Brüssel, den 12.2.2021

COM(2021) 54 final

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung



(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

Eurostat erstellt seit Jahrzehnten europäische Agrarstatistiken über die EU-Landwirtschaft. Sie decken derzeit folgende Komponenten ab: Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, Landwirtschaftliche Gesamtrechnung, tierische und pflanzliche Erzeugnisse, ökologischer Landbau, Agrarpreise, Pestizide, Nährstoffe und andere agrarökologische Aspekte. Dahinter steht das Hauptziel, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und andere wichtige Politikbereiche der EU zu überwachen und zu bewerten und die Politikgestaltung zu unterstützen.

Diese Datenerhebungen wurden 2016 evaluiert 1 , wobei festgestellt wurde, dass sie einer Aktualisierung bedürfen, um Veränderungen in der Landwirtschaft, der GAP und anderen damit verbundenen Politikbereichen der EU Rechnung zu tragen. Die „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“ 2 ist ein umfassendes Programm zur Modernisierung der Agrarstatistik der Europäischen Union, das von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Die Strategie wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt und ist Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), dessen Ziel die Straffung und Verbesserung des europäischen Agrarstatistiksystems (EASS) ist. Die Strategie folgt auch internationalen Empfehlungen wie den Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen zur Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Standards der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und setzt die Globale Strategie der Vereinten Nationen zur Erweiterung der Statistiken über die Landwirtschaft und den Ländlichen Raum um.

Die Landwirtschaft ist wirtschaftlich gesehen ein relativ kleiner Sektor, wird aber fast auf der Hälfte der Landfläche der EU betrieben und liefert den größten Teil der Nahrungsmittel für die EU, was sowohl für die Lebensmittel- als auch für die Ernährungssicherheit sorgt. Sie hat große Auswirkungen auf den Klimawandel und die Umwelt, und viele ländliche Gemeinschaften sind von der Landwirtschaft abhängig. Die EU benötigt in diesem Bereich genaueste Informationen, um Strategien, von denen alle Bürgerinnen und Bürgern Europas profitieren, zu konzipieren, indem sie die erheblichen Haushaltsmittel der GAP und damit verbundener Maßnahmen so effizient und wirksam wie möglich multidimensional zuweist. Darüber hinaus bildet die Landwirtschaft den Kern der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal 3 , insbesondere der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“.

Die Leistung des gesamten landwirtschaftlichen Sektors kann beurteilt werden, indem die Informationen über die Volumen- und Preisänderungen für landwirtschaftliche Güter und Dienstleistungen im Rahmen der Struktur einer Gesamtrechnung erfasst werden. Hierfür liefert die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) eine Reihe vergleichbarer Daten, die wichtigen Nutzern, insbesondere der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) der Kommission, wichtige Informationen auf makroökonomischer Ebene bieten.

Als Satellitenkonto des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) folgt die LGR sehr genau der Methodik für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Für ihre Erstellung müssen jedoch geeignete Regeln und Methoden formuliert werden. Im Rahmen der derzeitigen Methodik stellen die Mitgliedstaaten Eurostat seit 2000 LGR auf nationaler und auf regionaler Ebene zur Verfügung. Im Jahr 2004 trat die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft 4 in Kraft und formalisierte den Teil der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, der die nationale Ebene betrifft; seither wurde sie sechsmal geändert. Regionale Konten wurden jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen. Sie werden aber regelmäßig von fast allen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Gentlemen’s Agreement übermittelt. Dies ist suboptimal, da die über das Gentlemen’s Agreement bezogenen Statistiken formal nicht Teil der LGR sind und es keine verbindlichen Verpflichtungen oder Garantien für die Übermittlung gibt. Da es sich bei den Regionalen Landwirtschaftlichen Gesamtrechnungen um ausgereifte Statistiken handelt, die von Bedeutung sind, sollten sie durch Aufnahme in die LGR-Verordnung formalisiert werden. Nur so kann ihre Qualität sichergestellt werden. Der Europäische Rechnungshof hat dieses Problem in seinem Sonderbericht Nr. 01/2016 5 aufgegriffen und die Formalisierung der Regionalen Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung empfohlen. Die Kommission akzeptierte dieses Resultat.

In demselben Sonderbericht Nr. 01/2016 wurde auch auf eine unzureichende Qualitätsberichterstattung über die LGR hingewiesen. Seit 2016 setzt Eurostat diese Empfehlung um, und seit 2019 werden die Berichte über die Qualität der LGR von den EU-Mitgliedstaaten (mit sehr wenigen Ausnahmen) unter Bezugnahme auf die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 6 vorgelegt. Artikel 12 sieht jedoch die Aufnahme besonderer Qualitätsanforderungen in die sektoralen Rechtsvorschriften vor, wodurch neben den Fristen für die Datenübermittlung auch die Modalitäten, der Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte festgelegt werden können. Derzeit sind die genauen Regelungen für die Qualitätsberichterstattung nur informeller Natur und sollten daher im Einklang mit diesen bestehenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 formalisiert werden.

Im Fall der LGR übermitteln die Mitgliedstaaten für die Daten auf nationaler Ebene erste geschätzte Daten (mit Frist bis November des Bezugsjahres n), zweite geschätzte Daten (mit Frist bis Januar des Jahres n+1) und endgültige Daten (mit Frist bis September des Jahres n+1). Die zweiten geschätzten Daten werden für eine optimale Verbesserung der Qualität zu knapp nach den ersten übermittelt, weshalb die Übermittlungsfrist für die zweite Schätzung um zwei Monate – von Ende Januar bis Ende März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres – verlängert werden sollte.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Damit politische Entscheidungsträger, Unternehmen und die breite Öffentlichkeit in der Lage sind, angemessene faktengestützte Entscheidungen zu treffen, müssen Statistiken zuverlässig und von hoher Qualität sein.

Die oben genannte Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 umfasst die folgenden Hauptziele:

·Erstellung hochwertiger Statistiken, die dem Nutzerbedarf effizient und wirksam gerecht werden

·Verbesserung der Harmonisierung und Kohärenz der europäischen Agrarstatistik

Die drei Bereiche dieses Vorschlags sind unmittelbar diesen Zielen gewidmet.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Europäischen Statistischen Programms 2013–2017 7 (verlängert bis 2020 8 ) ist in erster Linie auf die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Statistiken zur Unterstützung der europäischen Politik ausgerichtet. Die Umwelt- und die Agrarstatistik bilden einer der drei Pfeiler der im Rahmen dieses Programms erstellten Statistikproduktion. Zu den relevanten Zielsetzungen gehört „die Überarbeitung und Vereinfachung der Agrardatensammlung im Einklang mit der Überprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2013 und die Neukonzipierung der Verfahren zur Agrardatenerfassung, insbesondere mit dem Ziel der Verbesserung von Qualität und Aktualität der bereitgestellten Daten“. Mit der vorliegenden Initiative wird dieses Ziel umgesetzt.

Durch die Bereitstellung besserer Daten zur Bewertung der Nachhaltigkeit des Agrarsektors für Umwelt, Menschen, Regionen und Wirtschaft wird das europäische agrarstatistische System auch zu mindestens zwei der sechs Prioritäten 9 der Kommission von der Leyen beitragen, nämlich

·zum europäischen Grünen Deal mit den zugrunde liegenden Strategien „Vom Hof auf den Tisch“ und „Biodiversität“ und

·zu einer Wirtschaft im Dienste der Menschen.

Die Agrarstatistik ist jedoch auch für andere Prioritäten der Union oder der Mitgliedstaaten von Nutzen, die die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums betreffen oder von diesen Bereichen beeinflusst werden.

Darüber hinaus bettet der Vorschlag für ein Binnenmarktprogramm 10 , der derzeit interinstitutionell erörtert wird, die Finanzierung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken in einen Rahmen ein. Für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union werden hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Lage in der Union benötigt. Außerdem ermöglichen es die europäischen Statistiken den europäischen Bürgerinnen und Bürgern, den demokratischen Prozess zu verstehen und sich daran sowie an der Diskussion über die gegenwärtige Lage und Zukunft der Union zu beteiligen. Im Falle der Agrarstatistik liegt der Schwerpunkt auf der Bereitstellung zeitnaher und relevanter Daten für den Bedarf der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Politik in den Bereichen Umwelt, Ernährungssicherheit und Tierschutz.

Die Agrarstatistik liefert hochwertige statistische Daten für die Durchführung und Überwachung der GAP. Die GAP ist ein wichtiger Motor für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die integraler Bestandteil der GAP ist, strebt über ihre sozialen Zielsetzungen hinaus eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung an. Die GAP macht im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 mehr als 37 % des Gesamthaushalts der Union aus.

Die Agrarstatistik wird auch für andere wichtige Politikbereiche der Union wie den europäischen Grünen Deal, die Umwelt- und Klimaschutzpolitik, die Handelspolitik, die Sozialpolitik, die Regionalpolitik usw. zunehmend benötigt.

 2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Erstellung von Statistiken, wenn dies erforderlich ist, damit die Union ihre Aufgaben erfüllen kann. In Artikel 338 sind die Anforderungen zur Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

Rechtsgrundlage für die Qualitätsberichte ist Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, wenn der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Das Europäische Statistische System (ESS) stellt die Infrastruktur für die statistischen Informationen bereit. Das System ist dafür ausgelegt, den Bedarf mehrerer Nutzer für die Entscheidungsfindung in demokratischen Gesellschaften zu decken. Der Vorschlag für diese Verordnung wurde ausgearbeitet, um die Kerntätigkeiten der ESS-Partner zu schützen und gleichzeitig die Qualität und Vergleichbarkeit der LGR-Statistiken sicherzustellen.

Zu den von statistischen Daten zu erfüllenden Hauptkriterien gehören die Kohärenz und die Vergleichbarkeit. Ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. Rechtsvorschriften der Union für gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen, können die Mitgliedstaaten die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit nicht gewährleisten.

Das Kriterium der Vergleichbarkeit ist für die Agrarstatistik aufgrund der GAP sehr wichtig.

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme kann nicht in zufriedenstellender Weise erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander handeln. Auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union, der die Vergleichbarkeit statistischer Informationen in den von dem vorgeschlagenen Rechtsakt erfassten statistischen Bereichen sicherstellt, kann auf Unionsebene wirksamer vorgegangen werden. Indessen kann die eigentliche Datenerhebung von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

   Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Durch die Anwendung der gleichen Grundsätze in allen Mitgliedstaaten wird der Vorschlag die Qualität und Vergleichbarkeit der erhobenen und erstellten europäischen Agrarstatistiken sicherstellen. Gleichermaßen wird damit sichergestellt, dass europäische Agrarstatistiken relevant bleiben und dem Nutzerbedarf entsprechend angepasst werden. Durch die Verordnung wird die Erstellung von Statistiken kostengünstiger, während gleichzeitig die besonderen Merkmale der Systeme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die vorgeschlagene Verordnung auf die zur Erreichung ihres Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

   Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Angesichts des Ziels und des Gegenstands des Vorschlags ist eine Verordnung das angemessenste Instrument. Für wichtige gemeinsame Politikbereiche der EU wie die GAP bedarf es naturgemäß vergleichbarer, harmonisierter und qualitativ hochwertiger Agrarstatistiken auf europäischer Ebene. Dies lässt sich am besten durch Verordnungen gewährleisten, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten und nicht zuerst in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

 
In der Bewertung der „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“ wurde auf die damals laufende Prüfung des Europäischen Rechnungshofs (und den daraufhin erstellten Sonderbericht Nr. 01/2016) verwiesen, die Aufschluss darüber gab, inwieweit die LGR dem Datenbedarf der Nutzer entspricht. Wie bereits erwähnt, sind diese Erkenntnisse ein wichtiger Impulsgeber für den Vorschlag.

