Brüssel, den 17.12.2018

COM(2018) 842 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Bericht über das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes


Inhalt

Liste der Akronyme und Abkürzungen    

2.    DER EU-EHS-RAHMEN IN PHASE 4 (2021–2030)    

2.1. Ein gestärktes EU-EHS    

2.2. Gezieltere Regeln betreffend die Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage)    

2.3 Förderung CO2-armer Innovation und der Modernisierung des Energiesektors    

3.1 Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber    

3.2 Unionsregister und Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL)    

4. FUNKTIONIEREN DES CO2-MARKTES IM JAHR 2017    

4.1. Angebot: in Umlauf gebrachte Zertifikate    

4.1.1. Obergrenze    

4.1.2. Vergebene Zertifikate    

4.1.3. Internationale Gutschriften    

4.2. Nachfrage: aus dem Umlauf genommene Zertifikate    

4.3. Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage    

5. LUFTVERKEHR    

6. MARKTAUFSICHT    

6.1. Der rechtliche Status von Emissionszertifikaten und deren steuerliche Behandlung    

7. ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER EMISSIONEN    

8. ÜBERBLICK ÜBER DIE VERWALTUNGSVORKEHRUNGEN    

9. COMPLIANCE UND DURCHSETZUNG    

10. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK    

ANHANG    

Liste der Akronyme und Abkürzungen

AVR    Verordnung über die Akkreditierung und Prüfung (Accreditation and Verification Regulation)

CA        Zuständige Behörde (Competent Authority)

CCS        Kohlendioxidabscheidung und -speicherung (Carbon Capture and Storage)

CCU        Kohlendioxidabscheidung und -nutzung (Carbon Capture and Utilisation)

CDM    Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism)

CERs        Zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions)

CSCF        Sektorübergreifender Korrekturfaktor (Cross-Sectional Correction Factor)

EA        Europäische Kooperation für die Akkreditierung

EWR        Europäischer Wirtschaftsraum (European Economic Area)

EEX        European Energy Exchange (Energiebörse)

EIB        Europäische Investitionsbank

ERUs        Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units)

EU-EHS    EU-Emissionshandelssystem

EUTL    Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log)

THG        Treibhausgas

ICAO    Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization)

ICE    ICE Future Europe (Börse für elektronischen Handel von Optionen und Futures)

JI        Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation)

MAR        Marktmissbrauchsregulierung (Market Abuse Regulation)

MiFID II    Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Directive on Markets in Financial Instruments)

MRV    Verordnung über die Überwachung und Berichterstattung (Monitoring und Reporting Regulation)

MRVA    Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung (Monitoring, Reporting, Verification and Accreditation)

MSR        Marktstabilitätsreserve

NAB        Nationale Akkreditierungsstelle (National Accreditation Body)

NER        Reserve für neue Marktteilnehmer (New Entrants Reserve)

PFCs        Perfluorkohlenwasserstoffe (Perfluorocarbons)

RES        Erneuerbare Energiequellen (Renewable Energy Sources)

TNAC    Gesamtmenge der im Umlauf befindlichen Zertifikate (Total Number of Allowances in Circulation)

ZUSAMMENFASSUNG

Die Emissionen aus Anlagen, die unter das Europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallen, stiegen 2017 gegenüber 2016 leicht um 0,18 %. Damit wird zwar der seit Beginn des dritten Handelszeitraums des Systems (2013–2020) rückläufige Emissionstrend durchbrochen, doch lässt sich dies mit einem Wachstum des realen BIP von 2,4 % erklären, das so hoch ist wie in keinem Jahr seit Beginn des Zeitraums. Der Anstieg war hauptsächlich auf die Industrie zurückzuführen, während die Emissionen aus dem Stromsektor im vierten Jahr in Folge leicht zurückgingen (siehe Tabelle 7 in Abschnitt 4.2). Die geprüften Emissionen des Luftverkehrs stiegen weiter an und erhöhten sich damit gegenüber 2016 um 4,5 % (siehe Tabelle 8 in Abschnitt 5).

Die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie, die das System für das nächste Jahrzehnt reformiert, wurde am 14. März 2018 veröffentlicht. Die Reform zielt darauf ab, bis 2030 eine Reduktion der THG-Emissionen aus den Sektoren des EU-EHS um 43 % zu ermöglichen (im Einklang mit den Klimazielen der EU für 2030 und ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris), die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und die CO2-arme Modernisierung und Innovation zu fördern.

In den letzten drei Jahren ist der Überschuss an Zertifikaten auf dem europäischen CO2-Markt stetig um insgesamt fast eine halbe Milliarde Zertifikate zurückgegangen, hauptsächlich aufgrund des sogenannten Backloading, d. h. der verschobenen Versteigerung von Zertifikaten (siehe Abbildung 3 in Abschnitt 4.3). Das reformierte EHS wird den Abbau des Überschusses durch eine Stärkung der Marktstabilitätsreserve – des im Jahr 2015 eingeführten EU-Mechanismus zur Verringerung des Überangebots an Zertifikaten und zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit des EU-EHS gegenüber zukünftigen Schocks – weiter voranbringen. Von 2019 (Anwendungsbeginn der Reserve) bis 2023 wird der Prozentsatz des Überschusses, der in die Marktstabilitätsreserve einzustellen ist, von den ursprünglich vereinbarten 12 % auf 24 % verdoppelt. Darüber hinaus werden ab 2023 Reservebestände, die das Auktionsvolumen des Vorjahres übersteigen, nicht mehr gültig sein. Zusammen mit der zweiten Veröffentlichung des Überschussindikators der Marktstabilitätsreserve im Mai 2018 werden diese Reformen dazu führen, dass von Januar bis August 2019 fast 265 Millionen Zertifikate (16 % des Überschusses) in die Marktstabilitätsreserve aufgenommen werden, anstatt sie zu versteigern. Dadurch wird das Auktionsvolumen in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 um rund 40 % gegenüber dem entsprechenden Volumen im Jahr 2018 reduziert.

Um dem internationalen Prozess der Einrichtung eines globalen Systems zur Eindämmung der Luftverkehrsemissionen weitere Dynamik zu verleihen und seine künftige Umsetzung in der EU zu erleichtern, wurde die Einschränkung der Anwendung im Luftverkehr auf Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bis 2023 verlängert. Ab 2021 wird erstmals ein linearer Reduktionsfaktor für den Luftfahrtsektor gelten, der die Obergrenze für die Emissionen des Luftverkehrs um 2,2 % jährlich senkt.

1. EINLEITUNG

Seit 2005 bildet das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) die Grundlage der EU-Strategie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) aus der Industrie und aus dem Energiesektor. Es trägt erheblich dazu bei, die von der EU angestrebte Senkung der THG-Emissionen um 20 % bis 2020 gegenüber den Werten des Jahres 1990 zu erreichen. Während die EU dieses Ziel sogar übertreffen könnte 1 , müssen jedoch weitere Fortschritte sichergestellt werden 2 , wenn die THG-Emissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 % reduziert werden sollen, wie es die EU in ihrem Rahmenprogramm der Klima- und Energiepolitik für die Zeit nach 2030 vorsieht. Ein reibungslos funktionierendes EU-EHS stellt das wichtigste Instrument dar, um die Zielvorgabe der EU für 2030 zu erreichen, da es in den unter das System fallenden Sektoren eine Verringerung der THG-Emissionen um 43 % gegenüber 2005 bewirken kann.

Damit das EU-EHS dieses Ziel erreichen kann, verabschiedete die Kommission 2015 einen Vorschlag 3 zur Überarbeitung des EU-EHS für seinen vierten Handelszeitraum (2021–2030). Nach umfangreichen Verhandlungen haben das Europäische Parlament und der Rat die Überarbeitung im Februar 2018 offiziell unterstützt, und die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie 4 trat am 8. April 2018 in Kraft.

Im Jahr 2017 wurde die EU-EHS-Richtlinie weiter überarbeitet 5 , um der Entwicklung einer globalen Maßnahme zur Reduzierung der Luftverkehrsemissionen durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Rechnung zu tragen, indem das System weiterhin auf Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beschränkt wurde. 2017 wurde ein Abkommen 6 zwischen der EU und der Schweiz zur Verknüpfung des schweizerischen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen mit dem EU-EHS unterzeichnet, was das erste Abkommen dieser Art für die EU darstellt.

Dieser Bericht über das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes wird gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG 7 (EU-EHS-Richtlinie) vorgelegt. Wie in der Richtlinie festgelegt, soll mit diesem Bericht eine jährliche Bestandsaufnahme über die Entwicklungen im europäischen CO2-Markt geliefert werden.

Der Bericht bezieht sich auf das Jahr 2017, behandelt aber auch im ersten Halbjahr 2018 vorgeschlagene oder vereinbarte Initiativen. Im Vergleich zum letztjährigen Bericht 8 enthält er ein neues Kapitel über den EU-EHS-Rahmen in Phase 4 und einen neuen Anhang über die Umsetzungsfortschritte sowie Informationen über den Überschussindikator 2018 der Marktstabilitätsreserve (MSR) und die Beiträge der Mitgliedstaaten zur MSR im Jahr 2019. Im Einklang mit den erhöhten Transparenz- und Berichtsanforderungen der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie bietet der diesjährige Bericht erstmals einen Überblick über die tatsächlichen Beträge der staatlichen Beihilfen von den Mitgliedstaaten, die für den Ausgleich der indirekten CO2-Kosten im Jahr 2017 ausgegeben wurden.

Sofern nicht anders angegeben, basiert dieser Bericht auf Daten, die bis Juni 2018 veröffentlicht worden waren und der Kommission mit Ende Juni 2018 zur Verfügung standen 9 . Allgemeine und erklärende Informationen über das EU-EHS werden in diesem Bericht in Textfeldern dargestellt.

2.DER EU-EHS-RAHMEN IN PHASE 4 (2021–2030)

Die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie für Phase 4 zielt darauf ab, die Erreichung des dreifachen Ziels zu erleichtern und die THG-Emissionen um 43 % für die Sektoren des EU-EHS bis 2030 zu reduzieren, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen und die CO2-arme Modernisierung und Innovation durch eine Reihe von miteinander verbundenen Maßnahmen zu fördern.

Abbildung 1: Aufschlüsselung der Obergrenze in Phase 4

2.1. Ein gestärktes EU-EHS

Um die Geschwindigkeit der Emissionssenkungen zu erhöhen, wird die Gesamtmenge an Emissionszertifikaten ab 2021 um jährlich 2,2 % gegenüber aktuell 1,74 % verringert. Dieser Anstieg bedeutet eine stetige Verringerung um jährlich rund 48 Millionen Zertifikate im Vergleich zu aktuell 38 Millionen und entspricht gegenüber 2005 einer Reduktion der THG-Emissionen aus den vom EHS erfassten Sektoren um 43 % bis 2030.

Darüber hinaus wird die Marktstabilitätsreserve (MSR) als ein Mechanismus zur Verringerung des Ungleichgewichts auf dem CO2-Markt erheblich gestärkt. Zwischen 2019 und 2023 wird der Anteil der Zertifikate, die in der MSR platziert werden, auf 24 % verdoppelt, um das Gleichgewicht der Emissionszertifikate auf dem CO2-Markt schneller wiederherzustellen.

Zur weiteren Verbesserung des Funktionierens des EU-EHS ab 2023 wird die Anzahl der in der MSR enthaltenen Emissionszertifikate auf das Auktionsvolumen des Vorjahres begrenzt. Bestände, die über diesen Betrag hinausgehen, verlieren ihre Gültigkeit, sofern bei der ersten Überprüfung der MSR im Jahr 2021 nichts anderes beschlossen wird.

Die Mitgliedstaaten können freiwillig Zertifikate aus dem ihnen insgesamt zur Verfügung stehenden Auktionsvolumen löschen, wenn Stromerzeugungskapazität aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen stillgelegt wird. Werden Kraftwerke stillgelegt, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat sich für die Löschung von Zertifikaten entscheidet, werden die Regelungen der MSR die Auswirkungen durch Erhöhung der Reserveeinspeisungen oder durch spätere Freigabe von Zertifikaten aus der Reserve erfassen.

Weitere Informationen zur Umsetzung der überarbeiteten MSR-Bestimmungen finden Sie in Kapitel 4.3 (Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage).

2.2. Gezieltere Regeln betreffend die Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage)

Der bestehende Rahmen der kostenlosen Zuteilung wird in Phase 4 weitgehend beibehalten, um Vorhersehbarkeit und Transparenz für die europäische Industrie zu gewährleisten und den Wettbewerbsbedenken der Industrie in einer globalisierten Welt gerecht zu werden. Die kostenlose Zuteilung wird weiterhin vorhersehbar und transparent sein und auf Benchmark-Werten basieren, die sich auf die Leistung jener 10 % der Anlagen in der EU beziehen, die am effizientesten arbeiten. Jedoch wurden auf der Grundlage der Umsetzungserfahrungen des laufenden Handelszeitraums eine Reihe praktischer Verbesserungen vorgenommen. 

In Phase 4 wird sich die kostenlose Zuteilung auf jene Sektoren konzentrieren, die das größte Risiko für eine Verlagerung ihrer Produktion außerhalb der EU aufweisen. Das Ausmaß, in dem Sektoren einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wird auf der Grundlage eines Indikators bewertet, der die Handels- und Emissionsintensität widerspiegelt. Stark exponierte Sektoren werden in einer die Verlagerung von CO2-Emissionen betreffenden Liste geführt und erhalten kostenlos Zertifikate in Höhe von 100 % der relevanten Benchmark. Für weniger exponierte Sektoren wird die kostenlose Zuteilung bis 2026 30 % betragen und anschließend bis 2030 auslaufen. Die Kommission erstellt zurzeit die Carbon-Leakage-Liste für den nächsten Handelszeitraum (siehe Anlage 6 zum Anhang), welche für die gesamte Phase 4 gültig sein wird.

Um unerwartete Gewinne zu vermeiden und den technologischen Fortschritt und Innovationen seit 2008 widerzuspiegeln, werden die 54 Benchmark-Werte, die das Ausmaß der kostenlosen Zuteilung für jede Anlage bestimmen, in Phase 4 zweimal auf der Grundlage realer Daten aktualisiert. Für jede Benchmark wird eine jährliche Reduktionsrate festgelegt. Diese wird zwischen einer jährlichen Mindestrate von 0,2 % für Sektoren mit geringeren Innovationsanstrengungen und einer jährlichen Höchstrate von 1,6 % für Sektoren mit größeren Innovationsanstrengungen variieren. Während die Mindestrate einen Beitrag von Sektoren mit langsameren Emissionsreduktionspfaden gewährleistet, wird der Höchstsatz einen Anreiz für innovative Sektoren bieten, die Emissionen schneller zu reduzieren. Die Arbeiten am delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung der Regeln für die kostenlose Zuteilung für 2021–2030 haben bereits begonnen, während die Arbeiten zur Aktualisierung der Benchmark-Werte für die kostenlose Zuteilung für 2021–2025 voraussichtlich Ende 2019 beginnen werden (siehe Anlage 6 zum Anhang).

Darüber hinaus können die Zuteilungen für einzelne Anlagen jährlich angepasst werden, um signifikante Produktionssteigerungen und -rückgänge zu berücksichtigen. Der Schwellenwert für die Anpassungen liegt bei 15 % und wird auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren bewertet. Um Manipulationen und Missbrauch des Zuteilungsanpassungssystems zu verhindern, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um weitere Regeln für die Anpassungen festzulegen. Die Arbeiten am Durchführungsrechtsakt werden voraussichtlich Ende 2018 beginnen (siehe Anlage 6 zum Anhang).

Um die Anwendung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors (CSCF) im nächsten Handelszeitraum zu vermeiden, wurde eine wichtige neue Sicherheitsmaßnahme in Form eines "kostenlosen Zuteilungspuffers" eingeführt. Wenn ein Korrekturfaktor angewendet werden müsste, wird der Puffer eingesetzt, indem der Anteil der in Phase 4 zu versteigernden Zertifikate um bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate reduziert wird, wodurch der für die kostenlose Zuteilung verfügbare Betrag erhöht wird. Bleiben die für den kostenlosen Zuteilungspuffer vorgesehenen Zertifikate ungenutzt, werden sie für die „Aufstockung" der neu eingerichteten Innovations- und Modernisierungsfonds zur Verfügung gestellt (siehe Abschnitt 2.3).

Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, staatliche Beihilfen für Sektoren bereitzustellen, die aufgrund erheblicher indirekter CO2-Kosten (d. h. Kosten, die sich aus gestiegenen Strompreisen ergeben) einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wird in Phase 4 fortgesetzt (siehe Abschnitt 4.1.2.1.2). Außerdem werden sie begleitet von verbesserten Transparenz- und Berichterstattungsbestimmungen. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, nicht mehr als 25 % der Versteigerungserlöse für diesen Zweck zu verwenden. Wenn sie diesen Betrag überschreiten, müssen sie im Interesse der Transparenz in einem Bericht Begründungen dafür vorlegen. Auch müssen sie regelmäßig den Betrag veröffentlichen, der den Begünstigten der Entschädigung gezahlt wurde, und zwar sowohl pro Sektor als auch insgesamt. Im Hinblick auf die neuen Bestimmungen hat die Kommission eine Überarbeitung der Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS 10 für den nächsten Handelszeitraum eingeleitet (siehe Anlage 6 zum Anhang).

2.3 Förderung CO2-armer Innovation und der Modernisierung des Energiesektors

Mehrere CO2-arme Förderungsmechanismen werden den Industriesektoren und dem Energiesektor helfen, die Innovations- und Investitionsherausforderungen des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft in Phase 4 zu meistern. Dazu gehören zwei neue Fonds:

·Der Innovationsfonds wird auf Wettbewerbsbasis Demonstrationsprojekte zu innovativen Technologien und bahnbrechenden Innovationen in den unter das EU-EHS fallenden Sektoren, u. a. in den Bereichen innovativer erneuerbarer Energien, CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) und Energiespeicherung, unterstützen. Die verfügbaren Mittel entsprechen dem Marktwert von mindestens 450 Millionen Zertifikaten zum Zeitpunkt ihrer Versteigerung. Sie werden ergänzt durch nicht ausgezahlte Mittel aus dem NER-300-Programm und bis zu 50 Millionen Zertifikate, die dem Fonds zur Verfügung gestellt werden können, sofern sie nicht für den kostenlosen Zuteilungspuffer benötigt werden, wie bereits erläutert. Projekte in allen Mitgliedstaaten, einschließlich kleiner Projekte, kommen für eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Betracht. Die Arbeiten zur Einrichtung des Innovationsfonds haben mit einer öffentlichen Konsultation Anfang 2018 11 begonnen (siehe Anlage 6 zum Anhang).

·Der Modernisierungsfonds wird Investitionen in die Modernisierung des Energiesektors und in die Energiesysteme im weiteren Sinne fördern und so die Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien steigern und einen gerechten Übergang in CO2-abhängigen Regionen in den zehn einkommensschwächsten Mitgliedstaaten erleichtern 12 . Energieerzeugungsanlagen, die feste fossile Brennstoffe verwenden, können nicht gefördert werden 13 . Der Fonds wird mit Zertifikaten in Höhe von 2 % der Gesamtmenge in Phase 4 ausgestattet, die nach den Regeln und Modalitäten versteigert werden, die für Auktionen auf der gemeinsamen Auktionsplattform gelten. Je nachdem, inwieweit der Auktionsanteil für die Zwecke des kostenlosen Zuteilungspuffers reduziert wird, kann sich die für den Fonds verfügbare Menge an Zertifikaten um bis zu 0,5 % der Gesamtmenge an Zertifikaten erhöhen. Die Arbeiten zur Einrichtung des Modernisierungsfonds haben im September 2018 mit vorbereitenden Workshops in den begünstigten Mitgliedstaaten begonnen (siehe Anlage 6 zum Anhang).

Zusätzlich zu den beiden neuen Fonds wird die optionale kostenlose Übergangszuteilung nach Artikel 10c der EU-EHS-Richtlinie weiterhin für die Modernisierung der Energiesektoren in den gleichen einkommensschwächeren Mitgliedstaaten, die für den Modernisierungsfonds infrage kommen, zur Verfügung stehen. Die Transparenz der Verfahren zur Mittelzuweisung wurde erheblich verbessert. Projekte mit einem Wert von über 12,5 Millionen EUR werden im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt, während Investitionen unter diesem Wert nach klaren und transparenten Kriterien ausgewählt werden müssen, wobei die Ergebnisse der Auswahl einer öffentlichen Konsultation unterzogen werden (es sei denn, diese Projekte werden ebenfalls im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt). Die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie sieht vor, dass nicht zugeteilte Zertifikate nach Artikel 10c aus dem dritten Handelszeitraum (2013–2020) in den Jahren 2021–2030 Investitionen zugeteilt werden können, die im Rahmen einer solchen Ausschreibung ausgewählt wurden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beschließt, dies nicht in vollem Umfang oder nur teilweise zu tun, und unterrichtet die Kommission bis zum 30. September 2019 darüber. Darüber hinaus können die berechtigten Mitgliedstaaten nach den neuen Bestimmungen ihre Mittelzuweisung nach Artikel 10c ganz oder teilweise zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds verwenden, sofern sie die entsprechenden Beträge der Kommission bis zum 30. September 2019 mitteilen.

3. EU-EHS-INFRASTRUKTUR

3.1 Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber    

Das EU-EHS wird in 31 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) angewendet. Damit werden die Emissionen von nahezu 11 000 Kraftwerken und Industrieanlagen sowie über 500 Luftfahrzeugbetreibern, die Flüge im Europäischen Wirtschaftsraum anbieten, begrenzt. Etwa 40 % der europäischen THG-Emissionen werden in dem System erfasst.

Ab Phase 3 (2013–2020)* unterliegen die folgenden Sektoren mit ortsfesten Anlagen den Vorschriften des EU-EHS: energieintensive Industrien, einschließlich Kraftwerken und anderen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder von Siedlungsabfällen), Mineralölraffinerien, Kokereien, Eisen- und Stahlwerke, Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, Glas, Kalk, Ziegelsteinen, Keramik, Zellstoff, Papier/Pappe und Aluminium, die petrochemische Industrie und Anlagen zur Herstellung von Ammoniak, Salpeter-, Adipin-, Glyoxal und Glyoxylsäure sowie die Abscheidung, der Transport in Pipelines und die geologische Speicherung von CO2.

Im Luftverkehr war der Geltungsbereich des EU-EHS im Zeitraum 2013–2016 in Erwartung der Annahme eines globalen Mechanismus durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf EWR-interne Flüge beschränkt. 2016 einigte sich die ICAO auf einen Mechanismus zum Ausgleich und zur Reduzierung von Emissionen im internationalen Luftverkehr (CORSIA), der im Jahr 2021 wirksam werden soll. Im Anschluss an das Abkommen und bis zur Anwendung von CORSIA wurde 2017 der EWR-interne Geltungsbereich für die Luftfahrt bis 2023 verlängert (siehe Abschnitt 5).

Im EU-EHS werden folgende Treibhausgase erfasst: Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) aus der Herstellung von Salpeter-, Adipin-, Glyoxylsäure und Glyoxal sowie perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) aus der Aluminiumherstellung. Obwohl die Teilnahme am EU-EHS verbindlich ist, sind in einigen Sektoren nur Anlagen ab einer bestimmten Größe einbezogen. Darüber hinaus können die teilnehmenden Länder kleine Anlagen (die weniger als 25 000 Tonnen CO2(Äq) emittieren) vom System ausnehmen, wenn alternative und gleichwertige Maßnahmen vorhanden sind. Die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie sieht darüber hinaus vor, dass in Phase 4 sehr kleine Emittenten (mit gemeldeten Emissionen von weniger als 2500 Tonnen CO2(Äq) in den letzten drei Jahren) vom EU-EHS ausgenommen werden können, sofern vereinfachte Überwachungssysteme zur Bewertung der Menge ihrer Emissionen bestehen. Wenn die Emissionen der sehr kleinen Anlagen diese Menge in einem Kalenderjahr überschreiten, werden sie wieder in das System aufgenommen. Außerdem können die Teilnehmerländer auch weitere Sektoren und Treibhausgase in das EU-EHS aufnehmen.

* Informationen über Phase 1 und Phase 2 des EU-EHS sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/policies/ets/pre2013_de

Den von den Teilnehmerländern 14 im Jahr 2018 nach Artikel 21 vorgelegten Berichten zufolge verfügten im Jahr 2017 insgesamt 10 688 Anlagen über eine Genehmigung (gegenüber 10 790 im Jahr 2016 und etwa 10 950 im Jahr 2015).

Wie schon in früheren Jahren wurden auch 2017 im Rahmen des EU-EHS überwiegend fossile Brennstoffe verbrannt. Allerdings meldeten 28 Länder (gegenüber 29 Ländern im vergangenen Jahr) auch die Nutzung von Biomasse in 2181 Anlagen (20,4 % aller Anlagen). Dem stehen 2079 Anlagen oder 19 % aller Anlagen im vergangenen Jahr gegenüber. Drei Länder (LI, LV und MT) meldeten keine Nutzung von Biomasse 15 . Für die verwendete Biomasse ergaben sich 2017 Emissionen in Höhe von rund 145 Mio. t CO2 (ca. 8 % aller im EHS gemeldeten Emissionen), was nur einen leichten Anstieg gegenüber rund 141 Mio. t CO2 (damals ebenso ca. 8 % aller im EHS gemeldeten Emissionen) im Jahr 2016 darstellt. Für 2017 meldete nur Schweden die Verwendung von Biokraftstoffen durch zwei Luftfahrzeugbetreiber (für 2016 und 2015 meldeten Deutschland und Schweden eine solche Verwendung durch drei bzw. vier Luftfahrzeugbetreiber).

Innerhalb der auf den jährlichen Emissionen 16 beruhenden Anlagenkategorien zeigen die Daten für das Jahr 2017, dass wie bereits in den Jahren davor 72 % der Anlagen auf Kategorie A, fast 21 % auf Kategorie B und etwas über 7 % auf Kategorie C entfallen. 6110 Anlagen wurden als „Anlagen mit geringen Emissionen“ gemeldet (57 % aller Anlagen).

In allen Teilnehmerländern gibt es EU-EHS-Anlagen, in denen Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden. Weitere von den meisten Ländern gemeldete Tätigkeiten sind die Raffination von Mineralöl, die Stahlherstellung sowie die Herstellung von Zement, Kalk, Glas, Keramik, Zellstoff und Papier. Bezüglich der genannten zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen des EU-EHS betreffend Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 ist festzustellen, dass in 12 Ländern Genehmigungen für Primäraluminium und für Perfluorkohlenwasserstoffe (PFC) gemeldet wurden (DE, FR, GR, IS, IT, NL, NO, RO, SE, SI, SK und UK); für die Produktion von Salpetersäure und von N2O wurden Genehmigungen in 20 Ländern erteilt (alle außer CY, DK, EE, IE, IS, LI, LU, LV, MT und SI). Maßnahmen in den übrigen N2O-Sektoren wurden in drei bzw. zwei Ländern gemeldet (Adipinsäureherstellung: DE, FR und IT; Glyoxal- und Glyoxylsäureherstellung: DE und FR). Nur Norwegen meldete Tätigkeiten im Bereich Abscheidung und Speicherung von CO2.

Sieben Länder (ES, FR, HR, IS, IT, SI und UK) haben von der Möglichkeit gemäß Artikel 27 der EU-EHS-Richtlinie Gebrauch gemacht, kleine Anlagen mit geringen Emissionen aus dem EU-EHS auszuschließen. 2017 wurden Emissionen in Höhe von 2,85 Mio. t CO2 (ca. 0,16 % aller geprüften Emissionen) ausgeschlossen.

Den nach Artikel 21 im Jahr 2018 gemeldeten Emissionen zufolge haben bisher acht Länder (BE, DK, FR, HR, HU, LI, LT, NL) von der in Artikel 13 der Monitoring-Verordnung (MRR) 17 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei ortsfesten Installationen mit einem geringen Risikofaktor ein vereinfachtes Monitoringkonzept zuzulassen. Seit 2016 sind nur die Niederlande hinzugekommen. Bei Luftfahrzeugbetreibern mit geringen Emissionen haben drei Länder (BE, IS und PL) die Anwendung dieser Bestimmung im Jahr 2017 gemeldet.

Im Jahr 2017 wurden 541 Luftfahrzeugbetreiber mit einem Monitoringkonzept (im Vergleich zu 503 für 2016 und 524 für 2015) gemeldet. Bei 58 % (316) der gemeldeten Betreiber handelte es sich um gewerbliche Betreiber und bei den restlichen 42 % (225) um nicht-gewerbliche Betreiber 18 . Insgesamt galten 280 (fast 52 %) der Betreiber als Kleinemittenten (gegenüber 249 (50 %) im Jahr 2016 und 274 (52 %) im Jahr 2015).

3.2 Unionsregister und Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL)

Durch Aufzeichnung aller jeweils in einem Konto des Unionsregisters vorhandenen Zertifikate werden im Unionsregister und Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf allgemeine Zertifikate sowie Luftverkehrszertifikate und alle Kontobewegungen genau verfolgt. Unionsregister und Transaktionsprotokoll werden von der Kommission verwaltet, wobei nach wie vor in den 31 am EU-EHS teilnehmenden Ländern nationale Registerverwalter als Ansprechpartner für die Bevollmächtigten der rund 15 000 Konten (Unternehmen oder Einzelpersonen) zur Verfügung stehen. Während das Unionsregister Konten für ortsfeste Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber enthält, werden durch das EUTL alle Transaktionen zwischen Konten automatisch überprüft, aufgezeichnet und genehmigt. So wird die Einhaltung der EU-EHS-Vorschriften bei allen Kontobewegungen sichergestellt.

Die im Unionsregister und im EUTL gespeicherten Daten sind eine wichtige Informationsquelle für verschiedene Arten der EHS-Berichterstattung, wie beispielsweise die Berechnung des Überschussindikators der Marktstabilitätsreserve (siehe Abschnitt 4.3) und die Berichterstattung der Europäischen Umweltagentur (EUA). Das EUTL schafft auch Transparenz im EU-EHS und veröffentlicht* Informationen über Zuteilungsrechte und über die Einhaltung der EHS-Bestimmungen durch ortsfeste Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber.

* Die von der EUTL veröffentlichten Informationen finden Sie unter: http://ec.europa.eu/environment/ets/

Das Unionsregister und das EUTL waren im Jahr 2017 365 Tage rund um die Uhr in Betrieb, wobei sich geringfügige Unterbrechungen aufgrund von technischen Aktualisierungen nur auf insgesamt ca. 17 Stunden beliefen.

Im Jahr 2017 begann die Kommission mit der Umstellung auf eine modernere und sicherere Hosting-Plattform sowohl für das Unionsregister als auch für das EUTL. Der Umstellung wurde im Juni 2018 abgeschlossen. Darüber hinaus hat die Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten mit der Umsetzung mehrerer Änderungen begonnen, die die Arbeit mit dem Unionsregister effizienter machen sollen.

Im Februar 2018 wurde die EU-EHS-Registerverordnung 19 geändert, um Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Umweltwirksamkeit des EU-EHS in jenen Fällen umzusetzen, in denen das EU-Recht für einen aus der EU austretenden Mitgliedstaat nicht mehr gilt.

4. FUNKTIONIEREN DES CO2-MARKTES IM JAHR 2017

Dieses Kapitel enthält Informationen über Aspekte im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage von Zertifikaten im EU-EHS. Die Angebotsseite enthält Angaben zur Obergrenze, zur kostenlosen Zuteilung, zum NER-300-Programm, zur Versteigerung, zur Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für den Stromsektor (Artikel 10c), zur Verwendung internationaler Gutschriften sowie ein Kapitel zu Regelungen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten.

Auf der Nachfrageseite wird über die Anzahl geprüfter Emissionen und über die Verfahren zum Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage von Zertifikaten wie zum Beispiel die Marktstabilitätsreserve (MSR) berichtet.

