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16.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1337/2007 DER KOMMISSION
vom 15. November 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum wurde im EWR-Erweiterungsübereinkommen vereinbart, das am 25. Juli 2007 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von den EWR-Bewerberländern unterzeichnet wurde. |
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(2) |
Bis zum Abschluss der für die Annahme des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2007 erforderlichen Verfahren wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, das die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens vorsah. Dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2007/566/EG des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum und der vier Nebenabkommen (2) genehmigt. |
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(3) |
Das EWR-Erweiterungsabkommen sieht ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Norwegen von 1973 vor. In diesem Zusatzprotokoll sind neue zollfreie Jahreskontingente und Änderungen der bestehenden zollfreien Jahreskontingente bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Fischen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Norwegen vorgesehen. |
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(4) |
Um die Anwendung der in dem Zusatzprotokoll vorgesehenen neuen und der geänderten Zollkontingente zu ermöglichen, muss die Verordnung (EG) Nr. 992/95 entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten, denen zufolge diese chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollerklärungen angewendet werden. Der Einfachheit halber sollten diese Vorschriften auch auf die Zollkontingente angewendet werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 992/95 vorgesehen sind. |
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(6) |
Einige der in dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollkontingente sollten anfänglich als nicht-kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angesehen werden. Deswegen sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 jener Verordnung nicht auf diese Zollkontingente angewandt werden. |
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(7) |
Gemäß dem Zusatzprotokoll sollen die Mengen der Zollkontingente für das Jahr 2007 nicht proportional zu dem Teil des Jahres, der vor Anwendung der Zollkontingente verstrichen ist, gekürzt werden, während andererseits die Mengen der Zollkontingente für das Jahr 2009 proportional zu dem Teil des Jahres 2009, in dem keine Zollkontingente anwendbar sind, zu kürzen sind. |
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(8) |
In Einklang mit dem Beschluss 2007/566/EG sind die neuen Zollkontingente und die Änderungen der bestehenden Zollkontingente ab 1. September 2007 anwendbar. Diese Verordnung sollte daher ab dem gleichen Zeitpunkt anwendbar sein und unverzüglich in Kraft treten. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0745 und 09.0758 in Anhang I sind vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 nicht anwendbar.“ |
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0850, 09.0851, 09.0852, 09.0854, 09.0855 und 09.0856.“ |
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3. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. November 2007
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 (ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 1).
(2) ABl. L 221 vom 25.8.2007, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
ANHANG
1.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt ergänzt:|
a) |
Folgende Zeilen werden eingefügt:
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b) |
Die Zeile für die laufende Nummer 09.0758 erhält folgende Fassung:
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c) |
Die Zeilen für den KN-Code ex 0303 74 30 mit den laufenden Nummern 09.0754, 09.0760, 09.0763 und 09.0778 erhalten folgende Fassung:
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d) |
Die Zeilen für die laufenden Nummern 09.0752 und 09.0756 erhalten folgende Fassung:
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e) |
Fußnote (a) am Ende der Zeile wird gestrichen. |
2.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:|
a) |
Die Zeilen für die laufenden Nummern 09.0745, 09.0756 und 09.0758 erhalten folgende Fassung:
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b) |
Folgende Zeilen werden eingefügt:
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c) |
Die Zeilen für die laufenden Nummern 09.0752, 09.0754, 09.0760, 09.0763 und 09.0778 werden gestrichen. |
(*1) Da vom 15. Februar bis 15. Juni der Meistbegünstigungszollsatz gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
(*2) Da für Waren des KN-Codes 0304 99 23 der Meistbegünstigungszollsatz vom 15. Februar bis 15. Juni gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.“
(*3) Da vom 15. Februar bis 15. Juni der Meistbegünstigungszollsatz gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
(*4) Da für Waren des KN-Codes 0304 99 23 der Meistbegünstigungszollsatz vom 15. Februar bis 15. Juni gleich null ist, kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.“