2004L0018 — DE — 01.01.2009 — 007.001


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RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. März 2004

über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

(ABl. L 134, 30.4.2004, p.114)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1874/2004 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2004

  L 326

17

29.10.2004

►M2

RICHTLINIE 2005/51/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. September 2005

  L 257

127

1.10.2005

►M3

RICHTLINIE 2005/75/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2005

  L 323

55

9.12.2005

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 2083/2005 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2005

  L 333

28

20.12.2005

►M5

RICHTLINIE 2006/97/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

107

20.12.2006

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2007

  L 317

34

5.12.2007

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2008 DER KOMMISSION vom 28. November 2007

  L 74

1

15.3.2008

►M8

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2008

  L 349

1

24.12.2008


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44  (04/18)

 C2

Berichtigung, ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 74  (213/08)

 C3

Berichtigung, ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 74  (213/08)




▼B

RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. März 2004

über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 9. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anlässlich weiterer Änderungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ( 5 ), der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ( 6 ) und der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ( 7 ) mit dem Ziel, die Texte zu vereinfachen und zu modernisieren, so wie dies sowohl von den öffentlichen Auftraggebern als auch von den Wirtschaftsteilnehmern als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 angeregt wurde, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung in einem einzigen Text. Die vorliegende Richtlinie gründet sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile zu den Zuschlagskriterien, wodurch klargestellt wird, welche Möglichkeiten die öffentlichen Auftraggeber haben, auf Bedürfnisse der betroffenen Allgemeinheit, einschließlich im ökologischen und/oder sozialen Bereich, einzugehen, sofern derartige Kriterien im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, dem öffentlichen Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit einräumen, ausdrücklich erwähnt sind und den in Erwägungsgrund 2 genannten grundlegenden Prinzipien entsprechen.

(2)

Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten auf Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften und anderer Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist an die Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Grundsätze gebunden, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit und des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze wie z.B. des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Transparenz. Für öffentliche Aufträge, die einen bestimmten Wert überschreiten, empfiehlt sich indessen die Ausarbeitung von auf diesen Grundsätzen beruhenden Bestimmungen zur gemeinschaftlichen Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe solcher Aufträge, um die Wirksamkeit dieser Grundsätze und die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb zu garantieren. Folglich sollten diese Koordinierungsbestimmungen nach Maßgabe der genannten Regeln und Grundsätze sowie gemäß den anderen Bestimmungen des Vertrags ausgelegt werden.

(3)

Die Koordinierungsbestimmungen sollten die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahren und Verwaltungspraktiken so weit wie möglich berücksichtigen.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Teilnahme einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Bieter in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privatrechtlichen Bietern verursacht.

(5)

Nach Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 des Vertrags genannten Gemeinschaftspolitiken und maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt daher klar, wie die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und garantiert ihnen gleichzeitig, dass sie für ihre Aufträge ein optimales Preis/Leistungsverhältnis erzielen können.

(6)

Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen entgegenstehen, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder der Gesundheit von Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, notwendig sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Vertrag im Einklang stehen.

(7)

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche ( 8 ) wurde unter anderem das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Übereinkommen“ genannt, genehmigt, das zum Ziel hat, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten im öffentlichen Beschaffungswesen festzulegen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten.

Aufgrund der internationalen Rechte und Pflichten, die sich für die Gemeinschaft aus der Annahme des Übereinkommens ergeben, sind auf Bieter und Erzeugnisse aus Drittländern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, die darin enthaltenen Regeln anzuwenden. Das Übereinkommen hat keine unmittelbare Wirkung. Es ist daher angebracht, dass die unter das Übereinkommen fallenden öffentlichen Auftraggeber, die der vorliegenden Richtlinie nachkommen und sie auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern anwenden, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, sich damit im Einklang mit dem Übereinkommen befinden. Diese Koordinierungsbestimmungen sollten den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft die gleichen günstigen Teilnahmebedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge garantieren, wie sie auch den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, gewährt werden.

(8)

Bevor ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eingeleitet wird, können die öffentlichen Auftraggeber unter Rückgriff auf einen „technischen Dialog“ eine Stellungnahme einholen bzw. entgegennehmen, die bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen ( 9 ) verwendet werden kann, vorausgesetzt, dass diese Stellungnahme den Wettbewerb nicht ausschaltet.

(9)

Angesichts der für die öffentlichen Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollte der öffentliche Auftraggeber sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von öffentlichen Aufträgen für die Ausführung und Planung der Bauvorhaben vorsehen können. Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben. Die Entscheidung über eine getrennte oder die gemeinsame Vergabe des öffentlichen Auftrags muss sich an qualitativen und wirtschaftlichen Kriterien orientieren, die in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegt werden können.

(10)

Ein öffentlicher Auftrag gilt nur dann als öffentlicher Bauauftrag, wenn er speziell die Ausführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat; er kann sich jedoch auf andere Leistungen erstrecken, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Vertrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Vertrag diese Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des Vertrags als öffentlicher Bauauftrag.

(11)

Es sollten eine gemeinschaftliche Definition der Rahmenvereinbarungen sowie spezifische Vorschriften für die Rahmenvereinbarungen, die für in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Aufträge geschlossen werden, vorgesehen werden. Nach diesen Vorschriften kann ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er eine Rahmenvereinbarung gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie insbesondere über Veröffentlichung, Fristen und Bedingungen für die Abgabe von Angeboten abschließt, während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Aufträge auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung entweder durch Anwendung der in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Bedingungen oder, falls nicht alle Bedingungen im Voraus in dieser Vereinbarung festgelegt wurden, durch erneute Eröffnung des Wettbewerbs zwischen den Parteien der Rahmenvereinbarung in Bezug auf die nicht festgelegten Bedingungen vergeben. Bei der Wiedereröffnung des Wettbewerbs sollten bestimmte Vorschriften eingehalten werden, um die erforderliche Flexibilität und die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu gewährleisten. Aus diesen Gründen sollte die Laufzeit der Rahmenvereinbarung begrenzt werden und sollte vier Jahre nicht überschreiten dürfen, außer in von den öffentlichen Auftraggebern ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(12)

Es werden fortlaufend bestimmte neue Techniken der Online-Beschaffung entwickelt. Diese Techniken ermöglichen es, den Wettbewerb auszuweiten und die Effizienz des öffentlichen Beschaffungswesens - insbesondere durch eine Verringerung des Zeitaufwands und die durch die Verwendung derartiger neuer Techniken erzielten Einsparungseffekte - zu verbessern. Die öffentlichen Auftraggeber können Techniken der Online-Beschaffung einsetzen, solange bei ihrer Verwendung die Vorschriften dieser Richtlinie und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Insofern können Bieter insbesondere in den Fällen, in denen im Zuge der Durchführung einer Rahmenvereinbarung ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb erfolgt oder ein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz kommt, ihr Angebot in Form ihres elektronischen Katalogs einreichen, sofern sie die vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Kommunikationsmittel gemäß Artikel 42 verwenden.

(13)

In Anbetracht des Umstands, dass sich Online-Beschaffungssysteme rasch verbreiten, sollten schon jetzt geeignete Vorschriften erlassen werden, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, die durch diese Systeme gebotenen Möglichkeiten umfassend zu nutzen. Deshalb sollte ein vollelektronisch arbeitendes dynamisches Beschaffungssystem für Beschaffungen marktüblicher Leistungen definiert und präzise Vorschriften für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines solchen Systems festgelegt werden, um sicherzustellen, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich daran beteiligen möchte, gerecht behandelt wird. Jeder Wirtschaftsteilnehmer sollte sich an einem solchen System beteiligen können, sofern er ein vorläufiges Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen einreicht und die Eignungskriterien ( 10 ) erfüllt. Dieses Beschaffungsverfahren ermöglicht es den öffentlichen Auftraggebern, durch die Einrichtung eines Verzeichnisses von bereits ausgewählten Bietern und die neuen Bietern eingeräumte Möglichkeit, sich daran zu beteiligen, dank der eingesetzten elektronischen Mittel über ein besonders breites Spektrum von Angeboten zu verfügen, und somit durch Ausweitung des Wettbewerbs eine optimale Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten.

(14)

Elektronische Auktionen stellen eine Technik dar, die sich noch stärker verbreiten wird; deshalb sollten diese Auktionen im Gemeinschaftsrecht definiert und speziellen Vorschriften unterworfen werden, um sicherzustellen, dass sie unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz ablaufen. Dazu ist vorzusehen, dass diese elektronischen Auktionen nur Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen, für die präzise Spezifikationen erstellt werden können. Dies kann insbesondere bei wiederkehrenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen der Fall sein. Zu dem selben Zweck muss es auch möglich sein, die jeweilige Rangfolge der Bieter zu jedem Zeitpunkt der elektronischen Auktion festzustellen. Der Rückgriff auf elektronische Auktionen bietet den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, die Bieter zur Vorlage neuer, nach unten korrigierter Preise aufzufordern, und - sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten soll - auch andere als die preisbezogenen Angebotskomponenten zu verbessern. Zur Wahrung des Grundsatzes der Transparenz dürfen allein diejenigen Komponenten Gegenstand elektronischer Auktionen sein, die auf elektronischem Wege - ohne Eingreifen und/oder Beurteilung seitens des öffentlichen Auftraggebers – automatisch bewertet werden können, d.h. nur die Komponenten, die quantifizierbar sind, so dass sie in Ziffern oder in Prozentzahlen ausgedrückt werden können. Hingegen sollten diejenigen Aspekte der Angebote, bei denen nichtquantifizierbare Komponenten zu beurteilen sind, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein. Folglich sollten bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist - wie z. B. die Konzeption von Bauarbeiten-, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein.

(15)

In den Mitgliedstaaten haben sich verschiedene zentrale Beschaffungsverfahren entwickelt. Mehrere öffentliche Auftraggeber haben die Aufgabe, für andere öffentliche Auftraggeber Ankäufe zu tätigen oder öffentliche Aufträge zu vergeben/Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei. Daher sollte der Begriff der für öffentliche Auftraggeber tätigen zentralen Beschaffungsstelle im Gemeinschaftsrecht definiert werden. Außerdem sollte unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung definiert werden, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass öffentliche Auftraggeber, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen über eine zentrale Beschaffungsstelle beziehen, diese Richtlinie eingehalten haben.

(16)

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sollte es in das Ermessen derselben gestellt werden, zu entscheiden, ob für die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit vorgesehen werden soll, auf Rahmenvereinbarungen, zentrale Beschaffungsstellen, dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen und Verhandlungsverfahren, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen und geregelt sind, zurückzugreifen.

(17)

Eine Vielzahl von Schwellenwerten für die Anwendung der gegenwärtig in Kraft befindlichen Koordinierungsbestimmungen erschwert die Arbeit der öffentlichen Auftraggeber. Im Hinblick auf die Währungsunion ist es darüber hinaus angebracht, in Euro ausgedrückte Schwellenwerte festzulegen. Folglich sollten Schwellenwerte in Euro festgesetzt werden, die die Anwendung dieser Bestimmungen vereinfachen und gleichzeitig die Einhaltung der im Übereinkommen genannten Schwellenwerte sicherstellen, die in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind. Vor diesem Hintergrund sind die in Euro ausgedrückten Schwellenwerte regelmäßig zu überprüfen, um sie gegebenenfalls an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht anzupassen.

(18)

Der Dienstleistungsbereich lässt sich für die Anwendung der Regeln dieser Richtlinie und zur Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben und in zwei Anhängen, II Teil A und II Teil B, nach der für sie geltenden Regelung zusammenfassen. Für die in Anhang II Teil B genannten Dienstleistungen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet der Anwendung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen für die jeweiligen Dienstleistungen gelten.

(19)

Die volle Anwendung dieser Richtlinie auf Dienstleistungsaufträge sollte für eine Übergangszeit auf Aufträge beschränkt werden, bei denen ihre Bestimmungen dazu beitragen, alle Möglichkeiten für eine Zunahme des grenzüberschreitenden Handels voll auszunutzen. Aufträge für andere Dienstleistungen sollten in diesem Übergangszeitraum beobachtet werden, bevor die volle Anwendung dieser Richtlinie beschlossen werden kann. Es ist daher ein entsprechendes Beobachtungsinstrument zu schaffen. Dieses Instrument sollte gleichzeitig den Betroffenen die einschlägigen Informationen zugänglich machen.

(20)

Öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern aus den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste vergeben werden und die Tätigkeiten in diesen Bereichen betreffen, fallen unter die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste ( 11 ). Dagegen müssen Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Nutzung von Dienstleistungen im Bereich der Seeschifffahrt, Küstenschifffahrt oder Binnenschifffahrt vergeben werden, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen.

(21)

Da infolge der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Telekommunikationssektors auf den Telekommunikationsmärkten inzwischen wirksamer Wettbewerb herrscht, müssen öffentliche Aufträge in diesem Bereich aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeklammert werden, sofern sie allein mit dem Ziel vergeben werden, den Auftraggebern bestimmte Tätigkeiten auf dem Telekommunikationssektor zu ermöglichen. Zur Definition dieser Tätigkeiten wurden die Begriffsbestimmungen der Artikel 1, 2 und 8 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ( 12 ) übernommen, was bedeutet, dass die vorliegende Richtlinie nicht für Aufträge gilt, die nach Artikel 8 der Richtlinie 93/38/EWG von deren Anwendungsbereich ausgenommen worden sind.

(22)

Es sollte vorgesehen werden, dass in bestimmten Fällen von der Anwendung der Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren aus Gründen der Staatssicherheit oder der staatlichen Geheimhaltung abgesehen werden kann, oder wenn besondere Vergabeverfahren zur Anwendung kommen, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, die die Stationierung von Truppen betreffen oder für internationale Organisationen gelten.

(23)

Gemäß Artikel 163 des Vertrags trägt unter anderem die Unterstützung der Forschung und der technischen Entwicklung dazu bei, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der gemeinschaftlichen Industrie zu stärken; die Öffnung der öffentlichen Dienstleistungsmärkte hat einen Anteil an der Erreichung dieses Zieles. Die Mitfinanzierung von Forschungsprogrammen sollte nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein; nicht unter diese Richtlinie fallen deshalb Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, mit Ausnahme derer, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für die Nutzung bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird.

(24)

Dienstleistungsaufträge, die den Erwerb oder die Miete von unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran betreffen, weisen Merkmale auf, die die Anwendung von Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unangemessen erscheinen lassen.

(25)

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh- und Rundfunkbereich sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen muss eine Ausnahme für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Programme sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Programmproduktion erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, sowie Aufträge betreffend die Ausstrahlungszeit von Sendungen. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Programme erforderlichen technischen Materials gelten. Als Sendung sollte die Übertragung und Verbreitung durch jegliches elektronische Netzwerk gelten.

(26)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste werden normalerweise von Organisationen oder Personen übernommen, deren Bestellung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge richten kann.

(27)

Entsprechend dem Übereinkommen gehören Instrumente der Geld-, Wechselkurs-, öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik sowie andere Politiken, die Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten mit sich bringen, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, nicht zu den finanziellen Dienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie. Verträge über Emission, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sind daher nicht erfasst. Dienstleistungen der Zentralbanken sind gleichermaßen ausgeschlossen.

(28)

Beruf und Beschäftigung sind Schlüsselelemente zur Gewährleistung gleicher Chancen für alle und tragen zur Eingliederung in die Gesellschaft bei. In diesem Zusammenhang tragen geschützte Werkstätten und geschützte Beschäftigungsprogramme wirksam zur Eingliederung oder Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt bei. Derartige Werkstätten sind jedoch möglicherweise nicht in der Lage, unter normalen Wettbewerbsbedingungen Aufträge zu erhalten. Es ist daher angemessen, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten das Recht, an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, derartigen Werkstätten oder die Ausführung eines Auftrags geschützten Beschäftigungsprogrammen vorbehalten können.

(29)

Die von öffentlichen Beschaffern erarbeiteten technischen Spezifikationen sollten es erlauben, die öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür muss es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Damit dies gewährleistet ist, müssen einerseits Leistungs- und Funktionsanforderungen in technischen Spezifikationen erlaubt sein, und andererseits müssen im Falle der Bezugnahme auf eine europäische Norm – oder wenn eine solche nicht vorliegt, auf eine nationale Norm – Angebote auf der Grundlage gleichwertiger Lösungen vom öffentlichen Auftraggeber geprüft werden. Die Bieter sollten die Möglichkeit haben, die Gleichwertigkeit ihrer Lösungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Nachweisen zu belegen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen jede Entscheidung, dass die Gleichwertigkeit in einem bestimmten Fall nicht gegeben ist, begründen können. Öffentliche Auftraggeber, die für die technischen Spezifikationen eines Auftrags Umweltanforderungen festlegen möchten, können die Umwelteigenschaften - wie eine bestimmte Produktionsmethode - und/oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt festlegen. Sie können – müssen aber nicht – geeignete Spezifikationen verwenden, die in Umweltgütezeichen wie z.B. dem Europäischen Umweltgütezeichen, (pluri)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, sofern die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen im Rahmen eines Verfahrens ausgearbeitet und erlassen werden, an dem interessierte Kreise – wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen – teilnehmen können, und sofern das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. Die öffentlichen Auftraggeber sollten, wo immer dies möglich ist, technische Spezifikationen festlegen, die das Kriterium der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung oder das Kriterium der Konzeption für alle Benutzer berücksichtigen. Die technischen Spezifikationen sind klar festzulegen, so dass alle Bieter wissen, was die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers umfassen.

(30)

Zusätzliche Angaben über die Aufträge müssen entsprechend den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten in den Verdingungsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag bzw. in allen gleichwertigen Unterlagen enthalten sein.

(31)

Für öffentliche Auftraggeber, die besonders komplexe Vorhaben durchführen, kann es – ohne dass ihnen dies anzulasten wäre - objektiv unmöglich sein, die Mittel zu bestimmen, die ihren Bedürfnissen gerecht werden können, oder zu beurteilen, was der Markt an technischen bzw. finanziellen/rechtlichen Lösungen bieten kann. Eine derartige Situation kann sich insbesondere bei der Durchführung bedeutender integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte, großer Computernetzwerke oder Vorhaben mit einer komplexen und strukturierten Finanzierung ergeben, deren finanzielle und rechtliche Konstruktion nicht im Voraus vorgeschrieben werden kann. Daher sollte für Fälle, in denen es nicht möglich sein sollte, derartige Aufträge unter Anwendung offener oder nichtoffener Verfahren zu vergeben, ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, das sowohl den Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern gewährleistet als auch dem Erfordernis gerecht wird, dass der öffentliche Auftraggeber alle Aspekte des Auftrags mit jedem Bewerber erörtern kann. Dieses Verfahren darf allerdings nicht in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb eingeschränkt oder verzerrt wird, insbesondere indem grundlegende Elemente geändert oder dem ausgewählten Bieter neue wesentliche Elemente auferlegt werden oder indem andere Bieter als derjenige, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat, einbezogen werden.

(32)

Um den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen zu fördern, sollten Bestimmungen über Unteraufträge vorgesehen werden.

(33)

Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags sind mit dieser Richtlinie vereinbar, sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben sind. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. In diesem Zusammenhang sind z.B. unter anderem die - für die Ausführung des Auftrags geltenden - Verpflichtungen zu nennen, Langzeitarbeitslose einzustellen oder Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer oder Jugendliche durchzuführen, oder die Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), für den Fall, dass diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, im Wesentlichen einzuhalten, oder ein Kontingent von behinderten Personen einzustellen, das über dem nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kontingent liegt.

(34)

Die im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Gesetze, Regelungen und Tarifverträge sind während der Ausführung eines öffentlichen Auftrags anwendbar, sofern derartige Vorschriften sowie ihre Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags erbringen, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ( 13 ) die Mindestbedingungen, die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als eine schwere Verfehlung oder als ein Delikt betrachtet werden, das die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt und dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann.

(35)

Angesichts der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und der Erleichterungen, die sie für die Bekanntmachung von Aufträgen und hinsichtlich der Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren mit sich bringen können, ist es angebracht, die elektronischen Mittel den klassischen Mitteln zur Kommunikation und zum Informationsaustausch gleichzusetzen. Soweit möglich, sollten das gewählte Mittel und die gewählte Technologie mit den in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Technologien kompatibel sein.

(36)

Damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein wirksamer Wettbewerb entsteht, ist es erforderlich, dass die Bekanntmachungen der öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten gemeinschaftsweit veröffentlicht werden. Die Angaben in diesen Bekanntmachungen müssen es den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft erlauben zu beurteilen, ob die vorgeschlagenen Aufträge für sie von Interesse sind. Zu diesem Zweck sollten sie hinreichend über den Auftragsgegenstand und die Auftragsbedingungen informiert werden. Es ist daher wichtig, für veröffentlichte Bekanntmachungen durch geeignete Mittel, wie die Verwendung von Standardformularen sowie die Verwendung des durch die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) als Referenzklassifikation für öffentliche Aufträge vorgesehenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary, CPV), eine bessere Publizität zu gewährleisten. Bei den nichtoffenen Verfahren sollte die Bekanntmachung es den Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, ihr Interesse an den Aufträgen dadurch zu bekunden, dass sie sich bei den öffentlichen Auftraggebern um eine Aufforderung bewerben, unter den vorgeschriebenen Bedingungen ein Angebot einzureichen.

(37)

Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( 15 ) und die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ( 16 ) sollten für die elektronische Übermittlung von Informationen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die für Wettbewerbe geltenden Vorschriften erfordern einen höheren Grad an Sicherheit und Vertraulichkeit als in den genannten Richtlinien vorgesehen ist. Daher sollten die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten, Anträgen auf Teilnahme und von Plänen und Vorhaben besonderen zusätzlichen Anforderungen genügen. Zu diesem Zweck sollte die Verwendung elektronischer Signaturen, insbesondere fortgeschrittener elektronischer Signaturen, so zeit wie möglich gefördert werden. Ferner könnten Systeme der freiwilligen Akkreditierung günstige Rahmenbedingungen dafür bieten, dass sich das Niveau der Zertifizierungsdienste für diese Vorrichtungen erhöht.

(38)

Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist beim Einsatz dieser elektronischen Mittel eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf gemeinschaftlicher Ebene vorgesehenen spezifischen Übermittlungsmodalitäten vereinbar sind.

(39)

Die Prüfung der Eignung der Bieter im Rahmen von offenen Verfahren und der Bewerber im Rahmen von nichtoffenen Verfahren und von Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung sowie im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs und deren Auswahl sollten unter transparenten Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck sind nichtdiskriminierende Kriterien festzulegen, anhand deren die öffentlichen Auftraggeber die Bewerber auswählen können, sowie die Mittel, mit denen die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass sie diesen Kriterien genügen. Im Hinblick auf die Transparenz sollte der öffentliche Auftraggeber gehalten sein, bei einer Aufforderung zum Wettbewerb für einen Auftrag die Eignungskriterien zu nennen, die er anzuwenden gedenkt, sowie gegebenenfalls die Fachkompetenz, die er von den Wirtschaftsteilnehmern fordert, um sie zum Vergabeverfahren zuzulassen.

(40)

Ein öffentlicher Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber im nichtoffenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung sowie beim wettbewerblichen Dialog begrenzen. Solch eine Begrenzung sollte auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die in der Bekanntmachung anzugeben sind. Diese objektiven Kriterien setzen nicht unbedingt Gewichtungen voraus. Hinsichtlich der Kriterien betreffend die persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers kann ein allgemeiner Verweis in der Bekanntmachung auf die in Artikel 45 genannten Fälle ausreichen.

(41)

Im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs und der Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung empfiehlt es sich, aufgrund der eventuell erforderlichen Flexibilität sowie der mit diesen Vergabemethoden verbundenen zu hohen Kosten den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit zu bieten, eine Abwicklung des Verfahrens in sukzessiven Phasen vorzusehen, so dass die Anzahl der Angebote, die noch Gegenstand des Dialogs oder der Verhandlungen sind, auf der Grundlage von vorher angegebenen Zuschlagskriterien schrittweise reduziert wird. Diese Reduzierung sollte - sofern die Anzahl der geeigneten Lösungen oder Bewerber es erlaubt - einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten.

(42)

Soweit für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder an einem Wettbewerb der Nachweis einer bestimmten Qualifikation gefordert wird, sind die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen anzuwenden.

(43)

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um der Vergabe öffentlicher Aufträge an Wirtschaftsteilnehmer, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder der Bestechung oder des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben, vorzubeugen. Die öffentlichen Auftraggeber sollten gegebenenfalls von den Bewerbern/Bietern geeignete Unterlagen anfordern und, wenn sie Zweifel in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber/Bieter hegen, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates um Mitarbeit ersuchen können. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten ausgeschlossen werden, wenn dem öffentlichen Auftraggeber bekannt ist, dass es eine nach einzelstaatlichem Recht ergangene endgültige und rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu derartigen Straftaten gibt. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann ein Verstoß gegen das Umweltrecht oder gegen Rechtsvorschriften über unrechtmäßige Absprachen bei öffentlichen Aufträgen, der mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss gleicher Wirkung geahndet wurde, als Delikt, das die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere Verfehlung betrachtet werden.

Die Nichteinhaltung nationaler Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/78/EG ( 17 ) und 76/207/EWG ( 18 ) des Rates zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss gleicher Wirkung sanktioniert wurde, kann als Verstoß, der die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere Verfehlung betrachtet werden.

(44)

In geeigneten Fällen, in denen die Art der Arbeiten und/oder Dienstleistungen es rechtfertigt, dass bei Ausführung des öffentlichen Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen oder -systeme zur Anwendung kommen, kann die Anwendung solcher Maßnahmen bzw. Systeme vorgeschrieben werden. Umweltmanagementsysteme können unabhängig von ihrer Registrierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften wie die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS) ( 19 ) als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers zur Ausführung des Auftrags dienen. Darüber hinaus sollte eine Beschreibung der von dem Wirtschaftsteilnehmer angewandten Maßnahmen zur Gewährleistung desselben Umweltschutzniveaus alternativ zu den registrierten Umweltmanagementsystemen als Beweismittel akzeptiert werden.

(45)

Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten offizielle Verzeichnisse von Bauunternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern oder eine Zertifizierung durch öffentliche oder privatrechtliche Stellen einführen können, und regelt auch die Wirkungen einer solchen Eintragung in ein Verzeichnis oder einer solchen Bescheinigung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem anderen Mitgliedstaat. Hinsichtlich der offiziellen Verzeichnisse der zugelassenen Wirtschaftsteilnehmer muss die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der zu einer Gruppe gehört, der wirtschaftlichen, finanziellen oder technischen Kapazitäten anderer Unternehmen der Gruppe bedient, um seinen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis zu stützen. In diesem Fall hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis dafür zu erbringen, dass er während der gesamten Geltungsdauer der Eintragung effektiv über diese Kapazitäten verfügt. Für diese Eintragung kann ein Mitgliedstaat daher ein zu erreichendes Leistungsniveau und, wenn sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise auf die Finanzkraft eines anderen Unternehmens der Gruppe stützt, insbesondere die Übernahme einer erforderlichenfalls gesamtschuldnerischen Verpflichtung durch das zuletzt genannte Unternehmen vorschreiben.

(46)

Die Zuschlagserteilung sollte auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden. Dementsprechend sind nur zwei Zuschlagskriterien zuzulassen: das des „niedrigsten Preises“ und das des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“.

Um bei der Zuschlagserteilung die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist die - in der Rechtsprechung anerkannte - Verpflichtung zur Sicherstellung der erforderlichen Transparenz vorzusehen, damit sich jeder Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Die öffentlichen Auftraggeber haben daher die Zuschlagskriterien und deren jeweilige Gewichtung anzugeben, und zwar so rechtzeitig, dass diese Angaben den Bietern bei der Erstellung ihrer Angebote bekannt sind. Die öffentlichen Auftraggeber können in begründeten Ausnahmefällen, die zu rechtfertigen sie in der Lage sein sollten, auf die Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien verzichten, wenn diese Gewichtung insbesondere aufgrund der Komplexität des Auftrags nicht im Vorhinein vorgenommen werden kann. In diesen Fällen sollten sie diese Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, so bewerten sie die Angebote unter dem Gesichtspunkt des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Zu diesem Zweck legen sie die wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien fest, anhand deren insgesamt das für den öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt werden kann. Die Festlegung dieser Kriterien hängt insofern vom Auftragsgegenstand ab, als sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Verhältnis zu dem in den technischen Spezifikationen beschriebenen Auftragsgegenstand zu bewerten sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis jedes Angebots zu bestimmen.

Damit die Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollten die Zuschlagskriterien einen Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, versetzen die wirtschaftlichen und qualitativen Zuschlagskriterien wie auch die Kriterien über die Erfüllung der Umwelterfordernisse den öffentlichen Auftraggeber in die Lage, auf Bedürfnisse der betroffenen Allgemeinheit, so wie es in den Leistungsbeschreibungen festgelegt ist, einzugehen. Unter denselben Voraussetzungen kann ein öffentlicher Auftraggeber auch Kriterien zur Erfüllung sozialer Anforderungen anwenden, die insbesondere den - in den vertraglichen Spezifikationen festgelegten - Bedürfnissen besonders benachteiligter Bevölkerungsgruppen entsprechen, denen die Nutznießer/Nutzer der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen angehören.

(47)

Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen dürfen die Zuschlagskriterien nicht die Anwendung nationaler Bestimmungen beeinträchtigen, die die Vergütung bestimmter Dienstleistungen, wie beispielsweise die Vergütung von Architekten, Ingenieuren und Rechtsanwälten, regeln oder – bei Lieferaufträgen – die Anwendung nationaler Bestimmungen, die feste Preise für Schulbücher festlegen, beeinträchtigen.

(48)

Bestimmte technische Vorschriften, insbesondere diejenigen bezüglich der Bekanntmachungen, der statistischen Berichte sowie der verwendeten Nomenklaturen und die Vorschriften hinsichtlich des Verweises auf diese Nomenklaturen müssen nach Maßgabe der Entwicklung der technischen Erfordernisse angenommen und geändert werden. Auch die Verzeichnisse der öffentlichen Auftraggeber in den Anhängen müssen aktualisiert werden. Zu diesem Zweck ist ein flexibles und rasches Beschlussverfahren einzuführen.

(49)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 20 ) erlassen werden.

(50)

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ( 21 ) sollte für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gelten.

(51)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang XI aufgeführten Fristen für die Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I

Definitionen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1

 Definitionen

Artikel 2

 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Artikel 3

 Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

 Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 5

 Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

Artikel 6

 Vertraulichkeit

KAPITEL II

Anwendungsbereich

Abschnitt 1 — Schwellenwerte

Artikel 7

 Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Artikel 8

 Aufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Artikel 9

 Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

Abschnitt 2 — Besondere Sachverhalte

Artikel 10

 Aufträge im Verteidigungsbereich

Artikel 11

 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

Abschnitt 3 — Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen

Artikel 12

 Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste

Artikel 13

 Besondere Ausnahmen im Telekommunikationsbereich

Artikel 14

 Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Artikel 15

 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Artikel 16

 Besondere Ausnahmen

Artikel 17

 Dienstleistungskonzessionen

Artikel 18

 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Abschnitt 4 — Sonderregelung

Artikel 19

 Vorbehaltene Aufträge

KAPITEL III

Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Artikel 20

 Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A

Artikel 21

 Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B

Artikel 22

 Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A und gemäß Anhang II Teil B

KAPITEL IV

Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 23

 Technische Spezifikationen

Artikel 24

 Varianten

Artikel 25

 Unteraufträge

Artikel 26

 Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 27

 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 28

 Anwendung des offenen und des nichtoffenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs

Artikel 29

 Wettbewerblicher Dialog

Artikel 30

 Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

Artikel 31

 Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

Artikel 32

 Rahmenvereinbarungen

Artikel 33

 Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 34

 Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau

KAPITEL VI

Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

Abschnitt 1 — Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 35

 Bekanntmachungen

Artikel 36

 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 37

 Freiwillige Veröffentlichung

Abschnitt 2 — Fristen

Artikel 38

 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

Artikel 39

 Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Abschnitt 3 — Inhalt und Übermittlung von Informationen

Artikel 40

 Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung

Artikel 41

 Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Abschnitt 4 — Mitteilungen

Artikel 42

 Vorschriften über Mitteilungen

Abschnitt 5 — Vergabevermerke

Artikel 43

 Inhalt der Vergabevermerke

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44

 Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags

Abschnitt 2 — Eignungskriterien

Artikel 45

 Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters

Artikel 46

 Befähigung zur Berufsausübung

Artikel 47

 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 48

 Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit

Artikel 49

 Qualitätssicherungsnormen

Artikel 50

 Normen für Umweltmanagement

Artikel 51

 Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Artikel 52

 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

Abschnitt 3 — Auftragsvergabe

Artikel 53

 Zuschlagskriterien

Artikel 54

 Durchführung von elektronischen Auktionen

Artikel 55

 Ungewöhnlich niedrige Angebote

TITEL III

Vorschriften im Bereich öffentlicher Baukonzessionen

KAPITEL I

Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen

Artikel 56

 Anwendungsbereich

Artikel 57

 Ausschluss vom Anwendungsbereich

Artikel 58

 Veröffentlichung der Bekanntmachung betreffend öffentliche Baukonzessionen

Artikel 59

 Fristen

Artikel 60

 Unteraufträge

Artikel 61

 Vergabe von Aufträgen für zusätzliche Arbeiten an den Konzessionär

KAPITEL II

Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als Konzessionären vergeben werden

Artikel 62

 Anwendbare Vorschriften

KAPITEL III

Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind

Artikel 63

 Vorschriften über die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen

Artikel 64

 Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 65

 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote

TITEL IV

Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich

Artikel 66

 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67

 Anwendungsbereich

Artikel 68

 Ausschluss vom Anwendungsbereich

Artikel 69

 Bekanntmachungen

Artikel 70

 Abfassen von Bekanntmachungen über Wettbewerbe und Modalitäten ihrer Veröffentlichung

Artikel 71

 Kommunikationsmittel

Artikel 72

 Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer

Artikel 73

 Zusammensetzung des Preisgerichts

Artikel 74

 Entscheidungen des Preisgerichts

TITEL V

Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 75

 Statistische Pflichten

Artikel 76

 Inhalt der statistischen Aufstellung

Artikel 77

 Beratender Ausschuss

Artikel 78

 Neufestsetzung der Schwellenwerte

Artikel 79

 Änderungen

Artikel 80

 Umsetzung

Artikel 81

 Kontrollmechanismen

Artikel 82

 Aufhebungen

Artikel 83

 Inkrafttreten

Artikel 84

 Adressaten

ANHÄNGE

Anhang I

 Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Anhang II

 Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Anhang II A

Anhang II B

Anhang III

 Verzeichnis der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 1 Absatz 9 zweiter Unterabsatz

Anhang IV

 Zentrale Regierungsbehörden

Anhang V

 Verzeichnis der in Artikel 7 genannten Waren betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden

Anhang VI

 Definition bestimmter technischer Spezifikationen

Anhang VII

 Angaben, die in den Bekanntmachungen enthalten sein müssen

Anhang VII A

 Angaben, die in den Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge enthalten sein müssen

Anhang VII B

 Angaben, die in den Bekanntmachungen von Baukonzessionen enthalten sein müssen

Anhang VII C

 Angaben, die in den Bekanntmachungen von Aufträgen, die vom Baukonzessionär, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, vergeben wurden, enthalten sein müssen

Anhang VII D

 Angaben, die in den Bekanntmachungen von Wettbewerben für Dienstleistungen enthalten sein müssen

Anhang VIII

 Merkmale für die Veröffentlichung

Anhang IX

 Register

Anhang IX A

 Öffentliche Bauaufträge

Anhang IX B

 Öffentliche Lieferaufträge

Anhang IX C

 Öffentliche Dienstleistungsaufträge

Anhang X

 Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der Pläne und Entwürfe für Wettbewerbe

Anhang XI

 Umsetzungsfristen (Artikel 80)

Anhang XII

 Entsprechungstabelle



TITEL I

DEFINITIONEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Definitionen

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Definitionen der Absätze 2 bis 15.

(2)  

a) „Öffentliche Aufträge“ sind zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie.

b) „Öffentliche Bauaufträge“ sind öffentliche Aufträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein „Bauwerk“ ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

c) „Öffentliche Lieferaufträge“ sind andere öffentliche Aufträge als die unter Buchstabe b genannten; sie betreffen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren.

Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag.

d) „Öffentliche Dienstleistungsaufträge“ sind öffentliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II, die keine öffentlichen Bau- oder Lieferaufträge sind.

Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen im Sinne von Anhang II umfasst, gilt als „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt.

Ein öffentlicher Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II, der Tätigkeiten im Sinne von Anhang I lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag.

(3)  „Öffentliche Baukonzessionen“ sind Verträge, die von öffentlichen Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

(4)  „Dienstleistungskonzessionen“ sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

(5)  Eine „Rahmenvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

(6)  Ein „dynamisches Beschaffungssystem“ ist ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt und ein erstes Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen unterbreitet hat.

(7)  Eine „elektronische Auktion“ ist ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht. Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist - wie z.B. die Konzeption von Bauarbeiten -, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein.

(8)  Die Begriffe „Unternehmer“, „Lieferant“ und „Dienstleistungserbringer“ bezeichnen natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.

Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst sowohl Unternehmer als auch Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Er dient ausschließlich der Vereinfachung des Textes.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorgelegt hat, wird als „Bieter“ bezeichnet. Derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren oder einem wettbewerblichen Dialog beworben hat, wird als „Bewerber“ bezeichnet.

(9)  „Öffentliche Auftraggeber“ sind der Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gilt jede Einrichtung, die

a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b) Rechtspersönlichkeit besitzt und

c) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang III enthalten. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.

(10)  Eine „zentrale Beschaffungsstelle“ ist ein öffentlicher Auftraggeber, der

 für öffentliche Auftraggeber bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt oder

 öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber schließt.

(11)  

a) „Offene Verfahren“ sind Verfahren, bei denen alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können.

b) „Nichtoffene Verfahren“ sind Verfahren, bei denen sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bewerben können und bei denen nur die vom öffentlichen Auftraggeber aufgeforderten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können.

c) Der „wettbewerbliche Dialog“ ist ein Verfahren, bei dem sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bewerben können und bei dem der öffentliche Auftraggeber einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt, um eine oder mehrere seinen Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage bzw. Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Für die Zwecke des Rückgriffs auf das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren gilt ein öffentlicher Auftrag als „besonders komplex“, wenn der öffentliche Auftraggeber

 objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben b, c oder d anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder

 objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.

d) „Verhandlungsverfahren“ sind Verfahren, bei denen der öffentliche Auftraggeber sich an Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt.

e) „Wettbewerbe“ sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

(12)  Der Begriff „schriftlich“ umfasst jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein.

(13)  „Elektronisch“ ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.

(14)  Das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“, nachstehend „CPV“ (Common Procurement Vocabulary) genannt, bezeichnet die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation; es gewährleistet zugleich die Übereinstimmung mit den übrigen bestehenden Klassifikationen.

Sollte es aufgrund etwaiger Abweichungen zwischen der CPV-Nomenklatur und der NACE-Nomenklatur nach Anhang I oder zwischen der CPV-Nomenklatur und der CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung) nach Anhang II zu unterschiedlichen Auslegungen bezüglich des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie kommen, so hat jeweils die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang.

(15)  Für die Zwecke von Artikel 13, von Artikel 57 Buchstabe a und von Artikel 68 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck

a) „öffentliches Telekommunikationsnetz“ die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden können;

b) „Netzabschlusspunkt“ die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind;

c) „öffentliche Telekommunikationsdienste“ Telekommunikationsdienste, mit deren Erbringung die Mitgliedstaaten ausdrücklich insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen betraut haben;

d) „Telekommunikationsdienste“ Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.

Artikel 2

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.

Artikel 3

Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel

Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, besondere oder ausschließliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs zuerkennt, muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten muss.



TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Wirtschaftsteilnehmer

(1)  Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Niederlassung haben, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder eine juristische Person sein müssten.

Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei öffentlichen Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

(2)  Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die öffentlichen Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen können; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Artikel 5

Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die öffentlichen Auftraggeber wenden die Mitgliedstaaten untereinander Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem Übereinkommen Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern einräumen. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander in dem in Artikel 77 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen über die Maßnahmen, die aufgrund des Übereinkommens zu treffen sind.

Artikel 6

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie – insbesondere der Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 41, die die Pflichten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter regeln – gibt ein öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem er unterliegt, keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und Betriebsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.



KAPITEL II

Anwendungsbereich



Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 7

Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht aufgrund der Ausnahmen nach den Artikeln 10 und 11 und nach den Artikeln 12 bis 18 ausgeschlossen sind und deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer (MwSt) die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)  ►M6  133 000 EUR ◄ bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang IV genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden und die nicht unter Buchstabe b dritter Gedankenstrich fallen; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge über Waren, die in Anhang V erfasst sind;

b)  ►M6  206 000 EUR ◄

 bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang IV genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden;

 bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von den in Anhang IV genannten öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern es sich um Aufträge über Waren handelt, die nicht in Anhang V aufgeführt sind;

 bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern für die in Anhang II Teil A Kategorie 8 genannten Dienstleistungen, für die in Anhang II Teil A Kategorie 5 genannten Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich, deren CPV-Positionen den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entsprechen, und/oder für die in Anhang II Teil B genannten Dienstleistungen vergeben werden;

c)  ►M6  5 150 000 EUR ◄ bei öffentlichen Bauaufträgen.

Artikel 8

Aufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung auf die Vergabe von

a) Bauaufträgen, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert netto ohne MwSt mindestens ►M6  5 150 000 EUR ◄ beträgt,

 wenn diese Bauaufträge Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhangs I betreffen;

 wenn diese Bauaufträge die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen sowie Verwaltungsgebäuden zum Gegenstand haben;

b) Dienstleistungsaufträgen, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter Wert ohne MwSt mindestens ►M6  206 000 EUR ◄ beträgt, wenn diese Aufträge mit einem Bauauftrag im Sinne des Buchstabens a verbunden sind.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die die Subvention gewährenden öffentlichen Auftraggeber für die Einhaltung dieser Richtlinie Sorge tragen, wenn diese Aufträge nicht von ihnen selbst, sondern von einer oder mehreren anderen Einrichtungen vergeben werden, bzw. selbst diese Richtlinie einhalten, wenn sie selbst im Namen und für Rechnung dieser anderen Einrichtungen diese Aufträge vergeben.

Artikel 9

Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

(1)  Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MwSt, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berücksichtigen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.

(2)  Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gemäß Artikel 35 Absatz 2 oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht erforderlich ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber maßgeblich.

(3)  Ein Bauvorhaben oder ein Beschaffungsvorhaben mit dem Ziel, eine bestimmte Menge von Waren und/oder Dienstleistungen zu beschaffen, darf nicht zu dem Zwecke aufgeteilt werden, das Vorhaben der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen.

(4)  Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der für die Ausführung der Bauleistungen nötigen und vom öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen berücksichtigt.

(5)  

a) Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Beschaffung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zugrunde zu legen.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 7 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Gesamtwert ohne MwSt bei Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter 1 000 000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt.

b) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 7 Buchstaben a und b der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 7 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Gesamtwert ohne MwSt unter 80 000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(6)  Bei öffentlichen Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a) bei zeitlich begrenzten öffentlichen Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts,

b) bei öffentlichen Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(7)  Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a) entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;

b) oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Wertes eines öffentlichen Auftrags darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen.

(8)  Bei Dienstleistungsaufträgen wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a) je nach Art der Dienstleistung:

i) bei Versicherungsleistungen: auf der Basis der Versicherungsprämie und sonstiger Entgelte;

ii) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen: auf der Basis der Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen;

iii) bei Aufträgen über Planungsarbeiten: auf der Basis der Gebühren, Provisionen sowie anderer vergleichbarer Vergütungen;

b) bei Aufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird:

i) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten: auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrages;

ii) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten: auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(9)  Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MwSt aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.



Abschnitt 2

Besondere Sachverhalte

Artikel 10

Aufträge im Verteidigungsbereich

Diese Richtlinie gilt, vorbehaltlich des Artikels 296 des Vertrags, für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Verteidigungsbereich.

Artikel 11

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben dürfen.

(2)  Bei öffentlichen Auftraggebern, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 1 Absatz 10 erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern diese zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat.



Abschnitt 3

Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen

Artikel 12

Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste

Diese Richtlinie gilt weder für öffentliche Aufträge im Bereich der Richtlinie 2004/17/EG, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 3 bis 7 der genannten Richtlinie ausüben, und die der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, noch für öffentliche Aufträge, die gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 19, Artikel 26 und Artikel 30 der genannten Richtlinie nicht in ihren Geltungsbereich fallen.

Diese Richtlinie gilt jedoch weiterhin für öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/17/EG ausüben, und die der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, solange der betreffende Mitgliedstaat von der in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, um die Anwendung der Maßnahmen zu verschieben.

Artikel 13

Besondere Ausnahmen im Telekommunikationsbereich

Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Artikel 14

Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats es gebietet.

Artikel 15

Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund

a) einer gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; jede Übereinkunft wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 77 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen anhören kann;

b) einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft;

c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation

vergeben werden.

Artikel 16

Besondere Ausnahmen

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a) Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge; jedoch fallen Finanzdienstleistungsverträge jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie;

b) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen;

c) Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten;

d) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen, sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;

e) Arbeitsverträge;

f) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet wird.

Artikel 17

Dienstleistungskonzessionen

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 gilt diese Richtlinie nicht für Dienstleistungskonzessionen gemäß Artikel 1 Absatz 4.

Artikel 18

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Verband von öffentlichen Auftraggebern aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.



Abschnitt 4

Sonderregelung

Artikel 19

Vorbehaltene Aufträge

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderte sind, die aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können.

Diese Bestimmung wird in der Bekanntmachung angegeben.



KAPITEL III

Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Artikel 20

Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A

Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A werden nach den Artikeln 23 bis 55 vergeben.

Artikel 21

Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B

Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B unterliegen nur Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4.

Artikel 22

Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A und gemäß Anhang II Teil B

Aufträge sowohl über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A als auch über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B werden nach den Artikeln 23 bis 55 vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A höher ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B. In allen anderen Fällen wird der Auftrag nach Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4 vergeben.



KAPITEL IV

Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 23

Technische Spezifikationen

(1)  Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VI Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen, wie der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten, enthalten. Wo immer dies möglich ist, sollten diese technischen Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Behinderte oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.

(2)  Die technischen Spezifikationen müssen allen Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(3)  Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher Vorschriften, soweit diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen wie folgt zu formulieren:

a) entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang VI definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen;

b) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen; diese können Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;

c) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen;

d) oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b hinsichtlich anderer Merkmale.

(4)  Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(5)  Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.

Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(6)  Schreiben die öffentlichen Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor, so können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn

 sie sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,

 die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden;

 die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise - wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können,

 und wenn das Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

Die öffentlichen Auftraggeber können angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festlegten technischen Spezifikationen genügen; sie müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

(7)  „Anerkannte Stellen“ im Sinne dieses Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.

Die öffentlichen Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.

(8)  Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach den Absätzen 3 und 4 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

Artikel 24

Varianten

(1)  Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die öffentlichen Auftraggeber es zulassen, dass die Bieter Varianten vorlegen.

(2)  Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung an, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen.

(3)  Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

(4)  Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber, die Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde.

Artikel 25

Unteraufträge

In den Verdingungsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder er kann von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer bekannt zu geben.

Die Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt.

Artikel 26

Bedingungen für die Auftragsausführung

Die öffentlichen Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.

Artikel 27

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

(1)  Ein öffentlicher Auftraggeber kann in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) angeben, bei der (denen) die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern und dem Umweltschutz sowie über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die ausgeführten Bauaufträge oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der öffentliche Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.

(2)  Ein öffentlicher Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Bewerbern eines Vergabeverfahrens die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.

Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 54 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen.



KAPITEL V

Verfahren

Artikel 28

Anwendung des offenen und des nichtoffenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs

Für die Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die einzelstaatlichen Verfahren in einer für die Zwecke dieser Richtlinie angepassten Form an.

Sie vergeben diese Aufträge im Wege des offenen oder des nichtoffenen Verfahrens. Unter den besonderen in Artikel 29 ausdrücklich genannten Umständen können die öffentlichen Auftraggeber ihre öffentlichen Aufträge im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In den Fällen und unter den Umständen, die in den Artikeln 30 und 31 ausdrücklich genannt sind, können sie auf ein Verhandlungsverfahren mit oder ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung zurückgreifen.

Artikel 29

Wettbewerblicher Dialog

(1)  Bei besonders komplexen Aufträgen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber, falls seines Erachtens die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nicht möglich ist, den wettbewerblichen Dialog gemäß diesem Artikel anwenden kann.

Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags darf ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgen.

(2)  Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutern.

(3)  Die öffentlichen Auftraggeber eröffnen mit den nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikeln 44 bis 52 ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern.

Die öffentlichen Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.

(4)  Die öffentlichen Auftraggeber können vorsehen, dass das Verfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in der Beschreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

(5)  Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er - erforderlichenfalls nach einem Vergleich - die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können.

(6)  Nachdem die öffentlichen Auftraggeber den Dialog für abgeschlossen erklären und die Teilnehmer entsprechend informiert haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen und Feinabstimmungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen, Feinabstimmungen oder Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.

(7)  Die öffentlichen Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und wählen das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 53 aus.

Auf Wunsch des öffentlichen Auftraggebers darf der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, ersucht werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(8)  Die öffentlichen Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Artikel 30

Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

(1)  Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, nachdem er eine Bekanntmachung veröffentlicht hat:

a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den innerstaatlichen, mit den Artikeln 4, 24, 25 und 27 sowie mit Kapitel VII zu vereinbarenden Vorschriften unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden.

Die öffentlichen Auftraggeber brauchen keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle die Bieter und nur die Bieter einbeziehen, die die Kriterien der Artikel 46 bis 52 erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nichtoffenen Verfahrens oder wettbewerblichen Dialogs Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;

b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen;

c) bei Dienstleistungen, insbesondere bei Dienstleistungen der Kategorie 6 von Anhang II Teil A, und bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen wie Bauplanungsdienstleistungen, sofern die zu erbringende Dienstleistung so beschaffen ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben werden kann;

d) bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden.

(2)  In den in Absatz 1 genannten Fällen verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern über die von diesen unterbreiteten Angebote, um sie entsprechend den in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 zu ermitteln.

(3)  Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

(4)  Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

Artikel 31

Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

Öffentliche Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben:

1. Bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen:

a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; der Kommission muss in diesem Fall ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht;

b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;

c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden öffentlichen Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen oder die in Artikel 30 genannten Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein.

2. Bei öffentlichen Lieferaufträgen:

a) wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;

b) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;

c) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Waren;

d) wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahren oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

3. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

4. Bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen:

a) für zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der diese Bau- oder Dienstleistung erbringt:

 wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen

 oder

 wenn diese Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind;

der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen darf jedoch 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten;

b) bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder einem nichtoffenen Verfahren vergeben wurde.

Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Vorhaben angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung des Artikels 7 berücksichtigt.

Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden.

Artikel 32

Rahmenvereinbarungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können für die öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen vorsehen.

(2)  Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung befolgen die öffentlichen Auftraggeber die Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung der Aufträge, die auf diese Rahmenvereinbarung gestützt sind. Für die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung gelten die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 53.

Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmern anzuwenden, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind.

Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vornehmen; dies ist insbesondere in dem in Absatz 3 genannten Fall zu beachten.

Mit Ausnahme von Sonderfällen, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, darf die Laufzeit der Rahmenvereinbarung vier Jahre nicht überschreiten.

Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(3)  Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben.

Für die Vergabe der Aufträge kann der öffentliche Auftraggeber den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

(4)  Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen mindestens drei Parteien beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien und/oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

Die Vergabe von Aufträgen, die auf einer mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt

 entweder nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

 oder, sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen, und zwar nach folgendem Verfahren:

 

a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die öffentlichen Auftraggeber schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen.

b) Die öffentlichen Auftraggeber setzen eine hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.

c) Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geheim zu halten.

d) Die öffentlichen Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.

Artikel 33

Dynamische Beschaffungssysteme

(1)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber auf dynamische Beschaffungssysteme zurückgreifen können.

(2)  Zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems befolgen die öffentlichen Auftraggeber die Vorschriften des offenen Verfahrens in allen Phasen bis zur Erteilung des Zuschlags auf den im Rahmen dieses Systems zu vergebenden Auftrag. Alle Bieter, welche die Eignungskriterien erfüllen und ein unverbindliches Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten unterbreitet haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen; die unverbindlichen Angebote können jederzeit nachgebessert werden, sofern sie dabei mit den Verdingungsunterlagen vereinbar bleiben. Die öffentlichen Auftraggeber verwenden bei der Einrichtung des Systems und bei der Vergabe der Aufträge in dessen Rahmen ausschließlich elektronische Mittel gemäß Artikel 42 Absätze 2 bis 5.

(3)  Zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems verfahren die öffentlichen Auftraggeber wie folgt:

a) Sie veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt;

b) in den Verdingungsunterlagen präzisieren sie unter anderem die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung;

c) sie gewähren auf elektronischem Wege ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems freien, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Verdingungsunterlagen und zu jedwedem zusätzlichen Dokument und geben in der Bekanntmachung die Internet-Adresse an, unter der diese Dokumente abgerufen werden können.

(4)  Die öffentlichen Auftraggeber räumen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, ein unverbindliches Angebot zu unterbreiten, um gemäß Absatz 2 zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Sie schließen die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des unverbindlichen Angebots ab. Sie können die Evaluierung jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den Bieter gemäß Unterabsatz 1 unverzüglich darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen oder sein unverbindliches Angebot abgelehnt wurde.

(5)  Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen. Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichen die öffentlichen Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, ein unverbindliches Angebot nach Absatz 4 abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Die öffentlichen Auftraggeber nehmen den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet wurden.

(6)  Die öffentlichen Auftraggeber fordern alle zur Teilnahme am System zugelassenen Bieter zur Einreichung von Angeboten für alle im Rahmen des Systems zu vergebenden Aufträge auf. Für die Einreichung der Angebote legen sie eine hinreichend lange Frist fest.

Sie vergeben den Auftrag an den Bieter, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der in Unterabsatz 1 genannten Aufforderung präzisiert werden.

(7)  Mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

Die öffentlichen Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am System teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

Artikel 34

Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau

Im Fall öffentlicher Bauaufträge, die sich auf die Gesamtplanung und den Bau von Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstrecken und bei denen die Planung wegen des Umfangs, der Komplexität und der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten von Anfang an in enger Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft aus Beauftragten der öffentlichen Auftraggeber, Sachverständigen und dem für die Ausführung des Vorhabens vorgesehenen Unternehmer durchgeführt werden muss, kann ein besonderes Vergabeverfahren angewandt werden, um sicherzustellen, dass der zur Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft am besten geeignete Unternehmer ausgewählt wird.

Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung insbesondere eine möglichst genaue Beschreibung der auszuführenden Arbeiten, damit die daran interessierten Unternehmer das auszuführende Vorhaben richtig beurteilen können. Außerdem geben sie in dieser Bekanntmachung gemäß den in den Artikeln 46 bis 52 genannten Eignungskriterien an, welche persönlichen, technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Anforderungen die Bewerber erfüllen müssen.

Wird ein solches Verfahren in Anspruch genommen, so wendet der öffentliche Auftraggeber die Artikel 2, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 45 bis 52 an.



KAPITEL VI

Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz



Abschnitt 1

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 35

Bekanntmachungen

(1)  Die öffentlichen Auftraggeber teilen im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem „Beschafferprofil“ nach Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht wird, Folgendes mit:

a) bei Lieferungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die sie in den kommenden 12 Monaten vergeben wollen, wenn der geschätzte Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 7 und 9 mindestens 750 000 EUR beträgt.

Die Warengruppen werden vom öffentlichen Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festgelegt;

b) bei Dienstleistungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie in den kommenden 12 Monaten vergeben bzw. abschließen wollen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang II Teil A genannten Kategorien, wenn dieser geschätzte Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 7 und 9 mindestens 750 000 EUR beträgt;

c) bei Bauleistungen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie vergeben bzw. abschließen wollen, wenn deren geschätzter Wert nach Maßgabe des Artikels 9 mindestens den in Artikel 7 genannten Schwellenwert erreicht.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Bekanntmachungen werden so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres an die Kommission gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht.

Die unter Buchstabe c genannte Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegende Planung genehmigt wird, an die Kommission gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht.

Veröffentlicht ein öffentlicher Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er der Kommission zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorinformation in einem Beschafferprofil., unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Nummer 3 zu Format und Verfahren bei der Übermittlung von Bekanntmachungen.

Die Veröffentlichung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bekanntmachungen ist nur verpflichtend, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 38 Absatz 4 Gebrauch machen möchte.

Dieser Absatz gilt nicht für Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung.

(2)  Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung im Wege eines offenen, eines nichtoffenen oder - in den in Artikel 30 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung oder - in den in Artikel 29 genannten Fällen - im Wege eines wettbewerblichen Dialogs vergeben will, teilt seine Absicht durch eine Bekanntmachung mit.

(3)  Ein öffentlicher Auftraggeber, der ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten will, teilt seine Absicht durch eine Bekanntmachung mit.

Ein öffentlicher Auftraggeber, der auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems einen Auftrag vergeben will, teilt seine Absicht durch eine vereinfachte Bekanntmachung mit.

(4)  Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, sendet spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrags beziehungsweise nach Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab.

Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne von Artikel 32 brauchen die öffentlichen Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens abzusenden.

Der öffentliche Auftraggeber verschickt spätestens 48 Tage nach jeder Auftragsvergabe eine Bekanntmachung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 48 Tage nach Quartalsende.

Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen des Anhangs II Teil B gibt der öffentliche Auftraggeber in seiner Bekanntmachung an, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Für diese Dienstleistungsaufträge legt die Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren die Regeln fest, nach denen auf der Grundlage dieser Bekanntmachungen statistische Berichte zu erstellen und zu veröffentlichen sind.

Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Artikel 36

Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(1)  Die Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VII Teil A aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe gemäß dem jeweiligen Muster der Standardformulare, die von der Kommission gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2)  Die von den öffentlichen Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Nummer 3 zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung oder auf anderem Wege übermittelt. Bei dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 38 Absatz 8 sind die Bekanntmachungen unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Nummer 3 zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung entweder per Fax oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Die Bekanntmachungen werden gemäß den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang VIII Nummer 1 Buchstaben a und b veröffentlicht.

(3)  Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

Bekanntmachungen, die nicht gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 auf elektronischem Wege übermittelt wurden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung oder bei dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 38 Absatz 8 nicht später als fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

(4)  Die Bekanntmachungen werden ungekürzt in einer vom öffentlichen Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch die Kommission gehen zulasten der Gemeinschaft.

(5)  Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen auf nationaler Ebene nicht vor dem Tag ihrer Absendung an die Kommission veröffentlicht werden.

Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht wurden, und müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.

Die Vorinformationen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde; das Datum der Absendung muss angegeben werden.

(6)  Der Inhalt der Bekanntmachungen, die nicht auf elektronischem Wege gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 abgesendet werden, ist auf ca. 650 Worte beschränkt.

(7)  Die öffentlichen Auftraggeber müssen den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachweisen können.

(8)  Die Kommission stellt dem öffentlichen Auftraggeber eine Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.

Artikel 37

Freiwillige Veröffentlichung

Die öffentlichen Auftraggeber können gemäß Artikel 36 Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht gemäß dieser Richtlinie unterliegen.



Abschnitt 2

Fristen

Artikel 38

Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

(1)  Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

(2)  Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3)  Bei nichtoffenen Verfahren, den in Artikel 30 genannten Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog

a) beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung;

b) beträgt die Frist für den Eingang der Angebote bei den nichtoffenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(4)  Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall auf weniger als 22 Tage, verkürzt werden.

Diese Frist beginnt an dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bei offenen Verfahren und gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei nichtoffenen Verfahren zu laufen.

Die in Unterabsatz 1 genannte verkürzte Frist ist zulässig, sofern die Vorinformation alle die für die Bekanntmachung nach Anhang VII Teil A geforderten Informationen - soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen - enthielt und die Vorinformation spätestens 52 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt wurde.

(5)  Bei Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang VIII Nummer 3 elektronisch erstellt und versandt werden, können in offenen Verfahren die in den Absätzen 2 und 4 genannten Fristen für den Eingang der Angebote und in den nichtoffenen und Verhandlungsverfahren sowie beim wettbewerblichen Dialog die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme um 7 Tage verkürzt werden.

(6)  Die in Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b genannten Fristen für den Eingang der Angebote können um 5 Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen entsprechend den Angaben in Anhang VIII auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar macht; in der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

Diese Verkürzung kann mit der in Absatz 5 genannten Verkürzung kumuliert werden.

(7)  Wurden, aus welchem Grund auch immer, die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in den Artikeln 39 und 40 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können.

(8)  Bei nichtoffenen Verfahren und den in Artikel 30 genannten Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann der öffentliche Auftraggeber, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Mindestfristen unmöglich macht, folgende Fristen festlegen:

a) mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, beziehungsweise mindestens 10 Tage, wenn die Bekanntmachung gemäß dem Muster und unter Beachtung der Modalitäten nach Anhang VIII Nummer 3 elektronisch übermittelt wurde,

b) bei nichtoffenen Verfahren mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Artikel 39

Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

(1)  Wenn der öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren nicht die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg gemäß Artikel 38 Absatz 6 frei, direkt und vollständig verfügbar macht, werden die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern binnen sechs Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist.

(2)  Zusätzliche Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen und den zusätzlichen Unterlagen erteilen der öffentliche Auftraggeber oder die zuständigen Stellen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote.



Abschnitt 3

Inhalt und Übermittlung von Informationen

Artikel 40

Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung

(1)  Bei nichtoffenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog und bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 30 fordert der öffentliche Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder zu verhandeln oder - im Falle des wettbewerblichen Dialogs - am Dialog teilzunehmen.

(2)  Die Aufforderung an die Bewerber enthält Folgendes:

 entweder die Verdingungsunterlagen bzw. die Beschreibung und alle zusätzlichen Unterlagen

 oder die Angabe des Zugriffs auf die Verdingungsunterlagen und die anderen im ersten Gedankenstrich angegebenen Unterlagen, wenn sie nach Artikel 38 Absatz 6 auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden.

(3)  Wenn eine andere Einrichtung als der für das Vergabeverfahren zuständige öffentliche Auftraggeber die Verdingungsunterlagen, die Beschreibung und/oder die zusätzlichen Unterlagen bereithält, ist in der Aufforderung die Anschrift der Stelle, bei der diese Unterlagen bzw. diese Beschreibung angefordert werden können, und gegebenenfalls der Termin anzugeben, bis zu dem sie angefordert werden können; ferner sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der für den Erhalt der Unterlagen zu entrichten ist. Die zuständigen Stellen schicken diese Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern nach Erhalt der Anfrage unverzüglich zu.

(4)  Die zusätzlichen Informationen über die Verdingungsunterlagen, die Beschreibung bzw. die zusätzlichen Unterlagen werden vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von den zuständigen Stellen spätestens sechs Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist übermittelt, sofern die Anfrage rechtzeitig eingegangen ist. Bei nichtoffenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren beträgt diese Frist vier Tage.

(5)  Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung bzw. - im Falle des wettbewerblichen Dialogs - zur Teilnahme am Dialog enthält mindestens Folgendes:

a) einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung;

b) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind;

c) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n);

d) die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zum Beleg der vom Bewerber gemäß Artikel 44 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in demselben Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 47 und 48 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen;

e) die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, wenn sie nicht in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder der Beschreibung enthalten sind.

Bei Aufträgen, die nach dem Verfahren des Artikels 29 vergeben werden, dürfen in der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog die in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Angaben jedoch nicht erscheinen, sondern sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen.

Artikel 41

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

(1)  Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern schnellstmöglich, auf Antrag auch schriftlich, seine Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines Auftrags, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten bzw. kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.

(2)  Auf Verlangen der betroffenen Partei unterrichtet der öffentliche Auftraggeber unverzüglich

 jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung,

 jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen des Artikels 23 Absätze 4 und 5 eine Unterrichtung über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen,

 jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung.

Der Beantwortungszeitraum darf eine Frist von 15 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anfrage auf keinen Fall überschreiten.

(3)  Die öffentlichen Auftraggeber können jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.



Abschnitt 4

Mitteilungen

Artikel 42

Vorschriften über Mitteilungen

(1)  Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers per Post, per Fax, auf elektronischem Wege gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6 genannten Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen.

(2)  Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein; sie dürfen daher nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren beschränkt wird.

(3)  Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung und Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme zu gewährleisten; der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten.

(4)  Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Mittel und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

(5)  Für die Vorrichtungen zur Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Angebote und Anträge auf Teilnahme verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs X genügen.

b) Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 1999/93/EG verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu versehen sind.

c) Die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung einführen oder beibehalten, die zu einem verbesserten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen.

d) Bieter und Bewerber sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Vorlage der Angebote und Anträge auf Teilnahme die in den Artikeln 45 bis 50 und 52 genannten Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Wege verfügbar sind.

(6)  Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Übermittlung der Anträge auf Teilnahme:

a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder telefonisch gestellt werden.

b) Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch gestellt, sind diese vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen.

c) Die öffentlichen Auftraggeber können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme per Post oder auf elektronischem Wege bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforderlich ist. In diesem Fall geben die öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.



Abschnitt 5

Vergabevermerke

Artikel 43

Inhalt der Vergabevermerke

Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, jede Rahmenvereinbarung und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen Vergabevermerk an, der mindestens Folgendes umfasst:

a) den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems;

b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;

c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;

d) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten;

e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;

f) bei Verhandlungsverfahren die in den Artikeln 30 und 31 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;

g) bei dem wettbewerblichen Dialog die in Artikel 29 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;

h) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat.

Die öffentlichen Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.

Der Vermerk bzw. sein wesentlicher Inhalt wird der Kommission auf deren Ersuchen mitgeteilt.



KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44

Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags

(1)  Die Auftragsvergabe erfolgt aufgrund der in den Artikeln 53 und 55 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 24, nachdem die öffentlichen Auftraggeber die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht aufgrund von Artikel 45 und 46 ausgeschlossen wurden, geprüft haben; diese Eignungsprüfung erfolgt nach den in den Artikeln 47 bis 52 genannten Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der beruflichen und technischen Fachkunde und gegebenenfalls nach den in Absatz 3 genannten nichtdiskriminierenden Vorschriften und Kriterien.

(2)  Die öffentlichen Auftraggeber können Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit gemäß den Artikeln 47 und 48 stellen, denen die Bewerber und Bieter genügen müssen.

Der Umfang der Informationen gemäß den Artikeln 47 und 48 sowie die für einen bestimmten Auftrag gestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein.

Die Mindestanforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.

(3)  Bei den nichtoffenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog können die öffentlichen Auftraggeber die Zahl an Bewerbern, die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern bzw. zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog einladen werden, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung die von ihnen vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.

Bei nichtoffenen Verfahren beträgt die Anzahl mindestens fünf Bewerber. Beim Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die Anzahl mindestens drei Bewerber. In jedem Fall muss die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

Die öffentlichen Auftraggeber laden eine Anzahl von Bewerbern ein, die zumindest der im Voraus bestimmten Mindestzahl an Bewerbern entspricht. Sofern die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zulassen.

(4)  Machen die öffentlichen Auftraggeber von der in Artikel 29 Absatz 4 und in Artikel 30 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der zu erörternden Lösungen oder der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern, so tun sie dies aufgrund der Zuschlagskriterien, die sie in der Bekanntmachung, in den Verdingungsunterlagen oder in der Beschreibung angegeben haben. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bewerbern vorliegt.



Abschnitt 2

Eignungskriterien

Artikel 45

Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters

(1)  Ein Bewerber oder Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

a) Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/773/JI des Rates ( 22 ),

b) Bestechung im Sinne von Artikel 3 des Rechtsakts des Rates vom 26. Mai 1997 ( 23 ) und von Artikel 3 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/742/JI des Rates ( 24 ),

c) Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ( 25 ),

d) Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ( 26 ).

Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

Sie können Ausnahmen von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulassen.

Zum Zwecke der Anwendung dieses Absatzes verlangen die öffentlichen Auftraggeber gegebenenfalls von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen, und sie können die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen Behörden einholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter haben. Betreffen die Informationen einen Bewerber oder Bieter, der in einem anderen Staat als der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, so kann dieser die zuständigen Behörden um Mitarbeit ersuchen. Nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist, betreffen diese Ersuchen juristische und/oder natürliche Personen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu kontrollieren.

(2)  Von der Teilnahme am Vergabeverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden,

a) der sich im Insolvenz-/Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren oder in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem Vergleichsverfahren oder Zwangsvergleich oder aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet;

b) gegen den ein Insolvenz-/Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren oder ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsvergleich eröffnet wurde oder gegen den andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind;

c) die aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

d) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

e) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben;

f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt haben;

g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Abschnitt eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Die Mitgliedstaaten legen nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

(3)  Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e oder f genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen, akzeptiert der öffentliche Auftraggeber

a) im Fall von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen Auszug aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;

b) im Fall von Absatz 2 Buchstaben e oder f eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt.

(4)  Die Mitgliedstaaten benennen die für die Ausgabe der Urkunden, Bescheinigungen oder Erklärungen nach Absatz 3 zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon die Kommission. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Mitteilung unberührt.

Artikel 46

Befähigung zur Berufsausübung

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich an einem Auftrag beteiligen möchte, kann aufgefordert werden, nachzuweisen, dass er im Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftslandes vorschriftsmäßig eingetragen ist, bzw. eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorzulegen; für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge gelten die Angaben in Anhang IX Teil A, für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge gelten die Angaben in Anhang IX Teil B und für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gelten die Angaben in Anhang IX Teil C, und zwar nach Maßgabe der Bedingungen, die im Mitgliedstaat seiner Niederlassung gelten.

Müssen Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.

Artikel 47

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

(1)  Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:

a) entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;

c) eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

(2)  Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

(3)  Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.

(4)  Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind.

(5)  Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Artikel 48

Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit

(1)  Die technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers wird gemäß den Absätzen 2 und 3 bewertet und überprüft.

(2)  Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Bauleistungen, der zu liefernden Erzeugnisse oder der Dienstleistungen wie folgt erbracht werden:

a) 

i) durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen muss Folgendes hervorgehen: der Wert der Bauleistung sowie Zeit und Ort der Bauausführung und die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden; gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen direkt dem öffentlichen Auftraggeber zu;

ii) durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Lieferungen oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. Die Lieferungen und Dienstleistungen werden wie folgt nachgewiesen:

 durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, wenn es sich bei dem Empfänger um einen öffentlichen Auftraggeber handelte;

 wenn es sich bei dem Empfänger um einen privaten Erwerber handelt, durch eine vom Erwerber ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers;

b) durch Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei öffentlichen Bauaufträgen derjenigen, über die der Unternehmer für die Ausführung des Bauwerks verfügt;

c) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers, seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

d) sind die zu liefernden Erzeugnisse oder die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Lieferant oder Dienstleistungserbringer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten bzw. die technische Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie die von ihm für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;

e) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen oder für die Ausführung der Bauleistungen verantwortlichen Personen;

f) bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in den entsprechenden Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will;

g) durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist;

h) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer oder Unternehmer für die Ausführung des Auftrags verfügt;

i) durch die Angabe, welche Teile des Auftrags der Dienstleistungserbringer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt;

j) hinsichtlich der zu liefernden Erzeugnisse:

i) durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachweisbar sein muss;

ii) durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;

(3)  Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die Zusage dieser Unternehmen vorlegt, dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

(4)  Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.

(5)  Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Bauleistungen zum Gegenstand haben, kann die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Anbringarbeiten insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.

(6)  Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 2 genannten Nachweise vorzulegen sind.

Artikel 49

Qualitätssicherungsnormen

Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.

Artikel 50

Normen für Umweltmanagement

Verlangen die öffentlichen Auftraggeber in den in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe f genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

Artikel 51

Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die in Anwendung der Artikel 45 bis 50 vorgelegten Bescheinigungen und Dokumente zu vervollständigen oder zu erläutern.

Artikel 52

Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

(1)  Die Mitgliedstaaten können entweder amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen einführen.

Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen für die Eintragung in diese Verzeichnisse sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Zertifizierungsstellen an Artikel 45 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d und g, Artikel 46, Artikel 47 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 48 Absätze 1, 2, 5 und 6, Artikel 49 und gegebenenfalls Artikel 50 an.

Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen ferner an die Bestimmungen der Artikels 47 Absatz 2 und Artikels 48 Absatz 3 an, sofern Anträge auf Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern gestellt werden, die zu einer Gruppe gehören und sich auf die von anderen Unternehmen der Gruppe bereitgestellten Kapazitäten stützen. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen in diesem Falle gegenüber der das amtliche Verzeichnis herausgebenden Behörde nachweisen, dass sie während der gesamten Geltungsdauer der Bescheinigung über ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis über diese Kapazitäten verfügen und dass die Eignungskriterien, die nach den in Unterabsatz 2 genannten Artikeln vorgeschrieben sind und auf die sie sich für ihre Eintragung berufen, von den betreffenden anderen Unternehmen in diesem Zeitraum fortlaufend erfüllt werden.

(2)  Wirtschaftsteilnehmer, die in solchen amtlichen Verzeichnissen eingetragen sind oder über eine Bescheinigung verfügen, können dem öffentlichen Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung oder die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung vorlegen. In diesen Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis/-die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben.

(3)  Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse bzw. die von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung stellt für die öffentlichen Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur eine Eignungsvermutung in Bezug auf Artikel 45 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d und g, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstaben b, e, g und h für Bauunternehmer, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben b, c, d und j für Lieferanten sowie Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben c bis i für Dienstleistungserbringer dar.

(4)  Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen bzw. der Zertifizierung zu entnehmen sind, können nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge und der Zahlung von Steuern und Abgaben kann bei jeder Vergabe von jedem in das Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.

Öffentliche Auftraggeber aus anderen Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen von Absatz 3 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes nur zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern an, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird.

(5)  Für die Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in ein amtliches Verzeichnis bzw. für ihre Zertifizierung durch die in Absatz 1 genannten Stellen können nur die für inländische Wirtschaftsteilnehmer vorgesehenen Nachweise und Erklärungen gefordert werden, in jedem Fall jedoch nur diejenigen, die in den Artikeln 45 bis 49 und gegebenenfalls in Artikel 50 genannt sind.

