EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.11.2021
COM(2021) 723 final
2021/0378(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2021) 572 final} - {SWD(2021) 344 final} - {SWD(2021) 345 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (European Single Access Point, ESAP) bis spätestens 2024 ist eine der Maßnahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion, der im September 2020 von der Europäischen Kommission angenommen wurde. Das ESAP wird zur Verwirklichung der Ziele der Kapitalmarktunion beitragen, indem es einen EU-weiten Zugang zu Informationstätigkeiten und -produkten der verschiedenen Kategorien von Unternehmen bietet, die solche Informationen über Kapitalmärkte, Finanzdienstleistungen und ein nachhaltiges Finanzwesen offenlegen müssen. Das ESAP wird auf effiziente und nichtdiskriminierende Weise Zugang zu diesen Informationen gewähren.
Informationen über die Tätigkeiten und Produkte von Unternehmen sind wesentlich für die Entscheidungsfindung von Kapitalgebern. Das ESAP wird zur weiteren Integration der Finanzdienstleistungs- und Kapitalmärkte im Binnenmarkt, zu einer effizienteren Kapitalallokation in der gesamten EU und zur Förderung der Entwicklung kleinerer nationaler Kapitalmärkte und Volkswirtschaften beitragen, indem ihnen mehr Sichtbarkeit verliehen wird. Darüber hinaus wird das ESAP auch nicht börsennotierten Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), ermöglichen, Informationen auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen. Dies wird ihren Zugang zu Kapital erleichtern.
Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das Folgendes umfasst:
·einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (im Folgenden „Vorschlag“);
·einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung bestimmter Richtlinien; und
·einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung bestimmter Verordnungen.
Das ESAP ist Teil der europäischen Finanzdatenräume, die in der im September 2020 veröffentlichten Strategie der Kommission für ein digitales Finanzwesen vorgestellt wurden. In der Strategie für ein digitales Finanzwesen ist das Ziel festgeschrieben, dass Informationen, die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, bis 2024 in standardisierten, maschinenlesbaren Formaten offengelegt werden.
Das ESAP richtet sich vorwiegend an Nutzer wie Investoren, Finanzanalysten und Marktintermediäre, wie Vermögensverwalter, Berater oder Datenaggregatoren. Auch für andere Arten von Nutzern – wie die Zivilgesellschaft, Regulierungsbehörden und sonstige Behörden wie statistische Behörden – kann der Zugang zu Informationen über das ESAP von Interesse sein.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag baut auf den Anforderungen der bestehenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und nachhaltiges Finanzwesen auf. Damit Kapitalmärkte effizient funktionieren können, müssen regelmäßig relevante, zuverlässige, vollständige, aktuelle und vergleichbare Unternehmensinformationen an die Marktteilnehmer und andere Interessenträger weitergeleitet werden. Das ESAP wird die Wirksamkeit der EU-Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte fördern.
Mit diesem Vorschlag wird keine neue Meldepflicht in Bezug auf den Inhalt geschaffen, sondern auf bestehenden Offenlegungspflichten aufgebaut, die in den im Anhang des Vorschlags aufgeführten EU-Rechtsakten dargelegt sind.
Das ESAP wird getrennt von dem gemäß der Gesellschaftsrechtsrichtlinie entwickelten System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System, BRIS) eingerichtet, das es beiden Systemen ermöglicht, ihre eigenen Standards und Ziele auf der Grundlage ihrer eigenen Steuerung zu verfolgen. Das ESAP wird das BRIS ergänzen, das der Öffentlichkeit Informationen über Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf dem Europäischen Justizportal zur Verfügung stellt. Überschneidungen bei den für die Zwecke von BRIS und ESAP erhobenen Daten beschränken sich auf bestimmte Rechnungslegungsunterlagen (Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte der Geschäftsleitung einschließlich Nachhaltigkeitsberichten von Unternehmen und länderbezogener Berichterstattung der mineralgewinnenden Industrie).
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der in einer Mitteilung der Kommission vom Februar 2020 dargelegten europäischen Datenstrategie und trägt zu deren Umsetzung bei, da das ESAP Teil des in dieser Strategie angekündigten gemeinsamen europäischen Finanzdatenraums ist.
In ihrer Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft stellte die Kommission ein nachhaltiges Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems und bezeichnete es als Voraussetzung für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für private Investitionen in nachhaltige Projekte und Tätigkeiten.
Das ESAP wird zur Verwirklichung der Ziele der Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und des europäischen Grünen Deals beitragen, indem leicht zugängliche und nutzbare Informationen über die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten europäischer Unternehmen bereitgestellt werden. Dies wird es Behörden, privaten Interessenträgern und der Zivilgesellschaft auch ermöglichen, die Nachhaltigkeit europäischer Unternehmen und allgemein die Fortschritte bei der Verwirklichung der politischen Ziele der EU im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung, einschließlich der Klimastrategie und -ziele der EU, besser zu bewerten.
Schließlich wird das ESAP durch den im September 2020 verabschiedeten Aktionsplan zur Kapitalmarktunion unterstützt.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Ein Tätigwerden der EU zur Verringerung der Fragmentierung durch die Schaffung eines zentralen europäischen Zugangsportals würde weiter zur Integration des Binnenmarkts beitragen, indem Hindernisse für die freie Verbreitung von Informationen innerhalb der Union beseitigt würden. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (TFEU) überträgt den EU-Organen die Befugnis, geeignete Bestimmungen festzulegen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (Artikel 114 AEUV).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele dieser Initiative können von den Mitgliedstaaten einzeln nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Mitgliedstaaten verfügen derzeit über einen gewissen Spielraum für die Gestaltung von Vorschriften über Mechanismen und Formate der in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Meldepflichten für Unternehmen, wobei eine hohe Abhängigkeit von nationalen Systemen besteht. Die daraus resultierende geografische und thematische Fragmentierung von Offenlegungsmechanismen und -formaten erhöht die Zugangs- und die Verarbeitungskosten für die Nutzer von Unternehmensinformationen. Weitere Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten würden diese Fragmentierung nur dann verringern, wenn sie in die gleiche Richtung gingen, d. h. ebenfalls auf die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals und auf die Beseitigung einer Reihe von Hindernissen abzielen würden, was ohne einen koordinierten Ansatz unwahrscheinlich ist.
Ein besserer Zugang zu Informationen auf EU-Ebene ist angesichts des Umfangs und der Wirkungen eines solchen Projekts ein Ziel, das besser auf Unionsebene erreicht werden kann. Darüber hinaus erfordert die Gestaltung von geeigneten Formaten, Nutzungsbedingungen, Sprachspezifikationen usw. ein gewisses Maß an Harmonisierung auf EU-Ebene, um Interoperabilität und grenzüberschreitenden Zugang und grenzüberschreitende Nutzung zu ermöglichen. Eine solche Initiative findet breite Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der Regulierungsbehörden, der regionalen oder nationalen Marktteilnehmer, der Nutzer, der Zivilgesellschaft usw. Daher kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
•Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip geht diese Initiative nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Mit diesem Vorschlag werden keine Meldepflichten in Bezug auf den Inhalt geschaffen oder geändert. Um den Aufwand für die Unternehmen und die nationalen Behörden so gering wie möglich zu halten, baut das ESAP so weit wie möglich auf den bestehenden Datenmeldekanälen und -infrastrukturen auf.
•Wahl des Instruments
Eine Verordnung gilt als das am besten geeignete Rechtsinstrument zur Einrichtung des ESAP, da die meisten darin enthaltenen Bestimmungen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die die Plattform aufbauen und verwalten wird, sowie an die Sammelstellen gerichtet sind. Die ESMA ist eine unabhängige Behörde der Europäischen Union, die zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems der EU beiträgt, indem sie den Anlegerschutz verbessert und stabile und geordnete Finanzmärkte fördert. In diesem Zusammenhang wird der ESMA die Aufgabe übertragen, ein ESAP einzurichten und zu betreiben, da dieses Portal insbesondere dazu beiträgt, die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird eine Verordnung die Gefahr erheblicher Abweichungen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Merkmale der zu erfassenden und zugänglich zu machenden Informationen sowie zwischen den von den Sammelstellen wahrzunehmenden Aufgaben beseitigen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung stützt sich unter anderem auf die Eignungsprüfung des EU-Rahmens für die öffentliche Berichterstattung durch Unternehmen, die von der Kommission im April 2021 veröffentlicht wurde. Eine wichtige Erkenntnis dieser Eignungsprüfung ist die Notwendigkeit, das Potenzial digitaler Instrumente auszuschöpfen, um den Zugang zu den von Unternehmen offengelegten regulierten Informationen sowie deren Verwendung und Weiterverwendung zu verbessern. Bei der Eignungsprüfung wurde insbesondere deutlich, dass keine EU-weite zentrale Anlaufstelle für den Zugang zu regulierten Informationen besteht und die Maschinenlesbarkeit der von den Unternehmen offengelegten Informationen begrenzt ist.
•Konsultation der Interessenträger
Der Konsultationsprozess und dessen wichtigste Schlussfolgerungen, auf denen dieser Vorschlag beruht, sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung zusammengefasst. Dazu gehörten eine gezielte Online-Konsultation, Workshops mit verschiedenen Kategorien relevanter Interessenträger und Beiträge einschlägiger Expertengruppen, die von der Kommission eingerichtet wurden, insbesondere das Hochrangige Forum zur Kapitalmarktunion.
Im Allgemeinen begrüßten alle konsultierten Interessenträger die Initiative der Kommission zum ESAP und sprachen sich für eine schrittweise Umsetzung aus, bei der die Informationen im ESAP in verschiedenen Phasen priorisiert und bereitgestellt werden. Die Interessenträger betonten auch, wie wichtig es ist, den Grundsatz der „einmaligen Vorlage“ anzuwenden. Die Ersteller der offenzulegenden Informationen und die KMU betonten ferner, dass zusätzliche Verwaltungslasten vermieden werden müssen, wozu auch gehört, dass keine neuen Meldepflichten für Unternehmen eingeführt werden.
