2009R1120 — DE — 16.08.2012 — 003.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1120/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

(ABl. L 316, 2.12.2009, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 730/2010 DER KOMMISSION vom 13. August 2010

  L 214

1

14.8.2010

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 331/2011 DER KOMMISSION vom 6. April 2011

  L 93

16

7.4.2011

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1126/2011 DER KOMMISSION vom 7. November 2011

  L 289

24

8.11.2011

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 666/2012 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2012

  L 194

3

21.7.2012




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1120/2009 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 36, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 68 Absatz 7, Artikel 69 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 71 Absatz 6 Unterabsatz 2 und Absatz 10, Artikel 142 Buchstaben c, d, f, g, h und q sowie die Artikel 147 und 148,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 2 ) ist in wesentlichen Punkten geändert worden. In der Folge wurde die Verordnung (EG) Nr. 639/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der besonderen Stützung ( 3 ) erlassen. Da weitere Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 anstehen, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 639/2009 im Interesse der Klarheit zu einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden, die sämtliche Durchführungsbestimmungen zu Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthält.

(2)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit empfiehlt es sich, bestimmte Begriffe zu definieren. Was den Niederwald mit Kurzumtrieb betrifft, so sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, selber festzulegen, welche Arten sich angesichts der klimatischen und agronomischen Gegebenheiten für ihr Hoheitsgebiet eignen.

(3)

In Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, welche Mindestanforderungen zu erfüllen sind, doch ist die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht für Betriebsinhaber angebracht, die zwar immer noch im Rahmen bestimmter gekoppelter Stützungsregelungen Direktzahlungen erhalten, aber über keine Flächen verfügen. Bei den Schaf- und Ziegenprämien gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der genannten Verordnung und den Zahlungen für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der genannten Verordnung handelt es sich naturgemäß um solche gekoppelten Regelungen. Diese Betriebsinhaber befinden sich in derselben Lage wie Betriebsinhaber mit besonderen Zahlungsansprüchen; um die volle Wirksamkeit dieser Regelungen zu gewährleisten, sollten die betreffenden Betriebsinhaber daher für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung Betriebsinhabern mit besonderen Zahlungsansprüchen gleichgestellt sein.

(4)

Um die Berechnung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche zu erleichtern, sollten klare Regeln für die Rundung von Zahlen und für die Aufteilung bestehender Zahlungsansprüche bei angemeldeten oder mit den Ansprüchen übertragenen Parzellen, die nur den Bruchteil eines Hektars ausmachen, sowie Regeln für den Zusammenschluss von Zahlungsansprüchen und Bruchteilsbildungen aufgestellt werden.

(5)

Gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann die Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung aufgeschoben werden. Es sind geeignete Regeln festzulegen, um diesen Aufschub zu ermöglichen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 3 der genannten Bestimmung den gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates ( 4 ) getroffenen Beschluss revidieren, um die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zu beschleunigen. Unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist es für die Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung jedoch erforderlich, dass die betreffenden Flächen für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffenen Beschluss revidieren können.

(6)

Es sollten besondere Vorschriften für die Verwaltung der nationalen Reserve festgelegt werden.

(7)

Gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können in bestimmten Fällen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Es empfiehlt sich, Regeln für die Berechnung der Anzahl und des Wertes der auf diese Weise zugewiesenen Zahlungsansprüche aufzustellen. Um den Mitgliedstaaten, die am besten in der Lage sind, die Lage der einzelnen derartige Maßnahmen beantragenden Betriebsinhaber zu beurteilen, einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen, sollte die Höchstzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche nicht höher sein als die angemeldete Hektarzahl und ihr Wert nicht höher sein als ein von dem Mitgliedstaat gemäß objektiven Kriterien festzulegender Betrag.

(8)

Unter bestimmten Umständen könnten die Betriebsinhaber beim Auslaufen einer Pacht, einschließlich bei der gemeinsamen Nutzung einer Futterfläche, über mehr Zahlungsansprüche verfügen als über Flächen für deren Verwendung. Deshalb ist ein Mechanismus vorzusehen, der die Unterstützung des Betriebsinhabers sicherstellt, indem er sich auf die restlichen verfügbaren Flächen konzentriert. Zur Vermeidung von Missbräuchen empfiehlt es sich jedoch, Bedingungen für den Zugang zu diesem Mechanismus festzulegen.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die nationale Reserve durch ungenutzte Zahlungsansprüche oder fakultativ durch Einbehalt eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf von Zahlungsansprüchen oder dem vor einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden bestimmten Zeitpunkt erfolgten Verkauf dieser Zahlungsansprüche bei weiterer Entkoppelung gespeist. Es ist daher festzulegen, nach welchem Zeitpunkt ungenutzte Zahlungsansprüche wieder der nationalen Reserve zugeführt werden.

(10)

Im Fall der Anwendung eines Einbehalts beim Verkauf von Zahlungsansprüchen sollten Höchstprozentsätze und Anwendungskriterien festgelegt und unter Berücksichtigung der Art der Übertragungen und der zu übertragenden Zahlungsansprüche unterschieden werden. Solche Einbehalte sollten jedoch nicht zu einem substantiellen Hindernis oder zur Verhinderung der Übertragung von Zahlungsansprüchen führen. Bei regionaler Anwendung im Rahmen des Hybridmodells sollten sich die Einbehalte jedoch nicht auf die regionalen Grundwerte der Zahlungsansprüche, sondern nur auf die an die historischen Referenzwerte geknüpften Beträge auswirken.

(11)

Um die Verwaltung der nationalen Reserve zu erleichtern, sollte diese Verwaltung auf regionaler Ebene vorgesehen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 41 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, denen zufolge die Mitgliedstaaten zur Zuweisung der Zahlungsansprüche verpflichtet sind.

(12)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Zuweisung oder Übertragung von Zahlungsansprüchen in Anspruch nehmen. Um zu vermeiden, dass die Änderung des Rechtsstatus des Betriebs genutzt wird, um sich der Anwendung der Vorschriften für die normale Übertragung eines Betriebs mit den entsprechenden Referenzbeträgen zu entziehen, sollten Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge, Zusammenschlüsse und Aufteilungen an Bedingungen geknüpft sein.

(13)

Nach Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann ein Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung eingeführt hat, seine Ansprüche ohne Flächen nur übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung genutzt hat. Zur Berücksichtigung der Flächenübertragungen, die vor Anwendung der Betriebsprämienregelung erfolgt sind, sollte die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils zusammen mit den künftigen Zahlungsansprüchen unter bestimmten Bedingungen als rechtsgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Artikel 43 der genannten Verordnung angesehen werden; zu diesen Bedingungen gehört insbesondere die Tatsache, dass der Verkäufer die Feststellung der Zahlungsansprüche beantragen muss, da die genannte Verordnung eindeutig vorsieht, dass nur Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum Direktzahlungen erhalten haben, Zugang zu der Regelung haben.

(14)

Nach Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalls ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen.

(15)

Sollte in einem Mitgliedstaat nach einzelstaatlichem Recht oder gängiger Praxis eine fünfjährige Pacht ebenfalls als langfristige Pacht gelten, so sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, gegebenenfalls diesen kürzeren Zeitraum anzuwenden.

(16)

Für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sollte sichergestellt werden, dass die Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann, insbesondere, wenn die übertragene Fläche während des Bezugszeitraums an einen Dritten verpachtet war, ohne der Möglichkeit vorzugreifen, dass der Erbe die landwirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann.

(17)

Betriebsinhaber, die Investitionen getätigt haben, die zu einer Erhöhung des Direktzahlungsbetrags geführt hätten, wenn die Betriebsprämie nicht eingeführt oder der betreffende Sektor nicht entkoppelt worden wäre, sollten ebenfalls Zahlungsansprüche erhalten. Es sollten besondere Regeln für die Berechnung der Zahlungsansprüche in dem Fall vorgesehen werden, dass ein Landwirt bereits über Zahlungsansprüche verfügt oder aber keine Flächen hat. Es ist auch möglich, dass Betriebsinhaber, die Land gekauft oder gepachtet oder an nationalen Programmen zur Umstellung der Erzeugung teilgenommen haben, für die im Bezugszeitraum nach der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, über keine Zahlungsansprüche verfügen, obwohl sie das Land gekauft bzw. an solchen Programmen teilgenommen haben, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die künftig noch für bestimmte Direktzahlungen infrage kommen könnte. Deshalb sollte auch für diese Fälle die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vorgesehen werden.

