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4.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/74 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2011
über die Teilprivatisierungsmaßnahme C 15/10 (ex NN 21/10), die Griechenland für das Kasino Mont Parnes durchgeführt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3505)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/647/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 23. Juni 2002 legte die Egnatia AE, die zwischenzeitlich nach einem Zusammenschluss von Athinaiki Techniki übernommen wurde und die dem Konsortium Casino Attikis („CA“ oder „der Beschwerdeführer“) angehört, bei der Europäischen Kommission Beschwerde wegen einer angeblichen Verletzung der EU-Binnenmarktsvorschriften ein, die ein angeblich nicht transparent und diskriminierungsfrei durchgeführtes Ausschreibungsverfahren der griechischen Behörden beim Verkauf von 49 % des Kapitals der Elliniko Kazino Parnithas AE („Kasino Mont Parnes“) an den erfolgreichen Bieter, das Konsortium Hyatt Regency („HR“ oder „der angeblich Begünstigte“) (2) betrifft. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 übermittelte die Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission („GD Binnenmarkt“) zur parallelen Prüfung des Falles nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Kopie der Akte an die Generaldirektion Wettbewerb („GD Wettbewerb“). |
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(3) |
Mit E-Mail vom 9. Dezember 2002 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den zuständigen Dienststellen der Kommission zusätzliche Erläuterungen zu dem Fall. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 unterrichtete die Kommission die griechischen Behörden über die Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe und forderte Griechenland auf, die vorgetragenen Fragen zu klären. Die griechischen Behörden übermittelten ihre Antwort am 4. März 2003. |
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(5) |
Am 27. Januar 2003 trafen Bedienstete der Kommission mit dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zusammen. |
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(6) |
Am 12. Februar 2003 und 22. August 2003 legte der gesetzliche Vertreter des angeblich Begünstigten den Dienststellen der Kommission Belegunterlagen vor. |
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(7) |
Mit Schreiben vom 31. März 2003 und 16. Mai 2003 übermittelte der Beschwerdeführer der GD Wettbewerb ergänzende Informationen. |
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(8) |
Am 10. April 2003 trafen Bedienstete der Kommission mit dem Vertreter des angeblich Begünstigten zusammen. |
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(9) |
Im Zeitraum vom 15. Juli 2003 bis zum 16. September 2003 führte die Kommission mit dem Beschwerdeführer mehrere Schriftwechsel über die gesonderte Würdigung der Fragen zur staatlichen Beihilfe; dabei wurde der Beschwerdeführer auf die Entscheidungspraxis der Kommission hingewiesen, wonach die Veräußerung staatlicher Vermögenswerte im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens dann keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn das Verfahren transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt wird. Folglich teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie erst dann Stellung nehmen werde, wenn die GD Binnenmarkt ihre Prüfung des Verfahrens zur Vergabe des öffentlichen Auftrags abgeschlossen habe. |
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(10) |
Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 und 4. August 2004 schloss die GD Binnenmarkt die Prüfung mit der Feststellung ab, dass das Verfahren zur Vergabe des Auftrags keine Mängel aufwies. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 unterrichtete die GD Wettbewerb den Beschwerdeführer, dass sie die Beschwerde wegen staatlicher Beihilfe nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) abgeschlossen habe. |
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(11) |
Am 18. Februar 2005 legte der Beschwerdeführer beim Gericht erster Instanz (jetzt Gericht) eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission ein, den Fall zu schließen. |
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(12) |
Mit Beschluss vom 26. September 2006 wies das Gericht erster Instanz die Klage als unzulässig zurück, da es befand, dass das Schreiben nicht mit einer Klage gemäß Artikel 230 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) (jetzt Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) (4) angefochten werden konnte. |
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(13) |
Am 18. Dezember 2006 legte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz ein. |
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(14) |
In seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (5) hob der Gerichtshof den Beschluss mit der Feststellung auf, dass die in Rede stehende Handlung eine Handlung darstelle, die angefochten werden könne und die nicht mit den Pflichten der Kommission nach der Verfahrensverordnung im Einklang stehe, und verwies den Fall zurück an das Gericht erster Instanz. |
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(15) |
Mit Schreiben vom 26. September 2008 zog die GD Wettbewerb den abschließenden Bescheid vom 2. Juni 2004 zurück und eröffnete den Fall erneut. |
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(16) |
In seinem Beschluss vom 29. Juni 2009 entschied das Gericht erster Instanz, dass kein Beschluss mehr erforderlich war, nachdem das Schreiben zurückgenommen worden war (6). Gegen diesen Beschluss des Gerichts erster Instanz legte der Beschwerdeführer am 7. September 2009 Berufung mit der Begründung ein, das Gericht hätte die Rücknahme des Schreibens für rechtswidrig befinden und für nichtig erklären müssen. |
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(17) |
Mit E-Mail vom 11. September 2009 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission weitere Informationen. |
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(18) |
Am 14. Oktober 2009 trafen Bedienstete der Kommission mit Vertretern des Beschwerdeführers zusammen. Nach diesem Gespräch übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission im Zuge eines mehrmaligen Informationsaustauschs weitere Informationen. |
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(19) |
