EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.11.2021
COM(2021) 732 final
2021/0372(CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
{COM(2021) 733 final} - {SEC(2021) 576 final} - {SWD(2021) 357 final} - {SWD(2021) 358 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Es ist wichtig sicherzustellen, dass mobile EU-Bürger ihre mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte im Zusammenhang mit den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament uneingeschränkt wahrnehmen können.
Demokratie ist einer der Werte, auf die sich die Europäische Union gründet. Jeder Bürger hat das Recht, am demokratischen Leben der EU teilzunehmen; Entscheidungen sind so offen und bürgernah wie möglich zu treffen. Die Bürgerinnen und Bürger der EU werden direkt im Europäischen Parlament vertreten.
Die Unionsbürgerschaft bringt spezifische demokratische Rechte mit sich. Unionsbürger, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, zu leben, zu arbeiten oder zu studieren (im Folgenden „mobile EU-Bürger“), haben in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament.
In der Richtlinie 93/109/EG des Rates sind die Modalitäten für die Ausübung ihres Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat festgelegt.
Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 hat die Kommission ihre Absicht bekundet, eine Aktualisierung der Richtlinie 93/109/EG des Rates über das aktive und passive Wahlrecht mobiler EU-Bürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament vorzuschlagen. Ziel ist es, die Bereitstellung von Informationen an Bürger zu erleichtern und den Austausch relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, auch um Mehrfachwahlen zu verhindern. Im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 wurde eine Gesetzgebungsinitiative zur Verbesserung des Wahlrechts mobiler EU-Bürger angekündigt.
Trotz der derzeit geltenden Maßnahmen haben mobile EU-Bürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nach wie vor Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Wahlrechts. Zu den Problemen zählen Schwierigkeiten bei der Beschaffung korrekter Informationen über das aktive und passive Wahlrecht, aufwendige Registrierungsverfahren und eine eventuelle Streichung aus der Wählerregistrierung im Herkunftsmitgliedstaat. Insbesondere wird der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über registrierte Wähler und Kandidaten zur Verhinderung von Mehrfachabstimmungen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament durch uneinheitliche Zuständigkeitsbereiche und Fristen für den Austausch und die Erhebung von Daten behindert.
Mit dieser Initiative werden die bestehenden Vorschriften aktualisiert, präzisiert und verschärft, um den Schwierigkeiten mobiler EU-Bürger zu begegnen; hiermit sollen eine breite und inklusive Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 sichergestellt, mobile EU-Bürger bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützt und die Integrität von Wahlen geschützt werden.
Dieser Vorschlag stützt sich auf den langjährigen und regelmäßigen Austausch mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mittels der speziellen Umsetzungsgruppe der Kommission für die Richtlinien, der Sachverständigengruppe für Wahlfragen und zweier weiterer spezieller gemeinsamer Sitzungen des multidisziplinären Europäischen Netzwerks für die Zusammenarbeit bei Wahlen (European Cooperation Network on Elections) und der Sachverständigengruppe für Wahlfragen.
Es handelt sich um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
„Neuer Schwung für die Demokratie in Europa“ ist eine Priorität der Kommission, wie Präsidentin von der Leyen in den Politischen Leitlinien der Kommission 2019–2024 erklärte.
In dem von der Kommission am 3. Dezember 2020 vorgelegten Aktionsplan für Demokratie in Europa kündigte die Kommission ihre Absicht an, den Schutz von Wahlprozessen zu erhöhen und einen neuen operativen Mechanismus der EU vorzuschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Regulierungsbehörden zu stärken. Alle vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen, die dem Beschluss 2018/994 des Rates über die Überarbeitung des EU-Wahlrechts zugrunde liegen.
Diese Initiative steht auch in engem Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 und den laufenden Arbeiten an den anderen Initiativen im Rahmen des Pakets „Transparenz und Demokratie“ des Arbeitsprogramms der Kommission für 2021. Die Initiative wird auch von einer Mitteilung begleitet, in der unter anderem die Wahlbeteiligung mobiler EU-Bürger unterstützt werden soll.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen
Der Vorschlag gewährleistet die Kohärenz mit der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor der EU in Bezug auf den Zugang zu hochwertigen Informationen im Hinblick auf die Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, die für Bürger gelten, die ihre aus dem Unionsrecht im Bereich des Binnenmarkts abgeleiteten Rechte ausüben oder ausüben wollen, sowie mit der „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030“, mit der die politischen Rechte von Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen gewährleistet werden sollen. Er ergänzt auch andere EU-Strategien im Zusammenhang mit Demokratie und der digitalen Welt. Durch die Suche nach einem gleichberechtigten Zugang zu elektronischen oder Internet-Abstimmungslösungen für mobile EU-Bürger zielt der Vorschlag darauf ab, ihre Grundrechte besser zu schützen, und verbessert die demokratische Teilhabe insgesamt.
Die Initiative steht im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Mit Artikel 20 AEUV wird die Unionsbürgerschaft eingeführt. Nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV sowie Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben Unionsbürger in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Gemäß Artikel 22 AEUV wird dieses Recht vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden.
In der Richtlinie 93/109/EG des Rates sind diese Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament festgelegt.
•Subsidiarität (für nicht ausschließliche Zuständigkeit)
Das Wahlrecht mobiler EU-Bürger zur Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Teil ihrer Rechte als Unionsbürger festgelegt. Der Rechtsrahmen für die Ausübung des Wahlrechts durch mobile EU-Bürger umfasst das Zusammenwirken von EU- und nationalen Vorschriften. Die Union setzt den im Vertrag verankerten Grundsatz zur Festlegung des Wahlrechts mobiler EU-Bürger um, insbesondere durch die Richtlinie 93/109/EG des Rates.
Da grenzüberschreitende Angelegenheiten über die Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten hinausgehen, können die ermittelten Probleme nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten alleine gelöst werden. Die Festlegung gemeinsamer Standards und Verfahren für das aktive und passive Wahlrecht mobiler EU-Bürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und für den Austausch von Informationen über die jeweiligen Wähler und Kandidaten, um Mehrfachstimmen zu verhindern, kann nur auf EU-Ebene erreicht werden.
•Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen gezielten Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung des langfristigen Ziels der Entwicklung und Stärkung der Demokratie in der EU erforderliche Maß hinaus. Sie verbessern und präzisieren den Rahmen für die Ausübung des in den Verträgen verankerten Wahlrechts mobiler EU-Bürger und bieten einen besseren Lösungsansatz bezüglich Mehrfachabstimmungen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, indem das derzeitige System für den Informationsaustausch gestärkt wird. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
•Wahl des Instruments
Die Richtlinie des Rates enthält bereits solide Normen für die Standards und Verfahren für die Ausübung des Wahlrechts durch mobile EU-Bürger. Mit diesem Vorschlag sollen gezielte Änderungen an dieser Richtlinie des Rates vorgenommen werden, um bestimmte festgestellte Mängel und Hindernisse, auf die Mitgliedstaaten und Bürger stoßen, zu beheben. Angesichts der Notwendigkeit, die Sprache, veraltete Verweise und Bestimmungen zu aktualisieren, empfiehlt es sich, die Richtlinie des Rates neu zu fassen. Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Neufassung der Richtlinie des Rates handelt, ist derselbe Rechtsakt am besten geeignet.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen geltender Rechtsvorschriften
Unter Berücksichtigung der kürzlich von der Kommission vorgelegten Berichte wurde vom Grundsatz der „Bewertung zuerst“ abgewichen. Aus den Nachweisen geht eindeutig hervor, dass die Richtlinie 93/109/EG aktualisiert werden muss, was für den Bewertungsschritt als ausreichend erachtet wird. Schließlich enthält die zur Unterstützung der Folgenabschätzung erstellte externe Studie auch Elemente der Bewertung des bestehenden Rechtsrahmens.