(18)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung sind Vorschriften für die Übertragung festzulegen und Änderungen von Zahlungsansprüchen, insbesondere der Zusammenschluss von Bruchteilen, zu gestatten.

(19)

Nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen und genutzt werden dürfen. Zur Vermeidung praktischer Probleme sollten für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, besondere Vorschriften festgelegt werden.

(20)

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Hanfanbau. Es sollte eine Liste der beihilfefähigen Sorten erstellt und eine Zertifizierung dieser Sorten vorgesehen werden.

(21)

Für den Fall, dass Ansprüche festgestellt werden, die besonderen Bedingungen unterliegen, sind anhand der geltenden Umrechnungstabelle für die Sektoren Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch besondere Regeln für die Berechnung der Großvieheinheit aufzustellen.

(22)

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit der Regionalisierung der Betriebsprämienregelung Gebrauch zu machen, so sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden, um die Berechnung des regionalen Referenzbetrags für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, zu erleichtern und im ersten Anwendungsjahr der Regelung die Zuweisung des vollen regionalen Betrags sicherzustellen. Einige der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere diejenigen betreffend die Bildung einer nationalen Reserve, die erste Zuweisung der Zahlungsansprüche und die Übertragung von Zahlungsansprüchen, sollten angepasst werden, damit sie auf das regionale Modell angewandt werden können.

(23)

Es sollte ein gemeinsamer Rahmen für spezifische Lösungen in bestimmten Situationen geschaffen werden, die bei weiterer Entkoppelung auftreten.

(24)

In Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist eine besondere Stützung für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe vorgesehen. Zu diesem Kapitel sind Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(25)

Gemäß Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die aufgrund dieses Artikels gewährte besondere Stützung auf die anderen gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen oder durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen abgestimmt sein. Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelungen zu gewährleisten, sollte eine Doppelfinanzierung gleichartiger Maßnahmen durch die besondere Stützung und durch andere gemeinschaftliche Förderregelungen vermieden werden. Angesichts der Vielfalt der Möglichkeiten für die Gewährung der besonderen Stützung sollte es ansonsten Aufgabe der Mitgliedstaaten sein, entsprechend den Entscheidungen, die sie treffen, um die besonderen Stützungsmaßnahmen innerhalb des durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgegebenen Rahmens und entsprechend den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen durchzuführen, für Kohärenz zu sorgen.

(26)

Da die Betriebsinhaber stets verpflichtet sind, rechtliche Vorschriften zu befolgen, sollte eine besondere Stützung nicht als Ausgleich für die Einhaltung dieser Verpflichtung dienen.

(27)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen, eine besondere Stützung gewährt werden. Um den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum zu lassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Maßnahmen gut verwaltet werden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen sein, die besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen, wobei die Maßnahmen allerdings einen nicht unbedeutenden, messbaren Nutzen für die Umwelt bieten sollten.

(28)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine besondere Stützung gewährt werden. Als Hilfe für die Mitgliedstaaten sollte ein indikatives Verzeichnis der einzuhaltenden Bedingungen festgelegt werden.

(29)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine besondere Stützung gewährt werden, sofern gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung die Kriterien der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern ( 5 ) erfüllt sind. Es ist angebracht, den Inhalt der förderfähigen Maßnahmen sowie die anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern ( 6 ) zu präzisieren.

(30)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für die Anwendung strengerer Tierschutznormen eine besondere Stützung gewährt werden. Um zu erreichen, dass strengere Tierschutznormen angewendet werden, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung einführen, die es ermöglicht, die Pläne der Antragsteller nach verschiedenen Tierschutzaspekten zu bewerten.

(31)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt eine besondere Stützung gewährt werden. Gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a darf die Stützung gewährt werden, sofern sie von der Kommission gebilligt wurde. Es sind daher detaillierte Rahmenbedingungen aufzustellen, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Förderkriterien für die Stützung einhalten müssen. Ferner ist das Verfahren für die Mitteilung der Maßnahmen und ihre Bewertung und Genehmigung durch die Kommission festzulegen.

(32)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine besondere Stützung gewährt werden, um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in bestimmten Sektoren in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Sektoren. Um den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum zu lassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Maßnahmen gut verwaltet werden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen sein, die Gebiete und/oder Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die für die Stützung in Betracht kommen, und die entsprechende Höhe der Stützung festzulegen. Um Marktverzerrungen zu verhindern, sollten sich die Zahlungen jedoch nicht nach den Schwankungen der Marktpreise richten oder einer Ausgleichsregelung gleichkommen, bei der die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern staatliche Agrarbeihilfen auf der Grundlage der Differenz zwischen einem Zielpreis und dem Inlandspreis gewähren.

(33)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine besondere Stützung in Gebieten gewährt werden, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. Es sind insbesondere Bestimmungen für die Festlegung der Referenzbeträge je Betriebsinhaber, der für die Stützung in Betracht kommt, für die Aufteilung der Zahlungsansprüche und die Berechnung der Anhebung ihres Wertes sowie für die Kontrolle der Programme durch die Mitgliedstaaten vorzusehen, wobei diese Bestimmungen im Interesse der Kohärenz mit den Bestimmungen übereinstimmen sollten, die für die Zuteilung der Beträge aus der nationalen Reserve festgelegt wurden.

(34)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann eine besondere Stützung in Form von Beiträgen zu Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien gewährt werden. Es ist ein Mindestrahmen festzulegen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln, wie der finanzielle Beitrag zu den Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien zugeteilt wird, um sicherzustellen, dass die Beiträge unter Wahrung der Interessen der Landwirte auf einer angemessenen Höhe gehalten werden.

(35)

Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthält recht detaillierte Angaben über die Gewährung einer besonderen Stützung, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit als Ausgleich für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs einer Tier- oder Pflanzenkrankheit oder infolge eines Umweltvorfalls gezahlt wird. Es ist ein Mindestrahmen festzulegen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften regeln, wie der finanzielle Beitrag zu Fonds auf Gegenseitigkeit gestaltet wird, um sicherzustellen, dass die Beiträge unter Wahrung der Interessen der Landwirte auf einer angemessenen Höhe gehalten werden.

(36)

Die Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind von der Kommission gemäß Absatz 7 des genannten Artikels zu berechnen. Es sind daher die betreffenden Beträge für die einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Bedingungen für die Überprüfung dieser Beträge durch die Kommission festzulegen.

(37)

Nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven Kriterien fest, und nach Artikel 47 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung in hinreichend begründeten Fällen nach objektiven Kriterien auf regionaler Ebene anwenden. Deshalb ist vorzusehen, dass alle erforderlichen Daten und Informationen fristgerecht übermittelt werden.

(38)

Für die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat von einer der Möglichkeiten gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 38, Artikel 41 Absätze 2 bis 5, Artikel 45 Absätze 1 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absätze 1 bis 4, Artikel 49, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68 bis 72 und Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch macht, sind die Zeitpunkte für die entsprechenden Mitteilungen an die Kommission festzusetzen.

(39)

Zur Bewertung der Anwendung der Betriebsprämienregelung ist es angezeigt, die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen und der Kommission mitzuteilen, für welche Flächen die Prämie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene gezahlt wurde.

(40)

Die Verordnungen (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 639/2009 sind daher aufzuheben.