Eine solche Eintragung oder Zertifizierung kann jedoch den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht zur Bedingung für ihre Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung gemacht werden. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere gleichwertige Nachweise an.

(6)  Die Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder die Ausstellung der Bescheinigung beantragen. Sie sind innerhalb einer angemessen kurzen Frist von der Entscheidung der zuständigen Zertifizierungsstelle bzw. der Stelle, die das amtliche Verzeichnis führt, zu unterrichten.

(7)  Die in Absatz 1 genannten Zertifizierungsstellen sind Stellen, die die europäischen Normen für die Zertifizierung erfüllen.

(8)  Mitgliedstaaten, die amtliche Verzeichnisse führen oder über Zertifizierungsstellen im Sinne von Absatz 1 verfügen, sind gehalten, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Anschrift der Stelle mitzuteilen, bei der die Anträge eingereicht werden können.



Abschnitt 3

Auftragsvergabe

Artikel 53

Zuschlagskriterien

(1)  Der öffentliche Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:

a) entweder - wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien, z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist

b) oder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises.

(2)  Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gibt der öffentliche Auftraggeber im Fall von Absatz 1 Buchstabe a in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Kann nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Artikel 54

Durchführung von elektronischen Auktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber elektronischen Auktionen durchführen dürfen.

 

(2)  Bei der Verwendung des offenen und nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens im Fall des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a) können die öffentlichen Auftraggeber beschließen, ◄ dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 33 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion erstreckt sich

 entweder allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird,

 oder auf die Preise und/oder die Werte der in den Verdingungsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(3)  Öffentliche Auftraggeber, die die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließen, weisen in der Bekanntmachung darauf hin.

Die Verdingungsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen:

a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b) gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(4)  Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen die öffentlichen Auftraggeber anhand des bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5)  Erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, der zufolge bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

(6)  Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.

(7)  Die öffentlichen Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

a) Sie geben in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit an, die von vornherein festgelegt wurden;

b) sie schließen das Verfahren ab, wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle geben die öffentlichen Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lassen;

c) sie schließen das Verfahren ab, wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden.

Wenn die öffentlichen Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(8)  Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 53 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Öffentliche Auftraggeber dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Verdingungsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.

Artikel 55

Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1)  Erwecken im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote den Eindruck, im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält.

Die betreffenden Erläuterungen können insbesondere Folgendes betreffen:

a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung,

b) die gewählten technischen Lösungen und/oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt,

c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten,

d) die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten,

e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

(2)  Der öffentliche Auftraggeber prüft - in Rücksprache mit dem Bieter - die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die gelieferten Nachweise.

(3)  Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.



TITEL III

VORSCHRIFTEN IM BEREICH ÖFFENTLICHER BAUKONZESSIONEN



KAPITEL I

Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen

Artikel 56

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle von öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Verträge über öffentliche Baukonzessionen, sofern der Wert dieser Verträge mindestens ►M6  5 150 000 EUR ◄ beträgt.

Dieser Wert wird nach den für öffentliche Bauaufträge geltenden Regeln, wie sie in Artikel 9 festgelegt sind, berechnet.

Artikel 57

Ausschluss vom Anwendungsbereich

Dieser Titel findet keine Anwendung auf öffentliche Baukonzessionen,

a) die für öffentliche Bauaufträge gemäß den Artikeln 13, 14 oder 15 vergeben werden;

b) die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17/EG zum Zwecke der Durchführung dieser Tätigkeiten vergeben werden.

Diese Richtlinie findet jedoch weiterhin auf öffentliche Baukonzessionen Anwendung, die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere der in Artikel 6 der Richtlinie 2004/17/EG genannten Tätigkeiten ausüben, für diese Tätigkeiten ausgeschrieben werden, solange der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, deren Anwendung zu verschieben, in Anspruch nimmt.

Artikel 58

Veröffentlichung der Bekanntmachung betreffend öffentliche Baukonzessionen

(1)  Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine öffentliche Baukonzession vergeben will, teilt seine Absicht in einer Bekanntmachung mit.

(2)  Die Bekanntmachungen betreffend öffentliche Baukonzessionen enthalten die in Anhang VII Teil C aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe gemäß den jeweiligen Mustern der Standardformulare, die von der Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(3)  Die Bekanntmachungen werden gemäß Artikel 36 Absätze 2 bis 8 veröffentlicht.

(4)  Artikel 37 betreffend die Veröffentlichung der Bekanntmachungen gilt auch für öffentliche Baukonzessionen.

Artikel 59

Fristen

Vergeben die öffentlichen Auftraggeber eine öffentliche Baukonzession, so beträgt die Frist für die Bewerbung um die Konzession mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 38 Absatz 5.

Artikel 38 Absatz 7 findet Anwendung.

Artikel 60

Unteraufträge

Der öffentliche Auftraggeber kann

a) entweder vorschreiben, dass der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 % des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei vorzusehen ist, dass die Bewerber diesen Prozentsatz erhöhen können; der Mindestsatz muss im Baukonzessionsvertrag angegeben werden;

b) oder die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten selbst anzugeben, welchen Prozentsatz - sofern ein solcher besteht - des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.

Artikel 61

Vergabe von Aufträgen für zusätzliche Arbeiten an den Konzessionär

Diese Richtlinie gilt nicht für zusätzliche Arbeiten, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen Vertrag vorgesehen sind, die jedoch wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der Bauleistungen in der beschriebenen Form erforderlich geworden sind und die der öffentliche Auftraggeber an den Konzessionär vergibt, sofern die Vergabe an den Wirtschaftsteilnehmer erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt, und zwar

wenn sich diese zusätzlichen Arbeiten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für die öffentlichen Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder

wenn diese Arbeiten zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.

Der Gesamtwert der vergebenen Aufträge für die zusätzlichen Arbeiten darf jedoch 50 % des Wertes für die ursprünglichen Arbeiten, die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreiten.



KAPITEL II

Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als Konzessionären vergeben werden

Artikel 62

Anwendbare Vorschriften

Ist der Konzessionär selbst öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Absatz 9, so muss er bei der Vergabe von Bauleistungen an Dritte die Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge beachten.



KAPITEL III

Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind

Artikel 63

Vorschriften über die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass öffentliche Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, bei den von ihnen an Dritte vergebenen Aufträgen die in Artikel 64 enthaltenen Bekanntmachungsvorschriften anwenden, wenn der Auftragswert mindestens ►M6  5 150 000 EUR ◄ beträgt.

Eine Bekanntmachung ist nicht erforderlich bei Bauaufträgen, die die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfüllen.

Der Wert der Aufträge wird gemäß den in Artikel 9 festgelegten Regelungen für öffentliche Bauaufträge berechnet.

(2)  Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte.

Ein „verbundenes Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den Konzessionär ausüben kann oder das ebenso wie der Konzessionär dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist der Bewerbung um eine Konzession beizufügen. Diese Liste ist auf den neuesten Stand zu bringen, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Artikel 64

Veröffentlichung der Bekanntmachung

(1)  Öffentliche Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind und einen Bauauftrag an Dritte vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Bekanntmachung mit.

(2)  Die Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VII Teil C aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Baukonzessionär für sinnvoll erachtete Angabe gemäß den jeweiligen Mustern der Standardformulare, die von der Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(3)  Die Bekanntmachungen werden gemäß Artikel 36 Absätze 2 bis 8 veröffentlicht.

(4)  Artikel 37 betreffend die freiwillige Veröffentlichung von Bekanntmachungen ist ebenfalls anzuwenden.

Artikel 65

Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote

Bei der Vergabe von Bauaufträgen setzen öffentliche Baukonzessionäre, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots, fest.

Artikel 38 Absätze 5, 6 und 7 findet Anwendung.



TITEL IV

VORSCHRIFTEN ÜBER WETTBEWERBE IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH

Artikel 66

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die auf die Durchführung eines Wettbewerbs anwendbaren Regeln müssen den Artikeln 66 bis 74 entsprechen und sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

(2)  Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

a) auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon;

b) aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb organisiert wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.

Artikel 67

Anwendungsbereich

(1)  Die Wettbewerbe werden gemäß diesem Titel durchgeführt, und zwar

a) von öffentlichen Auftraggebern, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs IV sind, ab einem Schwellenwert von mindestens ►M6  133 000 EUR ◄ ,

b) von öffentlichen Auftraggebern, die nicht zu den in Anhang IV genannten gehören, ab einem Schwellenwert von mindestens ►M6  206 000 EUR ◄ ,

c) von allen öffentlichen Auftraggebern ab einem Schwellenwert von mindestens ►M6  206 000 EUR ◄ , wenn die Wettbewerbe die in Anhang II Teil A Kategorie 8 genannten Dienstleistungen, die in Kategorie 5 genannten Dienstleistungen im Fernmeldewesen, deren CPV-Positionen den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entsprechen, und/oder die in Anhang II Teil B genannten Dienstleistungen betreffen.

(2)  Dieser Titel findet Anwendung auf

a) Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden;

b) Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer.

In den Fällen nach Buchstabe a ist der Schwellenwert der geschätzte Wert des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt einschließlich etwaiger Preisgelder und/oder Zahlungen an die Teilnehmer.

In den Fällen nach Buchstabe b ist der Schwellenwert der Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt, der später nach Artikel 31 Absatz 3 vergeben werden könnte, sofern der öffentliche Auftraggeber eine derartige Vergabe in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht ausschließt.

Artikel 68

Ausschluss vom Anwendungsbereich

Dieser Titel findet keine Anwendung auf

a) Wettbewerbe für Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG, die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 3 bis 7 der genannten Richtlinie ausüben, zum Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden, und auf Wettbewerbe, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen;

Diese Richtlinie findet jedoch weiterhin auf Wettbewerbe für Dienstleistungen Anwendung, die von öffentlichen Auftraggebern, die eine oder mehrere der in Artikel 6 der Richtlinie 2004/17/EG genannten Tätigkeiten ausüben, für diese Tätigkeiten ausgeschrieben werden, solange der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, deren Anwendung zu verschieben, in Anspruch nimmt.

b) Wettbewerbe, die in den in den Artikeln 13, 14 und 15 der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen für öffentliche Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden.

Artikel 69

Bekanntmachungen

(1)  Öffentliche Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit.

(2)  Öffentliche Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, übermitteln eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Wettbewerbs gemäß Artikel 36 und müssen einen Nachweis über das Datum der Absendung vorlegen können.

Angaben über das Ergebnis des Wettbewerbs brauchen jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.

(3)  Artikel 37 betreffend die Bekanntmachungen findet auch auf Wettbewerbe Anwendung.

Artikel 70

Abfassen von Bekanntmachungen über Wettbewerbe und Modalitäten ihrer Veröffentlichung

(1)  Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 69 enthalten die in Anhang VII Teil D aufgeführten Informationen gemäß den jeweiligen Mustern der Standardformulare, die von der Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden.

(2)  Die Bekanntmachungen werden gemäß Artikel 36 Absätze 2 bis 8 veröffentlicht.

Artikel 71

Kommunikationsmittel

(1)  Artikel 42 Absätze 1, 2 und 4 gilt für jede Übermittlung von Informationen über Wettbewerbe.

(2)  Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass Vollständigkeit und Vertraulichkeit aller von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten Informationen gewährleistet sind und das Preisgericht vom Inhalt der Pläne und Entwürfe erst Kenntnis erhält, wenn die Frist für ihre Vorlage verstrichen ist.

(3)  Für die Vorrichtungen, die für den elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe verwendet werden, gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Die Informationen über die Spezifikationen, die für den elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen Empfang der Pläne und Entwürfe verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs X genügen;

b) die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung, die zu einem verbesserten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen, einführen oder beibehalten.

Artikel 72

Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer

Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die öffentlichen Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Artikel 73

Zusammensetzung des Preisgerichts

Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Artikel 74

Entscheidungen des Preisgerichts

(1)  Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.

(2)  Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft.

(3)  Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.

(4)  Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts zu wahren.

(5)  Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat.

(6)  Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.



TITEL V

STATISTISCHE PFLICHTEN, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 75

Statistische Pflichten

Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Oktober jeden Jahres eine statistische Aufstellung gemäß Artikel 76 der von den öffentlichen Auftraggebern im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen.

Artikel 76

Inhalt der statistischen Aufstellung

(1)  Für jeden in Anhang IV aufgeführten öffentlichen Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens

a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Sinne dieser Richtlinie;

b) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung des Übereinkommens vergeben wurden.

Soweit möglich werden die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeschlüsselt:

a) nach den jeweiligen Vergabeverfahren,

b) und für jedes Verfahren nach den Bauleistungen gemäß der in Anhang I aufgeführten Einteilung, nach Waren und Dienstleistungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Kategorien der CPV-Nomenklatur,

c) nach der Staatsangehörigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben wurde.

Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, so werden die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auch nach den in den Artikeln 30 und 31 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.

(2)  Für jede Kategorie von öffentlichen Auftraggebern, die nicht in Anhang IV genannt sind, enthält die statistische Aufstellung mindestens

a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge, aufgeschlüsselt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,

b) den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung des Übereinkommens vergeben wurden.

(3)  Die statistische Aufstellung enthält alle weiteren statistischen Informationen, die gemäß dem Übereinkommen verlangt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 77

Beratender Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen, nachfolgend „Ausschuss“ genannt, unterstützt, der mit Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG ( 27 ) eingesetzt wurde.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 78

Neufestsetzung der Schwellenwerte

(1)  Die Kommission überprüft die in Artikel 7 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie und setzt diese, soweit erforderlich, nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest.

Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

(2)  Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren:

a) die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, in Artikel 56 und in Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 an die neu festgesetzten und für die öffentlichen Bauaufträge geltenden Schwellenwerte an;

▼M3

b) die Schwellenwerte in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden;

c) die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die von anderen öffentlichen Auftraggebern als den in Anhang IV genannten vergeben werden.

▼B

(3)  Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Währungsunion teilnehmen, wird grundsätzlich alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2004 überprüft. Die Berechnung dieses Gegenwertes beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs dieser Währungen in Euro in den 24 Monaten, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht.

(4)  Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte und ihr in Absatz 3 genannter Gegenwert in den Währungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht.

Artikel 79

Änderungen

(1)  Die Kommission kann nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren Folgendes ändern:

a) die technischen Modalitäten der in Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 genannten Berechnungsmethoden;

b) die Modalitäten für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 35, 58, 64 und 69 genannten Bekanntmachungen sowie der in Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 4 sowie der in Artikel 75 und 76 genannten statistischen Aufstellungen;

c) die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;

d) die in Anhang III genannten Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern aufgrund von Mitteilungen der Mitgliedstaaten die betreffenden Änderungen sich als notwendig erweisen;

e) die in Anhang IV enthaltenen Verzeichnisse der zentralen Regierungsbehörden, nach Maßgabe der Anpassungen, die notwendig sind, um dem Übereinkommen nachzukommen;

f) die Referenznummern der in Anhang I genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation;

g) die Referenznummern der in Anhang II genannten Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen innerhalb der in den genannten Anhängen aufgeführten Dienstleistungskategorien;

h) die Modalitäten der Übermittlung und Veröffentlichung von Daten nach Anhang VIII aus Verwaltungsgründen oder wegen Anpassung an den technischen Fortschritt;

i) die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang gemäß Anhang X Buchstaben a, f und g.

Artikel 80

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2006 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 81

Kontrollmechanismen

Gemäß der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge ( 28 ) stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher.

Zu diesem Zweck können sie unter anderem eine unabhängige Stelle benennen oder einrichten.

Artikel 82

Aufhebungen

Die Richtlinie 92/50/EWG, mit Ausnahme ihres Artikels 41, und die Richtlinien 93/36/EWG und 93/37/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen in Anhang XI mit Wirkung ab dem in Artikel 80 genannten Datum aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen.

Artikel 83

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 84

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE b ( 29 )

▼M7



NACE (1)

CPV-Referenznummer

Abschnitt F

BAUGEWERBE

Abteilung

Gruppe

Klasse

Beschreibung

Anmerkungen

45

 
 

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst:

Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45000000

 

45.1

 

Vorbereitende Baustellenarbeiten

 

45100000

 
 

45.11

Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten

Diese Klasse umfasst:

— Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken

— Aufräumen von Baustellen

— Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.

— Erschließung von Lagerstätten:

— 

— Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten

Diese Klasse umfasst ferner:

— Baustellenentwässerung

— Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

45110000

 
 

45.12

Test- und Suchbohrung

Diese Klasse umfasst:

— Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken auf Vertragsbasis (s. 11.20)

— Brunnenbau (s. 45.25)

— Schachtbau (s. 45.25)

— Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

 

45.2

 

Hoch- und Tiefbau

 

45200000

 
 

45.21

Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä.

Diese Klasse umfasst:

— Errichtung von Gebäuden aller Art

— Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä.:

— 

— Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen

— Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Hochspannungsleitungen, städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze einschließlich zugehöriger Arbeiten

— Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle

Diese Klasse umfasst nicht:

— Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20)

— Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)

— Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23)

— Bauinstallation (s. 45.3)

— Sonstiges Baugewerbe (s. 45.4)

— Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20)

— Projektleitung (s. 74.20)

45210000

außer:

–45213316

45220000

45231000

45232000

 
 

45.22

Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei

Diese Klasse umfasst:

— Errichtung von Dächern

— Dachdeckung

— Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

45220000

45261000

 
 

45.23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst:

— Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen

— Bau von Bahnverkehrsstrecken

— Bau von Rollbahnen

— Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude)

— Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen

Diese Klasse umfasst nicht:

— Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11)

45212212 und DA03

45230000

außer:

–45231000

–45232000

–45234115

 
 

45.24

Wasserbau

Diese Klasse umfasst:

— Bau von:

— Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw.

— Talsperren und Deichen

— Nassbaggerei

— Unterwasserarbeiten

45240000

 
 

45.25

Spezialbau und sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst:

— Spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern:

— 

— Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung

— Brunnen- und Schachtbau

— Montage von fremdbezogenen Stahlelementen

— Eisenbiegerei

— Mauer- und Pflasterarbeiten

— Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung

— Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau

Diese Klasse umfasst nicht:

— Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32)

45250000

45262000

 

45.3

 

Bauinstallation

 

45300000

 
 

45.31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst:

— Installation von:

— 

— Elektrischen Leitungen und Armaturen

— Kommunikationssystemen

— Elektroheizungen

— Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

— Feuermeldeanlagen

— Einbruchsicherungen

— Aufzügen und Rolltreppen

— Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45213316

45310000

außer:

–45316000

 
 

45.32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

Diese Klasse umfasst:

— Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken

Diese Klasse umfasst nicht:

— Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22)

45320000

 
 

45.33

Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst:

— Installation oder Einbau von:

— 

— Gas-, Wasser-, und Sanitärinstallation sowie Ausführung von Klempnerarbeiten

— Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen

— Lüftungskanälen

— Sprinkleranlagen in Gebäuden und anderen Bauwerken

Diese Klasse umfasst nicht:

— Installation von Elektroheizungen (s. 45.31 )

45330000

 
 

45.34

Sonstige Bauinstallation

Diese Klasse umfasst:

— Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen

— Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45234115

45316000

45340000

 

45.4

 

Sonstiges Baugewerbe

 

45400000

 
 

45.41

Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei

Diese Klasse umfasst:

— Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken

45410000

 
 

45.42

Bautischlerei

Diese Klasse umfasst:

— Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material

— Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten

Diese Klasse umfasst nicht:

— Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43)

45420000

 
 

45.43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst:

— Tapetenkleberei

— Verlegen von:

— 

— Wand- und Bodenfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein

— Parkett- und anderen Holzböden

— Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbelägen aus Gummi oder synthetischem Material

— Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien

45430000

 
 

45.44

Maler- und Glasergewerbe

Diese Klasse umfasst:

— Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

— Anstrich von Hoch- und Tiefbauten

— Ausführung von Glaserarbeiten, einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Fenstereinbau (s. 45.42)

45440000

 
 

45.45

Baugewerbe a.n.g.

Diese Klasse umfasst:

— Einbau von Swimmingpools

— Fassadenreinigung

— Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.

Diese Klasse umfasst nicht:

— Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70)

45212212 und DA04

45450000

 

45.5

 

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

 

45500000

 
 

45.50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht:

— Vermietung von Baumaschinen und geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

45500000

(1)   Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1).

▼B




ANHANG II

DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE d




ANHANG II TEIL A ( 30 )

▼M7



Kategorie

Bezeichnung

CPC-Referenznummern (1)

CPV-Referenznummern

1

Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

Von 50100000-6 bis 50982000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und von 51000000-9 bis 51900000-1

2

Landverkehr (2), einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr

712 (außer 71235) 7512, 87304

Von 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60160000-7, 60161000-4, 60220000-6), und Von 64120000-3 bis 64121200-2

3

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (außer 7321)

Von 60410000-5 bis 60424120-3

(außer 60411000-2, 60421000-5), und 60500000-3

Von 60440000-4 bis 60445000-9

4

Postbeförderung im Landverkehr (2) sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

60160000-7,60161000-4

60411000-2, 60421000-5

5

Fernmeldewesen

752

Von 64200000-8 bis 64228200-2

72318000-7, und

von 72700000-7 bis 72720000-3

6

Finanzielle Dienstleistungen:

a)  Versicherungsdienstleistungen

b)  Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte (3)

ex 81, 812, 814

Von 66100000-1 bis 66720000-3 (3)

7

Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

84

Von 50310000-1 bis 50324200-4

Von 72000000-5 bis 72920000-5

(außer 72318000-7 und von 72700000-7 bis 72720000-3), 79342410-4

8

Forschung und Entwicklung (4)

85

Von 73000000-2 bis 73436000-7

(außer 73200000-4, 73210000-7, 73220000-0

9

Buchführung, -haltung und -prüfung

862

Von 79210000-9 bis 792230000-3

10

Markt- und Meinungsforschung

864

Von 79300000-7 bis 79330000-6, und

79342310-9, 79342311-6

11

Unternehmensberatung (5) und verbundene Tätigkeiten

865, 866

Von 73200000-4 bis 73220000-0

Von 79400000-8 bis 79421200-3

und

79342000-3, 79342100-4

79342300-6, 79342320-2

79342321-9, 79910000-6, 79991000-7

98362000-8

12

Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen

867

Von 71000000-8 bis 71900000-7 (außer 71550000-8) und 79994000-8

13

Werbung

871

Von 79341000-6 bis 79342200-5

(außer 79342000-3 und 79342100-4

14

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201 bis 82206

Von 70300000-4 bis 70340000-6, und

Von 90900000-6 bis 90924000-0

15

Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage

88442

Von 79800000-2 bis 79824000-6

Von 79970000-6 bis 79980000-7

16

Abfall und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

Von 90400000-1 bis 90743200-9 (außer 90712200-3

Von 90910000-9 bis 90920000-2 und

50190000-3, 50229000-6

50243000-0

(1)   CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.

(2)   Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

(3)   Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung — ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten — von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch unter diese Richtlinie.

(4)   Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

(5)   Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

▼B




ANHANG II TEIL B ►M7   ( 31 ) ◄

▼M7



Kategorie

Bezeichnung

CPC-Referenznummer (1)

CPV-Referenznummern

17

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe

64

Von 55100000-1 bis 55524000-9, und von 98340000-8 bis 98341100-6

18

Eisenbahnen

711

Von 60200000-0 bis 60220000-6

19

Schifffahrt

72

Von 60600000-4 bis 60653000-0, und von 63727000-1 bis 63727200-3

20

Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs

74

Von 63000000-9 bis 63734000-3

(außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3, und von 63727000-1, bis 63727200-3), und

98361000-1

21

Rechtsberatung

861

Von 79100000-5 bis 79140000-7

22

Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung (2)

872

Von 79600000-0 bis 79635000-4

(außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und von 98500000-8 bis 98514000-9

23

Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport

873 (außer 87304)

Von 79700000-1 bis 79723000-8

24

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

92

Von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1

25

Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

93

79611000-0, und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2

26

Erholung, Kultur und Sport (3)

96

Von 79995000-5 bis 79995200-7, und von 92000000-1 bis 92700000-8

(außer 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6

27

Sonstige Dienstleistungen

 
 

(1)   CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.

(2)   Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.

(3)   Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

▼M8




ANHANG III

VERZEICHNIS DER EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS UND DER KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 9 ZWEITER UNTERABSATZ

I   - BELGIEN

Einrichtungen

A

 Agence fédérale pour l'Accueil des demandeurs d'Asile — Federaal Agentschap voor Opvang van Asielzoekers

 Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire — Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen

 Agence fédérale de Contrôle nucléaire — Federaal Agentschap voor nucleaire Controle

 Agence wallonne à l'Exportation

 Agence wallonne des Télécommunications

 Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées

 Aquafin

 Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft

 Archives générales du Royaume et Archives de l'Etat dans les Provinces — Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën

B

 Banque nationale de Belgique — Nationale Bank van België

 Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft

 Berlaymont 2000

 Bibliothèque royale Albert Ier — Koninklijke Bilbliotheek Albert I

 Bruxelles-Propreté — Agence régionale pour la Propreté — Net–Brussel — Gewestelijke Agentschap voor Netheid

 Bureau d'Intervention et de Restitution belge — Belgisch Interventie en Restitutiebureau

 Bureau fédéral du Plan — Federaal Planbureau

C

 Caisse auxiliaire de Paiement des Allocations de Chômage — Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen

 Caisse de Secours et de Prévoyance en Faveur des Marins — Hulp en Voorzorgskas voor Zeevarenden

 Caisse de Soins de Santé de la Société Nationale des Chemins de Fer Belges — Kas der geneeskundige Verzorging van de Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen

 Caisse nationale des Calamités — Nationale Kas voor Rampenschade

 Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales en Faveur des Travailleurs occupés dans les Entreprises de Batellerie — Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten Bate van de Arbeiders der Ondernemingen voor Binnenscheepvaart

 Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales en Faveur des Travailleurs occupés dans les Entreprises de Chargement, Déchargement et Manutention de Marchandises dans les Ports, Débarcadères, Entrepôts et Stations (appelée habituellement „Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales des Régions maritimes“) — Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten Bate van de Arbeiders gebezigd door Ladings — en Lossingsondernemingen en door de Stuwadoors in de Havens, Losplaatsen, Stapelplaatsen en Stations (gewoonlijk genoemd „Bijzondere Compensatiekas voor Kindertoeslagen van de Zeevaartgewesten“)

 Centre d'Etude de l'Energie nucléaire — Studiecentrum voor Kernenergie

 Centre de recherches agronomiques de Gembloux

 Centre hospitalier de Mons

 Centre hospitalier de Tournai

 Centre hospitalier universitaire de Liège

 Centre informatique pour la Région de Bruxelles-Capitale — Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest

 Centre pour l'Egalité des Chances et la Lutte contre le Racisme — Centrum voor Gelijkheid van Kansen en voor Racismebestrijding

 Centre régional d'Aide aux Communes

 Centrum voor Bevolkings- en Gezinsstudiën

 Centrum voor landbouwkundig Onderzoek te Gent

 Comité de Contrôle de l'Electricité et du Gaz — Controlecomité voor Elekticiteit en Gas

 Comité national de l'Energie — Nationaal Comité voor de Energie

 Commissariat général aux Relations internationales

 Commissariaat-Generaal voor de Bevordering van de lichamelijke Ontwikkeling, de Sport en de Openluchtrecreatie

 Commissariat général pour les Relations internationales de la Communauté française de Belgique

 Conseil central de l'Economie — Centrale Raad voor het Bedrijfsleven

 Conseil économique et social de la Région wallonne

 Conseil national du Travail — Nationale Arbeidsraad

 Conseil supérieur de la Justice — Hoge Raad voor de Justitie

 Conseil supérieur des Indépendants et des petites et moyennes Entreprises — Hoge Raad voor Zelfstandigen en de kleine en middelgrote Ondernemingen

 Conseil supérieur des Classes moyennes

 Coopération technique belge — Belgische technische Coöperatie

D

 Dienststelle der Deutschprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung

 Dienst voor de Scheepvaart

 Dienst voor Infrastructuurwerken van het gesubsidieerd Onderwijs

 Domus Flandria

E

 Entreprise publique des Technologies nouvelles de l'Information et de la Communication de la Communauté française

 Export Vlaanderen

F

 Financieringsfonds voor Schuldafbouw en Eenmalige Investeringsuitgaven

 Financieringsinstrument voor de Vlaamse Visserij- en Aquicultuursector

 Fonds bijzondere Jeugdbijstand

 Fonds communautaire de Garantie des Bâtiments scolaires

 Fonds culturele Infrastructuur

 Fonds de Participation

 Fonds de Vieillissement — Zilverfonds

 Fonds d'Aide médicale urgente — Fonds voor dringende geneeskundige Hulp

 Fonds de Construction d'Institutions hospitalières et médico-sociales de la Communauté française

 Fonds de Pension pour les Pensions de Retraite du Personnel statutaire de Belgacom — Pensioenfonds voor de Rustpensioenen van het statutair Personeel van Belgacom

 Fonds des Accidents du Travail — Fonds voor Arbeidsongevallen

 Fonds d'Indemnisation des Travailleurs licenciés en cas de Fermeture d'Entreprises

 Fonds tot Vergoeding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen ontslagen Werknemers

 Fonds du Logement des Familles nombreuses de la Région de Bruxelles-Capitale — Woningfonds van de grote Gezinnen van het Brusselse hoofdstedelijk Gewest

 Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie

 Fonds Film in Vlaanderen

 Fonds national de Garantie des Bâtiments scolaires — Nationaal Warborgfonds voor Schoolgebouwen

 Fonds national de Garantie pour la Réparation des Dégâts houillers — Nationaal Waarborgfonds inzake Kolenmijnenschade

 Fonds piscicole de Wallonie

 Fonds pour le Financement des Prêts à des Etats étrangers — Fonds voor Financiering van de Leningen aan Vreemde Staten

 Fonds pour la Rémunération des Mousses — Fonds voor Scheepsjongens

 Fonds régional bruxellois de Refinancement des Trésoreries communales — Brussels gewestelijk Herfinancieringsfonds van de gemeentelijke Thesaurieën

 Fonds voor flankerend economisch Beleid

 Fonds wallon d'Avances pour la Réparation des Dommages provoqués par des Pompages et des Prises d'Eau souterraine

G

 Garantiefonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Schulbauten

 Grindfonds

H

 Herplaatsingfonds

 Het Gemeenschapsonderwijs

 Hulpfonds tot financieel Herstel van de Gemeenten

I

 Institut belge de Normalisation — Belgisch Instituut voor Normalisatie

 Institut belge des Services postaux et des Télécommunications — Belgisch Instituut voor Postdiensten en Telecommunicatie

 Institut bruxellois francophone pour la Formation professionnelle

 Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement — Brussels Instituut voor Milieubeheer

 Institut d'Aéronomie spatiale — Instituut voor Ruimte aëronomie

 Institut de Formation permanente pour les Classes moyennes et les petites et moyennes Entreprises

 Institut des Comptes nationaux — Instituut voor de nationale Rekeningen

 Institut d'Expertise vétérinaire — Instituut voor veterinaire Keuring

 Institut du Patrimoine wallon

 Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

 Institut géographique national — Nationaal geografisch Instituut

 Institution pour le Développement de la Gazéification souterraine — Instelling voor de Ontwikkeling van ondergrondse Vergassing

 Institution royale de Messine — Koninklijke Gesticht van Mesen

 Institutions universitaires de droit public relevant de la Communauté flamande — Universitaire instellingen van publiek recht afangende van de Vlaamse Gemeenschap

 Institutions universitaires de droit public relevant de la Communauté française — Universitaire instellingen van publiek recht afhangende van de Franse Gemeenschap

 Institut national des Industries extractives — Nationaal Instituut voor de Extractiebedrijven

 Institut national de Recherche sur les Conditions de Travail — Nationaal Onderzoeksinstituut voor Arbeidsomstandigheden

 Institut national des Invalides de Guerre, anciens Combattants et Victimes de Guerre — Nationaal Instituut voor Oorlogsinvaliden, Oudstrijders en Oorlogsslachtoffers

 Institut national des Radioéléments — Nationaal Instituut voor Radio-Elementen

 Institut national pour la Criminalistique et la Criminologie — Nationaal Instituut voor Criminalistiek en Criminologie

 Institut pour l'Amélioration des Conditions de Travail — Instituut voor Verbetering van de Arbeidsvoorwaarden

 Institut royal belge des Sciences naturelles — Koninklijk Belgisch Instituut voor Natuurwetenschappen

 Institut royal du Patrimoine culturel — Koninklijk Instituut voor het Kunstpatrimonium

 Institut royal météorologique de Belgique — Koninklijk meteorologisch Instituut van België

 Institut scientifique de Service public en Région wallonne

 Institut scientifique de la Santé publique — Louis Pasteur — Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid — Louis Pasteur

 Instituut voor de Aanmoediging van Innovatie door Wetenschap en Technologie in Vlaanderen

 Instituut voor Bosbouw en Wildbeheer

 Instituut voor het archeologisch Patrimonium

 Investeringsdienst voor de Vlaamse autonome Hogescholen

 Investeringsfonds voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant

J

 Jardin botanique national de Belgique — Nationale Plantentuin van België

K

 Kind en Gezin

 Koninklijk Museum voor schone Kunsten te Antwerpen

L

 Loterie nationale — Nationale Loterij

M

 Mémorial national du Fort de Breendonk — Nationaal Gedenkteken van het Fort van Breendonk

 Musée royal de l'Afrique centrale — Koninklijk Museum voor Midden- Afrika

 Musées royaux d'Art et d'Histoire — Koninklijke Musea voor Kunst en Geschiedenis

 Musées royaux des Beaux-Arts de Belgique — Koninklijke Musea voor schone Kunsten van België

O

 Observatoire royal de Belgique — Koninklijke Sterrenwacht van België

 Office central d'Action sociale et culturelle du Ministère de la Défense — Centrale Dienst voor sociale en culturele Actie van het Ministerie van Defensie

 Office communautaire et régional de la Formation professionnelle et de L'Emploi

 Office de Contrôle des Assurances — Controledienst voor de Verzekeringen

 Office de Contrôle des Mutualités et des Unions nationales de Mutualités — Controledienst voor de Ziekenfondsen en de Landsbonden van Ziekenfondsen

 Office de la Naissance et de l'Enfance

 Office de Promotion du Tourisme

 Office de Sécurité sociale d'Outre-Mer — Dienst voor de overzeese sociale Zekerheid

 Office for Foreign Investors in Wallonia

 Office national d'Allocations familiales pour Travailleurs salariés — Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers

 Office national de Sécurité sociale des Administrations provinciales et locales — Rijksdienst voor sociale Zekerheid van de provinciale en plaatselijke Overheidsdiensten

 Office national des Vacances annuelles — Rijksdienst voor jaarlijkse Vakantie

 Office national du Ducroire — Nationale Delcrederedienst

 Office régional bruxellois de l'Emploi — Brusselse gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling

 Office régional de Promotion de l'Agriculture et de l'Horticulture

 Office régional pour le Financement des Investissements communaux

 Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi

 Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Geel

 Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Rekem

 Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest

 Orchestre national de Belgique — Nationaal Orkest van België

 Organisme national des Déchets radioactifs et des Matières fissiles — Nationale Instelling voor radioactief Afval en Splijtstoffen

P

 Palais des Beaux-Arts — Paleis voor schone Kunsten

 Participatiemaatschappij Vlaanderen

 Pool des Marins de la Marine marchande — Pool van de Zeelieden der Koopvaardij

R

 Radio et Télévision belge de la Communauté française

 Reproductiefonds voor de Vlaamse Musea

S

 Service d'Incendie et d'Aide médicale urgente de la Région de Bruxelles-Capitale — Brusselse hoofdstedelijk Dienst voor Brandweer en dringende medische Hulp

 Société belge d'Investissement pour les pays en développement — Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwinkkelingslanden

 Société d'Assainissement et de Rénovation des Sites industriels dans l'Ouest du Brabant wallon

 Société de Garantie régionale

 Sociaal economische Raad voor Vlaanderen

 Société du Logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées — Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen

 Société publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement

 Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires bruxellois

 Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Brabant wallon

 Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Hainaut

 Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Namur

 Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Liège

 Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Luxembourg

 Société publique de Gestion de l'Eau

 Société wallonne du Logement et sociétés agréées

 Sofibail

 Sofibru

 Sofico

T

 Théâtre national

 Théâtre royal de la Monnaie — De Koninklijke Muntschouwburg

 Toerisme Vlaanderen

 Tunnel Liefkenshoek

U

 Universitair Ziekenhuis Gent

V

 Vlaams Commissariaat voor de Media

 Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding

 Vlaams Egalisatie Rente Fonds

 Vlaamse Hogescholenraad

 Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen

 Vlaamse Instelling voor technologisch Onderzoek

 Vlaamse interuniversitaire Raad

 Vlaamse Landmaatschappij

 Vlaamse Milieuholding

 Vlaamse Milieumaatschappij

 Vlaamse Onderwijsraad

 Vlaamse Opera

 Vlaamse Radio- en Televisieomroep

 Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteit- en Gasmarkt

 Vlaamse Stichting voor Verkeerskunde

 Vlaams Fonds voor de Lastendelging

 Vlaams Fonds voor de Letteren

 Vlaams Fonds voor de sociale Integratie van Personen met een Handicap

 Vlaams Informatiecentrum over Land- en Tuinbouw

 Vlaams Infrastructuurfonds voor Persoonsgebonden Aangelegenheden

 Vlaams Instituut voor de Bevordering van het wetenschappelijk- en technologisch Onderzoek in de Industrie

 Vlaams Instituut voor Gezondheidspromotie

 Vlaams Instituut voor het Zelfstandig ondernemen

 Vlaams Landbouwinvesteringsfonds

 Vlaams Promotiecentrum voor Agro- en Visserijmarketing

 Vlaams Zorgfonds

 Vlaams Woningsfonds voor de grote Gezinnen

II   - BULGARIEN

Einrichtungen

 Икономически и социален съвет

 Национален осигурителен институт

 Национална здравноосигурителна каса

 Български червен кръст

 Българска академия на науките

 Национален център за аграрни науки

 Български институт за стандартизация

 Българско национално радио

 Българска национална телевизия

Kategorien

Staatliche Unternehmen im Sinne von Artikel 62(3) of the Търговския закон (обн., ДВ, бр.48/18.6.1991):

 Национална компания „Железопътна инфраструктура“

 ДП „Пристанищна инфраструктура“

 ДП „Ръководство на въздушното движение“

 ДП „Строителство и възстановяване“

 ДП „Транспортно строителство и възстановяване“

 ДП „Съобщително строителство и възстановяване“

 ДП „Радиоактивни отпадъци“

 ДП „Предприятие за управление на дейностите по опазване на околната среда“

 ДП „Български спортен тотализатор“

 ДП „Държавна парично-предметна лотария“

 ДП „Кабиюк“, Шумен

 ДП „Фонд затворно дело“

 Държавни дивечовъдни станции

Staatliche Universitäten, die gemäß Artikel 13 des Закона за висшето образование (обн., ДВ, бр.112/27.12.1995) gegründet wurden:

 Аграрен университет — Пловдив

 Академия за музикално, танцово и изобразително изкуство — Пловдив

 Академия на Министерството на вътрешните работи

 Великотърновски университет „Св. св. Кирил и Методий“

 Висше военноморско училище „Н. Й. Вапцаров“ — Варна

 Висше строително училище „Любен Каравелов“ — София

 Висше транспортно училище „Тодор Каблешков“ — София

 Военна академия „Г. С. Раковски“ — София

 Национална музикална академия „Проф. Панчо Владигеров“ — София

 Икономически университет — Варна

 Колеж по телекомуникации и пощи — София

 Лесотехнически университет — София

 Медицински университет „Проф. д-р Параскев Иванов Стоянов“ — Варна

 Медицински университет — Плевен

 Медицински университет — Пловдив

 Медицински университет — София

 Минно-геоложки университет „Св. Иван Рилски“ — София

 Национален военен университет „Васил Левски“ — Велико Търново

 Национална академия за театрално и филмово изкуство „Кръстьо Сарафов“ — София

 Национална спортна академия „Васил Левски“ — София

 Национална художествена академия — София

 Пловдивски университет „Паисий Хилендарски“

 Русенски университет „Ангел Кънчев“

 Софийски университет „Св. Климент Охридски“

 Специализирано висше училище по библиотекознание и информационни технологии — София

 Стопанска академия „Д. А. Ценов“ — Свищов

 Технически университет — Варна

 Технически университет — Габрово

 Технически университет — София

 Tракийски университет — Стара Загора

 Университет „Проф. д-р Асен Златаров“ — Бургас

 Университет за национално и световно стопанство — София

 Университет по архитектура, строителство и геодезия — София

 Университет по хранителни технологии — Пловдив

 Химико-технологичен и металургичен университет — София

 Шуменски университет „Епископ Константин Преславски“

 Югозападен университет „Неофит Рилски“ — Благоевград

Staatliche und städtische Schulen im Sinne von Закона за народната просвета (обн., ДВ, бр. 86/18.10.1991)

Kulturinstitute im Sinne von Закона за закрила и развитие на културата (обн., ДВ, бр.50/1.6.1999):

 Народна библиотека „Св. св. Кирил и Методий“

 Българска национална фонотека

 Българска национална филмотека

 Национален фонд „Култура“

 Национален институт за паметниците на културата

 Театри (Theater)

 Опери, филхармонии и ансамбли (Opern, philharmonische Orchester, Ensembles)

 Музеи и галерии (Museen und Gallerien)

 Училища по изкуствата и културата (Kunst- und Kulturschulen)

 Български културни институти в чужбина (Bulgarische Kulturinstitute im Ausland)

Staatliche und/oder kommunale medizinische Einrichtungen, die in Artikel 3(1) des Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр.62/9.7.1999) genannt werden.

