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Document 52021DC0101

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021‑2030

COM/2021/101 final

Brüssel, den 3.3.2021

COM(2021) 101 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021‑2030







Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021‑2030

„Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf gute Bedingungen am Arbeitsplatz, auf eine unabhängige Lebensführung, auf Chancengleichheit und auf eine uneingeschränkte Teilhabe am Leben ihrer Gemeinschaft. Sie alle haben ein Recht auf ein Leben ohne Hindernisse. Und als Gemeinschaft haben wir die Pflicht, sicherzustellen, dass sie uneingeschränkt und gleichberechtigt mit anderen an der Gesellschaft teilhaben können.“

Kommissionspräsidentin von der Leyen 1

1.Vision und Handlungsbedarf

Die Europäische Union beruht auf den Werten der Gleichheit, der sozialen Gerechtigkeit, der Freiheit, der Demokratie und der Menschenrechte. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bilden die Grundlage für die Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung und legen Gleichheit als Eckpfeiler der EU-Politik fest. Daher hat Präsidentin von der Leyen als eine der Prioritäten ihrer Kommission den Aufbau einer Union der Gleichheit in allen Bereichen angekündigt.

Die Annahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK oder Behindertenrechtskonvention) im Jahr 2006 stellte einen Meilenstein im Hinblick auf die Festlegung von Mindeststandards für die Rechte von Menschen mit Behinderungen dar 2 . Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der VN-BRK und treiben deren Umsetzung voran 3 .

Die europäische Säule sozialer Rechte 4 , die 2017 gemeinsam vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission proklamiert wurde, dient als Kompass für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik. Grundsatz 17 der Säule postuliert das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Einkommensbeihilfen, die ihnen ein würdevolles Leben sicherstellen, auf Dienstleistungen, die ihnen Teilhabe am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, und auf ein an ihre Bedürfnisse angepasstes Arbeitsumfeld.

Die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 5 hat den Weg für ein barrierefreies Europa geebnet und – unter anderem mit EU-Mitteln – Maßnahmen gefördert, durch die das Leben von rund 87 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU 6 verbessert werden soll. Aus der Evaluierung der Strategie 7  geht hervor, dass sie in einigen Bereichen, insbesondere was die barrierefreie Teilhabe für Menschen mit Behinderungen und die Förderung ihrer Rechte anbelangt, zu einem positiven Wandel beitragen konnte, indem sie diese Thematik auf der Tagesordnung der EU nach oben gerückt hat.

Nichtsdestotrotz sind Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung und Freizeitaktivitäten sowie bei der Teilhabe am politischen Leben nach wie vor mit erheblichen Hindernissen konfrontiert. Zudem sind sie öfter von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht (28,4 %) als Menschen ohne Behinderungen (18,4 %). Mehr als die Hälfte von ihnen gab 2019 an, sich persönlich diskriminiert zu fühlen 8 .

Die COVID-19-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen machen es umso dringlicher, dieses Problem anzugehen, da sie die Hindernisse und Ungleichheiten noch verstärkt haben 9 . Menschen mit Behinderungen, die in Betreuungseinrichtungen leben, sind beispielsweise einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt und leiden gleichzeitig stärker unter den Corona-bedingten Isolationsmaßnahmen. Diejenigen, die in einer Gemeinschaft oder zu Hause leben, sind indessen von Einschränkungen bei der Bereitstellung von personenbezogenen Dienstleistungen betroffen, was ihnen eine unabhängige Lebensführung erschweren kann. Hinzu kommt, dass die mangelhafte Barrierefreiheit von IKT-Instrumenten, die für Telekonferenzen, Telearbeit, Fernunterricht, Online-Shopping und sogar für den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit COVID-19 erforderlich sind, das Meistern selbst kleiner Aufgaben für diese Personen zu einer Herausforderung macht. Die EU hat rasch Maßnahmen ergriffen, um die sozioökonomischen Folgen der Pandemie abzumildern und einen fairen und inklusiven Wiederaufbau sicherzustellen, in dessen Rahmen Diskrepanzen und Ungleichheiten angegangen werden sollen. So hat die Kommission bereits zu Frühjahrsbeginn 2020 Sofortmaßnahmen gefördert 10 und im Mai einen umfassenden Aufbauplan für Europa 11 vorgeschlagen. Zusammen mit NextGenerationEU 12 stellt der nächste langfristige EU-Haushalt das größte Konjunkturpaket dar, das je von der EU beschlossen wurde. Damit soll auch eine auf Menschen mit Behinderungen abgestimmte Reaktion auf und Erholung von COVID-19 ermöglicht werden 13 .

Es ist an der Zeit, die Maßnahmen auf europäischer Ebene noch weiter auszubauen. Das Europäische Parlament 14 hat eine neue Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen gefordert, die sich auf alle Bereiche der Behindertenrechtskonvention erstreckt, und der Rat hat sich dazu verpflichtet, weiterhin an der Umsetzung der Konvention zu arbeiten 15 . Zudem haben der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Ausschuss der Regionen nochmals auf die Bedeutung von Barrierefreiheit und unabhängiger Lebensführung verwiesen und betont, wie wichtig die Steuerung und Überwachung von Maßnahmen ist 16 .

Die vorliegende Strategie soll das Leben von Menschen mit Behinderungen im kommenden Jahrzehnt verbessern, sowohl innerhalb der EU als auch über ihre Grenzen hinaus. Die Ziele der Strategie können nur durch koordiniertes Handeln auf nationaler und EU-Ebene erreicht werden, wobei es der Entschlossenheit der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und lokalen Behörden bedarf, die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

In manchen Bereichen wie Verkehr oder Binnenmarkt teilt sich die EU die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten. Andere relevante Bereiche wie Gesundheit, Bildung und Kultur fallen hauptsächlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und die EU nimmt eine unterstützende Rolle ein. Daher liegt es in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen gemäß ihren Verpflichtungen zur Umsetzung der VN-BRK und gemäß den geltenden EU-Vorschriften zu gestalten. Mit der vorliegenden Strategie soll überdies sichergestellt werden, dass die Kommission bei der Umsetzung der VN-BRK mit gutem Beispiel vorangeht und ihre Zusammenarbeit mit den anderen EU-Institutionen zu diesem Zweck intensiviert.

Die Strategie trägt der Vielfalt der Behinderungen Rechnung, die aus der Wechselwirkung zwischen langfristigen und häufig nicht sichtbaren körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen und umweltbedingten Barrieren entstehen. Zudem wird die Tatsache berücksichtigt, dass die Prävalenz von Behinderungen mit zunehmendem Alter steigt. So gibt fast die Hälfte der über 65-Jährigen an, eine Behinderung zu haben. Die Strategie verfolgt und fördert eine intersektionale Perspektive für den Abbau spezifischer Hindernisse, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, die aufgrund ihrer Mehrfachzugehörigkeit zu verschiedenen Identitäten (Geschlecht, Hautfarbe, ethnische Herkunft, sexuelle Identität, Religion) diskriminiert werden oder sich in einer schwierigen sozioökonomischen oder sonstigen prekären Lage befinden. Unter den Menschen mit Behinderungen benötigen Frauen, Kinder, ältere Personen, Obdachlose, Flüchtlinge, Migranten, Roma und andere ethnische Minderheiten daher besondere Aufmerksamkeit.

Nicht zuletzt unterstützt die Strategie auch den ökologischen und digitalen Wandel sowie ein gesundes Europa 17 und trägt damit zu einer nachhaltigen, widerstandsfähigen, innovativen und gerechten Union bei. Sie ist Teil des Aktionsplans der Kommission zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte. Als Ergänzung zu den Gleichstellungsstrategien, die zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung angenommen wurden, wird die vorliegende Strategie dabei helfen, eine Union der Gleichheit aufzubauen, die Rolle Europas als globaler Partner bei der Bekämpfung von Ungleichheiten zu stärken, die VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung 18 zu verwirklichen und die Menschenrechte zu fördern. 

2.Barrierefreiheit – Schlüssel zu Wahrnehmung von Rechten, Autonomie und Gleichheit 

Die Zugänglichkeit von baulichen und virtuellen Umgebungen, Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Verkehr und Infrastruktur, befähigt dazu, Rechte wahrzunehmen, und stellt eine Grundvoraussetzung dafür dar, dass Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

In den letzten zehn Jahren wurde eine Reihe von EU-Vorschriften in verschiedenen Bereichen erlassen, um die EU für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu gestalten, darunter der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit (für Produkte und Dienstleistungen), die Richtlinie über Barrierefreiheit im Internet, der Kodex für die elektronische Kommunikation, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und die Rechtsvorschriften zum Urheberrecht 19 . Es wurden europäische Normen für Barrierefreiheit eingeführt, damit die Zugänglichkeit von baulichen Umgebungen und IKT verbessert und Unternehmen die Anwendung des Konzepts „Design für alle“ ermöglicht wird 20 . Die europäische Politik fördert überdies einen digitalen Wandel und digitale öffentliche Dienste, die inklusiv und zugänglich für Menschen mit Behinderungen sind 21 . In den jüngsten Vorschlag zur Überarbeitung der Roaming-Vorschriften 22 hat die Kommission spezifische Maßnahmen aufgenommen, die darauf abzielen, Endnutzerinnen und -nutzern mit Behinderungen den Zugang zu Notdiensten zu erleichtern. 

Ferner sichern die Fahrgastrechte Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität das Recht auf diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen und auf kostenlose Hilfeleistung beim Reisen mit Flugzeug, Zug, Schiff oder Bus 23 . Mit dem Access City Award 24 konnte zudem ein Anreiz für einen kohärenten, sektorübergreifenden Ansatz geschaffen werden, der über die rechtlich festgelegten Mindeststandards hinausgeht. Außerdem hat die Kommission empfohlen, bei der Renovierung von Gebäuden zur Verbesserung der Energieeffizienz auch die Beseitigung von Zugangsbarrieren sicherzustellen 25 .

In den EU-Vorschriften ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen müssen, um Fonds mit geteilter Mittelverwaltung in Anspruch nehmen zu können, und dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Verpflichtung zum Erwerb barrierefreier Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen besteht 26 . Außerdem sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Finanzierung von Zugänglichkeitsmaßnahmen konsequent in ihre Aufbau- und Resilienzpläne aufzunehmen.

Doch trotz der genannten Anstrengungen sehen sich Menschen mit Behinderungen nach wie vor Hindernissen gegenüber, die ihre Mobilität innerhalb der Landesgrenzen sowie zwischen den europäischen Ländern einschränken und ihnen den Zugang zu Informationen, Produkten, Dienstleistungen und Wohnraum erschweren.

Um Europa barrierefrei zu machen, sollten die Mitgliedstaaten den Aspekt der Barrierefreiheit in alle relevanten Strategien und Maßnahmen integrieren, dies gilt insbesondere für jene im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal, der Initiative „Renovierungswelle“ und dem neuen europäischen Bauhaus. Zudem sollten Fachleute Schulungen zur Barrierefreiheit erhalten.

Auf EU-Ebene wird die Kommission auf eine ordnungsgemäße Umsetzung und Bewertung aller EU-Vorschriften zur Regelung der Barrierefreiheit achten sowie bestehende Lücken und den Bedarf an weiteren Legislativmaßnahmen ermitteln 27 . Die Maßnahmen auf EU-Ebene werden auch weitere Arbeiten zur Normung und zu technischen Spezifikationen umfassen. Da für die Zulässigkeit und Zertifizierung von Produkten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften gelten und sich dies negativ auf den Preiswettbewerb auswirken könnte, möchte die Kommission zudem bis 2023 das Funktionieren des Binnenmarkts für assistive Technologien prüfen, um festzustellen, ob diesbezüglich Maßnahmen getroffen werden müssen 28 . Des Weiteren wird die Kommission 2021 als Folgemaßnahme zur Mitteilung über die Renovierungswelle den Rechtsrahmen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden überarbeiten. Renovierungsvorgaben 29 werden dabei auch zu Verbesserungen bei der Barrierefreiheit führen.

Leitinitiative:

2022 wird die Kommission das europäische Ressourcenzentrum „AccessibleEU“ einrichten, das eine bessere Kohärenz der Maßnahmen zur Barrierefreiheit und einen leichteren Zugang zu einschlägigem Wissen gewährleisten soll. Dieser Kooperationsrahmen wird nationale Behörden, die für die Um- und Durchsetzung der Barrierefreiheitsvorschriften zuständig sind, mit Sachverständigen und Fachleuten für sämtliche Aspekte der Barrierefreiheit zusammenbringen, um einen sektorübergreifenden Austausch bewährter Verfahren zu fördern, Anstöße für die Entwicklung politischer Strategien auf nationaler und EU-Ebene zu geben und Instrumente und Normen zur leichteren Umsetzung des EU-Rechts bereitzustellen. Die Kommission wird mit den Vorbereitungen für AccessibleEU im Rahmen der neu eingerichteten Plattform für das Thema Behinderungen 30 beginnen.