   Konsultationen von Interessenträgern

Aufbauend auf einer langjährigen Partnerschaft zwischen Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) sowie weiteren relevanten Behörden wird die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Agrarstatistiken von Eurostat durch eine enge, koordinierte und laufende Zusammenarbeit innerhalb des ESS erreicht.

Insgesamt sind unter Bezugnahme auf die „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“ als Hauptgruppen der Interessenträger im Bereich der europäischen Agrarstatistik Datenproduzenten (NSÄ und andere nationale Behörden sowie Eurostat), Auskunftgebende (Landwirte, Bauernverbände und Unternehmen) und Nutzer (öffentliche und private Entscheidungsträger – insbesondere andere Kommissionsdienststellen – sowie Wissenschaftler und Journalisten) zu nennen. Diese sind jeweils umfassend zu Problemen und gewünschten Änderungen am Status quo, ihrem Datenbedarf und ihren Datenprioritäten, möglichen Politikoptionen zur Lösung der Probleme, den Auswirkungen vorgeschlagener Maßnahmen und speziell der Ausarbeitung der Strategie befragt worden. Die wichtigsten Foren für diese Konsultationen waren: (i) die Sitzungen und Seminare des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (CPSA) und seines Nachfolgegremiums, der (aus den für Agrarstatistiken zuständigen Direktoren der NSÄ bestehenden) Direktorengruppe für Agrarstatistik (DGAS), in denen häufig die Dienststellen der Kommission, internationale Organisationen und Bauernverbände gehört werden, (ii) die Sitzungen des Ausschusses für das Europäische Statistische System (der sich aus den Generaldirektoren des NSÄ zusammensetzt) und iii) regelmäßig stattfindenden Konsultationen und Anhörungen auf der Ebene der Kommissionsdienststellen.

Eine öffentliche Konsultation wurde für die Bewertung durchgeführt, und die Ergebnisse sind in einem Sonderbericht ausführlich dargestellt. 11

Aus dieser öffentlichen Konsultation gehen drei wesentliche Ergebnisse hervor, die den Kern der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 und dementsprechend auch der vorliegenden Verordnung bilden:

Die gegenwärtige Gesetzgebung der Union im Bereich der Agrarstatistik deckt den neu aufkommenden Datenbedarf nicht in angemessener Weise ab, da die Rechtsvorschriften eine entsprechende Bereitstellung dieser Daten nicht vorsehen und nicht hinreichend flexibel oder in einem Maße integriert sind, um eine zeitnahe Berücksichtigung der neuen Anforderungen zu ermöglichen.

Dieser neue Datenbedarf ergibt sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, überarbeiteten Rechtsvorschriften und wechselnden politischen Prioritäten, insbesondere der kürzlich reformierten GAP.

Die Datenerhebungen sind nicht harmonisiert und kohärent, weil neuer Datenbedarf entsteht, Rechtsvorschriften über viele Jahre hinweg gesondert entwickelt wurden und in verschiedenen Bereichen der Agrarstatistik teilweise unterschiedliche Definitionen und Konzepte verwendet werden.

Die aus der Bereitstellung der Daten erwachsende Belastung wird als zu hoch angesehen, weil der Datenbedarf zunimmt, die Datenerhebung nicht harmonisiert ist und sowohl auf der Ebene der Union wie auf nationaler Ebene zunehmend weniger Ressourcen zur Verfügung stehen. Es hat sich bestätigt, dass diese Belastung die Erhebung und die Qualität der Daten beeinträchtigt.

Im Rahmen der Modernisierung der Agrarstatistik der Europäischen Union wurde die LGR seit 2016 einer eigenen Modernisierung unterzogen. Ein Input hierfür waren die Ergebnisse der Prüfung des Europäischen Rechnungshofs (Sonderbericht Nr. 01/2016) über die Einkommen von Landwirten. Die Empfehlungen aus diesem Bericht sind in die umfassendere Modernisierungsmaßnahme eingeflossen, die mehrere Verbesserungen der LGR beinhaltet.

Wie Kommission feststellte, erfordern zwei dieser Verbesserungen, nämlich die Einbeziehung der Regionalen Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (RLGR) und die Lockerung der Fristen für die zweite Schätzung der LGR, eine Änderung der bestehenden Verordnung.

Diese wurden sowohl mit der Arbeitsgruppe „Landwirtschaftliche Gesamtrechnung und Agrarpreisstatistik“ als auch mit der übergeordneten Direktorengruppe für Agrarstatistik, denen jeweils auch Experten aus den Mitgliedstaaten angehören, ausführlich erörtert.

Da es sich bei der RLGR um seit Langem etablierte Statistiken handelt, die seit vielen Jahren an Eurostat übermittelt werden, geht es bei der Einbeziehung der RLGR in die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 hauptsächlich um die Integration der bestehenden, im Rahmen des langjährigen Gentlemen’s Agreement angewandten Methodik. Da die Methodik in ihrer jetzigen Form weitgehend zufriedenstellend ist (LGR/FGR-Handbuch Kapitel VII 12 ), besteht keine Notwendigkeit, sie zu überarbeiten. Bei der Methodik und dem Kapitel über die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung, das in die Verordnung aufzunehmen ist, kann auf die Inhalte des bestehenden Handbuchs zurückgegriffen werden. Es sind jedoch einige kleinere Änderungen erforderlich, um dem ESVG 2010 und den fachlichen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Dieser Vorschlag wurde ausführlich mit der Expertengruppe „Landwirtschaftliche Gesamtrechnung und Agrarpreisstatistik“ sowie mit der Direktorengruppe für Agrarstatistik erörtert, die anerkannten, dass die Kommission (Eurostat) den Vorschlag auf der Grundlage ihres eigenen Initiativrechts weiterverfolgen würde. Der Vorschlag wurde ferner dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System vorgelegt.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eurostat hat den Inhalt des Vorschlags ausführlich mit den NSÄ im Rahmen spezifischer Taskforces und bestehender Expertengruppen, auch auf Direktorenebene, erörtert.

Der Vorschlag wurde auch dem Ausschuss für das Europäische Statistische System im Oktober 2020 vorgelegt.

   Folgenabschätzung

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab zu der Folgenabschätzung zur „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“ 13 , die auch die LGR umfasst, eine positive Stellungnahme ab. 14

Die Folgenabschätzung wurde infolge eines systematischen Ansatzes für das gesamte agrarstatistische System, der sicherstellen soll, dass alle Teile stimmig sind, auf strategischer Ebene durchgeführt.

In der Folgenabschätzung wurde festgestellt, dass das EASS als bevorzugte Option letztlich in drei Verordnungen geregelt werden sollte. Zwei dieser Verordnungen wären neu und würden mehrere ältere EU-Verordnungen über Agrarstatistiken ersetzen. Die erste davon, die Verordnung über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben, die Daten über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe, Obstanlagen und Rebanlagen umfasst, wurde als Verordnung (EU) 2018/1091 15 erlassen. Bei der zweiten handelt es sich um einen parallelen Legislativvorschlag für eine Verordnung über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung (statistics on agricultural input and output – SAIO), der die Betriebsmittel und Erzeugnisse des Agrarsektors umfasst: die landwirtschaftliche Produktion (Pflanzen und Tiere) einschließlich des ökologischen Landbaus, die Agrarpreise, Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel. Die dritte Verordnung, auf die in der Folgenabschätzung Bezug genommen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR), die Gegenstand des vorliegenden Vorschlags für eine Änderungsverordnung ist. Da die LGR ein Satellitenkonto der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und ihrem Wesen nach makroökonomisch ist, wurde ihre Einbeziehung in die neuen Rahmenverordnungen nicht vorgeschlagen. Stattdessen wurde vorgeschlagen, dass sie weiterhin Gegenstand gesonderter Rechtsvorschriften sein sollte, wie es seit dem ersten Inkrafttreten der LGR-Verordnung im Jahr 2004 der Fall ist.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag ist Teil der „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“, einem umfassenden Programm zur Modernisierung der Agrarstatistik der EU, das von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Die Strategie wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt und ist Teil des REFIT-Programms, das auf die Straffung und Verbesserung des EASS abzielt.

Bei der LGR handelt es sich um eine ausgereifte Statistik, die unter die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 fällt. Die vorgeschlagene neue Verordnung sollte alle Komponenten der LGR abdecken, damit die Qualität dieser Statistik gewährleistet ist. Auf Gentlemen’s Agreements sollte nicht mehr zurückgegriffen werden. Dies würde zu einer Vereinfachung beitragen, da der Bezugspunkt die neue Verordnung sein wird, die sämtlichem Datenbedarf und allen Anforderungen an die Qualitätsberichterstattung gerecht wird.

Der Vorschlag über die Elemente, die in die vorgeschlagene Verordnung aufzunehmen sind, ist das Ergebnis der laufenden Maßnahmen zur Modernisierung der LGR. Die RLGR ist nicht der einzige Datenbereich, der durch ein Gentlemen’s Agreement abgedeckt wurde. Im Fall der „Einheitswerte“ der LGR, bei denen es sich um Daten handelt, die seit vielen Jahren im Rahmen derselben Art von Vereinbarung bereitgestellt werden, wurde im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen festgelegt, dass die Erhebung von Einheitswerten auf EU-Ebene eingestellt werden sollte. Infolgedessen wurden Einheitswerte nicht zur Aufnahme in die Änderung der LGR-Verordnung vorgeschlagen und werden gestrichen. Dies bedeutet eine geringfügige, aber deutliche Verringerung des Aufwands für die Interessenträger.

   Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Keine

5.    WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagene Verordnung wird voraussichtlich 2021 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden, und der Erlass von Durchführungsmaßnahmen durch die Kommission zur Qualitätsberichterstattung wird kurz danach erfolgen. Die Verordnung wird in allen EU-Mitgliedstaaten direkt anwendbar sein, ohne dass ein Umsetzungsplan erforderlich ist.

Mit dem Beginn der Übermittlung von Daten nach der neuen Verordnung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission wird für 2022 gerechnet.

Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift ist Teil des EASS, das einer umfassenden Prüfung unterzogen wird, um unter anderem zu bewerten, wie wirksam und effizient es zur Erreichung der Ziele beigetragen hat, und um zu entscheiden, ob neue Maßnahmen oder Anpassungen notwendig sind.