4.1. Angebot: in Umlauf gebrachte Zertifikate

4.1.1. Obergrenze

Die Obergrenze (cap) deckelt die Gesamtmenge an zulässigen THG-Emissionen durch die im System erfassten Anlagen, um zu gewährleisten, dass das Emissionsreduktionsziel erreicht wird und dass die Gesamtmenge der Emissionen der Gesamtmenge der in einem Handelszeitraum in Umlauf gebrachten Zertifikate entspricht. In der Phase 3 wird eine EU-weite einheitliche Obergrenze anstelle der bisherigen nationalen Obergrenzen eingeführt.

Im Jahr 2013 lag die Obergrenze für Emissionen ortsfester Anlagen bei 2 084 301 856 Zertifikaten. Diese Obergrenze wird jedes Jahr um einen linearen Reduktionsfaktor von 1,74 % bezogen auf die durchschnittliche Gesamtmenge der im Zeitraum 2008–2012 pro Jahr vergebenen Zertifikate gesenkt, sodass die Zahl der verfügbaren Zertifikate für ortsfeste Anlagen im Jahr 2020 um 21 % niedriger sein wird als die entsprechende Zahl im Jahr 2005.

Die Obergrenze für den Luftverkehrssektor war ursprünglich auf 210 349 264 Luftverkehrszertifikate pro Jahr festgesetzt worden und lag damit um 5 % unter der durchschnittlichen Gesamtmenge an Luftverkehrsemissionen pro Jahr im Zeitraum 2004–2006. Am 1. Januar 2014 wurde die Obergrenze um 116 524 Luftverkehrszertifikate angehoben, um dem Beitritt Kroatiens zum EU-EHS Rechnung zu tragen. Diese Obergrenze sollte die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2008* widerspiegeln, die festlegten, dass alle Flüge aus dem EWR und in den EWR sowie innerhalb des EWR vom EU-EHS erfasst werden sollten. Der Geltungsbereich des EU-EHS wurde jedoch vorübergehend für die Jahre 2013–2016 auf Flüge innerhalb des EWR beschränkt, um die Erarbeitung eines globalen Mechanismus durch die ICAO zur Stabilisierung der Emissionen des internationalen Luftverkehrs auf dem Niveau von 2020 zu unterstützen. Die Anzahl der Luftverkehrszertifikate, die im Zeitraum 2013–2016 in Umlauf gebracht wurden, war daher erheblich niedriger als die ursprüngliche Obergrenze. Im Jahr 2017 wurde bis zur Anwendung des globalen Mechanismus der ICAO der EWR-interne Geltungsbereich für die Luftfahrt bis 2023 verlängert (siehe Abschnitt 5).

* Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft.

Tabelle 1 enthält die Zahlen für die Obergrenze für ortsfeste Anlagen und die Zahl der jährlich in Umlauf gebrachten Luftverkehrszertifikate 20 für jedes Jahr der Phase 3 des EU-EHS.

Tabelle 1: EU-EHS-Obergrenze 2013–2020

 
Jahr

 
Jahresobergrenze (Anlagen)

Jährlich in Umlauf gebrachte Luftverkehrszertifikate 21

 
2013

 
2 084 301 856

32 455 296

 
2014

 
2 046 037 610

41 866 834

 
2015

 
2 007 773 364

50 669 024

 
2016

 
1 969 509 118

38 879 316

 
2017

 
1 931 244 873

38 711 651

 
2018

 
1 892 980 627

38 703 971 22

 
2019

 
1 854 716 381

 
2020

 
1 816 452 135

4.1.2. Vergebene Zertifikate

4.1.2.1. Kostenlose Zuteilung

Obwohl in Phase 3 die EU-EHS-Auktion die Standardzuteilungsmethode ist, wird weiterhin ein beträchtlicher Teil der Zertifikate kostenlos zugeteilt. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

Um dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen (d. h. dem Risiko, dass Unternehmen ihre Produktion aus klimapolitisch bedingten Kostengründen in Drittländer mit weniger strengen Vorschriften zur Verringerung von THG-Emissionen verlagern und ihre Gesamtemissionen somit möglicherweise noch erhöhen), sind kostenlose Zuteilungen für Industrieanlagen vorgesehen. Die Sektoren und die Teilsektoren mit einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen werden in einer die Verlagerung von CO2-Emissionen betreffenden Liste* geführt. Während die Liste ursprünglich den Zeitraum 2015-2019 umfasste, verlängerte die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie ihre Gültigkeit bis 2020.

* Die aktuelle Carbon-Leakage-Liste ist hier abrufbar: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32014D0746

·Für die Stromerzeugung werden keine Zertifikate mehr kostenlos zugeteilt.

·Kostenlose Zertifikate werden nach EU-weit harmonisierten Regeln zugeteilt.

·Die kostenlose Zuteilung basiert auf Leistungsbenchmarks, um die Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Innovationen zu verstärken und die effizientesten Anlagen zu belohnen.

·Es wurde eine EU-weite Reserve für neue Marktteilnehmer (NER) für neue Anlagen und für Anlagen, die die Kapazität deutlich erhöhen, geschaffen. Diese entspricht 5 % der Gesamtmenge an Zertifikaten für Phase 3.

In Phase 3 werden etwa 43 % der Gesamtmenge der verfügbaren Zertifikate kostenlos an Industrie- und Stromerzeugungsanlagen zugeteilt, während der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate 57 % beträgt.

Die anfängliche Reserve für neue Marktteilnehmer (NER) umfasste nach Abzug der 300 Mio. Zertifikate aus dem NER-300-Programm 480,2 Mio. Zertifikate. Bis Juni 2018 wurden für die gesamte Dauer der dritten Phase 153,1 Mio. Zertifikate für 780 Anlagen reserviert. Die verbleibenden 327,1 Mio. Zertifikate für NER können in Zukunft weiteren Anlagen zugeteilt werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass viele dieser Zertifikate nicht zugeteilt werden.

Bis Juni 2018 wurden rund 376 Mio. Zertifikate weniger kostenlos zugeteilt, als für Phase 3 anfänglich berechnet worden war, da Anlagen ihre Produktion oder ihre Produktionskapazität stillgelegt oder reduziert haben.

Tabelle 2: Anzahl der Zertifikate (in Mio.), die der Industrie in den Jahren 2013 bis 2018 kostenlos zugeteilt wurden 23

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Kostenlose Zuteilung 24
(EU-28 und EWR-/EFTA-Länder)

903,0

874,8

847,6

821,3

796,2

771,9

Zuteilung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer (Neuinvestitionen und Kapazitätserhöhungen)

11,5

14,7

17,8

20,3

20,7

20,0

Aufgrund von Stilllegungen oder Änderungen von Produktionsmengen oder -kapazitäten noch nicht zugeteilte kostenlose Zertifikate

40,2

58,6

70,0

66,1

68,9

72,2

Da die Nachfrage nach kostenlosen Zuteilungen das verfügbare Angebot überschritt, wurden die Zuteilungen für alle Anlagen im Rahmen des EU-EHS um den gleichen Prozentanteil verringert, indem ein „sektorübergreifender Korrekturfaktor“ (CSFC) angewendet wurde 25 . Im Januar 2017 überarbeitete 26 die Kommission die ursprünglichen CSCF-Werte aufgrund eines Urteils 27 des Gerichtshofs.

4.1.2.1.1. NER-300-Programm

Das NER-300-Programm ist ein Großprojekt zur Förderung innovativer CO2-effizienter Demonstrationsprojekte. Es soll Anwendungen für Technologien zur umweltverträglichen Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) sowie innovative Technologien unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen (RES) in kommerziellem Maßstab in der EU demonstrieren.

Die Mittel zur Finanzierung des NER-300-Programms stammen aus dem Verkauf von 300 Mio. Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer. Die Mittel wurden auf Projekte verteilt, die im Zuge zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Dezember 2012 und im Juli 2014 ausgewählt wurden.

Aufgrund der zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wurden Fördermittel in Höhe von 2,1 Mrd. EUR an insgesamt 38 RES-Projekte und ein CCS-Projekt in 20 EU-Mitgliedstaaten vergeben. Davon werden 6 bereits durchgeführt: die Bioenergieprojekte BEST in Italien und Verbiostraw in Deutschland, die Onshore-Windenergieprojekte Windpark Blaiken in Schweden und Windpark Handalm in Österreich sowie die Offshore-Windenergieprojekte Veja Mate und Nordsee One in Deutschland.

Bei 13 Projekten ist inzwischen die endgültige Investitionsentscheidung gefallen, während 14 Projekte abgebrochen wurden. 11 Projekte befinden sich in unterschiedlichen Vorbereitungsphasen. Der NER-300-Beschluss wurde am 20. November 2017 28 geändert, um eine Reinvestition der freigewordenen Mittel aus den abgebrochenen Projekten der ersten Aufforderung (bisher 487 Mio. EUR) in vorhandenen Finanzinstrumenten – den InnovFin-Demonstrationsprojekten im Energiebereich und in der Fazilität „Connecting Europe" – zu ermöglichen, die beide von der Europäischen Investitionsbank verwaltet werden.

Die freigewordenen Mittel aus den abgebrochenen Projekten der zweiten Aufforderung (bisher 515 Mio. EUR) werden zu den für den Innovationsfonds verfügbaren Mitteln hinzugefügt (siehe Kapitel 2.3 und Anhang 6).

Tabelle 3: Aufgrund der ersten und zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geförderte NER-300-Projekte 29

1. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

2. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Projekte in Vorbereitung

8

11

Laufende Projekte

6

0

Zurückgezogene Projekte

6

8

Insgesamt

20

19

4.1.2.1.2. Kompensierung indirekter CO2-Kosten

Zusätzlich zur kostenlosen Zuteilung für die Deckung der direkten CO2-Kosten können die EU-Mitgliedstaaten einigen stromintensiven Industrien staatliche Beihilfen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten, d. h. über erhöhte Strompreise von den Stromerzeugern an Verbraucher weitergegebene Kosten des Zertifikatekaufs, gewähren.

Um eine einheitliche Anwendung des Ausgleichs indirekter CO2-Kosten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt auf ein Mindestmaß zu reduzieren, hat die Kommission die Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS* angenommen, die bis Ende 2020 gelten. In diesen Leitlinien werden unter anderem die beihilfefähigen Sektoren und die Höchstbeträge für den Ausgleich indirekter CO2-Kosten festgelegt. Die Leitlinien sehen nur einen teilweisen und abnehmenden Ausgleich für die beihilfefähigen Kosten** vor, sodass der Anreiz für Stromeffizienz und den Übergang zu „grünem“ Strom im Einklang mit den Zielen der EU zur Senkung der CO2-Emissionen aufrechterhalten wird. Die überarbeitete EHS-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten in Phase 4 weiterhin, einen Ausgleich indirekter CO2-Kosten anzubieten, und bringt zusätzlich verbesserte Transparenz- und Berichterstattungsbestimmungen (siehe Abschnitt 2.2). Im Hinblick auf die neuen Bestimmungen hat die Kommission eine Überarbeitung der Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS für den nächsten Handelszeitraum eingeleitet (siehe Anlage 6 zum Anhang).

* Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 vom 22. Mai 2012, ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

**Der größtmögliche Anteil der beihilfefähigen Kosten geht von 85 % für den Zeitraum 2013–2015 auf 80 % für den Zeitraum 2016–2018 und auf 75 % für den Zeitraum 2019–2020 zurück.

Die Kommission hat bis heute 12 30  Regelungen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten in 11 Mitgliedstaaten genehmigt. Jüngst kamen die wallonische Regelung, die am 16. März 2018 in Kraft getreten ist, und die luxemburgische Regelung, die am 6. Juli 2018 die Freigabe für staatliche Beihilfen erhalten hat, hinzu.

Wie in Abschnitt 2.2. dargelegt, traten 2018 im Rahmen der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie neue Transparenz- und Berichterstattungsanforderungen in Kraft. In der Folge sollten Mitgliedstaaten, die solche finanzielle Maßnahmen erlassen haben, den Gesamtbetrag der Kompensation nach Sektor und Teilsektor aufgeschlüsselt und in leicht zugänglicher Form binnen drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Daten für die im Jahr 2017 geleisteten Ausgleichszahlungen findet sich in Tabelle 4.

Tabelle 4: Im Jahr 2017 von Mitgliedstaaten geleistete Ausgleichszahlungen für indirekte CO2-Kosten

Mitglied-staat

Dauer der Ausgleichs-regelung

Im Jahr 2017 geleistete Ausgleichs-zahlungen für im Jahr 2016 angefallene indirekte Kosten (in Millionen EUR)

Anzahl der Begünstigten (Anlagen)

Auktionserlöse 2016 (in Millionen EUR)

Prozentsatz der Auktionserlöse, die für den Ausgleich indirekter Kosten ausgegeben wurden

UK 31

2013–2020

19 32

95

419

4,6 %

DE 33

2013–2020

289

902

846

34,1 %

BE (FL) 34

2013–2020

46,7

107

107

43,6 %

NL 35

2013–2020

53,5

92

145,5

37 %

EL 36

2013–2020

12,4

52

147

8,4 %

LT 37

2014–2020

1

1

21

4,8 %

SK 38

2014–2020

10

5

65

15,4 %

FR 39

2015–2020

140

296

231

60,0 %

FI 40

2016–2020

38

55

71

40,0 %

ES 41

2013–2020

84

136

365

23 %

Die von den zehn Mitgliedstaaten im Jahr 2017 geleisteten Ausgleichzahlungen für indirekte Kosten beliefen sich auf rund 694 Millionen EUR. Die Mitgliedstaaten, in denen Ausgleichsregelungen bestehen, tragen etwa 70 % zum BIP der EU bei. Die größten Empfänger von Ausgleichszahlungen waren der Chemiesektor, der Nichteisenmetallsektor sowie der Eisen- und Stahlsektor.

Eine der Transparenzbestimmungen der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie legt fest, dass Mitgliedstaaten, die in irgendeinem Jahr mehr als 25 % ihrer Auktionserlöse für Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten ausgegeben haben, einen Bericht veröffentlichen müssen, in dem die Gründe für die Überschreitung aufgeführt sind. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben daher ihre im Jahr 2017 geleisteten Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten mit den Auktionserlösen im Kalenderjahr 2016 verglichen. 42 Im Jahr 2017 überschritten Belgien (Flandern), Finnland, Frankreich, Deutschland und die Niederlande die Schwelle von 25 % und erstellten einen entsprechenden Bericht.

4.1.2.2. Versteigerung von Zertifikaten

Ab der Phase 3 des EU-EHS stellen Auktionen über den Primärmarkt das Standardverfahren der Zuteilung von Zertifikaten dar. Mit Hauptauktionen nach der Versteigerungsverordnung*, in der der zeitliche und administrative Ablauf sowie sonstige Aspekte der Durchführung von Auktionen geregelt werden, sollte ein offener, transparenter, harmonisierter und diskriminierungsfreier Prozess sichergestellt werden.

* Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

Im Jahr 2017 wurde die Versteigerungsverordnung geändert, um ICE Future Europe (ICE) ab dem 10. November 2017 wieder zur Auktionsplattform des Vereinigten Königreichs zu ernennen. Die Änderung betraf auch Bestimmungen, die durch die bevorstehende Umsetzung der Marktstabilitätsreserve (MSR) erforderlich wurden. Die Versteigerungsverordnung wird derzeit weiter überarbeitet, um die EEX als deutsche Auktionsplattform wieder aufzunehmen und die Versteigerung der ersten 50 Millionen Zertifikate für den Innovationsfonds aus der Marktstabilitätsreserve im Jahr 2020 zu ermöglichen.

Die Auktionen erfolgten im Berichtszeitraum über die folgenden Auktionsplattformen:

·die European Energy Exchange AG („EEX“) als gemeinsame Auktionsplattform für 25 an einem gemeinsamen Vergabeverfahren beteiligte Mitgliedstaaten und für Polen, das sich gegen die Anwendung des gemeinsamen Vergabeverfahrens entschieden, aber keine andere Auktionsplattform benannt hat; seit dem 5. September 2016 führt die EEX als am 13. Juli 2016 benannte zweite gemeinsame Auktionsplattform Auktionen durch;

·die EEX als Opt-out-Auktionsplattform für Deutschland;

·die ICE als Opt-out-Auktionsplattform für das Vereinigte Königreich.

