Brüssel, den 30.11.2023

COM(2023) 768 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

Bericht über Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise











Solidaritätsbeitrag und erlassene gleichwertige Maßnahmen: Bestandsaufnahme













I.Einleitung

Dieser Bericht enthält die Ergebnisse der Überprüfung der Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 1 über Notmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (im Folgenden „Verordnung des Rates“) vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage des Sektors für fossile Brennstoffe und der erzielten Überschussgewinne. Der Bericht wird dem Rat von der Kommission vorgelegt, die damit ihrer Berichtspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung des Rates nachkommt.

Ziel des Berichts ist es insbesondere, die Anwendung des in der Verordnung des Rates vorgesehenen Solidaritätsbeitrags durch die Mitgliedstaaten oder gleichwertiger nationaler Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als Alternative erlassen wurden, zu überprüfen. Der Bericht wird vor dem Hintergrund der Entwicklung des Sektors für fossile Brennstoffe und der Veränderungen der in diesem Sektor erzielten Gewinne erstellt. Er stützt sich auf Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß ihrer Berichtspflicht nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung des Rates übermittelt haben, sowie auf interne Analysen der Kommission.

II.Hintergrund

Die Verordnung des Rates wurde am 6. Oktober 2022 vom Rat angenommen. Sie ist am 8. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung war Teil der Notfallmaßnahmen der Kommission für die europäischen Energiemärkte, um dem dramatischen Preisanstieg infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine entgegenzuwirken. 2 Die sehr hohen Preise auf den Strommärkten seit September 2021 in Verbindung mit einem erhöhten Risiko von Engpässen bei den russischen Gaslieferungen seit März 2022 und die außergewöhnlich hohen Temperaturen in den Sommermonaten 2022, die sich auf die Stromnachfrage auswirkten, hatten insgesamt negative Auswirkungen in der gesamten Union. Verbraucher und Unternehmen in allen Mitgliedstaaten sahen sich mit steigenden Energie- und Strompreisen konfrontiert, während die Inflation zunahm und die Wirtschaft an Schwung verlor. Mit der Verordnung des Rates, die einen außergewöhnlichen, gezielten und befristeten Charakter hatte, wurden zwei Ziele verfolgt: in den Strommarkt einzugreifen, um die Stromnachfrage zu senken und die außergewöhnlich hohen Gewinne bestimmter Akteure des Energiesektors insbesondere auf die Endkunden umzuverteilen. Laut einer aktuellen Flash-Eurobarometer-Umfrage befürworten 86 % der Europäerinnen und Europäer die Maßnahmen, die die EU im Jahr 2022 zum Schutz der Verbraucher und Unternehmen ergriffen hat, um die unmittelbaren Auswirkungen der Energiepreisschwankungen zu begrenzen. 3  

Aufbauend auf den von der Kommission im Oktober 2021 mit der Energiepreis-Toolbox 4 vorgestellten Maßnahmen sowie der Mitteilung vom März 2022, in der die Grundsätze des REPowerEU-Plans dargelegt wurden 5 , und dem im Mai 2022 angenommenen REPowerEU-Plan 6 stellte die Verordnung des Rates – neben anderen Notstandsverordnungen (z. B. zur Senkung der Gasnachfrage 7 , zur Gasspeicherung 8 , zu den Gaspreisen (auch bekannt als „Marktkorrekturmechanismus“) 9 , zur Koordinierung der Gasbeschaffung (auch bekannt als „Solidaritätsverordnung“) 10 und zu den Genehmigungen für erneuerbare Energien 11 ) – einen weiteren Schritt dar, um eine koordinierte und rasche Reaktion auf die Notsituation, mit der die EU konfrontiert war, zu gewährleisten.

In Kapitel II der Verordnung des Rates sind Maßnahmen zur Intervention auf dem Strommarkt vorgesehen. Sie betreffen ein indikatives und ein verbindliches Ziel für die Senkung der Stromnachfrage, eine zeitlich befristete Obergrenze für die Einnahmen aus „inframarginalen“ Erzeugungsanlagen und die Unterstützung der Verbraucher durch die Erweiterung des bestehenden Instrumentariums. Die den Strommarkt betreffenden Maßnahmen in Kapitel II werden in diesem Bericht nicht analysiert, da sie Gegenstand eines gesonderten Berichts der Kommission an den Rat sind. 12

III.Kapitel III der Verordnung des Rates

Mit Kapitel III der Verordnung des Rates wird ein befristeter obligatorischer Solidaritätsbeitrag auf die in den Haushaltsjahren 2022 und/oder 2023 – je nach politischer Entscheidung der Mitgliedstaaten – erzielten Überschussgewinne für Unternehmen und Betriebsstätten in der EU eingeführt, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffinationsbereich tätig sind und mindestens 75 % ihres Umsatzes durch Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen. Die Mitgliedstaaten mussten den Solidaritätsbeitrag bis zum 31. Dezember 2022 angewandt haben, es sei denn, sie hatten bis zu diesem Zeitpunkt gleichwertige nationale Maßnahmen zur Erschwinglichkeit von Energie erlassen. Letztere sind nationale Maßnahmen, mit denen ähnliche Ziele verfolgt werden und die ähnlichen Regeln unterliegen wie der Solidaritätsbeitrag und die zu Einnahmen führen, die den geschätzten Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag entsprechen oder diese übersteigen.