Außerdem wird die Kommission

üden Mitgliedstaaten 2021 praktische Leitlinien an die Hand geben, um die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe zu unterstützen und Schulungen für öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf barrierefreie Anschaffungen zu fördern;

üden Grundsatz der Zugänglichkeit und Inklusivität 2021 in die verstärkte EU-Strategie für digitale Verwaltung aufnehmen. Dabei soll der Schwerpunkt auf benutzerfreundlichen und auf den Menschen ausgerichteten digitalen öffentlichen Diensten in ganz Europa liegen, die den Bedürfnissen und Präferenzen der EU-Bürgerinnen und -Bürger, auch denen von Menschen mit Behinderungen, gerecht werden;

ü2022 die Anwendung der Richtlinie über Barrierefreiheit im Internet bewerten und prüfen, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss, um etwaige ermittelte Lücken z. B. betreffend den Anwendungsbereich, technologische Fortschritte oder die Kohärenz mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu schließen;

ü2021 im Einklang mit der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität den Rechtsrahmen für Passagierrechte überprüfen, einschließlich der Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im Luft-, Schiffs- und Busverkehr 31 ;

übis 2022 ein Bestandsregister zur Eisenbahninfrastruktur, z. B. zur Architektur von Bahnhöfen oder Teilen davon, einführen, um bestehende Hindernisse und Barrieren bei der Zugänglichkeit zu ermitteln 32 ;

ü2021 die Verordnung über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 33 überarbeiten, um die Bestimmungen über die Zugänglichkeit auszubauen;

ü2021 das Paket zur Mobilität in der Stadt überarbeiten, um so die Planung für nachhaltige Mobilität zu fördern, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten lokale Mobilitätspläne aufstellen sollen, die den Bedürfnissen verschiedener Gruppen, darunter Menschen mit Behinderungen, Rechnung tragen 34 .

3.Wahrnehmung von EU-Rechten

Menschen mit Behinderungen sollten alle Rechte gleichberechtigt genießen können, insbesondere wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen oder am politischen Leben teilhaben.

4.Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

Bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat zu Arbeits-, Studien- oder sonstigen Zwecken stehen Menschen mit Behinderungen möglicherweise vor dem Problem, dass ihnen ihr Behindertenstatus dort nicht anerkannt wird. Der Zugang zu unterstützenden Leistungen und Diensten wie Gebärdensprachdolmetschen, die im betreffenden Land für ihre Personengruppe angeboten werden, wird ihnen dadurch unter Umständen erschwert. Auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kann es Schwierigkeiten geben. Die Kommission wird deshalb mit den Mitgliedstaaten daran arbeiten, die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus in Bereichen wie Arbeitskräftemobilität und Leistungen im Zusammenhang mit Bedingungen für die Dienstleistungserbringung auszuweiten.

Leitinitiative:

Die Kommission wird vorschlagen, bis Ende 2023 einen europäischen Behindertenausweis einzuführen, der in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden soll. Der Ausweis wird auf den Erfahrungen mit dem derzeit in acht Mitgliedstaaten laufenden Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis 35 und auf dem europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen aufbauen.

5. Förderung der Teilhabe am demokratischen Prozess

Uneingeschränkte politische Teilhabe im Sinne der VN-BRK bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen sowohl an Wahlen als auch an politischen Prozessen und Entscheidungen gleichberechtigt teilnehmen.

Aufgrund einer begrenzten Zugänglichkeit (z. B. mangelnde Informationen und fehlende Verdolmetschung in Gebärdensprache) oder aufgrund von Einschränkungen ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit können Menschen mit Behinderungen ihre Rechte in der Praxis jedoch nicht immer voll ausüben 36 .

In ihrer Empfehlung für die Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament 37 forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Ausübung des Wahlrechts unterrepräsentierter Gruppen wie Menschen mit Behinderungen zu fördern. Einige Mitgliedstaaten haben diesbezüglich bereits gezielte rechtliche Anpassungen vorgenommen. Vorangetrieben wird der Prozess durch den Europäischen Aktionsplan für Demokratie 38 . Aus dem Bericht der Kommission über die Durchführung der Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament geht jedoch hervor, dass weiterhin Verbesserungsbedarf besteht 39 . Das Europäische Parlament hat die Mitgliedstaaten daher aufgefordert, den Austausch bewährter Verfahren zu intensivieren 40 , damit die Bedingungen für die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, einschließlich des Zugangs zu Informationen und Wahllokalen, verbessert werden.

Wie im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 41 angekündigt, wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten (unter anderem durch gezielte Diskussionen im europäischen Kooperationsnetz für Wahlen 42 ) und mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten, um Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer politischen Rechte gleichberechtigt mit anderen zu garantieren. Menschen mit Behinderungen sollten an der Konferenz zur Zukunft Europas in vollem Umfang teilnehmen.

Außerdem wird die Kommission

üüber das europäische Kooperationsnetz für Wahlen mit den Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, unterrepräsentierten Bürgerinnen und Bürgern wie Menschen mit Behinderungen die Teilnahme an Wahlen und den Zugang zu den Europawahlen (sowohl passiv als auch aktiv) zu erleichtern und ihnen so eine gleichberechtigte Ausübung ihrer politischen Rechte zu gewährleisten;

ü2022 im Rahmen der im Aktionsplan für Demokratie angekündigten hochrangigen Veranstaltung zu Wahlen bewährte Verfahren für inklusive Demokratie erörtern, damit Kandidatenlisten die Vielfalt unserer Gesellschaft widerspiegeln;

ü2023 auf dieser Grundlage und über das europäische Kooperationsnetz für Wahlen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur guten Wahlpraxis erstellen, die sich mit der Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen am Wahlprozess befassen;

üdie Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen bei der Ausarbeitung des Kompendiums der elektronischen Abstimmungsverfahren berücksichtigen, das im Europäischen Aktionsplan für Demokratie vorgesehen ist;

üdie inklusive demokratische Teilhabe, auch von Menschen mit Behinderungen, durch das neue Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ fördern.

6.Gute Lebensqualität und unabhängiges Leben

Eine unabhängige Lebensführung, hochwertige soziale und beschäftigungsbezogene Dienste, barrierefreies und inklusives Wohnen, die Teilnahme am lebenslangen Lernen, ein angemessener Sozialschutz und eine gestärkte Sozialwirtschaft sind Voraussetzungen dafür, dass alle Menschen mit Behinderungen ein gutes Leben führen können.

7.Förderung einer unabhängigen Lebensführung und Stärkung gemeindenaher Dienste

Menschen mit Behinderungen, ob alt oder jung, haben das gleiche Recht wie alle darauf, unabhängig zu leben und in die Gemeinschaft einbezogen zu werden. Dabei müssen sie gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, mit wem und wie sie leben wollen. In den vergangenen zehn Jahren konnte mit EU-Mitteln bereits entscheidend zur Förderung einer unabhängigen Lebensführung und zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft beigetragen werden 43 . Für ein unabhängiges Leben braucht es ein differenziertes Umfeld hochwertiger, zugänglicher, individuell angepasster und erschwinglicher sowie gemeinde- und familiennaher Dienste etwa in Form von persönlicher Assistenz, medizinischer Fürsorge oder Hilfe durch Sozialarbeitskräfte, um Menschen mit Behinderungen und ihren Familien den Alltag zu erleichtern und ihnen Auswahlmöglichkeiten zu bieten.

Allgemeine Unterstützungsdienste müssen für Kinder mit Behinderungen und ältere Menschen dabei inklusiv, zugänglich und gleichzeitig geschlechter- und kultursensibel sein.

Viele Menschen mit Behinderungen, sowohl Erwachsene als auch Kinder, leben jedoch abgesondert von der Gemeinschaft und sind nicht in der Lage, ihr Alltagsleben selbst zu bestimmen. Dies betrifft vor allem Menschen, die in Einrichtungen leben 44 . Hauptgründe hierfür sind die unzureichende Bereitstellung von geeigneten gemeindenahen Diensten, Wohnungen und technischen Hilfsmitteln sowie der Mangel an verfügbarer Unterstützung für Familien und persönlicher Assistenz, auch im Bereich der psychischen Gesundheit 45 . Besonders schwierig ist die Situation in abgelegenen und ländlichen Gebieten. Die COVID-19-Pandemie hat ein Schlaglicht auf die Herausforderungen geworfen, mit denen in Einrichtungen lebende Personen konfrontiert sind, und sie noch weiter verschärft.

Die Qualität der angebotenen Dienste ist zwischen den und selbst innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich 46 . Darüber hinaus herrschen in der Branche Arbeitskräftemangel und schwierige Arbeitsbedingungen. Vor allem ältere Menschen mit Behinderungen, die in ländlichen Gebieten leben, trifft das unzureichende Angebot an Sozial- und Gesundheitsdiensten besonders stark 47 . Die Frage, wie der Zugang zu solchen Dienstleistungen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sichergestellt werden kann, wurde im Grünbuch zum Thema Altern 48 aufgeworfen und wird im Rahmen der anstehenden langfristigen Vision für den ländlichen Raum weiter behandelt werden.

All dies erfordert ein verstärktes Handeln vonseiten der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird nationale, regionale und lokale Behörden deshalb bei ihren Bemühungen unterstützen, die Deinstitutionalisierung voranzutreiben und ein unabhängiges Leben zu ermöglichen – unter anderem durch die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum 2021-2027, die Initiative „Renovierungswelle“, die Renovierungskomponente der Aufbau- und Resilienzpläne und das Instrument für technische Unterstützung 49 .

Auch der beschleunigte digitale Wandel und der Übergang zu einer grünen Wirtschaft bieten Chancen zur Verbesserung der Situation, indem IKT, künstliche Intelligenz und Robotertechnik beispielsweise dafür eingesetzt werden, sowohl Vor-Ort-Dienste als auch Ferndienste zu konzipieren, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind. Um diese Technologien jedoch wirksam nutzen zu können, ist es erforderlich, Zugangsbarrieren für Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und in ihre digitalen Kompetenzen zu investieren.

Leitinitiativen:

Die Kommission wird bis 2023 Leitlinien bereitstellen, in denen sie den Mitgliedstaaten Empfehlungen für Verbesserungen in Bezug auf die Ermöglichung eines unabhängigen Lebens und die Inklusion in die Gemeinschaft an die Hand gibt, damit Menschen mit Behinderungen in barrierefreien, betreuten Wohneinrichtungen in der Gemeinschaft oder weiter zu Hause (mit persönlicher Assistenz) leben können.

Aufbauend auf dem bestehenden freiwilligen europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen wird die Kommission darüber hinaus bis 2024 einen spezifischen Rahmen für herausragende Sozialdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen vorlegen. Dieser soll die Bereitstellung von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verbessern und die Attraktivität von Arbeitsplätzen in diesem Bereich erhöhen, beispielsweise durch die Weiterbildung und Umschulung von Dienstleistern.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,    

übewährte Verfahren zur Deinstitutionalisierung im Bereich der psychischen Gesundheit und für alle Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, umzusetzen, um den Übergang von der institutionellen Betreuung zu gemeindenahen Diensten zu unterstützen;

üdie Finanzierung barrierefreier und behindertengerechter Sozialwohnungen – auch für ältere Menschen mit Behinderungen – zu fördern und sicherzustellen und die Herausforderungen anzugehen, denen obdachlose Menschen mit Behinderungen gegenüberstehen.

8.Entwicklung neuer Kompetenzen für neue Beschäftigungsperspektiven

Für den Zugang zum und eine erfolgreiche Etablierung auf dem Arbeitsmarkt bedarf es der richtigen Kompetenzen und Qualifikationen. Wie in der europäischen Kompetenzagenda 50 dargelegt, erfordert dies nationale Kompetenzstrategien, die auch den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen sollten. Es muss für einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und arbeitsmarktorientierten Schulungen auf allen Ebenen gesorgt werden. Dabei sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, ihre allgemeine und berufliche Bildungspolitik den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen konsequent gemäß der VN-BRK anzupassen.

Doch trotz des Rechts auf Zugang zu regulären Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung besuchen junge Menschen mit Behinderungen meist berufsbildende Sonderschulen. Gründe hierfür sind häufig der generelle Mangel an Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen 51 sowie die unzureichende Unterstützung für Lernende mit Behinderungen in regulären Berufsbildungseinrichtungen. Der Übergang von der Sonderschule in den offenen Arbeitsmarkt gestaltet sich allerdings schwieriger als von einer Regelschule. Darüber hinaus ist die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an der Erwachsenenbildung im Vergleich zu der von Menschen ohne Behinderungen geringer 52 .

In der Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz 53 werden die Mitgliedstaaten deshalb aufgefordert, Berufsbildungsprogramme so zu konzipieren, dass sie inklusiv und zugänglich für schutzbedürftige Gruppen wie Menschen mit Behinderungen sind. Die erneuerte Europäische Ausbildungsallianz soll zudem zum Wissensaustausch darüber, wie die Lehrlingsausbildung als Instrument für die soziale Inklusion genutzt werden kann, beitragen und zu Zusagen für die Bereitstellung hochwertiger Lehrlingsausbildungen animieren, die Menschen mit Behinderungen fördern. Im Rahmen der verbesserten Jugendgarantie 54 unterstützt die Kommission darüber hinaus eine stärkere Einbeziehung und Mobilisierung von jungen Menschen mit Behinderungen.