Island, Liechtenstein und Norwegen haben noch nicht mit der Versteigerung von Zertifikaten begonnen. Derzeit wird daran gearbeitet, die Versteigerung von Zertifikaten auf der gemeinsamen Auktionsplattform zu ermöglichen.

Auf der EEX-Plattform wurden im Auftrag ihrer 27 Mitgliedstaaten im Jahr 2017 89 % der Gesamtmenge der versteigerten Zertifikate verkauft. Die übrigen 11 % wurden im Auftrag des Vereinigten Königreichs auf der ICE-Plattform versteigert. Bis zum 30. Juni 2018 fanden mehr als 1270 Auktionen statt.

Tabelle 5 gibt einen Überblick über die Menge der über EEX und ICE bis zum 30. Juni 2018 auch in frühzeitigen Auktionen 43 versteigerten allgemeinen Zertifikate 44 .

Tabelle 5: Gesamtmenge der in den Jahren 2012–2018 versteigerten Zertifikate der Phase 3

Jahr

 
Allgemeine Zertifikate

Luftverkehrszertifikate

2012

89 701 500

2 500 000

2013

808 146 500

0

2014

528 399 500

9 278 000

2015

632 725 500

16 390 500

2016

715 289 500

5 997 500

2017

951 195 500

4 730 500

2018 (bis 30. Juni 2018)

482 921 500

1 930 000

Die Auktionen wurden im Allgemeinen reibungslos durchgeführt und die Auktionsclearingpreise entsprachen in der Regel den auf dem Sekundärmarkt geltenden Preisen.

Zwischen Januar 2017 und Juni 2018 wurden vier Auktionen aufgehoben, weil der Mindestpreis nicht erreicht wurde oder weil die Gesamtmenge der Gebote geringer als die versteigerte Menge war. Unter Einbeziehung dieser vier Fälle sind von den über 1270 seit Ende 2012 durchgeführten Auktionen insgesamt neun Versteigerungen aufgehoben worden. Anlage 2 enthält eine Übersicht der Auktionsclearingpreise, der Anzahl der Teilnehmer und der Abdeckungsquote für Auktionen allgemeiner Zertifikate in der Zeit von 2013 bis 30. Juni 2018. Die Auktionsplattformen veröffentlichen rasch detaillierte Ergebnisse jeder Versteigerung auf bestimmten Webseiten. Weitere Informationen zur Durchführung der Auktionen, zur Teilnahme an diesen sowie zu ihren Abdeckungsquoten und Preisen stehen in den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Berichten der Mitgliedstaaten zur Verfügung 45 .

Die insgesamt aus Versteigerungen in der Zeit von 2012 bis 30. Juni 2018 von den Mitgliedstaaten erzielten Einnahmen beliefen sich auf über 26 Mrd. EUR (mit Gesamteinnahmen von 5,6 Mrd. EUR im Jahr 2017 allein). Die EU-EHS-Richtlinie sieht vor, dass mindestens 50 % der Erlöse aus der Versteigerung, einschließlich sämtlicher Versteigerungserlöse, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums aufgeteilt werden, von den Mitgliedstaaten für klima- und energiespezifische Zwecke verwendet werden sollten. Den der Kommission vorgelegten Angaben zufolge haben Mitgliedstaaten rund 80 % dieser Einnahmen bereits im Jahr 2017 für spezifische klima- und energiepolitische Zwecke ausgegeben oder auszugeben beabsichtigt 46 .

4.1.2.3. Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für den Stromsektor

Artikel 10c der EU-EHS-Richtlinie sieht eine Ausnahme vom allgemeinen Versteigerungsgrundsatz vor, um Investitionen in die Modernisierung des Stromsektors in bestimmten einkommensschwächeren EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen. Acht der zehn in Betracht kommenden Mitgliedstaaten* nehmen die Abweichung in Anspruch und teilen Stromerzeugern kostenlose Zertifikate zu, sofern entsprechende Investitionen getätigt werden.

Die gemäß Artikel 10c zugeteilten kostenlosen Zertifikate werden von der Menge der Zertifikate abgezogen, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls versteigern würde. Je nach den nationalen Vorschriften für die Umsetzung der Abweichung können Stromerzeuger kostenlose Zertifikate erhalten, deren Gegenwert entweder den im nationalen Investitionsplan aufgeführten Investitionen, die sie tätigen, oder den Zahlungen in einen nationalen Fonds entspricht, aus dem solche Investitionen finanziert werden. Da die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Stromerzeuger gemäß Artikel 10c der EHS-Richtlinie grundsätzlich staatliche Beihilfen beinhaltet, wurden die einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der in Artikel 10c vorgesehenen Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen genehmigt und unterliegen den Anforderungen der Leitlinien für Beihilfemaßnahmen.**

Die übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10c wird im nächsten Handelszeitraum weiterhin zu Verfügung stehen, jedoch in Verbindung mit verbesserten Transparenzbestimmungen sowie einer Option für berechtigte Mitgliedstaaten, ihre Zuteilung nach Artikel 10c ganz oder teilweise zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds zu verwenden (siehe Abschnitt 2.3).

* Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern kommen für die Ausnahmeregelung in Betracht. Malta und Lettland nehmen die Regelung nicht in Anspruch.

** Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012, ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

Tabelle 1 in Anlage 1 des Anhangs zeigt die Anzahl der Zertifikate, die Stromerzeugern im Jahr 2017 kostenlos zugeteilt wurden, und Tabelle 2 in Anlage 1 ist die maximale Anzahl der Zertifikate pro Jahr zu entnehmen.

Der Gesamtwert der gemeldeten Investitionsförderung in den Jahren 2009 bis 2017 beläuft sich auf etwa 11,3 Mrd. EUR. Rund 80 % dieses Betrages sind in die Modernisierung und Nachrüstung der Infrastrukturen geflossen, während die übrigen Investitionen in saubere Technologien oder die Diversifizierung der Bezugsquellen getätigt wurden.

Nicht zugeteilte Zertifikate können entweder versteigert oder entsprechend den Bestimmungen der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie in den Jahren 2021–2030 mittels Ausschreibung ausgewählten Investitionen gemäß Artikel 10c zugeteilt werden (siehe Abschnitt 2.3). Abbildung 2 zeigt die Anzahl der in den Jahren 2013–2017 zugeteilten Zertifikate.

Abbildung 2: Nach Artikel 10c kostenlos zugeteilte Zertifikate

Abbildung 3 zeigt die Menge der unter Artikel 10c fallenden Zertifikate, die zugeteilt, den Versteigerungen hinzugefügt oder noch nicht genutzt (weder zugeteilt, noch den Versteigerungen hinzugefügt) wurden. So wurden 113 Mio. Zertifikate, die vom polnischen Anteil der Zertifikate abgezogen wurden, um sie zwischen 2013 und 2017 gemäß Artikel 10c zu versteigern, noch nicht zugeteilt oder Auktionen hinzugefügt.

Abbildung 3 Verteilung von Zertifikaten (zugeteilt, versteigert, noch nicht genutzt)

Zugeteilte Zertifikate

Versteigerte Zertifikate

Noch nicht genutzte Zertifikate

Tabelle 6 zeigt die Anzahl der unter Artikel 10c fallenden Zertifikate für die Jahre bis 2017, die im Zeitraum 2013–2017 versteigert wurden, sowie die Anzahl der verbleibenden nicht genutzten Zertifikate. Die letzte Spalte der Tabelle zeigt, wie viele Zertifikate bis jetzt übertragen und im Zeitraum 2021–2030 mittels Ausschreibung ausgewählten Investitionen zugeteilt werden können.

Tabelle 6: Behandlung der nicht genutzten, unter Artikel 10c fallenden Zertifikate im Zeitraum 2013–2017

Mitgliedstaat

Anzahl unter Artikel 10c fallender Zertifikate,

die versteigert wurden (in Millionen)

Anzahl der verbleibenden nicht genutzten Zertifikate 47 (in Millionen)

BG

7,8

1,1

CY

0,0

0,0

CZ

0,2

0,2

EE

0,3

0,4

HU

0

0,9

LT

0,7

0,4

PL

0,0

113,3

RO

12,4

4,4

Insgesamt

21,4

119,6

4.1.3. Internationale Gutschriften

Teilnehmer am EU-EHS können internationale Gutschriften aus dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und dem Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (JI) des Kyoto-Protokolls dazu verwenden, Teile ihrer EU-EHS-Verpflichtungen bis 2020 zu erfüllen.* Diese Gutschriften sind Finanzinstrumente, die einer Entlastung der Atmosphäre um eine Tonne CO2 aufgrund eines Emissionsminderungsprojektes entsprechen. In der Phase 3 werden Gutschriften nicht mehr direkt abgegeben, sondern können jederzeit während des Kalenderjahrs gegen Zertifikate getauscht werden. 

Für die Verwendung von Gutschriften durch Teilnehmer des EU-EHS gelten mehrere Qualitätsstandards: Gutschriften von Kernenergie-, Aufforstungs- und Wiederaufforstungsprojekten werden nicht akzeptiert und neue, nach 2012 registrierte Projekte müssen in Ländern durchgeführt werden, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen. Außerdem gilt eine Obergrenze für die Gutschriften, die Betreiber ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber verwenden können**.

Entsprechend den Bestimmungen der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie werden internationale Gutschriften im nächsten Handelszeitraum nicht mehr für die Compliance im Rahmen des EU-EHS verwendet.

* Aus beiden Projekten des Kyoto-Protokolls, CDM und JI, gehen CO2-Gutschriften hervor: zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) bzw. Emissionsreduktionseinheiten (ERU). Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission schreibt vor, dass ERU, die von Drittländern vergeben wurden, für die von 2013 bis 2020 keine rechtsverbindlichen quantifizierten Emissionsziele – wie im Rahmen der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls festgesetzt – gelten oder die kein Ratifizierungsinstrument für eine solche Änderung des Kyoto-Protokolls hinterlegt haben, nur dann im Unionsregister verbucht werden, wenn zertifiziert wurde, dass sie sich auf Emissionsreduktionen beziehen, die geprüft und als vor 2013 erfolgt bestätigt wurden.
** Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 32.

Obgleich die genaue Menge der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften in den Phasen 2 und 3 (2008-2020) teilweise von der Menge der künftigen geprüften Emissionen abhängt, gehen Marktanalysten von rund 1,6 Mrd. Gutschriften aus. Zum 30. Juni 2018 betrug die Gesamtmenge der verwendeten oder getauschten internationalen Gutschriften 1,49 Milliarden; dies waren mehr als 90 % der Schätzung für die zulässige Höchstmenge.

Eine vollständige Übersicht über den Tausch von internationalen Gutschriften ist Anlage 3 des Anhangs zu entnehmen.

4.2. Nachfrage: aus dem Umlauf genommene Zertifikate

Für das Jahr 2017 wird nach Informationen des Unionsregisters geschätzt, dass die THG-Emissionen aus am EU-EHS teilnehmenden Anlagen gegenüber 2016 leicht um 0,18 % zugenommen haben. Durch die leichte Zunahme wird zwar der seit Beginn der Phase 3 im Jahr 2013 rückläufige Emissionstrend durchbrochen, doch lässt sich dies mit einem Wachstum des realen BIP von 2,4 % erklären, das so hoch ist wie in keinem Jahr seit Beginn des aktuellen Handelszeitraums.

Tabelle 7: Geprüfte Emissionen (in Millionen Tonnen CO2 -Äquivalente)

Jahr

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Gesamtmenge geprüfter Emissionen

1904

1867

1908

1814

1803

1751

1754

Änderung gegenüber Jahr x-1

-1,8 %

-2 %

2,2 %

-4,9 %

-0,6 %

-2,9 %

0,2 %

Geprüfte Emissionen aus dem Stromsektor

1,155

1,153

1,101

1,011

1,005

957

949

Änderung gegenüber Jahr x-1

-0,2 %

-4,5 %

-8,1 %

-0,6 %

-4,8 %

-0,8 %

Geprüfte Emissionen aus Industrieanlagen

749

714

807

803

798

794

805

Änderung gegenüber Jahr x-1

-4,7 %

13,1 %

-0,6 %

-0,6 %

-0,5 %

1,4 %

 
Reales BIP 48 -Wachstum (EU-28)

 
1,7 %

 
-0,5 %

 
0,2 %

 
1,7 %

 
2,2 %

 
1,9 %

2,4 %

BIP-Daten entsprechend den Angaben auf: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tec00115  

(Zugriff im Juli 2018). Die geprüften Emissionen aus dem Luftverkehr werden in Abschnitt 5 separat behandelt.

Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, trug die Industrie maßgeblich zum Anstieg der Emissionen bei, während die Emissionen aus dem Stromsektor leicht zurückgingen.

Im Jahr 2017 wurden 84 827 Zertifikate auf freiwilliger Basis gelöscht. Insgesamt wurden bis Ende Juni 2018 300 181 freiwillige Löschungen von Zertifikaten erfasst.

4.3. Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage

Zu Beginn der Phase 3 im Jahr 2013 war das EU-EHS durch ein erhebliches strukturelles Ungleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Zertifikaten im Umfang von 2,1 Mrd. Zertifikaten geprägt. Der Überschuss ging im laufenden Handelszeitraum stetig zurück. 2014 blieb er stabil und verringerte sich dann erheblich auf 1,78 Mrd. Zertifikate im Jahr 2015, auf 1,69 Mrd. Zertifikate im Jahr 2016 und auf 1,65 Mrd. Zertifikate im Jahr 2017. Somit beläuft sich die Verringerung des Überschusses im Zeitraum von 3 Jahren auf über eine halbe Milliarde. Diese Verringerung ergibt sich aus der Wirkung der in den Jahren 2014 bis 2016 angewandten verschobenen Versteigerung (Backloading) 49 , die teilweise durch einen Rückgang der Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2016 ausgeglichen wurde.

Abbildung 4 zeigt die Entwicklung des Überschusses im europäischen CO2-Markt bis Jahresende 2017.

Abbildung 4: Entwicklung des Überschusses im europäischen CO2-Markt 2013–2017

Um dem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Zertifikaten entgegenzuwirken, wurde 2015 50 die Marktstabilitätsreserve (MSR) eingerichtet, um die Flexibilität des Angebots an zu versteigernden Emissionszertifikaten zu erhöhen. Die MSR wird ab 2019 angewendet.

Im Zusammenhang mit der Funktionsweise der MSR kommt der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate große Bedeutung zu. Zertifikate werden in die Reserve eingestellt, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate größer ist als eine vorab definierte Obergrenze (833 Mio. Zertifikate). Zertifikate werden aus der Reserve freigegeben, wenn ihre Gesamtmenge kleiner ist als eine vorab definierte Untergrenze (weniger als 400 Mio. Zertifikate)*. So werden Zertifikate in die MSR aufgenommen bzw. aus der MSR freigegeben, wenn die Zahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate die vorab definierten Grenzen über- bzw. unterschreiten. Zertifikate, deren Versteigerung verschoben wurde, und sogenannte nicht zugeteilte** Zertifikate werden ebenfalls in die Reserve eingestellt.

Die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, die für die Ermittlung der in die MSR einzustellenden Menge und für die Freigabe von Zertifikaten aus der MSR relevant sind, wird nach folgender Formel berechnet:

Gesamtmenge = Angebot - (Nachfrage + Zertifikate in der MSR)

Die in der Formel verwendeten Bestandteile von Angebot und Nachfrage werden in Tabelle 1 in Anlage 4 des Anhangs im Detail beschrieben.

* Oder wenn Maßnahmen gemäß Artikel 29a der EU-EHS-Richtlinie getroffen werden.