•Konsultation der Interessenträger
Bei den Vorarbeiten zu diesem Vorschlag hat die Kommission in engem Dialog mit den entsprechenden Akteuren gestanden und sie umfassend konsultiert.
Der Vorschlag stützt sich unter anderem auf eine offene öffentliche Konsultation von Bürgern, Nichtregierungsorganisationen und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, einschlägige Studien, auch aus dem Akademischen Netz für die Unionsbürgerrechte, und die Ergebnisse einer externen Studie, die zur Unterstützung einer vor dem Vorschlag durchgeführten Folgenabschätzung erstellt wurde. Darüber hinaus werden Rückmeldungen aus gezielten Konsultationen der Interessenträger berücksichtigt, unter anderem von mobilen EU-Bürgern, dem Europäischen Netzwerk für die Zusammenarbeit bei Wahlen und der Sachverständigengruppe für Wahlfragen. Ergänzt wurde dies durch Schlussfolgerungen einschlägiger Projekte, die im Rahmen der Programme „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ finanziert wurden, sowie durch direkte Rückmeldungen von EU-Bürgern, die bei der Kommission und dem Europäischen Parlament eingingen.
•Einholen und Nutzung von Fachwissen
Der Vorschlag stützte sich auf Fachwissen aus verschiedenen Quellen. Diese Informationsquellen umfassten Konsultationen mit der Sachverständigengruppe der Kommission für Wahlfragen und dem Europäischen Netzwerk für die Zusammenarbeit bei Wahlen.
Am 28. Januar 2021 und am 10. Juni 2021 fanden zwei gemeinsame Sitzungen des Europäischen Netzwerks für die Zusammenarbeit bei Wahlen und der Sachverständigengruppe für Wahlfragen statt. Die in diesen beiden gemeinsamen Sitzungen erörterten Punkte waren bereits in früheren Sitzungen weitgehend besprochen und im Bericht der Kommission über die Wahlen zum Europäischen Parlament 2019 eingehend analysiert worden.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung (SWD(2021) 357). Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der Richtlinie 93/109/EG des Rates und der Richtlinie 94/80/EG des Rates sowohl hinsichtlich der Hauptnutznießer (mobile EU-Bürger) als auch der gewährten Rechte und der damit verbundenen Anforderungen für die Mitgliedstaaten wurden die Möglichkeiten bezüglich der Verbesserung der beiden Richtlinien und ihrer Funktionsweise in einem Dokument bewertet. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine befürwortende Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab (SEC(2021) 576).
In der Folgenabschätzung wurden zwei alternative politische Optionen zur Lösung der festgestellten Probleme untersucht. Die politischen Optionen enthalten eine Reihe möglicher Maßnahmen, die in Betracht gezogen werden, um die Ausübung des Wahlrechts zu verbessern und einen fairen Wahlprozess zu unterstützen, indem das Problem der Mehrfachabstimmung angegangen wird. Konkret reichen diese politischen Optionen von weichen, nichtlegislativen Maßnahmen zur Förderung der Sensibilisierung und einer verstärkten Verwaltungszusammenarbeit bis hin zur Festlegung gemeinsamer Standards für Verfahren zur Registrierung mobiler EU-Bürger und zum Austausch von Daten, um Mehrfachabstimmungen zu verhindern. Option 1 sieht gezielte Gesetzesänderungen und weiche Maßnahmen vor. Ziel ist es, die bestehenden Bestimmungen der Richtlinie des Rates zu konsolidieren und zu präzisieren.
Option 2 sieht weitreichende gesetzgeberische Maßnahmen vor. Unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung als Grundlage der Richtlinie zielt die zweite politische Option darauf ab, eine umfassende Reform der Richtlinie durchzuführen, indem beispielsweise rechtliche Anforderungen an die Registrierungsfristen festgelegt werden. Die Optionen wurden im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU sowie Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geprüft. Option 2 gilt als die wirksamste Option, um alle angestrebten Ziele zu erreichen. Option 1 ist jedoch aus Gründen der Effizienz, Kohärenz, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit die bevorzugte Option.
•Eignungsprüfungen und Vereinfachung
Der Vorschlag verursacht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der EU gewisse Kosten, die sich aus der verstärkten Zusammenarbeit ergeben, dürfte den Behörden aber auch Effizienzgewinne durch harmonisierte Verfahren bringen. Darüber hinaus verfügen einige Mitgliedstaaten bereits über Systeme, die die geplanten Verpflichtungen abdecken; daher würden ihnen keine erheblichen Zusatzkosten entstehen.
Mit dem Vorschlag wird das Verfahren für die Anmeldung zum aktiven und passiven Wahlrecht bei den Europawahlen für mobile EU-Bürger vereinfacht. Hierdurch würden sich zudem ihre Kosten im Vergleich zum Status quo reduzieren, in dem keine Änderungen an den derzeitigen Bestimmungen vorgenommen würden.
In dem Vorschlag wurden keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen festgestellt, die sich aus einer stärkeren Integration und demokratischen Teilhabe mobiler EU-Bürger in ihrem Aufnahmemitgliedstaat ergeben. Die Vereinfachung der Registrierungsanforderungen, die Verbesserung des Informationsangebots und die Sensibilisierung bezüglich Wahlen für mobile EU-Bürger dürften sich nur insofern indirekt auf die Wirtschaft auswirken, als sie die Freizügigkeit fördern.
Der Vorschlag sieht vor, dass mobile EU-Bürger unter den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats Zugang zur Fernabstimmung und elektronischen Stimmabgabe haben. Die Möglichkeit der Fernabstimmung fördert die Wahlbeteiligung mobiler EU-Bürger.
Der Vorschlag unterstützt die Optimierung des technischen Instruments für den Datenaustausch über registrierte Wähler zwischen den Mitgliedstaaten. Dazu würde in erster Linie ein formalisierter Ansatz gegenüber dem System zur Unterstützung des Datenaustauschs zählen, das über das von der Kommission bereitgestellte Verschlüsselungsinstrument operationalisiert wurde, indem in der Richtlinie 93/109/EG des Rates explizit darauf Bezug genommen wird. Der gesamte durch das Verschlüsselungsinstrument unterstützte Übermittlungsprozess würde durch die sichere Übermittlung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten weiter gestärkt werden, auch wenn in Einzelfällen Zweifel bestehen. Auf diese Weise erleichtert der Vorschlag die Verwaltungsaufgaben und die IKT-gestützten Verfahren für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten als Hauptakteure.
Die digitalen Aspekte des Vorschlags stehen daher im Einklang mit dem „Digitalen Check“.
•Grundrechte
In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“
In Artikel 10 Absatz 1 und 2 EUV heißt es: „Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie“ und „Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten“.
