Brüssel, den 28.7.2023

COM(2023) 459 final

2023/0288(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2023) 295 final} - {SWD(2023) 265 final} - {SWD(2023) 266 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken sind amtliche Statistiken, die die Funktionsweise von Unternehmen in Bezug auf die Arbeitsmärkte abbilden. Die in unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken erfassten Bereiche beziehen sich hauptsächlich auf die Höhe, die Zusammensetzung und die Entwicklung der Arbeitskosten, die Verteilung und die Struktur der Verdienste (einschließlich des geschlechtsspezifischen Lohngefälle) und die Statistik der offenen Stellen.

Damit die EU die ihr nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) obliegenden Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie zeitnahe, zuverlässige und vergleichbare europäische unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken. Unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken werden zur Konzeption, Durchführung und Bewertung der EU-Politik benötigt, insbesondere zur Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik (Artikel 2 Absatz 3), der Geld- und Währungspolitik (Artikel 3 Absatz 1c), der Sozialpolitik (Artikel 4 Absatz 2b) und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts (Artikel 4 Absatz 2c) sowie zur Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Artikel 157 Absatz 1).

Seit 1959 1 werden unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken in einem Turnus von zwei bis vier Jahren auf der Grundlage spezifischer Rechtsvorschriften für jede Datenerhebung erhoben, die verschiedene Wirtschaftszweige abdecken (Industrie, Groß- und Einzelhandel, Verkehr, Bank- und Versicherungsgewerbe, Dienstleistungen). Mit der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates wurde die systematische Erhebung von Daten über die Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten (Arbeitskostenerhebung) für das Jahr 2000 und danach alle vier Jahre eingeführt. Mit demselben Rechtsakt wurde die Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste (Verdienststrukturerhebung) für das Jahr 2002 und für einen repräsentativen Monat in diesem Jahr sowie danach alle vier Jahre eingeführt. Vor der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex wurden die Daten über die Entwicklung der Arbeitskosten seit 1996 auf freiwilliger Basis erfasst. In ähnlicher Weise wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates die Statistik der offenen Stellen als eine geregelte Datenerhebung eingeführt. Zuvor wurden die Daten auf freiwilliger Basis erhoben.

Die von der Kommission durchgeführte Bewertung hat gezeigt, dass der derzeitige Rechtsrahmen der drei oben genannten Rechtsakte die unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistik insgesamt erheblich verbessert hat. Diese Statistiken wurden als kohärent, effizient, im Großen und Ganzen zwischen den EU-Ländern vergleichbar und zuverlässig angesehen. Sie werden von Organisationen und politischen Entscheidungsträgern auf allen Ebenen herangezogen.

Einige Einschränkungen der Statistiken, die bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Rechtsakte erkannt wurden (nicht erfasste Wirtschaftszweige) traten jedoch mit der Entwicklung der EU-Politik immer deutlicher hervor, und für ihre Überwachung sind genauere Indikatoren erforderlich. So werden unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken beispielsweise zur Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) 2 , der europäischen Beschäftigungsstrategie, der europäischen Säule sozialer Rechte 3 und des Europäischen Semesters eingesetzt. Daneben zeigen die jüngste Richtlinie über angemessene Mindestlöhne 4 , die Richtlinie über Lohntransparenz 5 und die Empfehlung des Rates zur Einrichtung nationaler Ausschüsse für Produktivität 6 , wie notwendig unvoreingenommene und umfassende Statistiken im Bereich der Verdienste und Arbeitskosten sind.

Die in mehreren Datensätzen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken erhobenen Informationen sind aufgrund der unvollständigen Erfassung des öffentlichen Sektors (oder Teilen davon) und von Kleinstunternehmen verzerrt. In mehreren Mitgliedstaaten werden Unternehmen mit einem bis neun Beschäftigten weder in der Verdienststrukturerhebung noch in der Arbeitskostenerhebung erfasst. Dies führt zu Verzerrungen in wichtigen Statistiken wie dem Durchschnitts- und Medianeinkommen, die zur Ableitung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und zur Bewertung der Angemessenheit von Mindestlöhnen verwendet werden. Zudem wurde das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über das geschlechtsspezifische Lohngefälle zunehmend problematisch; die derzeitige Datenerhebung ist freiwillig und deckt nicht alle EU-Länder oder alle erforderlichen Variablen ab. Dies stellt ein Risiko für die Überwachung der Geschlechtergleichstellung und fairer Arbeitsbedingungen dar.

Daher können die Daten, die Eurostat derzeit zur Verfügung gestellt werden, nicht in vollem Umfang genutzt werden: EU-Aggregate können nicht für die gesamte Wirtschaft berechnet werden, und länderübergreifende Vergleiche werden solange erschwert, bis alle EU-Mitgliedstaaten den Umfang der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken vollständig ausweiten.

Durch die Ausweitung des Erhebungsumfangs auf die gesamte Wirtschaft wird die Genauigkeit einiger Statistiken verbessert, die als wichtigste europäische Wirtschaftsindikatoren (Arbeitskostenindex, Quote der offenen Stellen) oder für die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die europäische Säule sozialer Rechte (geschlechtsspezifisches Lohngefälle, Medianverdienst zur Bewertung der Angemessenheit der Löhne) verwendet werden. Darüber hinaus sollte die Erhebung der jährlichen Daten über das geschlechtsspezifische Lohngefälle geregelt werden, um die künftige Datenübermittlung sicherzustellen und ihre Qualität zu verbessern. Schließlich sollten die Aktualität einiger Datensätze der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken verbessert (z. B. der Arbeitskostenindex) und einige bestehende Informationslücken geschlossen werden (z. B. die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden).

Weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung bestehen in der stärkeren Nutzung von Verwaltungsdaten und innovativen Quellen (z. B. Webextraktion) sowie in einer besseren Integration der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken, sobald der rechtliche Rahmen vereinheitlicht ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der politische Hintergrund für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken hat sich im Laufe der Zeit immer weiterentwickelt. Im Jahr 2009 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit ihrer Vision von der Methode zur Erstellung von EU-Statistiken für das Jahrzehnt (2010–2020) 7 . In dem Dokument wurden die wichtigsten Änderungen der Geschäftsarchitektur des Europäischen Statistischen Systems und die Auswirkungen auf die politische Entscheidungsfindung untersucht. Dabei wurde die Bedeutung eines integrierten Systems hervorgehoben, das es den Ländern ermöglicht, Daten aus unterschiedlichen Quellen zu erheben und so die Verfügbarkeit und Reichweite der Analyse zu erhöhen. Ferner wurde unterstrichen, wie wichtig es ist, die Qualität der Daten zu verbessern, da viele externe Quellen nicht den erwarteten Anforderungen für europäische Statistiken entsprechen.

Die Kommission (Eurostat) begann im Jahr 2014 mit der Modernisierung der Sozialstatistik. Dies führte zur Verabschiedung einer Rahmenverordnung für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen 8 . Außerdem haben das Europäische Parlament und der Rat am 27. November 2019 die Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 9 angenommen. Unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken stellen den Schnittpunkt beider Bereiche dar, da sie in Bezug auf die behandelten Themen und die Art der Auskunftspersonen (Unternehmen) zur Unternehmensstatistik gehören. Durch diese Initiative zu unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken soll die Modernisierung der Sozialstatistik abgeschlossen werden.

Durch diesen einheitlichen Rechtsrahmen ergeben sich systematische Verweise auf die entsprechenden Konzepte, die in eng verwandten Bereichen wie der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der europäischen Unternehmensstatistiken herangezogen werden. Seit ihrer Annahme wurden die Rechtsvorschriften in beiden Bereichen aktualisiert und ihre Methodik überarbeitet (Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 und Verordnung über europäische Unternehmensstatistiken). Folglich ist es nunmehr erforderlich, die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken anzugleichen, um in allen Bereichen für Kohärenz zu sorgen und den Nutzern der Gesetzgebung im Bereich der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken, einschließlich der nationalen statistischen Ämter, Klarheit zu bieten.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Die Indikatoren der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken werden verwendet, um wichtige europäische Politikbereiche, z. B. die europäische Säule sozialer Rechte und die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, zu überwachen. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle ist ein SDG-Indikator im Rahmen des Ziels 5 (Gleichstellung der Geschlechter) und auch Teil des Dashboards der europäischen Säule sozialer Rechte (Grundsatz 2). Das Recht auf faire Arbeitsbedingungen und angemessene Mindestlöhne ist in Grundsatz 6 (Löhne und Gehälter) aufgeführt.

Unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken liefern wichtige Informationen für die Geld- und Währungspolitik (Arbeitskostenindex) und werden zur Unterstützung der jüngsten Richtlinie über angemessene Mindestlöhne und der Richtlinie über Lohntransparenz verwendet.

