Brüssel, den 18.6.2018

COM(2018) 482 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2017

{SWD(2018) 349 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2017

1. Einführung

2017 wurde der 60. Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge begangen, die den Grundstein für die Europäische Union in ihrer heutigen Form legten. Das bedeutet, dass auch die EU-Wettbewerbspolitik jetzt seit über sechzig Jahren besteht. In der Tat gibt es in der EU seit dem ersten Tag ihres Bestehens Regeln, die den fairen, unverfälschten Wettbewerb schützen.

In den letzten Jahrzehnten hat die Wettbewerbspolitik sich stark auf das Leben der Menschen ausgewirkt: Die europäischen Bürger und Bürgerinnen sind vielleicht nicht immer mit den Wettbewerbsvorschriften vertraut, aber sie handeln jeden Tag als Marktteilnehmer. Der Wettbewerb veranlasst Unternehmen, leistungsbezogen miteinander zu konkurrieren – über Preise, Qualität und Innovation – und auf die Bedürfnisse der Verbraucher einzugehen. Indem Unternehmen zu besserer Leistung veranlasst werden, legt der Wettbewerb Macht in die Hände der Verbraucher.

Überdies können alle im Binnenmarkt aktiven Unternehmen seit Jahrzehnten auf ein stabiles Regelwerk und seine unparteiische Umsetzung vertrauen. Die konsequente, einheitliche und vorhersehbare Durchsetzung sendet die klare Botschaft aus, dass für alle Unternehmen dasselbe regulatorische Umfeld gilt und dieselben Erfolgschancen bestehen.

Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gewährleistet, dass auch in einer Welt des globalen Handels und der globalen Konzerne Kleinunternehmen und Privatpersonen faire Chancen haben. Die Wettbewerbsvorschriften sorgen dafür, dass alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen sich an die gleichen Regeln halten müssen – große und kleine Unternehmen und europäische und außereuropäische.

Die Wettbewerbspolitik spielt zudem eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung der politischen Prioritäten der Kommission. 2017 trugen die wettbewerbspolitischen Maßnahmen dazu bei, die Agenda der Kommission ganz besonders in den Bereichen mit Leben zu füllen, die für europäische Bürger und Bürgerinnen von Bedeutung sind. Die digitale Wirtschaft, Energie, der pharmazeutische und agrochemische Sektor, die netzgebundenen Wirtschaftszweige und die Finanzmärkte gehören zu den Branchen, in denen wettbewerbspolitische Maßnahmen für europäische Verbraucher immer wieder positive Veränderungen bewirken.

Die Kommission arbeitet Hand in Hand mit den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, damit die Vorteile des Wettbewerbs vervielfacht werden und in jedem Mitgliedsstaat der EU zum Tragen kommen. Gleichzeitig arbeitet die Kommission auch mit Wettbewerbsbehörden in aller Welt zusammen, um auf globaler Ebene auf einheitliche Wettbewerbsbedingungen hinzuwirken.

In den vergangenen sechzig Jahren hat die Wettbewerbspolitik der EU Unternehmen und Verbraucher gestärkt, indem sie dafür gesorgt hat, dass jedes Unternehmen und jeder Bürger die Vorteile eines fairen Wettbewerbs spürt.

Dieser Bericht ist eine nicht erschöpfende Zusammenfassung der Tätigkeiten der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik im Verlauf des Jahres 2017. Weitere Informationen finden sich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die diesem Bericht beigefügt ist, und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb 1 .

2. Wirksamere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts

Die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gewährleistet für Verbraucher in der EU den Zugang zu besseren und vielfältigeren Produkten. Die Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen sorgt auch dafür, dass offene Märkte allen zugute kommen. Wesentliche Voraussetzung ist allerdings, dass jeder Europäer denselben Schutz genießt.

Seit über zehn Jahren arbeiten die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ENC) bei der Durchsetzung des EU-Kartellrechts eng zusammen. 2 Dieses Netz fördert die kohärente Anwendung des EU-Kartellrechts durch alle dafür zuständigen Stellen. Bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sollte keine Rolle spielen, in welchem Land im Binnenmarkt ein Unternehmen seinen Sitz hat.

Im März 2017 unterbreitete die Kommission neue Vorschriften, die es den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, das EU-Kartellrecht wirksamer durchzusetzen 3 (sog. „ECN+“). Der Vorschlag soll den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mehr Befugnisse einräumen und sicherstellen, dass sie auch über alle entsprechenden Instrumente verfügen.

ECN+: wie die vorgeschlagene Richtlinie die nationalen Wettbewerbsbehörden der EU stärkt

Sobald die vorgeschlagenen Regelungen verabschiedet sind, verfügen die nationalen Wettbewerbsbehörden über ein Minimum an gemeinsamen Instrumenten und über wirksame Durchsetzungsbefugnisse, die sicherstellen, dass sie

a) bei der Durchsetzung des EU-Kartellrechts unabhängig agieren und völlig unparteiisch ohne Anweisungen von öffentlichen oder privaten Einrichtungen arbeiten;

b) über die personellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die sie für ihre Arbeit benötigen;

c) mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um alle relevanten Beweise zusammenzutragen, also beispielsweise das Recht haben, Mobiltelefone, Laptops und Tablets zu durchsuchen;

d) über geeignete Instrumente verfügen, um bei Verstößen gegen das EU-Kartellrecht angemessene und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Durch den Vorschlag wird sichergestellt, dass die Begriffe Unternehmen, Haftung der Muttergesellschaft und Rechtsnachfolge im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewendet werden, damit Unternehmen Geldbußen nicht durch Umstrukturierung entgehen können. Die nationalen Wettbewerbsbehörden werden auch in der Lage sein, Geldbußen gegen Unternehmen durchzusetzen, die gegen Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben, aber in ihrem Hoheitsgebiet über keine rechtliche Präsenz verfügen - ein wichtiger Aspekt, weil immer mehr Unternehmen international agieren;

e) über harmonisierte Kernbedingungen für die Anwendung von Kronzeugenregelungen und ein gemeinsames System für Kurzanträge verfügen, die einen Anreiz für Unternehmen schaffen, Beweise für rechtswidrige Kartelle vorzulegen. So entstehen zusätzliche allgemeine Anreize für Unternehmen, Kronzeugenregelungen in Anspruch zu nehmen und die eigene Beteiligung an einem Kartell zu melden.

Der Vorschlag der Kommission unterstreicht die Bedeutung der Grundrechte von Unternehmen und verlangt von den Behörden, geeignete Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausübung der den Behörden erteilten Befugnisse zu schaffen, die mindestens die Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfüllen und mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen.

Der Vorschlag für neue Vorschriften hat die Form einer Richtlinie, mit der es möglich wird, nationale Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Richtlinie wurde dem Europäischen Parlament und Rat gemäß dem üblichen Gesetzgebungsverfahren zur Annahme übermittelt. Nach der Annahme müssen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Ein neues Whistleblower-Tool

Bisher wurden die meisten Kartelle über das Kronzeugenprogramm der Kommission aufgedeckt, das Unternehmen erlaubt, ihre eigene Beteiligung an einem Kartell gegen eine Ermäßigung der ihnen auferlegten Geldbuße anzuzeigen. Im März 2017 richtete die Kommission ein anonymes Informationsübermittlungsportal (das sogenannte Whistleblower-Tool) ein, über das auch Einzelpersonen, die Kenntnis von Kartellen oder deren Funktionsweise oder von einer anderen Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht haben, zur Beendigung solcher Verhaltensweisen beitragen können. 4  

Wenn Menschen Bedenken haben wegen Geschäftspraktiken, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen könnten, dann kann dieses neue Tool helfen, durch Bereitstellung von Informationen unter Wahrung der Anonymität Abhilfe zu schaffen. Insiderwissen kann ein wirkungsvolles Instrument sein, das die Kommission dabei unterstützt, Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aufzudecken. Das neue System erhöht die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung und Verfolgung und wird damit sicherlich Unternehmen davon abhalten, sich erstmals oder weiterhin an einem Kartell zu beteiligen oder sich in anderer Weise wettbewerbsschädigend zu verhalten. Informationen können schnell und wirksam zum Erfolg der Untersuchungen der Kommission beitragen, was den Verbrauchern und der EU-Wirtschaft insgesamt zugute kommt.

Die Zahlen in den ersten Monaten der Nutzung sind ermutigend und zeigen, dass Whistleblower den neuen Kanal angenommen haben: Es gehen regelmäßig Meldungen ein.

„Small on small" – Aufwand je nach Bedeutung: Hin zu einer wirksameren Beihilfepolitik

Im Einklang mit dem Konzept „Big on big, small on small“ der Kommission zur Konzentration auf die wichtigen Belange ist jetzt eine erheblich größere Anzahl kleinerer und unproblematischer staatlicher Beihilfemaßnahmen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt. Im Gegenzug sind verstärkte Kontrollen auf Mitgliedstaatsebene, größere Transparenz und Evaluierung der Auswirkungen von Beihilfen vorgesehen. 5 Am 17. Mai weitete die Kommission den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf Häfen und Flughäfen aus und führte weitere Vereinfachungen in anderen Bereichen ein, wie Kulturprojekte und Mehrzweck-Sportstätten sowie Ausgleichsmaßnahmen für Unternehmen in den äußersten Randlagen der EU. 6 Dies dürfte die öffentlichen Investitionen zur Unterstützung der allgemeinen Ziele der Kommission in den Bereichen Arbeitsplätze und Wachstum, Klima, Innovation und sozialer Zusammenhalt fördern.

Die Kommission gab den Behörden der Mitgliedstaaten weiterhin Orientierungshilfen durch sogenannte Analyseraster für die Anwendung der Beihilfevorschriften auf die öffentliche Finanzierung von Infrastrukturprojekten, die infolge der Annahme der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe von 2016 überarbeitet wurden. 7 Die geänderte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung und die Analyseraster erleichtern die Umsetzung von Infrastrukturinvestitionen, die nun schneller und mit voller Rechtssicherheit für Projektentwickler und Bewilligungsbehörden ausgeführt werden können.

Die Kommissionsdienststellen erleichterten die Einhaltung der Transparenzvorschriften des Vorschriftenpakets zur Modernisierung des Beihilfenrechts (SAM) durch Entwicklung einer Beihilfentransparenzdatenbank in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Dabei handelt es sich um ein neues Informatiktool für die Unterbreitung und Veröffentlichung von Daten über staatliche Beihilfen. 8 Ende Oktober 2017 hatten 24 Mitgliedstaaten die Beihilfentransparenzdatenbank eingeführt. 22 Mitgliedstaaten veröffentlichten Angaben zu etwa 15 000 gewährten Beihilfen.

Die Kommission unterstützt Mitgliedsstaaten überdies im Rahmen einer multilateralen Partnerschaft, so beispielsweise über die Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Modernisierung des Beihilfenrechts. Die Gruppe bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Austausch bewährter Verfahren in ihren Systemen für Beihilfenkontrolle und sie fungiert als Netz für die informelle Erörterung von Beihilfefragen unter den Mitgliedsstaaten und mit der Kommission.

3. Ausschöpfung der Möglichkeiten des digitalen Binnenmarkts

Digitale Technologien sind inzwischen fester Bestandteil des Lebens der EU-Bürger – ob zu Hause, bei der Arbeit, im Studium oder auf Reisen. 360 Mio. Europäer nutzen täglich das Internet, und fast 60 % von ihnen nutzten einen Zugang per Handy oder Smartphone. Um die sich damit bietenden neuen Möglichkeiten optimal zu nutzen, braucht Europa einen gut vernetzten digitalen Binnenmarkt. Die Wettbewerbspolitik ist Bestandteil der Strategie der Kommission, um den digitalen Binnenmarkt auszubauen und zu stärken und damit neues Wachstum und Hunderttausende neue Arbeitsplätze zu schaffen 9 .  

Kartellrechtsdurchsetzung zur Unterstützung von Innovationen auf Online-Märkten

Im digitalen Sektor ist es von entscheidender Bedeutung, dass erfolgreiche Unternehmen, die den Markt beherrschen, daran gehindert werden, ihre Macht zur Ausschaltung des Wettbewerbs zu nutzen, denn dadurch könnten Innovationen letztendlich erheblich beeinträchtigen werden.