In der Verordnung des Rates wird die Grundlage für die Berechnung des Solidaritätsbeitrags festgelegt und ein Mindestsatz bestimmt. Insbesondere unterliegen nur die in den Jahren 2022 und/oder 2023 erzielten steuerpflichtigen Gewinne, die in den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne liegen, dem Solidaritätsbeitrag. Die Mitgliedstaaten müssen einen höheren Satz als 33 % festlegen. Durch beide Elemente wird die Verhältnismäßigkeit des Solidaritätsbeitrags gewährleistet. Darüber hinaus sind in Kapitel III die Zwecke aufgeführt, für die die Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag verwendet werden sollten, um die negativen Auswirkungen der Energiekrise auf Haushalte und Unternehmen unionsweit zu verringern und abzufedern sowie gleichzeitig den Binnenmarkt zu schützen und der Gefahr einer weiteren Fragmentierung entgegenzuwirken.

Kapitel III der Verordnung des Rates gilt bis zum 31. Dezember 2023. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Kommission, dem Rat bis zum 15. Oktober 2024 erneut über den Stand der Umsetzung von Kapitel III in den Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten. Der Grund dafür ist, dass die Mitgliedstaaten den Solidaritätsbeitrag oder von ihnen erlassene gleichwertige nationale Maßnahmen auch im Haushaltsjahr 2023 anwenden können und die Einnahmen aus diesen Maßnahmen weiterhin erzielt werden.

IV.Allgemeine Lage des Sektors für fossile Brennstoffe

In diesem Abschnitt werden die Entwicklungen im Sektor für fossile Brennstoffe seit der Annahme der Verordnung des Rates dargestellt. Wie in Abschnitt 6.3 dieses Berichts näher erläutert, hatten diese Entwicklungen erhebliche Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten. Die Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung des Rates, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Solidaritätsbeitrag anzuwenden oder alternativ gleichwertige nationale Maßnahmen zu erlassen, haben die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, einen Teil der finanziellen Belastung im Zusammenhang mit den Kosten von Energiemaßnahmen zur Unterstützung von Haushalten und Unternehmen aufzufangen.

Durch den Anstieg der Energiepreise ergab sich für die Unternehmen der fossilen Energiewirtschaft trotz der herrschenden Unsicherheit ein einzigartiges und günstiges Geschäftsumfeld. Die Energiekrise im Jahr 2022 bot somit eine perfekte Kulisse für die Erzielung von Zufallsgewinnen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und übertraf die Marktbedingungen vor der Krise bei Weitem. Einige Unternehmen waren besser als andere in der Lage, ihre Absicherungsstrategie und ihre langfristigen Verträge zu nutzen, um sich inmitten der Schwankungen günstige Bedingungen zu sichern. Mit dem allmählichen Rückgang der Energiepreise im Jahr 2023 (die immer noch über dem historischen Niveau liegen) hat sich jedoch das Umfeld für die Erzielung von Zufallsgewinnen im Vergleich zu den außergewöhnlichen Bedingungen des Jahres 2022 abgeschwächt, da die Unternehmen mit einem unsichereren wirtschaftlichen Umfeld und steigenden Kapitalkosten zurechtkommen müssen.

Tabelle 1: Durchschnittspreise vor der Krise 2018-2021, 2022 und 2023 (bis November) (Quellen: Europäische Kommission, Chefökonom der GD ENER, basierend auf S&P Global Commodities, VaasaETT, wöchentliches Ölbulletin)

Durchschnitt

Vor der Krise (2018-2021)

2022

2023 (bis November 13 )

Gasgroßhandel (in EUR/MWh)

23

123

41

Gaseinzelhandel (in EUR/MWh)

69

137

116

Kohle (in EUR/Tonne)

70

283

122

Öl (in EUR/Barrel)

54

97

77

Diesel (in EUR/Liter)