Gemäß Artikel 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkennt und achtet die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
Der vorliegende Vorschlag verfolgt die Ziele dieser Bestimmungen und ist somit mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten vereinbar und setzt diese um.
Dieser Vorschlag stärkt die Freizügigkeit der EU-Bürger (Artikel 45 der Charta). Er unterstützt auch die Gleichbehandlung und die Möglichkeiten zur Wahlteilnahme im Vergleich zu den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats. Darüber hinaus stärkt sie das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (Artikel 39 der Charta) und das Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41).
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag stellt für die EU keinen finanziellen oder administrativen Aufwand dar. Er hat daher keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne und Modalitäten der Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Mai 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sechs Monate nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Innerhalb eines Jahres nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Die Kommission kann Änderungen vorschlagen, die sie für erforderlich hält. Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 wird die Kommission auch eine eigene Bewertung der Ergebnisse der Richtlinie vornehmen, um die Informationen aus den Berichten der Mitgliedstaaten und den Sitzungen des Europäischen Netzwerks für die Zusammenarbeit bei Wahlen zu konsolidieren.
•Erläuternde Dokumente
In seinem Urteil vom 8. Juli 2019 und in seiner weiteren Rechtsprechung stellte der Gerichtshof klar, dass die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission hinreichend klare und genaue Angaben machen und für jede Bestimmung der Richtlinie angeben müssen, welche nationale(n) Bestimmung(en) die Umsetzung der Richtlinie gewährleistet/en.
•Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Erläuterungen werden nur zu denjenigen Bestimmungen der Richtlinie des Rates gegeben, die durch diesen Vorschlag geändert werden sollen.
1. Um mobilen EU-Bürgern den Zugang zu Wahlinformationen zu erleichtern, werden in Artikel 12 höhere Standards für die Bereitstellung von Wahlinformationen an mobile EU-Bürger festgelegt. Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die mobile EU-Bürger mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet proaktiv über die Bedingungen und Modalitäten für die Registrierung als Wähler oder Kandidat bei Wahlen zum Europäischen Parlament vor und nach ihrer Registrierung entweder zu Wahlzwecken oder zu dem in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zweck informieren. Dies könnte auch die Bereitstellung von Informationen und den Einsatz von Kommunikationsmitteln umfassen, die an bestimmte Wählergruppen, wie z. B. junge Wähler, angepasst sind.
Mit dem Ziel, das Bewusstsein und das Verständnis mobiler EU-Bürger für die Methoden und Verfahren zur Registrierung und Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament zu verbessern, sieht derselbe Artikel vor, dass die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden verpflichtet sind, mobilen EU-Bürgern, die als Wähler oder Kandidat registriert wurden, spezifische und individuelle Informationen zu folgenden Punkten zu übermitteln:
a)
Status ihrer Registrierung;
b)
Datum sowie Modalitäten und Ort der Wahl;
c)
einschlägige Vorschriften über die Rechte und Pflichten von Wählern und Kandidaten, einschließlich Verboten und Unvereinbarkeiten, und anwendbare Sanktionen bei Verstößen gegen Wahlvorschriften;
d)
Mittel zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Kandidatenliste.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Nutzer auf ihren nationalen Webseiten leichten Zugang zu benutzerfreundlichen, genauen, aktualisierten und ausreichend umfassenden Informationen über die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament haben. Die Mitgliedstaaten nutzen unterschiedliche Kommunikationsmittel und -kanäle. Um Kohärenz zu gewährleisten, sieht die Initiative daher vor, die in der Verordnung (EU) 2018/1724 festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechend auf die direkte und individuelle Bereitstellung amtlicher Wahlinformationen durch die Mitgliedstaaten an mobile EU-Bürger auszuweiten.
Um die Zugänglichkeit zu verbessern und das Informationsniveau zu erhöhen, müssen die Mitgliedstaaten die Amtssprache des Wohnsitzmitgliedstaats und eine Amtssprache der EU verwenden, die von der größtmöglichen Zahl von EU-Bürgern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, weitgehend verstanden wird. Die Mitgliedstaaten können auch auf das Portal „Ihr Europa“ zurückgreifen. Aufgrund der Kontaktangaben, die durch Änderungen der Daten eingeführt werden, die mobile EU-Bürger bei der Registrierung als Wähler oder Kandidat einreichen müssen, wird es den Mitgliedstaaten möglich sein, für die direkte Übermittlung von Informationen elektronische Kanäle zu nutzen. Um eine inklusive Wahlbeteiligung zu gewährleisten, werden in der Initiative auch Barrierefreiheitsanforderungen an Informationen festgelegt, die Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zur Verfügung gestellt werden; als Referenz dienen hier die allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
2. Um die administrativen Hindernisse für mobile EU-Bürger zu verringern, werden mit dem Vorschlag (Artikel 9 und 10) standardisierte Vorlagen für die in den Anhängen I und II enthaltenen förmlichen Erklärungen eingeführt, die von mobilen EU-Bürgern zum Zweck der Registrierung als Wähler oder Kandidat vorgelegt werden müssen. Um die Identifizierung mobiler EU-Bürger zu erleichtern, werden die aktuellen Daten im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Grundsatz der Genauigkeit durch die vom Herkunftsmitgliedstaat erteilte persönliche Identifikationsnummer (falls zutreffend) oder alternativ durch die Art des vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Ausweis- oder Reisedokuments und seine Seriennummer ergänzt. Die Formulare werden auch Kontaktangaben enthalten, damit die Mitgliedstaaten ihrer Informationspflicht nachkommen können. Da die Anhänge der Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, werden sie sowohl den Bürgern als auch den nationalen Behörden in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung stehen.
3. Die Änderungen an Artikel 13 zielen darauf ab, das derzeitige System für den Informationsaustausch über das Wahlrecht mobiler EU-Bürger zu straffen. Zu den diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gehört die Festlegung eines einzigen Datensatzes gemäß Anhang III, der neben den derzeit ausgetauschten Daten auch die vom Herkunftsmitgliedstaat erteilte persönliche Identifikationsnummer (falls zutreffend) oder die Art des Ausweis- oder Reisedokuments sowie das Registrierungsdatum umfasst. Darüber hinaus beziehen sich die Änderungen ausdrücklich auf die elektronischen Mittel, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Sicherheit des Datenaustauschs zur Verfügung stellt. Derselbe Artikel beschränkt die Eintragungsmöglichkeiten mobiler EU-Bürger in Wählerverzeichnisse und in die Kandidatenliste des Aufnahmemitgliedstaats auf Wahlen zum Europäischen Parlament, wodurch eine Abmeldung von anderen Wahlen verhindert wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 19 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Zuständigkeiten und Pflichten für den Betrieb des sicheren Instrumentariums festzulegen.
4. Mit Artikel 17 wird eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eingeführt. Die Berichte müssen einschlägige statistische Daten über die Teilnahme mobiler EU-Bürger an den Wahlen zum Europäischen Parlament entweder als Wähler oder als Kandidat enthalten. Um die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen besser bewerten zu können, wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie die Erhebung von Daten über die Zahl mobiler EU-Bürger, die als Wähler oder gegebenenfalls Kandidat registriert sind, und über die Zahl der mobilen EU-Bürger, die ihre Stimme abgegeben haben, verbessern. Artikel 18 sieht vor, dass die Anwendung der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet wird.
