02014D0512 — DE — 19.12.2023 — 035.001
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BESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES vom 31. Juli 2014 (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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L 271 |
54 |
12.9.2014 |
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L 349 |
58 |
5.12.2014 |
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L 157 |
50 |
23.6.2015 |
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L 257 |
42 |
2.10.2015 |
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L 334 |
22 |
22.12.2015 |
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L 178 |
21 |
2.7.2016 |
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L 345 |
65 |
20.12.2016 |
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L 166 |
35 |
29.6.2017 |
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L 316 |
20 |
1.12.2017 |
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L 343 |
77 |
22.12.2017 |
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L 172 |
3 |
9.7.2018 |
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L 331 |
224 |
28.12.2018 |
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L 175 |
38 |
28.6.2019 |
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L 330 |
71 |
20.12.2019 |
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L 207 |
37 |
30.6.2020 |
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L 430 |
26 |
18.12.2020 |
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L 247 |
99 |
13.7.2021 |
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L 9 |
43 |
14.1.2022 |
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L 42I |
95 |
23.2.2022 |
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L 48 |
1 |
25.2.2022 |
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L 57 |
4 |
28.2.2022 |
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L 63 |
5 |
2.3.2022 |
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L 65 |
5 |
2.3.2022 |
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L 81 |
8 |
9.3.2022 |
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L 87I |
56 |
15.3.2022 |
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L 111 |
70 |
8.4.2022 |
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L 153 |
128 |
3.6.2022 |
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L 193 |
196 |
21.7.2022 |
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L 198 |
17 |
27.7.2022 |
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L 259I |
122 |
6.10.2022 |
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L 311I |
8 |
3.12.2022 |
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L 322I |
614 |
16.12.2022 |
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L 26 |
44 |
30.1.2023 |
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L 32I |
11 |
4.2.2023 |
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L 59I |
593 |
25.2.2023 |
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L 159I |
451 |
23.6.2023 |
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L 184 |
40 |
21.7.2023 |
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L |
1 |
18.12.2023 |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES
vom 31. Juli 2014
über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Artikel 1
Es ist verboten, Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbare Finanzinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese begeben wurden von
größeren Kreditinstituten oder Entwicklungsfinanzierungsinstituten, die in Russland niedergelassen sind und sich mit Wirkung vom 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie in Anhang I aufgeführt,
jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer in Anhang I aufgeführten Organisation befindet, oder
jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Organisation handelt, die unter die in Buchstabe b dieses Absatzes genannte Kategorie fällt oder in Anhang I aufgeführt ist.
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
einem in Russland niedergelassenen größeren Kreditinstitut oder einem anderen in Russland niedergelassenen Institut, das sich zum 26. Februar 2022 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, oder jedem anderen in Russland niedergelassenen Kreditinstitut, das bei der Unterstützung der Tätigkeiten Russlands, seiner Regierung oder seiner Zentralbank, wie in Anhang V aufgeführt, eine wesentliche Rolle spielt, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer in Anhang V aufgeführten Organisation befindet, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen handelt.
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
einer in Russland niedergelassenen in Anhang II aufgeführten juristischen Person, Organisationen oder Einrichtung, die vorwiegend und im größeren Umfang in der Entwicklung, der Produktion, dem Verkauf oder der Ausfuhr von militärischer Ausrüstung oder militärischen Diensten tätig sind, mit Ausnahme von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Sektoren Raumfahrt und Kernenergie tätig sind,
einer in Russland niedergelassenen in Anhang III aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, über geschätzte Gesamtvermögenswerte von über 1 Billion RUB verfügt und deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 % aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen,
einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
einer in Russland niedergelassenen in Anhang VI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, wenn dabei Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer in Anhang VI aufgeführten Organisation befindet, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen handelt.
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:
die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 oder 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 bis zum 26. Februar 2022 oder
jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022.
Das Verbot gilt nicht für
Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat verfolgen, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde, oder
Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang I genannten Organisation liegen, zu erfüllen, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung
wurden vor dem 26. Februar 2022 vereinbart und
wurden an oder nach diesem Tag nicht geändert und
vor dem 26. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt;
mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote dieses Beschlusses in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstoßen und
die zuständige nationale Behörde wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme oder Auszahlung unterrichtet.
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
Artikel 1a
Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 begeben werden, von
Russland und seiner Regierung;
der russischen Zentralbank; oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung der unter Buchstabe b genannten Organisation handelt,
sind verboten.
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat verfolgt wird, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung
wurden vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und
wurden an oder nach diesem Tag nicht geändert;
vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt und
die zuständige nationale Behörde wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme oder Auszahlung unterrichtet.
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
Artikel 1aa
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit
einer in Russland niedergelassenen in Anhang X aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland, seine Regierung oder die russische Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland, seine Regierung oder die russische Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang X aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.
Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:
einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit der Russland, seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.
Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen.
Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in dem Leitungsgremium einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung:
ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsgestaltung ist, an dem bzw. der eine in Absatz 1b genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist und das bzw. die vor dem 17. Dezember 2022 von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde, oder
eine in Absatz 1b genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist, die sich in Russland vor dem 17. Dezember 2022 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet.
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▼M38 —————
►M38 Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für: ◄
Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,
soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten – Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
Transaktionen in Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, in denen eine in Anhang X aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung Minderheitsgesellschafter ist,
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Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2024 unbedingt erforderlich sind,
Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder Rechenzentrumsdiensten und der Bereitstellung von Diensten und Ausrüstungen, die für deren Betrieb, Wartung und Sicherheit erforderlich sind, einschließlich der Bereitstellung von Firewalls, und von Callcenter-Diensten für eine in Anhang X aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung,
Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach diesem Beschluss gestattet sind,
Transaktionen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, und wenn diese Transaktion mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP ( 1 )im Einklang steht.
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Artikel 1ab
Während des Zeitraums bis zum Entzug dieser Ermächtigungen gestatten die Mitgliedstaaten dem russischen Seeschifffahrtsregister nicht, Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß den Unionsvorschriften über die Sicherheit im Seeverkehr den von der Union anerkannten Organisationen vorbehalten sind, einschließlich der Durchführung von Überprüfungen und Besichtigungen in Bezug auf staatlich vorgesehene Zeugnisse sowie der Ausstellung, Bestätigung oder Erneuerung der betreffenden Zeugnisse, und sie übertragen ihm auch keine entsprechende Befugnis.
Artikel 1b
▼M28 —————
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient,
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist, oder
für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich ist.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Buchstaben a, b, c oder e dieses Absatzes erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder
für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland erforderlich ist.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 1c
Artikel 1d
Artikel 1e
Artikel 1f
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder
amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Artikel 1g
Artikel 1h
Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU ( 8 ), 2014/24/EU ( 9 ), 2014/25/EU ( 10 ), 2009/81/EC ( 11 ) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden; oder
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, einschließlich– wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt – Unterauftragnehmern, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien 2009/81/EC, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU in Anspruch genommen werden.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder in ausreichender Menge nur von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten — den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.
▼M36 —————
Artikel 1i
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
humanitäre Zwecke, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen,
Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme,
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und im Rahmen des Übereinkommens über den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor,
den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
Mobilitäts- und Austauschmaßnahmen für Einzelpersonen und direkte Kontakte zwischen den Menschen,
Klima- und Umweltprogramme, mit Ausnahme von Unterstützung im Kontext Forschung und Innovation,
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Artikel 1j
Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,
in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b, c oder d handeln.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen aus folgenden Gründen über den 5. Juli 2022 hinaus fortgesetzt werden:
zum Abschluss von Transaktionen, die für die Beendigung der in Absatz 3 genannten Verträge unbedingt erforderlich sind, bis zum 5. September 2022, sofern diese Transaktionen vor dem 11. Mai 2022 eingeleitet wurden, oder
aus anderen Gründen, sofern die Dienstleister von den in Absatz 1 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,
zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, oder
den Betrieb von Trusts, deren Zweck die Verwaltung von betrieblichen Altersversorgungssystemen, Versicherungspolicen oder Belegschaftsaktienprogrammen, Wohltätigkeitsorganisationen, Amateursportvereinen und Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
Artikel 1k
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für:
die Regierung Russlands oder
in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für
die Regierung Russlands oder
in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für
die Regierung Russlands oder
in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für
die Regierung Russlands oder
in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
▼M38 —————
Es ist verboten,
für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen,
für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erbringung der in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.
