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Die Umwelthaftung greift bei Umweltschäden und bei unmittelbarer Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch gewerbliche Tätigkeiten verursacht werden und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der betreffenden Tätigkeit festgestellt werden kann. Als Umweltschäden gelten die unmittelbare oder mittelbare Schädigung von Gewässern, von geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die unter den Schutz des Netzes Natura 2000 fallen, sowie unmittelbare oder mittelbare Verunreinigungen des Bodens, die ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
Die Umwelthaftung beruht auf dem Verursacherprinzip, das in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt ist. Bestimmungen für ihre Anwendung sind in Richtlinie 2004/35/EG niedergelegt.
Es wurden zwei Haftungsregelungen festgelegt: