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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Gericht

Das Gericht ist neben dem Gerichtshof eines der Rechtsprechungsorgane der EU, die den Gerichtshof der Europäischen Union bilden. Der Zweck dieser Gerichte ist die Gewährleistung einer einheitlichen Interpretation und Anwendung des EU-Rechts. Urteile des Gerichts können beim Gerichtshof angefochten werden, jedoch ausschließlich als Rechtsfrage. Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am wurde es als Gericht erster Instanz bezeichnet.

Das Gericht ist für Folgendes zuständig:

  • Klagen von Einzelpersonen oder Unternehmen gegen Rechtsakte von EU-Institutionen, die an sie gerichtet sind oder die sie unmittelbar oder individuell betreffen, einschließlich Klagen im Zusammenhang mit den Arbeitsbeziehungen zwischen den EU-Organen und ihren Beamten sowie Klagen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
  • Klagen, die von den EU-Mitgliedstaaten gegen die Europäische Kommission erhoben werden;
  • Klagen, die von den EU-Mitgliedstaaten gegen bestimmte Rechtsakte des Rates erhoben werden;
  • Klagen auf Ersatz für von den EU-Organen oder -Einrichtungen verursachte Schäden.

Pro EU-Mitgliedstaat sind zwei Richter am Gericht tätig. Die Richter werden für einen verlängerbaren Zeitraum von sechs Jahren im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten berufen. Die Richter ernennen für die Dauer von sechs Jahren einen Kanzler.

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