Im Juni 2017 stellte die Kommission fest, dass Google seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbrauchte, indem der eigene Preisvergleichsdienst in den Suchergebnissen am besten platziert wurde. 10

Die Sache „Google Shopping“: Größere Auswahl für die Verbraucher

Das Flagship-Produkt von Google ist die Google-Suchmaschine, mit der Verbraucher Suchergebnisse finden, für die sie mit ihren Daten bezahlen. 2004 trat Google in Europa in den getrennten Markt der Preisvergleichsdienste mit einem Produkt ein, das sich inzwischen „Google Shopping“ nennt. 2008 begann Google auf den europäischen Märkten mit der Umsetzung einer Strategie zur Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdienstes, wobei diese Strategie auf der marktbeherrschenden Stellung von Google bei der allgemeinen Internetsuche und nicht auf leistungsbezogenem Wettbewerb zwischen Preisvergleichsdiensten basierte. Google platzierte seinen eigenen Preisvergleichsdienst systematisch am besten und stufte konkurrierende Preisvergleichsdienste in den Suchergebnissen herab. Selbst die am höchsten platzierten Wettbewerber wurden nachweislich im Durchschnitt erst auf Seite vier der Suchergebnisse von Google angezeigt, und andere Dienste erschienen sogar noch weiter unten. Google nahm den eigenen Preisvergleichsdienst von generischen Suchalgorithmen, die auch zu solchen Herabstufungen führen, aus. Infolgedessen war der Preisvergleichsdienst von Google für die Verbraucher in den Suchergebnissen von Google wesentlich sichtbarer als konkurrierende Preisvergleichsdienste.

Kunden klicken nachweislich viel häufiger auf sichtbarere Ergebnisse, d. h. Ergebnisse, die weiter oben auf der Liste der Suchergebnisse von Google erscheinen. Die rechtswidrigen Verhaltensweisen verschafften dem Preisvergleichsdienst von Google somit deutlich mehr Klicks, während konkurrierende Dienste dauerhaft erheblich seltener aufgerufen wurden.

Die Kommission verhängte eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. EUR gegen Google, da das Unternehmen gegen das EU-Kartellrecht verstoßen hatte. Die Kommission forderte Google in ihrem Beschluss außerdem auf, für konkurrierende Preisvergleichsdienste und den eigenen Dienst den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten.

Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem von ihnen beherrschten Markt oder auf anderen, aber verbundenen Märkten einschränken. Google nahm anderen Unternehmen mit seinem Verhalten die Chance auf leistungsbezogenen Wettbewerb und Innovationen und verstieß damit gegen das EU-Kartellrecht. Von Bedeutung war vor allem, dass den Verbrauchern in Europa echte Auswahlmöglichkeiten vorenthalten wurden und sie Innovationen nicht uneingeschränkt nutzen konnten.

Die Kommission setzt die Untersuchung der möglichen missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Google in zwei anderen Fällen fort, in denen es um Apps und Dienste für mobile Geräte (Android 11 ) bzw. um Suchmaschinenwerbung von Googleauf anderen Websites (AdSense 12 ) geht.

Ferner überprüfte die die Kommission Vertriebsvereinbarungen von Amazon mit E-Book-Verlagen in Europa. 13 Die Kommission leitete eine Untersuchung ein, weil sie Bedenken in Bezug auf Klauseln in E-Book-Vertriebsvereinbarungen von Amazon hatte, die gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen könnten. In diesen Klauseln, die gelegentlich als „Meistbegünstigungsklauseln“ bezeichnet werden, wird von den Verlagen verlangt, Amazon Bedingungen anzubieten, die ebenso günstig oder besser sind als die den Konkurrenten angebotenen, und/oder Amazon über günstigere oder alternative Bedingungen für Konkurrenten zu informieren. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass solche Klauseln es anderen E-Book-Plattformen erschweren könnten, innovative Dienste für E-Books zu entwickeln und wirksam mit Amazon zu konkurrieren.

Amazon versuchte, die Bedenken der Kommission mit dem Angebot auszuräumen, die Bedingungen seiner Vereinbarungen mit den Verlagen nicht durchzusetzen, nicht mehr einzuführen oder zu ändern. Die ursprünglich von Amazon vorgeschlagenen Verpflichtungen wurden nach Rückmeldungen von Beteiligten geändert. Im Mai kam die Kommission zu dem Schluss, dass die letzte Fassung der Verpflichtungen eine zeitnahe, wirksame und umfassende Lösung für die festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken bot. 14 Die Verpflichtungen werden zu Innovation und unverfälschtem Wettbewerb auf dem europäischen E-Book-Markt, der einen Wert von mehr als 1 Milliarde EUR hat, beitragen, indem sie die Wahlmöglichkeiten vergrößern und den Wettbewerb stärken.

Kartellrechtsdurchsetzung auf Sportmärkten

Am 8. Dezember 2017 erließ die Kommission einen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass die Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion (ISU) gegen Artikel 101 AEUV verstoßen. 15 Die betreffenden Bestimmungen sahen harte Sanktionen gegen Sportler vor, die an Eisschnelllauf-Wettkämpfen teilnahmen, die nicht von der ISU genehmigt waren, auch wenn diese Wettkämpfe keine Gefahr für legitime sportliche Ziele wie den Schutz der Integrität und der ordnungsgemäßen Durchführung von Sportwettkämpfen oder die Gesundheit und Sicherheit der Sportler darstellten.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Sportlern aufgrund der Zulassungsbestimmungen der ISU die Teilnahme an nicht von der ISU organisierten Eisschnelllauf-Wettkämpfen verweigert wurde und dass ihnen dadurch während der relativ kurzen Eisschnelllaufkarriere zusätzliche Einnahmequellen vorenthalten werden konnten. Ferner erschwerten es die Zulassungsbestimmungen der ISU unabhängigen Organisatoren, eigene Eisschnelllauf-Wettkämpfe zu veranstalten, da Spitzensportler nicht bei ihren Wettkämpfen antreten würden. So wurde die Entwicklung alternativer und innovativer Eisschnelllauf-Wettkämpfe zum Nachteil von Fans und Zuschauern eingeschränkt.

Wenngleich die Kommission die Ansicht vertrat, dass ihr Eingreifen angesichts der Umstände des Falles erforderlich war, bedeutet der Beschluss nicht, dass die Kommission beabsichtigen würde, in jedem sportbezogenen Streit als Schiedsrichter aufzutreten.

Sektoruntersuchung der Kommission zum elektronischen Handel

Durch den elektronischen Handel sollten Verbraucher eine größere Auswahl bei Waren und Dienstleistungen haben und grenzüberschreitend einkaufen können. Auch wenn immer mehr Waren und Dienstleistungen weltweit über das Internet gehandelt werden, wächst der grenzüberschreitende Online-Verkauf innerhalb der EU nur langsam. 2015 leitete die Kommission eine Sektoruntersuchung ein, um mögliche wettbewerbsrechtliche Bedenken auf europäischen Märkten für elektronischen Handel zu ermitteln. 16 Während der Untersuchung wurden Beweismittel von fast 1 900 Unternehmen zusammengetragen, die im elektronischen Handel mit Verbrauchsgütern und digitalen Inhalten aktiv sind, und es wurden rund 8 000 Vertriebs- und Lizenzverträge analysiert. Im Mai 2017 veröffentlichte die Kommission den Abschlussbericht zu der Sektoruntersuchung 17 , in dem auch die Stellungnahmen zum vorläufigen Bericht vom September 2016 berücksichtigt wurden. Die Ergebnisse helfen der Kommission nun bei der gezielteren Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln im elektronischen Handel. Darüber hinaus veranlasste die Sektoruntersuchung mehrere Unternehmen, ihre Handelspraktiken auf eigene Initiative zu überprüfen.

Bekämpfung von Preisbeschränkungen und Geoblocking

Im Februar 2017 leitete die Kommission drei separate Untersuchungen ein, um zu prüfen, ob bestimmte Praktiken im OnlineHandel Verbraucher daran hindern, Unterhaltungselektronik, Videospiele und Hotelübernachtungen über Grenzen hinweg zu wählen und zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erwerben. 18 Ziel der drei Untersuchungen ist die Lösung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Einzelhandelspreisbeschränkungen, Diskriminierung auf der Grundlage des Standortes und Geoblocking, die in vertikalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen vorgesehen sind. Die vorläufigen Ergebnisse der Sektoruntersuchung der Kommission über Wettbewerb im elektronischen Handel zeigen, dass derartige Beschränkungen in der gesamten EU weit verbreitet sind.

Im Juni 2017 leitete die Kommission außerdem eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung der Vertriebsvereinbarungen und -praktiken des Bekleidungsherstellers und -händlers Guess ein. 19  Drei weitere kartellrechtliche Untersuchungen sollen zeigen, ob Nike, Sanrio und Universal Studios den grenzüberschreitenden Verkauf und den Online-Verkauf von Merchandising-Produkten beschränken. 20 Die Kommission prüft, ob die Lizenz- und Vertriebspraktiken dieser drei Unternehmen die Verbraucher am Zugang zu einer größeren Auswahl und zu besseren Angeboten im Binnenmarkt hindern.

Eines der Hauptziele der Strategie der Kommission für den digitalen Binnenmarkt 21 besteht darin, den Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu Waren und Dienstleistungen zu verbessern, indem beispielsweise gewährleistet wird, dass die EU-Wettbewerbsvorschriften eingehalten, ungerechtfertigtes Geoblocking beendet 22 und die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten ermöglicht werden.

Gewährleistung eines dynamischen Wettbewerbs im Mediensektor

Der Mediensektor ist von entscheidender Bedeutung für den Fortschritt im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und für die Entwicklung und Wahrung von Kultur, Information, Bildung und Demokratie. Da digitale Inhalte immer leichter verfügbar sind und über verschiedene Plattformen (digital terrestrisch, Kabel, Satellit, Internet, mobile Netze) zugänglich gemacht werden, kombinieren Firmen zunehmend die Produktion von Inhalten und deren Vertrieb. Bei der Prüfung von Zusammenschlüssen im Mediensektor ist eines der Hauptanliegen der Kommission, dass der Zugang zu zentralen Elementen - seien es Inhalte, Technologie oder Vernetzung - nicht beeinträchtigt wird.

Im April 2017 genehmigte die Kommission die geplante Übernahme von Sky durch den US-Medienkonzern Twenty-First Century Fox nach der Fusionskontrollverordnung. 23 Bei Sky handelt es sich um den führenden Pay-TV-Betreiber in Deutschland, Irland, Italien, Österreich und im Vereinigten Königreich, und Twenty-First Century Fox ist eines der sechs größten Filmstudios in Hollywood und Fernsehprogramm-Anbieter. Fox und Sky sind in Deutschland, Irland, Italien, Österreich und im Vereinigten Königreich vornehmlich auf unterschiedlichen Märkten tätig. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Vorhaben in Europa keine Wettbewerbsbedenken aufwirft. 

Im Mai genehmigte die Kommission die Übernahme der faktischen Kontrolle über Telecom Italia durch Vivendi. 24 Telecom Italia (Italien) und Vivendi (Frankreich) sind beide über ihre Beteiligungen an zwei anderen Unternehmen, Persidera and Mediaset, auf dem Markt für den Vorleistungszugang zu digitalen terrestrischen Netzen für die Ausstrahlung von TV-Kanälen aktiv. Die Kommission stellte fest, dass Vivendi nach dem Zusammenschluss einen Anreiz gehabt hätte, die auf dem Markt für den Vorleistungszugang zu digitalen terrestrischen Netzen für TV-Kanäle verlangten Preise zu erhöhen. Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, verpflichtete sich Vivendi, die Beteiligung von Telecom Italia an Persidera abzustoßen. Der Beschluss der Kommission erging vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der Zusagen.