Medizinische Einrichtungen, die in Artikel 5(1) des Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр.62/9.7.1999) genannt werden:

 Домове за медико-социални грижи за деца

 Лечебни заведения за стационарна психиатрична помощ

 Центрове за спешна медицинска помощ

 Центрове за трансфузионна хематология

 Болница „Лозенец“

 Военномедицинска академия

 Медицински институт на Министерство на вътрешните работи

 Лечебни заведения към Министерството на правосъдието

 Лечебни заведения към Министерството на транспорта

Juristische Personen nichtkommerziellen Charakters, die für die Zwecke der Erfüllung der Bedürfnisse des Allgemeininteresses gemäß Закона за юридическите лица с нестопанска цел (обн., ДВ, бр.81/6.10.2000) gegründet wurden und die Bedingungen nach § 1, Punkt 21 des Закона за обществените поръчки (обн., ДВ, бр. 28/6.4.2004) erfüllen.

III   - TSCHECHISCHE REPUBLIK

 Pozemkový fonds und andere Staatsfonds

 Česká národní banka

 Česká televize

 Český rozhlas

 Rada pro rozhlasové a televizní vysílaní

 Všeobecná zdravotní pojišťovna České republiky

 Zdravotní pojišťovna ministerstva vnitra ČR

 Hochschulen

und andere juristische Personen, die durch ein Sondergesetz eingesetzt wurden und für ihre Tätigkeiten unter Einhaltung der Haushaltsbestimmungen Gelder aus dem Staatshaushalt und aus staatlichen Fonds sowie Beiträge internationaler Einrichtungen, Gelder aus dem Haushalt der Bezirksbehörden oder aus dem Haushalt von Stellen in Gebieten mit Selbstregierung erhalten.

IV   - DÄNEMARK

Einrichtungen

 Danmarks Radio

 Det landsdækkende TV2

 Danmarks Nationalbank

 Sund og Bælt Holding A/S

 A/S Storebælt

 A/S Øresund

 Øresundskonsortiet

 Metroselskabet I/S

 Arealudviklingsselskabet I/S

 Statens og Kommunernes Indkøbsservice

 Arbejdsmarkedets Tillægspension

 Arbejdsmarkedets Feriefond

 Lønmodtagernes Dyrtidsfond

 Naviair

Kategorien

 De Almene Boligorganisationer (Sozialwohnungsverbände)

 Andre forvaltningssubjekter (sonstige öffentliche Verwaltungsstellen)

 Universiteterne, jf. lovbekendtgørelse nr. 1368 af 7. december 2007 af lov om universiteter (Universitäten, siehe Konsolidierungsgesetz Nr. 1368 vom 7. Dezember 2007 über Universitäten)

V   - DEUTSCHLAND

Kategorien

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Die bundes-, landes- oder gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen:

(1) Körperschaften

 Wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften;

 berufsständische Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern);

 Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften);

 Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger);

 kassenärztliche Vereinigungen;

 Genossenschaften und Verbände.

(2) Anstalten und Stiftungen

Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, insbesondere in folgenden Bereichen:

 Rechtsfähige Bundesanstalten;

 Versorgungsanstalten und Studentenwerke;

 Kultur-, Wohlfahrts-, und Hilfsstiftungen.

Juristische Personen des Privatrechts

Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nichtgewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen,:

 Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen, Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten);

 Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten);

 Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte);

 Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen);

 Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste);

 Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volksschulen);

 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung);

 Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung);

 Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen soweit im Allgemeininteresse tätig, Wohnraumvermittlung);

 Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften);

 Friedhofs- und Bestattungswesen;

 Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung).

VI   - ESTLAND

 Eesti Kunstiakadeemia;

 Eesti Muusika- ja Teatriakadeemia;

 Eesti Maaülikool;

 Eesti Teaduste Akadeemia;

 Eesti Rahvusringhaaling;

 Tagatisfond;

 Kaitseliit;

 Keemilise ja Bioloogilise Füüsika Instituut;

 Eesti Haigekassa;

 Eesti Kultuurkapital;

 Notarite Koda;

 Rahvusooper Estonia;

 Eesti Rahvusraamatukogu;

 Tallinna Ülikool;

 Tallinna Tehnikaülikool;

 Tartu Ülikool;

 Eesti Advokatuur;

 Audiitorkogu;

 Eesti Töötukassa;

 Eesti Arengufond.

Kategorien

Sonstige unter das öffentliche Recht fallende juristische Personen oder juristische Personen des Privatrechts gemäß Artikel 10(2) des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (RT I 21.2.2007, 15, 76).

VII   - IRLAND

Einrichtungen

 Enterprise Ireland [Marketing, technology and enterprise development]

 Forfás [Policy and advice for enterprise, trade, science, technology and innovation]

 Industrial Development Authority

 FÁS [Industrial and employment training]

 Health and Safety Authority

 Bord Fáilte Éireann — [Tourism development]

 CERT [Training in hotel, catering and tourism industries]

 Irish Sports Council

 National Roads Authority

 Údarás na Gaeltachta — [Authority for Gaelic speaking regions]

 Teagasc [Agricultural research, training and development]

 An Bord Bia — [Food industry promotion]

 Irish Horseracing Authority

 Bord na gCon — [Greyhound racing support and development]

 Marine Institute

 Bord Iascaigh Mhara — [Fisheries Development]

 Equality Authority

 Legal Aid Board

 Forbas [Forbairt]

Kategorien

 Health Service Executive

 Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen mit öffentlichem Charakter

 Berufsausbildungsausschüsse

 Colleges und Erziehungseinrichtungen mit öffentlichem Charakter

 Central and Regional Fishery Boards (zentrale und regionale Fischereibehörden)

 Regional Tourism Organisations (Regionale Tourismusverbände)

 Nationale Regulierungs- und Rechtsbehelfstellen [wie im Telekommunikations-, Energie-, und Planningsektor und sonstigen Sektoren]

 Einrichtungen, die zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder Erfüllung von Bedürfnissen in verschiedenen öffentlichen Sektoren gegründet wurden [z. B. Healthcare Materials Management Board, Health Sector Employers Agency, Local Government Computer Services Board, Environmental Protection Agency, National Safety Council, Institute of Public Administration, Economic and Social Research Institute, National Standards Authority, usw.]

 Sonstige öffentliche Einrichtungen, die unter die Definition einer Einrichtung öffentlichen Rechts fallen.

VIII   - GRIECHENLAND

Kategorien

 Öffentliche Unternehmen und Stellen

 Juristische Personen des Privatrechts, die sich im staatlichen Besitz befinden oder die regelmäßig mindestens 50 % ihres Jahresbudgets in Form von staatlichen Subventionen gemäß den geltenden Regeln erhalten, oder an denen der Staat eine Kapitalbeteiligung von mindestens 51 % hält.

 Juristische Personen des Privatrechts, die sich im Besitz juristischer Personen des öffentlichen Rechts, lokaler Behörden auf jeder Ebene, einschließlich des Griechischen Zentralverbands lokaler Behörden (Κ.Ε.Δ.Κ.Ε.), lokaler Verbände von Gemeinden (lokale Verwaltungsbereiche) oder öffentlicher Unternehmen oder Stellen oder juristischen Personen im Sinne von b befinden oder die regelmäßig mindestens 50 % ihres Jahresbudgets in Form von staatlichen Subventionen gemäß den geltenden Regeln oder gemäß ihrer eigenen Satzung erhalten, oder juristische Personen wie zuvor genannt, die eine Kapitalbeteiligung von mindestens 51 % an solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts halten.

IX   - SPANIEN

Kategorien

 Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Rechts, die unter das „Ley 30/2007 de 30 de octubre, de Contratos del sector público“ [staatliche spanische Gesetzgebung über das Vergabewesen] gemäß dessen Artikel 3 fallen und bei denen es sich nicht um Einrichtungen der Administración General del Estado (Allgemeine nationale Verwaltung), Einrichtungen der Administración de las Comunidades Autónomas (Verwaltung der autonomen Regionen) und um Einrichtungen der Corporaciones Locales (lokale Behörden) handelt.

 Entidades Gestoras y Servicios Comunes de la Seguridad Social (Verwaltungsbehörden und gemeinsame Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens).

X   - FRANKREICH

Einrichtungen

 Compagnies et établissements consulaires, chambres de commerce et d’industrie (CCI), chambres des métiers et chambres d’agriculture.

Kategorien

(1) Staatliche öffentliche Einrichtungen:

 Académie des Beaux-arts

 Académie française

 Académie des inscriptions et belles-lettres

 Académie des sciences

 Académie des sciences morales et politiques

 Banque de France

 Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement

 Ecoles d’architecture

 Institut national de la consommation

 Reunion des musées nationaux

 Thermes nationaux — Aix-les-Bains

 Groupements d’intérêt public (Öffentliche Interessengruppen); Beispiele:

 Agence EduFrance

 ODIT France (observation, développement et ingénierie touristique/Beobachtung, Entwicklung und Förderung des Tourismus)

 –Agence nationale de lutte contre l’illettrisme/Nationale Agentur zur Bekämpfung des Analphabetentums

(2) Regionale, departementale und lokale öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter:

 Kollegien

 Gymnasien

 Etablissements publics locaux d'enseignement et de formation professionnelle agricole (Lokale öffentliche Einrichtungen zur Aus- und Weiterbildung für Agrarberufe)

 Öffentliche Krankenhäuser

 Öffentliche Ämter für den Lebensraum

(3) Gebietskörperschaften:

 Öffentliche Einrichtungen der interkommunalen Zusammenarbeit

 Interdepartementale und interregionale Einrichtungen

 Syndicat des transports d’Ile-de-France

XI   - ITALIEN

Einrichtungen

 Società Stretto di Messina S.p.A.

 Mostra d’oltremare S.p.A.

 Ente nazionale per l’aviazione civile — ENAC

 Società nazionale per l’assistenza al volo S.p.A. — ENAV

 ANAS S.p.A

Kategorien

 Consorzi per le opere idrauliche (Konsortien für Wasserbauarbeiten)

 Università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (staatliche Universitäten, staatliche Universitätsinstitute, Konsortien für den Ausbau der Universitäten)

 Le istituzioni pubbliche di assistenza e di beneficenza (öffentliche Wohlfahrts- und Wohltätigkeitseinrichtungen)

 Gli istituti superiori scientifici e culturali, gli osservatori astronomici, astrofisici, geofisci o vulcanologici (die höheren wissenschaftlichen und kulturellen Institute, die Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie)

 Enti di ricerca e sperimentazione (Einrichtungen für Forschung und experimentelle Arbeiten)

 Enti che gestiscono forme obbligatorie di previdenza e di assistenza (Einrichtungen zur Verwaltung sozialer Pflichtversicherungen)

 Consorzi di bonifica (Konsortien für Wiedergewinnung von Land)

 Enti di sviluppo o di irrigazione (Unternehmen für Entwicklung und Bewässerung)

 Consorzi per le aree industriali (Konsortien für Industriegebiete)

 Enti preposti a servizi di pubblico interesse (Einrichtungen zur Erbringung von im allgemeinen Interesse liegenden Dienstleistungen)

 Enti pubblici preposti ad attività di spettacolo, sportive, turistiche e del tempo libero (öffentliche Einrichtungen, die Unterhaltungs-, Sport-, Tourismus- und Freizeitaktivitäten anbieten)

 Enti culturali e di promozione artistica (Einrichtungen zur Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten).

XII   - ZYPERN

 Αρχή Ραδιοτηλεόρασης Κύπρου

 Επιτροπή Κεφαλαιαγοράς Κύπρου

 Επίτροπος Ρυθμίσεως Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών και Ταχυδρομείων

 Ρυθμιστική Αρχή Ενέργειας Κύπρου

 Εφοριακό Συμβούλιο

 Συμβούλιο Εγγραφής και Ελέγχου Εργοληπτών

 Ανοικτό Πανεπιστήμιο Κύπρου

 Πανεπιστήμιο Κύπρου

 Τεχνολογικό Πανεπιστήμιο Κύπρου

 Ένωση Δήμων

 Ένωση Κοινοτήτων

 Αναπτυξιακή Εταιρεία Λάρνακας

 Ταμείο Κοινωνικής Συνοχής

 Ταμείο Κοινωνικών Ασφαλίσεων

 Ταμείο Πλεονάζοντος Προσωπικού

 Κεντρικό Ταμείο Αδειών

 Αντιναρκωτικό Συμβούλιο Κύπρου

 Ογκολογικό Κέντρο της Τράπεζας Κύπρου

 Οργανισμός Ασφάλισης Υγείας

 Ινστιτούτο Γενετικής και Νευρολογίας

 Κεντρική Τράπεζα της Κύπρου

 Χρηματιστήριο Αξιών Κύπρου

 Οργανισμός Χρηματοδοτήσεως Στέγης

 Κεντρικός Φορέας Ισότιμης Κατανομής Βαρών

 Ίδρυμα Κρατικών Υποτροφιών Κύπρου

 Κυπριακός Οργανισμός Αγροτικών Πληρωμών

 Οργανισμός Γεωργικής Ασφάλισης

 Ειδικό Ταμείο Ανανεώσιμων Πηγών Ενέργειας και Εξοικονόμησης Ενέργειας

 Συμβούλιο Ελαιοκομικών Προϊόντων

 Οργανισμός Κυπριακής Γαλακτοκομικής Βιομηχανίας

 Συμβούλιο Αμπελοοινικών Προϊόντων

 Συμβούλιο Εμπορίας Κυπριακών Πατατών

 Ευρωπαϊκό Ινστιτούτο Κύπρου

 Ραδιοφωνικό Ίδρυμα Κύπρου

 Οργανισμός Νεολαίας Κύπρου

 Κυπριακόν Πρακτορείον Ειδήσεων

 Θεατρικός Οργανισμός Κύπρου

 Κυπριακός Οργανισμός Αθλητισμού

 Αρχή Ανάπτυξης Ανθρώπινου Δυναμικού Κύπρου

 Αρχή Κρατικών Εκθέσεων Κύπρου

 Ελεγκτική Υπηρεσία Συνεργατικών Εταιρειών

 Κυπριακός Οργανισμός Τουρισμού

 Κυπριακός Οργανισμός Αναπτύξεως Γης

 Συμβούλια Αποχετεύσεων (Diese Kategorie bezieht sich auf Συμβούλια Αποχετεύσεων, eingesetzt und betrieben gemäß den Bestimmungen von Αποχετευτικών Συστημάτων Νόμου Ν.1(Ι) von 1971.)

 Συμβούλια Σφαγείων (Diese Kategorie bezieht sich auf Κεντρικά και Κοινοτικά Συμβούλια Σφαγείων, geleitet von den lokalen Behörden und eingesetzt und betrieben gemäß den Bestimmungen von Σφαγείων Νόμου N.26(Ι) von 2003.)

 Σχολικές Εφορείες (Diese Kategorie bezieht sich auf Σχολικές Εφορείες eingerichtet und betrieben gemäß den Bestimmungen von Σχολικών Εφορειών Νόμου N.108 von 2003.)

 Ταμείο Θήρας

 Κυπριακός Οργανισμός Διαχείρισης Αποθεμάτων Πετρελαιοειδών

 Ίδρυμα Τεχνολογίας Κύπρου

 Ίδρυμα Προώθησης Έρευνας

 Ίδρυμα Ενέργειας Κύπρου

 Ειδικό Ταμείο Παραχώρησης Επιδόματος Διακίνησης Αναπήρων

 Ταμείο Ευημερίας Εθνοφρουρού

 Ίδρυμα Πολιτισμού Κύπρου

XIII   - LETTLAND

 Stellen des privaten Rechts, die gemäß „Publisko iepirkumu likuma prasībām“ Käufe tätigen.

XIV   - LITAUEN

 Einrichtungen für Forschung und Hochschulunterricht (Hochschulinstitute, Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, Forschungs- und Technologieparks sowie sonstige Einrichtungen und Institute, deren Tätigkeit zur Bewertung oder Organisation von Forschung und Hochschulunterricht gehört)

 Bildungseinrichtungen (Hochschulinstitute, Fachhochschulen, Schulen für Allgemeinbildung, Vorschuleinrichtungen, informelle Bildungsinstitute, Sonderbildungsinstitute und sonstige Einrichtungen)

 Kultureinrichtungen (Theater, Museen, Büchereien und sonstige Einrichtungen)

 Nationale Einrichtungen des litauischen Gesundheitsversorgungssystems (Einrichtungen der individuellen Gesundheitsschutzvorsorge, Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsschutzvorsorge, Einrichtungen mit pharmazeutischen Tätigkeiten und sonstige Einrichtungen in diesem Bereich usw.)

 Einrichtungen der sozialen Versorgung

 Institute für Körperkultur und Sport (Sportclubs, Sportschulen, Sportzentren, Sportanlagen und sonstige Einrichtungen)

 Einrichtungen des nationalen Verteidigungssystems

 Einrichtungen des Umweltschutzes

 Einrichtungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

 Einrichtungen des Zivilschutzes und der Rettungssysteme

 Tourismusdienstleister (Tourismusinformationszentren und sonstige Einrichtungen, die Tourismusdienstleistungen erbringen)

 Sonstige Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Bedingungen von Artikel 4 (2) des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen („Valstybės žinios“(Amtsblatt) Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen.

XV   - LUXEMBURG

 Öffentlich-rechtliche Einrichtungen unter der Überwachung durch ein Regierungsmitglied:

 

 Fonds d'Urbanisation et d'Aménagement du Plateau de Kirchberg

 Fonds de Rénovation de Quatre Ilôts de la Vieille Ville de Luxembourg

 Fonds Belval

 Öffentliche Einrichtungen unter der Überwachung durch die Kommunen

 Kommunalverbände gemäß Loi concernant la création des syndicats de communes vom 23. Februar 2001

XVI   - UNGARN

Einrichtungen

 Egyes költségvetési szervek (bestimmte Haushaltsorgane)

 Az elkülönített állami pénzalapok kezelője (Managementstellen für gesonderte Staatsfonds)

 A közalapítványok (öffentliche Stiftungen)

 A Magyar Nemzeti Bank

 A Magyar Nemzeti Vagyonkezelő Zrt.

 A Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság

 A Magyar Távirati Iroda Részvénytársaság

 A közszolgálati műsorszolgáltatók (öffentliche Rundfunkstationen)

 Azok a közműsor-szolgáltatók, amelyek működését többségi részben állami, illetve önkormányzati költségvetésből finanszírozzák (öffentliche Rundfunkstationen, die zum größten Teil aus dem Staatshaushalt finanziert werden)

 Az Országos Rádió és Televízió Testület

Kategorien

 Organisationen, die für die Zwecke der Erfüllung der Bedürfnisse des Allgemeininteresses gegründet wurden, keinen kommerziellen Charakter haben und von öffentlichen Stellen kontrolliert oder zum größten Teil von öffentlichen Stellen (aus dem Staatshaushalt) finanziert werden.

 Organisationen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Bestimmung ihrer öffentlichen Aufgaben und Tätigkeitsweise gegründet wurden und und von öffentlichen Stellen kontrolliert oder zum größten Teil von öffentlichen Stellen (aus dem Staatshaushalt) finanziert werden.

 Organisationen, die von öffentlichen Stellen zum Zweck der Durchführung bestimmter Basistätigkeiten eingerichtet wurden und von öffentlichen Stellen kontrolliert werden.

XVII   - MALTA

 Uffiċċju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister)

 

 Kunsill Malti Għall-Iżvilupp Ekonomiku u Soċjali (Malta Council for Economic and Social Development)

 Awtorità tax-Xandir (Broadcasting Authority)

 Industrial Projects and Services Ltd.

 Kunsill ta’ Malta għax-Xjenza u Teknoloġija (Malta Council for Science and Technology)

 Ministeru tal-Finanzi (Ministry of Finance)

 

 Awtorità għas-Servizzi Finanzjarji ta’ Malta (Malta Financial Services Authority).

 Borża ta’ Malta (Malta Stock Exchange).

 Awtorità dwar Lotteriji u l-Loghob (Lotteries and Gaming Authority).

 Awtorità tal-Istatistika ta’ Malta (Malta Statistics Authority).

 Sezzjoni ta’ Konformità mat-Taxxa (Tax Compliance Unit).

 Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministry for Justice & Home Affairs)

 

 Ċentru Malti tal-Arbitraġġ (Malta Arbitration Centre).

 Kunsilli Lokali (Local Councils)

 Ministeru tal-Edukazzjoni, Żgħażagħ u Impjiegi (Ministry of Education, Youth and Employment)

 

 Junior College.

 Kulleġġ Malti għall-Arti, Xjenza u Teknoloġija (Malta College of Arts Science and Technology).

 Università' ta’ Malta (University of Malta).

 Fondazzjoni għall-Istudji Internazzjonali (Foundation for International Studies).

 Fondazzjoni għall-Iskejjel ta’ Għada (Foundation for Tomorrow’s Schools).

 Fondazzjoni għal Servizzi Edukattivi (Foundation for Educational Services).

 Korporazzjoni tal-Impjieg u t-Taħriġ (Employment and Training Corporation).

 Awtorità' tas-Saħħa u s-Sigurtà (Occupational Health and Safety Authority).

 Istitut għalStudji Turistiċi (Institute for Tourism Studies).

 Kunsill Malti għall-Isport.

 Bord tal-Koperattivi (Cooperatives Board).

 Pixxina Nazzjonali tal-Qroqq (National Pool tal-Qroqq).

 Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministry for Tourism and Culture)

 

 Awtorità Maltija-għat-Turiżmu (Malta Tourism Authority).

 Heritage Malta.

 Kunsill Malti għall-Kultura u l-Arti (National Council for Culture and the Arts).

 Ċentru għall-Kreativita fil-Kavallier ta' San Ġakbu (St. James Cavalier Creativity Centre).

 Orkestra Nazzjonali (National Orchestra).

 Teatru Manoel (Manoel Theatre)

 Ċentru tal- Konferenzi tal-Mediterran (Mediterranean Conference Centre).

 Ċentru Malti għar-Restawr (Malta Centre for Restoration).

 Sovrintendenza tal-Patrimonju Kulturali (Superintendence of Cultural Heritage).

 Fondazzjoni Patrimonju Malti.

 Ministeru tal-Kompetittività u l-Komunikazzjoni (Ministry for Competitiveness and Communications)

 

 Awtorità' ta’ Malta dwar il-Komuikazzjoni (Malta Communications Authority).

 Awtorità' ta’ Malta dwar l-Istandards (Malta Standards Authority).

 Ministeru tar-Riżorsi u Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure)

 

 Awtorità' ta’ Malta dwar ir-Riżorsi (Malta Resources Authority).

 Kunsill Konsultattiv dwar l-Industija tal-Bini (Building Industry Consultative Council).

 Ministeru għal Għawdex (Ministry for Gozo)

 Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Komunità (Ministry of Health, the Elderly and Community Care)

 

 Fondazzjoni għas-Servizzi Mediċi (Foundation for Medical Services).

 Sptar Zammit Clapp (Zammit Clapp Hospital).

 Sptar Mater Dei (Mater Dei Hospital).

 Sptar Monte Carmeli (Mount Carmel Hospital).

 Awtorità dwar il-Mediċini (Medicines Authority).

 Kumitat tal-Welfare (Welfare Committee).

 Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta’ Informazzjoni (Ministry for Investment, Industry and Information Technology)

 

 Laboratorju Nazzjonali ta’ Malta (Malta National Laboratory)

 MGI/Mimcol

 Gozo Channel Co. Ltd.

 Kummissjoni dwar il-Protezzjoni tad-Data (Data Protection Commission).

 MITTS

 Sezzjoni tal-Privatizzazzjoni (Privatization Unit).

 Sezzjoni għan-Negozjati Kollettivi (Collective Bargaining Unit).

 Malta Enterprise.

 Malta Industrial Parks.

 Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment)

 

 Awtorità ta’ Malta għall-Ambjent u l-Ippjanar (Malta Environment and Planning Authority).

 Wasteserv Malta Ltd.

 Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministry for Urban Development and Roads)

 Ministeru għall-Familja u Solidarjetà Socjali (Ministry for the Family and Social Solidarity)

 

 Awtorità tad-Djar (Housing Authority).

 Fondazzjoni għas-Servizzi Soċjali (Foundation for Social Welfare Services).

 Sedqa.

 Appoġġ.

 Kummissjoni Nazzjonali Għal Persuni b’Diżabilità (National Commission for Disabled Persons).

 Sapport.

 Ministeru għall-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs)

 

 Istitut Internazzjonali tal-Anzjani (International Institute on Ageing).

XVIII   - NIEDERLANDE

Einrichtungen

 Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties

 

 Nederlands Instituut voor Brandweer en rampenbestrijding (NIBRA)

 Nederlands Bureau Brandweer Examens (NBBE)

 Landelijk Selectie- en Opleidingsinstituut Politie (LSOP)

 25 afzonderlijke politieregio's — (25 individuelle Polizeiregionen)

 Stichting ICTU

 Voorziening tot samenwerking Politie Nederland

 Ministerie van Economische Zaken

 

 Stichting Syntens

 Van Swinden Laboratorium B.V.

 Nederlands Meetinstituut B.V.

 Nederland Instituut voor Vliegtuigontwikkeling en Ruimtevaart (NIVR)

 Nederlands Bureau voor Toerisme en Congressen

 Samenwerkingsverband Noord Nederland (SNN)

 Ontwikkelingsmaatschappij Oost Nederland N.V.(Oost N.V.)

 LIOF (Limburg Investment Development Company LIOF)

 Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij (NOM)

 Brabantse Ontwikkelingsmaatschappij (BOM)

 Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (Opta)

 Centraal Bureau voor de Statistiek (CBS)

 Energieonderzoek Centrum Nederland (ECN)

 Stichting PUM (Programma Uitzending Managers)

 Stichting Kenniscentrum Maatschappelijk Verantwoord Ondernemen (MVO)

 Kamer van Koophandel Nederland

 Ministerie van Financiën

 

 De Nederlandse Bank N.V.

 Autoriteit Financiële Markten

 Pensioen- & Verzekeringskamer

 Ministerie van Justitie

 

 Stichting Reclassering Nederland (SRN)

 Stichting VEDIVO

 Voogdij- en gezinsvoogdij instellingen — (Vormundschafts- und Familienvormundschaftseinrichtungen)

 Stichting Halt Nederland (SHN)

 Particuliere Internaten — (Private Internate)

 Particuliere Jeugdinrichtingen — (Justizvollzugsanstalten für jugendliche Straftäter)

 Schadefonds Geweldsmisdrijven

 Centraal Orgaan opvang asielzoekers (COA)

 Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen (LBIO)

 Landelijke organisaties slachtofferhulp

 College Bescherming Persoongegevens

 Raden voor de Rechtsbijstand

 Stichting Rechtsbijstand Asiel

 Stichtingen Rechtsbijstand

 Landelijk Bureau Racisme bestrijding (LBR)

 Clara Wichman Instituut

 Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

 

 Bureau Beheer Landbouwgronden

 Faunafonds

 Staatsbosbeheer

 Stichting Voorlichtingsbureau voor de Voeding

 Universiteit Wageningen

 Stichting DLO

 (Hoofd) productschappen — (Rohstoff-Boards)

 Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap

 Zuständige Behörden:

 

 öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen für den Grundschulunterricht im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Grundschulunterricht);

 öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen für den Sondergrundschulunterricht im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Grundschulunterricht);

 öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen und Institute für den Sonderschul- und den Sekundarunterricht im Sinne des Wet op de expertisecentra (Gesetz über Ressourcenzentren);

 öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen und Institute für den Sekundarunterricht im Sinne des Wet op het voortgezet onderwijs (Gesetz über den Sekundarunterricht);

 öffentliche oder öffentliche finanzierte öffentliche oder private Institute im Sinne des Wet Educatie en Beroepsonderwijs (Gesetz über allgemeine und berufliche Bildung);

 öffentlich finanzierte Universitäten und Hochschuleinrichtungen, die „Open University“ und Universitätskrankenhäuser im Sinne des Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Gesetz über Hochschulunterricht und wissenschaftliche Forschung);

 Schulberatungsdienstleistungen im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Grundschulunterricht) und des Wet op de exertisecentra (Gesetz über Ressourcenzentren);

 Nationale Lehrerzentren im Sinne des Wet subsidiëring landelijke onderwijsondersteunende activiteiten (Gesetz über Subventionen für nationale unterstützende Unterrichtmaßnahmen);

 Rundfunkeinrichtungen im Sinne des Mediawet (Mediengesetz), insofern als diese Einrichtungen zu mehr als 50 % vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden;

 Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes Wet Verzelfstandiging Rijksmuseale Diensten (Gesetz über die Privatisierung von Dienstleistungen in nationalen Museen);

 Sonstige Einrichtungen und Institute auf dem Gebiet Erziehung, Kultur und Wissenschaft, die zu mehr als 50 % vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden.

 Alle Einrichtungen, die zu mehr als 50 % vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden, wie z. B.:

 

 Bedrijfsfonds voor de Pers (BvdP)

 Commissariaat voor de Media (CvdM)

 Informatie Beheer Groep (IB-Groep)

 Koninklijke Bibliotheek (KB)

 Koninklijke Nederlandse Academie van Wetenschappen (KNAW)

 Vereniging voor Landelijke organen voor beroepsonderwijs (COLO)

 Nederlands Vlaams Accreditatieorgaan Hoger Onderwijs (NVAO);

 Fonds voor beeldende kunsten, vormgeving en bouwkunst

 Fonds voor Amateurkunsten en Podiumkunsten

 Fonds voor de scheppende toonkunst

 Mondriaanstichting

 Nederlands fonds voor de film

 Stimuleringsfonds voor de architectuur

 Fonds voor Podiumprogrammering- en marketing

 Fonds voor de letteren

 Nederlands Literair Productie- en Vertalingsfonds

 Nederlandse Omroepstichting (NOS)

 Nederlandse Organisatie voor Toegepast Natuurwetenschappelijk Onderwijs (TNO)

 Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek (NWO)

 Stimuleringsfonds Nederlandse culturele omroepproducties (STIFO)

 Vervangingsfonds en bedrijfsgezondheidszorg voor het onderwijs (VF)

 Nederlandse organisatie voor internationale samenwerking in het hoger onderwijs (Nuffic)

 Europees Platform voor het Nederlandse Onderwijs

 Nederlands Instituut voor Beeld en Geluid (NIBG)

 Stichting ICT op school

 Stichting Anno

 Stichting Educatieve Omroepcombinatie (EduCom)

 Stichting Kwaliteitscentrum Examinering (KCE)

 Stichting Kennisnet

 Stichting Muziek Centrum van de Omroep

 Stichting Nationaal GBIF Kennisknooppunt (NL-BIF)

 Stichting Centraal Bureau voor Genealogie

 Stichting Ether Reclame (STER)

 Stichting Nederlands Instituut Architectuur en Stedenbouw

 Stichting Radio Nederland Wereldomroep

 Stichting Samenwerkingsorgaan Beroepskwaliteit Leraren (SBL)

 Stichting tot Exploitatie van het Rijksbureau voor Kunsthistorische documentatie (RKD)

 Stichting Sectorbestuur Onderwijsarbeidsmarkt

 Stichting Nationaal Restauratiefonds

 Stichting Forum voor Samenwerking van het Nederlands Archiefwezen en Documentaire Informatie

 Rijksacademie voor Beeldende Kunst en Vormgeving

 Stichting Nederlands Onderwijs in het Buitenland

 Stichting Nederlands Instituut voor Fotografie

 Nederlandse Taalunie

 Stichting Participatiefonds voor het onderwijs

 Stichting Uitvoering Kinderopvangregelingen/Kintent

 Stichting voor Vluchteling-Studenten UAF

 Stichting Nederlands Interdisciplinair Demografisch Instituut

 College van Beroep voor het Hoger Onderwijs

 Vereniging van openbare bibliotheken NBLC

 Stichting Muziek Centrum van de Omroep

 Nederlandse Programmastichting

 Stichting Stimuleringsfonds Nederlandse Culturele Omroepproducties

 Stichting Lezen

 Centrum voor innovatie van opleidingen

 Instituut voor Leerplanontwikkeling

 Landelijk Dienstverlenend Centrum voor studie- en beroepskeuzevoorlichting

 Max Goote Kenniscentrum voor Beroepsonderwijs en Volwasseneneducatie

 Stichting Vervangingsfonds en Bedrijfsgezondheidszorg voor het Onderwijs

 BVE-Raad

 Colo, Vereniging kenniscentra beroepsonderwijs bedrijfsleven

 Stichting kwaliteitscentrum examinering beroepsonderwijs

 Vereniging Jongerenorganisatie Beroepsonderwijs

 Combo, Stichting Combinatie Onderwijsorganisatie

 Stichting Financiering Struktureel Vakbondsverlof Onderwijs

 Stichting Samenwerkende Centrales in het COPWO

 Stichting SoFoKles

 Europees Platform

 Stichting mobiliteitsfonds HBO

 Nederlands Audiovisueel Archiefcentrum

 Stichting minderheden Televisie Nederland

 Stichting omroep allochtonen

 Stichting Multiculturele Activiteiten Utrecht

 School der Poëzie

 Nederlands Perscentrum

 Nederlands Letterkundig Museum en documentatiecentrum

 Bibliotheek voor varenden

 Christelijke bibliotheek voor blinden en slechtzienden

 Federatie van Nederlandse Blindenbibliotheken

 Nederlandse luister- en braillebibliotheek

 Federatie Slechtzienden- en Blindenbelang

 Bibliotheek Le Sage Ten Broek

 Doe Maar Dicht Maar

 ElHizjra

 Fonds Bijzondere Journalistieke Projecten

 Fund for Central and East European Bookprojects

 Jongeren Onderwijs Media

 Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

 

 Sociale Verzekeringsbank

 Sociaal Economische Raad (SER)

 Raad voor Werk en Inkomen (RWI)

 Centrale organisatie voor werk en inkomen

 Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

 Ministerie van Verkeer en Waterstaat

 

 RDW, Dienst Wegverkeer

 Luchtverkeersleiding Nederland (LVNL)

 Nederlandse Loodsencorporatie (NLC)

 Regionale Loodsencorporatie (RLC)

 Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer

 

 Kadaster

 Centraal Fonds voor de Volkshuisvesting

 Stichting Bureau Architectenregister

 Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport

 

 Commissie Algemene Oorlogsongevallenregeling Indonesië (COAR)

 College ter beoordeling van de Geneesmiddelen (CBG)

 Commissies voor gebiedsaanwijzing

 College sanering Ziekenhuisvoorzieningen

 Zorgonderzoek Nederland (ZON)

 Inspection bodies under the Wet medische hulpmiddelen

 N.V. KEMA/Stichting TNO Certification

 College Bouw Ziekenhuisvoorzieningen (CBZ)

 College voor Zorgverzekeringen (CVZ)

 Nationaal Comité 4 en 5 mei

 Pensioen- en Uitkeringsraad (PUR)

 College Tarieven Gezondheidszorg (CTG)

 Stichting Uitvoering Omslagregeling Wet op de Toegang Ziektekostenverzekering (SUO)

 Stichting tot bevordering van de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (SVM)

 Stichting Facilitair Bureau Gemachtigden Bouw VWS

 Stichting Sanquin Bloedvoorziening

 College van Toezicht op de Zorgverzekeringen organen ex artikel 14, lid 2c, Wet BIG

 Ziekenfondsen

 Nederlandse Transplantatiestichting (NTS)

 Regionale Indicatieorganen (RIO's)

XIX   - ÖSTERREICH

 Alle Einrichtungen, die der Haushaltskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, sofern sie nicht gewerblichen Charakter haben.

