen, einschließlich Verpaarungen ersten und zweiten Grades, verboten werden, da dadurch Erbkrankheiten häufiger auftreten und die Funktion des Immunsystems beeinträchtigt wird, was sich beides nachteilig auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Hunden und Katzen auswirkt.

(28)Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) leistete technische und wissenschaftliche Unterstützung in mehreren Fragen in Bezug auf Unterbringung, Gesundheit und schmerzhafte Verfahren, die für in Zuchtbetrieben gehaltene Hunde und Katzen relevant sind. 57 Diese Verordnung trägt den Empfehlungen der Behörde zur Art der Unterbringung und des Auslaufs, zu Unterbringungstemperatur und Lichtverhältnissen, zu Gesundheitsfragen und zu schmerzhaften chirurgischen Eingriffen Rechnung.

(29)Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, wie wichtig Fütterung, Tränken, Unterbringung, Gesundheit, Verhaltensbedürfnisse und die Vermeidung schmerzhafter Praktiken für das Wohlergehen von Hunden und Katzen sind. Daher ist es unerlässlich, dass diese Bereiche der Haltung von Hunden und Katzen genau geregelt werden.

(30)Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Hunde und Katzen ausreichend Platz benötigen, um ihr natürliches Verhalten auszuleben und normale soziale Interaktionen zu pflegen. Dies ist nicht möglich, wenn die Tiere beengt untergebracht und in Käfigen gehalten werden. Die Haltung von Hunden und Katzen in Käfigen sollte daher verboten werden.

(31)Das Anbinden über lange Zeiträume sollte verboten werden, da es erhebliche Bedenken hinsichtlich des Tierwohls aufwerfen kann. Sie kann mit einer erhöhten Prävalenz von Störungen des Bewegungsapparats, der fehlenden Möglichkeit, bequem zu liegen oder zu ruhen, und der fehlenden Möglichkeit, normale Verhaltensweisen auszuüben, in Verbindung gebracht werden.

(32)Es ist von großer Bedeutung, dass Hunden und Katzen genug Raum geboten wird, um ihre angeborenen Verhaltensweisen auszuüben. Aus demselben Grund sollte die Verwendung von Boxen auf außergewöhnliche Umstände wie die Isolierung aggressiver Tiere oder den Transport zu einem Tierarzt beschränkt werden. Die Unterbringung von Hunden und Katzen sollte auch uneingeschränkten Zugang zu natürlichem Licht bieten, das bei Bedarf durch künstliche Beleuchtung ergänzt wird, um den entsprechenden Biorhythmus der Tiere zu fördern. Hunden sollte täglich sicherer Freilauf gewährt werden, um ihr Bedürfnis nach Bewegung, Sozialkontakten und der Ausübung anderer angeborener Verhaltensweisen zu befriedigen.

(33)Um Komplikationen bei der Trächtigkeit zu vermeiden und ihr Wohlergehen nicht zu gefährden, sollten Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen erst nach Erreichen der Skelett- und Geschlechtsreife zur Zucht eingesetzt werden. Damit sie sich physisch von Trächtigkeit und Laktation erholen können, sollten Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen erst nach einem ausreichenden Zeitraum wieder zur Fortpflanzung zugelassen werden. Um jedoch bestimmte pathologische Fortpflanzungsbedingungen bei Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen, wie z. B. Pyometra, zu verhindern, sollten bis zu drei aufeinanderfolgende Trächtigkeiten zugelassen werden, gefolgt von einer angemessenen Erholungsphase. Bei älter werdenden Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen sollte die Fortpflanzung allmählich eingestellt werden.

(34)Die durch diese Verordnung vorgeschriebene Änderung der Praktiken in Bezug auf den Fortpflanzungszyklus kann sich in einigen Fällen auf die Höhe der Einnahmen von Hunde- und Katzenzüchtern auswirken, da die Zahl der pro Jahr erzeugten Würfe abnimmt. Daher ist es notwendig, den Züchtern mehr Zeit für die Anpassung ihres Geschäftsmodells einzuräumen.

(35)Hunde und Katzen, die als Heimtiere gehalten werden, sollten keine Gefahr für die menschliche Sicherheit darstellen. Um das Risiko von Aggressionen gegenüber Menschen zu verringern, sollten Hunde und Katzen, die in Zuchtbetrieben geboren wurden, in angemessener Weise mit Artgenossen, wenn möglich auch mit anderen Tieren, und mit Menschen sozialisiert werden. Sie sollten in einer anregenden und nicht bedrohlichen Umgebung gehalten werden, die mit Beschäftigungsmaterial ausgestattet ist, das ihnen die Möglichkeit bietet, zu spielen und andere angeborene Verhaltensweisen auszuüben. Die Trennung von Hunden und Katzen von ihren Müttern vor dem natürlichen Absetzen kann bei diesen Tieren schweren Trennungsstress verursachen und sollte daher verboten werden.

(36)Verfahren, mit denen das Aussehen von Katzen und Hunden verändert oder bestimmte Verhaltensweisen unterbunden werden sollen, wie z. B. das Kupieren der Ohren und der Rute, das Entfernen der Krallen und die Resektion der Stimmbänder, haben schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Wohlergehen von Katzen und Hunden. Diese Verfahren verursachen Schmerzen und hindern Katzen und Hunde daran, ihre angeborenen Verhaltensweisen auszuüben. Aus diesem Grund sollten sie nur zugelassen werden, wenn sie von einem Tierarzt durchgeführt werden, und nur dann, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist.

(37)Die Bedingungen in Zuchtbetrieben sind von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Hunde und Katzen vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß gehalten und behandelt werden. Daher ist es wichtig, dass diese Betriebe von den zuständigen Behörden zugelassen werden und vor ihrer Zulassung einer Vor-Ort-Inspektion unterzogen werden. Außerdem muss eine Liste dieser zugelassenen Betriebe öffentlich zugänglich sein, damit potenzielle Käufer den Status der Abgeber überprüfen können. Da für alle Betriebe eine verlängerte Frist für die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf Unterbringung und Gesundheit gilt, sollte die Verpflichtung der Zuchtbetriebe zum Erhalt einer Zulassung ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Anforderungen in Bezug auf Unterbringung und Gesundheit.

(38)Einige Unternehmer, die Hunde und Katzen in Verkehr bringen, oder Tierheime, die Hunde und Katzen abgeben, ermutigen potenzielle Abnehmer mit emotionalen Argumenten zu einem Kauf um jeden Preis, ohne den potenziellen Eigentümer auf die Folgen des Eigentums an einem Heimtier hinzuweisen. Andere Unternehmer oder Tierheime betonen die Verantwortung, die mit dem Eigentum an einem Heimtier verbunden ist, was zur Folge hat, dass ihre Möglichkeiten, Tiere zu verkaufen, eingeschränkt werden. Diese unterschiedliche Einstellung der Unternehmer begünstigt tendenziell die weniger verantwortungsbewussten Unternehmer, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt, obwohl es für das Tierwohl und die öffentliche Ordnung wichtig ist, die Verbraucher beim Kauf eines Hundes oder einer Katze über ihre Verantwortung zu informieren. Daher ist es gerechtfertigt, allen Abgebern von Hunden und Katzen auf dem Unionsmarkt, die als Heimtiere gehalten werden sollen, vorzuschreiben, die künftigen Eigentümer über ihre Verantwortung zu informieren. Erfolgt die Abgabe eines Hundes oder einer Katze über das Internet, sollte überdies die Online-Anzeige mit einem entsprechenden Warnhinweis versehen werden, um die Botschaft der verantwortungsbewussten Tierhaltung wirksam zu vermitteln.

(39)Der illegale Handel und betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Weitergabe von Hunden und Katzen zur Adoption werden durch die fehlende Rückverfolgbarkeit erleichtert, da es keine Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung dieser Tiere gibt. Darüber hinaus kann es zu betrügerischen Praktiken kommen, wenn die Systeme zur Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen nicht harmonisiert sind oder nicht leicht bedient werden können, weil die technischen Systeme nicht interoperabel sind. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Standards für die Mittel zur Identifizierung und Registrierung zu harmonisieren und sicherzustellen, dass die Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen abgeschlossen ist, bevor das Tier erstmals in der Union abgegeben wird. Die Abgeber von Hunden und Katzen sollten vor dem ersten Inverkehrbringen des Tieres in der Union einen Nachweis über die Identifizierung und Registrierung in einer der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eingerichteten Datenbanken erbringen. Später muss der Abgeber bei jedem Übergang des Eigentums an dem Tier oder der Verantwortung für das Tier die Identifizierung und Registrierung des Tieres in einer der Datenbanken nachweisen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten natürliche Personen, die gelegentlich Hunde und Katzen unter Einsatz anderer Mittel als Online-Plattformen abgeben, dieser Verpflichtung nicht unterliegen.

(40)Die Abgeber von Hunden und Katzen sollten nicht nur die Identifizierung nachweisen, indem sie ein Dokument mit dem Code des dem Tier implantierten Transponders vorlegen, sondern auch den Nachweis über die Registrierung dieses Tieres in einer amtlichen Datenbank erbringen. Dadurch können wichtige Informationen über das Tier an den neuen Eigentümer weitergegeben werden und auch die Rückverfolgbarkeit kann gewährleistet werden.

(41)Da die meisten Hunde und Katzen derzeit über Anzeigen auf Online-Plattformen zum Verkauf oder zur unentgeltlichen Abgabe angeboten werden, sollten Anbieter von Online-Plattformen bei der Vermittlung des Zugangs zu Hunden und Katzen mit Sorgfalt vorgehen. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Online-Plattformen daher verpflichtet werden, die Modalitäten ihrer Anzeigen für Hunde und Katzen dahin gehend anzupassen, dass die Abgeber Nachweise über die Identifizierung und Registrierung der zum Verkauf oder zur unentgeltlichen Abgabe bestimmten Hunde und Katzen erbringen müssen. Darüber hinaus sollte die Kommission die Entwicklung eines kostenlosen und öffentlich zugänglichen Systems sicherstellen, mit dem die Echtheit der Identifizierung und Registrierung eines Hundes oder einer Katze überprüft werden kann. Ziel dieser Maßnahme ist es, Betrug besser zu bekämpfen, indem die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union abgegeben werden, zu ihrem Ursprung verbessert wird, wodurch bessere Kontrollen durch die zuständigen Behörden ermöglicht werden und letztlich das Wohlergehen dieser Tiere verbessert wird. Dies sollte weder einer Verpflichtung für Online-Plattformen gleichkommen, die über ihre Plattform angebotenen Anzeigen generell zu überwachen, noch zu einer allgemeinen Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung mit dem Ziel der Überprüfung der Richtigkeit der Identifizierung und Registrierung vor der Veröffentlichung des Angebots führen.

(42)Da sich der Kenntnisstand von Tierpflegekräften in Bezug auf das Tierwohl unmittelbar auf das Wohlergehen der Hunde und Katzen in ihrer Obhut auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ausreichende Schulungen zur Verfügung stehen, damit die Tierpflegekräfte die in dieser Verordnung festgelegten Schulungsanforderungen erfüllen können.

(43)Um die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zu gewährleisten, sollten die Tiere nicht nur mit einer eindeutigen Kennung in Form eines Transponders gekennzeichnet werden, sondern auch in einer Datenbank registriert werden. Daher sollten Mitgliedstaaten, die noch nicht über nationale Datenbanken für Hunde und Katzen verfügen, solche Datenbanken einrichten, damit eine zuverlässige Überprüfung der Identifizierung möglich ist. Um die Rückverfolgbarkeit innerhalb der Union zu gewährleisten, sollten diese nationalen Datenbanken zudem interoperabel sein, damit die zuständigen Behörden und die einschlägigen Interessenträger die Echtheit der Identifizierung überprüfen können.