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 forderte die Kommission von Griechenland zusätzliche Auskünfte an. Mit Schreiben vom 13. November 2009 bat Griechenland um Aufschub für die Beantwortung der Fragen, der von der Kommission per E-Mail vom 18. November 2009 gewährt wurde. Am 11. und 14. Januar 2010 übermittelte Griechenland der Kommission seine Antworten. |
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(20) |
Mit seinem Urteil vom 6. Mai 2010 antwortete der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG-Vertrag (jetzt Artikel 267 AEUV), eingereicht vom Simvoulio tis Epikreatias („Staatsrat“), das in der Hauptsache die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf das in Rede stehende Ausschreibungsverfahren betraf. Der Gerichtshof gelangte unter anderem zu dem Schluss, dass ein Vertrag, wie derjenige, der nach dem fraglichen Ausschreibungsverfahren vergeben werden sollte, nicht in seiner Gesamtheit in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien falle (7). Ferner merkte der Gerichtshof an, dass diese Feststellung nicht ausschließe, dass ein solcher Vertrag die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags, insbesondere auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, beachten muss. |
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(21) |
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 unterrichtete die Kommission Griechenland davon, dass sie beschlossen hatte, hinsichtlich der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (der „Eröffnungsbeschluss“). |
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(22) |
Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben (8) und die Beteiligten wurden aufgefordert, sich zu der Maßnahme zu äußern. |
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(23) |
Nach der Eröffnung des Verfahrens gingen bei der Kommission Äußerungen von zwei Beteiligten ein: von den Vertretern des angeblich Begünstigten (Athens Resort Casino Holdings (9) für HR) (10) und von den Vertretern des Beschwerdeführers (Club Hotel Casino Loutraki für CA) (11). Mit Schreiben vom 6. August 2010 gab Griechenland seine Stellungnahme ab. Die Stellungnahmen der beiden Beteiligten wurden mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 an Griechenland übermittelt, das mit Schreiben vom 25. November 2010 darauf antwortete. |
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(24) |
Am 16. Dezember 2010 (12) stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht (vormals Gericht erster Instanz) zu Unrecht festgestellt hatte, dass die Kommission die angefochtene Handlung gemäß dem Schreiben vom 26. September 2008 zurücknehmen konnte. |
2. BESCHREIBUNG DER ZU WÜRDIGENDEN MASSNAHME
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(25) |
Im Oktober 2001 leiteten die griechischen Behörden ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein, mit dem 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnes veräußert werden sollten (13). Um den Auftrag bewarben sich zwei konkurrierende Bieter, „Kazino Attikis“ (Casino Attikis — CA) und das Konsortium Hyatt Regency — Elliniki Technodomiki (das Hyatt-Regency-Konsortium — HR), die nach den Kriterien der maßgeblichen einzelstaatlichen Vorschriften beide aufgefordert wurden, sich an der zweiten Phase des Ausschreibungsverfahrens zu beteiligen (14). Nach dem — angeblich unzulässigen — Verfahren erhielt HR den Zuschlag. Unter den folgenden Randnummern 26 bis 29 wird der Ablauf der Ereignisse dargestellt, die nach den der Kommission zugänglichen Informationen zu dieser Vergabe führten. |
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(26) |
Nach den anwendbaren einzelstaatlichen Vorschriften war der obsiegende Bewerber durch ein Bieterverfahren (aufsteigende Auktion) zu bestimmen; der Einstiegs-Verkaufspreis war auf 80 Mio. EUR festgesetzt worden. Die von den Bietern eingereichten Umschläge mit den finanziellen Angeboten der beiden Bieter sollten von dem für die Angebotseröffnung gebildeten Ausschuss geöffnet und die Gebote einzeln verkündet werden. Der Bieter mit dem niedrigeren Angebot sollte das Anrecht haben, in der nächsten Runde in einem verschlossenen Umschlag ein neues Angebot abzugeben. Das neue Angebot musste um mindestens 1 % über dem ersten Höchstgebot liegen (15). Das nachfolgende Bieterverfahren sollte in gesonderten Runden unbegrenzt so lange fortgeführt werden, bis einer der beiden Bieter zurücktreten würde, woraufhin der Bieter, der zuletzt ein Angebot abgegeben haben würde, zum vorläufigen Meistbietenden erklärt werden sollte. Das Protokoll, in dem er vorläufige Meistbietende genannt wurde, sollte dann vom Ausschuss für die Angebotseröffnung dem Vorstand der Hellenischen Tourismusentwicklungsgesellschaft (Elliniki Etaireia Touristikis Anaptyxis — ETA) vorgelegt werden. |
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(27) |
In der ersten Runde gaben beide Bieter gleichzeitig am 31. Mai 2002 am Hauptsitz der ETA ihre Angebote in verschlossenen Umschlägen ab. CA bot 91 183 652 EUR, HR gab ein Angebot über 80 075 000 EUR ab. Allerdings enthielt der von HR eingereichte Umschlag neben dem Angebot eine Erklärung, in der die Rechtmäßigkeit der Teilnahme des Konsortiums CA an dem Ausschreibungsverfahren in Abrede gestellt wurde. CA widersprach dieser Erklärung und machte geltend, dass durch die Formulierung der Vorbehalte das finanzielle Angebot von HR nicht mehr zulässig sei. Der Widerspruch von CA wurde vom Widerspruchsausschuss mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gültigkeit des Angebots von HR durch die Erklärung nicht beeinträchtigt werde. |
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(28) |
In der zweiten Bieterrunde legte HR in einem verschlossenen Umschlag sein Angebot über 92 105 888 EUR vor, dem wiederum die bereits zuvor abgegebene schriftliche Erklärung beigefügt war. Nach Abschluss der zweiten Runde reichte der gesetzliche Vertreter von CA einen Umschlag mit dem finanziellen Angebot für die dritte Runde ein, außerdem legte er auch dem Vorstand der ETA gesondert eine Erklärung über die Verletzung der Ausschreibungsbedingungen hinsichtlich der Vorschriften für die Gültigkeit des Angebots vor. Der Ausschuss für die Angebotseröffnung verweigerte die Annahme mit der Begründung, dass diese nur dann zulässig sei, wenn sie in Form eines Widerspruchs abgegeben werde, der in den Zuständigkeitsbereich des Widerspruchsausschusses falle. Der gesetzliche Vertreter von CA ersuchte den Ausschuss daraufhin um fünf Minuten Fristverlängerung, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die Fristverlängerung wurde gewährt, woraufhin der gesetzliche Vertreter der CA sowohl die schriftliche Erklärung als auch den Umschlag mit dem Angebot vom Tisch des Ausschusses entfernte. Nach seiner Rückkehr innerhalb der gesetzten Frist von fünf Minuten erklärte der gesetzliche Vertreter von CA, dass CA nicht beabsichtige, Widerspruch einzulegen und legte das Angebot von CA vor. Daraufhin legte HR Widerspruch ein und forderte, die dritte Bieterrunde für unzulässig zu erklären, weil CA ein Angebot vorgelegt hatte, das zurückgezogen und anschließend erneut vorgelegt wurde. Der Widerspruchausschuss gab dem Widerspruch statt und das Angebot von CA (16) wurde vom Verfahren ausgeschlossen. |