XX   - POLEN

(1)   Öffentliche Universitäten und Hochschulen:

 Uniwersytet w Białymstoku

 Uniwersytet w Gdańsku

 Uniwersytet Śląski

 Uniwersytet Jagielloński w Krakowie

 Uniwersytet Kardynała Stefana Wyszyńskiego

 Katolicki Uniwersytet Lubelski

 Uniwersytet Marii Curie-Skłodowskiej

 Uniwersytet Łódzki

 Uniwersytet Opolski

 Uniwersytet im. Adama Mickiewicza

 Uniwersytet Mikołaja Kopernika

 Uniwersytet Szczeciński

 Uniwersytet Warmińsko-Mazurski w Olsztynie

 Uniwersytet Warszawski

 Uniwersytet Rzeszowski

 Uniwersytet Wrocławski

 Uniwersytet Zielonogórski

 Uniwersytet Kazimierza Wielkiego w Bydgoszczy

 Akademia Techniczno-Humanistyczna w Bielsku-Białej

 Akademia Górniczo-Hutnicza im, St Staszica w Krakowie

 Politechnika Białostocka

 Politechnika Częstochowska

 Politechnika Gdańska

 Politechnika Koszalińska

 Politechnika Krakowska

 Politechnika Lubelska

 Politechnika Łódzka

 Politechnika Opolska

 Politechnika Poznańska

 Politechnika Radomska im, Kazimierza Pułaskiego

 Politechnika Rzeszowska im. Ignacego Łukasiewicza

 Politechnika Szczecińska

 Politechnika Śląska

 Politechnika Świętokrzyska

 Politechnika Warszawska

 Politechnika Wrocławska

 Akademia Morska w Gdyni

 Wyższa Szkoła Morska w Szczecinie

 Akademia Ekonomiczna im. Karola Adamieckiego w Katowicach

 Akademia Ekonomiczna w Krakowie

 Akademia Ekonomiczna w Poznaniu

 Szkoła Główna Handlowa

 Akademia Ekonomiczna im. Oskara Langego we Wrocławiu

 Akademia Pedagogiczna im. KEN w Krakowie

 Akademia Pedagogiki Specjalnej Im. Marii Grzegorzewskiej

 Akademia Podlaska w Siedlcach

 Akademia Świętokrzyska im. Jana Kochanowskiego w Kielcach

 Pomorska Akademia Pedagogiczna w Słupsku

 Akademia Pedagogiczna im. Jana Długosza w Częstochowie

 Wyższa Szkoła Filozoficzno-Pedagogiczna „Ignatianum“ w Krakowie

 Wyższa Szkoła Pedagogiczna w Rzeszowie

 Akademia Techniczno-Rolnicza im. J. J. Śniadeckich w Bydgoszczy

 Akademia Rolnicza im. Hugona Kołłątaja w Krakowie

 Akademia Rolnicza w Lublinie

 Akademia Rolnicza im. Augusta Cieszkowskiego w Poznaniu

 Akademia Rolnicza w Szczecinie

 Szkoła Główna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie

 Akademia Rolnicza we Wrocławiu

 Akademia Medyczna w Białymstoku

 Akademia Medyczna imt Ludwika Rydygiera w Bydgoszczy

 Akademia Medyczna w Gdańsku

 Śląska Akademia Medyczna w Katowicach

 Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego w Krakowie

 Akademia Medyczna w Lublinie

 Uniwersytet Medyczny w Łodzi

 Akademia Medyczna im. Karola Marcinkowskiego w Poznaniu

 Pomorska Akademia Medyczna w Szczecinie

 Akademia Medyczna w Warszawie

 Akademia Medyczna im, Piastów Śląskich we Wrocławiu

 Centrum Medyczne Kształcenia Podyplomowego

 Chrześcijańska Akademia Teologiczna w Warszawie

 Papieski Fakultet Teologiczny we Wrocławiu

 Papieski Wydział Teologiczny w Warszawie

 Instytut Teologiczny im. Błogosławionego Wincentego Kadłubka w Sandomierzu

 Instytut Teologiczny im. Świętego Jana Kantego w Bielsku-Białej

 Akademia Marynarki Wojennej im. Bohaterów Westerplatte w Gdyni

 Akademia Obrony Narodowej

 Wojskowa Akademia Techniczna im. Jarosława Dąbrowskiego w Warszawie

 Wojskowa Akademia Medyczna im. Gen. Dyw. Bolesława Szareckiego w Łodzi

 Wyższa Szkoła Oficerska Wojsk Lądowych im. Tadeusza Kościuszki we Wrocławiu

 Wyższa Szkoła Oficerska Wojsk Obrony Przeciwlotniczej im. Romualda Traugutta

 Wyższa Szkoła Oficerska im. gen. Józefa Bema w Toruniu

 Wyższa Szkoła Oficerska Sił Powietrznych w Dęblinie

 Wyższa Szkoła Oficerska im. Stefana Czarnieckiego w Poznaniu

 Wyższa Szkoła Policji w Szczytnie

 Szkoła Główna Służby Pożarniczej w Warszawie

 Akademia Muzyczna im. Feliksa Nowowiejskiego w Bydgoszczy

 Akademia Muzyczna im. Stanisława Moniuszki w Gdańsku

 Akademia Muzyczna im. Karola Szymanowskiego w Katowicach

 Akademia Muzyczna w Krakowie

 Akademia Muzyczna im. Grażyny i Kiejstuta Bacewiczów w Łodzi

 Akademia Muzyczna im, Ignacego Jana Paderewskiego w Poznaniu

 Akademia Muzyczna im. Fryderyka Chopina w Warszawie

 Akademia Muzyczna im. Karola Lipińskiego we Wrocławiu

 Akademia Wychowania Fizycznego i Sportu im. Jędrzeja Śniadeckiego w Gdańsku

 Akademia Wychowania Fizycznego w Katowicach

 Akademia Wychowania Fizycznego im. Bronisława Czecha w Krakowie

 Akademia Wychowania Fizycznego im. Eugeniusza Piaseckiego w Poznaniu

 Akademia Wychowania Fizycznego Józefa Piłsudskiego w Warszawie

 Akademia Wychowania Fizycznego we Wrocławiu

 Akademia Sztuk Pięknych w Gdańsku

 Akademia Sztuk Pięknych Katowicach

 Akademia Sztuk Pięknych im, Jana Matejki w Krakowie

 Akademia Sztuk Pięknych im, Władysława Strzemińskiego w Łodzi

 Akademia Sztuk Pięknych w Poznaniu

 Akademia Sztuk Pięknych w Warszawie

 Akademia Sztuk Pięknych we Wrocławiu

 Państwowa Wyższa Szkoła Teatralna im. Ludwika Solskiego w Krakowie

 Państwowa Wyższa Szkoła Filmowa, Telewizyjna i Teatralna im, Leona Schillera w Łodzi

 Akademia Teatralna im. Aleksandra Zelwerowicza w Warszawie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im, Jana Pawła II w Białej Podlaskiej

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Chełmie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Ciechanowie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Elblągu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Głogowie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Gorzowie Wielkopolskim

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Ks, Bronisława Markiewicza w Jarosławiu

 Kolegium Karkonoskie w Jeleniej Górze

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Prezydenta Stanisława Wojciechowskiego w Kaliszu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Koninie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Krośnie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im, Witelona w Legnicy

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im, Jana Amosa Kodeńskiego w Lesznie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Nowym Sączu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Nowym Targu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Nysie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im, Stanisława Staszica w Pile

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Płocku

 Państwowa Wyższa Szkoła Wschodnioeuropejska w Przemyślu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Raciborzu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im, Jana Gródka w Sanoku

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Sulechowie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im, Prof. Stanisława Tarnowskiego w Tarnobrzegu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Tarnowie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa im. Angelusa Silesiusa w Wałbrzychu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa we Włocławku

 Państwowa Medyczna Wyższa Szkoła Zawodowa w Opolu

 Państwowa Wyższa Szkoła Informatyki i Przedsiębiorczości w Łomży

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Gnieźnie

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Suwałkach

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Wałczu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Oświęcimiu

 Państwowa Wyższa Szkoła Zawodowa w Zamościu

(2)   Kulturinstitute in regionaler und lokaler Selbstregierung

(3)   Nationalparks:

 Babiogórski Park Narodowy

 Białowieski Park Narodowy

 Biebrzański Park Narodowy

 Bieszczadzki Park Narodowy

 Drawieński Park Narodowy

 Gorczański Park Narodowy

 Kampinoski Park Narodowy

 Karkonoski Park Narodowy

 Magurski Park Narodowy

 Narwiański Park Narodowy

 Ojcowski Park Narodowy

 Park Narodowy „Bory Tucholskie“

 Park Narodowy Gór Stołowych

 Park Narodowy „Ujście Warty“

 Pieniński Park Narodowy

 Poleski Park Narodowy

 Roztoczański Park Narodowy

 Słowiński Park Narodowy

 Świętokrzyski Park Narodowy

 Tatrzański Park Narodowy

 Wielkopolski Park Narodowy

 Wigierski Park Narodowy

 Woliński Park Narodowy

(4)   Öffentliche Grundschulen und weiterführende Schulen

(5)   Öffentliche Radio- und Fernsehsender

 Telewizja Polska S.A. (Polnisches Fernsehen)

 Polskie Radio S.A. (Polnisches Radio)

(6)   Öffentliche Museen, Theater, Bibliotheken und andere öffentliche Kultureinrichtungen

 Muzeum Narodowe w Krakowie

 Muzeum Narodowe w Poznaniu

 Muzeum Narodowe w Warszawie

 Zamek Królewski w Warszawie

 Zamek Królewski na Wawelu — Państwowe Zbiory Sztuki

 Muzeum Żup Krakowskich

 Państwowe Muzeum Auschwitz-Birkenau

 Państwowe Muzeum na Majdanku

 Muzeum Stutthof w Sztutowie

 Muzeum Zamkowe w Malborku

 Centralne Muzeum Morskie

 Muzeum „Łazienki Królewskie“

 Muzeum Pałac w Wilanowie

 Muzeum Łowiectwa i Jeździectwa w Warszawie

 Muzeum Wojska Polskiego

 Teatr Narodowy

 Narodowy Stary Teatr Kraków

 Teatr Wielki — Opera Narodowa

 Filharmonia Narodowa

 Galeria Zachęta

 Centrum Sztuki Współczesnej

 Centrum Rzeźby Polskiej w Orońsku

 Międzynarodowe Centrum Kultury w Krakowie

 Instytut im, Adama Mickiewicza

 Dom Pracy Twórczej w Wigrach

 Dom Pracy Twórczej w Radziejowicach

 Instytut Dziedzictwa Narodowego

 Biblioteka Narodowa

 Instytut Książki

 Polski Instytut Sztuki Filmowej

 Instytut Teatralny

 Filmoteka Narodowa

 Narodowe Centrum Kultury

 Muzeum Sztuki Nowoczesnej w Warszawie

 Muzeum Historii Polski w Warszawie

 Centrum Edukacji Artystycznej

(7)   Öffentliche Forschungsinstitute, Forschungs- und Entwicklungsinstitute und sonstige Forschungseinrichtungen

(8)   Öffentliche autonome Verwaltungseinheiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge, die von einem Organ der regionalen oder lokalen Selbstregierungen oder deren Einrichtungen gegründet wurden.

(9)   Sonstige:

 Panstwowa Agencja Informacji i Inwestycji Zagranicznych

XXI   - PORTUGAL

 Institutos públicos sem carácter comercial ou industrial (öffentliche Institute ohne gewerblichen Charakter)

 Serviços públicos personalizados — (öffentliche Dienste mit Rechtspersönlichkeit)

 Fundações públicas (öffentliche Stiftungen)

 Estabelecimentos públicos de ensino, investigação científica e saúde (öffentliche Einrichtungen für Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit)

 INGA (Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola/Nationales Institut für landwirtschaftliche Intervention und Garantie)

 Instituto do Consumidor

 Instituto de Meteorologia

 Instituto da Conservação da Natureza

 Instituto da Agua

 ICEP/Instituto de Comércio Externo de Portugal

 Instituto do Sangue

XXII   - RUMÄNIEN

 Academia Română

 Biblioteca Națională a României

 Arhivele Naționale

 Institutul Diplomatic Român

 Institutul Cultural Român

 Institutul European din România

 Institutul de Investigare a Crimelor Comunismului

 Institutul de Memorie Culturală

 Agenția Națională pentru Programe Comunitare în Domeniul Educației și Formării Profesionale

 Centrul European UNESCO pentru Invățământul Superior

 Comisia Națională a României pentru UNESCO

 Societatea Română de Radiodifuziune

 Societatea Română de Televiziune

 Societatea Națională pentru Radiocomunicații

 Centrul Național al Cinematografiei

 Studioul de Creație Cinematografică

 Arhiva Națională de Filme

 Muzeul Național de Artă Contemporană

 Palatul Național al Copiilor

 Centrul Național pentru Burse de Studii în Străinătate

 Agenția pentru Sprijinirea Studenților

 Comitetul Olimpic și Sportiv Român

 Agenția pentru Cooperare Europeană în domeniul Tineretului (EUROTIN)

 Agenția Națională pentru Sprijinirea Inițiativelor Tinerilor (ANSIT)

 Institutul Național de Cercetare pentru Sport

 Consiliul Național pentru Combaterea Discriminării

 Secretariatul de Stat pentru Problemele Revoluționarilor din Decembrie 1989

 Secretariatul de Stat pentru Culte

 Agenția Națională pentru Locuințe

 Casa Națională de Pensii și alte Drepturi de Asigurări Sociale

 Casa Națională de Asigurări de Sănătate

 Inspecția Muncii

 Oficiul Central de Stat pentru Probleme Speciale

 Inspectoratul General pentru Situații de Urgență

 Agenția Națională de Consultanță Agrícola

 Agenția Națională pentru Ameliorare și Reproducție în Zootehnie

 Laboratorul Central pentru Carantină Fitosanitară

 Laboratorul Central pentru Calitatea Semințelor și a Materialului Săditor

 Insitutul pentru Controlul produselor Biologice și Medicamentelor de Uz Veterinar

 Institutul de Igienă și Sănătate Publică și Veterinară

 Institutul de Diagnostic și Sănătate Animală

 Institutul de Stat pentru Testarea și Inregistrarea Soiurilor

 Banca de Resurse Genetice Vegetale

 Agenția Națională pentru Dezvoltarea și Implementarea Programelor de Reconstrucție a Zonele Miniere

 Agenția Națională pentru Substanțe și Preparate Chimice Periculoase

 Agenția Națională de Controlul Exporturilor Strategice și al Interzicerii Armelor Chimice

 Administrația Rezervației Biosferei „Delta Dunării“ Tulcea

 Regia Națională a Pădurilor (ROMSILVA)

 Administrația Națională a Rezervelor de Stat

 Administrația Națională Apele Române

 Administrația Națională de Meteorologie

 Comisia Națională pentru Reciclarea Materialelor

 Comisia Națională pentru Controlul Activităților Nucleare

 Agenția Manageriala de Cercetare Stiințifică, Inovare și Transfer Tehnologic

 Oficiul pentru Administrare și Operare al Infrastructurii de Comunicații de Date „RoEduNet“

 Inspecția de Stat pentru Controlul Cazanelor, Recipientelor sub Presiune și Instalațiilor de Ridicat

 Centrul Român pentru Pregătirea și Perfecționarea Personalului din Transporturi Navale

 Inspectoratul Navigației Civile (INC)

 Regia Autonomă Registrul Auto Român

 Agenția Spațială Română

 Scoala Superioară de Aviație Civilă

 Regia Autonomă “Autoritatea Aeronautică Civilă Română

 Aeroclubul României

 Centrul de Pregătire pentru Personalul din Industrie Bușteni

 Centrul Român de Comerț Exterior

 Centrul de Formare și Management București

 Agenția de Cercetare pentru Tehnică și Tehnologii militare

 Agenția Română de Intervenții și Salvare Navală-ARSIN

 Asociația Română de Standardizare (ASRO)

 Asociația de Acreditare din România (RENAR)

 Comisia Națională de Prognoză (CNP)

 Institutul Național de Statistică (INS)

 Comisia Națională a Valorilor Mobiliare (CNVM)

 Comisia de Supraveghere a Asigurărilor (CSA)

 Comisia de Supraveghere a Sistemului de Pensii Private

 Consiliul Economic și Social (CES)

 Agenția Domeniilor Statului

 Oficiul Național al Registrului Comerțului

 Autoritatea pentru Valorificarea Activelor Statului (AVAS)

 Consiliul Național pentru Studierea Arhivelor Securității

 Avocatul Poporului

 Institutul Național de Administrație (INA)

 Inspectoratul Național pentru Evidența Persoanelor

 Oficiul de Stat pentru Invenții și Mărci (OSIM)

 Oficiul Român pentru Drepturile de Autor (ORDA)

 Oficiul Național al Monumentelor Istorice

 Oficiul Național de Prevenire și Combatere a Spălării banilor (ONPCSB)

 Biroul Român de Metrologie Legală

 Inspectoratul de Stat în Construcții

 Compania Națională de Investiții

 Compania Națională de Autostrăzi și Drumuri Naționale

 Agenția Națională de Cadastru și Publicitate Imobiliară

 Administrația Națională a Imbunătățirilor Funciare

 Garda Financiară

 Garda Națională de Mediu

 Institutul Național de Expertize Criminalistice

 Institutul Național al Magistraturii

 Scoala Nationala de Grefieri

 Administrația Generală a Penitenciarelor

 Oficiul Registrului Național al Informațiilor Secrete de Stat

 Autoritatea Națională a Vămilor

 Banca Națională a României

 Regia Autonomă „Monetăria Statului“

 Regia Autonomă „Imprimeria Băncii Naționale“

 Regia Autonomă „Monitorul Oficial“

 Oficiul Național pentru Cultul Eroilor

 Oficiul Român pentru Adopții

 Oficiul Român pentru Imigrări

 Compania Națională „Loteria Română“

 Compania Națională „ROMTEHNICA“

 Compania Națională „ROMARM“

 Agenția Națională pentru Romi

 Agenția Națională de Presă „ROMPRESS“

 Regia Autonomă „Administrația Patrimoniului Protocolului de Stat“

 Institute și Centre de Cercetare (Forschungsinstitute und -zentren)

 Instituții de Invățământ de Stat (staatliche Bildungsinstitute)

 Universități de Stat (staatliche Universitäten)

 Muzee (Museen)

 Biblioteci de Stat (staatliche Bibliotheken)

 Teatre de Stat, Opere, Operete, filarmonica, centre și case de Cultură, (staatliche Theater, Opern, philharmonische Orchester, Kulturhäuser und -zentren)

 Reviste (Magazine)

 Edituri (Verlage)

 Inspectorate Scolare, de Cultură, de Culte (Schul-, Kultur- und Kultinspektionen)

 Complexuri, Federații și Cluburi Sportive (Sportvereine und -clubs)

 Spitale, Sanatorii, Policlinici, Dispensare, Centre Medicale, Institute medico-Legale, Stații Ambulanță (Krankenhäuser, Sanatorien, Kliniken, medizinische Zentren, gerichtsmedizinische Institute, Rettungsstationen);

 Unitÿÿi de Asistenÿÿ Socialÿ (Einheiten für Sozialhilfe)

 und Tribunale (Gerichte)

 Judecătorii (Richter)

 Curți de Apel (Berufungsgerichte)

 Penitenciare (Strafvollzugsanstalten)

 Parchetele de pe lângă Instanțele Judecătorești (Staatsanwaltschaften)

 Unități Militare (Militäreinheiten)

 Instanțe Militare (Militärgerichte)

 Inspectorate de Poliție (Polizeiinspektionen)

 Centre de Odihnă (Altersheime)

XXIII   - SLOWENIEN

 Javni zavodi s področja vzgoje, izobraževanja ter športa (öffentliche Einrichtungen im Bereich Kinderbetreuung, Erziehung und Sport)

 Javni zavodi s področja zdravstva (öffentliche Einrichtungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge)

 Javni zavodi s področja socialnega varstva (öffentliche Einrichtungen im Bereich der sozialen Sicherheit)

 Javni zavodi s področja kulture (öffentliche Einrichtungen im Bereich der Kultur)

 Javni zavodi s področja raziskovalne dejavnosti (öffentliche Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung)

 Javni zavodi s področja kmetijstva in gozdarstva (öffentliche Einrichtungen im Bereich Land- und Forstwirtschaft)

 Javni zavodi s področja okolja in prostora (öffentliche Einrichtungen im Bereich Umwelt und Raumplanung)

 Javni zavodi s področja gospodarskih dejavnosti (öffentliche Einrichtungen im Bereich der Wirtschaftstätigkeiten)

 Javni zavodi s področja malega gospodarstva in turizma (öffentliche Einrichtungen im Bereich von kleinen Unternehmen und Tourismus)

 Javni zavodi s področja javnega reda in varnosti (öffentliche Einrichtungen im Bereich von öffentlicher Ordnung und Sicherheit)

 Agencije (Agenturen)

 Skladi socialnega zavarovanja (Fonds der sozialen Sicherheit)

 Javni skladi na ravni države in na ravni občin (öffentliche Fonds auf Ebene der Zentralregierung und der lokalen Gebietskörperschaften)

 Družba za avtoceste v RS

 Vom Staat oder lokalen Einrichtungen geschaffene Stellen, die unter den Haushalt der Republik Slowenien oder der lokalen Behörden fallen.

 Sonstige juristische Personen, die der Definition von staatlichen Personen gemäß ZJN-2, Artikel 3 Absatz 2 entsprechen.

XXIV   - SLOWAKEI

 Jede juristische Person, die aufgrund einer bestimmten Rechtsvorschrift oder administrativen Maßnahme gegründet oder geschaffen wurde, um Bedürfnisse im Allgemeininteresse zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art ist und gleichzeitig zumindest einer der nachfolgend genannten Bedingungen genügt:

 

 Sie wird ganz oder teilweise von einem öffentlichen Aufttraggeber finanziert, d. h. einer Regierungsbehörde, einer Gemeinde, einer Region mit Selbstregierung oder einer anderen juristischen Person, die gleichzeitig den Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a oder b oder c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügt;

 sie wird von einem öffentlichen Aufttraggeber gemanagt oder kontrolliert, d. h. einer Regierungsbehörde, einer Gemeinde, einer Region mit Selbstregierung oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts, die gleichzeitig den Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a oder b oder c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügt;

 es handelt sich um einen Aufttraggeber, d. h. eine Regierungsbehörde, eine Gemeinde, eine Region mit Selbstregierung oder eine andere juristische Person, die gleichzeitig den Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a oder b oder c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügt und die mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellt oder wählt.

Bei diesen Personen handelt es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die Tätigkeit ausüben, wie z. B.:

 gemäß Gesetz Nr. 16/2004 Slg. über das slowakische Fernsehen,

 gemäß Gesetz Nr. 619/2003 Slg. über das slowakische Radio,

 gemäß Gesetz Nr. 581/2004 Slg. über Krankenversicherungsgesellschaften, geändert durch Gesetz Nr. 719/2004 Slg. betreffend öffentliche Krankenversicherungen, geändert durch Gesetz Nr. 580/2004 Slg. über Krankenversicherungen, geändert durch Gesetz Nr. 718/2004 Slg.,

 gemäß Gesetz Nr. 121/2005 Slg., durch das der konsolidierte Wortlaut von Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über Sozialversicherungen (in der geltenden Fassung) bekannt gegeben wurde.

XXV   - FINNLAND

Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Einrichtungen und Unternehmen, die nicht gewerblicher Art sind.

XXVI   - SCHWEDEN

Alle nicht gewerblichen Einrichtungen, deren öffentliche Aufträge der Überwachung durch die schwedische Wettbewerbsbehörde unterliegen.

XXVII   - VEREINIGTES KÖNIGREICH

Einrichtungen

 Design Council

 Health and Safety Executive

 National Research Development Corporation

 Public Health Laboratory Service Board

 Advisory, Conciliation and Arbitration Service

 Commission for the New Towns

 National Blood Authority

 National Rivers Authority

 Scottish Enterprise

 Ordnance Survey

 Financial Services Authority

Kategorien

 Staatlich subventionierte Schulen

 Universitäten und Colleges, die größtenteils von anderen Auftraggebern finanziert werden.

 National Museums and Galleries (staatliche Museen und Galerien)

 Research Councils (Forschungsförderungseinrichtungen)

 Fire Authorities (Feuerwehrbehörden)

 National Health Service Authorities (Behörden des staatlichen Gesundheitsdienstes)

 Police Authorities (Polizeibehörden)

 New Town Development Corporations (Gesellschaften zur Planung und Entwicklung einer neuen Stadt)

 Urban Development Corporation (Gesellschaften für die städtische Entwicklung)




ANHANG IV

ZENTRALE REGIERUNGSBEHÖRDEN ( 32 )

BELGIEN



1.  Services publics fédéraux (Ministerien):

1.  Federale Overheidsdiensten (Ministerien):

SPF Chancellerie du Premier Ministre;

FOD Kanselarij van de Eerste Minister;

SPF Personnel et Organisation;

FOD Kanselarij Personeel en Organisatie;

SPF Budget et Contrôle de la Gestion;

FOD Budget en Beheerscontrole;

SPF Technologie de l'Information et de la Communication (Fedict);

FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict);

SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement;

FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking;

SPF Intérieur;

FOD Binnenlandse Zaken;

SPF Finances;

FOD Financiën;

SPF Mobilité et Transports;

FOD Mobiliteit en Vervoer;

SPF Emploi, Travail et Concertation sociale;

FOD Werkgelegenheid, Arbeid en sociaal overleg

SPF Sécurité Sociale et Institutions publiques de Sécurité Sociale;

FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van sociale Zekerheid

SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement;

FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu;

SPF Justice;

FOD Justitie;

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie;

FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie;

Ministère de la Défense;

Ministerie van Landsverdediging;

Service public de programmation Intégration sociale, Lutte contre la pauvreté et Economie sociale;

Programmatorische Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en sociale Economie;

Service public fédéral de Programmation Développement durable;

Programmatorische federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling;

Service public fédéral de Programmation Politique scientifique;

Programmatorische federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid;

2.  Régie des Bâtiments;

2.  Regie der Gebouwen;

Office national de Sécurité sociale;

Rijksdienst voor sociale Zekerheid;

Institut national d'Assurance sociales pour travailleurs indépendants

Rijksinstituut voor de sociale Verzekeringen der Zelfstandigen;

Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité;

Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering;

Office national des Pensions;

Rijksdienst voor Pensioenen;

Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité;

Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering;

Fond des Maladies professionnelles;

Fonds voor Beroepsziekten;

Office national de l'Emploi;

Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening

BULGARIEN

 Администрация на Народното събрание

 Aдминистрация на Президента

 Администрация на Министерския съвет

 Конституционен съд

 Българска народна банка

 Министерство на външните работи

 Министерство на вътрешните работи

 Министерство на държавната администрация и административната реформа

 Министерство на извънредните ситуации

 Министерство на земеделието и храните

 Министерство на здравеопазването

 Министерство на икономиката и енергетиката

 Министерство на културата

 Министерство на образованието и науката

 Министерство на околната среда и водите

 Министерство на отбраната

 Министерство на правосъдието

 Министерство на регионалното развитие и благоустройството

 Министерство на транспорта

 Министерство на труда и социалната политика

 Министерство на финансите

Staatliche Agenturen, staatliche Kommissionen, Exekutivagenturen und andere staatliche Behörden, die per Gesetz oder durch einen Erlass des Ministerrates eingesetzt wurden und eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Exekutivbefugnisse haben:

 Агенция за ядрено регулиране

 Висшата атестационна комисия

 Държавна комисия за енергийно и водно регулиране

 Държавна комисия по сигурността на информацията

 Комисия за защита на конкуренцията

 Комисия за защита на личните данни

 Комисия за защита от дискриминация

 Комисия за регулиране на съобщенията

 Комисия за финансов надзор

 Патентно ведомство на Република България

 Сметна палата на Република България

 Агенция за приватизация

 Агенция за следприватизационен контрол

 Български институт по метрология

 Държавна агенция „Архиви“

 Държавна агенция „Държавен резерв и военновременни запаси“

 Държавна агенция „Национална сигурност“

 Държавна агенция за бежанците

 Държавна агенция за българите в чужбина

 Държавна агенция за закрила на детето

 Държавна агенция за информационни технологии и съобщения

 Държавна агенция за метрологичен и технически надзор

 Държавна агенция за младежта и спорта

 Държавна агенция по горите

 Държавна агенция по туризма

 Държавна комисия по стоковите борси и тържища

 Институт по публична администрация и европейска интеграция

 Национален статистически институт

 Национална агенция за оценяване и акредитация

 Националната агенция за професионално образование и обучение

 Национална комисия за борба с трафика на хора

 Агенция „Митници“

 Агенция за държавна и финансова инспекция

 Агенция за държавни вземания

 Агенция за социално подпомагане

 Агенция за хората с увреждания

 Агенция по вписванията

 Агенция по геодезия, картография и кадастър

 Агенция по енергийна ефективност

 Агенция по заетостта

 Агенция по обществени поръчки

 Българска агенция за инвестиции

 Главна дирекция „Гражданска въздухоплавателна администрация“

 Дирекция „Материално-техническо осигуряване и социално обслужване“ на Министерство на вътрешните работи

 Дирекция „Оперативно издирване“ на Министерство на вътрешните работи

 Дирекция „Финансово-ресурсно осигуряване“ на Министерство на вътрешните работи

 Дирекция за национален строителен контрол

 Държавна комисия по хазарта

 Изпълнителна агенция „Автомобилна администрация“

 Изпълнителна агенция „Борба с градушките“

 Изпълнителна агенция „Българска служба за акредитация“

 Изпълнителна агенция „Военни клубове и информация“

 Изпълнителна агенция „Главна инспекция по труда“

 Изпълнителна агенция „Държавна собственост на Министерството на отбраната“

 Изпълнителна агенция „Железопътна администрация“

 Изпълнителна агенция „Изпитвания и контролни измервания на въоръжение, техника и имущества“

 Изпълнителна агенция „Морска администрация“

 Изпълнителна агенция „Национален филмов център“

 Изпълнителна агенция „Пристанищна администрация“

 Изпълнителна агенция „Проучване и поддържане на река Дунав“

 Изпълнителна агенция „Социални дейности на Министерството на отбраната“

 Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози

 Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия

 Изпълнителна агенция по лекарствата

 Изпълнителна агенция по лозата и виното

 Изпълнителна агенция по околна среда

 Изпълнителна агенция по почвените ресурси

 Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури

 Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството

 Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и семеконтрол

 Изпълнителна агенция по трансплантация

 Изпълнителна агенция по хидромелиорации

 Комисията за защита на потребителите

 Контролно-техническата инспекция

 Национален център за информация и документация

 Национален център по радиобиология и радиационна защита

 Национална агенция за приходите

 Национална ветеринарномедицинска служба

 Национална служба „Полиция“

 Национална служба „Пожарна безопасност и защита на населението“

 Национална служба за растителна защита

 Национална служба за съвети в земеделието

 Национална служба по зърното и фуражите

 Служба „Военна информация“

 Служба „Военна полиция“

 Фонд „Републиканска пътна инфраструктура“

 Авиоотряд 28

TSCHECHISCHE REPUBLIK

 Ministerstvo dopravy

 Ministerstvo financí

 Ministerstvo kultury

 Ministerstvo obrany

 Ministerstvo pro místní rozvoj

 Ministerstvo práce a sociálních věcí

 Ministerstvo průmyslu a obchodu

 Ministerstvo spravedlnosti

 Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy

 Ministerstvo vnitra

 Ministerstvo zahraničních věcí

 Ministerstvo zdravotnictví

 Ministerstvo zemědělství

 Ministerstvo životního prostředí

 Poslanecká sněmovna PČR

 Senát PČR

 Kancelář prezidenta

 Český statistický úřad

 Český úřad zeměměřičský a katastrální

 Úřad průmyslového vlastnictví

 Úřad pro ochranu osobních údajů

 Bezpečnostní informační služba

 Národní bezpečnostní úřad

 Česká akademie věd

 Vězeňská služba

 Český báňský úřad

 Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

 Správa státních hmotných rezerv

 Státní úřad pro jadernou bezpečnost

 Česká národní banka

 Energetický regulační úřad

 Úřad vlády České republiky

 Ústavní soud

 Nejvyšší soud

 Nejvyšší správní soud

 Nejvyšší státní zastupitelství

 Nejvyšší kontrolní úřad

 Kancelář Veřejného ochránce práv

 Grantová agentura České republiky

 Státní úřad inspekce práce

 Český telekomunikační úřad

DÄNEMARK

 Folketinget

 Rigsrevisionen

 Statsministeriet

 Udenrigsministeriet

 Beskæftigelsesministeriet

 5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Institute)

 Domstolsstyrelsen

 Finansministeriet

 5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Institute)

 Forsvarsministeriet

 5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Institute)

 Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse

 Adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut (verschiedene Agenturen und Institute, darunter das Statens Serum Institut)

 Justitsministeriet

 Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser (Oberste Polizeibehörde, Staatsanwaltschaft, einschließlich eines Direktorats und einer Reihe von Agenturen)

 Kirkeministeriet

 10 stiftsøvrigheder (10 Diözesanbehörden)

 Kulturministeriet — Kulturministerium

 4 styrelser samt et antal statsinstitutioner (4 Agenturen, einschließlich einer Reihe von staatlichen Einrichtungen)

 Miljøministeriet

 5 styrelser (5 Agenturen)

 Ministeriet for Flygtninge, Invandrere og Integration

 1 styrelser (1 Gremium)

 Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

 4 direktorater og institutioner (4 Direktorate und Institutionen)

 Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling

 Adskillige styrelser og institutioner, Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger (verschiedene Agenturen und Institute, einschließlich das Forschungszentrum Risoe und staatliche Unterrichtsgebäude)

 Skatteministeriet

 1 styrelser og institutioner (1 Agentur und verschiedene Institute)

 Velfærdsministeriet

 3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und verschiedene Institute)

 Transportministeriet

 7 styrelser og institutioner, herunder Øresundsbrokonsortiet (7 Agenturen und Institute, einschließlich das Øresundsbrokonsortiet)

 Undervisningsministeriet

 3 styrelser, 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner (3 Agenturen, 4 Erziehungseinrichtungen, 5 andere Institute)

 Økonomi- og Erhvervsministeriet

 Adskilligestyrelser og institutioner (verschiedene Agenturen und Institute)

 Klima- og Energiministeriet

 3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und Institute)

DEUTSCHLAND

 Auswärtiges Amt

 Bundeskanzleramt

 Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 Bundesministerium für Bildung und Forschung

 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 Bundesministerium der Finanzen

 Bundesministerium des Innern (nur zivile Güter)

 Bundesministerium für Gesundheit

 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 Bundesministerium der Justiz

 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

 Bundesministerium der Verteidigung (keine militärischen Güter)

 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

ESTLAND

 Vabariigi Presidendi Kantselei;

 Eesti Vabariigi Riigikogu;

 Eesti Vabariigi Riigikohus;

 Riigikontroll;

 Õiguskantsler;

 Riigikantselei;

 Rahvusarhiiv;

 Haridus- ja Teadusministeerium;

 Justiitsministeerium;

 Kaitseministeerium;

 Keskkonnaministeerium;

 Kultuuriministeerium;

 Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium;

 Põllumajandusministeerium;

 Rahandusministeerium;

 Siseministeerium;

 Sotsiaalministeerium;

 Välisministeerium;

 Keeleinspektsioon;

 Riigiprokuratuur;

 Teabeamet;

 Maa-amet;

 Keskkonnainspektsioon;

 Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus;

 Muinsuskaitseamet;

 Patendiamet;

 Tarbijakaitseamet;

 Riigihangete Amet;

 Taimetoodangu Inspektsioon;

 Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet;

 Veterinaar- ja Toiduamet

 Konkurentsiamet;

 Maksu –ja Tolliamet;

 Statistikaamet;

 Kaitsepolitseiamet;

 Kodakondsus- ja Migratsiooniamet;

 Piirivalveamet;

 Politseiamet;

 Eesti Kohtuekspertiisi Instituut;

 Keskkriminaalpolitsei;

 Päästeamet;

 Andmekaitse Inspektsioon;

 Ravimiamet;

 Sotsiaalkindlustusamet;

 Tööturuamet;

 Tervishoiuamet;

 Tervisekaitseinspektsioon;

 Tööinspektsioon;

 Lennuamet;

 Maanteeamet;

 Veeteede Amet;

 Julgestuspolitsei;

 Kaitseressursside Amet;

 Kaitseväe Logistikakeskus;

 Tehnilise Järelevalve Amet.