1,29

1,83

1,68

Erdgas

Die im Jahr 2022 beschlossenen Maßnahmen haben den Druck auf die Energiemärkte gemildert und zu einem Rückgang der Erdgaspreise geführt, die sich im Frühherbst 2023 zwischen 40 EUR/MWh und 50 EUR/MWh bewegten, nachdem sie im Sommer 2022 bei über 200 EUR/MWh und vor der Krise bei rund 20 EUR/MWh gelegen hatten. 14 Die Preise schwanken jedoch weiterhin und liegen über dem historischen Durchschnitt. Darüber hinaus gibt es nach wie vor eine Reihe von Risiken, die bei einem Eintreten die Situation erheblich verschlechtern könnten. Dazu gehören ein Wiederanstieg der Nachfrage nach verflüssigtem Erdgas (LNG) in Asien, der die Verfügbarkeit von Gas auf dem weltweiten Gasmarkt verringern würde 15 , extreme Wetterbedingungen, die die Speicherung von Wasserkraft oder die Stromerzeugung aus Kernenergie beeinträchtigen könnten 16 , was einen verstärkten Rückgriff auf die Stromerzeugung aus Gas erforderlich machen würde, sowie andere mögliche Unterbrechungen der Gasversorgung, einschließlich einer vollständigen Einstellung der Gaseinfuhren aus Russland oder einer Störung der bestehenden kritischen Gasinfrastruktur. Die anhaltende Krise im Nahen Osten stellt ein weiteres großes geopolitisches Risiko dar, das sich auf die Gaspreise und die Gasversorgung auswirken kann.

Die EU bleibt widerstandsfähiger und ist besser auf den Winter 2023 vorbereitet, um die Preisschwankungen zu minimieren, und zwar aufgrund des anhaltend hohen Zustroms von LNG (die LNG-Einfuhren sind im Juni 2023 im Vergleich zum Juni 2021 um 98 % gestiegen), des Rekordniveaus der Speicherbefüllung (das Jahresziel einer Speicherbefüllung von 90 % wurde Mitte August erreicht, lange vor der Frist im November), der Bemühungen zur Senkung der Gasnachfrage (-17 % zwischen August 2022 und Juli 2023, was über dem 15 %-Ziel liegt) und der beschleunigten Einführung erneuerbarer Energien (schätzungsweise +41 GW Solar- und +15 GW Windkraftanlagen, die 2022 installiert wurden und jährlich rund 11 Mrd. m3 Gas einsparen).

Ermutigt durch die beispiellose Reaktion der EU ist es ihr gelungen, die fehlenden russischen Gasmengen teilweise auszugleichen, indem die Abhängigkeit der EU von russischem Gas durch höhere LNG-Einfuhren und Pipelineflüsse von zuverlässigeren internationalen Partnern von 45 % im Jahr 2021 auf 15 % im Jahr 2023 gesenkt wurde.

Rohöl und raffinierte Ölerzeugnisse

Die Weltmarktpreise für Rohöl sind zuletzt auf unter 85 USD/Barrel 17 gesunken, da sich die Marktgegebenheiten insgesamt verbessert haben, was auf eine geringere Marktknappheit hindeutet. Dies wird teilweise durch die Risikoprämie am Markt im Zusammenhang mit den jüngsten Ereignissen im Nahen Osten ausgeglichen, die sich auf die künftige Versorgung auswirken könnten. Die Ölpreise waren als Reaktion auf die Krise im Nahen Osten und auf die von der OPEC+ Anfang April und im Juni 2023 angekündigte Verlängerung der freiwilligen Förderkürzungen bis Ende des Jahres gestiegen 18 (mit dieser Maßnahme versuchte die OPEC+, den Verfall der Ölpreise zu bremsen: unter 75 USD/Barrel im Juni 2023, von ca. 100 USD/Barrel im Oktober 2022 und ca. 60 USD/Barrel im ersten Halbjahr 2021). Der Abwärtstrend wurde durch westliche Sanktionen und Preisobergrenzen für russisches Öl 19 sowie durch Bedenken hinsichtlich der globalen makroökonomischen Aussichten, insbesondere nach der jüngsten Konjunkturschwäche in China und der Straffung der globalen Geldpolitik, verstärkt. Der EU ist es gelungen, sich unter dem Druck des EU-Embargos auf russisches Öl aus der Abhängigkeit von russischem Öl zu befreien.

Die Preise für raffinierte Erdölerzeugnisse sind nach einem starken Rückgang bis zum Beginn des Sommers 2023 mit Dieselpreisen von über 2 EUR/Liter im Vorjahr 20 auf 1,55 EUR/Liter im Juni 2023 (Anfang November lag der Dieselpreis bei 1,75 EUR/Liter 21 ) zuletzt wieder gestiegen, was den Anstieg der Rohölpreise in den letzten Monaten widerspiegelt und von der starken Nachfrage getragen wird, die zuletzt zu höheren Raffinationsmargen für europäische Raffinerien geführt hat. Bei Diesel kam es im Juni und Oktober 2022 zu Preisspitzen (über 2 EUR/Liter), da Mittel- und Osteuropa bis dahin überwiegend mit russischem Diesel versorgt wurde, der erst nach einiger Zeit durch andere Quellen ersetzt werden konnte.

Zu den vier wichtigsten Faktoren, die die weltweite Ölnachfrage, das Angebot und die Preise bis zum Ende des Jahres 2023 und in der absehbaren Zukunft beeinflussen werden, zählen die weltweiten Konjunkturaussichten, die mögliche Verlängerung der OPEC+-Kürzungen, die Spannungen infolge des Kriegs Russlands gegen die Ukraine und des Konflikts im Nahen Osten sowie die Geschwindigkeit der Erholung Chinas.