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(29) |
Nach dem Ausschluss des von CA für die dritte Runde abgegebenen Angebots übermittelte der Ausschuss für die Angebotseröffnung (17) dem Vorstand der ETA eine Kopie des Protokolls seiner achten Sitzung, in der HR als erster vorläufiger Meistbietender (mit einem Angebot über 92 105 888 EUR) und CA als zweiter vorläufiger Meistbietender benannt worden war. Offenbar wurde das Angebot von CA für die dritte Runde vom Ausschuss für die Angebotseröffnung nicht geöffnet und der verschlossene Umschlag auch nicht an CA zurückgegeben, sondern vielmehr der ETA zur sicheren Verwahrung übergeben (18). Der Vorstand der ETA trat zu einer außerordentlichen Vollsitzung zusammen. Im Anschluss daran wurden am 5. Juni 2002 der geschäftsführende Direktor der ETA und der gesetzliche Vertreter von Kantor Capital, dem mit dem Verfahren beauftragten Wirtschaftsberatungsunternehmen, bevollmächtigt, HR aufzufordern, ein verbessertes Angebot abzugeben. Daraufhin erhöhte HR sein Angebot auf 110 Mio. EUR. Am 12. Juni 2002 legte CA dem Vorstand der ETA ein Schreiben mit einem Angebot über 162 Mio. EUR vor, das jedoch abgelehnt wurde, weil es nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens vorgelegt wurde. Schließlich legte HR ein nochmals verbessertes Angebot über 120 Mio. EUR vor (19). |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(30) |
Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, weil es ihr nicht möglich war, ihre Zweifel darüber auszuräumen, ob der Anteil von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnes vom griechischen Staat in einem Verkaufsverfahren, das die Kriterien der Offenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit erfüllte, an den Meistbietenden veräußert wurde. Insbesondere war sich die Kommission nicht darüber sicher, ob dem Käufer in dem Verkaufsverfahren eine rechtswidrige Vorzugsbehandlung gewährt wurde und ob ein Marktpreis gezahlt wurde. Nach Auffassung der Kommission könnten der Ausschluss von CA von dem Bieterverfahren und der Ausschluss des von CA nach Ende des Ausschreibungsverfahrens abgegebenen Angebots in Höhe von 162 Mio. EUR Beweise für einen Verkauf unter Wert und somit für das Vorliegen einer Beihilfe in Form eines Verzichts auf Einnahmen des Staates sein. |
4. STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS
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(31) |
Mit Schreiben vom 6. August 2010 gab Griechenland seine Stellungnahme ab. Griechenland bestreitet das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mit der Begründung, dass das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf seines Anteils am Kapital des Kasinos Mont Parnes im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften durchgeführt wurde und dass der Anteil von 49 % an dem Kasino zu einem Marktpreis verkauft wurde. |
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(32) |
Zunächst heben die griechischen Behörden hervor, dass die Auswahl der Teilnehmer an der Ausschreibung und das gesamte Ausschreibungsverfahren vollkommen rechtmäßig waren und entsprechend den Vorschriften für Aufforderungen zur Angebotsabgabe nach den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt wurden (20), und dass diese Aufforderungen zur Angebotsabgabe von beiden Bietern der Ausschreibung ohne Vorbehalte akzeptiert worden waren. |
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(33) |
Die griechischen Behörden führen ferner aus, dass die Erklärung von HR, die sowohl in der ersten als auch in der zweiten Runde des Bieterverfahrens in dem Umschlag mit dem finanziellen Angebot von HR enthalten war, die Gültigkeit der finanziellen Angebote von HR nicht beeinträchtigte, sondern lediglich die eigentliche Beteiligung von CA an dem Ausschreibungsverfahren betraf, so dass die finanziellen Angebote von HR vom Widerspruchsausschuss richtigerweise als rechtmäßig beurteilt wurden. |
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(34) |
Die griechischen Behörden führen im Einzelnen weiter aus, dass das von CA in der dritten Runde des Ausschreibungsverfahrens vorgelegte Angebot, das nach Angaben des Beschwerdeführers auf 107 Mio. EUR lautete, ausgeschlossen wurde, weil der Umschlag aus dem Blickfeld des Ausschuss für die Angebotseröffnung entfernt worden war. Unter diesen Umständen konnte der Ausschuss nicht sicher sein, dass keine Änderung des Angebots vorgenommen worden war. In jedem Fall bedeutete die Wiedervorlage des Angebots eine zweite Einreichung in derselben Runde und damit eine Verletzung der Vorschriften. |
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(35) |
Die griechischen Behörden erklären, dass das in der zweiten Bieterrunde von HR vorgelegte, gegenüber dem ersten Angebot von CA in Höhe von 91 183 652 EUR aufgestockte Angebot über 92 105 888 EUR den Bedingungen der Ausschreibung entsprach, da entsprechend den Bedingungen der Aufforderungen zur Angebotsabgabe jedes neue Angebot um 1 % — und nicht um 10 %, wie zunächst im Eröffnungsbeschluss der Kommission angenommen — erhöht werden musste. Die für die Ausschreibung geltenden Vorschriften wurden daher diesbezüglich eingehalten. |
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(36) |
Die griechischen Behörden machen weiter geltend, dass das letzte Angebot von CA in Höhe von 162 Mio. EUR — dem Betrag, den CA nach eigenen Angaben zu zahlen bereit war — ungültig ist, weil es nach Abschluss und außerhalb des Ausschreibungsverfahrens abgegeben wurde. Die Annahme dieses Angebots hätte eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit bedeutet, da mit einem öffentlichen Bieterverfahren nicht nur der Zweck verfolgt wird, den finanziellen Interessen des Staates zu dienen, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit zu dienen, d. h. unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit (also der in den Vorschriften für Aufforderungen zur Angebotsabgabe und in den Ausschreibungsunterlagen sowie in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen) den höchstmöglichen Preis zu erzielen. |
