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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG)

In den Artikeln 198-204 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird anerkannt, dass vier Länder der Europäischen Union, nämlich Dänemark, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich (1), besondere Verbindungen zu bestimmten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten (ÜLG) pflegen.

Die Beziehungen zwischen der EU und diesen ÜLG - alle 25 dieser ÜLG sind über die Weltmeere verteilte Inseln - basieren auf dem EU-Recht und nicht dem Verfassungsrecht des jeweiligen EU-Landes. Die Staatsangehörigen der ÜLG sind EU-Bürger.

Der Übersee-Assoziationsbeschluss aus dem Jahr 2013 hat die Modernisierung der Beziehungen zwischen der EU und den ÜLG sowie die Berücksichtigung von Veränderungen im Welthandelsgefüge und von Belangen wie Klimawandel und Umweltschutz zum Ziel. Der Beschluss geht über eine reine Entwicklungszusammenarbeit hinaus und strebt stattdessen den Aufbau einer Beziehung an, die auf gemeinsamen Interessen und Werten beruht und eine nachhaltige Entwicklung fördert.

Da überseeische Länder und Gebiete nicht Teil des Hoheitsgebiets der EU sind und daher nicht unmittelbar dem EU-Recht unterliegen, legt der Übersee-Assoziationsbeschluss genaue Regeln und Verfahren für die Assoziation fest.

Über diesen Beschluss erhalten die überseeischen Länder und Gebiete für die Umsetzung ihrer Entwicklungsstrategien finanzielle Unterstützung von der EU. Zudem erhalten die ÜLG Mittel vom Europäischen Entwicklungsfonds und können an Programmen teilnehmen, die aus dem Gesamthaushalt der EU finanziert werden.

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(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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