(41)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Ackerland“: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

b) „Dauerkulturen“: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

c) „Dauergrünland“: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates ( 7 ), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 8 ) und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 9 ); zu diesem Zweck sind „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;

d) „Grünland“: Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zählt hierzu auch Dauergrünland;

e) „Verkauf“: Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;

f) „Pacht“: Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;

g) „Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen“: unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;

h) „Zusammenschluss“: der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von dem bzw. den Inhaber(n) kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;

i) „Aufteilung“:

i) die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in mindestens zwei neue getrennte Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von zumindest einer der juristischen oder natürlichen Personen, die den Betrieb ursprünglich verwalteten, kontrolliert wird, oder

ii) die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in mindestens einen neuen getrennten Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, wobei der andere in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von dem Inhaber kontrolliert wird, der den Betrieb ursprünglich kontrolliert hat;

j) „Produktionseinheit“: zumindest eine Fläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, einschließlich Futterflächen, oder ein Tier, das im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hätte, gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Prämienanspruch;

k) „Futterfläche“: die während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

 Gebäude, Wälder, Teiche und Wege,

 Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden,

 Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind und im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales Flächenstilllegungsprogramm fallen;

l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben“ natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person ausübt bzw. ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben;

m) „Reb- und Baumschulen“: Reb- und Baumschulen gemäß der Definition in Anhang I Nummer G/05 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission ( 10 );

n) „Niederwald mit Kurzumtrieb“: Flächen, die mit Gehölzarten des KN-Codes 0602 90 41 bestockt sind, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt; diese Gehölze müssen auf einer von den Mitgliedstaaten ab 2010 zu erstellenden Liste der für den Kurzumtrieb geeigneten Arten und deren maximalen Erntezyklen stehen;

o) „besondere Stützungsmaßnahmen“: Maßnahmen zur Anwendung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

p) „andere gemeinschaftliche Förderinstrumente“:

i) die in den Ratsverordnungen (EG) Nr. 1698/2005, (EG) Nr. 509/2006 ( 11 ), (EG) Nr. 510/2006 ( 12 ), (EG) Nr. 834/2007 ( 13 ), (EG) Nr. 1234/2007 ( 14 ) und (EG) Nr. 3/2008 vorgesehenen Maßnahmen und

ii) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates ( 15 ) finanzierte Maßnahmen, einschließlich Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen.



TITEL II

ANWENDUNG



KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen



Abschnitt 1

Aktivierung von Zahlungsansprüchen und Beihilfefähigkeit der Flächen

Artikel 3

Vererbung und vorweggenommene Erbfolge

(1)  Für den Fall, dass sich Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auswirken würden, beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil.

Der Referenzbetrag wird auf Basis der geerbten Produktionseinheiten festgestellt.

(2)  Im Falle der widerrufbaren vorweggenommenen Erbfolge erhält der voraussichtliche Erbe nur einmal zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zugang zu dieser Regelung.

Für die Rechtsnachfolge im Rahmen eines Pachtvertrags, der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von einem Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist und der in dem Bezugszeitraum, der die Zahlungsansprüche oder die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche begründet hätte, einen Betrieb oder Betriebsteil gepachtet hat, gelten dieselben Bestimmungen wie für die Vererbung eines Betriebs.

(3)  Verfügt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 bereits über Zahlungsansprüche oder wurde der Wert der in seinem Besitz befindlichen Zahlungsansprüche erhöht, so wird der Referenzbetrag auf Basis der Summe der Referenzbeträge des ursprünglichen Betriebs bzw. der geerbten Produktionseinheiten ermittelt.

(4)  Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung werden die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für „Vererbung“ und „vorweggenommene Erbfolge“ zugrunde gelegt.

Artikel 4

Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung

Ändert sich der Rechtsstatus des Betriebsinhabers oder die Bezeichnung des Betriebs, so hat der Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber bis zur Obergrenze der Zahlungsansprüche für den ursprünglichen Betrieb oder im Falle der Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder der Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen bis zu den für Zuweisungen an den ursprünglichen Betrieb geltenden Obergrenzen Zugang zu der Betriebsprämienregelung.

Bei Änderungen des Rechtsstatus einer juristischen Person oder von einer natürlichen Person zu einer juristischen Person oder umgekehrt muss der Inhaber des neuen Betriebs diejenige Person sein, die die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken hatte.

Artikel 5

Zusammenschlüsse und Aufteilungen

Für den Fall, dass sich Zusammenschlüsse oder Aufteilungen auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen auswirken würden, haben der oder die Betriebsinhaber, der bzw. die den oder die neuen Betrieb(e) leiten, unter denselben Bedingungen wie der oder die Betriebsinhaber des oder der ursprünglichen Betriebe(s) Zugang zur Betriebsprämienregelung.

Der Referenzbetrag wird auf der Grundlage der Produktionseinheiten der ursprünglichen Betriebe berechnet.

Artikel 6

Mindestanforderungen

Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind Betriebsinhaber, die Schaf- und Ziegenprämien gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der genannten Verordnung oder Zahlungen für Rindfleisch gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der genannten Verordnung erhalten und die über eine geringere als die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzte Mindestfläche verfügen, Betriebsinhabern mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 44 Absatz 1 der genannten Verordnung gleichgestellt.

Artikel 7

Berechnung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche

(1)  Zahlungsansprüche werden bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Ergibt die Berechnung der dritten Dezimalstelle den genauen Mittelwert, so wird das Ergebnis auf die nächste zweite Dezimalstelle aufgerundet.

(2)  Beträgt die Größe einer gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Zahlungsanspruch übertragenen Parzelle nur den Bruchteil eines Hektars, so kann der Betriebsinhaber den betreffenden Teil des Anspruchs mit der Fläche gegen einen anhand dieses Bruchteils berechneten Wert übertragen. Der restliche Teil des Anspruchs steht dem Betriebsinhaber zu dem entsprechend berechneten Wert weiterhin zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 der genannten Verordnung wird im Fall, dass ein Betriebsinhaber einen Teil eines Zahlungsanspruchs ohne Flächen überträgt, der Wert der beiden Teile proportional berechnet.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Zahlungsansprüche durch den Zusammenschluss von Bruchteilen gleichartiger Zahlungsansprüche, die einem Betriebsinhaber gehören, ändern. Auf das Ergebnis eines solchen Zusammenschlusses findet Absatz 1 Anwendung.

Artikel 8

Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

(1)  Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission ( 16 ) gehören.

Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.

(2)  Verfügt ein Betriebsinhaber, nachdem er die Parzellen, die all seinen verfügbaren ganzen Zahlungsansprüchen entsprechen, gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldet hat, immer noch über eine Parzelle, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, so kann er einen weiteren ganzen Zahlungsanspruch anmelden, der Anspruch auf eine im Verhältnis zu der Größe der Parzelle berechnete Zahlung gibt. Für die Anwendung von Artikel 42 der genannten Verordnung gilt dieser Zahlungsanspruch jedoch als vollständig genutzt.

Artikel 9

Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung

Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf ihrem Hoheitsgebiet fest.



Abschnitt 2

Besondere Förderkriterien

▼M2

Artikel 10

Hanferzeugung

Für die Anwendung von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates ( 17 ) veröffentlicht werden. Jedoch sind Flächen, auf denen die Sorte Finola verwendet wird, nur in Finnland, und Flächen, auf denen die Sorte Tiborszállási verwendet wird, nur in Ungarn beihilfefähig. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates ( 18 ) zertifiziert sein.

▼B

Artikel 11

Aufgeschobene Einbeziehung des Sektors Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung

(1)  Bis zum 31. Dezember 2010 können die Mitgliedstaaten, die von einer der Optionen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht haben, gestatten, dass auf den beihilfefähigen Hektarflächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres oder an dem in Anhang II für den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende Region festgelegten Zeitpunkt beginnt, Nebenkulturen angebaut werden.

(2)  Hat ein Mitgliedstaat von einer der Optionen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht, so kann er gegebenenfalls die gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffene Entscheidung binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ändern.



Abschnitt 3

Übertragung von Ansprüchen

Artikel 12

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)  Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2)  Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

(3)  Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt.

Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.

(4)  Für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden.

Artikel 13

Regionale Begrenzung

(1)  Unbeschadet des Artikels 50 Absatz 1 und des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt ein Mitgliedstaat, der von der Option gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung Gebrauch macht, nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Region auf der geeigneten Gebietsebene.

(2)  Der Mitgliedstaat bestimmt die Region gemäß Absatz 1 spätestens einen Monat vor dem von ihm nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung.

Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Option gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.

Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb teilweise in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der in dieser Region gelegenen, von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.

(3)  Die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt nicht im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von Zahlungsansprüchen ohne die entsprechende beihilfefähige Hektarzahl.



Abschnitt 4

Besondere Zahlungsansprüche

Artikel 14

Berechnung der Großvieheinheiten für besondere Zahlungsansprüche

(1)  Für die Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die im Bezugszeitraum ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 berechnete Tätigkeit.