Mit diesem Vorschlag wird der Rechtsrahmen für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken weiter an die politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU angepasst, die entweder neu sind oder sich seit der Verabschiedung des aktuellen Rechtsrahmens für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken weiterentwickelt haben.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 338 Absatz 1 AEUV, der den Rechtsrahmen für europäische Statistiken bildet. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der EU erforderlich ist. In Artikel 338 Absatz 2 sind die Anforderungen an die Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, wonach diese den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung entsprechen müssen, ohne die Unternehmen, Behörden oder die Öffentlichkeit übermäßig zu belasten.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Europäische Statistische System (ESS) stellt die Infrastruktur für die statistische Information bereit. Das System ist dafür ausgelegt, den Bedarf mehrerer Nutzer in demokratischen Gesellschaften zu decken. Zu den wichtigsten Qualitätskriterien der europäischen Statistiken gehören ihre Kohärenz und Vergleichbarkeit. Die Vergleichbarkeit ist bei unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken äußerst wichtig, da sie eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung evidenzbasierter Wirtschafts-, Sozial- und Kohäsionspolitik spielen. Ohne einen klaren europäischen Rahmen in Form von EU-Rechtsvorschriften, in denen gemeinsamen statistischen Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten keine kohärenten und vergleichbaren Statistiken erstellen. Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme kann nicht zufriedenstellend erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten allein handeln. Auf der Grundlage eines Rechtsakts der EU können auf EU-Ebene wirksamere Maßnahmen ergriffen werden, da die Vergleichbarkeit der Statistiken in den Bereichen, die unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fallen, gewährleistet ist. Die Datenerhebung selbst kann von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit dem Vorschlag wird die Qualität und Vergleichbarkeit der europäischen unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken dadurch sichergestellt, dass bei der Erhebung und Erstellung in allen Mitgliedstaaten dieselben Grundsätze angewendet werden. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die europäischen unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken relevant bleiben, sodass sie dem Bedarf der Nutzer gerecht werden. Durch die Verordnung wird die Erstellung von Statistiken kostengünstiger, während gleichzeitig die besonderen Merkmale der statistischen Systeme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Als Rechtsinstrument wird eine Verordnung vorgeschlagen.

Angesichts der Ziele und des Inhalts des Vorschlags ist eine Verordnung das am besten geeignete Instrument. Wichtige EU-Politikbereiche wie die Konvergenz der Wirtschaftsleistung, der soziale Zusammenhalt, die Preisstabilität und die Gleichstellung der Geschlechter hängen von vergleichbaren, harmonisierten und hochwertigen europäischen unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken ab. Diese können am besten durch Verordnungen sichergestellt werden, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind und nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Rahmen dieser Initiative hat die Kommission den derzeitigen Rechtsrahmen für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken bewertet, der aus den Verordnungen (EG) Nr. 530/1999, (EU) Nr. 450/2003, (EG) Nr. 453/2008 und deren Durchführungsmaßnahmen besteht.

Ein positives Ergebnis dieser Bewertung ist, dass durch die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken hochwertige Informationen erhoben werden, die weitgehend für die beabsichtigten Zwecke genutzt werden. Die Stärken der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken liegen in ihrer Kohärenz, Wirksamkeit und Vergleichbarkeit sowie in der Tatsache, dass sie gut etabliert und zuverlässig sind und von Organisationen und politischen Entscheidungsträgern auf allen Ebenen weitgehend genutzt werden. Einer der Schwachpunkte des derzeitigen Rechtsrahmens besteht darin, dass er keine Erhebung von Daten über das geschlechtsspezifische Lohngefälle umfasst. Das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur jährlichen Bereitstellung von Informationen über das geschlechtsspezifische Lohngefälle ist zunehmend problematisch, da sich die freiwillige Datenerhebung auf die Qualität der Daten auswirkt und Risikofaktoren für die Weiterverfolgung der europäischen Säule sozialer Rechte sowie für die Überwachung von Ziel 5 der SDG der Vereinten Nationen, der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und der Richtlinie über Lohntransparenz mit sich bringt. Einige Mitgliedstaaten haben keine jährlichen Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle vorgelegt.

Eine weitere Schwachstelle des derzeitigen Rechtsrahmens besteht darin, dass wichtige Akteure der EU-Wirtschaft, z. B. Kleinstunternehmen, nicht erfasst werden. Einige Unzulänglichkeiten der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken, die bereits bei der Annahme der Rechtsakte festgestellt wurden, bestehen nach wie vor. Diese Unzulänglichkeiten wurden im bestehenden Rahmen auf unterschiedliche Weise angegangen (durch die Forderung nach Durchführbarkeitsstudien, die zu einer Änderung der Rechtsvorschriften hätten führen können, oder durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für die Schaffung der erforderlichen Kapazitäten), sie wurden allerdings für einige Datenerhebungen nicht behoben. Daher sind die erhobenen Informationen in mehreren unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken verzerrt, insbesondere aufgrund der unvollständigen Erfassung einiger Wirtschaftszweige oder von Kleinstunternehmen. Infolgedessen können die Eurostat zur Verfügung gestellten Daten nicht in vollem Umfang genutzt werden. Folglich lassen sich keine EU-Aggregate für die gesamte Wirtschaft berechnen, und es ist schwierig, Länder miteinander zu vergleichen.

Zudem können Aktualität und Häufigkeit der Daten der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistik noch verbessert werden. Das Ergebnis der Konsultation der Interessenträger zeigt, dass die Häufigkeit der Verdienststrukturerhebung und der Arbeitskostenerhebung für einige Nutzer nicht mehr ausreichend ist. Die Interessenträger sind ferner der Ansicht, dass die Aktualität beider Erhebungen sowie des Arbeitskostenindexes verbessert werden könnte.

Ein weiterer Aspekt ist, dass die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken mit deutlicherem Schwerpunkt auf einer faktengestützten Politikgestaltung für eine bessere Analyse zunehmend an Bedeutung gewonnen haben. Die bestehenden Rechtsvorschriften sind auf den Datenbedarf ausgerichtet, der den zum Zeitpunkt der ersten Ausarbeitung der Initiative geltenden politischen Prioritäten entsprach. Im Laufe der Zeit haben sich diese Prioritäten weiterentwickelt, und die aktuellen unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken decken Unterbereiche oder Variablen in der Politik nicht mehr ausreichend ab. Die im Rahmen der Konsultation der Interessenträger bestätigten Lücken beziehen sich vor allem auf eine Reihe von Variablen, die eine bessere Analyse der Mikrodaten und des abgeleiteten geschlechtsspezifischen Lohngefälles ermöglichen würden, wenn sie in die Verdienststrukturerhebung aufgenommen werden. Nicht zuletzt wurden detailliertere Daten über offene Stellen als notwendig erachtet.

Eine weitere Schwachstelle des derzeitigen Rechtsrahmens besteht darin, dass er für die Nutzung neuer Quellen in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene nicht geeignet ist. In den Verordnungen über die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken war die Verwendung innovativer Daten als mögliche Quelle nicht vorgesehen, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar waren. Demnach ist der derzeitige Rahmen für die Qualitätsberichterstattung nicht für die Bewertung dieser neuen Datenquellen geeignet. Außerdem wäre für die in den letzten Jahren zu beobachtende, verstärkte Verwendung von Verwaltungsdaten eine ordnungsgemäße Dokumentation erforderlich, die im Rahmen der bestehenden Qualitätsberichterstattung nicht möglich ist.

Schließlich sind die Definitionen, Konzepte und Ansätze des Rahmens in verwandten statistischen Bereichen nicht aufeinander abgestimmt. Zwar sind die einzelnen unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken intern kohärent, doch könnte die Rechtsstruktur vereinfacht werden, indem die drei derzeit geltenden Rahmenverordnungen durch einen einzigen konsolidierten Text ersetzt werden, um eine vollumfängliche Harmonisierung und Kohärenz aller Datenerhebungen im Rahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken sicherzustellen.

Konsultation der Interessenträger

In der Konsultationsstrategie wurden die Profile der wichtigsten Interessenträger in drei Hauptgruppen eingeteilt: i) Anbieter von Quelldaten (z. B. Inhaber von Verwaltungsdaten) und Auskunftspersonen (Anbieter von Daten in Unternehmen, die direkt an der Datenerhebung beteiligt sind), ii) Produzenten von Statistiken (hauptsächlich nationale statistische Ämter) und iii) Nutzer von Statistiken.

Die Konsultation umfasste öffentliche und gezielte Konsultationen, einen gezielten Workshop, Interviews mit wichtigen Interessenträgern und Sekundärforschung.

Die Konsultation der Interessenträger erreichte erfolgreich die vorgesehenen Interessengruppen (mit Ausnahme der Anbieter von Verwaltungsdaten, einzelner Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und der Medienorganisationen). Der mit unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken verbundene Aufwand für Unternehmen wurde indirekt über die nationalen statistischen Ämter bewertet; auch einige Wirtschaftsverbände äußerten sich. Angesichts des technischen Charakters des Themas wurde das allgemeine Engagement der Auskunftspersonen als ausreichend erachtet, um die Bewertung und die unmittelbar im Anschluss daran durchgeführte Folgenabschätzung der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken zu unterstützen.