5. Mit den Artikeln 9, 10 und 13 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Vorlagen für förmliche Erklärungen, die von mobilen EU-Bürgern bei ihrer Registrierung als Wähler oder Kandidat eingereicht werden, und der Datensatz, der zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht wird, weiterhin sachdienliche Informationen enthalten. In Artikel 20 werden die Bedingungen für die Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 AEUV festgelegt.
6. Im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung verpflichtet Artikel 14 die Mitgliedstaaten, mobilen EU-Bürgern den Zugang zu den gleichen Möglichkeiten der Vorabwahl, der Briefwahl, der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe im Internet zu gewährleisten, die ihren eigenen Staatsangehörigen bei der Wahl zum Europäischen Parlament zur Verfügung stehen.
7. Mit dem Vorschlag wird der Begriff „von Amts wegen“ in Artikel 9 Absatz 4 im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung über Beschränkungen der automatisierten Entscheidungsfindung gestrichen. Um den Zugang zu Informationen unter den gleichen Bedingungen wie ihre Staatsangehörigen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten außerdem mobile EU-Bürger über ihre Streichung aus dem Wählerverzeichnis informieren, wenn eine solche Verpflichtung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen besteht.
8. Ebenfalls mit dem Ziel, das Bewusstsein der mobilen EU-Bürger zu schärfen und ihren Zugang zu Wahlrechten zu verbessern, werden die Mitgliedstaaten durch Änderungen an Artikel 11 verpflichtet, mobile EU-Bürger klar und rechtzeitig über ihre Registrierung und ihre Rechtsbehelfe zu informieren, wenn ihr Antrag abgelehnt wird. Außerdem wird der Umfang der Verpflichtung der Mitgliedstaaten verdeutlicht, indem der Begriff „Maßnahme“ durch „Entscheidung“ ersetzt wird. Mit einem neuen Absatz in Artikel 11 wird den Wählern und Kandidaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie das Recht eingeräumt, Unstimmigkeiten oder Fehler in den Angaben in den Wählerverzeichnissen oder in den Kandidatenlisten unter ähnlichen Bedingungen wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats zu berichtigen.
9. Der Vorschlag sieht auch Anpassungen der veralteten Sprache und Verweise (Artikel 2 Absatz 5 und 6, Artikel 3 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, 8, 9, 10, 11 und 16) vor, indem die Verweise auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch Verweise auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt werden und eine geschlechtsneutrale Sprache verwendet wird.
10. Mit den Änderungen wird auch Artikel 15 gestrichen, da sich diese Bestimmung auf die Wahlen zum Europäischen Parlament 1994 bezog.
11. Artikel 21 sieht vor, dass die Richtlinie im Einklang mit den Leitlinien der Venedig-Kommission des Europarats bis zum 31. Mai 2023 umgesetzt wird.
🡻 93/109/EG (angepasst)
2021/0372 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag ⌦ über die Arbeitsweise ⌫ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ , insbesondere auf Artikel 8b ⌦ 22 ⌫ Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
⇩ neu
(1)An der Richtlinie 93/109/EG des Rates sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)
Der Vertrag über die Europäische Union stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Beziehungen zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten kohärent und solidarisch zu gestalten. Zu seinen Grundzielen gehört es, den Schutz der Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Einführung einer Unionsbürgerschaft zu stärken.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)
Zu diesem Zweck wird mit den Bestimmungen des Titels II des Vertrages über die Europäische Union, durch den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft geändert wird, eine Unionsbürgerschaft für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten eingeführt und ihnen daraus eine Reihe von Rechten zuerkannt.
⇩ neu
(2)Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantieren Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats. Dieses Recht, das auch in Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verankert ist, konkretisiert den in Artikel 21 verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es ergibt sich außerdem aus dem in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 21 AEUV und Artikel 45 der Charta verankerten Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt.
(3)Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sind in der Richtlinie 93/109/EG des Rates festgelegt.
(4)Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung mobiler Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Auch in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG des Rates über mehrere Wahlperioden hinweg gesammelt wurden, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Verträge sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)
Das in Artikel 8b Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat stellt eine Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen in- und ausländischen Gemeinschaftsbürgern sowie eine Ergänzung des in Artikel 8a des EG-Vertrags festgeschriebenen Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt dar.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)
(5)Artikel 8b ⌦ 20 ⌫ Absatz 2 des EG-Vertrags ⌦ AEUV ⌫ betrifft nur die Möglichkeit der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament — gilt unbeschadet der Durchführung von Artikel 138 Absatz 3 des EG-Vertrags ⌦ Artikel 223 Absatz 1 AEUV ⌫, der die Einführung eines in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahrens ⌦ im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen ⌫ für diese Wahlen vorsieht— und zielt vor allem darauf ab, die Bedingung der Staatsangehörigkeit, an die heute in den meisten Mitgliedstaaten die Ausübung dieser Rechte geknüpft ist, aufzuheben.
⇩ neu
(6)Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen („Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats“), ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Wohnsitzmitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unionsbürgern gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gleichbehandelt werden.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)
Die Anwendung von Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags setzt keine Harmonisierung der Wahlrechtsordnungen der Mitgliedstaaten voraus. Mit Rücksicht auf den in Artikel 3b Absatz 3 des EG-Vertrags festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf zudem der Inhalt der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften nicht über das für die Erreichung des Ziels von Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags erforderliche Maß hinausgehen.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)
Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags zielt darauf ab, daß alle Unionsbürger, gleich, ob sie Staatsangehörige des Mitgliedstaats ihres Wohnsitzes sind oder nicht, dort ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter den gleichen Bedingungen ausüben können. Deshalb müssen für die Unionsbürger, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind, die gleichen Bedingungen, insbesondere bezüglich der Wohnsitzdauer und des Wohnsitznachweises, gelten, wie sie gegebenenfalls für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)
⇨ neu
(7)Artikel 8b Absatz 2 des EG-Vertrags sieht das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat vor, ohne dieses an die Stelle des aktiven und passiven Wahlrechts im Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, zu setzen. Es gilt, die freie Entscheidung des Unionsbürgers bezüglich des Mitgliedstaats, in dem er sich an der Europawahl ⌦ den Wahlen zum Europäischen Parlament ⌫ beteiligen möchte, zu respektieren, wobei ein Mißbrauch dieser Freiheit durch eine doppelte Stimmabgabe oder eine doppelte Kandidatur ⇨ durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur in verschiedenen Ländern ⇦ auszuschließen ist.
⇩ neu
(8)Im Einklang mit internationalen und europäischen Normen, einschließlich der Anforderungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen so weit wie möglich ausräumen, damit diese ihr Wahlrecht ungehindert ausüben können.
(9)Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach wie möglich sein. Es sollte ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Unionsbürger sollten den zuständigen Behörden zudem Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten.
(10)Zwar liegt die Gewährung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Herkunftsmitgliedstaat für Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz außerhalb seines Hoheitsgebiets haben, in der Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats, doch sollte die Tatsache, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats eingetragen wurden, für sich genommen keinen Grund für ihre Streichung aus dem Wählerverzeichnis ihres Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich anderer Wahlarten darstellen.