(2)  Für die Anwendung von Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und zur Berechnung der während der Anwendung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird folgende Umrechnungstabelle auf die durchschnittliche Anzahl Tiere angewendet, die im Hinblick auf die Gewährung einer Direktzahlung gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in dem betreffende Bezugszeitraum festgelegt wurde:



Über 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen, Mutterkühe und Milchkühe

1,0 GVE

6 bis 24 Monate alte männliche Rinder und Färsen

0,6 GVE

Unter sechs Monate alte männliche und weibliche Rinder

0,2 GVE

Schafe

0,15 GVE

Ziegen

0,15 GVE

In Bezug auf die Schlachtprämie kann der Mitgliedstaat, sofern die erforderlichen Angaben zum Alter der Tiere nicht vorliegen, Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen anhand des Koeffizienten 0,7 und Kälber anhand des Koeffizienten 0,25 in GVE umrechnen.

Wurden für ein und dasselbe Tier verschiedene Prämien gewährt, so wird ein Koeffizient in Höhe des Durchschnitts der für die verschiedenen Prämien geltenden Koeffizienten angewendet.

(3)  Die Zahl von GVE gemäß den Absätzen 1 und 2 wird berechnet im Verhältnis zu den Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung oder der Anwendung der Betriebsprämienregelung keine Flächen hatte und für die er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen unterliegen, beantragt. Bei der Anwendung dieser Zahl wird mit den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert begonnen.

Der Antrag wird nur im ersten Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung oder der Anwendung der Betriebsprämienregelung gestellt. Der Mitgliedstaat setzt die Antragsfrist fest. Der Antrag kann in den nachfolgenden Jahren für dieselbe Zahl von besonderen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Vorjahres oder — bei Übertragung einiger dieser Zahlungsansprüche oder bei Anmeldung einiger dieser Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Hektarzahl — für die verbleibenden Zahlungsansprüche erneuert werden.

In diesen Fällen wird die Zahl von GVE im Verhältnis zu den verbleibenden Zahlungsansprüchen, für die der Betriebsinhaber die Anwendung der besonderen Bedingungen beantragt, neu berechnet.

Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für diese Zahlungsansprüche nach ihrer Anmeldung mit der entsprechen Hektarzahl bzw. nach ihrer Übertragung kein Antrag auf erneute Feststellung der Bedingungen gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung mehr gestellt werden.

(4)  Um festzustellen ob die in GVE ausgedrückte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit eingehalten ist, wenden die Mitgliedstaaten die Umrechnungstabelle gemäß Absatz 2 an und bestimmen die Zahl der Tiere nach einem der nachstehenden Verfahren:

a) Die Mitgliedstaaten fordern die Erzeuger auf, anhand ihrer Betriebsregister vor einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, aber nicht später als zum Zeitpunkt der Zahlung, die Zahl der GVE zu melden, und/oder

b) die Mitgliedstaaten verwenden zur Bestimmung der Zahl der GVE die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ), sofern diese Datenbank dem Mitgliedstaat ausreichende Gewähr für die Genauigkeit der Daten im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung bietet.

(5)  Die Bedingung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn die Zahl der GVE in einem Zeitraum oder zu bestimmten, von den Mitgliedern festzulegenden Zeitpunkten 50 % erreicht. Dabei werden alle in dem betreffenden Kalenderjahr verkauften oder geschlachteten Tiere berücksichtigt.

(6)  Schaffen Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich hohe Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erforderlich sind.



KAPITEL 2

Nationale Reserve



Abschnitt 1

Rückfluss in die nationale Reserve

Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1)  Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

(2)  Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben.

Artikel 16

Einbehalt bei Verkauf von Zahlungsansprüchen

(1)  Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so kann er beschließen, dass Folgendes an die nationale Reserve zurückfließt:

a) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bis zu 30 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden, und/oder

b) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit Flächen bis zu 10 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche, und/oder

c) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit einem ganzen Betrieb bis zu 5 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs und/oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche.

Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen an einen Landwirt, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, oder bei Vererbung bzw. vorweggenommener Erbfolge von Zahlungsansprüchen erfolgt kein Einbehalt.

(2)  Bei der Festlegung der Prozentsätze gemäß Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz innerhalb der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fälle gemäß objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen differenzieren.

(3)  Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regional angewendet oder von der Option gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht und beschließt, von der Option gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch zu machen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach Abzug eines Freibetrags vom Wert der Zahlungsansprüche angewendet, der dem gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten regionalen Wert pro Einheit entspricht.



Abschnitt 2

Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

Artikel 17

Festsetzung der Zahlungsansprüche

(1)  Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.

(2)  Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (in Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.

(3)  Stellt ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die Hektarzahl, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt.

Der Wert pro Einheit der ihm bereits gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.

(4)  Der Wert jedes gemäß Absatz 2 oder 3, ausgenommen Absatz 3 Unterabsatz 2, erhaltenen Zahlungsanspruchs wird dadurch berechnet, dass ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgelegter Referenzbetrag durch die Zahl der zu gewährenden Zahlungsansprüche geteilt wird.

Artikel 18

Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

(1)  Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.

Für die Anwendung dieses Artikels sind unter „Zahlungsansprüchen“ nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.

(2)  Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.

(3)  Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.

(4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.

(5)  Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.

(6)  Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt.

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage

(1)  Für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind „Betriebsinhaber in besonderer Lage“ Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 20 bis 23 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Erfüllt ein Betriebsinhaber die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 20, 21 und 22, so erhält er eine Anzahl Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 festgesetzt wird und deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.

Kommt ein Betriebsinhaber auch für Zahlungsansprüche gemäß ►M1  Artikel 17 ◄ in Betracht, so darf die Gesamtzahl der zuzuweisenden Ansprüche die gemäß dem genannten Artikel festgesetzte Anzahl nicht übersteigen.

(3)  Läuft die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bis zu einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Änderung des Beihilfeantrags im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen.

(4)  Die Mitgliedstaaten, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften oder nach gängiger Praxis ein fünfjähriger Pachtvertrag ebenfalls als langfristiger Pachtvertrag gilt, können die Artikel 20, 21 und 22 auch auf solche Pachtverträge anwenden.

Artikel 20

Übertragung verpachteter Flächen

(1)  Ein Betriebsinhaber, der vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr von einem Betriebsinhaber, der die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat oder verstorben ist, durch kostenlose oder zu einem symbolischen Preis erfolgte Übertragung im Rahmen eines Verkaufs oder einer Pacht für sechs oder mehr Jahre oder durch Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge einen im Bezugszeitraum an einen Dritten verpachteten Betrieb oder Betriebsteil erhalten hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die Hektarzahl des von ihm erhaltenen Betriebs oder Betriebsteils nicht übersteigt.

(2)  Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 ist jede Person, die einen Betrieb oder Betriebsteil gemäß Absatz 1 durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten kann.

Artikel 21

Investitionen

(1)  Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen im Falle von Betriebsinhabern, die in einen Sektor investiert haben, der gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird, den Wert von Zahlungsansprüchen erhöhen oder Zahlungsansprüche zuweisen.

Bei der Aufstellung der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dem Bezugszeitraum und/oder sonstigen für die Einbeziehung des betreffenden Sektors zugrunde gelegten Kriterien Rechnung.

(2)  Absatz 1 gilt entsprechend bei Beendigung der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Artikel 22

Pacht oder Kauf von Pachtflächen

(1)  Ein Betriebsinhaber, der im Hinblick auf die Einführung der Betriebsprämienregelung vor 2009 zwischen dem Ende des maßgeblichen Bezugszeitraums für die Einführung der Regelung und dem 15. Mai 2004 bzw. bei Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor dem 31. Januar 2009 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, kann Zahlungsansprüche erhalten, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.

Bei der Aufstellung der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 tragen die Mitgliedstaaten insbesondere Situationen Rechnung, in denen Betriebsinhaber nur über gepachtete Flächen verfügen.

(2)  Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Hinblick auf die Einführung der Betriebsprämienregelung vor 2009 entweder in dem Bezugszeitraum für die Einführung der Regelung oder vor dem 15. Mai 2004 bzw. bei Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor dem 31. Januar 2009 einen Betrieb oder Betriebsteil, dessen Flächen in dem maßgeblichen Bezugszeitraum verpachtet waren, gekauft haben und die landwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufnehmen oder ausweiten.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 sind unter „Pachtflächen“ Flächen zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Kaufs oder danach Gegenstand eines Pachtvertrags waren, der nie verlängert wurde, es sei denn, die Verlängerung war gesetzlich vorgeschrieben.