Berufsberatungen und insbesondere öffentliche Arbeitsverwaltungen spielen eine wichtige Rolle dabei, dass die Bemühungen um allgemeine und berufliche Bildungsangebote schließlich auch zu einer Teilhabe am Arbeitsmarkt führen. In der Kompetenzagenda verpflichtet sich die Kommission daher, mit dem Europäischen Netzwerk öffentlicher Arbeitsverwaltungen zusammenzuarbeiten, um Peer-Learning-Veranstaltungen zu entwickeln, in deren Zentrum arbeitsmarktrelevante Kompetenzen stehen, die Beratung auch für Erwerbstätige und benachteiligte Gruppen zu intensivieren und Kompetenzlücken vor allem bei den digitalen Kompetenzen zu schließen. Umgesetzt werden soll dies unter anderem in Kooperation mit Sozialunternehmen für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Wie im Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 55 angekündigt, sollen außerdem die Mitgliedstaaten bei der Sicherung assistiver Technologien und bei der Bereitstellung barrierefreier digitaler Lernumgebungen und -inhalte unterstützt werden.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üZielvorgaben festzulegen, damit mehr Erwachsene mit Behinderungen an Lernangeboten teilnehmen, und sicherzustellen, dass die nationalen Kompetenzstrategien den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, um so zum Erreichen der Ziele der Kompetenzagenda und des Aktionsplans zur Umsetzung der Säule sozialer Rechte beizutragen;

ügezielte Maßnahmen und flexible Ausbildungsformate einzuführen, um auch Menschen mit Behinderungen inklusive und zugängliche Berufsbildungsprogramme zu bieten;

üaufbauend auf den Ergebnissen der Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen im Rahmen des Kompetenzpakts die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren der Sozialwirtschaft weiter zu unterstützen, beispielsweise im Hinblick auf die Ermittlung des Bedarfs an digitalen Kompetenzen und die Anwendung assistiver Technologien für eine bessere Beschäftigungsfähigkeit.

9.Förderung des Zugangs zu hochwertiger und nachhaltiger Beschäftigung

Der beste Weg, wirtschaftliche Unabhängigkeit und soziale Inklusion zu gewährleisten, besteht darin, die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Beschäftigungslücke zwischen Menschen mit und ohne Behinderung ist nach wie vor groß. So liegt die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen vergleichsweise niedriger. Außerdem sind sie unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit betroffen und scheiden früher aus dem Erwerbsleben aus. Viele Menschen mit schweren Behinderungen sind überdies nicht auf dem offenen Arbeitsmarkt erwerbstätig, sondern arbeiten in Einrichtungen, die sogenannte beschützte Beschäftigungsverhältnisse bieten. Solche Beschäftigungsmodelle sind vielfältig. Doch nicht alle dieser Modelle gewährleisten angemessene Arbeitsbedingungen, arbeitsbezogene Rechte und Wege in den offenen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen 56 . Ohne volle Rechts- und Handlungsfähigkeit werden Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderungen ferner in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, Verträge zu schließen oder ein Unternehmen zu gründen, was Selbstständigkeit und Unternehmertum unmöglich macht.

In der Evaluierung der Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 wird Beschäftigung als eine der fünf wichtigsten politischen Prioritäten für künftige Maßnahmen genannt. Um die Arbeitsmarktsituation für Menschen mit Behinderungen zu verbessern, wird die Kommission die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung der einschlägigen beschäftigungspolitischen Leitlinien im Rahmen des Europäischen Semesters, bei der Entwicklung statistischer Instrumente und bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Sozialbereich unterstützen. Die Nutzung des Potenzials und der Talente von Menschen mit Behinderungen kommt den Menschen, der Wirtschaft und dem Zusammenhalt der Gesellschaft insgesamt zugute. Zwar trägt die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 57 bereits erheblich dazu bei, die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen in dieser Hinsicht zu fördern, auch in Bezug auf angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz, doch muss noch mehr getan werden, um dieser Personengruppe bessere Arbeitsmarktchancen zu garantieren.

Die Kommission wird dementsprechend weiterhin dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten die unter die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fallenden Rechte konsequent anwenden, und sie wird 2021 über die Anwendung der Richtlinie Bericht erstatten. In dem Bericht wird auch untersucht werden, ob die Mitgliedstaaten der Empfehlung der Kommission gefolgt sind, die Benennung einer Gleichstellungsstelle in Betracht zu ziehen, um gegen die in den Anwendungsbereich der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fallende Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vorzugehen 58 .

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die verstärkte Jugendgarantie nutzen, um jungen Menschen mit Behinderungen Unterstützung zu bieten. Weitere Gruppen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, sind Frauen und Menschen mit psychosozialen Behinderungen.

Die Kommission wird die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten auch unterstützen, indem sie die Sozialwirtschaft fördert, die wiederum Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen bereitstellt, für sie Brücken zur Beschäftigung auf dem offenen Arbeitsmarkt schlägt und Beschäftigungsmöglichkeiten schafft 59 . Die Situation der Sozialwirtschaft ist innerhalb der EU allerdings sehr unterschiedlich. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Stärkung der sozialen Inklusion benachteiligter Gruppen sind im EU-Vergaberecht vorbehaltene Aufträge und im EU-Wettbewerbsrecht spezifische staatliche Beihilfen für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und -nehmern mit Behinderungen vorgesehen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten Strategien für ein „inklusives Unternehmertum“ entwickeln, die auf unterrepräsentierte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, Migranten und auch Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind.

Leitinitiative:

2022 wird die Kommission ein Paket zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen von Menschen mit Behinderungen vorlegen und dabei eine Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netzwerk öffentlicher Arbeitsverwaltungen sowie mit Sozialpartnern und Organisationen von Menschen mit Behinderungen anstreben. Das Paket wird die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der einschlägigen beschäftigungspolitischen Leitlinien im Rahmen des Europäischen Semesters unterstützen. Es soll Orientierungshilfe bieten und das Voneinander-Lernen fördern im Hinblick auf die Stärkung der Kapazitäten von Arbeitsvermittlungs- und Integrationsdiensten, die Schaffung von Einstellungsperspektiven durch positive Maßnahmen und die Bekämpfung von Stereotypen, die Gewährleistung angemessener Vorkehrungen, die Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und von Programmen zur beruflichen Rehabilitation bei chronischen Erkrankungen oder nach Unfällen, die Erschließung hochwertiger Arbeitsplätze in beschützten Beschäftigungsverhältnissen und die Suche nach Wegen in den offenen Arbeitsmarkt.

Außerdem wird die Kommission

ü2021 einen Bericht über die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 60 veröffentlichen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen, insbesondere um die Rolle der Gleichstellungsstellen zu stärken;

ü2021 einen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft vorlegen, der auf die Verbesserung der günstigen Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft abzielt, einschließlich der Möglichkeiten, die Sozialunternehmen mit Schwerpunkt auf der Eingliederung in den offenen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen bieten.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

übis 2024 Ziele festzulegen, um die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen und das Beschäftigungsgefälle zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen zu verringern, und so dazu beizutragen, das beschäftigungspolitische Kernziel für 2030 zu verwirklichen, das im Aktionsplan zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte vorgeschlagen wird, der noch vom Europäischen Rat gebilligt werden muss;

üdie Kapazitäten der Arbeitsvermittlungsdienste für Menschen mit Behinderungen zu stärken und diesbezüglich die Zusammenarbeit mit Sozialpartnern und Organisationen von Menschen mit Behinderungen zu intensivieren;

üSelbstständigkeit und Unternehmertum zu fördern, auch für Menschen mit geistigen und psychosozialen Behinderungen, indem Unterstützung in rechtlichen und geschäftlichen Angelegenheiten, unter anderem durch den Einsatz von EU-Mitteln, bereitgestellt wird.

10.Festigung und Stärkung der Sozialschutzsysteme

Neben einer fairen Beschäftigung ist ein guter Sozialschutz, der auch die Altersversorgung regelt, eine wesentliche Voraussetzung, um Menschen mit Behinderungen und ihren Familien ein adäquates Einkommen für einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.

Im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und der VN-BRK haben die Mitgliedstaaten die Reformen ihrer Sozialschutzsysteme verstärkt, einschließlich ihrer Einstufungsrahmen und Leistungen bei Behinderung. So verfügen alle Länder über Maßnahmen zur Bereitstellung eines Ersatzeinkommens für Menschen mit Behinderungen. Die Kombination aus persönlichen Budgets und finanzieller Unterstützung, auch für Pflegepersonen, entwickelt sich zu einer gängigen Praxis 61 . Ferner hat die Kommission zahlreiche Mitgliedstaaten bei den Reformen ihrer Sozialschutzsysteme auch im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen 62 unterstützt.

Das Ziel eines angemessenen Lebensstandards für alle wurde jedoch noch nicht erreicht. Eine unzulängliche Teilhabe am Arbeitsmarkt in Verbindung mit unzureichendem Sozialschutz und zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung, auch bei der Betreuung in der Familie, sind die Hauptgründe dafür, dass Menschen mit Behinderungen stärker von finanzieller Armut bedroht sind. Auch die Kriterien für die Gewährung von Leistungen bei Behinderung stellen bisweilen ein Hindernis für die Beschäftigung dar.

Die Kommission wird

ü2022 eine Studie über Sozialschutz und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in Auftrag geben, um bewährte Verfahren in Bezug auf Leistungen bei Behinderung, Alterseinkommen, Krankenversicherung, Geld- und Sachleistungen sowie Zusatzkosten aufgrund von Behinderung zu ermitteln;

üden Mitgliedstaaten bei weiteren Reformen des Sozialschutzes betreffend die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen und Rahmen für die Einstufung von Behinderungen Orientierungshilfen bieten – auf Ersuchen auch über das Instrument für technische Unterstützung.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üMaßnahmen festzulegen, um Lücken beim Sozialschutz für Menschen mit Behinderungen zu schließen und so Ungleichheiten abzubauen, beispielsweise durch Ausgleich der zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Gewährung von Leistungen bei Behinderung.

11.Gleichberechtigter Zugang und Nichtdiskriminierung

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf Schutz vor jeglicher Form der Diskriminierung und der Gewalt, auf Chancengleichheit und Zugang in den Bereichen Justiz, Bildung, Kultur, Wohnen, Erholung, Freizeit, Sport und Tourismus sowie auf gleichberechtigten Zugang zu allen Gesundheitsleistungen.

12.Verbesserter Zugang zu Justiz, Rechtsschutz, Freiheit und Sicherheit

Menschen mit Behinderungen sollten einen wirksamen Zugang zur Justiz erhalten, was unter anderem angemessene Vorkehrungen umfasst. In der Praxis treffen Menschen mit Behinderungen auf praktische und rechtliche Hindernisse, die sie daran hindern, in Straf- und Zivilverfahren als Zeugen aufzutreten, ihre Rechte als Opfer, Verdächtige oder Beschuldigte geltend zu machen oder in beruflicher Funktion als Richter/innen, Rechts- und Staatsanwältinnen und -anwälte tätig zu werden. Rechtliche Hindernisse bestehen insbesondere für Menschen mit geistigen Behinderungen, psychosozialen Behinderungen oder psychischen Problemen, die oft über eine eingeschränkte oder gar keine Rechts- und Handlungsfähigkeit verfügen.

Die Kommission berücksichtigt in ihren Initiativen zur Digitalisierung der Justizsysteme, zum Schutz der Opferrechte und zur justiziellen Aus- und Fortbildung 63 Fragen im Zusammenhang mit Behinderung im Einklang mit der VN-Behindertenrechtskonvention. Die Digitalisierung der Justizsysteme ist von entscheidender Bedeutung für einen besseren Zugang zur Justiz, auch für Menschen mit Behinderungen, wenn Barrierefreiheit gegeben ist. Die Kommission wird Frauen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit widmen – bei denen die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Gewalt zu werden, zwei bis fünf Mal höher ist als bei anderen Frauen 64 . Ein weiterer Fokus wird auf Menschen mit Behinderungen liegen, die in Einrichtungen leben. Im Rahmen ihrer Strategie für die Aus- und Fortbildung von Justizbediensteten wird sich die Kommission auf den Schutz der Rechte von Einzelnen im digitalen Raum und auf den Ausbau der Schulung von Justizbediensteten zum EU-Behindertenrecht, einschließlich zur VN-BRK, konzentrieren.

Die Kommission wird

ümit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um das Haager Übereinkommen von 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen im Einklang mit der VN-BRK umzusetzen, unter anderem durch eine Studie über schutzbedürftige Erwachsene in grenzüberschreitenden Situationen – insbesondere solcher mit einer geistigen Behinderung –, um den Weg für die Ratifizierung dieses Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten zu ebnen;

üeine Studie über Verfahrensgarantien für schutzbedürftige Erwachsene in Strafverfahren auf den Weg bringen und die Notwendigkeit von Legislativvorschlägen zum besseren Schutz und zur besseren Unterstützung von schutzbedürftigen Erwachsenen, die Opfer eines Verbrechens werden, im Einklang mit der EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020-2025) prüfen;

üden Mitgliedstaaten Leitlinien für den Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen in der EU auf der Grundlage internationaler Leitlinien der Vereinten Nationen bereitstellen 65 ;

üMaßnahmen entwickeln, um die Mitgliedstaaten bei der stärkeren Beteiligung von Menschen mit Behinderungen als Fachkräfte im Justizsystem zu unterstützen, und bewährte Verfahren für die unterstützte Entscheidungsfindung sammeln.