▼M38 —————
▼M38 —————
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall, durch die
einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung die Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht in der Liste aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde und sich im Eigentum der genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder unter deren Kontrolle befindet, entzogen wird und
sichergestellt wird, dass der in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.
Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3a können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,
zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland,
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union,
die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind,
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie etwa des Paks II-Projekts, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind;
die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
Artikel 1l
Artikel 1m
Es ist mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) bereitzustellen für:
russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.
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Artikel 1n
In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von
einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung,
einem russischen Staatsangehörigen oder
einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland,
melden ab dem 1. Mai 2024 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende jedes Quartals jeden Geldtransfer von mehr als 100 000 EUR, den sie während dieses Quartals im Rahmen eines oder mehrerer Vorgänge direkt oder indirekt aus der Union heraus getätigt haben.
Artikel 2
Es wird untersagt,
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen unmittelbar oder mittelbar für eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen oder -garantien, ebenso wie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen, für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, zu gewähren.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für
den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr,
die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
zur Verwendung für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.
Die Ausfuhrmenge von Hydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet und darf eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten. Die Ausfuhrmenge von Monomethylhydrazin wird gemäß dem Start bzw. den Starts oder gemäß dem Satellit, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet.
Unter folgenden Bedingungen gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, für die Erprobung und den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls und für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020:
Die Gesamtmenge an Hydrazin, das zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird, darf für die gesamte Dauer der Mission 5 000 kg nicht überschreiten.
Die Gesamtmenge an Hydrazin, das für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 bestimmt ist, darf 300 kg nicht überschreiten.
Artikel 3
Es ist verboten,
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu gewähren;
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
Softwareaktualisierungen,
die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder
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die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Außer in den in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind,
für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass
der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 4 Absätze 3 bis 6 erlaubt.
Artikel 3a
Es ist verboten,
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu gewähren;
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
Softwareaktualisierungen,
die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder
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die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Außer in den in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,
für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,
den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,
für die maritime Sicherheit bestimmt sind,
für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder
für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind, oder
für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind, oder
für die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und dessen vollständiger Kontrolle unterliegen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass
der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 3b Absatz 1 erlaubt,
der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 4 Absätze 3 bis 6 erlaubt.
Artikel 3aa
Es ist verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) aufgeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition und bestimmte andere Feuerwaffen und Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Es ist verboten,
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu erbringen,
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu gewähren,
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Artikel 3b
In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von den Artikeln 3 und 3a dieses Beschlusses und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Artikel 3a dieses Beschlusses aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder
diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Artikel 4
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für
soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten — den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union oder
die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist oder
dies für die ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden.
Artikel 4a
Es ist verboten,
eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu gründen,
Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.
Es ist verboten,
eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, zu gründen,
Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie der Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sofern nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten, aus oder durch Russland in die Union erforderlich sind oder
diese ausschließlich eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Russland tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.
Artikel 4b
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 26. Februar 2022 eingegangen wurden,
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union oder
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Artikel 4c
Es ist verboten,
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu gewähren;
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
Artikel 4d
Es ist verboten,
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu gewähren;
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
▼M38 —————
Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen dieses Beschlusses fällt, unbedingt erforderlich ist und
dem russischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke gemäß diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
Artikel 4e
Artikel 4f
Artikel 4g
Artikel 4h
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen;
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Artikel 4ha
Für die Zwecke dieses Artikels — mit Ausnahme von Absatz 1a — bezeichnet der Ausdruck Schiff
ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt,
eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder
Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ).
Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:
soweit nicht nach Artikel 4o oder 4p verboten — den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium, Eisenerz sowie gewisser chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse;
den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
humanitäre Zwecke, oder
den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten wie des Vorhabens Paks II unbedingt erforderlich sind.
▼M36 —————
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge oder ihre Registrierung zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
eine russische Flagge oder Registrierung vertraglich vorgeschrieben war und
der Zugang notwendig ist für die Entladung von Gütern, die für die Fertigstellung von Vorhaben in Bezug auf erneuerbare Energie in der Union unbedingt erforderlich sind, sofern die Einfuhr dieser Güter nach der vorliegenden Verordnung nicht anderweitig verboten ist.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse genehmigen, soweit das Schiff
die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24. Februar 2022 erfolgte,
sein Recht, die Flagge des zugrunde liegenden Registers eines Mitgliedstaats zu führen, vor dem 31. Januar 2023 wieder erworben hat und
sich nicht im Eigentum eines russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet oder nicht von einem russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gechartert, betrieben oder anderweitig kontrolliert wird.
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen um zu bestimmen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.
Artikel 4hb
Artikel 4hc
Artikel 4i
Es ist verboten,
unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse in die Union einzuführen, die
ihren Ursprung in Russland haben oder
aus Russland ausgeführt wurden;
Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen;
Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;
in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN Codes 7207 11 , 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90 ;
Für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XV aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt;
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
▼M36 —————
Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10 :
3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024;
3 185 719 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025;
2 998 324 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026;
2 623 534 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027;
2 061 348 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028.
Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11 :
487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;
48 720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024.
Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:
147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023;
110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024;
124 956 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025;
117 606 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026.
102 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027;
80 854 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 4j
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den Gütern nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für jeglichen Verkauf, jegliche Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.“
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf oder die Lieferung eines Schiffs des KN-Codes 8901 10 00 oder 8901 90 00 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 31. Dezember 2023 an eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
das Schiff sich am 24. Juni 2023 physisch in Russland befindet und für die Verwendung in Russland bestimmt ist;
das Schiff die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24. Februar 2022 erfolgte;
die juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland kein militärischer Endnutzer ist und das Schiff nicht für militärische Zwecke nutzen wird;
der Verkauf oder die Lieferung nicht zugunsten einer im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung erfolgt oder den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen unterliegt.
Artikel 4k
Es ist verboten,
in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
▼M36 —————
In Bezug auf Güter der KN-Codes 7201 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
1 140 000 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024;
700 000 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025.
In Bezug auf Güter der KN-Codes 7203 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
1 140 836 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024;
651 906 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025;
▼M36 —————
▼M36 —————
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:
752 475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803 ,
562 973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002 .
Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung , die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und dem 9. Juli des folgenden Jahres,
eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen Güter der KN-Codes 3105 20 , 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und dem 9. Juli des folgenden Jahres.
▼M36 —————
Artikel 4m
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
▼M38 —————
▼M38 —————
▼M36 —————
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der unter diesen Artikel fallenden Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für
medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder
die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle und um Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten unter seiner vollständigen Kontrolle, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen oder
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen wie des Vorhabens Paks II, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
Artikel 4n
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:
Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,
Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung dieser Güter nach diesem Beschluss nicht anderweitig verboten ist.
▼M38 —————
Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen oder ein anderes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die Güter mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für:
soweit nicht anderweitig verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,
humanitäre Zwecke,
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 4o
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten
bis zum 5. Dezember 2022 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, und für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,
bis zum 5. Februar 2023 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, und für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Erdölerzeugnissen, die vor dem 4. Juni 2022 abgeschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,
nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
nicht für Rohöl, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters mit Unterstützung der Kommission einstimmig beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten.
Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
es steht keine alternative Bezugsquelle für Vakuumgasöl zur Verfügung und
Kroatien hat der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen es der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, und die Kommission hat innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben.
Ab dem 5. Februar 2023 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die aus Rohöl gewonnen werden, das auf der Grundlage einer von den zuständigen bulgarischen Behörden gemäß Absatz 5 gewährten Ausnahmeregelung eingeführt wurde, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu verbringen oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.
Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind,
das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.
Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in Drittstaaten innerhalb der Ausfuhrkontingente nach Anhang XXXII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die Erzeugnisse aus Umwelt- und Sicherheitsrisiken in Bulgarien nicht sicher aufbewahrt werden können,
das Verbot gemäß Unterabsatz 2 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.
Bulgarien unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Unterabsätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von der Ausnahme nach Unterabsätzen 3 und 4 erfasst werden.
Alle Lieferungen von und Behälter mit dem betreffenden Rohöl sind eindeutig mit „REBCO: export prohibited“ zu kennzeichnen.
Wurde Rohöl über Pipelines in einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert, so ist es ab dem 5. Februar 2023 verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die aus dem betreffenden Rohöl gewonnen werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu befördern oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.
Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Dezember 2024 für die Einfuhr und Verbringung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Zeitpunkt alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Dezember 2024 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, nicht die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, übersteigen.
Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden Ungarns und der Slowakei ab dem 5. Februar 2023 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in der Ukraine bestimmt sind,
das Verbot gemäß Unterabsatz 3 durch den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr nicht umgangen wird.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von der Ausnahme nach Unterabsatz 5 erfasst werden.
Artikel 4p
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum
5. Dezember 2022 im Falle von Rohöl des KN-Codes 2709 00 ,
5. Februar 2023 im Falle von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710 .
Das Verbot nach Absatz 4 dieses Artikels gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI gemäß Absatz 9 Buchstabe a dieses Artikels.
Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI dieses Beschlusses gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von ►M34 in Anhang XIII dieses Beschlusses ◄ aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern
die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des vorliegenden Beschlusses geschlossen wurde; und
der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten Preis lag.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht
ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XI dieses Beschlusses nicht übersteigt,
für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
für die Beförderung der in Anhang XII dieses Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung,
ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird,
ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden.
▼M38 —————
Der Rat ändert einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters mit Unterstützung der Kommission
Anhang XI auf der Grundlage der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preise;
Anhang XII auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart werden, um bestimmte Energieprojekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, auszunehmen.
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.
Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird.
Artikel 4pa
Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4h und 4m können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland der in diesen Artikeln genannten Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener bzw. verbundenen technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Dienstleistungen oder Finanzierung oder Finanzhilfe für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, erforderlich sind, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland und die Bereitstellung von damit verbundener bzw. verbundenen technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Dienstleistungen oder Finanzhilfe für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind,
die Art der fraglichen Güter, Technologien und Hilfe nicht über die zuvor aus der Union, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land, der Schweiz oder einem in Anhang VII aufgeführten Partnerland nach Russland ausgeführte Art von Gütern und Technologien bzw. an Russland bereitgestellte Art von Hilfen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen und die damit zusammenhängende Hilfe hinausgeht,
die beantragten Mengen denen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden, und
diese Güter und Technologien von einer natürlichen oder juristischen Person, die Artikel 13 unterliegt, ausschließlich zur Endnutzung beim Betrieb, bei der grundlegenden Wartung, bei der Reparatur oder beim Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
Abweichend von Artikel 1k können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Wirtschaftsprüfungsdiensten, Ingenieurdienstleistungen, Rechtsberatungsdiensten, technischen physikalischen und chemischen Untersuchungsdiensten für den Betrieb und die Wartung der CPC-Pipelines und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, erforderlich sind, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die Bereitstellung dieser Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich ist und
diese Dienstleistungen von einer natürlichen oder juristischen Person, die Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt, erbracht werden.
Artikel 4q
Es ist verboten,
in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen;
in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Artikel 4r
Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j und 4m können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVII, XX und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und
die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Güter für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten, und
die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j oder 4m für diese Güter und Technologien in Kraft traten.
Abweichend von den Artikeln 4i und 4k können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern bis zum 30. Juni 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Güter befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und
die betreffenden Güter befanden sich physisch in Russland, bevor die jeweiligen Verbote nach Artikel 4i und 4k für diese Güter in Kraft traten.
Abweichend von Artikel 1k können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Juli 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und
die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung Russlands oder für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.
▼M36 —————
Artikel 4s
Die mit diesem Beschluss verhängten Verbote gelten nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
Artikel 4t
Artikel 4u
Es ist verboten,
in Verbindung mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 bis 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
in Verbindung mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 bis 4 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Ab dem 1. September 2024 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden.
Artikel 4v
Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers – einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements – sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes und sein Rufzeichen.
Artikel 5
Um den in diesem Beschluss genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung zu verleihen, fordert die Union Drittstaaten auf, restriktive Maßnahmen zu erlassen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen vergleichbar sind.
Artikel 5a
Es ist verboten,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in dem aufgeführten Drittland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in dem aufgeführten Drittland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in dem aufgeführten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Anhang XIV enthält nur Drittländer, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie es systematisch und fortwährend kontinuierlich versäumt haben, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr nach Russland der in jenem Anhang aufgeführten Güter und Technologien, die trotz der vorherigen Kontakte der Union zu dem betreffenden Land und ihrer Unterstützung für dieses Land aus der Union ausgeführt wurden, zu verhindern.
Artikel 5b
Artikel 6
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und vernünftigerweise nicht wissen konnten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen verstoßen.
Artikel 7
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatz- ansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatz- anspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
den in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von ihnen gehalten werden,
jeglicher sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung oder
jeglicher Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.
Artikel 8
Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in diesem Beschluss genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diesen Verboten unterliegen, oder durch Handeln zu deren Vorteil durch Inanspruchnahme einer der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen.
Artikel 8a
Artikel 9
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
SBERBANK
VTB BANK
GAZPROMBANK
VNESHECONOMBANK (VEB)
ROSSELKHOZBANK
ANHANG II
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a
ANHANG III
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b
ANHANG IV
In diesem Anhang sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die militärische Endnutzer sind, zum militärischen und industriellen Komplex Russlands gehören oder kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektor unterhalten oder diesen anderweitig unterstützen. Diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen tragen zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors bei. Dazu gehören natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in anderen Drittländern als Russland. Ihre Aufnahme in diesen Anhang bedeutet nicht, dass die Verantwortlichkeit für ihre Handlungen dem Rechtsraum zugeschrieben wird, in dem sie tätig sind.
Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 7, Artikel 3a Absatz 7 und Artikel 3b Absatz 1
JSC Sirius (Russland)
OJSC Stankoinstrument (Russland)
OAO JSC Chemcomposite (Russland)
JSC Kalashnikov (Russland)
JSC Tula Arms Plant (Russland)
NPK Technologii Maschinostrojenija (Russland)
OAO Wysokototschnye Kompleksi (Russland)
OAO Almaz Antey (Russland)
OAO NPO Bazalt (Russland)
Admiralty Shipyard JSC (Russland)
Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI (Russland)
Argut OOO (Russland)
Communication center of the Ministry of Defense (Russland)
Federal Research Center Boreskov Institute of Catalysis (Russland)
Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia (Russland)
Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia (Russland)
Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA) (Russland)
Foreign Intelligence Service (SVR) (Russland)
Forensic Center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs (Russland)
International Center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum Center) (Russland)
Irkut Corporation (Russland)
Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery (Russland)
JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash) (Russland)
JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service (Russland)
JSC Shipyard Zaliv (Saliv-Schiffbauwerft) (Autonome Republik Krim, rechtswidrig annektiert von Russland)
JSC Rocket and Space Centre – Progress (Russland)
Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S.Co.(Russland)
Kazan Helicopter Plant PJSC (Russland)
Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO) (Russland)
Ministry of Defence RF (Russland)
Moscow Institute of Physics and Technology (Russland)
NPO High Precision Systems JSC (Russland)
NPO Splav JSC (Russland)
OPK Oboronprom (Russland)
PJSC Beriev Aircraft Company (Russland)
PJSC Irkut Corporation (Russland)
PJSC Kazan Helicopters (Russland)
POLYUS Research Institute of M.F.Stelmakh Joint Stock Company (Russland)
Promtech-Dubna, JSC (Russland)
Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation (Russland)
Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern (Russland)
Rapart Services LLC (Russland)
Rosoboronexport OJSC (ROE) (Russland)
Rostec (Russian Technologies State Corporation) (Russland)
Rostekh – Azimuth (Russland)
Russian Aircraft Corporation MiG (Russland)
Russian Helicopters JSC (Russland)
SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii) (Russland)
Sukhoi Aviation JSC (Russland)
Sukhoi Civil Aircraft (Russland)
Tactical Missiles Corporation JSC (Russland)
Tupolev JSC (Russland)
UEC-Saturn (Russland)
United Aircraft Corporation (Russland)
JSC AeroKompozit (Russland)
United Engine Corporation (Russland)
UEC-Aviadvigatel JSC (Russland)
United Instrument Manufacturing Corporation (Russland)
United Shipbuilding Corporation (Russland)
JSC PO Sevmash (Russland)
Krasnoye Sormovo Shipyard (Russland)
Severnaya Shipyard (Russland)
Shipyard Yantar (Russland)
UralVagonZavod (Russland)
Baikal Electronics (Russland)
Center for Technological Competencies in Radiophtonics (Russland)
Central Research and Development Institute Tsiklon (Russland)
Crocus Nano Electronics (Russland)
Dalzavod Ship-Repair Center (Russland)
Elara (Russland)
Electronic Computing and Information Systems (Russland)
ELPROM (Russland)
Engineering Center Ltd.(Russland)
Forss Technology Ltd.(Russland)
Integral SPB (Russland)
JSC Element (Russland)
JSC Pella-Mash (Russland)
JSC Shipyard Vympel (Russland)
Kranark LLC (Russland)
Lev Anatolyevich Yershov (Ershov) (Russland)
LLC Center (Russland)
MCST Lebedev (Russland)
Miass Machine-Building Factory (Russland)
Microelectronic Research and Development Center Novosibirsk (Russland)
MPI VOLNA (Russland)
N.A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering (Russland)
Nerpa Shipyard (Russland)
NM-Tekh (Russland)
Novorossiysk Shipyard JSC (Russland)
NPO Electronic Systems (Russland)
NPP Istok (Russland)
NTC Metrotek (Russland)
OAO GosNIIkhimanalit (Russland)
OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era (Russland)
OJSC TSRY (Russland)
OOO Elkomtekh (Elkomtex) (Russland)
OOO Planar (Russland)
OOO Sertal (Russland)
Photon Pro LLC (Russland)
PJSC Zvezda (Russland)
Amur Shipbuilding Factory PJSC (Russland)
AO Center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC (Russland)
AO Kronshtadt (Russland)
Avant Space LLC (Russland)
Production Association Strela (Russland)
Radioavtomatika (Russland)
Research Center Module (Russland)
Robin Trade Limited (Russland)
R. Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships (Russland)
Rubin Sever Design Bureau (Russland)
Russian Space Systems (Russland)
Rybinsk Shipyard Engineering (Russland)
Scientific Research Institute of Applied Chemistry (Russland)
Scientific-Research Institute of Electronics (Russland)
Scientific Research Institute of Hypersonic Systems (Russland)
Scientific Research Institute NII Submikron (Russland)
Sergey IONOV (Russland)
Serniya Engineering (Russland)
Severnaya Verf Shipbuilding Factory (Russland)
Ship Maintenance Center Zvezdochka (Russland)
State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS) (Russland)
State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya (Russland)
State Scientific Center AO GNTs RF—FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute (Russland)
State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash) (Russland)
Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design Center (Russland)
UAB Pella-Fjord (Russland)
United Shipbuilding Corporation JSC “35th Shipyard” (Russland)
United Shipbuilding Corporation JSC “Astrakhan Shipyard” (Russland)
United Shipbuilding Corporation JSC “Aysberg Central Design Bureau” (Russland)
United Shipbuilding Corporation JSC “Baltic Shipbuilding Factory” (Russland)
United Shipbuilding Corporation JSC “Krasnoye Sormovo Plant OJSC” (Russland)
United Shipbuilding Corporation JSC SC “Zvyozdochka” (Russland)
United Shipbuilding Corporation “Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar” (Russland)
United Shipbuilding Corporation “Scientific Research Design Technological Bureau Onega” (Russland)
United Shipbuilding Corporation “Sredne-Nevsky Shipyard” (Russland)
Ural Scientific Research Institute for Composite Materials (Russland)
Urals Project Design Bureau Detal (Russland)
Vega Pilot Plant (Russland)
Vertikal LLC(Russland)
Vladislav Vladimirovich Fedorenko (Russland)
VTK Ltd (Russland)
Yaroslavl Shipbuilding Factory (Russland)
ZAO Elmiks-VS (Russland)
ZAO Sparta (Russland)
ZAO Svyaz Inzhiniring (Russland)
46th TSNII Central Scientific Research Institute (Russland)
Alagir Resistor Factory (Russland)
All-Russian Research Institute of Optical and Physical Measurements (Russland)
All-Russian Scientific-Research Institute Etalon JSC (Russland)
Almaz JSC (Russland)
Arzam Scientific Production Enterprise Temp Avia (Russland)
Automated Procurement System for State Defense Orders, LLC (Russland)
Dolgoprudniy Design Bureau of Automatics (DDBA JSC) (Russland)
Electronic Computing Technology Scientific-Research Center JSC (Russland)
Electrosignal JSC (Russland)
Energiya JSC (Russland)
Engineering Center Moselectronproekt (Russland)
Etalon Scientific and Production Association (Russland)
Evgeny Krayushin (Russland)
Foreign Trade Association Mashpriborintorg (Russland)
Ineko LLC (Russland)
Informakustika JSC (Russland)
Institute of High Energy Physics (Russland)
Institute of Theoretical and Experimental Physics (Russland)
Inteltech PJSC (Russland)
ISE SO RAN Institute of High-Current Electronics (Russland)
Kaluga Scientific-Research Institute of Telemechanical Devices JSC (Russland)
Kulon Scientific-Research Institute JSC (Russland)
Lutch Design Office JSC (Russland)
Meteor Plant JSC (Russland)
Moscow Communications Research Institute JSC (Russland)
Moscow Order of the Red Banner of Labor Research Radio Engineering Institute JSC (Russland)
NPO Elektromechaniki JSC (Russland)
Omsk Production Union Irtysh JSC (Russland)
Omsk Scientific-Research Institute of Instrument Engineering JSC (Russland)
Optron, JSC (Russland)
Pella Shipyard OJSC (Russland)
Polyot Chelyabinsk Radio Plant JSC (Russland)
Pskov Distance Communications Equipment Plant (Russland)
Radiozavod JSC (Russland)
Razryad JSC (Russland)
Research Production Association Mars (Russland)
Ryazan Radio-Plant (Russland)
Scientific Production Center Vigstar JSC (Russland)
