EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0331

Verordnung (EU) Nr. 331/2011 der Kommission vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 hinsichtlich der Nutzung von Flächen für die Hanferzeugung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

OJ L 93, 7.4.2011, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 037 P. 211 - 212

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2014; Aufgehoben durch 32014R0639

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/331/oj

7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 331/2011 DER KOMMISSION

vom 6. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 hinsichtlich der Nutzung von Flächen für die Hanferzeugung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kommen zum Hanfanbau genutzte Flächen nur für Direktzahlungen in Betracht, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.

(2)

Gemäß Artikel 124 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Artikel 39 derselben Verordnung für Flächen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung.

(3)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola and Tiborszállási; derselbe Artikel sieht auch die Zertifizierung des Saatguts vor.

(4)

Finnland und Ungarn haben der Kommission Angaben über den Tetrahydrocannabinolgehalt der in Finnland angebauten Sorte Finola und der in Ungarn angebauten Sorte Tiborszállási übermittelt, aus denen hervorgeht, dass dieser Gehalt in den letzten Jahren unter 0,2 % lag.

(5)

Auf der Grundlage dieser Angaben ist die Kommission der Ansicht, dass diese Hanfsorten in den jeweiligen Mitgliedstaaten beihilfefähig sein sollten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Hanferzeugung

Für die Anwendung von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (3) veröffentlicht werden. Jedoch sind Flächen, auf denen die Sorte Finola verwendet wird, nur in Finnland, und Flächen, auf denen die Sorte Tiborszállási verwendet wird, nur in Ungarn beihilfefähig. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (4) zertifiziert sein.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.“


Top