Die Rückmeldungen aus der Konsultation zeigten, dass die Initiative der Kommission unterstützt wird und dass sich die Lage seit der vorherigen politischen Maßnahme im Bereich der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken deutlich verbessert hat. Sie trugen jedoch auch dazu bei, statistische Lücken und einen neuen statistischen Bedarf zu offenbaren, die mit dem derzeitigen Rechtsrahmen nicht gedeckt werden können. Alle Interessenträger hielten folgende Maßnahmen für vorrangig: Regelung der Datenerhebung zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle, Verbesserung des Erhebungsumfangs der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken und Verbesserung der Aktualität. Der wichtigste Vorschlag, zu dem Produzenten und Nutzer unterschiedliche Ansichten vertraten, war die Steigerung der Häufigkeit der vierjährlichen Datenerhebung (Verdienststrukturerhebung und Arbeitskostenerhebung). Dies wurde als zu aufwendig für die Auskunftspersonen (Unternehmen) und zu kostspielig für die nationalen statistischen Ämter empfunden. Der Mehrwert für die Nutzer wurde jedoch als sehr hoch eingeschätzt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Überarbeitung der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistik wurde vorgestellt und mit den Expertengruppen der Kommission erörtert, um Beratung und Beiträge zu den Fortschritten bei der Bewertung und der Folgenabschätzung einzuholen. Bei diesen Erörterungen handelte es sich zumeist um Sitzungen von Expertengruppen unter der Leitung von Eurostat, an denen auch Experten aus den Mitgliedstaaten teilnahmen, nämlich die Arbeitsgruppe „Arbeitsmarktstatistik“ und die Gruppe der Europäischen Direktoren für Sozialstatistik . Der Ausschuss für das Europäische Statistische System 10 wurde ebenfalls über die Fortschritte informiert.

Eurostat hat diese Bewertung mit Unterstützung einer bei ICF SA (Belgien) in Auftrag gegebenen Studie durchgeführt. Diese unterstützende Studie umfasste die Vorbereitung der Bewertung und der Folgenabschätzung, die Analyse der öffentlichen Konsultation sowie die Organisation und Analyse der Konsultation der Interessenträger (mit Ausnahme der öffentlichen Konsultation, die von Eurostat vorbereitet wurde).

Folgenabschätzung

Zu der Folgenabschätzung für diese Initiative 11 wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle am 20. Januar 2023 im Anschluss an ein schriftliches Verfahren 12 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Eine überarbeitete Fassung des Folgenabschätzungsberichts, die den Vorbehalten Rechnung trägt, wurde am 13. März 2023 von einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe gebilligt.

Das in der Folgenabschätzung dargelegte allgemeine Ziel besteht darin, unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken zu erstellen, die aktuell, relevant, umfassend in Bezug auf alle Wirtschaftszweige, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar und mit verwandten statistischen Bereichen kohärent sind. Dies lässt sich in drei spezifische, an die oben genannten Schwachstellen angepasste Ziele aufschlüsseln:

·Anpassung des Rechtsrahmens, um Flexibilität bei der Deckung des neu entstehenden Bedarfs zu ermöglichen, Veröffentlichung zuverlässigerer Statistiken und Förderung der Verwendung innovativer Quellen und Methoden (deren Qualität ordnungsgemäß bewertet wurde),

·Ausweitung des Erhebungsumfangs der Statistiken auf die gesamte Wirtschaft und Sicherstellung, dass alle Mitgliedstaaten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle bereitstellen,

·Verbesserung der Kohärenz mit verwandten statistischen Bereichen.

Die politischen Optionen wurden entwickelt, indem detaillierte politische Maßnahmen, mit denen die spezifischen Ziele angegangen werden sollen, zusammengefasst wurden.

Option 0 ist das Basisszenario.

Bei Option 1 werden die in den drei bestehenden Verordnungen vorgesehenen Datenerhebungen in einer neuen Rahmenverordnung zusammengefasst, mit der auch das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgedeckt wird. Definitionen, Konzepte und Ansätze werden angeglichen und es wird eine Gesamtplanung erstellt, um die Datenübermittlungen besser zu synchronisieren. Mit Ausnahme der neuen Rechtsgrundlage für das geschlechtsspezifische Lohngefälle würden alle Verbesserungen, die über eine bloße Neufassung der geltenden Rechtsvorschriften hinausgehen, freiwillig bleiben. Infolgedessen wird Option 1 dem neuen Bedarf nicht gerecht. Die bestehenden Erhebungslücken würden nur teilweise geschlossen und die Aktualität der Daten der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken würde nur für einige wenige freiwillige Länder leicht verbessert.

Bei Option 2 wird der Erhebungsumfang der Verdienststrukturerhebung – nicht aber der Arbeitskostenerhebung – auf Kleinstunternehmen ausgedehnt (nur für die Erhebung der wichtigsten Informationen, um den Aufwand zu begrenzen). Der Anwendungsbereich dieser beiden Erhebungen wird auf den NACE-Abschnitt „Öffentliche Verwaltung und Verteidigung; Sozialversicherung“ ausgedehnt, und die Statistik der offenen Stellen wird auf die gesamte Wirtschaft in allen Ländern ausgeweitet. Die Aktualität hat sich beim vierteljährlichen Arbeitskostenindex und bei der vierjährlichen Verdienststrukturerhebung leicht verbessert, nicht aber bei der Arbeitskostenerhebung. Die Häufigkeit beider Erhebungen bleibt im Vergleich zum Basisszenario unverändert. Die Entwicklung einer Rechtsgrundlage für das geschlechtsspezifische Lohngefälle und die Deckung des entstehenden Bedarfs sind auch Teil dieser Option. Mit dieser Option wird ferner eine verbesserte Qualitätsberichterstattung für alle Datenerhebungen und eine bessere Harmonisierung und Planung über die integrierte Rahmenverordnung gewährleistet.

Bei Option 3 wird der von den Interessenträgern geäußerte Bedarf an Verbesserung und Harmonisierung aller unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken erschöpfend angegangen. Sie umfasst alle ermittelten politischen Maßnahmen bzw. die ehrgeizigsten Maßnahmen, falls alternative Maßnahmen ins Auge gefasst wurden. Diese Maßnahmen betreffen den Erhebungsumfang, die Aktualität, die Häufigkeit der Verdienststruktur- und der Arbeitskostenerhebung, die Qualität der Berichterstattung, die Verwendung von Verwaltungsdaten und innovativen Quellen, die Angleichung von Konzepten in allen Bereichen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken, die verpflichtende Erhebung von Daten über geschlechtsspezifische Lohnunterschiede und die Deckung des neuen Bedarfs. Das bedeutet, dass der Umfang beider Erhebungen auf Kleinstunternehmen und auf den NACE-Abschnitt „Öffentliche Verwaltung und Verteidigung; Sozialversicherung“ ausgedehnt wird und die Statistik der offenen Stellen auf die gesamte Wirtschaft ausgeweitet wird. Die Aktualität der Verdienststrukturerhebung wird deutlich verbessert, während diejenige der Arbeitskostenerhebung moderat verbessert wird. Ferner wird die Aktualität des Arbeitskostenindex verbessert. Bei dieser Option würde sich die Qualität der Berichterstattung für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken und die Harmonisierung und Planung durch eine integrierte Rahmenverordnung verbessern.

Es wurde eine qualitative Bewertung der vier für die Folgenabschätzung ausgewählten Optionen durchgeführt. Bewertet wurden die Verhältnismäßigkeit, die Wirksamkeit, die Effizienz und die Kohärenz.

Den Schätzungen auf der Grundlage von Informationen der nationalen statistischen Ämter zufolge führt Option 3 zu einem erheblichen Anstieg des Aufwands für die Unternehmen und damit zu einem Anstieg ihrer Kosten für die Beantwortung von Erhebungen um 88 %. Option 2 führt zu einem Anstieg des Aufwands für Unternehmen um 11 %. Bei Option 3 steigen die Kosten für die Datenproduzenten um 64 %, gegenüber 12 % bei Option 2. Option 1 führt zu einer geringfügigen Steigerung des Aufwands und der Kosten für die Unternehmen und die nationalen statistischen Ämter.

Durch alle Optionen wird die Verhältnismäßigkeit gewährleistet. Obwohl Option 3 ehrgeizige Vorschläge umfasst, z. B. die Verdoppelung der Häufigkeit von zwei Datenerhebungen, die derzeit alle vier Jahre stattfinden, wurde sie angesichts der aktuellen Notwendigkeit, Kosten und Aufwand zu begrenzen, als nicht realistisch erachtet. Infolgedessen ist es unwahrscheinlich, dass diese Option derzeit vom Europäischen Statistischen System umgesetzt werden kann. Zwar ist Option 3 die wirksamste Option, aber auch die kostspieligste, die den größten Aufwand für die Unternehmen mit sich bringt. Den Datenproduzenten zufolge würde die Umsetzung von Option 3 in der Praxis auch zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Option 2 wurde als die kostenwirksamste Lösung für die Anforderungen der Nutzer und Anbieter von Daten ermittelt. Die bevorzugte Option ist daher Option 2. Der Legislativvorschlag steht mit dieser Option im Einklang.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die bevorzugte Option (Option 2) wird in dreierlei Hinsicht zu Vereinfachungen und gesteigerter Effizienz führen.

a)Die bestehenden drei Rahmenverordnungen werden in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt.

b)Die Nutzung alternativer Quellen von Verwaltungsdaten und moderner digitaler Technologien wird gefördert, einschließlich Webextraktion und automatischer Übertragung von Gehaltsdaten, die dazu beitragen werden, den Aufwand der Unternehmen im Allgemeinen und der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Besonderen zu verringern. Dies könnte durch die Extraktion von Verdienst- und Arbeitskostendaten aus den Gehaltsabrechnungssystemen von Unternehmen und Stellenanzeigen im Internet erreicht werden. Neue Verwaltungs- und innovative Daten sollten auch dazu beitragen, den entstehenden Bedarf zu decken.

c)Die Variablen über Auszubildende werden nur in den Ländern erhoben, in denen sie einen beträchtlichen Anteil aller Arbeitnehmer ausmachen (mehr als 1 %).