Scientific Production Enterprise “Radiosviaz” (Russland)
Scientific Research Institute Ferrite-Domen (Russland)
Scientific Research Institute of Communication Management Systems (Russland)
Scientific-Production Association and Scientific-Research Institute of Radio-Components (Russland)
Scientific-Production Enterprise “Kant” (Russland)
Scientific-Production Enterprise “Svyaz” (Russland)
Scientific-Production Enterprise Almaz JSC (Russland)
Scientific-Production Enterprise Salyut JSC (Russland)
Scientific-Production Enterprise Volna (Russland)
Scientific-Production Enterprise Vostok JSC (Russland)
Scientific-Research Institute “Argon” (Russland)
Scientific-Research Institute and Factory Platan (Russland)
Scientific-Research Institute of Automated Systems and Communications Complexes Neptune JSC (Russland)
Special Design and Technical Bureau for Relay Technology (Russland)
Special Design Bureau Salute JSC (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company “Salute” (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company “State Machine Building Design Bureau ‘Vympel’ By Name I.I. Toropov” (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company “URALELEMENT” (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company “Plant Dagdiesel” (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company “Scientific Research Institute of Marine Heat Engineering” (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company PA Strela (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company Plant Kulakov (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo-service (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company Saratov Radio Instrument Plant (Russland)
Tactical Missile Company, Joint Stock Company Severny Press (Russland)
Tactical Missile Company, Joint-Stock Company “Research Center for Automated Design” (Russland)
Tactical Missile Company, KB Mashinostroeniya (Russland)
Tactical Missile Company, NPO Electromechanics (Russland)
Tactical Missile Company, NPO Lightning (Russland)
Tactical Missile Company, Petrovsky Electromechanical Plant “Molot” (Russland)
Tactical Missile Company, PJSC “MBDB ‘ISKRA’” (Russland)
Tactical Missile Company, PJSC ANPP Temp Avia (Russland)
Tactical Missile Company, Raduga Design Bureau (Russland)
Tactical Missile Corporation, “Central Design Bureau of Automation” (Russland)
Tactical Missile Corporation, 711 Aircraft Repair Plant (Russland)
Tactical Missile Corporation, AO GNPP “Region” (Russland)
Tactical Missile Corporation, AO TMKB “Soyuz” (Russland)
Tactical Missile Corporation, Azov Optical and Mechanical Plant (Russland)
Tactical Missile Corporation, Concern “MPO – Gidropribor” (Russland)
Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company “KRASNY GIDROPRESS” (Russland)
Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Avangard (Russland)
Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Concern Granit-Electron (Russland)
Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Elektrotyaga (Russland)
Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company GosNIIMash (Russland)
Tactical Missile Corporation, RKB Globus (Russland)
Tactical Missile Corporation, Smolensk Aviation Plant (Russland)
Tactical Missile Corporation, TRV Engineering (Russland)
Tactical Missile Corporation, Ural Design Bureau “Detal” (Russland)
Tactical Missile Corporation, Zvezda-Strela Limited Liability Company (Russland)
Tambov Plant (TZ) “October” (Russland)
United Shipbuilding Corporation “Production Association Northern Machine Building Enterprise” (Russland)
United Shipbuilding Corporation “5th Shipyard” (Russland)
Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz (Russland)
Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz (Russland)
Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI) (Russland)
Rosatomflot (Russland)
Lyulki Experimental-Design Bureau (Russland)
Lyulki Science and Technology Center (Russland)
AO Aviaagregat (Russland)
Central Aerohydrodynamic Institute (TsAGI) (Russland)
Closed Joint Stock Company Turborus (Turborus) (Russland)
Federal Autonomous Institution Central Institute of Engine-Building N.A. P.I. Baranov; Central Institute of Aviation Motors (CIAM) (Russland)
Federal State Budgetary Institution National Research Center Institute N.A. N.E. Zhukovsky (Zhukovsky National Research Institute) (Russland)
Federal State Unitary Enterprise “State Scientific-Research Institute for Aviation Systems“ (GosNIIAS) (Russland)
Joint Stock Company 123 Aviation Repair Plant (123 ARZ) (Russland)
Joint Stock Company 218 Aviation Repair Plant (218 ARZ) (Russland)
Joint Stock Company 360 Aviation Repair Plant (360 ARZ) (Russland)
Joint Stock Company 514 Aviation Repair Plant (514 ARZ) (Russland)
Joint Stock Company 766 UPTK (Russland)
Joint Stock Company Aramil Aviation Repair Plant (AARZ) (Russland)
Joint Stock Company Aviaremont (Aviaremont) (Russland)
Joint Stock Company Flight Research Institute N.A. M.M. Gromov (FRI Gromov) (Russland)
Joint Stock Company Metallist Samara (Metallist Samara) (Russland)
Joint Stock Company Moscow Machine-Building Enterprise Named After V.V.Chernyshev (MMP V.V. Chernyshev) (Russland)
JSC NII Steel (Russland)
Joint Stock Company Remdizel (Russland)
Joint Stock Company Special Industrial and Technical Base Zvezdochka (SPTB Zvezdochka) (Russland)
Joint Stock Company STAR (Russland)
Joint Stock Company Votkinsk Machine Building Plant (Russland)
Joint Stock Company Yaroslav Radio Factory (Russland)
Joint Stock Company Zlatoustovsky Machine Building Plant (JSC Zlatmash) (Russland)
Limited Liability Company Center for Specialized Production OSK Propulsion (OSK Propulsion) (Russland)
Lytkarino Machine-Building Plant (Russland)
Moscow Aviation Institute (Russland)
Moscow Institute of Thermal Technology (Russland)
Omsk Motor-Manufacturing Design Bureau (Russland)
Open Joint Stock Company 170 Flight Support Equipment Repair Plant (170 RZ SOP) (Russland)
Open Joint Stock Company 20 Aviation Repair Plant (20 ARZ) (Russland)
Open Joint Stock Company 275 Aviation Repair Plant (275 ARZ) (Russland)
Open Joint Stock Company 308 Aviation Repair Plant (308 ARZ) (Russland)
Open Joint Stock Company 32 Repair Plant of Flight Support Equipment (32 RZ SOP) (Russland)
Open Joint Stock Company 322 Aviation Repair Plant (322 ARZ) (Russland)
Open Joint Stock Company 325 Aviation Repair Plant (325 ARZ) (Russland)
Open Joint Stock Company 680 Aircraft Repair Plant (680 ARZ) (Russland)
Open Joint Stock Company 720 Special Flight Support Equipment Repair Plant (720 RZ SOP) (Russland)
Open Joint Stock Company Volgograd Radio-Technical Equipment Plant (VZ RTO) (Russland)
Public Joint Stock Company Agregat (PJSC Agregat) (Russland)
Salute Gas Turbine Research and Production Center (Russland)
Scientific-Production Association Vint of Zvezdochka Shipyard (SPU Vint) (Russland)
Scientific Research Institute of Applied Acoustics (NIIPA) (Russland)
Siberian Scientific-Research Institute of Aviation N.A. S.A. Chaplygin (SibNIA) (Russland)
Software Research Institute (Russland)
Subsidiary Sevastopol Naval Plant of Zvezdochka Shipyard (Sevastopol Naval Plant) (Stadt Sewastopol, illegal von Russland annektiert)
Tula Arms Plant (Russland)
Russian Institute of Radio Navigation and Time (Russland)
Federal Technical Regulation and Metrology Agency (Rosstandart) (Russland)
Federal State Budgetary Institution of Science P.I. K.A. Valiev RAS of the Ministry of Science and Higher Education of Russia (FTIAN) (Russland)
Federal State Unitary Enterprise All-Russian Research Institute of Physical, Technical and Radio Engineering Measurements (VNIIFTRI) (Russland)
Institute of Physics Named After P.N. Lebedev of the Russian Academy of Sciences (LPI) (Russland)
The Institute of Solid-State Physics of the Russian Academy of Sciences (ISSP) (Russland)
Rzhanov Institute of Semiconductor Physics, Siberian Branch of Russian Academy of Sciences (IPP SB RAS) (Russland)
UEC-Perm Engines, JSC (Russland)
Ural Works of Civil Aviation, JSC (Russland)
Central Design Bureau for Marine Engineering “Rubin”, JSC (Russland)
“Aeropribor-Voskhod”, JSC (Russland)
Aerospace Equipment Corporation, JSC (Russland)
Central Research Institute of Automation and Hydraulics (CNIIAG), JSC (Russland)
Aerospace Systems Design Bureau, JSC (Russland)
Afanasyev Technomac, JSC (Russland)
Ak Bars Shipbuilding Corporation, CJSC (Russland)