Für die Prüfung der Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den verschiedenen betroffenen Märkten im Europäischen Wirtschaftsraum ist ausschließlich die Kommission zuständig. Laut der EU-Fusionskontrollverordnung können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete Maßnahmen (einschließlich des Verbots geplanter Rechtsgeschäfte) zum Schutz anderer berechtigter Interessen (u. a. der Medienvielfalt) ergreifen. Hierzu prüft das britische Ministerium für Kultur, Medien und Sport derzeit, ob im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von Sky durch Twenty-First Century Fox geeignete Maßnahmen zum Schutz der Medienvielfalt im Vereinigten Königreich getroffen werden sollten.

Die Kommission genehmigte außerdem zwei Beihilferegelungen zur Unterstützung der Entwicklung und Förderung bildender und kulturell wertvoller digitaler Videospiele in Deutschland 25 und Dänemark 26 .

Fusionskontrolle und Bedeutung der Bereitstellung richtiger Informationen

Bei der Prüfung eines Fusionsvorhabens muss die Kommission in der Lage sein, Entscheidungen in Kenntnis der genauen Sachlage zu treffen. Die EU-Fusionskontrollverordnung verpflichtet Unternehmen, im Rahmen von Fusionskontrollverfahren korrekte Angaben zu machen, die nicht irreführend sind, denn solche Angaben sind für die Kommission unerlässlich, um Fusionen und Übernahmen zeitnah und wirksam prüfen zu können. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob sich die Informationen auf das Endergebnis des Fusionskontrollverfahrens auswirken.

Als Facebook im Jahr 2014 die Übernahme von WhatsApp zur Genehmigung anmeldete 27 , teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass es nicht in der Lage sein würde, einen zuverlässigen automatischen Abgleich der bei Facebook bzw. WhatsApp unterhaltenen Benutzerkonten vorzunehmen. Die Kommission stellte jedoch später fest, dass dies entgegen den von Facebook im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens von 2014 gemachten Angaben doch bereits im Jahr 2014 technisch möglich war und dass Facebook von dieser Möglichkeit Kenntnis hatte. Nach einer Mitteilung der Beschwerdepunkte verhängte die Kommission im Mai 2017 eine Geldbuße in Höhe von 110 Mio. EUR gegen Facebook wegen unrichtiger oder irreführender Angaben. 28 Der Beschluss sendet ein klares Signal an Unternehmen, dass alle Aspekte der EU-Fusionskontrollvorschriften, einschließlich der Verpflichtung zur Bereitstellung richtiger Angaben, einzuhalten sind.

Unterstützung der Konnektivität in der EU

Internetversorgung und Internetanschlüsse sind Voraussetzung für digitale Entwicklung und Innovation. Im Rahmen ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt  ist die Kommission bestrebt, den Breitbandausbau, besonders in unterversorgten Gebieten, zu fördern und ein hohes Maß an Konnektivität in der EU zu gewährleisten. Als Ziel hat die Kommission die Einrichtung von Internetanschlüssen mit Upload-/Download-Datenübertragungsgeschwindigkeiten von 1 Gigabit pro Sekunde für alle Schulen, Verkehrsknotenpunkte und die wichtigsten Anbieter von öffentlichen Dienstleistungen sowie digitalintensive Unternehmen bis 2025 gesetzt. Außerdem sollten alle europäischen Haushalte Zugang haben zu Netzen mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Megabit pro Sekunde, die bis 2025 auf 1 Gigabit aufgerüstet werden können. 29  Und schließlich sollten ebenfalls bis 2025 alle Ballungsgebiete und wichtigen terrestrischen Verkehrswege mit unterbrechungsfreier 5G-Abdeckung versorgt werden.

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die insbesondere für unterversorgte Gebiete gedacht ist und es Mitgliedstaaten ermöglicht, Breitbandnetze ohne Anmeldung staatlicher Beihilfen auszubauen, und die Leitlinien der Kommission für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau 30 bieten Stabilität und Rechtssicherheit für Investitionen in Breitbandnetze. Diese Vorschriften unterstützen den schnellen Ausbau einer staatlich geförderten Breitbandinfrastruktur mit öffentlichen Mitteln und halten dabei die Gefahr der Verdrängung von Privatinvestitionen oder der Schaffung von Monopolen möglichst gering. Alle Mitgliedstaaten haben inzwischen nationale und/oder regionale Breitbandstrategien angenommen und/oder aktualisiert und passen sie nach und nach an die neuen strategischen Konnektivitätsziele für 2025 an. Die Kommission genehmigte im Jahr 2017 umfangreiche nationale und regionale Breitbandausbauprogramme, insbesondere für Deutschland, Kroatien, Litauen, Österreich und Polen. Die geplanten Maßnahmen bringen Verbrauchern und Unternehmen ein schnelleres Internet. 2017 leistete die Generaldirektion Wettbewerb mit ihrem Know-how im Wettbewerbsrecht, insbesondere hinsichtlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, einen aktiven Beitrag zum European Network of Broadband Competence Offices 31 und dem Toolkit for Rural Broadband 32 . Ziel beider Initiativen ist der Aufbau (rechtlicher, technischer bzw. finanzieller) Kapazitäten und die Wissensvermittlung im Bereich Breitbandtechnologie.

4. Förderung des fairen Wettbewerbs auf konzentrierten Märkten zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen

Starke Marktkonzentration bedeutet, dass wenige Unternehmen über hohe Marktanteile in einem bestimmten Wirtschaftszweig verfügen. Die strenge Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gewährleistet, dass große und mächtige Unternehmen am Missbrauch ihrer Marktmacht zum Nachteil ihrer Kunden und der Wirtschaft allgemein gehindert werden. Der Gerichtshof präzisierte im September den Rahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Exklusivrabatten, die von beherrschenden Unternehmen gewährt werden. Er bestätigte, dass derartige Rabatte als Ausgangspunkt unrechtmäßig sind und dass sich wettbewerbswidrige Auswirkungen in vielfacher Weise belegen lassen. 33 Unter verfahrenstechnischen Gesichtspunkten erinnerte der Gerichtshof auch daran, wie wichtig es ist, Aufzeichnungen über Kontakte mit Unternehmen und anderen Parteien zu führen, die an Wettbewerbsuntersuchungen beteiligt sind, ganz im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die die Kommission der Fairness und Achtung der Verteidigungsrechte der Unternehmen beimisst.

Kartellrechtsdurchsetzung im Arzneimittelsektor

Europäische Bürger brauchen Zugang zu innovativen, sicheren und bezahlbaren pharmazeutischen Produkten. Wenn Pharmaunternehmen, Medizinprodukthersteller oder andere Unternehmen im Gesundheitsbereich von unlauteren Praktiken abgehalten werden, gewinnen die Bürger. Neue, bessere Produkte werden entwickelt, die Preise fallen und Gesundheitsetats werden geschont. In der EU verfolgt jeder Mitgliedstaat eine unterschiedliche, am eigenen wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Bedarf ausgerichtete Preisregulierungs- und Erstattungspolitik; dennoch müssen sich alle im europäischen Binnenmarkt aktiven Pharmaunternehmen an die Wettbewerbsvorschriften halten.

Im Mai 2017 leitete die Europäische Kommission ein förmliches Untersuchungsverfahren ein, um Vorwürfe zu prüfen, nach denen Aspen Pharma bei fünf lebenswichtigen Krebsarzneien unangemessen hohe Preise ansetzt. 34 Die Kommission prüft, ob Aspen unter Verstoß gegen das EU-Kartellrecht eine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat. Die Kommission wird dieser eingehenden Prüfung nun Vorrang einräumen. Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor.

Die Kommission prüft die Preispolitik bei lebenswichtigen Arzneien: die Sache Aspen

Aspen ist ein weltweit tätiges Pharmaunternehmen mit Sitz in Südafrika und mehreren Tochtergesellschaften im EWR. Die Untersuchung gilt der Preispolitik von Aspen bei Nischenarzneimitteln, so beispielsweise zur Behandlung bestimmter Krebsarten wie Blutkrebs. Die Arzneimittel werden in unterschiedlichen Formulierungen und unter diversen Markennamen gehandelt. Aspen hatte die Wirkstoffe nach Auslaufen des Patentschutzes erworben.

Die Kommission untersucht Mutmaßungen, wonach Aspen massive, ungerechtfertigte Preiserhöhungen von bis zu mehreren hundert Prozent vorgenommen hat. Zur Durchsetzung solcher Preiserhöhungen hat Aspen beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten gedroht, die fraglichen Arzneimittel vom Markt zu nehmen, und dies in bestimmten Fällen wirklich getan. Die Untersuchung erstreckt sich auf den gesamten EWR mit Ausnahme Italiens, da die italienische Wettbewerbsbehörde gegen Aspen bereits im September 2016 kartellrechtliche Sanktionen verhängt hatte.

Mit dieser Untersuchung geht die Kommission erstmalig Hinweisen auf ungerechtfertigt hohe Preise in der Pharmaindustrie nach.

Mit großer Wachsamkeit geht die Kommission auch gegen Bestrebungen der Originalpräparatehersteller vor, die Einführung von Generika auf dem Markt zu verzögern oder zu behindern. Im Juli 2017 sandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an das Pharmaunternehmen Teva. 35 Die Kommission informierte Teva über ihre vorläufige Auffassung, derzufolge die Vereinbarung mit dem Konkurrenten Cephalon gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. In der Vereinbarung verpflichtete Teva sich, keine billigere Generika-Form des Cephalon-Arzneimittels gegen Schlafstörungen, Modafinil, zu vermarkten.

Marktzugang und Wettbewerb bei Generika sind wichtig für die Erschwinglichkeit von Gesundheitsleistungen. Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge kann die Vereinbarung zur Patentstreitbeilegung zwischen Cephalon und Teva unter Umständen das Inverkehrbringen eines billigeren Generikums verzögert haben, was zu höheren Preisen für Modafinil geführt und für EU-Patienten und die Budgets der Gesundheitsdienste erheblichen Schaden verursacht hat. Die Unternehmen können jetzt zu den Bedenken der Kommission Stellung nahmen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor.

Die wichtigsten Unternehmenszusammenschlüsse im Pharmasektor

Im Juni genehmigte die Kommission unter Auflagen die Übernahme von Actelion durch Johnson & Johnson. 36 Wenngleich sich die Aktivitäten der beiden Unternehmen weitgehend ergänzten, arbeiteten beide an der Behandlung von Schlafstörungen auf der Grundlage eines neuen Verfahrens zur Heilung dieses Gesundheitsproblems. Die Marktuntersuchung der Kommission ergab, dass das Vorhaben in der angemeldeten Form Johnson & Johnson die Möglichkeit und einen Anreiz geben würde, seine konkurrierenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme zur Therapie von Schlaflosigkeit entweder durch Verzögerung oder Einstellung eines der beiden Programme zu rationalisieren. Um diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, bot Johnson & Johnson Abhilfemaßnahmen an, die sicherstellen sollen, dass das Unternehmen die Entwicklung keines der Forschungsprogramme für Schlaflosigkeit negativ beeinflussen kann.

Die wichtigsten Unternehmenszusammenschlüsse im Agrochemiesektor

Saatgut und Pestizidprodukte sind äußerst wichtig für Landwirte und letztlich für Verbraucher. Die Kommission sichert den wirksamen Wettbewerb in diesem Wirtschaftszweig, damit Landwirte Zugang zu innovativen Erzeugnissen, besserer Qualität und wettbewerbsfähigen Preisen erhalten. Auf diesem Markt prüfte die Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung die kürzlichen Zusammenschlüsse zwischen Dow und Dupont, Syngenta und ChemChina sowie Bayer und Monsanto. Die Beschlüsse wurden nach eingehender Prüfung der Vorhaben erlassen.

Die bedingte Genehmigung des Zusammenschlusses von Dow und Dupont und der Übernahme von Syngenta durch ChemChina

Im März 2017 genehmigte die Kommission den Zusammenschluss zwischen den US-Chemieunternehmen Dow und DuPont vorbehaltlich der Veräußerung großer Teile des globalen Pestizidgeschäfts von DuPont, einschließlich seiner globalen Forschungs- und Entwicklungsorganisation. 37 Die Kommission hatte Bedenken, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form in einer Reihe von Märkten für vorhandene Pestizide den über Preis und Auswahl betriebenen Wettbewerb einschränken würde. Darüber hinaus ergab sich aus einer eingehenden Untersuchung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Innovationswettbewerb in einer Reihe von Innovationsbereichen, in denen die FuE-Anstrengungen der Parteien miteinander konkurrieren, wie auch auf den Innovationswettbewerb bei Pestiziden allgemein, dass der Zusammenschluss auch einen deutlichen Rückgang der Innovationen zur Folge haben würde. Die von Dow und DuPont vorgelegten endgültigen Verpflichtungszusagen räumten alle Bedenken vollständig aus.