13.Gleichberechtigter Zugang zu Sozialschutz, Gesundheitsversorgung, Bildung, Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum

Die Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ist das zentrale Ziel der VN-Behindertenrechtskonvention. Die EU hat ein umfassendes EU-Antidiskriminierungsrecht eingeführt, um die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, des Alters, der Religion oder der Weltanschauung zu gewährleisten 66 . Die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf schreibt die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen vor.

Das EU-Recht weist jedoch noch immer Lücken bei der Gewährleistung der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen außerhalb des Beschäftigungsbereichs auf, beispielsweise in Bereichen wie Sozialschutz, Gesundheitsversorgung, Bildung 67 und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum. Ohne die Annahme eines Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Gleichbehandlung 68 machen anhaltende Ungleichheiten und Diskriminierung deutlich, dass weitere Fortschritte beim EU-Recht notwendig sind.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üdie Annahme des Vorschlags der Kommission für eine horizontale Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung außerhalb von Beschäftigung und Beruf auch ungeachtet einer Behinderung, zu ermöglichen;

üdie Zusammenarbeit zwischen der EU und den nationalen Stellen zur Umsetzung der VN-BRK und Mitgliedern europäischer Netzwerke von Rechteverteidigern 69 zu unterstützen.

14.Inklusive und barrierefreie Bildung

Bildung ist die Grundlage für die Bekämpfung von Armut und die Schaffung uneingeschränkt inklusiver Gesellschaften. Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe auf allen Bildungsstufen und in allen Bildungsformen einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung. Bildungseinrichtungen und die einschlägigen Rechtsvorschriften müssen die Voraussetzungen für einen inklusiven Ansatz schaffen.

Es besteht nach wie vor erheblicher Handlungsbedarf, wie die unterschiedlichen Bildungsergebnisse von Lernenden mit und ohne Behinderungen zeigen. Mehr junge Menschen mit Behinderungen verlassen die Schule vorzeitig, und weniger Lernende mit Behinderungen erwerben einen Hochschulabschluss (Unterschied von 14,4 Prozentpunkten). Viele Kinder und junge Menschen mit Behinderungen besuchen Sonderschulen, die nicht immer einen effektiven Übergang zum regulären Bildungssystem, zur weiteren Ausbildung oder zum Arbeitsmarkt bieten. Es existiert bislang keine ausreichende systematische Forschung dazu, welche Bedingungen Lernende mit Behinderungen – einschließlich nicht sichtbaren Beeinträchtigungen wie Autismus, Dyslexie oder Hyperaktivität – brauchen, um erfolgreich zu sein. Die Ausgangsbeschränkungen während der COVID-19-Pandemie haben die Dringlichkeit von Maßnahmen für inklusives und barrierefreies Fernlernen als Möglichkeit für alle noch verschärft.

Auf EU-Ebene steht die inklusive Bildung ganz oben auf der Bildungsagenda. Eine der sechs Dimensionen des europäischen Bildungsraums 70 ist der inklusiven Bildung und dem lebenslangen Lernen für alle gewidmet, beginnend mit frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung. Ähnliche Initiativen wie die „Pathways to School Success“ (Wege zum schulischen Erfolg) legen einen Schwerpunkt auf möglicherweise benachteiligte Gruppen wie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf. Der europäische Ansatz für Micro-Credentials kann sich durch flexible und modulare Lernwege positiv auf die Beschäftigungsfähigkeit und den Prozess des lebenslangen Lernens von Menschen mit Behinderungen auswirken.  

Unterstützt wird die Bildungspolitik weiterhin von der Europäischen Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung 71 . Die Kommission wird Beispiele für politische Strategien und Verfahren zur Förderung von Bildungsergebnissen von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten sammeln und in ihre Politikgestaltung einfließen lassen. Mit der künftigen EU-Strategie für die Rechte des Kindes und der künftigen EU-Strategie gegen Kinderarmut werden Synergien im Hinblick auf die Zugänglichkeit und die Qualität der Bildung, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, genutzt.

Als Reaktion auf die Empfehlungen für die EU, die der Ausschuss für die VN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2015 ausgesprochen hat, hat das System der Europäischen Schulen (ESS) eine Unterarbeitsgruppe für die VN-Konvention eingerichtet und einen Aktionsplan für Pädagogische Unterstützung und Integrative Bildung angenommen. Ein spezielles Monitoring für den Plan wurde eingerichtet.

Zur Förderung der inklusiven Bildung für Menschen mit Behinderungen können die Mitgliedstaaten die Finanzierungsmöglichkeiten der EU wie Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps nutzen und spezielle Inklusionsmaßnahmen ergreifen. 72 Die Kohäsionspolitik und die Aufbau- und Resilienzfazilität zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden nationale Reformen für eine inklusive Bildung vor dem Hintergrund des digitalen und des ökologischen Wandels weiter unterstützen. Die Barrierefreiheit in Schulen und Bildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten kann außerdem im Rahmen der „Renovierungswelle“ gefördert werden.

Die vorliegende Strategie wird die Zusammenarbeit im Hinblick auf nationale Reformen für eine inklusive Bildung verstärken und Synergien zwischen dem Europäischen Bildungsraum, der Europäischen Kompetenzagenda, dem Aktionsplan für digitale Bildung und dem Europäischen Forschungsraum sowie Erasmus+ und anderen EU-Finanzierungsinstrumenten nutzen.

Die Kommission wird

ü2021 ein Toolkit für Inklusion in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung herausgeben, das ein gesondertes Kapitel über Kinder mit Behinderungen umfasst;

üdie Mitgliedstaaten bei der Weiterentwicklung ihrer Systeme für die Lehrkräfteausbildung unterstützen, um dem Lehrkräftemangel im Bereich der sonderpädagogischen Bildung und Kompetenzlücken bei Bildungsfachkräften in allen Bildungsbereichen entgegenzuwirken, damit sie mit Diversität im Klassenzimmer umgehen und eine inklusive Entwicklung fördern können;

üals Mitglied des Obersten Rates der Europäischen Schule verstärkte Anstrengungen zur Umsetzung des Aktionsplans für Pädagogische Unterstützung und Integrative Bildung 73 unterstützen, wobei die Schwerpunkte auf Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen, der Anpassung des Lehrplans an die jeweiligen Bedürfnisse von Lernenden mit Behinderungen (z. B. alternative Abschlusszeugnisse, die eine Fortsetzung der Ausbildung auf nationaler Ebene ermöglichen) und Fortbildungsangeboten für Lehrkräfte im Bereich der inklusiven Bildung gelegt werden.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üdie Entwicklung inklusiver Schulen zu unterstützen, die eine Referenz für inklusive und innovative Unterrichts- und Lernmethoden in der EU im Einklang mit den Zielen des europäischen Bildungsraums und des Aktionsplans für digitale Bildung werden können;

üzu gewährleisten, dass ihre Bildungssysteme auf allen Ebenen mit der VN-Behindertenrechtskonvention im Einklang stehen, um die Lernförderung im inklusiven Regelschulumfeld voranzubringen, wie es in der Mitteilung über den Europäischen Bildungsraum angekündigt wurde;

üdie Umsetzung von Artikel 24 der VN-BRK in den Europäischen Schulen zu fördern.

15.Nachhaltiger und gleichberechtigter Zugang zur Gesundheitsversorgung

Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf eine hochwertige Gesundheitsversorgung, einschließlich gesundheitsbezogener Rehabilitation und Prävention.

Es besteht nach wie vor Handlungsbedarf, da Menschen mit Behinderungen viermal häufiger über einen ungedeckten Bedarf an medizinischer Versorgung berichten als Menschen ohne Behinderung. Medizinische Versorgung ist oft zu teuer, zu weit entfernt, nicht barrierefrei oder unterliegt langen Wartezeiten. 74 Da die Prävalenz von Behinderungen mit zunehmendem Alter steigt, sind ältere Menschen in ländlichen Gebieten aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit einer angemessenen Gesundheitsversorgung und anhaltenden Personalmangels mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. 75  Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen (wie chronischen Schmerzen oder geistigen Behinderungen) oder mit seltenen Krankheiten oder Krebs, die oft zu Beeinträchtigungen führen, erhalten nicht immer die erforderliche maßgeschneiderte Unterstützung. Das Gleiche gilt für Frauen oder Flüchtlinge mit Behinderungen. Die COVID-19-Krise hat Schwachstellen in den Gesundheitssystemen offengelegt, vor allem im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben und nur eingeschränkten Zugang zu Notfall- und Intensivversorgung haben.

Im Rahmen der von der Kommission im November 2020 ins Leben gerufenen Europäischen Gesundheitsunion 76 sollen die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung von Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz ihrer Gesundheitssysteme auch für Menschen mit Behinderungen unterstützt werden.

Die Reformen der Mitgliedstaaten sollten sich auf die länderspezifischen Herausforderungen für Gruppen konzentrieren, die beim Zugang zur Gesundheitsversorgung besonderen Hindernissen begegnen, und dabei der Kommissionsinitiative zur digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege 77 Rechnung tragen.

Die Kommission wird ihren Kampf gegen den Krebs mithilfe von Europas Plan gegen den Krebs 78 intensivieren. Zur Stärkung der Patientenrechte wird die Kommission die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung evaluieren. Im Rahmen dieser Evaluierung wird ermittelt, inwiefern die Mitgliedstaaten Reise- oder Unterbringungskosten oder zusätzliche Kosten erstatten, die Menschen mit Behinderungen durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung entstehen. Die Kommission wird außerdem bewerten, inwieweit die nationalen Kontaktstellen für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung Informationen in einer barrierefreien Form für Menschen mit Behinderungen bereitstellen.

Die Kommission wird

üFragen im Zusammenhang mit Gesundheit und Behinderungen im Rahmen der Lenkungsgruppe für Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention (SGPP) behandeln und validierte bewährte Verfahren im Gesundheitsbereich austauschen, um die Mitgliedstaaten bei den Reformen ihrer Gesundheitssysteme zu unterstützen;

üInteressenträger dabei unterstützen, die psychischen Belastungen, die die COVID-19-Pandemie für die europäischen Bürgerinnen und Bürger bedeutet, zu bewältigen und zu lindern;

üspezifische Ungleichheiten für Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Krebsvorsorge, -früherkennung und -behandlung bekämpfen, indem sie besondere Maßnahmen ergreift, die mithilfe des Registers der Ungleichheiten bei der Krebsbekämpfung des europäischen Plans gegen den Krebs ermittelt wurden.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üden Zugang von Menschen mit Behinderungen zur gesamten Bandbreite der Gesundheitsversorgung, einschließlich der Leistungen in den Bereichen sexuelle und reproduktive Gesundheit und Vorsorge, zu verbessern, unter anderem durch Leitlinien der Kommission zum Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Gesundheitsversorgung auf der Grundlage einer inklusiven, barrierefreien Gesundheitsversorgung, die den Menschen in den Mittelpunkt stellt, und einer freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung;

üdas Bewusstsein für die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen im Zusammenhang mit seltenen Krankheiten zu schärfen und entsprechende Unterstützungsstrategien zu entwickeln sowie Mittel und Wege zur Erleichterung des Zugangs zu modernsten Behandlungsmethoden zu ermitteln und zu prüfen, auch unter Nutzung digitaler Innovationen in den Mitgliedstaaten.

16.Verbesserter Zugang zu Kunst und Kultur, Erholung, Freizeit, Sport und Tourismus

Barrierefreiheit und Inklusion in Kunst und Kultur, Sport, Erholung, Freizeit und Tourismus sind für eine uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Diese Aktivitäten erhöhen das Wohlbefinden und ermöglichen es allen – das heißt auch Menschen mit Behinderungen –, ihr Potenzial zu entwickeln und auszuschöpfen. Der Rat hob dies in seinen Schlussfolgerungen über den Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Sport 79 hervor. Barrierefreier Tourismus für Menschen mit Behinderungen ist nicht nur für die Förderung der Teilhabe, sondern auch für die sozioökonomische Entwicklung von großer Bedeutung. Die VN-Behindertenrechtskonvention verlangt nach einer Doppelstrategie, die sowohl das Mainstreaming als auch spezifische Aktivitäten für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen fördert.

Die Kommission wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in all diesen Bereichen stärken, indem sie mit Breiten- und Behindertensportverbänden auf allen Ebenen zusammenarbeitet. Sie wird die Sichtbarkeit von Kunstwerken von Menschen mit Behinderungen fördern und sich darum bemühen, Kulturerbestätten und jede Kunst mithilfe von EU-Fördermitteln wie dem Programm „Kreatives Europa“ inklusiv zu gestalten und für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Die Kommission wird sich ferner mit Stereotypen über Behinderungen beispielsweise in Medien und Film befassen, im Einklang mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, gemäß der kommerzielle Kommunikation die Menschenwürde achten muss und keine Diskriminierung unter anderem aufgrund von Behinderung beinhalten darf 80 . Darüber hinaus wird die Kommission die Verfügbarkeit gedruckter Werke für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung des geltenden EU-Rechts bewerten 81 .