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(37) |
Die griechischen Behörden führen weiter aus, dass sie das Ausschreibungsverfahren nicht einfach aufhoben und ein neues Verfahren eröffneten, weil dies erfordert hätte, das gesamte Verfahren zum vierten Mal innerhalb von acht Jahren durchzuführen, wodurch das internationale Ansehen Griechenlands Schaden genommen hätte, während nicht sicher gewesen wäre, dass bei einer erneuten Durchführung des Ausschreibungsverfahrens ein Preis von 162 Mio. EUR erzielt worden wäre. In diesem Zusammenhang zieht Griechenland sogar die Glaubwürdigkeit des Angebots von 162 Mio. EUR in Zweifel, da CA bewusst gewesen sei, dass die Annahme dieses Angebots zwangsläufig zur Aufhebung des Verfahrens und der Eröffnung eines neuen Verfahrens geführt hätte. |
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(38) |
Ferner bekräftigen die griechischen Behörden (21), dass der letztlich gezahlte Preis (120 Mio. EUR) angemessen war, da er um 25,5 % über dem Preis von 95,4 Mio. EUR lag, der vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens in einem unabhängigen Sachverständigengutachten geschätzt worden war, welches bis zum Ende des Verfahrens unter Verschluss gehalten wurde. Nach Angaben der griechischen Behörden wurde dieses Sachverständigengutachten, das eigentlich aufgrund des Ausschreibungsverfahrens nicht notwendig war, eingeholt, um die Interessen Griechenlands noch besser abzusichern (22). |
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(39) |
Hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers, dass die ursprünglichen Bedingungen der Aufforderungen zur Angebotsabgabe mit dem nachfolgenden Gesetz 3139/2003 zur Bestätigung der Privatisierung verbessert wurden, führen die griechischen Behörden aus, dass die Bekanntmachungen der Aufforderung zur Angebotsabgabe weder mit dem Gesetz 3139/2003 noch anderweitig geändert wurden. Nach den Angaben Griechenlands regelt das Gesetz lediglich verschiedene Bewilligungen im Zusammenhang mit der Investition und mit dem Betrieb des Kasinos und enthält außerdem Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach der Privatisierung. HR wurde durch das Gesetz nicht von der Pflicht entbunden, 44 Mio. EUR in das Kasino Mont Parnes zu investieren, und die Vertragsklausel, wonach HR 70 % des Preises zurückzuerstatten sind, falls vor 2012 einem weiteren Kasino eine Betriebslizenz erteilt wird, war bereits in den Aufforderungen zur Angebotsabgabe ausdrücklich so enthalten. |
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(40) |
Die griechischen Behörden stellen daher fest, dass der Verkaufspreis den Marktwert des Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes darstellt. |
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(41) |
Zur Stützung ihrer Behauptung, dass in dem Ausschreibungsverfahren keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, verweisen die griechischen Behörden auf verschiedene Urteile der griechischen Gerichte, in denen die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens nach einzelstaatlichem Recht geprüft wurde. Bis dato wurden von den griechischen Gerichten keine Unregelmäßigkeiten bei der Ausschreibung festgestellt, daher wurden die verschiedenen Anträge von CA zu dem Thema zurückgewiesen (23). Unter den Urteilen der griechischen Gerichte, in denen die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung bestätigt wird, verweisen die griechischen Behörden insbesondere auf die Folgenden: |
a) Zivilrechtliche Verfahren
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(42) |
In seinem Urteil 8118/2002 (24) wies das Gericht erster Instanz Athen einen Antrag von CA mit der folgenden Begründung zurück:
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b) Verwaltungsrechtliche Verfahren
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(43) |
Nach Angaben der griechischen Behörden ist derzeit vor dem Staatsrat (Oberstes Verwaltungsgericht) eine Rechtssache anhängig, die einen weiteren Antrag von CA wegen der angeblichen Unrechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens betrifft (26). Das abschließende Urteil steht noch aus, allerdings geben die griechischen Behörden an, dass der Berichterstatter vorgeschlagen habe, den Antrag von CA wegen Unzuständigkeit des Gerichts als unzulässig und inhaltlich unbegründet abzuweisen (27). |
c) Strafrechtliche Verfahren
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(44) |
Nach einer im Jahr 2002 von CA eingereichten Klage gegen die Mitglieder des Ausschusses für die Angebotseröffnung, des Widerspruchsausschusses, die ETA, den beauftragten Gutachter (American Appraisal Hellas Ltd) und den Finanzberater (Kantor) wegen ihres Verhaltens in dem Ausschreibungsverfahren verkündete der Rat der Richter des Berufungsgerichts, an den der Fall zur Entscheidung verwiesen worden war, in seinem Beschluss (28) einen Freispruch. Im Einzelnen befand er Folgendes:
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(45) |
Der vorstehend erwähnte Freispruch wurde vor den griechischen Gerichten angefochten (29), und erst vor kurzem sprach das Berufungsgericht Athen alle Beklagten frei (Urteil 466/2011). Der vollständige Wortlaut des Urteils liegt noch nicht vor. |
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(46) |
Abschließend bleiben die griechischen Behörden unter Berücksichtigung aller vorgenannten Erwägungen bei ihrer Auffassung, dass die zu würdigende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV beinhaltet. |
5. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(47) |
Mit Schreiben vom 4. August 2010 traten die Vertreter des angeblich Begünstigten (d. h. Athens Resort Casino Holdings für HR) in dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren als Beteiligte auf. Der angeblich Begünstigte gab die gleiche (in Abschnitt 4 zusammengefasste) Stellungnahme ab wie Griechenland. |
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(48) |
Ferner führt der angeblich Begünstigte an, dass der tatsächlich für den Anteil an dem Kasino gezahlte Preis 120 Mio. EUR betrug und damit um 10 Mio. EUR höher war als zunächst angegeben (30). Der Preis lag damit nochmals deutlich über dem vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens in einem professionellen Wertgutachten ermittelten (jedoch nicht bekannt gegebenen) Wert von 95,4 Mio. EUR. |