   Überwachung der Einhaltung in der Statistikerstellung

Eurostat führt regelmäßige Bewertungen zur Überprüfung der Einhaltung durch. Diese Bewertungen umfassen eine Kontrolle der Verfügbarkeit, Qualität und Pünktlichkeit der Daten sowie der Folgemaßnahmen im Falle einer Nichteinhaltung.

Gemäß den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission einschlägige Zahlen zur Agrarstatistik vorzulegen. Für diese Angaben gelten strenge Übermittlungsfristen, die für eine gute Verwaltung, Verbreitung und Nutzbarkeit der Statistiken der Union eingehalten werden müssen, zumal fehlende oder unvollständige Daten zu Mängeln hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen führen (sodass eine Berechnung der Unionsaggregate und die Veröffentlichung der Daten innerhalb der vorgesehenen Zeitpläne nicht möglich ist).

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den grundlegenden Rechtsrahmen für die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems und für alle sektoralen Rechtsvorschriften über die Erstellung europäischer Statistiken.

Während Aktualität, Pünktlichkeit und Vollständigkeit im Blick auf eine zeitnahe Verbreitung der Agrarstatistiken bereits als wesentliche Faktoren bei den Bewertungen zur Überprüfung der Einhaltung berücksichtigt werden, werden – im Interesse des Vertrauens in die durch Eurostat und das ESS erstellten Statistiken – die genannten sowie weiteren Qualitätsmaßstäben zusätzliche Aufmerksamkeit erhalten.

   Fortlaufende Verbesserung des EASS: Feststellung von neuem Datenbedarf und neuer Datenquellen, Verbesserung der Kohärenz, Verringerung der Belastung

Gegenwärtig führt Eurostat jährliche Anhörungen mit anderen Dienststellen der Kommission durch. Ein wichtiges Element dieser Anhörungen ist der Informationsaustausch über die jeweiligen Arbeitsprogramme. Sie bieten ein offizielles Forum, in dessen Rahmen der Bedarf für neue Statistiken erörtert und der Nutzen vorhandener Statistiken überprüft werden kann.

Die weitere Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen der Kommission, NSÄ und anderen nationalen Stellen wird auf unterschiedlichen Hierarchieebenen im Rahmen von regelmäßigen Sitzungen und Seminaren von Expertengruppen, Sitzungen der Direktorengruppe, Sitzungen des Ausschusses für das Europäische Statistische System und eines intensiven bilateralen Austauschs stattfinden. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Ermittlung von Verwaltungsdaten und sonstigen, den Rechtsvorschriften der Union entsprechend gepflegten Informationsquellen sowie ihrer Bewertung hinsichtlich einer möglichen Eignung für die Erstellung von Statistiken gelten, um Vereinbarungen über ihre Stabilität, Zugänglichkeit und etwaige Anpassungen zur besseren Erfüllung der statistischen Anforderungen zu treffen. Ferner wird mit periodischen Erhebungen und Analysen das Potenzial zur Verbesserung der europäischen Agrarstatistik und zur Verringerung der Verwaltungslasten ausgelotet werden.

Diese Anpassungen und die allgemeine Funktionsweise des Rechtsrahmens werden insbesondere im Hinblick auf die oben aufgeführten Ziele der Strategie kontrolliert und bewertet werden.

   Dreijährliche Monitoringberichte

Damit die Funktionsweise des erneuerten EASS überwacht wird und sichergestellt ist, dass es die mit REFIT angestrebte Vereinfachung und Verringerung von Verwaltungslasten erzielt, wird alle drei Jahre ein Bericht über die Funktionsweise des Gesamtsystems veröffentlicht werden.

   Bewertung

Anstelle des zweiten dreijährlichen Monitoringberichts wird eine rückblickende, den Evaluierungsleitlinien der Kommission entsprechende Bewertung des erneuerten EASS vorgenommen werden. Gegebenenfalls könnten auch weitere Überarbeitungen der Rechtsvorschriften auf der Grundlage dieser rückblickenden Bewertung vorgenommen werden.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus zwei neuen Artikeln und der Änderung sowohl von Anhang I (LGR-Methodik) als auch von Anhang II (Datenübermittlungsprogramm).

Die wichtigsten Änderungen betreffen Anhang I und Anhang II.

Die erste wesentliche Änderung betrifft die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR). Die Mitgliedstaaten stellen Eurostat seit 2000 RLGR im Rahmen eines Gentlemen’s Agreement und im Einklang mit den seit dieser Zeit geltenden methodischen Verfahren zur Verfügung. Zur Aufnahme der RLGR in die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wurde in Anhang I ein Kapitel angefügt. Damit wird Konsultationen mit den Expertengruppen aus Delegierten der Mitgliedstaaten (Arbeitsgruppe „Landwirtschaftliche Gesamtrechnung und Agrarpreisstatistik“ und Direktorengruppe für Agrarstatistik) über die Aufnahme einiger kleinerer Aktualisierungen der derzeitigen Methodik Rechnung getragen, sodass diese auf dem neuesten Stand und für die Aufnahme in die Verordnung geeignet ist. Anhang II wurde aktualisiert, um die entsprechenden Übermittlungsfristen für die RLGR widerzuspiegeln.

Zweitens wurde ein Artikel über die Anforderungen an die Qualitätsberichterstattung hinzugefügt (Artikel 4a). Seit 2019 stellen die EU-Mitgliedstaaten (mit sehr wenigen Ausnahmen) bereitwillig LGR-Qualitätsberichte gemäß den Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zur Verfügung. Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 enthält jedoch keinen Artikel über die Qualitätsberichterstattung. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sieht konkret die Aufnahme von Anforderungen an die Qualitätsberichterstattung in die sektoralen Rechtsvorschriften vor, wodurch die Modalitäten, der Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte festgelegt und die Übermittlungsfristen gesetzt werden können. Derzeit sind die genauen Regelungen für die Qualitätsberichterstattung für die LGR nur informeller Natur und würden daher durch die Aufnahme von Artikel 4a formalisiert werden.

Die dritte wesentliche Änderung betrifft die Lockerung der Übermittlungsfristen für die zweiten LGR-Schätzungen zur Verbesserung der Datenqualität. Im Fall der LGR übermitteln die Mitgliedstaaten für die Daten auf nationaler Ebene erste geschätzte Daten (mit Frist bis November des Bezugsjahres n), zweite geschätzte Daten (mit Frist bis Januar des Jahres n+1) und endgültige Daten (mit Frist bis September des Jahres n+1). Die zweiten geschätzten Daten werden für eine wesentliche Verbesserung der Qualität zu knapp nach den ersten übermittelt. Daher sollten die Übermittlungsfristen für die zweiten Schätzungen von Januar des Jahres n+1 bis März des Jahres n+1 verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten mehr Zeit haben, Daten von besserer Qualität zu beschaffen. Da die Fristen für die entscheidenden ersten Schätzungen und endgültigen Daten unverändert bleiben, wird eine Lockerung der Fristen für die zweiten Schätzungen zu diesem Zweck als angemessen erachtet. Anhang II wurde aktualisiert, um der vorgeschlagenen Änderung der Übermittlungsfristen für die zweiten Schätzungen der LGR Rechnung zu tragen.

Die übrigen vorgeschlagenen Änderungen an den Artikeln zielen auf Folgendes ab:

Präzisierung der ersten Frist für die Übermittlung der Daten für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (Artikel 3 Absatz 2);

Ermöglichung etwaiger Ausnahmen von der Regionalen Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (Artikel 4b);

Bezugnahme auf das Ausschussverfahren (Artikel 4c), das in den derzeitigen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist, aber hinzugefügt werden sollte;

In Anhang I wird (nach Konsultationen mit den Expertengruppen) eine sehr geringe Anzahl zusätzlicher Änderungen vorgeschlagen.



Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung 

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 enthält den Bezugsrahmen für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union („ESVG 2010“).

(2)    Mit der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 wird die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (LGR) in der Union festgelegt, indem die Methodik und die Fristen für die Übermittlung der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung bestimmt werden. Bei der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung handelt es sich um Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Definition im ESVG 2010, die der Erstellung der Gesamtrechnungen für die Zwecke der Union dienen und deren Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und vergleichbar sein sollen.

(3)    Die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) ist eine Anpassung der LGR an die regionale Ebene. Die nationalen Zahlen allein können kein vollständiges und bisweilen komplexes Bild von den auf einer detaillierteren Ebene ablaufenden Vorgängen vermitteln. Daher tragen Daten auf regionaler Ebene zu einem besseren Verständnis der zwischen den Regionen bestehenden Unterschiede bei und ergänzen die Informationen für die Union, das Euro-Währungsgebiet und die einzelnen Mitgliedstaaten. Die RLGR muss daher sowohl in Bezug auf die Methodik als auch in Bezug auf angemessene Übermittlungsfristen in die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 integriert werden.

(4)    Statistiken werden nicht mehr als nur eine unter vielen Informationsquellen für die politische Entscheidungsfindung betrachtet, sondern spielen eine zentrale Rolle im Entscheidungsprozess. Für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die je nach ihrem Zweck die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen.    

(5)    Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bildet den Rechtsrahmen für europäische Statistiken und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien der Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind für die Bewertung und Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken und die diesbezügliche Kommunikation von wesentlicher Bedeutung. Der Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) hat die einheitliche integrierte Metadatenstruktur als ESS-Standard für die Qualitätsberichterstattung gebilligt, sodass durch einheitliche Standards und harmonisierte Methoden die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, insbesondere in Artikel 12 Absatz 3, festgelegten Anforderungen an die statistische Qualität besser erfüllt werden können.

(6)    Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission in Bezug auf die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf mögliche Ausnahmen von den Anforderungen an die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(7)    Durch die LGR werden den europäischen Entscheidungsträgern dreimal jährlich wichtige makroökonomische Daten zur Verfügung gestellt; auf die erste und zweite Schätzung folgen die endgültigen Daten. Die derzeitige Frist für die Übermittlung der zweiten LGR-Schätzungen sieht nach dem Ende des Bezugszeitraums nicht viel Zeit für die Erhebung von – im Vergleich zu den Daten für die ersten LGR-Schätzungen – verbesserten Daten vor. Zur Verbesserung der Qualität dieser zweiten Schätzungen muss die Übermittlungsfrist geringfügig verschoben werden.

(8)    Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)    Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:

(1)    In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„2. Die erste Datenübermittlung für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung erfolgt spätestens am 30. Juni 2022.“

(2)    Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Qualitätsbewertung

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die im Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

3. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

4. Bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte fest und setzt die Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4c Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

5. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.

6. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendige Klarstellungen vor.

 
Artikel 4b

Ausnahmeregelungen

1. Würde die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Umsetzung des Inhalts von Anhang I Nummer VII. „Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung“ und des Datenübermittlungsprogramms für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß Anhang II erforderlich machen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem jeweiligen Mitgliedstaat für eine Dauer von höchstens zwei Jahren Ausnahmeregelungen zu gewähren.