Durch die Ausweitung der in Option 2 vorgeschlagenen Verdienststrukturerhebung auf Kleinstunternehmen beläuft sich die Erhöhung des Aufwands für alle KMU auf 0,24 % des derzeitigen durchschnittlichen Aufwands, der alle vier Jahre zu erbringen ist. Dies beruht auf einer durchschnittlichen Stichprobenquote von 2,5 % für KMU. Außerdem wird die Ausweitung nur begrenzte Informationen umfassen und durch eine Vereinfachung der Arbeitskostenerhebung bei Auszubildenden ausgeglichen werden.

Die vorgeschlagene Option steht voll und ganz im Einklang mit dem Grundsatz einer auf die Digitalisierung ausgerichteten Politikgestaltung. Die Digitalisierung steht im Mittelpunkt der statistischen Prozesse im Europäischen Statistischen System (Ansatz „standardmäßig digital“). Spezielle Maßnahmen werden digital umgesetzt (Webformulare, digitale Prozesse, IT-Programme), um die Kosten für die nationalen statistischen Ämter und den Aufwand für die Auskunftspersonen zu minimieren.

Grundrechte

In der Folgenabschätzung wurden mögliche positive indirekte Auswirkungen auf die Grundrechte aufgeführt. Eine bessere Qualität von Statistiken über das geschlechtsspezifische Lohngefälle (einschließlich besserer Daten über Personen, die in Kleinstunternehmen tätig sind) würde zu einer Verbesserung der Grundrechtspolitik führen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag sieht keine Finanzierung regelmäßiger Datenerhebungen vor, wohl aber eine EU-Kofinanzierung von Modernisierungsbemühungen, einschließlich Pilot- und Durchführbarkeitsstudien in den Mitgliedstaaten. Zudem müssen die personellen und operativen Ressourcen (IT) in der Kommission (Eurostat) stabil bleiben, um die Arbeitsbelastung in den Bereichen Regulierung, Überwachung und Produktion bewältigen zu können, die sich aus den deutlich verbesserten Datenerhebungen ergeben wird.

Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind insgesamt von unbefristeter Dauer. Die geschätzten Auswirkungen auf den Haushalt für den verbleibenden Zeitraum des derzeitigen langfristigen Haushalts der EU für den Zeitraum 2021–2027 (auch bekannt als „mehrjähriger Finanzrahmen“) nach Inkrafttreten der Verordnung sind im Finanzbogen für den Rechtsakt dargelegt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagene Verordnung wird voraussichtlich im Jahr 2024 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen, und die Durchführungsmaßnahmen der Kommission werden kurz danach verabschiedet. Die Verordnung wird unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten.

Ab dem Bezugsjahr 2026 (für die Statistik der offenen Stellen, die Verdienststrukturerhebung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle und die Arbeitskostenindizes) bzw. ab dem Bezugsjahr 2028 (für die Arbeitskostenerhebung) wird mit dem Beginn der Übermittlung von Daten nach der neuen Verordnung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gerechnet. Im Einklang mit der Folgenabschätzung wird die Umsetzung der angenommenen Verordnung regelmäßig überwacht und bewertet. In der Folgenabschätzung sind auch Überwachungsmodalitäten enthalten, einschließlich Vorschlägen für zu verwendende Indikatoren.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein neuer Rahmen für europäische unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken geschaffen. In diesem Rahmen werden aktuelle Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste und der Arbeitskosten, den Arbeitskostenindex, offene Stellen und das geschlechtsspezifisches Lohngefälle vereint. Es wird ferner festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Statistiken zu drei Bereichen (Verdienste, Arbeitskosten, Arbeitsnachfrage), fünf damit zusammenhängenden Themen und 20 Einzelthemen vorlegen müssen. Diese werden durch Artikel über Gegenstand, Definitionen, Datenquellen und -methoden (einschließlich spezifischer Voraussetzungen für die Weiterverwendung von Quellen von Verwaltungsdaten), Datenanforderungen, frühzeitige Schätzungen, statistische Grundgesamtheit und Einheiten, Ad-hoc-Datenanforderungen, Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung, Pilot- und Durchführbarkeitsstudien sowie potenzielle Finanzbeiträge unterstützt.

Die Einzelheiten der Datenanforderungen werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt, doch die vorgeschlagene Verordnung ermöglicht es, die Liste der Einzelthemen sowie deren Periodizität, Bezugszeiträume und Datenübermittlungsfristen mittels delegierter Rechtsakte zu ändern. Der Vorschlag umfasst ferner die Möglichkeit, auf künftige Datenanforderungen mit Ad-hoc-Datenerhebungen zu reagieren. Schließlich bietet die vorgeschlagene Verordnung eine Möglichkeit der Kofinanzierung zur weiteren Modernisierung der statistischen Produktionssysteme und zur Durchführung von Pilot- und Durchführbarkeitsstudien, sofern dies angemessen ist. Diese der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse und delegierten Befugnisse sowie die Möglichkeit, Pilot- bzw. Durchführbarkeitsstudien in die Wege zu leiten, werden vorgeschlagen, um dem neuen Rahmen eine gewisse Flexibilität zu verleihen, damit langfristig auf den neu entstehenden Bedarf der Nutzer und die Möglichkeiten neuer Datenquellen eingegangen werden kann.

2023/0288 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken in der Europäischen Union sind für die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere für die Maßnahmen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die europäische Beschäftigungsstrategie, die europäische Säule sozialer Rechte und das Europäische Semester betreffen.

(2)Für die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 15 und die Überwachung angemessener Mindestlöhne gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 sind korrekte Informationen über die Entwicklung der Arbeitskosten pro Stunde und das Lohnniveau in den Mitgliedstaaten erforderlich.

(3)Die Europäische Zentralbank verwendet im Kontext der einheitlichen Währungspolitik europäische unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken, um Inflations- und Deflationsrisiken im Zusammenhang mit den Arbeitskosten zu überwachen. Daher sind zuverlässige, korrekte und vergleichbare Unionsstatistiken über die Entwicklung der Arbeitskosten erforderlich.

(4)Es ist erforderlich, den Erhebungsumfang der Statistik der offenen Stellen zu erweitern und die Aktualität des Arbeitskostenindex zu verbessern, da beide Indikatoren zu den wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI) 17 gehören, die zur Überwachung der Geld- und Wirtschaftspolitik benötigt werden.

(5)Es ist eine Rechtsgrundlage erforderlich, um die Übermittlung des jährlichen geschlechtsspezifischen Lohngefälles für die Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, insbesondere des Ziels 5 (Gleichstellung der Geschlechter), zu regeln.

(6)Für die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen 18 sind vergleichbare Daten über die Löhne und Gehälter von Männern und Frauen erforderlich. Nach der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen 19 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission jährlich fristgerecht aktuelle Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte durch den angemessenen erforderlichen statistischen Rahmen für die Erhebung und Übermittlung von Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle ergänzt werden.

(7)Im Sinne der Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften und der Förderung der Harmonisierung von Anwendungsbereich, Konzepten, Definitionen und Qualitätsberichten sollte diese Verordnung alle europäischen unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken abdecken.

(8)In dieser Verordnung sollte den neuen Erfordernissen Rechnung getragen werden, die sich mit der Entwicklung und dem Zusammenwachsen der Union und des Euro-Währungsgebiets ergeben haben, vorausgesetzt, ihre Bestimmungen führen nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Auskunftspersonen oder die nationalen statistischen Stellen.

(9)Damit der Aufwand für die Unternehmen, insbesondere der KMU, begrenzt wird, sollten die nationalen statistischen Behörden Verwaltungs- und innovative Quellen, bei denen das Hauptziel nicht die Bereitstellung von Statistiken ist, als Ersatz oder Ergänzung für statistische Erhebungen in Betracht ziehen, wobei die Qualitätsanforderungen für amtliche Statistiken einzuhalten sind. Die neuesten technologischen und digitalen Entwicklungen können zu diesem Ziel beitragen.

(10)Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren der Arbeitsmarktstatistiken und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands sollten die nationalen statistischen Stellen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 unverzüglichen und kostenlosen Zugang zu sämtlichen nationalen Verwaltungsunterlagen haben und diese verwenden sowie in die Statistiken integrieren dürfen, soweit dies zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken in der Europäischen Union erforderlich ist.

(11)Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung, auch im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten.

(12)Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung hochwertiger europäischer unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 angehört und hat am [xxx] eine Stellungnahme abgegeben.

(14)Für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten bedarf es vor der ersten Datenerhebung mindestens 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens.

