24.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2295 DER KOMMISSION

vom 23. November 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Einige Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) haben der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittländern und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage der übermittelten Informationen aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.

(4)

Die Kommission gab den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, alle einschlägigen Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden „EU-Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (3) hat die Kommission dem EU-Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Armenien, Kasachstan, Nepal, Nigeria und Pakistan. Die Kommission legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Argentinien, Kongo (Brazzaville), Äquatorialguinea, Irak, Madagaskar, Russland und Südsudan vor.

(6)

Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der fortlaufenden Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (4) erteilten Genehmigungen für Drittlandbetreiber („Third Country Operator“, „TCO“) durchgeführt wurden.

(7)

Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern („Safety Assessment of Foreign Aircraft programme“, „SAFA“) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

(8)

Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Ferner machte die Agentur Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Fähigkeiten der Zivilluftfahrtbehörden in den Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der Agentur zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie nützlich es ist, der internationalen Luftfahrtgemeinschaft — insbesondere über das Partnerschaftsinstrument für Hilfen zur Umsetzung der Flugsicherheit (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — Informationen über die technische Unterstützung bereitzustellen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit leisten.

(9)

Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und TCO-Alarmfunktionen sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen der Union

(10)

Aufgrund der von der Agentur geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der Agentur und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben die Mitgliedstaaten und die Agentur als zuständige Behörden bestimmte Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet.

(11)

Die Mitgliedstaaten und die Agentur als zuständige Behörden bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

Luftfahrtunternehmen aus Armenien

(12)

Im Juni 2020 wurden in Armenien zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission (6) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(13)

Die Kommission und die Agentur besuchten vom 27. bis 30. September 2022 den armenischen Zivilluftfahrtausschuss („CAC“). Die Kommission nutzte diese Gelegenheit, um die Fortschritte zu überprüfen, die der CAC bei der Behebung der Mängel erzielt hat, die zu der genannten Betriebsuntersagung für armenische Luftfahrtunternehmen geführt hatten. Ein Teil der während des Besuchs durchgeführten Überprüfung konzentrierte sich auf die bereits ergriffenen Maßnahmen und auf solche Maßnahmen, die zur Behebung der Ursachen der Sicherheitsbedenken geplant sind, insbesondere im Hinblick auf die Kapazitäten des CAC zur Durchführung einer wirksamen Aufsicht über die in Armenien zugelassen Luftfahrtunternehmen.

(14)

In diesem Zusammenhang überprüfte die Kommission die Maßnahmen, die der CAC bereits ergriffen hat, um seinen Zuständigkeiten für die Umsetzung des staatlichen Sicherheitsprogramms, des Systems zur Meldung von Ereignissen, des Qualitätsmanagementsystems und des Verfahrens für die Zertifizierung von Luftfahrzeugbetreibern („Air Operators Certification“, „AOC“) nachzukommen. Bei dem Besuch wurde nicht nur die Fähigkeit des CAC zur Erfüllung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -standards überprüft, sondern auch dessen Fähigkeit, signifikante Sicherheitsrisiken bei einem zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erkennen und so zu handeln, dass solche Risiken wirksam eingedämmt werden.

(15)

Der Besuch bestätigte, dass der CAC bei der Behebung der bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Jahr 2020 ermittelten Sicherheitsmängel und Feststellungen kaum Fortschritte erzielt hat. Zwar wurde ein Abhilfemaßnahmenplan festgelegt und in Kraft gesetzt, doch sollte dieser nochmals überprüft und um zusätzliche Maßnahmen erweitert werden, damit er seinen Zweck erfüllt. Dies wird eine zentrale Maßnahme im Rahmen des Vorhabens für technische Unterstützung darstellen, das die Agentur anbietet.

(16)

Bei dieser Gelegenheit teilte der CAC der Kommission auch mit, dass ein neues Luftfahrtunternehmen „Fly Arna“ (AM AOC No. 075) zugelassen wurde. Da der CAC keine ausreichende Befähigung zur Umsetzung und Durchsetzung einschlägiger Sicherheitsstandards nachgewiesen hat, garantiert die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für dieses neue Luftfahrtunternehmen keine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

(17)

Der Besuch bot auch Gelegenheit, gegenüber den Vertretern der zuständigen Behörden und der Regierung Armeniens nochmals zu unterstreichen, dass der CAC nur dann eine ordnungsgemäße und wirksame Sicherheitsaufsicht gewährleisten kann, wenn er über angemessene Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt, vor allem über eine angemessene Anzahl qualifizierter Mitarbeiter, und eine stabile Führungsebene sichergestellt ist.

(18)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, im Hinblick auf Luftfahrtunternehmen aus Armenien geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Fly Arna in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(20)

Im Dezember 2016 wurden in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission (7) aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen, mit Ausnahme von Air Astana, die bereits 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission (8) aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen worden war.