Kohle

Nachdem die Kohlepreise im Sommer 2022 einen Höchststand von über 400 EUR/Tonne erreicht hatten, während sie vor der Krise bei etwa 50 EUR/Tonne lagen, sind sie kontinuierlich gesunken und haben sich im Sommer 2023 bei etwa 100 EUR/Tonne eingependelt. Dank des EU-Embargos für russische Kohle, das im Rahmen des fünften Sanktionspakets 22 verhängt wurde, konnte sich Europa vollständig von russischer Kohle unabhängig machen, indem es sich Alternativen von zuverlässigeren Partnern sicherte und so zur Stabilisierung der Preise beitrug.

V.Überblick über die Anwendung von Kapitel III der Verordnung des Rates durch die Mitgliedstaaten

Nach Artikel 14 der Verordnung des Rates hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Solidaritätsbeitrag anzuwenden oder gleichwertige nationale Maßnahmen zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 mussten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 Maßnahmen erlassen und veröffentlichen, um die Anwendung des Solidaritätsbeitrags sicherzustellen. Für Mitgliedstaaten, die sich für nationale Maßnahmen als Alternative entschieden haben, wurde in der Verordnung des Rates ebenfalls der 31. Dezember 2022 als endgültige Frist für das Inkrafttreten einer solchen Maßnahme als gleichwertige nationale Maßnahme festgelegt.

Bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage dieses Berichts am 12. September 2023 haben alle Mitgliedstaaten der Kommission gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung des Rates über die Einführung des Solidaritätsbeitrags oder gleichwertiger nationaler Maßnahmen, über die diesbezüglichen Änderungen ihres nationalen Rechtsrahmens, über die geschätzten Gesamteinnahmen und über die bisher im Jahr 2023 erzielten Einnahmen Bericht erstattet.

Von den 27 Mitgliedstaaten, die der Kommission Bericht erstattet haben, wenden 15 den Solidaritätsbeitrag an (AT, BG, DE, DK, EL, FI, FR, HR, IE, LT, NL, PL, RO, SI, SK), während acht Mitgliedstaaten (BE, CZ, EE, ES, HU, IT, PT, SE) sich dafür entschieden haben, gleichwertige nationale Maßnahmen zu erlassen oder anzuwenden, wie es die Verordnung des Rates ausdrücklich zulässt. Darüber hinaus gaben drei der 27 Mitgliedstaaten (LU, LV, MT) an, dass sie keine Unternehmen oder Betriebsstätten im Anwendungsbereich der Verordnung des Rates haben, auf die der Solidaritätsbeitrag angewandt werden könnte. Nach Rücksprache mit den Kommissionsdienststellen haben diese Mitgliedstaaten keine Durchführungsmaßnahmen erlassen. Einige andere Mitgliedstaaten, die davon ausgingen, dass nur wenige oder gar keine Unternehmen oder Betriebsstätten in den Anwendungsbereich fallen würden (FI, HR, SI), wenden die Verordnung des Rates an und haben Durchführungsmaßnahmen erlassen, erwarten aber nur geringe Einnahmen. Ein Mitgliedstaat (CY) ist noch dabei, Maßnahmen zu ergreifen.

Abbildung 2: Überblick über die Anwendung von Kapitel III der Verordnung des Rates durch die Mitgliedstaaten (Quelle: Europäische Kommission, GD TAXUD)

In der Gruppe der Mitgliedstaaten, die gleichwertige nationale Maßnahmen erlassen haben, gaben sechs von acht Mitgliedstaaten an, dass diese Maßnahmen auf bereits bestehenden nationalen Maßnahmen beruhen, die für andere Wirtschaftszweige in ihrem Zuständigkeitsbereich gelten, z. B. für Banken (CZ), Lebensmittel und Einzelhandel (PT) oder nationale Rahmenregelungen für Erdölverkäufer und andere Tätigkeiten im Energiesektor (BE, EE, HU, CZ). IT hat für das Haushaltsjahr 2022 eine bereits bestehende nationale Maßnahme angewandt und diese an die Anforderungen der Verordnung des Rates für 2023 angepasst. SE hat sich am Solidaritätsbeitrag orientiert.

5.1 Mitgliedstaaten, die den Solidaritätsbeitrag anwenden

Hinsichtlich der Berechnung des Solidaritätsbeitrags lässt die Verordnung des Rates den Mitgliedstaaten einige Wahlmöglichkeiten. Diese betreffen beispielsweise das Haushaltsjahr, für das die Maßnahme gilt, und den auf die Bemessungsgrundlage angewandten Satz. Hinsichtlich des für die Anwendung des Solidaritätsbeitrags gewählten Haushaltsjahres haben sich sechs der 15 Mitgliedstaaten dafür entschieden, den Solidaritätsbeitrag sowohl für das Haushaltsjahr 2022 als auch für das Haushaltsjahr 2023 anzuwenden (AT, BG, DE, IE, RO, SI). Sechs Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass sie Solidaritätsbeiträge nur für das Haushaltsjahr 2022 anwenden (EL, FR, NL, HR, PL, SK). Drei Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass sie die Solidaritätsbeiträge erst ab dem Haushaltsjahr 2023 anwenden werden (DK, FI, LT). Hinsichtlich des geltenden Satzes wenden zehn Mitgliedstaaten den Mindestsatz von 33 % an (BG, DE, DK, EL, FI, FR, HR, LT, NL, PL), während fünf Mitgliedstaaten einen höheren Satz anwenden. Insbesondere wurden die folgenden höheren Sätze gemeldet: 40 % (AT), 55 % (SK), 60 % (RO), 75 % (IE) und 80 % (SI).