Die Mehrheit der Interessenträger sprach sich für ein breites Spektrum von Informationen aus, die in das ESAP aufgenommen werden sollten und sowohl finanzielle als auch nachhaltigkeitsbezogene Informationen umfassen. Die überwiegende Mehrheit der Interessenträger war der Ansicht, dass die Standardisierung von Informationen innerhalb eines gemeinsamen Melderahmens mit gemeinsamen Systemen und Metadaten nützlich wäre, um die Probleme in Bezug auf Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Wiederverwendbarkeit von Informationen anzugehen. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass das Fehlen solcher gemeinsamer Standards eines der größten Hindernisse für die Nutzer und die Gesellschaft ist, wenn diese Informationen in den Bereichen Finanzen und Umwelt, Soziales und Unternehmensführung verarbeiten.
Die meisten Interessenträger vertreten ähnliche Ansichten zur Infrastrukturdimension und zur Art und Weise, in der Informationen im ESAP erfasst werden sollten, und schlagen vor, dass das ESAP auf den bestehenden nationalen oder europäischen Meldekanälen aufbauen sollte. Überdies forderten die Interessenträger, dass Informationen über das ESAP zu dem Zeitpunkt offenzulegen sind, zu dem sie auch über andere Mittel oder Kanäle veröffentlicht werden.
Alle Interessengruppen befürworten generell, dass das ESAP freien Zugang zu Informationen bieten sollte, ohne dass für diese Informationen eine Zahlung erforderlich ist. Auch wenn nachdrücklich das Modell der offenen Daten/des freien Zugangs empfohlen wurde, sprachen sich einige Interessenträger für den Vorschlag aus, Emittenten (bei der Übermittlung der Informationen) oder Personen, die die Informationen nutzen, mit Gebühren zu belegen (z. B. Jahresabonnements). Der Nutzen, den das ESAP für diese Anbieter oder Nutzer mit sich bringen würde, könnte dann die Entscheidung rechtfertigen, für bestimmte Dienstleistungen gewisse Gebühren zu erheben.
Eine deutliche Mehrheit der Interessenträger sprach sich für ein öffentliches Modell aus, das beispielsweise von der ESMA verwaltet wird – unter potenzieller Einbeziehung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA).
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag stützt sich auch auf Daten aus Schreibtischstudien und insbesondere auf folgende Studien und Fachkenntnisse:
·Studie zum Thema „Regulatory framework analysis for potential integration into the European Electronic Access Point (EEAP)“ (Analyse des Rechtsrahmens für die mögliche Integration in das europäische elektronische Zugangsportal (EEAP));;
·Studie zum Thema „Governance for a DLT / Blockchain enabled European Electronic Access Point (EEAP)“ (Steuerung für DLT/Blockchain-fähige europäische elektronische Zugangsportale (EEAP));;
·„Impact Assessment study on the list of High Value Datasets to be made available by the Member States under the Open Data Directive“ (Folgenabschätzung zur Liste hochwertiger Datensätze, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie über offene Daten bereitzustellen sind);
·Fachwissen von Business Reporting – Advisory Group (BR-AG), einem Unternehmen, das eigens beauftragt wurde, die Kommission bei dieser Initiative zu unterstützen.
Das für die Folgenabschätzung zusammengetragene und verwendete Material war im Allgemeinen sachbezogen oder stammte aus renommierten und anerkannten Quellen, die als Maßstäbe und Bezugspunkte für das Thema dienen. Beiträge von Interessenträgern im Rahmen der Konsultationstätigkeiten wurden in der Regel als Stellungnahmen behandelt, sofern es sich nicht um sachbezogene Beiträge handelte.
•Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 22. Juli 2021 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme mit einigen Anmerkungen ab, auf die die Kommission in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung eingegangen ist (Einzelheiten hierzu sind Anhang 1 der Folgenabschätzung zu entnehmen).
In der Folgenabschätzung werden mehrere politische Optionen zur Erreichung der spezifischen Ziele analysiert, einen nahtlosen und integrierten Zugang zu den öffentlichen Informationen der betreffenden Unternehmen so zu ermöglichen, dass die Verbreitung dieser Informationen innerhalb der Union gefördert und die digitale Verwendung (und Weiterverwendung) solcher Informationen verbessert werden. Die politischen Optionen wurden auf der Grundlage der folgenden fünf Hauptdimensionen des ESAP ermittelt: 1) Umfang der über das ESAP zugänglichen Informationen; 2) Format der über das ESAP zugänglichen Informationen; 3) Sammlung der über das ESAP zugänglichen Informationen und Vernetzung bestehender Sammelstellen; 4) offene Daten und 5) Steuerung. Dies sind die zentralen Aspekte für die Lösung der festgestellten Probleme und gleichzeitig die wichtigsten Kostendeterminanten.
Ebenso wurden die folgenden Aspekte bewertet, obwohl sie als eher technische und weniger wichtige Aspekte für die Verwirklichung der spezifischen Ziele des ESAP angesehen werden: i) Funktionen des ESAP; ii) Rechtzeitigkeit des Informationszugangs über das ESAP; iii) Gewährleistung der Datenintegrität und Glaubwürdigkeit der Quelle ; iv) Sicherung der Datenqualität; v) Beseitigung von Sprachbarrieren; vi) Beseitigung bestimmter Zugangshindernisse; vii) Grundsatz der einmaligen Vorlage; viii) Bestandsschutz; ix) Speicherfrist; x) Grundsätze für „freiwillige Informationen“, die über das ESAP zugänglich sein werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
In dieser Initiative werden die Regeln für die Einrichtung des ESAP festgelegt. Durch die Straffung der Offenlegungskanäle wird das ESAP dank geringerer Such- und Bearbeitungskosten vor allem auf der Nachfrageseite (Nutzer) und in gewissem Maße – im Hinblick auf die Meldepflichten – bei den Unternehmen zu einer Vereinfachung und Effizienzsteigerung führen.
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Das ESAP wird den Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, verbessern. Dies ist notwendig, um datengesteuerte Innovationen im Finanzsektor zu fördern, zur Integration der europäischen Kapitalmärkte beizutragen, Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken und Effizienzgewinne für Verbraucher und Unternehmen zu erzielen. Gleichzeitig wird das ESAP den Zugang nur zu den personenbezogenen Daten verbessern, die nach dem Unionsrecht oder einer anderen Rechtsgrundlage gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden müssen, da mit diesem Vorschlag über die bereits bestehenden Anforderungen hinaus keine neuen Anforderungen an die Übermittlung von Daten eingeführt werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Um die Ziele dieser Initiative bestmöglich zu erreichen, hat dieser Vorschlag Auswirkungen auf die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die ESMA und die nationalen und EU-Sammelstellen, darunter insbesondere die amtlich bestellten Systeme, die nationalen zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden und ihren Gemeinsamen Ausschuss. Der genaue Umfang und die genaue Verteilung dieser Kosten hängen von den endgültigen Spezifikationen der IT-Infrastruktur sowie von Ausmaß und Zeitplan der damit verbundenen Regulierungs-, Steuerungs- und Überwachungsaufgaben ab, die teilweise von Entscheidungen herrühren, die nach der Annahme dieses Rechtsakts getroffen werden.
Der Finanzbogen zu dieser Initiative bietet einen detaillierten Überblick über die Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit der Steuerung des ESAP entstehen. Für die ESMA werden im Laufe der Zeit insgesamt drei Vollzeitbeschäftigte (VZÄ) benötigt, um die Entwicklung und Durchführung dieses Projekts zu überwachen und zu verwalten. Die für die Umsetzung des Vorschlags im Zeitraum 2022–2027 erforderlichen Finanzmittel belaufen sich auf insgesamt bis zu 16,5 Mio. EUR, davon 2,3 Mio. EUR an Verwaltungskosten und bis zu 14,2 Mio. EUR an Betriebsausgaben, von denen die EU 9,6 Mio. EUR im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (2022–2027) tragen würde. Von diesem Betrag würden 5 Mio. EUR in den Jahren 2022–23 durch das Programm „Digitales Europa“ abgedeckt. Im Zeitraum 2024–2027 würden sich die ESAP-Kosten der ESMA auf 11,5 Mio. EUR belaufen. Diese Kosten würden bis zu 40 % aus dem EU-Haushalt finanziert, was 4,6 Mio. EUR entspräche, und die zuständigen nationalen Behörden würden aufgefordert, 6,9 Mio. EUR über ihren Beitrag an die ESMA zu finanzieren.
Mit der Finanzierung werden Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Pflege, dem Betrieb und der Unterstützung der Zusatzfunktionen und -aufgaben im Zusammenhang mit dem ESAP, einschließlich der Durchführung jährlicher Überwachungstätigkeiten, unterstützt.
Mit Blick auf die durch das ESAP bedingten Regulierungstätigkeiten müssen eine Reihe von Durchführungsrechtsakten ausgearbeitet werden. Die Vorlage wird durch die Verordnung zeitlich gestaffelt. Für bestimmte Rechtsakte zeichnet gemäß der Verordnung der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESMA, EBA und EIOPA) verantwortlich. EBA und EIOPA würden darüber hinaus bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise und Überwachung des ESAP mit der ESMA zusammenarbeiten. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben werden ESMA, EBA und EIOPA weiterhin auf größtmögliche Synergien und Effizienzgewinne hinarbeiten und die zusätzliche Arbeitsbelastung sowie die zusätzlichen VZÄ im Zusammenhang mit diesem Vorschlag im Rahmen ihrer Gesamtaufgaben überwachen.