(44)Um die Fortschritte bei den Bedingungen bezüglich des Tierwohls, unter denen Hunde und Katzen in Betrieben gehalten werden, und bei ihrer Rückverfolgbarkeit zu bewerten, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten wichtige politische Indikatoren erfassen, melden und analysieren, die im Rahmen dieser Verordnung harmonisiert werden sollten, um ihre Vergleichbarkeit auf Unionsebene zu gewährleisten und ein Monitoring der Fortschritte bei der Verwirklichung der politischen Ziele dieser Verordnung durch die Union zu ermöglichen.

(45)Hunde und Katzen, die in die Union eingeführt werden, können in Drittländern unter Bedingungen gezüchtet oder gehalten worden sein, die ihrem Wohlergehen abträglich sind. Angesichts der besonderen Sorge der Unionsbürgerinnen und -bürger um das Wohlergehen von Hunden und Katzen sowie der Risiken für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit schlechten Tierwohlbedingungen in dem auf die Hunde- und Katzenzucht spezialisierten Herkunftsbetrieb ist es darüber hinaus wichtig, dass bei aus Drittländern eingeführten Hunden und Katzen Tierwohlvorschriften eingehalten werden, die den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften gleichwertig sind und dieselben Garantien hinsichtlich ihrer Rückverfolgbarkeit bieten. Da dies Änderungen seitens Unternehmern aus Drittländern, die an der Ausfuhr von Hunden und Katzen in die Union beteiligt sind, erfordern wird, muss ein Übergangszeitraum von derselben Dauer wie für Unternehmer aus der Union vorgesehen werden.

(46)Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Bestimmungen sollten durch eine Auflistung der Drittländer durchgesetzt werden, die für die Abgabe von Hunden und Katzen in die Union zugelassen sind, und zwar auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission der Zuverlässigkeit ihrer amtlichen Kontrollen zur Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Tierwohlvorschriften oder gleichwertiger Vorschriften in Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet, die Hunde und Katzen in die Union abgeben oder abzugeben beabsichtigen. Darüber hinaus sollte eine Liste der Betriebe erstellt werden, die in diesen Drittländern Hunde und Katzen züchten und halten und die diese Tiere in die Union ausführen dürfen, um die Rückverfolgbarkeit und Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der Union zu gewährleisten. Die Kommission sollte nach einem risikobasierten Ansatz die Zuverlässigkeit des amtlichen Kontrollsystems von Drittländern, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie von Drittländern, die eine Zulassung gemäß dieser Verordnung beantragen, überprüfen.

(47)Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 wird eine Liste der Drittländer erstellt, aus denen der Eingang von Hunden und Katzen in die Union zulässig ist, um das Risiko der Einschleppung von Tierseuchen in die Union zu beherrschen. Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Liste der Drittländer sollte daher auf Drittländer beschränkt werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen sind und angemessene Garantien dafür bieten, dass ihre zuständige Behörde in der Lage ist, die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tierwohlanforderungen durch die Betriebe, die Hunde und Katzen für die Ausfuhr in die Union züchten und halten, zu kontrollieren und sicherzustellen.

(48)Um dem technischen Fortschritt und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie ihren sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Artikels 6 dieser Verordnung zu erlassen, damit Zuchtstrategien nicht zu Genotypen führen, die sich nachteilig auf die Gesundheit oder das Wohlergehen von Hunden und Katzen auswirken.

(49)Zur Festlegung von Mindestkriterien, die bei Besuchen im Hinblick auf das Tierwohl zu bewerten sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung des Artikels 10 der vorliegenden Verordnung zu erlassen.

(50)Um dem technischen Fortschritt und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie ihren sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung hinsichtlich der Anforderungen an die Zucht, Haltung und Identifizierung von Hunden und Katzen sowie hinsichtlich der Indikatoren zur Überwachung der politischen Ziele dieser Verordnung zu erlassen.

(51)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 58 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(52)Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten:

Artikel 9 Absatz 3 zur Harmonisierung des Inhalts der Ausbildung, Schulung oder Berufserfahrung von Tierpflegekräften,

Artikel 17 Absatz 5 zur Festlegung der Informationen, die von den Abgebern als Nachweis der Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen bereitzustellen sind, und zwar sowohl in Fällen, in denen sie über Online-Plattformen angeboten werden, als auch im Falle, dass sie unter Einsatz anderer Mittel angeboten werden,

Artikel 17 Absatz 7 zur Festlegung bestimmter Aspekte des Systems zur automatischen Überprüfung der Echtheit der Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen,

Artikel 19 Absatz 3 zur Festlegung von Mindestanforderungen an den Inhalt der in Absatz 1 genannten Datenbanken und der Anforderungen an die Interoperabilität der Datenbanken,

Artikel 20 Absatz 3 zur Festlegung einer harmonisierten Methode für die Messung der in Anhang III erhobenen Daten und des Musters für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über diese Daten,

Artikel 21 Absatz 5 zur Festlegung eines Verfahrens für die Anerkennung durch die Union der Gleichwertigkeit der Bedingungen, unter denen Hunde und Katzen in Betrieben in einem Drittland gezüchtet und gehalten werden, das Tiere in die Union auszuführen beabsichtigt, mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Betriebe.

Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 59 ausgeübt werden.

(53)Die Einstellung der Bürgerinnen und Bürger zum Wohlergehen von Hunden und Katzen ist unterschiedlich, und einige Mitgliedstaaten haben in dieser Hinsicht bereits umfassende Vorschriften erlassen. Es ist daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften beibehalten dürfen, die auf einen umfassenderen Schutz der Tiere abzielen als die die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, in bestimmten Bereichen strengere nationale Vorschriften zu erlassen, sofern diese Vorschriften nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

(54)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften mitteilen. Die Kommission sollte die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichten. Nationale Vorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sollten der Kommission gemäß der genannten Richtlinie mitgeteilt werden.

(55)Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Unionsvorschriften regelmäßig einem Monitoring und einer Evaluierung unterzogen werden, damit sie angepasst werden können, um die erwarteten Wirkungen zu erzielen. Daher sollte die vorliegende Verordnung die Verpflichtung der Kommission enthalten, das Wohlergehen von Hunden und Katzen in der Union einem Monitoring zu unterziehen und eine Evaluierung vorzunehmen, die anderen Organen der Union vorzulegen ist.

(56)Um die uneingeschränkte Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung vorsehen und dafür Sorge tragen, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(57)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Mindestvorschriften, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Niveau an Tierwohl bei Katzen und Hunden sowie ihre Rückverfolgbarkeit gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihrer Wirkungen besser von der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in dem genannten Artikel ausgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Mindestanforderungen festgelegt für:

a)das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in Betrieben gezüchtet oder gehalten oder in der Union in Verkehr gebracht werden,

b)die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für die Zucht, die Haltung und das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen sowie deren Abgabe in der Union.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für die Zucht, die Haltung, das Inverkehrbringen oder die Abgabe von Hunden oder Katzen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Hund“ ein Tier der Art Canis lupus familiaris;

2.„Katze“ ein Tier der Art Felis silvestris catus;

3.„Wohlergehen von Hunden und Katzen“ den körperlichen und psychischen Zustand eines Hundes oder einer Katze im Verhältnis zu den Bedingungen, unter denen das Tier geboren wird, lebt und stirbt;

4.„Haltung“ eine Tätigkeit, bei der ein Tier in einem Betrieb verwahrt oder dort mit ihm umgegangen wird;

5.„Inverkehrbringen“ das Halten von Hunden und Katzen zum Zweck des Verkaufs, des Anbietens zum Verkauf, des Vertriebs oder jeder anderen Form der Übertragung des Eigentums an dem Tier oder der Verantwortung für das Tier, die gegen Entgelt oder wenigstens gegen Erstattung der entstandenen Kosten erfolgt, einschließlich der Bewerbung der Tiere zu den genannten Zwecken;

6.„Abgabe“ jede Art oder Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an Hunden oder Katzen bzw. der Verantwortung für diese Tiere, ausgenommen die gelegentliche Abgabe von Hunden oder Katzen durch natürliche Personen auf anderem Wege als über eine Online-Plattform;

7.„Online-Plattform“ eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065, über die das Inverkehrbringen oder die Abgabe von Hunden und Katzen vermittelt wird;

8.„Anzeige“ die Veröffentlichung einer Werbeanzeige betreffend die Abgabe eines Hundes oder einer Katze auf einer Online-Plattform;

9.„Zuchthündin“ einen weiblichen Hund ab dem ersten Decken oder der ersten Besamung bis zum Absetzen des letzten Wurfes ihres Lebens;

10.„Zuchtkätzin“ eine weibliche Katze ab dem ersten Decken oder der ersten Besamung bis zum Absetzen des letzten Wurfes ihres Lebens;

11.„Betriebe“ Zuchtbetriebe, Tierheime und Heimtierläden;

12.„Zuchtbetriebe“ alle Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Strukturen, auf bzw. in denen Hunde und Katzen zu Zuchtzwecken gehalten werden, um ihre Nachkommen in Verkehr zu bringen, auch Haushalte;

13.„Heimtierläden“ alle Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Strukturen, auf bzw. in denen Hunde und Katzen zum Zweck des Verkaufs als Heimtiere gehalten werden, ohne dass sie dort geboren sind;

14.„Tierheime“ alle Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Strukturen, ausgenommen Haushalte, die von einer natürlichen oder juristischen Person betrieben werden und auf bzw. in denen nicht gewollte, ausgesetzte, streunende, abhandengekommene oder beschlagnahmte Hunde und Katzen zum Zweck der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe gehalten werden;

15.„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, die Hunde und Katzen, über die sie die Verfügungsgewalt hat, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie in Verkehr bringt, auch für einen begrenzten Zeitraum;

16.„Abgeber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Hund oder eine Katze abgibt, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, die für Tierheime verantwortlich sind;

17.„zuständige Behörden“ zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625;

18.„Zuchtstrategie“ systematisch durchgeführte Tätigkeiten wie die Erfassung, Selektion, Anpaarung und das Austauschen von Zuchthunden und -katzen und deren Zuchtmaterial, die konzipiert und durchgeführt werden, um das Auftreten erwünschter phänotypischer und/oder genotypischer Eigenschaften in der angestrebten Zuchtpopulation zu bewahren oder zu fördern;

19.„Verstümmelung“ einen Eingriff, auch chirurgisch, der aus anderen Gründen als zur Therapie oder Diagnose durchgeführt wird und dazu führt, dass ein empfindlicher Teil des Körpers beschädigt wird oder fehlt oder sich die Knochenstruktur verändert;

20.„Leiden“ einen unangenehmen, unerwünschten körperlichen oder psychischen Zustand, der sich daraus ergibt, dass ein Tier schädlichen Reizen ausgesetzt ist oder dass wichtige positive Reize fehlen;

21.„Unterbringung“ Gebäude oder eine abgegrenzte Außenfläche in Betrieben, in denen Hunde und Katzen gehalten werden;

22.„Hundezwinger“ eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere separate Gehege zur Unterbringung von Hunden enthält;

23.„Katzenzwinger“ eine räumliche Struktur, die ein oder mehrere separate Gehege zur Unterbringung von Katzen enthält;

24.„Tierpflegekraft“ eine Person, die die in einem Betrieb gezüchteten oder gehaltenen Hunde und Katzen versorgt;

25.„Beschäftigungsmaterial“ Material oder eine Struktur im Umfeld des Tieres mit einem Beschäftigungswert oder einer ernährungsphysiologischen Eigenschaft, das bzw. die dazu geeignet ist, die Neugier zu wecken bzw. zu Appetenzverhalten anzuregen sowie beides zu befriedigen oder zu Bewegung zu motivieren;

26.„Anbinden“ das Festbinden eines Tieres an einem Fixpunkt, damit es innerhalb eines gewünschten Bereichs bleibt;

27.„Box“ alle Körbe, Kisten, Behältnisse oder sonstigen festen Strukturen, die der Absonderung von Hunden und Katzen dienen;

28.„Heimtier“ einen Hund oder eine Katze, der bzw. die in einem Haushalt zum privaten Vergnügen und zur Gesellschaft gehalten werden soll;

29.„verantwortungsbewusste Tierhaltung“ die Tatsache, dass sich der Eigentümer oder künftige Eigentümer eines Hundes oder einer Katze dazu verpflichtet, unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, die Bedürfnisse des Hundes oder der Katze in puncto Verhalten, Umgebungsbedingungen und körperliches Wohlbefinden zu befriedigen, und die Risiken zu verhüten, die von dem Hund oder der Katze für die Gemeinschaft, andere Tiere  oder die Umwelt ausgehen können.

