9.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1460/2005 DER KOMMISSION

vom 8. September 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2005 (2) genehmigte der Rat das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits.

(2)

Dieses Abkommen sieht für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien Zollzugeständnisse im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen vor.

(3)

Um die Anwendung der Zollkontingente und Referenzmengen zu ermöglichen, muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 entsprechend geändert werden.

(4)

Da die Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission vom 18. Dezember 1985 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind (3), durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (4) aufgehoben wurde, sollte der Verweis in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 auf die Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 aus Gründen der Klarheit durch einen neuen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 ersetzt werden.

(5)

Für das Jahr 2005 sollten die Mengen der neuen Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der bis zum Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, anteilig zu den im Abkommen festgelegten Ausgangsmengen berechnet werden.

(6)

Um für das Jahr 2005 die Verwaltung der beiden in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 bereits festgelegten Zollkontingente für Weine mit Ursprung in Algerien zu erleichtern, sollten die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Mengen auf die entsprechenden Zollkontingente angerechnet werden, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden.

(7)

Da das Abkommen ab dem 1. September 2005 gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollkontingente für bestimmte Weine

Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftszollkontingente der Anhänge I bis III, laufende Nummern 09.1001, 09.1107 und 09.1205, ist an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder eine von der zuständigen algerischen, marokkanischen oder tunesischen Behörde gemäß dem Muster in Anhang XII ausgestellte Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder ein Dokument V I 1 bzw. ein Teildokument V I 2 mit Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgelegt wird.“

2.

Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Für das Jahr 2005 wird die Menge der Gemeinschaftszollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits beginnt, mit Ausnahme der Menge der Zollkontingente für Weine mit den laufenden Nummern 09.1001 und 09.1003, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 503/2005 der Kommission (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 13).

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 343 vom 20.12.1985, S. 20.

(4)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 908/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 56).


ANHANG

„ANHANG I

ALGERIEN

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ erfolgt die Zulassung zum Präferenzsystem auf der Grundlage des KN-Codes zusammen mit der betreffenden Warenbezeichnung.

TEIL A:

Zollkontingente

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen)

Kontingentszollsatz

09.1002

0409 00 00

 

Natürlicher Honig

Vom 1.1. bis 31.12.

100

Frei

09.1004

0603

 

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

Vom 1.1. bis 31.12.

100

Frei

09.1005

0604

 

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

Vom 1.1. bis 31.12.

100

Frei

09.1006

ex 0701 90 50

 

Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.3.

5 000

Frei

09.1007

0809 10 00

 

Aprikosen/Marillen, frisch

Vom 1.1. bis 31.12.

1 000

Frei (1)

09.1008

0810 10 00

 

Erdbeeren, frisch

Vom 1.11. bis 31.3.

500

Frei

09.1009

1509

 

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Vom 1.1. bis 31.12.

1 000

Frei

1510 00

 

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

09.1010

ex 1512 19 90

10

Sonnenblumenöl, raffiniert

Vom 1.1. bis 31.12.

25 000

Frei

09.1011

2002 10 10

 

Tomaten, geschält, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Vom 1.1. bis 31.12.

300

Frei

09.1012

2002 90 31

2002 90 39

2002 90 91

2002 90 99

 

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, andere als ganz oder in Stücken, mit einem Trockenmassegehalt von nicht weniger als 12 GHT

Vom 1.1. bis 31.12.

300

Frei

09.1013

2009 50

 

Tomatensaft

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

09.1014

ex 2009 80 35

40, 91

Aprikosen-/Marillensaft

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei (1)

ex 2009 80 38

93, 97

ex 2009 80 79

40, 80

ex 2009 80 86

50, 80

ex 2009 80 89

50, 80

ex 2009 80 99

15, 92

09.1001

ex 2204 21 79

71

Weine mit einer der folgenden Ursprungsbezeichnungen: Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah, Coteaux de Tlemcen, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger

Vom 1.1. bis 31.12.

224 000 hl

Frei

ex 2204 21 80

71

ex 2204 21 84

51

ex 2204 21 85

71

09.1003

2204 10 19

2204 10 99

 

Anderer Schaumwein

Vom 1.1. bis 31.12.

224 000 hl

Frei

2204 21 10

2204 21 79

 

Anderer Wein aus frischen Weintrauben

ex 2204 21 80

71

79

80

2204 21 84

 

ex 2204 21 85

71

79

80

ex 2204 21 94

20

ex 2204 21 98

20

ex 2204 21 99

2204 29 10

2204 29 65

10

ex 2204 29 75

2204 29 83

10

ex 2204 29 84

20

ex 2204 29 94

20

ex 2204 29 98

20

ex 2204 29 99

10


TEIL B:

Referenzmengen

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen)

Kontingentszollsatz

18.0410

0704 10 00

 

Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 14.4. und vom 1.12. bis 31.12.

1 000

Frei

0704 20 00

 

Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.12.

0704 90

 

Kohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.12.

18.0420

0709 52 00

 

Trüffeln, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.12.

100

Frei

18.0430

ex 2005 10 00

10

20

40

Spargel, Karotten und Speisemöhren, und Mischungen von Gemüsen, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0440

ex 2005 10 00

30

80

Anderes Gemüse, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Spargel, Karotten und Speisemöhren, und Mischungen von Gemüsen

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0450

2005 51 00

 

Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0460

2005 60 00

 

Spargel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0470

2005 90 50

 

Artischocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0480

2005 90 60

 

Karotten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0490

2005 90 70

 

Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0500

2005 90 80

 

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0510

2007 91 90

 

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen von Zitrusfrüchten hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, ausgenommen homogenisierte Zubereitungen

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0520

2007 99 91

 

Apfelmus, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei

18.0530

2007 99 98

 

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen anderer Früchte hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, ausgenommen homogenisierte Zubereitungen

Vom 1.1. bis 31.12.

200

Frei“


(1)  Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.