Für die Sammelstellen werden die Kosten für die Zusammenschaltung der EU-/nationalen Sammelstellen mit ESAP (hauptsächlich basierend auf der Entwicklung der Programmierschnittstellen) auf Einzelebene (einmalig) auf rund 50 800 EUR geschätzt, während sich die jährlichen wiederkehrenden Kosten auf Einzelebene auf rund 6 500 EUR belaufen würden. In einigen Fällen gibt es starke Synergien mit bestehenden Aufgaben oder Projekten, die bereits von den Sammelstellen durchgeführt bzw. geplant werden, wie dem jüngsten Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, um die EBA zu ermächtigen, die Veröffentlichung der jährlichen, halbjährlichen und vierteljährlichen aufsichtlichen Offenlegungen der Unternehmen zu zentralisieren. Die EBA wird im Rahmen des ESAP als Sammelstelle für diese Informationen fungieren. Dieser Vorschlag baut auch auf den bestehenden amtlich bestellten Systemen auf, mit denen derzeit gemäß der Transparenzrichtlinie vorgeschriebene Informationen von Emittenten übertragbarer Wertpapiere gesammelt werden, die an geregelten Märkten in der EU notiert sind.
Die Kommission stellt über ihr TSI-Programm für technische Unterstützung maßgeschneidertes Fachwissen zur Verfügung, um die EU-Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Umsetzung wachstumsfördernder Reformen in einer Vielzahl von Politikbereichen zu unterstützen. Mit dem TSI kann die technische Unterstützung für die Umsetzung des ESAP durch die zuständigen nationalen Behörden auf deren Ersuchen teilweise finanziert werden. Die Kommission wird im Rahmen des TSI-Programms auch Beiträge zu den praktischen Aspekten der Reformen liefern. Dies kann in Form von strategischer oder rechtlicher Beratung, Studien, Schulungen und Vor-Ort-Besuchen von Experten erfolgen. Die Finanzierung im Rahmen des TSI-Programms wird auf der Grundlage jährlicher Antragszyklen gewährt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan, enthält jedoch spezifische Bestimmungen für die ESMA zur Überwachung der Umsetzung und Wirksamkeit des ESAP.
In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der ESAP-Verordnung über den Betrieb und die Funktionsweise des ESAP Bericht erstattet. Bei der Bewertung dieser Initiative stützt sich die Kommission auf eine öffentliche Konsultation und Diskussionen mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und den Sammelstellen. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung vorgenommen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Nach Artikel 1 ist die ESMA verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2024 ein ESAP einzurichten, das den öffentlichen Zugang zu den Informationen ermöglicht, die Unternehmen gemäß den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften offenlegen müssen, sowie zu weiteren Kategorien von Informationen, einschließlich finanzieller oder nachhaltigkeitsbezogener Informationen, die die Unternehmen freiwillig in das ESAP aufnehmen wollen.
In Artikel 2 werden die Begriffsbestimmungen für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt.
In Artikel 3 sind die Bedingungen und Anforderungen festgeschrieben, nach denen Unternehmen auf freiwilliger Basis Informationen übermitteln können, die über das ESAP zugänglich gemacht werden.
Gemäß Artikel 4 ist die ESMA verpflichtet, ein aktuelles Verzeichnis der Sammelstellen zu führen, die für die Entgegennahme der von Unternehmen offengelegten Informationen zuständig sind, dieses Verzeichnis auf dem ESAP-Webportal zu veröffentlichen und der Kommission zu übermitteln.
In Artikel 5 sind die Rollen und Aufgaben der Sammelstellen festgelegt, einschließlich der technischen Standards, die sie anwenden müssen, um zu prüfen, ob die von Unternehmen übermittelten Informationen den Spezifikationen dieser Verordnung und den damit einhergehenden Änderungen der sektoralen Rechtsvorschriften entsprechen. Ferner wird darin die Speicherfrist für die über das ESAP zugänglichen Informationen festgelegt, die zehn Jahre beträgt, sofern im geltenden EU-Rechtsakt aus dem Anhang nichts anderes bestimmt ist. Der Artikel enthält auch eine spezifische Bestimmung, mit der die Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden soll.
Nach Artikel 6 ist die ESMA zur Entwicklung einer wirksamen IT-Sicherheitsstrategie für das ESAP verpflichtet.
In Artikel 7 sind die Funktionen des ESAP festgelegt, über die Nutzer auf Informationen zugreifen und nach Informationen suchen können.
Artikel 8 legt die Bedingungen fest, unter denen die Nutzer Zugang zu den im ESAP verfügbaren und in der Regel kostenlosen Informationen haben. Die ESMA kann Nutzern, die sehr große Datenmengen oder häufig aktualisierte Informationen benötigen, Gebühren in Rechnung stellen. Die Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union sowie eine Reihe nationaler Einrichtungen und zuständiger Behörden haben jedoch stets kostenlosen direkten und unmittelbaren Zugang zum ESAP, damit sie ihren jeweiligen Aufgaben, Mandaten und Verpflichtungen nachkommen können.
Nach Artikel 9 hat die ESMA sicherzustellen, dass die Verwendung und Weiterverwendung der über ESAP zugänglichen Informationen nicht gegen die Sui-generis-Rechte der Datenbank verstößt und keinerlei Bedingungen für die Verwendung und Weiterverwendung unterliegt, sofern nicht bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 10 verpflichtet die ESMA, anhand bestimmter automatisierter Validierungen zu überprüfen, ob die Informationen, die sie von den Sammelstellen erhält, den Anforderungen dieser Verordnung und den im Anhang genannten anwendbaren sektoralen Rechtsvorschriften entsprechen.
In Artikel 11 sind die Aufgaben der ESMA, die eng mit der EBA und der EIOPA zusammenarbeitet, für die Verwaltung des ESAP festgeschrieben.
Artikel 12 enthält Anforderungen, die die ESMA in Zusammenarbeit mit EBA und EIOPA auf der Grundlage bestimmter qualitativer und quantitativer Indikatoren umsetzen muss, um die Funktionsweise des ESAP zu überwachen. Ferner ist die ESMA verpflichtet, in Abstimmung mit EBA und EIOPA einen Jahresbericht über das ESAP zu veröffentlichen. In diesem Artikel ist auch vorgesehen, dass die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte der ESMA zu dem Jahresbericht konsultiert wird.
Gemäß Artikel 13 überprüft die Kommission das Funktionieren und die Wirksamkeit des ESAP fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Gemäß Artikel 14 tritt diese Verordnung am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Um eine solide und effiziente ESAP-Plattform einzurichten, die öffentlich verfügbare Informationen über Finanzdienstleistungen in der Union, die Kapitalmärkte der Union und Nachhaltigkeit abdeckt, werden eine Reihe einschlägiger Richtlinien und Verordnungen durch eine Omnibus-Richtlinie und eine Omnibus-Verordnung geändert, um eine eigenständige ESAP-Bestimmung über das Format der Informationen und deren Übermittlung an eine Sammelstelle hinzuzufügen. Der Umfang des ESAP muss von 2024 bis 2026 verhältnismäßig und schrittweise erweitert werden, was eine vorübergehende Ausweitung der Sammlung und Übermittlung der Informationen auf seiner Plattform mit sich bringen wird. Die Ergebnisse der gezielten ESAP-Konsultation haben deutlich gemacht, dass zumindest ESG-Informationen – wie aus der Taxonomieverordnung – und die Informationen, die von Emittenten von Wertpapieren im Anwendungsbereich der Transparenzrichtlinie und der Prospektverordnung bereitgestellt werden, über ESAP zugänglich sein sollten, sobald dieses Portal eingerichtet wurde. Dies ist in den Vorschlag der Kommission eingeflossen. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, mit der Sammlung und Übermittlung von Informationen über das ESAP zu beginnen, die – auf der Grundlage sektoraler Rechtsvorschriften – bereits in einem maschinenlesbaren Format verfügbar sind. Maschinenlesbare Formate werden je nach den künftigen Beschlüssen der Kommission durch delegierte Rechtsakte auf Einzelfallbasis auf zusätzliche Informationen ausgeweitet.
2021/0378 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion schlug die Kommission vor, den Zugang der Öffentlichkeit zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen durch die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) zu verbessern. In der Strategie der Kommission für ein digitales Finanzwesen sind allgemeine Leitlinien dargelegt, wie Europa die digitale Transformation des Finanzwesens in den kommenden Jahren unterstützen und insbesondere ein datengesteuertes Finanzwesen fördern kann. In ihrer Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft stellte die Kommission ein nachhaltiges Finanzwesen als Schlüsselinstrument zur Erreichung des ökologischen Wandels der Wirtschaft der Union im Rahmen des Grünen Deals in den Mittelpunkt des Finanzsystems.
(2)Ein einfacher Zugang zu Daten ist wichtig, damit Entscheidungsträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte Entscheidungen treffen können, die dem effizienten Funktionieren des Marktes dienen. Die Einrichtung gemeinsamer europäischer Datenräume in wichtigen Sektoren, einschließlich des Finanzsektors, würde diesem Zweck dienen. Der Finanzsektor durchläuft aktuell einen digitalen Wandel, der sich in den kommenden Jahren fortsetzen dürfte, und die Union sollte diese Transformation insbesondere durch die Förderung eines datengesteuerten Finanzwesens unterstützen. Darüber hinaus ist die Schaffung eines nachhaltigen Finanzwesens im Herzen des Finanzsystems ein wesentlicher Katalysator, um den Übergang zu einer grünen Wirtschaft der Union zu ermöglichen. Damit der Übergang zu einer grünen Wirtschaft durch ein nachhaltiges Finanzwesen gelingen kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Informationen über die Nachhaltigkeit von Unternehmen für Investoren leicht zugänglich sind, damit sie bei Investitionsentscheidungen besser informiert sind. Zu diesem Zweck muss der öffentliche Zugang zu Informationen über Unternehmen, Finanzinstitute sowie zu finanziellen und nichtfinanziellen Informationen verbessert werden. Auf Unionsebene besteht ein effizientes Mittel in der Einrichtung einer zentralen Plattform, d. h. eines zentralen europäischen Zugangsportals, das den elektronischen Zugriff auf alle relevanten Informationen ermöglicht.