** Bei nicht zugeteilten Zertifikaten handelt es sich um Zertifikate, die nach Artikel 10a Absatz 7 der EU-EHS-Richtlinie nicht zugeteilt, sondern für neue Marktteilnehmer bereitgehalten werden, und um Zertifikate, die in Anwendung von Artikel 10a Absätze 19 und 20 für die kostenlose Zuteilung an Anlagen vorgesehen sind, aber nicht zugeteilt werden, da die betreffenden Anlagen ihren Betrieb (teilweise) einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken. Zertifikate, die nicht zugeteilt wurden, weil der einschlägige Carbon-Leakage-Faktor auf Sektoren angewandt wurde, die im laufenden Zeitraum nicht auf der Carbon-Leakage-Liste aufgeführt sind, und alle Zertifikate, die in Anwendung von Artikel 10c der EHS-Richtlinie nicht zugeteilt werden, sind nicht dafür bestimmt, gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in die Marktstabilitätsreserve eingestellt zu werden. Solche Zertifikate sind somit nicht abgedeckt (siehe S. 225 der Folgenabschätzung (SWD (2015) 135 final) zum Vorschlag für die Überarbeitung der EU-EHS-Richtlinie in Phase 4.

Der CO2-Marktbericht erlaubt die Zusammenfassung der Zahlen für Angebot und Nachfrage, die gemäß dem Zeitplan der Berichtspflichten aus der EU-EHS-Richtlinie und deren Durchführungsbestimmungen veröffentlicht werden. Tabelle 2 in Anlage 4 des Anhangs enthält eine Übersicht über diesen Zeitplan, die relevanten Daten und den Geltungsbereich. Aus Abbildung 5 ist die Zusammensetzung von Angebot und Nachfrage im Jahr 2017 ersichtlich. Die entsprechenden Daten wurden auch im Rahmen der Bekanntgabe der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate zum Zweck der MSR veröffentlicht 51 .

Abbildung 5: Zusammensetzung der kumulativen Angebots- und Nachfragezahlen bis Ende 2017

Angebot (kumulativ, Mio.)     Nachfrage (kumulativ, Mio.)

 

Kostenlose Zuteilung

 

Eingetauschte internationale Gutschriften

 

Kostenlose Zuteilung (Reserve für neue Marktteilnehmer)

 

Kostenlose Zuteilung (Artikel 10c)

 

Verkauf aus NER300 durch die EIB

 

Versteigerungen

 

Frühzeitige Versteigerungen

 

Übertragene Zertifikate (Banking)

 

Geprüfte Emissionen

 

Löschungen

Zur Vorbereitung der Aktivierung der MSR im Jahr 2019 veröffentliche die Kommission ab Mitte Mai 2017 52 regelmäßig die Gesamtmenge der im Vorjahr in Umlauf befindlichen Zertifikate. Im Mai 2018 wurde die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate zum zweiten Mal veröffentlicht (1 654 574 598 Zertifikate) 53 . Die Veröffentlichung 2018 wird zum ersten Mal zu einer Einstellung von Zertifikaten in die MSR führen und so die Menge der versteigerten Zertifikate in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 verringern.

Mit der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie werden zwei wesentliche Änderungen an der Funktionsweise der MSR vorgenommen (siehe auch Abschnitt 2.1). Erstens wird der Prozentsatz der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, die in den Jahren 2019 bis 2023 in die Reserve einzustellen sind, von 12 % auf 24 % verdoppelt. Dadurch wird der Abbau des Überschusses wesentlich beschleunigt. Zweitens verlieren die in der MSR enthaltenen Zertifikate, die das Auktionsvolumen des Vorjahres übersteigen, ab dem Jahr 2023 ihre Gültigkeit.

Daher wird auf der Grundlage der Gesamtmenge der im Jahr 2018 in Umlauf befindlichen Zertifikate und der überarbeiteten Rechtsvorschriften das Auktionsvolumen für 2019 um nahezu 265 Mio. Zertifikate in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 reduziert. Dies entspricht 16 % des Überschusses. In der Folge werden in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 rund 40 % weniger Zertifikate als im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2018 versteigert. Ausgehend vom Auktionsvolumen für das Jahr 2019 enthält Anlage 7 Informationen zu den Beiträgen jedes Mitgliedstaates zur MSR für den Zeitraum von Januar bis August 2019.

5. LUFTVERKEHR

Der Luftverkehrssektor gehört seit 2012 zum EU-EHS. Mit den ursprünglichen Rechtsvorschriften wurden alle Flüge in den und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie alle Flüge innerhalb des EWR erfasst. Die EU beschränkte die Verpflichtungen für die Zeit von 2012 bis 2016 auf EWR-interne Flüge, um die Erarbeitung eines globalen Mechanismus durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu unterstützen.

Im Oktober 2016 einigte sich die ICAO-Versammlung auf einen Mechanismus zum Ausgleich und zur Reduzierung von Emissionen im internationalen Luftverkehr (CORSIA), der im Jahr 2021 wirksam werden soll. CORSIA zielt darauf ab, Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr auf dem im Jahr 2020 erreichten Stand zu stabilisieren. In Anbetracht dessen wurde die EU-EHS-Richtlinie 2017 geändert, um den EWR-internen Geltungsbereich bis 2023 zu verlängern.

In Erwartung der Annahme der entsprechenden CORSIA-Instrumente durch die ICAO und der darauffolgenden Entscheidungen der EU im Hinblick auf die mögliche Umsetzung von CORSIA in der EU sowie um dem internationalen Prozess weitere Dynamik zu verleihen, entschied sich die EU im Jahr 2017, die aktuelle Ausnahme von Flügen in und aus Drittländern von den Verpflichtungen des EU-EHS bis zum 31. Dezember 2023 vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung zu verlängern. 54 Der aktuelle EWR-interne Geltungsbereich wird daher bis 2023 beibehalten. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Überprüfung erfolgen, kommt wieder der ursprüngliche „umfassende Geltungsbereich“ zur Anwendung.

Darüber hinaus sieht die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie vor, dass die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstattet, wie CORSIA durch eine Überarbeitung der Richtlinie im EU-Recht umgesetzt werden kann. Sie sieht auch die Anwendung des linearen Reduktionsfaktors von 2,2 % auf Luftverkehrszertifikate ab 2021 vor.

Im Jahr 2017 wurden Zertifikate entsprechend dem EWR-internen Geltungsbereich vergeben. Die kostenlose Zuteilung belief sich auf etwas über 33,1 Mio. Zertifikate. Diese Zahl beinhaltet die kostenlose Zuteilung (etwas über 32,0 Mio. Zertifikate) und die Zuteilung von beinahe 1,1 Mio. kostenloser Zertifikate aus der Sonderreserve für neue Marktteilnehmer und rasch wachsende Betreiber. Die Zuteilungen aus dieser Reserve werden in den Jahren 2017–2020 verdoppelt, da sie sich auf den gesamten Zeitraum 2013–2020 beziehen.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Emissionen aus dem Luftverkehr haben die geprüften Emissionen weiter zugenommen und lagen bei 64,2 Mio. t CO2 im Jahr 2017, was einem Anstieg von 4,5 % gegenüber 2016 entspricht.

Die Menge der von Januar bis Dezember 2017 versteigerten Zertifikate lag bei rund 4,7 Millionen.

Tabelle 8 gibt einen Überblick der seit Beginn der Phase 3 geprüften Emissionen, kostenlos zugeteilten Zertifikate und versteigerten Zertifikate für den Luftverkehrssektor.

Tabelle 8: Geprüfte Emissionen und Zuteilungen für den Luftverkehrssektor

Jahr

2013

2014

2015

2016

2017

2018

 
Geprüfte Emissionen (in Millionen Tonnen CO2)

53,5

54,8

57,1

61,5

64,2

 
Änderung der Zahl der geprüften Emissionen gegenüber dem Jahr x-1

2,5 %

4,1 %

7,6 %

4,5 %

 
Kostenlose Zuteilung (EU-28 und EWR-/EFTA-Länder, in Millionen Zertifikate) 55

32,5

32,4

32,2

32,0

32,0

Kostenlose Zuteilung aus der Sonderreserve für neue Marktteilnehmer und rasch wachsende Betreiber (in Millionen Zertifikate)

0

0

0

0

1,1

1,1

Menge der versteigerten Zertifikate (in Millionen)

0

9,3

16,4

5,9

4,7

1,9 56

Die Menge der von 2013 bis 2015 versteigerten Luftverkehrszertifikate spiegelt den Beschluss des Mitgesetzgebers im Jahr 2013 wider, die „Uhr anzuhalten“ 57 und die Beschränkung der Klimaschutzverpflichtungen auf EWR-interne Flüge aufrechtzuerhalten. Für 2012 und 2013 wurde die Einhaltung der Verpflichtungen im Luftverkehrssektor verschoben. Damit wurde 2014 die aus dem Jahr 2012 verschobene Menge an Zertifikaten versteigert und Luftfahrzeugbetreiber kamen erst zwischen Januar und April 2015 ihren Emissionsverpflichtungen aus 2013 und 2014 nach.

6. MARKTAUFSICHT

In der neuen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente* (MiFID II) werden Emissionszertifikate ab dem 3. Januar 2018 als Finanzinstrumente eingestuft. Das bedeutet, dass die Vorschriften, die für die traditionellen Finanzmärkte gelten (die den Handel mit CO2-Derivaten auf führenden Plattformen und auch den außerbörslichen Handel (OTC-Handel) einschließen), auch für das Spotsegment des CO2-Sekundärmarktes (Transaktionen zu Emissionszertifikaten für die unmittelbare Lieferung auf dem Sekundärmarkt) gelten. Dieses Segment wird daher im Hinblick auf Transparenz, Anlegeschutz und Integrität dem Derivatemarkt gleichgestellt. Die Aufsicht des Primärmarktes fällt weiterhin in den Geltungsbereich der Versteigerungsverordnung, ausgenommen Fälle von Marktmissbrauch.

Aufgrund von Verweisen auf die Begriffsbestimmungen der Finanzinstrumente der MiFID II finden weitere für die Finanzmärkte relevante Vorschriften Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Marktmissbrauchsverordnung**, die Geschäfte und Handlungen mit Emissionszertifikaten sowohl auf den Primärmärkten als auch auf den Sekundärmärkten abdeckt. In ähnlicher Weise wird ein Verweis auf die MiFID II in der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche*** die nach der MiFID zugelassenen Händler von CO2-Zertifikaten dazu verpflichten, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf dem sekundären Spot-Markt für Emissionszertifikate zu ergreifen. ****

* Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.

** Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission.

*** Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

**** Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind bereits auf dem Primärmarkt und dem sekundären Derivatemarkt für Emissionszertifikate vorgeschrieben.

Sowohl in der MiFID II als auch in der Marktmissbrauchsverordnung, die beide im Jahr 2014 erlassen wurden, sind bestimmte Anpassungen der allgemeinen Regelungen an die Besonderheiten des CO2-Marktes vorgesehen (siehe CO2-Marktbericht 2015) 58 .

Im Zeitraum von 2016 bis 2018 wurde eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die Einzelheiten der Bestimmungen der MiFID II 59 und der Marktmissbrauchsverordnung 60 regeln.

6.1. Der rechtliche Status von Emissionszertifikaten und deren steuerliche Behandlung

Der rechtliche Status und die steuerliche Behandlung von Emissionszertifikaten ist je nach Land unterschiedlich, da diese beiden Aspekte nicht in der EHS-Richtlinie erfasst sind. Die Länder sind verpflichtet, ihre jeweiligen nationalen Regelungen in Bezug auf den rechtlichen Status und die steuerliche Behandlung der Zertifikate im Rahmen ihrer Berichte nach Artikel 21 mitzuteilen. Trotz der fehlenden Harmonisierung hat sich in den vergangenen zehn Jahren ein ausgereifter und sehr liquider Markt entwickelt. Der aktuelle Rechtsrahmen bietet die erforderliche rechtliche Grundlage für einen transparenten und liquiden CO2-Markt und gewährleistet gleichzeitig die Stabilität und Integrität dieses Marktes.

Der rechtliche Status von Zertifikaten variiert zwischen den einzelnen Ländern. Sie werden zum Teil als Finanzinstrumente oder immaterielle Vermögenswerte, zum Teil aber auch als Eigentumsrechte oder Waren verstanden. Den Meldungen nach Artikel 21 im Jahr 2018 zufolge haben mindestens fünf Teilnehmerländer (DE, IE, IT, NO, SE) Änderungen ihrer nationalen Gesetzgebung als umgesetzt oder geplant gemeldet, wobei es sich größtenteils um die Umsetzung der MiFID II handelt 61 .

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zertifikaten haben nur drei Länder gemeldet, dass die Vergabe von Emissionszertifikaten mehrwertsteuerpflichtig ist. In den meisten Teilnehmerländern (mit Ausnahme von CY, EE, IS und LI) allerdings wird Mehrwertsteuer beim Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt berechnet.

Die meisten Mitgliedstaaten melden, dass sie bei Geschäften mit Emissionszertifikaten die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden. Mit der Ausnahmeregelung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft wird die Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer vom Verkäufer auf den Käufer einer Ware oder Dienstleistung verlagert; er ist damit eine wirksame Schutzmaßnahme gegen Mehrwertsteuerbetrug. Im November 2018 nahm der Rat eine Änderung 62 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) an, um die Anwendung der Ausnahmeregelung über das Jahresende 2018 hinaus bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, den Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft nach wie vor anzuwenden, um einen angemessenen Schutz des CO2-Marktes weiterhin zu gewährleisten.

Emissionszertifikate von Unternehmen können zusätzlich besteuert werden (z. B. über die Erhebung einer Körperschaftssteuer). 16 Länder berichteten, dass entsprechende Steuern nicht erhoben würden.

7. ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER EMISSIONEN

Die Anforderungen des EU-EHS an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRVA) sind in der Monitoring-Verordnung (MRR)* und in der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung (AVR)** geregelt.

Das Überwachungssystem des EU-EHS ist nach dem Baukastenprinzip gestaltet, wodurch den Betreibern ein hohes Maß an Flexibilität und somit die jeweils größtmögliche Kostenwirksamkeit geboten und gleichzeitig eine äußerst zuverlässige Überwachung der Emissionsdaten gewährleistet wird. Daher sind verschiedene Überwachungsmethoden zulässig (die auf Berechnungen bzw. die auf Messungen beruhende Überwachungsmethode sowie in Ausnahmefällen die Fallback-Methode). Die Methoden können für einzelne Teile einer Anlage kombiniert werden. Für Luftfahrzeugbetreiber kommen nur auf Berechnungen beruhende Methoden in Betracht, wobei der Treibstoffverbrauch der wichtigste zu bestimmende Parameter für vom EU-EHS erfasste Flüge darstellt. Die Anforderung an Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber, dass ein von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Monitoring-Verordnung genehmigtes Monitoringkonzept vorhanden sein muss, verhindert eine willkürliche Wahl der Überwachungsmethoden und zeitliche Veränderungen.

Mit der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung für Phase 3 und darüber hinaus wurde ein EU-weiter harmonisierter Ansatz für die Akkreditierung von Prüfstellen eingeführt. Prüfstellen, die juristische Personen oder Rechtsträger sind, müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein, um Prüfungen im Einklang mit der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung durchführen zu können. Dieses einheitliche Akkreditierungssystem bietet den Prüfstellen den Vorteil, dass sie in allen Teilnehmerländern anerkannt sind und tätig werden können. Damit können sie alle Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang nutzen und eine ausreichende allgemeine Verfügbarkeit gewährleisten.

* Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30.

** Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.

7.1. Allgemeine Entwicklungen

Die Kommission wird auch weiterhin die Länder darin bestärken, ihre Umsetzung der Monitoring-Verordnung und der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung anhand der bereitgestellten Leitlinien und Vorlagen zu verbessern 63 .

Die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser zwei Richtlinien haben weiteren Bedarf an einer Verbesserung, Präzisierung und Vereinfachung der Regeln zur Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung aufgezeigt, um so die Harmonisierung voranzutreiben, den Verwaltungsaufwand für Betreiber und Teilnehmerländer zu verringern und die Effizienz des Systems zu verbessern.

Ab Februar 2017 wurden die Teilnehmerländer konsultiert, um diese beiden Richtlinien zwecks Vorbereitung auf die Phase 4 des EU-EHS zu aktualisieren und um die Verfahren zur Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung zu verbessern und zu vereinfachen.

