2004D9407 — DE — 01.05.2010 — 004.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 2004

mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1516)

(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/407/EG)

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(ABl. L 151, 30.4.2004, p.11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Entscheidung der Kommission vom 21. April 2006

  L 115

40

28.4.2006

►M2

Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007

  L 11

17

15.1.2008

►M3

Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2009

  L 330

82

16.12.2009

►M4

Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010

  L 128

9

27.5.2010


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 9  (407/2004)

 C2

Berichtigung, ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 63  (407/2004)




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▼C1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. April 2004

mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1516)

(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/407/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 2 ), darf kein spezifiziertes Risikomaterial in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 darf Material der Kategorie 1, das spezifiziertes Risikomaterial enthalten kann, unter Einhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten oder im Ausschussverfahren festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern ( 3 ) muss die Kommission ausführliche Übergangsregelungen für Erzeugnisse vorschlagen, für die eine ausreichende Begründung vorgelegt wurde.

(4)

Die Kommission hat ein wissenschaftliches Gutachten zur quantitativen Einschätzung des Restrisikos der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei einer Reihe von Rindererzeugnissen wie Gelatine, Collagen und Talg sowie daraus hergestellten Erzeugnissen angefordert, das in Kürze zu erwarten ist.

(5)

Bis zur Vorlage dieses Gutachtens sind daher Übergangsregelungen festzulegen, welche die weitere Einfuhr von Gelatine aus Japan und den USA ermöglichen, die aus Material hergestellt wurde, welches Rinderwirbelsäule enthält, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 1 eingestuft wird und für die Fotoindustrie bestimmt ist („Fotogelatine“).

(6)

Die spezifischen technischen Eigenschaften der Fotogelatine erfordern die Einführung strenger Kanalisierungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die das Risiko weiter senken, dass sie in die Futtermittel- und Lebensmittelkette gelangt oder versehentlich zu anderen technischen Zwecken verwendet wird.

(7)

Die zuständigen Behörden in Frankreich, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich haben die Notwendigkeit bestätigt, den bestehenden Gelatinehandel mit den USA und Japan aufrechtzuerhalten. Dementsprechend sollten Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich die Einfuhr von Fotogelatine weiterhin genehmigen, sofern die in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



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Artikel 1

Ausnahmeregelung für die Einfuhr von Fotogelatine

Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen Belgien, Luxemburg, die Niederlande. die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich die Einfuhr von Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule enthält, gemäß der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 eingestuft ist und gemäß dieser Entscheidung ausschließlich zur Verwendung als Fotogelatine in der Fotoindustrie bestimmt ist.

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Artikel 2

Bedingungen für die Einfuhr von Fotogelatine

(1)  Die Einfuhr von Fotogelatine ist nur aus den in Anhang I aufgeführten Ursprungsdrittländern und Ursprungsbetrieben durch die Grenzkontrollstellen der ersten Einfuhr und zu den Bestimmungsfotobetrieben erlaubt, die von den zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten zugelassen sind („zugelassene Fotobetriebe“).

(2)  Sobald die Fotogelatine in den Bestimmungsmitgliedstaat eingeführt worden ist, darf sie nicht zwischen den Mitgliedstaaten verkehren, sondern nur in dem zugelassenen Fotobetrieb des gleichen Bestimmungsmitgliedstaats und ausschließlich zu Zwecken der Fotoherstellung verwendet werden.

(3)  Eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster gemäß Anhang III, aus der hervorgeht, dass die Fotogelatine die in Anhang II genannten Bedingungen erfüllt und aus in Anhang I aufgeführten Ursprungsbetrieben kommt, muss allen Fotogelatinesendungen beiliegen.

Artikel 3

Verpflichtungen des Betreibers des zugelassenen Fotobetriebs

(1)  Der Betreiber des zugelassenen Fotobetriebs stellt sicher, dass jegliche Überschüsse oder Reste sowie sonstige Abfälle der Fotogelatine

a) in verplombten lecksicheren Behältnissen mit der Aufschrift „nur zur Entsorgung“ in Fahrzeugen unter zufrieden stellenden Hygienebedingungen transportiert werden,

b) gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) durch Verbrennung oder gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates ( 5 ) auf einer Abfalldeponie entsorgt oder

c) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 der Kommission vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen, die in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in das Ursprungsland ausgeführt werden ( 6 ).