(21)

Am 20. Oktober 2022 hielten die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und Vertreter des Zivilluftfahrtausschusses Kasachstans („CAC KZ“) sowie die Luftfahrtverwaltung Kasachstans Joint Stock Company („AAK“) eine technische Sitzung ab.

(22)

In dieser Sitzung erläuterten der CAC KZ und die AAK die Fortschritte, die bei der Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer Abhilfemaßnahmenpläne erzielt wurden und legten der Kommission Nachweise über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um den bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Jahr 2021 gemachten Feststellungen und Empfehlungen (abschließend) nachzukommen. Die Sitzung bot zudem dem CAC KZ und der AAK die Gelegenheit, neueste Informationen zu den laufenden Entwicklungen im kasachischen Luftrecht darzulegen, vor allem im Hinblick auf die Änderungen des primären Luftrechts Kasachstans, das im Dezember 2022 verabschiedet werden soll. Die AAK informierte auch über die Maßnahmen, die zur Entwicklung des sekundären Luftrechts ergriffen werden sollen, die jedoch erst nach Verabschiedung des primären Luftrechts erlassen werden können.

(23)

Nach Überprüfung des Abhilfemaßnahmenplans, der vor der Sitzung übermittelt worden war, sowie ausgehend von den Gesprächen in der Sitzung und den während der Sitzung vorgelegten Nachweisen, wurden die Fortschritte zur Kenntnis genommen, die im Hinblick auf die bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Jahr 2021 gemachten Feststellungen und Empfehlungen erzielt wurden. Alle Feststellungen und Empfehlungen wurden berücksichtigt und einige bereits abschließend behandelt. Allerdings müssen noch weitere Maßnahmen ergriffen werden, um alle übrigen Feststellungen zufriedenstellend zu behandeln. Auch müssen für eine angemessene Sicherheitsaufsicht die notwendigen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Aufmerksamkeit erfordern weiterhin einige zusätzliche Themen, wie die Entwicklung und Umsetzung eines Verfahrens zur Durchführung nichtangekündigter Inspektionen, vor allem bei AOC-Inhabern und zugelassenen Instandhaltungsorganisationen, und die Einstellung qualifizierten Personals für die Aufsicht über benannte Flugprüfer.

(24)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan zu ändern.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(26)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(27)

Im Dezember 2013 wurden in Nepal zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission (9) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(28)

Am 14. September 2022 fand im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten der Kommission eine Sitzung mit Vertretern der nepalesischen Zivilluftfahrtbehörde („CAAN“) statt. Bei dieser Gelegenheit informierte die CAAN die Kommission über die Sicherheitsaufsicht in Nepal sowie insbesondere über ihre neuen Überlegungen zur funktionalen Trennung der Aufgaben der CAAN als Regulierungsstelle und Diensteanbieter – eine Frage, die schon seit längerem bei den Konsultationen der Kommission mit Nepal ein Thema ist und auch im ICAO-Programm zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht („Universal Safety Oversight Audit Programme“, „USOAP“) eine Rolle spielte.

(29)

Im Nachgang zu dieser Sitzung legte die CAAN der Kommission am 10. November 2022 Informationen und Belege zur Annahme einer neuen CAAN-Regulierung vor, die nach Auffassung der CAAN die funktionale Trennung zwischen ihren Aufgaben als Regulierungsstelle und Diensteanbieter insbesondere dadurch gewährleiste, dass Personal nicht mehr zwischen beiden Teilen der CAAN übertragen werden könne. Die Umsetzung dieser neuen Regulierung und die Fortschritte bei der Anpassung der Sicherheitsaufsicht der CAAN an die einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards dürften es der Kommission ermöglichen, zu entscheiden, ob eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Jahr 2023 in Nepal organisiert werden sollte. Anhand der bei einem solchen Besuch gewonnenen Erkenntnisse könnte die Kommission bewerten, ob die Streichung von in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gerechtfertigt wäre.

(30)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Nepal zu ändern.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Nigeria

(32)

Im Mai 2017 wurde das Luftfahrtunternehmen Med-View Airline auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission (10) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(33)

Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 bestätigte die nigerianische Zivilluftfahrtbehörde („NCAA“) schriftlich die Einstellung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens Med-View Airline.

(34)

Am 7. November 2022 organisierte die Kommission eine Sitzung mit der NCAA auf deren Ersuchen, an der auch die Agentur teilnahm. Zweck dieser Sitzung war es, die Kommission auf den neuesten Stand bei den wichtigsten Entwicklungen in der Sicherheitsaufsicht zu bringen, die Nigeria mithilfe der 2019 von der Agentur geleisteten Unterstützung zwischen 2019 und 2022 erzielt hat.