(3)Das ESAP sollte der Öffentlichkeit einen einfachen zentralisierten Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte verschaffen, die in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit veröffentlicht werden. Ferner sollte das ESAP Zugang zu Informationen über Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte gewähren, die von einem dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden, wenn sich dieses Unternehmen dafür entscheidet, diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen. Wie in der Strategie für ein digitales Finanzwesen dargelegt, sollte das ESAP ab 2024 eingerichtet sein.
(4)Die über das ESAP öffentlich zugänglich zu machenden Informationen sollten von Sammelstellen erhoben werden, die für die Sammlung der Informationen benannt wurden, zu deren Veröffentlichung die Unternehmen verpflichtet sind. Um das effiziente Funktionieren des ESAP zu gewährleisten, sollten die Sammelstellen dem ESAP die Informationen automatisch über eine zentrale Programmierschnittstelle zur Verfügung stellen. Damit die Informationen digital nutzbar sind, sollten die Unternehmen sie in einem datenextrahierbaren Format oder – wenn nach Unionsrecht erforderlich – in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zu datenextrahierbaren Formaten handelt es sich bei maschinenlesbaren Formaten um Dateiformate, die so strukturiert sind, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Um sicherzustellen, dass Unternehmen die Informationen im richtigen Format übermitteln, und um möglichen technischen Problemen der Unternehmen Rechnung zu tragen, sollten die Sammelstellen diesen Unternehmen behilflich sein.
(5)Neben den Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit, die nach Unionsrecht veröffentlicht werden müssen, können Investoren, Marktteilnehmer, Berater und die breite Öffentlichkeit ein Interesse daran haben, weitere Informationen zu erhalten, die ein Unternehmen zugänglich machen will. Kleine und mittlere Unternehmen wollen möglicherweise mehr Informationen öffentlich zugänglich machen, um für potenzielle Investoren sichtbarer zu werden und dadurch die Finanzmittel zu erhöhen und Finanzierungsmöglichkeiten zu diversifizieren. Darüber hinaus können Marktteilnehmer wünschen, mehr Informationen bereitzustellen als gesetzlich vorgeschrieben oder die nach nationalem Recht erforderlichen, aber auf Unionsebene nicht zur Verfügung stehenden Informationen zu veröffentlichen, um die Informationen zu ergänzen, die der Öffentlichkeit auf Unionsebene zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte es jedem Unternehmen erlaubt sein, finanzielle, nachhaltigkeitsbezogene und andere relevante Informationen über das ESAP zugänglich zu machen. Gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung sollten Unternehmen sicherstellen, dass keine personenbezogenen Daten aufgenommen werden, sofern diese Daten keinen notwendigen Bestandteil der Informationen über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen, auch wenn der Name des Unternehmens mit dem Namen des Eigentümers übereinstimmt. Enthalten solche Informationen personenbezogene Daten, so sollten die Unternehmen sicherstellen, dass sie sich auf einen der rechtmäßigen Verarbeitungsgründe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates berufen können.
(6)Ziel der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist es, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie zur Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen beiträgt. In diesem Zusammenhang hat die ESMA insbesondere dazu beizutragen, die Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte zu gewährleisten. Sie hat unter anderem die Aufgabe, den Anlegerschutz zu verbessern. Die ESMA sollte deshalb mit der Einrichtung und dem Betrieb eines ESAP beauftragt werden.
(7)Damit die Unternehmen und die Öffentlichkeit die Sammelstellen identifizieren können, die dem ESAP Informationen zur Verfügung stellen, sollte die ESMA auf ihrer Website ein Verzeichnis der Sammelstellen veröffentlichen und fortlaufend aktualisieren.
(8)Das ESAP könnte mit Verletzungen des Datengeheimnisses, mit Integritätsrisiken oder Risiken für die Verfügbarkeit des Systems und der darin verarbeiteten Informationen verbunden sein. Zu diesen Risiken gehören Unfälle, Fehler, beabsichtigte Angriffe und Naturereignisse, die als betriebliche Risiken anerkannt werden müssen. Die ESMA sollte durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen sicherstellen, dass das ESAP die verarbeiteten Informationen schützt und bedarfsgerecht funktioniert.
(9)Um die Suche, das Auffinden, den Abruf und die Nutzung von Daten zu erleichtern, sollte die ESMA sicherstellen, dass das ESAP eine Reihe von Funktionen bietet, darunter eine Suchfunktion, eine maschinelle Übersetzung und Möglichkeiten zur Extraktion von Informationen. Die Suchfunktionen sollten in allen Amtssprachen der Union angeboten werden und sich zumindest auf die Metadaten stützen, die gemäß den im Anhang aufgeführten Richtlinien und Verordnungen bereitgestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 sollte die ESMA sicherstellen, dass das ESAP den Nutzern eine Mindestanzahl von Funktionen bietet, die bis zum 31. Dezember 2025 zu vervollständigen sind.
(10)Die Weiterverwendung der über das ESAP verfügbaren Informationen kann das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern und die Entwicklung neuer Dienste fördern, die solche Informationen kombinieren und nutzen. Daher ist es erforderlich, die Weiterverwendung der im ESAP verfügbaren Informationen zu anderen Zwecken als den Zwecken zu gestatten, für die die Informationen erstellt wurden, wenn dies aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Verwendung und Weiterverwendung dieser Informationen sollte jedoch objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen unterliegen. Zu diesem Zweck sollten Bedingungen gelten, die denen entsprechen, die in offenen Standardlizenzen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind. Die Bedingungen dieser Standardlizenzen sollten es ermöglichen, dass jede Person Daten und Inhalte zu jedem Zweck frei abrufen, verwenden, verändern und weitergeben kann. Die ESMA sollte für die Verwendung und Weiterverwendung von Informationen, die über das ESAP zugänglich sind, keine Haftung übernehmen. Die Übermittlung von Informationen durch die Sammelstellen sollte entweder nicht an Bedingungen geknüpft sein oder einer offenen Standardlizenz unterliegen, mit der die Lizenzbedingungen geregelt werden, die auf die im ESAP zugänglichen Informationen anwendbar sind.
(11)Die über das ESAP verfügbaren Informationen sollten der Öffentlichkeit rechtzeitig zugänglich sein. In diesem Zusammenhang sollte der Zeitraum zwischen der Sammlung und der öffentlichen Bereitstellung der Informationen angemessen und in jedem Fall so kurz wie technisch möglich sein. Um eine einheitliche Qualität der Informationen zu gewährleisten, sollten die Sammelstellen automatisierte Validierungen vornehmen und ungültige Informationen verwerfen.
(12)Das ESAP sollte den Nutzern einen kostenlosen und diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen und es ihnen ermöglichen, über das ESAP nach den Informationen zu suchen, auf diese zuzugreifen und sie herunterzuladen. Da die ESMA jedoch vor einer übermäßigen finanziellen Belastung in Bezug auf die Kosten für die Deckung des Bedarfs intensiver Nutzer geschützt werden muss, sollte sie in der Lage sein, Einnahmen zu generieren. Deswegen sollte es der ESMA in Abweichung von dem Grundsatz, dass Informationen kostenlos zugänglich sein sollten, gestattet sein, für diese spezifischen Dienste Gebühren zu erheben, und das auch für Dienste, die aufgrund der Suche nach sehr großen Informationsmengen oder des häufigen Zugangs zum ESAP mit hohen Wartungskosten verbunden sind. Die erhobenen Gebühren sollten jedoch die Kosten der erbrachten Dienste nicht übersteigen.
(13)Um datengesteuerte Innovationen im Finanzsektor zu fördern, zur Integration der Kapitalmärkte in der Europäischen Union beizutragen, Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken und Effizienzgewinne für Verbraucher und Unternehmen zu erzielen, sollte das ESAP den Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, verbessern. Allerdings sollte das ESAP nur den Zugang zu solchen personenbezogenen Daten verbessern, die gemäß dem Unionsrecht verarbeitet werden müssen oder freiwillig verarbeitet werden, sofern ein rechtmäßiger Grund für eine solche Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vorliegt. Bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über das ESAP sollten die Sammelstellen und die ESMA in ihrer Eigenschaft als Betreiber des ESAP sicherstellen, dass die Verordnung (EU) 2016/679 und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden.
(14)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am [Datum einfügen] eine Stellungnahme abgegeben.
(15)Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das ESAP aufzubauen und aufrechtzuerhalten und alle Unternehmen vor unangemessenen Änderungen ihrer Informationen zu schützen, sollte das ESAP die Datenintegrität und Glaubwürdigkeit der Quelle der den Sammelstellen übermittelten Informationen sicherstellen. Daher sollten die von den Unternehmen übermittelten Informationen ein qualifiziertes elektronisches Siegel umfassen, das den übermittelten Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates beigefügt ist. Eine bestimmte Rechtsträgerkennung kann ein obligatorisches Attribut dieser Bescheinigung sein. Dieses Siegel oder die Signatur, die vom ESAP erworben werden, sollten den Nutzern zur Verfügung gestellt werden.
(16)Damit die Informationen im Zeitverlauf vergleichbar sind, sollten die Nutzer Zugang zu früheren Informationen haben. Daher muss das ESAP für einen angemessenen Zeitraum Zugang zu Informationen zu gewähren, soweit dies mit anderen anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar ist. Zu diesem Zweck sollte die ESMA sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht länger als im Unionsrecht vorgesehen zugänglich gemacht werden. Damit die ESMA und die Sammelstellen den Betrieb des ESAP vorbereiten können, sollte das ESAP erst ab dem 1. Januar 2024 Zugang zu den übermittelten Informationen gewähren.