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(49) |
Weiter argumentiert der angeblich Begünstigte, dass die ETA nicht nur nicht verpflichtet war, sondern zudem auch nicht berechtigt war, den Bieter, der das vorläufig zweithöchste Gebot abgegeben hatte, zur Abgabe eines weiteren Angebots aufzufordern, da damit — entgegen den Bedingungen der Aufforderungen zur Angebotsabgabe — eine neue Bieterrunde eingeleitet worden wäre. Ferner macht er geltend, dass keine Aussicht bestanden habe, dass das von CA außerhalb des Ausschreibungsverfahrens abgegebene Angebot in Höhe von 162 Mio. EUR ernst genommen würde, und dass dieses Angebot nur abgegeben wurde, um die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens zu veranlassen. Er bestätigt, dass er mit Sicherheit jede Entscheidung zur Annahme dieses Angebots angefochten hätte, womit die Gefahr bestanden hätte, dass das gesamte Verfahren aufgehoben worden wäre. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf das Gutachten des Staatlichen Rechtsrats, der bestätigte, dass das Angebot von CA nicht berücksichtigt und nicht angenommen werden konnte (31). |
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(50) |
Der angeblich Begünstigte stellt auch die von der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss getroffene Annahme hinsichtlich der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels in Frage, dass das Glücksspiel ein weltweites Geschäft sei und die in diesem Bereich tätigen Unternehmen eine Wirtschafstätigkeit in einem internationalen Markt ausübten. Der angeblich Begünstigte macht geltend, dass das Kasino Mont Parnes nicht international, sondern lediglich örtlich tätig sei und daher nicht mit Spielkasinos im Ausland im Wettbewerb stehe. |
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(51) |
Mit Schreiben vom 29. September 2010 gab die Club Hotel Casino Loutraki AE (für CA) (32) als Beteiligte ihre Stellungnahme ab. Sie führt in den Schreiben an, dass bei der Quantifizierung der angeblichen Beihilfe auch die Differenz zwischen den Angeboten und die Auswirkung des ratifizierenden Gesetzes auf die Pflichten des Käufers nach den Bedingungen des öffentlichen Ausschreibungsverfahren berücksichtigt werden müssten. |
6. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
6.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei der Veräußerung von Anteilen durch Verkauf an ein Unternehmen
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(52) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen eines Mitgliedstaats gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(53) |
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union (33) und nach den Regeln und der Praxis, die die Kommission für staatliche Beihilfen bei Privatisierungen entwickelt hat (34), liegt beim Erwerb oder Verkauf von Unternehmensanteilen durch einen Mitgliedstaat keine staatliche Beihilfe vor, wenn sich der Mitgliedstaat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhält. |
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(54) |
Wenn die Privatisierung durch den Verkauf von Aktien an der Börse erfolgt, wird daher im Allgemeinen vermutet, dass sie zu Marktbedingungen erfolgt und keine staatliche Beihilfe vorliegt. Wenn aber die Privatisierung durch Verkauf der Anteile erfolgt, kann angenommen werden, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Erstens: Die Anteile werden in einem Ausschreibungsverfahren verkauft, das für alle Interessenten offen, transparent und diskriminierungsfrei ist. Zweitens: Es gelten keine Bedingungen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Privaten nicht üblich sind und zu einem niedrigeren Verkaufspreis führen könnten. Drittens: Die Anteile werden an den Meistbietenden verkauft und viertens: Die Bieter erhalten genügend Zeit und ausreichende Informationen, um die Vermögenswerte, für die sie ein Angebot abgeben wollen, ordnungsgemäß bewerten zu können. |
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(55) |
Wenn in diesen Fällen festgestellt werden soll, ob bei der Veräußerung staatlicher Vermögenswerte eine Beihilfe vorliegt, ist zu prüfen, ob sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer ähnlichen Situation gleich verhalten hätte, d. h. das Unternehmen zum gleichen Preis verkauft hätte. Bei Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers können nichtwirtschaftliche Erwägungen, zum Beispiel, industrie- oder arbeitsmarktpolitische Gründe oder regionale Entwicklungsziele, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht akzeptieren würde, nicht als Gründe für einen niedrigeren Preis berücksichtigt werden, sondern deuten vielmehr auf das Vorliegen einer Beihilfe hin. Dieser Grundsatz wurde von der Kommission mehrmals erläutert und vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt (35). |
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(56) |
Wenn eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, sollte die Privatisierung nach Auffassung der Kommission auf staatliche Beihilfen geprüft werden und ist daher anzumelden. Die Erfüllung dieser Bedingungen gewährleistet also, dass der Staat für seine Beteiligungen den höchsten Preis, d. h. den Marktpreis, erzielt und daher keine staatlichen Beihilfen gewährt werden. |
6.2. Der Verkauf des Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes
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(57) |
Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hatte die Kommission Zweifel daran, dass der Verkauf des Kasinos Mont Parnes in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde. Nach den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sehr schwer festzustellen war, ob eine rechtswidrige Vorzugsbehandlung gewährt wurde und ob ein Marktpreis gezahlt wurde. Die Kommission hatte Bedenken, dass Unregelmäßigkeiten im Ausschreibungsverfahren dazu geführt haben könnten, dass eine staatliche Beihilfe gewährt wurde. |
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(58) |
Daraufhin nahm die Kommission im Rahmen der förmlichen Prüfung eine Würdigung der maßgeblichen Sachverhalte vor, bei der sie sich auf die für die Maßnahme vorliegenden Beweise stützte. |
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(59) |