2. Der betreffende Mitgliedstaat stellt innerhalb von drei Monaten ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung bei der Kommission.

3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4c genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4c

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

(3) Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(4) Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    SWD(2017) 96 – Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung: „Strategie für die Agrarstatistik ab 2020“ sowie nachfolgende mögliche Varianten zukünftiger Rechtsvorschriften (nur in Englisch verfügbar).
(2)     https://ec.europa.eu/eurostat/documents/749240/749310/Strategy+on+agricultural+statistics+Final+version+for+publication.pdf (nur in Englisch verfügbar).
(3)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 vom 11.12.2019).
(4)    Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).
(5)    Sonderbericht Nr. 1/2016: Stützung der Einkommen von Landwirten: Ist das Leistungsmessungssystem der Kommission gut konzipiert und basiert es auf soliden Daten?
(6)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(7)    Das aktuelle Programm wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 festgelegt. Es wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 bis 2020 verlängert.
(8)

   Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013–2017 im Wege der Verlängerung bis 2020 (ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 1).

(9)     https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024_de
(10)    COM(2018) 441.
(11)    Website von Eurostat für die öffentliche Konsultation: http://ec.europa.eu/eurostat/about/opportunities/consultations/eass (nur in Englisch verfügbar).     Bericht über die öffentliche Konsultation:     http://ec.europa.eu/eurostat/documents/10186/6937766/Agricultural-Statistics-Strategy-2020-Report.docx (nur in Englisch verfügbar).
(12)    LGR-Handbuch zur Landwirtschaftlichen und Forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1), 2000 https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-manuals-and-guidelines/-/KS-27-00-782  
(in Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar).
(13)     SWD(2016) 430   (nur in Englisch verfügbar).
(14)     https://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/docs/ia_2016/sec_2016_0519_en.pdf (nur in Englisch verfügbar).
(15)    Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).
(16)    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(17)    Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).
(18)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

Brüssel, den 12.2.2021

COM(2021) 54 final

ANHÄNGE

des Vorschlags für eine

VERORDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung

















ANHANG I

Anhang I erhält folgende Fassung:

(1) Im Abschnitt „Inhaltsverzeichnis“ wird die folgende Nummer VII. Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung hinzugefügt:

„VII. Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung

A.Allgemeine Grundsätze

1.Einleitung

2.Regionale Wirtschaft, regionales Gebiet

3.Basiseinheit bei der Erstellung der Regionalen Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung

4.Methoden zur Erstellung der RLGR

5.Konzepte von Sitz und Territorium

6.Landwirtschaftlicher Wirtschaftsbereich und charakteristische Einheiten

B.Die Gütertransaktionen

1.Produktion

2.Vorleistungen

3.Bruttoinvestitionen

C.Die Verteilungstransaktionen und die anderen Stromgrößen

1.Allgemeine Regeln

2.Wertschöpfung

3.Abschreibungen

4.Subventionen

5.Steuern

6.Arbeitnehmerentgelt

7.Betriebsüberschuss, netto

8.Zinsen, Pachteinkommen 



9.Landwirtschaftlicher Unternehmensgewinn: allgemeine Berechnungsregeln

D.Kurzer Blick auf die Durchführung

1.Einleitung

2.Definition der regionalen Landwirtschaft

3.Messung der landwirtschaftlichen Produktion

4.Nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten

5.Vorleistungen“

(2) In Ziffer 1.27 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„— Vereinbarungsgemäß gilt die Produktion selbst erstellter Anlagen in Form von nichtlandwirtschaftlichen Produkten (beispielsweise Gebäuden oder Maschinen) nicht als nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit. Es wird nämlich unterstellt, dass diese Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung eine trennbare Tätigkeit ist und somit als Produktion einer gesonderten örtlichen FE auszuweisen ist. Die als Entgelte in Form von Sachleistungen für Arbeitnehmer erbrachten Wohnungsdienstleistungen müssen entsprechend verbucht werden (d. h. im Einkommensentstehungskonto als Entgelt in Form von Sachleistungen).“

(3) Ziffer 2.006 erhält folgende Fassung:

„2.006. In der LGR sind die erfassten Preise entweder auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden oder auf eine oder zwei Dezimalstellen genau anzugeben, je nach der statistischen Zuverlässigkeit der verfügbaren Preisdaten. Für die Erstellung der LGR sind relevante Preisinformationen über Input und Output erforderlich.“

(4) Ziffer 2.108 g) erhält folgende Fassung:

„g) Das in den Bruttoprämien enthaltene Dienstleistungsentgelt für Versicherungen zur Abdeckung betrieblicher Risiken wie Viehverluste oder Schäden durch Hagel, Frost, Feuer, Sturm usw. Der Rest, d. h. die Nettoprämie, ist derjenige Teil der gezahlten Bruttoprämien, der den Versicherungsunternehmen für Schadenregulierungen zur Verfügung steht.

Eine Aufteilung der Bruttoprämien in ihre beiden Bestandteile lässt sich mit einiger Genauigkeit nur für die Volkswirtschaft insgesamt vornehmen, wie es im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschieht. Die Verteilung des Dienstleistungsanteils auf die Wirtschaftsbereiche erfolgt im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Erstellung von Input-Output-Tabellen, wobei geeignete Verteilungsschlüssel verwendet werden. Die Angabe dieser Position in der LGR ist daher in Übereinstimmung mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vorzunehmen (zur Buchung von Subventionen im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen vgl. Ziffer 3.063, Fußnote 1).“

(5) In Ziffer 2.136 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„— Änderungen in der Klassifizierung oder Struktur der Anlagegüter (d. h. in der Verwendung dieser Aktiva): z. B. Änderung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung von Grund und Boden, von Milchvieh, das zur Fleischerzeugung vorgesehen wird (vgl. Ziffer 2.149, Fußnote 1) oder von landwirtschaftlichen Gebäuden, die für private oder andere wirtschaftliche Verwendungszwecke umgestaltet werden.“

(6) Es wird folgendes Kapitel VII. Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung hinzugefügt:

„VII.    REGIONALE LANDWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNG

A.    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.    Einleitung

7.01.    Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung auf regionaler Ebene spielt eine wichtige Rolle bei der Formulierung, Umsetzung und Evaluierung der Regionalpolitik. Objektive, zuverlässige, kohärente, relevante und harmonisierte regionale statistische Indikatoren bilden eine solide Grundlage für politische Maßnahmen zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den europäischen Regionen.

7.02.    Die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) ist eine Anpassung der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR) an die regionale Ebene.

7.03.    Die RLGR umfasst den gleichen Kontensatz wie die LGR, aber aufgrund konzeptioneller und messtechnischer Probleme ist für die Regionen der Kontensatz in Bezug auf Umfang und Detailtiefe deutlich begrenzter ist als bei der LGR auf nationaler Ebene.

7.04.    Als Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene wird die RLGR auf der Grundlage von direkt erhobenen regionalen Daten und nationalen Daten, die regional untergliedert sind, auf der Grundlage von Annahmen erstellt. Fehlt es jedoch an hinreichend vollständigen, aktuellen und zuverlässigen regionalen Informationen, sind für die Erstellung der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen Annahmen erforderlich. Das bedeutet, dass einige Unterschiede zwischen den Regionen in den regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nicht zwingend zum Ausdruck kommen (ESVG 2010, 13.08).

2.    Regionale Wirtschaft, regionales Gebiet

7.05.    Für jede Zusammenstellung von Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene, ob sie sich nun auf Wirtschaftsbereiche oder institutionelle Sektoren beziehen, ist eine strikte Definition der regionalen Wirtschaft und des regionalen Gebiets erforderlich. Theoretisch umfasst der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich einer Region die Einheiten (landwirtschaftliche Betriebe), die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (vgl. Ziffern 1.60 bis 1.66).

7.06.    Die regionale Wirtschaft eines Landes ist Teil der Gesamtwirtschaft des Landes. Die Gesamtwirtschaft wird anhand von institutionellen Einheiten und Sektoren definiert. Sie umfasst alle institutionellen Einheiten, deren Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet eines Landes liegt. Das Wirtschaftsgebiet eines Landes entspricht nicht exakt dem geografischen Gebiet (vgl. Ziffer 7.08). Es wird untergliedert in die Gebiete der Regionen und die Extra-Regio (ESVG 2010, 13.09).

7.07.    Das regionale Gebiet besteht aus dem Teil des Wirtschaftsgebiets eines Landes, der direkt einer Region gemäß der Definition im ESVG 2010 zugeordnet ist. Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht, sind den Regionen zugeordnet, in denen sie sich befinden.

7.08.    Diese Gebietsaufteilung stimmt jedoch nicht ganz mit dem Konzept des nationalen Wirtschaftsgebiets überein, wie es in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendet wird. Die Extra-Regio umfasst die Teile des Wirtschaftsgebiets eines Landes, die nicht einer einzelnen Region zuzurechnen sind und die von der RLGR ausgeschlossen sind, dies sind:                

       a)    der nationale Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;

       b)    territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

       c)    Vorkommen von Erdöl, Erdgas usw. in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von gebietsansässigen Einheiten ausgebeutet werden.

7.09.    Das Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union lässt sich anhand der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)( 1 ) nach einheitlichen Kriterien untergliedern. Für nationale Zwecke können die regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auch auf einer tieferen regionalen Darstellungsebene erstellt werden (ESVG 2010, 13.12).

3.    Basiseinheit bei der Erstellung der Regionalen Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung

7.10.    Die für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene nach Wirtschaftsbereichen verwendeten Einheiten sind die örtlichen fachlichen Einheiten (örtliche FE). Die örtliche FE ist die beobachtbare Form der Produktionseinheit.

7.11.    Der statistische Ansatz (Wirtschaftsbereich) „behilft“ sich mit einer beobachtbaren Einheit, auch wenn dies bedeutet, dass von der Einzeltätigkeit abgewichen wird. Wie beim SNA 2008 wird beim ESVG 2010 der statistische Ansatz bevorzugt und die örtliche FE für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach Wirtschaftsbereichen befürwortet. Es wird also die gleiche Einheit für die Wirtschaftsbereiche, unabhängig davon, ob diese auf regionaler oder nationaler Ebene erfasst werden, definiert.

7.12.    Wie die LGR verwendet auch die RLGR den – nach bestimmten Konventionen an die jeweiligen Ziele „angepassten“– landwirtschaftlichen Betrieb als Basiseinheit für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich. Für diese Entscheidung gibt es zwei wesentliche Gründe: Einerseits ist die Einheit „landwirtschaftlicher Betrieb“ die örtliche fachliche Einheit für die Landwirtschaft (vgl. Ziffern 1.09 bis 1.17), definiert als der Teil einer fachlichen Einheit (FE), der sich auf die örtliche Ebene bezieht. Die örtliche FE ist auch die geeignetste Einheit für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich, auch wenn sie nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten umfasst, die nicht getrennt von den landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgewiesen werden können (vgl. Ziffern 1.15 und 1.16, 1.25 bis 1.32).