(11)Um die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die ihr passives Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ausüben möchten, zu gewährleisten, sollten diese Staatsangehörigen die gleichen Nachweise beibringen müssen wie Kandidaten, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. Um jedoch feststellen zu können, dass besagte Staatsangehörige das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV verankerte Recht genießen, sollten die Mitgliedstaaten die Vorlage einer förmlichen Erklärung verlangen können, die die erforderlichen Angaben zum Nachweis ihres passiven Wahlrechts bei den betreffenden Wahlen enthält.
(12)Damit genau festgestellt werden kann, ob Wähler und Kandidaten sowohl in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als auch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eingetragen sind, sollten die von Unionsbürgern bei der Einreichung ihres Antrags auf Eintragung ins Wählerverzeichnis oder ihrer Kandidaturerklärung im Wohnsitzmitgliedstaat zu verlangenden Angaben die persönliche Identifikationsnummer oder die Seriennummer eines gültigen Identitäts- oder Reisedokuments umfassen.
(13)Unionsbürger, die aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde des aktiven und passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, sollten von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen werden. Bei Eingang eines Antrags auf Eintragung als Wähler können die Mitgliedstaaten von dem betreffenden Staatsangehörigen eine förmliche Erklärung verlangen, aus der hervorgeht, dass er seines aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist. Bei einer Kandidatur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat sollten Unionsbürger eine Erklärung beibringen müssen, aus der hervorgeht, dass sie ihres passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht verlustig gegangen sind.
(14)Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte sich davon überzeugen können, dass Unionsbürger, die den Wunsch zum Ausdruck gebracht haben, ihr passives Wahlrecht auszuüben, dieses Rechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht verlustig gegangen sind. Erhält der Mitgliedstaat ein entsprechendes Ersuchen des Wohnsitzmitgliedstaats, sollte er die einschlägigen Informationen binnen einer Frist, die eine wirksame Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur ermöglicht, zur Verfügung stellen Die ausgetauschten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet werden. Stellt der Herkunftsmitgliedstaat nicht rechtzeitig Informationen über den Status eines Unionsbürgers bereit, so sollte dies angesichts der grundlegenden Bedeutung des Wahlrechts nicht zur Folge haben, dass der Kandidat seines passiven Wahlrechts im Wohnsitzmitgliedstaat verlustig geht. Falls die einschlägigen Informationen zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, sollte der Wohnsitzmitgliedstaat durch geeignete Maßnahmen und im Einklang mit den nach seinem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren sicherstellen, dass in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts verlustig gegangene Unionsbürger, die als Kandidat registriert oder bereits gewählt wurden, nicht gewählt werden können bzw. ihr Mandat nicht ausüben können.
(15)Da das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat zwangsläufig mehr Schritte erfordert als bei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Wahlmodalitäten vorsehen können, dass Unionsbürger, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, ihre Kandidaturerklärung innerhalb einer anderen Frist einreichen müssen als derjenigen, die für Kandidaten gilt, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind. Jede Abweichung bei dieser Frist sollte auf das Maß beschränkt sein, das notwendig und angemessen ist, damit die vom betreffenden Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen in angemessener Frist berücksichtigt werden können. Die Festlegung einer solchen besonderen Frist sollte keine Auswirkungen auf die Fristen für die Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten haben, Informationen gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln.
(16)Um Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Informationen aus den förmlichen Erklärungen austauschen, die von aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union abgegeben wurden. Da sich die Mitgliedstaaten zur Identifizierung von Bürgern auf unterschiedliche Daten stützen, sollte ein gemeinsamer Datensatz ins Auge gefasst werden, um aktiv und passiv Wahlberechtigte der Union genau zu identifizieren und sie an einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur zu hindern. Die ausgetauschten personenbezogenen Daten sollten auf das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.
(17)Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, mit dem Mehrfachstimmabgaben oder Mehrfachkandidaturen ein und derselben Person bei denselben Wahlen vermieden werden sollen, sollte ihre Staatsangehörigen nicht daran hindern, bei anderen Wahlarten zu wählen oder zu kandidieren. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Kontaktstelle für den Informationsaustausch zu benennen. Die Kommission hat bereits ein sicheres Instrument entwickelt, das die Mitgliedstaaten eigenverantwortlich für den Austausch der erforderlichen Daten nutzen können. Dieses sichere Instrument sollte in diese Richtlinie aufgenommen werden, um den Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten werden diesbezüglich als separate Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten fungieren.
(18)Im Einklang mit Kapitel IV der Verordnung(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten der Kommission zur Festlegung von Verantwortlichkeiten und Pflichten hinsichtlich des Betriebs des sicheren Instruments Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(19)Die Verfügbarkeit von Informationen zum Wahlrecht und zu den Wahlverfahren ist eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV verankerten Rechts.
(20)Unzureichende Informationen zu den Wahlverfahren beeinträchtigen die Ausübung des zu den Unionsbürgerrechten zählenden Wahlrechts. Sie beeinträchtigen zudem die Fähigkeit der zuständigen Behörden, ihre Rechte wahrzunehmen und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, Behörden zu benennen, die für die angemessene Unterrichtung der Unionsbürger über ihre Rechte gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV und über die nationalen Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme an den und die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament zuständig sind. Im Interesse einer wirksamen Kommunikation sollten die bereitgestellten Informationen klar und verständlich sein.
(21)Um Wahlinformationen leichter zugänglich zu machen, sollten diese Informationen nicht nur in der oder den Sprachen des Wohnsitzmitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürgern verstanden wird, abgefasst werden. Die Mitgliedstaaten können in Teilen ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Gebiete unterschiedliche Amtssprachen der Union wählen, je nachdem, welche Sprache die Mehrheit der dort ansässigen Unionsbürger versteht.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)
⇨ neu
(22)Jede Ausnahme von den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie muss nach Artikel 8b ⌦ 22 ⌫ Absatz 2 des EG-Vertrags ⌦ AEUV ⌫ aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein , wobei ⇨ und den Anforderungen des Artikels 52 der Charta entsprechen; dazu gehört, dass jegliche Einschränkungen der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gesetzlich vorgesehen sein und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit unterliegen müssen ⇦. ⌦ Zudem muss ⌫ jede Ausnahmeregelung auf ihren Ausnahmecharakter hin ⌦ gemäß Artikel 47 der Charta ⌫ überprüft werden.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)
(23)Solche besonderen Probleme können sich insbesondere in einem Mitgliedstaat ergeben, in dem der Anteil von Unionsbürgern im Wahlalter, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, ganz erheblich über dem Durchschnitt liegt. Ein Anteil von 20 v. H. solcher Unionsbürger an der gesamten Wählerschaft rechtfertigt ⌦ sollte ⌫ eine Ausnahmeregelung ⌦ in Bezug auf das Wahlrecht rechtfertigen ⌫, die sich auf das Kriterium der Wohnsitzdauer stützt.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 10
Die Unionsbürgerschaft zielt darauf ab, die Unionsbürger in ihrem Aufnahmeland besser zu integrieren; in diesem Zusammenhang entspricht es den Absichten der Verfasser des Vertrages, jede Polarisierung zwischen den Listen von in- und ausländischen Kandidaten zu vermeiden.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)
(24)Dieses Risiko der Polarisierung betrifft vornehmlich einen Mitgliedstaat ⌦ Ein Mitgliedstaat ⌫, in dem der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die nicht seine Staatsangehörigkeit besitzen, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat übersteigt ; von daher ist es wichtig, daß dieser Mitgliedstaat unter Beachtung von Artikel 8b des EG-Vertrags ⌦ , sollte gemäß Artikel 22 Absatz 2 AEUV ⌫ besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten vorsehen kann ⌦ können ⌫.