(2)  Der Betreiber des zugelassenen Fotobetriebs führt mindestens zwei Jahre lang Buch über die Einzelheiten des Erwerbs und der Verwendung von Fotogelatine sowie über die Entsorgung der Rest- und Überschussmaterialien.

Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Entscheidung vorzulegen.

Artikel 4

Verpflichtungen der zuständigen Behörde

(1)  Die zuständige Behörde kontrolliert, ob die Betreiber der Anlagen und Einrichtungen die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 einhalten.

(2)  Gemäß den Vorschriften für die Überwachung kanalisierter Sendungen nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates ( 7 ) stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Sendungen direkt von der Grenzkontrollstelle der ersten Einfuhr zu einem in Anhang I aufgeführten zugelassenen Fotobetrieb verbracht werden, und zwar in Fahrzeugen, die zu diesem Zeitpunkt keine zur Verwendung als Futter- oder Lebensmittel bestimmte Erzeugnisse transportieren, einschließlich Gelatine, die für andere Zwecke als die der Fotoindustrie bestimmt ist.

(3)  Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die auf ihrem Staatsgebiet zugelassenen Fotobetriebe die versandte Gelatine ausschließlich zu den zugelassenen Zwecken verwenden.

(4)  Die zuständige Behörde führt in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal jährlich, Dokumentenkontrollen der Kanalisierungskette von den Grenzkontrollstellen der ersten Einfuhr bis zu den zugelassenen Fotobetrieben durch, um die Mengen der eingeführten, verwendeten und entsorgten Erzeugnisse abzugleichen und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung sicherzustellen.

Werden die Bestimmungen dieser Entscheidung nicht eingehalten, trifft die zuständige Behörde unverzüglich entsprechende Maßnahmen.

(5)  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates ausnahmsweise eine andere oder weitere Grenzkontrollstelle der ersten Einfuhr in den betreffenden Mitgliedstaat benennen, sofern die Bedingungen dieser Entscheidung erfüllt werden.

Artikel 5

Rücknahme der Zulassung und Entsorgung von Material, das den Vorschriften dieser Entscheidung nicht entspricht

(1)  Einzelne Zulassungen durch die zuständige Behörde für die Verwendung von Fotogelatine in den in Anhang I aufgeführten zugelassenen Fotobetrieben werden allen Betreibern, Anlagen und Einrichtungen unverzüglich und dauerhaft entzogen, wenn die Bedingungen dieser Entscheidung nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde setzt die Kommission unverzüglich schriftlich über eine solche Rücknahme der Zulassung in Kenntnis.

(2)  Jegliches Material, das die Anforderungen dieser Entscheidung nicht erfüllt, wird gemäß den Weisungen der zuständigen Behörde entsorgt.

Artikel 6

Überprüfung

Die Kommission wird diese Entscheidung gegebenenfalls im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüfen.

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Artikel 7

Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

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Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Mai 2004.

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Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

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ANHANG I



HERKUNFTSDRITTLÄNDER UND HERKUNFTSBETRIEBE, BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATEN, GRENZKONTROLLSTELLEN DER ERSTEN EINFUHR IN DIE UNION UND ZUGELASSENE FOTOBETRIEBE

Herkunftsdrittland

Herkunftsbetriebe

Bestimmungsmitgliedstaat

Grenzkontrollstellen der ersten Einfuhr in die Union

Zugelassene Fotobetriebe

Japan

Nitta Gelatin Inc.2-22 FutamataYao-City, Osaka581 – 0024 JapanJellie Co. Ltd.7-1, Wakabayashi 2-Chome,Wakabayashi-ku,Sendai-city, Miyagi,982 JapanNIPPI Inc. Gelatin Division1 Yumizawa-ChoFujinomiya City Shizuoka418 – 0073 Japan