AGAT, Gavrilov-Yaminskiy Machine-Building Plant, JSC (Russland)
Almaz Central Marine Design Bureau, JSC (Russland)
Joint Stock Company Eleron (Russland)
AO Rubin (Russland)
Branch of AO Company Sukhoi Yuri Gagarin Komsomolsk-on-Amur Aircraft Plant (Russland)
Branch of PAO II – Aviastar (Russland)
Branch of RSK MiG Nizhny Novgorod Aircraft-Construction Plant Sokol (Russland)
Chkalov Novosibirsk Aviation Plant (Russland)
Joint Stock Company All-Russian Scientific-Research Institute Gradient (Russland)
Joint Stock Company Almatyevsk Radiopribor Plant (JSC AZRP) (Russland)
Joint Stock Company Experimental-Design Bureau Elektroavtomatika in the name of P.A. Efimov (Russland)
Joint Stock Company Industrial Controls Design Bureau (Russland)
Joint Stock Company Kazan Instrument-Engineering and Design Bureau (Russland)
Joint Stock Company Microtechnology (Russland)
Phasotron Scientific-Research Institute of Radio-Engineering (Russland)
Joint Stock Company Radiopribor (Russland)
Joint Stock Company Ramensk Instrument-Engineering Bureau (Russland)
Joint Stock Company Research and Production Center SAPSAN (Russland)
Joint Stock Company Rychag (Russland)
Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Izmeritel (Russland)
Joint Stock Company Scientific-Production Union for Radioelectronics Named After V.I. Shimko (Russland)
Joint Stock Company Taganrog Communications Scientific-Research Institute (Russland)
Joint Stock Company Urals Instrument-Engineering Plant (Russland)
Joint Stock Company Vzlet Engineering Testing Support (Russland)
Joint Stock Company Zhiguli Radio Plant (Russland)
Joint Stock Company Bryansk Electromechanical Plant (Russland)
Public Joint Stock Company Moscow Institute of Electro-Mechanics and Automation (Russland)
Public Joint Stock Company Stavropol Radio Plant Signal (Russland)
Public Joint Stock Company Techpribor (Russland)
Joint Stock Company Ramensky Instrument-Engineering Plant (Russland)
V.V. Tarasov Avia Avtomatika (Russland)
Design Bureau of Chemical Machine Building KBKhM (Russland)
Far Eastern Shipbuilding and Ship Repair Center (Russland)
Ilyushin Aviation Complex Branch: Myasishcheva Experimental Mechanical Engineering Plant (Russland)
Institute of Marine Technology Problems Far East Branch Russian Academy of Sciences (Russland)
Irkutsk Aviation Plant (Russland)
Joint Stock Company Aerocomposit Ulyanovsk Plant (Russland)
Joint Stock Company Experimental Design Bureau Named After A.S. Yakovlev (Russland)
Joint Stock Company Federal Research and Production Center Altai (Russland)
Joint Stock Company “Head Special Design Bureau Prozhektor” (Russland)
Joint Stock Company Ilyushin Aviation Complex (Russland)
Joint Stock Company Lazurit Central Design Bureau (Russland)
Joint Stock Company Research and Development Enterprise Protek (Russland)
Joint Stock Company SPMDB Malachite (Russland)
Joint Stock Company Votkinsky Zavod (Russland)
Kalyazinsky Machine Building Factory – Branch of RSK MiG (Russland)
Main Directorate of Deep-Sea Research of the Ministry of Defense of the Russian Federation (Russland)
NPP Start (Russland)
OAO Radiofizika (Russland)
P.A. Voronin Lukhovitsk Aviation Plant, branch of RSK MiG (Russland)
Public Joint Stock Company Bryansk Special Design Bureau (Russland)
Public Joint Stock Company Voronezh Joint Stock Aircraft Company (Russland)
Radio Technical Institute Named After A.L. Mints (Russland)
Russian Federal Nuclear Center – All-Russian Research Institute of Experimental Physics (Russland)
Shvabe JSC (Russland)
Special Technological Center LLC (Russland)
St. Petersburg Marine Bureau of Machine Building Malakhit (Russland)
St. Petersburg Naval Design Bureau Almaz (Russland)
St. Petersburg Shipbuilding Institution Krylov 45 (Russland)
Strategic Control Posts Corporation (Russland)
V.A. Trapeznikov Institute of Control Sciences of Russian Academy of Sciences (Russland)
Vladimir Design Bureau for Radio Communications OJSC (Russland)
Voentelecom JSC (Russland)
A.A. Kharkevich Institute for Information Transmission Problems (IITP), Russian Academy of Sciences (RAS) (Russland)
Ak Bars Holding (Russland)
Special Research Bureau for Automation of Marine Researches Far East Branch Russian Academy of Sciences (Russland)
Systems of Biological Synthesis LLC (Russland)
Borisfen, JSC (Russland)
Barnaul cartridge plant, JSC (Russland)
Concern Avrora Scientific and Production Association, JSC (Russland)
Bryansk Automobile Plant, JSC (Russland)
Burevestnik Central Research Institute, JSC (Russland)
Research Institute of Space Instrumentation, JSC (Russland)
Arsenal Machine-building plant, OJSC (Russland)
Central Design Bureau of Automatics, JSC (Russland)
Zelenodolsk Design Bureau, JSC (Russland)
Zavod Elecon, JSC (Russland)
VMP ”Avitec”, JSC (Russland)
JSC V. Tikhomirov Scientific Research Institute of Instrument Design (Russland)
Tulatochmash, JSC (Russland)
PJSC “I.S. Brook” INEUM (Russland)
SPE “Krasnoznamenets” JSC (Russland)
SPA Pribor Named After S.S. Golembiovsky, SC (Russland)
SPA “Impuls”, JSC (Russland)
RusBITech (Russland)
ROTOR 43 (Russland)
Rostov optical and mechanical plant, PJSC (Russland)
RATEP, JSC (Russland)
PLAZ (Russland)
OKB “Technika” (Russland)
Ocean Chips (Russland)
Nudelman Precision Engineering Design Bureau (Russland)
Angstrem JSC (Russland)
NPCAP (Russland)
Novosibirsk Plant of Artificial Fibre (Russland)
Novosibirsk Cartridge Plant, JSC (SIBFIRE) (Russland)
Novator DB (Russland)
NIMI Named After V.V. BAHIREV, JSC (Russland)
NII Stali JSC (Russland)
Nevskoe Design Bureau, JSC (Russland)
Neva Electronica JSC (Russland)
ENICS (Russland)
The JSC Makeyev Design Bureau (Russland)
KURGANPRIBOR, JSC (Russland)
Ural Optical-Mechanical Plant E.S. Yalamova, JSC (Russland)
Ramenskoye Engineering Design Office, JSC (Russland)
Vologda Optical and Mechanical Plant, JSC (Russland)
Videoglaz Project (Russland)
Innovative Underwater Technologies, LLC (Russland)
Ulyanovsk Mechanical Plant (Russland)
All-Russian Research Institute of Radio Engineering (Russland)
PJSC “Scientific and Production Association ‘Almaz’ Named After Academician A.A. Raspletin” (Russland)
Concern OJSC – KIZLYAR ELECTRO-MECHANICAL PLANT (Russland)
Concern Oceanpribor, JSC (Russland)
JSC Zelenogradsky Nanotechnology Center (Russland)
JSC Elektronstandart Pribor (Russland)
JSC “Urals Optical-Mechanical Plant Named After Mr E.S Yalamov” (Russland)
Ramenskoye Instrument-Making Design Bureau, JSC (Russland)
Special Technology Centre Limited Liability Company (Russland)
Vest Ost Limited Liability (Russland)
Trade-Component LLC (Russland)
Radiant Electronic Components JSC (Russland)
JSC ICC Milandr (Russland)
SMT iLogic LLC (Russland)
Device Consulting (Russland)
Concern Radio-Electronic Technologies (Russland)
Technodinamika, JSC (Russland)
OOO “UNITEK” (Russland)
Closed Joint Stock Company TPK LINKOS (Russland)
Closed Joint Stock Company TPK LINKOS, SUBDIVISION IN ASTRAKHAN (Russland)
Design and Manufacturing of Aircraft Engines (DAMA) (Iran)
Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Iran)
Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organization (IRGC SSJO) (Iran)
Oje Parvaz Mado Nafar Company (Mado) (Iran)
Paravar Pars Company (Iran)
Qods Aviation Industries (Iran)
Shahed Aviation Industries (Iran)
Concern Morinformsystem–Agat (Russland)
AO Papilon (Russland)
IT-Papillon OOO (Russland)
OOO Adis (Russland)
Papilon Systems Limited Liability Company (Russland)
Advanced Research Foundation (Russland)
Federal Service for Military-Technical Cooperation (Russland)
Federal State Budgetary Scientific Institution Research and Production Complex Technology Center (Russland)
Federal State Institution Federal Scientific Center Scientific Research Institute for System Analysis of the Russian Academy of Sciences (Russland)
Joint Stock Company All-Russian Research Institute Signal (Russland)
Joint Stock Company Center of Research and Technology Services Dinamika (Russland)
Joint Stock Company Concern Avtomatika (Russland)
Joint Stock Company Corporation Moscow Institute of Heat Technology (Russland)
Joint Stock Company Design Center Soyuz (Russland)
Joint Stock Company Design Technology Center Elektronika (Russland)
Joint Stock Company Institute for Scientific Research Microelectronic Equipment Progress (Russland)
Joint Stock Company Machine-Building Engineering Office Fakel Named After Akademika P.D. Grushina (Russland)