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 12
(25)Es ist zu berücksichtigen, dass in einigen Mitgliedstaaten die dort wohnenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zur Wahl des nationalen Parlaments berechtigt sind. Bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie brauchen infolgedessen auf sie nicht angewendet zu werden.
⇩ neu
(26)Daten über die Ausübung der Rechte und die Anwendung dieser Richtlinie können für die Ermittlung von Maßnahmen zweckdienlich sein, die erforderlich sind, um die wirksame Ausübung des Wahlrechts der Unionsbürger zu gewährleisten. Um die Erhebung von Daten für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu verbessern, ist es erforderlich, die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten regelmäßig zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Parallel dazu sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie bewerten und nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer entsprechenden Bewertung vorlegen.
(27)Es ist erforderlich, dass die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist nach den letzten beiden Wahlen zum Europäischen Parlament eine Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie vornimmt.
(28)Um sicherzustellen, dass die Muster der von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die das aktive oder passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben wollen, vorzulegenden förmlichen Erklärungen stets die für die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger erforderlichen Angaben enthalten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Muster anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(29)Die Mitgliedstaaten haben sich durch die Ratifizierung und die Union durch den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet, die Einhaltung des Übereinkommens sicherzustellen. Um eine inklusive und gleichberechtigte Wahlbeteiligung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, sollten die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, unter Berücksichtigung der Belange von Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern festgelegt werden.
(30)Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sind auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie anwendbar.
(31)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am XX.XX.2022 eine Stellungnahme abgegeben.
(32)Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere in deren Artikel 21 und 39 anerkannt wurden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt wird, indem unter anderem die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf Nichtdiskriminierung, des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet wird.
(33)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.
(34)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IV Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen —
🡻 93/109/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
⌦ Gegenstand und Anwendungsbereich ⌫
(1)
In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, dort das aktive und das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben können.
(2)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets dieses Mitgliedstaats haben.
Artikel 2
⌦ Begriffsbestimmungen ⌫
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Wahlen zum Europäischen Parlament“ die allgemeinen unmittelbaren Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments entsprechend dem Akt ⌦ zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung ⌫ vom 20. September 1976;
2.„Wahlgebiet“ das Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem gemäß dem unter Nummer 1 genannten Akt und – in dessen Rahmen – gemäß der Wahlrechtsordnung dieses Mitgliedstaats dessen Volk die Abgeordneten des Europäischen Parlaments wählt;
3.„Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen;
4.„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt;
5.„aktiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Wohnsitzmitgliedstaat das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat;
6.„passiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫“ einen Unionsbürger, der gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Wohnsitzmitgliedstaat das passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament hat;
7.„Wählerverzeichnis“ das von der zuständigen Behörde nach der Wahlrechtsordnung des Wohnsitzmitgliedstaats erstellte und fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller Wähler, die das Recht haben, in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft zu wählen, oder das Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist;
8.„maßgeblicher Tag“ den Tag oder die Tage, an denen die Unionsbürger gemäß dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats die Voraussetzungen erfüllen müssen, um dort wählen oder gewählt werden zu können;
9.„förmliche Erklärung“ die Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften strafbar ist.
Artikel 3
⌦ Bedingungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts ⌫
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat hat, wer am maßgeblichen Tag ⌦ Die folgenden Personen haben das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, sofern sie nicht gemäß Artikel 6 oder 7 dieser Rechte verlustig gegangen sind: ⌫
a)⌦ die Person, die am maßgeblichen Tag ⌫ Unionsbürger im Sinne von Artikel 8 ⌦ 20 ⌫ Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags ⌦ AEUV ⌫ ist; und
b)⌦ die Person, die am maßgeblichen Tag ⌫ – ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen – im Übrigen die Bedingungen erfüllt, an die das Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpft,.
und nicht gemäß Artikel 6 oder 7 des aktiven und passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist.
Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nur unter der Voraussetzung wählbar sind, dass sie ihre Staatsangehörigkeit seit einer Mindestzeit erworben haben, so gilt diese Voraussetzung als von den Unionsbürgern erfüllt, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats seit derselben Zeit erworben haben.
Artikel 4
⌦ Verbot der Mehrfachstimmabgabe oder der Mehrfachkandidatur in mehr als einem Mitgliedstaat ⌫
(1)
Jeder aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ kann sein aktives Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Niemand kann darf bei einer Wahl mehr als eine Stimme abgeben.
(2)
Niemand kann darf bei einer Wahl in mehr als einem Mitgliedstaat als Kandidat aufgestellt werden.
Artikel 5
⌦ Wohnsitzerfordernisse ⌫
Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Wahlgebiet haben, so gilt diese Bedingung als von den aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten. Diese Bestimmung findet unbeschadet spezifischer Bedingungen im Zusammenhang mit der Dauer des Wohnsitzes in einem bestimmten Wahlkreis oder einer bestimmten Gebietskörperschaft Anwendung.
Artikel 6
⌦ Unzulässigkeit ⌫
🡻 2013/1/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (angepasst)
(1)
Jeder Unionsbürger, der seinen ⌦ die ihren ⌫ Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat ⌦ haben ⌫ , ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, und der ⌦ die ⌫ nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines ⌦ ihres ⌫ Herkunftsmitgliedstaats infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, ist ⌦ sind, sind ⌫ von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen.
🡻 2013/1/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b
(2)
Der Wohnsitzmitgliedstaat überzeugt sich davon, dass der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein passives Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat auszuüben, dieses Rechts im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, verlustig gegangen ist.
🡻 2013/1/EU Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c
(3)
Zur Durchführung von Absatz 2 übermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Erklärung. Zu diesem Zweck werden die verfügbaren zweckdienlichen Informationen aus dem Herkunftsmitgliedstaat binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation oder auf Ersuchen des Wohnsitzmitgliedstaats, wenn möglich, noch rascher in angemessener Form übermittelt. Diese Informationen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Gehen innerhalb der Frist keine Informationen beim Wohnsitzmitgliedstaat ein, so ist der Kandidat dennoch zuzulassen.
(4)
Widerlegen die bereitgestellten Informationen die Erklärung inhaltlich, so trifft der Wohnsitzmitgliedstaat unabhängig davon, ob diese Informationen fristgerecht oder zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen sind, die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, um die Kandidatur der betreffenden Person zu verhindern oder, wenn dies nicht möglich ist, um zu verhindern, dass die betreffende Person gewählt wird oder dass sie das Mandat ausübt.
(5)
Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die die für die Anwendung des Absatzes 3 erforderlichen Informationen entgegennimmt und weiterleitet. Sie teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktdaten der Kontaktstelle mit und unterrichten sie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
🡻 93/109/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 7
⌦ Ausschluss von der Stimmabgabe ⌫
(1)
Der Wohnsitzmitgliedstaat kann sich davon überzeugen, dass der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein aktives Wahlrecht dort auszuüben, dieses Rechts nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist.