IRLAND

 President's Establishment

 Houses of the Oireachtas — [Parliament]

 Department of theTaoiseach — [Prime Minister]

 Central Statistics Office

 Department of Finance

 Office of the Comptroller and Auditor General

 Office of the Revenue Commissioners

 Office of Public Works

 State Laboratory

 Office of the Attorney General

 Office of the Director of Public Prosecutions

 Valuation Office

 Office of the Commission for Public Service Appointments

 Public Appointments Service

 Office of the Ombudsman

 Chief State Solicitor's Office

 Department of Justice, Equality and Law Reform

 Courts Service

 Prisons Service

 Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests

 Department of the Environment, Heritage and Local Government

 Department of Education and Science

 Department of Communications, Energy and Natural Resources

 Department of Agriculture, Fisheries and Food

 Department of Transport

 Department of Health and Children

 Department of Enterprise, Trade and Employment

 Department of Arts, Sports and Tourism

 Department of Defence

 Department of Foreign Affairs

 Department of Social and Family Affairs

 Department of Community, Rural and Gaeltacht — [Gaelic speaking regions] Affairs

 Arts Council

 National Gallery.

GRIECHENLAND

 Υπουργείο Εσωτερικών;

 Υπουργείο Εξωτερικών;

 Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών;

 Υπουργείο Ανάπτυξης;

 Υπουργείο Δικαιοσύνης;

 Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων;

 Υπουργείο Πολιτισμού;

 Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης;

 Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων;

 Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας;

 Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών;

 Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων;

 Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής;

 Υπουργείο Μακεδονίας- Θράκης;

 Γενική Γραμματεία Επικοινωνίας;

 Γενική Γραμματεία Ενημέρωσης;

 Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς;

 Γενική Γραμματεία Ισότητας;

 Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων;

 Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού;

 Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας;

 Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας;

 Γενική Γραμματεία Αθλητισμού;

 Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων;

 Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος;

 Εθνικό Συμβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας;

 Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας;

 Εθνικό Τυπογραφείο;

 Γενικό Χημείο του Κράτους;

 Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας;

 Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών;

 Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης;

 Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης;

 Πανεπιστήμιο Αιγαίου;

 Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων;

 Πανεπιστήμιο Πατρών;

 Πανεπιστήμιο Μακεδονίας;

 Πολυτεχνείο Κρήτης;

 Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων;

 Αιγινήτειο Νοσοκομείο;

 Αρεταίειο Νοσοκομείο;

 Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης;

 Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού;

 Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων;

 Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων;

 Γενικό Επιτελείο Στρατού;

 Γενικό Επιτελείο Ναυτικού;

 Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας;

 Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας;

 Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων;

 Υπουργείο Εθνικής Άμυνας;

 Γενική Γραμματεία Εμπορίου.

SPANIEN

 Presidencia de Gobierno

 Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación

 Ministerio de Justicia

 Ministerio de Defensa

 Ministerio de Economía y Hacienda

 Ministerio del Interior

 Ministerio de Fomento

 Ministerio de Educación, Política Social y Deportes

 Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

 Ministerio de Trabajo e Inmigración

 Ministerio de la Presidencia

 Ministerio de Administraciones Públicas

 Ministerio de Cultura

 Ministerio de Sanidad y Consumo

 Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino

 Ministerio de Vivienda

 Ministerio de Ciencia e Innovación

 Ministerio de Igualdad

FRANKREICH

(1) Ministerien

 Services du Premier ministre

 Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports

 Ministère chargé de l'intérieur, de l'outre-mer et des collectivités territoriales

 Ministère chargé de la justice

 Ministère chargé de la défense

 Ministère chargé des affaires étrangères et européennes

 Ministère chargé de l'éducation nationale

 Ministère chargé de l'économie, des finances et de l'emploi

 Secrétariat d’Etat aux transports

 Secrétariat d’Etat aux entreprises et au commerce extérieur

 Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité

 Ministère chargé de la culture et de la communication

 Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction publique

 Ministère chargé de l'agriculture et de la pêche

 Ministère chargé de l'enseignement supérieur et de la recherche

 Ministère chargé de l'écologie, du développement et de l'aménagement durables

 Secrétariat d’Etat à la fonction publique

 Ministère chargé du logement et de la ville

 Secrétariat d’Etat à la coopération et à la francophonie

 Secrétariat d’Etat à l’outre-mer

 Secrétariat d’Etat à la jeunesse, des sports et de la vie associative

 Secrétariat d’Etat aux anciens combattants

 Ministère chargé de l'immigration, de l'intégration, de l'identité nationale et du co-développement

 Secrétariat d’Etat en charge de la prospective et de l’évaluation des politiques publiques

 Secrétariat d’Etat aux affaires européennes

 Secrétariat d’Etat aux affaires étrangères et aux droits de l’homme

 Secrétariat d’Etat à la consommation et au tourisme

 Secrétariat d’Etat à la politique de la ville

 Secrétariat d’Etat à la solidarité

 Secrétariat d'Etat en charge de l'industrie et de la consommation

 Secrétariat d'Etat en charge de l'emploi

 Secrétariat d'Etat en charge du commerce, de l'artisanat, des PME, du tourisme et des services

 Secrétariat d'Etat en charge de l'écologie

 Secrétariat d'Etat en charge du développement de la région-capitale

 Secrétariat d'Etat en charge de l'aménagement du territoire

(2) Institutionen, unabhängige Behörden und Rechtsprechungsinstanzen

 Présidence de la République

 Assemblée Nationale

 Sénat

 Conseil constitutionnel

 Conseil économique et social

 Conseil supérieur de la magistrature

 Agence française contre le dopage

 Autorité de contrôle des assurances et des mutuelles

 Autorité de contrôle des nuisances sonores aéroportuaires

 Autorité de régulation des communications électroniques et des postes

 Autorité de sûreté nucléaire

 Autorité indépendante des marchés financiers

 Comité national d’évaluation des établissements publics à caractère scientifique, culturel et professionnel

 Commission d’accès aux documents administratifs

 Commission consultative du secret de la défense nationale

 Commission nationale des comptes de campagne et des financements politiques

 Commission nationale de contrôle des interceptions de sécurité

 Commission nationale de déontologie de la sécurité

 Commission nationale du débat public

 Commission nationale de l’informatique et des libertés

 Commission des participations et des transferts

 Commission de régulation de l’énergie

 Commission de la sécurité des consommateurs

 Commission des sondages

 Commission de la transparence financière de la vie politique

 Conseil de la concurrence

 Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques

 Conseil supérieur de l’audiovisuel

 Défenseur des enfants

 Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l’égalité

 Haute autorité de santé

 Médiateur de la République

 Cour de justice de la République

 Tribunal des Conflits

 Conseil d'Etat

 Cours administratives d'appel

 Tribunaux administratifs

 Cour des Comptes

 Chambres régionales des Comptes

 Cours et tribunaux de l'ordre judiciaire (Cour de Cassation, Cours d'Appel, Tribunaux d'instance et Tribunaux de grande instance)

(3) Staatliche öffentliche Einrichtungen

 Académie de France à Rome

 Académie de marine

 Académie des sciences d'outre-mer

 Académie des technologies

 Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS)

 Agence de biomédecine

 Agence pour l'enseignement du français à l'étranger

 Agence française de sécurité sanitaire des aliments

 Agence française de sécurité sanitaire de l'environnement et du travail

 Agence Nationale pour la cohésion sociale et l'égalité des chances

 Agence nationale pour la garantie des droits des mineurs

 Agences de l'eau

 Agence Nationale de l'Accueil des Etrangers et des migrations

 Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (ANACT)

 Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (ANAH)

 Agence Nationale pour la Cohésion Sociale et l'Egalité des Chances

 Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (ANIFOM)

 Assemblée permanente des chambres d'agriculture (APCA)

 Bibliothèque publique d'information

 Bibliothèque nationale de France

 Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg

 Caisse des Dépôts et Consignations

 Caisse nationale des autoroutes (CNA)

 Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS)

 Caisse de garantie du logement locatif social

 Casa de Velasquez

 Centre d'enseignement zootechnique

 Centre d’études de l’emploi

 Centre d'études supérieures de la sécurité sociale

 Centres de formation professionnelle et de promotion agricole

 Centre hospitalier des Quinze-Vingts

 Centre international d'études supérieures en sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro)

 Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale

 Centre des Monuments Nationaux

 Centre national d'art et de culture Georges Pompidou

 Centre national des arts plastiques

 Centre national de la cinématographie

 Centre National d'Etudes et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF)

 Centre national du livre

 Centre national de documentation pédagogique

 Centre national des œuvres universitaires et scolaires (CNOUS)

 Centre national professionnel de la propriété forestière

 Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S)

 Centres d'éducation populaire et de sport (CREPS)

 Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS)

 Collège de France

 Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres

 Conservatoire National des Arts et Métiers

 Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris

 Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon

 Conservatoire national supérieur d'art dramatique

 Ecole centrale de Lille

 Ecole centrale de Lyon

 École centrale des arts et manufactures

 École française d'archéologie d'Athènes

 École française d'Extrême-Orient

 École française de Rome

 École des hautes études en sciences sociales

 Ecole du Louvre

 École nationale d'administration

 École nationale de l'aviation civile (ENAC)

 École nationale des Chartes

 École nationale d'équitation

 Ecole Nationale du Génie de l'Eau et de l'environnement de Strasbourg

 Écoles nationales d'ingénieurs

 Ecole nationale d’ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes

 Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles

 École nationale de la magistrature

 Écoles nationales de la marine marchande

 École nationale de la santé publique (ENSP)

 École nationale de ski et d'alpinisme

 École nationale supérieure des arts décoratifs

 École nationale supérieure des arts et techniques du théâtre

 École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix

 Écoles nationales supérieures d'arts et métiers

 École nationale supérieure des beaux-arts

 École nationale supérieure de céramique industrielle

 École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA)

 Ecole nationale supérieure du paysage de Versailles

 Ecole Nationale Supérieure des Sciences de l'information et des bibliothécaires

 Ecole nationale supérieure de la sécurité sociale

 Écoles nationales vétérinaires

 École nationale de voile

 Écoles normales supérieures

 École polytechnique

 École technique professionnelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze)

 École de sylviculture Crogny (Aube)

 École de viticulture et d'œnologie de la Tour- Blanche (Gironde)

 École de viticulture — Avize (Marne)

 Etablissement national d’enseignement agronomique de Dijon

 Établissement national des invalides de la marine (ENIM)

 Établissement national de bienfaisance Koenigswarter

 Établissement public du musée et du domaine national de Versailles

 Fondation Carnegie

 Fondation Singer-Polignac

 Haras nationaux

 Hôpital national de Saint-Maurice

 Institut des hautes études pour la science et la technologie

 Institut français d'archéologie orientale du Caire

 Institut géographique national

 Institut National de l'origine et de la qualité

 Institut national des hautes études de sécurité

 Institut de veille sanitaire

 Institut National de la Consommation (I.N.C)

 Institut National d'enseignement supérieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes

 Institut National d'Etudes Démographiques (I.N.E.D)

 Institut National d'Horticulture

 Institut National de la jeunesse et de l'éducation populaire

 Institut national des jeunes aveugles — Paris

 Institut national des jeunes sourds — Bordeaux

 Institut national des jeunes sourds — Chambéry

 Institut national des jeunes sourds — Metz

 Institut national des jeunes sourds — Paris

 Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N.P.N.P.P)

 Institut national de la propriété industrielle

 Institut National de la Recherche Agronomique (I.N.R.A)

 Institut National de la Recherche Pédagogique (I.N.R.P)

 Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (I.N.S.E.R.M)

 Institut national d'histoire de l'art (I.N.H.A.)

 Institut national de recherches archéologiques préventives

 Institut National des Sciences de l'Univers

 Institut National des Sports et de l'Education Physique

 Institut national supérieur de formation et de recherche pour l'éducation des jeunes handicapés et les enseignements inadaptés

 Instituts nationaux polytechniques

 Instituts nationaux des sciences appliquées

 Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA)

 Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS)

 Institut de Recherche pour le Développement

 Instituts régionaux d'administration

 Institut des Sciences et des Industries du vivant et de l'environnement (Agro Paris Tech)

 Institut supérieur de mécanique de Paris

 Institut Universitaires de Formation des Maîtres

 Musée de l'armée

 Musée Gustave-Moreau

 Musée national de la marine

 Musée national J.-J.-Henner

 Musée du Louvre

 Musée du Quai Branly

 Muséum National d'Histoire Naturelle

 Musée Auguste-Rodin

 Observatoire de Paris

 Office français de protection des réfugiés et apatrides

 Office National des Anciens Combattants et des Victimes de Guerre (ONAC)

 Office national de la chasse et de la faune sauvage

 Office National de l'eau et des milieux aquatiques

 Office national d'information sur les enseignements et les professions (ONISEP)

 Office universitaire et culturel français pour l'Algérie

 Ordre national de la Légion d'honneur

 Palais de la découverte

 Parcs nationaux

 Universitäten

(4) Sonstige staatliche öffentliche Einrichtungen

 Union des groupements d'achats publics (UGAP)

 Agence Nationale pour l'emploi (A.N.P.E)

 Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF)

 Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (CNAMS)

 Caisse Nationale d'Assurance-Vieillesse des Travailleurs Salariés (CNAVTS)

ITALIEN

(1) Einrichtungen, die Käufe tätigen

 Presidenza del Consiglio dei Ministri

 Ministero degli Affari Esteri

 Ministero dell’Interno

 Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (mit Ausnahme der Friedensrichter)

 Ministero della Difesa

 Ministero dell’Economia e delle Finanze

 Ministero dello Sviluppo Economico

 Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali

 Ministero dell’Ambiente — Tutela del Territorio e del Mare

 Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

 Ministero del Lavoro, della Salute e delle Politiche Sociali

 Ministero dell' Istruzione, Università e Ricerca

 Ministero per i Beni e le Attività culturali, comprensivo delle sue articolazioni periferiche

(2) Sonstige staatliche öffentliche Einrichtungen:

 CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici)

ZYPERN

 Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο

 

 Γραφείο Συντονιστή Εναρμόνισης

 Υπουργικό Συμβούλιο

 Βουλή των Αντιπροσώπων

 Δικαστική Υπηρεσία

 Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας

 Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας

 Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας

 Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας

 Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως

 Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού

 Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου

 Γραφείο Προγραμματισμού

 Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας

 Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα

 Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων

 Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών

 Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών

 Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγων

 Υπουργείο Άμυνας

 Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος

 

 Τμήμα Γεωργίας

 Κτηνιατρικές Υπηρεσίες

 Τμήμα Δασών

 Τμήμα Αναπτύξεως Υδάτων

 Τμήμα Γεωλογικής Επισκόπησης

 Μετεωρολογική Υπηρεσία

 Τμήμα Αναδασμού

 Υπηρεσία Μεταλλείων

 Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών

 Τμήμα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών

 Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως

 

 Αστυνομία

 Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου

 Τμήμα Φυλακών

 Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

 

 Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη

 Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων

 

 Τμήμα Εργασίας

 Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων

 Τμήμα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευημερίας

 Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου

 Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου

 Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο

 Τμήμα Επιθεώρησης Εργασίας

 Τμήμα Εργασιακών Σχέσεων

 Υπουργείο Εσωτερικών

 

 Επαρχιακές Διοικήσεις

 Τμήμα Πολεοδομίας και Οικήσεως

 Τμήμα Αρχείου Πληθυσμού και Μεταναστεύσεως

 Τμήμα Κτηματολογίου και Χωρομετρίας

 Γραφείο Τύπου και Πληροφοριών

 Πολιτική Άμυνα

 Υπηρεσία Μέριμνας και Αποκαταστάσεων Εκτοπισθέντων

 Υπηρεσία Ασύλου

 Υπουργείο Εξωτερικών

 Υπουργείο Οικονομικών

 

 Τελωνεία

 Τμήμα Εσωτερικών Προσόδων

 Στατιστική Υπηρεσία

 Τμήμα Κρατικών Αγορών και Προμηθειών

 Τμήμα Δημόσιας Διοίκησης και Προσωπικού

 Κυβερνητικό Τυπογραφείο

 Τμήμα Υπηρεσιών Πληροφορικής

 Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού

 Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων

 

 Τμήμα Δημοσίων Έργων

 Τμήμα Αρχαιοτήτων

 Τμήμα Πολιτικής Αεροπορίας

 Τμήμα Εμπορικής Ναυτιλίας

 Τμήμα Οδικών Μεταφορών

 Τμήμα Ηλεκτρομηχανολογικών Υπηρεσιών

 Τμήμα Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών

 Υπουργείο Υγείας

 

 Φαρμακευτικές Υπηρεσίες

 Γενικό Χημείο

 Ιατρικές Υπηρεσίες και Υπηρεσίες Δημόσιας Υγείας

 Οδοντιατρικές Υπηρεσίες

 Υπηρεσίες Ψυχικής Υγείας

LETTLAND

(1) Ministerien, Sekretariate von Ministern für Sonderzuweisungen und ihre unterstellten Einrichtungen

 Aizsardzības ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Ārlietu ministrija un tas padotībā esošās iestādes

 Bērnu un ģimenes lietu ministrija un tās padotībā esošas iestādes

 Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Finanšu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Iekšlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Izglītības un zinātnes ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Kultūras ministrija un tas padotībā esošās iestādes

 Labklājības ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Reģionālās attīstības un pašvaldības lietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Satiksmes ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Tieslietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Veselības ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Vides ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Zemkopības ministrija un tās padotībā esošās iestādes

 Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā esošās iestādes

 Satversmes aizsardzības birojs

(2) Sonstige staatliche Institutionen

 Augstākā tiesa

 Centrālā vēlēšanu komisija

 Finanšu un kapitāla tirgus komisija

 Latvijas Banka

 Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes

 Saeimas kanceleja un tās padotībā esošās iestādes

 Satversmes tiesa

 Valsts kanceleja un tās padotībā esošās iestādes

 Valsts kontrole

 Valsts prezidenta kanceleja

 Tiesībsarga birojs

 Nacionālā radio un televīzijas padome

 Citas valsts iestādes, kuras nav ministriju padotībā (Sonstige staatliche Institutionen, die nicht den Ministerien unterstellt sind.)

LITAUEN

 Prezidentūros kanceliarija

 Seimo kanceliarija

 Institutionen, die der Seimas [Parlament] gegenüber Rechenschaft ablegen müssen:

 

 Lietuvos mokslo taryba;

 Seimo kontrolierių įstaiga;

 Valstybės kontrolė;

 Specialiųjų tyrimų tarnyba;

 Valstybės saugumo departamentas;

 Konkurencijos taryba;

 Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras;

 Vertybinių popierių komisija;

 Ryšių reguliavimo tarnyba;

 Nacionalinė sveikatos taryba;

 Etninės kultūros globos taryba;

 Lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba;

 Valstybinė kultūros paveldo komisija;

 Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga;

 Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija;

 Valstybinė lietuvių kalbos komisija;

 Vyriausioji rinkimų komisija;

 Vyriausioji tarnybinės etikos komisija;

 Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba.

 Vyriausybės kanceliarija

 Institutionen, die der Vyriausybės [Regierung] gegenüber Rechenschaft ablegen müssen:

 

 Ginklų fondas;

 Informacinės visuomenės plėtros komitetas;

 Kūno kultūros ir sporto departamentas;

 Lietuvos archyvų departamentas;

 Mokestinių ginčų komisija;

 Statistikos departamentas;

 Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas;

 Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba;

 Viešųjų pirkimų tarnyba;

 Narkotikų kontrolės departamentas;

 Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija;

 Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija;

 Valstybinė lošimų priežiūros komisija;

 Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba;

 Vyriausioji administracinių ginčų komisija;

 Draudimo priežiūros komisija;

 Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas;

 Lietuvių grįžimo į Tėvynę informacijos centras

 Konstitucinis Teismas

 Lietuvos bankas

 Aplinkos ministerija

 Institutionen, die dem Aplinkos ministerija [Umweltministerium] unterstehen:

 

 Generalinė miškų urėdija;

 Lietuvos geologijos tarnyba;

 Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba;

 Lietuvos standartizacijos departamentas;

 Nacionalinis akreditacijos biuras;

 Valstybinė metrologijos tarnyba;

 Valstybinė saugomų teritorijų tarnyba;

 Valstybinė teritorijų planavimo ir statybos inspekcija.

 Finansų ministerija

 Institutionen, die dem Finansų ministerija [Finanzministerium] unterstehen:

 

 Muitinės departamentas;

 Valstybės dokumentų technologinės apsaugos tarnyba;

 Valstybinė mokesčių inspekcija;

 Finansų ministerijos mokymo centras.

 Krašto apsaugos ministerija

 Institutionen, die dem Krašto apsaugos ministerijos [Ministerium für nationale Verteidigung] unterstehen:

 

 Antrasis operatyvinių tarnybų departamentas;

 Centralizuota finansų ir turto tarnyba;

 Karo prievolės administravimo tarnyba;

 Krašto apsaugos archyvas;

 Krizių valdymo centras;

 Mobilizacijos departamentas;

 Ryšių ir informacinių sistemų tarnyba;

 Infrastruktūros plėtros departamentas;

 Valstybinis pilietinio pasipriešinimo rengimo centras.

 Lietuvos kariuomenė

 Krašto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir tarnybos

 Kultūros ministerija

 Institutionen, die dem Kultūros ministerijos [Kulturministerium] unterstehen:

 

 Kultūros paveldo departamentas;

 Valstybinė kalbos inspekcija.

 Socialinės apsaugos ir darbo ministerija

 Institutionen, die dem Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos [Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit] unterstehen:

 

 Garantinio fondo administracija;

 Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba;

 Lietuvos darbo birža;

 Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba;

 Trišalės tarybos sekretoriatas;

 Socialinių paslaugų priežiūros departamentas;

 Darbo inspekcija;

 Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba;

 Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba;

 Ginčų komisija;

 Techninės pagalbos neįgaliesiems centras;

 Neįgaliųjų reikalų departamentas.

 Susisiekimo ministerija

 Institutionen, die dem Susisiekimo ministerijos [Ministerium für Verkehr und Kommunikation] unterstehen:

 

 Lietuvos automobilių kelių direkcija;

 Valstybinė geležinkelio inspekcija;

 Valstybinė kelių transporto inspekcija;

 Pasienio kontrolės punktų direkcija.

 Sveikatos apsaugos ministerija

 Institutionen, die dem Sveikatos apsaugos ministerijos [Gesundheitsministerium] unterstehen:

 

 Valstybinė akreditavimo sveikatos priežiūros veiklai tarnyba;

 Valstybinė ligonių kasa;

 Valstybinė medicininio audito inspekcija;

 Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba;

 Valstybinė teismo psichiatrijos ir narkologijos tarnyba;

 Valstybinė visuomenės sveikatos priežiūros tarnyba;

 Farmacijos departamentas;

 Sveikatos apsaugos ministerijos Ekstremalių sveikatai situacijų centras;

 Lietuvos bioetikos komitetas;

 Radiacinės saugos centras.

 Švietimo ir mokslo ministerija

 Institutionen, die dem Švietimo ir mokslo ministerijos [Ministerium für Erziehung und Wissenschaft]:

 

 Nacionalinis egzaminų centras;

 Studijų kokybės vertinimo centras.

 Teisingumo ministerija

 Institutionen, die dem Teisingumo ministerijos [Justizministerium] unterstehen:

 

 Kalėjimų departamentas;

 Nacionalinė vartotojų teisių apsaugos taryba;

 Europos teisės departamentas

 Ūkio ministerija

 Įstaigos prie the Ūkio ministerijos [Wirtschaftsministerium]:

 

 Įmonių bankroto valdymo departamentas;

 Valstybinė energetikos inspekcija;

 Valstybinė ne maisto produktų inspekcija;

 Valstybinis turizmo departamentas

 Užsienio reikalų ministerija

 Diplomatinės atstovybės ir konsulinės įstaigos užsienyje bei atstovybės prie tarptautinių organizacijų

 Vidaus reikalų ministerija

 Institutionen, die dem Vidaus reikalų ministerijos [Innenministerium] unterstehen:

 

 Asmens dokumentų išrašymo centras;

 Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba;

 Gyventojų registro tarnyba;

 Policijos departamentas;

 Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas;

 Turto valdymo ir ūkio departamentas;

 Vadovybės apsaugos departamentas;

 Valstybės sienos apsaugos tarnyba;

 Valstybės tarnybos departamentas;

 Informatikos ir ryšių departamentas;

 Migracijos departamentas;

 Sveikatos priežiūros tarnyba;

 Bendrasis pagalbos centras.

 Žemės ūkio ministerija

 Institutionen, die dem Žemės ūkio ministerijos [Landwirtschaftsministerium] unterstehen:

 

 Nacionalinė mokėjimo agentūra;

 Nacionalinė žemės tarnyba;

 Valstybinė augalų apsaugos tarnyba;

 Valstybinė gyvulių veislininkystės priežiūros tarnyba;

 Valstybinė sėklų ir grūdų tarnyba;

 Žuvininkystės departamentas

 Teismai [Gerichte]:

 

 Lietuvos Aukščiausiasis Teismas;

 Lietuvos apeliacinis teismas;

 Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas;

 apygardų teismai;

 apygardų administraciniai teismai;

 apylinkių teismai;

 Nacionalinė teismų administracija

 Generalinė prokuratūra

 Sonstige Einrichtungen der öffentlichen Zentralverwaltung (institucijos [Institutionen], įstaigos [Einrichtungen], tarnybos[Agenturen]):

 

 Aplinkos apsaugos agentūra;

 Valstybinė aplinkos apsaugos inspekcija;

 Aplinkos projektų valdymo agentūra;

 Miško genetinių išteklių, sėklų ir sodmenų tarnyba;

 Miško sanitarinės apsaugos tarnyba;

 Valstybinė miškotvarkos tarnyba;

 Nacionalinis visuomenės sveikatos tyrimų centras;

 Lietuvos AIDS centras;

 Nacionalinis organų transplantacijos biuras;

 Valstybinis patologijos centras;

 Valstybinis psichikos sveikatos centras;

 Lietuvos sveikatos informacijos centras;

 Slaugos darbuotojų tobulinimosi ir specializacijos centras;

 Valstybinis aplinkos sveikatos centras;

 Respublikinis mitybos centras;

 Užkrečiamųjų ligų profilaktikos ir kontrolės centras;

 Trakų visuomenės sveikatos priežiūros ir specialistų tobulinimosi centras;

 Visuomenės sveikatos ugdymo centras;

 Muitinės kriminalinė tarnyba;

 Muitinės informacinių sistemų centras;

 Muitinės laboratorija;

 Muitinės mokymo centras;

 Valstybinis patentų biuras;

 Lietuvos teismo ekspertizės centras;

 Centrinė hipotekos įstaiga;

 Lietuvos metrologijos inspekcija;

 Civilinės aviacijos administracija;

 Lietuvos saugios laivybos administracija;

 Transporto investicijų direkcija;

 Valstybinė vidaus vandenų laivybos inspekcija;

 Pabėgėlių priėmimo centras

LUXEMBURG

 Ministère d’Etat

 Ministère des Affaires Etrangères et de l’Immigration

 Ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural

 Ministère des Classes moyennes, du Tourisme et du Logement

 Ministère de la Culture, de l’Enseignement Supérieur et de la Recherche

 Ministère de l’Economie et du Commerce extérieur

 Ministère de l’Education nationale et de la Formation professionnelle

 Ministère de l’Egalité des chances

 Ministère de l’Environnement

 Ministère de la Famille et de l’Intégration

 Ministère des Finances

 Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative

 Ministère de l’Intérieur et de l’Aménagement du territoire

 Ministère de la Justice

 Ministère de la Santé

 Ministère de la Sécurité sociale

 Ministère des Transports

 Ministère du Travail et de l’Emploi

 Ministère des Travaux publics

UNGARN

 Egészségügyi Minisztérium

 Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

 Gazdasági és Közlekedési Minisztérium

 Honvédelmi Minisztérium

 Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium

 Környezetvédelmi és Vízügyi Minisztérium

 Külügyminisztérium

 Miniszterelnöki Hivatal

 Oktatási és Kulturális Minisztérium

 Önkormányzati és Területfejlesztési Minisztérium

 Pénzügyminisztérium

 Szociális és Munkaügyi Minisztérium

 Központi Szolgáltatási Főigazgatóság

MALTA

 Uffiċċju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister)

 Ministeru għall-Familja u Solidarjeta’ Soċjali (Ministry for the Family and Social Solidarity)

 Ministeru ta’ l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg (Ministry for Education Youth and Employment)

 Ministeru tal-Finanzi (Ministry of Finance)

 Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure)

 Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministry for Tourism and Culture)

 Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministry for Justice and Home Affairs)

 Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment)

 Ministeru għal Għawdex (Ministry for Gozo)

 Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunita’ (Ministry of Health, the Elderly and Community Care)

 Ministeru ta’ l-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs)

 Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta’ Informazzjoni (Ministry for Investment, Industry and Information Technology)

 Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministry for Competitiveness and Communications)

 Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministry for Urban Development and Roads)

NIEDERLANDE

 Ministerie van Algemene Zaken

 

 Bestuursdepartement

 Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid

 Rijksvoorlichtingsdienst

 Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties

 

 Bestuursdepartement

 Centrale Archiefselectiedienst (CAS)

 Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD)

 Agentschap Basisadministratie Persoonsgegevens en Reisdocumenten (BPR)

 Agentschap Korps Landelijke Politiediensten

 Ministerie van Buitenlandse Zaken

 

 Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC)

 Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ)

 Directoraat-generaal Internationale Samenwerking (DGIS)

 Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES)

 Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden (CBI)

 Centrale diensten ressorterend onder S/PlvS (unterstützende Dienstleistungen, die in die Zuständigkeit des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs fallen)

 Buitenlandse Posten (ieder afzonderlijk)

 Ministerie van Defensie

 

 Bestuursdepartement

 Commando Diensten Centra (CDC)

 Defensie Telematica Organisatie (DTO)

 Centrale directie van de Defensie Vastgoed Dienst

 De afzonderlijke regionale directies van de Defensie Vastgoed Dienst

 Defensie Materieel Organisatie (DMO)

 Landelijk Bevoorradingsbedrijf van de Defensie Materieel Organisatie

 Logistiek Centrum van de Defensie Materieel Organisatie

 Marinebedrijf van de Defensie Materieel Organisatie

 Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO)

 Ministerie van Economische Zaken

 

 Bestuursdepartement

 Centraal Planbureau (CPB)

 SenterNovem

 Staatstoezicht op de Mijnen (SodM)

 Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa)

 Economische Voorlichtingsdienst (EVD)

 Agentschap Telecom

 Kenniscentrum Professioneel & Innovatief Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers (PIANOo)

 Regiebureau Inkoop Rijksoverheid

 Octrooicentrum Nederland

 Consumentenautoriteit

 Ministerie van Financiën

 

 Bestuursdepartement

 Belastingdienst Automatiseringscentrum

 Belastingdienst

 de afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen (die verschiedenen Abteilungen der Steuer- und Zollbehörde in den Niederlanden)

 Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (incl. Economische Controle dienst (ECD))

 Belastingdienst Opleidingen

 Dienst der Domeinen

 Ministerie van Justitie

 

 Bestuursdepartement

 Dienst Justitiële Inrichtingen

 Raad voor de Kinderbescherming

 Centraal Justitie Incasso Bureau

 Openbaar Ministerie

 Immigratie en Naturalisatiedienst

 Nederlands Forensisch Instituut

 Dienst Terugkeer & Vertrek

 Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

 

 Bestuursdepartement

 Dienst Regelingen (DR)

 Agentschap Plantenziektenkundige Dienst (PD)

 Algemene Inspectiedienst (AID)

 Dienst Landelijk Gebied (DLG)

 Voedsel en Waren Autoriteit (VWA)

 Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen

 

 Bestuursdepartement

 Inspectie van het Onderwijs

 Erfgoedinspectie

 Centrale Financiën Instellingen

 Nationaal Archief

 Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid

 Onderwijsraad

 Raad voor Cultuur

 Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

 

 Bestuursdepartement

 Inspectie Werk en Inkomen

 Agentschap SZW

 Ministerie van Verkeer en Waterstaat

 

 Bestuursdepartement

 Directoraat-Generaal Transport en Luchtvaart

 Directoraat-generaal Personenvervoer

 Directoraat-generaal Water

 Centrale diensten (Central Services)

 Shared services Organisatie Verkeer en Waterstaat

 Koninklijke Nederlandse Meteorologisch Instituut KNMI

 Rijkswaterstaat, Bestuur

 De afzonderlijke regionale Diensten van Rijkswaterstaat (Einzelne regionale Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

 De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat (Einzelne spezialisierte Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

 Adviesdienst Geo-Informatie en ICT

 Adviesdienst Verkeer en Vervoer (AVV)

 Bouwdienst

 Corporate Dienst

 Data ICT Dienst

 Dienst Verkeer en Scheepvaart

 Dienst Weg- en Waterbouwkunde (DWW)

 Rijksinstituut voor Kunst en Zee (RIKZ)

 Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling (RIZA)

 Waterdienst

 Inspectie Verkeer en Waterstaat, Hoofddirectie

 Hafenstaatkontrolle

 Directie Toezichtontwikkeling Communicatie en Onderzoek (TCO)

 Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht

 Toezichthouder Beheer Eenheid Water

 Toezichthouder Beheer Eenheid Land

 Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer

 

 Bestuursdepartement

 Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie

 Directoraat-generaal Ruimte

 Directoraat-general Milieubeheer

 Rijksgebouwendienst

 VROM Inspectie

 Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport

 

 Bestuursdepartement

 Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken

 Inspectie Gezondheidszorg

 Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming

 Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

 Sociaal en Cultureel Planbureau

 Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen

 Tweede Kamer der Staten-Generaal

 Eerste Kamer der Staten-Generaal

 Raad van State

 Algemene Rekenkamer

 Nationale Ombudsman

 Kanselarij der Nederlandse Orden

 Kabinet der Koningin

 Raad voor de rechtspraak en de Rechtbanken

ÖSTERREICH

 Bundeskanzleramt

 Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

 Bundesministerium für Finanzen

 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 Bundesministerium für Inneres