Artikel 23

Verwaltungsakte und Gerichtsurteile

Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Urteils oder Verwaltungsaktes; dabei ist der Anwendung von Artikel 34 und/oder Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Rechnung zu tragen.



Abschnitt 3

Regionale Verwaltung

Artikel 24

Regionale Reserven

(1)  Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf regionaler Ebene verwalten.

In diesem Fall weisen die Mitgliedstaaten die auf nationaler Ebene verfügbaren Beträge nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen ganz oder teilweise der regionalen Reserve zu.

(2)  Die den einzelnen Regionen zugeteilten Beträge können nur für die Zuweisung innerhalb der betreffenden Region verwendet werden, ausgenommen in den Fällen gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, bei Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung.



TITEL III

ZUWEISUNG DER ZAHLUNGSANSPRÜCHE



KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25

Antragstellung

(1)  Wert, Zahl und Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf der Grundlage der Anträge des Betriebsinhabers zugewiesen wurden, können vorläufig sein. Die endgültige Feststellung des Werts und der Zahl erfolgt bis spätestens 1. April des Jahres, das auf das erste Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder die Einbeziehung der gekoppelten Stützung folgt, nachdem die Prüfungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durchgeführt wurden.

(2)  Vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung der Ansprüche können die Betriebsinhaber auf der Grundlage von vorläufigen Zahlungsansprüchen oder — für den Fall, dass ein Mitgliedstaat von der Option gemäß den Artikeln 26 und 27 Gebrauch macht — auf der Grundlage von über Klauseln in privatrechtlichen Verträgen nach den genannten Artikeln erworbenen Zahlungsansprüchen Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung einreichen.

(3)  Der Antragsteller weist dem Mitgliedstaat nach, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist.

(4)  Die Mitgliedstaaten können eine Mindestbetriebsgröße in Bezug auf die landwirtschaftliche Fläche festsetzen, ab der die Festsetzung der Zahlungsansprüche beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch die gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Größen nicht übersteigen.

Für die Festsetzung von besonderen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 60 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch keine Mindestgröße gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzt.

Artikel 26

Privatrechtliche Kaufverträge

(1)  Sieht ein Kaufvertrag, der spätestens bis zur Frist für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung geschlossen oder geändert wurde, vor, dass der Betrieb oder Betriebsteil ganz oder teilweise zusammen mit den für die übertragenen Flächen oder den übertragenen Teil des Betriebs zuzuweisenden Zahlungsansprüchen oder der Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche verkauft wird, so kann der Mitgliedstaat den Kaufvertrag als Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächen ansehen.

(2)  Der Verkäufer fügt seinem Antrag auf Zuweisung oder Erhöhung der Zahlungsansprüche eine Kopie des Kaufvertrags bei und gibt die Produktionseinheiten und die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche übertragen will.

(3)  Ein Mitgliedstaat kann dem Käufer gestatten, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verkäufers und mit dessen ausdrücklicher Ermächtigung zu beantragen. In diesem Fall prüft der Mitgliedstaat, ob der Verkäufer zum Zeitpunkt der Übertragung die Zugangsbedingungen und insbesondere die Bedingung gemäß Artikel 25 Absatz 3 erfüllt. Der Käufer fügt seinem Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung ebenfalls eine Kopie des Kaufvertrags bei.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Käufers und des Verkäufers gemeinsam eingereicht oder dass im Antrag des Verkäufers auf den Antrag des Käufers verwiesen werden muss.

Artikel 27

Klausel in privatrechtlichen Pachtverträgen

(1)  Eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, gilt unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009:

a) der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet,

b) der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus und

c) der Betriebsinhaber beschließt, seine Zahlungsansprüche an den Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen Betriebsteil verpachtet hat.

(2)  Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Festsetzung oder Erhöhung der Zahlungsansprüche eine Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche verpachten will.

(3)  Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung eine Kopie des Pachtvertrags bei.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss.



KAPITEL 2

Durchführung der Betriebsprämienregelung in den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

Artikel 28

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet diese Verordnung auf die neuen Mitgliedstaaten Anwendung, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben.

(2)  Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 57 der genannten Verordnung.

(3)  Für die Anwendung von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die neuen Mitgliedstaaten einen repräsentativen Zeitraum festsetzen, der vor dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung liegt.

(4)  Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf den „Bezugszeitraum“ gelten als Bezugnahmen auf das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung oder auf den repräsentativen Zeitraum gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Artikel 29

Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche

(1)  Unbeschadet des Artikels 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen die neuen Mitgliedstaaten für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 der genannten Verordnung bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß dem genannten Absatz die Hektarzahl zugrunde, die im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Festsetzung der Zahlungsansprüche angemeldet wurde.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die neuen Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Hektarzahl zugrunde legen, die für das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr angemeldet wurde.

Ist die von den Betriebsinhabern im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl niedriger als die gemäß Unterabsatz 1 festgesetzte beihilfefähige Hektarzahl, so kann ein neuer Mitgliedstaat die den nicht angemeldeten Hektarzahlen entsprechenden Beträge ganz oder teilweise als Zuschlag zu den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüchen zuweisen. Der Zuschlag wird berechnet, indem der betreffende Betrag durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt wird.

(3)  Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, die in Frage kommenden Betriebsinhaber ermitteln, die vorläufige Hektarzahl gemäß dem genannten Absatz festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Artikel 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vornehmen.

Unbeschadet des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Wert der Zahlungsansprüche berechnet, indem der Betrag gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung durch die Gesamtzahl der gemäß diesem Absatz zugeteilten Zahlungsansprüche geteilt wird.

(4)  Die vorläufigen Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern spätestens einen Monat vor der in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Antragstellung festgesetzten Frist mitgeteilt.

Für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Zahl der Tiere, die ein Betriebsinhaber in einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitraum gehalten hat, anhand der Tabelle in Artikel 14 Absatz 2 in GVE umgerechnet. Für die Überprüfung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit in den neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 findet Artikel 14 Absätze 4, 5 und 6 Anwendung.



KAPITEL 3

Einbeziehung der gekoppelten Stützung



Abschnitt 1

Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors in die Betriebsprämienregelung

Artikel 30

Allgemeine Vorschriften

(1)  Zur Festsetzung des Betrags und zur Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors in die Betriebsprämienregelung gilt Anhang IX Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 31 der vorliegenden Verordnung und, falls der Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, vorbehaltlich Artikel 32 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt je nach Fall für den Wert aller vor der Einbeziehung der Stützung für Obst und Gemüse bestehenden Zahlungsansprüche und in Bezug auf die für die Stützung von Obst und Gemüse berechneten Referenzbeträge.

(3)  Für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf den Obst- und Gemüsesektor ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung das Jahr, in dem der Mitgliedstaat die Beträge und die Hektarzahl der beihilfefähigen Flächen gemäß Anhang IX Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unter Berücksichtigung des fakultativen Übergangszeitraums von drei Jahren gemäß Nummer 2 Absatz 2 des genannten Abschnitts bestimmt.

Artikel 31

Sondervorschriften

(1)  Besitzt der Betriebsinhaber bis zum Endtermin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen keine Zahlungsansprüche oder nur Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, so erhält er für Obst und Gemüse Zahlungsansprüche, die gemäß Anhang IX Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet werden.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Landwirt zwischen dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung und dem Jahr der Einbeziehung des Obst- und Gemüsesektors Zahlungsansprüche gepachtet hat.

(2)  Sind dem Betriebsinhaber bis zum Endtermin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:

a) Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Anhang IX Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen festgesetzt wurde;

b) der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und des gemäß Anhang IX Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten Referenzbetrags für Obst und Gemüse durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt wird.

Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, werden bei der Berechnung gemäß diesem Absatz nicht berücksichtigt.

(3)  Zahlungsansprüche, die vor dem Termin für die Einreichung von Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Zahlungsansprüche, die durch eine Vertragsklausel gemäß Artikel 27 verpachtet wurden, werden jedoch bei der Berechnung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nur berücksichtigt, wenn die Pachtbedingungen angepasst werden können.

Artikel 32

Regionale Anwendung

(1)  Hat ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhält der Betriebsinhaber eine Anzahl Zahlungsansprüche, die der Hektarzahl der mit Obst und Gemüse oder Speisekartoffeln bestellten bzw. als Reb- und Baumschulen genutzten neu beihilfefähigen Fläche entspricht, die er im Jahr 2008 in seinem Sammelantrag gemeldet hat.