(35)

In dieser Sitzung gab die NCAA eine umfassende Übersicht über die erzielten Verbesserungen in der Sicherheitsaufsicht, vor allem in den Bereichen des primären Luftrechts, der Qualifikationen von technischem Personal und der Aufsichtspflichten.

(36)

Besonders hervorzuheben sind die Änderungen im nigerianischen Zivilluftrecht, die Neuorganisation der Regionalstellen, die Bemühungen um eine ISO-9001-Zertifizierung für die NCAA, die Ausarbeitung von Plänen für die Digitalisierung und Automatisierung der NCAA-Prozesse, die Verbesserungen bei der Personalschulung und die Festlegung eines Systems für die Meldung von Ereignissen.

(37)

Die NCAA unterstrich ihr Engagement für fortlaufende Verbesserungen, auch bei der Sicherheitsaufsicht, und wird die Kommission und die Agentur regelmäßig informieren. Die Kommission nahm diese positive Entwicklung zur Kenntnis und betonte, dass die NCAA jede notwendige Unterstützung und Ressourcen erhalten sollte, um ihren Sicherheitsaufsichtspflichten nachkommen zu können.

(38)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Med-View Airline aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Nigeria zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(40)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Pakistan

(41)

Im März 2007 wurde das Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission (11) in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen und im November 2007 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission (12) aus jenem Anhang gestrichen.

(42)

Am 1. Juli 2020 leitete die Kommission Konsultationen mit der pakistanischen Zivilluftfahrtbehörde („PCAA“) nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 ein, und zwar auf der Grundlage der Aussetzungen der TCO-Genehmigungen für die Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines und Vision Air sowie der Erklärung des pakistanischen Verkehrsministers zu betrügerisch erlangten Pilotenlizenzen in Pakistan.

(43)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und den Mitgliedstaaten eine Reihe technischer Sitzungen mit der PCAA am 9. Juli und 25. September 2020, am 15. und 16. März 2021, am 15. Oktober 2021 und am 16. März 2022 abgehalten. Im Mittelpunkt dieser Gespräche standen die von der PCAA erzielten Fortschritte bei der Bewältigung der zuvor von Sachverständigen der Kommission und der Agentur geäußerten Bedenken im Bereich der Sicherheitsaufsicht sowie der Probleme, die von der ICAO während ihres Besuchs vom 29. November bis zum 10. Dezember 2021 im Rahmen des Programms zur universellen Überprüfung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) festgestellt wurden.

(44)

Am 25. Oktober 2022 fand im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten der Kommission eine technische Sitzung zwischen der Kommission, der Agentur, den Mitgliedstaaten und Vertretern der PCAA statt. In dieser Sitzung informierte die PCAA die Teilnehmer über die bereits umgesetzten Maßnahmen sowie über die geplanten Maßnahmen, mit denen den festgestellten Bedenken bei der Sicherheitsaufsicht Rechnung getragen werden soll.

(45)

Die in der Sitzung vorgelegten Informationen und Daten zeigen das Engagement und die Bemühungen der PCAA, die Probleme bei der Sicherheitsaufsicht in Pakistan zu lösen. Hierzu sollen bis Ende 2022 das geänderte Gesetz über die Zivilluftfahrtbehörde und bis zum ersten Quartal 2023 das entsprechende Sekundärrecht verabschiedet werden. Insgesamt erscheinen die in der Sitzung vorgelegten Pläne geeignet, ihren Zweck — die Gewährleistung der Einhaltung und wirksamen Umsetzung der einschlägigen Sicherheitsstandards — zu erfüllen. Dies lässt sich jedoch erst nach Verabschiedung der jeweiligen Gesetze bewerten.

(46)

Angesichts dieser Sachlage wird die Kommission, auch wenn sie die bisher ergriffenen Maßnahmen anerkennt, ihre Überwachung der Sicherheitsaufsicht Pakistans im Hinblick darauf fortsetzen, inwieweit weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Kommission, mit Unterstützung der Agentur und der Mitgliedstaaten 2023 eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Pakistan durchzuführen.

(47)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf in Pakistan zugelassene Luftfahrtunternehmen zu ändern.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(49)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, können weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

(50)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(51)

In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(52)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten EU-Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 172 vom 3.6.2020, S. 7).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 67).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 7).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 3).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 3).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12).