Während der verschiedenen Phasen des Verfahrens wurden der Kommission Informationen über die zahlreichen Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene vorgelegt, in denen das ursprüngliche Ausschreibungsverfahren gerechtfertigt wird. Die Kommission stellt fest, dass bis dato die verschiedenen Gerichtsurteile, die auf nationaler Ebene gesprochen wurden, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Ungleichbehandlung in dem Ausschreibungsverfahren offenbar nicht unterstützen (siehe auch Randnummern 41 bis 46 oben). Vielmehr haben die griechischen Gerichte bislang offenbar die Rechtmäßigkeit und die Diskriminierungsfreiheit des Ausschreibungsverfahrens nach den nationalen Bestimmungen bestätigt. |
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(60) |
Die Kommission ist in ihrer Würdigung zwar nicht von den Feststellungen der nationalen Gerichte abhängig, doch kann sie diese bei ihrer Prüfung berücksichtigen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass mit dieser Würdigung keineswegs nationales Recht interpretiert werden soll, sondern dass dies ausschließlich dem Mitgliedstaat vorbehalten ist. |
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(61) |
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens nach griechischem Recht, die durch die bisher erfolgte umfangreiche und eingehende Prüfung durch die griechischen Gerichte dargestellt und gerechtfertigt wurde, einen deutlichen Hinweis auf die Ordnungsmäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit des Ausschreibungsverfahrens liefert. Diese offenkundige Bewertung der Ausschreibung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann von der Kommission neben anderen Aspekten berücksichtigt werden, wenn sie nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen die Würdigung vornimmt, ob das Bieterverfahren offen, unbedingt und diskriminierungsfrei war. |
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(62) |
Hinsichtlich der im Eröffnungsbeschluss aufgeworfenen Frage, dass eines der Angebote offenbar gegen die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannte Voraussetzung über die Mindesterhöhung gegenüber dem vorhergehenden Angebot verstieß, stellt die Kommission fest, dass diese Frage geklärt ist, da eine Erhöhung um 1 % — und nicht um 10 %, wie der Kommission ursprünglich zu verstehen gegeben worden war — verlangt war. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens diesbezüglich eingehalten wurden. |
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(63) |
Hinsichtlich der angeblich unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen, während des Ausschreibungsverfahrens eingelegten Widersprüche stellt die Kommission ebenfalls fest, dass die griechischen Behörden in Anbetracht der anwendbaren Vorschriften, die die Abgabe eines zweiten Angebots in derselben Bieterrunde untersagen, eine annehmbare Erklärung für den Ausschluss des Angebots von CA von dem Ausschreibungsverfahren gegeben haben. |
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(64) |
Hinsichtlich der angeblich ungleichen Behandlung der Angebote, die nach dem Ausschreibungsverfahren abgegeben wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die unterschiedliche Behandlung mit dem Hochhandeln des Preises mit den erfolgreichen Bieter einerseits und der Weigerung, das Angebot des Beschwerdeführers in Höhe von 162 Mio. EUR zu berücksichtigen andererseits angesichts der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des letzteren Angebots als zulässige Praxis in einem Ausschreibungsverfahren akzeptiert werden kann. Ferner kann die Kommission das unzulässige Angebot des Beschwerdeführers in Höhe von 162 Mio. EUR nicht für glaubwürdig halten, da dieses Angebot erst nach dem Ausschreibungsverfahren und unter Verletzung der Verfahrensvorschriften abgegeben wurde. |
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(65) |
Was den Hinweis anbelangt, dass das gesamte Verfahren hätte aufgehoben werden können, so wurde von den griechischen Behörden mitgeteilt, dass dies auf eine nochmalige Durchführung des Verfahrens hinausgelaufen wäre, wobei die Gefahr bestanden hätte, dass ein noch niedrigerer Preis hätte erzielt werden können. |
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(66) |
Die griechischen Behörden haben außerdem mitgeteilt, dass die Vertragsbedingungen für den öffentlichen Auftrag weder mit dem Gesetz 3139/2003 noch anderweitig geändert wurden. |
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(67) |
Hinsichtlich des erzielten Preises stellt die Kommission fest, dass der letztlich für das Kasino gezahlte Preis von 120 Mio. EUR (36) zwar unter dem unzulässigen Angebot in Höhe von 162 Mio. EUR liegt, das der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach seinem Ausschluss von dem Verfahren abzugeben bereit gewesen wäre, jedoch deutlich sowohl über dem offenbar vom Beschwerdeführer abgegebenen Höchstgebot von 107 Mio. EUR als auch — und zwar noch deutlicher (um 25,5 %) — über dem von einem Sachverständigen vor dem Verfahren geschätzten Wert des Anteils von 95,4 Mio. EUR. |
6.3. Schlussfolgerung
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(68) |
Nach der Einleitung der förmlichen Prüfung konnten die von der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss zunächst geäußerten Zweifel von den griechischen Behörden in zufrieden stellender Weise ausgeräumt werden. Insbesondere hat die Kommission keine Beweise gefunden, die den Schluss zulassen würden, dass der angeblich Begünstigte eine Vorzugsbehandlung erhalten hätte, durch die ihm ein Vorteil verschafft worden wäre. Durch den Verkauf seines Anteils an dem Kasino an den Meistbietenden in einem offenen, unbedingten und diskriminierungsfreien Bieterverfahren hat Griechenland vermutlich den höchstmöglichen Preis am Markt erzielt und nicht auf Staatseinnahmen verzichtet. Die Kommission kann sich daher der Auffassung anschließen, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer ähnlichen Situation den betreffenden Anteil an dem Kasino zum gleichen Preis verkauft hätte. Folglich gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass mit dem durch den griechischen Staat vorgenommenen Verkauf seines Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes kein Vorteil gewährt wurde und der Verkauf daher keine staatliche Beihilfe darstellt. |
7. SCHLUSSFOLGERUNG
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(69) |
Die Kommission stellt fest, dass der durch den griechischen Staat vorgenommene Verkauf seines Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes keine Beihilfe darstellt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der durch den griechischen Staat vorgenommene Verkauf seines Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 24. Mai 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 233 vom 28.8.2010, S. 11.