Der Wert der Zahlungsansprüche wird anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien berechnet.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten die zusätzliche Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber auf der Grundlage objektiver Kriterien gemäß Anhang IX Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für Obst und Gemüse, Speisekartoffeln und Reb- und Baumschulen festlegen.



Abschnitt 2

Wein



Unterabschnitt 1

Übertragung von Stützungsprogrammen für Wein auf die Betriebsprämienregelung

Artikel 33

Allgemeine Vorschriften

(1)  Für die Festsetzung des Betrags und die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Übertragung von Stützungsprogrammen auf die Betriebsprämienregelung gilt Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorbehaltlich des Artikels 34 der vorliegenden Verordnung und, falls der Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 oder Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder von Artikel 47 oder Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht hat, vorbehaltlich des Artikels 35 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Die Mitgliedstaaten können ab 1. Januar 2009 ermitteln, welche Betriebsinhaber infolge der Übertragung von Stützungsprogrammen im Sektor Wein auf die Betriebsprämienregelung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Frage kommen.

(3)  Für die Anwendung von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung auf den Weinsektor ist das erste Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung das Jahr, in dem der Mitgliedstaat die Beträge und die Hektarzahl der beihilfefähigen Flächen gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt.

Artikel 34

Sondervorschriften

(1)  Besitzt der Betriebsinhaber bis zum Endtermin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen keine Zahlungsansprüche oder nur Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, so erhält er Zahlungsansprüche für Wein, die gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet werden.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Landwirt zwischen dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung und dem Jahr der Übertragung von den Stützungsprogrammen Zahlungsansprüche gepachtet hat.

(2)  Sind dem Betriebsinhaber bis zu dem in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgesetzten Endtermin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen Zahlungsansprüche zugewiesen worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:

a) Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurde;

b) der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und des gemäß Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechneten Referenzbetrags durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.

Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen, bleiben bei der Berechnung gemäß diesem Absatz unberücksichtigt.

(3)  Zahlungsansprüche, die vor dem in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgesetzten Termin für die Einreichung von Anträgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt.

Artikel 35

Regionale Anwendung

(1)  Hat ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 59 oder Artikel 71f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder von Artikel 47 oder Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch gemacht, so erhält der Betriebsinhaber eine Anzahl Zahlungsansprüche, die der Hektarzahl der als Rebfläche genutzten neu beihilfefähigen Fläche entspricht, die er im Jahr 2009 in seinem Sammelantrag gemeldet hat.

Der Wert der Zahlungsansprüche wird anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien berechnet.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber auf der Basis objektiver Kriterien in Übereinstimmung mit Anhang IX Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festsetzen.



Unterabschnitt 2

Rodung

Artikel 36

Regionaler Durchschnitt

Für die Bestimmung des Werts der Zahlungsansprüche in Anwendung von Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der regionale Durchschnitt auf der geeigneten Gebietsebene ermittelt. Die Ermittlung des regionalen Durchschnitts erfolgt zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt. Der regionale Durchschnitt kann jährlich überprüft werden. Er stützt sich auf den Wert der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern in der betreffenden Region zugewiesen wurden. Er wird nicht nach Erzeugungssektoren differenziert.



TITEL IV

BESONDERE STÜTZUNG



KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 37

Förderfähigkeit in Bezug auf besondere Stützungsmaßnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und den Bedingungen des vorliegenden Titels Förderkriterien für besondere Stützungsmaßnahmen fest.

(2)  Die Mitgliedstaaten wenden diesen Titel und insbesondere Absatz 1 nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen an.

Artikel 38

Kohärenz und Kumulierung der Stützung

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen

a) den besonderen Stützungsmaßnahmen und den im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente durchgeführten Maßnahmen;

b) den verschiedenen besonderen Stützungsmaßnahmen;

c) den besonderen Stützungsmaßnahmen und den durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere dafür Sorge, dass besondere Stützungsmaßnahmen nicht das gute Funktionieren von Maßnahmen, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente durchgeführt werden, oder von Maßnahmen, die durch staatliche Beihilfen finanziert werden, beeinträchtigen.

(2)  In den Fällen, in denen Vorhaben, die unter eine besondere Stützungsmaßnahme fallen, auch im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente oder einer anderen besonderen Stützungsmaßnahme unterstützt werden können, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Betriebsinhaber für ein bestimmtes Vorhaben nur im Rahmen einer solchen Maßnahme unterstützt werden können.

Artikel 39

Bedingungen für Stützungsmaßnahmen

(1)  Besondere Stützungsmaßnahmen sind nicht dazu bestimmt, die Einhaltung von bindenden Verpflichtungen, insbesondere der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Anhang II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder sonstiger Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auszugleichen.

(2)  Besondere Stützungsmaßnahmen sind nicht zur Finanzierung von Steuern bestimmt.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die von ihnen durchgeführten besonderen Stützungsmaßnahmen überprüft und kontrolliert werden können.



KAPITEL 2

Sonderbestimmungen

Artikel 40

Besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen, für eine jährliche Ergänzungszahlung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommen. Diese besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit bieten einen nicht unbedeutenden, messbaren Nutzen für die Umwelt.

Artikel 41

Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Die jährlichen Ergänzungszahlungen für die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ermöglichen es den Betriebsinhabern,

a) die Voraussetzungen zu erfüllen, um an den gemeinschaftlichen Lebensmittelqualitätsregelungen teilzunehmen, die in den in Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgelisteten Rechtsakten und in den Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1898/2006 ( 20 ), (EG) Nr. 1216/2007 ( 21 ), (EG) Nr. 889/2008 ( 22 ) und (EG) Nr. 114/2009 ( 23 ) festgelegt sind, oder

b) an privaten oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen teilzunehmen.

Wird die besondere Stützung für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b gewährt, so gelten die Anforderungen von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission ( 24 ) entsprechend.

Artikel 42

Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(1)  Die jährlichen Ergänzungszahlungen für die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sollen die Betriebsinhaber ermutigen, im Hinblick auf eine bessere Vermarktung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse über die Qualität oder die Merkmale ihrer Erzeugnisse oder über ihre Produktionsmethoden besser zu informieren und/oder besser für diese zu werben.

(2)  Die Artikel 4, 5 und 6 und die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 501/2008 gelten entsprechend.

Artikel 43

Anwendung strengerer Tierschutznormen

(1)  Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung für Betriebsinhaber, die strengere Tierschutznormen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Folgendes:

a) die Haltungsform,

b) die Größe des Betriebs nach Besatzdichte oder Zahl der Tiere und der Arbeitskräfte und

c) das Betriebsmanagementsystem.

(2)  Strengere Tierschutznormen sind Normen, die über die in den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die in den Rechtsakten gemäß Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Mindestanforderungen, hinausgehen. Dazu können auch die verbesserten Standards gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 gehören.

Artikel 44

Spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt

(1)  Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung für Betriebsinhaber, die spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausüben, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a) Umweltziele der Region, in der die Maßnahme angewendet werden soll, und

b) etwaige Fördermittel, die bereits im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente oder sonstiger besonderer Stützungsmaßnahmen oder durch staatliche Beihilfen finanzierter Maßnahmen gewährt werden.

(2)  Artikel 27 Absätze 2 bis 6, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 13, Artikel 48 und Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 gelten entsprechend für die besondere Stützung für Betriebsinhaber, die spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt ausüben.

(3)  Die Kommission prüft, ob die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten geplanten besonderen Stützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für Betriebsinhaber, die spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt ausüben, mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen den Vorschriften entsprechen, so billigt sie die Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Artikel 50 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen den Vorschriften nicht entsprechen, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die geplanten Maßnahmen entsprechend zu überarbeiten und sie sodann der Kommission mitzuteilen. Die Kommission billigt die Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie in angemessener Weise überarbeitet worden sind.

Artikel 45

Besondere Nachteile, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis gegenüber sehen

(1)  Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung, um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Sektoren gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich schwachen und/oder umweltgefährdeten Gebiete und/oder die wirtschaftlich anfälligen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit fest, die für die Stützung in Betracht kommen, wobei sie insbesondere den jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen Rechnung tragen.

(2)  Die besondere Stützung richtet sich nicht nach den Schwankungen der Marktpreise und ist nicht einer Ausgleichszahlungsregelung gleichzusetzen.