KAPITEL II
VERPFLICHTUNGEN FÜR UNTERNEHMER VON BETRIEBEN

Artikel 4

Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen

Dieses Kapitel gilt nicht für:

Zuchtbetriebe, in denen bis zu drei Zuchthündinnen oder Zuchtkätzinnen gehalten werden und die insgesamt zwei oder weniger Würfe pro Betrieb und Kalenderjahr erzeugen,

Heimtierläden, in denen zu jedem beliebigen Zeitpunkt höchstens drei Hunde oder höchstens sechs Katzen gehalten werden,

Tierheime, in denen zu jedem beliebigen Zeitpunkt höchstens zehn Hunde oder höchstens zwanzig Katzen gehalten werden.

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze für das Wohlergehen

Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, wenden bei Hunden und Katzen, die in ihrem Betrieb gezüchtet oder gehalten werden, die folgenden Grundsätze an:

a)Hunde und Katzen erhalten Wasser und Futter in einer Qualität und Menge, die ihnen eine gute Ernährung und Flüssigkeitszufuhr ermöglichen.

b)Hunde und Katzen werden in einer guten physischen Umgebung gehalten, die insbesondere in Bezug auf Raumangebot, Temperatur und Bewegungsfreiheit komfortabel ist.

c)Hunde und Katzen werden unter sicheren und sauberen Bedingungen und in gutem Gesundheitszustand gehalten, indem Krankheiten, funktionelle Beeinträchtigungen, Verletzungen und Schmerzen, insbesondere aufgrund von Haltung, Umgangspraktiken oder Verstümmelungen, verhindert werden.

d)Hunde und Katzen werden in einer Umgebung gehalten, die es ihnen ermöglicht, nichtschädliches Sozialverhalten, arttypisches Verhalten sowie eine positive Beziehung zum Menschen auszuleben.

e)Hunde und Katzen werden so gehalten, dass ihre psychische Verfassung optimiert wird, indem negative Erfahrungen vermieden oder in ihrer Dauer und Intensität verringert werden und die Möglichkeiten für positive Erfahrungen in den unter den Buchstaben a bis d genannten Bereichen in ihrer Dauer und Intensität maximiert werden.

Artikel 6

Allgemeine Anforderungen an das Wohlergehen von Hunden und Katzen

(1)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, sind für das Wohlergehen der unter ihrer Aufsicht gehaltenen Hunde und Katzen und für die Minimierung etwaiger Risiken für das Wohlergehen dieser Tiere verantwortlich.

(2)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, stellen sicher, dass der Umgang mit den Hunden und Katzen durch eine angemessene Anzahl von Tierpflegekräften erfolgt, die über die gemäß Artikel 9 erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen.

(3)Die Unternehmer von Zuchtbetrieben stellen sicher, dass Zuchtstrategien nicht zu Genotypen und Phänotypen führen, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Hunde und Katzen oder ihrer Nachkommen auswirken.

Bei der Zucht von Hunden und Katzen durch Unternehmer ist die Verpaarung von Elterntieren mit Nachkommen oder von Großelterntieren mit Enkeltieren verboten.

Dieser Absatz steht der Selektion und Zucht brachyzephaler Hunde und Katzen nicht entgegen, sofern die negativen Auswirkungen der brachyzephalen Merkmale auf das Wohlergehen der Tiere durch die Selektions- bzw. Zuchtprogramme auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Artikels in Bezug auf die spezifischen Kriterien zu erlassen, die die Unternehmer bei der Ausarbeitung von Zuchtstrategien zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen müssen, wobei wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen zu berücksichtigen sind.

Artikel 7

Verpflichtung zur Meldung der Zucht oder Haltung von Hunden und Katzen in Betrieben

Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, melden den zuständigen Behörden ihre Tätigkeit und machen dabei folgende Angaben:

a)Identität des Unternehmers unter Angabe des Namens und der Anschrift,

b)Standort des Betriebs,

c)Art des Betriebs: Zuchtbetrieb, Heimtierladen oder Tierheim,

d)Art und, soweit relevant, Rasse der in dem Betrieb gehaltenen Tiere,

e)Höchstzahl der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden können.

Artikel 8

Verpflichtung zur Information über eine verantwortungsbewusste Tierhaltung

(1)    Wenn der Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, Hunde oder Katzen zwecks Haltung als Heimtiere in Verkehr bringen oder abgeben, stellen sie dem Erwerber des Heimtiers die Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um das Wohlergehen des Tieres zu gewährleisten, einschließlich Informationen über eine verantwortungsbewusste Tierhaltung.

(2)    Wird die Abgabe von Hunden und Katzen online beworben, dann muss die Anzeige den folgenden Warnhinweis in deutlich sichtbarer Fettschrift enthalten:

Ein Tier ist kein Spielzeug. Der Kauf oder die Adoption eines Tieres ist eine lebensverändernde Entscheidung. Als Eigentümer eines Tieres sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Bedürfnisse in Bezug auf seine Gesundheit und sein Wohlbefinden jederzeit erfüllt werden.“

Artikel 9

Kompetenzen von Tierpflegekräften im Bereich des Tierwohls

(1)    Tierpflegekräfte müssen hinsichtlich der Hunde und Katzen, mit denen sie umgehen, über folgende Kompetenzen verfügen:

a)Verständnis ihres biologischen Verhaltens und ihrer physiologischen und ethologischen Bedürfnisse,

b)Fähigkeit, ihre Ausdrucksformen, einschließlich Anzeichen für Leiden, zu erkennen und die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ermitteln, die in solchen Fällen zu ergreifen sind,

c)Fähigkeit, eine gute Tierhaltungspraxis anzuwenden, die für die Tierarten in ihrer Obhut verwendete Ausrüstung zu verwenden und instand zu halten und alle Risiken für das Wohlergehen der Tiere so gering wie möglich zu halten,

d)Kenntnis ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung.

(2)Die Kompetenzen gemäß Absatz 1 können durch Ausbildung, Schulung oder Berufserfahrung erworben werden. Die Ausbildung, Schulung oder Berufserfahrung ist zu dokumentieren.

(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten inhaltliche Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Schulung oder die Berufserfahrung gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Besuche im Hinblick auf das Tierwohl

(1)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind,

a)stellen sicher, dass die Betriebe unter ihrer Verantwortung mindestens einmal jährlich von einem Tierarzt besucht werden, um den Unternehmer oder die für das Tierheim verantwortliche natürliche oder juristische Person über Maßnahmen zur Behebung von Risikofaktoren für das Tierwohl zu beraten,

b)zeichnen die Ergebnisse des Tierarztbesuchs gemäß Buchstabe a und ihre Folgemaßnahmen auf, bewahren diese Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikels zu erlassen, um Mindestkriterien festzulegen, die bei Besuchen im Hinblick auf das Tierwohl zu bewerten sind.

Artikel 11

Fütterung und Tränken

(1)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, stellen sicher, dass Hunde und Katzen gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 1 gefüttert werden, und können auf der Grundlage eines schriftlichen Gutachtens eines Tierarztes oder eines Sachverständigen für Tierernährung die in Anhang I Nummer 1 vorgesehenen Fütterungsfrequenzen anpassen.

(2)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, stellen sicher, dass Hunde und Katzen angemessen gefüttert und mit Wasser versorgt werden, indem sie Folgendes bereitstellen:

a)Tränkwasser ad libitum,

b)Futter in ausreichender Menge und Qualität, um den physiologischen, nährstoffbezogenen und metabolischen Bedürfnissen und der Sättigung der Hunde und Katzen im Rahmen einer dem Alter, der Rasse, der Kategorie, dem Aktivitätsniveau und dem Gesundheitszustand der Hunde und Katzen angepassten Ernährung gerecht zu werden,

c)Futter, die frei von Stoffen sind, die Leiden verursachen können,

d)Futter in solcher Weise, dass plötzliche Veränderungen vermieden und ein gutes Funktionieren des Magen-Darm-Systems, insbesondere während der Absetzphase, sichergestellt ist.

(3)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, stellen sicher, dass Futter- und Tränkvorrichtungen so gebaut und installiert sind, dass

a)sie allen Hunden und Katzen gleichermaßen zugänglich sind, sodass der Wettbewerb zwischen ihnen auf ein Mindestmaß reduziert und agonistisches Verhalten verhindert wird, insbesondere wenn Hunde und Katzen keinen Ad-libitum-Zugang zum Futter haben,

b)das Verschütten von Futter und Wasser auf ein Mindestmaß beschränkt und die Verunreinigung von Futter und Wasser mit Schadstoffen verhindert wird,

c)Verletzungen, Ertrinken oder andere Schäden an Hunden und Katzen verhindert werden,

d)sie sich leicht reinigen und desinfizieren lassen, um Krankheiten vorzubeugen.

Artikel 12

Unterbringung

(1)Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde und Katzen gemäß Anhang I Nummer 2 untergebracht werden.

(2)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, stellen sicher, dass

a)die Betriebe, in denen Tiere gehalten werden, und die dort verwendete Ausrüstung für die Arten und die Anzahl der in diesen Betrieben gehaltenen Hunde und Katzen geeignet sind und den erforderlichen Zugang und eine gründliche Kontrolle aller Hunde und Katzen ermöglichen,

b)alle Gebäudeteile des Betriebs, einschließlich Boden, Dach und Raumunterteilungen, sowie die für Hunde und Katzen verwendete Ausrüstung fachgerecht konstruiert und gewartet sind sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, um sicherzustellen, dass sie keine Risiken für das Wohlergehen der Tiere darstellen,

c)bei der Haltung von Tieren in Zuchtbetrieben oder Heimtierläden die Luftzirkulation, der Staubgehalt, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentrationen innerhalb von Grenzen gehalten werden, die für Hunde und Katzen nicht schädlich sind, und diese Belüftung ausreicht, um eine Überhitzung zu verhindern und, erforderlichenfalls in Kombination mit Heizsystemen, übermäßige Feuchtigkeit zu beseitigen,

d)Hunde und Katzen über ein ausreichendes Raumangebot verfügen, um sich frei bewegen und ihren Bedürfnissen entsprechend arttypisches Verhalten ausleben zu können, mit ausreichend Platz für Beschäftigungsmaterial und strukturen, einer Möglichkeit für die Tiere, miteinander zu interagieren und sich zurückzuziehen, sowie sauberen Ruheplätzen,

e)Hunde und Katzen, die im Freien gehalten werden, vor ungünstigen Witterungsbedingungen, einschließlich Wärmestress, Sonnenbrand und Erfrierungen, geschützt sind.

(3)Das Halten von Hunden oder Katzen in Boxen ist verboten.

Boxen dürfen nur für den Transport und die vorübergehende Isolierung einzelner Hunde und Katzen verwendet werden, sofern Stress aufgrund extremer Temperaturen vermieden wird.

(4)Das ausschließliche Halten von Hunden in Innenräumen ist verboten. Hunde, die in Innenräumen gehalten werden, müssen täglich Zugang zu einem Außenbereich haben, der Bewegung und Sozialkontakte ermöglicht. Werden Hunde in Hundezwingern gehalten, müssen die Unternehmer außerdem separate Gehege gestalten und errichten, die den Hunden freien Zugang zu einem geschlossenen Außenbereich und einem Innenbereich oder einer Einzelhütte ermöglichen.

(5)Werden Katzen in Katzenzwingern gehalten, müssen die Unternehmer separate Gehege gestalten und errichten, die es den Katzen ermöglichen, sich frei zu bewegen und ihr natürliches Verhalten auszuleben.

(6)Die Unternehmer stellen sicher, dass in Innenräumen, in denen Katzen oder Hunde gehalten werden, eine für diese geeignete thermoneutrale Zone vorgehalten wird.