(2) Den Zuschlag bei dieser Ausschreibung erhielt das Konsortium Hyatt Regency (70 %) — Elliniki Technodomiki (30 %).
(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(4) EuG, Urteil vom 26. September 2006, Athinaiki Techniki AE/Kommission, Rechtssache T-94/05, Slg. 2006, II-73.
(5) EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaiki Techniki AE/Kommission, Rechtssache C-521/06, Slg. 2008, I-5829.
(6) EuG, Urteil vom 26. Juni 2009, Athinaiki Techniki AE/Kommission, Rechtssache T-94/05 (ABl. C 233 vom 26.9.2009, S. 14).
(7) EuGH, Urteil vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a./Ethnico Symvoulio Radiotileorasis, verbundene Rechtssachen C-145/08 und C-149/08 (ABl. C 179 vom 3.7.2010, S. 2). Der Gerichtshof stellte fest, dass Hauptgegenstand des Vertrags der Erwerb von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnes war und dessen untrennbar mit diesem Hauptgegenstand verbundener Nebengegenstand die Erbringung von Dienstleistungen und von Bauleistungen betraf.
(8) Siehe Fußnote 1.
(9) Die privatrechtliche Gesellschaft Athens Resort Casino AE, die als Lizenzinhaber derzeit das Kasino Mont Parnes betreibt, wurde 2003 von dem letztlich in dem Ausschreibungsverfahren erfolgreichen Bieter (Hyatt Regency — Elliniki Technodomiki) gegründet. 70 % der Athens Resort Casino stehen im Eigentum der Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE (vormals Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki Thessaloniki AE), die übrigen 30 % stehen im Eigentum der Ellaktor AE (vormals Elliniki Technodomiki AE).
(10) Mit Schreiben vom 4. August 2010.
(11) Mit einer E-Mail ihres gesetzlichen Vertreters vom 29. September 2010.
(12) EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaiki Techniki AE/Kommission, Rechtssache C-362/09 P (ABl. C 55 vom 19.2.2011, S. 12).
(13) „Elliniko Kazino Parnithas AE — Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Privatisierung — Oktober 2001“ (die ursprüngliche Aufforderung zur Angebotsabgabe).
(14) Ergänzende Aufforderung zur Beteiligung an der zweiten Phase der Ausschreibung (April 2002).
(15) Wie nach dem Eröffnungsbeschluss klargestellt, in dem zunächst von 10 % ausgegangen worden war.
(16) CA gibt an, dass sein Angebot auf 107 Mio. EUR lautete.
(17) Mit dem Schreiben mit Aktenzeichen 38/3.6.2002.
(18) Nach den von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen befindet sich der verschlossene Umschlag weiterhin im SAFE der ETA, um das Recht von CA zu wahren, alle nationalen und europäischen Rechtsmittel auszuschöpfen.
(19) Nach den nach der Eröffnung der Angebote erhaltenen Informationen, siehe Fußnote 24.
(20) Die ursprüngliche Aufforderung zur Angebotsabgabe und die ergänzende Aufforderung zur Beteiligung an der zweiten Phase der Ausschreibung.
(21) Auch unter Bezugnahme auf einen von Kantor (Finanzsachverständiger) erstellten Finanzbericht vom August 2002, der von den griechischen Behörden nach dem Eröffnungsbeschluss übermittelt wurde.
(22) Die griechischen Behörden übermittelten nach dem Eröffnungsbeschluss eine Kopie dieses Gutachtens an die Kommission.
(23) Die griechischen Behörden verwiesen auf die folgenden Urteile griechischer Gerichte: Urteil 8118/2002 des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz Athen, Urteil 3350/2002 des Schöffengerichts erster Instanz Athen, Urteil 1649/2007 des Areios Pagos (Oberstes Zivilgericht), Urteil 8101/2009 des Schöffengerichts erster Instanz Athen, Urteil 754/2002 des für Aufhebungen zuständigen Ausschusses des Staatsrats, Urteil 3243/2004 des Staatsrats (Kammer D), Urteil 606/2008 des in Vollsitzung tagenden Staatrats, Beschluss 437/2007 des Rates der Richter am Berufungsgericht Athen, Urteil 1531/2008 des Areios Pagos, Beschluss 800/2009 des Rates der Richter am Berufungsgericht Athen, Auszüge aus dem Urteil 466/2011 des Berufungsgerichts Athen (mit drei Richtern besetzte Strafkammer).
(24) Urteil 8118/2002 des Gerichts erster Instanz Athen, in dem ein von CA eingebrachter Antrag zurückgewiesen wurde, in welchem CA im Wesentlichen vorgebracht hatte, dass die Bestimmung von HR zum vorläufigen Meistbietenden das Ergebnis der unrechtmäßigen Entscheidungen des Ausschusses für die Angebotseröffnung und des Widerspruchsausschusses gewesen sei, wonach die von HR in der ersten und zweiten Bieterrunde vorgelegten Angebote zulässig waren, wohingegen das von CA in der dritten Runde vorgelegte Angebot unzulässig war.