Artikel 46

In Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebundene Gebiete

(1)  In den Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen, ist insbesondere Folgendes festgelegt:

a) die Methode zur Festsetzung der individuellen Referenzbeträge für die beihilfefähigen Betriebsinhaber und

b) die Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme und/oder die Bedingungen für ihre Genehmigung.

(2)  Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf die Stützung gemäß Absatz 1, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (in Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.

Stellt ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf die Stützung gemäß Absatz 1, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die Hektarzahl, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt.

Der Wert pro Einheit der ihm bereits gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.

Der Wert jedes gemäß diesem Absatz, ausgenommen Unterabsatz 3, erhaltenen Zahlungsanspruchs wird dadurch berechnet, dass der vom Mitgliedstaat ermittelte individuelle Referenzbetrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche gemäß Unterabsatz 2 geteilt wird.

(3)  Für die Anhebung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Hektarbeträge gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm für Zahlungen im Rahmen der Regelung angemeldete Hektarzahl beihilfefähiger Fläche geteilt.

(4)  Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass für die durch die besondere Stützung ausgeglichenen besonderen Nachteile, die Betriebsinhabern in Gebieten entstehen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, keinerlei sonstige Ausgleichszahlungen aufgrund anderer Bestimmungen solcher Programme für denselben Zweck gewährt werden.

Artikel 47

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Versicherungsverträge für die besondere Stützung in Form von Beiträgen zu Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommen.

(2)  In den Verträgen ist Folgendes festgelegt:

a) die versicherten besonderen Risiken,

b) die besonderen wirtschaftlichen Einbußen, die durch die Versicherung abgedeckt sind, und

c) die Versicherungsprämie, ohne Steuern.

(3)  Die Verträge decken nicht mehr als eine Jahreserzeugung ab. Erstreckt sich die Laufzeit eines Vertrags auf Teile von zwei Kalenderjahren, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Ausgleich nicht zweimal für denselben Vertrag gewährt wird.

(4)  Die Mitgliedstaaten erlassen Regeln für die Berechnung des zerstörten Anteils der durchschnittlichen Jahreserzeugung eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

(5)  Der Betriebsinhaber teilt dem betreffenden Mitgliedstaat jährlich die Nummer seiner Versicherungspolice mit und übermittelt ihm eine Kopie des Versicherungsvertrags sowie einen Nachweis für die Zahlung der Prämie.

Artikel 48

Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle

(1)  Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Regeln für Fonds auf Gegenseitigkeit, die bei Ausbruch von Tier- und Pflanzenkrankheiten sowie bei Umweltvorfällen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung für finanzielle Beiträge in Betracht kommen, umfassen insbesondere folgende Angaben:

a) die Bedingungen für die Finanzierung des Fonds auf Gegenseitigkeit,

b) Ausbrüche von Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Umweltvorfälle, für die den Betriebsinhabern ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, gegebenenfalls einschließlich des räumlichen Geltungsbereichs,

c) Bewertungskriterien, nach denen für ein bestimmtes Ereignis eine Ausgleichszahlung an die Betriebsinhaber gezahlt wird,

d) Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Kosten, die die wirtschaftlichen Einbußen gemäß Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates darstellen,

e) die Berechnung der Verwaltungskosten gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

f) etwaige Begrenzungen der für einen finanziellen Beitrag in Betracht kommenden Kosten gemäß Artikel 71 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

g) ein Verfahren für die Zulassung eines bestimmten Fonds auf Gegenseitigkeit nach nationalem Recht,

h) Verfahrensvorschriften und

i) Konformitäts- und Rechnungsabschlussprüfungen, denen der Fonds auf Gegenseitigkeit nach seiner Zulassung unterzogen wird.

(2)  Stammt die vom Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlende Entschädigung aus zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen, so beträgt die Laufzeit der Darlehen mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

(3)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Landwirte über Folgendes informiert werden:

a) alle zugelassenen Fonds auf Gegenseitigkeit,

b) die Bedingungen für die Teilnahme an einem bestimmten Fonds auf Gegenseitigkeit und

c) die Finanzierungsvorschriften des Fonds auf Gegenseitigkeit.

Artikel 49

Finanzbestimmungen für besondere Stützungsmaßnahmen

(1)  Die Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)  Für die Anwendung von Artikel 69 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten ab 2010 bis zum 1. August eines Kalenderjahres eine Anpassung der Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen, wenn der gemäß Artikel 69 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Haushaltsjahr berechnete Betrag von dem in Anhang III festgesetzten Betrag um mehr als 20 % abweicht.

Die von der Kommission angepassten Beträge gelten ab dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Antragstellung folgt.



TITEL V

MITTEILUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL 1

Mitteilungen

Artikel 50

Mitteilung von Entscheidungen

(1)  Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 38, Artikel 41 Absätze 2 bis 5, Artikel 45 Absätze 1 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absätze 1 bis 4, Artikel 48, Artikel 49, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er der Kommission die Einzelheiten des entsprechenden Beschlusses sowie die Begründung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Beschluss zur Anwendung dieser Option getroffen wurde,

a) bei Beschlüssen, die für 2010 gelten, innerhalb von zwei Wochen ab

i) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung oder

ii) dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss getroffen wurde, sofern dieser nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt, und

b) in den sonstigen Fällen bis zum 1. August 2010.

Hat ein Mitgliedstaat einen neuen Beschluss über den Gebrauch der Optionen gemäß Artikel 41 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 getroffen, so übermittelt er der Kommission die Einzelheiten des entsprechenden Beschlusses sowie die Begründung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Beschluss zur Anwendung dieser Option getroffen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss getroffen wurde.

(2)  Beschließt ein neuer Mitgliedstaat, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Übereinstimmung mit Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu beenden, so setzt er die Kommission bis zum 1. August vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung von seiner Absicht in Kenntnis und übermittelt ihr Informationen über die Umsetzung der Betriebsprämienregelung, die Optionen gemäß Artikel 55 Absatz 3, Artikel 57 Absätze 3 bis 6, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 der genannten Verordnung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Entscheidungen getroffen wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen geplanten besonderen Stützungsmaßnahmen bis spätestens 1. August des Jahres mit, das dem ersten Anwendungsjahr der Maßnahme vorausgeht.

Der Inhalt der zu übermittelnden Informationen ist in Anhang IV Teil A festgelegt, ausgenommen für Maßnahmen zur besonderen Stützung von spezifischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt, die gemäß Teil B des genannten Anhangs mitzuteilen sind.

Artikel 51

Statistiken und Berichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission ihnen zur Verfügung stellt, die folgenden Angaben:

1. bis spätestens 1. September des betreffenden Jahres

a) die Gesamtzahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das laufende Jahr eingereichten Anträge mit dem entsprechenden Gesamtbetrag der Zahlungsansprüche und die Gesamtzahl der dazugehörigen beihilfefähigen Flächen, wobei diese Angaben bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung nach Regionen aufgeschlüsselt werden. Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung stützen sich die Angaben auf die vorläufigen Zahlungsansprüche,

b) bei Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 den Gesamtbetrag der für das laufende Jahr beantragten Stützung, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und gegebenenfalls Sektoren;

2. bis 1. Mai des Folgejahres für das erste Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung dieselben Angaben wie in Nummer 1 Buchstabe a, jedoch auf Basis der endgültigen Zahlungsansprüche;

3. bis spätestens 15. September des Folgejahres:

a) den Gesamtwert der bestehenden Zahlungsansprüche, unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Jahr aktiviert wurden, und die für die Aktivierung erforderliche Hektaranzahl. Diese Angaben werden nach Art der Ansprüche und bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung nach Regionen aufgeschlüsselt,

b) endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung und den entsprechenden Gesamtbetrag der gegebenenfalls nach Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 und 9, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 21, 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährten Zahlungen sowie die Gesamtsumme der zum 31. Dezember des Vorjahres in der nationalen Reserve verbliebenen Beträge sowie die Gesamtzahl der dazugehörigen beihilfefähigen Flächen, wobei diese Angaben bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung gegebenenfalls nach Regionen aufgeschlüsselt werden,

c) was Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anbelangt, für das vorangegangene Jahr die Gesamtzahl der Begünstigten und den Betrag der gewährten Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und gegebenenfalls nach Sektoren, und

d) den der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Jahresbericht über die Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit den in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben;

4. bis spätestens 1. Oktober 2012 einen Bericht über die in den Jahren 2009, 2010 und 2011 durchgeführten besonderen Stützungsmaßnahmen, ihre Wirkung auf ihre Zielsetzungen und gegebenenfalls aufgetretene Schwierigkeiten.