7.13.    Durch die Heranziehung des landwirtschaftlichen Betriebs als Basiseinheit werden die nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten dieser Betriebe in die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung einbezogen (vgl. Ziffer 7.12). Da es das Ziel der LGR ist, die Einkommensentstehung aus landwirtschaftlicher Wirtschaftstätigkeit zu messen, zu beschreiben und zu analysieren, werden Einheiten ausgeschlossen, die lediglich einer Freizeitbeschäftigung nachgehen (z. B. Hausgärten und private Viehzucht). Hingegen werden Einheiten, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben, in der LGR erfasst (vgl. Ziffer 1.24).

7.14.    Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Bezugseinheit für statistische Erhebungen über die Landwirtschaft, unabhängig davon, ob es sich um nationale oder regionale Erhebungen handelt. Dies hat den Vorteil, dass die quantitativen Produktionswertschätzungen direkt auf den statistischen Systemen zur Messung der Flächen, Erträge, Bestandsgrößen usw. beruhen können. Die Entscheidung für den landwirtschaftlichen Betrieb sorgt auch für eine kohärentere Rechnungserstellung.

4.    Methoden zur Erstellung der RLGR

7.15.    Im ESVG (ESVG 2010, 13.24 bis 13.32) werden entweder für Wirtschaftsbereiche oder für institutionelle Sektoren zwei Methoden, die Bottom-up- und die Top-down-Methode, angeboten. Bei der ersten Methode werden die Daten auf der Ebene der Einheiten (örtliche FE, institutionelle Einheiten) erfasst und anschließend addiert, um den regionalen Wert für die verschiedenen Aggregate zu erhalten. Bei der Top-down-Methode werden die regionalen Werte rekonstruiert, indem die nationale Zahl anhand eines Indikators aufgegliedert wird, der die regionale Verteilung der betreffenden Variable so weit wie möglich berücksichtigt. Diese beiden Methoden können auch auf verschiedene Weise kombiniert werden, wobei die Kombinationen im ESVG als „Mischformen dieser beiden Methoden“ bezeichnet werden. Den Bottom-up-Methoden wird Vorrang eingeräumt, obwohl festzustellen ist, dass in vielen Fällen tatsächlich auf „eine Mischform dieser beiden Methoden“ zurückgegriffen wird.

5.    Konzepte von Sitz und Territorium

7.16.    Wirtschaftliche Transaktionen sowohl von Unternehmen als auch von Haushalten können über regionale Grenzen hinweg erfolgen. Unternehmen können auch in mehr als einer Region tätig sein, sei es an festen Standorten oder vorübergehend, z. B. können große landwirtschaftliche Betriebe in verschiedenen Regionen arbeiten. Daher ist ein eindeutiger Grundsatz erforderlich, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, diese interregionale Aktivität konsequent einer Region zuzuweisen.

7.17.    Die regionalen Gesamtrechnungen der Wirtschaftsbereiche basieren auf dem Kriterium des Sitzes der Produktionseinheit. Jeder Wirtschaftsbereich auf regionaler Ebene bezieht sich auf die Gruppe örtlicher FE derselben oder einer ähnlichen Haupttätigkeit, deren Schwerpunkt des wirtschaftlichen Interesses in diesem regionalen Territorium liegt. Meist ist dieser Schwerpunkt des Interesses mit einem bestimmten langfristigen Standort in der Region verbunden, wie z. B. den institutionellen Einheiten, zu denen die örtlichen FE gehören.

7.18.    Die regionalen Gesamtrechnungen weisen jedoch eine Reihe von besonderen Merkmalen auf. Bei bestimmten Tätigkeiten ist es nicht immer einfach, die Region als bestimmtes Gebiet zu definieren. Der Zusammenhang zwischen dem Standort der Hauptverwaltung und dem physischen Standort des Betriebs kann problematisch sein, da die landwirtschaftlichen Produktionsfaktoren von einem Hauptsitz in einer anderen Region verwaltet werden können. Für die RLGR ist es wichtig, diese beiden Einheiten zu trennen, und deshalb muss ein Betrieb der Region zugerechnet werden, in der sich seine Produktionsfaktoren befinden, und nicht der Region, in der sich sein Hauptsitz befindet. Pro Hauptverwaltung kann es daher mehrere Einheiten im Sinne der RLGR geben, nämlich ebenso viele Einheiten, wie es bei örtlichen FE Regionen des Sitzes gibt, die abseits der Region der Hauptverwaltung liegen.

7.19.    Ein alternatives Konzept, das für gewöhnlich in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene nicht angewendet wird, wäre ein rein territoriales Konzept. Dieses Konzept impliziert, dass Tätigkeiten dem Territorium zugeordnet werden, an dem sie tatsächlich ausgeübt werden, unabhängig vom Sitz der Einheiten, die an der Tätigkeit beteiligt sind.

7.20.    Obwohl das Konzept der Gebietsansässigkeit für die regionale Zuordnung von Transaktionen gebietsansässiger Einheiten Vorrang hat, lässt das ESVG 2010 einen begrenzten Spielraum für die Anwendung des territorialen Ansatzes (ESVG 2010, 13.21). Dies ist der Fall, wenn fiktive Einheiten für Grundstücke und Gebäude in der Region oder dem Land geschaffen werden, in dem sich das Grundstück oder die Gebäude befinden.

7.21.    In dem hypothetischen Fall, dass Einheiten, die in einer Region ansässig sind, nur Tätigkeiten innerhalb ihres regionalen Gebiets ausüben, deckt sich das Konzept der Gebietsansässigkeit mit dem territorialen Konzept. Dies gilt auch für die regionale Zuweisung auf der Grundlage fiktiver Einheiten, die für Grundstücke und Gebäude geschaffen wurden, sowie für Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in anderen Ländern oder Regionen, die sich von der Region unterscheiden, in der der Eigentümer ansässig ist.

6.    Landwirtschaftlicher Wirtschaftsbereich und charakteristische Einheiten 

7.22.    Der Wirtschaftsbereich besteht aus allen örtlichen fachlichen Einheiten, die eine gleiche oder ähnliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (vgl. Ziffer 1.59). Der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich, wie er in der LGR definiert ist, entspricht im Prinzip der Abteilung 01 der NACE Revision 2, wobei die Unterschiede in den Ziffern 1.62 bis 1.66 dargestellt sind. Der Geltungsbereich der RLGR wird auf der Grundlage der Liste der charakteristischen Tätigkeiten festgelegt, die für die LGR erstellt wurde. Es gibt einige Unterschiede zwischen dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich in der LGR und damit in der RLGR und dem für den zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermittelten Wirtschaftsbereich (vgl. Ziffer 1.93).

B.    DIE GÜTERTRANSAKTIONEN

7.23.    Die Bewertung der landwirtschaftlichen Produktion wirft eine Reihe von spezifischen Problemen auf. Die wichtigsten Probleme beziehen sich auf saisonale Erzeugnisse, tierische Erzeugung und den Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung. Die LGR-Methodik sieht genaue Regeln dafür vor, wie die Auswirkungen der Lagerung saisonaler Erzeugnisse zu berücksichtigen sind, wie die tierische Erzeugung gemessen werden sollte und wie die noch unfertigen Erzeugnisse erfasst werden müssen. Diese Grundsätze sind bei der Erstellung der RLGR zu beachten. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bestimmte Anpassungen auf regionaler Ebene, z. B. bei der tierischen Erzeugung, vorgenommen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Summe der regionalen Bewertung mit den LGR-Bewertungen identisch sein muss.

1.    Produktion

a)    Die Messung der Produktion

7.24.    In der RLGR stellt die Produktion einer Region alle Produkte im Anwendungsbereich der LGR dar, die im Buchungszeitraum in dieser Region von allen Einheiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs erzeugt wurden, unabhängig davon, ob sie für die Vermarktung außerhalb des Wirtschaftsbereichs, für den Verkauf an andere Betriebe oder in bestimmten Fällen für die Verwendung durch denselben Betrieb bestimmt sind. Infolgedessen:

       a)    sollte jedes landwirtschaftliche Erzeugnis, das einen Betrieb in der Region verlässt, als Teil der Produktion der Region verbucht werden, unabhängig von seiner Bestimmung oder der Einheit, die es kauft;

       b)    sollten bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von demselben Betrieb als Vorleistungen verwendet werden, in die Produktion der Region einbezogen werden (vgl. Ziffer 2.056).

7.25.    Der Produktionsprozess bei Tieren dauert in der Regel mehrere Jahre. Bei der Bewertung des Tierbestands ist zu unterscheiden zwischen den als Anlagevermögen klassifizierten Tieren (Zuchttiere und Zugtiere, Milchkühe usw.) und den als Vorräten klassifizierten Tieren (hauptsächlich für Fleisch bestimmte Tiere). Um eine Doppelzählung zu vermeiden, werden die Transaktionen, bei denen es zu einer Verbringung von Tieren zwischen Betrieben kommt (die als „positive“ Verkäufe für die Betriebe, die das Vieh verkaufen, und als „negative“ Verkäufe für die kaufenden Betriebe betrachtet werden) somit wie folgt behandelt:

       a)    Transaktionen zwischen Betrieben in derselben Region, die als Anlagevermögen klassifizierte Tiere betreffen, heben sich gegenseitig auf, abgesehen von der Übertragung der Eigentumskosten.( 2 ) Sie werden nicht als Verkäufe der Betriebe erfasst und werden daher nicht in die Produktion der betreffenden Region einbezogen.

       b)    Als Vorräte klassifizierte Tiere, die Gegenstand einer Transaktion zwischen Regionen sind, werden als positive Verkäufe (zusammen mit Ausfuhren) für die Herkunftsregion und aus anderen Regionen gekaufte Tiere als negative Verkäufe (zusammen mit Einfuhren) behandelt.( 3 )

       c)    Wenn sich Eigentumsübertragungskosten (Transport, Handelsspannen usw.) auf den Handel mit Tieren beziehen, die als Vorräte klassifiziert sind, werden sie von der Produktion abgezogen. Dies geschieht automatisch, wenn es um Käufe aus Betrieben in anderen Regionen geht, da die Kosten Teil „negativer“ Verkäufe sind, während für den Handel mit Tieren zwischen Betrieben in ein und derselben Region eine Berichtigung bei den Verkäufen und damit an der Produktion vorzunehmen ist.

b)    Bewertung der Produktion

7.26.    Die Produktion sollte zum Herstellungspreis (vgl. Ziffer 2.082) bewertet werden, d. h. einschließlich Gütersubventionen und abzüglich Gütersteuern. Diese Berechnungsmethode bedeutet, dass Gütersteuern und Gütersubventionen nach Regionen aufzuschlüsseln sind.

2.    Vorleistungen 

a)    Definition

7.27.    Die Vorleistungen bestehen aus den Waren (außer Anlagevermögen) und marktbestimmten Dienstleistungen, die während des Produktionsprozesses verbraucht werden, um andere Waren herzustellen (vgl. Ziffern 2.097 bis 2.109).