Im April 2017 genehmigte die Kommission die Übernahme von Syngenta durch ChemChina (ansässig in der Schweiz bzw. in China) unter Auflagen. 38 Die Kommission hatte Bedenken, dass das angemeldete Vorhaben in einer Reihe vorhandener Märkte für Pestizide im Europäischen Wirtschaftsraum den Wettbewerb einschränken und einen Rückgang des Wettbewerbs für Pflanzenwachstumsregulatoren bewirken könnte. Die Genehmigung wurde daher von der Veräußerung großer Teile des europäischen Geschäfts für Pestizide und Wachstumsregulatoren von ChemChina abhängig gemacht. Die Untersuchung der Kommission konzentrierte sich auf den Wettbewerb bei vorhandenen Pestiziden, da ChemChina bei der Entwicklung neuer und innovativer Pestizide nicht mit Syngenta konkurriert.

Im August leitete die Kommission eine eingehende Prüfung ein, um die geplante Übernahme von Monsanto (USA) durch Bayer (Deutschland) nach der EU-Fusionskontrollverordnung zu würdigen. 39  Das neue Unternehmen würde über die größte Palette an Pestiziden und die stärkste Marktstellung bei Saatgut und agronomischen Merkmalen verfügen und somit zum größten integrierten Unternehmen der Branche werden. Die Kommission hatte vorläufige Bedenken dahingehend, dass die geplante Übernahme den Wettbewerb auf einer Reihe unterschiedlicher Märkte einschränken könnte, was zu höheren Preisen, einer geringeren Qualität, weniger Auswahl und geringerer Innovation führen würde. Insbesondere ergab die erste Marktuntersuchung vorläufige Bedenken in den Bereichen Pestizide, Saatgut und agronomische Merkmale sowie digitale Landwirtschaft. Die Kommission untersuchte ferner, ob der Zugang der Wettbewerber zu Händlern und Landwirten, insbesondere im Hinblick auf die digitale Landwirtschaft, erschwert würde, sollten Bayer und Monsanto ihre Verkäufe von Pestiziden und Saatgut bündeln oder zusammenlegen. Bei der digitalen Landwirtschaft handelt es sich um die Sammlung von Daten und Informationen über landwirtschaftliche Betriebe mit dem Ziel, Landwirten eine auf sie abgestimmte Beratung oder aggregierte Daten zur Verfügung zu stellen. Sowohl Bayer als auch Monsanto investieren in diese neue Technologie. Aufgrund des weltweiten Tätigkeitsfelds von Bayer und Monsanto arbeitet die Kommission eng mit anderen Wettbewerbsbehörden zusammen, insbesondere mit dem Department of Justice der Vereinigten Staaten und den Kartellbehörden in Australien, Brasilien, Kanada und Südafrika.

Gewährleistung wettbewerbsfähiger Einsatzmittelpreise für europäische Wirtschaftszweige

Im April 2017 untersagte die Kommission die geplante Übernahme von Cemex Croatia durch HeidelbergCement und Schwenk nach der EU-Fusionskontrollverordnung. 40 Ausschlaggebend für das Verbot waren die Bedenken der Kommission, dass die Übernahme den Wettbewerb in Kroatien auf den Märkten für Grauzement beträchtlich vermindert und zu Preiserhöhungen geführt hätte.

Die Übernahme hätte den Wettbewerb zwischen engen Konkurrenten ausgeschaltet und eine beherrschende Stellung auf den kroatischen Zementmärkten begründen können. Gemeinsam wären die beteiligten Unternehmen auf Marktanteile von generell rund 45-50 % und in einigen Landesteilen von mehr als 70 % gekommen. Nach einer eingehenden Fusionskontrolluntersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die angebotene Abhilfemaßnahme nicht ausreichte, um die Schwächung des Wettbewerbs, zu der der Zusammenschluss geführt hätte, auszugleichen.

Zement ist ein wichtiger Werkstoff für die Bauindustrie, die viele Arbeitsplätze in Kroatien schafft und in den letzten Jahren gelitten hat. Die Kommission leitete Maßnahmen zum Schutz der Kunden und zur Verhinderung negativer Auswirkungen durch höhere Einsatzmittelpreise ein.

5. Wachstumsimpulse durch den Wettbewerbsschutz in netzgebundenen Wirtschaftszweigen

Im Energiesektor setzt die Kommission ihre Bemühungen zur Schaffung einer Europäischen Energieunion fort, in der saubere Energie ungehindert und sicher fließen kann. Eine zuverlässige Energieversorgung zu angemessenen Preisen für Unternehmen und Verbraucher und mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Umwelt ist für die europäische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung.

Staatliche Beihilfemaßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung für europäische Bürger und Unternehmen

Die von der Kommission 2016 durchgeführte Sektoruntersuchung über Kapazitätsmechanismen 41 bildete die Grundlage für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass Kapazitätsmechanismen gut konzipiert und zweckmäßig sind. 2017 begann die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts mit ihren Durchsetzungsmaßnahmen und verabschiedete einen abschließenden Beschluss zu einem Kapazitätsmechanismus in Frankreich. 42 Darüber hinaus wurde der erste gemeinsame Kapazitätsmechanismus für Irland und Nordirland genehmigt. 43 Dieser Kapazitätsmechanismus steht allen Arten von Kapazitätsanbietern, so auch regelbare Lasten, auf dem Strommarkt der irischen Insel offen. Darüber hinaus stellte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden weiter sicher, dass sechs weitere Kapazitätsmechanismen 44 in Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien und Polen – die mehr als die Hälfte der EU-Bevölkerung betreffen – gut konzipiert sind und die strengen Kriterien der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen, erfüllen. 45 Insbesondere erfolgt die Beihilfegewährung über Ausschreibungen, die allen Technologien offenstehen, die die gewünschten Dienstleistungen, so auch Laststeuerung, erbringen können. Diese Durchsetzungsmaßnahmen ergänzen die Strategie der Kommission für die Energieunion, 46 mit der eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung in Europa angestrebt werden.

Förderung eines offenen und integrierten Gasmarktes

2017 setzte die Kommission die Prüfung der Geschäftspraktiken von Gazprom in Mittel- und Osteuropa fort. 47 Nach der vorläufigen Beurteilung der Kommission hatte Gazprom gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, indem es eine umfassende Strategie zur Abschottung der mittel- und osteuropäischen Gasmärkte verfolgte.

Gazprom bot Verpflichtungen an, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Kommission stellte fest, dass die von Gazprom angebotenen Verpflichtungen ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausräumten und beschloss, sie einem Markttest zu unterziehen. Im März 2017 forderte die Kommission alle Beteiligten auf, zu den Verpflichtungsangeboten von Gazprom Stellung zu nehmen, woraufhin zahlreiche Stellungnahmen bei der Kommission eingingen. 48 Unter Berücksichtigung der im Zuge des Markttests eingegangenen Stellungnahmen kann die Kommission Gazprom auffordern, seine Verpflichtungszusagen zu ändern, und anschließend einen Beschluss erlassen, mit dem sie die Verpflichtungen für das Unternehmen für rechtlich bindend erklärt. Hält ein Unternehmen sich nicht an die Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen das Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 % seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen, ohne einen Verstoß gegen die Kartellvorschriften nachweisen zu müssen.

Die Kommission setzte außerdem ihre Prüfung der möglichen Abschottung von Gasmärkten in Bulgarien durch das etablierte bulgarische Unternehmen Bulgarian Energy Holding („BEH“) fort. 49

Wettbewerb zu gleichen Bedingungen auf allen europäischen Energiemärkten

Das Beihilferecht spielt auch eine zentrale Rolle bei der Erreichung der ehrgeizigen Energie- und Klimaziele der EU zu möglichst geringen Kosten für die Steuerzahler und ohne ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt. So verlangen insbesondere die Leitlinien der Kommission für Umweltschutz- und Energiebeihilfen 50 seit 2017 bei Fördermaßnahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen die Durchführung wettbewerblicher Auktionen. Diese Auktionen sollen auf der Grundlage eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien durchgeführt werden. Damit wird gewährleistet, dass der Einsatz öffentlicher Mittel beschränkt ist und es zu keiner Überkompensation kommt.

Im Juli genehmigte die Kommission beispielsweise die neue ungarische Förderregelung für Strom aus erneuerbaren Energien nach den EU-Beihilfevorschriften. 51 Im Rahmen dieser Regelung sind verschiedene Technologien und Anlagengrößen förderfähig. Anlagen mit einer Kapazität von über 1 Megawatt und Windkraftanlagen werden in einem technologieneutralen Ausschreibungsverfahren ausgewählt.

Im September genehmigte die Kommission vier Regelungen zur Förderung der Stromerzeugung durch Onshore-Windkraftanlagen, Solaranlagen auf Gebäuden und Solar-Freiflächenanlagen in Frankreich nach den EU-Beihilfevorschriften. 52 Die Regelungen sollen dazu führen, dass in Frankreich mehr als 7 Gigawatt an zusätzlichen Ökostromkapazitäten geschaffen werden, damit Frankreich seine Zielvorgabe für das Jahr 2020 erreicht, 23 % seines Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen zu decken. Ebenfalls im November befand die Kommission, dass eine spanische Regelung für EE-Strom mit dem Beihilferecht der EU im Einklang steht. 53 Die Regelung, in deren Rahmen die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall gefördert wird, trägt in Spanien zum Übergang zu einer CO2-armen, umweltverträglichen Energieversorgung bei.

Die Auswirkungen all dieser Regelungen werden in einem detaillierten Evaluierungsplan bewertet. Die abschließenden Ergebnisse dieser Evaluierungen müssen der Kommission vorgelegt werden.

Eine funktionsfähige Energieunion verlangt starke und innovative Technologieanbieter, die in der Lage sein müssen, unter gleichen Bedingungen miteinander zu konkurrieren. Ein Fall ist die Umstrukturierung des französischen Nukleartechnologieanbieters Areva. 54 Im Januar 2018 änderte Areva seinen Namen in Oreno.

Die Umstrukturierung von Areva

2016 meldete Frankreich einen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Verbesserung der Finanzlage von Areva bei der Kommission an. Der Plan sah eine staatliche Beihilfe in Form einer staatlichen Kapitalzuführung von über 4 Milliarden EUR vor.

Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten dürfen staatliche Beihilfen nur zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität erhalten. Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten verzerren den Wettbewerb stark, da sie Unternehmen künstlich am Leben erhalten, die andernfalls bereits aus dem Markt ausgeschieden wären. Sie dürfen daher nur unter strengen Bedingungen gewährt werden.

Die Kommission prüfte, ob die geplanten staatlichen Kapitalzuführungen Areva nicht in ungerechtfertigter Weise gegenüber seinen Wettbewerbern begünstigen würden, indem sie dem Unternehmen Zugang zu Finanzmitteln verschaffen würden, die am Markt nicht zu denselben Konditionen erhältlich wären. Im Januar 2017 erließ die Kommission zwei Beschlüsse: einen zur Genehmigung der Rettungsbeihilfe (Sache SA.46077) und einen in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe (SA.44727) für die Areva-Gruppe. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die französischen Pläne im Einklang mit dem EU-Beihilferecht stehen, weil das Unternehmen damit die Möglichkeit erhält, rentabel zu werden, ohne dass der Wettbewerb im Binnenmarkt ungebührlich verfälscht wird. Die französischen Behörden werden der Kommission regelmäßige Überwachungsberichte vorlegen, um zu gewährleisten, dass der Umstrukturierungsplan vollständig und im Einklang mit dem Kommissionsbeschluss umgesetzt wird, bis der Umstrukturierungszeitraum von Areva im Jahr 2019 endet.