(7)Die Unternehmer stellen sicher, dass Hunde und Katzen jederzeit Zugang zu natürlichem Licht haben. Soweit dies aufgrund der Witterungsbedingungen und der geografischen Lage eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sorgen die Unternehmer für künstliche Beleuchtung.

(8)Dieser Artikel gilt ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Artikel 13

Gesundheit

(1)Die Unternehmer stellen sicher, dass Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Hunden und Katzen gemäß Anhang 1 Nummer 3 getroffen werden.

(2)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, stellen sicher, dass

a)die unter ihrer Verantwortung stehenden Hunde und Katzen mindestens einmal täglich von Tierpflegekräften kontrolliert werden,

b)Hunde oder Katzen mit Anzeichen von Krankheit, Unwohlsein, Verletzungen oder anderweitig beeinträchtigtem Wohlergehen erforderlichenfalls unverzüglich in einen gesonderten Bereich verbracht, gegebenenfalls von einem Tierarzt behandelt und dort so lange gehalten werden, bis sie vollständig genesen sind, oder alternativ unverzüglich euthanasiert werden,

c)die Euthanasie eines Hundes oder einer Katze ausschließlich von einem Tierarzt durchgeführt wird,

d)Maßnahmen, einschließlich Tierarzneimittel, zur Verhütung und Bekämpfung äußerer und innerer Parasiten, einschließlich vorbeugender tierärztlicher Behandlungen, vorhanden sind, um unter gebührender Berücksichtigung der epidemiologischen Lage weit verbreiteten Krankheiten vorzubeugen, denen Hunde oder Katzen wahrscheinlich ausgesetzt sind,

e)das Beschäftigungsmaterial kein Risiko einer Verletzung oder einer biologischen oder chemischen Kontamination oder ein sonstiges Gesundheitsrisiko birgt.

(3)Die Unternehmer stellen sicher, dass

a)Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen erst dann zur Zucht eingesetzt werden, wenn sie ein Mindestalter gemäß Anhang I Nummern 3.1 und 3.2 erreicht haben, ihr Skelettwachstum abgeschlossen ist und sie frei von Krankheiten oder körperlichen Beschwerden sind, die ihre Trächtigkeit und ihr Wohlergehen beeinträchtigen könnten,

b)bei der Trächtigkeit von Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen mit Wurf eine Höchstfrequenz eingehalten wird,

c)laktierende Zuchtkätzinnen weder gedeckt noch besamt werden,

d)jede Zuchthündin ab einem Alter von acht Jahren und jede Zuchtkätzin ab einem Alter von sechs Jahren vor dem Einsatz zur Zucht einer körperlichen Untersuchung durch einen Tierarzt unterzogen wird, um schriftlich zu bestätigen, dass ihre Trächtigkeit kein Risiko für ihr Wohlergehen, einschließlich ihrer Gesundheit, darstellt,

e)ausgewachsene weibliche Hunde und Katzen, die, auch aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung, nicht mehr zur Fortpflanzung genutzt werden, nicht getötet oder ausgesetzt werden. Die Unternehmer sorgen weiterhin für das Wohlergehen dieser Tiere im Einklang mit dieser Verordnung.

Der Unternehmer bewahrt die schriftliche Bestätigung gemäß Buchstabe d nach dem Tod der Zuchthündin oder Zuchtkätzin mindestens drei Jahre lang auf.

(4)Dieser Artikel gilt ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Artikel 14

Verhaltensbedürfnisse

(1)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, stellen sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um den Verhaltensbedürfnissen von Katzen und Hunden gemäß Anhang I Nummer 4 gerecht zu werden.

(2)Die Haltung von Hunden und Katzen in Bereichen, die ihre natürlichen Bewegungen einschränken, ist verboten, es sei denn, es werden folgende Verfahren oder Behandlungen durchgeführt:

a)körperliche Untersuchungen, einschließlich Identifizierung der Tiere,

b)Kennzeichnung von Tieren zum Zweck der Identifizierung,

c)Entnahme von Proben und Impfungen,

d)Verfahren für Hygiene-, Gesundheits- oder Reproduktionszwecke,

e)medizinische Behandlung.

(3)Das Anbinden auf dem Gelände des Betriebs für länger als 1 Stunde ist außer für die Dauer einer medizinischen Behandlung verboten.

(4)Die Unternehmer und die natürlichen oder juristischen Personen, die für Tierheime verantwortlich sind, stellen sicher, dass die Bedingungen dafür gegeben sind, dass die Tiere nichtschädliches Sozialverhalten und arttypische Verhaltensweisen ausleben können und die Möglichkeit haben, positive Emotionen zu erleben.

(5)Die Unternehmer von Zuchtbetrieben stellen sicher, dass eine geeignete Strategie vorhanden ist, um die Tiere mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Tieren zu sozialisieren.

Artikel 15

Schmerzhafte Praktiken

(1)Verstümmelungen, einschließlich des Kupierens der Ohren und der Rute und der teilweisen oder vollständigen Amputation von Gliedmaßen, und die Resektion der Stimmbänder sind verboten, es sei denn, diese werden aufgrund einer medizinischen Indikation mit dem alleinigen Ziel vorgenommen, den Gesundheitszustand der Hunde und Katzen zu verbessern. In diesem Fall darf das Verfahren ausschließlich von einem Tierarzt unter Betäubung und längerer Analgesie durchgeführt werden.

(2)Die Kastration von männlichen und weiblichen Tieren ist nur zulässig, wenn sie von einem Tierarzt unter Betäubung und längerer Analgesie durchgeführt wird.

(3)Folgende Umgangspraktiken sind verboten:

a)ständiges Zusammenbinden von Körperteilen,

b)Treten, Schlagen, Ziehen, Werfen, Quetschen von Tieren,

c)Exposition von Hunden und Katzen gegenüber elektrischem Strom,

d)längeres Tragen von Maulkörben, es sei denn, dies ist aus Gründen der Gesundheit oder des Wohlergehens erforderlich; in diesem Fall ist die Dauer auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken,

e)Hochheben von Hunden oder Katzen an den Gliedmaßen, am Kopf, am Schwanz und am Fell.

Artikel 16

Zulassung von Zuchtbetrieben

(1)Ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] müssen die Unternehmer bei der zuständigen Behörde eine Zulassung für ihren Zuchtbetrieb einholen, bevor sie in ihrem Betrieb geborene Hunde und Katzen verkaufen.

(2)Die zuständige Behörde erteilt einem Zuchtbetrieb eine Zulassungsbescheinigung, sofern zuvor bei einer Vor-Ort-Inspektion bestätigt wurde, dass der Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(3)Die zuständigen Behörden führen ein Verzeichnis der zugelassenen Zuchtbetriebe und machen es öffentlich zugänglich.

KAPITEL III
IDENTIFIZIERUNG UND REGISTRIERUNG VON HUNDEN UND KATZEN

Artikel 17

Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen

(1)Alle Hunde und Katzen, die für die Abgabe in der Union in Betrieben gehalten werden, einschließlich ausgewachsener Hunde und Katzen in Zuchtbetrieben, Hunden und Katzen in Tierheimen sowie Hunden und Katzen, die von natürlichen Personen abgegeben werden, werden ab dem [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] zum Zweck der Identifizierung mit einem subkutanen Transponder, der einen Mikrochip enthält, gemäß Anhang II gekennzeichnet. Die Unternehmer von Betrieben stellen sicher, dass die in ihren Betrieben geborenen Hunde und Katzen bis zum Datum ihrer Abgabe in der Union oder spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Tieres zum Zweck der Identifizierung gekennzeichnet werden. Die Implantation des Transponders erfolgt durch einen Tierarzt oder unter der Verantwortung eines Tierarztes.

(2)Hunde und Katzen, die gemäß Absatz 1 identifiziert wurden, werden ab dem [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] vom Tierarzt oder von einem Assistenten unter der Verantwortung des Tierarztes in einer nationalen Datenbank gemäß Artikel 19 registriert. Bei Hunden und Katzen, die in Zuchtbetrieben gehalten werden, erfolgt die Registrierung auf den Namen des für den Hund oder die Katze verantwortlichen Eigentümers des Zuchtbetriebs. Bei Hunden und Katzen, die in Tierheimen gehalten werden, erfolgt die Registrierung auf den Namen der für das Tierheim verantwortlichen Person. Bei natürlichen Personen, die beabsichtigen, einen Hund oder eine Katze in der Union abzugeben, erfolgt die Registrierung auf den Namen dieser Person. Jeder nachfolgende Eigentümer des Hundes oder der Katze oder jede nachfolgende für den Hund oder die Katze verantwortliche Person stellt sicher, dass der Übergang des Eigentums oder der Verantwortung in der Datenbank gemäß Artikel 19 erfasst wird.

(3)Der Abgeber stellt dem Erwerber eines Hundes oder einer Katze vor der Abgabe des Tieres in der Union ab dem [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] Folgendes zur Verfügung:

a)Nachweis der Identifizierung und Registrierung des Tieres gemäß den Absätzen 1 und 2,

b)die folgenden Informationen über den Hund oder die Katze:

i)Art,

ii)Geschlecht,

iii)Geburtsdatum und land sowie

iv)gegebenenfalls die Rasse.

Die Erwerber müssen in der Lage sein, die Echtheit der Identifizierung und Registrierung abgegebener Tiere über das System gemäß Absatz 7 zu überprüfen.

(4)Die Anbieter von Online-Plattformen stellen ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] sicher, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass die Abgeber von Hunden und Katzen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachkommen können, und informieren die Erwerber sichtbar über die Möglichkeit, die Identifizierung und Registrierung des Tieres über einen Weblink zu dem System gemäß Absatz 6 zu überprüfen.

Der Abgeber von Hunden und Katzen ist allein verantwortlich für die Korrektheit der über die Schnittstelle der Online-Plattform bereitgestellten Informationen. Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er dem Anbieter der Online-Plattform eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 auferlegt.

(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die von den Abgebern als Nachweis der Identifizierung und Registrierung des Tieres gemäß Absatz 3 Buchstabe a vorzulegenden Informationen festgelegt werden, und zwar sowohl in Fällen, in denen die Hunde und Katzen über Online-Plattformen angeboten werden, als auch im Falle, dass sie unter Einsatz anderer Mittel angeboten werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)Die Kommission stellt ab dem [3 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] sicher, dass ein System, mit dem die Echtheit der Identifizierung und Registrierung der abgegebenen Hunde oder Katzen anhand der Datenbank gemäß Artikel 19 automatisch überprüft wird, kostenlos öffentlich zugänglich ist. Die Kommission kann die Entwicklung, die Instandhaltung und den Betrieb dieses Systems einer unabhängigen Stelle übertragen. Das System muss die folgenden Kriterien erfüllen:

zuverlässige Überprüfung der Echtheit der Identifizierung und Registrierung des Hundes oder der Katze anhand der nationalen Datenbanken gemäß Artikel 19,

Einhaltung des Datenschutzes gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 60 und der Verordnung (EU) 2016/679 61 .

(7)Die Kommission erlässt bis zum [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden Aspekte des Systems gemäß Absatz 6 festgelegt werden:

die Hauptfunktionen des Systems,

die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen an das System.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 18

Schulung

Für die Zwecke des Artikels 9 benennen die Mitgliedstaaten die Behörde, die dafür zuständig ist,

a)zu gewährleisten, dass Schulungen für Tierpflegekräfte angeboten werden,

b)den Inhalt der unter Buchstabe a genannten Schulungen zu genehmigen.

Artikel 19

Datenbanken für Hunde und Katzen

(1)Die zuständigen Behörden richten ab dem [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Datenbank für die Registrierung von mit Mikrochips versehenen Hunden und Katzen ein und pflegen diese.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] sicher, dass ihre Datenbanken gemäß Absatz 1 mit den gleichen Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten interoperabel sind, damit die Identifizierung eines Hundes oder einer Katze in der gesamten Union auf Echtheit überprüft und rückverfolgt werden kann. 