7.28.    Bei der Erstellung der RLGR sind in den Vorleistungen enthalten:

       a)    landwirtschaftliche Erzeugnisse, die während des Produktionsprozesses von anderen Betrieben (in derselben oder in einer anderen Region) zum Verbrauch erworben werden;

       b)    bestimmte Produkte, die als innerbetrieblicher Verbrauch verwendet und als Produktion verbucht werden (vgl. Ziffern 2.054 bis 2.058 und 7.24).    

7.29.    Der Sonderfall der unterstellten Bankgebühren (FISIM) wird in den regionalen Gesamtrechnungen in gleicher Weise behandelt wie in den nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Ist Schätzung der Bestände an Krediten und Einlagen nach Regionen verfügbar, kann die Bottom-up-Methode angewandt werden. Schätzungen über Kredit- und Einlagenbestände liegen jedoch in der Regel nicht nach Regionen vor. In diesem Fall erfolgt die Aufgliederung der FISIM auf den anwendenden Wirtschaftsbereich unter Verwendung der zweitbesten Methode: Hier wird der regionale Wert der Bruttoproduktion oder der Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftsbereichen als Verteilungsindikator verwendet (ESVG 2010, 13.40).

b)    Bewertung der Vorleistungen

7.30.    Alle Produkte und Dienstleistungen, die für Vorleistungen verwendet werden, sollten mit dem Anschaffungspreis (ohne abzugsfähige MwSt) bewertet werden (vgl. Ziffern 2.110 bis 2.114).

3.    Bruttoinvestitionen 

7.31.    Die Bruttoinvestitionen für die Landwirtschaft werden unterteilt in:

       a)    Bruttoanlageinvestitionen;

       b)    Vorratsveränderungen.

a)    Bruttoanlageinvestitionen (BAI)

7.32.    Anlageinvestitionen in der Landwirtschaft liegen immer dann vor, wenn ein Betriebsinhaber Anlagevermögen erwirbt oder herstellt, das dazu bestimmt ist, länger als ein Jahr als Produktionsmittel im landwirtschaftlichen Produktionsprozess eingesetzt zu werden. Das Zurechnungskriterium für die Erfassung von Bruttoanlageinvestitionen bezieht sich auf die verwendenden Wirtschaftsbereiche und nicht auf den Wirtschaftsbereich, zu dem der rechtliche Eigentümer gehört.

7.33.    Anlagevermögen, die einer multiregionalen Einheit gehören, werden derjenigen örtlichen FE zugerechnet, von der sie genutzt werden. Die im Rahmen von Operating-Leasing genutzten Anlagevermögen werden der Region des Eigentümers der Anlagegüter zugeordnet, die im Rahmen von Finanzierungsleasing genutzten dagegen der Region des Nutzers (ESVG 2010, 13.33).

7.34.    Neue Anlagegüter, die zum Anlagevermögen gehören, werden brutto, d. h. ohne Abzug der Abschreibungen, erfasst. Darüber hinaus werden die Abschreibungen in der Regel anhand dieser Anlagegüter berechnet. Die Nettoinvestitionen sind die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen.

7.35.    Produktionseinheiten können sich gegenseitig vorhandene Anlagegüter verkaufen, z. B. gebrauchte Maschinen. Wenn Anlagegüter zwischen Wirtschaftszweigen und Regionen verbracht werden, sollte der gezahlte Gesamtpreis in die Bruttoanlageinvestitionen eines Wirtschaftsbereichs oder einer Region einbezogen und der erhaltene Preis von den BAI in dem anderen Wirtschaftsbereich oder der anderen Region abgezogen werden. Transaktionskosten für das Eigentum an Anlagegütern, wie Rechtskosten für den Verkauf von Grundstücken und bestehenden Gebäuden, werden vom Erwerber als zusätzliche Bruttoanlageinvestitionen verbucht, selbst wenn ein Teil der Kosten vom Verkäufer getragen wird.

7.36.    Die Bruttoanlageinvestitionen für Zucht- und Zugtiere einer Region entsprechen der Differenz zwischen Käufen außerhalb der Region (einschließlich Einfuhren) und Verkäufen an andere Regionen (einschließlich Ausfuhren), wobei die Eigentumsübertragungskosten bei Verkäufen innerhalb der Region berücksichtigt werden. Wenn alle Regionen aggregiert werden, gilt es sicherzustellen, dass interregionale Stromgrößen einander aufheben (ohne Eigentumsübertragungskosten), sodass die Summe aller regionalen Bruttoanlageinvestitionen mit den Bruttoanlageinvestitionen der nationalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen übereinstimmt. Besteht das Anlagevermögen aus Vieh, wie z. B. Zug- oder Zuchttieren, oder aus Milchvieh, so ist dieses – bei Anwendung der Bottom-up-Methode – nach folgender Konvention zu bewerten: Verkäufe von Tieren an Betriebe in anderen Regionen stellen negative Bruttoanlageinvestitionen dar, Käufe aus anderen Regionen dagegen positive Bruttoanlageinvestitionen.

b)    Vorratsveränderungen

7.37.    Zu den Vorräten gehören alle Anlagegüter, die nicht zum Anlagevermögen gehören und die von den Produktionseinheiten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorübergehend gehalten werden. Es wird zwischen zwei Arten von Vorräten unterschieden: den Verbrauchsvorräten und den Erzeugnisvorräten (vgl. Ziffer 2.171).

7.38.    Bei Tieren, die als Vorräte klassifiziert sind, umfasst der Handel, der bei der Berechnung der Vorratsveränderungen zu berücksichtigen ist, Verkäufe an andere Regionen und Käufe von anderen Regionen sowie Einfuhren und Ausfuhren.

C.    DIE VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN UND DIE ANDEREN STROMGRÖẞEN

7.39.    Die praktischen Schwierigkeiten bei der Erlangung zuverlässiger regionaler Informationen über Verteilungstransaktionen in bestimmten Fällen, insbesondere wenn Einheiten in mehr als einer Region tätig sind oder wenn die Region nicht immer ein klar definiertes Gebiet ist, in dem bestimmte Tätigkeiten ausgeübt werden, liefern eine Erklärung dafür, dass das ESVG die regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs nur in Bezug auf einige wenige Aggregate abdeckt, nämlich Wertschöpfung, Subventionen, Steuern, Arbeitnehmerentgelte, Pachteinkommen und sonstige Erträge, Zinsen und Bruttoanlageinvestitionen.

1.    Allgemeine Regeln

7.40.    Die Verteilungstransaktionen werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung erfasst, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden, und nicht wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt. Dieses Buchungsprinzip (Grundsatz der periodengerechten Zurechnung) gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen zwischen Einheiten ebenso wie für Transaktionen innerhalb derselben Einheit.

7.41.    Wenn jedoch der Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung (Schuld) nicht genau bestimmt werden kann, kann der Zahlungszeitpunkt oder eine andere akzeptable Annäherung an den Grundsatz der periodengerechten Zurechnung verwendet werden (vgl. Ziffer 3.007).

2.    Wertschöpfung

a)    Allgemeine Regeln

7.42.    Die Wertschöpfung ist das Ergebnis der Produktionstätigkeit einer Volkswirtschaft oder eines ihrer Wirtschaftsbereiche in einem bestimmten Zeitraum und stellt die Kontensalden des Produktionskontos dar. Sie ist die Differenz zwischen dem Produktionswert und dem Wert der Vorleistungen. Sie ist ein Schlüsselelement für die Messung der Produktivität einer Volkswirtschaft oder eines Wirtschaftsbereichs (vgl. Ziffer 3.013) oder einer Region oder eines Wirtschaftsbereichs innerhalb einer Region.

b)    Bewertung der Wertschöpfung

7.43.    Die Wertschöpfung kann brutto (Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen) oder netto (Nettowertschöpfung zu Herstellungspreisen) angegeben werden, d. h. vor oder nach Abzug der Abschreibungen. In Übereinstimmung mit der Bewertung der Produktion (Herstellungspreise) und der Vorleistungen (Herstellungspreise) wird die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen gemessen (vgl. Ziffer 3.013).

7.44.    Die Heranziehung von Herstellungspreisen bedeutet, dass die Gütersteuern und Gütersubventionen bestimmten Gütern und Dienstleistungen zugeordnet werden müssen, die dann auf die Regionen aufzuteilen sind.

7.45.    Subtrahiert man von der Wertschöpfung zu Herstellungspreisen die sonstigen Produktionsabgaben und addiert die sonstigen Subventionen, so erhält man die Wertschöpfung zu Faktorkosten. Die Nettowertschöpfung zu Faktorkosten stellt das Einkommen der Produktionsfaktoren dar (vgl. Ziffer 3.014).

3.    Abschreibungen 

7.46.    In der RLGR unterliegen Waren und Dienstleistungen, die das Anlagevermögen des Betriebs bilden (z. B. Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern, Maschinen und Gebäude, größere Verbesserungen an Grund und Boden, Software, Kosten für die Eigentumsübertragung von nichtproduzierten Anlagegütern usw.), als Produktionsmittel im Produktionsprozess dem Verschleiß und wirtschaftlichen Veralten. Verschleiß und wirtschaftliches Veralten werden als Abschreibungen gemessen. Ähnlich wie bei der LGR sollten keine Abschreibungen für Anlagevieh berechnet werden.

4.    Subventionen

7.47.    Bei der RLGR werden dieselben Regeln angewendet wie bei der LGR: Stromgrößen, die in der LGR als betriebliche Subventionen eingestuft werden, werden in der RLGR auf die gleiche Weise eingestuft, wobei für Stromgrößen in Form von Vermögenstransfers eine ähnliche Behandlung gilt.

5.    Steuern

7.48.    Bei der RLGR werden dieselben Regeln angewendet wie bei der LGR: Die verschiedenen Arten von Steuern werden in der RLGR auf die gleiche Weise eingestuft wie in der LGR.

6.    Arbeitnehmerentgelt

7.49.    Bei den Produzenten wird das Arbeitnehmerentgelt den örtlichen FE zugerechnet, bei denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind diese Daten nicht verfügbar, wird als zweitbeste Methode das Arbeitnehmerentgelt nach dem Arbeitsvolumen aufgeteilt. Sind weder Arbeitnehmerentgelt noch Arbeitsvolumen verfügbar, wird die Zahl der bei den örtlichen FE Beschäftigten verwendet (vgl. ESVG 2010, 13.42).

7.    Nettobetriebsüberschuss 

7.50.    Der Nettobetriebsüberschuss ergibt sich aus der Nettowertschöpfung zu Herstellungspreisen durch Abzug des Arbeitnehmerentgelts und sonstiger Produktionsabgaben sowie durch Hinzurechnung sonstiger Subventionen.

8.    Zinsen, Pachteinkommen

7.51.    Bei der RLGR werden dieselben Regeln angewendet wie bei der LGR: Stromgrößen, die als Zinsen, Pachteinkommen in der LGR eingestuft werden, werden in gleicher Weise in der RLGR eingestuft.