Im Plan war die Veräußerung des Reaktorgeschäfts von Areva an das französische Energieversorgungsunternehmen EDF vorgesehen, vorbehaltlich der Prüfung des geplanten Vorhabens nach den EU-Fusionskontrollvorschriften durch die Kommission. Im Mai 2017 stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben nach der Fusionskontrollverordnung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwirft.

Bei derartig komplexen Umstrukturierungsvorhaben tragen die wettbewerbsrechtlichen Instrumente der Fusions- und Beihilfenkontrolle dazu bei, dass die Märkte weiterhin Anreize für ein auf Effizienz und Innovation ausgerichtetes Verhalten der Unternehmen bieten, was sowohl den Haushalten als auch den Unternehmen zugutekommt.

Im März 2017 genehmigte die Kommission die ungarische Förderung zugunsten zweier neuer Kernreaktoren in Paks (Paks II) nach den Beihilfevorschriften. 55 Die neuen Reaktoren werden die vier derzeit am Kernkraftwerk Paks betriebenen Reaktoren ersetzen, die in den 1980er Jahren gebaut wurden und derzeit etwa 50 % des ungarischen Stroms erzeugen. Nach den EU-Verträgen können die Mitgliedstaaten ihren Energiemix frei festlegen und sich dafür entscheiden, in Nukleartechnik zu investieren. Aufgabe der Kommission ist es, dafür zu sorgen, dass der Wettbewerb auf dem Energiemarkt infolge der staatlichen Förderung möglichst wenig verfälscht wird. Während der Prüfung durch die Kommission unterbreitete die ungarische Regierung umfangreiche Verpflichtungszusagen, sodass die Kommission die Investition genehmigen konnte.

Förderung eines wettbewerbsfähigen und effizienten Verkehrssektors

Der Verkehr ist ein Schlüsselsektor für die europäischen Haushalte: Verkehrsbezogene Waren und Dienstleistungen sind der zweitgrößte Posten im Budget der Haushalte, gleich nach den Kosten für das Wohnen. 56 Wettbewerbsbestimmte Preise für Verkehrsdienstleistungen sind für Millionen von Europäern von unmittelbarer Bedeutung. Die Kommission engagiert sich aktiv für einen dynamischen Wettbewerb und die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen bei allen Verkehrsträgern.

Der Luftverkehrssektor ist in der EU immer noch stark fragmentiert, und die Notwendigkeit einer weiteren Konsolidierung wurde im Jahr 2017 durch die Insolvenz mehrerer Fluggesellschaften in der EU bestätigt. Vor diesem Hintergrund prüfte die Kommission den Erwerb bestimmter Vermögenswerte von Air Berlin durch Lufthansa 57 und easyJet 58 .Während die Prüfung der Kommission noch lief, zog die Lufthansa am 13. Dezember ihr Angebot für die Übernahme von NIKI zurück, woraufhin NIKI noch am selben Tag Insolvenz anmeldete. 59 Die Kommission genehmigte vorbehaltlich geeigneter Abhilfemaßnahmen am 21. Dezember den verbleibenden Teil der Transaktion zwischen Lufthansa und Air Berlin. 60 In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Gläubigerausschüsse und Insolvenzverwalter das Risiko nicht unterschätzen, dass eine Transaktion aus regulatorischen Gründen nicht stattfindet (z. B. aufgrund einer Unvereinbarkeit mit den Beihilfe- oder Fusionskontrollvorschriften). Der mögliche Käufer des insolventen Unternehmens kann zwar gewisse einstweilige Maßnahmen treffen, um die Rentabilität des Unternehmens zu sichern, aber diese Maßnahmen müssen mit der Fusionskontrollverordnung im Einklang stehen.

Der europäische Schienengüterverkehrsmarkt wurde im Jahr 2007 liberalisiert. Seitdem arbeitet die Kommission an der Verwirklichung des Binnenmarktes für Schienenverkehrsdienste, wozu auch die Gewährleistung einer unabhängigen Verwaltung der Schieneninfrastruktur und die Förderung von Investitionen in Schienenwege zwischen Mitgliedsstaaten gehören. In diesem Zusammenhang ist die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften der EU wichtig, damit es nach der Beseitigung der regulatorischen Hindernisse nicht dazu kommt, dass wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen marktbeherrschender Eisenbahnunternehmen die Erreichung der EU-Ziele in Bezug auf den Eisenbahnverkehr verhindern.

Die Kommission verhängte eine Geldbuße gegen die Litauische Eisenbahn wegen Behinderung des Wettbewerbs im Schienengüterverkehr 61  

Im Rahmen ihrer Untersuchung stellte die Kommission fest, dass Maßnahmen des etablierten staatlichen litauischen Eisenbahnunternehmens, das sowohl die Eisenbahninfrastruktur betreibt als auch Schienenverkehrsleistungen erbringt, den Wettbewerb auf dem Schienengüterverkehrsmarkt beschränkte, indem es einen 19 km langen Gleisabschnitt von Litauen nach Lettland entfernte und somit einen wichtigen Kunden der Litauischen Eisenbahn daran hinderte, die Dienste eines anderen Eisenbahnunternehmens in Anspruch zu nehmen. Die Litauische Eisenbahn konnte keinen objektiven Grund für die Entfernung der Gleise anführen.

Die Kommission beschloss die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 27,9 Mio. EUR gegen die Litauische Eisenbahn wegen des Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung bei der Verwaltung der Schieneninfrastruktur in Litauen. Die Kommission wies die Litauische Eisenbahn außerdem an, die Strecke wiederherzustellen.

Im Juni genehmigte die Kommission Umstrukturierungsbeihilfen für die griechischen Eisenbahnunternehmen OSE und TRAINOSE nach den Beihilfevorschriften. 62 Bei der Prüfung der Beihilfemaßnahmen für OSE und TRAINOSE, die die Kommission anschließend als mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar einstufte, berücksichtigte die Kommission insbesondere die schwierige Situation des griechischen Eisenbahnsektors und die große Bedeutung eines reibungslos funktionierenden Schienenverkehrs für die Bevölkerung. Diese Maßnahmen dienen dem legitimen Ziel, beträchtliche Störungen der griechischen Wirtschaft zu vermeiden, ohne dass es zu einer übermäßigen Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt käme. Mit der Beihilfe wird auch die künftige Privatisierung von TRAINOSE unterstützt, die die Öffnung des griechischen Eisenbahnmarkts für den Wettbewerb unterstützen und sich positiv auf die Qualität der Verkehrsdienstleistungen auswirken dürfte. Die Kommission hat außerdem einen Beschluss erlassen, laut dem die bulgarischen Fördermaßnahmen zugunsten der etablierten staatlichen Eisenbahngesellschaft BDZ mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. 63

Sowohl die Beschlüsse im Hinblick auf OSE und TRAINOSE als auch der Beschluss über die bulgarischen Beihilfemaßnahmen zugunsten von BDZ zeigen, dass die Beihilfenkontrolle dazu beitragen kann, Probleme im Zusammenhang mit der Schuldenlast etablierter Eisenbahngesellschaften zu beheben. Die Beihilfevorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten, diese Unternehmen dabei zu unterstützen, schwere finanzielle Schwierigkeiten oder umfangreiche Personalentlassungen zu vermeiden, und erleichtern den Übergang zu einem offenen und wettbewerbsfähigen Schienenverkehrsmarkt zum Nutzen von Verbrauchern und Steuerzahlern.



Kartellbekämpfung zur Untermauerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU

Der Straßengüterverkehr stellt einen wichtigen Teil des europäischen Verkehrssektors dar, und seine Wettbewerbsfähigkeit hängt von den Lkw-Preisen ab.

Die Kommission verhängte eine Geldbuße gegen Scania wegen der Beteiligung des Unternehmens an einem Kartell 64

Im September verhängte die Kommission eine Geldbuße von 880 Mio. EUR gegen Scania wegen der Beteiligung des Unternehmens an einem Kartell auf dem Markt für die Herstellung mittelschwerer (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwerer Lastkraftwagen (über 16 Tonnen). Im Juli 2016 hatte die Kommission in Bezug auf das Lkw-Kartell, an dem MAN, DAF, Daimler, Iveco und Volvo/Renault beteiligt waren, einen Vergleichsbeschluss erlassen. 65 Scania hatte sich im Gegensatz zu den anderen fünf Kartellbeteiligten gegen einen Vergleich mit der Kommission entschieden. Deshalb führte die Kommission ihre Prüfung in Bezug auf Scania nach dem gewöhnlichen Kartellverfahren durch.

Im Februar 66 verhängte die Kommission im allerersten Kartellverfahren im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft eine Geldbuße von insgesamt 68 Mio. EUR gegen vier europäische Recycling-Unternehmen für gebrauchte Bleiakkumulatoren (Campine, Eco-Bat Technologies, Johnson Controls und Recylex), weil sie zwischen 2009 und 2012 an einem Kartell zur Festsetzung der Einkaufspreise für gebrauchte Bleiakkumulatoren in Belgien, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden beteiligt waren.

Außerdem führte die Kommission eine Reihe von Prüfungen in der Automobilzulieferindustrie durch und verhängte Geldbußen in Höhe von insgesamt 220 Mio. EUR gegen Unternehmen, die an drei Kartellen 67 beteiligt waren. Kartelle im Bereich Autoersatzteile erhöhen die Faktorkosten für Automobilhersteller und beeinträchtigen damit die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie. Zudem erhöhen sie künstlich die Automobilpreise für die europäischen Verbraucher.

Vereinfachte Vorschriften für öffentliche Investitionen in Häfen und Flughäfen, Kultur und die Gebiete in äußerster Randlage

Die Kommission konzentriert ihre Beihilfekontrollmaßnahmen – im Interesse der Verbraucher – auf große Fälle, die erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt haben. In diesem Sinne ermöglicht es die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 68 , die 2014 im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts 69 angenommen wurde, den Mitgliedsstaaten, eine Vielzahl von Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchzuführen. 2017 weitete die Kommission den Anwendungsbereich der Verordnung auf Häfen und Flughäfen aus. 70 Sie sah auch eine Reihe von Vereinfachungen in anderen Bereichen vor. Bei Beihilfen für Kulturprojekte wird sich die Kommission beispielsweise nur mit größeren Fällen befassen, bei denen es um höhere Beihilfebeträge geht.

Neue Beihilfemaßnahmen: Die Kommission vereinfacht die Vorschriften für öffentliche Investitionen in Häfen und Flughäfen, Kultur und die Gebiete in äußerster Randlage

Bei Flughäfen können die Mitgliedstaaten jetzt mit voller Rechtssicherheit und ohne vorherige Kontrolle durch die Kommission öffentliche Investitionen in Regionalflughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von bis zu 3 Millionen Fluggästen tätigen. Das erleichtert öffentliche Investitionen in über 420 Flughäfen in der gesamten EU (die etwa 13 % des Flugverkehrs abwickeln). Diese Verordnung erlaubt es den Behörden außerdem, die Betriebskosten kleiner Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von bis zu 200 000 Fluggästen zu decken. Diese kleinen Flughäfen machen fast die Hälfte aller Flughäfen in der EU aus, wickeln aber weniger als 1 % des Flugverkehrs ab. Sie sind möglicherweise nicht immer so rentabel wie größere Flughäfen, können aber eine wichtige Rolle für die Anbindung einer Region spielen. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen.

Bei Häfen können die Mitgliedstaaten jetzt mit voller Rechtssicherheit und ohne vorherige Kontrolle durch die Kommission öffentliche Investitionen in Seehäfen von bis zu 150 Mio. EUR und öffentliche Investitionen in Binnenhäfen von bis zu 50 Mio. EUR tätigen. Beihilfefähig sind unter anderem die Kosten, die in bestimmten Häfen für Baggerarbeiten anfallen, um die Wasserstraße tief genug zu halten, damit Schiffe anlegen können. Für Häfen sind diese Kosten aufgrund ihrer geografischen Lage nicht verhandelbar, unabhängig davon, wie effizient und wettbewerbsfähig die Häfen sind.