5.2 Mitgliedstaaten, die gleichwertige nationale Maßnahmen erlassen haben

In Bezug auf die Bemessungsgrundlage, die von den Mitgliedstaaten, die gleichwertige nationale Maßnahmen erlassen haben, verwendet wird, ziehen vier von acht Mitgliedstaaten den steuerpflichtigen Gewinn als Bemessungsgrundlage heran (CZ, IT, PT, SE), während vier weitere Mitgliedstaaten eine andere Bemessungsgrundlage gewählt haben. Für die letztgenannte Gruppe von Mitgliedstaaten ergibt sich folgendes Bild: Ein Mitgliedstaat (BE) verwendet die in Raffinerien verarbeiteten Tonnen Rohöl als Grundlage; ein Mitgliedstaat (EE) legt den Wert des abgabenpflichtigen Rohstoffs zugrunde; ein Mitgliedstaat (ES) verwendet den Nettoumsatz; ein Mitgliedstaat (HU) hat zwei getrennte Maßnahmen eingeführt, auf die er unterschiedliche Bemessungsgrundlagen anwendet, nämlich eine geänderte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer von Energieversorgungsunternehmen und die Differenz zwischen dem Weltmarktpreis für Rohöl aus der Russischen Föderation und der Menge des in dem betreffenden Monat aus der Russischen Föderation gekauften Rohöls, gemessen in Barrel.

Hinsichtlich der geltenden Sätze für die von den Mitgliedstaaten eingeführten gleichwertigen Maßnahmen haben zwei Mitgliedstaaten den in der Verordnung des Rates vorgesehenen Mindestsatz von 33 % angewandt (PT, SE). Ein Mitgliedstaat (IT) wendet einen höheren Satz von 50 %, ein Mitgliedstaat (CZ) einen höheren Satz von 60 % an. In einem Mitgliedstaat (ES) wird ein Satz von 1,2 % auf den Umsatz angewandt. In einem anderen Mitgliedstaat (HU) wurde eine Spanne festgelegt, die sich im Laufe der Zeit ändert: Der Satz für die erste Maßnahme beträgt 31 % im Jahr 2022 und 41 % im Jahr 2023, der Satz für die zweite Maßnahme beträgt 40 % bis zum 9. Dezember 2022 und 95 % ab dem 10. Dezember 2022. Schließlich haben zwei Mitgliedstaaten variable Sätze festgelegt: 6,9 je Tonne verarbeitetes Rohöl (BE) oder einen vierteljährlich festzulegenden Satz (EE), der von Mindest- und Höchstprozentsätzen abhängt, die je Tonne Rohstoff festgelegt werden.

Auch in Bezug auf das geltende Haushaltsjahr wenden die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf unterschiedliche Haushaltsjahre an. Insbesondere wenden vier Mitgliedstaaten (BE, PT, HU, ES) ihre gleichwertigen nationalen Maßnahmen auf die Haushaltsjahre 2022 und 2023 an. Ein Mitgliedstaat (EE) wendet seine gleichwertige nationale Maßnahme auf das Haushaltsjahr 2022 an und zwei Mitgliedstaaten (IT 23 , SE) wenden ihre gleichwertige nationale Maßnahme auf das Haushaltsjahr 2023 an. Ein Mitgliedstaat (CZ) wendet seine Maßnahme auf die Haushaltsjahre 2022–2025 an.

VI.Geschätzte und erzielte Einnahmen und ihre Verwendung gemäß Kapitel III der Verordnung des Rates

6.1 Gemeldete geschätzte Einnahmen

Im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Kapitel III der Verordnung des Rates durch die Kommission haben die Mitgliedstaaten im März 2023 erste vorläufige Schätzungen der erzielten Einnahmen vorgelegt. Für die Zwecke dieses Berichts haben zwölf Mitgliedstaaten (BE, BG, DE, FR, EL, ES, HU, IE, IT, RO, SI, SK) im Sommer 2023 ihre aktualisierten geschätzten Einnahmen für das Haushaltsjahr 2022 übermittelt. 24 Die geschätzten Einnahmen für das Haushaltsjahr 2022 (Stand: 12. September 2023) belaufen sich auf 17,574 Mio. EUR.

Tabelle 2: Überblick über die geschätzten Einnahmen (in Mio. EUR) zum 12. September 2023 auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission für das Haushaltsjahr 2022.