(3)Die Kommission legt bis zum [Datum des Geltungsbeginns] im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen an die Datenbanken gemäß Absatz 1 fest, die Folgendes betreffen: 

a)ihren Inhalt,

b)ihre Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten,

c)ihre Funktion zum Nachweis der Identifizierung und Registrierung eines Hundes oder einer Katze gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

d)das Register, in dem die Mitgliedstaaten ihre Datenbanken angeben, und die erforderlichen Parameter für die Verknüpfung dieser Datenbanken gemäß den unter Buchstabe b festgelegten Bestimmungen,

e)den Zugang zu dem System gemäß Artikel 17 Absatz 6 zur Bestätigung der Echtheit der Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen,

f)die Datenschutzbestimmungen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 20

Erhebung von Daten zum Tierwohl und Berichterstattung

(1)Die zuständigen Behörden erheben, analysieren und veröffentlichen die in Anhang III aufgeführten Daten.

(2)Die zuständigen Behörden erstellen ab dem [sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens] alle drei Jahre bis zum 31. August einen Bericht in maschinenlesbarer Form über die Daten gemäß Absatz 1, der eine Zusammenfassung der im Vorjahr erhobenen Daten enthält, und übermitteln ihn der Kommission.

(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine harmonisierte Methode für die Erhebung der Daten gemäß Absatz 1 und das Muster für den Bericht gemäß Absatz 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V
EINGANG VON HUNDEN UND KATZEN IN DIE UNION

Artikel 21

Eingang von Hunden und Katzen in die Union

(1)Ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen Hunde und Katzen nur dann zum Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt in die Union verbracht werden, wenn sie unter Einhaltung einer der folgenden Anforderungen gehalten wurden:

a)Kapitel II der vorliegenden Verordnung,

b)Bedingungen, die von der Union als den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gleichwertig anerkannt werden, oder

c)gegebenenfalls Anforderungen, die in einem besonderen Abkommen zwischen der Union und dem Ausfuhrland enthalten sind. 

(2)Ab dem [fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] dürfen Hunde und Katzen nur dann zum Inverkehrbringen oder zur Abgabe in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet und einem gemäß den Artikeln 126 und 127 der Verordnung (EU) 2017/625 gelisteten Betrieb stammen.

(3)Ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung + fünf Jahre] enthält die amtliche Bescheinigung, die mit Hunden und Katzen mitgeführt wird, die aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden, eine Attestierung, mit der die Einhaltung des Absatzes 1 bescheinigt sowie bestätigt wird, dass die Hunde und Katzen aus einem gemäß Absatz 2 gelisteten Betrieb stammen.

(4)Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und des Artikels 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/692 62 werden Hunde und Katzen, die in die Union verbracht werden, mit einem Mikrochip gemäß Artikel 17 Absatz 1 identifiziert, der die Rückverfolgbarkeit ermöglicht.

Sind die in die Union verbrachten Hunde oder Katzen noch nicht in einer Datenbank eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 19 Absatz 1 registriert, so stellt der Eigentümer oder die für das Tier verantwortliche Person sicher, dass die Tiere innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Ankunft in einer der Datenbanken der Mitgliedstaaten registriert werden.

(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b durch die Union festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL VI
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem technischen Fortschritt, gegebenenfalls einschließlich wissenschaftlicher Gutachten der EFSA, und den sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen Rechnung zu tragen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

a)Fütterungsfrequenzen und Absetzen,

b)Temperaturbereiche,

c)Beleuchtungsparameter,

d)Gestaltung von Hundezwingern und Katzenzwingern,

e)Gestaltung der Futter- und Tränkvorrichtungen,

f)Raumangebot für verschiedene Kategorien von Hunden und Katzen,

g)Häufigkeit der Trächtigkeiten,

h)Mindestalter von Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen für den Beginn des Zuchteinsatzes,

i)Sozialisierung, Beschäftigungsmaterial und andere Maßnahmen zur Befriedigung der Verhaltensbedürfnisse von Hunden und Katzen,

j)Anforderungen an Transponder zur Kennzeichnung von Hunden und Katzen,

k)für Monitoring und Evaluierung der Maßnahmen zu erhebende Daten.

Etwaige zusätzliche Anforderungen in den Anhängen werden auf aktualisierte wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse gestützt, insbesondere in Bezug auf die besonderen Bedingungen, die gegeben sein müssen, um das Wohlergehen der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Hunde und Katzen zu gewährleisten. Gegebenenfalls sehen diese delegierten Rechtsakte ausreichende Übergangsfristen vor, damit die betroffenen Unternehmer sich an die neuen Anforderungen anpassen können.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

KAPITEL VI
STRENGERE NATIONALE MAẞNAHMEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Strengere nationale Maßnahmen

(1)Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere nationale Vorschriften beizubehalten, die auf einen umfassenderen Schutz des Wohlergehens von Hunden und Katzen abzielen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind, sofern diese Vorschriften nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen und nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften vor dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

(2)Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere nationale Maßnahmen zur Gewährleistung eines umfassenderen Schutzes des Wohlergehens von Hunden und Katzen, die in Betrieben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gehalten werden, zu folgenden Tierwohlaspekten zu erlassen:

a)Unterbringungsbedingungen,

b)Verstümmelungen,

c)Beschäftigungsmaterial,

d)Selektions- und Zuchtprogramme, einschließlich Mindest- und Höchstalter für die Zucht.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden nationalen Vorschriften vor deren Annahme mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

(3)Maßnahmen gemäß Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen und nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

(4)Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen in ihrem Hoheitsgebiet von Hunden und Katzen, die in einem anderen Mitgliedstaat gehalten wurden, nicht mit der Begründung verbieten oder behindern, dass die betreffenden Hunde und Katzen nicht im Einklang mit ihren strengeren nationalen Tierwohlvorschriften gehalten wurden.

Artikel 26

Berichterstattung und Evaluierung

(1)Auf der Grundlage der gemäß Artikel 20 eingegangenen Berichte und zusätzlicher einschlägiger Informationen veröffentlicht die Kommission bis zum [sieben Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre einen Monitoringbericht über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

(2)Bis zum [15 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch, einschließlich der Bewertung eines möglichen Höchstalters für die Zucht von Hunden und Katzen, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.

(3)Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die für die Erstellung dieser Berichte erforderlichen Informationen.

Artikel 27

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 28

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, gilt sie ab dem [2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.FRAMEWORK OF THE PROPOSAL/INITIATIVE

1.1.Title of the proposal/initiative

1.2.Policy area(s) concerned

1.3.The proposal/initiative relates to:

1.4.Objective(s)

1.4.1.General objective(s)

1.4.2.Specific objective(s)

1.4.3.Expected result(s) and impact

1.4.4.Indicators of performance

1.5.Grounds for the proposal/initiative

1.5.1.Requirement(s) to be met in the short or long term including a detailed timeline for roll-out of the implementation of the initiative

1.5.2.Added value of Union involvement (it may result from different factors, e.g. coordination gains, legal certainty, greater effectiveness or complementarities). For the purposes of this point 'added value of Union involvement' is the value resulting from Union intervention, which is additional to the value that would have been otherwise created by Member States alone.

1.5.3.Lessons learned from similar experiences in the past

1.5.4.Compatibility with the Multiannual Financial Framework and possible synergies with other appropriate instruments

1.5.5.Assessment of the different available financing options, including scope for redeployment

1.6.Duration and financial impact of the proposal/initiative

1.7.Method(s) of budget implementation planned

2.MANAGEMENT MEASURES

2.1.Monitoring and reporting rules

2.2.Management and control system(s)

2.2.1.Justification of the management mode(s), the funding implementation mechanism(s), the payment modalities and the control strategy proposed

2.2.2.Information concerning the risks identified and the internal control system(s) set up to mitigate them

2.2.3.Estimation and justification of the cost-effectiveness of the controls (ratio of "control costs ÷ value of the related funds managed"), and assessment of the expected levels of risk of error (at payment & at closure)

2.3.Measures to prevent fraud and irregularities

3.ESTIMATED FINANCIAL IMPACT OF THE PROPOSAL/INITIATIVE

3.1.Heading(s) of the multiannual financial framework and expenditure budget line(s) affected

3.2.Estimated financial impact of the proposal on appropriations

3.2.1.Summary of estimated impact on operational appropriations

3.2.2.Estimated output funded with operational appropriations

3.2.3.Summary of estimated impact on administrative appropriations

3.2.4.Compatibility with the current multiannual financial framework

3.2.5.Third-party contributions

3.3.Estimated impact on revenue

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit

1.2.Politikbereich(e) 

Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

X eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 63  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit dem Vorschlag soll ein gemeinsamer Rahmen für das Wohlergehen von Hunden und Katzen geschaffen werden, die in Betrieben gehalten und in der Union abgegeben werden, um schweres Leiden der Tiere und unlautere Geschäftspraktiken, einschließlich Betrug, zu verhindern und die Verbraucher zu schützen.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

1. Gewährleistung gemeinsamer Tierwohlstandards bei der Zucht, der Haltung und dem Inverkehrbringen oder der Abgabe von Hunden und Katzen.

2. Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

3. Förderung der Kompetenz von Tierpflegekräften.

4. Verbesserung des Verbraucherschutzes.

5. Ergänzung der bestehenden Vorschriften für die Einfuhr von Hunden und Katzen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Einzelziel Nr. 1

Bessere Lebensbedingungen für Hunde und Katzen, die in Betrieben gehalten werden.

Einzelziel Nr. 2

Verringerung des Risikos des illegalen Handels mit Hunden und Katzen.

Einzelziel Nr. 3

Bessere Behandlung von Hunden und Katzen.

Einzelziel Nr. 4

Bessere Sensibilisierung der Verbraucher beim Kauf von Hunden oder Katzen.

Einzelziel Nr. 5

Verringerung des Risikos der illegalen Einfuhr von Hunden und Katzen.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Einzelziel Nr. 1

Anzahl der in zugelassenen Zuchtbetrieben registrierten Hunde und Katzen.

Einzelziel Nr. 2

Anzahl der in nationalen Datenbanken, die auf EU-Ebene interoperabel sind, registrierten Hunde und Katzen.

Einzelziel Nr. 3

Anzahl der Tierpflegekräfte, die pro Jahr eine nationale Schulung absolvieren.

Einzelziel Nr. 4

Anzahl der automatisierten Überprüfungen der Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen bei Online-Abgabe.

Einzelziel Nr. 5

Anzahl der in iRASFF gemeldeten Fälle von illegalem Handel aus Drittländern.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Ziel des Vorschlags ist die Festlegung von Anforderungen an die Ernährung, Unterbringung und Haltung sowie von Anforderungen zur Bekämpfung schmerzhafter Praktiken für Hunde und Katzen, die in Betrieben gehalten werden. Darüber hinaus werden strengere Bedingungen für die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen sowie strengere Vorschriften für die Einfuhr dieser Tiere eingeführt.

Wenn die Verordnung 2024 angenommen wird, könnte sie ab 2025 durchgeführt werden. Der Bedarf an Finanzmitteln beginnt dann am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (Ende 2024 oder 2025).

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Derzeit gibt es keine Unionsvorschriften über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, und die Situation in den Mitgliedstaaten ist sowohl hinsichtlich der Standards für das Wohlergehen der Tiere als auch hinsichtlich ihrer Rückverfolgbarkeit ausgesprochen unterschiedlich und uneinheitlich. In Ermangelung eines gemeinsamen Rahmens haben einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten nur begrenzte Wirkung und können wichtige Probleme nicht lösen, während Hunde und Katzen in der EU frei gehandelt werden. Darüber hinaus wird der illegale Handel aus Drittländern erleichtert, wenn es keine gemeinsamen Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gibt.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)

Mit dem Vorschlag werden gemeinsame Anforderungen an die Tierwohlstandards für das Halten von Hunden und Katzen sowie an ihre Rückverfolgbarkeit festgelegt. Auf diese Weise werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle beteiligten Unternehmer in der EU geschaffen, auch in Mitgliedstaaten, in denen es derzeit keine Tierschutzvorschriften gibt. Darüber hinaus werden die Verbraucher in der EU besser vor dem Kauf von Hunden und Katzen geschützt, die aufgrund früherer Misshandlungen krank sind oder psychische Störungen bzw. Störungen anderer Art aufweisen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Verordnung stützt sich auf verschiedene Erfahrungen, die in den Mitgliedstaaten, von Interessenträgern oder laut wissenschaftlichen Informationen gesammelt wurden.