6. Behebung von Wettbewerbsverzerrungen im Steuer- und Finanzbereich für einen gerechteren Binnenmarkt

Das Vertrauen in den EU-Binnenmarkt hängt davon ab, inwieweit es gelingt, gleiche Ausgangsbedingungen – auch bei der Besteuerung – zu schaffen, damit die Unternehmen im Leistungswettbewerb miteinander konkurrieren können. Die Mitgliedstaaten dürfen multinationalen Unternehmensgruppen zum Beispiel keine Steuervergünstigungen gewähren, die Einzelunternehmen (häufig ortsansässige Firmen) nicht zur Verfügung stehen, weil das den Wettbewerb erheblich verzerren würde.

Im Oktober 2017 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Luxemburg Amazon unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hatte. 71  

Beendigung selektiver Steuervorteile: Der Beschluss in der Sache Amazon

Im Zuge einer im Oktober 2014 eingeleiteten eingehenden Prüfung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Steuerbelastung von Amazon in Luxemburg durch einen von Luxemburg im Jahr 2003 ausgestellten und 2011 verlängerten Steuervorbescheid ohne triftigen Grund verringert wurde.

Der Steuervorbescheid ermöglichte es Amazon, den größten Teil seiner Gewinne von einem Unternehmen des Amazon-Konzerns, das in Luxemburg steuerpflichtig ist (Amazon EU), ohne stichhaltige wirtschaftliche Begründung auf ein nicht steuerpflichtiges Unternehmen (Amazon Europe Holding Technologies) zu verlagern. Transaktionen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe müssen zu Preisen erfolgen, die der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Das bedeutet, dass Zahlungen zwischen zwei Unternehmen einer Unternehmensgruppe so erfolgen sollten, wie es unter normalen Geschäftsbedingungen zwischen unabhängigen Unternehmen der Fall wäre (sogenannter „Fremdvergleichsgrundsatz“).

Die Kommission stellte im Rahmen ihrer Untersuchung fest, dass die Höhe der Lizenzgebühren, die durch den Steuervorbescheid genehmigt wurde, künstlich aufgebläht wurde und nicht der wirtschaftlichen Realität entsprach. Somit wurden diese Gewinne nicht besteuert. Der Steuervorbescheid ermöglichte es Amazon sogar, eine Besteuerung von fast drei Vierteln seiner mit Verkäufen in der EU erzielten Gewinne zu vermeiden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass Amazon durch den Steuervorbescheid ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde.

Ein eigenständiges Unternehmen, das seinen Sitz ebenfalls in Luxemburg hat und denselben nationalen Steuergesetzen unterliegt, hätte auf dieselben Gewinne das Vierfache an Steuern zahlen müssen wie Amazon. Der Steuervorbescheid gewährte Amazon somit einen Wettbewerbsvorteil, der vergleichbaren Unternehmen nicht zur Verfügung stand, und beinhaltet somit eine rechtswidrige Beihilfe.

Luxemburg muss nun rund 250 Mio. EUR an nicht entrichteten Steuern, plus Zinsen, von Amazon einfordern. Dieser Betrag entspricht dem Zeitraum von acht Jahren, in dem Amazon sich bei der Festlegung seiner in Luxemburg zu zahlenden Körperschaftsteuer auf den Steuervorbescheid berief. Nun obliegt es den Luxemburger Steuerbehörden, nach der im Beschluss der Kommission beschriebenen Methode den genauen Betrag festzulegen.

Am 26. Oktober leitete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren in Bezug auf eine britische Regelung ein, in deren Rahmen bestimmte Transaktionen multinationaler Unternehmensgruppen von der Anwendung nationaler Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidung ausgenommen werden. 72 Durch die britische Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen brauchen Finanzerträge, die eine Offshore-Tochter von einem beherrschten ausländischen Konzernunternehmen erhält, nicht dem britischen Mutterunternehmen zugeordnet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Kommission Zweifel, ob die Steuerbefreiung mit dem allgemeinen Ziel der britischen Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen vereinbar ist, alle Gewinne, die künstlich einer Offshore-Tochtergesellschaften zugeschlagen wurden, zum Zwecke der Besteuerung wieder der britischer Muttergesellschaften im Vereinigten Königreich zuzuordnen. Die Kommission vertritt zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich die Regeln zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf alle Unternehmen anwenden sollte, die Einkünfte künstlich verlagern, also auch auf Unternehmen, die konzerninterne Finanzierungen vornehmen, denn sie alle befinden sich hinsichtlich der Zielsetzung dieser Maßnahme in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation.

Am 18. Dezember leitete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Inter IKEA, eine der beiden IKEA betreibenden Gruppen, in den Niederlanden ein. 73 Inter IKEA Systems, ein niederländisches zur Inter IKEA-Gruppe gehörendes Unternehmen, erhält sämtliche Einnahmen aus den IKEA-Franchisegebühren, die die IKEA-Geschäfte weltweit zahlen. Das Prüfverfahren der Kommission betrifft zwei Steuervorbescheide der niederländischen Steuerbehörden von 2006 bzw. 2011, die die steuerpflichtigen Gewinne von Inter IKEA Systems in den Niederlanden erheblich gemindert haben. Die Kommission vertritt derzeit die Auffassung, dass die in den beiden Steuervorbescheiden festgelegte steuerliche Behandlung Inter IKEA Systems einen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft haben könnte, die in den Niederlanden denselben nationalen Steuervorschriften unterliegen.

Finanzierungsgesellschaften erbringen gruppeninterne Finanzdienstleistungen, und das Entgelt für ihre Finanzierungstätigkeiten ist ihr Gewinn. Dieses Entgelt muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Dies ist einer der wichtigsten Aspekte, auf die sich die Kommission konzentriert, seitdem sie begonnen hat, sich mit der Steuervorbescheidpraxis der Mitgliedstaaten zu befassen. In dem im Rahmen dieser Prüfung im Juni 2016 veröffentlichten Arbeitsdokument wurden Bedenken geäußert, dass in einigen Steuervorbescheiden für Finanzierungsgesellschaften sehr geringe Gewinnspannen und eine niedrige Steuerbemessungsgrundlage gebilligt wurden. 74  

Die GD Wettbewerb unterstützte Luxemburg und Zypern bei ihren Bemühungen, ihre Steuervorschriften zu ändern, um ungerechtfertigte Vorteile für Finanzierungsgesellschaften zu vermeiden. Luxemburg änderte Ende 2016 seine Vorschriften für Finanzierungsgesellschaften mit einem nationalen Verwaltungsrundschreiben 75 . Diese Vorschriften traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Auch Zypern nahm mit einem Rundschreiben vom 30. Juni 2017 Änderungen an seinen nationalen Rechtsvorschriften vor, um diese in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Finanzierungsgesellschaften zu verschärfen.

Die Fusionskontrolle verhindert ein faktisches Monopol im Finanzsektor

Die europäische Wirtschaft benötigt gut funktionierende Finanzmärkte. Dies ist nicht nur für Banken und andere Finanzinstitute wichtig. Die gesamte Wirtschaft profitiert davon, wenn Unternehmen auf wettbewerbsorientierten Finanzmärkten Geld aufnehmen können.

Im März 2017 untersagte die Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung den geplanten Zusammenschluss zwischen der Deutschen Börse und der London Stock Exchange Group. 76  Durch den geplanten Zusammenschluss wären die Tätigkeiten der beiden größten europäischen Börsenbetreiber zusammengeführt worden. Diese sind Eigentümer der deutschen, der italienischen und der britischen Börsen sowie mehrerer der größten europäischen Clearingstellen. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass das Vorhaben auf den Märkten für das Clearing festverzinslicher Finanzinstrumente ein De-Facto-Monopol geschaffen hätte.

Clearingdienste übernehmen im Wesentlichen die Ausführung von Handelsaufträgen an Börsen. Diese Dienste werden von Clearingstellen erbracht, die zwischen den beiden Vertragsparteien – dem Verkäufer und dem Käufer – angesiedelt sind und das gegenseitige Ausfallrisiko übernehmen. Clearingstellen spielen daher für die Stabilität der Finanzmärkte eine sehr wichtige Rolle. Sie verhindern einen Dominoeffekt, wenn eine Partei ausfällt. Der Beschluss der Kommission bewahrt daher den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Finanzinfrastruktur.

Beihilfenkontrolle zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Bankensektor

Verbraucher ebenso wie Unternehmen nutzen die vom Bankensektor angebotenen Finanzdienstleistungen. Europa braucht ein widerstandsfähiges Bankensystem, das ein langfristiges Wachstum unterstützen kann und in dem Banken mit tragfähigen Geschäftsmodellen in der Lage sind, Kredite an Unternehmen zu vergeben, sodass diese wachsen und Arbeitsplätze schaffen können.

Die Finanzmarktturbulenzen, die 2008 durch die Finanzkrise ausgelöst wurden, verlangten ein Eingreifen des Staates, um das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen und eine Systemkrise zu verhindern. Die Kommission wendet die Beihilfevorschriften zusammen mit den Vorschriften der Bankenunion an. Zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen prüft die Kommission eingehend die Auswirkungen staatlicher Beihilfemaßnahmen für den Finanzsektor und stellt sicher, dass die Steuerzahler nicht mehr als unbedingt nötig beitragen müssen. Darüber hinaus geht sie gegen durch die Beihilfe bedingte Wettbewerbsverfälschungen vor.

Nach dem Beschluss der Europäischen Zentralbank, in dem diese feststellte, dass die Banca Popolare di Vicenza und die Veneto Banca ausfallen würden bzw. von einem Ausfall bedroht waren, sowie dem Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses, dem zufolge Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus in beiden Fällen nicht im öffentlichen Interesse waren, mussten beide Banken im Juni 2017 nach den italienischen Insolvenzvorschriften abgewickelt werden. Italien stellte fest, dass die Abwicklung der Banken schwerwiegende Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben würde und beschloss, eine staatliche Unterstützung für die geordnete Abwicklung zu gewähren. 

Nach Prüfung der Anmeldung Italiens genehmigte die Kommission nach den Beihilfevorschriften die staatliche Förderung für die Abwicklung und den Austritt beider Banken aus dem Bankenmarkt nach nationalem Insolvenzrecht. 77 Außerhalb des europäischen Rahmens für die Bankenabwicklung sehen die EU-Vorschriften die Möglichkeit vor, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission nach den Beihilfevorschriften nationale Mittel zur Erleichterung der Abwicklung und zur Abschwächung der oben genannten wirtschaftlichen Auswirkungen einzusetzen. Die Anteilseigner der Banca Popolare di Vicenza und der Veneto Banca gingen leer aus, und die nachrangigen Gläubiger trugen mit 1,2 Mrd. EUR zur Abwicklung bei, wodurch sich die Kosten für den italienischen Staat verringerten. Die Einleger wurden in vollem Umfang geschützt. Da die geförderten Banken nicht künstlich am Leben gehalten wurden, sondern aus dem Markt ausgeschieden sind, blieb der Wettbewerb auf dem Bankenmarkt erhalten. Etwa 17,8 Mrd. EUR (Bruttobuchwert) an notleidenden Krediten wurden aus dem italienischen Bankensystem entfernt.

Die EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, sehen die Möglichkeit befristeter staatlicher Kapitalzuführungen für solvente Banken vor, ohne dass ein Ausfall ausgelöst wird bzw. ein Ausfall droht, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind (d. h. die sogenannte „vorsorgliche Rekapitalisierung“). Im Juli genehmigte die Kommission nach den Beihilfevorschriften Italiens Vorhaben einer vorsorglichen Rekapitalisierung der italienischen Bank Monte dei Paschi di Siena 78 auf der Grundlage eines detaillierten Umstrukturierungsplans. Eine Beihilfe zur vorsorglichen Rekapitalisierung darf nur gewährt werden, um eine Bank auf einen unwahrscheinlichen Kapitalbedarf vorzubereiten, der nur im Falle einer deutlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage entstehen würde. Die Umstrukturierungsmaßnahmen sichern die langfristige Rentabilität der Bank und beschränken Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum. Gemäß den Anforderungen an die Lastenverteilung wurden eine Verwässerung des Aktienbestands und eine Umwandlung nachrangiger Schuldverschreibungen in Eigenkapital vorgenommen, wodurch der Kapitalbedarf um 4,3 Mrd. EUR verringert wurde. Überdies ist die Bank dabei, notleidende Kredite mit einem Bruttobuchwert von 26,1 Mrd. EUR an eine Verbriefungsgesellschaft zu verkaufen.

