1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 726/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich eines neuen Unionszollkontingents für zubereiteten Hering mit Ursprung in Norwegen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/343/EU des Rates (2) wurden die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union genehmigt.

(2)

Das Zusatzprotokoll sieht ein neues Zollkontingent für die Überführung von bestimmtem zubereitetem Hering mit Ursprung in Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union vor.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 muss geändert werden, um dem neuen Zollkontingent Rechnung zu tragen.

(4)

Das neue Zollkontingent sollte für einen Zeitraum von zwölf Monaten gelten. Nach Maßgabe des Beschlusses 2014/343/EU soll es ab dem Tag gelten, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird die folgende Zeile angefügt:

„09.0859

ex 1604 12 91

ex 1604 12 99

10

11

19

Hering, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake

Vom 1.8.2014 bis 31.7.2015

1 400 Tonnen Abtropfgewicht

0“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1.

(2)   ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 3.