ANHANG I

„ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftfahrzeugbetreibers

AVIOR AIRLINES

ROI-RNR-011

ROI

Venezuela

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IRC

Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

AIR ZIMBABWE (PVT)

177/04

AZW

Simbabwe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich

 

 

Angola

AEROJET

AO-008/11-07/17 TEJ

TEJ

Angola

GUICANGO

AO-009/11-06/17 YYY

Unbekannt

Angola

AIR JET

AO-006/11-08/18 MBC

MBC

Angola

BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT

AO-015/15-06/17 YYY

Unbekannt

Angola

HELIANG

AO 007/11-08/18 YYY

Unbekannt

Angola

SJL

AO-014/13-08/18YYY

Unbekannt

Angola

SONAIR

AO-002/11-08/17 SOR

SOR

Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Armenien

AIRCOMPANY ARMENIA

AM AOC 065

NGT

Armenien

ARMENIA AIRWAYS

AM AOC 063

AMW

Armenien

ARMENIAN HELICOPTERS

AM AOC 067

KAV

Armenien

FLY ARNA

AM AOC 075

ACY

Armenien

FLYONE ARMENIA

AM AOC 074

FIE

Armenien

NOVAIR

AM AOC 071

NAI

Armenien

SHIRAK AVIA

AM AOC 072

SHS

Armenien

SKYBALL

AM AOC 073

k. A.

Armenien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kongo (Brazzaville)

CANADIAN AIRWAYS CONGO

CG-CTA 006

TWC

Kongo (Brazzaville)

EQUAFLIGHT SERVICES

CG-CTA 002

EKA

Kongo (Brazzaville)

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Kongo (Brazzaville)

TRANS AIR CONGO

CG-CTA 001

TSG

Kongo (Brazzaville)

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

CG-CTA 004

Unbekannt

Kongo (Brazzaville)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo

AIR FAST CONGO

AAC/DG/OP-09/03

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

AAC/DG/OP-09/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

AAC/DG/OP-09/04

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

AAC/DG/OP-09/02

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO AIRWAYS

AAC/DG/OP-09/01

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

AAC/DG/OP-09/10

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

AAC/DG/OP-09/05

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVE AIR CARGO

AAC/DG/OP-09/07

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

AAC/DG/OP-09/06

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MWANT JET

AAC/DG/OP-09/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

(DR Kongo)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NA

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisistan

AEROSTAN

08

BSC

Kirgisistan

AIR COMPANY AIR KG

50

KGC

Kirgisistan

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisistan

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisistan

FLYSKY AIRLINES

53

FSQ

Kirgisistan

HELI SKY

47

HAC

Kirgisistan

KAP.KG AIRCOMPANY

52

KGS

Kirgisistan

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisistan

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisistan

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

AL MAHA LUFTFAHRT

030/18

Unbekannt

Libyen

BERNIQ AIRWAYS

032/21

BNL

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GLOBAL AIR TRANSPORT

008/05

GAK

Libyen

HALA AIRLINES

033/21

HTP

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

BLUE WING AIRLINES

029/15

LWA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Nepal

ALTITUDE AIR

085/2016

Unbekannt

Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Nepal

SUMMIT AIR

064/2010

Unbekannt

Nepal

HELI EVEREST

086/2016

Unbekannt

Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

HIM

Nepal

KAILASH HELICOPTER SERVICES

087/2018

Unbekannt

Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Nepal

MANANG AIR PVT

082/2014

Unbekannt

Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Nepal

PRABHU HELICOPTERS

081/2013

Unbekannt

Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Nepal

YETI AIRLINES

037/2004

NYT

Nepal

Die folgenden Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Russlands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Russland

AURORA AIRLINES

486

SHU

Russland

AVIACOMPANY „AVIASTAR-TU“ CO. LTD

458

TUP

Russland

IZHAVIA

479

IZA

Russland

JSC „AIR COMPANY YAKUTIA“

464

SYL

Russland

JSC „RUSJET“

498

RSJ

Russland

JSC „UVT AERO“

567

UVT

Russland

JSC „SIBERIA AIRLINES“

31

SBI

Russland

JSC „SMARTAVIA AIRLINES“

466

AUL

Russland

JSC „IRAERO AIRLINES“

480

IAE

Russland

JSC „URAL AIRLINES“

18

SVR

Russland

JSC „ALROSA AIR COMPANY“

230

DRU

Russland

JSC „NORDSTAR AIRLINES“

452

TYA

Russland

JS AVIATION COMPANY „RUSLINE“

225

RLU

Russland

JSC YAMAL AIRLINES

142

LLM

Russland

LLC „NORD WIND“

516

NWS

Russland

LLC „AIR COMPANYANY IKAR“

36

KAR

Russland

LTD. I FLY

533

RSY

Russland

POBEDA AIRLINES, LLC

562

PBD

Russland

PUBLIC JSC „AEROFLOT – RUSSIAN AIRLINES“

1

AFL

Russland

ROSSIYA AIRLINES, JSC

2

SDM

Russland

SKOL AIRLINES LLC

228

CDV

Russland

UTAIR AVIATION, JSC

6

UTA

Russland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA'S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

GNF

Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Sudan

SUN AIR

51

SNR

Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Sudan


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

„ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftfahrzeugbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

IRAN AIR

FS100

IRA

Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben

Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Nordkorea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Nordkorea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.“