(17)Um eine reibungslose Verarbeitung der von den Sammelstellen erhaltenen oder erstellten Informationen, die in das ESAP gestellt werden, zu gewährleisten, muss über bestimmte Anforderungen festgelegt werden, welches Format und welche Metadaten diese Informationen aufweisen müssen und welche Sammelstellen solche Informationen erheben sollten. Damit die Qualität der von den Sammelstellen an das ESAP übermittelten Informationen gewährleistet ist, müssen auch die Merkmale der automatisierten Validierungen, die für alle an die Sammelstellen übermittelten Informationen durchzuführen sind, und die Merkmale des qualifizierten elektronischen Siegels festgelegt werden, das die Unternehmen diesen Informationen beifügen müssen. Um die Verwendung und Weiterverwendung von ESAP-Daten zu gewährleisten, müsste eine Liste der benannten offenen Standardlizenzen erstellt werden. Um die Suche, das Auffinden und zeitnahen Abruf der Daten zu erleichtern, müssen auch die Merkmale der Programmierschnittstelle und der zu implementierenden Metadaten festgelegt werden. Außerdem müssen zusätzliche Anforderungen in Bezug auf effiziente Suchfunktionen wie die spezifische Rechtsträgerkennung, die Klassifizierung der Art der Informationen und die Größenklassen der Unternehmen eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten. Darüber hinaus könnte die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um Art und Umfang der spezifischen Dienstleistungen, für die Gebühren erhoben werden können, und die damit verbundene Gebührenstruktur festzulegen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erlassen.
(18)Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Bereitstellung eines einfachen zentralisierten Zugangs zu öffentlichen Informationen über Unternehmen und ihre Produkte zur Integration der europäischen Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte beizutragen. Da dieses Ziel von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das zentrale europäische Zugangsportal (ESAP)
(1)Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) richtet bis zum 31. Dezember 2024 ein zentrales europäisches Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) ein, das einen zentralisierten elektronischen Zugriff auf folgende Informationen bietet:
a)Informationen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Richtlinien und Verordnungen sowie gemäß jedem weiteren verbindlichen Rechtsakt der Union, in dem ein zentralisierter elektronischer Zugriff auf Informationen über das ESAP vorgesehen ist, zu veröffentlichen sind;
b)sonstige Informationen, die für in der Union erbrachte Finanzdienstleistungen oder für die Kapitalmärkte der Union relevant sind oder die Nachhaltigkeit betreffen, die Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 über das ESAP auf freiwilliger Basis über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zugänglich machen wollen.
(2)Auf Informationen, die vor dem 1. Januar 2024 übermittelt wurden, kann über das ESAP nicht zugegriffen werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Unternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsakten Informationen veröffentlichen muss, oder jede natürliche oder juristische Person, die einer Sammelstelle die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen auf freiwilliger Basis gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorlegt, damit die Informationen über das ESAP bereitgestellt werden können;
2.„Sammelstelle“ jede Einrichtung oder Behörde oder jedes Register der Union oder der Mitgliedstaaten, die/das gemäß einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsakte oder durch die in Artikel 3 Absatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards als solche benannt wurde;
3. „datenextrahierbares Format“ ein offenes elektronisches Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024, das weit verbreitet oder gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Datenextraktion durch eine Maschine ermöglicht und nicht nur vom Menschen lesbar ist;
4.„maschinenlesbares Format“ ein Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
5.„qualifiziertes elektronisches Siegel“ ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
6.„Programmierschnittstelle“ („API“) einen Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
7.„Metadaten“ strukturierte Informationen, die den Abruf, die Verwendung oder die Verwaltung einer Informationsquelle erleichtern, unter anderem durch Beschreibung, Erläuterung oder Lokalisierung dieser Informationsquelle.
Artikel 3
Freiwillige Übermittlung von Informationen für deren Verfügbarkeit über das ESAP
(1)Jede natürliche oder juristische Person kann einer Sammelstelle die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen übermitteln, um diese über das ESAP zugänglich zu machen. Bei der Übermittlung dieser Informationen muss die natürliche oder juristische Person:
a)der Sammelstelle Metadaten über die übermittelten Informationen zur Verfügung stellen;
b)der Sammelstelle ihre Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 4 mitteilen;
c)für die Zusammenstellung dieser Informationen ein datenextrahierbares Format verwenden;
d)sicherstellen, dass keine personenbezogenen Daten aufgenommen werden, sofern die personenbezogenen Daten keinen notwendigen Bestandteil der Informationen über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen.
(2)Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Metadaten, die über die übermittelten Informationen bereitzustellen sind;
b)die spezifischen Formate, die für die Zusammenstellung der Informationen zu verwenden sind;
c)die Benennung der Sammelstellen, denen die Informationen übermittelt werden.
Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am [AV: bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(EU), Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(3)Enthalten die in Absatz 1 genannten Informationen personenbezogene Daten, stellen die Unternehmen sicher, dass sich die Verarbeitung auf einen der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten rechtmäßigen Verarbeitungsgründe stützt. Diese Verordnung schafft keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Unternehmen.
Artikel 4
Verzeichnis der Sammelstellen
Die ESMA veröffentlicht auf dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Webportal ein Verzeichnis der Sammelstellen mit Angabe des einheitlichen Ressourcenverweises (uniform resource locator – URL) jeder einzelnen Sammelstelle.
Die ESMA stellt sicher, dass das in Unterabsatz 1 genannte Verzeichnis fortlaufend aktualisiert wird, und teilt der Kommission jede Änderung dieses Verzeichnisses mit.
Artikel 5
Aufgaben der Sammelstellen
(1)Die Sammelstellen:
a)sammeln und speichern die von Unternehmen übermittelten Informationen;
b)überprüfen anhand automatisierter Validierungen der übermittelten Informationen, ob die Informationen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
i)die Informationen wurden unter Verwendung eines datenextrahierbaren Formats oder gegebenenfalls des maschinenlesbaren Formats übermittelt, das in einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsakte, gemäß denen die Informationen übermittelt werden, oder in den technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt ist;
ii)die Metadaten gemäß Absatz 6 Buchstabe d sind verfügbar und vollständig;
iii)die Informationen enthalten ein qualifiziertes elektronisches Siegel;
c)stellen sicher, dass die Verwendung und Weiterverwendung der dem ESAP bereitgestellten Informationen entweder keinen Bedingungen oder offenen Standardlizenzen unterliegen, die den in Artikel 9 genannten Lizenzbedingungen gleichwertig sind;
d)implementieren die API und stellen dem ESAP die Informationen, die Metadaten für diese Informationen und gegebenenfalls das qualifizierte elektronische Siegel kostenlos und innerhalb der geltenden Fristen zur Verfügung;
e)leisten den Unternehmen, die die Informationen übermitteln, technische Unterstützung;
f)stellen sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen dem ESAP mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung stehen, sofern in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist. Personenbezogene Daten, die in den nach Artikel 1 Absatz 1 übermittelten Informationen enthalten sind, dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert und zur Verfügung gestellt werden, sofern in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.
Für die Zwecke von Buchstabe f ergreifen die Sammelstellen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen nicht länger aufbewahrt oder zur Verfügung gestellt werden als in Buchstabe f vorgesehen.
(2)Die Sammelstellen verwerfen von Unternehmen übermittelte Informationen in den folgenden Fällen:
a)wenn die automatisierten Validierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b ergeben, dass die Informationen nicht den Anforderungen dieses Buchstabens entsprechen;
b)wenn die Informationen offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind oder eindeutig außerhalb des Umfangs der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen liegen.
(3)Unternehmen dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen nur einmal an eine der jeweiligen Sammelstellen übermitteln.
(4)Die Unternehmen stellen sicher, dass die Informationen, die sie den Sammelstellen übermitteln, korrekt sind.
(5)In Bezug auf die Informationen, die unter diese Verordnung fallen, nehmen die Sammelstellen nicht das Recht des Herstellers einer Datenbank gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Anspruch, die Weiterverwendung des Inhalts der Datenbank zu untersagen oder einzuschränken oder die Weiterverwendung dieser Inhalte zu beschränken.
(6)Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)wie die in Absatz 1 Buchstabe b genannten automatisierten Validierungen für jede Art von Informationen, die von Unternehmen übermittelt werden, vorzunehmen sind;
b) die Merkmale des qualifizierten elektronischen Siegels gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii;
c)die offenen Standardlizenzen gemäß Absatz 1 Buchstabe c;
d)die Merkmale der gemäß Absatz 1 Buchstabe d zu implementierenden API und die dort genannten Metadaten;
e)die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fristen.
Der Gemeinsame Ausschuss legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Buchstaben b, c und d bis zum [AV: bitte einfügen ein Jahr nach Inkrafttreten] und in Bezug auf die Buchstaben a und e bis zum [AV: bitte einfügen zwei Jahre nach Inkrafttreten] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 6
Cybersicherheit
Die ESMA legt eine wirksame und verhältnismäßige IT-Sicherheitsstrategie für das ESAP fest und gewährleistet ein angemessenes Maß an Authentizität, Verfügbarkeit, Integrität und Beweisbarkeit der über das ESAP bereitgestellten Informationen und ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten.