Die Wirksamkeit des Compliance-Systems wurde deutlich verbessert, seit die Monitoring-Verordnung den Teilnehmerländern ermöglicht, die elektronische Berichterstattung verbindlich vorzuschreiben. Im Jahr 2018 berichteten 16 Teilnehmerländer über die Verwendung elektronischer Vorlagen oder spezieller Dateiformate für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und/oder Berichte über Verbesserungen, die auf den von der Kommission vorgegebenen Mindestanforderungen beruhen. Zwölf Teilnehmerländer haben angegeben, dass sie automatisierte IT-Systeme zur Berichterstattung im Zusammenhang mit dem EU-EHS verwenden.

7.2. Verwendete Überwachungsmethode

Den im Jahr 2018 vorgelegten Berichten nach Artikel 21 zufolge verwenden die meisten Anlagen die auf Berechnungen beruhende Methode 64 . Nur für 179 Anlagen (1,7 %) in 23 Ländern wurde gemeldet, dass Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung verwendet werden, und zwar hauptsächlich in Deutschland, Frankreich und in der Tschechischen Republik. Während die Zahl der Länder gegenüber dem Vorjahr unverändert blieb, wenden insgesamt weitere 29 Anlagen diesen Ansatz an.

Nur elf Länder meldeten die Verwendung der Fallback-Methode in 36 Anlagen, deren Emissionen sich auf 3,4 Mio. t CO2(Äq) belaufen (gegenüber 5,1 Mio. t CO2(Äq) im Vorjahr). Eine Anlage in den Niederlanden verursachte 35 % der insgesamt in Bezug auf die Fallback-Methode gemeldeten Emissionen.

Die meisten Anlagen erfüllen die Standard-Mindestanforderungen für Ebenen 65 gemäß der Monitoring-Verordnung. Nur 106 Anlagen der Kategorie C (eine mehr als im Vorjahr) bzw. 13,7 % aller Anlagen (gegenüber 13 % im Vorjahr) erfüllten den Angaben zufolge in Bezug auf mindestens einen Parameter nicht die Anforderung, für die emissionsstarken Stoffströme die höchsten Ebenen anzuwenden. Solche Abweichungen sind nur zulässig, wenn der Betreiber nachweist, dass die höchste Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen wird. Sobald diese Bedingungen nicht mehr zutreffen, müssen die Betreiber ihre Überwachungssysteme entsprechend optimieren. Im Berichtszeitraum 2013 wurden 16 % der Anlagen der Kategorie C gemeldet, die die Anforderung der höchsten Ebenen aus irgendeinem Grund nicht erfüllt hatten. Damit lässt sich seit Beginn der Phase 3 eine Verbesserung bei Anlagen der Kategorie C in Bezug auf ihre Einhaltung der Anforderung der Anwendung der höchsten Ebene erkennen.

Ebenso zeigen die Berichte aus 23 Teilnehmerländern, dass 21 % aller Anlagen der Kategorie B mit gewissen Abweichungen von den Standardanforderungen der Monitoring-Verordnung genehmigt wurden (gegenüber 22 % im Vorjahr und 26 % im Jahr davor). Hier ist eine stetige Verbesserung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderung der Anwendung der höchsten Ebene erkennbar.

7.3. Prüfung und Akkreditierung

Die Gesamtzahl der Prüfstellen wird in den Berichten nach Artikel 21 nicht genannt; ausgehend von der Anzahl der für Verbrennungsanlagen akkreditierten Prüfstellen (d. h. des wichtigsten Akkreditierungsbereichs) kann man jedoch schätzungsweise davon ausgehen, dass es für die im Jahr 2017 durchgeführten Prüfungen insgesamt mindestens 124 akkreditierte Prüfstellen gab. Für den Luftverkehr waren den im Jahr 2018 gemäß Artikel 21 übermittelten Berichten zufolge im Jahr 2017 46 Prüfstellen akkreditiert. Die Europäische Kooperation für die Akkreditierung (EA) fungiert als zentraler Zugang zu den zuständigen nationalen Akkreditierungsstellen und ihren Listen mit im EU-EHS akkreditierten Prüfstellen 66 .

Die gegenseitige Anerkennung der Prüfstellen durch die Teilnehmerländer wird erfolgreich praktiziert: 26 Länder meldeten, dass zumindest eine ausländische Prüfstelle in ihrem jeweiligen Land tätig ist.

Die Erfüllung der Anforderungen der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung durch die Prüfstellen wird als hoch eingestuft. Polen teilte die Aussetzung einer Prüfstelle mit, während zwei Länder (PL und CZ) die Zurückziehung der Akkreditierung von Prüfstellen (PL: 1, CZ: 2) im Jahr 2017 mitteilten. Im Vergleich dazu kam es im Jahr 2016 zu einer Aussetzung und im Jahr 2015 weder zu einer Aussetzung noch zu einer Zurückziehung. Nur Polen meldete eine Reduzierung des Prüfbereichs in der Akkreditierung zweier Prüfstellen für das Jahr 2017, gegenüber einer Reduzierung für eine Prüfstelle im Jahr 2016 und Berichten aus vier Ländern bezüglich einer solchen Reduzierung der Prüfbereiche von fünf Prüfstellen im Jahr 2015.

Neun Länder berichteten über den Eingang von Beschwerden über Prüfstellen in diesem Jahr (eines mehr als im Vorjahr). Jedoch ist die Gesamtzahl der eingegangenen Beschwerden um 12 % niedriger. 95 % der eingegangenen Beschwerden wurden als erledigt gemeldet (ähnlich wie im Vorjahr, als diese Quote bei 96 % lag). Zwölf Länder berichteten von Fällen, bei denen im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen nationalen Akkreditierungsstellen und zuständigen Behörden festgestellt worden sei, dass bestehende Vorschriften nicht eingehalten wurden (gegenüber neun Ländern im Vorjahr).

8. ÜBERBLICK ÜBER DIE VERWALTUNGSVORKEHRUNGEN

In Bezug auf die zuständigen Behörden, die für die Umsetzung des EU-EHS verantwortlich sind, verfolgen die an dem EU-EHS teilnehmenden Länder unterschiedliche Ansätze. In einigen Ländern sind mehrere lokale Behörden beteiligt, während die Umsetzung in anderen Ländern eher zentralisiert erfolgt.

Es ließen sich seit dem letzten Berichtszeitraum keine Veränderungen in den Verwaltungsvorkehrungen der Teilnehmerländer feststellen. Den 2018 übermittelten Berichten nach Artikel 21 zufolge waren an der Umsetzung des EU-EHS in den einzelnen Ländern jeweils durchschnittlich fünf zuständige Behörden beteiligt. 67 In Bezug auf die Koordination zwischen den Behörden wurde über die Anwendung unterschiedlicher Tools und Methoden berichtet, wie Rechtsinstrumente für das zentrale Management der Monitoringkonzepte und Emissionsberichte (in 13 Ländern), die Vorgabe verbindlicher Anweisungen und Leitlinien für lokale Behörden durch eine zuständige Zentralbehörde (in 9 Ländern), regelmäßige Arbeitsgruppen oder Sitzungen der Behörden untereinander (in 15 Ländern) und der Einsatz einer gemeinsamen IT-Plattform (in 11 Ländern). Acht Länder (CY, EE, IE, IS, IT, LI, LU und MT) erklärten, dass es keine der vorgenannten Regelungen gebe.

Bezüglich der erhobenen Verwaltungsgebühren für Genehmigungen und genehmigte Monitoringkonzepte gaben im Jahr 2018 wie im Vorjahr 14 Länder an, den Anlagenbetreibern keine Gebühren in Rechnung zu stellen (CY, DE, EE, FR, GR, IE, LI, LT, LU, LV, MT, NL, SE und SK). Ebenso wie im Vorjahr zahlen Luftfahrzeugbetreiber in 15 Ländern keine Gebühren (BE, CY, CZ, DE, EE, ES, GR, LI, LT, LU, LV, MT, NL, SE und SK). Je nach Land und je nach beteiligter Stelle werden sehr unterschiedliche Gebühren berechnet. Die Gebühren in Verbindung mit Genehmigungen und der Genehmigung von Monitoringkonzepten für Anlagen bewegen sich zwischen 5 EUR und 7690 EUR, und im Luftverkehr werden für die Genehmigung von Monitoringkonzepten Gebühren zwischen 5 EUR und 2400 EUR berechnet.

Insgesamt sind die Systeme in den Teilnehmerländern weitgehend wirksam und an die jeweilige Verwaltungsorganisation angepasst. Die Kommunikation zwischen lokalen Behörden und die Verbreitung bewährter Verfahren unter zuständigen Behörden, u. a. im Rahmen der Aktivitäten des EU-EHS-Compliance-Forums und der jährlichen EU-EHS-Compliance-Konferenz, sollten weiter intensiviert und gefördert werden.

9. COMPLIANCE UND DURCHSETZUNG

Die EU-EHS-Richtlinie sieht eine Geldstrafe als „Sanktion wegen Emissionsüberschreitung“ in Höhe von 100 EUR (indiziert) für jede ausgestoßene Tonne CO2 vor, für die der Betreiber nicht rechtzeitig Zertifikate abgegeben hat. In nationalen Vorschriften der betreffenden Länder sind weitere Geldstrafen für Verstöße bei der Umsetzung des EU-EHS vorgesehen.

Die Compliance ist beim EU-EHS sehr ausgeprägt: Jedes Jahr werden rund 99 % der Emissionen rechtzeitig von der erforderlichen Anzahl an Zertifikaten erfasst. Bei 1 % der Anlagen, die 2017 Emissionen meldeten, deckten die bis zum Fristende am 30. April 2018 abgegebenen Zertifikate nicht alle Emissionen ab. Auf diese Anlagen entfielen etwa 0,4 % der vom EU-EHS erfassten Emissionen. Auch in der Luftfahrt war die Compliance sehr hoch: 98 % der vom EU-EHS erfassten Emissionen in der Luftfahrt wurden von Luftfahrzeugbetreibern verursacht, die die Anforderungen erfüllten.

Die zuständigen Behörden unterziehen weiterhin die jährlichen Emissionsberichte verschiedenen Compliance-Prüfungen. Den im Jahr 2018 gemäß Artikel 21 vorgelegten Berichten zufolge haben alle Teilnehmerländer die jährlichen Emissionsberichte (zu 100 %, abgesehen von 95 % in ES, 99 % in FR, 3 % in SE und 59 % im Vereinigten Königreich) auf Vollständigkeit geprüft. Den Berichten ist außerdem zu entnehmen, dass die Länder durchschnittlich 80 % der Berichte auf Konsistenz mit den Monitoringkonzepten (alle Länder) und 74 % der Berichte auf Konsistenz mit den Zuteilungsdaten (alle Länder außer FI, IT MT, NO und SE) prüfen. 24 Länder gaben an, Gegenprüfungen auch mit anderen Daten vorzunehmen.

Laut den im Jahr 2018 vorgelegten Berichten nach Artikel 21 mussten die zuständigen Behörden bei 131 Anlagen in 15 Ländern konservative Schätzungen zu fehlenden Daten vornehmen. Schätzungen für 79 dieser Anlagen kamen allerdings aus dem Vereinigten Königreich und bezogen sich auf Emissionen aus Jahren vor 2017, die auf neu entdeckten historischen Fehlern beruhten. Lässt man diese Daten des Vereinigten Königreichs in den Zahlen für 2017 unberücksichtigt, so wurden konservative Schätzungen für 52 Anlagen gemeldet (ca. 0,5 % aller Anlagen), gegenüber 57 Anlagen (0,5 %) für 2016 und 45 Anlagen (0,4 %) für 2015. Die gemeldete Menge der betreffenden Emissionen im Jahr 2017 belief sich auf 2,8 Mio. t CO2 (gegenüber 1,9 Mio. t CO2 im Vorjahr und 8,3 Mio. t im Jahr davor). Dies entspricht ca. 0,2 % der Emissionen insgesamt (gegenüber 0,1 % im Jahr 2016 und 0,5 % im Jahr 2015). In den meisten Fällen mussten diese konservativen Schätzungen vorgenommen werden, weil bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt worden war oder weil die Emissionsberichte die Anforderungen der Monitoring-Verordnung bzw. der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung nicht vollständig erfüllten.

Im Luftverkehr meldeten 8 Länder, dass bei 33 Luftfahrzeugbetreibern (6,1 % der Gesamtzahl) und für 0,8 % der Luftverkehrsemissionen konservative Schätzungen wegen fehlender Daten vorgenommen werden mussten. Im Vergleich dazu lag die Zahl derartiger Meldungen im Vorjahr bei 18 Luftfahrzeugbetreibern (3,5 %) aus vier Ländern.

Die Prüfungen der zuständigen Behörden sind auch in Zukunft wichtig, um die Arbeit der Prüfstellen zu ergänzen. Für 2017 haben alle Länder bestätigt, dass sie weitere Prüfungen bei Anlagen durchführen. Auch bei Luftfahrzeugbetreibern meldeten die meisten Länder (außer CY, EL, IT, LI und RO) die Absicht, ähnlich zu verfahren. Die meisten Länder (außer EL, IT, LU, MT und SE) meldeten, dass sie im Jahr 2017 Stichprobenkontrollen in Anlagen durchgeführt haben.

Für das Jahr 2017 erklärten neun Länder, dass bei 30 Anlagen die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung angewendet wurde (BE: 1, BG: 3, CZ: 1, FR: 1, IT: 8, PL: 1, PT: 1, RO: 6 und UK: 8). Im Bereich Luftverkehr wurde die Anwendung der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung bei 61 Luftfahrzeugbetreibern gemeldet (DE: 7, ES: 3, FR: 1, IT: 6, LT: 1, NL: 1, PL: 1, PT: 6 und UK: 35).

Neun Länder bestätigten, im Berichtszeitraum 2017 Sanktionen (andere als Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung) verhängt zu haben. Es wurden keine Haftstrafen gemeldet, jedoch wurden Geldstrafen, offizielle Mängelrügen oder letzte Mahnschreiben in Bezug auf 73 Anlagen und 27 Luftfahrzeugbetreiber verzeichnet, die sich insgesamt auf einen Wert in Höhe von 37,8 Mio. EUR beliefen 68 . 

Folgende Verstöße wurden im Jahr 2017 am häufigsten gemeldet: Nichtmitteilung von Kapazitätsänderungen (24 Fälle), keine fristgerechte Vorlage von geprüften jährlichen Emissionsberichte (23 Fälle), Betrieb von Anlagen ohne Genehmigung (17 Fälle) und Fehlen eines ordnungsgemäß genehmigten Monitoringkonzepts (11 Fälle).

Eine fünfte Bewertung des Compliance-Zyklus im Rahmen des EU-EHS hat mit Jahresanfang 2018 begonnen. Diese Bewertung zielt darauf ab, Probleme mit der Compliance im Rahmen des EU-EHS auf der Ebene der Teilnehmerländer in Erfahrung zu bringen und sie dabei zu unterstützen, die Umsetzung des EU-EHS durch die Ermittlung von Verbesserungsmöglichkeiten, bewährten Verfahren und Schulungsbedarf zu unterstützen. Die neue Bewertung baut auf die vorangegangene Bewertung aus dem Jahr 2014 und auf Arbeiten zur Überprüfung der Compliance, die im Rahmen des Unterstützungsprojekts zur Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EU-EHS in den Jahren 2015 und 2016 durchgeführt wurden, auf. Dabei wurden Aktionspläne zur Unterstützung von Teilnehmerländern im Hinblick auf ihre Compliance mit dem EU-EHS formuliert.

Eine wichtige Neuerung in Bezug auf die neue Bewertung ist ein Eignungstest, in dem stellvertretend für jedes Land eine zuständige Behörde aufgefordert wird, ein Muster-Monitoringkonzept, einen jährlichen Emissionsbericht und weitere Berichte einer Anlage zu überprüfen. Zusätzlich wird eine Reihe von Dokumenten zur Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EU-EHS für eine bestimmte Anlage in jedem Land analysiert und ein landesspezifisches Erhebungsdokument formuliert, um das Wissen im Hinblick auf die Umsetzung des EU-EHS, was Inspektionen und Durchsetzung sowie Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung betrifft, zu vervollständigen.

10. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK

Die wichtigste Entwicklung im vergangenen Jahr war die Annahme einer ehrgeizigen Reform des EU-EHS für seinen nächsten Handelszeitraum. Durch die Reform kann das EU-EHS einen Beitrag zur Erreichung der EU-Klimaziele 2030 und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris leisten. Das reformierte EHS wird bis 2030 für eine Reduktion der Emissionen um 43 % sorgen, während es gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sicherstellt. Darüber hinaus wird es der Industrie und dem Stromsektor dabei helfen, den Herausforderungen im Hinblick auf Innovationen und Investitionen für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft zu begegnen. Nach der Annahme der überarbeiteten Rechtsvorschriften verschob sich der Schwerpunkt auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen vor dem Beginn der Phase 4. Die Arbeiten an der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die Verlagerung von CO2-Emissionen und die kostenlose Zuteilung sowie auf den Innovationsfond, sind in vollem Gange (siehe Anlage 6).

Die in den vergangenen Jahren vereinbarten rechtlichen Änderungen zum Abbau des Überschusses an Zertifikaten beginnen nun ebenfalls Früchte zu tragen. Der Überschuss an Zertifikaten ist hauptsächlich aufgrund der Verschiebung von Versteigerungen (Backloading) bereits beträchtlich zurückgegangen und hat im Jahr 2017 sein niedrigstes Niveau seit Beginn der Phase 3 erreicht. Die zweite Veröffentlichung des Überschussindikators der Marktstabilitätsreserve in diesem Jahr löst erstmalig eine Übertragung von Zertifikation in die Reserve aus. Zusammen mit den verstärkenden Maßnahmen des reformierten EHS wird das Auktionsvolumen in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 um rund 40 % gegenüber dem entsprechenden Volumen im Jahr 2018 reduziert. Da in den ersten fünf Jahren ihrer Anwendung die doppelte Menge an Zertifikaten in die Reserve einzustellen ist, wird allgemein erwartet, dass der Überschuss in den nächsten Jahren weiterhin in beträchtlichem Ausmaß abnimmt. Fortschritte in diesen Bereichen haben sich in einem gesteigerten Vertrauen der Marktteilnehmer niedergeschlagen, wie durch das verstärkte CO2-Preissignal im letzten Jahr illustriert.

Auch im Bereich Luftverkehr wurden wichtige Fortschritte erzielt. Um dem internationalen Prozess der Einrichtung eines globalen Systems zur Eindämmung der Luftverkehrsemissionen weitere Dynamik zu verleihen und seine künftige Umsetzung in der EU zu erleichtern, wurde die Einschränkung der Anwendung im Luftverkehr auf EWR-interne Flüge bis 2023 verlängert. Ebenso sind die Zielsetzungen nun ehrgeiziger, da ab 2021 auch auf den Luftverkehr derselbe lineare Reduktionsfaktor angewendet wird wie für Anlagen und daher die Obergrenze für Luftverkehrszertifikate jährlich um 2,2 % sinken wird.

Die Architektur des EU-EHS hat sich auch im fünften Jahr der Phase 3 als robust und die Verwaltungsorganisation in den Teilnehmerländern als wirksam erwiesen. Darüber hinaus sind insgesamt das Transparenzniveau, der Investorenschutz und die Integrität des CO2-Marktes mit der Einstufung von Emissionszertifikaten als Finanzinstrumente im Rahmen der neuen Regeln für die Finanzmärkte gestiegen. Mit der Annahme einer Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, um die Ausnahmeregelung des Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft über das Jahresende 2018 hinaus zu verlängern, wurde auch ein wichtiger Schritt in Richtung eines fortgesetzten Schutzes des europäischen CO2-Marktes gegen Mehrwertsteuerbetrug getan.

Das gestärkte EHS unterstreicht auch die Wichtigkeit einer aktiven Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Partnern außerhalb Europas, die CO2-Märkte entwickeln oder handhaben.

Die Kommission wird den europäischen CO2-Markt weiter beobachten und den nächsten Bericht Ende 2019 vorlegen.

ANHANG 

Anlage 1

Tabelle 1: Zahl der zur Modernisierung des Stromsektors zugeteilten kostenlosen Zertifikate

Zahl der gemäß Artikel 10c von den einzelnen Mitgliedstaaten verlangten kostenlosen Zertifikate

Mitgliedstaat

2013

2014

2015

2016

2017

BG

11 009 416

9 779 243

8 259 680

6 593 238

3 812 436

CY

2 519 077

2 195 195

1 907 302

1 583 420

1 259 538

CZ

25 285 353

22 383 398

20 623 005

15 831 329

11 681 994

EE

5 135 166

4 401 568

3 667 975

2 934 380

2 055 614

HU

7 047 255 69

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

LT

322 449

297 113

269 475

237 230

200 379

PL

65 992 703

52 920 889

43 594 320

31 621 148

21 752 908

RO

15 748 011

8 591 461

9 210 797

7 189 961

6 222 255

Insgesamt

133 059 430

100 568 867

87 532 554

65 990 706

46 985 124

Tabelle 2: Maximale Anzahl der im Rahmen der Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für den Stromsektor kostenlos vergebenen Zertifikate pro Jahr

Mitgliedstaat

Maximale Anzahl Zertifikate pro Jahr

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

Insgesamt

BG

13 542 000

11 607 428

9 672 857

7 738 286

5 803 714

3 869 143

1 934 571

54 167 999

CY

2 519 077

2 195 195

1 907 302

1 583 420

1 259 538

935 657

575 789

10 975 978

CZ

26 916 667

23 071 429

19 226 191

15 380 953

11 535 714

7 690 476

3 845 238

107 666 668

EE

5 288 827

4 533 280

3 777 733

3 022 187

2 266 640

1 511 093

755 547

21 155 307

HU

7 047 255

0

0

0

0

0

0

7 047 255

LT

582 373

536 615

486 698

428 460

361 903

287 027

170 552

2 853 628

PL

77 816 756

72 258 416

66 700 076

60 030 069

52 248 393

43 355 049

32 238 370

404 647 129

RO

17 852 479

15 302 125

12 751 771

10 201 417

7 651 063

5 100 708

2 550 354

71 409 917

Insgesamt

151 565 434

129 504 488

114 522 628

98 384 792

81 126 965

62 749 153

42 070 421

679 923 881

Anlage 2

Abbildung 1: Übersicht über Versteigerungen allgemeiner Zertifikate von 2013 bis zum 30. Juni 2018

___ Auktionsclearingpreise

. Abdeckungsquote

Anlage 3:

Tabelle 1: Übersicht über den Tausch von internationalen Gutschriften bis Ende Juni 2018

Tausch von internatio-nalen Gutschriften bis Ende Juni 2018

in Millionen

in Prozent

Bis 30. Juni 2018 eingetauschte internatio-nale Gutschriften

in Millionen

in Prozent

CER

243,66

55,91 %

ERU

192,07

44,09 %

China

181,41

74,45 %

Ukraine

147,69

76,89 %

Indien

15,78

6,48 %

Russland

32,06

16,69 %

Usbekistan

9,44

3,87 %

Polen

2,82

1,46 %

Brasilien

5,27

2,16 %

Deutschland

1,65

0,85 %

Chile

3,16

1,30 %

Frankreich

1,24

0,64 %

Korea

2,93

1,20 %

Bulgarien

0,50

0,26 %

Mexiko

2,86

1,17 %

Sonstige

6,11

3,21 %

Sonstige

22,81

9,36 %

CER und ERU INSGE-SAMT

435,73

100 %

Anlage 4

Tabelle 1: Angebots- und Nachfrageelemente des EHS

Element

Angebot oder Nachfrage?

Veröffentlichung

Aktualisierung und Unsicherheitsfaktoren

In Phase 2 insgesamt übertragene Zertifikate (Banking)

Angebot

CO2-Marktbericht

Es ist keine Aktualisierung vorgesehen, da Phase 2 abgeschlossen ist. Endgültige Zahl.

Versteigerungen zu Beginn der Phase 3

Angebot

Website der GD Klimapolitik, Websites der EEX und der ICE

Nicht Bestandteil der in Phase 2 insgesamt übertragenen Zertifikate. Endgültige Zahlen.

Zertifikate für NER 300

Angebot

Website der EIB

Im Zeitraum 2012–2014 wurden 300 Millionen Zertifikate verkauft. Endgültige Zahlen.

Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten

Angebot

Website der GD Klimapolitik, Websites der EEX und der ICE

Nein – Anpassungen sind in den Mengen für das Folgejahr enthalten.

Die für die Jahre 2013 und 2014 vorgesehenen Versteigerungen fanden 2015 statt.

Versteigerungen in Phase 3

Angebot

Website der GD Klimapolitik, Websites der EEX und der ICE

Nein – die Zahl wird nicht mehr geändert. Von Versteigerungen zurückgehaltene Zertifikate (z. B. aufgrund eines verzögerten Versteigerungsbeginns für einige Mitgliedstaaten, wie die EWR-/EFTA-Länder) können in den Folgejahren versteigert werden.

Kostenlose Zuteilung (nationale Umsetzungsmaßnahmen)

Angebot

EUTL, Tabellen

Diese Zahlen werden im Verlauf des Jahres laufend aktualisiert.

- Ein Mitgliedstaat kann die Zahlen für die Vorjahre nachträglich übermitteln, oder die tatsächliche Zuteilungsmenge kann geringer ausfallen als ursprünglich vorgesehen.

Das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) enthält den genauen Stand der tatsächlichen Zuteilung.

Kostenlose Zuteilung (Reserve für neue Marktteilnehmer)

Angebot

EUTL, Tabellen

Kostenlose Zuteilung

(Luftfahrt)

Angebot

EUTL, Veröffentlichung der Zuteilungstabellen durch die Mitgliedstaaten

Kostenlose Zuteilung

(Artikel 10c)

Angebot

EUTL, Statustabelle

Emissionen (ortsfeste Anlagen)

Nachfrage

EUTL, Daten zur Einhaltung der Vorschriften

Die am 1. Mai veröffentlichten Daten zur Einhaltung der Vorschriften zeigen Emissionen und abgegebene Zertifikate für Anlagen, die die Anforderungen erfüllen (d. h. Anlagen, die für alle betreffenden Jahre Bericht erstatten) 70 .

Emissionen (Luftfahrt)

Nachfrage

Luftfahrzeugbetreiber kamen bezüglich der für 2013 und 2014 gemeldeten Emissionen im Jahr 2015 ihren Verpflichtungen nach.

Gelöschte Zertifikate

Nachfrage

CO2-Marktbericht

Tabelle 2: Zeitplan für die Veröffentlichung der Daten

Zeitplan

Daten

Umfang

1. Januar bis 30. April Jahr x

Aktualisierungen der kostenlosen Zuteilung an den Stromsektor (Artikel 10c)

Jahr x-1

1. April Jahr x

Geprüfte Emissionen

Kostenlose Zuteilung (Artikel 10a Absatz 5 – nationale Umsetzungsmaßnahmen)

Jahr x-1

1. Mai Jahr x

Frist zur Einhaltung der Vorschriften: geprüfte Emissionen und abgegebene Zertifikate

Jahr x-1

Mai/Oktober Jahr x

Eingetauschte internationale Gutschriften

Letztes Quartal des Jahres x

CO2-Marktbericht

Jahr x-1

Januar/Juli Jahr x

Status der Reserve für neue Marktteilnehmer – NER-Tabelle

Nicht auf EU-Ebene veröffentlicht

Auf Ebene der Mitgliedstaaten veröffentlichte kostenlose Zuteilungen an den Luftverkehr

Anlage 5

Tabelle 1: Entscheidungen des Gerichtshofs der EU mit Relevanz für das Funktionieren des EU-EHS im Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018

Akten-zeichen

Betroffene Rechtsvor-schriften

Parteien

Kontext

Da-tum

Urteil des Gerichtshofs

C-302/17

Richtlinie 2003/87/EG

PPC Power a.s./ Finanzdirek-tion der Slowakei, Finanzamt für besondere Steuersub-jekte

Vorabentscheidungser-suchen: Entspricht die Besteuerung kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate, die noch nicht verwendet oder übertragen wurden, der Richtlinie 2003/87/EG?

12.4.2018

Die Steuer ist nicht mit der EU-EHS-Richtlinie vereinbar.

C-229/17

Richtlinie 2003/87/EG,

Beschluss 2011/278/EU

Evonik Degussa GmbH/DE

Vorabentscheidungser-suchen: Liegt eine „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU vor, wenn bereits in einem Gasgemisch enthaltener Wasserstoff isoliert wird?

17.5.2018

Nein, es liegt keine „Herstellung von Wasserstoff“ im Sinne von Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU vor, wenn bereits in einem Gasgemisch enthaltener Wasserstoff isoliert wird.

Rechts-sache C-577/16

Richtlinie 2003/87/EG,

Beschluss 2011/278/EU

Trinseo Deutschland Anlagenge-sellschaft mbH/DE

Vorabentscheidungser-suchen: Bezieht sich Artikel 1 der Richtlinie 2003/87/EG auch auf die Herstellung von Polymeren in Anlagen mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen? Falls dies der Fall ist, können einer solche Anlagen Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden, auch wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Aktivität nicht in sein nationales Umsetzungsgesetz aufgenommen hat?

28.2.2018

Eine Anlage zu Herstellung von Polymeren, im Speziellen des Polymers Polycarbonat, die die Wärme für die Herstellung von einer dritten Anlage bezieht, fällt nicht in den Anwendungsbereich des EU-EHS, da sie keine direkten CO2-Emissionen verursacht.

C-572/16

Richtlinie 2003/87/EG,

Beschluss 2011/278/EU

INEOS Köln GmbH/DE

Vorabentscheidungser-suchen: Entspricht es der Richtlinie 2003/87/EG und dem Beschluss 2011/278/EU, wenn Deutschland Betreibern eine Frist für die Vorlage von Anträgen auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate bei der zuständigen nationalen Behörde setzt? Können die Anträge nach Ablauf der Frist noch korrigiert werden?

22.2.2018

Die Richtlinie 2003/87/EG und der Beschluss 2011/278/EU schließen nationale Vorschriften über eine verpflichtend einzuhaltende Frist für die Vorlage von Anträgen auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate, nach deren Ablauf der Antragsteller keine Möglichkeit zur Berichtigung seines Antrags mehr hat, nicht aus.

Rechtssache C80/16

Richtlinie 2003/87/EG, Beschluss 2011/278/EU

ArcelorMittal Atlantique et Lorraine/Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie, FR

Gültigkeit der Methode zur Festlegung der Produkt-Benchmark für Heißmetall

26.7.2017

Der Gerichtshof bestätigte die Gültigkeit der von der Kommission verwendeten Methode zur Festlegung der Benchmarks für Heißmetall und Sintererz (siehe auch C-180/15 und C-506/14).

Rechtssache C-5/16

Beschluss 2015/1814/EU

PL/ Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Polen focht das Annahmeverfahren und den Inhalt des Beschlusses 2015/1814/EU über die Einrichtung der Marktstabilitätsreserve an und forderte, diesen für nichtig zu erklären, da er die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur der Energieversorgung erheblich berühre. Nach Art. 192 Abs. 2 AEUV hätte ein solcher Beschluss vom Rat einstimmig erlassen werden müssen.

21.6.2018

Der Gerichtshof wies die Klage ab.

Rechtssache C-58/17

Beschluss 2011/278/EU

INEOS Köln GmbH/DE

Vorabentscheidungser-suchen: Erfasst der Begriff „Anlagenteil mit Prozessemissionen“ in Art. 3 Buchst. h des Beschlusses 2011/278/EU nur unvollständig oxidierten Kohlenstoff in gasförmigem Zustand, oder erfasst er auch unvollständig oxidierten Kohlenstoff in flüssigem Zustand?

18.1.2018

Der Gerichtshof stellte fest, dass unvollständig oxidierter Kohlenstoff in flüssigem Zustand aus dem Begriff „Prozessemissionen“ ausgenommen werden kann.