Joint Stock Company Moscow Institute of Electromechanics and Automatics (Russland)
Joint Stock Company North Western Regional Center of Almaz Antey Concern Obukhovsky Plant (Russland)
Joint Stock Company Obninsk Research and Production Enterprise Technologiya Named After A.G. Romashin (Russland)
Joint Stock Company Penza Electrotechnical Research Institute (Russland)
Joint Stock Company Production Association Sever (Russland)
Joint Stock Company Research Center ELINS (Russland)
Joint Stock Company Research and Production Association of Measuring Equipment (Russland)
Joint Stock Company Research and Production Enterprise Radar MMS (Russland)
Joint Stock Company Research and Production Enterprise Sapfir (Russland)
Joint Stock Company RT-Tekhpriemka (Russland)
Joint Stock Company Russian Research Institute Electronstandart (Russland)
Joint Stock Company Ryazan Plant of Metal Ceramic Instruments (Russland)
Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Digital Solutions (Russland)
Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Kontakt (Russland)
Joint Stock Company Scientific Production Enterprise Topaz (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute Giricond (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computer Engineering NII SVT (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electrical Carbon Products (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electronic and Mechanical Devices (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Electronic Engineering Materials (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Gas Discharge Devices Plasma (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Industrial Television Rastr (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Precision Mechanical Engineering (Russland)
Joint Stock Company Special Design Bureau of Computer Engineering (Russland)
Joint Stock Company Special Design Bureau of Control Means (Russland)
Joint Stock Company Special Design Bureau Turbina (Russland)
Joint Stock Company State Scientific Research Institute Kristall (Russland)
Joint Stock Company Svetlana Semiconductors (Russland)
Joint Stock Company Tekhnodinamika (Russland)
Joint Stock Company Voronezh Semiconductor Devices Factory Assembly (Russland)
KAMAZ Publicly Traded Company (Russland)
Keldysh Institute of Applied Mathematics of the Russian Academy of Sciences (Russland)
Limited Liability Company Research and Production Association Radiovolna (Russland)
Limited Liability Company RSBGroup (Russland)
Mitishinskiy Scientific Research Institute of Radio Measuring Instruments (Russland)
Open Joint Stock Company Khabarovsk Radio Engineering Plant (Russland)
Open Joint Stock Company Mariyskiy Machine-Building Plant (Russland)
Open Joint Stock Company Scientific and Production Enterprise Pulsar (Russland)
Public Joint Stock Company Megafon (Russland)
Public Joint Stock Company Tutaev Motor Plant (Russland)
Public Joint Stock Company Vympel Interstate Corporation (Russland)
RT-Inform Limited Liability Company (Russland)
Skolkovo Foundation (Russland)
Skolkovo Institute of Science and Technology (Russland)
State Flight Testing Center Named After V.P. Chkalov (Russland)
Joint Stock Company Research and Production Association Named After S.A. Lavochkina (Russland)
VMK Limited Liability Company (Russland)
TESTKOMPLEKT LLC (Russland)
Radiopriborsnab LLC (Russland)
CJSC Radiotekhkomplekt (Russland)
Asia Pacific Links Ltd.(Hongkong, China)
Tordan Industry Limited (Hongkong, China)
Alpha Trading Investments Limited (Hongkong, China)
JSC NICEVT (Russland)
A-CONTRAKT (Russland)
JCS Izhevsk Motozavod Axion-holding (Russland)
Gorky Plant of Communication Equipment (GZAS) (Russland)
Nizhny Novgorod Research Institute of Radio Engineering (NNIIRT) (Russland)
Nizhegorodskiy televizionnyy zavod (NITEL JSC) (Russland)
LLC Rezonit (Russland)
ZAO Promelektronika (Russland)
TD Promelektronika LLC (Russland)
Tako LLC (Armenien)
Art Logistics LLC (Russland)
GFK Logistics LLC (Russland)
Novastream Limited (Russland)
SKS Elektron Broker (Russland)
Trust Logistics (Russland)
Trust Logistics LLC (Russland)
Alfa Beta Creative LLC (Usbekistan)
GFK Logistics Asia LLC (Usbekistan)
I Jet Global DMCC (Syrien)
I Jet Global DMCC (Vereinigte Arabische Emirate)
Success Aviation Services FZC (Vereinigte Arabische Emirate)
LLC CST (Zala Aero Group) (Russland)
Iran Aircraft Manufacturing Industries Corporation (HESA) (Iran)
Closed Joint Stock Company Special Design Bureau (Russland)
Federal State Enterprise Kazan State Gunpowder Plant (Russland)
Federal State Unitary Enterprise Central Scientific Research Institute of Chemistry and Mechanics (Russland)
Federal State Unitary Enterprise Rostov-On-Don Research Institute of Radio Communications (Russland)
Informtest Firm Limited Liability Company (Russland)
Joint Stock Company 150 Aircraft Repair Plant (Russland)
Joint Stock Company 810 Aircraft Repair Plant (Russland)
Joint Stock Company Arzamas Instrument-Making Plant Named After P.I. Plandin (Russland)
Joint Stock Company Concern Central Institute for Scientific Research Elektropribor (Russland)
Joint Stock Company Dux (Russland)
Joint Stock Company Eastern Shipyard (Russland)
Joint Stock Company Information Satellite Systems Named After Academician M.F. Reshetnev (Russland)
Joint Stock Company Izhevsk Electromechanical Plant Kupol (Russland)
Joint Stock Company Kazan Optical-Mechanical Plant (Russland)
Joint Stock Company Khabarovsk Shipbuilding Yard (Russland)
Joint Stock Company Machine Building Company Vityaz (Russland)
Joint Stock Company Management Company Radiostandard (Russland)
Joint Stock Company Marine Instrument Engineering Corporation (Russland)
Joint Stock Company NII Gidrosvyazi Shtil (Russland)
Joint Stock Company Nizhny Novgorod Plant of the 70th Anniversary of Victory (Russland)
Joint Stock Company Northern Production Association Arktika (Russland)
Joint Stock Company Perm Machine Building Plant (Russland)
Joint Stock Company Production Complex Akhtuba (Russland)
Joint Stock Company Project Design Bureau RIO (Russland)
Joint Stock Company Scientific Production Association Orion (Russland)
Joint Stock Company Scientific Production Association Volna Plant (Russland)
Joint Stock Company Scientific Production Center of Automatics and Instrument Building Named After Academician N.A. Pilyugin (Russland)
Joint Stock Company Scientific Production Concern Tekhmash (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Engineering Institute (Russland)
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Complexes Named After M.A. Kartsev (Russland)
Joint Stock Company Scientific Technical Institute Radiosvyaz (Russland)
Joint Stock Company Taganrog Plant Priboy (Russland)
Joint Stock Company Tula Cartridge Works (Russland)
Joint Stock Company Tula Machine-Building Plant (Russland)
Joint Stock Company Ulan-Ude Aviation Plant (Russland)
Joint Stock Company Ulyanovsk Cartridge Works (Russland)
Joint Stock Company Ural Automotive Plant (Russland)
Joint Stock Company Vodtranspribor (Russland)
Joint Stock Company Zavolzhskiy Plant of Caterpillar Tractors (Russland)
Joint Stock Company Zelenodolsk Plant Named After A.M. Gorky (Russland)
Machine Building Group Limited Liability Company (Russland)
Military Industrial Company Limited Liability Company (Russland)
Open Joint Stock Company Degtyaryov Plant (Russland)
Promtekhnologiya Limited Liability Company (Russland)
Public Joint Stock Company Kurganmashzavod (Russland)
Public Joint Stock Company Motovilikha Plants (Russland)
Public Joint Stock Company Proletarsky Plant (Russland)
Public Joint Stock Company Rostvertol (Russland)
Scientific Production Association Izhevsk Unmanned Systems Limited Liability Company (Russland)
Scientific Production Enterprise Prima Limited Liability Company (Russland)
United Machine Building Group Limited Liability Company (Russland)
Volgograd Machine Building Company Limited Liability Company (Russland)
VXI-Systems Limited Liability Company (Russland)
LLC Yadro (Russland)
Perm Powder Plant (Russland)
RPA Kazan Machine Building Plant (Russland)
Proton JSC (Russland)
Grant Instrument (Russland)
Streloy (Russland)
LLC Research and Production Enterprise Itelma (Russland)
TTK Kammarket LLC (Russland)
JSC Kompel (Russland)
LLC MBR-AVIA (Russland)
LLC NeoTech (Russland)
JSC Sozvezdie Concern (Russland)
Serov Machine-Building Plant JSC (Russland)
Aeroscan LLC (Russland)
STC Orion LLC (Russland)