(2)
Zur Durchführung von Absatz 1 kann der Wohnsitzmitgliedstaat die in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Erklärung dem Herkunftsmitgliedstaat übermitteln. Zu diesem Zweck werden die zweckdienlichen und im Regelfall verfügbaren Mitteilungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Form und Frist übermittelt; diese Mitteilungen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Wenn die Mitteilungen den Inhalt der Erklärung in Abrede stellen, trifft der Wohnsitzmitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um die Teilnahme des Betreffenden an der Wahl zu verhindern.
(3)
Außerdem kann der Herkunftsmitgliedstaat dem Wohnsitzmitgliedstaat in angemessener Form und Frist alle für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen Informationen übermitteln.
Artikel 8
⌦ Freiheit, im Wohnsitzmitgliedstaat zu wählen ⌫
(1)
Ein aktiv Aktiv Wahlberechtigter der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ übt üben das aktive Wahlrecht auf seinen ihren Wunsch hin im Wohnsitzmitgliedstaat aus.
(2)
Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten der ⌦ Union ⌫ , die den Wunsch geäußert haben, das aktive Wahlrecht dort ⌦ in diesem Mitgliedstaat ⌫ auszuüben.
KAPITEL II
AUSÜBUNG DES AKTIVEN UND DES PASSIVEN WAHLRECHTS
Artikel 9
⌦ Eintragung in das und Streichung aus dem Wählerverzeichnis ⌫
(1)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ , die dies wünschen ⌦ den Wunsch geäußert haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden ⌫ , rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.
(2)
Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, hat der haben aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ die gleichen Nachweise wie ein nationaler aktiv Wahlberechtigter ⌦ mit der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats ⌫ beizubringen. Außerdem hat er haben sie eine förmliche Erklärung ⇨ gemäß dem Muster nach Anhang I ⇦ vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht:.
a)seine Staatsangehörigkeit und seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats;
b)im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaats er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist;
c)daß er sein aktives Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben wird.
(3)
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫
a)in seiner ihrer Erklärung gemäß Absatz 2 angibt angeben, dass er sie im Herkunftsmitgliedstaat seines ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist sind;
b)einen gültigen Identitätsausweis vorlegt vorlegen;
c)
den Zeitpunkt angibt angeben, seit dem er sie seinen ihren Wohnsitz in diesem Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat hat haben.
(4)
Aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie nationale aktiv Wahlberechtigte so lange eingetragen, bis sie die Streichung aus diesem Wählerverzeichnis beantragen oder von Amts wegen gestrichen werden, weil sie die Bedingungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. ⇨ Soweit Bestimmungen zur Unterrichtung nationaler aktiv Wahlberechtigter über eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis bestehen, gelten sie in gleicher Weise für aktiv Wahlberechtigte der Union. ⇦
⇩ neu
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Form und des Inhalts des Musters für die förmliche Erklärung nach Absatz 2 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen.
🡻 93/109/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 10
⌦ Einreichung der Kandidatur ⌫
(1)
Bei der Einreichung seiner ⌦ ihrer ⌫ Kandidaturerklärung hat der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft ⌦ haben passiv Wahlberechtigte der Union ⌫ die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter ⌦ Kandidaten mit der Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats ⌫ beizubringen. Außerdem hat er ⌦ haben sie ⌫ eine förmliche Erklärung ⇨ gemäß dem Muster nach Anhang II ⇦ vorzulegen, aus der folgendes hervorgeht:.
🡻 2013/1/EU Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
a)seine Staatsangehörigkeit, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort, seine letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat sowie seine Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats;
🡻 93/109/EG
b)daß er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kandidiert;
c)im Wählerverzeichnis welcher Gebietskörperschaft oder welchen Wahlkreises des Herkunftsmitgliedstaats er gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen ist;
🡻 2013/1/EU Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b
d)dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer Einzelfallentscheidung einer Justizbehörde oder einer Einzelfallentscheidung einer Verwaltungsbehörde, die vor Gericht angefochten werden kann, des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist.
🡻 93/109/EG (angepasst)
(2)3.
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ einen gültigen Identitätsausweis vorlegt ⌦ vorlegen ⌫; er kann außerdem verlangen, dass der passiv Wahlberechtigte den Zeitpunkt angibt ⌦ sie den Zeitpunkt angeben ⌫, seit dem er Staatsangehöriger ⌦ sie Staatsangehörige ⌫ eines Mitgliedstaats ist ⌦ sind ⌫.
⇩ neu
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Form und des Inhalts des Musters für die förmliche Erklärung nach Absatz 1 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen.
🡻 93/109/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 11
⌦ Entscheidung über die Eintragung und Rechtsbehelfe ⌫
(1)
Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet den ⌦ die ⌫ Betreffenden ⇨ rechtzeitig und in klarer und einfacher Sprache ⇦ darüber, wie sein ⌦ ihr ⌫ Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit seiner ⌦ ihrer ⌫ Kandidatur beschieden wurde.
(2)
Bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei Ablehnung der Kandidatur kann der Betreffende ⌦ können die betreffenden Unionsbürger ⌫ den Rechtsbehelf einlegen, den die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in gleichen Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
⇩ neu
(3) Bei Fehlern in den Wählerverzeichnissen oder in den Kandidatenlisten für die Wahlen zum Europäischen Parlament kann der Betreffende die Rechtsbehelfe einlegen, die die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats in vergleichbaren Fällen für die nationalen aktiv und passiv Wahlberechtigten vorsehen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Betreffenden klar und rechtzeitig über die Entscheidung nach Absatz 1 und die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 2 und 3.
🡻 93/109/EG (angepasst)
Artikel 12
⌦ Unterrichtung ⌫
Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet die aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft rechtzeitig und in geeigneter Form über die Bedingungen und die Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts in diesem Mitgliedstaat.
⇩ neu
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Behörde, die mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellt, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats bei den Wahlen zum Europäischen Parlament rechtzeitig über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste informiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten Behörden jedem einzelnen aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union unmittelbar Folgendes mitteilt:
a) den Stand ihrer Eintragung,
b) das Datum der Wahl sowie die Art und den Ort der Stimmabgabe,
c) die einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten von Wählern und Kandidaten, unter anderem Verbote und Unvereinbarkeiten sowie Sanktionen bei Verstößen gegen Wahlvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Mehrfachstimmabgaben;
d) die Mittel zur Einholung weiterer Informationen über die Organisation der Wahl, einschließlich der Kandidatenliste.
(3) Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen werden in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sollten nicht nur in der oder den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern zusätzlich in mindestens einer anderen Amtssprache der Union, die von einer möglichst großen Zahl der in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Unionsbürger hinreichend verstanden wird, und im Einklang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Qualitätsanforderungen bereitgestellt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Kommunikationswege, -mittel und -arten sicher, dass die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie die in Absatz 2 genannten Informationen Bürgern mit Behinderungen und älteren Bürgern zugänglich gemacht werden.