Anlage 6

Tabelle 1: Aktueller Stand der Umsetzung der Phase 4 des EU-EHS

Maßnahme

Zweck

Art des Rechtsakts

Vorgesehene Annahme

Carbon-Leakage-Liste für die Jahre 2021–2030

Erstellung der neuen Carbon-Leakage-Liste für Phase 4 des EU-EHS basierend auf den Kriterien zur Bestimmung jener Sektoren mit einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen.

Delegierter Rechtsakt

1. Quartal 2019

Überarbeitung der Regeln für die kostenlose Zuteilung für 2021–2030

Überarbeitung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung, um diesen an den neuen rechtlichen Kontext für Phase 4 anzupassen.

Delegierter Rechtsakt

Dezember 2018

Anpassung der kostenlosen Zuteilung aufgrund von Produktions-schwankungen

Festlegung der Modalitäten der Anpassung des Ausmaßes der kostenlosen Zuteilung für Anlagen auf Basis von Produktionsniveaus, die über einen Zeitraum von zwei Jahren im Durchschnitt um mehr als 15 % zu- bzw. abnehmen.

Durchführungsrechtsakt

2019

Aktualisierung der Benchmark-Werte für die kostenlose Zuteilung für 2021–2025

Festlegung der aktualisierten Benchmarks für 2021–2025 auf Basis der von den Mitgliedstaaten in den Jahren 2016 und 2017 vorgelegten Daten.

Durchführungs-rechtsakt

2020

Einrichtung des Innovationsfonds

Festlegung der Regeln zur Arbeitsweise des Innovationsfonds einschließlich des Auswahlverfahrens und der Auswahlkriterien.

Delegierter Rechtsakt

2019

Einrichtung des Modernisierungs-fonds

Festlegung der Regeln zur Arbeitsweise des Modernisierungsfonds

Durchführungs-rechtsakt

2020

Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 (Registerverord-nung)

Festlegung der Anforderungen für das Unionsregister für Phase 4 in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten sowie zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit

Delegierter Rechtsakt

1. Quartal 2019

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Versteigerungsver-ordnung)

Ermöglichung der Versteigerung der ersten 50 Mio. Zertifikate für den Innovationsfond aus der Marktstabilitätsreserve (MSR) im Jahr 2020

Delegierter Rechtsakt

Oktober 2018

Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Versteigerungsver-ordnung)

Überarbeitung einiger Aspekte des Versteigerungsverfahrens, um den Anforderungen der Phase 4 zu entsprechen, insbesondere, um die Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds zu ermöglichen und um die Einstufung der EU-EHS-Zertifikate als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) widerzuspiegeln.

Delegierter Rechtsakt

2019

Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 über die Überwachung und Berichterstattung

Vereinfachung, Verbesserung und Klarstellung der Regeln zur Überwachung und Berichterstattung und Verringerung des Verwaltungsaufwandes basierend auf den Umsetzungserfahrungen aus Phase 3

Durchführungs-rechtsakt

4. Quartal 2018

Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 über die Prüfung und Akkreditierung

Vereinfachung, Verbesserung und Klarstellung der Regeln zur Prüfung und Akkreditierung und weitestmöglichen Verringerung des Verwaltungsaufwandes basierend auf den Umsetzungserfahrungen aus Phase 3

Durchführungs-rechtsakt

4. Quartal 2018

Leitlinien für Beihilfemaß-nahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS für die Jahre 2021–2030

Überarbeitung der Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS für Phase 4, um den durch die EU-EHS-Richtlinie eingeführten neuen Bestimmungen über eine verbesserte Transparenz und Berichterstattung im Hinblick auf Regelungen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten Rechnung zu tragen.

Mitteilung der Kommission

2020

Aktueller Stand

Geplant

Läuft

Erledigt

Anlage 7

Tabelle 1: Beiträge der Mitgliedstaaten zur Marktstabilitätsreserve von Januar bis August 2019

Mitgliedstaat/EWR

EFTA-Staat

MSR-Beiträge 71 (Januar–August 2019)

Österreich

3 956 898

Belgien

6 564 219

Bulgarien

5 528 107

Kroatien

1 076 583

Zypern

621 854

Tschechische Republik

10 270 545

Dänemark

3 560 260

Estland

1 936 082

Finnland

4 753 029

Frankreich

15 563 476

Deutschland

56 922 669

Griechenland

8 455 757

Ungarn

3 410 242

Island

110 959

Irland

2 660 749

Italien

26 868 005

Lettland

576 962

Liechtenstein

2 483

Litauen

1 194 802

Luxemburg

311 575

Malta

236 516

Niederlande

9 526 964

Norwegen

2 209 564

Polen

26 186 345

Portugal

4 318 892

Rumänien

9 960 187

Slowakei

3 168 128

Slowenien

1 051 738

Spanien

21 772 019

Schweden

2 304 582

Vereinigtes Königreich

29 651 746

Insgesamt

264 731 936

   

(1)

Die THG-Emissionen in der EU waren bereits im Jahr 2015 um 22 % niedriger als 1990.

(2)

Einzelstaatlichen Prognosen zufolge werden die Emissionen bis 2020 weiter sinken, aber es müssen weitere politische Maßnahmen umgesetzt werden, um die für 2030 angestrebte Reduzierung zu erreichen.

(3)

COM(2015) 337, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52015PC0337

(4)

Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.

(5)

Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7.

(6)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.

(7)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(8)

Die in den Vorjahren veröffentlichten Berichte sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/policies/ets_en#tab-0-1

(9)

Als Stichtag wird der 29. Juni 2018 verwendet.

(10)

Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012, ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

(11)

Informationen zur öffentlichen Konsultation finden Sie hier: https://ec.europa.eu/clima/consultations/public-consultation-establishment-innovation-fund_de

(12)

Bulgarien, die Tschechische Republik, Kroatien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakei.

(13)

Eine Ausnahme wurde für die effiziente und nachhaltige Fernwärmeversorgung in Mitgliedstaaten mit einem BIP pro Kopf zu Marktpreisen unter 30 % des EU-Durchschnitts im Jahr 2013 (Bulgarien und Rumänien) gemacht. Diese Ausnahme betrifft nur 30 % der für diese Mitgliedstaaten verfügbaren Mittel.

(14)

Im Zusammenhang mit Berichten gemäß Artikel 21 umfasst der Begriff „Teilnehmerländer“ oder einfach „Länder“ die 28 EU-Mitgliedstaaten und die EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein).

(15)

Emissionen aus Biomasse werden im EU-EHS mit Null bewertet, d. h. sie sind zwar meldepflichtig, aber es müssen dafür keine Emissionszertifikate abgegeben werden.

(16)

Anlagen der Kategorie C stoßen mehr als 500 000 Tonnen CO2(Äq) pro Jahr, Anlagen der Kategorie B mehr als 50 000 Tonnen, aber nicht mehr als 500 000 Tonnen CO2(Äq) pro Jahr, und Anlagen der Kategorie A höchstens 50 000 Tonnen CO2(Äq) pro Jahr aus. Außerdem sind „Anlagen mit geringen Emissionen“ eine Teilgruppe der Anlagen der Kategorie A mit Jahresemissionen von weniger als 25 000 Tonnen CO2(Äq). Siehe Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30.

(17)

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30.

(18)

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber sind beispielsweise Passagierfluggesellschaften, die Leistungen für die Allgemeinheit anbieten. Nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber sind beispielsweise Betreiber von im Privatbesitz befindlichen Luftfahrzeugen.

(19)

Verordnung (EU) 2018/208 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters, ABl. L 39/3 vom 13.2.2018, S. 3.

(20)

Die Zahl der seit 2013 jährlich in Umlauf gebrachten Luftverkehrszertifikate ergibt sich aus einem Bottom-up-Ansatz, der mit kostenloser Zuteilung beginnt (die zugeteilte Menge wurde anhand von tätigkeitsbezogenen Benchmarks für die Tätigkeiten von Betreibern innerhalb des EWR ermittelt). Die Zahl der versteigerten Zertifikate leitet sich dann aus der Tatsache ab, dass die kostenlose Zuteilung (einschließlich einer besonderen Reserve für die spätere Verteilung an schnell wachsende Luftfahrzeugbetreiber und neue Marktteilnehmer) 85 % der Gesamtzahl an Zertifikaten und die Versteigerung 15 % der Gesamtzahl ausmachen sollten.

(21)

Die aktualisierten Zahlen enthalten neben der kostenlosen Zuteilung und den versteigerten Beträgen auch den Austausch internationaler Gutschriften.

(22)

Enthält Informationen aus dem Luftfahrtauktionskalender 2018.

(23)

Die Zahlen berücksichtigen bis Juni 2018 eingegangene Meldungen von Mitgliedstaaten und können sich aufgrund späterer Meldungen erheblich ändern.

(24)

Anfangswert vor Anwendung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduktionen.

(25)

Beschluss 2013/448/EU der Kommission, ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27.

(26)

Beschluss 2017/126/EU der Kommission, ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 93.

(27)

Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14 Borealis Polyolefine GmbH u. a. gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft u. a., ECLI:EU:C:2016:311.

(28)

Beschluss (EU) 2017/2172 der Kommission vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU hinsichtlich der Verwendung von nicht ausgezahlten Einkünften aus der ersten Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

(29)

Nach dem Beschluss 2010/670/EU der Kommission mussten bei nach der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekten bis Ende 2016 endgültige Investitionsentscheidungen getroffen worden sein; bei den im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geförderten Projekten lief die Frist für die Investitionsentscheidung bis Ende Juni 2018.

(30)

Darüber hinaus wurden Änderungen für die französischen und spanischen Regelungen angenommen.

(31)

https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/723181/Indirect_Cost_Compensation_EU_ETS_UK_Publication_2017_Revised.pdf

(32)

Basierend auf dem durchschnittlichen EUR/GBP-Wechselkurs im Jahr 2017 von 0,88723.

(33)

  https://www.strompreiskompensation.de/SPK/SharedDocs/news/SPK-Auswertungsbericht.html?__site=SPK  

(34)

https://www.cnc-nkc.be/sites/default/files/report/file/2018-08-13_rapportering_icl_2017_goedgekeurd_door_nkc_fr_en_nl.pdf

(35)

https://www.rvo.nl/subsidies-regelingen/subsidieregeling-indirecte-emissiekosten-ets

(36)

  http://www.lagie.gr/anakoinoseis/anakoinoseis/anakoinosi/article/1605/  

(37)

  http://ukmin.lrv.lt/lt/veiklos-sritvs/versloaplinka/pramone/valstybes-pagalba  

(38)

  http://www.envirofond.sk/_img/Prehlady/Dotacie/Dotacie_2017.pdf  

(39)

  https://www.ecologique-solidaire.gouv.fr/sites/default/files/Informations%20sur%20la%20compensation%20des%20coûts%20indirects%20en%20France.pdf  

(40)

https://tem.fi/documents/1410877/2414868/Päästökauppadirektiivin+mukaiset+tiedot+2017+maksetusta+kompensaatiotuesta/86ca7fc7-04f7-446b-843d-c4c6fb861386/Päästökauppadirektiivin+mukaiset+tiedot+2017+maksetusta+kompensaatiotuesta.pdf

(41)

  http://www.mincotur.gob.es/PortalAyudas/emisionesCO2/concesion/2017/Paginas/Resolucion.aspx und http://www.mincotur.gob.es/PortalAyudas/emisionesCO2/concesion/2017/Paginas/PropComplementaria.aspx

(42)

Der Grund für den Vergleich der Auszahlungen 2017 mit den Auktionserlösen 2016 ist, dass die Auszahlungen 2017 einen Ausgleich für indirekte Kosten darstellen, die den Verbrauchern für den Strombezug im Kalenderjahr 2016 entstanden sind.

(43)

Die Menge der allgemeinen Zertifikate wurde unter Berücksichtigung von Beschluss Nr. 1359/2013/EU bestimmt. Die Menge der Luftverkehrszertifikate wurde unter Berücksichtigung von Beschluss Nr. 377/2013/EU und nach Verordnung (EU) Nr. 421/2014 bestimmt.

(44)

 Frühzeitige Versteigerungen von Zertifikaten der Phase 3 wurden im Jahr 2012 entsprechend der gängigen Handelspraxis im Stromsektor durchgeführt, Strom auf Forward-Basis zu verkaufen und den erforderlichen Input (einschließlich der Zertifikate) erst mit Verkauf des Outputs zu erwerben.

(45)

  http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/auctioning/documentation_de.htm

(46)

Weitere Informationen zur Verwendung der Einnahmen aus Versteigerungen durch die Mitgliedstaaten findet sich im Fortschrittsbericht zur Klimapolitik 2018: COM/2018/716 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2018:716:FIN

(47)

BIP-Daten entsprechend den Angaben auf: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tec00115  

(Zugriff im Juli 2018)

(48)

Beschluss Nr. 1359/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 1.

(49)

Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1.

(50)

C(2018) 2801 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2018_2801_en.pdf

(51)

C(2017) 3228 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2017_3228_en.pdf.

(52)

C(2018) 2801 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2018_2801_en.pdf

(53)

Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021, ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7.

(54)

Betriebseinstellungen von Luftfahrzeugbetreibern sind in diesen Zahlen nicht berücksichtigt.

(55)

Bis Ende Juni 2018.

(56)

Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 1.

(57)

COM(2015) 576 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/strategies/progress/docs/com_2015_576_annex_1_cover_en.pdf

(58)

https://ec.europa.eu/info/law/markets-financial-instruments-mifid-ii-directive-2014-65-eu/amending-and-supplementary-acts/implementing-and-delegated-acts_en

(59)

https://ec.europa.eu/info/law/market-abuse-regulation-eu-no-596-2014/amending-and-supplementary-acts/implementing-and-delegated-acts_en

(60)

Die Einstufung von Emissionszertifikaten als Finanzinstrumente auf EU-Ebene gemäß der MiFID II erfordert nicht automatisch eine rechtliche (Neu-)Einstufung von Zertifikaten nach nationalem Recht, da deren Zweck in der Anwendung der EU-Finanzmarktregulierung besteht und den privatrechtlichen Status von Emissionszertifikaten oder deren buchhalterische Behandlung nicht berührt.

(61)

Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 5).

(62)

Vorlagen und Leitliniendokumente zu der Monitoring-Verordnung und der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/policies/ets/monitoring_en#tab-0-1

(63)

Der Hauptgrund dafür liegt darin, dass die auf Messung beruhende Methode den Einsatz erheblicher Ressourcen und erhebliche Kenntnisse für die Messung der Konzentration der betreffenden THG erfordert, die bei vielen kleineren Betreibern nicht vorhanden sind.

(64)

Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission schreibt für alle Betreiber Mindestebenen vor, wobei größere Emissionsquellen höhere Ebenen (d. h. eine höhere Genauigkeit der Daten) erreichen müssen. Für kleinere Emissionsquellen gelten aus Gründen der Kosteneffizienz weniger strenge Anforderungen.

(65)

EA-Listen mit Links zu nationalen Akkreditierungsstellen, die Prüfstellen für das EU-EHS akkreditieren: http://www.european-accreditation.org/information/national-accreditation-bodies-having-been-successfully-peer-evaluated-by-ea (in englischer Sprache)  

(66)

Es ist auch möglich, dass Länder in einigen Fällen mehrere regionale/lokale Behörden als eine zuständige Behörde angeben.

(67)

Geldstrafen, die dem Luftverkehrssektor in Portugal auferlegt wurden, sind in dieser Gesamtsumme nicht enthalten, da die Strafbeträge aufgrund laufender Sanktionsverfahren noch nicht feststanden.

(68)

HU nahm die in Artikel 10c vorgesehene Ausnahme nur im Jahr 2013 in Anspruch.

(69)

Die Daten zur Einhaltung der Vorschriften in den Vorjahren können rückwirkend etwa aufgrund von nachträglichen Übermittlungen korrigiert werden.

(70)

Mitteilung der Kommission C(2018) 2801 final vom 15.5.2018, verfügbar unter https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2018_2801_en.pdf veröffentlicht gemäß Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.2015 („MSR-Beschluss“).