Im Oktober 2017 genehmigte die Kommission nach den Beihilfevorschriften eine portugiesische Beihilfe für den Verkauf der Novo Banco 79 , der Brückenbank, die Portugal 2014 im Rahmen der Abwicklung der Banco Espírito Santo 80 gegründet hatte. Bedingung für die Beihilfegenehmigung war die Überlebensfähigkeit des verkauften Instituts, die durch einen vom Käufer vorgeschlagenen Plan, in dem auch Maßnahmen zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten waren, gesichert wurde.

7. Zusammenarbeit für eine weitreichende Wettbewerbskultur

Da die Weltmärkte immer enger zusammenwachsen und sich immer mehr Unternehmen auf globale Wertschöpfungsketten stützen, müssen sich die Wettbewerbsbehörden mehr denn je auf gemeinsame Standards und Verfahren verständigen. Die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts hängt zunehmend von der Zusammenarbeit mit anderen Durchsetzungsbehörden ab. Wenn die Geschäftspraktiken eines Unternehmens den Wettbewerb in anderen Ländern und Kontinenten beeinträchtigen, lassen sich faire und gleiche Marktbedingungen nur dann wiederherstellen, wenn die Durchsetzungsbehörden als Team arbeiten.

Die Kommission spielt sowohl auf multilateraler als auch bilateraler Ebene eine maßgebliche Rolle bei der internationalen Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich. Bereits 2001 gehörte die Kommission zu den Gründungsmitgliedern des Internationalen Wettbewerbsnetzes (ICN), dem inzwischen mehr als 130 Mitglieder angehören. Die Kommission ist außerdem in allen internationalen Foren aktiv, die sich mit Wettbewerb befassen, darunter die OECD, UNCTAD, die WTO und die Weltbank.

Auf bilateraler Ebene führt die Kommission Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit dem Ziel, Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften in diese Abkommen aufzunehmen. 2017 setzte die Kommission Verhandlungen mit Mexiko, dem Mercosur und Indonesien fort und trat in Verhandlungen mit Chile und Aserbaidschan ein. Ferner kooperiert die Kommission auf der Grundlage von Abkommen oder Absichtserklärungen auf vielfältige Weise mit Wettbewerbsbehörden in einer Reihe von Drittländern. Im Juni 2017 unterzeichnete die Kommission eine Absichtserklärung mit der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der Volksrepublik China über die Aufnahme von Gesprächen über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. 81  Darüber hinaus befindet sich die Kommission in Verhandlungen über ein gemeinsames institutionelles Rahmenabkommen mit der Schweiz.

Wenn ein Land einem weltweit tätigen Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann dies den Wettbewerb in anderen Ländern beeinträchtigen. Der neue Kooperationsdialog wird dazu beitragen, dass die EU und China einen fairen weltweiten Wettbewerb verstärkt als gemeinsames Interesse wahrnehmen und fördern. Der Dialog bietet der Kommission die Möglichkeit, die Erfahrungen der EU bei der Durchsetzung des Beihilferechts mit der Volksrepublik China zu teilen. Außerdem möchte die Kommission mehr über die Anwendung der vor Kurzem von China eingeführten Wettbewerbskontrolle (Fair Competition Review) erfahren, die u. a. einen fairen Wettbewerb gewährleisten, einen homogenen Markt fördern und verhindern soll, dass politische Maßnahmen den Wettbewerb verzerren oder beschränken.

Dieser Arbeitsbereich ist Teil der weiter gefassten Strategie der Kommission, die globale Wettbewerbskultur zu stärken und weltweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, damit die Unternehmen auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit miteinander konkurrieren können. Zu diesem Zweck bemüht sich die Kommission, in der Welthandelsorganisation eine Dynamik zu entwickeln, damit im Hinblick auf Subventionen weltweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Zudem engagiert sie sich weiterhin für branchenspezifische Initiativen, die sich mit Subventionen im internationalen Kontext befassen, wie beispielsweise für Stahl (Globales Forum der G20 für Stahlüberkapazitäten), für Halbleiter (regionale Förderleitlinien für die Halbleiterindustrie) und für den Schiffbau (OECD). Darüber hinaus hat die Kommission zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten ein spezielles Forum zur Sensibilisierung in Bezug auf die internationale Subventionspolitik und zum Meinungsaustausch über die laufenden Entwicklungen auf multilateraler und bilateraler Ebene sowie über Subventionen von Drittländern eingerichtet.

Weiterführung eines regelmäßigen und konstruktiven interinstitutionellen Dialogs

Das Europäische Parlament, der Rat, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen sind die wichtigsten Partner der Kommission bei deren Bemühungen, den europäischen Bürgern und Interessenträgern die Bedeutung der Wettbewerbspolitik näherzubringen.

2017 fand ein Gedankenaustausch zwischen Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und verschiedenen Ausschüssen des Parlaments statt: dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung, dem Ausschuss für Regionalpolitik und dem Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

Das Parlament nahm, wie in den Vorjahren, eine Entschließung zum Jahresbericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik an. Die Kommission begrüßt die Bekräftigung des Parlaments, dass eine konsequente Wettbewerbspolitik notwendig ist, um die Integrität des Binnenmarktes zu erhalten, und dass der Wettbewerb die Verbraucher stärkt, weil ihnen dadurch auf dem Markt wettbewerbsfähige Preise und innovative Waren und Dienstleistungen angeboten werden. In diesem Sinne wird die Kommission ihre Arbeit zur Bekämpfung rechtswidriger Kartelle und der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen und zur Prüfung von Zusammenschlüssen und staatlichen Beihilfen im Binnenmarkt fortsetzen, um Wettbewerbsbeschränkungen oder -verzerrungen zu verhindern.

Die Kommission begrüßt das Engagement des Parlaments im Kampf gegen Steuerhinterziehung und -vermeidung. Die Beihilfenkontrolle hat sich als wirksames Instrument in der Bekämpfung selektiver Steuervorteile für multinationale Unternehmen erwiesen. 2017 ergriff die Kommission weitere wichtige Maßnahmen in diesem Bereich 82 . Zurzeit ist sie mit einer systematischen Analyse des Datenmaterials zu Steuervorbescheiden aller Mitgliedstaaten beschäftigt. Im Mai veröffentlichten investigative Journalisten die sogenannten „Paradise Papers“, die Einzelheiten über die Steuervereinbarungen verschiedener Unternehmen enthielten. Die Kommission wird diese Informationen auswerten, sobald sie zur Verfügung stehen, um in Erfahrung zu bringen, ob sie neue Fakten zu etwaigen Beihilfen für diese Unternehmen enthalten.

Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Parlaments für ihre Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf „Google Shopping“ und für andere Initiativen in der digitalen Wirtschaft. Nach ihrer Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel leitete die Kommission Untersuchungen ein, um zu prüfen, ob bestimmte Verkaufspraktiken den Online-Zugang von Verbrauchern zu Waren und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen in anderen Mitgliedstaaten behindern. Die Untersuchungen erstrecken sich auf die Bereiche Unterhaltungselektronik, Videospiele und Hotelwesen. Die Kommission prüft außerdem die Bedeutung von Daten, Algorithmen und anderen Elementen der digitalen Wirtschaft bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts.

Wie die Kommission schon früher betonte, wird sie weiter eine Schlüsselrolle bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen im Finanzsektor spielen, um zu gewährleisten, dass Beihilfen für Banken auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben und dass angemessene Maßnahmen getroffen werden, um Banken wieder rentabel zu machen, und dass Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt möglichst gering gehalten werden. Die Kommission hat, wie auch das Parlament, das Ziel, staatliche Beihilfen im Finanzsektor allmählich zu verringern, und ist bereit, ihre Maßnahmen in diesem Bereich zu erläutern.

Die Kommission teilt die Verantwortung für die Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts mit den nationalen Wettbewerbsbehörden, die 85 % ihrer Beschlüsse auf der Grundlage der EU-Kartellvorschriften erlassen. Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Parlaments und des Rates für ihren Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften. Die Kommission hat diesen Vorschlag am 22. März angenommen, und die beiden gesetzgebenden Organe machen gute Fortschritte im Hinblick auf eine Verabschiedung der vorgeschlagenen Richtlinie vor Ende des laufenden Mandats des Parlaments.

Die Kommission ist sich bewusst, welche Bedeutung das Parlament und der Rat einem wirksamen Wettbewerb in der gesamten Lebensmittelkette beimessen. 2017 genehmigte die Kommission zwei Zusammenschlüsse in der Agrochemiebranche, allerdings nur unter der strengen Auflage, dass wichtige Geschäftsbereiche und Vermögenswerte an neue Käufer veräußert werden, um zu gewährleisten, dass Landwirte und Verbraucher weiterhin vom Wettbewerb profitieren, der zu erschwinglichen Preisen und Innovationen im Bereich Pflanzenschutzmittel beiträgt. Im November sandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an AB InBev in Bezug auf Beschränkungen von Parallelimporten von Bier nach Belgien. 2017 beschlossen die beiden gesetzgebenden Organe, die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf den Agrarsektor durch Änderung der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der sogenannten Omnibus-Verordnung zu ändern. Mit den Änderungen, die am 1. Januar 2018 in Kraft traten, wurde eine ausdrückliche Ausnahme von den Wettbewerbsvorschriften eingeführt, u. a. für die Produktionsplanung und für Vertragsverhandlungen (gemeinsame Verkäufe der angeschlossenen Erzeuger über die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen) von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in allen Agrarsektoren. Die Kommission hat diese von den gesetzgebenden Organen an den Wettbewerbsvorschriften in der Landwirtschaft vorgenommenen Änderungen zur Kenntnis genommen. In einer beigefügten Erklärung äußerte die Kommission Bedenken, dass einige der neuen Bestimmungen zugunsten von Erzeugerorganisationen möglicherweise zu einer Gefährdung der Rentabilität und des Wohlergehens kleiner landwirtschaftlicher Betriebe und der Interessen der Verbraucher sowie zu rechtlichen oder verfahrenstechnischen Unsicherheiten führen könnten. Die Kommission oder die nationalen Wettbewerbsbehörden müssen unter Umständen eingreifen, wenn zum Beispiel eine Erzeugerorganisation, die über einen großen Marktanteil verfügt, die Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder einschränken will.

Die Kommission arbeitet auch aktiv mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zusammen. Im Juli fand ein Gedankenaustausch zwischen der Kommission und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss statt, bei dem es insbesondere um die Durchsetzung der Beihilfevorschriften im Steuerbereich und andere Beschlüsse ging, die für den Ausschuss von Interesse sind. Die Kommission ist dankbar für die Unterstützung des Ausschusses bei der Modernisierung der Beihilfenkontrolle und bei ihren Maßnahmen zur Förderung der Transparenz bei den öffentlichen Ausgaben in der EU. Am 1. Dezember diskutierte Wettbewerbskommissarin Vestager in einer Plenardebatte des Ausschusses der Regionen über die Auswirkungen des Wettbewerbs in den Regionen Europas. Der Ausschuss brachte seine uneingeschränkte Unterstützung für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in allen Wirtschaftsbereichen und für die erweiterte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung für staatliche Beihilfen zum Ausdruck und bekräftigte die Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. 

Unterstützung der Taskforce für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Artikel 50 EUV

Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV begann die Kommission mit den Vorbereitungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Die Generaldirektion Wettbewerb unterstützt die Taskforce der Kommission für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Artikel 50 EUV (TF50) in Bezug auf die Instrumente aus ihrem Zuständigkeitsbereich (Unternehmenszusammenschlüsse, Kartelle und staatliche Beihilfe) im Rahmen der Verhandlungen über das Austrittsabkommen und die Übereinkunft über die künftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich. Wie der Europäische Rat dargelegt hat, sollte jede künftige Handelsvereinbarung gleiche Ausgangsbedingungen insbesondere in Bezug auf Wettbewerb und staatliche Beihilfen gewährleisten.