9.    Landwirtschaftlicher Unternehmensgewinn: allgemeine Berechnungsregeln

7.52.    Direkt zu zahlende Vermögenseinkommen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, d. h. gezahlte Zinsen für Darlehen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten aufgenommen wurden, einschließlich für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, und an Grundstückseigentümer gezahlte Pachten, werden vom Betriebsüberschuss abgezogen (vgl. Ziffern 3.070 bis 3.087).

D. KURZE DARSTELLUNG DER DURCHFÜHRUNG

1.    Einleitung

7.53.    In diesem Abschnitt sollen einige Aspekte der Methodik hervorgehoben werden, insbesondere die Wahl des landwirtschaftlichen Betriebs und die Messung der Produktion.

7.54.    Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Bezugseinheit für statistische Erhebungen über die Landwirtschaft, sowohl auf nationaler als auch auf subnationaler Ebene. Dies ist ein großer Vorteil für die RLGR, weil somit die Bewertung der Produktionsmengen direkt auf statistischen Systemen zur Messung von Flächen, Erträgen, Herdengrößen usw. beruhen kann. Die Wahl des Betriebs hat auch den Vorteil, dass die Kohärenz der Gesamtrechnungen verbessert werden kann. Produktion und Kosten beziehen sich nämlich auf identische Gruppen von Einheiten, auch wenn die Extrapolationsmethoden von Quelle zu Quelle variieren. Schließlich wird durch die Wahl des Betriebs zusammen mit den Konzepten der charakteristischen Tätigkeiten und Einheiten vermieden, dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, die umstritten sein könnten, wie dies bei Nutzgärten und privater nicht-betrieblicher Viehhaltung der Fall sein könnte. Durch diese Konvention wird es einfacher, Vergleiche zwischen Ländern vorzunehmen. In der Tat werden durch die Verknüpfung mit statistischen Daten in physischen Größen, die für die Landwirtschaft von zentraler Bedeutung sind und garantieren, dass die Messungen der Buchungsposten konsistent sind, weil dadurch Anpassungen oder „außerstatistische“ Korrekturen eingeschränkt werden, die Berechnungen offensichtlich vereinfacht und verbessert. Diese Aspekte stehen auch im Einklang mit dem Ziel, dem Bottom-up-Ansatz in der RLGR Vorrang einzuräumen.

2.    Definition der regionalen Landwirtschaft

7.55.    Für jede Region besteht der landwirtschaftliche Wirtschaftsbereich aus allen Betrieben, deren Produktionsfaktoren sich in der Region befinden. Dieser Grundsatz, der mit dem Konzept des Sitzes von Produktionseinheiten übereinstimmt, kann einige Probleme aufwerfen: Die Agrarstatistik definiert in der Regel den Standort der Betriebe nach ihrem Sitz und nicht direkt nach dem Standort der Produktionsfaktoren. Diese beiden Orte sind nicht immer identisch, und dieses Phänomen dürfte mit zunehmender Betriebsgröße häufiger auftreten. Bei der Erstellung der RLGR sollten daher einige Betriebe zwischen Regionen neu klassifiziert und in einigen Fällen sogar aufgeteilt werden. Dies dürfte sich in der Praxis als schwierig erweisen; in diesem Fall kann es vorzuziehen sein, für die Betriebe den gleichen Standort wie in den statistischen Erhebungen beizubehalten. Dieser Vorschlag ist jedoch an zwei Bedingungen geknüpft: zum einen muss die Methode zur Bestimmung des Standorts für alle Regionen des Landes identisch sein, und zum anderen müssen alle Buchungsposten aus Quellen bewertet werden, bei denen für die Bestimmung des Standorts der Betriebe die gleichen Regeln angewendet werden.

3.    Messung der landwirtschaftlichen Produktion 

7.56.    Die landwirtschaftliche Produktion umfasst bestimmte pflanzliche Erzeugnisse, die von demselben Betrieb in Form von Vorleistungen wieder verwendet werden; dies betrifft hauptsächlich Erzeugnisse für Futtermittel. Insbesondere bei Kulturpflanzen kann die regionale Erzeugung häufig auf der Grundlage der in den einzelnen Regionen geernteten Mengen bestimmt werden, die dann über die Preise einen Wert erhalten. In diesem Fall wird die gesamte Produktion bewertet, unabhängig davon, ob sie zur Vermarktung außerhalb des Wirtschaftsbereichs, zum Verkauf an andere Betriebe oder zur Verwendung durch denselben Betrieb bestimmt ist. Die Produktion der einzelnen Regionen wird somit direkt – entsprechend dem in der LGR und der RLGR angenommenen Konzept – ermittelt. Die Preise, zu denen die Produktion, die den innerbetrieblichen Verbrauch bildet, bewertet wird, können auch auf regionalen Daten beruhen, die den Preisen entsprechen, zu denen die Produktion vermarktet wird. Der Mangel an regionalen Preisdaten stellt jedoch ein allgemeines Problem bei der Bewertung der Produktion dar, sowohl bei der (regionalen) Produktion, die vermarktet wird, als auch bei der Produktion, die den innerbetrieblichen Verbrauch bildet. In der RLGR wirft die Bewertung der Produktion, die den innerbetrieblichen Verbrauch bildet, somit dieselben Schwierigkeiten auf wie die Bewertung der Produktion, die vermarktet wird. Anders verhält es sich natürlich, wenn die Mengen nicht auf regionaler Ebene bewertet werden können. In dem Fall ist die Top-Down-Methode, die auf Bewertungen auf nationaler Ebene basiert, in der Regel die einzige, die verwendet werden kann. ( 4 )

7.57.    Was Tiere betrifft, sollten, unabhängig davon, ob sie als Vorräte oder als Anlagevermögen eingestuft werden, die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

·Bewertungen auf regionaler Ebene von Vorratsveränderungen und Bruttoanlageinvestitionen, die sich auf Tiere beziehen, da diese beiden Stromgrößen in der Tat Bestandteile der indirekten Methode zur Berechnung der Produktion sind;

·Bewertungen des Handels mit Tieren zwischen Regionen, da dieser Handel auch Bestandteil der indirekten Methode zur Berechnung der Produktion ist;

·die Aufschlüsselung der Ein- und Ausfuhren von Tieren nach Regionen;

·die angemessene Behandlung der Eigentumsübertragungskosten;

·die Methode zur Anpassung der RLGR an die LGR.

7.58.    In bestimmten Fällen kann die indirekte Methode zur Berechnung der tierischen Produktion auf regionaler Ebene zu schwierig sein. In solchen Fällen ist es besser, die Produktion auf der Grundlage eines Modells unter Verwendung physischer Daten zu berechnen und anschließend die Werte an die in der LGR enthaltenen Werte anzupassen.

4.    Nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten 

7.59.    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, je nach Art der Tätigkeit nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten in die RLGR einzubeziehen. Einige dieser Nebentätigkeiten sind auf regionaler Ebene stark konzentriert, zum Beispiel die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. In diesem Fall kann bei der Output-Bewertung der Mengen wie auch der Preise auf lokale statistische Daten zurückgegriffen werden. Für diesen Output sind die Werte in der LGR de facto die gleichen wie in der RLGR. Andere Fälle können jedoch schwieriger sein. Beispielsweise gibt es für einige Aktivitäten möglicherweise keine regionale Quelle, insbesondere wenn sie nicht von Anfang an in bestimmten Regionen konzentriert auftreten. Für andere Tätigkeiten werden regionale Daten durch statistische Erhebungen oder Informationen aus der mikroökonomischen Buchführung (z. B. das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)) bereitgestellt, aber es gibt keine Garantie, dass diese regional repräsentativ sind. Darüber hinaus können Daten veraltet sein, ohne dass Quellen für eine zuverlässige Aktualisierung zur Verfügung stehen. Und nicht zuletzt gibt es nur manchmal qualitative Indikatoren auf regionaler Ebene. In all diesen Fällen sind die Werte der LGR der Ausgangspunkt für die RLGR, und häufig müssen Top-down-Methoden verwendet werden.

5.    Vorleistungen

7.60.    Vorleistungen in der RLGR beinhalten landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den Betrieben verwendet werden, unabhängig davon, ob diese direkt zwischen Betriebsinhabern in derselben Region oder in verschiedenen Regionen gehandelt werden oder über Zwischenhändler den Besitzer wechseln, die vor dem Weiterverkauf der Erzeugnisse Eigentümer der Erzeugnisse werden können oder nicht usw. Darüber hinaus werden auch einige landwirtschaftliche Erzeugnisse des innerbetrieblichen Verbrauchs als Vorleistungen erfasst, im Wesentlichen bestimmte Pflanzen, die als Futtermittel verwendet werden. Käufe von Tieren – auch wenn es sich um Einfuhren handelt – sind nicht als Vorleistungen zu verbuchen.

7.61.    Die erste Methode zur Berechnung der Vorleistungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf regionaler Ebene besteht darin, für jedes einzelne Erzeugnis die Differenz zwischen dem Output der RLGR und dem Teil des Outputs, der den Wirtschaftsbereich bestimmungsgemäß verlässt, zu berechnen. ( 5 ) Dies ist jedoch keine völlig korrekte Darstellung der Vorleistungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den einzelnen Regionen, da zwar landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für Vorleistungen von Betrieben in anderen Regionen bestimmt sind, einbezogen werden, landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von Betrieben in anderen Regionen stammen, jedoch nicht. Die Vorleistungen müssen daher entsprechend den Werten der LGR angepasst werden.

7.62.    Es ist auch eine andere Berechnungsmethode möglich, bei der das INLB als Informationsquelle herangezogen wird. Diese Quelle ermöglicht die Bewertung der Vorleistungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie aus Verkäufen anderer Betriebe oder aus anderen Quellen wie Einfuhren stammen. Das INLB erfasst jedoch nicht in gleicher Weise die Produkte, die von demselben Betrieb als Vorleistungen verwendet werden, sodass Berichtigungen erforderlich sind. Daher müssen in ähnlicher Weise die Vorleistungen entsprechend den Werten in der LGR angepasst werden.“

ANHANG II

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

ÜBERMITTLUNGSPROGRAMM FÜR DIE DATEN

Für jede der Positionen der Produktion (Positionen 01 bis 18 einschließlich Unterpositionen) sind der Wert zu Herstellungspreisen sowie seine Komponenten (Wert zu Erzeugerpreisen, Gütersubventionen und Gütersteuern) zu übermitteln.

Die Daten des Produktionskontos und die Angaben zu den Bruttoanlageinvestitionen (BAI) sind sowohl in jeweiligen Preisen als auch in Preisen des Vorjahres zu übermitteln.

Die Werte sind in Millionen Einheiten Landeswährung anzugeben. Der Arbeitseinsatz ist in 1000 Jahresarbeitseinheiten (JAE) auszudrücken.

Die Daten für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung müssen nur zu jeweiligen Preisen übermittelt werden.