Artikel 7
Funktionen des ESAP
(1)Die ESMA stellt sicher, dass das ESAP mindestens folgende Funktionen bietet:
a)ein Webportal mit einer benutzerfreundlichen Schnittstelle in allen Amtssprachen der Union, um Zugang zu den im ESAP enthaltenen Informationen zu gewähren;
b)eine API, die einen einfachen Zugang zu den Informationen im ESAP ermöglicht;
c)eine Suchfunktion in allen Amtssprachen der Union;
d)einen Datenbetrachter;
e)einen maschinellen Übersetzungsdienst für die abgerufenen Informationen;
f)einen Download-Dienst, auch für das Herunterladen großer Datenmengen;
g)einen Benachrichtigungsdienst, der die Nutzer über alle neuen ESAP-Informationen unterrichtet.
(2)Die ESMA stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und g genannten Funktionen bis zum 31. Dezember 2025 im ESAP verfügbar sind.
(3)Die Suchfunktion nach Absatz 1 Buchstabe c ermöglicht eine Suche anhand folgender Metadaten:
a)der Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat;
b)der Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat;
c)der Art der Informationen, die von dem Unternehmen übermittelt wurden;
d)des Jahres und des Monats, in dem die Informationen von dem Unternehmen übermittelt wurden;
e)der Größe des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat;
f)der Quelle der übermittelten Informationen.
(4)Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die Merkmale der in Absatz 1 Buchstabe b genannten API;
b)die in Absatz 3 Buchstabe b genannte spezifische Rechtsträgerkennung;
c)die Einstufung der in Absatz 3 Buchstabe c genannten Informationen;
d)die Größenklassen der Unternehmen gemäß Absatz 3 Buchstabe e.
Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens bis zum [AV: bitte einfügen: drei Jahre nach Inkrafttreten].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 8
Zugang zu den im ESAP verfügbaren Informationen
(1)Die ESMA stellt sicher, dass der Zugang zum ESAP diskriminierungsfrei gewährt wird.
(2)Zudem sorgt die ESMA dafür, dass jede Person unmittelbaren und sofortigen kostenlosen Zugang zu den im ESAP verfügbaren Informationen erhält.
Die ESMA kann jedoch Gebühren für bestimmte Dienstleistungen erheben, die die Suche nach sehr großen Informationsmengen oder nach häufig aktualisierten Informationen umfassen. Diese Gebühren dürfen die Kosten, die der ESMA für die Erbringung der Dienstleistung entstehen, nicht übersteigen.
(3)Ungeachtet von Absatz 2 Unterabsatz 2 gewährt die ESMA allen nachstehend genannten Unternehmen in dem Umfang, in dem dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen erforderlich ist, direkten und sofortigen Zugang zum ESAP:
a)allen Organen, Agenturen oder sonstigen Einrichtungen der Union,
b)allen zuständigen nationalen Behörden, die von einem Mitgliedstaat gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsakten benannt wurden;
c)allen Mitgliedern des Europäischen Statistischen Systems gemäß der Definition in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d)allen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken;
e)den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Abwicklungsbehörden.
(4)Für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 2 kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um Art und Umfang der spezifischen Dienstleistungen, für die Gebühren erhoben werden können, und die damit verbundene Gebührenstruktur festzulegen.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 9
Verwendung und Weiterverwendung von über das ESAP zugänglichen Informationen
Die ESMA stellt sicher, dass die Verwendung und Weiterverwendung der über ESAP zugänglichen Informationen nicht gegen die Sui-generis-Rechte der Datenbank gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG verstößt und keinen Bedingungen unterliegt, es sei denn, diese Bedingungen erfüllen alle der folgenden Anforderungen:
a)die Bedingungen sind objektiv und nichtdiskriminierend;
b)die Bedingungen sind durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt;
c)die Bedingungen entsprechen den in offenen Standardlizenzen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 festgelegten Bedingungen, die die kostenlose Verwendung, Änderung und Weitergabe dieser Informationen durch jede Person und für jeglichen Zweck ermöglichen.
Artikel 10
Qualität der Informationen
(1)Die ESMA überprüft anhand automatischer Validierungen, ob die von den Sammelstellen übermittelten Informationen den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b genügen.
(2)Die ESMA setzt geeignete technische Verfahren ein, um einer Sammelstelle automatisch mitzuteilen, dass die übermittelten Informationen nicht die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Artikel 11
Aufgaben der ESMA
(1)Die ESMA übernimmt in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) folgende Aufgaben:
a)sie stellt sicher, dass die Informationen, die die Sammelstellen erhalten haben, zeitnah über das ESAP zur Verfügung gestellt werden;
b)sie leistet Sammelstellen Unterstützung;
c)sie stellt sicher, dass das ESAP mindestens 95 % der Zeit pro Monat zugänglich ist;
d)sie konsultiert gegebenenfalls die Sammelstellen, um gemeinsame Fragen und gemeinsame Verhaltensgrundsätze zu erörtern und insbesondere Folgendes zu erörtern:
i)die tägliche Verwaltung des ESAP;
ii)die Entwicklung und Umsetzung einer Qualitätspolitik und gegebenenfalls von Dienstgütevereinbarungen zwischen der ESMA und den Sammelstellen;
iii)die Finanzierungsbedingungen des ESAP, einschließlich der Fälle, in denen Gebühren erhoben werden können, und der Berechnung dieser Gebühren;
iv)Bedrohungen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit.
e)sie überwacht die Einrichtung und Funktionsweise des ESAP gemäß Artikel 12 und erstattet der Kommission jährlich darüber Bericht.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 konsultiert die ESMA die in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte.
(3)Die ESMA speichert Informationen betreffend personenbezogene Daten nur für die automatische kurzzeitige Zwischenverarbeitung, einschließlich der Speicherung dieser Informationen, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um Zugang zu den von den Sammelstellen bereitgestellten Informationen zu gewähren.
Artikel 12
Überwachung der Umsetzung und Funktionsweise des ESAP
(1)Die ESMA überwacht in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA die Funktionsweise des ESAP zumindest auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten qualitativen und quantitativen Indikatoren und veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die Funktionsweise des ESAP.
(2)Bei den in Absatz 1 genannten qualitativen und quantitativen Indikatoren handelt es sich um:
a)die Zahl der Zugriffe und Suchen;
b)den Prozentsatz der Suchanfragen, die einen Aufruf oder einen Download nach sich ziehen;
c)die Anzahl und den Prozentsatz der maschinenlesbaren Informationen, die im ESAP zugänglich sind, sowie die Anzahl und den Prozentsatz maschinenlesbarer Ansichten und Downloads;
d)den Anteil der Meldungen gemäß den automatischen Validierungen nach Artikel 10;
e)jegliche erheblichen Fehlfunktionen oder Zwischenfälle;
f)eine Bewertung der Zugänglichkeit, Qualität, Nutzbarkeit und Aktualität der Informationen im ESAP;
g)eine Bewertung, ob das ESAP seinen Zielen gerecht wird, wobei die Entwicklung seiner Verwendung und der Informationsfluss innerhalb der Union zu berücksichtigen sind;
h)eine Bewertung der Zufriedenheit der Endnutzer;
i)einen Vergleich mit ähnlichen Systemen in Drittländern.
(3)Die ESMA konsultiert die in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannte Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, bevor sie den in Absatz 1 genannten Bericht vorlegt.
Artikel 13
Überprüfung
Die Kommission überprüft bis zum [AV, bitte das Datum 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] die Funktionsweise des ESAP und bewertet dessen Wirksamkeit. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse dieser Prüfung.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit
1.2.Politikbereich(e)
Politikbereich: Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
Tätigkeit(en): Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen
1.3.Der vorliegende Vorschlag betrifft
☑ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung einer oder mehrerer Maßnahmen unter Neuausrichtung auf eine andere/neue Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Die allgemeinen Ziele bestehen darin, die europäischen Kapitalmärkte weiter zu integrieren und einen effizienteren Kapitaleinsatz in der gesamten EU zu ermöglichen.
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Das erste spezifische Ziel besteht darin, einen nahtlosen und integrierten Zugang zu Daten zu ermöglichen, die von Unternehmen mit Offenlegungspflichten im Bereich Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte veröffentlicht werden, einschließlich nachhaltigkeitsbezogener Daten, und gleichzeitig unverhältnismäßige Verwaltungskosten für Unternehmen zu vermeiden. Das ESAP wird somit den Informationsfluss sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzüberschreitend verstärken.
Einzelziel Nr. 2
Das zweite Einzelziel besteht darin, die digitale Verwendung (und Weiterverwendung) von Daten zu erhöhen.
Mit dem ESAP sollte unter dem Gesichtspunkt der digitalen Nutzung angestrebt werden, die Art und Weise der Zusammenstellung der Informationen zu vereinheitlichen, um die Suche, den Vergleich und die Analyse zu erleichtern und so die Such- und Bearbeitungskosten für die Nutzer zu verringern. Dies bedeutet, dass die Auffindbarkeit und die Extrahierbarkeit von Daten (in Bezug auf Metadaten, Datenstrukturierung und IT-Formate und nach Möglichkeit hinsichtlich der Maschinenlesbarkeit) verbessert, die Datenqualität sichergestellt, unnötige Beschränkungen der Wiederverwendung beseitigt, Sprachbarrieren abgebaut, der Zugang zu zeitnahen Informationen ermöglicht und möglicherweise die Integrität der Daten und die Glaubwürdigkeit der Quellen angegangen werden müssen. Dies sollte mit Maßnahmen in Einklang stehen, die die Nutzung von Daten auf nationaler Ebene und auf Unionsebene erleichtern.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.
Dank des freien Zugangs wird das ESAP aus wirtschaftlicher Sicht den Informationsfluss sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzüberschreitend fördern. Aufgrund offener Nutzungsbedingungen und weit verbreiteter datenextrahierbarer Formate wird das ESAP die digitale Nutzung dieser Informationen erhöhen. Die Initiative würde auch langfristig die Maschinenlesbarkeit fördern. Dies wird Investoren, Analysten, Intermediären, Analysten oder Fonds unabhängig von ihrer eigenen Größe oder der Größe ihres Marktes eine bessere, gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Sichtbarkeit aller Marktteilnehmer und freiwilligen Melder verschaffen. Eine solche Sichtbarkeit eröffnet Finanzierungsmöglichkeiten, sorgt für einen besseren Kapitaleinsatz und trägt somit zu niedrigeren Kapitalkosten und einer größeren Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts bei.