Die Kommission wird außerdem

üeine Studie zur Bewertung der Umsetzung von Artikel 30 VN-BRK in Auftrag geben, um die Mitgliedstaaten bei politischen Maßnahmen zur stärkeren Beteiligung und Förderung von Menschen mit Behinderungen in Sport, Kultur und Freizeitaktivitäten zu unterstützen;

ügemeinsam mit dem Internationalen Paralympischen Komitee die Inklusion im Sport und die Bekämpfung von Stereotypen fördern;

üdie Entwicklung des barrierefreien Tourismus vor allem in den Städten durch die Auszeichnung Europäische Hauptstadt des intelligenten Tourismus 82 weiter fördern.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üdie Kunst von Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu unterstützen und dafür zu sensibilisieren, indem sie deren Sichtbarkeit durch Ausstellungen und Darbietungen erhöhen, und die Barrierefreiheit von Kunstsammlungen und Museen zu fördern.

17.Gewährleistung von Sicherheit und Schutz

Menschen mit Behinderungen und vor allem Frauen, ältere Menschen und Kinder mit Behinderungen haben ein höheres Risiko, Opfer von Gewalt und Missbrauch zu werden, ob in ihrer häuslichen Umgebung oder in einer Einrichtung 83 . Menschen mit Behinderungen sind außerdem Ziel von Hassreden und Mobbing, unter anderem in Bildungseinrichtungen. Darüber hinaus erfahren Menschen mit Behinderungen oder mit gesundheitlichen Problemen häufiger Gewalt (17 % im Vergleich zu 8 % der Menschen ohne Behinderungen) und Belästigung (50 % im Vergleich zu 37 % der Menschen ohne Behinderungen) 84 .

Menschenhändler nutzen die besondere Verletzlichkeit von Menschen mit Behinderungen für sexuelle Ausbeutung, Zwangsbettelei und Scheinehen aus 85 . Die Sicherheit und das Wohlergeben von Migranten, Asylsuchenden und Personen, die internationalen Schutz genießen, einschließlich von Kindern mit Behinderungen, werden in Aufnahmeeinrichtungen oder anderen Unterkünften nicht immer geschützt. Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Erdbeben verschärfen bereits vorhandene Benachteiligungen, wodurch sich schutzbedürftige Gruppen noch schlechter von solchen Katastrophen erholen. Fragen der Gleichstellung und der Barrierefreiheit im Katastrophenfall werden in vorhandenen Notfallplänen und bei der Katastrophenhilfe oft vernachlässigt.

Auch der Klimawandel kann sich stärker auf Menschen mit Behinderungen auswirken, die gefährdet sein können, wenn wichtige Dienste und Infrastrukturen betroffen sind 86 ; beim ökologischen Wandel hin zu einer klimaneutralen und widerstandsfähigen Gesellschaft muss daher auf Gerechtigkeit, Inklusion und die Einbindung von Menschen mit Behinderungen geachtet werden.

Es bedarf vielschichtiger politischer Maßnahmen, um die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in allen Situationen besser zu schützen und zu fördern. Um diese Menschen besser vor Gewalt und Verbrechen zu schützen, hat die EU einen starken Rechtsmechanismus eingeführt, und die Kommission wird gezielte Maßnahmen im Rahmen der europäischen Gleichstellungsstrategie 2020-2025 87 und der EU-Kinderrechtsstrategie ergreifen, die unter anderem den Kapazitätsaufbau bei Fachleuten und Sensibilisierungskampagnen umfassen. Außerdem wird die Kommission das Mainstreaming von Aspekten von Gewalt und Missbrauch im Zusammenhang mit Behinderungen in künftigen politischen Strategien der EU gewährleisten. Diese Strategien sollten das Monitoring von Einrichtungen und die systematische Ermittlung und Untersuchung von Gewalttaten, Verbrechen oder Missbrauch umfassen.

Im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) sind gemeinsame Schutzstandards und Mechanismen für die Zusammenarbeit vorgesehen, um die besondere Situation und die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, die internationalen Schutz beantragen und genießen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zu berücksichtigen. Die Kommission hat Vorschläge zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgelegt 88 , die es widerstandsfähiger und wirksamer machen und gleichzeitig die geltenden Schutzstandards stärken sollen. In diesem Sinne wird die Kommission den Schutz von Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds gewährleisten, und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen wird die Ausbildung von Schutzbeauftragten und Dolmetscherinnen und Dolmetschern fördern, die mit Asylanträgen schutzbedürftiger Menschen, einschließlich von Menschen mit Behinderungen, befasst sind. Des Weiteren wird die Kommission bei der Umsetzung dieser Strategie Synergien mit dem Aktionsplan für Integration und Inklusion (2021-2027) 89 nutzen. Einer der zentralen Grundsätze des neuen Aktionsplans ist die „Inklusion für alle“, der den zahlreichen und sich überschneidenden Risiken Rechnung tragen soll, die besondere Herausforderungen für Migrantinnen und Migranten darstellen können.

Die Arbeiten der Kommission zur Einführung europäischer Standards für Katastrophenschutzeinsätze werden auch Sensibilisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit schutzbedürftiger Gruppen umfassen. Mithilfe von EU-Finanzmitteln soll das Bewusstsein für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in Sitzungen zum Katastrophenschutz mit dem Europäischen Forum für den Katastrophenschutz und dem EU-Wissensnetz für Katastrophenschutz geschärft werden. Die Kommission wird weiter Schulungsprogramme für den Katastrophenfall finanzieren, einschließlich Projekten und Übungen für Katastrophenvorsorge, in denen den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird, und ein entsprechendes Monitoring bei Präventivmaßnahmen stärken.

Die Kommission wird außerdem

übis 2024 Leitlinien für Mitgliedstaaten und Praxisvertreter, einschließlich Polizistinnen und Polizisten, entwickeln, um die Hilfe für Gewaltopfer mit einer Behinderung zu verbessern;

üdie Grundrechteagentur auffordern, die Situation von in Einrichtungen lebenden Menschen mit Behinderungen in Bezug auf Gewalt, Missbrauch und Folter zu prüfen.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üden GEAS-Besitzstand unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, einschließlich von Menschen mit Behinderungen, umzusetzen, um einen angemessenen Schutz in der Praxis zu gewährleisten;

üdie Ausbildung von Schutzbeauftragten und Dolmetscherinnen und Dolmetschern zu fördern, die mit Asylanträgen schutzbedürftiger Personen, einschließlich von Menschen mit Behinderungen, befasst sind, und dabei eng mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen zusammenzuarbeiten.

18.Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit

Die EU wird sich weiter für den Schutz der Menschenrechte von Personen mit Behinderungen einsetzen und die soziale Inklusion in all ihren internationalen Beziehungen und als Teil ihres gesamten Handelns, ihrer Politikplanung, ihrer Finanzierungsprogramme und Aktivitäten im Außenbereich fördern. Besondere Beachtung ist Kindern und jungen Menschen mit Behinderungen vor allem in Konflikt- und Postkonfliktgesellschaften oder Entwicklungsländern zu widmen, in denen der Schutz und der Zugang zu Bildung und Grundversorgung oft nicht gewährleistet sind.

In diesem Sinne ist die Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Erweiterungs- und der Nachbarschaftspolitik der EU und ihrer breiteren Agenda für die Entwicklungszusammenarbeit besonders wichtig.

Rund 15 % der Weltbevölkerung leben mit einer Form von Behinderung, etwa 2 bis 4 % haben schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigungen, und etwa 80 % leben in Entwicklungsländern 90 . In großen Teilen der Welt haben Menschen mit Behinderungen nur schlechten Zugang zu inklusiver Grundversorgung, Schutz, assistiven Technologien, Information, Justiz und Rechtspersönlichkeit. Hinzu kommen Diskriminierung und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten. Zu den dringendsten Problemen gehören dabei die fortbestehende institutionalisierte Betreuung und Segregation. Die Bildungssysteme berücksichtigen überdies häufig nicht die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen. Zudem zählen Menschen mit Behinderungen in humanitären Krisen häufig zu den am stärksten gefährdeten Personen. Bei Katastrophen ist ihre Sterblichkeitsrate zwei- bis viermal höher als die von Menschen ohne Behinderungen 91 .

Mit der vorliegenden Strategie wird die EU ihre weltweite Rolle als Verfechterin der Rechte von Menschen mit Behinderungen durch Zusammenarbeit, humanitäre Maßnahmen und den Dialog mit der internationalen Gemeinschaft im Rahmen der VN-Behindertenrechtskonvention ausbauen. Einerseits erkennt die vorliegende Strategie die unterschiedlichen Herausforderungen, mit denen die Partnerländer der EU konfrontiert sind, und die Vielzahl der Kooperationsmechanismen an, andererseits soll sie als Inspiration für Reformbemühungen und die Planung der Unterstützung für Partnerländer und einschlägige Interessenträger dienen. Zudem wird die EU weiterhin humanitäre Hilfe und humanitären Schutz entsprechend dem Bedarf und im Einklang mit den humanitären Grundsätzen leisten.

Die EU fordert alle Staaten auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Initiativen, die das nächste Jahrzehnt gestalten werden, zu achten, zu schützen und zu verwirklichen. 92 Es ist von zentraler Bedeutung, dass das auswärtige Handeln die Grundsätze der VN-Behindertenrechtskonvention sowie die Agenda 2030 achtet und umsetzt, dem Ansatz des Universellen Designs mit Blick auf eine größere Barrierefreiheit durchgängig Rechnung trägt und angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen in allen Maßnahmen vorsieht. Die EU wird dazu das gesamte ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium nutzen – von Politik-, Menschenrechts- und Handelsdialogen über die Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Nachbarschafts-, Erweiterungs- und internationalen Partnerschaftspolitik der EU bis hin zu humanitären Maßnahmen und der Zusammenarbeit mit multinationalen Organisationen. Die EU unterstützt Reformen der öffentlichen Politik für mehr Inklusion weltweit und ist bestrebt sicherzustellen, dass alle Menschenrechte, d. h. auch die Rechte von Menschen mit Behinderungen, im Zentrum der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und der weltweiten Erholung stehen. Die EU-Delegationen bieten Hilfe bei der Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, stellen Leitlinien zur Verwirklichung der Barrierefreiheit bereit und sorgen für eine sinnvolle Konsultation von Menschen mit Behinderungen, auch durch ihre Vertretungsorganisationen auf der Grundlage bereits bewährter Verfahren. Die EU strebt gezielte Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und das Mainstreaming dieser Thematik in ihrem gesamten auswärtigen Handeln an. Im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 und im EU-Aktionsplan für Gleichstellung III 2021-2025 sind die Ziele der EU für eine stärkere Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind, beschrieben, wobei Mehrfachdiskriminierung und Intersektionalität gemäß den EU-Menschenrechtsleitlinien über Nichtdiskriminierung im auswärtigen Handeln 93 besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Die EU wird außerdem darauf hinwirken, dass den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen bei von der EU finanzierter humanitärer Hilfe besser Rechnung getragen wird, indem Menschen mit Behinderungen und die Zivilgesellschaft stärker beteiligt werden und der Kapazitätsaufbau gefördert wird. Darüber hinaus wird die EU die Erhebung von Daten über Personen mit Behinderungen bei der von der EU finanzierten humanitären Hilfe verbessern, beispielsweise durch die verstärkte Nutzung des Kurzfragebogens der Washington-Gruppe 94 . Zudem wird ein Verweis auf die VN-BRK in die überarbeitete Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem der EU (APS+) aufgenommen, um die Handelspartner zur Einhaltung der Konvention anzuhalten.

Die EU wird außerdem ihre Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten und Unterzeichnern der VN-BRK intensivieren und konsolidieren, um die Ratifizierung und Umsetzung der Konvention voranzutreiben und ihre Führungsrolle insbesondere im Rahmen der jährlichen Konferenz der Vertragsstaaten der Konvention auszubauen. Die EU setzt ihre Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen fort, damit Vertreter/innen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen spezifischer und inklusiver strukturierter Dialoge an allen einschlägigen Prozessen auf EU-, Partnerländer- und globaler Ebene teilnehmen können. Dies wird zum Austausch über strategische Initiativen und bewährte Verfahren und zu einer stärkeren Verbreitung der Ergebnisse beitragen.

Die EU wird ihre Strategien und Verfahren zur Umsetzung der VN-BRK in multilateralen Gremien der Vereinten Nationen wie dem Menschenrechtsrat, der Frauenrechtskommission oder der Kommission für soziale Entwicklung sowie in Organisationen der regionalen Integration wie der Afrikanischen Union, dem ASEAN oder UNASUR teilen. Damit sollte die transparente und ehrgeizige Umsetzung der Konvention weltweit vorangetrieben werden 95 , während die EU gleichzeitig vom globalen Austausch von Verfahren profitieren würde. Ein stärkeres Engagement der EU im Ausschuss für die VN-BRK könnte eine wirksamere Umsetzung der Konvention in der EU und weltweit fördern. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten vorschlagen, dass die EU sich im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung zum Multilateralismus 96 um einen Sitz im Ausschuss für die Konvention bewirbt.