(1)

  http://ec.europa.eu/competition/index_en.html  

(2)

Siehe Mitteilung der Kommission vom 9. Juli 2014 an das Europäische Parlament und den Rat „Zehn Jahre Kartellrechtsdurchsetzung auf der Grundlage der Verordnung 1/2003: Ergebnisse und Ausblick“ (COM(2014) 453): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52014DC0453 .

(3)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (COM(2017)142 final): http://ec.europa.eu/competition/antitrust/proposed_directive_de.pdf .

(4)

Siehe http://ec.europa.eu/competition/cartels/whistleblower/index.html .

(5)

 Siehe „Beihilfenanzeiger 2017 belegt schnellere Durchführung öffentlicher Fördermaßnahmen durch die Mitgliedstaaten aufgrund der gelungenen Modernisierung des Beihilferechts“, IP/18/263 vom 16. Januar 2018: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-263_de.htm .

(6)

Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497952641554&uri=CELEX:32017R1084.

(7)

ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.

(8)

Weitere Informationen finden Sie in der Beihilfentransparenzdatenbank:

https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/chooseLanguage .  

(9)

Weitere Informationen: https://ec.europa.eu/commission/priorities/digital-single-market_en .

(10)

Sache AT.39740 – Google-Suche (Shopping), siehe IP/17/1784 vom 27. Juni 2017:

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1784_de.htm .

(11)

Sache AT.40099 – Google Android: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40099 .

(12)

Sache AT.40411 – Google Suche (AdSense): http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40411 .

(13)

Sache AT.40153 – E-Book-Vertriebsvereinbarungen und damit verbundene Angelegenheiten, Beschluss der Kommission vom 4. Mai 2017:

  http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40153 .

(14)

Siehe IP/17/1223 vom 4. Mai 2017: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1223_de.htm .

(15)

 Sache AT.40208 – Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion:  http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40208 .

(16)

Weitere Informationen: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/sector_inquiries_e_commerce.html .

(17)

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel“ (COM(2017) 229 final): http://ec.europa.eu/competition/antitrust/sector_inquiry_final_report_de.pdf .

(18)

Siehe IP/17/201 vom 2. Februar 2017: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-201_de.htm .

(19)

Sache AT.40428 – Guess:  http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40428 . 

(20)

Sache AT.40432 – Lizenzierte Merchandising-Produkte – Sanrio, AT.40433 – Lizenzierte Merchandising-Produkte - Universal Studios, AT.40436 – Lizenzierte Merchandising-Produkte – Nike, siehe IP/17/1646 vom 14. Juni 2017:

  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1646_de.htm .

(21)

Siehe https://ec.europa.eu/digital-single-market/ .

(22)

Siehe Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 601 vom 2.3.2018, S. 1).

(23)

Sache M.8354 – Fox/Sky, Beschluss der Kommission vom 7. April 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8354 .

(24)

Sache M.8465 – Vivendi/Telecom Italia, Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2017:  http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8465 . 

(25)

Beihilfesache SA.46572 – Deutschland – Bayrische Maßnahme zur Förderung digitaler Spiele, Beschluss der Kommission vom 4. September 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?fuseaction=dsp_result&policy_area_id=3.

(26)

SA.45735 – Dänemark – Projekt für die Entwicklung, Produktion und Förderung kultureller und bildender digitaler Spiele, Beschluss der Kommission vom 12. Mai 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?fuseaction=dsp_result&policy_area_id=3.

(27)

Sache M.7217 – Facebook/Whatsapp, Beschluss der Kommission vom 3. Oktober 2014:  http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_7217 .

(28)

Sache M.8228 – Facebook/Whatsapp (Art. 14 Abs. 1), siehe IP/ 17/1369 vom 18. Mai 2017:  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1369_de.htm .

(29)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016) 587) und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2016) 300): https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/communication-connectivity-competitive-digital-single-market-towards-european-gigabit-society .

(30)

Mitteilung der Kommission „Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau“ (ABl. C 25 vom 26.1.2013): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:025:0001:0026:en:PDF .

(31)

Weitere Informationen: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/broadband-competence-offices .

(32)

Weitere Informationen: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/european-commission-joins-forces-help-bringing-more-broadband-rural-areas .

(33)

Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P, ECLI:EU:C:2017:632. 

(34)

Sache AT.40394 – Aspen, siehe IP/17/1323 vom 15. Mai 2017: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1323_de.htm .

(35)

Sache AT.39686 – Cephalon, siehe IP/17/2063 vom 17. Juli 2017: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-2063_de.htm .

(36)

Sache M.84401 – J&J/Actelion, weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8401.

(37)

Sache M.7932 – Dow/DuPont, Beschluss der Kommission vom 27. März 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_7932 .

(38)

Sache M.7962 – ChemChina/Syngenta, Beschluss der Kommission vom 5. April 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_7962 .

(39)

Sache M.8084 – Bayer/Monsanto, siehe IP/17/2762 vom 22. August 2017: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-2762_de.htm . Der abschließende Beschluss erging am 21. März 2018: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-2282_de.htm.

(40)

Sache M.7878 – HeidelbergerCement/Schwenk/Cemex Hungary/Cemex Croatia, Beschluss der Kommission vom 5. April 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_7878.

(41)

 Am 16. November 2016 veröffentlichte die Kommission ihren Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung über Kapazitätsmechanismen, siehe IP/2016/4021 vom 16. November 2016 http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-4021_de.htm .  

(42)

Sache SA.40454 – Ausschreibung für zusätzliche Kapazitäten in der Bretagne, für weitere Informationen siehe IP/17/1325 vom 15. Mai 2017 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1325_de.htm .

(43)

Sache SA.44464 – Irischer Kapazitätsmechanismus: Regelung in Bezug auf Zuverlässigkeitsoptionen, Beschluss der Kommission vom 24. November 2017 ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_44464 ), und Sache SA.44465 Nordirischer Kapazitätsmechanismus: Regelung in Bezug auf Zuverlässigkeitsoptionen, Beschluss der Kommission vom 24. November 2017 ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_44465 ). Für weitere Informationen siehe IP/17/4944 vom 24. November 2017 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-4944_de.htm .

(44)

Siehe IP/18/682 vom 7. Februar 2018 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-682_de.htm .

(45)

Siehe IP/14/400 vom 9. April 2014 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-400_de.htm .

(46)

Für weitere Informationen siehe https://ec.europa.eu/commission/priorities/energy-union-and-climate_de .

(47)

Sache AT.39816 – Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39816 .

(48)

Siehe IP/17/555 vom 13. März 2017 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-555_de.htm .

(49)

Sache AT.39849 – BEH Gas: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39849 .

(50)

Mitteilung der Kommission, Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01) .

(51)

Sache SA.44076 – Förderregelung für Strom aus erneuerbaren Energien – METÁR, Beschluss der Kommission vom 11. Juli 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_44076 .

(52)

Sachen SA.46552, SA.47753, SA.48066 und SA.48238, siehe IP/17/3581 vom 29. September 2017 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-3581_en.htm .

(53)

Sache SA.40348 Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall, Beschluss der Kommission vom 10. November 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_40348 . 

(54)

Sache SA.44727 – Umstrukturierungsbeihilfe für Areva, Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2017 ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_44727 ), und die Sache M.7764 EDF/Areva-Reaktorgeschäft, Beschluss der Kommission vom 29. Mai 2017 ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_7764 ). 

(55)

Sache SA.38454 – Etwaige Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Paks, Beschluss der Kommission vom 6. März 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_38454 . 

(56)

Quelle: Eurostat. Siehe http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Archive:Household_consumption_expenditure_-_national_accounts .

(57)

Sache M.8633 – Lufthansa/bestimmte Vermögenswerte der Air Berlin. Weitere Informationen unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8633 .

(58)

Sache M.8672 – easyJet/bestimmte Vermögenswerte von Air Berlin. Weitere Informationen unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_8672 .

(59)

Nach einem Beschluss des Gläubigerausschusses von NIKI wurden die Vermögenswerte von NIKI im Januar 2018 an den Unternehmensgründer, Niki Lauda, verkauft, und die Fluggesellschaft wurde in Laudamotion umfirmiert.

(60)

Sache M.8633 – Lufthansa/bestimmte Vermögenswerte von Air Berlin, Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2017 nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-5402_de.htm .

(61)

Sache AT.39813 Baltic rail, Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39813 . 

(62)

Sache SA.32543 Maßnahmen zugunsten der OSE Gruppe und Sache SA.32544 Umstrukturierung des griechischen Eisenbahnunternehmens TRAINOSE S.A., siehe IP/17/1661 vom 16. Juni 2017: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1661_de.htm .

(63)

Sache SA.31250 – Beihilfe Bulgariens zugunsten von BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD, Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_31250 . 

(64)

Siehe IP/17/3502 vom 27. September 2017 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-3502_de.htm .

(65)

Sache AT.39824 – Lkw, Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39824 .

(66)

Sache 40018 Autobatterie-Recycling, Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2017: competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40018 .

(67)

Fälle: AT.4000 – Thermosysteme, Beschluss der Kommission vom 8. März 2017 ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39960 ), AT.40013 Beleuchtungssysteme, Beschluss der Kommission vom 21. Juni 2017 ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_40013 ) und AT.39881 Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen, Beschluss der Kommission vom 22. November 2017 ( http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39881 ).

(68)

Verordnung (EU) der Kommission Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (ABl. L 187 vom 26.6.2014): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1528199190138&uri=CELEX:32014R0651 .

(69)

Für weitere Informationen siehe http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/index_en.html .

(70)

 Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156, 20.6.2017): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497952641554&uri=CELEX:32017R1084 . 

(71)

Sache SA.38944 – Mutmaßliche Beihilfe für Amazon, Beschluss der Kommission vom 4. Oktober 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_38944 .

(72)

     Beihilfesache SA.44896 – Vereinigtes Königreich – Etwaige staatliche Beihilferegelung im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des VK für konzerninterne Finanzierungen, Beschluss der Kommission vom 26. Oktober 2017; das Schreiben ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?fuseaction=dsp_result&policy_area_id=1,2,3&case_title=cfc und die Pressemitteilung unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-4201_de.htm .

(73)

Beihilfesache SA.46470 – Niederlande – Mutmaßliche staatliche Beihilfe für Inter Ikea, Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2017 (in Kürze verfügbar). Für weitere Informationen siehe IP/17/5343 vom 18. Dezember 2017: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-5343_de.htm .

(74)

Arbeitsdokument der GD Wettbewerb über staatliche Beihilfen und Steuervorbescheide (Internes Arbeitsdokument – Hintergrund für das Hochrangige Forum über staatliche Beihilfen am 3. Juni 2016): http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/working_paper_tax_rulings.pdf .

(75)

Circulaire du Directeur des Contributions, L.I.R. n° 56/1 – 56bis/1 vom 27. Dezember 2016: http://www.impotsdirects.public.lu/content/dam/acd/fr/legislation/legi16/circulairelir561-56bis1-27122016.pdf .

(76)

Sache M.7995 – Deutsche Börse/London Stock Exchange Group, Beschluss der Kommission vom 29. März 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_7995 . 

(77)

Sache SA.45664  Geordnete Abwicklung der Banca Popolare di Vicenza und der Veneto Banca – Abwicklungsbeihilfe, Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2017:   http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45664 . 

(78)

Sache SA.47677 Neue Beihilfe und geänderter Umstrukturierungsplan der Banca Monte dei Paschi di Siena, Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_47677 . 

(79)

Sache SA.49275 Veräußerung der Novo Banco mit zusätzlicher Beihilfe im Rahmen der Abwicklung der Banco Espírito Santo, S.A. im Jahr 2014, Beschluss der Kommission vom 11. Oktober 2017: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_49275 . 

(80)

Sache SA.39250 Monitoring der Banco Espírito Santo, Beschluss der Kommission vom 3. August 2014: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_39250 . 

(81)

Siehe IP/17/1520 vom 2. Juni 2017 unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1520_de.htm .

(82)

Näheres hierzu in Kapitel 2 dieses Berichts.