Aus Sicht der Investoren stellt das ESAP zeitnah und effizient einfachen Zugang zu einer breiteren Palette von Informationen sicher und eröffnet somit neue Horizonte. Zudem werden Investoren weniger Zeit und Ressourcen für die Suche und Verarbeitung von Informationen benötigen. Das ESAP wird dazu beitragen, den wachsenden Bedarf von Unternehmen an nachhaltigkeitsbezogenen Daten zu decken und so helfen, die Ziele eines nachhaltigen Finanzwesens und des Grünen Deals zu verwirklichen.
Es wird den Bedürfnissen anderer Datennutzer, einschließlich Kleinanlegern und Finanzberatern, öffentlichen Verwaltungen, der Zivilgesellschaft, Analysten und Hochschulen, gerecht.
Zudem wird das ESAP ein Angebot an innovativen Finanzdienstleistungen auf der Grundlage von Analysen, Big Data oder künstlicher Intelligenz/maschinellem Lernen schaffen und den Zugang und die Verwendung über elektronische Geräte ermöglichen.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Folgende Leistungsindikatoren wurden ermittelt:
Ziel Nr. 1
Anzahl der Suchanfragen, Abrufe und Downloads pro Jahr
Anteil der aufgrund von Validierungsprüfungen pro Jahr erforderlichen Korrekturen
Entwicklung der Nutzung, einschließlich des grenzüberschreitenden Zugangs
Ziel Nr. 2
Anzahl maschinenlesbarer Datensätze aus dem ESAP
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals ist eine zentrale Maßnahme des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion von September 2020. Der Finanzsektor stützt sich in hohem Maße auf Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT).
Bis Ende 2024 sollte mindestens ein brauchbares Produkt eingerichtet werden. Durch das Tätigwerden sollte auch sichergestellt werden, dass der EU-Rahmen durch diese Maßnahmen dynamisch bleibt, um künftigen technologischen Fortschritten Rechnung tragen und eine Weiterentwicklung gewährleisten zu können.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
Die derzeitige geografische und thematische Fragmentierung der Offenlegungsmechanismen und der Formate der Informationen, die für die Finanzdienstleistungen, die Märkte und die Nachhaltigkeit von Bedeutung sind, ist in der Union stark ausgeprägt und führt zu höheren Zugangs- und Nutzungskosten für die Nutzer dieser Informationen. Informationen sind auch häufig nur in den Landessprachen durchsuchbar oder verfügbar, was ein wesentliches Hindernis ist und Investoren abschreckt. Weitere Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten würden diese Fragmentierung nur dann verringern, wenn sie in die gleiche Richtung gingen, d. h. ebenfalls auf die Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals abzielen würden, was ohne einen koordinierten Ansatz unwahrscheinlich ist.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)
Das Tätigwerden der Union würde die Wirksamkeit der Politik erheblich steigern und gleichzeitig die Komplexität verringern und den finanziellen und administrativen Aufwand für alle Marktteilnehmer verringern.
Das Ziel dieser Initiative (d. h. die unionsweite Integration von Informationen und deren digitale Nutzung) kann von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Derzeit sind die meisten Vorschriften über die Kanäle und Formate für die Offenlegung von Unternehmensinformationen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verankert. Angesichts des Umfangs und der Auswirkungen der Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals können diese Aspekte auf Unionsebene effizienter angegangen werden.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Europa will seine digitale Souveränität stärken und seine eigenen Standards festlegen, wobei der Schwerpunkt auf Daten, Technologie und Infrastruktur liegen sollte. Die Stärkung von Unternehmen in einer nachhaltigen und prosperierenderen digitalen Zukunft wird die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen und die digitale Transformation von Unternehmen umfassen.
Im Rahmen ihrer europäischen Datenstrategie will die Kommission mehr Daten für die Nutzung in Wirtschaft und Gesellschaft bereitstellen, unter anderem durch die Entwicklung gemeinsamer Datenräume. In der im September 2020 veröffentlichten Strategie der Kommission für ein digitales Finanzwesen sind allgemeine Leitlinien dargelegt, wie Europa die digitale Transformation des Finanzwesens in den kommenden Jahren unterstützen und insbesondere ein datengesteuertes Finanzwesen fördern kann, und das auch durch Möglichkeiten des verbesserten Zugriffs auf und der verbesserten Nutzung von Daten. Die Einrichtung eines gemeinsamen Datenraums wie des ESAP trägt zu diesen Strategien bei.
Die Kommission setzt sich ebenfalls für eine grüne Wende der EU-Wirtschaft ein, wie in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal von Dezember 2019 und in der Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft dargelegt ist. In diesem Zusammenhang wird das ESAP zu dieser Agenda beitragen, indem es private Investitionen in nachhaltige Projekte und Tätigkeiten erleichtert.
Schließlich wird das ESAP durch den im September 2020 verabschiedeten Aktionsplan zur Kapitalmarktunion unterstützt.
Dieser Gesetzgebungsvorschlag ist voll und ganz mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Es wurden mehrere Finanzierungsoptionen in Betracht gezogen, darunter die Möglichkeit für eine Umschichtung und verschiedene Kombinationen von Mitteln und/oder EU-Haushalt.
Bei der letztendlich gewählten Option hätte der Vorschlag begrenzte Auswirkungen auf den mehrjährigen Finanzrahmen, da er einen zusätzlichen Beitrag der Union zur ESMA in Form der zusätzlichen drei VZÄ vorsieht, die die Behörde benötigen würde, um die zusätzlichen Aufgaben der Gesetzgeber in Bezug auf die Steuerung des ESAP wahrzunehmen.
Dies wird sich in einem Vorschlag zur Aufstockung des bewilligten Personalbestands der Agentur im Rahmen des künftigen jährlichen Haushaltsverfahrens niederschlagen. Darüber hinaus werden der ESMA rund 3,74 Mio. EUR an Unionsmitteln für die operativen Kosten (Titel 3) im Zusammenhang mit der Entwicklung und Einrichtung des ESAP zur Verfügung gestellt.
Die Finanzmittel, die der ESMA nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften für Verwaltungs- und Betriebskosten bereitgestellt werden, werden von der Union und den zuständigen nationalen Behörden gemäß der in Erwägungsgrund 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung der ESMA vorgesehenen Standardfinanzierungsformel kofinanziert, d. h. zu 40 % aus Unionsmitteln und zu 60 % aus Beiträgen der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.
Mit Blick auf die durch das ESAP bedingten Regulierungstätigkeiten müssen eine Reihe von Durchführungsrechtsakten ausgearbeitet werden. Diese Aufgabe wird durch die Verordnung zeitlich gestaffelt. Für bestimmte Rechtsakte zeichnet gemäß der Verordnung der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESMA, EBA und EIOPA) verantwortlich. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben würden die EBA und die EIOPA zusätzlich gemeinsam mit der ESMA bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise und Überwachung des ESAP übernehmen. Die ESMA, die EBA und die EIOPA werden weiterhin auf die Maximierung von Synergien und Effizienzgewinne hinarbeiten und die zusätzliche Arbeitsbelastung und zusätzlichen VZÄ im Zusammenhang mit diesem Vorschlag im Rahmen ihrer Gesamtaufgaben überwachen.
Damit diese wichtige Initiative so rasch wie möglich in Angriff genommen werden kann, sind im ersten mehrjährigen Arbeitsprogramm für das Programm „Digitales Europa“ (2021–2022) 2 Mio. EUR vorgesehen, die im Wege der Auftragsvergabe eingesetzt werden sollen. Ein zusätzlicher Beitrag aus dem Programm „Digitales Europa“ in Höhe von 3 Mio. EUR wird im Rahmen der Vorbereitung des folgenden Arbeitsprogramms (2023–2024) in Betracht gezogen. Die endgültige Mittelzuweisung erfolgt vorbehaltlich der Priorisierung der Finanzierung im Rahmen des zugrunde liegenden Annahmeverfahrens und der Zustimmung des jeweiligen Programmausschusses. Diese zusätzlichen Mittel würden es ermöglichen, die Entwicklung des ESAP fortzusetzen, bis die ESMA in den EU-Rechtsvorschriften offiziell zum Eigentümer des ESAP ernannt wird. Um einen nahtlosen Übergang zu ermöglichen, und sofern dieser Betrag letztlich im nächsten Arbeitsprogramm für das Programm „Digitales Europa“ zugewiesen wird, würde der ESMA dessen Umsetzung durch eine Beitragsvereinbarung übertragen.
Die ESMA stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person unentgeltlichen Zugang zu den im ESAP verfügbaren Informationen besitzt, ist dabei jedoch abweichend befugt, für bestimmte Dienstleistungen Gebühren zu erheben, insbesondere in Fällen mit einem sehr großen Volumen häufig aktualisierter Informationen. Diese Gebühren dürfen die Kosten, die der ESMA für die Erbringung der spezifischen Dienstleistung entstehen, nicht übersteigen. Diese Dienstleistungen, die damit verbundenen Entwicklungskosten und -gebühren sowie ihr Umfang werden durch künftige Beschlüsse festgelegt. Folglich hat dies keine Auswirkungen auf diese Bewertung der Auswirkungen auf den Haushalt.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ befristete Laufzeit
◻
Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ
◻
Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ
☑ unbefristete Laufzeit
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2022 bis 2026,
anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
◻ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission durch
◻
Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☑ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
◻ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);
◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;
☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71;
◻ öffentliche Einrichtungen;
◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie angemessene finanzielle Garantien vorlegen;
◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;
◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
Anmerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die ESA berichten im Einklang mit bestehenden Vereinbarungen regelmäßig über ihre Tätigkeiten (u. a. interne Berichterstattung an die Leitungsgremien, Berichterstattung an den Rat der Aufseher und das Direktorium und Erstellung von Jahresberichten), und ihr Ressourceneinsatz und ihre Leistung unterliegen Audits durch den Rechnungshof und den Internen Auditdienst der Kommission. Das Monitoring und die Berichterstattung bezüglich der im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen werden die bereits bestehenden sowie alle neuen Anforderungen erfüllen, die sich aus diesem Vorschlag ergeben.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wird das ESAP verwalten.