 Bundesministerium für Justiz

 Bundesministerium für Landesverteidigung

 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

 Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

 Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

 Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.H

 Bundesbeschaffung G.m.b.H

 Bundesrechenzentrum G.m.b.H

POLEN

 Kancelaria Prezydenta RP

 Kancelaria Sejmu RP

 Kancelaria Senatu RP

 Kancelaria Prezesa Rady Ministrów

 Sąd Najwyższy

 Naczelny Sąd Administracyjny

 Wojewódzkie sądy administracyjne

 Sądy powszechne — rejonowe, okręgowe i apelacyjne

 Trybunat Konstytucyjny

 Najwyższa Izba Kontroli

 Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich

 Biuro Rzecznika Praw Dziecka

 Biuro Ochrony Rządu

 Biuro Bezpieczeństwa Narodowego

 Centralne Biuro Antykorupcyjne

 Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej

 Ministerstwo Finansów

 Ministerstwo Gospodarki

 Ministerstwo Rozwoju Regionalnego

 Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego

 Ministerstwo Edukacji Narodowej

 Ministerstwo Obrony Narodowej

 Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi

 Ministerstwo Skarbu Państwa

 Ministerstwo Sprawiedliwości

 Ministerstwo Infrastruktury

 Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego

 Ministerstwo Środowiska

 Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i Administracji

 Ministerstwo Spraw Zagranicznych

 Ministerstwo Zdrowia

 Ministerstwo Sportu i Turystyki

 Urząd Komitetu Integracji Europejskiej

 Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej

 Urząd Regulacji Energetyki

 Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych

 Urząd Transportu Kolejowego

 Urząd Dozoru Technicznego

 Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych

 Urząd do Spraw Repatriacji i Cudzoziemców

 Urząd Zamówień Publicznych

 Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów

 Urząd Lotnictwa Cywilnego

 Urząd Komunikacji Elektronicznej

 Wyższy Urząd Górniczy

 Główny Urząd Miar

 Główny Urząd Geodezji i Kartografii

 Główny Urząd Nadzoru Budowlanego

 Główny Urząd Statystyczny

 Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji

 Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych

 Państwowa Komisja Wyborcza

 Państwowa Inspekcja Pracy

 Rządowe Centrum Legislacji

 Narodowy Fundusz Zdrowia

 Polska Akademia Nauk

 Polskie Centrum Akredytacji

 Polskie Centrum Badań i Certyfikacji

 Polska Organizacja Turystyczna

 Polski Komitet Normalizacyjny

 Zakład Ubezpieczeń Społecznych

 Komisja Nadzoru Finansowego

 Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych

 Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego

 Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad

 Państwowa Inspekcja Ochrony Roślin i Nasiennictwa

 Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej

 Komenda Główna Policji

 Komenda Główna Straży Granicznej

 Inspekcja Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych

 Główny Inspektorat Ochrony Środowiska

 Główny Inspektorat Transportu Drogowego

 Główny Inspektorat Farmaceutyczny

 Główny Inspektorat Sanitarny

 Główny Inspektorat Weterynarii

 Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego

 Agencja Wywiadu

 Agencja Mienia Wojskowego

 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa

 Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

 Agencja Rynku Rolnego

 Agencja Nieruchomości Rolnych

 Państwowa Agencja Atomistyki

 Polska Agencja Żeglugi Powietrznej

 Polska Agencja Rozwiązywania Problemów Alkoholowych

 Agencja Rezerw Materiałowych

 Narodowy Bank Polski

 Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej

 Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych

 Instytut Pamięci Narodowej — Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu

 Rada Ochrony Pamięci Walk i Męczeństwa

 Służba Celna Rzeczypospolitej Polskiej

 Państwowe Gospodarstwo Leśne „Lasy Państwowe“

 Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości

 Urzędy wojewódzkie

 Samodzielne Publiczne Zakłady Opieki Zdrowotnej, jeśli ich organem założycielskim jest minister, centralny organ administracji rządowej lub wojewoda

PORTUGAL

 Presidência do Conselho de Ministros

 Ministério das Finanças e da Administração Pública

 Ministério da Defesa Nacional

 Ministério dos Negócios Estrangeiros

 Ministério da Administração Interna

 Ministério da Justiça

 Ministério da Economia e da Inovação

 Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas

 Ministério da Educação

 Ministério da Ciência, Tecnologia e do Ensino Superior

 Ministério da Cultura

 Ministério da Saúde

 Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social

 Ministério das Obras Públicas, Transportes e Comunicações

 Ministério do Ambiente, do Ordenamento do Território e do Desenvolvimento Regional

 Presidença da Republica

 Tribunal Constitucional

 Tribunal de Contas

 Provedoria de Justiça

RUMÄNIEN

 Administrația Prezidențială

 Senatul României

 Camera Deputaților

 Inalta Curte de Casație și Justiție

 Curtea Constituțională

 Consiliul Legislativ

 Curtea de Conturi

 Consiliul Superior al Magistraturii

 Parchetul de pe lângă Inalta Curte de Casație și Justiție

 Secretariatul General al Guvernului

 Cancelaria primului ministru

 Ministerul Afacerilor Externe

 Ministerul Economiei și Finanțelor

 Ministerul Justiției

 Ministerul Apărării

 Ministerul Internelor și Reformei Administrative

 Ministerul Muncii, Familiei și Egalității de Sanse

 Ministerul pentru Intreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale

 Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale

 Ministerul Transporturilor

 Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor Publice și Locuinței

 Ministerul Educației Cercetării și Tineretului

 Ministerul Sănătății Publice

 Ministerul Culturii și Cultelor

 Ministerul Comunicațiilor și Tehnologiei Informației

 Ministerul Mediului și Dezvoltării Durabile

 Serviciul Român de Informații

 Serviciul de Informații Externe

 Serviciul de Protecție și Pază

 Serviciul de Telecomunicații Speciale

 Consiliul Național al Audiovizualului

 Consiliul Concurenței (CC)

 Direcția Națională Anticorupție

 Inspectoratul General de Poliție

 Autoritatea Națională pentru Reglementarea și Monitorizarea Achizițiilor Publice

 Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor

 Autoritatea Națională de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de Utilități Publice (ANRSC)

 Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor

 Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor

 Autoritatea Navală Română

 Autoritatea Feroviară Română

 Autoritatea Rutieră Română

 Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului

 Autoritatea Națională pentru Persoanele cu Handicap

 Autoritatea Națională pentru Turism

 Autoritatea Națională pentru Restituirea Proprietăților

 Autoritatea Națională pentru Tineret

 Autoritatea Națională pentru Cercetare Stiințifica

 Autoritatea Națională pentru Reglementare în Comunicații și Tehnologia Informației

 Autoritatea Națională pentru Serviciile Societății Informaționale

 Autoritatea Electorală Permanente

 Agenția pentru Strategii Guvernamentale

 Agenția Națională a Medicamentului

 Agenția Națională pentru Sport

 Agenția Națională pentru Ocuparea Forței de Muncă

 Agenția Națională de Reglementare în Domeniul Energiei

 Agenția Română pentru Conservarea Energiei

 Agenția Națională pentru Resurse Minerale

 Agenția Română pentru Investiții Străine

 Agenția Națională pentru Intreprinderi Mici și Mijlocii și Cooperație

 Agenția Națională a Funcționarilor Publici

 Agenția Națională de Administrare Fiscală

 Agenția de Compensare pentru Achiziții de Tehnică Specială

 Agenția Națională Anti-doping

 Agenția Nucleară

 Agenția Națională pentru Protecția Familiei

 Agenția Națională pentru Egalitatea de Sanse între Bărbați și Femei

 Agenția Națională pentru Protecția Mediului

 Agenția națională Antidrog

SLOWENIEN

 Predsednik Republike Slovenije

 Državni zbor Republike Slovenije

 Državni svet Republike Slovenije

 Varuh človekovih pravic

 Ustavno sodišče Republike Slovenije

 Računsko sodišče Republike Slovenije

 Državna revizijska komisja za revizijo postopkov oddaje javnih naročil

 Slovenska akademija znanosti in umetnosti

 Vladne službe

 Ministrstvo za finance

 Ministrstvo za notranje zadeve

 Ministrstvo za zunanje zadeve

 Ministrstvo za obrambo

 Ministrstvo za pravosodje

 Ministrstvo za gospodarstvo

 Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano

 Ministrstvo za promet

 Ministrstvo za okolje in, prostor

 Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve

 Ministrstvo za zdravje

 Ministrstvo za javno upravo

 Ministrstvo za šolstvo in šport

 Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in tehnologijo

 Ministrstvo za kulturo

 Vrhovno sodišče Republike Slovenije

 višja sodišča

 okrožna sodišča

 okrajna sodišča

 Vrhovno državno tožilstvo Republike Slovenije

 Okrožna državna tožilstva

 Državno pravobranilstvo

 Upravno sodišče Republike Slovenije

 Višje delovno in socialno sodišče

 delovna sodišča

 Davčna uprava Republike Slovenije

 Carinska uprava Republike Slovenije

 Urad Republike Slovenije za preprečevanje pranja denarja

 Urad Republike Slovenije za nadzor prirejanja iger na srečo

 Uprava Republike Slovenije za javna plačila

 Urad Republike Slovenije za nadzor proračuna

 Policija

 Inšpektorat Republike Slovenije za notranje zadeve

 General štab Slovenske vojske

 Uprava Republike Slovenije za zaščito in reševanje

 Inšpektorat Republike Slovenije za obrambo

 Inšpektorat Republike Slovenije za varstvo pred naravnimi in drugimi nesrečami

 Uprava Republike Slovenije za izvrševanje kazenskih sankcij

 Urad Republike Slovenije za varstvo konkurence

 Urad Republike Slovenije za varstvo potrošnikov

 Tržni inšpektorat Republike Slovenije

 Urad Republike Slovenije za intelektualno lastnino

 Inšpektorat Republike Slovenije za elektronske komunikacije, elektronsko podpisovanje in pošto

 Inšpektorat za energetiko in rudarstvo

 Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

 Inšpektorat Republike Slovenije za kmetijstvo, gozdarstvo in hrano

 Fitosanitarna uprava Republike Slovenije

 Veterinarska uprava Republike Slovenije

 Uprava Republike Slovenije za pomorstvo

 Direkcija Republike Slovenije za ceste

 Prometni inšpektorat Republike Slovenije

 Direkcija za vodenje investicij v javno železniško infrastrukturo

 Agencija Republike Slovenije za okolje

 Geodetska uprava Republike Slovenije

 Uprava Republike Slovenije za jedrsko varstvo

 Inšpektorat Republike Slovenije za okolje in prostor

 Inšpektorat Republike Slovenije za delo

 Zdravstveni inšpektorat

 Urad Republike Slovenije za kemikalije

 Uprava Republike Slovenije za varstvo pred sevanji

 Urad Republike Slovenije za meroslovje

 Urad za visoko šolstvo

 Urad Republike Slovenije za mladino

 Inšpektorat Republike Slovenije za šolstvo in šport

 Arhiv Republike Slovenije

 Inšpektorat Republike Slovenije za kulturo in medije

 Kabinet predsednika Vlade Republike Slovenije

 Generalni sekretariat Vlade Republike Slovenije

 Služba vlade za zakonodajo

 Služba vlade za evropske zadeve

 Služba vlade za lokalno samoupravo in regionalno politiko

 Urad vlade za komuniciranje

 Urad za enake možnosti

 Urad za verske skupnosti

 Urad za narodnosti

 Urad za makroekonomske analize in razvoj

 Statistični urad Republike Slovenije

 Slovenska obveščevalno-varnostna agencija

 Protokol Republike Slovenije

 Urad za varovanje tajnih podatkov

 Urad za Slovence v zamejstvu in po svetu

 Služba Vlade Republike Slovenije za razvoj

 Informacijski pooblaščenec

 Državna volilna komisija

SLOWAKEI

Ministerien und andere Behörden der Zentralregierungen, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der Tätigkeiten der Regierung und der zentralstaatlichen Verwaltungsbehörden genannt werden (in der durch spätere Verordnungen geänderten Fassung):

 Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky

 Národná rada Slovenskej republiky

 Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

 Ministerstvo financií Slovenskej republiky

 Ministerstvo dopravy, pôšt a telekomunikácií Slovenskej republiky

 Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky

 Ministerstvo výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky

 Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky

 Ministerstvo obrany Slovenskej republiky

 Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky

 Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky

 Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky

 Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky

 Ministerstvo školstva Slovenskej republiky

 Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky

 Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky

 Úrad vlády Slovenskej republiky

 Protimonopolný úrad Slovenskej republiky

 Štatistický úrad Slovenskej republiky

 Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky

 Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky

 Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky

 Úrad pre verejné obstarávanie

 Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky

 Správa štátnych hmotných rezerv Slovenskej republiky

 Národný bezpečnostný úrad

 Ústavný súd Slovenskej republiky

 Najvyšši súd Slovenskej republiky

 Generálna prokuratura Slovenskej republiky

 Najvyšši kontrolný úrad Slovenskej republiky

 Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky

 Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky

 Úrad pre finančný trh

 Úrad na ochranu osobn ý ch udajov

 Kancelária verejneho ochranu prav

FINNLAND

 Oikeuskanslerinvirasto — Justitiekanslersämbetet

 Liikenne- Ja Viestintäministeriö — Kommunikationsministeriet

 

 Ajoneuvohallintokeskus AKE — Fordonsförvaltningscentralen AKE

 Ilmailuhallinto — Luftfartsförvaltningen

 Ilmatieteen laitos — Meteorologiska institutet

 Merenkulkulaitos — Sjöfartsverket

 Merentutkimuslaitos — Havsforskningsinstitutet

 Ratahallintokeskus RHK — Banförvaltningscentralen RHK

 Rautatievirasto — Järnvägsverket

 Tiehallinto — Vägförvaltningen

 Viestintävirasto — Kommunikationsverket

 Maa- Ja Metsätalousministeriö — Jord- Och Skogsbruksministeriet

 

 Elintarviketurvallisuusvirasto — Livsmedelssäkerhetsverket

 Maanmittauslaitos — Lantmäteriverket

 Maaseutuvirasto — Landsbygdsverket

 Oikeusministeriö — Justitieministeriet

 

 Tietosuojavaltuutetun toimisto — Dataombudsmannens byrå

 Tuomioistuimet — domstolar

 Korkein oikeus — Högsta domstolen

 Korkein hallinto-oikeus — Högsta förvaltningsdomstolen

 Hovioikeudet — hovrätter

 Käräjäoikeudet — tingsrätter

 Hallinto-oikeudet –förvaltningsdomstolar

 Markkinaoikeus — Marknadsdomstolen

 Työtuomioistuin — Arbetsdomstolen

 Vakuutusoikeus — Försäkringsdomstolen

 Kuluttajariitalautakunta — Konsumenttvistenämnden

 Vankeinhoitolaitos — Fångvårdsväsendet

 HEUNI — Yhdistyneiden Kansakuntien yhteydessä toimiva Euroopan kriminaalipolitiikan instituutti — HEUNI — Europeiska institutet för kriminalpolitik, verksamt i anslutning till Förenta Nationerna

 Konkurssiasiamiehen toimisto — Konkursombudsmannens byrå

 Kuluttajariitalautakunta — Konsumenttvistenämnden

 Oikeushallinnon palvelukeskus — Justitieförvaltningens servicecentral

 Oikeushallinnon tietotekniikkakeskus — Justitieförvaltningens datateknikcentral

 Oikeuspoliittinen tutkimuslaitos (Optula) — Rättspolitiska forskningsinstitutet

 Oikeusrekisterikeskus — Rättsregistercentralen

 Onnettomuustutkintakeskus — Centralen för undersökning av olyckor

 Rikosseuraamusvirasto — Brottspåföljdsverket

 Rikosseuraamusalan koulutuskeskus — Brottspåföljdsområdets utbildningscentral

 Rikoksentorjuntaneuvosto Rådet för brottsförebyggande

 Saamelaiskäräjät — Sametinget

 Valtakunnansyyttäjänvirasto — Riksåklagarämbetet

 Vankeinhoitolaitos — Fångvårdsväsendet

 Opetusministeriö — Undervisningsministeriet

 

 Opetushallitus — Utbildningsstyrelsen

 Valtion elokuvatarkastamo — Statens filmgranskningsbyrå

 Puolustusministeriö — Försvarsministeriet

 

 Puolustusvoimat — Försvarsmakten

 Sisäasiainministeriö — Inrikesministeriet

 

 Väestörekisterikeskus — Befolkningsregistercentralen

 Keskusrikospoliisi — Centralkriminalpolisen

 Liikkuva poliisi — Rörliga polisen

 Rajavartiolaitos — Gränsbevakningsväsendet

 Lääninhallitukset — Länstyrelserna

 Suojelupoliisi — Skyddspolisen

 Poliisiammattikorkeakoulu — Polisyrkeshögskolan

 Poliisin tekniikkakeskus — Polisens teknikcentral

 Poliisin tietohallintokeskus — Polisens datacentral

 Helsingin kihlakunnan poliisilaitos — Polisinrättningen i Helsingfors

 Pelastusopisto — Räddningsverket

 Hätäkeskuslaitos — Nödcentralsverket

 Maahanmuuttovirasto — Migrationsverket

 Sisäasiainhallinnon palvelukeskus — Inrikesförvaltningens servicecentral

 Sosiaali- Ja Terveysministeriö — Social- Och Hälsovårdsministeriet

 Työttömyysturvan muutoksenhakulautakunta — Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden

 Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta — Besvärsnämnden för socialtrygghet

 Lääkelaitos — Läkemedelsverket

 Terveydenhuollon oikeusturvakeskus — Rättsskyddscentralen för hälsovården

 Säteilyturvakeskus — Strålsäkerhetscentralen

 Kansanterveyslaitos — Folkhälsoinstitutet

 Lääkehoidon kehittämiskeskus ROHTO — Utvecklingscentralen för läkemedelsbe-handling

 Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus — Social- och hälsovårdens produkttill-synscentral

 Sosiaali- ja terveysalan tutkimus- ja kehittämiskeskus Stakes– Forsknings- och utvecklingscentralen för social- och hälsovården Stakes

 Vakuutusvalvontavirasto — Försäkringsinspektionen

 Työ- Ja Elinkeinoministeriö — Arbets- Och Näringsministeriet

 Kuluttajavirasto — Konsumentverket

 Kilpailuvirasto — Konkurrensverket

 Patentti- ja rekisterihallitus — Patent- och registerstyrelsen

 Valtakunnansovittelijain toimisto — Riksförlikningsmännens byrå

 Valtion turvapaikanhakijoiden vastaanottokeskukset– Statliga förläggningar för asylsökande

 Energiamarkkinavirasto - Energimarknadsverket

 Geologian tutkimuskeskus — Geologiska forskningscentralen

 Huoltovarmuuskeskus — Försörjningsberedskapscentralen

 Kuluttajatutkimuskeskus — Konsumentforskningscentralen

 Matkailun edistämiskeskus (MEK) — Centralen för turistfrämjande

 Mittatekniikan keskus (MIKES) — Mätteknikcentralen

 Tekes — teknologian ja innovaatioiden kehittämiskeskus - Tekes — utvecklingscentralen för teknologi och innovationer

 Turvatekniikan keskus (TUKES) — Säkerhetsteknikcentralen

 Valtion teknillinen tutkimuskeskus (VTT) — Statens tekniska forskningscentral

 Syrjintälautakunta — Nationella diskrimineringsnämnden

 Työneuvosto — Arbetsrådet

 Vähemmistövaltuutetun toimisto — Minoritetsombudsmannens byrå

 Ulkoasiainministeriö — Utrikesministeriet

 Valtioneuvoston Kanslia — Statsrådets Kansli

 Valtiovarainministeriö — Finansministeriet

 

 Valtiokonttori — Statskontoret

 Verohallinto — Skatteförvaltningen

 Tullilaitos — Tullverket

 Tilastokeskus — Statistikcentralen

 Valtiontaloudellinen tutkimuskeskus — Statens ekonomiska forskiningscentral

 Ympäristöministeriö — Miljöministeriet

 

 Suomen ympäristökeskus — Finlands miljöcentral

 Asumisen rahoitus- ja kehityskeskus — Finansierings- och utvecklingscentralen för boendet

 Valtiontalouden Tarkastusvirasto — Statens Revisionsverk

SCHWEDEN

A

 Affärsverket svenska kraftnät

 Akademien för de fria konsterna

 Alkohol- och läkemedelssortiments-nämnden

 Allmänna pensionsfonden

 Allmänna reklamationsnämnden

 Ambassader

 Ansvarsnämnd, statens

 Arbetsdomstolen

 Arbetsförmedlingen

 Arbetsgivarverk, statens

 Arbetslivsinstitutet

 Arbetsmiljöverket

 Arkitekturmuseet

 Arrendenämnder

 Arvsfondsdelegationen

 Arvsfondsdelegationen

B

 Banverket

 Barnombudsmannen

 Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens

 Bergsstaten

 Biografbyrå, statens

 Biografiskt lexikon, svenskt

 Birgittaskolan

 Blekinge tekniska högskola

 Bokföringsnämnden

 Bolagsverket

 Bostadsnämnd, statens

 Bostadskreditnämnd, statens

 Boverket

 Brottsförebyggande rådet

 Brottsoffermyndigheten

C

 Centrala studiestödsnämnden

D

 Danshögskolan

 Datainspektionen

 Departementen

 Domstolsverket

 Dramatiska institutet

E

 Ekeskolan

 Ekobrottsmyndigheten

 Ekonomistyrningsverket

 Ekonomiska rådet

 Elsäkerhetsverket

 Energimarknadsinspektionen

 Energimyndighet, statens

 EU/FoU-rådet

 Exportkreditnämnden

 Exportråd, Sveriges

F

 Fastighetsmäklarnämnden

 Fastighetsverk, statens

 Fideikommissnämnden

 Finansinspektionen

 Finanspolitiska rådet

 Finsk-svenska gränsälvskommissionen

 Fiskeriverket

 Flygmedicincentrum

 Folkhälsoinstitut, statens

 Fonden för fukt- och mögelskador

 Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande, Formas

 Folke Bernadotte Akademin

 Forskarskattenämnden

 Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap

 Fortifikationsverket

 Forum för levande historia

 Försvarets materielverk

 Försvarets radioanstalt

 Försvarets underrättelsenämnd

 Försvarshistoriska museer, statens

 Försvarshögskolan

 Försvarsmakten

 Försäkringskassan

G

 Gentekniknämnden

 Geologiska undersökning

 Geotekniska institut, statens

 Giftinformationscentralen

 Glesbygdsverket

 Grafiska institutet och institutet för högre kommunikation- och reklamutbildning

 Granskningsnämnden för radio och TV

 Granskningsnämnden för försvarsuppfinningar

 Gymnastik- och Idrottshögskolan

 Göteborgs universitet

H

 Handelsflottans kultur- och fritidsråd

 Handelsflottans pensionsanstalt

 Handelssekreterare

 Handelskamrar, auktoriserade

 Handikappombudsmannen

 Handikappråd, statens

 Harpsundsnämnden

 Haverikommission, statens

 Historiska museer, statens

 Hjälpmedelsinstitutet

 Hovrätterna

 Hyresnämnder

 Häktena

 Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd

 Högskolan Dalarna

 Högskolan i Borås

 Högskolan i Gävle

 Högskolan i Halmstad

 Högskolan i Kalmar

 Högskolan i Karlskrona/Ronneby

 Högskolan i Kristianstad

 Högskolan i Skövde

 Högskolan i Trollhättan/Uddevalla

 Högskolan på Gotland

 Högskolans avskiljandenämnd

 Högskoleverket

 Högsta domstolen

I

 ILO kommittén

 Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen

 Inspektionen för strategiska produkter

 Institut för kommunikationsanalys, statens

 Institut för psykosocial medicin, statens

 Institut för särskilt utbildningsstöd, statens

 Institutet för arbetsmarknadspolitisk utvärdering

 Institutet för rymdfysik

 Institutet för tillväxtpolitiska studier

 Institutionsstyrelse, statens

 Insättningsgarantinämnden

 Integrationsverket

 Internationella programkontoret för utbildningsområdet

J

 Jordbruksverk, statens

 Justitiekanslern

 Jämställdhetsombudsmannen

 Jämställdhetsnämnden

 Järnvägar, statens

 Järnvägsstyrelsen

K

 Kammarkollegiet

 Kammarrätterna

 Karlstads universitet

 Karolinska Institutet

 Kemikalieinspektionen

 Kommerskollegium

 Konjunkturinstitutet

 Konkurrensverket

 Konstfack

 Konsthögskolan

 Konstnärsnämnden

 Konstråd, statens

 Konsulat

 Konsumentverket

 Krigsvetenskapsakademin

 Krigsförsäkringsnämnden

 Kriminaltekniska laboratorium, statens

 Kriminalvården

 Krisberedskapsmyndigheten

 Kristinaskolan

 Kronofogdemyndigheten

 Kulturråd, statens

 Kungl. Biblioteket

 Kungl. Konsthögskolan

 Kungl. Musikhögskolan i Stockholm

 Kungl. Tekniska högskolan

 Kungl. Vitterhets-, historie- och antikvitetsakademien

 Kungl Vetenskapsakademin

 Kustbevakningen

 Kvalitets- och kompetensråd, statens

 Kärnavfallsfondens styrelse

L

 Lagrådet

 Lantbruksuniversitet, Sveriges

 Lantmäteriverket

 Linköpings universitet

 Livrustkammaren, Skoklosters slott och Hallwylska museet

 Livsmedelsverk, statens

 Livsmedelsekonomiska institutet

 Ljud- och bildarkiv, statens

 Lokala säkerhetsnämnderna vid kärnkraftverk

 Lotteriinspektionen

 Luftfartsverket

 Luftfartsstyrelsen

 Luleå tekniska universitet

 Lunds universitet

 Läkemedelsverket

 Läkemedelsförmånsnämnden

 Länsrätterna

 Länsstyrelserna

 Lärarhögskolan i Stockholm

M

 Malmö högskola

 Manillaskolan

 Maritima muséer, statens

 Marknadsdomstolen

 Medlingsinstitutet

 Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges

 Migrationsverket

 Militärhögskolor

 Mittuniversitetet

 Moderna museet

 Museer för världskultur, statens

 Musikaliska Akademien

 Musiksamlingar, statens

 Myndigheten för handikappolitisk samordning

 Myndigheten för internationella adoptionsfrågor

 Myndigheten för skolutveckling

 Myndigheten för kvalificerad yrkesutbildning

 Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre utbildning

 Myndigheten för Sveriges nätuniversitet

 Myndigheten för utländska investeringar i Sverige

 Mälardalens högskola

N

 Nationalmuseum

 Nationellt centrum för flexibelt lärande

 Naturhistoriska riksmuseet

 Naturvårdsverket

 Nordiska Afrikainstitutet

 Notarienämnden

 Nämnd för arbetstagares uppfinningar, statens

 Nämnden för statligt stöd till trossamfund

 Nämnden för styrelserepresentationsfrågor

 Nämnden mot diskriminering

 Nämnden för elektronisk förvaltning

 Nämnden för RH anpassad utbildning

 Nämnden för hemslöjdsfrågor

O

 Oljekrisnämnden

 Ombudsmannen mot diskriminering på grund av sexuell läggning

 Ombudsmannen mot etnisk diskriminering

 Operahögskolan i Stockholm

P

 Patent- och registreringsverket

 Patentbesvärsrätten

 Pensionsverk, statens

 Personregisternämnd statens, SPAR-nämnden

 Pliktverk, Totalförsvarets

 Polarforskningssekretariatet

 Post- och telestyrelsen

 Premiepensionsmyndigheten

 Presstödsnämnden

R

 Radio- och TV–verket

 Rederinämnden

 Regeringskansliet

 Regeringsrätten

 Resegarantinämnden

 Registernämnden

 Revisorsnämnden

 Riksantikvarieämbetet

 Riksarkivet

 Riksbanken

 Riksdagsförvaltningen

 Riksdagens ombudsmän

 Riksdagens revisorer

 Riksgäldskontoret

 Rikshemvärnsrådet

 Rikspolisstyrelsen

 Riksrevisionen

 Rikstrafiken

 Riksutställningar, Stiftelsen

 Riksvärderingsnämnden

 Rymdstyrelsen

 Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige

 Räddningsverk, statens

 Rättshjälpsmyndigheten

 Rättshjälpsnämnden

 Rättsmedicinalverket

S

 Samarbetsnämnden för statsbidrag till trossamfund

 Sameskolstyrelsen och sameskolor

 Sametinget

 SIS, Standardiseringen i Sverige

 Sjöfartsverket

 Skatterättsnämnden

 Skatteverket

 Skaderegleringsnämnd, statens

 Skiljenämnden i vissa trygghetsfrågor

 Skogsstyrelsen

 Skogsvårdsstyrelserna

 Skogs och lantbruksakademien

 Skolverk, statens

 Skolväsendets överklagandenämnd

 Smittskyddsinstitutet

 Socialstyrelsen

 Specialpedagogiska institutet

 Specialskolemyndigheten

 Språk- och folkminnesinstitutet

 Sprängämnesinspektionen

 Statistiska centralbyrån

 Statskontoret

 Stockholms universitet

 Stockholms internationella miljöinstitut

 Strålsäkerhetsmyndigheten

 Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll

 Styrelsen för internationellt utvecklingssamarbete, SIDA

 Styrelsen för Samefonden

 Styrelsen för psykologiskt försvar

 Stängselnämnden

 Svenska institutet

 Svenska institutet för europapolitiska studier

 Svenska ESF rådet

 Svenska Unescorådet

 Svenska FAO kommittén

 Svenska Språknämnden

 Svenska Skeppshypotekskassan

 Svenska institutet i Alexandria

 Sveriges författarfond

 Säkerhetspolisen

 Säkerhets- och integritetsskyddsnämnden

 Södertörns högskola

T

 Taltidningsnämnden

 Talboks- och punktskriftsbiblioteket

 Teaterhögskolan i Stockholm

 Tingsrätterna

 Tjänstepensions och grupplivnämnd, statens

 Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet

 Totalförsvarets forskningsinstitut

 Totalförsvarets pliktverk

 Tullverket

 Turistdelegationen

U

 Umeå universitet

 Ungdomsstyrelsen

 Uppsala universitet

 Utlandslönenämnd, statens

 Utlänningsnämnden

 Utrikesförvaltningens antagningsnämnd

 Utrikesnämnden

 Utsädeskontroll, statens

V

 Valideringsdelegationen

 Valmyndigheten

 Vatten- och avloppsnämnd, statens

 Vattenöverdomstolen

 Verket för förvaltningsutveckling

 Verket för högskoleservice

 Verket för innovationssystem (VINNOVA)

 Verket för näringslivsutveckling (NUTEK)

 Vetenskapsrådet

 Veterinärmedicinska anstalt, statens

 Veterinära ansvarsnämnden

 Väg- och transportforskningsinstitut, statens

 Vägverket

 Vänerskolan

 Växjö universitet

 Växtsortnämnd, statens

Å

 Åklagarmyndigheten

 Åsbackaskolan

Ö

 Örebro universitet

 Örlogsmannasällskapet

 Östervångsskolan

 Överbefälhavaren

 Överklagandenämnden för högskolan

 Överklagandenämnden för nämndemanna-uppdrag

 Överklagandenämnden för studiestöd

 Överklagandenämnden för totalförsvaret

VEREINIGTES KÖNIGREICH

 Cabinet Office

 

 Office of the Parliamentary Counsel

 Central Office of Information

 Charity Commission

 Crown Estate Commissioners (Vote Expenditure Only)

 Crown Prosecution Service

 Department for Business, Enterprise and Regulatory Reform

 

 Competition Commission

 Gas and Electricity Consumers’ Council

 Office of Manpower Economics

 Department for Children, Schools and Families

 Department of Communities and Local Government

 

 Rent Assessment Panels

 Department for Culture, Media and Sport

 

 British Library

 British Museum

 Commission for Architecture and the Built Environment

 The Gambling Commission

 Historic Buildings and Monuments Commission for England (English Heritage)

 Imperial War Museum

 Museums, Libraries and Archives Council

 National Gallery

 National Maritime Museum

 National Portrait Gallery

 Natural History Museum

 Science Museum

 Tate Gallery

 Victoria and Albert Museum

 Wallace Collection

 Department for Environment, Food and Rural Affairs

 

 Agricultural Dwelling House Advisory Committees

 Agricultural Land Tribunals

 Agricultural Wages Board and Committees

 Cattle Breeding Centre

 Countryside Agency

 Plant Variety Rights Office

 Royal Botanic Gardens, Kew

 Royal Commission on Environmental Pollution

 Department of Health

 

 Dental Practice Board

 National Health Service Strategic Health Authorities

 NHS Trusts

 Prescription Pricing Authority

 Department for Innovation, Universities and Skills

 

 Higher Education Funding Council for England

 National Weights and Measures Laboratory

 Patent Office

 Department for International Development

 Department of the Procurator General and Treasury Solicitor

 

 Legal Secretariat to the Law Officers

 Department for Transport

 

 Maritime and Coastguard Agency

 Department for Work and Pensions

 

 Disability Living Allowance Advisory Board

 Independent Tribunal Service

 Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions)

 Occupational Pensions Regulatory Authority

 Regional Medical Service

 Social Security Advisory Committee

 Export Credits Guarantee Department

 Foreign and Commonwealth Office

 

 Wilton Park Conference Centre

 Government Actuary’s Department

 Government Communications Headquarters

 Home Office

 

 HM Inspectorate of Constabulary

 House of Commons

 House of Lords

 Ministry of Defence

 

 Defence Equipment & Support

 Meteorological Office

 Ministry of Justice

 

 Boundary Commission for England

 Combined Tax Tribunal

 Council on Tribunals

 Court of Appeal — Criminal

 Employment Appeals Tribunal

 Employment Tribunals

 HMCS Regions, Crown, County and Combined Courts (England and Wales)

 Immigration Appellate Authorities

 Immigration Adjudicators

 Immigration Appeals Tribunal

 Lands Tribunal

 Law Commission

 Legal Aid Fund (England and Wales)

 Office of the Social Security Commissioners

 Parole Board and Local Review Committees

 Pensions Appeal Tribunals

 Public Trust Office

 Supreme Court Group (England and Wales)

 Transport Tribunal

 The National Archives

 National Audit Office

 National Savings and Investments

 National School of Government

 Northern Ireland Assembly Commission

 Northern Ireland Court Service

 

 Coroners Courts

 County Courts

 Court of Appeal and High Court of Justice in Northern Ireland

 Crown Court

 Enforcement of Judgements Office

 Legal Aid Fund

 Magistrates’ Courts

 Pensions Appeals Tribunals

 Northern Ireland, Department for Employment and Learning

 Northern Ireland, Department for Regional Development

 Northern Ireland, Department for Social Development

 Northern Ireland, Department of Agriculture and Rural Development

 Northern Ireland, Department of Culture, Arts and Leisure

 Northern Ireland, Department of Education

 Northern Ireland, Department of Enterprise, Trade and Investment

 Northern Ireland, Department of the Environment

 Northern Ireland, Department of Finance and Personnel

 Northern Ireland, Department of Health, Social Services and Public Safety

 Northern Ireland, Office of the First Minister and Deputy First Minister

 Northern Ireland Office

 

 Crown Solicitor’s Office

 Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland

 Forensic Science Laboratory of Northern Ireland

 Office of the Chief Electoral Officer for Northern Ireland

 Police Service of Northern Ireland

 Probation Board for Northern Ireland

 State Pathologist Service

 Office of Fair Trading

 Office for National Statistics

 

 National Health Service Central Register

 Office of the Parliamentary Commissioner for Administration and Health Service Commissioners

 Paymaster General’s Office

 Postal Business of the Post Office

 Privy Council Office

 Public Record Office

 HM Revenue and Customs

 

 The Revenue and Customs Prosecutions Office

 Royal Hospital, Chelsea

 Royal Mint

 Rural Payments Agency

 Scotland, Auditor-General

 Scotland, Crown Office and Procurator Fiscal Service

 Scotland, General Register Office

 Scotland, Queen’s and Lord Treasurer’s Remembrancer

 Scotland, Registers of Scotland

 The Scotland Office

 The Scottish Ministers

 

 Architecture and Design Scotland

 Crofters Commission

 Deer Commission for Scotland

 Lands Tribunal for Scotland

 National Galleries of Scotland

 National Library of Scotland

 National Museums of Scotland

 Royal Botanic Garden, Edinburgh

 Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland

 Scottish Further and Higher Education Funding Council

 Scottish Law Commission

 Community Health Partnerships

 Special Health Boards

 Health Boards

 The Office of the Accountant of Court

 High Court of Justiciary

 Court of Session

 HM Inspectorate of Constabulary

 Parole Board for Scotland

 Pensions Appeal Tribunals

 Scottish Land Court

 Sheriff Courts

 Scottish Police Services Authority

 Office of the Social Security Commissioners

 The Private Rented Housing Panel and Private Rented Housing Committees

 Keeper of the Records of Scotland

 The Scottish Parliamentary Body Corporate

 HM Treasury

 

 Office of Government Commerce

 United Kingdom Debt Management Office

 The Wales Office (Office of the Secretary of State for Wales)

 The Welsh Ministers

 

 Higher Education Funding Council for Wales

 Local Government Boundary Commission for Wales

 The Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Wales

 Valuation Tribunals (Wales)

 Welsh National Health Service Trusts and Local Health Boards

 Welsh Rent Assessment Panels

▼B




ANHANG V

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 7 GENANNTEN WAREN BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN ( 33 )



Kapitel 25:

Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26:

Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen

Kapitel 27:

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, bituminöse Stoffe, Mineralwachse

ausgenommen:

ex 27.10: Spezialtreibstoffe

Kapitel 28:

Anorganische chemische Erzeugnisse, organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen

ausgenommen:

ex 28.09: Sprengstoffe

ex 28.13: Sprengstoffe

ex 28.14: Tränengase

ex 28.28: Sprengstoffe

ex 28.32: Sprengstoffe

ex 28.39: Sprengstoffe

ex 28.50: toxikologische Erzeugnisse

ex 28.51: toxikologische Erzeugnisse

ex 28.54: Sprengstoffe

Kapitel 29:

organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

ex 29.03: Sprengstoffe

ex 29.04: Sprengstoffe

ex 29.07: Sprengstoffe

ex 29.08: Sprengstoffe

ex 29.11: Sprengstoffe

ex 29.12: Sprengstoffe

ex 29.13: toxikologische Erzeugnisse

ex 29.14: toxikologische Erzeugnisse

ex 29.15: toxikologische Erzeugnisse

ex 29.21: toxikologische Erzeugnisse

ex 29.22: toxikologische Erzeugnisse

ex 29.23: toxikologische Erzeugnisse

ex 29.26: Sprengstoffe

ex 29.27: toxikologische Erzeugnisse

ex 29.29: Sprengstoffe

Kapitel 30:

pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31:

Düngemittel

Kapitel 32:

Gerb- und Farbstoffauszüge, Tanine und ihre Derivate, Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten

Kapitel 33:

ätherische Öle und Resinoide, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel

Kapitel 34:

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und „Dentalwachs“

Kapitel 35:

Eiweißstoffe, Klebstoffe, Enzyme

Kapitel 37:

Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken

Kapitel 38:

verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

ausgenommen:

ex 38.19: toxikologische Erzeugnisse

Kapitel 39:

Kunststoffe, Zelluloseäther und –ester, künstliche Resinoide und Waren daraus

ausgenommen:

ex 39.03: Sprengstoffe

Kapitel 40:

Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren

ausgenommen:

ex 40.11: kugelsichere Reifen

Kapitel 41:

Häute und Felle, Leder

Kapitel 42:

Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen

Kapitel 43:

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk, Waren daraus

Kapitel 44:

Holz, Holzkohle und Holzwaren

Kapitel 45:

Kork und Korkwaren

Kapitel 46:

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 47:

Ausgangsstoffe für die Papierherstellung

Kapitel 48:

Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe

Kapitel 49:

Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes

Kapitel 65:

Kopfbedeckungen und Teile davon

Kapitel 66:

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Kapitel 67:

zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen, künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68:

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69:

keramische Waren

Kapitel 70:

Glas und Glaswaren

Kapitel 71:

echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus, Phantasieschmuck

Kapitel 73:

Eisen und Stahl

Kapitel 74:

Kupfer

Kapitel 75:

Nickel

Kapitel 76:

Aluminium

Kapitel 77:

Magnesium, Beryllium

Kapitel 78:

Blei

Kapitel 79:

Zink

Kapitel 80:

Zinn

Kapitel 81:

andere unedle Metalle

Kapitel 82:

Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen

ausgenommen:

ex 82.05: Werkzeuge

ex 82.07: Werkzeugteile

Kapitel 83:

verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84:

Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte

ausgenommen:

ex 84.06: Motoren

ex 84.08: andere Triebwerke

ex 84.45: Maschinen

ex 84.53: automatische Datenverarbeitungsmaschinen

ex 84.55: Teile für Maschinen der Tarif-Nr. 84.53

ex 84.59: Kernreaktoren

Kapitel 85:

elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektronische Waren

ausgenommen:

ex 85.13: Geräte für die Fernsprech- oder Telegraphentechnik

ex 85.15: Sendegeräte

Kapitel 86:

Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial, nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege

ausgenommen:

ex 86.02: gepanzerte Lokomotiven

ex 86.03: andere gepanzerte Lokomotiven

ex 86.05: gepanzerte Wagen

ex 86.06: Werkstattwagen

ex 86.07: Wagen

Kapitel 87:

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge

ausgenommen:

ex 87.08: Panzerwagen und andere gepanzerte Fahrzeuge

ex 87.01: Zugmaschinen

ex 87.02: Militärfahrzeuge

ex 87.03: Abschleppwagen

ex 87.09: Krafträder

ex 87.14: Anhänger

Kapitel 89:

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

ausgenommen:

ex 89.01A: Kriegsschiffe

Kapitel 90:

optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und –geräte, medizinische und chirurgische Instrumente, -apparate und -geräte

ausgenommen:

ex 90.05: Ferngläser

ex 90.13: verschiedene Instrumente, Laser

ex 90.14: Entfernungsmesser

ex 90.28: elektrische oder elektronische Messinstrumente

ex 90.11: Mikroskope

ex 90.17: medizinische Instrumente

ex 90.18: Apparate und Geräte für Mechanotherapie

ex 90.19: orthopädische Apparate

ex 90.20: Röntgenapparate und –geräte

Kapitel 91:

Uhrmacherwaren

Kapitel 92:

Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte

Kapitel 94:

Möbel, medizinisch-chirurgische Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren

ausgenommen:

ex 94.01A: Sitze für Luftfahrzeuge

Kapitel 95:

bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen

Kapitel 96:

Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren

Kapitel 98:

verschiedene Waren




ANHANG VI

DEFINITION BESTIMMTER TECHNISCHER SPEZIFIKATIONEN

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 

a) „technische Spezifikationen“ bei öffentlichen Bauaufträgen sämtliche, insbesondere die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) (einschließlich des Zugangs von Behinderten) sowie Konformitätsbewertung, die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Konformitätsbewertungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder –verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;

b) „technische Spezifikationen“ bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten („Design for all“) (einschließlich des Zugangs von Behinderten) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

2. „Norm“ eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

internationale Norm : Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

europäische Norm : Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

nationale Norm : Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

3. „europäische technische Zulassung“ eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt;

4. „gemeinsame technische Spezifikationen“ technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden;

5. „technische Bezugsgröße“ jeden Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.