Niederlande

Rotterdam

FUJIFILM Europe B.V.,Oudenstaart 15047 TK Tilburg,Niederlande

Nitta Gelatin Inc.2-22 FutamataYao-City, Osaka581 – 0024, Japan

Vereinigtes Königreich

Liverpool Felixstowe

Kodak Ltd Headstone Drive, Harrow, MIDDXHA4 4TY,Vereinigtes Königreich

Tschechische Republik

Hamburg

FOMA BOHEMIA spol. s r.o.Jana Krušinky 1604501 04 Hradec Králove,Tschechische Republik

Vereinigte Staaten von Amerika

Eastman GelatineCorporation, 227 Washington Street,Peabody, MA, 01960 USAGelita North America,2445 Port Neal Industrial RoadSergeant Bluff, Iowa, 51054 USA

Luxemburg

Antwerpen

Zaventem

Luxemburg

DuPont TeijinLuxemburg SAB.P.1681L-1016 Luxemburg

Vereinigtes Königreich

Liverpool

Felixstowe

Kodak LtdHeadstone Drive, Harrow, MIDDX HA4 4TYVereinigtes Königreich

Tschechische Republik

Hamburg

FOMA BOHEMIA spol. s r.o.Jana Krušinky 1604501 04 Hradec Králove,Tschechische Republik

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ANHANG II

HERSTELLUNG VON FOTOGELATINE, UMHÜLLUNG UND VERPACKUNG

1. Fotogelatine darf nur in Betrieben hergestellt werden, die keine Gelatine herstellen, welche zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder für andere technische Verwendungszwecke und zur Versendung in die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist; die Betriebe müssen zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen sein.

2. 

a) Fotogelatine wird in einem Verfahren hergestellt, das sicherstellt, dass das Ausgangsmaterial nach dem Verfahren 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang V, Kapitel III behandelt oder mindestens zwei Tage lang einer Säure- oder Alkalibehandlung unterzogen und mit Wasser ausgewaschen wird und

i) nach einer Säurebehandlung mindestens 20 Tage lang mit einer alkalischen Lösung oder

ii) nach einer Säurebehandlung mindestens 10-12 Stunden lang mit einer Säurelösung behandelt wird.

Der pH-Wert ist dann anzupassen und das Material durch Filterung und Sterilisierung bei 138-140 oC vier Sekunden lang zu reinigen.

b) Nachdem die Fotogelatine dem unter Buchstabe a) genannten Verfahren unterzogen wurde, kann sie einem Trocknungsverfahren und gegebenenfalls einem Pulverisierungs- oder Laminationsverfahren unterzogen werden.

c) Die Fotogelatine ist zu umhüllen, in neue Packstücke zu verpacken und in verplombten lecksicheren Behältnissen zu lagern und in einem Fahrzeug unter zufriedenstellenden Hygienebedingungen zu transportieren. Wird ein Leck festgestellt, sind das Fahrzeug und das Behältnis gründlich zu reinigen und vor der Wiederverwendung zu inspizieren.

d) Die Umhüllung und die Packstücke, die Fotogelatine enthalten, müssen folgende Aufschrift tragen: „Fotogelatine nur zur Verwendung in der Fotoindustrie“.

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ANHANG III

MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR TECHNISCHER GELATINE AUS DRITTLÄNDERN ZUR VERWENDUNG IN DER FOTOINDUSTRIE

Erläuterungen

a) Das Ausfuhrland stellt nach den im vorliegenden Anhang III vorgesehenen Mustern die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zur Verwendung in der Fotoindustrie bestimmter technischer Gelatine aus. Die Bescheinigungen enthalten die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.

b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch gegebenenfalls andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

d) Werden der Bescheinigung zur Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite am Seitenende mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — sowie am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.

f) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

g) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

h) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Union bis zur Ankunft im Bestimmungsfotobetrieb begleiten.



( 1 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).

( 2 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

( 3 ) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 19.

( 4 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

( 5 ) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 6 ) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

( 7 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.