Die Kommission und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsident der Kommission werden

üdie Toolbox zum „rechtebasierten Ansatz in der EU-Entwicklungszusammenarbeit, der alle Menschenrechte umfasst“ 2021 aktualisieren, damit diese alle Ungleichheiten, d. h. auch die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, im auswärtigen Handeln erfasst;

ügewährleisten, dass die EU-Delegationen eine aktivere Rolle bei der Förderung der Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention und der Ratifizierung weltweit spielen;

üden Inklusionsmarker des OECD-Entwicklungsausschusses 97 systematisch zur Ermittlung inklusionsfördernder Investitionen für ein gezieltes Monitoring des Einsatzes von EU-Mitteln nutzen;

ügemeinsam mit den Mitgliedstaaten technische Unterstützung im Rahmen ihrer Programme und Fazilitäten für die Verwaltungen in den Partnerländern leisten;

üregelmäßige strukturierte Dialoge während der jährlichen Konferenz der Vertragsstaaten der Konvention und im Rahmen anderer multilateraler Gremien organisieren und die Zusammenarbeit vor allem in den Bereichen Barrierefreiheit und Beschäftigung stärken.

19.Effiziente Umsetzung der Strategie

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten und alle Institutionen und Agenturen der EU auf, die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen bei der Konzipierung, Umsetzung und Überwachung von Strategien, Rechtsvorschriften und Finanzierungsprogrammen durch gezielte Maßnahmen und durch das Mainstreaming dieser Thematik zu berücksichtigen. Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen, den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern beim Thema Behinderungen durch den Einsatz von EU-Mitteln und die Bereitstellung von Schulungen.

20.Bessere Rechtsetzung – Einhaltung der VN-BRK bei der Politikgestaltung

Das Konzept der besseren Rechtsetzung zielt darauf ab, die bestmögliche Grundlage für eine rechtzeitige und solide Politikgestaltung zu schaffen. In Artikel 10 AEUV wird betont, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik Diskriminierungen, einschließlich Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung, bekämpfen sollte.

Eine wirksame Politikgestaltung setzt die Konsultation und Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Organisationen während des gesamten Prozesses sowie die Bereitstellung von Informationen über einschlägige politische Initiativen und Konsultationen in barrierefreien Formaten voraus.

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Förderung der Gleichheit aller sowie der Gleichheit in all ihren Aspekten ist die Task-Force der Kommission für Gleichheitspolitik 98 bestrebt, die durchgängige Berücksichtigung dieser Thematik in allen Politikbereichen sicherzustellen.

Außerdem wird die Kommission

üdas Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung stärken, um zu einer besseren Inklusion von Menschen mit Behinderungen beizutragen und so die Kohärenz mit der VN-BRK sicherzustellen;

üeine kohärente Einbeziehung und Bewertung des Themas Behinderungen in einschlägigen Folgenabschätzungen und Evaluierungen gewährleisten, auch durch Schulung des mit VN-BRK-Initiativen betrauten Personals.

21.Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten

Um die Umsetzung der VN-BRK zu stärken und den Verpflichtungen der EU als Vertragspartei der Konvention besser Rechnung zu tragen, wird sich die Kommission um eine stärkere Koordinierung auf EU-Ebene im Einklang mit den Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 99 bemühen. Die Kommission wird mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen in interinstitutionellen Verhandlungen angemessen berücksichtigt und Lücken in bestehenden Rechtsvorschriften ermittelt werden.

Die Kommission wird

üdie Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie die Delegationen aufrufen, eigene Koordinatoren für das Thema Behinderungen und für ihre damit zusammenhängenden Strategien zu benennen;

üregelmäßige Sitzungen auf hoher Ebene zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem EAD organisieren, an denen Organisationen teilnehmen, die Menschen mit Behinderungen vertreten;

üeinen jährlichen Meinungsaustausch mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen abhalten.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üdie besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in sämtlichen Politikbereichen zu berücksichtigen, die auf Ebene des Rates und in den Schlussfolgerungen des Rates behandelt werden (Mainstreaming des Themas Behinderungen).

22.Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie regionalen und lokalen Behörden

Die Mitgliedstaaten sind als VN-BRK-Vertragsparteien wichtige Akteure bei der Umsetzung der Konvention unter Beteiligung von Regierungen, Parlamenten und anderen Interessenträgern auf verschiedenen Ebenen. Sie müssen dem zuständigen VN-Ausschuss regelmäßig über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der VN-BRK, einschließlich nationaler Strategien für Menschen mit Behinderungen, Bericht erstatten. Die Kommission wird den Governance-Mechanismus für die Zusammenarbeit auf EU-Ebene stärken.

Leitinitiative:

Die Kommission wird 2021 die Plattform für das Thema Behinderungen einrichten. Diese wird die bestehende hochrangige Gruppe „Behinderungsfragen“ ersetzen und die Umsetzung der vorliegenden Strategie sowie nationaler Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen unterstützen. Im Rahmen der Plattform werden nationale VN-BRK-Kontaktstellen, Organisationen von Menschen mit Behinderungen und die Kommission zusammenkommen. Sie könnte als Forum für den Austausch über die von den Vereinten Nationen vorgenommenen Bewertungen der Umsetzung der VN-BRK durch die Mitgliedstaaten genutzt werden. Die Online-Präsenz der Plattform für das Thema Behinderungen wird Informationen über Sitzungen, Aktivitäten, Analysen und Länderinformationen, einschließlich Informationen zur Förderung bewährter Verfahren in den Bereichen Barrierefreiheit und Inklusion, enthalten.

Außerdem wird die Kommission

üeinen Dialog über das Thema Behinderungen mit den bestehenden Netzen 100 aus lokalen und regionalen Behörden einrichten.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üehrgeizige nationale Strategien zur Förderung der Umsetzung der VN-BRK und der vorliegenden Strategie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene anzunehmen.

23.Unterstützung der Umsetzung durch EU-Mittel

Um die Umsetzung dieser Strategie und der VN-BRK zu unterstützen, wird die EU weiterhin die Verwendung von EU-Mitteln durch die Mitgliedstaaten fördern, wie im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 101 vorgesehen – auch durch neue Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen von NextGenerationEU, dem Aufbauplan, der den Weg aus der derzeitigen Krise aufzeigen und die Grundlagen für ein modernes und nachhaltigeres Europa legen sollen 102 . Über das Instrument für technische Unterstützung wird den Mitgliedstaaten zudem maßgeschneidertes technisches Fachwissen bereitgestellt.

Die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für Fonds mit geteilter Mittelverwaltung 103 bildet den politischen Rahmen unter anderem für die kohäsionspolitischen Fonds, einschließlich des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des neuen Fonds für einen gerechten Übergang. In ihr ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sogenannte „grundlegende Voraussetzungen“ erfüllen müssen, um sicherzustellen, dass das Investitionsumfeld für die EU-Unterstützung gut vorbereitet ist. Eine grundlegende Voraussetzung ist, dass ein nationaler Rahmen für die Umsetzung der VN-BRK besteht. Eines der Kriterien für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist, dass Vorkehrungen zur Gewährleistung von Barrierefreiheit getroffen wurden. Mit EU-Mitteln werden Bereiche wie Deinstitutionalisierung, sozioökonomische Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Zugang zu Dienstleistungen, inklusive Bildung und Gesundheitsversorgung, inklusivere Gestaltung des Kulturerbes und Gewährleistung von Barrierefreiheit unterstützt. Die VN-BRK-Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten können eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Erfüllung der jeweiligen grundlegenden Voraussetzungen während des Programmzeitraums spielen. Die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen schreibt ferner vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer operationellen Programme dem Aspekt der Barrierefreiheit Rechnung tragen.

Auch andere Mittel können zur Verwirklichung der Ziele dieser Strategie beitragen.

Über das Programm Erasmus+ werden die finanzielle Unterstützung und weitere Inklusionsmaßnahmen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderungen gefördert. Durch das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ werden Umsetzung und Verwaltung dieser Strategie unterstützt. Die Kommission wird bei der Umsetzung von anderen Finanzierungsinstrumenten und Programmen wie InvestEU und Horizont Europa darauf achten, dass die Inklusion von Menschen mit Behinderungen gewährleistet ist. 104  

Um sicherzustellen, dass die einschlägigen Mittel aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 105 mit Bezug zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen kohärent verwaltet werden, wird die Kommission die Mitgliedstaaten durch eine engere Zusammenarbeit, Sensibilisierungsmaßnahmen und gezielte Leitlinien unterstützen.

Das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit 2021-2027 wird zur Umsetzung der außenpolitischen Ziele der Strategie beitragen. Mittel wie SOCIEUX+, das Programm für technische Zusammenarbeit mit Schwerpunkt auf kurzfristigen Einsätzen, das Instrument für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) oder die Partnerschaftsprogramme werden dabei helfen, die EU-Politik zum Thema Behinderungen weltweit umzusetzen.

Außerdem wird die Kommission

üuntersuchen, welche Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des neuen Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ bestehen, um die gleichberechtigte Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen zu fördern;

üdie Mitgliedstaaten bei der Verwendung von EU-Mitteln im Einklang mit der VN-BRK und unter Achtung der Barrierefreiheit unterstützen, um sicherzustellen, dass mit den EU-Mitteln keine Maßnahmen unterstützt werden, die zu Segregation oder Ausgrenzung beitragen.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf,

üsich bei der Ausgestaltung und Verwendung von EU-Mitteln auf Partnerschaften mit regionalen und lokalen Behörden, Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen, der Zivilgesellschaft, Grundrechtsorganisationen und anderen Interessenträgern zu stützen;

üdie Kontaktstellen für die VN-BRK zu ermutigen, die Erfüllung der jeweiligen grundlegenden Voraussetzungen während des Programmzeitraums zu unterstützen.

24. Mit gutem Beispiel voran

Die Kommission möchte mit gutem Beispiel vorangehen und fordert die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, dies ebenfalls zu tun.

25.Gewährleistung behindertengerechter Verfahren bei Auswahl, Einstellung, Beschäftigung und Arbeitsplatzerhaltung

Vielfalt und Inklusion bereichern und stärken Organisationen. Deshalb wird die Kommission in ihre erneuerte Personalstrategie Maßnahmen aufnehmen, die die Einstellung und Beschäftigung sowie die Karriereaussichten von Bediensteten mit Behinderungen fördern und für ein inklusives Arbeitsumfeld sorgen werden. Dadurch bekräftigt die Kommission ihr Engagement, sich als Arbeitgeberin für die Förderung von Vielfalt und Gleichheit und gleichzeitig für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen einzusetzen. Die kürzlich eingerichtete „Stelle für Vielfalt und Inklusion“ wird die Entwicklung und Umsetzung einschlägiger Maßnahmen überwachen und zur Förderung von Vielfalt, Gleichstellung und Inklusion in allen Kommissionsdienststellen beitragen.

Das Auswahl- und Einstellungsverfahren ist leistungsorientiert und folgt einer Politik der Chancengleichheit. Dabei müssen jedoch ein proaktiver Ansatz sowie Maßnahmen zur Förderung einer größeren Vielfalt verfolgt und umgesetzt werden.

Es werden Screenings von Einstellungsverfahren, -methoden und -instrumenten in Bezug auf Chancengleichheit und Vielfalt durchgeführt, um potenzielle Risiken von Vorurteilen oder Diskriminierung zu ermitteln und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen. Durch geeignete Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der genannten Screenings ermittelten Probleme wirksam behoben werden.

Unterstützt wird dies durch eine interne Kommunikationskampagne der Kommission und entsprechende Schulungen für das Personal, auch für Führungskräfte und Fachkräfte im Personalbereich (für die Schulungen obligatorisch sein werden), um ein respektvolles Arbeitsumfeld zu gewährleisten und gegen Voreingenommenheit und Diskriminierung, auch gegenüber Menschen mit Behinderungen, vorzugehen.

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) wird seine Politik in puncto Gleichstellung, Vielfalt und Inklusion weiterhin auf seine Auswahlverfahren anwenden, indem es in der Bewerbungsphase Daten über Behinderungen sammelt. So kann EPSO angemessene Vorkehrungen gewährleisten, Lücken in seiner Öffentlichkeitsarbeit besser ermitteln und dafür sorgen, dass Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen mehr Möglichkeiten haben, an den Prüfungen teilzunehmen. Darüber hinaus wird EPSO seine gezielte Kommunikationsstrategie und Öffentlichkeitsarbeit aktualisieren, sein Netz von Partnerorganisationen im Bereich Behindertenpolitik weiter ausbauen und sein Fachwissen in Bezug auf angemessene Vorkehrungen sowie seinen Ausbildungs- und Dienstleistungskatalog erweitern.

Im Rahmen all ihrer Einstellungsinstrumente und verschiedenen Programme verfolgt die Kommission eine Politik der Chancengleichheit. Daher werden Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich gefördert, und es wird während des gesamten Verfahrens gezielte Unterstützung und Hilfe für Bewerberinnen und Bewerber bereitgestellt.

Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) wird die Umsetzung seines Aktionsplans zum Thema Behinderungen fortsetzen.

Leitinitiative:

Die Kommission wird eine erneuerte Personalstrategie annehmen, die Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt und der Inklusion von Menschen mit Behinderungen umfasst, und fordert EPSO auf, diese Bemühungen in Zusammenarbeit mit anderen einstellenden EU-Institutionen zu ergänzen.

