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Document 32022D0264

Beschluss (GASP) 2022/264 des Rates Vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

ST/6493/2022/INIT

OJ L 42I, 23.2.2022, p. 95–97 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/264/oj

23.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 42/95


BESCHLUSS (GASP) 2022/264 DES RATES

Vom 23. Februar 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1)angenommen.

(2)

Der Europäische Rat hat Russland in seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Juni 2021 aufgefordert, als Grundvoraussetzung für jede grundlegende Änderung des Standpunkts der Union seiner Verantwortung für die Sicherstellung der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen in vollem Umfang nachzukommen. Er betonte, dass es einer entschlossenen und koordinierten Reaktion der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf jedwede weitere böswillige, rechtswidrige und disruptive Aktivitäten Russlands unter umfassendem Einsatz des gesamten der EU zur Verfügung stehenden Instrumentariums und in Abstimmung mit den Partnern bedarf. Zu diesem Zweck ersuchte der Europäische Rat die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") auch, Optionen für zusätzliche restriktive Maßnahmen einschließlich Wirtschaftssanktionen vorzulegen.

(3)

Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 2021, dass Russland dringend eine Deeskalation der Spannungen herbeiführen muss, die durch den Truppenaufmarsch entlang seiner Grenze zur Ukraine und aggressive Rhetorik verursacht wurden. Er bekräftigte seine uneingeschränkte Unterstützung für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. Der Europäische Rat ermutigte zu diplomatischen Bemühungen und unterstützte das Normandie-Format bei der vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und erklärte, dass jede weitere militärische Aggression gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen würde, einschließlich mit Partnern abgestimmter restriktiver Maßnahmen.

(4)

Der Rat hat am 24. Januar 2022 Schlussfolgerungen genehmigt, in denen er die fortgesetzten aggressiven Handlungen und Drohungen Russlands gegen die Ukraine verurteilt und Russland aufgefordert hat, eine Deeskalation der Lage herbeizuführen, sich an das Völkerrecht zu halten und über die bestehenden internationalen Mechanismen in einen konstruktiven Dialog einzutreten. Der Rat bekräftigte das uneingeschränkte Bekenntnis der Union zu den zentralen Grundsätzen, auf denen die europäische Sicherheit beruht und die in der Charta der Vereinten Nationen und den Gründungsdokumenten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, zusammen mit der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris, festgeschrieben sind. Zu diesen zentralen Grundsätzen gehören insbesondere die souveräne Gleichheit und die territoriale Unversehrtheit der Staaten, die Unverletzlichkeit der Grenzen, die Nichtanwendung oder Nichtandrohung von Gewalt und das Recht der Staaten, ihre sicherheitspolitischen Dispositionen frei zu treffen oder zu ändern. Der Rat erklärte, dass diese Grundsätze weder verhandelbar sind noch überarbeitet oder neu ausgelegt werden können und dass der Verstoß Russlands gegen diese Grundsätze einem gemeinsamen und unteilbaren Raum der Sicherheit in Europa entgegensteht und eine Bedrohung für den Frieden und die Stabilität auf dem Europäischen Kontinent darstellt. Der Rat wies auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2021 hin und bekräftigte, dass jede weitere militärische Aggression seitens Russlands gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde, einschließlich eines breiten Spektrums an gegen bestimmte Sektoren und gegen einzelne Personen und Einrichtungen gerichteten restriktiven Maßnahmen, die in Abstimmung mit den Partnern erlassen würden.

(5)

Am 19. Februar 2022 gab der Hohe Vertreter eine Erklärung im Namen der Union ab, in der er seine Besorgnis über den massiven Aufbau russischer Streitkräfte in und um die Ukraine zum Ausdruck brachte und Russland nachdrücklich aufforderte, sich an einem substanziellen Dialog und diplomatischen Bemühungen zu beteiligen, Zurückhaltung an den Tag zu legen und die Lage zu deeskalieren, und zwar durch einen Abzug eines erheblichen Teils der Streitkräfte von der Grenze zur Ukraine.

(6)

Am 21. Februar 2022 unterzeichnete der Präsident der Russischen Föderation ein Dekret zur Anerkennung der „Unabhängigkeit und Souveränität“ der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und ordnete die Entsendung der russischen Streitkräfte in diese Gebiete an.

(7)

Der Hohe Vertreter hat am 22. Februar 2022 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er diese rechtswidrige Handlung verurteilte, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine weiter untergräbt und einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Übereinkünfte darstellt, darunter die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, die Charta von Paris und das Budapester Memorandum sowie die Minsker Vereinbarungen und die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Der Hohe Vertreter forderte Russland als Konfliktpartei nachdrücklich auf, die Anerkennung rückgängig zu machen, seine Zusagen einzuhalten, das Völkerrecht zu achten und zu den Beratungen im Normandie-Format und in der trilateralen Kontaktgruppe zurückzukehren. Er kündigte an, dass die Union auf diese jüngsten Verstöße Russlands reagieren werde, indem sie so schnell wie möglich zusätzliche restriktive Maßnahmen erlassen wird.

(8)

Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu treffen.

(9)

Vornehmlich sollten Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt verhängt werden, insbesondere durch das Verbot von Finanzierungen für Russland, seine Regierung und seine Zentralbank.

(10)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(11)

Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 begeben werden, von

a)

Russland und seiner Regierung;

b)

der russischen Zentralbank; oder

c)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung der unter Buchstabe b genannten Organisation handelt,

sind verboten.

(2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen. Dieses Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung

i)

wurden vor dem 23. Februar 2022 vereinbart; und

ii)

wurden zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert; und

b)

vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“

2.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b oder c, in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c oder d und in Artikel 1a Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten oder in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten Organisationen;“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, 23. Februar 2022

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


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