(15)Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken in der Union geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„statistische Einheit“ die Einheit, über die die Daten erhoben oder Statistiken erstellt werden;

2.„Unternehmen“ eine Reihe von rechtlichen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates 22 ; darunter fallen Nichtmarktproduzenten und andere institutionelle Einheiten, die zum Sektor Staat gehören;

3.„örtliche Einheit“ ein Unternehmen oder einen Teil davon, das sich an einem geografisch bestimmten Ort befindet;

4.„gebietsansässiges Unternehmen“ bzw. „gebietsansässige örtliche Einheit“ ein Unternehmen bzw. eine örtliche Einheit, das bzw. die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;

5.„Arbeitnehmer“ jede Person, unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem Wohnsitz oder der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen steht (unabhängig davon, ob es sich um eine formelle oder informelle Vereinbarung handelt) und ein Arbeitsentgelt erhält, unabhängig von der Art der geleisteten Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet oder unbefristet, einschließlich Saisonarbeit); das Entgelt eines Arbeitnehmers kann die Form von Löhnen und Gehältern annehmen, einschließlich Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Provisionen und Sachbezügen;

6.„Arbeitgeber“ ein Unternehmen oder eine örtliche Einheit, das bzw. die ein direktes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer (unabhängig davon, ob es sich um eine formelle oder informelle Vereinbarung handelt) geschlossen hat;

7.„Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die einen bestimmten oder mehrere bestimmte Themen abdecken;

8.„Thema“ den über die statistischen Einheiten in einer Datenerhebung zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrere Einzelthemen umfasst;

9.„Einzelthema“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen umfasst;

10.„Variable“ ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann, wobei es sich um eine absolute Zahl, einen Anteil oder einen Verweis auf eine Position in einer Klassifizierung handeln kann;

11.„Aufschlüsselung“ eine vordefinierte, erschöpfende und sich gegenseitig ausschließende Reihe von Werten, die einer Variablen zugeordnet werden können, die statistische Einheiten charakterisiert;

12.„Mikrodaten“ Daten, die nur eine statistische Einheit ohne direkte Kennung betreffen;

13.„aggregierte Daten“ Daten, die sich auf eine Reihe mehrerer statistischer Einheiten beziehen;

14.„statistische Grundgesamtheit“ die Menge der statistischen Einheiten, über die Informationen gewünscht und Schätzungen erforderlich sind;

15.„Stichprobengrundlage“ eine Liste, Karte oder sonstige Spezifikation der Einheiten, die eine vollständig zu erfassende oder zu beprobende statistische Grundgesamtheit bestimmen;

16.„Stichprobe“ eine Teilmenge einer Stichprobengrundlage, deren Elemente auf der Grundlage eines Verfahrens mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit ausgewählt wurden, das so konzipiert ist, dass es die Ableitung gültiger Schätzungen für die statistische Grundgesamtheit ermöglicht;

17.„Auskunftsperson“ die Meldeeinheit, die der Behörde, die die Erhebung durchführt, Informationen liefert;

18.„Erhebungsdaten“ Daten, die an einer Stichprobe von Befragten erhoben und mithilfe geeigneter mathematischer Methoden auf die statistische Grundgesamtheit hochgerechnet werden;

19.„Verwaltungsdatensätze“ Daten, die eine Verwaltungseinheit, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;

20.„andere Quellen“ Daten, die eine Stelle, die keine Verwaltungseinheit ist, ohne die vorwiegende Absicht, Statistiken zu erstellen, erzeugt hat, einschließlich privater Aufzeichnungen, Websites und Datenbanken;

21.„statistische Klassifikation“ eine geordnete Liste mit einer oder mehreren Detaillierungsgraden von verwandten, aber sich gegenseitig ausschließenden Kategorien, die zur Strukturierung von Informationen in einem bestimmten Statistikbereich entsprechend ihrer Ähnlichkeit verwendet wird;

22.„Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;

23.„Zeitraum der Datenerhebung“ den Zeitraum, in dem die Daten erhoben werden;

24.„Metadaten“ Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und die Daten auf strukturierte Weise beschreiben;

25.„vorgeprüfte Daten“ Daten, die von Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüft wurden;

26.„Qualitätsbericht“ einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens.

Artikel 3

Quellen und Methoden

(1) Für die Zwecke der Erstellung von Statistiken im Rahmen dieser Verordnung verwenden die Mitgliedstaaten eine oder eine Kombination der folgenden Quellen bzw. verwenden diese weiter, sofern sie die in Artikel 8 genannten Qualitätsstandards erfüllen:

a)Erhebungsdaten,

b)Verwaltungsdatensätze,

c)andere Quellen.

(2) Erhebungen, die für die Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken verwendet werden, beruhen auf Stichproben, die für die statistische Grundgesamtheit repräsentativ sind. Die Stichproben der Unternehmen oder örtlichen Einheiten werden aus den nationalen statistischen Unternehmensregistern im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 gezogen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Qualitätsberichte ausführlich über die verwendeten Quellen und Methoden.

Artikel 4

Datenanforderungen

(1) Die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken umfassen die folgenden Bereiche und Themen:

a)Verdienste:

i) Struktur der Verdienste;

ii) geschlechtsspezifisches Lohngefälle;

b)Arbeitskosten:

i) Struktur der Arbeitskosten;

ii) Arbeitskostenindex;

c)Arbeitsnachfrage:

i) offene Stellen.

Die Themen Arbeitskostenindex gemäß Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Buchstabe c Ziffer i umfassen ihre jeweiligen Frühschätzungen im Sinne von Artikel 5.

(2) Für jedes in Absatz 1 aufgeführte Thema werden die Einzelthemen, die entsprechende Periodizität, die Bezugszeiträume und die Übermittlungsfristen im Anhang festgelegt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der im Anhang aufgeführten Einzelthemen, die Bezugszeiträume und die Übermittlungsfristen zu ändern.

(4) Bei der Ausübung der Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 stellt die Kommission sicher, dass die Änderungen keinen erheblichen und unverhältnismäßigen Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftspersonen darstellen. Zu diesem Zweck werden Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 9 in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse gebührend bewertet und berücksichtigt werden.

(5) Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Daten übermittelt, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Themas (Struktur der Verdienste), für das Mikrodaten für einzelne Arbeitnehmer und örtliche Einheiten übermittelt werden.

(6) Zur Bereitstellung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst bereitgestellt.

(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die folgenden Elemente für jedes Thema festgelegt werden:

a)Liste und Beschreibung von Variablen,

b)statistische Klassifikationen und Aufschlüsselungen der Daten,

c)Genauigkeitsziele,

d)Metadaten, die mit derselben Periodizität, den Bezugszeiträumen und den Fristen wie der Daten, auf die sie sich beziehen, zu übermitteln sind,

e)Datenerhebungszeiträume.

Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Frühschätzungen

(1) Es werden Frühschätzungen für den Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und für offene Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i übermittelt:

a)von Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der EU in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre und

b)von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mit einem jährlichen Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Euro-Währungsgebiet in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre.

(2) Die Anteile an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der EU und im Euro-Währungsgebiet gemäß Absatz 1 werden von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der verfügbaren jährlichen Daten der EU-Arbeitskräfteerhebung ermittelt.

(3) Sollte sich die Liste der Mitgliedstaaten mit einem Anteil an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, der höher ist als die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte, ändern, so teilt die Kommission (Eurostat) dies dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Zeitraums mit, der für die Bewertung des Schwellenwerts von 3 % herangezogen wurde. Liegen die aktualisierten Anteile der Arbeitnehmer unter den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerten, so kann der betreffende Mitgliedstaat bzw. können die betreffenden Mitgliedstaaten die Übermittlung von Frühschätzungen ab dem Bezugsquartal des ersten Kalenderjahres nach dem Datum der Mitteilung einstellen. Liegen die aktualisierten Anteile über diesen Schwellenwerten, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat bzw. übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten die Frühschätzungen ab dem ersten Referenzquartal des dritten Kalenderjahres nach dem Datum der Mitteilung.

Artikel 6

Statistische Einheiten und statistische Grundgesamtheit

(1) Im Rahmen dieser Verordnung werden Statistiken für eine oder mehrere der folgenden statistischen Einheiten erstellt:

a)Unternehmen,

b)örtliche Einheiten,

c)Arbeitnehmer.

(2) Für die Themen Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und offene Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle Unternehmen oder örtlichen Einheiten, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik 23 enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und

b)sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.

(3) Für die Themen Struktur der Verdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und geschlechtsspezifisches Lohngefälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitgeber alle örtlichen Einheiten, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und

b)sie beschäftigen einen oder mehrere Arbeitnehmer.

Für die Themen Struktur der Verdienste und geschlechtsspezifisches Lohngefälle umfasst die statistische Grundgesamtheit in Bezug auf die Daten über den Arbeitnehmer alle Arbeitnehmer, deren örtliche Einheit der gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Grundgesamtheit angehört.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a und b erstreckt sich die Übermittlung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle für den Bezugszeitraum 2026 auf alle örtlichen Einheiten, die Teil von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern sind und die zusätzlich zu den in Absatz 3 Buchstabe a ausgeschlossenen Tätigkeiten nicht unter den Abschnitt „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ der NACE-Systematik fallen.