🡻 93/109/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 13
⌦ Mechanismus für den Informationsaustausch ⌫
(1) Die Mitgliedstaaten tauschen ⇨ rechtzeitig vor den Wahlen ⇦ untereinander die Informationen aus, die für die Durchführung des Artikels 4 notwendig sind. Hierfür übermittelt ⇨ beginnt ⇦ der Wohnsitzmitgliedstaat ⇨ spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen gemäß Anhang III zu übermitteln ⇦ auf der Grundlage der förmlichen Erklärung nach den Artikeln 9 und 10 dem Herkunftsmitgliedstaat rechtzeitig vor jeder Wahl die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden oder die eine Kandidatur eingereicht haben. Der Herkunftsmitgliedstaat trifft gemäß seinen Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die doppelte Stimmabgabe Mehrfachstimmabgabe und die doppelte Kandidatur Mehrfachkandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern.
⇩ neu
(2) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen seine Staatsangehörigen nicht daran hindern, bei anderen Wahlarten das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben.
(3) Die Kommission stellt ein sicheres Instrument bereit, das den Austausch der in Anhang III genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels unterstützt. Das Instrument ermöglicht es den Wohnsitzmitgliedstaaten, diese Informationen jedem Herkunftsmitgliedstaat, dessen Bürger förmliche Erklärungen gemäß den Artikeln 9 und 10 abgegeben haben, in verschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der in Anhang III genannten Informationen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen.
(5) Im Einklang mit den Anforderungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten und Pflichten hinsichtlich des Betriebs des in Absatz 3 genannten sicheren Instruments festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Besondere Arten der Stimmabgabe
Mitgliedstaaten, die bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl, der elektronischen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe über das Internet vorsehen, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe aktiv Wahlberechtigten der Union unter den gleichen Bedingungen wie für ihre eigenen Staatsangehörigen offenstehen.
Artikel 15
Überwachung
Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, einschlägige statistische Daten über die Teilnahme von Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige des Wohnsitzmitgliedstaats sind, an den Wahlen zum Europäischen Parlament zu erheben und der Öffentlichkeit und der Kommission zur Verfügung zu stellen.
🡻 93/109/EG (angepasst)
KAPITEL III
AUSNAHME- UND ÜBERGANGSREGELUNGEN
Artikel 1614
⌦ Ausnahmeregelungen ⌫
(1)
Überschreitet in einem Mitgliedstaat am 1. Januar 1993 der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller ⌦ inländischen und nicht inländischen ⌫ Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln 3, 9 und 10
a)das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens fünf Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben;
b)das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden darf, ihren Wohnsitz haben.
Diese Bestimmungen berühren nicht die angemessenen Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen kann und die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.
Jedoch können aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫, die aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats haben, oder aufgrund der Dauer dieses Wohnsitzes dort das aktive oder passive Wahlrecht nicht haben, die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Wohnsitzdauer nicht entgegengehalten werden.
(2)
Wenn in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nach dem Stand vom 1. Februar 1994 vorgesehen ist, dass Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die im erstgenannten Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und hierzu in die Wählerverzeichnisse dieses Mitgliedstaats unter völlig gleichen Bedingungen wie die nationalen aktiv Wahlberechtigten eingetragen werden können, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 13 nicht auf diese Staatsangehörigen anzuwenden.
(3)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1997 und danach jeweils 18 Monate vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 8b ⌦ 22 ⌫ Absatz 2 des EG-Vertrags ⌦ AEUV ⌫ für die betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen, und schlägt gegebenenfalls vor, dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 anwenden, übermitteln der Kommission die erforderlichen Begründungen.
Artikel 15
Für die vierten Direktwahlen zum Europäischen Parlament gelten die folgenden Sonderbestimmungen:
a)Die Unionsbürger, die am 15. Februar 1994 bereits das aktive Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat haben und in diesem Mitgliedstaat in einem Wählerverzeichnis geführt werden, brauchen die in Artikel 9 vorgesehenen Formalitäten nicht zu erfüllen.
b)Die Mitgliedstaaten, in denen die Wählerverzeichnisse vor dem 15. Februar 1994 festgestellt worden sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft, die dort ihr aktives Wahlrecht ausüben möchten, rechtzeitig vor dem Wahltag in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden können.
c)Die Mitgliedstaaten, die kein spezielles Wählerverzeichnis erstellen, die aktiv Wahlberechtigten jedoch im Melderegister führen, und in denen keine Wahlpflicht besteht, können diese Regelung auch auf diejenigen aktiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft anwenden, die in diesem Register geführt werden und die, nachdem sie persönlich von ihren Rechten in Kenntnis gesetzt worden sind, nicht erklärt haben, daß sie ihr Wahlrecht im Herkunftsmitgliedstaat ausüben wollen. Sie übermitteln den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Dokument mit der Erklärung dieser aktiv Wahlberechtigten, daß sie ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben wollen.
d)Die Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren der Kandidatenaufstellung innerhalb der politischen Parteien oder Wählervereinigungen gesetzlich geregelt ist, können bestimmen, daß die Verfahren, die entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Februar 1994 eingeleitet worden sind, und die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen gültig bleiben.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 1716
⌦ Berichterstattung ⌫
⇩ neu
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet. Über die allgemeinen Bemerkungen hinaus enthält der Bericht statistische Daten über die Teilnahme der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Union an den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie eine Zusammenfassung der zu ihrer Unterstützung getroffenen Maßnahmen.
🡻 93/109/EG (angepasst)
⇨ neu
⇨ (2) ⇦ Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ⇨ innerhalb eines Jahres nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament ⇦ vor dem 31. Dezember 1995 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 1994. Auf der Grundlage dieses Berichts kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen zur Änderung dieser Richtlinie erlassen.
⇩ neu
Artikel 18
Bewertung
Innerhalb von zwei Jahren nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2029 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstellt einen Bewertungsbericht über die im Hinblick auf die darin enthaltenen Ziele erreichten Fortschritte. Die Bewertung umfasst auch eine Überprüfung der Funktionsweise von Artikel 13.
Artikel 19
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 9, 10 und 13 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 9, 10 und 13 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.
(5)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 9, 10 oder 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
🡻 93/109/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2117
⌦ Umsetzung ⌫
Die Mitgliedstaaten erlassen ⌦ und veröffentlichen ⌫ ⇨ bis zum 31. Mai 2023 ⇦ die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ⇨ Artikel 9 Absätze 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 12, Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14, 15 und 17 sowie den Anhängen I, II und III ⇦ dieser Richtlinie spätestens zum 1. Februar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis ⌦ teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit ⌫.
⇩ neu
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 31. Mai 2023 an.
🡻 93/109/EG (angepasst)
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⌦ In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. ⌫ Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme ⌦ und die Formulierung dieser Erklärung ⌫.
⌦ (2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ⌫
⌦ Artikel 22 ⌫
⌦ Aufhebung ⌫
⌦ Die Richtlinie 93/109/EG in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 31. Mai 2023 aufgehoben. ⌫
⌦ Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen. ⌫
Artikel 2318
⌦ Inkrafttreten und Anwendung ⌫
Diese Richtlinie tritt am ⌦ zwanzigsten ⌫ Tag ⌦ nach ⌫ ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen ⌦ Union ⌫ Gemeinschaften in Kraft.
⌦ Die Artikel 1 bis 8, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 gelten ab dem 31. Mai 2023. ⌫
Artikel 2419
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident