27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2008

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in Israel und zur Abweichung von der Entscheidung 2006/696/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 679)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/161/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vogelarten; sie kann schnell epidemische Ausmaße annehmen, die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel, bestimmten anderen Vogelarten und ihren Erzeugnissen in die Gemeinschaft eingeschleppt wird.

(2)

Israel hat der Kommission einen Ausbruch von durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 verursachter hoch pathogener Aviärer Influenza gemeldet. Israel hat die erforderlichen Maßnahmen getroffen und die Kommission darüber informiert.

(3)

Mit der Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG (3) werden die Bedingungen für die Veterinärbescheinigungen für Einfuhren dieser Erzeugnisse in und Durchfuhren derselben durch die Gemeinschaft festgelegt. Unter Berücksichtigung der von Israel gelieferten Informationen und der Intensität der Seuchenkontrolle sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die abhängig von der epidemiologischen Situation auf Teile dieses Drittlands angewandt werden können, und sollte vorläufig von den Bestimmungen der Entscheidung 2006/696/EG abgewichen werden.

(4)

Da die Tiergesundheit in der Gemeinschaft durch das Risiko der Einschleppung der Aviären Influenza gefährdet ist, sollte die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten aus dem betroffenen Teil Israels ausgesetzt werden.

(5)

Unter Berücksichtigung des Risikos für die Tiergesundheit sollten außerdem Einfuhren von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel sowie von Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, sowie von bestimmten anderen Vogelerzeugnissen in die Gemeinschaft aus dem betroffenen Teil Israels ausgesetzt werden.

(6)

Bestimmte Erzeugnisse von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel, das bzw. die vor dem 12. Dezember 2007 geschlachtet oder erlegt wurde(n), sollten in Anbetracht der Inkubationszeit der Aviären Influenza weiterhin aus dem gesamten Hoheitsgebiet Israels zugelassen werden.

(7)

In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (4) werden besondere Behandlungen für diese Einfuhren festgelegt. Daher sollte die Einfuhr von Erzeugnissen aus Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Wildgeflügel mit Ursprung in Israel, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt wurden — wodurch der Erreger der Aviären Influenza inaktiviert wird —, weiterhin zugelassen werden.

(8)

Der Zeitraum, in dem die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten sollen, sollte begrenzt werden. Unter Berücksichtigung der Zeit, die erforderlich ist, um endgültig davon ausgehen zu können, dass der Ausbruch eingedämmt ist, sollten diese Maßnahmen nicht mehr gelten für Geflügel, das nach dem 2. April 2008 eingeführt wird, und für nach diesem Datum hergestellte Erzeugnisse.

(9)

Damit Israel die Veterinärbescheinigungen für Einfuhren von lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft unterzeichnen kann, muss es gemäß den Entscheidungen 93/342/EWG (5) und 94/438/EG (6) der Kommission seit mindestens sechs Monaten, in denen eine Sanitätsschlachtungspolitik praktiziert wurde und sofern keine Notimpfung durchgeführt wurde, frei von der hoch pathogenen Aviären Influenza sein.

(10)

Wenn Israel seinen früheren Status wiedererlangt, wird es wieder in der Lage sein, zu bestätigen, dass das Land gemäß den Entscheidungen 93/342/EWG und 94/438/EG frei von der hoch pathogenen Aviären Influenza ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von Israel angewandten Maßnahmen als mit den Gemeinschaftsmaßnahmen gleichwertig betrachtet werden können, sollten ab dem 3. April 2008 Einfuhren aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlandes unter bestimmten Bescheinigungsvoraussetzungen zugelassen werden.

(11)

Ab dem 3. April bis zum Geltungsende der vorliegenden Entscheidung sollte auf der Bescheinigung vermerkt werden, dass die Waren gemäß der vorliegenden Entscheidung eingeführt werden.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichung von Artikel 5 der Entscheidung 2006/696/EG

Abweichend von Artikel 5 der Entscheidung 2006/696/EG gelten für Einfuhren aus Israel anstatt der Einträge in Anhang I Teil I der genannten Entscheidung die Einträge in der nachfolgenden Tabelle:

IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet Israels

 

 

 

IL-1

Gebiet Israels außerhalb der folgenden Grenzen:

Im Westen: das Mittelmeer.

Im Süden: Highway Nr. 65.

Im Norden: Highway Nr. 70 (Milek Valley).

Im Osten: die Strecke des Highways Nr. 6, die entlang dem westlichen Kamm des Mount Carmel im Bau befindlich ist.

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SPF, SRP

 

 

IL-2

Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:

Im Westen: das Mittelmeer.

Im Süden: Highway Nr. 65.

Im Norden: Highway Nr. 70 (Milek Valley).

Im Osten: die Strecke des Highways Nr. 6, die entlang dem westlichen Kamm des Mount Carmel im Bau befindlich ist.

 

 

 

Artikel 2

Abweichung von Artikel 15 der Entscheidung 2006/696/EG

Abweichend von Artikel 15 der Entscheidung 2006/696/EG gelten für Einfuhren aus Israel anstatt der Einträge in Anhang II Teil 1 der genannten Entscheidung die Einträge in der nachfolgenden Tabelle:

IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet Israels

 

 

 

IL-1

Gebiet Israels außerhalb der folgenden Grenzen:

Im Westen: das Mittelmeer.

Im Süden: Highway Nr. 65.

Im Norden: Highway Nr. 70 (Milek Valley).

Im Osten: die Strecke des Highways Nr. 6, die entlang dem westlichen Kamm des Mount Carmel im Bau befindlich ist.

WGM

III

 

EP, E, POU, RAT

 

 

IL-2

Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:

Im Westen: das Mittelmeer.

Im Süden: Highway Nr. 65.

Im Norden: Highway Nr. 70 (Milek Valley).

Im Osten: die Strecke des Highways Nr. 6, die entlang dem westlichen Kamm des Mount Carmel im Bau befindlich ist.

 

 

 

Artikel 3

Aussetzung bestimmter Einfuhren aus Israel

Die Mitgliedstaaten setzen folgende Einfuhren aus Israel aus:

a)

aus dem Gebiet IL-2 gemäß der Tabelle in Artikel 1 die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild, Wildgeflügel und Bruteiern dieser Arten,

b)

aus dem Gebiet IL-2 gemäß der Tabelle in Artikel 2 die Einfuhr von vor dem 2. April 2008 erzeugtem/erzeugten

i)

frischem Fleisch von Geflügel und Laufvögeln sowie von Zuchtfederwild und Wildgeflügel,

ii)

Hackfleisch/Faschiertem, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch gemäß Ziffer i enthalten oder daraus hergestellt wurden,

iii)

rohem Heimtierfutter und unbehandelten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Teile jeder Art von Geflügel und Laufvögeln sowie von Zuchtfederwild und Wildgeflügel enthalten.

Artikel 4

Abweichungen von Artikel 3 Buchstabe b der vorliegenden Entscheidung

Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der unter Artikel 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannten Erzeugnisse, wenn diese von Vögeln stammen, die vor dem 12. Dezember 2007 geschlachtet oder erlegt wurden.

Die Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit diesen Erzeugnissen begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu ergänzen:

„Frisches Fleisch/Hackfleisch (Faschiertes)/Separatorenfleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel (7) oder Fleischzubereitungen/Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild oder Wildgeflügel enthalten oder daraus hergestellt wurden (7) oder rohes Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten (7), gewonnen von Vögeln gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission, die vor dem 12. Dezember 2007 geschlachtet oder erlegt wurden.

Artikel 5

Abweichungen von Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Entscheidung

Abweichend von Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildgeflügel oder Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleischerzeugnis mindestens einer der spezifischen Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 Abschnitte B, C oder D der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurde.

Die spezifische Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird durch Hinzufügung des folgenden Vermerks bestätigt:

a)

unter II.1.1 Spalte B der Tiergesundheitsbescheinigung in der nach dem Muster in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG ausgestellten Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung:

„Gemäß der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse“;

b)

unter I.28 Spalte „Art der Behandlung“ der nach dem Muster in Anhang IV der Entscheidung 2007/777/EG ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung für Durchfuhr und/oder Lagerung:

„Gemäß der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission behandelte Fleischerzeugnisse“.

Artikel 6

Bescheinigung

Ab dem 3. April 2008 sind Einfuhren der in Artikel 3 genannten Waren aus dem gesamten Hoheitsgebiet Israels in die Gemeinschaft zulässig, sofern folgender Vermerk in den diese Sendungen begleitenden Tiergesundheitsbescheinigungen aufgenommen ist:

„Sendung gemäß der Entscheidung 2008/161/EG der Kommission“.

Artikel 7

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 8

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt bis zum 2. Juli 2008.

Die Artikel 1 bis 5 jedoch gelten bis zum 2. April 2008.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(3)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).

(4)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(5)  ABl. L 137 vom 8.6.1993, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/696/EG.

(6)  ABl. L 181 vom 15.7.1994, S. 35.

(7)  Nichtzutreffendes streichen.