▼M4

Artikel 51a

Die Mitteilungen gemäß dieser Verordnung, ausgenommen die Mitteilungen gemäß Artikel 51 Absatz 4, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 25 ).

Die Mitteilungen gemäß Artikel 51 Absatz 3 erfolgen erst ab dem 1. Januar 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

▼B



KAPITEL 2

Schlussbestimmungen

Artikel 52

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 639/2009 werden aufgehoben.

Sie gelten jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Prämienzeiträume beziehen.

Artikel 53

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010 mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, die ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Verzeichnis der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Artikel 2 Buchstabe c



KN-Code

Warenbezeichnung

I.  GETREIDE

1001 10 00

Hartweizen

1001 90

Andere Weizensorten und anderes Menggetreide als Hartweizen

1002 00 00

Roggen

1003 00

Gerste

1004 00 00

Hafer

1005

Mais

1007 00

Körner-Sorghum

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

0709 90 60

Zuckermais

II.  ÖLSAATEN

1201 00

Sojabohnen

ex12 05 00

Rapssamen

ex120600 10

Sonnenblumensamen

III.  EIWEISSPFLANZEN

0713 10

Erbsen

0713 50

Ackerbohnen

ex120929 50

Süßlupinen

IV.  FLACHS

ex12 04 00

Leinsamen (Linum usitatissimum L.)

ex530110 00

Faserflachs, roh oder geröstet (Linum usitatissimum L.)

V.  HANF

ex530210 00

Faserhanf, roh oder geröstet (Cannabis sativa L.)




ANHANG II

Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1



Mitgliedstaat und Regionen

Datum

Spanien: Kastilien-La Mancha

1. Juni

Spanien: Aragon, Asturien, Balearen, Baskenland, Galicien, Kantabrien, Kastilien und León, Katalonien, La Rioja, Madrid, Murcia, Valencia

1. Juli

Spanien: Andalusien

1. September

Spanien: Extremadura

15. September

Spanien: Navarra

15. August

Frankreich: Aquitaine, Midi-Pyrénées und Languedoc-Roussillon

1. Juli

Frankreich: Auvergne, Basse-Normandie, Burgund, Bretagne, Centre, Champagne-Ardenne, Elsass, Franche-Comté, Haute-Normandie, Île-de-France, Korsika, Limousin, Lorraine, Nord-Pasde-Calais, Pays-de-la-Loire (ausgenommen die Departements Loire-Atlantique und Vendée), Picardie, Poitou-Charentes, Provence-Alpes-Côte-d’Azur und Rhône-Alpes

15. Juli

Frankreich: Departements Loire-Atlantique und Vendée

15. Oktober

Österreich

30. Juni




ANHANG III

Beträge gemäß Artikel 49 Absatz 1 nach Berechnung gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009



(in Mio. EUR)

Belgien

8,6

▼M3

Dänemark

23,25

▼B

Deutschland

42,6

Irland

23,9

Griechenland

74,3

Spanien

144,4

Frankreich

97,4

Italien

144,9

Luxemburg

0,8

Malta

0,1

Niederlande

31,7

Österreich

11,9

Portugal

21,7

▼M3

Finnland

6,19

Slowenien

3,52

▼B

Schweden

13,9

Vereinigtes Königreich

42,8




ANHANG IV

Inhalt der gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Kommission zu übermittelnden Informationen

TEIL A

Für alle besonderen Stützungsmaßnahmen, ausgenommen Maßnahmen für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt, umfassen die Informationen folgende Angaben:

a) Titel der einzelnen Maßnahmen mit Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen von Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

b) eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen mit mindestens folgenden Angaben:

i) jeweiliger Sektor,

ii) Laufzeit,

iii) Ziele,

iv) geltende Förderbedingungen,

v) indikativer Betrag der Stützung,

vi) für die Maßnahme festgesetzter Gesamtbetrag,

vii) erforderliche Angaben für die Festsetzung der Obergrenzen und

viii) Finanzierungsquelle;

c) etwaige Maßnahmen, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderregelungen oder durch staatliche Beihilfen finanzierter Maßnahmen im selben Gebiet oder Sektor wie dem der besonderen Stützungsmaßnahme durchgeführt werden, und gegebenenfalls die Abgrenzung zwischen diesen;

d) gegebenenfalls eine Beschreibung

i) der besonderen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

ii) der strengeren Tierschutznormen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

iii) der wirtschaftlich schwachen und/oder umweltgefährdeten Gebiete und/oder der wirtschaftlich anfälligen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie des derzeitigen Produktionsniveaus gemäß Artikel 68 Absatz 3 der genannten Verordnung,

iv) der Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

TEIL B

Die Informationen über besondere Stützungsmaßnahmen für spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt umfassen insbesondere folgende Angaben:

a) Titel der Maßnahme,

b) geografischer Geltungsbereich der Maßnahme,

c) Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme und ihrer erwarteten Wirkung in Bezug auf die spezifischen Umweltbedürfnisse und -prioritäten und Beschreibung der spezifischen nachprüfbaren Ziele,

d) Gründe für eine Intervention, Tragweite und Aktionen, Indikatoren, quantitative Ziele und gegebenenfalls Begünstigte,

e) Kriterien und Verwaltungsvorschriften, die gewährleisten, dass Vorhaben nicht auch im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Förderinstrumente subventioniert werden,

f) Nachweis gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006, auf dessen Grundlage die Kommission Stimmigkeit und Stichhaltigkeit der Berechnungen überprüfen kann,

g) detaillierte Beschreibung der nationalen Umsetzung der Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen gemäß Anhang II Teil A Nummer 5.3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006,

h) Beschreibung der Methode und der agrarökonomischen Annahmen und Parameter (einschließlich der Beschreibung der für jede spezifische Verpflichtung geltenden Grundanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005), die als Ausgangspunkt für folgende Berechnungen verwendet werden: a) zusätzliche Kosten und b) Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung; bei dieser Methode sind gegebenenfalls im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Beihilfen zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist die Methode für die Umrechnung in andere Einheiten gemäß Artikel 27 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 anzuwenden,

i) Beihilfebeträge,

j) gegebenenfalls die Informationen gemäß Anhang II Teil A Nummer 5.3.2.1.4 fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006.




ANHANG V

Inhalt der mit dem Jahresbericht über Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe d zu übermittelnden Informationen

Die Informationen umfassen folgende Angaben:

a) Liste der zugelassenen Fonds auf Gegenseitigkeit und Zahl der angeschlossenen Betriebsinhaber je Fonds,

b) gegebenenfalls Verwaltungskosten für die Einrichtung neuer Fonds auf Gegenseitigkeit,

c) Finanzierungsquelle gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a oder c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls Betrag der angewendeten linearen Kürzung sowie der entsprechenden Zahlungen,

d) Art der ausgeglichenen wirtschaftlichen Einbußen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, aufgeschlüsselt nach zugelassenen Fonds und Ursachen,

e) für jeden zugelassenen Fonds: Zahl der entschädigten Betriebsinhaber, aufgeschlüsselt nach Art der ausgeglichenen wirtschaftlichen Einbußen und nach Ursachen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

f) Ausgaben für jeden zugelassenen Fonds, aufgeschlüsselt nach Art der wirtschaftlichen Einbußen,

g) prozentualer Anteil und Betrag der durch die einzelnen Fonds gezahlten finanziellen Beiträge gemäß Artikel 71 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und

h) etwaige bei der Durchführung der besonderen Stützungsmaßnahme mit Fonds auf Gegenseitigkeit gewonnene Erfahrungen.



( 1 ) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

( 2 ) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

( 3 ) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 17.

( 4 ) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

( 5 ) ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

( 6 ) ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3.

( 7 ) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

( 8 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

( 9 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

( 10 ) ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

( 11 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

( 12 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

( 13 ) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

( 14 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 15 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

( 16 ) Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.

( 17 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

( 18 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

( 19 ) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

( 20 ) ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

( 21 ) ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 3.

( 22 ) ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

( 23 ) ABl. L 38 vom 7.2.2009, S. 26.

( 24 ) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

( 25 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.