(25) Die Kommission stellt fest, dass vor den griechischen Zivilgerichten derzeit noch eine weitere Rechtssache anhängig ist, die eine Klage der Konsortiumsmitglieder von CA gegen die ETA und HR betrifft, in der um Erklärung der Nichtanwendbarkeit des zwischen der ETA und HR geschlossenen Vertrags nachgesucht wird und außerdem Schadenersatz in Höhe von rund 50 Mio. EUR geltend gefordert wird. Die Sache steht derzeit auf der Terminliste des Berufungsgerichts Athen — Berufung gegen das Urteil 8101/2009 des Gerichts erster Instanz vom 7. April 2011. Die Sache ist weiter anhängig; das Urteil kann vor dem Areios Pagos (Oberstes Zivilgericht) angefochten werden. Die Kommission stellt fest, dass diese Sache die Feststellungen des Urteils 8118/2002 des Gerichts erster Instanz Athen offenbar nicht berührt. Bislang wurden in dieser anhängigen Sache offenbar hauptsächlich Verfahrensfragen erörtert (u. a. Zuständigkeit eines Verwaltungs- oder eines Zivilgerichts, Klagebefugnis der Antragsteller).
(26) Diese anhängige Sache betrifft einen von CA gestellten Antrag auf Nichtigerklärung des Akts, mit dem der interministerielle Privatisierungsausschuss den Auftrag an HR vergeben hatte. CA macht geltend, dass die Ausschreibung von der ETA ohne rechtliche Befugnis durchgeführt worden sei, dass die Beschlüsse der für die Ausschreibung zuständigen Ausschüsse, wonach die Angebote von HR in der ersten und zweiten Runde für zulässig befunden und das von CA in der dritten Runde abgegebene Angebot für unzulässig befunden wurden, nicht rechtmäßig gewesen seien, dass die Vergabe unrechtmäßig erfolgt sei; dass die ETA unrechtmäßig die Vertragsbedingungen mit HR ausgehandelt habe; dass zum Nachteil von CA gegen den Grundsatz der fairen Behandlung der Bieter verstoßen worden sei; dass der zwischen der ETA und HR geschlossene Vertrag vor der Unterzeichnung einer Prüfung durch den Rechnungshof hätte unterzogen werden müssen und dass der Vertrag zwischen der ETA und HR nicht durch ein Gesetz ratifiziert worden sei. Über den Antrag auf Nichtigerklärung wurde am 22. November 2010 verhandelt. Das Urteil steht noch aus; das Urteil kann keiner Überprüfung durch ein anderes nationales Gericht unterzogen werden.
(27) Die Kommission stellt fest, dass vom Staatsrat über einen weiteren verwaltungsrechtlichen Fall verhandelt wurde, der einen Antrag der Konsortiumsmitglieder von CA auf Nichtigerklärung eines Beschlusses des Nationalen Rundfunk- und Fernsehrates (ESR) betraf, aufgrund dessen die Unterzeichnung des Vertrags zwischen der ETA und HR genehmigt wurde (hierbei wurden die Kriterien der Unvereinbarkeit/Unzulässigkeit nach einzelstaatlichem Recht geltend gemacht). In seinem Urteil 606/2008 verwies der in Vollsitzung tagende Staatsrat den Fall zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union. In der Hauptsache befasste sich der Gerichtshof mit der Frage, ob der in Rede stehende Vertrag (der Vertrag zwischen der ETA und HR) in den Anwendungsbereich der EG-Vergaberichtlinien fiel (verbundene Rechtssachen C-145/08 und C-149/08, siehe Fußnote 10). Der Fall wurde unlängst erneut vor dem in Vollsitzung tagenden Staatrat verhandelt (11. März 2011). Das Urteil steht noch aus; das Urteil kann keiner Überprüfung durch ein anderes nationales Gericht unterzogen werden.
(28) Beschluss 437/2007 des Rates der Richter des Berufungsgerichts Athen.
(29) Vom Staatsanwalt des Areios Pagos eingelegte weitere Rechtsmittel (25/2007) wurden vom Areios Pagos teilweise anerkannt (Urteil 1531/2008) und der Fall an den Rat der Richter des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Vom Rat der Richter des Berufungsgerichts wurde der Fall an das Berufungsgericht Athen verwiesen (Beschluss 800/2009). Das Berufungsgericht Athen sprach vor kurzem in seinem Urteil alle Beklagten frei (Urteil 466/2011).
(30) Dies wird u. a. in einem Finanzbericht vom August 2002 des Finanzsachverständigen Kantor bestätigt, der nach dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von den griechischen Behörden übermittelt wurde; siehe Fußnote 24.
(31) Gutachten 422/2002 des in Vollsitzung tagenden Staatlichen Rechtsrats.
(32) Club Hotel Casino Loutraki war Mitglied des Konsortiums CA und nahm an dem Ausschreibungsverfahren teil.
(33) Siehe beispielsweise EuG, Urteil vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, Rechtssache T-296/97, Slg. 2000, II-03871; EuG, Urteil vom 6. März 2003, WestLB/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-00435; EuG, Urteil vom 29. März 2007, Scott SA/Kommission, Rechtssache T-366/00, Slg. 2007, II-01763; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035; EuG, Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, Rechtssache T-358/94, Slg. 1996, II-02109.
(34) XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1993, S. 255.
(35) Siehe Fußnote 33.
(36) Wie aus den von den griechischen Behörden vorgelegten Unterlagen (siehe Fußnote 21) hervorgeht, wurde der tatsächlich gezahlte Preis für den Anteil an dem Kasino schließlich auf 120 Mio. EUR weiter erhöht und lag damit um 10 Mio. EUR über dem vorher vereinbarten Preis.