Im Hinblick auf die Kontrollstrategie arbeitet die ESMA eng mit dem Internen Auditdienst der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass in allen Bereichen des Rahmens für die interne Kontrolle angemessene Standards eingehalten werden. Diese Regelungen gelten auch für die Rolle der Agenturen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag.
Darüber hinaus prüft das Europäische Parlament in jedem Haushaltsjahr auf Empfehlung des Rates und unter Berücksichtigung der Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs, ob den Agenturen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans erteilt werden soll.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und wirksamen Einsatz der Mittel anbelangt, die im Zusammenhang mit den von den ESA im Rahmen dieses Vorschlags durchzuführenden Maßnahmen stehen, bringt diese Initiative keine neuen erheblichen Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Die im Rahmen dieses Vorschlags durchzuführenden Maßnahmen werden 2022 anlaufen und anschließend fortgeführt werden.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind in den Verordnungen vorgesehen, die derzeit die Funktionsweise der ESA regeln, und gelten als kostenwirksam. Die Verordnung wird regelmäßig überprüft. Die Fehlerrisiken dürften gering sein.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkungen auf die ESMA angewendet.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
1
|
GD CNECT: <02.04.03>
|
GM
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
1
|
ESMA: <03.10.04>
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
Entfällt.
|
|
|
|
|
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
|
Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales
|
|
ESMA: <03.10.04>
|
|
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
Titel 1:
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
|
|
0,096
|
0,195
|
0,199
|
0,203
|
0,693
|
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
|
|
0,096
|
0,195
|
0,199
|
0,203
|
0,693
|
|
Titel 2:
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
0,017
|
0,035
|
0,036
|
0,036
|
0,124
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
0,017
|
0,035
|
0,036
|
0,036
|
0,124
|
|
Titel 3:
|
Verpflichtungen
|
(3a)
|
|
|
0,894
|
0,849
|
1,159
|
0,838
|
3,740
|
|
|
Zahlungen
|
(3b)
|
|
|
0,894
|
0,849
|
1,159
|
0,838
|
3,740
|
|
Mittel INSGESAMT
für die ESMA: <03.10.04>
|
Verpflichtungen
|
=1+1a +3a
|
|
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
4,557
|
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3b
|
|
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
4,557
|
|
GD CNECT: <02.04>
|
|
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
·Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie: <02.04.03>
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
2,000
|
3,000
|
|
|
|
|
5,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
0,500
|
4,500
|
|
|
|
|
5,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
für GD CNECT: <02.04>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b +3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
·Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
2,000
|
3,000
|
|
|
|
|
5,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,500
|
4,500
|
|
|
|
|
5,000
|
|
·Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
2,000
|
3,000
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
9,557
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0,500
|
4,500
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
9,557
|
|
·Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
2,000
|
3,000
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
9,557
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,500
|
4,500
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
9,557
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+ 6
|
2,000
|
3,000
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
9,557
|
|
|
Zahlungen
|
=5+ 6
|
0,500
|
4,500
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
9,557
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
GD: <…….>
|
|
• Personalausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Sonstige Verwaltungsmittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD INSGESAMT <…….>
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
2,000
|
3,000
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
9,557
|
|
|
Zahlungen
|
0,500
|
4,500
|
1,007
|
1,079
|
1,394
|
1,077
|
9,557
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der ESMA
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
|
ERGEBNISSE
|
|
|
Art
|
Durch-schnitts-kosten
|
Nein
|
Kosten
|
Nein
|
Kosten
|
Nein
|
Kosten
|
Nein
|
Kosten
|
Nein
|
Kosten
|
Nein
|
Kosten
|
Gesamt-zahl
|
Gesamt-kosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1: Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
IT-System
|
3,489
|
|
|
|
|
1
|
0,894
|
1
|
0,849
|
1
|
1,159
|
1
|
0,838
|
1
|
3,740
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
1
|
0,894
|
1
|
0,849
|
1
|
1,159
|
1
|
0,838
|
1
|
3,740
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMTKOSTEN
|
|
|
|
|
1
|
0,894
|
1
|
0,849
|
1
|
1,159
|
1
|
0,838
|
1
|
3,740
|
3.2.3.Geschätzte personelle Auswirkungen für die ESMA
3.2.3.1.Übersicht
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
|
|
0,096
|
0,195
|
0,199
|
0,203
|
0,693
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vertragsbedienstete
|
|
0,210
|
|
|
|
|
0,210
|
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
0,210
|
0,096
|
0,195
|
0,199
|
0,203
|
0,903
|
Personalbedarf (VZÄ):
|
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
|
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vertragsbedienstete
|
|
3
|
|
|
|
|
3
|
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD
☑
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Ziffer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit):
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 01 02 01 und 20 01 02 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie(n) (bitte angeben)
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
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- in den Delegationen
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01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)
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10 01 05 02 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
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Beamte sowie Bedienstete auf Zeit
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Externes Personal
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Die Beschreibung der Berechnung der Kosten für VZÄ sollte in Anhang V, Abschnitt 3 aufgeführt sein.
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
◻
Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
☑
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
Um die Programmplanung für die Beiträge der Union zur ESMA < Haushaltslinie 03.10.04 > im Laufe des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 um 4,557 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) zu erhöhen, muss der Spielraum unter Rubrik 1 geringfügig in Anspruch genommen werden, und zwar in Höhe von 1,007 Mio. EUR im Jahr 2024, 1,079 Mio. EUR im Jahr 2025, 1,394 Mio. EUR im Jahr 2026 und 1,077 Mio. EUR im Jahr 2027.
◻
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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2022
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2023
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2024
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2025
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2026
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2027
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Insgesamt
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Beiträge der zuständigen nationalen Behörden gemäß der Standardfinanzierungsformel für die ESMA gemäß Erwägungsgrund 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung der ESMA
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1,528
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1,656
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2,128
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1,536
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6,848
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Kofinanzierung INSGESAMT
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1,528
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1,656
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2,128
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1,536
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6,848
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
☑
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
◻
auf die Eigenmittel
◻
auf die sonstigen Einnahmen
◻
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Year
N
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Year
N+1
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Year
N+2
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Year
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe Ziffer 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
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Artikel ………….
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
Anhang des Finanzbogens
Die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Unionshaushalt nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften Anfang 2024 wurden auf folgender Grundlage geschätzt:
Titel I – Personalausgaben
Die drei zusätzlichen Bediensteten auf Zeit, die nach Einschätzung der ESMA die Entwicklung, die Wartung und den Betrieb des ESAP überwachen müssen, werden in der Eingangsbesoldungsgruppe AD5 eingestellt. Es wird davon ausgegangen, dass sie (im Durchschnitt) Anfang Juli ihre Stelle antreten werden, so dass sie im Jahr 2024 für sechs Monate und danach für volle Jahre veranschlagt sind.
Die geschätzten Kosten der einzelnen Bediensteten auf Zeit wurden als Standarddurchschnittskosten für Bedienstete auf Zeit berechnet, die bei den Schätzungen der Personalkosten in den 2021 erstellten Finanzbögen zugrunde zu legen sind (152 000 EUR), abzüglich der Standardvergütung (25 000 EUR) für Gebäude- und IT-Kosten („Habillage“) in dieser durchschnittlichen Standardkostenrechnung (d. h. 127 000 EUR), bereinigt um den auf Paris anwendbaren Berichtigungskoeffizienten (120,5) und um eine angenommene Inflation von 2 % nach 2022.
Titel II – Infrastruktur- und Betriebsausgaben
Die Kosten wurden folgendermaßen geschätzt: Zahl der Mitarbeiter mal Anteil des abgeleisteten Dienstjahrs mal personalbezogene Standard-Sachkosten („Habillage“), d. h. 25 000 EUR plus 2 500 EUR je Bedienstetem zur Deckung sonstiger Verwaltungsaufwendungen, unter Bereinigung beider Beträge um eine angenommene Inflation von 2 % nach 2022.
Titel III – Operative Ausgaben
Die Ausgaben entsprechen einer Infrastruktur, die die in den Rechtsvorschriften für das ESAP festgelegten Funktionen und Spezifikationen ermöglichen und die technische Interoperabilität des Systems gewährleisten sollte. Sie sollte eine reibungslose und hohe Dienstleistungsqualität, die Sicherheit der Speicherung und Kommunikation, einen zuverlässigen Zugang usw. sicherstellen. Die technische Gestaltung der Infrastruktur ist ein Vorrecht des Leitungsgremiums des ESAP, weshalb in diesem Anhang einige realistische Wege vorgeschlagen werden, die als Grundlage für die Kostenannahmen dienen.
Die veranschlagten Kosten belaufen sich auf die Kosten von fünf Phasen, die von Mitte 2022 bis 2027 umgesetzt werden sollen, darunter: Konzeptnachweis, Arbeiten zur Entwicklung von Funktionen und Kapazitäten, Lizenzgebühren, Systemwartung, Kosten für Cloud-Computing-/Speicher/Netzwerk.
Die geschätzten Kosten wurden um eine angenommene Inflation von 2 % nach 2022 bereinigt.