(5) Für das Thema Struktur der Arbeitskosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i umfasst die statistische Grundgesamtheit alle örtlichen Einheiten, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)ihre Wirtschaftstätigkeit ist in einem beliebigen Abschnitt der NACE-Systematik enthalten, mit Ausnahme von „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, „private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und „exterritoriale Organisationen und Körperschaften“, und

b)sie sind Teil von Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern.

Artikel 7

Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die Erhebung zusätzlicher Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Datenbedarf zu decken. In diesen delegierten Rechtsakten ist Folgendes festgelegt:

a)die im Rahmen von Ad-hoc-Datenerhebungen im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten Bereichen und Themen bereitzustellenden Einzelthemen sowie die Gründe für diesen zusätzlichen Bedarf,

b)die Bezugszeiträume und Übermittlungsfristen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab dem Bezugsjahr 2028 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Ad-hoc-Erhebungen delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 zu erlassen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der in Absatz 1 genannten Ad-hoc-Informationen und Metadaten. In diesen Durchführungsrechtsakten sind gegebenenfalls die folgenden technischen Elemente anzugeben:

a)Liste und Beschreibung von Variablen,

b)statistische Klassifikationen und Aufschlüsselungen der Daten,

c)detaillierte Spezifikationen zu den abgedeckten statistischen Einheiten,

d)zu übermittelnde Metadaten,

e)Datenerhebungszeiträume.

Diese Durchführungsrechtsakte werden bis spätestens 24 Monate vor Beginn des jeweiligen Referenzzeitraums gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die unter Verwendung der in Artikel 3 festgelegten Quellen und Methoden erhoben werden, die in Artikel 6 festgelegten statistischen Einheiten und die statistische Grundgesamtheit vollständig erfassen und genaue Schätzungen davon ermöglichen.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln Qualitätsberichte über die Quellen und Methoden für jedes der in Artikel 4 genannten Themen.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und ihren Inhalt festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über alle erheblichen Informationen über oder Veränderungen bei der Durchführung dieser Verordnung, die sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden. Die Informationen sind so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten solcher Änderungen mitzuteilen.

(7) Auf hinreichend begründeten Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendige Informationen vor.

(8) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die verwendeten Quellen und Methoden sowie die Stichprobengrundlagen.

Artikel 9

Durchführbarkeits- und Pilotstudien

(1) Die Kommission (Eurostat) kann Durchführbarkeits- und Pilotstudien in die Wege leiten, um die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken zu verbessern oder den Aufwand für die Unternehmen zu begrenzen. Ziel solcher Studien ist es unter anderem, die Qualität und Vergleichbarkeit zu verbessern, neue Möglichkeiten zu erforschen und neue Funktionen einzuführen, um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden, die Integration zwischen Erhebungen und anderen Datenquellen zu verbessern und den Aufwand für die Auskunftspersonen zu verringern. Bei den Studien werden die technologischen und digitalen Entwicklungen berücksichtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten können sich auf freiwilliger Basis an diesen Studien beteiligen. Sie stellen in Zusammenarbeit mit der Kommission (Eurostat) sicher, dass die Studien auf Unionsebene repräsentativ sind.

(3) Die Ergebnisse dieser Studien werden von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern bewertet. Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse dieser Studien.

Artikel 10

Finanzierung

(1) Die Union kann den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen finanziellen Beitrag aus ihrem Gesamthaushaltsplan zu folgenden Zwecken gewähren:

a)Verbesserung der Quellen, einschließlich der Stichprobengrundlagen, für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2029;

b)Verbesserung der Methoden für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken, einschließlich der in Artikel 9 genannten Durchführbarkeits- und Pilotstudien.

Die Union finanziert keine Kosten für die regelmäßige Erstellung von Statistiken, die gemäß dieser Verordnung zu übermitteln sind.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 11

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 25 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 12

Ausnahmeregelungen

(1) Erfordert die Anwendung dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte größere Änderungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten Ausnahmeregelungen für eine Höchstdauer von zwei Jahren gewähren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Bei der Gewährung der Ausnahmeregelungen berücksichtigt die Kommission die Vergleichbarkeit der Statistiken der Mitgliedstaaten und die rechtzeitige Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate. Die Kommission stellt ferner sicher, dass die unter diese Verordnung fallenden Anforderungen in Bezug auf Statistiken, Metadaten und Qualität, die zuvor unter die aufgehobenen Verordnungen fielen, ohne Unterbrechung weiter erfüllt werden.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

Artikel 13

Ausübung der übertragenen Befugnisse

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte genaues Datum des Inkrafttretens der Verordnung einfügen] übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Aufhebung

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 530/1999, (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 16

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Die Präsidentin/Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

1.2.Politikbereich(e)

3403 – Erstellung statistischer Informationen

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 26

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

X die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel der Maßnahme ist es, unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken zu erstellen, die aktuell, relevant, umfassend in Bezug auf die wichtigsten Wirtschaftszweige, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar und mit verwandten Statistikbereichen kohärent sind.

1.4.2.Einzelziel(e)

Das allgemeine Ziel lässt sich in drei Einzelziele aufteilen:

Anpassung des Rechtsrahmens, um Flexibilität bei der Deckung des neuen Bedarfs zu ermöglichen, aktuellere Statistiken zu veröffentlichen und die Nutzung innovativer Quellen und Methoden (deren Qualität ordnungsgemäß geprüft wurde) zu fördern;

Ausweitung des Erhebungsumfangs der Statistiken auf die gesamte Wirtschaft und Sicherstellung der Bereitstellung von Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle durch alle Mitgliedstaaten;

Verbesserung der Kohärenz mit verwandten statistischen Bereichen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Folgende Ergebnisse werden erwartet:

- verbesserte Harmonisierung und Vergleichbarkeit der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union;

- Beseitigung von Verzerrungen in Bezug auf die Daten über offene Stellen und Verdienste;

- verbesserte Aktualität der Daten der Verdienststrukturerhebung und des Arbeitskostenindex;

- bessere Berichterstattung über die Qualität der für unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken wiederverwendeten Verwaltungs- und innovativen Daten.

Anhand dieser Ergebnisse sollen die Zufriedenheit der Datennutzer und die Messung von Maßnahmen zu Mindestlöhnen und Gleichstellung verbessert werden.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Die Leistung des neuen Rechtsrahmens für die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union wird anhand der Einzelziele überwacht und bewertet.

Während der Umsetzungsphase des neuen Rechtsrahmens wird die Kommission (Eurostat) weiterhin regelmäßige Sitzungen von Sachverständigengruppen mit nationalen statistischen Partnerämtern im ESS organisieren, um etwaige Probleme zu erörtern und zu klären. Damit wird die langjährige gute und enge Zusammenarbeit zwischen Eurostat und seinen ESS-Partnern in technischen und statistischen Fragen fortgesetzt. Zu dieser Zusammenarbeit gehört die sorgfältige gemeinsame Ausarbeitung wichtiger Durchführungsrechtsakte zur Regelung der detaillierten neuen Anforderungen an statistische Daten und Metadaten, die sowohl für die Nutzer als auch für die Produzenten von Statistiken von großer Bedeutung sein werden. Die Umsetzungsphase soll mit einer ersten Bewertung abgeschlossen werden, bei der die Umsetzung, das Funktionieren und die ersten Auswirkungen des neuen Rechtsrahmens im Mittelpunkt stehen. Um ausreichende Informationen über die Leistung zu erhalten, ist diese Bewertung innerhalb von drei bis fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens geplant. Dies steht im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, wonach Daten für mindestens drei volle Jahre für Bewertungen zur Verfügung stehen sollten.

Nach dem Übergang zur Anwendungsphase plant die Kommission (Eurostat), das Funktionieren und die Auswirkungen der Rechtsvorschriften alle drei bis fünf Jahre zu bewerten.

Tabelle 13 des Berichts über die Folgenabschätzung (SWD(2023) 265) enthält eine Liste möglicher wesentlicher Leistungsindikatoren.

Die Kommission (Eurostat) erstellt gemeinsame europäische statistische Leitlinien und legt Anforderungen an eine Qualitätsberichterstattung zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken fest. Die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte müssen spezifische Kontrollen enthalten, die für diese Datenerhebung relevant sind. Dadurch wird die Qualität der statistischen Daten und Metadaten sichergestellt.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll ein neuer Rahmen für die integrierte Erstellung von unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken geschaffen werden. Die derzeitigen Datenerhebungen der Mitgliedstaaten werden harmonisiert, gestrafft, fristgerechter gestaltet und ihr Erhebungsumfang erweitert, um den politischen Erfordernissen besser gerecht zu werden. Der erste Bezugszeitraum für Datenerhebungen nach dem neuen Rahmen ist für das Jahr 2026 geplant.

Um diesen neuen Rahmen wie geplant einzurichten und umzusetzen, sollte die neue Verordnung vom Europäischen Parlament und vom Rat im Jahr 2024 verabschiedet werden, sodass die Durchführungsrechtsakte über die ersten Datenerhebungen bis Ende 2024, d. h. mindestens 12 Monate vor Beginn des ersten Bezugszeitraums, erlassen werden können.

Die Daten- und Metadatenerhebungen von vierteljährlichen Informationen über offene Stellen und den Arbeitskostenindex werden im ersten Quartal 2026 beginnen. Der erste Bezugszeitraum für die jährliche Erhebung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und für die vierjährliche Verdienststrukturerhebung ist das Jahr 2026. Der erste Bezugszeitraum für die Struktur der Arbeitskosten ist das Jahr 2028.