1.    Produktionskonto

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n
(LGR-Schätzungen)

März

Jahr n+1
(LGR-Schätzungen)

September
Jahr n+1

(endgültige LGR-Daten)

Juni
Jahr n+2

(RLGR)

01

GETREIDE (einschließlich Saatgut)

X

X

X

X

01.1

Weizen und Spelz

X

X

X

X

01.1/1

Weichweizen und Spelz

X

X

01.1/2

Hartweizen

X

X

01.2

Roggen und Wintermenggetreide

X

X

X

X

01.3

Gerste

X

X

X

X

01.4

Hafer und Sommermenggetreide

X

X

X

X

01.5

Körnermais

X

X

X

X

01.6

Reis

X

X

X

X

01.7

Sonstiges Getreide

X

X

X

X

02

HANDELSGEWÄCHSE

X

X

X

X

02.1

Ölsaaten und Ölfrüchte (einschließlich Saatgut)

X

X

X

X

02.1/1

Raps und Rübsensamen

X

X

02.1/2

Sonnenblumenkerne

X

X

02.1/3

Soja

X

X

02.1/4

Sonstige Ölsaaten und -früchte

X

X

02.2

Eiweißpflanzen (einschließlich Saatgut)

X

X

X

X

02.3

Rohtabak

X

X

X

X

02.4

Zuckerrüben

X

X

X

X

02.5

Sonstige Handelsgewächse

X

X

X

X

02.5/1

Textilpflanzen

X

02.5/2

Hopfen

X

02.5/3

Sonstige Handelsgewächse: Sonstige

X

03

FUTTERPFLANZEN

X

X

X

X

03.1

Futtermais

X

X

03.2

Futterhackfrüchte (einschließlich Futterrüben)

X

X

03.3

Sonstige Futterpflanzen

X

X

04

ERZEUGNISSE DES GEMÜSE- UND GARTENBAUS

X

X

X

X

04.1

Frischgemüse

X

X

X

X

04.1/1

Blumenkohl/Karfiol

X

04.1/2

Tomaten/Paradeiser

X

04.1/3

Sonstiges Frischgemüse

X

04.2

Pflanzen und Blumen

X

X

X

X

04.2/1

Baumschulerzeugnisse

X

04.2/2

Blumen und Zierpflanzen (einschließlich Weihnachtsbäume)

X

04.2/3

Anpflanzungen

X

05

KARTOFFELN/ERDÄPFEL (einschließlich Pflanzkartoffeln)

X

X

X

X

06

OBST

X

X

X

X

06.1

Frischobst

X

X

X

X

06.1/1

Tafeläpfel

X

06.1/2

Tafelbirnen

X

06.1/3

Pfirsiche

X

06.1/4

Sonstiges Frischobst

X

06.2

Zitrusfrüchte

X

X

X

X

06.2/1

Süßorangen

X

06.2/2

Mandarinen

X

06.2/3

Zitronen

X

06.2/4

Sonstige Zitrusfrüchte

X

06.3

Tropische Früchte

X

X

X

X

06.4

Weintrauben

X

X

X

X

06.4/1

Tafeltrauben

X

06.4/2

Sonstige Trauben

X

06.5

Oliven

X

X

X

X

06.5/1

Tafeloliven

X

06.5/2

Sonstige Oliven

X

07

WEIN

X

X

X

X

07.1

Tafelwein

X

07.2

Qualitätswein

X

08

OLIVENÖL

X

X

X

X

09

SONSTIGE PFLANZLICHE ERZEUGNISSE

X

X

X

X

09.1

Korb- und Flechtmaterialien

X

09.2

Saat- und Pflanzgut

X

09.3

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse: Sonstige

X



10

PFLANZLICHE ERZEUGUNG (01 BIS 09)

X

X

X

X

11

TIERE

X

X

X

X

11.1

Rinder

X

X

X

X

11.2

Schweine

X

X

X

X

11.3

Einhufer

X

X

X

X

11.4

Schafe und Ziegen

X

X

X

X

11.5

Geflügel

X

X

X

X

11.6

Sonstige Tiere

X

X

X

X

12

TIERISCHE ERZEUGNISSE

X

X

X

X

12.1

Milch

X

X

X

X

12.2

Eier

X

X

X

X

12.3

Sonstige tierische Erzeugnisse

X

X

X

X

12.3/1

Rohwolle

X

12.3/2

Seidenraupenkokons

X

12.3/3

Sonstige tierische Erzeugnisse: Sonstige

X

13

TIERISCHE ERZEUGUNG (11+12)

X

X

X

X

14

ERZEUGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER GÜTER (10+13)

X

X

X

X

15

ERZEUGUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER DIENSTLEISTUNGEN

X

X

X

X

15.1

LANDWIRTSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN

X

15.2

VERPACHTUNG VON MILCHQUOTEN

X

16

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG (14+15)

X

X

X

X

17

NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE NEBENTÄTIGKEITEN (NICHT TRENNBAR)

X

X

X

X

17.1

VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE

X

X

X

X

17.2

SONSTIGE NICHT TRENNBARE NEBENTÄTIGKEITEN (GÜTER UND DIENSTLEISTUNGEN)

X

X

X

X

18

ERZEUGUNG DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN WIRTSCHAFTSBEREICHS (16+17)

X

X

X

X



19

VORLEISTUNGEN INSGESAMT

X

X

X

X

19.01

SAAT- UND PFLANZGUT

X

X

X

X

19.02

ENERGIE; SCHMIERSTOFFE

X

X

X

X

19.02/1

- Strom

X

19.02/2

- Gas

X

19.02/3

- Sonstige Brenn- und Treibstoffe

X

19.02/4

- Sonstige

X

19.03

DÜNGE- UND BODENVERBESSERUNGSMITTEL

X

X

X

X

19.04

PFLANZENBEHANDLUNGS- UND SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL

X

X

X

X

19.05

TIERARZT UND MEDIKAMENTE

X

X

X

X

19.06

FUTTERMITTEL

X

X

X

X

19.06/1

- bei landwirtschaftlichen Einheiten gekaufte Futtermittel

X

X

X

X

19.06/2

- außerhalb des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gekaufte Futtermittel

X

X

X

X

19.06/3

- innerbetrieblich erzeugte und verbrauchte Futtermittel

X

X

X

X

19.07

INSTANDHALTUNG VON MASCHINEN UND GERÄTEN

X

X

X

X

19.08

INSTANDHALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN

X

X

X

X

19.09

LANDWIRTSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN

X

X

X

X

19.10

UNTERSTELLTE BANKGEBÜHREN (FISIM)

X

X

X

X

19.11

ANDERE GÜTER UND DIENSTLEISTUNGEN

X

X

X

X

20

BRUTTOWERTSCHÖPFUNG ZU HERSTELLUNGSPREISEN (18-19)

X

X

X

X

21

ABSCHREIBUNGEN

X

X

X

X

21.1

AUSRÜSTUNG

X

21.2

BAUTEN

X

21.3

ANPFLANZUNGEN

X

21.4

SONSTIGE

X

22

NETTOWERTSCHÖPFUNG ZU HERSTELLUNGSPREISEN (20-21)

X

X

X

X


2.    Einkommensentstehungskonto

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n
(LGR-Schätzungen)

März
Jahr n+1

(LGR-Schätzungen)

September
Jahr n+1

(endgültige LGR-Daten)

Juni
Jahr n+2

(RLGR)

23

ARBEITNEHMERENTGELT

X

X

X

X

24

SONSTIGE PRODUKTIONSABGABEN

X

X

X

X

25

SONSTIGE SUBVENTIONEN

X

X

X

X

26

FAKTOREINKOMMEN (22-24+25)

X

X

X

X

27

BETRIEBSÜBERSCHUSS / SELBSTSTÄNDIGENEINKOMMEN (22-23-24+25)

X

X

X

X

3.    Unternehmensgewinnkonto

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n
(LGR-Schätzungen)

März
Jahr n+1

(LGR-Schätzungen)

September
Jahr n+1

(endgültige LGR-Daten)

Juni
Jahr n+2

(RLGR)

28

GEZAHLTE PACHTEN

X

X

X

X

29

ZU LEISTENDE ZINSEN

X

X

X

X

30

ZU EMPFANGENDE ZINSEN

X

X

X

X

31

NETTOUNTERNEHMENSGEWINN (27-28-29+30)

X

X

X

X

4.    Elemente des Vermögensbildungskontos

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

c

d

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n
(LGR-Schätzungen)

März
Jahr n+1

(LGR-Schätzungen)

September
Jahr n+1

(endgültige LGR-Daten)

Juni
Jahr n+2

(RLGR)

32

BRUTTOANLAGEINVESTIONEN IN LANDWIRTSCHAFTLICHE GÜTER

X

X

32.1

BRUTTOANLAGEINVESTIONEN IN ANPFLANZUNGEN

X

32.2

BRUTTOANLAGEINVESTIONEN IN TIERE

X

33

BRUTTOANLAGEINVESTIONEN IN NICHTLANDWIRTSCHAFTLICHE GÜTER

X

X

33.1

BRUTTOANLAGEINVESTIONEN IN MASCHINEN, GERÄTE UND FAHRZEUGE

X

33.2

BRUTTOANLAGEINVESTIONEN IN GEBÄUDE

X

33.3

SONSTIGE BRUTTOANLAGEINVESTIONEN

X

34

BRUTTOANLAGEINVESTITIONEN (OHNE ABZIEHBARE MWST) (32+33)

X

X

35

NETTOANLAGEINVESTITIONEN (OHNE ABZIEHBARE MWST) (34-21)

X

X

36

VORRATSVERÄNDERUNGEN

X

X

37

VERMÖGENSTRANSFERS

X

X

37.1

INVESTITIONSZUSCHÜSSE

X

37.2

SONSTIGE VERMÖGENSTRANSFERS

X

5.    Landwirtschaftlicher Arbeitseinsatz

Übermittlung für das Referenzjahr n

a

b

C

Position

Liste der Variablen

November

Jahr n
(LGR-Schätzungen)

März
Jahr n+1

(LGR-Schätzungen)

September
Jahr n+1

(endgültige

LGR-Daten)

38

LANDWIRTSCHAFTLICHER ARBEITSEINSATZ INSGESAMT

X

X

X

38.1

NICHT ENTLOHNTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ARBEITSEINSATZ

X

X

X

38.2

ENTLOHNTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ARBEITSEINSATZ

X

X

X

(1)    Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02003R1059-20191113 .
(2)    Sofern die entsprechenden Verkäufe und Käufe in den gleichen Buchungszeitraum fallen.
(3)    Der Kauf eines Tieres ist nie als Vorleistung zu verbuchen (im Grunde handelt es sich um einen Erwerb unfertiger Erzeugnisse, vgl. Ziffer 2.067), und die Berechnung der tierischen Produktion kann nur indirekt auf der Grundlage der Verkäufe, der Bruttoanlageinvestitionen und der Vorratsveränderungen erfolgen.
(4)    Je nach verwendeter Methode sollte der innerbetriebliche Verbrauch an die LGR-Werte angepasst werden.
(5)    Ausgenommen hiervon sind importierte landwirtschaftliche Produkte (außer Tiere).