Technical Center Windeq LLC (Russland)
OrelMetallPolimer LLC (Russland)
OMP LLC (Russland)
Spetstehnotreyd LLC (Russland)
BIC-inform (Russland)
Spel LLC (Russland)
Alfakomponent LLC (Russland)
ID Solution LLC (Russland)
Inelso LLC (Russland)
Elitan Trade LLC (Russland)
Hartis Dv LLV (Russland)
SFT LLC (Russland)
Kami Group LLC (Russland)
AGT Systems LLC (Russland)
Entep LLC (Russland)
Mvizion LLC (Usbekistan)
Design Bureau of Navigation Systems (NAVIS) (Russland)
Deflog Technologies PTE LTD (Singapur)
ANHANG V
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
ANHANG VI
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a
ANHANG VII
Liste der Partnerländer nach Artikel 1k Absatz 7, Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4j Absatz 3 und Artikel 4m Absatz 4
ANHANG VIII
LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1e
Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung |
Geltungsbeginn |
Bank Otkritie |
12. März 2022 |
Novikombank |
12. März 2022 |
Promsvyazbank |
12. März 2022 |
Bank Rossiya |
12. März 2022 |
Sovcombank |
12. März 2022 |
VNESHECONOMBANK (VEB) |
12. März 2022 |
VTB BANK |
12. März 2022 |
Sberbank |
14. Juni 2022 |
Credit Bank of Moscow |
14. Juni 2022 |
Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank |
14. Juni 2022 |
ANHANG IX
LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 4g
ANNEX X
LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 1AA
TEIL A
TEIL B
RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (russisches Seeschiffsregister)
TEIL C
RUSSIAN REGIONAL DEVELOPMENT BANK.
ANHANG XI
Preise nach Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a
Preis für Rohöl
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Preis je Barrel (USD) |
Geltungsbeginn |
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
60 |
5. Dezember 2022 |
Preise für Erdölerzeugnisse
KN-Code |
Warenbezeichnung |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis/ unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
Preis je Barrel (USD) |
Geltungsbeginn |
|
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle |
|
||
2710 12 |
Leichtöle und Zubereitungen |
|||
2710 12 11 |
zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 12 15 |
zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11 |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
|
zu anderer Verwendung Spezialbenzine |
|
||
2710 12 21 |
Testbenzin (white spirit) |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 12 25 |
Sonstiges |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
|
Sonstiges Motorenbenzin |
|
||
2710 12 31 |
Flugbenzin |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
|
anderes, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger |
|
||
2710 12 41 |
mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 12 45 |
mit einer Oktanzahl (ROZ) von mindestens 95 und weniger als 98 |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 12 49 |
mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 12 50 |
von mehr als 0,013 g/l |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 12 70 |
leichter Flugturbinenkraftstoff |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 12 90 |
andere Leichtöle |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 19 |
Sonstiges |
|
||
|
mittelschwere Öle |
|||
2710 19 11 |
zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 19 15 |
zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
|
zu anderer Verwendung Leuchtöl (Kerosin) |
|
||
2710 19 21 |
Flugturbinenkraftstoff |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 19 25 |
Sonstiges |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 19 29 |
Sonstiges |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
|
Schweröle Gasöl |
|
||
2710 19 31 |
zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 19 35 |
zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
|
zu anderer Verwendung |
|
||
2710 19 43 |
mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 19 46 |
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 19 47 |
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 19 48 |
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
|
Heizöle |
|
||
2710 19 51 |
zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 19 55 |
zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
|
zu anderer Verwendung |
|
||
2710 19 62 |
mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 19 66 |
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 19 67 |
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
|
Schmieröle; andere Öle |
|
||
2710 19 71 |
zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 19 75 |
zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
|
zu anderer Verwendung |
|
||
2710 19 81 |
Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 19 83 |
Hydrauliköle |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 19 85 |
Weißöle, Paraffinum liquidum |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 19 87 |
Getriebeöle |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 19 91 |
Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 19 93 |
Elektroisolieröle |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 19 99 |
andere Schmieröle und andere Öle |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 20 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle |
|
||
|
Gasöl |
|||
2710 20 11 |
mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 20 16 |
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,1 GHT |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
2710 20 19 |
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT |
oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
100 |
5. Februar 2023 |
|
Heizöle |
|
||
2710 20 32 |
mit einem Schwefelgehalt von 0,5 GHT oder weniger |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 20 38 |
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 20 90 |
andere Öle |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
|
Ölabfälle |
|
||
2710 91 |
polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
2710 99 |
Sonstiges |
unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis |
45 |
5. Februar 2023 |
ANHANG XII
Liste der Projekte gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe b
Gegenstand der Befreiung |
Zeitpunkt der Anwendung |
Ablauf der Geltungsdauer |
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сакакин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung. |
5. Dezember 2022 |
28. Juni 2024 |
ANHANG XIII
Liste von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß den Artikeln 4o und 4p
KN-Code |
Warenbezeichnung |
vormals 2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10 aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
ANHANG XIV
Liste der Güter und Technologien sowie Länder nach Artikel 5a
ANHANG XV
Liste der in Artikel 4i Absatz 1 Buchstabe d genannten Partnerländer
SCHWEIZ
NORWEGEN
( 1 ) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
( 2 ) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
( 4 ) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).
( 6 ) Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
( 9 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
( 10 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
( 11 ) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge durch öffentliche Auftraggeber in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
( 12 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 13 ) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
( 14 ) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
( 15 ) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
( 16 ) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70).
( 17 ) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 109).
( 18 ) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9).
( 21 ) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 77).
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)
( 22 ) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94, 30.3.2012, S. 1).
( 23 ) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).
( 24 ) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
( 25 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 26 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( 27 ) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358, 31.12.2002, S. 28).
( *2 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39)