       

Aus den Zahlen für das Haushaltsjahr 2022 geht hervor, dass die meisten Mitgliedstaaten zwar niedrigere geschätzte Einnahmen gemeldet haben als im März 2023 (Stand: 12. September 2023), die geschätzten Gesamteinnahmen jedoch um 2,254 Mio. EUR gestiegen sind, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass Polen nun Zahlen vorgelegt hat.

In Bezug auf die Zahlen in Tabelle 2 ist anzumerken, dass einige Mitgliedstaaten wie Lettland, Luxemburg und Malta angegeben haben, dass sie keine Unternehmen haben, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Andere Mitgliedstaaten wie Finnland und Kroatien haben der Kommission mitgeteilt, dass sie keine oder nur geringe Einnahmen erwarten. Darüber hinaus gibt es Mitgliedstaaten, die die Verordnung des Rates erst ab dem Haushaltsjahr 2023 anwenden (Dänemark, Italien, Litauen, Tschechien und Zypern). Andere Mitgliedstaaten wie Portugal erheben die Einnahmen erst ab Herbst 2023. Schließlich hat Österreich bis zum 12. September 2023 keine aktualisierte Schätzung der Einnahmen für das Haushaltsjahr 2022 vorgelegt, obwohl es zuvor eine vorläufige Schätzung der Einnahmen übermittelt hatte. Schweden hat keine Schätzung der Einnahmen vorgelegt. Daher sind in Tabelle 2 für diese Mitgliedstaaten keine geschätzten Einnahmen angegeben. Sie sind mit „entfällt“ gekennzeichnet.

6.2. Gemeldete erzielte Einnahmen

Für die Zwecke dieses Berichts hat die Kommission die Mitgliedstaaten zudem ersucht, über alle Einnahmen aus Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung des Rates zu berichten, soweit dies für die Mitgliedstaaten, die die Maßnahme bereits im Haushaltsjahr 2022 umgesetzt haben, möglich ist. Zum 30. Juni 2023 belaufen sich die Einnahmen für das Haushaltsjahr 2022 gemäß Kapitel III der Verordnung des Rates auf 6,850 Mio. EUR.

Tabelle 3: Einnahmen (in Mio. EUR) zum 30. Juni 2023 auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission für das Haushaltsjahr 2022

Die Kommission beabsichtigt, den regelmäßigen Austausch mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, um einen Überblick über die geschätzten und erzielten Einnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung des Rates für das gesamte Haushaltsjahr 2022 zu erhalten. Gleiches gilt für das Haushaltsjahr 2023 in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die den Solidaritätsbeitrag oder eine gleichwertige nationale Maßnahme für beide Haushaltsjahre oder nur für das Haushaltsjahr 2023 anwenden. Dadurch wird die Kommission in die Lage versetzt, ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Rat gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung des Rates im Herbst 2024 ordnungsgemäß nachzukommen.

6.3. Verwendung der Einnahmen

Die Mitgliedstaaten sind auch verpflichtet, über die Verwendung der Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag oder gleichwertigen Maßnahmen zu berichten. Die Verwendung dieser Einnahmen ist in Artikel 17 der Verordnung des Rates im Einklang mit dem Ziel dieser Verordnung, die Auswirkungen steigender Energiepreise auf die Endkunden abzufedern, festgelegt.

Aus den von den Mitgliedstaaten für diesen Bericht übermittelten Berichten geht hervor, dass viele der Maßnahmen, die die Anwendung des Solidaritätsbeitrags gewährleisten sollen, oder der gleichwertigen nationalen Maßnahmen keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung der Einnahmen enthalten. Dies entspricht der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten über allgemeine nationale Haushaltsrahmen verfügen, in denen die Ausgaben für alle Arten von durchgeführten Maßnahmen geregelt sind (Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushalts). Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission weiterhin darüber Bericht zu erstatten, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Verordnung des Rates erzielten Einnahmen für die in der Verordnung vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

Von den Mitgliedstaaten, die den Solidaritätsbeitrag anwenden, nehmen sieben von 15 in ihrem Bericht an die Kommission nicht ausdrücklich Bezug auf die in Artikel 17 der Verordnung des Rates vorgesehenen Verwendungszwecke (AT, BG, FI, FR, HR, NL, SI). Sieben Mitgliedstaaten beziehen sich ausdrücklich auf die Anforderungen von Artikel 17 der Verordnung des Rates (DK, DE, EL, IE, PL, RO, SK), wobei die finanzielle Unterstützung von Endkunden und Haushalten bevorzugt wird. Ein Mitgliedstaat (LT) hat über die Einrichtung eines Fonds berichtet, in dem die Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag zur finanziellen Unterstützung der Haushalte gesammelt werden.