Schließlich werden die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten durch den Vorschlag verpflichtet, Pilotstudien durchzuführen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Statistiken im Rahmen der Verordnung weiter zu modernisieren (Bewertung neuer Datenquellen, auch in privater Hand befindlicher Quellen, und statistischer Themen, Entwicklung neuer Methoden).

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die in der Bewertung ermittelten Probleme haben eine echte EU-weite Tragweite, die eindeutig mit Lücken in den derzeitigen EU-Rechtsvorschriften zusammenhängt. Ohne weitere gesetzgeberische Maßnahmen der EU werden diese Probleme fortbestehen oder sich noch verschärfen.

Die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften dürften immer weniger wirksam und effizient sein. Die Ziele haben sich im Laufe der Zeit geändert, da die betreffenden Statistiken bei der Überwachung der Politik eine größere Rolle spielen. Ihre Relevanz wird wahrscheinlich auch weiter abnehmen, da die Statistiken auf EU-Ebene in Bezug auf den Erhebungsumfang und die gewünschte Aktualität weiter vom Bedarf der Nutzer abweichen dürften.

Der Mehrwert vollständiger und vergleichbarer unternehmensbezogener Arbeitsmarktstatistiken besteht darin, dass sie einen wichtigen Beitrag zur strategischen EU-Politik leisten (Geld- und Wirtschaftspolitik, Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, Grundsatz 6 der europäischen Säule sozialer Rechte, Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung). Die unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken sind ferner so konzipiert, dass sie den Bedarf vieler Nutzer decken, und zwar sowohl für die Entscheidungsfindung auf allen Ebenen in der EU als auch für die Forschung und die Information der breiten Öffentlichkeit.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Obligatorische Datenerhebungen mit festgelegten gemeinsamen Regeln sind der Schlüssel zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität von unternehmensbezogenen Arbeitsmarktstatistiken auf EU-Ebene. Die Regulierung freiwilliger Datenerhebungen, die bereits sehr vollständig sind, kann zu erheblichen Wirksamkeits- und Effizienzgewinnen führen, da ein erheblicher EU-Mehrwert zu begrenzten Zusatzkosten erzielt werden kann.

Eine unzureichende Abdeckung der Wirtschaft durch unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken führt zu Verzerrungen, die eine genaue Auslegung und Nutzung der Daten erschweren.

Freiwillige Datenerhebungen sind geeignete Instrumente, um die Erstellung neuer Themen oder Merkmale zu erproben und die Fähigkeit der nationalen statistischen Systeme zur Bereitstellung solcher Daten zu fördern. Allerdings werden sie im Laufe der Zeit tendenziell ineffizient, da es sein kann, dass die wiederkehrenden Produktionskosten letztendlich keinen erheblichen EU-Mehrwert in Bezug auf die Vollständigkeit in den Mitgliedstaaten schaffen.

Die aktuelle Gesetzgebung ist zu starr, um langfristig relevant zu bleiben. Diese Maßnahme hat relativ schnell an Bedeutung verloren, und zwar bereits während ihres Durchführungszeitraums. Das lag daran, dass es an flexiblen Mechanismen mangelte, um die Datenerhebungen an den sich ändernden Bedarf anzupassen oder die Möglichkeiten zu nutzen, die sich aus der Verfügbarkeit neuer Datenquellen ergeben.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar, da er mit dem Binnenmarktprogramm gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 übereinstimmt.

Der Vorschlag ist auch mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union vereinbar.

Ferner ergänzt der Vorschlag die Modernisierung der europäischen Sozialstatistik, die mit der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und dem aktuellen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken (COM(2023) 31 final) eingeleitet wurde.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Der Finanzierungsbedarf des Vorschlags wird durch die jeweiligen Finanzierungsbeschlüsse/jährlichen Arbeitsprogramme des Binnenmarktprogramms und des Nachfolgeprogramms, das europäische Statistiken umfasst, gedeckt.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

befristete Laufzeit

     Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

x unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2023 bis 2024,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 27

x Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

x durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten,

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Qualitätsberichte über alle im Rahmen der Verordnung erhobenen Daten und Metadaten vorzulegen. Darüber hinaus muss die Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Berichte über die Ergebnisse etwaiger Pilotstudien erstellen, die im Rahmen der Verordnung durchgeführt werden.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Da eine direkte Verwaltung durch die Kommission als Verwaltungsmethode für den Vorschlag gewählt wurde, betreffen die größten damit verbundenen Risiken die Verwaltung von Aufträgen und Finanzhilfen. Die Kontrollstrategie von Eurostat ist vor allem auf Finanzhilfevereinbarungen und Vergabeverfahren ausgerichtet. Sie beruht auf einer Risikobewertung und folgt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit. Dadurch sollen: i) die Ermittlung und das Management von Risiken unterstützt werden, ii) der Rahmen für alle Arten von Kontrolltätigkeiten in Bezug auf Finanztransaktionen innerhalb von Eurostat festgelegt werden, iii) ein Beitrag dazu geleistet werden, die bei Ex-post-Kontrollen von Finanzhilfevereinbarungen festgestellte Fehlerquote auf ein akzeptables Niveau zu bringen und auf diesem zu halten, iv) die Effizienz und Wirksamkeit der Kontrollen erhöht werden, und v) der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und Eurostat verringert werden. Bei der Auftragsvergabe umfassen präventive Kontrollen (Ex-ante-Kontrollen) die Bewertung von Konzentrationsrisiken bei Vergabeverfahren und Ex-post-Qualitätsüberprüfungen. Bei den Finanzhilfen erstrecken sich die präventiven Kontrollen (Ex-ante-Kontrollen) auf aufdeckende Kontrollen (Ex-post-Kontrollen), regelmäßige Bewertungen von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen sowie Ad-hoc-Kontrollen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die Kommission (Eurostat) hat eine Kontrollstrategie entwickelt. Die Maßnahmen und Instrumente dieser Strategie sind in vollem Umfang auf die Bereitstellung von Statistiken im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung anwendbar. Die durch die Strategie eingeführten Änderungen können die Wahrscheinlichkeit von Betrug verringern sowie diesem vorbeugen. Sie umfassen die Reduzierung der Komplexität, die Anwendung wirtschaftlicher Monitoringverfahren und die Durchführung risikobasierter Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen. Die Strategie umfasst darüber hinaus Sensibilisierungsmaßnahmen und Schulungen zur Betrugsbekämpfung.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die Kommission (Eurostat) verfügt über eine Kontrollstrategie, die im Allgemeinen darauf abzielt, das Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften auf einen Wert unterhalb des Wesentlichkeitskriteriums von 2 % zu begrenzen. Dies stimmt mit den Zielen für die interne Kontrolle und das Risikomanagement, die in ihrem statistischen Programm (Binnenmarktprogramm im aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmen) festgelegt sind, überein. Von den finanziellen Transaktionen erfolgen 100 % (was somit 100 % des Haushalts betrifft) vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ex-ante-Kontrollen gemäß der Haushaltsordnung. Überdies werden im Rahmen einer jährlichen Risikoanalyse Kontrollen durchgeführt, die auf einer eingehenden Analyse der zugrunde liegenden Unterlagen basieren. Diese Kontrollen könnten 4–6 % der gesamten Mittel abdecken, die von Eurostat verwaltet werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Am 30. Oktober 2013 verabschiedete Eurostat seine erste Betrugsbekämpfungsstrategie für den Zeitraum 2014–2017, die im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission vom 24. Juni 2011 steht. Die aktuelle Strategie zur Betrugsbekämpfung deckt den Zeitraum 2021–2024 ab. In dieser Strategie sind drei operative Ziele festgelegt: i) Verstärkung bestehender Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, ii) bessere Integration der Betrugsbekämpfungsverfahren in die Risikobewertung und das Risikomanagement von Eurostat sowie in die Rechnungsprüfung, Planung, Berichterstattung und Überwachung sowie iii) Ausbau der Kapazitäten zur Betrugsbekämpfung von Eurostat und stärkere Sensibilisierung als Teil der Kommissionskultur der Nichtduldung von Betrug. Die Betrugsbekämpfungsstrategie wird durch einen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung ergänzt. Während ihrer Laufzeit wird die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie halbjährlich überprüft, einschließlich eines entsprechenden Berichts an die Führungsebene. Bei allen potenziellen Empfängern von Finanzhilfen handelt es sich um öffentliche Einrichtungen (nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009). Darüber hinaus werden ihnen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. Es wurden Maßnahmen zur Überwachung der Verwaltung der Finanzhilfen getroffen. Diese Maßnahmen berücksichtigen die spezifischen Finanzhilfeverfahren und umfassen Ex-ante- und Ex-post-Analysen der Finanzhilfeverwaltung. Durch die Verwendung von Einheitskosten und Pauschalbeträgen im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird das Fehlerrisiko im Zusammenhang mit der Finanzhilfeverwaltung in beträchtlichem Maße verringert und somit ihre Verwaltung wesentlich vereinfacht.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgabe

Beitrag

Anzahl  

GM/NGM 28

von EFTA-Ländern 29

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 30

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

BGUE-BXXXX-03-020500-C1-ESTAT

GM

JA

NEIN

JA

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Beitrag

Anzahl  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Entfällt

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

1

Binnenmarkt, Forschung und Innovation

GD: ESTAT

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Folgejahre

INSGESAMT

 Operative Mittel

Haushaltslinie 31  03 02 05

Verpflichtungen

(1a)

1,000

1,000

1,000

0,000

3,000

Zahlungen

(2a)

0,400

0,400

1,000

1,200

3,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 32  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD ESTAT

Verpflichtungen

=1a+1b+3

1,000

1,000

1,000

0,000

3,000

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,400

0,400

1,000

1,200

3,000

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,000

1,000

1,000

0,000

3,000

Zahlungen

(5)

0,400

0,400

1,000

1,200

3,000

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 1 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

1,000

1,000

1,000

0,000

3,000

Zahlungen

=5+6

0,400

0,400

1,000

1,200

3,000

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

 Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+6

1,000

1,000

1,000

0,000

3,000

Zahlungen

=5+6

0,400

0,400

1,000

1,200

3,000





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans der Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Folgejahre

INSGESAMT

GD: ESTAT

•Personal

1,210

1,210

1,210

0,000

3,630

•Sonstige Verwaltungsausgaben

0,035

0,035

0,035

0,000

0,105

GD ESTAT INSGESAMT

Mittel

1,245

1,245

1,245

0,000

3,735

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,245

1,245

1,245

0,000

3,735

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

Folgejahre

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

2,245

2,245

2,245

0,000

6,735

Zahlungen

1,645

1,645

2,245

1,200

6,735

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 33

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1

Anpassung des Rechtsrahmens, um Flexibilität bei der Deckung des neuen Bedarfs zu ermöglichen, aktuellere Statistiken zu veröffentlichen und die Nutzung innovativer Quellen und Methoden mit ordnungsgemäß geprüfter Qualität zu fördern

- Statistik

0,267

0,200

0,200

0,400

0,800

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,200

0,200

0,400

0,800

EINZELZIEL Nr. 2

Optimierung des Erhebungsumfangs der Statistiken für die gesamte Wirtschaft und Sicherstellung der Bereitstellung von Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle durch alle Mitgliedstaaten

- Statistik

0,683

0,750

0,750

0,550

2,050

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

0,750

0,750

0,550

2,050

EINZELZIEL Nr. 3

Verbesserung der Kohärenz mit verwandten statistischen Bereichen

- Statistik

0,05

0,050

0,050

0,050

0,150

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

0,050

0,050

0,050

0,150

INSGESAMT

1,000

1,000

1,000

3,000

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,210

1,210

1,210

3,630

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,035

0,035

0,035

0,105

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,245

1,245

1,245

3,735

Außerhalb der RUBRIK 7 34  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme  
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,245

1,245

1,245

3,735

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr

2025

Jahr 
2026

Jahr

2027

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

6

6

6

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 35

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

2

2

2

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz 36

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

8

8

8

3 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Methodische Arbeiten zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Konzepte, Definitionen und

statistischen Methoden

Datenproduktionsarbeiten zum Empfang, zur Verarbeitung, Validierung und Veröffentlichung der Daten und

Metadaten

Datenanalyse, Veröffentlichungen und Nutzerunterstützung

Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf dem Gebiet der Statistik

Internationale Zusammenarbeit in statistischen Fragen

Externes Personal

IT und andere technische Arbeiten zur Unterstützung der Datenproduktion und -analyse

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 37

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind .    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 38

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel …

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Verordnungen des Rates: Nr. 10/1960, Nr. 14/1961, Nr. 28/1962, Nr. 151/1962, Nr. 101/66/EWG, (EWG) Nr. 1899/68, (EWG) Nr. 2259/71, (EWG) Nr. 328/75, (EWG) Nr. 494/78, Verordnungen (EWG) Nr. 2053/69, (EWG) Nr. 3192/73 und (EWG) Nr. 494/78, (EWG) Nr. 1596/81, (EWG) Nr. 3149/83, (EWG) Nr. 1612/88, (EWG) Nr. 3949/92, Nr. 2744/95, (EG) Nr. 23/97.
(2)     https://ec.europa.eu/eurostat/web/sdi/overview
(3)     https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1226&langId=de
(4)    Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).
(5)    Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21).
(6)    Empfehlung des Rates vom 20. September 2016 zur Einrichtung nationaler Ausschüsse für Produktivität (ABl. C 349 vom 24.9.2016, S. 1).
(7)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt (KOM(2009) 404 endg).
(8)    Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzelpersonendaten aus Stichprobenerhebungen (ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1).
(9)    Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1).
(10)    Festgelegt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(11)    SWD(2023) 265; SWD(2023) 266.
(12)    SWD(2023) 295.
(13)    ABl. C  vom , S. .
(14)    ABl. C  vom , S. .
(15)    Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).
(16)    Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).
(17)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Statistik über die Eurozone „Wege zu methodologisch verbesserten Statistiken und Indikatoren für die Eurozone“ – KOM(2002) 661 endg. vom 27. November 2002.
(18)    Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23);
(19)    Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(21)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(22)    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), siehe Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs.
(23)    Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(24)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(25)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(26)    Gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(27)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx .
(28)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(29)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(30)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(31)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(32)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(33)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der finanzierten Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(34)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(35)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(36)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(37)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(38)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 28.7.2023

COM(2023) 459 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 450/2003 und (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

{SEC(2023) 295 final} - {SWD(2023) 265 final} - {SWD(2023) 266 final}


ANHANG

Bereiche, Themen und Einzelthemen: Periodizität der Bereitstellung von Daten, Bezugszeiträume und Frist für die Datenübermittlung pro Thema

Bereich

Thema

Einzelthema

Periodizität

Bezugszeitraum

Datenübermittlungsfrist(1) (2)

Erster Bezugszeitraum

Verdienste

Struktur der Verdienste

Verdienste

Jahres- und Monatsgesamtverdienst und alle seine Komponenten sowie Stundenverdienst für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe.

Vierjährlich

Kalenderjahr

T+16 Monate

2026

Merkmale des Arbeitgebers

Wirtschaftliche, rechtliche, geografische und beschäftigungsbezogene Informationen über die örtliche Einheit, zu der jeder in der Stichprobe erfasste Arbeitnehmer gehört, und über ihr Unternehmen.

Merkmale des Arbeitnehmers

Individuelle demografische, bildungsbezogene, vertragliche und berufliche Informationen über jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe.

Arbeitszeiten

Informationen über bezahlte Arbeitszeiten für jeden Arbeitnehmer in der Stichprobe.

Technische Angaben der Erhebung

Angaben zur Stichprobe und Datenerhebung für jeden in die Stichprobe einbezogenen Arbeitnehmer und seinen Arbeitgeber (z. B. Gewichte).

Geschlechtsspezifisches Lohngefälle

Stundenverdienst

Stundenverdienst von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach Hauptmerkmalen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden und entsprechende relative Unterschiede zwischen den Stundenverdiensten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

Jährlich

Kalenderjahr

T+13 Monate

2026

Arbeitnehmer

Anzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Merkmalen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden.

Arbeitskosten

Struktur der Arbeitskosten

Arbeitskosten

Gesamtkosten, die der Arbeitgeber für die Beschäftigung von Arbeitskräften trägt, und die Komponenten dieser Kosten.

Vierjährlich

Kalenderjahr

T+18 Monate

2028

Geleistete Arbeitsstunden 

Von den wichtigsten Arten von Arbeitnehmern tatsächlich geleistete Arbeitsstunden.

Bezahlte Stunden

Für die wichtigsten Arten von Arbeitnehmern bezahlte Stunden.

Arbeitnehmer

Zahl der Arbeitnehmer nach wichtigsten Arten.

Örtliche Einheiten

Informationen über in der Stichprobe enthaltene örtliche Einheiten.

Arbeitskostenindex

Vierteljährlicher Arbeitskostenindex pro Arbeitsstunde

Vierjährlicher Arbeitskostenindex pro Arbeitsstunde nach Kostenart; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

Vierteljährlich

Kalenderquartal

- Frühzeitige Schätzungen: T+45 Tage

- Endgültige Daten: T+65 Tage

Erstes Quartal 2026

Vierteljährlicher Index der Gesamtarbeitskosten

Unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

Vierteljährlicher Index der geleisteten Arbeitsstunden

Unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

Jährliche Arbeitskosten

Jährliche Arbeitskostenniveaus (Gewichte) nach Kostenart.

Jährlich

Kalenderjahr

Ende des ersten Quartals des Jahres „T+1“+65 Tage

Arbeitsnachfrage

Stellenangebote

Freie Stellen

Erfasste Informationen über freie Stellen; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

Vierteljährlich

Kalenderquartal

- Frühzeitige Schätzungen: T+45 Tage

- Endgültige Daten: T+70 Tage

Erstes Quartal 2026

Besetzte Stellen

Erfasste Informationen über besetzte Stellen; unbereinigte und bereinigte Zeitreihen.

(1)Nach dem Ende des Bezugszeitraums „T“.

(2)Wenn das oben genannte Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt, endet die Frist tatsächlich am darauf folgenden Montag vor 12.00 Uhr (MEZ).