Der Vorschlag berücksichtigt die Schlussfolgerungen der freiwilligen Initiative der EU-Plattform für den Tierschutz betreffend die Gesundheit und das Wohlergehen von Heimtieren (Hunde und Katzen) im Handel, die eine Reihe von Leitlinien für die verantwortungsbewusste Hundezucht, die Katzenzucht, die Verbringung von Hunden und Katzen zu Handelszwecken, die Sozialisierung von Welpen und Katzenwelpen, Online-Plattformen für den Verkauf von Hunden und Leitlinien für Käufer von Hunden sowie Empfehlungen für Rechtsvorschriften über das Wohlergehen von Hunden und Katzen in Betrieben umfassen.

Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag bei Tierschutzaspekten im Zusammenhang mit der Unterbringung und der Gesundheit von Katzen und Hunden in gewerblichen Zuchtbetrieben auf die wissenschaftliche und technische Unterstützung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Dieser EFSA-Bericht enthält Empfehlungen zur Art der Unterbringung und des Auslaufs, zu Unterbringungstemperatur und ‑licht, zu Gesundheitsfragen und zu schmerzhaften chirurgischen Eingriffen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Verordnung soll Teil des Aktionsbereichs „Lebensmittel“ des Binnenmarktprogramms sein und in Synergie mit der Digitalen Agenda für Europa wirken, die digitale Lösungen fördert, um dem Bedürfnis der Menschen nach einer fairen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft gerecht zu werden.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Kosten werden aus dem Binnenmarktprogramm – Aktionsbereich „Lebensmittel“ finanziert, da die Ziele dieser Verordnung zu einem der Hauptziele des Programms, d. h. zu den Zielen der EU-Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zur Verbesserung des Tierwohls beitragen.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2025 bis 2027,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 64   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

[…]

[…]

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Monitoring und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre Daten zu Monitoring- und Evaluierungszwecken übermitteln.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen 

Im Einklang mit der Governance-Erklärung der Europäischen Kommission führt die GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (SANTE) ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch, arbeitet offen und transparent und hält die erwarteten strengen professionellen und ethischen Normen ein.

Die Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlergehens von Hunden und Katzen, die in Betrieben gehalten werden, werden im Wege der direkten Mittelverwaltung unter Anwendung der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Durchführungsmodalitäten durchgeführt, überwiegend in Form von Finanzhilfen und durch Auftragsvergabe. Die direkte Mittelverwaltung erlaubt Finanzhilfevereinbarungen/Verträge mit den Begünstigten/Auftragnehmern, die unmittelbar an Tätigkeiten beteiligt sind, die den Politikbereichen der Union dienen. Die Kommission stellt das direkte Monitoring im Hinblick auf das Ergebnis der finanzierten Maßnahmen sicher. Die Zahlungsmodalitäten der finanzierten Maßnahmen werden an die Risiken der Finanzvorgänge angepasst.

Um die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Kontrollen der Kommission sicherzustellen, wird eine Kontrollstrategie verfolgt, bei der Ex‑ante- und Ex‑post-Kontrollen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und sich im Einklang mit der Haushaltsordnung auf drei Hauptphasen der Durchführung von Finanzhilfen/Verträgen konzentrieren:

Auswahl von Vorschlägen/Angeboten, die den politischen Zielen der Verordnung entsprechen,

operative Kontrollen, Monitoring und Ex-ante‑Kontrollen, die sich auf die Durchführung des Projekts, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vorfinanzierungen, Zwischen- und Abschlusszahlungen sowie die Verwaltung von Sicherheiten erstrecken,

Ex-post‑Kontrollen an den Standorten der Begünstigten/Auftragnehmer werden anhand einer Stichprobe von Vorgängen ebenfalls durchgeführt. Bei der Auswahl dieser Vorgänge werden Risikobewertung und randomisierte Auswahl kombiniert.

Die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (GD SANTE) unterliegt Verwaltungskontrollen wie der Haushaltskontrolle, internen Audits, Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs und des Internen Auditdienstes, der jährlichen Entlastung für die Ausführung des EU-Haushalts und möglichen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), um sicherzustellen, dass die zugewiesenen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden.

Im Einklang mit dem Rahmen für die interne Kontrolle der Europäischen Kommission 65 hat die GD SANTE eine interne Kontrollstrategie ausgearbeitet, die sich auf das Finanzmanagement und die Einhaltung der Haushaltsordnung konzentriert, insbesondere im Hinblick auf die fünf Kontrollziele 66 und die wichtigsten Grundsätze kosteneffizienter und wirksamer Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen. Bei der Strategie handelt es sich um ein Dokument, das ständig weiterentwickelt, regelmäßig aktualisiert und vom Verwaltungsrat der GD SANTE angenommen wird.

Der für Risikomanagement und interne Kontrolle (RMIC) zuständige Direktor der GD SANTE ist für die Koordination der Ausarbeitung, Aktualisierung und Übermittlung der Kontrollstrategie an alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Zu diesem Zweck leitet der Direktor jedes Jahr eine jährliche Bewertung des internen Kontrollsystems ein, die in den jährlichen Tätigkeitsbericht der GD SANTE einfließt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das Risikomanagement ist vollständig in den Planungs- und Kontrollzyklus der GD SANTE integriert. Die wichtigsten Risiken werden bei der jährlichen Risikobewertung ermittelt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Restrisiko, wobei alle bereits getroffenen Maßnahmen zur Risikominderung berücksichtigt werden. Das Verfahren schließt mit Gesprächen auf der höheren Führungsebene unter dem Vorsitz der Generaldirektorin ab. Die sogenannten „kritischen Risiken“ werden der Kommissarin zusammen mit einem Aktionsplan zur Verringerung dieser Risiken auf ein akzeptables Niveau gemeldet. Zur Überwachung der Umsetzung der Aktionspläne wird jedes Jahr ein Fortschrittsbericht erstellt und der Kommissarin im Rahmen des Halbzeitberichts übermittelt.

Die GD SANTE hat das Risikomanagement in ihre Haushaltsvollzugsverfahren integriert. Potenzielle Risiken, Fragen oder Probleme werden in jedem Schritt des Finanzverwaltungsprozesses ermittelt.

Bei der Durchführung der neuen Verordnung liegt der Schwerpunkt auf der Vergabe öffentlicher Aufträge, wobei eine Reihe von Finanzhilfen für bestimmte Tätigkeiten und Organisationen vorgesehen sind.

Öffentliche Aufträge werden hauptsächlich in Bereichen wie Produktentwicklung (z. B. Konsultation der Interessenträger) und Werbemaßnahmen (zur Förderung der Inanspruchnahme) vergeben.

Finanzhilfen werden hauptsächlich für Unterstützungsmaßnahmen für die Kommission bei der Produktentwicklung vergeben.

Die Hauptrisiken sind folgende:

• Risiko, dass die Ziele der Verordnung aufgrund unzureichender Inanspruchnahme oder Qualität/Verzögerungen bei der Durchführung der ausgewählten Projekte oder Verträge nicht vollständig erreicht werden,

• Risiko einer ineffizienten oder unwirtschaftlichen Verwendung der gewährten Mittel, sowohl bei Finanzhilfen (Komplexität der Förderregeln) als auch bei Aufträgen (begrenzte Anzahl von Anbietern mit dem erforderlichen Fachwissen, sodass in einigen Sektoren keine ausreichenden Möglichkeiten zum Vergleich von Preisangeboten bestehen),

• Rufschädigungsrisiko für die Kommission, wenn Betrug oder kriminelle Machenschaften aufgedeckt werden, aufgrund der recht hohen Zahl unterschiedlicher Auftragnehmer und Begünstigter, die alle ihre eigenen Kontrollsysteme haben, können die internen Kontrollsysteme dieser Dritten nur zum Teil Sicherheit bieten.

Die Kommission hat interne Verfahren zur Absicherung gegen die oben genannten Risiken eingeführt. Die internen Verfahren stehen uneingeschränkt mit der Haushaltsordnung im Einklang; sie umfassen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und sind geleitet von Kosten-Nutzen-Erwägungen. Innerhalb dieses Rahmens wird die Kommission weiterhin Möglichkeiten ausloten, um die Verwaltung zu optimieren und Effizienzgewinne zu erzielen. Die wichtigsten Merkmale des Kontrollrahmens sind folgende:

Kontrollen vor und während der Durchführung der Projekte:

• Es wird ein geeignetes Projektmanagementsystem eingerichtet, das sich auf die Beiträge der Projekte und Verträge zur Verwirklichung der politischen Ziele konzentriert, eine systematische Einbeziehung aller Akteure sicherstellt, eine regelmäßige Berichterstattung des Projektmanagements einführt, die von Fall zu Fall durch Besuche vor Ort ergänzt wird, einschließlich Risikoberichten für die höhere Führungsebene, und eine angemessene Haushaltsflexibilität gewährleistet.

• Die verwendeten Musterfinanzhilfevereinbarungen und Musterverträge werden bei der Kommission entwickelt. Sie sehen eine Reihe von Kontrollmaßnahmen vor, nämlich Prüfbescheinigungen, Finanzsicherheiten, Vor-Ort-Audits sowie Untersuchungen durch das OLAF. Die Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten werden vereinfacht, beispielsweise durch die Verwendung von Stückkosten, Pauschalbeträgen, nicht an Kosten gebundenen Beiträgen und anderen Möglichkeiten, die die Haushaltsordnung bietet. Dadurch sinken die Kontrollkosten, und der Schwerpunkt wird auf Prüfungen und Kontrollen in Gebieten mit hohem Risiko verlagert.

• Das gesamte Personal unterzeichnet den Kodex für gute Verwaltungspraxis. An den Auswahlverfahren oder an der Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen/Verträge beteiligtes Personal unterzeichnet (zusätzlich) eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten. Das Personal wird regelmäßig geschult und tauscht über Netzwerke bewährte Verfahren aus.

• Die technische Durchführung eines Projekts wird in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Aktenprüfungen der technischen Fortschrittsberichte der Auftragnehmer und Begünstigten kontrolliert; darüber hinaus sind von Fall zu Fall Treffen mit den Auftragnehmern bzw. Begünstigten und Vor-Ort-Besuche geplant.

Kontrollen am Ende der Projekte: In Ex-post‑Kontrollen vor Ort wird die Förderfähigkeit der erklärten Kosten anhand einer Stichprobe der Vorgänge überprüft. Mit diesen Kontrollen sollen wesentliche Fehler in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden. Um eine hohe Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, erfolgt die Auswahl der zu prüfenden Begünstigten nach risikobasierten Kriterien, kombiniert mit einer Stichprobenauswahl. Nach Möglichkeit werden bei der Vor-Ort-Prüfung operative Aspekte berücksichtigt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die internen Kontrollstrategien der Kommission und der GD SANTE berücksichtigen die wichtigsten Kostenfaktoren und die bereits über mehrere Jahre unternommenen Anstrengungen zur Senkung der Kontrollkosten, ohne die Wirksamkeit der Kontrollen zu beeinträchtigen. Das bestehende Kontrollsystem hat sich bei der Vermeidung, Aufdeckung und Korrektur von Fehlern und Unregelmäßigkeiten bewährt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Union und die Mitgliedstaaten Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen bekämpfen. Gemäß Artikel 317 AEUV und Artikel 36 der Haushaltsordnung 67 führt die Kommission den EU-Haushaltsplan entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle 68 aus, die die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten umfasst.