ANHANG VII

ANGABEN, DIE IN DEN BEKANNTMACHUNGEN ENTHALTEN SEIN MÜSSEN




ANHANG VII TEIL A

ANGABEN, DIE IN DEN BEKANNTMACHUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

ANKÜNDIGUNG DER VERÖFFENTLICHUNG EINER VORINFORMATION ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL

1. Land des öffentlichen Auftraggebers

2. Name des öffentlichen Auftraggebers

3. Internet-Adresse (URL) des „Beschafferprofils“

4. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur

BEKANNTMACHUNG EINER VORINFORMATION

1. Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, wenn davon abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sowie – bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen – der Stellen, z.B. die entsprechende Internetseite der Regierung, bei denen Informationen über den am Ort der Leistungserbringung geltenden allgemeinen Regelungsrahmen für Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.

2. Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.

3. Öffentliche Bauaufträge: Art und Umfang der Arbeiten sowie Ausführungsort; für den Fall, dass das Bauwerk in mehrere Lose unterteilt ist, sind die wichtigsten Eigenschaften jedes Loses anzugeben; sofern verfügbar ist eine Schätzung der Kostenspanne für die vorgesehenen Arbeiten anzugeben; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

Öffentliche Lieferaufträge: Art und Menge oder Wert der zu liefernden Waren; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

Öffentliche Dienstleistungsaufträge: Gesamtwert einer jeden Beschaffung nach den einzelnen Kategorien des Anhangs II A; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

4. Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags bzw. der Aufträge, für Dienstleistungsaufträge nach Kategorien unterteilt.

5. Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.

6. Gegebenenfalls sonstige Auskünfte.

7. Datum der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einer Vorinformation über das Beschafferprofil angekündigt wird.

8. Angabe darüber, ob der Auftrag unter das Übereinkommen fällt oder nicht.

BEKANNTMACHUNG

Offene Verfahren, nichtoffene Verfahren, wettbewerblicher Dialog, Verhandlungsverfahren:

1. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.

2. Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.

3. 

a) gewähltes Vergabeverfahren;

b) gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für nichtoffene und Verhandlungsverfahren);

c) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt;

d) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt;

e) gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem Wege (bei offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren in dem in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall).

4. Art des Auftrages.

5. Ort der Ausführung bzw. Durchführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen.

6. 

a) Bauaufträge:

 Art und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Bauleistungen und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

 Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.

 Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Bauleistungen sowie - wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.

b) Lieferaufträge:

 Art der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen. In diesem Fall ist die Referenznummer der Nomenklatur anzugeben. Menge der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

 Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen.

 Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Lieferungen sowie – wann immer möglich – des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.

c) Dienstleistungsaufträge:

 Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; Referenznummer(n) der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen.

 Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Dienstleistungen sowie - wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.

 Angabe darüber, ob die Ausführung der Leistung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.

 Hinweis auf die entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschrift.

 Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

7. Falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Angabe darüber, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.

8. Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bau-/Liefer-/Dienstleistungsauftrags. Sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen beginnen oder zu dem die Lieferungen beginnen oder eintreffen oder die Dienstleistungen ausgeführt werden sollen.

9. Zulässigkeit oder Verbot von Änderungsvorschlägen.

10. Gegebenenfalls besondere Bedingungen, die die Ausführung des Auftrags betreffen.

11. Bei offenen Verfahren:

a) Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-mail-Adresse der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.

b) Gegebenenfalls Frist, bis zu der die Unterlagen angefordert werden können.

c) Gegebenenfalls Höhe und Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der für diese Unterlagen zu entrichten ist.

12. 

a) Frist für den Eingang der Angebote oder - bei Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems - der unverbindlichen Angebote (offene Verfahren).

b) Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme (nichtoffene und Verhandlungsverfahren).

c) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind.

d) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abgefasst sein müssen.

13. Bei offenen Verfahren:

a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

14. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

15. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften.

16. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss.

17. Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Situation des Wirtschaftsteilnehmers, die zu seinem Ausschluss führen können, und erforderliche Angaben als Beleg dafür, dass er nicht unter die Fälle fällt, die einen Ausschluss rechtfertigen. Eignungskriterien und Angaben zur persönlichen Situation des Wirtschaftsteilnehmers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Etwaige Mindestanforderung(en).

18. Bei Rahmenvereinbarungen: vorgesehene Anzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung werden sollen, Dauer der Vereinbarung, gegebenenfalls unter Angabe der Rechtfertigungsgründe für eine Rahmenvereinbarung über einen längeren Zeitraum als vier Jahre.

19. Für den wettbewerblichen Dialog und die Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gegebenenfalls Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird, um die Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote schrittweise zu verringern.

20. Für nichtoffene Verfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anzahl Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots, zum Dialog oder zu Verhandlungen aufgefordert werden sollen, zu verringern: Mindestanzahl und gegebenenfalls auch Höchstanzahl der Bewerber und objektive Kriterien für die Auswahl dieser Anzahl von Bewerbern.

21. Bindefrist (offene Verfahren).

22. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer (Verhandlungsverfahren).

23. Zuschlagskriterien nach Artikel 53: „niedrigster Preis“ bzw. „wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die Kriterien für das wirtschaftliche günstigste Angebot sowie deren Gewichtung müssen genannt werden, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen bzw. im Fall des wettbewerblichen Dialogs in der Beschreibung enthalten sind.

24. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können.

25. Datum/Daten der Veröffentlichung der Vorinformation nach den technischen Spezifikationen des Anhangs VIII oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.

26. Datum der Absendung der Bekanntmachung.

27. Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das Übereinkommen fällt oder nicht.

VEREINFACHTE BEKANNTMACHUNG IM RAHMEN EINES DYNAMISCHEN BESCHAFFUNGSSYSTEMS

1. Land des öffentlichen Auftraggebers.

2. Name und E-mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.

3. Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems.

4. E-mail-Adresse, unter der die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen über das dynamische Beschaffungssystem erhältlich sind.

5. Ausschreibungsgegenstand: Beschreibung nach Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur sowie Menge oder Umfang des zu vergebenden Auftrags.

6. Frist für die Vorlage der unverbindlichen Angebote.

VERGABEVERMERK

1. Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers.

2. Gewähltes Vergabeverfahren. Im Fall von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung (Artikel 28), Begründung.

3. Bauaufträge: Art und Umfang der erbrachten Leistungen, allgemeine Merkmale des ausgeführten Bauwerks.

Lieferaufträge: Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer; Referenznummer der Nomenklatur.

Dienstleistungsaufträge: Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; Referenznummer der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen.

4. Datum der Auftragsvergabe.

5. Zuschlagskriterien.

6. Anzahl der eingegangenen Angebote.

7. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).

8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).

9. Wert des (der) gewählten Angebots (Angebote) oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe mitberücksichtigt wurde.

10. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann.

11. Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung nach den technischen Spezifikationen des Anhangs VIII.

12. Datum der Absendung des Vergabevermerks.

13. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können.




ANHANG VII TEIL B

ANGABEN, DIE IN DEN BEKANNTMACHUNGEN VON BAUKONZESSIONEN ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

1. Name, Anschrift, Faxnummer und E-mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.

2. 

a) Ort der Ausführung.

b) Gegenstand der Konzession; Art und Umfang der Leistungen.

3. 

a) Frist für die Einreichung der Angebote.

b) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind.

c) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abgefasst sein müssen.

4. Persönliche, technische und finanzielle Anforderungen, die die Bewerber erfüllen müssen.

5. Kriterien für die Erteilung des Auftrags.

6. Gegebenenfalls Mindestprozentsatz der Arbeiten, die an Dritte vergeben werden.

7. Datum der Absendung der Bekanntmachung.

8. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können.




ANHANG VII TEIL C

ANGABEN, DIE IN DEN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN, DIE VOM BAUKONZESSIONÄR, DER KEIN ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER IST, VERGEBEN WURDEN, ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

1. 

a) Ort der Ausführung.

b) Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks.

2. Etwaige Frist für die Ausführung.

3. Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.

4. 

a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme und/oder für die Angebote.

b) Anschrift, an die sie zu richten sind.

c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.

5. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

6. Wirtschaftliche und technische Anforderungen an den Unternehmer.

7. Zuschlagskriterien.

8. Datum der Absendung der Bekanntmachung.




ANHANG VII TEIL D

ANGABEN, DIE IN DEN BEKANNTMACHUNGEN VON WETTBEWERBEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

BEKANNTMACHUNG EINES WETTBEWERBS

1. Name, Anschrift, Faxnummer und E-mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers sowie der Stelle, bei der die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.

2. Beschreibung des Vorhabens.

3. Art des Wettbewerbs: offen oder nichtoffen.

4. Bei einem offenen Wettbewerb: Frist für die Einreichung der Vorhaben.

5. Bei einem nichtoffenen Wettbewerb:

a) gewünschte Teilnehmerzahl;

b) gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer;

c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer;

d) Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge.

6. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.

7. Kriterien für die Bewertung der Vorhaben.

8. Gegebenenfalls Namen der ausgewählten Preisrichter.

9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den Auftraggeber bindend ist.

10. Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.

11. Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen.

12. Angabe, ob die Aufträge im Anschluss an den Wettbewerb an den/die Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden können oder nicht.

13. Datum der Absendung der Bekanntmachung.

BEKANNTGABE DER ERGEBNISSE EINES WETTBEWERBS

1. Name, Anschrift, Faxnummer und E-mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers.

2. Beschreibung des Vorhabens.

3. Gesamtzahl der Teilnehmer.

4. Anzahl ausländischer Teilnehmer.

5. Gewinner des Wettbewerbs.

6. Gegebenenfalls vergebene(r) Preis(e).

7. Nummer der Bekanntmachung des Wettbewerbs.

8. Datum der Absendung der Bekanntmachung.




ANHANG VIII

MERKMALE FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

1.   Veröffentlichung der Bekanntmachungen

a)  ►M2  Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 35, 58, 64 und 69 sind vom Auftraggeber in dem Format an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu richten, das die Kommission gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt. ◄ Dies gilt auch für die Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1, die über ein Beschafferprofil gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht wird, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschaffungsprofils angekündigt wird.

b) Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 35, 58, 64 und 69 werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften oder im Fall der Bekanntmachungen einer Vorinformation über ein Beschafferprofil nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 vom öffentlichen Auftraggeber veröffentlicht.

Der öffentliche Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlichen.

c) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften stellt dem öffentlichen Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 36 Absatz 8 aus.

2.   Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen

a) Die öffentlichen Auftraggeber werden bestärkt, die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen.

b) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-mail-Adresse enthalten.

3.   Muster und Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Bekanntmachungen

Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.eu.int“ abrufbar.




ANHANG IX

REGISTER ( 34 )




ANHANG IX TEIL A

ÖFFENTLICHE BAUAUFTRÄGE

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

 für Belgien das „Registre du Commerce“ — „Handelsregister“,

▼M5

 für Bulgarien das „Търговски регистър“,

▼B

 für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“

 für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“,

 für Griechenland das „Μητρώο Εργοληπτικών Επιχειρήσεων“ — MEEΠ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ),

 für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“,

 für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétes“ und das „Répertoire des métiers“,

 im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt,

 für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“,

 für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und das „Rôle de la Chambre des métiers“,

 für die Niederlande das „Handelsregister“,

 für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“,

 für Portugal das Register der „Instituto dos Mercados de Obras Públicas e Particulares e do Imobiliário“ (IMOPPI),

▼M5

 für Rumänien das „Registrul Comerțului“,

▼B

 für Finnland das „Kaupparekisteri“/ „Handelsregistret“,

 für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“,

 im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.




ANHANG IX TEIL B

ÖFFENTLICHE LIEFERAUFTRÄGE

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

 für Belgien das „Registre du commerce“ — „Handelsregister“,

▼M5

 für Bulgarien das „Търговски регистър“,

▼B

 für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“,

 für Deutschland das „Handelsregister“ und „Handwerksrolle“,

 für Griechenland das „Βιοτεχνικό ή Βιομηχανικό ή Εμπορικό Επιμελητήριο“,

 für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben,

 für Frankreich das „Registre du commerce et des sociétés“ und das „Répertoire des métiers“,

 im Fall Irlands kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt.

 für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“,

 für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und das „Rôle de la Chambre des métiers“,

 für die Niederlande das „Handelsregister“,

 für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“,

 für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“,

▼M5

 für Rumänien das „Registrul Comerțului“,

▼B

 für Finnland das „Kaupparekisteri“ und das „Handelsregistret“,

 für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“,

 im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt.




ANHANG IX TEIL C

ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

 für Belgien das „Registre du commerce — Handelsregister“ und die „Ordres professionnels — Beroepsorden“,

▼M5

 für Bulgarien das „Търговски регистър“,

▼B

 für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“,

 für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“, das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“,

 für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhangs IA das Berufsregister „Μητρώο Μελετητών“ sowie das „Μητρώο Γραφείων Μελετών“,

 für Spanien das „Registro Oficial de Empresas Clasificadas del Ministerio de Hacienda“,

 für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“,

 im Fall Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.

 für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle commissioni provinciali per l'artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“,

 für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und das „Rôle de la Chambre des métiers“,

 für die Niederlande das „Handelsregister“,

 für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“,

 für Portugal das „Registro nacional das Pessoas Colectivas“,

▼M5

 für Rumänien das „Registrul Comerțului“,

▼B

 für Finnland das „Kaupparekisteri“ und das „Handelsregistret“,

 für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“,

 im Fall des Vereinigten Königreichs kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of companies“ oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt.




ANHANG X

ANFORDERUNGEN AN VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME DER ANGEBOTE, DER ANTRÄGE AUF TEILNAHME ODER DER PLÄNE UND ENTWÜRFE FÜR WETTBEWERBE

Die Geräte für die elektronische Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme sowie der Pläne und Entwürfe müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

a) die die Angebote, die Anträge auf Teilnahme und den Versand von Plänen und Entwürfen betreffenden elektronischen Signaturen den einzelstaatlichen Vorschriften gemäß der Richtlinie 1999/93/EG entsprechen;

b) die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote, der Anträge auf Teilnahme und der Pläne und Entwürfe genau bestimmt werden können;

c) es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann;

d) es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt;

e) die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;

f) in den verschiedenen Phasen des Verfahrens der Auftragserteilung bzw. des Wettbewerbs der Zugang zu allen vorgelegten Daten - bzw. zu einem Teil dieser Daten - nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig tätig werden;

g) der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;

h) die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.




ANHANG XI

UMSETZUNGSFRISTEN (Artikel 80)



Richtlinien

Umsetzungs- und Anwendungsfristen

92/50/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1)

Österreich, Finnland, Schweden (1)

1. Juli 1993

1. Januar 1995

93/36/EWG (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1)

Österreich, Finnland, Schweden (1)

13. Juni 1994

1. Januar 1995

93/37/EWG (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54)

Kodifizierung der Richtlinien:

 

—  71/305/EWG (

ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 5)

 

—  EG – 6

30. Juli 1972

—  DK, IRL, VK

1. Januar 1973

—  Griechenland

1. Januar 1981

—  Spanien, Portugal

1. Januar 1986

—  Österreich, Finnland, Schweden

 (1)

1. Januar 1995

—  89/440/EWG (ABl. L 210 vom 21.7.1989, S. 1)

 

—  EG –9

19. Juli 1990

—  Griechenland, Spanien, Portugal

1. März 1992

—  Österreich, Finnland, Schweden

 (1)

1. Januar 1995

97/52/EWG (ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1)

13. Oktober 1998

(1)   EWR: 1. Januar 1994




ANHANG XII

ENTSPRECHUNGSTABELLE ( 35 )



Vorliegende Richtlinie

Richtlinie 93/37/EWG

Richtlinie 93/36/EWG

Richtlinie 92/50/EWG

Andere Rechtsakte

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Einleitungssatz angepasst

Artikel 1 Einleitungssatz angepasst

Artikel 1 Einleitungssatz angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a Satzteil 1

Artikel 1 Buchstabe a Satz 1, erster und letzter Satzteil

Artikel 1 Buchstabe a

 

geändert

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstaben a und c angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 1

Artikel 1 Buchstabe a Satz 1 Teil 1 und Satz 2, angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2

Artikel 1 Buchstabe a angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 1

 

neu

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 2

Artikel 2 angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 3

16. Erwägungsgrund angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Buchstabe d

 
 

Artikel 1 Absatz 4

 

neu

Artikel 1 Absatz 5

 

neu

Artikel 1 Absatz 6

 

neu

Artikel 1 Absatz 7

 

neu

Artikel 1 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 1 Buchstabe c erster Satz angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 8 Unterabsatz 2

 

neu

Artikel 1 Absatz 8 Unterabsatz 3

Artikel 1 Buchstabe h

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe c Satz 2

 

geändert

Artikel 1 Absatz 9

Artikel 1 Buchstabe b angepasst

Artikel 1 Buchstabe b angepasst

Artikel 1 Buchstabe b angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 10

 

neu

Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 1

Artikel 1 Buchstabe e angepasst

Artikel 1 Buchstabe d angepasst

Artikel 1 Buchstabe d angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 2

Artikel 1 Buchstabe f angepasst

Artikel 1 Buchstabe e angepasst

Artikel 1 Buchstabe e angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 3

 

neu

Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 4

Artikel 1 Buchstabe g angepasst

Artikel 1 Buchstabe f angepasst

Artikel 1 Buchstabe f angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 5

Artikel 1 Buchstabe f angepasst

 
 

Artikel 1 Absatz 12

 

neu

Artikel 1 Absatz 13

 

neu

Artikel 1 Absatz 14

 

neu

Artikel 1 Absatz 15

 

neu

Artikel 2

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 2

 

geändert

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 2

 
 

Artikel 4 Absatz 1

neu

neu

Artikel 26 Absätze 2 und 3 angepasst

 
 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 21 geändert

Artikel 18 angepasst

Artikel 26 Absatz 1 geändert

 
 

Artikel 5

Artikel 33a angepasst

Artikel 28 geändert

Artikel 38 a angepasst

 
 

Artikel 6

Artikel 15 Absatz 2

 

geändert

Artikel 7 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a angepasst

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a angepasst

 
 

Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a angepasst

 
 

Artikel 8

Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a angepasst

Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a angepasst

 
 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7 Absätze 2 und 7

 

geändert

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

neu

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

geändert

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 3, Satzteil 2

 
 

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5, angepasst

 
 
 
 

Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3, angepasst

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3, angepasst

 
 

Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 4

 

geändert

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 2

 
 

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 6

 
 

Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 4

 

geändert

 

Artikel 7 Absatz 4

 

geändert

Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz b

Artikel 7 Absatz 5

 

geändert

Artikel 9 Absatz 9

 

neu

Artikel 10

neu

Artikel 3 angepasst

Artikel 4 Absatz 1 angepasst

 
 

Artikel 11

 

neu

Artikel 12

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii

 

geändert

Artikel 13

 

neu

Artikel 14

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2

 
 

Artikel 15 Buchstabe a

Artikel 5 Buchstabe a angepasst

Artikel 4 Buchstabe a angepasst

Artikel 5 Buchstabe a angepasst

 
 

Artikel 15 Buchstaben b und c

Artikel 5 Buchstaben b und c

Artikel 4 Buchstaben b und c

Artikel 5 Buchstaben b und c

 
 

Artikel 16

Artikel 1 Buchstabe a Ziffern iii bis ix angepasst

 
 

Artikel 17

 

neu

Artikel 18

Artikel 6

 

geändert

Artikel 19

 

neu

Artikel 20

Artikel 8

 
 

Artikel 21

 
 

Artikel 9

 
 

Artikel 22

Artikel 10

 
 

Artikel 23

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 14

 

geändert

Artikel 24 Absätze 1 bis 4 Unterabsatz 1

Artikel 19

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

 

geändert

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2 angepasst

Artikel 24 Absatz 2 angepasst

 
 

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1

 

geändert

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 2

 
 

Artikel 26

 

neu

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1

 

geändert

Artikel 27 Absätze 2 und 3

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 2

 
 

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 angepasst

Artikel 6 Absatz 1 angepasst

Artikel 11 Absatz 1 angepasst

 
 

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 4

 

geändert

Artikel 29

 

neu

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a

 
 

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

neu

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b

 
 

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c

 
 

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

 
 

Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4

 

neu

Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

 
 

Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

 
 

Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d

 
 

Artikel 31 Nummer 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

 
 

Artikel 31 Nummer 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e

 
 

Artikel 31 Nummer 2 Buchstabe c

neu

 
 

Artikel 31 Nummer 2 Buchstabe d

neu

 
 

Artikel 31 Nummer 3

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c

 
 

Artikel 31 Nummer 4 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e

 
 

Artikel 31 Nummer 4 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f

 
 

Artikel 32

 

neu

Artikel 33

 
 

neu

Artikel 34 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

 
 

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

 

 

geändert

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

 
 

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1

 

geändert

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 1

 
 

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 1

 
 

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

geändert

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 2

 

geändert

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsätze 4, 5 und 6

 

neu

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

 

geändert

Artikel 35 Absatz 3

 

neu

Artikel 35 Absatz 4 erster Satz

Artikel 11 Absatz 5 Satz 1

Artikel 9 Absatz 3 Satz 1

Artikel 16 Absatz 1

 

geändert

Artikel 35 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

 

neu

Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 16 Absätze 3 und 4

 
 

Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 5

Artikel 11 Absatz 5 Satz 2

Artikel 9 Absatz 3 Satz 2

Artikel 16 Absatz 5

 

geändert

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 angepasst

Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 angepasst

Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 angepasst

 
 

Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 7 Satz 1

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

geändert

Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

neu

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 10

Artikel 9 Absatz 8

Artikel 17 Absatz 5

 

geändert

Artikel 36 Absatz 4

Artikel 11 Absätze 8 und 13

Artikel 9 Absätze 6 und 11

Artikel 17 Absätze 4 und 8

 

geändert

Artikel 36 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 11 angepasst

Artikel 9 Absatz 9 angepasst

Artikel 17 Absatz 6 angepasst

 
 

Artikel 36 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 13 Satz 2

Artikel 9 Absatz 11 Satz 2

Artikel 17 Absatz 8 Satz 2

 

geändert

Artikel 36 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 12

Artikel 9 Absatz 10

Artikel 17 Absatz 7

 
 

Artikel 36 Absatz 7 Unterabsatz 2

 

neu

Artikel 37

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 21

 

geändert

Artikel 38 Absatz 1

 

neu

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2 angepasst

Artikel 10 Absatz 1 angepasst

Artikel 18 Absatz 1 angepasst

 
 

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 13 Absätze 1 und 3 angepasst

Artikel 11 Absätze 1 und 3 angepasst

Artikel 19 Absätze 1 und 3 angepasst

 

geändert

Artikel 38 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 angepasst

Artikel 10 Absatz 1a und Artikel 11 Absatz 3a angepasst

Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 angepasst

 
 

Artikel 38 Absätze 5 und 6

 

neu

Artikel 38 Absatz 7

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 5

 

geändert

Artikel 38 Absatz 8

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

 

geändert

Artikel 39

Artikel 12 Absätze 3 und 4, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 2 angepasst

Artikel 10 Absätze 2 und 3, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 2 angepasst

Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 angepasst

 
 

Artikel 40

Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3

 

geändert

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 angepasst

Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 angepasst

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 angepasst

 
 

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 angepasst

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 angepasst

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 angepasst

 
 

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 angepasst

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 angepasst

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 angepasst

 
 

Artikel 8 Absatz 4 letzter Satz

Artikel 7 Absatz 2 letzter Satz

Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz

 

gestrichen

Artikel 42 Absätze 1, 3 und 6

Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2

 

geändert

Artikel 42 Absätze 2, 4 und 5

 

neu

Artikel 43

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

 

geändert

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 angepasst

Artikel 15 Absatz 1 angepasst

Artikel 23 Absatz 1 angepasst

 

geändert

Artikel 44 Absatz 2

 

neu

Artikel 44 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 4

 

geändert

Artikel 44 Absatz 4

 

neu

Artikel 45 Absatz 1

 

neu

Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 1 angepasst

Artikel 20 Absatz 1 angepasst

Artikel 29 Absatz 1 angepasst

 
 

Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

neu

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 24 Absätze 2 und 3 angepasst

Artikel 20 Absätze 2 und 3 angepasst

Artikel 29 Absätze 2 und 3 angepasst

 
 

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 29 Absatz 4

 

geändert

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 25 Satz 1 geändert

Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 angepasst

Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 angepasst

 
 

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2

 
 

Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b angepasst

Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b angepasst

Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b angepasst

 
 

Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c

 

geändert

Artikel 47 Absätze 2 und 3

 

neu

Artikel 47 Absätze 4 und 5

Artikel 26 Absätze 2 und 3 angepasst

Artikel 22 Absätze 2 und 3 angepasst

Artikel 31 Absätze 2 und 3 angepasst

 

geändert

Artikel 48 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis e und g bis j

Artikel 27 Absatz 1 angepasst

 

Artikel 23 Absatz 1 angepasst

 

Artikel 32 Absatz 2 angepasst

Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe f

 

 

neu

Artikel 48 Absätze 3 und 4

 

neu

Artikel 48 Absatz 5 Unterabsatz 1

neu

neu

Artikel 32 Absatz 1 angepasst

 
 

Artikel 48 Absatz 6

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 3

 
 

Artikel 49

neu

neu

Artikel 33

 

geändert

Artikel 50

 

neu

Artikel 51

Artikel 28

Artikel 24

Artikel 34

 
 

Artikel 52

Artikel 29

Artikel 25

Artikel 35

 

geändert

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1 angepasst

Artikel 26 Absatz 1 angepasst

Artikel 36 Absatz 1 angepasst

 
 

Artikel 53 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 2

 

geändert

Artikel 30 Absatz 3

 

gestrichen

Artikel 54

 

neu

Artikel 55

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 27 Absätze 1 und 2

Artikel 37 Absätze 1 und 2

 

geändert

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 3

 

gestrichen

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 4

 

gestrichen

Artikel 31

 

gestrichen

Artikel 32

 

gestrichen

Artikel 56

Artikel 3 Absatz 1 angepasst

 
 
 
 

Artikel 57

 
 
 

neu

Artikel 58

Artikel 11 Absatz 3, Absätze 6 bis 11 und Absatz 13

 
 
 

geändert

Artikel 59

Artikel 15

 
 

Artikel 60

Artikel 3 Absatz 2

 
 

Artikel 61

neu

 
 

Artikel 62

Artikel 3 Absatz 3

 
 

Artikel 63

Artikel 3 Absatz 4

 
 
 

geändert

Artikel 64

Artikel 11 Absatz 4, Absatz 6 Unterabsatz 1, Absatz 7 Unterabsatz 1 und Absatz 9

 

geändert

Artikel 65

Artikel 16

 
 
 
 

Artikel 66

Artikel 13 Absätze 3 und 4

 
 

Artikel 67 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

 
 

Artikel 67 Absatz 2

 
 

Artikel 13 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich und Absatz 2 erster bis dritter Gedankenstrich

 

geändert

Artikel 68

neu

 
 

Artikel 69 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 3

 
 

Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

 

geändert

Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3

neu

 
 

Artikel 70

Artikel 17, Absatz 1, Absatz 2, erster und dritter Gedankenstrich, Absätze 3 bis 6 und Absatz 8

 

geändert

Artikel 71

neu

 
 

Artikel 72

Artikel 13 Absatz 5

 
 

Artikel 73

Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1

 
 

Artikel 74

Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2

 

geändert

Artikel 33

Artikel 30

Artikel 38

 

gestrichen

Artikel 75

Artikel 34 Absatz 1 angepasst

Artikel 31 Absatz 1 angepasst

Artikel 39 Absatz 1 angepasst

 
 

Artikel 76

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 39 Absatz 2

 

geändert

 

Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 2

gestrichen

Artikel 77 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

 
 

Artikel 77 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 3

 

geändert

Artikel 40 Absatz 2

 

gestrichen

Artikel 77 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 4

 

geändert

Artikel 78 Absätze 1 und 2

 
 
 
 

neu

Artikel 78 Absätze 3 und 4

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

 

geändert

Artikel 79 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b angepasst

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Absatz 2 angepasst

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 2 angepasst

 
 

Artikel 79 Buchstabe b

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 4

 

geändert

Artikel 79 Buchstabe c

 

neu

Artikel 79 Buchstabe d

Artikel 35 Absatz 1 angepasst

 
 

Artikel 79 Buchstabe e

 

Artikel 29 Absatz 3 angepasst

 
 

Artikel 79 Buchstabe f

Artikel 35 Absatz 2 angepasst

 

neu

Artikel 79 Buchstabe g

 
 

Artikel 79 Buchstaben h und l

 

neu

Artikel 80

 
 
 
 
 

Artikel 81

 
 
 
 
 

Artikel 82

 
 
 
 
 

Artikel 83

 
 
 
 
 

Artikel 84

 
 
 
 
 

Anhang I

Anhang II

 
 
 

geändert

Anhang II Teile A und B

Anhang I Teile A und B

 

geändert

Anhang III

Anhang I

Rechtsakte betreffend den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden

angepasst

Anhang IV

Anhang I

Rechtsakte betreffend den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden

angepasst

Anhang V

Anhang II

 

geändert

Anhang VI

Anhang III

Anhang III

Anhang II

 

geändert

Anhang VII Teile A, B, C und D

Anhänge IV, V und VI

Anhang IV

Anhänge III und IV

 

geändert

Anhang VIII

 

neu

Anhang IX

 
 
 
 

angepasst

Anhang IX Teil A

Artikel 21 Absatz 2

Rechtsakte betreffend den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden

 

Anhang IX Teil B

Artikel 30 Absatz 3

Rechtsakte betreffend den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden

 

Anhang IX Teil C

Artikel 25 angepasst

Rechtsakte betreffend den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden

 

Anhang X

 
 
 
 

neu

Anhang XI

 
 
 
 

neu

Anhang XII

 
 
 
 

neu



( 1 ) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 11 und ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 210.

( 2 ) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 7.

( 3 ) ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 23.

( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 (ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 176), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. März 2003 (ABl. C 147 E vom 24.6.2003, S. 1), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Parlaments vom 29. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Februar 2004.

( 5 ) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1).

( 6 ) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission.

( 7 ) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission.

( 8 ) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

( 9 ) in Österreich: Ausschreibungsunterlagen.

( 10 ) In Österreich kann dieser Begriff auch Auswahlkriterien umfassen.

( 11 ) Vgl. S. 1 dieses Amtsblatts.

( 12 ) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 285 vom 29.10.2001. S. 1).

( 13 ) ABl. L 18 vom 21.1.1997 S. 1.

( 14 ) ABl. L 340 vom 16.12.2002, S.1.

( 15 ) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

( 16 ) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

( 17 ) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

( 18 ) Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40). Geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15).

( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).

( 20 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 21 ) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

( 22 ) ABl. L 351 vom 29.1.1998, S. 1.

( 23 ) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

( 24 ) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 2.

( 25 ) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

( 26 ) ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

( 27 ) ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. Beschluss geändert durch Beschluss 77/63/EWG (ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 15).

( 28 ) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33. Geändert durch die Richtlinie 92/50/EWG.

( 29 ) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die NACE-Nomenklatur.

( 30 ) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

( 31 ) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

( 32 ) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „zentrale Regierungsbehörden“ diejenigen Behörden, die in diesem Anhang ohne Vollständigkeitsanspruch aufgeführt werden, sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Berichtigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die Stellen, die in deren Nachfolge treten.

( 33 ) Die einzige für die Zwecke dieser Richtlinie verbindliche Fassung findet sich in Anhang I, Nummer 3 des Übereinkommens.

( 34 ) Für die Zwecke des Artikels 46 gelten als „Register“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.

( 35 ) Die Angabe „angepasst“ weist auf eine Neuformulierung des Wortlautes hin, die keine Änderung der Bedeutung des Textes der aufgehobenen Richtlinien bewirkt. Änderungen der Bedeutung der Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinien sind mit „geändert“ gekennzeichnet. Dieser Hinweis erscheint in der letzten Spalte, wenn die Änderung die Bestimmungen der drei aufgehobenen Richtlinien betrifft. Betrifft die Änderung nur eine oder zwei dieser Richtlinien, so erscheint der Hinweis „geändert“ in der Spalte der jeweiligen Richtlinie.