Von den Mitgliedstaaten, die gleichwertige nationale Maßnahmen erlassen haben, gaben zwei von acht Mitgliedstaaten an, dass die Einnahmen wie in Artikel 17 vorgesehen verwendet werden (ES, PT). Zwei Mitgliedstaaten erwähnten die Verwendung der Einnahmen zur Unterstützung von Haushalten und Unternehmen (BE, EE) und ein Mitgliedstaat verwies allgemeiner auf die Abfederung hoher Energiepreise (CZ). Ein Mitgliedstaat (HU) hat über die Einrichtung eines Fonds berichtet, in dem die Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag zur finanziellen Unterstützung der Haushalte gesammelt werden. Ein Mitgliedstaat (SE) stellt in seinem Bericht klar, dass die Steuereinnahmen zwar nicht im Rahmen des nationalen Haushaltsgesetzes zugewiesen werden können, dass jedoch beabsichtigt ist, Haushalte und Unternehmen für hohe Energierechnungen mit einem Gesamtbetrag zu entschädigen, der die Einnahmen aus der befristeten Maßnahme für außerordentliche Gewinne übersteigen dürfte. Ein Mitgliedstaat (IT) hat in seinem Bericht keine Angaben zu den Anforderungen von Artikel 17 der Verordnung des Rates gemacht.

Ziel des in Kapitel III der Verordnung des Rates vorgesehenen Beitrags war es nicht, die Haushaltskosten der verschiedenen nationalen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Anstiegs der Energiepreise vollständig zu decken. Die Kommission hat in ihrer Herbstprognose 2022 die Auswirkungen der Kosten von Maßnahmen im Energiebereich aus haushaltspolitischer Sicht bewertet (siehe Kasten I.2.4 Finanzpolitische Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen hoher Energiepreise). 25 Der Prognose zufolge haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit Nettokosten von fast 200 Mrd. EUR beschlossen. Die Nettohaushaltskosten für Energiemaßnahmen im Jahr 2023 wurden auf rund 144 Mrd. EUR geschätzt. Die Zahlen für die veranschlagten Kosten liegen weit über den geschätzten Gesamteinnahmen, die die Mitgliedstaaten der Kommission für den Solidaritätsbeitrag oder gleichwertige nationale Maßnahmen gemeldet haben (siehe Abschnitt 6.1), was bedeutet, dass letztere die veranschlagten Ausgaben nur teilweise finanzieren könnten.

Die Kommission wird die Verwendung der gemäß der Verordnung des Rates erzielten Einnahmen weiterhin genau überwachen, um die Einhaltung von Artikel 17 der Verordnung zu gewährleisten.

VII.Schlussfolgerungen

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen auf den Energiemärkten gibt dieser Bericht einen Überblick über den Stand der Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates ein Jahr nach deren Inkrafttreten. In dem Bericht wird insbesondere auf die Entwicklung des Marktes und der Gewinne im Sektor für fossile Brennstoffe, aber auch auf die Anwendung der in dieser Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen eingegangen. Im Mittelpunkt des Berichts stehen insbesondere i) die Art der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, die vor der Wahl stehen, entweder den Solidaritätsbeitrag oder eine gleichwertige nationale Maßnahme anzuwenden, ii) die Besonderheiten jeder Maßnahme in Bezug auf das/die anwendbare(n) Haushaltsjahr(e), die Bemessungsgrundlage, den geltenden Satz und die Verwendung der erzielten Einnahmen, iii) die geschätzten Gesamteinnahmen, über die die Mitgliedstaaten berichtet haben, und iv) die Einnahmen, die bei den Mitgliedstaaten, die bis zum 30. Juni 2023 über diese Einnahmen berichten konnten, eingegangen sind.

Ein Blick auf die Entwicklung der Märkte für fossile Brennstoffe zeigt, dass sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung des Rates im Oktober 2022 deutlich verändert hat. Sinkende Energiepreise während des gesamten Jahres 2023, ein unsichereres wirtschaftliches Umfeld und steigende Kapitalkosten haben dazu geführt, dass die Gewinne der Unternehmen im Öl-, Gas- und Kohlesektor im Vergleich zu den außerordentlichen Überschussgewinnen des Jahres 2022 zurückgegangen sind.

Anhand der von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Daten über die Anwendung von Kapitel III der Verordnung des Rates lässt sich feststellen, dass sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Anwendung des Solidaritätsbeitrags entschieden hat. Es wird jedoch auch deutlich, dass die Mitgliedstaaten von der Flexibilität Gebrauch gemacht haben, die der Rechtsakt in Bezug auf die anzuwendenden Haushaltsjahre und den geltenden Satz bietet. Darüber hinaus bestehen zwischen den Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung einer gleichwertigen nationalen Maßnahme als Alternative zum Solidaritätsbeitrag entschieden haben, Unterschiede in Bezug auf das anwendbare Haushaltsjahr, den geltenden Satz und die Bemessungsgrundlage.