Außerdem wird die Kommission

üsicherstellen, dass sämtliche Dienststellen Barrieren für Bedienstete und Bürgerinnen und Bürger mit Behinderungen kontinuierlich abbauen bzw. vermeiden (z. B. durch barrierefreie IKT-Ausrüstung und -Tools für Online-Sitzungen);

üdie interne Berichterstattung auf der Managementebene über Vielfalt, einschließlich angemessener Vorkehrungen für Bedienstete mit Behinderungen, verbessern.

26.Barrierefreie Gebäude und barrierefreie Kommunikation

Die Kommission hat die Zugänglichkeit ihrer Gebäude, ihres digitalen Umfelds und ihrer Kommunikation kontinuierlich verbessert und wird ihre Anstrengungen verstärken, um Barrierefreiheit, u. a. durch innovative Projekte, zu gewährleisten. Sie wird die Zugänglichkeit von Veröffentlichungen, insbesondere zu EU-Recht und EU-Politik, verbessern, das Personal schulen und das Erlernen des Dolmetschens in internationaler Gebärdensprache unterstützen.

Die Kommission wird

ü2021 einen Aktionsplan zum barrierefreien Zugang zum Internet annehmen, der von allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gemeinsam getragen und gefördert werden soll, um sicherzustellen, dass die EU-Websites sowie die auf diesen Websites und Online-Plattformen veröffentlichten Dokumente den europäischen Normen für Barrierefreiheit 106 entsprechen;

übis 2023 die Barrierefreiheit ihrer audiovisuellen Kommunikation und Grafikdesign-Dienstleistungen sowie ihrer Veröffentlichungen und Veranstaltungen verbessern und gegebenenfalls Gebärdensprachdolmetschung bzw. Dokumente in „leicht lesbarem“ Format anbieten;

üsicherstellen, dass bei allen neu genutzten Gebäuden der Kommission Barrierefreiheit gegeben ist – vorbehaltlich möglicher städtebaulicher Anforderungen der Aufnahmeländer;

üdie Barrierefreiheit der Örtlichkeiten gewährleisten, an denen Veranstaltungen der Kommission organisiert werden;

üsicherstellen, dass alle Gebäude der Kommission bis 2030 den europäischen Normen für Barrierefreiheit entsprechen, vorbehaltlich der städtebaulichen Anforderungen der Aufnahmeländer.

27.Sensibilisierung, Governance und Messung der Fortschritte

Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um nationale Kampagnen zu ergänzen und zu unterstützen, stärker für das Thema Behinderung zu sensibilisieren und Stereotypen im Zusammenhang mit Behinderungen zu bekämpfen. Sie wird weiterhin spezielle Veranstaltungen organisieren, insbesondere den Europäischen Tag der Menschen mit Behinderungen anlässlich des Internationalen Tags der Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen am 3. Dezember.

Die Kommission wird den strukturierten Dialog mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen intensivieren und sicherstellen, dass sie in den einschlägigen politischen Prozessen vertreten sind und zu relevanten Kommissionsvorschlägen konsultiert werden. Sie wird weiterhin die Arbeit der einschlägigen Organisationen finanzieren und durch das Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ zur Umsetzung der VN-BRK beitragen.

Das Fakultativprotokoll zur VN-BRK ermöglicht es Menschen mit Behinderungen, die angeben, Opfer einer Verletzung der Konventionsbestimmungen durch einen Vertragsstaat zu sein, sich an den zuständigen Ausschuss zu wenden. 107 Nicht alle Mitgliedstaaten sind dem Protokoll beigetreten. Seit 2008 ist ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der EU zum Fakultativprotokoll zur VN-BRK anhängig. Die Kommission wird die Fortschritte der Mitgliedstaaten beim Beitritt zum Fakultativprotokoll aufmerksam verfolgen und die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zur VN-BRK durch die EU vor diesem Hintergrund erneut überprüfen.

Die Kommission und der Rat werden die Arbeiten zur Aktualisierung der Erklärung der EU zu ihrer Zuständigkeit bei unter die VN-BRK fallenden Angelegenheiten entsprechend den Empfehlungen des zuständigen VN-Ausschusses aus dem Jahr 2015 aufnehmen. 108 Die Zahl der einschlägigen EU-Rechtsakte ist von etwa 40, die in der Erklärung aus dem Jahr 2008 aufgelistet sind, auf über 130 gestiegen. 109

28.Stärkung des EU-Rahmens zur Umsetzung der VN-BRK

Als VN-BRK-Vertragspartei musste die EU einen Rahmen schaffen, um die Umsetzung der Konvention zu fördern, zu schützen und zu überwachen.

So wurde ein spezifischer EU-Rahmen 110 geschaffen, der sich aus dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments, der Agentur für Grundrechte und dem Europäischen Behindertenforum zusammensetzt, die ihre Aufgaben unabhängig, aber koordiniert wahrnehmen. In diesem Rahmen werden die Bereiche der Konvention überwacht, in denen die Mitgliedstaaten der EU Zuständigkeiten übertragen haben, sowie die Umsetzung der Konvention durch die EU-Organe.

Um die Wirksamkeit dieses Mechanismus auf EU-Ebene zu erhöhen, wird die Kommission

üim Jahr 2022 die Funktionsweise des EU-Rahmens prüfen und auf dieser Grundlage Maßnahmen vorschlagen;

üeinen jährlichen Dialog zwischen der Kommission als Anlaufstelle auf EU-Ebene und dem EU-Rahmen organisieren.

29.Gewährleistung einer soliden Überwachung und Berichterstattung

Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 wird die Kommission einen Rahmen für die Überwachung der Umsetzung dieser Strategie schaffen, die auch Beiträge zum Europäischen Semester, zum sozialpolitischen Scoreboard und zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung liefern wird.

Die Überwachung der Fortschritte in den Mitgliedstaaten wird sich auf eine verbesserte Erhebung statistischer Daten zur Situation von Menschen mit Behinderungen sowie auf Informationen über nationale Strategien und Verfahren stützen, die die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an den zuständigen VN-Ausschuss ergänzen. In einem neuen Dashboard werden die Fortschritte vorgestellt, die bei der Umsetzung der Maßnahmen auf EU-Ebene im Rahmen dieser Strategie sowie bei den Maßnahmen erzielt wurden, bei denen die Kommission die Mitgliedstaaten zum Handeln auffordert. Die Kommission wird die Umsetzung der Rechtsvorschriften, die Menschen mit Behinderungen betreffen, weiterhin genau beobachten. Ferner wird sie auf der Grundlage eines Halbzeitberichts zu dieser Strategie prüfen, ob die Maßnahmen präzisiert werden sollten.

Im Namen der EU erstattet die Europäische Kommission als EU-Kontaktstelle dem VN-BRK-Ausschuss regelmäßig Bericht über die Umsetzung der Konvention durch die EU. Zu diesem Zweck sammelt die Kommission Informationen, auch vom Europäischen Parlament und vom Rat sowie innerhalb der Kommissionsdienststellen 111 .

Für eine wirksame Überwachung sind qualitativ hochwertige Daten und langfristig angelegte Forschung eine unabdingbare Voraussetzung. Notwendig sind auch Erkenntnisse darüber, was der ökologische und der digitale Wandel für Menschen mit Behinderungen bedeuten. Obwohl Eurostat Umfragedaten für Schlüsselbereiche bereitstellt, deckt die bestehende Datenerhebung noch nicht alle relevanten Bereiche ab und findet nicht immer häufig genug statt, um Trends aufzeigen zu können.

Die Kommission wird die Datenerhebung in allen Bereichen verstärken, in denen Lücken festgestellt wurden 112 , einschließlich der Erhebung von Daten über Personen, die in Einrichtungen leben, und Daten zur Forschung im Bereich Behinderungen unter dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (2021-2027) unter Berücksichtigung eines intersektionalen Ansatzes. Auf der Grundlage einer umfassenderen Datenerhebung wird die Kommission die Überwachung im Bereich Behinderungen im Rahmen des Europäischen Semesters verstärken.

Außerdem wird die Kommission

ü2021 einen Überwachungsrahmen für die Ziele und Maßnahmen dieser Strategie entwickeln und veröffentlichen;

übis spätestens 2023 neue Indikatoren im Bereich Behinderungen entwickeln und einen klaren Fahrplan für die Umsetzung vorlegen, einschließlich Indikatoren für Kinder und für die Situation von Menschen mit Behinderungen bezogen auf die Bereiche Beschäftigung, Bildung, Sozialschutz, Armut und soziale Ausgrenzung, Lebensbedingungen, Gesundheit und Einsatz neuer Kommunikationstechnologien; diese Indikatoren werden als Unterstützung für die Indikatoren für das sozialpolitische Scoreboard der EU, des Europäischen Semesters bzw. der Ziele für nachhaltige Entwicklung dienen;

ü2024 einen Bericht zu dieser Strategie erstellen, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung bewertet werden, und, falls dies für notwendig erachtet wird, die Ziele und Maßnahmen der Strategie aktualisieren;

üeine Strategie für die Datenerhebung entwickeln, die Mitgliedstaaten entsprechend anleiten sowie eine Analyse der vorhandenen Datenquellen und Indikatoren, einschließlich Verwaltungsdaten, bereitstellen.

30.Schlussfolgerung

Mit dieser Strategie will die Kommission weitere wesentliche Verbesserungen in allen Bereichen des Lebens von Menschen mit Behinderungen innerhalb und außerhalb der EU herbeiführen. Im kommenden Jahrzehnt wird diese Strategie sowohl die Mitgliedstaaten als auch die EU-Institutionen bei ihren Bemühungen zur Umsetzung der VN-BRK unterstützen. Die Umsetzung der in dieser Strategie vorgesehenen Initiativen wird dazu beitragen, Diskriminierung und Ungleichheiten abzubauen und Menschen mit Behinderungen dabei zu unterstützen, bis 2030 ihre Menschenrechte, Grundfreiheiten und EU-Rechte gleichberechtigt mit anderen und uneingeschränkt wahrzunehmen, um ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, Teilhabe und menschenwürdigen Lebensbedingungen zu erreichen.

Damit die Ziele dieser Strategie erreicht werden können, müssen sich die Mitgliedstaaten nachdrücklich dafür einsetzen, Strategien und Maßnahmen zu fördern, mit denen ein barrierefreies Umfeld, inklusive Bildungs- sowie Gesundheitsversorgungssysteme von hoher Qualität und wirksame Wege zu einer fairen Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen geschaffen werden.

Wenn Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzt werden, uneingeschränkt an der Gesellschaft teilzuhaben und zum Übergang zu einer inklusiven, grünen und digitalen Wirtschaft und Gesellschaft sowie zu unserer Demokratie beizutragen, werden die in den Verträgen verankerten Werte der EU bekräftigt. Außerdem wird so ein starker Beitrag zur Union der Gleichheit sowie zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit geleistet.

Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, bei der Umsetzung der VN-BRK auf EU- und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und mit gutem Beispiel voranzugehen. Sie ersucht den Rat, Schlussfolgerungen zu dieser Strategie anzunehmen.

(1)

Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen, Europäischer Tag der Menschen mit Behinderungen, 2020 .

(2)

  VN-BRK .

(3)

  Umsetzung auf EU-Ebene .

(4)

  Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09).

(5)

Mitteilung der Kommission (KOM(2010) 636 endgültig): Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 .

(6)

Daten: EU-SILC (Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen und AKE (Arbeitskräfteerhebung) der EU). 24,7 % der EU-Bevölkerung über 16 Jahre sind in ihren Aktivitäten beeinträchtigt, bei 17,7 % sind die Einschränkungen moderat und bei 7 % stark. S. Grammenos/M. Priestley, 2020: Europa 2020 Daten zu Menschen mit Behinderungen .

(7)

Kommission (SWD(2020) 291 final): Evaluierung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 .

(8)

Eurobarometer Spezial 493, Discrimination in the EU , Mai 2019.

(9)

  VN-Informationen zu Menschen mit Behinderungen und COVID-19 .

(10)

  Initiativen der Kohäsionspolitik zur Bewältigung der Coronavirus-Krise : Europäischer Solidaritätsfonds; Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise; REACT-EU-Paket (Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas).

(11)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 456 final): Die Stunde Europas – Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen .

(12)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 442 final): Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan .

(13)

Wie in der Gemeinsamen Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten Borrell, der Vizepräsidentin Jourová und der Kommissarin Dalli gefordert.

(14)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 .

(15)

Schlussfolgerungen des Rates, 2019: Vermehrte Beschäftigung von Personen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders stark auf Hilfe angewiesen sind ; Schlussfolgerungen des Rates über den Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Sport .

(16)

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), 2019: Gestaltung der EU-Agenda für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2020-2030 ; Europäischer Ausschuss der Regionen, 2017: Deinstitutionalisierung von Fürsorgesystemen auf lokaler und regionaler Ebene .

(17)

  Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final);  Europäischer Klimapakt (COM(2020) 788 final); Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final);   Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion (COM(2020) 724 final); Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (COM(2020) 98 final);  Eine Renovierungswelle für Europa (COM(2020) 662 final); Aktionsplan für digitale Bildung 2021–2027 (COM(2020) 624 final).

(18)

Vereinte Nationen: Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung .

(19)

 Richtlinie (EU) 2019/882  Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit ; Richtlinie (EU) 2016/2102 Barrierefreiheit im Internet ;  

Richtlinie (EU) 2018/1972 Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation ; Richtlinie 2018/1808 Audiovisuelle Mediendienste und die Urheberrechtsvorschriften im Rahmen des Vertrags von Marrakesch (2013) zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken.

(20)

Barrierefreiheitsstandards, die auf der Grundlage der Mandate 376, 554, 420 und 473 der Kommission eingeführt wurden.

(21)

  Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten, 2017 ; Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung . Das EU-Weltraumprogramm unterstützt die eGovernment-Politik ebenfalls mit Daten, Informationen und Diensten.

(22)

Kommission (COM(2021) 85 final): Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) .

(23)

  EU-Fahrgastrechte ; Interoperabilität: Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission .

(24)

Initiative der Kommission: Access City Award .

(25)

Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Renovierung von Gebäuden.

(26)

Vorschlag der Kommission für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für Fonds mit geteilter Mittelverwaltung (COM(2018) 375 final), geändert durch COM(2020) 450 final; Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe .

(27)

Bewertung der Fahrgastrechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im Flug-, Schiffs- und Busverkehr (2021) im Hinblick auf eine Überprüfung des Rechtsrahmens für Passagierrechte (2021-2022); Bewertung der Richtlinie über Barrierefreiheit im Internet (2022); Überprüfung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (2025).

(28)

Berichte über die Ergebnisse der Überprüfung und die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens, die die Mitgliedstaaten der Kommission erstmals im Dezember 2021 und danach alle drei Jahre vorlegen müssen, werden die Fortschritte bei der praktischen Umsetzung der Richtlinie und beim barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen des öffentlichen Sektors im Laufe der Zeit aufzeigen.

(29)

Die derzeit nur für Zentralregierungen bestehende Verpflichtung, jährlich einen Prozentsatz der öffentlichen Gebäude zu renovieren, wird auf Gebäude auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Kommission, ausgeweitet.

(30)

Siehe Abschnitt 7.3.

(31)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 789 final): Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität , Ziffern 91 und 92 und Anhang, Maßnahmen 63 und 64. Die Bewertung der Verordnungen über die Fluggastrechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und über die Fahrgastrechte im Schiffs- und Busverkehr (2021) läuft noch und soll im ersten Halbjahr 2021 abgeschlossen werden.

(32)

  Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission .

(33)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013: Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ;

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 789 final): Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität , Ziffer 23 und Anhang, Maßnahme 55.

(34)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 789 final): Ziffer 37 und Anhang, Maßnahme 20.

(35)

  EU-Behindertenausweis: Pilotprojekt in acht Mitgliedstaaten (Belgien, Estland, Finnland, Italien, Malta, Rumänien, Slowenien, Zypern).

(36)

Infografik: Informationsbericht des EWSA (SOC/554), 2019: Die praktische Ausübung des Wahlrechts durch Menschen mit Behinderungen bei der Europawahl . Die Organisation von Wahlen in der EU findet weitgehend auf der Ebene der Mitgliedstaaten statt. Dabei gibt es eine Vielzahl nationaler Gesetze, die die politische Werbung und Kommunikation und deren Transparenz betreffen. Auch EU-Rechtsvorschriften spielen hier eine wichtige Rolle. Im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament sind dies beispielsweise der europäische Wahlakt von 1976 und die Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und Stiftungen. Die Kommission hat keine allgemeine Befugnis, in Wahlangelegenheiten tätig zu werden. Unter Beachtung bestimmter in den Artikeln 2 und 14 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegter Grundprinzipien liegt es in der Zuständigkeit und Verantwortung der Mitgliedstaaten, die konkreten Bedingungen für die Durchführung von Wahlen festzulegen, während die jeweiligen nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden für die Einhaltung des geltenden Rechts und der einschlägigen Normen zu sorgen haben.

(37)

Empfehlung (EU) 2018/234 der Kommission zur Stärkung des europäischen Charakters und der effizienten Durchführung der Wahlen 2019 zum Europäischen Parlament .

(38)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 790 final): Europäischer Aktionsplan für Demokratie .

(39)

Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Indikatoren und die Datenerhebung unter Berücksichtigung der im Bericht festgestellten Defizite zu verbessern. 

(40)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020: Bestandsaufnahme zu den Wahlen zum Europäischen Parlament .

(41)

Kommission, 2020: Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 : Stärkung der Bürgerteilhabe und Schutz der Bürgerrechte.

(42)

  Europäisches Kooperationsnetz für Wahlen .

(43)

  EU-Fördermittel und Deinstitutionalisierung ; Einrichtungen für Langzeitaufenthalte wurden von der EU-Förderung ausgeschlossen.

(44)

N. Crowther (Akademisches Netz für europäische Behindertenpolitik (ANED)), 2019:  The right to live independently and to be included in the community in European States .

(45)

COFACE – Bund der Familienorganisationen in der Europäischen Union (2020): Disability and the Family .

(46)

ANED, 2018: Mainstreaming Disability Rights in the European Pillar of Social Rights – a compendium , S. 94.

(47)

OECD, 2020. Strategien für eine gebietsübergreifende Bereitstellung von Dienstleistungen in der Gegenwart und Zukunft .

(48)

Kommission (COM(2021) 50 final): Grünbuch zum Thema Altern .

(49)

Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

(50)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 274 final): Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz.

(51)

Siehe ANED, 2018, S. 103; Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden (Artikel 2 VN-BRK).

(52)

EU-SILC (2018).

(53)

Empfehlung des Rates ( 2020/C 417/01 ).

(54)

Empfehlung des Rates (2020/C 372/01): Stärkung der Jugendgarantie .  

(55)

Mitteilung der Kommission (COM(2018) 22 final): Aktionsplan für digitale Bildung .

(56)

ANED, 2018, S. 184.

(57)

Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf .

(58)

Empfehlung (EU) 2018/951 der Kommission zu Standards für Gleichstellungsstellen .

(59)

  Social economy in the EU . Die Sozialwirtschaft umfasst Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, Stiftungen und Sozialunternehmen.

(60)

Dieser Bericht wird gemeinsam mit dem Bericht über die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft vorgelegt werden.

(61)

ANED, 2018, S. 12 und S. 62; siehe auch: Internationale Arbeitsorganisation (IAO): Disability-inclusive social protection .

(62)

Für den Zeitraum 2021-2027 wurde dieses Programm durch das Instrument für technische Unterstützung mit einem umfassenderen Mandat und einem aufgestockten Budget von 864,4 Mio. EUR ersetzt.

(63)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 710 final): Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union ; Mitteilung der Kommission (COM(2020) 258 final): EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025) ; Mitteilung der Kommission (COM(2020) 713 final): Gewährleistung der EU-weiten Rechtspflege – Eine Strategie für die justizielle Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene für den Zeitraum 2021–2024 .

(64)

In seiner Entschließung zur Situation von Frauen mit Behinderungen (2018/26855RSP) unterstreicht das Europäische Parlament außerdem, dass 34 % der Frauen mit einem gesundheitlichen Problem oder einer Behinderung in ihrem Leben bereits körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Partner erfahren haben.

(65)

Vereinte Nationen, 2020: International Principles and Guidelines on Access to Justice for Persons with Disabilities .

(66)

  Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse (2000/43/EG);  Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG);  Gleichbehandlungsrichtlinie (2006/54/EG).

(67)

Lücken: Siehe Infografiken in den Kapiteln 4 und 5 zu Diskriminierung, Bildung, Beschäftigung, Armut und Gesundheitsversorgung.

(68)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008) 426).

(69)

Z. B. das Europäische Netzwerk nationaler Menschenrechtsinstitutionen (ENNHRI), das Europäische Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen (Equinet) und das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten (ENO).

(70)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 625 final): Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 . 

(71)

Die Europäische Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung ist eine unabhängige Organisation, die als Plattform für die Zusammenarbeit zwischen den Bildungsministerien ihrer Mitgliedstaaten fungiert.

(72)

Künftige Europäische Garantie gegen Kinderarmut, Erasmus+, Europäisches Solidaritätskorps.

(73)

  Genehmigt vom Obersten Rat auf seiner Sitzung vom April 2019 in Athen .

(74)

EU-SILC 2019: table (hlth_dh030) .

(75)

  EU-SILC 2018 ; Cedefop 2016: Fachkräftemangel und -überschuss in Europa ; Eurostat, 2020: Handbuch „Ageing Europe“ ; Eurostat Jahrbuch der Regionen 2020 .

(76)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 724 final): Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion: .

(77)

Mitteilung der Kommission (COM(2018) 233 final): Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt .

(78)

Mehrere Mitgliedstaaten haben im Rahmen des Programms der Kommission für Strukturreformen Unterstützung erhalten, um die Krebsvorsorge und -früherkennung zu verbessern.

(79)

Schlussfolgerungen des Rates, 2019: Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Sport .

(80)

Richtlinie (EU) 2018/1808: Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste .

(81)

Richtlinie (EU) 2017/1564: Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen .

(82)

  Europäische Hauptstadt des intelligenten Tourismus für Nachhaltigkeit, Barrierefreiheit, Digitalisierung, kulturelles Erbe/Kreativität.

(83)

Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte: https://fra.europa.eu/en/publication/2015/children-disabilities-violence ;  https://fra.europa.eu/en/publication/2014/violence-against-women-eu-wide-survey-main-results-report .

(84)

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, 2021: Umfrage zu den Grundrechten – Kriminalität, Sicherheit und Opferrechte .

(85)

Kommission (COM(2020) 661 final): Dritter Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels und dazugehörige Arbeitsunterlage (SWD(2020) 226 final).

(86)

S. Jodoin, N. Ananthamoorthy, K. Lofts, 2020: A Disability Rights Approach to Climate Governance, in: Ecology Law Quarterly, Band 47, Nr. 1.

(87)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 152 final): Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 .

(88)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 609 final): Ein neues Migrations- und Asylpaket .

(89)

Mitteilung der Kommission (COM(2020) 758 final): Aktionsplan für Integration und Inklusion 2021-2027

(90)

  Weltgesundheitsorganisation/Weltbank, 2011: World report on disability siehe S. 27 .

(91)

Ständiger interinstitutioneller Ausschuss, 2019: Inclusion of Persons with Disabilities in Humanitarian Action , S. 2.

(92)

1) Gemeinsame Mitteilung (JOIN(2020) 5 final): Gemeinsamer Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 ;

2) Gemeinsame Mitteilung (JOIN(2020) 17 final): EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP) III – eine ehrgeizige Agenda für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau im auswärtigen Handeln der EU 2021-2025 ; 3) Allgemeines Präferenzsystem (APS) der Union .

(93)

Rat, 6337/19, 2019: EU-Menschenrechtsleitlinien über Nichtdiskriminierung im auswärtigen Handeln .

(94)

Washington Group on Disability Statistics: Short Set on Functioning .

(95)

Insbesondere in anderen Organisationen der regionalen Integration wie der Afrikanischen Union, dem ASEAN oder UNASUR.

(96)

Gemeinsame Mitteilung (JOIN(2021) 3 final): Stärkung des Beitrags der EU zum regelbasierten Multilateralismus .

(97)

OECD, 2019: Handbook for the marker for the inclusion and empowerment of persons with disabilities .

(98)

Diese interne Task-Force für Gleichheitspolitik setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes zusammen. Ihr Sekretariat ist beim Generalsekretariat der Europäischen Kommission angesiedelt.

(99)

 VN-Ausschuss, 2015: Concluding observations on the initial report of the European Union (Abschließende Bemerkungen zum ersten Bericht der Europäischen Union) , Nummern 75 und 77.

(100)

Zu den Netzen gehören beispielsweise Eurocities und der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) .

(101)

Verordnung (EU) 2020/2093 des Rates: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027 .

(102)

NextGenerationEU ist ein mit 750 Mrd. EUR ausgestattetes befristetes Aufbauinstrument, das dazu beitragen soll, die durch die COVID-19-Pandemie entstandenen wirtschaftlichen und sozialen Schäden zu beheben. Sein Kernstück ist die Aufbau- und Resilienzfazilität, mit der Darlehen und Finanzhilfen zur Unterstützung von Reformen und Investitionen der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden: Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise.

(103)

Die beiden gesetzgebenden Organe erzielten am 1. Dezember 2020 eine politische Einigung über den Vorschlag der Kommission (COM(2018) 375 final) für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für Fonds mit geteilter Mittelverwaltung.

(104)

  Erasmus Plus ; InvestEU ; Horizont Europa .

(105)

  Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027 .

(106)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) wird die Barrierefreiheit seiner Tests und seiner Website weiter verbessern, um den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte zu entsprechen.

(107)

  Fakultativprotokoll ; Stand der Ratifizierung : 21 Mitgliedstaaten .

(108)

 VN-Ausschuss, 2015: Abschließende Bemerkungen zum ersten Bericht der Europäischen Union .

(109)

Kommission (SWD(2017) 29 final): Progress Report on the implementation of the European Disability Strategy (2010-2020) (Fortschrittsbericht zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (2010-2020)) .

(110)

  Überarbeiteter Rahmen der EU gemäß Artikel 33 Absatz 2 der VN-BRK.

(111)

  Berichterstattung : Es werden weitere Informationen über die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gesammelt.

(112)

Zum Beispiel in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben, Gesundheit, humanitäre Hilfe oder Beschäftigung.

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