In Bezug auf ihre Tätigkeiten mit direkter Mittelverwaltung trifft die Kommission geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Europäischen Union durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geschützt werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission eine Betrugsbekämpfungsstrategie angenommen, die zuletzt im April 2019 aktualisiert wurde (COM(2019) 196), mit dem überarbeiteten Aktionsplan vom Juli 2023 (COM(2023) 405). Die GDs und die Exekutivagenturen haben auf der Grundlage der vom OLAF bereitgestellten Methodik eigene Betrugsbekämpfungsstrategien entwickelt und setzen diese um. Diese Strategien werden in der Regel alle drei Jahre aktualisiert und ihre Umsetzung wird regelmäßig überwacht und der Führungsebene wird regelmäßig darüber Bericht erstattet. Die GD SANTE hat auf der Grundlage der vom OLAF bereitgestellten Methodik seit 2013 eine eigene Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt und setzt diese um. Sie wird alle drei Jahre aktualisiert. Die jüngste Betrugsbekämpfungsstrategie der GD SANTE für die Jahre 2021 bis 2024 wurde am 8. November 2021 nach einer vom OLAF organisierten Peer-Review vom Verwaltungsrat angenommen. Zweimal jährlich wird die Umsetzung überwacht und wird der Führungsebene darüber Bericht erstattet.

Für den Haushaltsvollzug im Rahmen der direkten Mittelverwaltung führt die Kommission außerdem eine Reihe von Maßnahmen durch:

– Der Kommission, auch dem OLAF, und dem Rechnungshof wird durch Beschlüsse, Vereinbarungen und Verträge, die sich aus der Durchführung der Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis erteilt, Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückzufordern und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.

– In der Evaluierungsphase einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. einer Ausschreibung wird auf der Grundlage der abgegebenen Erklärungen und mithilfe des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) geprüft, ob die veröffentlichten Ausschlusskriterien auf die Antragsteller bzw. Bieter zutreffen.

– Die Bestimmungen betreffend die Erstattungsfähigkeit von Kosten werden im Einklang mit der Haushaltsordnung vereinfacht.

– Alle am Vertragsmanagement beteiligten Bediensteten sowie die Rechnungsprüfer und Kontrolleure, die die Erklärungen der Begünstigten vor Ort überprüfen, werden regelmäßig zu Themen im Zusammenhang mit Betrug und Unregelmäßigkeiten geschult und sensibilisiert.

Der Prüfungsarbeit des bevollmächtigten Anweisungsbefugten (BAB) beruht auf der Kapazität der vorhandenen Kontrollsysteme, erhebliche und/oder wiederholte Mängel aufzudecken. Die Kontrollsysteme bestehen aus verschiedenen Elementen: Überwachung und Überprüfung der Vorgänge, Ex-ante‑Überprüfungen, Ex-post‑Kontrollen und Prüfungen des Internen Auditdienstes und des Europäischen Rechnungshofs sowie Gesundheits- und Lebensmittelaudits der GD SANTE in EU-Mitgliedstaaten und Drittländern. Alle beteiligten Akteure spielen eine wesentliche Rolle bei der Betrugsprävention und ‑aufdeckung.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 69

von EFTA-Ländern 70

von Kandidatenländern 71

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

03 02 06 – Beitrag zu hohen Standards in den Bereichen Gesundheit und Wohlergehen der Menschen, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

GD SANTE  72

  

Jahr 

Jahr 

Jahr 

INSGESAMT 

2025 

2026 

2027 ff. 

 Operative Mittel  

  -

  -

  -

  -

03 02 06 Beitrag zu hohen Standards in den Bereichen Gesundheit und Wohlergehen der Menschen, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz 

Verpflichtungen 

(1a) 

0,500

0,500

0,500

1,500

Zahlungen 

(1b) 

0,200

0,400

0,900

1,500

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben  

 -

 -

 -

-

Haushaltslinie 

-  

-

Mittel INSGESAMT 

Verpflichtungen 

= 1a + 3 

0,500

0,500

0,500

1,500

für die GD SANTE 

Zahlungen 

= 1b + 3 

0,200

0,400

0,900

1,500

Operative Mittel INSGESAMT 

Verpflichtungen 

(4) 

0,500

0,500

0,500

1,500

Zahlungen 

(5) 

0,200 

0,400 

0,900 

1,500 

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT 

(6) 

 -

 -

 -

Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen 

= 4 + 6 

0,500 

0,500

0,500  

1,500 

unter der RUBRIK 1 

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen 

= 5 + 6 

0,200 

0,400 

0,900  

1,500 



□ Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken) 

Verpflichtungen 

(4) 

Zahlungen 

(5) 

 Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken) 

 

(6) 

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag) 

Verpflichtungen 

= 4 + 6 

0,500 

0,500 

0,500 

1,500

Zahlungen 

= 5 + 6 

0,500  

0,400 

0,900 

1,500 





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

 -

-

Jahr 

Jahr 

Jahr 

INSGESAMT 

2025 

2026 

2027 ff. 

GD <SANTE.> 

  -

 Personal  

0,440 

0,449 

0,458 

1,346 

 Sonstige Verwaltungsausgaben  

0,054 

0,054 

0,054 

0,162 

GD <SANTE.> INSGESAMT 

 0,494

0,494 

0,503 

0,512 

1,508 

 

 

 

 

 

 

 

Mittel INSGESAMT 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) 

-  

0,494

0,503

0,512

1,508

unter der RUBRIK 7 

des Mehrjährigen Finanzrahmens  

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

Jahr 

Jahr 

Jahr 

INSGESAMT 

2025 

2026 

2027 ff. 

Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen 

0,994 

1,003 

1,012

3,008

unter den RUBRIKEN 1 bis 7 

des Mehrjährigen Finanzrahmens  

Zahlungen 

0,694 

0,903 

1,412 

3,008 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

 

 

Jahr

Jahr

Jahr

INSGESAMT

 

2025

2026

2027 ff.

 

Art[1]

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

 

EINZELZIEL Nr. 2. Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, die in der Union in Verkehr gebracht oder abgegeben werden

 

- Ergebnis

Entwicklung und Inbetriebnahme des Systems zur Überprüfung der Echtheit dieser Identifizierung und Registrierung bei Angeboten über Online-Plattformen und Gewährleistung der Interoperabilität nationaler Datenbanken

 

-

0,500

-

0,500

-

0,500

-

1,500

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

-

0,500

-

0,500

-

0,500

-

1,500

INSGESAMT

-

0,500

-

0,500

-

0,500

-

1,500

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr 

Jahr 

Jahr 

INSGESAMT 

2025 

2026 

2027 ff. 

 

 

 

 

 

RUBRIK 7 

-  

-  

-  

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Personal  

0,440 

0,449 

0,458 

1,346 

Sonstige Verwaltungsausgaben  

0,054 

0,054 

0,054 

0,162 

Zwischensumme RUBRIK 7 

0,494 

0,503 

0,512 

1,508 

des Mehrjährigen Finanzrahmens  

 

 

 

 

 

Außerhalb der RUBRIK 7[2] 

-  

-  

-  

-  

des Mehrjährigen Finanzrahmens  

 

Personal  

-  

-  

-  

-  

Sonstige  

-  

-  

-  

-  

Verwaltungsausgaben 

Zwischensumme  

-  

-  

-  

-  

außerhalb der RUBRIK 7 

des Mehrjährigen Finanzrahmens  

 

 

 

 

 

INSGESAMT 

0,494 

0,503 

0,512 

1,508 

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

 

Jahr 
2024 

Jahr 
2025 

Jahr 2026 

Jahr 2027 ff. 

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission) 

 

20 01 02 03 (in den Delegationen) 

 

 

 

 

01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 

 

 

 

 

 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 

 

 

 

 

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) 

 

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen) 

 

 

 

 

XX 01  xx yy zz 10 

 

- in den zentralen Dienststellen 

 

 

 

 

 

- in den Delegationen  

 

 

 

 

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) 

 

 

 

 

 01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung) 

 

 

 

 

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 

 

 

 

 

INSGESAMT 

 

3 

3 

3 

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die Beamten der Funktionsgruppe AD werden alle Aufgaben wahrnehmen, die die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und Interessenträgern sowie die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften betreffen.

Externes Personal

Die Vertragsbediensteten werden Aufgaben wahrnehmen, die spezifisches Fachwissen im digitalen Bereich erfordern.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Betriebsausgaben in Höhe von 1,5 Mio. EUR unter der Haushaltslinie 03 02 06 in den Jahren 2025 bis 2027 werden durch interne Umschichtungen innerhalb der Haushaltslinie gedeckt.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 73

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 74

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel …

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    Europäische Kommission, Eurobarometer-Sonderumfrage 533 „Attitudes of Europeans towards Animal Welfare“, Feldstudie: März 2023.
(2)    FEDIAF-Jahresbericht 2023: https://europeanpetfood.org/about/annual-report/.
(3)    Die jährliche EU-weite Nachfrage allein nach Hunden kann 8 Millionen Tiere pro Jahr übersteigen.
(4)    Bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Tieren (einschließlich des illegalen Handels mit Katzen und Hunden) arbeitet die Europäische Kommission eng mit Europol zusammen, unter anderem im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen EMPACT (European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats), die eine Schnittstelle zur Umsetzung der Mitteilung von 2021 über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer einschlägiger politischer Maßnahmen, Strategien und Aktionspläne der EU ist und sich auf diese stützt.
(5)    Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Illegal trade of cats and dogs, EU enforcement action, 2023, doi:10.2875/236344.
(6)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2020 zum Schutz des EU-Binnenmarkts und der Verbraucherrechte vor den negativen Auswirkungen des illegalen Handels mit Heimtieren ( 2019/2814(RSP) ).
(7)    Schlussfolgerungen des Rates zum Wohlergehen von Hunden und Katzen, 29. November 2010: https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/agricult/118076.pdf .    
(8)    „Study on the welfare of dogs and cats involved in commercial practices“, Europäische Kommission, 2015: https://food.ec.europa.eu/system/files/2016-10/aw_eu-strategy_study_dogs-cats-commercial-practices_en.pdf .
(9)    Es gibt zahlreiche Risiken für das Tierwohl: Verstümmelungen, Inzucht, irreversible Verhaltensstörungen, Missbrauch, Misshandlung, Parasiten oder bakterielle und virale Infektionen, körperliche Ausbeutung, genetische Defekte, Krankheiten im Zusammenhang mit dem Körperbau.
(10)    DK, DE, LT, SE, BG, LV, CY, BE, CZ, LU, IE, PT, FI, NL, SK, EE, MT, SI, ES, HR.
(11)    Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 21. Februar 2022.
(12)    Europarat, Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren, SEV 125 – Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (coe.int) .
(13)    Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(14)    Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(15)    Die Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung und Ergänzung dieser Vorschriften über das Tierwohl, insbesondere in Bezug auf Hunde und Katzen, beim Transport angenommen.
(16)    Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(17)    Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(18)    Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(19)    IBF International Consulting, VetEffecT, Wageningen University & Research Centre (WUR), Istituto Zooprofilattico Sperimentale dell'Abruzzo e del Molise „G. Caporale“ (IZSAM), Study on the welfare of dogs and cats involved in commercial practices, 2015, S. 6 ( https://food.ec.europa.eu/system/files_ro?file=2016-10/aw_eu-strategy_study_dogs-cats-commercial-practices_en.pdf ).
(20)    Magnus, J., A Starter Guide to Understanding and Working with Animal Shelters for Animal Sanctuaries , Open Sanctuary, abgerufen im November 2023.
(21)    Regierung von Flandern, Ministerium für Tierschutz, Opgevangen dieren in Vlaamse dierenasielen 2021, 2021, Cijfers opgevangen dieren asielen 2021 - website.xlsx (vlaanderen.be) .
(22)    Fatjó, J. et al, „Epidemiology of Dog and Cat Abandonment in Spain (2008–2013)“, Animals, Vol. 5, 2, MDPI, S. 426–441, https://doi.org/10.3390%2Fani5020364 .
(23)    Nach dem Tiergesundheitsrecht unterliegen nur Tierheime, die Tiere in andere Mitgliedstaaten und Sammelstellen verbringen, einer Zulassungspflicht.
(24)    Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1). 
(25)    https://food.ec.europa.eu/animals/animal-welfare/eu-platform-animal-welfare/platform-conclusions_en?prefLang=de
(26)    EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2023, Scientific and technical assistance on welfare aspects related to housing and health of cats and dogs in commercial breeding establishments. EFSA Journal, 21(9), S. 1–105. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8213.
(27)     https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-07/aw_platform_plat-conc_recom_dog-cat_sales.pdf
(28)     https://food.ec.europa.eu/system/files/2023-07/aw_platform_plat-conc_recom_dog-cat_breeding.pdf
(29)    Konsultation der Interessenträger mit Vertretern von Züchtern reinrassiger Tiere, Verbänden und NRO für den Schutz des Tierwohls.
(30)    IBF International Consulting, Study on the Welfare of Dogs and Cats involved in Commercial Practices, final report, SANCO, EU COM, 2015.
(31)    Konsultation der Interessenträger.
(32)    Konsultation der Interessenträger mit Vertretern von Züchtern von Rassehunden und ‑katzen.
(33)    Van der Leij, W. J. L. et al, „Quantification of a shelter cat population: trends in intake, length of stay and outcome data of cats in seven Dutch shelters between 2006 and 2021“, PLOS ONE , Vol. 18, 5, PLOS ONE, 2023, https://doi.org/10.1371/journal.pone.0285938.
(34)    Veto Tierschutz, Wo wir helfen, abgerufen im November 2023.
(35)    Veto Tierschutz, Wo wir helfen, abgerufen im November 2023.
(36)    McCobb, E. und Dowling-Guyer, S., „Welfare assessments for long-term housing in animal shelters“, Veterinary record , Vol. 178, 1, S. 17–18, https://doi.org/10.1136/vr.h6936 .
(37)    Voluntary Initiative on the Health and Welfare of Pets (Dogs and Cats) in Trade, Welfare in Pet Trade, Responsible dog breeding guidelines, DOC/2020/11972 Rev1, 2020.
(38)    Voluntary Initiative on the Health and Welfare of Pets (Dogs and Cats) in Trade, Welfare in Pet Trade, Responsible cat breeding guidelines, DOC/2020/11982 Rev1, 2020.
(39)    EU Dog & Cat Alliance, The welfare of dogs and cats involved in commercial practices: a review of the legislation across EU countries; EU Dog and Cat Alliance, National Legislation – EU Dog & Cat Alliance (dogandcatwelfare.eu) .
(40)    Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1–208).
(41)    EU Dog and Cat Alliance, National Legislation – EU Dog & Cat Alliance (dogandcatwelfare.eu) .
(42)    Eurogroup for Animals, The illegal pet trade: game over, 2020, Kapitel 3.
(43)    EU Dog and Cat Alliance, National legislation .
(44)    Siehe beispielsweise Fédération Internationale Féline, FIFe Breeding & Registration Rules, 2023 oder Fédération Cynologique Internationale, International Breeding Rules of the FCI.
(45)    Auf der Grundlage von Kostenvergleichen für verschiedene Mitgliedstaaten und von Europetnet, Microchipping.
(46)    EU Dog and Cat Alliance, National legislation .
(47)    Europetnet, Member organizations .
(48)    Schätzung auf der Grundlage von EU Dog & Cat Alliance und Blue Cross, Online pet sales in the EU: What’s the cost?
(49)    EU Dog & Cat Alliance und Blue Cross, Online pet sales in the EU: What’s the cost?
(50)    EU Dog & Cat Alliance, National legislation .
(51)    Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Illegal trade of cats & dogs, EU enforcement action, 2023, doi:10.2875/236344. .
(52)    ABl. C … vom …, S. … .
(53)    ABl. C … vom …, S. … .
(54)    Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(55)    Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(56)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1–142).
(57)    EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Candiani, D., Drewe, J., Forkman, B., Herskin, M. S., Van Soom, A., Aboagye, G., Ashe, S., Mountricha, M., Van der Stede, Y., Fabris, C. 2023. Scientific and technical assistance on welfare aspects related to housing and health of cats and dogs in commercial breeding establishments. EFSA Journal, 21(9), 1–105. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8213.
(58)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(59)

   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13–18).

(60)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(61)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(62)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(63)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(64)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(65)    C(2017) 2373 vom 19.4.2017.
(66)    Gemäß dem COSO-Modell, das durch den Rahmen für die interne Kontrolle der Europäischen Kommission in seiner jüngsten Fassung angenommen wurde: C(2017) 2373 vom 19.4.2017 3 Mitteilung an die Kommission über die Überarbeitung des Rahmens für die interne Kontrolle (C(2017) 2373 vom 19.4.2017), die die in SEK(2001) 2037 festgelegten und durch SEK(2007) 1341 überarbeiteten Normen für die interne Kontrolle ersetzt.
(67)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(68)    Mitteilung an die Kommission über die Überarbeitung des Rahmens für die interne Kontrolle C(2017) 2373 vom 19.4.2017 (Grundsatz 8, Merkmal 8.2).
(69)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(70)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(71)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(72)    Jährliche Instandhaltungskosten in Höhe von 300 000 EUR sind nicht enthalten, da sie ab 2028 gelten und unter den nächsten MFR fallen.
(73)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(74)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 7.12.2023

COM(2023) 769 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit


ANHANG I

Anforderungen an die Betriebe

(gemäß den Artikeln 11 bis 15)

1.Fütterung

1.1.Der Unternehmer wendet die folgenden Fütterungsfrequenzen an:

a)Ausgewachsene Katzen und Hunde werden 2-mal täglich gefüttert,

b)trächtige Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen erhalten ad libitum Zugang zu Futter, c)weniger als 8 Wochen alte Welpen werden mindestens 5-mal täglich gefüttert,

d)weniger als 12 Wochen alte Katzenwelpen werden mindestens 4-mal täglich gefüttert.

1.2.Alle neugeborenen Welpen oder Katzenwelpen werden an ihren ersten beiden Lebenstagen mit Kolostrum der eigenen Zuchthündin oder Zuchtkätzin gefüttert.

1.3.Ist die Zuchthündin oder Zuchtkätzin krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, ihre Nachkommen zu ernähren, so stellt der Unternehmer Milch von anderen Zuchthündinnen und Zuchtkätzinnen aus demselben Betrieb sowie zusätzliche Milchnahrung für Welpen und Katzenwelpen mit der vom Hersteller oder einem Tierarzt vorgeschriebenen Fütterungsfrequenz bereit, bis das Absetzen abgeschlossen ist. 

1.4.Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass alle nicht abgesetzten Welpen und Katzenwelpen ausreichend Milch erhalten, um stetig an Körpergewicht zuzulegen.

1.5.Das Absetzen erfolgt mit der schrittweisen Einführung von festem Futter über einen Zeitraum von mindestens 7 Tagen und darf bei Welpen und Katzenwelpen nicht vor der 6. Lebenswoche abgeschlossen sein.

2.Unterbringung

2.1.Temperatur:

Die Unternehmer stellen sicher, dass folgende Temperaturspanne eingehalten wird:

a)10 bis 26 °C in Innenräumen, in denen ausgewachsene Hunde gehalten werden,

b)15 bis 26 °C in Innenräumen, in denen ausgewachsene Katzen gehalten werden,

c)22 bis 28 °C in Wurfbereichen während der ersten 10 Lebenstage der Welpen,

d)18 bis 27 °C in Wurfbereichen während der ersten 21 Lebenstage der Katzenwelpen.

Bei Tieren brachyzephaler Rassen/Arten und bei Tieren mit extremen Fellarten (Rassen ohne Fell oder mit dickem Fell) sind die Temperaturspannen entsprechend anzupassen.

2.2.Beleuchtung

2.2.1.Gegebenenfalls wird künstliche Beleuchtung für eine Dauer vorgesehen, die mindestens der Tageslichtdauer entspricht, wobei Tageslicht normalerweise zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr vorhanden ist.

2.2.2.Bei künstlichem Licht muss es sich um Breitspektrum- oder Vollspektrumlicht handeln.

2.2.3.Die Beleuchtungsstärke beträgt auf Höhe des Kopfes eines Tieres mindestens 50 Lux.

2.2.4.Die Tiere haben die Möglichkeit, mindestens 8 Stunden täglich im Dunkeln zu bleiben.

2.3.Raumangebot

2.3.1.Mindestraumangebot für Hunde und Katzen (zugängliche Gesamtfläche, gegebenenfalls einschließlich Innenbereich und geschlossenem Außenbereich gemäß Artikel 11 Absatz 5):

Lebendgewicht

Fläche je Tier

Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier

oder für Zuchthündinnen und ‑kätzinnen mit Wurf

Mindesthöhe

(falls überdacht)

Hunde bis 10 kg und Katzen

4 m2

+ 2 m2

1,80 m

Hunde über 10 kg und bis 20 kg

6 m2

+ 3 m2

Hunde über 20 kg und bis 30 kg

8 m2

+ 4 m2

Hunde über 30 kg

10 m2

+ 5 m2

2.3.2.Der Wurfzwinger muss bereitgestellt und so gestaltet werden, dass sich die Zuchthündin von ihren Welpen entfernen kann.

2.3.3.Werden die Gehege von mehr als einem Hund oder einer Katze bewohnt, müssen die Unternehmer durch spezifische Maßnahmen (z. B. Trennwände) sicherstellen, dass sich diese Tiere nicht durch aggressives Verhalten gegenseitig gefährden.

3.Gesundheit

3.1.Zuchtkätzinnen dürfen erst ab einem Alter von mindestens 12 Monaten zur Zucht eingesetzt werden.

3.2.Zuchthündinnen dürfen erst ab einem Alter von mindestens 18 Monaten zur Zucht eingesetzt werden.

3.3.Die Unternehmer lassen innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren bis zu 3 Würfe pro Zuchthündin oder Zuchtkätzin zu.

3.4.Nach 3 aufeinanderfolgenden Trächtigkeiten mit Wurf einer Zuchthündin oder einer Zuchtkätzin innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren sorgen die Unternehmer für einen Erholungszeitraum, indem sie Trächtigkeiten der Zuchthündin oder Zuchtkätzin für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr unterbinden.

4.Verhaltensbedürfnisse

4.1.Die Unternehmer stellen sicher, dass

a)Welpen und Katzenwelpen in den ersten 15 Lebenswochen regelmäßig Gelegenheit zu Sozialkontakten mit Artgenossen und Menschen sowie, wenn möglich, mit anderen Tieren haben,

b)ausgewachsene Katzen und Hunde, die in Katzenzwingern oder Hundezwingern untergebracht sind, mit Menschen sozialisiert werden, insbesondere durch regelmäßige Besuche und Kontakte mit den Tieren,

c)die Bereiche, in denen Katzen und Hunde gehalten werden, mit Beschäftigungsstrukturen und objekten ausgestattet sind, die für alle Tiere zugänglich sind, wodurch eine anregende Umgebung geschaffen und die Frustration der Tiere verringert wird,

d)Welpen nicht vor dem Alter von 8 Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden,

e)Katzenwelpen nicht vor dem Alter von 12 Wochen dauerhaft von ihren Müttern getrennt werden.



ANHANG II

Identifizierung und Registrierung von Hunden und Katzen

(gemäß Artikel 17)

Transponder, die zur Kennzeichnung von Katzen und Hunden gemäß Artikel 16 verwendet werden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)Der Mikrochip enthält eine individuelle, nicht wiederholbare und nicht wiederprogrammierbare Identifikationsnummer,

b)die Identifikationsnummer gibt das Herkunftsland des Tieres an,

c)Codestruktur und technisches Konzept für die elektronische Identifizierung mit HF-Technik müssen den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechen,

c)die Einhaltung der ISO-Normen 11784 und 11785 wird nach der ISO-Norm 24631 bewertet.



ANHANG III

Datenerhebung

(gemäß Artikel 20)

1.Anzahl der jährlich mit Mikrochip versehenen Hunde und Katzen gemäß Artikel 17,

2.Anzahl der jährlich zugelassenen Zuchtbetriebe gemäß Artikel 16.