In Bezug auf die Einnahmen aus den Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung des Rates geht aus den Berichten der Mitgliedstaaten hervor, dass nicht alle Mitgliedstaaten den Solidaritätsbeitrag angewandt oder gleichwertige nationale Maßnahmen für das Haushaltsjahr 2022 erlassen haben. Aus diesem Grund und wegen der unterschiedlichen Erhebungszeitpunkte in den Mitgliedstaaten sind die bis zum 30. Juni 2023 gemeldeten erhobenen Beträge noch weit von den geschätzten Gesamteinnahmen entfernt.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, weiterhin darüber zu berichten, wie sie die Einnahmen aus den Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung des Rates zu verwenden gedenken. In Zukunft ist es wichtig, dass diese Daten an die Kommission übermittelt werden, einschließlich ausreichender Informationen über die unterschiedliche Verwendung des Teils der Einnahmen. Die Mitgliedstaaten, die Daten über die Verwendung der Einnahmen vorgelegt haben, stimmen mit den in Artikel 17 der Verordnung des Rates aufgeführten Verwendungszwecken überein, insbesondere mit der Verringerung der Belastung der Verbraucher durch steigende Energiepreise.

Die Kommission wird dem Rat bis Mitte Oktober 2024 einen zweiten Bericht mit einer zweiten Analyse der Anwendung von Kapitel III der Verordnung des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung vorlegen.

(1)

Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 61 I vom 7.10.2022, S. 1).

(2)

Vor dem Hintergrund der Krise auf den Energie- und Strommärkten im Jahr 2022, die zum Erlass der Verordnung des Rates geführt hat, findet diese ihre Rechtsgrundlage in Artikel 122 Absatz 1 AEUV als befristete Sondermaßnahme. Dieser Artikel ermächtigt den Rat, im Geiste der Solidarität die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.

(3)

  https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_4410  

(4)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Bekämpfung steigender Energiepreise: eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen (COM(2021) 660 final).

(5)

REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 final).

(6)

REPowerEU-Plan (COM/2022/230 final).

(7)

  EUR-Lex - 02022R1369-20230401 - DE - EUR-Lex (europa.eu)

(8)

  EUR-Lex - 02022R1032-20220630 - DE - EUR-Lex (europa.eu)

(9)

  Amt für Veröffentlichungen (europa.eu)

(10)

  EUR-Lex - 32022R2576 - DE - EUR-Lex (europa.eu)

(11)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R2577

(12)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. Juni 2023 zur Überprüfung der Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise gemäß der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52023DC0302 .

(13)

Stand der verfügbaren Daten am 14. November 2023.

(14)

Quelle: S&P Global Commodity Insights.

(15)

Die IEA hat festgestellt, dass die weltweite Gasnachfrage bis 2024 voraussichtlich wieder moderat ansteigen werde, vor allem im asiatisch-pazifischen Raum und im Nahen Osten, und dass die Nachfrage im asiatisch-pazifischen Raum bis 2026 um 20 % gegenüber 2022 steigen werde (siehe Medium-Term Gas Report 2023 (Mittelfristiger Gasbericht 2023)).

(16)

Inländische Engpässe bei Wasserkraft und Kernenergie, die auf klimatische Bedingungen und andere Verfügbarkeitsfaktoren zurückzuführen sind, haben den Druck auf den Gasmarkt verstärkt und die Preise im Sommer 2022 weiter steigen lassen. Die Produktionslücke bei Wasserkraft und Kernenergie betrug 2022 rund 60 TWh bzw. 120 TWh gegenüber 2021.

(17)

Preise für Brent-Öl am 15. November nach Angaben von S&P Global Commodity Insights.

(18)

Die OPEC+ kündigte Anfang April eine freiwillige Kürzung um 1,66 Mio. Barrel pro Tag (mbpd) an, und Saudi-Arabien kündigte am 4. Juni eine zusätzliche Kürzung um 1 mbpd im Juli an (die später bis Ende 2023 verlängert wurde). Auch Russland kündigte eine Kürzung seiner Ölausfuhren um 0,3 mbpd im September an (später bis Ende 2023 verlängert).

(19)

 Am 5. Dezember 2022 traten das EU-Embargo gegen russisches Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und die von der G7+-Koalition festgelegte Preisobergrenze von 60 USD/Barrel für russisches Öl in Kraft (die Preisobergrenze wird es europäischen Unternehmen ermöglichen, russisches Öl in Drittländer zu transportieren, sofern der Preis strikt unter der Obergrenze bleibt) – EUR-Lex - 02014R0833-20230624 - DE - EUR-Lex (europa.eu) .

(20)

Quelle: Wöchentliches Ölbulletin der Europäischen Kommission.

(21)

Quelle: Wöchentliches Ölbulletin der Europäischen Kommission (6. November).

(22)

  EUR-Lex - 02014R0833-20230624 - DE - EUR-Lex (europa.eu)

(23)

Italien meldete, dass es im Jahr 2022 2,897 Mrd. EUR im Rahmen seiner früheren nationalen Maßnahme eingenommen hat, wie in Abschnitt V erläutert.

(24)

Die Niederlande und Estland bestätigten ihre ursprünglichen Einnahmenschätzungen für diesen Bericht. Polen hat zum ersten Mal eine Schätzung der Einnahmen vorgelegt.

(25)

  https://economy-finance.ec.europa.eu/system/files/2023-02/ip187_en.pdf